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1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
VELKD
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.10.1998, PH)
Vom 08. Juli 1948 (ABl. 1950 A 47)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Änderungen bis einschließlich 31. Juli 1991
(ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1991 A 84) und das
Änderungsgesetz vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S.
274).
Geeint in dem gleichen Bemühen und gerufen zum
gemeinsamen Bekennen und einheitlichen Handeln schließen sich die
unterzeichneten evangelisch-lutherischen Kirchen zur Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen. Sie hoffen, damit allen
lutherischen Kirchen und Gemeinden in Deutschland den Weg zum Zusammenschluss zu
öffnen. Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands gibt
sich die folgende Verfassung:
Abschnitt I
Grundbestimmungen der Vereinigten Kirche
Artikel 1
(1) Die Grundlage der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der
Evangelisch-Lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten
Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers
bezeugt ist.
(2) Die Vereinigte Kirche ist ein Zusammenschluss von
evangelisch-lutherischen Kirchen (Gliedkirchen), die sich in ihrer
Verkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung
und Verwaltung sowie im gesamten Handeln der Kirche an das Bekenntnis gebunden
wissen.
Absatz 3, Fassung vom 17. Oktober 1990 im Amtsblatt der
VELKD Bd. VI, S. 134:
(3) Deutsche evangelisch-lutherische Kirche können als
Gliedkirchen aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend
anerkennen.
Absatz 3, Wortlaut im ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens 1991 A 84:
(3) Deutsche evangelisch-lutherische Kirchen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Verfassung der Vereinigten Kirche noch nicht beigetreten
sind, können aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend
anerkennen.
(4) Unter den gleichen Voraussetzungen können
evangelisch-lutherische Kirchen, einzelne evangelisch-lutherische Gemeinden und
Auslandsgemeinden lutherischen Bekenntnisses in die Vereinigte Kirche
aufgenommen werden, falls sie nicht einem anderen Kirchenregiment unterstehen.
Sie werden entweder einer Gliedkirche angeschlossen oder der Leitung der
Vereinigten Kirche unmittelbar unterstellt oder ordnen sich selbst ein
evangelisch-lutherisches Kirchenregiment.
(5) Innerhalb der Vereinigten Kirche besteht volle Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft.
Artikel 2
Die Vereinigte Kirche, in ihren Gliedkirchen mit den anderen
evangelischen Kirchen in Deutschland in einem Bund bekenntnisbestimmter Kirchen
zusammengeschlossen, wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis
geschenkte, auf der Bekenntnissynode von Barmen 1934 bezeugte Gemeinschaft. Die
dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das lutherische
Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgebend.
Artikel 3
(1) Die Vereinigte Kirche weiß sich in der die
Länder- und Völkergrenzen überschreitenden Einheit des
Bekenntnisses mit allen evangelisch-lutherischen Kirchen der Welt
verbunden.
(2) Sie ist bereit, sich an der ökumenischen Arbeit der
gesamten Christenheit zu beteiligen.
(3) "Deutsche evangelisch-lutherische Kirchen können als
Gliedkirchen aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend
anerkennen."
Abschnitt II
Von den Gliedkirchen
Artikel 4
(1) Soweit in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird,
behalten die Gliedkirchen ihre Selbstständigkeit in Kultus und Verfassung,
Gesetzgebung und Verwaltung.
(2) Durch den Zusammenschluss bekunden sie den Willen, zu
einer größeren Einheitlichkeit ihrer Ordnung zu kommen.
(3) Es bleibt jeder Gliedkirche unbenommen, bestimmte
kirchliche Überlieferungen zu pflegen, die ihr im Laufe ihrer Geschichte
ein besonderes Gepräge gegeben haben, sofern sie vor Schrift und Bekenntnis
bestehen.
(4) Vor der Bestellung eines Bischofs und seines
Stellvertreters sowie des leitenden juristischen Beamten der kirchlichen
Verwaltung hat eine Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche
stattzufinden.
Artikel 5
(1) Die Vereinigte Kirche gibt sich Ordnungen für den
Gottesdienst, insbesondere Agende und Gesangbuch, die die Gemeinsamkeit in der
Vereinigten Kirche fördern sollen. Die Gliedkirchen sollen diese Ordnungen
für ihren Bereich einführen.
(2) Die Vereinigte Kirche beschließt eine Ordnung
für das kirchliche Leben. In Gliedkirchen, die diese Ordnung nicht
einführen, gilt sie als Richtlinie nach Artikel 6 Absatz 2.
(3) Beabsichtigt eine Gliedkirche, eine der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Ordnungen zu ändern, so zeigt sie dies der
Vereinigten Kirche an. Änderungen sollen im Einvernehmen mit der
Vereinigten Kirche vorgenommen werden.
Artikel 6
(1) Das Recht der Vereinigten Kirche, das diese mit Wirkung
für ihre Gliedkirchen setzt, geht dem Recht der Gliedkirchen vor.
(2) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit der
Bischofskonferenz Grundsätze aufstellen, die von den Gliedkirchen in
Gesetzgebung und Verwaltung beachtet werden sollen (Richtlinien).
(3) Beabsichtigt eine Gliedkirche eine kirchengesetzliche
Regelung für ein Sachgebiet, so teilt sie dies der Vereinigten Kirche mit.
Entwürfe zu Kirchengesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft legen die
Gliedkirchen der Vereinigten Kirche spätestens mit der Vorlage des Entwurfs
an ihre rechtsetzende Körperschaft vor. Die Vereinigte Kirche kann sich zu
den Entwürfen äußern. Ihre Stellungnahme ist nach
Möglichkeit zum Gegenstand der Beratung der rechtsetzenden
Körperschaften zu machen.
(4) Die Vereinigte Kirche kann den Gliedkirchen Anregungen
für den Ausbau ihrer Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung geben mit dem
Ziel einer allmählich zu erreichenden Rechtsgleichheit und einer
Gesamtvertretung innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Abschnitt III
Von der Vereinigten Kirche
Artikel 7
Die Vereinigte Kirche hat folgende Aufgaben:
1. Sie hat die Einheit der Vereinigten Kirche zu
fördern.
2. Sie hat für die Erhaltung und Vertiefung der
lutherischen Lehre und Sakramentsverwaltung durch Pflege lutherischer Theologie
und durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der lutherischen Lehre, des
Gottesdienstes und des Gemeindelebens Sorge zu tragen und die Heranbildung eines
bekenntnisgebundenen Pfarrerstandes zu fördern.
3. Sie hat sich darum zu bemühen, dass die lutherische
Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit in Wort und Tat die rechte, von
Schrift und Bekenntnis geforderte Stellung nimmt.
4. Sie hat die evangelisch-lutherischen Gemeinden, die sich
ihr unmittelbar angeschlossen haben, nach den Grundsätzen des lutherischen
Bekenntnisses zu leiten, ebenso die angeschlossenen Auslandsgemeinden.
5. Ihr obliegt die Fürsorge für die deutsche
lutherische Diaspora innerhalb und außerhalb Deutschlands.
6. Sie unterstützt die Arbeit aller lutherischen
kirchlichen Werke, insbesondere der Diakonie und der Mission.
7. Sie vertritt in allen gemeinsamen Angelegenheiten die in
ihr zusammengeschlossenen Gliedkirchen nach außen, insbesondere auch
gegenüber der Ökumene. Sie kann theologische und rechtliche
Erklärungen abgeben.
Artikel 8
Die Organe der Vereinigten Kirche sind:
1. die Bischofskonferenz und der Leitende Bischof,
2. die Generalsynode,
3. die Kirchenleitung.
Artikel 9
(1) Die Bischofskonferenz wirkt nach Maßgabe der Artikel
18, 24 und 25 bei der Beschlussfassung über Kirchengesetze, über
Ordnungen gemäß Artikel 5, über Verordnungen mit Gesetzeskraft
und über Richtlinien gemäß Artikel 6 Absatz 2 mit. Satz 2,
Fassung vom 17. Oktober 1990 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 134): Beschlüsse
der Kirchenleitung über die Aufnahme von Kirchen, Kirchengebieten,
einzelnen Gemeinden und Auslandsgemeinden nach Artikel 1 Abs. 3 und 4
bedürfen der Zustimmung der Bischofskonferenz.
(2) Die Bischofskonferenz kann für sich oder im
Zusammenwirken mit der Generalsynode Kundgebungen erlassen. Sie kann innerhalb
des geltenden Rechts den Gliedkirchen Empfehlungen erteilen, die das
gottesdienstliche Leben und die Tätigkeit des geistlichen Amtes
betreffen.
Artikel 10
(1) Die Bischofskonferenz besteht aus den Bischöfen aller
Gliedkirchen sowie fünf weiteren ordinierten Inhabern eines
kirchenleitenden Amtes, von denen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Hannovers und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern je zwei, die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ein Mitglied auf die Dauer von
jeweils sechs Jahren entsenden. Die unmittelbar angeschlossenen Kirchengebiete
und Gemeinden werden von dem Leitenden Bischof vertreten. Die Gliedkirchen
bestellen für jedes Mitglied der Bischofskonferenz, das ihrer Gliedkirche
angehört, für die Amtsdauer der Generalsynode einen Stellvertreter;
dieser muss ordinierter Inhaber eines kirchenleitenden Amtes sein.
(2) Gehört das nach Absatz 1 zu entsendende Mitglied der
Generalsynode an, so scheidet es mit der Entsendung in die Bischofskonferenz aus
der Generalsynode aus. Die Mitgliedschaft in der Bischofskonferenz endet, wenn
das Mitglied aus dem Amt ausscheidet, aus dem es in die Bischofskonferenz
entsandt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für den
Stellvertreter.
Artikel 11
(1) Alle Mitglieder der Bischofskonferenz haben je eine
Stimme.
(2) Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die
Bischofskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt
werden, dass der Leitende Bischof, sein Stellvertreter und ein weiteres von der
Bischofskonferenz zu bestimmendes Mitglied unter Vorsitz des Leitenden Bischofs
die Geschäfte der Bischofskonferenz führen, wenn diese nicht
versammelt ist.
(3) Die Bischofskonferenz kann Bischöfe lutherischer
Kirchen, die der Vereinigten Kirche nicht angehören, zu ihren Sitzungen
einladen.
Artikel 12
(1) Der Leitende Bischof ist der erste Geistliche der
Vereinigten Kirche. Er hat das Recht, auf allen Kanzeln der Vereinigten Kirche
zu predigen. Er kann Hirtenbriefe erlassen.
(2) Der Leitende Bischof führt den Vorsitz in der
Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Er vertritt die Vereinigte Kirche.
Er hat die von den verfassungsmäßigen Organen der Vereinigten Kirche
beschlossenen Kirchengesetz zu verkünden.
