Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Texte zur ersten Abteilung der
Übersicht über das Kirchenrecht der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
(abgekürzt:
"EvLKS")
Sammlung begonnen durch Prof. Gero R. Dolezalek, vormals
Universität Leipzig, jetzt University of Aberdeen, fortgesetzt in Mitarbeit
durch Anne-Kristin Lenk, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der
Juristenfakultät Leipzig.
Fassung vom 22.03.2009
Die jeweils neueste Fassung kann aus dem
Internet geladen werden: http://www.uni-leipzig.de/~jurarom/
1. ABTEILUNG:
VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
KIRCHE
Gliederung
1.0 R E C H T S Q U E L L E N
D A S G E L T E N D E R E C H T I M E I
N Z E L N E N
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND
ORGANISATION
1.1 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, UND
OEKUMENE
1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD
1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EV.-LUTH. LANDESKIRCHE
SACHSENS
1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE:
KIRCHGEMEINDEN
1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE
(= EPHORIEN)
1.3.3 ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER
EBENE
1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG
1.3.5 RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN
1.4 VERFASSUNG DER KIRCHGEMEINDEVERBÄNDE
1.5 BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND
GESELLSCHAFTEN IN DER EV.-LUTH. LANDESKIRCHE SACHSENS
1.5.1 VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN
1.5.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN
1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN
UND IHRE SUSPENDIERUNG
1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND
DATENSCHUTZ
1.8 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)
-~-
RECHTSQUELLEN
-~-
Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (GD)
<Barmer Theologische Erklärung> (ABl. 1983 B
75)
Die Deutsche Evangelische Kirche ist nach den Eingangsworten
ihrer Verfassung vom 11. Juli 1933 ein Bund der aus der Reformation erwachsenen,
gleichberechtigt nebeneinander stehenden Bekenntniskirchen. Die theologische
Voraussetzung der Vereinigung dieser Kirchen ist in Art. 1 und Art. 2, 1 der von
der Reichsregierung am 14. Juli 1933 anerkannten Verfassung der Deutschen
Evangelischen Kirche angegeben:
Art. 1: Die unantastbare Grundlage der Deutschen
Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der
Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht
getreten ist. Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre
Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.
Art. 2, 1: Die Deutsche Evangelische Kirche gliedert sich in
Kirchen (Landeskirchen).
Wir, die zur Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen
Kirche vereinigten Vertreter lutherischer, reformierter und unierter Kirchen,
freier Synoden, Kirchentage und Gemeindekreise erklären, dass wir gemeinsam
auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der
Bekenntniskirchen stehen. Uns fügt dabei zusammen das Bekenntnis zu dem
einen Herrn der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche.
Wir erklären vor der Öffentlichkeit aller
evangelischen Kirchen Deutschlands, dass die Gemeinsamkeit dieses Bekenntnisses
und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche aufs schwerste
gefährdet ist. Sie ist bedroht durch die in dem ersten Jahr des Bestehens
der Deutschen Evangelischen Kirche mehr und mehr sichtbar gewordene Lehr- und
Handlungsweise der herrschenden Kirchenpartei der Deutschen Christen und des von
ihr getragenen Kirchenregimentes. Diese Bedrohung besteht darin, dass die
theologische Voraussetzung, in der die Deutsche Evangelische Kirche vereinigt
ist, sowohl seitens der Führer und Sprecher der Deutschen Christen als auch
seitens des Kirchenregimentes dauernd und grundsätzlich durch fremde
Voraussetzungen durchkreuzt und unwirksam gemacht wird. Bei deren Geltung
hört die Kirche nach allen bei uns in Kraft stehenden Bekenntnissen auf,
Kirche zu sein. Bei deren Geltung wird also auch die Deutsche Evangelische
Kirche als Bund der Bekenntniskirchen innerlich unmöglich.
Gemeinsam dürfen und müssen wir als Glieder
lutherischer, reformierter und unierter Kirchen heute in dieser Sache reden.