Artikel 13
(1) Die Generalsynode wählt aus der Mitte der
Bischofskonferenz einen Bischof zum Leitenden Bischof. Seine Amtsdauer
beträgt 3 Jahre.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Leitenden Bischofs wird ein
Bischofsausschuss gebildet. Sätze 2-3 in der Fassung vom 17.10.1995
(ABl. VELKD Bd. VI, S. 274): Er besteht aus zwei Mitgliedern der
Bischofskonferenz und sechs Mitgliedern der Generalsynode, unter ihnen ein
geistliches Mitglied; alle Mitglieder müssen unterschiedlichen Gliedkirchen
angehören. Die Bischofskonferenz und die Generalsynode wählen die von
ihnen zu entsendenden Mitglieder des Ausschusses; die Generalsynode wählt
nach der Bischofskonferenz. Der Ausschuss ist jeweils nach der Wahl eines
Leitenden Bischofs neu zu bilden. Er wählt seinen Vorsitzenden und bestimmt
seine Geschäftsordnung.
(3) Vor der Tagung, auf der die Wahl des Leitenden Bischofs
ansteht, leitet der Bischofswahlausschuss der Bischofskonferenz einen
Nominierungsvorschlag zu, der zwei Namen von Mitgliedern der Bischofskonferenz
enthalten soll. Die Bischofskonferenz teilt diesen Vorschlag der Generalsynode
mit; sie kann dabei den Namen eines weiteren Mitglieds der Bischofskonferenz
hinzufügen.
(4) Bei der Wahl müssen zwei Drittel der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder der Generalsynode anwesend sein. Die Wahl wird mit
Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt die Wahl weder im
ersten noch in einem zweiten Wahlgang zustande, so treten Bischofskonferenz und
Generalsynode zu einer Aussprache in gemeinsamer, nichtöffentlicher Sitzung
zusammen. Auf Grund der Aussprache legt der Bischofswahlausschuss nach
gemeinsamer Erörterung mit der Bischofskonferenz der Generalsynode erneut
einen Wahlvorschlag vor.
(5) Die Wiederwahl des Leitenden Bischofs ist
zulässig.
Artikel 14
(1) Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Leitende
Bischof den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Er soll
möglichst noch während der Dauer der Tagung der Generalsynode in sein
Amt eingeführt werden.
(2) Der Leitende Bischof wird von dem dienstältesten
Bischof in sein Amt eingeführt.
(3) Die Amtsdauer des Leitenden Bischofs beginnt mit dem Tage,
an dem der Gewählte die Wahl durch die Generalsynode annimmt. Nach Ablauf
seiner Amtsdauer führt der Leitende Bischof die Amtsgeschäfte bis zum
Amtsantritt seines Nachfolgers weiter. Tritt der Leitende Bischof zurück,
so wird sein Amt bis zu einer Neuwahl durch den Stellvertreter wahrgenommen. Das
Gleiche gilt für den Todesfall.
(4) Nach jeder Wahl des Leitenden Bischofs wählt die
Bischofskonferenz aus ihrer Mitte einen Bischof als Stellvertreter des Leitenden
Bischofs. Wiederwahl des bisherigen Stellvertreters ist zulässig. Tritt der
Stellvertreter des Leitenden Bischofs zurück, so wählt die
Bischofskonferenz bei ihrer nächsten Sitzung einen neuen Stellvertreter.
Das Gleiche gilt für den Todesfall.
(5) Tritt außer dem Leitenden Bischof auch sein
Stellvertreter zurück, so vertritt bis zur Neuwahl der dienstälteste
Bischof.
Artikel 15
(1) Die Generalsynode ist das gesetzgebende Organ der
Vereinigten Kirche. Sie hat die Gesetzgebung nach Maßgabe des Artikels 24.
Kundgebungen erlässt sie im Benehmen mit der Bischofskonferenz.
(2) Die Generalsynode wird alle 6 Jahre neu gebildet. Sie
tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Außerordentliche Tagungen müssen stattfinden auf Verlangen der
Kirchenleitung, der Bischofskonferenz oder eines Drittes der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder der Generalsynode. Zu ihrer ersten Tagung wird die Generalsynode
durch die Kirchenleitung einberufen, sonst durch den Präsidenten. Die
Amtsdauer der Generalsynode beginnt jeweils am 1. April und endet nach 6 Jahren
am 31. März.
(3) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann die Generalsynode
ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Ständige
Ausschüsse führen ihre Arbeit auch außerhalb der Tagungen und
auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten der neuen Generalsynode
fort.
Artikel 16
Absätze 1-2 in der Fassung vom 17.10.1995 (ABl. VELKD
Bd. VI, S. 274):
(1) Die Generalsynode besteht aus 62 Mitgliedern, von denen 54
Mitglieder, davon 18 geistliche, von den synodalen Organen der Gliedkirchen
gewählt werden.
Es wählen die
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 13 Mitglieder,
davon fünf geistliche;
Evang.-Luth. Kirche in Bayern 11 Mitglieder,
davon vier geistliche;
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche 11 Mitglieder,
davon drei geistliche;
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 6 Mitglieder,
davon zwei geistliche;
Ev.-Luth. Kirche in Thüringen 4 Mitglieder,
davon ein geistliches;
Ev.-Luth. Landeskirche in Braunschweig 4
Mitglieder,
davon ein geistliches ;
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs 3 Mitglieder,
davon ein geistliches;
Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe 2
Mitglieder,
davon ein geistliches.
Die geistlichen Mitglieder müssen das Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung haben und
ordiniert sein.
(2) Acht Mitglieder, davon höchstens drei geistliche,
werden vom Leitenden Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von Bischofskonferenz und
Kirchenleitung berufen.
(3) Evangelisch-lutherische Kirchen, die nach Artikel 1 Absatz
3 und 4 der Verfassung in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, wählen
bis zu einer Neubildung der Generalsynode zusätzlich so viele Synodale, wie
ihrer Seelenzahl anteilmäßig zukommen. Das Nähere bestimmt die
Kirchenleitung im Benehmen mit der Bischofskonferenz. In diesem Falle muss mit
Wirkung von der nächsten Amtsdauer an eine neue Verteilung der Mitglieder
auf die einzelnen Gliedkirchen durch Kirchengesetz festgesetzt werden.
(4) Die Mitglieder gehören der Generalsynode für
deren Amtsdauer an. Für die gewählten Mitglieder der Generalsynode
wählen die synodalen Organe der Gliedkirchen für die Amtsdauer der
Generalsynode jeweils die gleiche Anzahl von Stellvertretern, getrennt für
die nach Absatz 1 zu wählenden Gruppen; die Stellvertreter treten bei
vorübergehender Behinderung eines gewählten Synodalen oder bei
Ausscheiden bis zur Nachwahl in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen
Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alphabet ein. Für jedes
berufene Mitglied bestimmt der Leitende Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von
Bischofskonferenz und Kirchenleitung einen ersten und einen zweiten
Stellvertreter. Die berufenen Stellvertreter treten bei vorübergehender
Behinderung des Synodalen, dem sie zugeordnet sind, oder bei dessen Ausscheiden
bis zu der erfolgten Bestellung des neuen Mitglieds in die Generalsynode
ein.
(5) Scheidet ein von einer Gliedkirche gewähltes Mitglied
der Generalsynode während der Amtsdauer durch Tod, Amtsniederlegung,
Fortzug aus der Gliedkirche, wegen des Verlustes der Wählbarkeit für
ein kirchliches Amt oder aus anderen Gründen aus der Generalsynode aus, so
wählt das zuständige synodale Organ seiner Gliedkirche bis zum Ablauf
der Amtsdauer ein neues Mitglied der Generalsynode. Beim Ausscheiden eines
berufenen Mitglieds beruft der Leitende Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von
Bischofskonferenz und Kirchenleitung ein neues Mitglied. Im Falle des
Ausscheidens eines Stellvertreters ist entsprechend zu verfahren.
(6) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Amtsdauer
der neuen Generalsynode sollen die Gliedkirchen die von ihren synodalen Organen
zu wählenden Mitglieder für die Generalsynode benennen; sodann sind
die weiteren 10 Mitglieder zu berufen. Innerhalb von drei Monaten nach dem
Beginn der Amtsdauer soll die neue Generalsynode durch die Kirchenleitung zu
ihrer ersten Tagung einberufen werden. Sie wird von dem Vorsitzenden der
Kirchenleitung eröffnet. Unter seiner Leitung wählt sie den
Präsidenten. Die weiteren ordentlichen oder außerordentlichen
Tagungen werden vom Präsidenten der Generalsynode nach Fühlungnahme
mit der Kirchenleitung einberufen. Am Sonntag vor Beginn einer Tagung der
Generalsynode soll im Gottesdienst der Kirchgemeinden aller Gliedkirchen eine
Fürbitte in das Kirchengebet aufgenommen werden.
(7) Mitglieder, die zum ersten Mal in die Generalsynode
eintreten, werden nach der Ordnung der Agende verpflichtet.
Artikel 17
(1) Die Generalsynode wählt ein Präsidium, bestehend
aus dem Präsidenten, der nicht aus der Gruppe der geistlichen Mitglieder
gewählt werden soll, einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten
und zwei Beisitzern.
(2) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die
Generalsynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Generalsynode kann beschließen, dass Mitglieder
von Synoden lutherischer Kirchen, die der Vereinigte Kirche nicht
angehören, an den Sitzungen der Generalsynode als Gäste mit beratender
Stimme teilnehmen können.
(4) Die Mitglieder der Bischofskonferenz nehmen an den
Tagungen der Generalsynode teil und haben das Recht, nach jedem Redner das Wort
zu ergreifen.
(5) Mitglieder der Kirchenleitung, die stellvertretende
Mitglieder der Generalsynode sind, nehmen an den Tagungen der Generalsynode mit
beratender Stimme teil.
Artikel 18
(1) Die Kirchenleitung leitet die Vereinigte Kirche. Sie ist
für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen beigelegt sind.
Sie erstattet der Generalsynode bei jeder Tagung einen Tätigkeitsbericht,
der zu besprechen ist.
(2) Die Kirchenleitung kann Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen, die der nächsten Generalsynode vorzulegen sind. Diese kann sie
abändern oder aufheben. Eine verfassungsändernde Verordnung mit
Gesetzeskraft darf nur zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der Kirche
nach dieser Verfassung und bei zwingender Notwendigkeit erlassen werden. Artikel
24 Absätze 4, 5 und 8 finden insoweit keine Anwendung. Eine solche
Verordnung bedarf der Zustimmung der Bischofskonferenz. Ihre Geltung kann auf
den Bereich mehrerer Gliedkirchen begrenzt werden. Artikel 24 Absatz 7 findet
entsprechende Anwendung.
Artikel 19
(1) Die Kirchenleitung besteht aus dem Leitenden Bischof als
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem weiteren Mitglied der
Bischofskonferenz, dem Präsidenten der Generalsynode und neun von der
Generalsynode aus dem Kreise ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter zu
wählenden Mitgliedern, von denen nicht mehr als drei geistliche Mitglieder
oder Stellvertreter für geistliche Mitglieder sein dürfen.
(2) Für das weitere Mitglied der Bischofskonferenz
wählt diese einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Der
Präsident der Generalsynode wird durch den ersten oder den zweiten
Vizepräsidenten vertreten. Für die Mitglieder der Generalsynode
wählt diese sechs Stellvertreter, von denen nicht mehr als zwei geistliche
Mitglieder sein dürfen; sie treten in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl
erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alphabet ein, und zwar
getrennt nach der Gruppe, für die sie gewählt sind.
(3) Die Stellvertreter treten zu den Sitzungen der
Kirchenleitung nur hinzu, wenn ein Vertretungsfall vorliegt. Sie erhalten jedoch
die Sitzungsunterlagen und -niederschriften.
(4) Bei der Zusammensetzung der Kirchenleitung soll darauf
Bedacht genommen werden, dass ihr aus jeder Gliedkirche ein Mitglied oder ein
Stellvertreter angehört.
(5) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder und des
Präsidenten der Generalsynode beträgt 6 Jahre. Sie bleiben bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amte. Scheidet ein gewähltes Mitglied während
der Amtsdauer aus, so tritt der an nächster Stelle stehende Stellvertreter
an seine Stelle.
Artikel 20
(1) Die Kirchenleitung tritt nach Bedarf, mindestens aber
vierteljährlich auf Einladung des Leitenden Bischofs zu Sitzungen zusammen.
Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es beantragen. Die
Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Kirchenleitung gibt sich eine
Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Leitende Bischof
und zwei weitere von der Kirchenleitung zu bestimmende Mitglieder unter Vorsitz
des Leitenden Bischofs die Geschäfte der Kirchenleitung führen, wenn
diese nicht versammelt ist.
(2) Die Kirchenleitung kann bestimmte Aufgaben und
Verwaltungsangelegenheiten allgemein oder im einzelnen Falle dem Lutherischen
Kirchenamt übertragen, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, jeden
Einzelfall wieder an sich zu ziehen.
(3) Beschlüsse werden, soweit kirchengesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung
anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen werden, soweit kirchengesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, durch Stimmzettel oder Handzeichen vorgenommen;
gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist
die Wahl zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(4) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende Entscheidungen
treffen, die jedoch der Bestätigung der Kirchenleitung
bedürfen.
(5) Der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes, dessen
Ständiger Vertreter und, sofern nicht einer der beiden rechtskundig ist,
ein juristischer Referent des Lutherischen Kirchenamtes nehmen an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil.
Artikel 21
(1) Das Lutherischen Kirchenamt übt die allgemeine
kirchliche Verwaltung einschließlich der Finanzverwaltung im Rahmen der
Verfassung, der Kirchengesetze und Verordnungen sowie der Beschlüsse der
Kirchenleitung aus.
(2) Das Lutherischen Kirchenamt besteht aus einem Leiter und
der erforderlichen Zahl von Referenten. Der Leiter und die Referenten werden
von der Kirchenleitung berufen, der Leiter im Benehmen mit der
Bischofskonferenz. Die übrigen Beamten, die Angestellten und die
Hilfskräfte werden vom Leiter des Lutherischen Kirchenamtes berufen, die
Beamten im Einvernehmen mit dem Leitenden Bischof. Die Berufungen dürfen
nur im Rahmen des von der Generalsynode zu beschließenden Stellenplanes
erfolgen.
(3) Die Kirchenleitung stellt im Benehmen mit der
Bischofskonferenz eine Geschäftsordnung für das Lutherischen
Kirchenamt auf.
Artikel 22
Ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
entscheidet über alle Rechtsfragen, die sich aus der Verfassung der
Vereinigten Kirche ergeben. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein
Kirchengesetz.
Artikel 23
Für Angelegenheiten der Lehre wird ein Spruchkollegium
gebildet, das auch von den Gliedkirchen in Anspruch genommen werden kann. Die
Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 24
(1) Kirchengesetze kommen durch übereinstimmende
Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
(2) Entwürfe zu Kirchengesetzen können von der
Kirchenleitung, aus der Mitte der Bischofskonferenz oder aus der Mitte der
Generalsynode vorgelegt werden. Satz 2 in der Fassung vom 17.10.1995 (ABl.
VELKD Bd. VI, S. 274): Sie müssen den vollständigen Text des
Gesetzes mit Begründung enthalten und in den beiden letzten Fällen
jeweils von mindestens zwölf Mitgliedern der Generalsynode oder von
mindestens fünf Mitgliedern der Bischofskonferenz unterschrieben sein. Die
Gesetzentwürfe gehen mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung
zunächst an die Bischofskonferenz und dann mit den etwa beschlossenen
Änderungen an die Generalsynode. Beschlussfassungen über
Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Beratung. Die zweite Beratung
kann frühestens am Tage nach Abschluss der ersten Beratung stattfinden.
(3) Zu Entwürfen von Kirchengesetzen mit Wirkung für
die Gliedkirchen ist vor Zuleitung an die Generalsynode den Gliedkirchen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(4) Kommen übereinstimmende Beschlüsse von
Bischofskonferenz und Generalsynode nicht zustande, so erlangt der Entwurf auch
ohne Zustimmung der Bischofskonferenz Gesetzeskraft, wenn die Generalsynode in
einer mindestens sechs Monate später stattfindenden Sitzung ihren Beschluss
mit verfassungsändernder Mehrheit aufrechterhält.
(5) Änderungen der Verfassung bedürfen außer
dem zustimmenden Beschluss der Bischofskonferenz in der Schlussabstimmung der
zweiten Lesung der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Generalsynode. Zwischen beiden Beschlüssen muss eine Frist
von mindestens 24 Stunden liegen.
(6) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der
Gesetzgebung.
(7) Verordnungen der Kirchenleitung mit Gesetzeskraft
können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalsynode außer
Kraft gesetzt werden.
(8) Eines Kirchengesetzes bedarf es
a) zur Änderung oder Aufhebung eines Kirchengesetzes der
Vereinigten Kirche,
b) zur Regelung aller Angelegenheiten, die bisher in einer
Gliedkirche durch Gesetze geregelt
waren,
c) zur Einführung oder Abschaffung regelmäßig
wiederkehrender Feiertage.
(9) Die von der Bischofskonferenz und der Generalsynode
beschlossenen und vom Leitenden Bischof vollzogenen Kirchengesetze werden von
ihm im Amtsblatt veröffentlicht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt
ist, am 14. Tage nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 25
(1) Ordnungen gemäß Artikel 5 kommen nach Beratung
in den Gliedkirchen durch übereinstimmende Beschlüsse der
Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 24
Absatz 2 bis 4, 6 und 9 entsprechend.
Artikel 26
(1) Der Haushaltsplan wird von der Generalsynode für
jedes Rechnungsjahr beschlossen. Er gilt jedoch darüber hinaus bis zur
Festsetzung eines neuen Haushaltsplanes.
(2) Den Umlageschlüssel setzt die Generalsynode durch
Beschlussfassung fest, aushilfsweise beim Eintritt erheblicher Änderungen
bis zum nächsten Zusammentreten der Generalsynode die Kirchenleitung.
(3) Die Ablegung der Rechnungen liegt dem Lutherischen
Kirchenamt ob. Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Finanzausschuss
der Generalsynode. Die Entlastung wird durch die Generalsynode erteilt.
Für den Fall, dass die Generalsynode nicht jährlich
zusammentreten kann, erfolgt die Entlastung durch den Finanzausschuss.
Abschnitt IV
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
Artikel 27*)
Diese Verfassung tritt am 31. Dezember 1948 in Kraft, sofern
mindestens drei Gliedkirchen die Ratifikationsurkunden bei dem Vorsitzenden des
Rates der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hinterlegt
haben.
*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten
des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Juli
1948.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 18. September 1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 27)
Die Kirchenleitung stellt fest, dass die in Artikel 16 Abs. 2
der Verfassung der Vereinigten Kirche ausgewiesene Zahl der Berufenen auch
für Artikel 16 Abs. 6 der Verfassung gilt. Dies ist der Generalsynode und
der Bischofskonferenz zu berichten.
Hannover, den 18. September 1996
Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.10.1998, PH)
(Beitrittsverordnung - Beitr. VO)
Vom 31. Juli 1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 154)
Auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 1. November 1978
(ABl. Bd. V S. 123) erlässt die Kirchenleitung mit Zustimmung der
Bischofskonferenz folgende verfassungsändernde Verordnung mit
Gesetzeskraft:
Artikel 1
Die Verfassung der Vereinigten Kirche wird wie folgt
geändert:
<Die Änderungen sind im oben wiedergegebenen Text
der Verfassung der VELKD berücksichtigt.>
Artikel 2 <außer Kraft seit
01.04.1997>
(1) Die Geltung des Rechts, das die Vereinigte
Kirche bis zum Beitritt mit Wirkung für ihre Gliedkirchen gesetzt hat,
gegenüber dem in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
- im Folgenden "beitretende Kirchen" genannt
-
geltenden Recht wird bis längstens zum 31.
März 1997 hinausgeschoben.
(2) Beantragt eine beitretende Kirche eine
frühere Geltung aller oder einzelner Gesetze, so stellt die Kirchenleitung
der Vereinigten Kirche dies fest und veröffentlicht den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens im Amtsblatt der Vereinigten Kirche.
(3) Im Rahmen der Verfahren nach Artikel 6 Absatz
3 und 4 werden die Beteiligten das Ziel der Rechtsgleichheit besonders
beachten.
Artikel 3 <außer Kraft seit
01.04.1997>
Über die Einführung der Ordnungen nach
Artikel 5 der Verfassung der Vereinigten Kirche, soweit sie nicht ohnehin in den
beitretenden Kirchen in Geltung stehen, entscheiden die beitretenden Kirchen bis
zum 31. März 1997; Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung bleibt
unberührt.
Artikel 4 <außer Kraft seit
01.04.1997>
(1) Die beitretenden Kirchen sind für die
Haushaltsjahre 1991 bis 1994 von ihrer Umlageverpflichtung nach Artikel 26 der
Verfassung der Vereinigten Kirche befreit.
(2) Für spätere Haushaltsjahre
entscheidet die Generalsynode nach Artikel 26 der Verfassung unter
Berücksichtigung der finanziellen Lage der beitretenden Kirchen, sofern
diese nicht hinreichend im zu übernehmenden Schlüssel
berücksichtigt ist.
Artikel 5 <außer Kraft seit
01.04.1997>
Die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche ist
ermächtigt, für Gremien der Vereinigten Kirche, die keine Organe sind,
aber auf gesetzlicher Grundlage beruhen, durch Beschluss die Zahl der aus den
beitretenden Kirchen zu berufenden oder zu entsendenden Mitglieder festzulegen
und diesen Mitgliedern Stimmrecht zu verleihen; solche Beschlüsse sind zu
veröffentlichen und gelten längstens bis zum ersten Zusammentreffen
der 9. Generalsynode.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Oktober
1991 in Kraft. Sie tritt mit den Artikeln 2 bis 5 am 31. März 1997
außer Kraft.