Gerade weil wir unseren verschiedenen Bekenntnissen treu sein und bleiben
wollen, dürfen wir nicht schweigen, da wir glauben, dass uns in einer Zeit
gemeinsamer Not und Anfechtung ein gemeinsames Wort in den Mund gelegt ist. Wir
befehlen es Gott, was dies für das Verhältnis der Bekenntniskirchen
untereinander bedeuten mag.
Wir bekennen uns angesichts der die Kirche
verwüstenden und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche
sprengenden Irrtümer der Deutschen Christen und der gegenwärtigen
Reichskirchenregierung zu folgenden evangelischen Wahrheiten:
1. "Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben;
niemand kommt zum Vater denn durch mich." (Joh. 14, 6.)
" Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht zur
Tür hineingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist
ein Dieb und ein Mörder. Ich bin die Tür; so jemand durch mich
eingeht, der wird selig werden. " (Joh. 10, 1. 9.)
Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt
wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im
Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und
rnüsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben
diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten
und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.
2. "Jesus Christus ist uns gemacht von Gott zur Weisheit
und zur Gerechtigkeit und zur Heiligung und zur Erlösung." (1. Kor.
1,30.)
Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller
unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes
kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben; durch ihn widerfährt uns
frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Weit zu freiem, dankbarem
Dienst an seinen Geschöpfen.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als gebe es Bereiche
unseres Lebens, in denen wir nicht Jesus Christus, sondern anderen Herren zu
Eigen wären, Bereiche, in denen wir nicht der Rechtfertigung und Heiligung
durch ihn bedürften.
3. "Lasset uns aber rechtschaffen sein in der Liebe und
wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus, von welchem
aus der ganze Leib zusammengefügt ist." (Eph. 4,15.16.)
Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in
der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr
gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit
Ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die
Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum
ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner
Erscheinung lebt und leben möchte.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die
Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem
Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen
Überzeugungen überlassen.
4. "Ihr wisset, dass die weltlichen Fürsten
herrschen, und die Oberherren haben Gewalt. So soll es nicht sein unter euch;
sondern so jemand will unter euch gewaltig sein, der sei euer Diener."
(Matth. 20,25.26.)
Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen
keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des
der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und
dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit
Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben oder geben
lassen.
5. "Fürchtet Gott, ehret den König!" (1.
Petr. 2.17.)
Die Schrift sagt uns, dass der Staat nach göttlicher
Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die
Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen
Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und
Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die
Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes
Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und
Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle
Dinge trägt.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und
könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und
totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der
Kirche erfüllen.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und
könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche
Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu
einem Organ des Staates werden.
6. "Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt
Ende." (Matth. 28, 20.) "Gottes Wort ist nicht gebunden." (2. Tim. 2,
9.)
Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit
gründet, besteht darin, an Christi statt und also im Dienst seines eigenen
Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade
Gottes auszurichten an alles Volk.
Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die
Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den
Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und
Pläne stellen.
Die Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche
erklärt, dass sie in der Anerkennung dieser Wahrheiten und in der
Verwerfung dieser Irrtümer die unumgängliche theologische Grundlage
der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der Bekenntniskirchen sieht.
Sie fordert alle, die sich ihrer Erklärung anschließen können,
auf, bei ihren kirchenpolitischen Entscheidungen dieser theologischen
Erkenntnisse eingedenk zu sein. Sie bittet alle, die es angeht, in die Einheit
des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung zurückzukehren.