(2) Sollte die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Mecklenburgs der Vereinigten Kirche bis zum 31. Dezember 1991 wieder beitreten,
gelten die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung auch für
sie.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenleitung vom 27.
Juni 1991 und den Beschluss der Bischofskonferenz vom 12. Juli 1991
vollzogen.
Wolfenbüttel, den 31. Juli 1991
Der Leitende Bischof
Prof. Dr. Gerhard Müller
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Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (GD)
(ABl. VELKD Bd. VI S. 158)
Hinweis:
Die Verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft zur
Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen zusammenhängenden
Fragen (Amtsblatt Band VI, Stück 13, S. 154), in Kraft getreten am 1.
Oktober 1991, ist nach Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung der Vereinigten Kirche
der 8. Generalsynode auf ihrer 1. Tagung am 13. Oktober 1991 in
Königslutter vorgelegt worden. Die Generalsynode hat weder Änderungen
noch die Aufhebung der Verordnung beschlossen. Die Verordnung gilt somit in der
veröffentlichten Form fort.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Urteil vom 24.04.1996 - RVG 4/95
(ABl.:-; Zeitschrift für Ev. Kirchenrecht 41=1996=S.
450)
<amtliche Leitsätze:>
Kirchlicher Dienst
1. Die Revision gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist statthaft und begründet, weil nach
§ 8 der als Bestandteil des Pfarrergesetzes der VELKD mitübernommenen
Schlichtungsordnung die zulassungsfreie Revision eingeräumt ist, wenn die
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird, und weil die
Schlichtungsstelle nur durch den Obmann ohne 2 Beisitzer entschieden hat sowie
ferner die Beteiligten nicht gehört und zur mündlichen Aussprache
geladen hat.
Neben den Verfahrensrügen ist auch der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts nachzugehen, weil § 137 III VwGO wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht
entgegensteht.
2. Das VuVG und die Schlichtungsstelle sind trotz einer
fehlenden gesetzlichen Regelung zu einer inzidenten Normenkontrolle befugt,
Gesetze der Gliedkirche auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu
überprüfen, weil die Bindung der Kirchengerichte an Recht und Gesetz
nur formell und materiell rechtsgültige Gesetze betrifft.
3. Die Normenkontrollbefugnis erstreckt sich über
Verstöße gegen das Kirchenverfassungsrecht hinaus auch auf andere
innerkirchlich zu beachtende Normen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG
gehört zu den Grundrechten, die innerkirchlich, insbesondere im
Verhältnis zwischen Landeskirche und Bediensteten, zu beachten
sind.
§ 50 I S. 2 PfG ErgG (Sachsen) verstößt
gegen den Gleichheitssatz, weil ein sachlich einleuchtender Grund für den
unterschiedlichen Ruhestandsbeginn von Pfarrern und Pfarrerinnen (65.
bzw. 60. Lebensjahr) nicht erkennbar ist.
<Text des Urteils:>
[ URTEIL ]
[In dem Rechtsstreit zwischen ... ... und ... ... hat das
Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands ... ... für Recht erkannt:]
[ ... ... ... ... ... ... ... ... ]
[ Gründe: ]
...
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Antragstellerin
(Ast.) am 1. Juli 1995 in den Ruhestand getreten ist.
Auf Grund eines Schreibens der Antragsgegnerin (Ag.) vom
27.4.1995 teilte die Ev.-Luth. Superintendentur X der Ast. mit, dass sie mit
Wirkung vom 1.7.1995 in den Ruhestand trete. Auf Grund des vorangegangenen
Schriftwechsels war der Ast. bekannt, dass als Rechtsgrundlage dieser
Personalveränderung § 102 I PfG der VELKD i. d. F. vom 4.4.1989 i. V.
m. § 50 I des Ergänzungsgesetzes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
vom 12.11.1993 (PfG ErgG) anzusehen sei. Die Ast. war nicht einverstanden und
wandte sich mit Widerspruch vom 1.6.1995 an die Ag. Diese teilte mit Schreiben
vom 14.6.1995 mit, die Ast. könne die Entscheidung der Ag. gem. § 77 I
PfG bei der Schlichtungsstelle der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
nachprüfen lassen.
Mit Schreiben vom 23.6.1995 hat die Ast. die
Schlichtungsstelle der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens um Überprüfung
der Entscheidung über ihre Versetzung in den Ruhestand gebeten. Am
27.6.1995 hat die Schlichtungsstelle beschlossen: "Der Antrag vom 23.6.1995 wird
nicht zugelassen."
Ferner hat die Schlichtungsstelle darauf hingewiesen, dass ein
Rechtsmittel gegen ihren Beschluss nicht gegeben sei. Diesen Beschluss hat die
Ast. mit Zustellungsurkunde vom 1.7.1995 erhalten. Der Beschluss trägt nur
die Unterschrift des Obmannes. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
weitere Personen bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Gegen diesen Beschluss
hat die Ast. in einem bei der Schlichtungsstelle am 19.10.1995 eingegangenen
Schriftsatz Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Schlichtungsstelle hat am 23.10.1995 beschlossen, der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattzugeben und die Akten dem erkennenden
Gericht vorzulegen.
Aus den Gründen:
Nach Art. 2 II der Verfassungsändernden VO mit
Gesetzeskraft zur Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen
zusammenhängenden Fragen vom 31.7.1991 - BeitrittsV0 - (ABl. VELKD Bd. VI,
S. 154) i. V. m. der Feststellung der Kirchenleitung vom 16.12.1993 (ABl. VELKD
Bd. VI, S. 218) gilt das KG über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands i. d. F. vom
1.11.1978 (ErrichtG) - ABl. VELKD Bd. V, S. 142 - ab 1.1.1994 in der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens. Nach § 2 I Nr. 3a dieses Gesetzes entscheidet das
Gericht als Rechtsmittelinstanz nach Maßgabe der Gesetzgebung der
Gliedkirchen.
Für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gilt nach
§§ 1, 40 PfG ErgG die Vorschrift des § 77 II PfG, die regelt,
dass die Nachprüfung von Entscheidungen, die die dienstrechtliche Stellung
betreffen, durch die Schlichtungsstelle erfolgt, wenn kein kirchliches Gericht
besteht oder eingerichtet wird. Die Landeskirche Sachsens hat ein solches
Gericht bisher nicht errichtet. Die als Bestandteil des PfG mitübernommene
Ordnung für die Schlichtungsstelle (OSchlSt) räumt in § 8 das
Rechtsmittel der Revision ohne Zulassung gegen Entscheidungen der
Schlichtungsstelle ein, wenn die Verletzung von Recht der VELKD oder
wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird. Die Revision der Ast. ist
danach statthaft. Sie macht die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
geltend. Gerügt wird u. a. die Besetzung des Gerichts und der Mangel einer
nicht ausreichenden schriftlichen Vorbereitung und einer mündlichen
Aussprache. Die mithin zulässige Revision ist fristgerecht eingelegt. Zwar
ist sie nach § 17 der Verfahrensordnung für das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht vom 14.2.1977 innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung bei der Schlichtungsstelle einzulegen. Diese Rechtsmittelfrist
begann jedoch im vorliegenden Fall nicht zu laufen, weil der Beschluss der
Schlichtungsstelle keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und nach § 58 I und
II VwGO, der nach § 2 II der RVO SchlSt anwendbar ist, in diesen
Fällen lediglich eine Jahresfrist seit Zustellung der Entscheidung zu
beachten bleibt. Diese Frist ist eingehalten.
Die Verfahrensrügen der Ast. sind auch begründet.
Die Schlichtungsstelle war nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach
§§ 3, 10 II RVO SchlSt bleibt bis zum 31. Dezember 1996 zwar die
Zusammensetzung der nach bisherigem Recht gebildeten Schlichtungsstelle
unverändert. Nach § 4 des KG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche in der
Deutschen Demokratischen Republik über die Schlichtungsstelle vom 9.6.1983
(ABl. Sachsen 1984, S. A 25) gehörten der Schlichtungsstelle jedoch
gleichfalls wie nach heutigem Recht ein Obmann und zwei Beisitzer an. Der
angegriffene Beschluss vom 27.6.1995 ist nur von dem Obmann der
Schlichtungsstelle unterschrieben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
Beisitzer mitgewirkt haben.
Daneben sind wichtige Verfahrensvorschriften -
möglicherweise im Interesse einer zeitnahen Entscheidung - außer Acht
gelassen. Nach § 2 I RVO SchlSt i. V. m. § 4 II und III OSchlSt sind
die Beteiligten zu hören und zu einer mündlichen Aussprache zu laden.
Dies ist unterblieben.
Neben den Verfahrensrügen der Ast. konnte auch der
Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht der Erfolg versagt werden. Das
erkennende Gericht hält sich für berechtigt, auch dieser Rüge
nachzugehen. Zwar enthält weder die SchlO noch die Verfahrensordnung eine
Regelung des gerichtlichen Prüfungsumfangs für das Revisionsverfahren.
Nach § 12 I Verfahrensordnung entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach §
23 Verfahrensordnung könnte § 137 III VwGO anwendbar sein, der das
Revisionsgericht auf die Prüfung der Verfahrensmängel beschränkt,
wenn nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 II Nr. 1 und 2 VwG0
vorliegen. Die Anwendung von § 137 VwGO kann jedoch dahingestellt bleiben.
Die dort einschränkend genannte Vorschrift des § 132 II Nr. 1 VwGO
betrifft nämlich den Fall der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache. Da es hier um die Nichtigkeit einer kirchengesetzlichen
Bestimmung geht, kann die grundsätzliche Bedeutung nicht geleugnet
werden.
Die Prüfung der Rüge der Ast., § 50 I S. 2 PfG
ErgG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 II und III GG nichtig, setzt das
Recht zu einer inzidenten Normenkontrolle für das PfG ErgG der
sächsischen Landeskirche voraus. Das erkennende Gericht ist der Auffassung,
dass dieses Recht ihm wie auch der Schlichtungsstelle zusteht.
Die Schlichtungsstelle hat es nicht als ihre Aufgabe
angesehen, die Gültigkeit einer kirchengesetzlichen Bestimmung zu
überprüfen, sondern hat sich nur für die Überprüfung
kirchlicher Verwaltungsakte für zuständig gehalten. Für diese
Einengung des Rechtswegs zur Schlichtungsstelle geben weder die RVO SchlSt noch
die OSchlSt ausreichenden Anhalt. Es ist seit langem anerkannt, dass die
Schlichtungsstellen in vollem Umfang als Gerichte im rechtsstaatlichen Sinne
anzusehen sind (Entscheidungen des VuVG vom 15.7.1966 - RVG 1/66 -, ABl. VELKD,
Bd. II, Beilage, S. 8, und vom 6.11.1968 - RVG 2/68 zu § 8 OSchlSt in einer
früheren Fassung). Dies scheint auch die Auffassung der Landeskirche
Sachsens zu sein. Anderenfalls hätte sie in § 2 II RVO SchlSt kaum
für das Verfahren ergänzend auf die grundlegenden Vorschriften der
VwGO verwiesen. § 4 IV OSchlSt, nach dem die Schlichtungsstelle das
Verfahren "in Verantwortung für einen geordneten Ablauf und den geistlichen
Charakter des Verfahrens" zu gestalten hat, steht einer gerichtlichen
Normenkontrolle nicht entgegen. Auch in einem gerichtlichen Verfahren, das die
Gültigkeit eines Kirchengesetzes betrifft, kann dem geistlichen Charakter
Rechnung getragen werden.
Zwar gibt es keine Bestimmung, die dem erkennenden Gericht
eine Normenkontrollkompetenz im vorliegenden Fall ausdrücklich zubilligt.
§ 15 der Verfahrensordnung regelt für Verfassungs- und
Verwaltungsstreitigkeiten einen Sonderaspekt, falls das Gericht die Rechtsnorm
eines Kirchengesetzes für unvereinbar mit der Verfassung der Vereinigten
Kirche oder einer Gliedkirche hält. Für das Rechtsmittelverfahren
fehlt eine Regelung ebenso wie in der SchlO für die
Schlichtungsstelle.
Einige Gerichtsordnungen für Gliedkirchen enthalten eine
Regelung zu Teilaspekten der Normenkontrollkompetenz, so das KG der
Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof vom
20.11.1973 in §§ 47, 50, 67 und die Kirchengerichtsordnung des
Kirchengerichts der ev.-luth. Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom
2.4.1974 in § 43. Allen diesen Regelungen ist gemein, dass sie von der
inzidenten Normenkontrollkompetenz der Gerichte ausgehen - ggf. nach
Maßgabe der Entscheidung einer besonderen Kammer oder eines besonderen
Senats -, ohne sie ausdrücklich einzuräumen.
Soweit ersichtlich, haben sich kirchliche Gerichte bisher nur
zweimal mit dem Problem der Normenkontrolle beschäftigen müssen. Die
beiden Kirchengerichte, das Kirchengericht der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg
(Urteil vom 30.5.1964, ZevKR 11 [1964/65] S. 317) und der VGH der EKU (Urteil
vom 11.1.1965, ZevKR 13 [1967/68] S. 174), bejahten die Befugnis zur
Normenkontrolle. Sie leiteten diese Befugnis aus der Stellung eines
unabhängigen Gerichts in einem Rechtsstaat her, das seine Entscheidungen in
richterlicher Unabhängigkeit nach Maßgabe von Gesetzen und sonstigen
Rechtsnormen treffe. Sie meinten, diese Grundsätze seien Bestandteil des
"gemeinen deutschen Rechts", in das sich auch das Recht der EKU und ihrer
Gliedkirchen hinsichtlich der äußeren Ordnung einfüge und seien
daneben als ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit Bestandteil des
"für alle geltenden Gesetzes", innerhalb dessen die Kirchen "ihre
Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten" (Art. 137 III WRV, Art.
140 GG).
Dieser Rechtsprechung haben sich Metz (Die
Rechtsprechung der Gerichte und Schlichtungsstellen der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Diss. Marburg 1976) und
Johnsen (ZevKR 13 [1967/68] S. 181) angeschlossen.
Häberle (JZ 1966, 387) kommt in seiner
Untersuchung der gemeinrechtlichen Gemeinsamkeiten kirchlichen und staatlichen
Rechts zu dem Ergebnis, auch der kirchliche Richter habe das Recht und die
Pflicht, eine Rechtsnorm, auf die es für seine Entscheidung ankomme, auf
ihre Rechtsgültigkeit in formeller und materieller Hinsicht zu
überprüfen. Dieses Prüfungsrecht des kirchlichen Richters finde
seine Rechtsgrundlage im "Gemeinrecht".
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser
Auffassung unter Bezug auf § 61 ErrichtG an. Danach sind "die Mitglieder
des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche an Schrift und
Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in
richterlicher Unabhängigkeit. Dabei kann nur das voll wirksame Gesetz
angesprochen sein.
Die dem Gericht zuzubilligende Normenkontrollkompetenz
berechtigt zur Überprüfung der Wirksamkeit des § 50 PfG ErgG in
vollem Umfang, d. h. nicht nur im Hinblick auf einen Verstoß gegen
Kirchenverfassungsrecht, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich evtl.
Verletzungen anderer Normen, die bei Regelung des Ruhestandsbeginns für
Pfarrerinnen und Pfarrer zu beachten waren. Im Gegensatz zur Schlichtungsstelle
geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 II
und III GG zu den Grundrechten gehört, die innerkirchlich, d. h.
insbesondere im Verhältnis zwischen Landeskirche und Bediensteten, zu
beachten sind.
Dies ist von dem erkennenden Gericht in der Entscheidung RVG
3/83 (NJW 1985, 1862) unter Hinweis auf Frank, HdbStKirchR, Bd. I, Berlin 1974,
S. 868, bereits festgestellt worden. Es hat dort ausgeführt: Das
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei an die Schranken des für alle
geltenden Gesetzes gebunden (Art. 137 III der insoweit fortgeltenden WRV), so
dass die Kirchen trotz ihrer Eigenständigkeit von der Beachtung von
Grundrechten nicht völlig entbunden seien. Insbesondere kommt danach ein
Grundrechtsverstoß nicht erst in Frage, wenn eine kirchliche Bestimmung -
wie die Schiedsstelle meint - "so eklatant gegen die äußeren
Ordnungen der Menschheit verstößt, dass ... eingegriffen werden
muss."
Der Ast. ist einzuräumen, dass ein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz vorliegt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch
Willkür wird vom BVerfG in st. Rspr. bei der Rechtsetzung angenommen, wenn
wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird dadurch, dass ein sachlich
einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht besteht (E 1, 52; 4,
155).
Ein sachlich einleuchtender Grund für die
unterschiedliche Behandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern ist nicht erkennbar.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen näheren Aufschluss darüber, warum
die Synode in § 50 I PfG ErgG bis 31.12.1996 unterschiedliche Altersgrenzen
für den Beginn des Ruhestandes für Männer und Frauen festlegte.
Im Rechtsausschuss der 23. Ev.-Luth. Landessynode Sachsens hat es am 29.10.1993
nach dem Protokoll zu § 50 des Entwurfs, der gleich lautend zu § 50
PfG ErgG ist, keine Erörterung oder Änderungsvorschläge gegeben.
Personalplanungsüberlegungen scheinen nicht der Anlass gewesen zu sein, da
weniger als 5 Pfarrerinnen betroffen waren, wie die Vertreterin der Ag. in der
mündlichen Verhandlung des Gerichts erklärte. Es bleibt nur die
Vermutung, dass das Pfarrerdienstgesetz vom 28.9.1982, das diese
unterschiedlichen Altersgrenzen schon kannte, einen gewissen Einfluss
ausgeübt hat.
Die Feststellung der Schlichtungsstelle in dem angefochtenen
Beschluss, in allen Bundesländern der früheren DDR gebe es
übergangsweise für Bedienstete der öffentlichen Hand und privater
Träger unterschiedliche Altersgrenzen entsprechend § 50 I PfG ErgG,
trifft so nicht oder nicht mehr zu.
Zwar hatten Frauen nach dem Rentenrecht der DDR einen Anspruch
auf Altersrente ab dem 60. Lebensalter und sind in diesem Lebensalter
möglicherweise in der Mehrzahl aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden. Das BAG hat jedoch entschieden, dass seit dem 1.1.1992
(In-Kraft-Treten des Rentenüberleitungsgesetzes) weder der Einigungsvertrag
noch die Vorschriften des BAT-O zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von Frauen zum Ende des Monats, in dem sie das 60.
Lebensjahr vollenden, führen (Urteile vom 17.10.1994, 7 AZR 703/93 - ZTR
1995, S. 130 - und 7 AZR 452/94). Die in der Bundesrepublik zurzeit noch
vorhandene Möglichkeit für weibliche Angestellte, unter bestimmten
Voraussetzungen mit vollendetem 60. Lebensjahr eine Altersrente in Anspruch zu
nehmen (§ 39 SGB VI) und das Arbeitsverhältnis von sich aus zu
beenden, ist nicht vergleichbar mit dem in § 50 PfG ErgG vorgesehenen
zwangsweisen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Ebenso wenig wie kircheninterne Gründe sind sonstige
Gründe für die besondere Differenzierung in § 50 I PfG ErgG
ersichtlich. Für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist das
Geschlecht eines Bediensteten kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Es gibt
keinen Gesichtspunkt, der einen früheren Eintritt des Ruhestands für
eine Pfarrerin gegenüber einem Pfarrer sachlich rechtfertigt, zumal Frauen
statistisch eine höhere Lebenserwartung haben als Männer. § 50 I
PfG ErgG verstößt danach gegen Art. 3 II und III GG, soweit er
regelt, dass bei Pfarrerinnen an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60.
Lebensjahr tritt. Dies bedeutet, dass § 50 I S. 3 PfG ErgG nichtig ist. Die
Ast. steht weiterhin nach § 102 I PfG in einem Pfarrerdienstverhältnis
zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
Dem Hauptantrag der Antragstellerin war danach im vollen
Umfang stattzugeben.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
zum In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes über die
Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Vom 10. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 6)
Reg.-Nr.: 103208 (1) 36
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 42 der Kirchenverfassung die folgende
Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
I.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wird das Kirchengesetz
über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1.
November 1978 (ABl. VELKD Bd. V Seite 142) für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens in Kraft gesetzt.
II.
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
Dresden, am 10. Dezember 1993
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Fassung vom 01. November 1978 [ABl. VELKD Bd. V S. 142]
[ABl. EKD 1979, S. 87], bekannt gemacht in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens am 16. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 1)
In Ausführung von Art. 14 der Verfassung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 8. Juli 1948* haben
Generalsynode und Bischofskonferenz das nachfolgende Kirchengesetz unter Wahrung
der Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4* der Verfassung beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
Es wird ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands errichtet.