Verbum dei manet in aeternum.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.08.1998, SW)
Vom 19. März 1974 (ABl. 1974 A 23)
106020/126
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens stimmt der
"Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa" (Leuenberger Konkordie) in der am
16. März 1973 beschlossenen Fassung zu.
§ 2
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens wird beauftragt, die Bekanntgabe dieser Zustimmung an den
Ökumenischen Rat der Kirchen (Kommission für Glauben und
Kirchenverfassung) zu veranlassen.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.08.1998, SW)
(Leuenberger Konkordie)
(ABl. 1973 B 29-31)
1 Die dieser Konkordie zustimmenden lutherischen, reformierten
und aus ihnen hervorgegangenen unierten Kirchen sowie die ihnen verwandten
vorreformatorischen Kirchen der Waldenser und der Böhmischen Brüder
stellen auf Grund ihrer Lehrgespräche unter sich das gemeinsame
Verständnis des Evangeliums fest, wie es nachstehend ausgeführt wird.
Dieses ermöglicht ihnen, Kirchengemeinschaft zu erklären und zu
verwirklichen. Dankbar dafür, dass sie näher zueinander geführt
worden sind, bekennen sie zugleich, dass das Ringen um Wahrheit und Einheit in
der Kirche auch mit Schuld und Leid verbunden war und ist.
2 Die Kirche ist allein auf Jesus Christus gegründet, der
sie durch die Zuwendung seines Heils in der Verkündigung und in den
Sakramenten sammelt und sendet. Nach reformatorischer Einsicht ist darum zur
wahren Einheit der Kirche die Übereinstimmung in der rechten Lehre des
Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente notwendig und
ausreichend. Von diesen reformatorischen Kriterien leiten die beteiligten
Kirchen ihr Verständnis von Kirchengemeinschaft her, das im Folgenden
dargelegt wird.
I. Der Weg zur Gemeinschaft
3 Angesichts wesentlicher Unterschiede in der Art des
theologischen Denkens und des kirchlichen Handelns sahen sich die
reformatorischen Väter um ihres Glaubens und Gewissens willen trotz vieler
Gemeinsamkeiten nicht in der Lage, Trennungen zu vermeiden. Mit dieser Konkordie
erkennen die beteiligten Kirchen an, dass sich ihr Verhältnis zueinander
seit der Reformationszeit gewandelt hat.
1. Gemeinsame Aspekte im Aufbruch der
Reformation
4 Aus dem geschichtlichen Abstand heraus lässt sich heute
deutlicher erkennen, was trotz aller Gegensätze den Kirchen der Reformation
in ihrem Zeugnis gemeinsam war: Sie gingen aus von einer neuen, befreienden und
gewissmachenden Erfahrung des Evangeliums. Durch das Eintreten für die
erkannte Wahrheit sind die Reformatoren gemeinsam in Gegensatz zu kirchlichen
Überlieferungen jener Zeit geraten. Übereinstimmend haben sie deshalb
bekannt, dass Leben und Lehre an der ursprünglichen und reinen Bezeugung
des Evangeliums in der Schrift zu messen sind. Übereinstimmend haben sie
die freie und bedingungslose Gnade Gottes im Leben, Sterben und Auferstehen Jesu
Christi für jeden, der dieser Verheißung glaubt, bezeugt.
Übereinstimmend haben sie bekannt, dass Handeln und Gestalt der Kirche
allein von dem Auftrag her zu bestimmen sind, dieses Zeugnis in der Welt
auszurichten, und dass das Wort des Herrn jeder menschlichen Gestaltung der
christlichen Gemeinde überlegen bleibt. Dabei haben sie gemeinsam mit der
ganzen Christenheit das in den altkirchlichen Symbolen ausgesprochene Bekenntnis
zum Dreieinigen Gott und zur Gott-Menschheit Jesu Christi aufgenommen und neu
bekannt.
2. Veränderte Voraussetzung heutiger kirchlicher
Situation
5 In einer vierhundertjährigen Geschichte haben die
theologische Auseinandersetzung mit den Fragen der Neuzeit, die Entwicklung der
Schriftforschung, die kirchlichen Erneuerungsbewegungen und der wieder entdeckte
ökumenische Horizont die Kirchen der Reformation zu neuen, einander
ähnlichen Formen des Denkens und Lebens geführt. Sie brachten freilich
auch neue, quer durch die Konfessionen verlaufende Gegensätze mit sich.