§ 2
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht
entscheidet
1. über Verfassungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus
der Verfassung oder anderen Normen mit Verfassungsrang
a) der Vereinigten Kirche, insbesondere über die
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen der Vereinigten
Kirche und über ihr Verhältnis zu den Gesetzen und Verordnungen der
Gliedkirchen,
b) einer Gliedkirche nach Maßgabe der Gesetzgebung
dieser Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche im Rahmen ihrer
verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
2. über Verwaltungsstreitigkeiten
a) zwischen der Vereinigten Kirche einerseits und ihren
Gliedkirchen sowie den der Vereinigten Kirche unmittelbar angeschlossenen
Gemeinden und Werken andererseits,
b) der Gliedkirchen sowie der der Vereinigten Kirche
unmittelbar angeschlossenen Gemeinden und Werke,
c) aus Verwaltungsakten der Vereinigten Kirche, ausgenommen
vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchengesetzliche geregelten
Dienstverhältnis.
3. Als Rechtsmittelinstanz über Verfassungs- und
Verwaltungsstreitigkeit nach Maßgabe
a) der Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der Vereinigten
Kirche im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeit,
b) von Verträgen zwischen der Vereinigten Kirche
einerseits und einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, die
nicht der Vereinigten Kirche angehört, oder gliedkirchlichen Vereinigungen
innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland andererseits sowie der
Gesetzgebung dieser Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Vereinigungen,
4. über alle Angelegenheiten, die dem Gericht durch
Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche übertragen
werden.
(2) Ein Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 ist,
soweit die Gesetzgebung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirchen nichts
anderes bestimmt, nur zulässig, wenn der Antragsteller
a) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
verfassungsmäßigen Organen oder Teilen von Organen, die durch die
Verfassung, andere Normen mit Verfassungsrang oder in der Geschäftsordnung
der Generalsynode oder der synodalen Organe der Gliedkirchen mit eigenen Rechten
ausgestattet sind, geltend macht, dass er durch eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragstellers in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar
gefährdet wird,
b) eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung
oder einer Satzung wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit
mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder deren Gliedkirche
für nichtig hält oder
für gültig hält, nachdem ein kirchliches
Organ oder eine kirchliche Amtsstelle sie als unvereinbar mit der Verfassung der
Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht angewendet hat.
(3) Soll eine Zuständigkeit des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche durch Gesetze der Gliedkirchen
begründet werden, so bedürfen diese Gesetze der Zustimmung der
Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.
§ 3
Beteiligte vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der
Vereinigten Kirche können sein:
a) die Vereinigte Kirche und ihre
verfassungsmäßigen Organe,
b) die Gliedkirchen und ihre verfassungsmäßigen
Organe,
c) die der Vereinigten Kirche unmittelbar angeschlossenen
Gemeinden,
d) die Werke der Vereinigten Kirche,
e) die nach der Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der
Vereinigten Kirche sonst Beteiligten.
§ 4
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten
Kirche besteht aus dem rechtskundigen Präsidenten, dem rechtskundigen
Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl weiterer rechtskundiger und
geistlicher Mitglieder. Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Kirche müssen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
Sie dürfen nicht Mitglieder eines Organes, Kirchenbeamte oder Angestellte
der Vereinigten Kirche sein. Mitglieder eines Organes, Kirchenbeamte und
Angestellte einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche oder einer der in § 2
Absatz 1 Nr. 3b genannten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
oder gliedkirchlichen Vereinigung sind im Einzelfall von der Mitwirkung in
Verfahren ausgeschlossen, wenn ihre Gliedkirche oder gliedkirchliche Vereinigung
als Partei an dem Verfahren beteiligt ist.
(2) Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Kirche werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der
Bischofskonferenz für eine Amtsdauer von sechs Jahren berufen. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so gilt die Berufung eines neuen Mitglieds nur für
den Rest der Amtsdauer. Bei der Berufung der Mitglieder ist die gliedkirchliche
Zusammensetzung der Vereinigten Kirche tunlichst zu
berücksichtigen.
(3) Der Präsident des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche wird vom Vizepräsidenten, bei
dessen Verhinderung von den übrigen rechtskundigen Mitgliedern in der
Reihenfolge nach dem Lebensalter vertreten. Der Präsident, der
Vizepräsident und das älteste geistliche Mitglied bilden das
Präsidium des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche;
bei Verhinderung treten für den Präsidenten und den
Vizepräsidenten rechtskundige Mitglieder, für das geistliche Mitglied
ein anderes geistliches Mitglied in der Reihenfolge nach dem Lebensalter
ein.
(4) Die Mitgliedschaft im Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Vereinigten Kirche endet, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn
das Präsidium auf Antrag der Kirchenleitung durch Beschluss feststellt,
dass ein Mitglied sein Amt wegen schweren Verstoßes gegen seine Pflichten
verloren hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr
ausüben kann.
§ 5
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten
Kirche gliedert sich in Senate.
(2) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit dem
rechtskundigen Vorsitzenden, einem geistlichen und einem rechtskundigen
Mitglied.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit dem
rechtskundigen Vorsitzenden, zwei geistlichen und zwei rechtskundigen
Mitgliedern
a) in Verfassungsstreitigkeiten,
b) in Rechtsmittelverfahren, wenn das kirchliche Gericht
erster Instanz in der Besetzung mit fünf Mitgliedern zu entscheiden hatte,
es sei denn, dass in Verwaltungsstreitigkeiten die Entscheidung durch Beschluss
ohne mündliche Verhandlung ergeht.
c) auf Vorlagen von Gerichten und Schlichtungsstellen der
Gliedkirchen, soweit das Recht der Gliedkirchen Vorlagen an das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche zulässt.
(4) Das Präsidium des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche bestimmt jeweils zu Beginn der
Amtsdauer von sechs Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 1) die Zahl und Zusammensetzung
der Senate. Es regelt für jeweils zwei Jahre die Geschäftsverteilung
und die Vertretung von Mitgliedern der Senate.
§ 6
(1) Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Kirche sind an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz
gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher
Unabhängigkeit.
(2) Der Leitende Bischof verpflichtet den Präsidenten und
den Vizepräsidenten, der Präsident die Mitglieder auf ihren Dienst mit
folgendem Gelöbnis:
Ich gelobe vor Gott, dem Allmächtigen und
Allwissenden, dass ich die Verfassungen, Gesetze und Ordnungen der Vereinigten
Kirche und ihrer Gliedkirchen achten und wahren und meine Entscheidungen ohne
Ansehen der Person fällen werde.
Die Verpflichtung kann schriftlich erfolgen.
(3) Eine Vergütung wird im Allgemeinen nicht
gewährt. Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen eine solche
zubilligen. Sie setzt auch die Höhe der Tagegelder und Reisekosten sowie
die Entschädigung für entstandenen Dienstaufwand fest.
§ 7
(1) Das schriftliche Verfahren bildet die Regel. Doch kann
jederzeit mündliche Verhandlung angeordnet werden; dies soll bei allen
Verfahren, in denen das Gericht nicht Rechtsmittelinstanz ist, auf Antrag
geschehen.
(2) Soweit das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht als
Rechtsmittelinstanz tätig wird, liegt es ihm ob, alle Sach- und
Rechtsfragen erschöpfend zu klären.
(3) Soweit die Vereinigte Kirche nicht am Verfahren beteiligt
ist, ist die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche zu hören.
(4) Das Verfahren bei der Verhandlung und der Entscheidung
über Rechtsmittel nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 richtet sich nach dem Recht
der dort genannten Kirchen bzw. gliedkirchlichen Vereinigungen, soweit das Recht
der Vereinigten Kirche nichts anderes bestimmt.
(5) Soweit für die Entscheidung des Gerichts Fragen des
Bekenntnisses wesentlich sind, hat es vor der Entscheidung eine Stellungnahme
der Kirchenleitung beizuziehen. Die Kirchenleitung soll in grundsätzlichen
Fragen vor ihrer Stellungnahme die gutachtliche Äußerung mindestens
eines Hochschullehrers lutherischen Bekenntnisses einholen.
(6) Für das Verfahren im Einzelnen erlässt die
Kirchenleitung im Benehmen mit dem Präsidenten des Gerichts eine
Rechtsverordnung
§ 8
(1) In den Verträgen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b
können von diesem Kirchengesetz abweichende Bestimmungen über die
Beteiligten, über die Zusammensetzung der entscheidenden Senate, über
die Einholung von gutachtlichen Stellungnahmen in Fragen des Bekenntnisses und
über das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht getroffen
werden.
(2) Die Verträge sind im Amtsblatt der Vereinigten Kirche
zu veröffentlichen.
§ 9
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verordnungen erlässt die Kirchenleitung.
* Jetzt Artikel 22 und 24 Abs. 5
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 14. Februar 1977 [ABl. VELKD Bd. V S. 23] (ABl. 1994 A
3)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: RVO zur Änderung der Rechtsverordnung über die
Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 16. November 1979 (ABl. VELKD
Bd. V S. 192).>
Auf Grund von § 7 Abs. 6 und § 9 des Kirchengesetzes
über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 1. November 1973 (Amtsblatt VELKD Bd. IV Seite
264 ff.)*, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1976 (Amtsblatt VELKD Bd. V Seite 4)3
erlässt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Präsidenten des
Verfassungs- und Verwaltungsgerichts folgende Rechtsverordnung:
*) Jetzt i. d. F. vom 1. November
1978
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat seinen Sitz am
Sitz des Lutherischen Kirchenamtes. Den Tagungsort bestimmt jeweils der
Vorsitzende des Senats.
(2) Die Geschäftsstelle wird im Lutherischen Kirchenamt
gebildet.
§ 2
Von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist
ausgeschlossen:
1. wer selbst Beteiligter ist oder zu einem Beteiligten in
dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten, Regresspflichtigen
oder gesetzlichen Vertreters steht;
2. wer mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder wer
in der Seitenlinie bis zum Dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert ist oder war;
3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen,
insbesondere in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen
ist;
4. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
gehört worden ist;
5. wer Mitglied eines Organes, Kirchenbeamter oder
Angestellter einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche oder einer der in § 2
Absatz 1 Nr. 3b des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtes genannten Gliedkirchen der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Deutschland oder gliedkirchlichen Vereinigung ist, wenn seine
Gliedkirche oder gliedkirchliche Vereinigung als Partei an dem Verfahren
beteiligt ist.
§ 3
(1) Die Beteiligten können ein Mitglied des Verfassungs-
und Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu
rechtfertigen.
(2) Wird ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen
Mitglieder des erkennenden Senats unter Ausschluss des Abgelehnten; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat
sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie bei
mündlicher Verhandlung nicht spätestens zu Beginn der Verhandlung
erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt
der Verzichtserklärung, im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der
Endentscheidung maßgebend.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist,
selbst für befangen, oder bestehen Zweifel darüber, ob ein Mitglied
nach § 2 von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) ie Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auf den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung.