Daneben wurde immer wieder, besonders in Zeiten gemeinsamen Leidens,
brüderliche Gemeinschaft erfahren. All dies veranlasste die Kirchen in
neuer Weise, das biblische Zeugnis wie die reformatorischen Bekenntnisse, vor
allem seit den Erweckungsbewegungen, für die Gegenwart zu aktualisieren.
Auf diesen Wegen haben sie gelernt, das grundlegende Zeugnis der
reformatorischen Bekenntnisse von ihren geschichtlich bedingten Denkformen zu
unterscheiden. Weil die Bekenntnisse das Evangelium als das lebendige Wort
Gottes in Jesus Christus bezeugen, schließen sie den Weg zu dessen
verbindlicher Weiterbezeugung nicht ab, sondern eröffnen ihn und fordern
auf, ihn in der Freiheit des Glaubens zu gehen.
II. Das gemeinsame Verständnis des
Evangeliums
6 Im Folgenden beschreiben die beteiligten Kirchen ihr
gemeinsames Verständnis des Evangeliums, soweit es für die
Begründung ihrer Kirchengemeinschaft erforderlich ist.
1. Die Rechtfertigungsbotschaft als die Botschaft von der
freien Gnade Gottes
7 Das Evangelium ist die Botschaft von Jesus Christus, dem
Heil der Welt, in Erfüllung der an das Volk des Alten Bundes ergangenen
Verheißung.
8 a) Sein rechtes Verständnis haben die reformatorischen
Väter in der Lehre von der Rechtfertigung zum Ausdruck gebracht.
9 b) In dieser Botschaft wird Jesus Christus bezeugt als der
Menschgewordene, in dem Gott sich mit dem Menschen verbunden hat; als der
Gekreuzigte und Auferstandene, der das Gericht Gottes auf sich genommen und
darin die Liebe Gottes zum Sünder erwiesen hat; und als der Kommende, der
als Richter und Retter die Welt zur Vollendung führt.
10 c) Gott ruft durch sein Wort im Heiligen Geist alle
Menschen zu Umkehr und Glauben und spricht dem Sünder, der glaubt, seine
Gerechtigkeit in Jesus Christus zu. Wer dem Evangelium vertraut, ist um Christi
willen gerechtfertigt vor Gott und von der Anklage des Gesetzes befreit. Er lebt
in täglicher Umkehr und Erneuerung zusammen mit der Gemeinde im Lobpreis
Gottes und im Dienst am anderen, in der Gewissheit, dass Gott seine Herrschaft
vollenden wird. So schafft Gott neues Leben und setzt inmitten der Welt den
Anfang einer neuen Menschheit.
11 d) Diese Botschaft macht die Christen frei zu
verantwortlichem Dienst in der Welt und bereit, in diesem Dienst auch zu leiden.
Sie erkennen, dass Gottes fordernder und gebender Wille die ganze Welt umfasst.
Sie treten ein für irdische Gerechtigkeit und Frieden zwischen den
einzelnen Menschen und unter den Völkern. Dies macht es notwendig, dass sie
mit anderen Menschen nach vernünftigen, sachgemäßen Kriterien
suchen und sich an ihrer Anwendung beteiligen. Sie tun dies im Vertrauen darauf,
dass Gott die Welt erhält, und in Verantwortung vor seinem
Gericht.
12 e) Mit diesem Verständnis des Evangeliums stellen wir
uns auf den Boden der altkirchlichen Symbole und nehmen die gemeinsame
Überzeugung der reformatorischen Bekenntnisse auf, dass die
ausschließliche Heilsmittlerschaft Jesu Christi die Mitte der Schrift und
die Rechtfertigungsbotschaft als die Botschaft von der freien Gnade Gottes
Maßstab aller Verkündigung der Kirche ist.
2. Verkündigung, Taufe und Abendmahl
13 Das Evangelium wird uns grundlegend bezeugt durch das Wort
der Apostel und der Propheten in der Heiligen Schrift Alten und Neuen
Testaments. Die Kirche hat die Aufgabe, dieses Evangelium weiterzugeben durch
das mündliche Wort der Predigt, durch den Zuspruch an den Einzelnen und
durch Taufe und Abendmahl. In Verkündigung, Taufe und Abendmahl ist Jesus
Christus durch den Heiligen Geist gegenwärtig. So wird den Menschen die
Rechtfertigung in Christus zuteil, und so sammelt der Herr seine Gemeinde. Er
wirkt dabei in vielfältigen Ämtern und Diensten und im Zeugnis aller
Glieder seiner Gemeinde.
14 a) Taufe
Die Taufe wird im Namen des Vaters, des Sohnes und des
Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen. In ihr nimmt Jesus Christus den der
Sünde und dem Sterben verfallenen Menschen unwiderruflich in seine
Heilsgemeinschaft auf, damit er eine neue Kreatur sei. Er beruft ihn in der
Kraft des Heiligen Geistes in seine Gemeinde und zu einem Leben aus Glauben, zur
täglichen Umkehr und Nachfolge.
15 b) Abendmahl
Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in
seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes
Wort mit Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden
und befreit uns zu einem neuen Leben aus Glauben. Er lässt uns neu
erfahren, dass wir Glieder an seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst
an den Menschen.
16 Wenn wir das Abendmahl feiern, verkündigen wir den Tod
Christi, durch den Gott die Welt mit sich selbst versöhnt hat. Wir bekennen
die Gegenwart des auferstandenen Herrn unter uns. In der Freude darüber,
dass der Herr zu uns gekommen ist, warten wir auf seine Zukunft in
Herrlichkeit.
III. Die Übereinstimmung angesichts der
Lehrverurteilungen der Reformationszeit
17 Die Gegensätze, die von der Reformationszeit an eine
Kirchengemeinschaft zwischen den lutherischen und reformierten Kirchen
unmöglich gemacht und zu gegenseitigen Verwerfungsurteilen geführt
haben, betrafen die Abendmahlslehre, die Christologie und die Lehre von der
Prädestination. Wir nehmen die Entscheidungen der Väter ernst,
können aber heute Folgendes gemeinsam dazu sagen:
1. Abendmahl
18 Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus
in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein
verheißendes Wort mit Brot und Wein. So gibt er sich selbst vorbehaltlos
allen, die Brot und Wein empfangen; der Glaube empfängt das Mahl zum Heil,
der Unglaube zum Gericht.
19 Die Gemeinschaft mit Jesus Christus in seinem Leib und Blut
können wir nicht vom Akt des Essens und Trinkens trennen. Ein Interesse an
der Art der Gegenwart Christi im Abendmahl, das von dieser Handlung absieht,
läuft Gefahr, den Sinn des Abendmahls zu verdunkeln.
20 Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht,
betreffen die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der
Lehre dieser Kirchen.
2. Christologie
21 In dem wahren Menschen Jesus Christus hat sich der ewige
Sohn und damit Gott selbst zum Heil in die verlorene Menschheit hineingegeben.
Im Verheißungswort und Sakrament macht der Heilige Geist und damit Gott
selbst uns Jesus als Gekreuzigten und Auferstandenen gegenwärtig.
22 Im Glauben an diese Selbsthingabe Gottes in seinem Sohn
sehen wir uns angesichts der geschichtlichen Bedingtheit überkommener
Denkformen vor die Aufgabe gestellt, neu zur Geltung zu bringen, was die
reformierte Tradition in ihrem besonderen Interesse an der Unversehrtheit von
Gottheit und Menschheit Jesu und was die lutherische Tradition in ihrem
besonderen Interesse an seiner völligen Personeneinheit geleitet
hat.
23 Angesichts dieser Sachlage können wir heute die
früheren Verwerfungen nicht nachvollziehen.