§ 4
(1) Soweit die Vereinigte Kirche an einem Verfahren nicht
beteiligt ist, ist ihre Kirchenleitung durch Zustellung von Abschriften der
Schriftsätze sowie der Entscheidungen zu unterrichten und ihr Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(2) Die Kirchenleitung kann bei Verfahren nach Absatz 1, in
denen die Verletzung von Recht der Vereinigten Kirche gerügt wird, auch
eine von ihr gebildete Kommission mit der Abgabe einer Äußerung
beauftragen. Bei Verfahren, in denen nicht die Verletzung von Recht der
Vereinigten Kirche gerügt wird, erfolgt die Abgabe der Äußerung
durch das Lutherischen Kirchenamt. Bei Verfahren, in denen zugleich die
Verletzung von Recht der Vereinigten Kirche und von Recht anderer Kirchen bzw.
kirchlicher Zusammenschlüsse gerügt wird, kann sich das Lutherischen
Kirchenamt insoweit äußern, als dieses Recht berührt wird. In
allen Fällen unterrichtet das Lutherischen Kirchenamt die Beteiligten
rechtzeitig vor der Absicht einer Äußerung.
(3) In jeder Lage des Verfahrens kann die Kirchenleitung einen
Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses bestellen. Er ist zu allen
mündlichen Verhandlungen zu laden. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 5
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht beschließt
von Amts wegen oder auf Antrag über die Beiladung Dritter, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren unmittelbar
berührt werden. In dem Beschluss sind der Gegenstand und die Lage des
Verfahrens anzugeben. Der Beigeladene hat die Stellung eines Beteiligten. Die
Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich auch auf ihn.
(2) Beiladungen sind in Revisionsverfahren unzulässig.
Klageänderungen können durch Beschluss des Senats zugelassen werden,
wenn sie als zweckdienlich und für die betroffenen Parteien zumutbar
angesehen werden; der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 6
(1) Die Beteiligten können einen ordinierten kirchlichen
Amtsträger, einen ordentlichen Professor der Theologie, einen Rechtsanwalt
oder eine andere zum Richteramt befähigte Person mit ihrer Vertretung
betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen einer evangelischen
Kirche angehören. Kirchliche Körperschaften können sich durch ein
Mitglied ihres Vertretungsorgans vertreten lassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende des Senats, bei dem das
Verfahren anhängig ist, eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter
bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts an ihn zu richten.
§ 7
(1) Alle kirchlichen Gerichte, Amtsstellen und Werke der
Vereinigten Kirche und der Gliedkirche leisten dem Verfassungs- und
Verwaltungsgericht Rechts- und Amtshilfe.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden
richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
§ 8
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem
Verfassungs- und Verwaltungsgericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch
die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften erteilen lassen.
(2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die
Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch
abschriftlich mitgeteilt.
(3) über eine Einsichtnahme der Akten durch Dritte
entscheidet der Präsident.
§ 9
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit
das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nichts anderes beschließt. Den
Schriftführer bestimmt der Vorsitzende des erkennenden Senats.
(2) Die Beteiligten sind auf die Bestimmung des § 7 Abs.
1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts alsbald besonders hinzuweisen, in Verfahren erster Instanz
im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung.
§ 10
(1) Alle Schriftsätze sollen bei der Geschäftsstelle
des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in achtfacher Ausfertigung eingereicht
werden.
(2) Alle Ladungen und Zustellungen erfolgen durch die
Geschäftsstelle von Amts wegen. Die Zustellung kann auch durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Übergabe des
zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger gegen
schriftliche Empfangsbestätigung vorgenommen werden.
§ 11
Anträge, Klagen und Rechtsmittel können bis zur
Entscheidung durch Erklärung gegenüber dem Verfassungs- und
Verwaltungsgericht zurückgenommen werden.
§ 12
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet nach
seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in
geheimer Beratung mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter; der
Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist,
so stimmt er zuerst. Die nicht rechtskundigen Mitglieder stimmen vor den
rechtskundigen. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
§ 13
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in den
Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kirchengesetzes über
Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts durch Urteil. Im
Übrigen ergeht die Entscheidung durch Urteil, sofern sich aus der Art des
Rechtsmittels oder aus dem Recht der Gliedkirchen nichts anderes
ergibt.
§ 14
Die Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
sind mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zuzustellen. Ergehen sie im
schriftlichen Verfahren, teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten vor der
Zustellung der vollständigen Entscheidung die Entscheidungsformel
unverzüglich mit.
II. Verfahren in Verfassungs- und
Verwaltungsstreitigkeiten
§ 15
Kommt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht zu der
Überzeugung, dass eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung
oder einer Satzung mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der
Gliedkirche nicht vereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die
Nichtigkeit dieser Rechtsnorm fest, soweit das Recht der Gliedkirchen nichts
anderes bestimmt. Sind weitere Rechtsnormen desselben Kirchengesetzes, derselben
Verordnung oder Satzung aus denselben Gründen mit der Verfassung der
Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht vereinbar, so kann sie das
Verfassungs- und Verwaltungsgericht ebenfalls für nichtig
erklären.
§ 16
(1) Soweit das Recht der Vereinigten Kirche und der
Gliedkirchen nichts anderes bestimmt, entscheidet das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts auf Grund einer Feststellungsklage. Gegenstand der
Feststellungsklage ist die Feststellung von Rechten und Pflichten.
(2) Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat und
wenn er seine Rechte nicht in einem anderen geordneten kirchlichen Verfahren
verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
III. Rechtsmittelverfahren
§ 17
(1) In Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach § 67
Abs. 3 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Kirche ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der Schlichtungsstelle
einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist zur
Begründung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Schlichtungsverfahren nach
gliedkirchlichem Recht, die dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach §
67 Abs. 3 des Pfarrergesetzes nachgebildet sind.
§ 18
Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sich, auch
wenn sie auf Rechtsmittel verzichtet haben, der Revision anschließen. Wird
die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt und war
zuvor auf die Revision verzichtet worden, so wird die Anschlussrevision
unwirksam, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
IV. Klageverfahren erster Instanz,
Vorlageverfahren
§ 19
Hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht auf Grund
gliedkirchlichen Rechts über Vorlagen zu entscheiden (§ 5 Abs. 3
Buchst. c des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts), so bestimmt sich das Verfahren nach dem gliedkirchlichen
Recht.
V. Kosten
§ 20
(1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts (Gebühren und Auslagen) trägt der unterliegende
Teil.
(2) Das Verfahren in Verfassungssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts) ist gebührenfrei.
(3) Die Kosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts gelten
nicht als Kosten des Verfahrens.
§ 21
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so
sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Einem Beteiligten
können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem
geringen Teil unterlegen ist.
(3) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen
anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(4) Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten
entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(5) Wird ein Verfahren durch Vergleich geregelt, ohne dass die
Beteiligten eine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, so fallen die
Verfahrenskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
§ 22
(1) Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das
Verfassungs- und Verwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn das Verfahren in
anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss.
(2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so
entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht über die Kosten nach
billigem Ermessen durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu
berücksichtigen.
(3) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss nach
billigem Ermessen fest.
(4) Sofern die Kostenfestsetzung nicht in der Entscheidung des
Verfassungs- und Verwaltungsgerichts enthalten ist, setzt die
Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Beteiligten
können gegen die Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts beantragen.
VI. Schlussvorschriften
§ 23
Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
1960 (BGBl. 1, S. 17) finden in der jeweils geltenden Fassung ergänzend
entsprechende Anwendung.
§ 24
Diese Verfahrensordnung ersetzt die Rechtsverordnung zur
Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands (Verfahrensordnung) vom 24. April 1970 (ABl. VELKD Bd. III S. 303
ff.). Sie tritt ab sofort in Kraft.
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noch nicht erfolgt !
Vom 17. Oktober 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 216)
Die Generalsynode der Vereinigten Kirche fasst zur Errichtung
eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes an der Theologischen Fakultät
der Universität Leipzig folgenden Beschluss:
1. In der Folge der Beschlüsse der Bischofskonferenz vom
4. bis 8. März 1989; 12./13. Oktober 1990; 12. März 1991 und in
Aufnahme der Beschlüsse der Generalsynode vom 19. Oktober 1989, vorn 18.
Oktober 1990 und vom 19. Oktober 1992 wird die Errichtung eines
Liturgiewissenschaftlichen Institutes der Vereinigten Kirche an der
Universität Leipzig mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 beschlossen.
2. Das Institut ist eine Einrichtung der Vereinigten Kirche.
Es wird der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig
angegliedert.
3. Die Generalsynode hat zur Kenntnis genommen, dass die
Bischofskonferenz dem vorgelegten Statut zugestimmt hat. Sie stimmt selbst dem
Statut zu und beauftragt die Kirchenleitung, es in Kraft zu setzen.
4. Sie nimmt den Vertrag, der mit der Universität
Leipzig abgeschlossen werden soll, in der vorgelegten Fassung zustimmend zur
Kenntnis.
Bad Eilsen, den 20. Oktober 1993
Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup
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noch nicht erfolgt !
Vom 18. November 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 240)
Auf Grund des Beschlusses der Generalsynode vom 18. Oktober
1993 zur Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes erlässt die
Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz folgendes Statut:
Nach Artikel 7 Nr. 2 der Verfassung hat die Vereinigte Kirche
die Aufgabe, durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der schrift- und
bekenntnisgemäßen Gestaltung des Gottesdienstes die lutherische Lehre
und Sakramentsverwaltung zu erhalten und zu vertiefen. Diesem Ziel dient die
Einrichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes (Institut).
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Verbindung
mit den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche und dem Lutherischen Weltbund sowie
dessen Mitgliedskirchen, soweit diese an einer Mitarbeit in diesem Bereich
interessiert sind.
§ 1
Aufgaben
(1) Dem Institut obliegt die wissenschaftliche Forschung auf
dem Gebiet der Liturgie und Liturgiegeschichte und deren Auswertung für die
Theologie und Gestalt des Gottesdienstes. Das Institut sorgt für die
Verbreitung seiner Forschungsergebnisse und liturgiedidaktischen
Beiträge.
(2) Das Institut pflegt den Austausch mit den anderen
theologischen Disziplinen und mit der Kirchenmusik.
(3) Das Institut fördert die liturgische Aus- und
Weiterbildung und erarbeitet dazu liturgiedidaktische Beiträge; es
fördert auch den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Das Institut soll in allen fachdidaktischen und
liturgiewissenschaftlichen Fragen, die den Gottesdienst und mit ihm
zusammenhängende Handlungen betreffen, beraten. Dazu gehört auch die
Erstellung von Fachgutachten.
§ 2
Rechtsträger, Sitz
(1) Das Institut ist eine rechtlich unselbstständige
Einrichtung der Vereinigten Kirche. Es hat seinen Sitz in Leipzig und arbeitet
in personeller und räumlicher Verbindung mit der Theologischen
Fakultät der Universität Leipzig.
(2) Das Institut wird in Rechtsangelegenheiten vom
Lutherischen Kirchenamt vertreten.
(3) Die Personal- und Sachkosten des Instituts trägt die
Vereinigte Kirche nach Maßgabe des Vertrages mit der Universität
Leipzig und des Haushalts- und Stellenplanes der Vereinigten Kirche.