3. Prädestination
24 Im Evangelium wird die bedingungslose Annahme des
sündigen Menschen durch Gott verheißen. Wer darauf vertraut, darf des
Heils gewiss sein und Gottes Erwählung preisen. Über die
Erwählung kann deshalb nur im Blick auf die Berufung zum Heil in Christus
gesprochen werden.
25 er Glaube macht zwar die Erfahrung, dass die Heilsbotschaft
nicht von allen angenommen wird, er achtet jedoch das Geheimnis von Gottes
Wirken. Er bezeugt zugleich den Ernst menschlicher Entscheidung wie die
Realität des universalen Heilswillens Gottes. Das Christuszeugnis der
Schrift verwehrt uns, einen ewigen Ratschluss Gottes zur definitiven Verwerfung
gewisser Personen oder eines Volkes anzunehmen.
26 Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht,
betreffen die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der
Lehre dieser Kirchen.
4. Folgerungen
27 Wo diese Feststellungen anerkannt werden, betreffen die
Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse zum Abendmahl, zur Christologie
und zur Prädestination den Stand der Lehre nicht. Damit werden die von den
Vätern vollzogenen Verwerfungen nicht als unsachgemäß
bezeichnet, sie sind jedoch kein Hindernis mehr für die
Kirchengemeinschaft.
28 Zwischen unseren Kirchen bestehen beträchtliche
Unterschiede in der Gestaltung des Gottesdienstes, in den Ausprägungen der
Frömmigkeit und in den kirchlichen Ordnungen. Diese Unterschiede werden in
den Gemeinden oft stärker empfunden als die überkommenen
Lehrgegensätze. Dennoch vermögen wir nach dem Neuen Testament und den
reformatorischen Kriterien der Kirchengemeinschaft in diesen Unterschieden keine
kirchentrennenden Faktoren zu erblicken.
IV. Erklärung und Verwirklichung der
Kirchengemeinschaft
29 Kirchengemeinschaft im Sinne dieser Konkordie bedeutet,
dass Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes auf Grund der gewonnenen
Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft
an Wort und Sakrament gewähren und eine möglichst große
Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt erstreben.
1. Erklärung der Kirchengemeinschaft
30 Mit der Zustimmung zu der Konkordie erklären die
Kirchen in der Bindung an die sie verpflichtenden Bekenntnisse oder unter
Berücksichtigung ihrer Traditionen:
31 a) Sie stimmen im Verständnis des Evangeliums, wie es
in den Teilen II und III Ausdruck gefunden hat, überein.
32 b) Die in den Bekenntnisschriften ausgesprochenen
Lehrverurteilungen betreffen entsprechend den Feststellungen des Teils III nicht
den gegenwärtigen Stand der Lehre der zustimmenden Kirchen.
33 c) Sie gewähren einander Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft. Das schließt die gegenseitige Anerkennung der
Ordination und die Ermöglichung der Interzelebration ein.
34 Mit diesen Feststellungen ist Kirchengemeinschaft
erklärt. Die dieser Gemeinschaft seit dem 16. Jahrhundert entgegenstehenden
Trennungen sind aufgehoben. Die beteiligten Kirchen sind der Überzeugung,
dass sie gemeinsam an der einen Kirche Jesu Christi teilhaben und dass der Herr
sie zum gemeinsamen Dienst befreit und verpflichtet.
2. Verwirklichung der Kirchengemeinschaft
35 Die Kirchengemeinschaft verwirklicht sich im Leben der
Kirchen und Gemeinden. Im Glauben an die einigende Kraft des Heiligen Geistes
richten sie ihr Zeugnis und ihren Dienst gemeinsam aus und bemühen sich um
die Stärkung und Vertiefung der gewonnenen Gemeinschaft.
36 a) Zeugnis und Dienst
Die Verkündigung der Kirchen gewinnt in der Welt an
Glaubwürdigkeit, wenn sie das Evangelium in Einmütigkeit bezeugen. Das
Evangelium befreit und verbindet die Kirchen zum gemeinsamen Dienst. Als Dienst
der Liebe gilt er dem Menschen mit seinen Nöten und sucht deren Ursachen zu
beheben. Die Bemühung um Gerechtigkeit und Frieden in der Welt verlangt von
den Kirchen zunehmend die Übernahme gemeinsamer Verantwortung.
37 b) Theologische Weiterarbeit
Die Konkordie lässt die verpflichtende Geltung der
Bekenntnisse in den beteiligten Kirchen bestehen. Sie versteht sich nicht als
ein neues Bekenntnis. Sie stellt eine im Zentralen gewonnene
Übereinstimmung dar, die Kirchengemeinschaft zwischen Kirchen verschiedenen
Bekenntnisstandes ermöglicht. Die beteiligten Kirchen lassen sich bei der
gemeinsamen Ausrichtung von Zeugnis und Dienst von dieser Übereinstimmung
leiten und verpflichten sich zu kontinuierlichen Lehrgesprächen
untereinander.
38 Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums, auf dem
die Kirchengemeinschaft beruht, muss weiter vertieft, am Zeugnis der Heiligen
Schrift geprüft und ständig aktualisiert werden.
39 Es ist Aufgabe der Kirchen, an Lehrunterschieden, die in
und zwischen den beteiligten Kirchen bestehen, ohne als kirchentrennend zu
gelten, weiterzuarbeiten. Dazu gehören:
Hermeneutische Fragen im Verständnis von Schrift,
Bekenntnis und Kirche;
Verhältnis von Gesetz und Evangelium;
Taufpraxis;
Amt und Ordination;
Zwei-Reiche-Lehre und Lehre von der Königsherrschaft Jesu
Christi;
Kirche und Gesellschaft.
Zugleich sind auch Probleme aufzunehmen, die sich im Hinblick
auf Zeugnis und Dienst, Ordnung und Praxis neu ergeben.
40 Auf Grund ihres gemeinsamen Erbes müssen die
reformatorischen Kirchen sich mit den Tendenzen theologischer Polarisierung
auseinandersetzen, die sich gegenwärtig abzeichnen. Die damit verbundenen
Probleme greifen zum Teil weiter als die Lehrdifferenzen, die einmal den
lutherisch-reformierten Gegensatz begründet haben.
41 Es wird Aufgabe der gemeinsamen theologischen Arbeit sein,
die Wahrheit des Evangeliums gegenüber Entstellungen zu bezeugen und
abzugrenzen.
42 c) Organisatorische Folgerungen
Durch die Erklärung der Kirchengemeinschaft werden
kirchenrechtliche Regelungen von Einzelfragen zwischen den Kirchen und innerhalb
der Kirchen nicht vorweggenommen. Die Kirchen werden jedoch bei diesen
Regelungen die Konkordie berücksichtigen.
43 Allgemein gilt, dass die Erklärung der Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft und die gegenseitige Anerkennung der Ordination die in
den Kirchen geltenden Bestimmungen für die Anstellung im Pfarramt, die
Ausübung des pfarramtlichen Dienstes und die Ordnungen des Gemeindelebens
nicht beeinträchtigen.
44 Die Frage eines organisatorischen Zusammenschlusses
einzelner beteiligter Kirchen kann nur in der Situation entschieden werden, in
der diese Kirchen leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten folgende
Gesichtspunkte beachtet werden:
45 Eine Vereinheitlichung, die die lebendige Vielfalt der
Verkündigungsweisen, des gottesdienstlichen Lebens, der kirchlichen Ordnung
und der diakonischen wie gesellschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt,
würde dem Wesen der mit dieser Erklärung eingegangenen
Kirchengemeinschaft widersprechen. Andererseits kann aber in bestimmten
Situationen der Dienst der Kirche um des Sachzusammenhanges von Zeugnis und
Ordnung willen rechtliche Zusammenschlüsse nahe legen. Werden
organisatorische Konsequenzen aus der Erklärung der Kirchengemeinschaft
gezogen, so darf die Entscheidungsfreiheit der Minoritätskirchen nicht
beeinträchtigt werden.