§ 3
Personelle Ausstattung
(1) Das Institut hat eine Leiterin/einen Leiter, die
Hochschullehrerin/der Hochschullehrer im Fach Praktische Theologie der
Theologischen Fakultät der Universität Leipzig sein muss, und eine
Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Das Lutherischen
Kirchenamt kann weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anstellen, die Leiterin/der
Leiter hat dazu ein Vorschlagsrecht.
(2) Die Leiterin/der Leiter wird von der Kirchenleitung auf
Vorschlag und im Einvernehmen mit der Universität Leipzig bestellt, die
Geschäftsführerin/der Geschäftsführer im Einvernehmen mit
der Leiterin/dem Leiter des Institutes.
(3) Im Institut können außerdem Stipendiaten
arbeiten, die von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen entsendet
werden.
§ 4
Leitung
(1) Der Leiterin/dem Leiter des Instituts obliegt die
allgemeine Leitung.
(2) Die Leiterin/der Leiter erstattet der Kirchenleitung in
der Regel alle zwei Jahre einen schriftlichen Arbeitsbericht.
(3) Die Leiterin/der Leiter übt die Aufsicht über
die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Institutes aus (§ 3 Abs.
1).
(4) Die Leiterin/der Leiter des Institutes, die
Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, der Dekan der
Theologischen Fakultät der Universität Leipzig und der zuständige
Referent im Lutherischen Kirchenamt verständigen sich über Grundsatz-
und Konzeptionsfragen des Institutes.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Institutes wird von
einer wissenschaftlich qualifizierten Fachkraft wahrgenommen
(Geschäftsführerin/Geschäftsführer).
(2) Die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer gestaltet die Arbeit des Institutes im Einvernehmen
mit der Leiterin/ dem Leiter.
(3) Die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer bewirtschaftet die Haushaltsmittel des Institutes,
sofern darüber keine anderen Bestimmungen getroffen sind.
§ 6
Haushaltsplan
Der vom Institut zu erstellende Haushaltsplanentwurf ist dem
Lutherischen Kirchenamt und der Universität Leipzig gleichzeitig
vorzulegen. Mittel dritter sind in Einnahme und Ausgabe in der Jahresrechnung
auszuweisen.
§ 7
Das Lutherischen Kirchenamt unterstützt das Institut bei
der Wahrnehmung von Beziehungen zu den Gliedkirchen und bei der Entwicklung von
Kontakten außerhalb der Vereinigten Kirche.
§ 8
Ausführungsbestimmungen
Das Lutherischen Kirchenamt wird ermächtigt, im Rahmen
dieses Statutes Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Statut tritt am 18. November 1993 in Kraft.
Der Leitende Bischof
Horst Hirschler
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 15. Dezember 1993 (ABl. VELKD, Bd. VI S. 259)
Die Universität Leipzig (im folgenden Universität
genannt) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (im
folgenden Vereinigte Kirche genannt) vereinbaren
- in der gemeinsamen Überzeugung, dass sich das für
die Kirche wesentliche Geschehen in den Gottesdiensten der Gemeinde ereignet und
ihrer Gestaltung daher eine große Bedeutung zukommt,
- in dem Bemühen, die theologische Ausbildung und
Forschung so zu gestalten und zu fördern, dass sie den praktischen
Anforderungen der Kirche entsprechen und die wissenschaftliche Entwicklung
deutlich voranbringen,
- in dem Bestreben, dem erkennbaren Mangel abzuhelfen, der
darin besteht, dass es bislang an keiner Fakultät der evangelischen
Theologie in Deutschland einen liturgiewissenschaftlichen Lehrstuhl oder ein
Institut dieses Fachbereiches gibt,
- unter Berücksichtigung der liturgischen und
kirchenmusikalischen Traditionen in der Stadt Leipzig und ihrer
Universität,
- angeregt durch die Bischofskonferenz und die Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes bei
der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig mit Wirkung vom 1.
Dezember 1993.
Die Universität nimmt das Statut der Vereinigten Kirche
für das Liturgiewissenschaftliche Institut vom 18. November 1993 zustimmend
zur Kenntnis.
§ 1
(1) Dem Institut obliegt die wissenschaftliche Forschung auf
dem Gebiet der Liturgie und Liturgiegeschichte und deren Auswertung für die
Theologie und Gestalt des Gottesdienstes. Das Institut sorgt für die
Verbreitung seiner Forschungsergebnisse und liturgiedidaktischen
Beiträge.
(2) Das Institut pflegt den Austausch mit den anderen
theologischen Disziplinen und mit der Kirchenmusik.
(3) Das Institut fördert die liturgische Aus- und
Weiterbildung und erarbeitet dazu liturgiedidaktische Beiträge; es
fördert auch den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Das Institut soll in allen fachdidaktischen und
liturgiewissenschaftlichen Fragen, die den Gottesdienst und mit ihm
zusammenhängende Handlungen betreffen, beraten. Dazu gehört auch die
Erstellung von Fachgutachten.
§ 2
(1) Das Institut arbeitet eng mit der Theologischen
Fakultät der Universität zusammen.
(2) Die Universität sorgt ab 1. Dezember 1993 für
die kostenfreie Bereitstellung der für die Arbeit des Instituts
erforderlichen Räume im Bereich der Theologischen Fakultät.
(3) Die Vereinigte Kirche übernimmt die Kosten für
die Erstausstattung der Räume nach Absatz 2. Die
Einrichtungsgegenstände stehen im Eigentum der Vereinigten
Kirche.
§ 3
(1) Die Vereinigte Kirche trägt die Personalkosten
für die hauptamtlichen Mitarbeiter des Instituts
(Geschäftsführerin/Geschäftsführer und
Sekretärin).
(2) Die Vereinigte Kirche regelt die Kosten für die
Stipendiaten.
§ 4
Die Vereinigte Kirche trägt die Sachkosten bis zu einem
Anteil von 25 % der Personalkosten nach § 3 Abs. 1 pro
Rechnungsjahr.
§ 5
Die Leiterin/der Leiter des Instituts wird von der
Kirchenleitung der Vereinigten Kirche auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der
Universität bestellt (§ 3 Abs. 2 des Statuts). Damit stimmt die
Universität zu, dass die Leiterin/der Leiter ihr/sein Amt ehrenamtlich
wahrnimmt.
§ 6
(1) Der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer des Instituts ist gestattet, an Lehrveranstaltungen
der Theologischen Fakultät im Bereich Liturgik nach den Bestimmungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Universität stimmt zu, dass Stipendiaten für
einen begrenzten Zeitraum am Institut arbeiten und an den Veranstaltungen der
Theologischen Fakultät nach Maßgabe des Sächsischen
Hochschulgesetzes teilnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Leiterin/der Leiter des
Instituts mit dem Dekan der Theologischen Fakultät. Die Regelung wird der
Universität und der Vereinigten Kirche angezeigt.
§ 7
Die Universität verpflichtet sich, die Arbeit des
Instituts zu unterstützen und zu fördern, wie sie das bei
vergleichbaren Instituten tut.
§ 8
In allen rechtlichen Angelegenheiten vertritt die Vereinigte
Kirche das Institut. In allen übrigen Angelegenheiten wird das Institut
durch seinen Leiter im Benehmen mit der Vereinigten Kirche und der
Universität vertreten.
§ 9
(1) Das Institut ist für die Verkehrssicherheit in den
ihm überlassenen Räumen verantwortlich.
(2) Das Institut trägt gegenüber der
Universität eine uneingeschränkte Verantwortung für die
Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz seiner
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Räumen und an Geräten der
Universität.
(3) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Universität und
Institut unterliegen im Übrigen während ihrer Tätigkeit in den
Einrichtungen des jeweils anderen Vertragspartners den dortigen ordnungs- und
sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit dies für die
Durchführung von Arbeiten erforderlich ist, auch den fachlichen Weisungen
der dortigen verantwortlichen Mitarbeiter.
(4) Jeder Vertragspartner trägt die Schäden, die ihm
anlässlich der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, es sei
denn, der Schaden wurde von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des anderen
Vertragspartners vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht.
§ 10
Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages und dessen Fortführung im Sinne der
Präambel des vorstehenden Vertrages einvernehmlich regeln.
§ 11
Dieser Vertrag wird zunächst für zehn Jahre
geschlossen. Es ist beabsichtigt, ihn nach Ablauf dieser Frist zu
verlängern. Die Vertragsschließenden werden rechtzeitig eine
Vereinbarung über die Weiterführung treffen.
§ 12
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser
Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform sowie der
Zustimmung der Vertragspartner.
Hannover, den 15. Dezember 1993
Lutherische Kirchenamt
Friedrich-Otto Scharbau
LS Präsident
Leipzig, den 15. Dezember 1993
Universität Leipzig
C. Weiß
LS Rektor
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.02.2004, AKL)
Vom 30. September 2003 / 13. Oktober 2003 (ABl. VELKD,
Bd. VII S. 230)
Die Universität Leipzig, vertreten durch den Rektor,
Herrn Prof. Dr. iur. Franz Häuser, und die Vereinigte
Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, vertreten durch den Leiter des
Lutherischen Kirchenamtes, Herrn Dr. Friedrich Hauschildt, haben nachstehende
Vereinbarung getroffen:
Die Vertragschließenden haben am 15. Dezember 1993 einen
Vertrag über die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts bei
der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig mit Wirkung vom 1.
Dezember 1993 vereinbart <Fußnote>.
<Fußnote:> Abgedruckt im ABl. Bd. VI., S.
259 ff.
Gemäß § 11 des Vertrages wurde dieser
zunächst für zehn Jahre geschlossen mit der Absicht, ihn nach Ablauf
dieser Frist zu verlängern.
Die Zusammenarbeit zwischen der Theologischen Fakultät
und dem Liturgiewissenschaftlichen Instituts hat sich in den letzten Jahren als
außerordentlich wertvoll erwiesen. Die Kirchenleitung der VELKD hat
deshalb bei ihrer Sitzung am 19./20. Juni 2003 einer Verlängerung des
Vertrages mit der Universität Leipzig zugestimmt. Aus diesem Grund
vereinbaren die Vertragschließenden Folgendes:
§ 1
Der zwischen den Vertragschließenden am 15. Dezember
1993 für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Vertrag über die
Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts bei der Theologischen
Fakultät der Universität Leipzig wird auf unbestimmte Zeit
verlängert.
§ 2
Den Vertragschließenden steht das Recht zur
Kündigung des Vertrages zu. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Jahre zum Schluss des Kalenderjahres.
§ 3
Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben von dieser
Vertragsänderung unberührt.
Hannover, den 30. September 2003
Der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes
Dr. Friedrich Hauschildt
Leipzig, den 13. Oktober 2003
Der Rektor der Universität
Prof. Dr. iur. Franz Häuser
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