46 d) Ökumenische Aspekte
Indem die beteiligten Kirchen unter sich Kirchengemeinschaft
erklären und verwirklichen, handeln sie aus der Verpflichtung heraus, der
ökumenischen Gemeinschaft aller christlichen Kirchen zu dienen.
47 Sie verstehen eine solche Kirchengemeinschaft im
europäischen Raum als einen Beitrag auf dieses Ziel hin. Sie erwarten, dass
die Überwindung ihrer bisherigen Trennung sich auf die ihnen konfessionell
verwandten Kirchen in Europa und in anderen Kontinenten auswirken wird und sind
bereit, mit ihnen zusammen die Möglichkeit von Kirchengemeinschaft zu
erwägen.
48 Diese Erwartung gilt ebenfalls für das Verhältnis
des Lutherischen Weltbundes und des Reformierten Weltbundes
zueinander.
49 Ebenso hoffen sie, dass die Kirchengemeinschaft der
Begegnung und Zusammenarbeit mit Kirchen anderer Konfessionen einen neuen
Anstoß geben wird. Sie erklären sich bereit, die Lehrgespräche
in diesen weiteren Horizont zu stellen.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
des kirchlichen Gesetzgebungswerkes der
nationalsozialistischen Zeit
Vom 03. Januar 1949 (ABl. 1949 A 1)
18611/21 (Runderlass Nr. 145/29)
Die evangelisch-lutherische Landessynode hat unter
verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-lutherischen
Landeskirchenamtes beschlossen, was folgt:
§ 1
Nicht anzuwenden sind gesetzliche Vorschriften der
evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens aus der Zeit vom 1. Juli 1933 bis
zum 8. Mai 1945,
a) soweit sie das Vorhandensein der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei, anderer nationalsozialistischer Organisationen oder
anderer aus politischen Gründen aufgelöster oder verbotener
Organisationen voraussetzen oder
c) soweit sie deutschchristliches Gedankengut enthalten oder
sonst dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis widersprechen.
§ 2
An die Stelle der nach diesem Kirchengesetz ungültigen
treten diejenigen Gesetze, die bis zum In-Kraft-Treten der für
ungültig erklärten Gesetze gegolten hatten, soweit sich nicht aus seit
dem 9. Mai 1945 erlassenen Gesetzen etwas anderes ergibt.
§ 3
Soweit nach diesem Kirchengesetz anzuwendende Gesetze Aufgaben
Organen übertragen, die jetzt nicht mehr vorhanden sind, treten an ihre
Stelle diejenigen jetzt bestehenden Organe, die für die entsprechenden
Aufgaben zuständig sind.
§ 4
(1) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt,
1. im Bedarfsfall zu bestimmen, ob und inwieweit hiernach
Gesetze anzuwenden oder nicht anzuwenden sind,
2. auch bei anderen kirchlichen Anordnungen aus der Zeit vom
1. Juli 1933 bis zum 8. Mai 1945 nach den Grundsätzen dieses
Kirchengesetzes zu verfahren.
(2) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, zu bestimmen,
dass und in welcher Weise Rechtsverhältnisse, die auf nach diesem
Kirchengesetz ungültigen Gesetzen oder Anordnungen beruhen,
fortbestehen.
Dresden, am 3. Januar 1949
Der Landesbischof als Vorsitzender des
Landeskirchenausschusses
D. Hahn
Der Präsident des Ev.-luth.
Landeskirchenamts
Kotte
Der Präsident der ev.-luth. Landessynode
Mager
-~-
D A S G E L T E N D E R E C H T I M E I N Z E L
N E N
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND
ORGANISATION
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click