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1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION Der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (14.04.2007, AKL)
ursprünglich vom 29. Mai 1922 (KonsBl. 1922, S.
95).
Neufassung zum 01. Januar 2008 (ABl. 2007 A 30)
Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens steht als
Kirche der Reformation in der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen
Kirche auf dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den drei altkirchlichen Symbolen, in
der unveränderten Augsburgischen Konfession von 1530, in der Apologie, in
den Schmalkaldischen Artikeln, in den Katechismen Martin Luthers und in der
Konkordienformel als den Bekenntnisschriften unserer evangelisch-lutherischen
Kirche bezeugt ist. Die Evangelisch-Lutherische Landessynode ändert die
Verfassung der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom
29. Mai 1922 (Kons.Bl. S. 35) unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des
Landeskirchenamtes und unter Beachtung der Vorschriften
in § 44 dieser Kirchenverfassung ab, so dass sie folgende
Fassung erhält:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Landeskirche umfasst das Gebiet des Freistaates
Sachsen in den Grenzen von 1922, soweit es in der Bundesrepublik Deutschland
liegt.
(2) Die Zugehörigkeit außerhalb dieses Gebietes
liegender Kirchgemeinden, Orte und Ortsteile zur sächsischen Landeskirche
und die Zugehörigkeit innerhalb dieses Gebietes liegender Kirchgemeinden,
Orte und Ortsteile zu evangelischen Nachbarkirchen beibt bis zu anderweitiger
Regelung bestehen.
§ 2
(1) Die Landeskirche ist Gliedkirche der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in
Deutschland mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
(2) Sie wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis
geschenkte und auf der Bekenntnissynode von Barmen bezeugte Gemeinschaft mit den
anderen deutschen evangelischen Kirchen. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen
bleiben für ihr kirchliches Handeln in der Auslegung durch das lutherische
Bekenntnis maßgebend.
(3) Die Landeskirche Sachsens ist unmittelbar Mitglied des
Lutherischen Weltbundes und des Ökumenischen Rates der Kirchen.
(4) Die Landeskirche steht durch die Unterzeichnung der
Leuenberger Konkordie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa. Sie
ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen
und zu verwirklichen.
§ 3
(1) Die Landeskirche und ihre Untergliederungen sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der bisherige Rechtsstatus der
Stiftungen und Anstalten bleibt unberührt.
(2) Die Landeskirche ist, gebunden an die Gebote ihres Herrn,
selbstständig in der Aufstellung ihrer Grundsätze, in der Ordnung und
Verwaltung ihrer Angelegenheiten, in der Gestaltung ihrer
Einrichtungen, in der Verleihung ihrer Ämter und in der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Das Bekenntnis der Landeskirche bleibt unverändert.
Sein Inhalt ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung.
(4) Die Landeskirche weiß sich verpflichtet, ihre
Verkündigung, ihre Lehre und ihren Dienst am biblischen Zeugnis zu
prüfen und Verfälschungen abzuwehren.
§ 4
(1) Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche und damit
zugleich der Landeskirche selbst ist jeder getaufte evangelischlutherische
Christ, der in der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat. Als
Glieder einer Kirchgemeinde der Landeskirche elten auch zugezogene Glieder einer
anderen evangelischen Kirche, solange sie nicht erklärt haben, der
Landeskirche nicht angehören zu wollen.
(2) Die Kirchengliedschaft verliert, wer nach geltendem Recht
den Übertritt zu einer anderen christlichen Kirche oder
Religionsgemeinschaft vollzieht, sich durch Kirchenaustritt nach staatlichem
Recht von der Landeskirche lossagt sowie derjenige, von dem festgestellt wird,
dass er sich durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat.
(3) Weitere Vorschriften über das Ausscheiden aus der
Landeskirche und Vorschriften über die Aufnahme in die Landeskirche werden
durch Kirchengesetz getroffen.
(4) Ausnahmsweise kann die Zugehörigkeit zu einer anderen
Kirchgemeinde als derjenigen des ständigen Aufenthalts bewilligt
werden.
§ 5
(1) Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium Jesu Christi
allen Menschen zu bezeugen.
(2) Dieser Auftrag ist der ganzen Kirche gegeben. Alle
Getauften sind gerufen, ihn zu erfüllen.
(3) Die Kirche dient allen ihren Gliedern nach dem Auftrage
ihres Herrn.
(4) Jedes Glied der Kirche ist gerufen, in der Ordnung der
Kirche zu leben.
(5) Auch durch den Verlust der Kirchengliedschaft erlischt
nicht der durch die Taufe begründete Anspruch Jesu Christi.
§ 6
(1) Der weite Bereich kirchlichen Lebens erfordert eine
vielseitige Entfaltung des der Kirche gegebenen Auftrages in verschiedenen
Ämtern und Diensten. Diese werden besonders geordnet.
(2) Alle Ämter und Dienste in Kirche und Gemeinde tragen
gemeinsam zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrages bei. In ihnen
sollen die unterschiedlichen Gaben zur Einheit und Stärkung der Kirche und
zum Dienst in der Welt zusammenwirken.
(3) Kirchliche Mitarbeiter im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt
haben im Rahmen ihres besonderen Dienstes Anteil am Auftrag der
Kirche.
§ 7
(1) Unbeschadet der Aufgabe jedes Gemeindegliedes, das
Evangelium zu bezeugen, setzen die öffentliche Wortverkündigung und
die Verwaltung der Sakramente ordentliche Berufung voraus.
(2) Zum Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
darf nur berufen werden, wer die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und
das Ordinationsgelübde abgelegt hat. Die mit der
Ordination übernommenen Pflichten sind bindend für
das amtliche und das außeramtliche Handeln.
§ 8
(1) Die in der Landeskirche tätigen Einrichtungen und
Werke sind ungeachtet ihrer Rechtsform durch den Auftrag Gottes an seine Kirche
geforderte Wesens- und Lebensäußerungen der Landeskirche und ihrer
Gemeinden. Sie wirken insbesondere in den Bereichen der Diakonie, der
missionarischen Arbeit, der Ökumene und der evangelischen Diaspora sowie
der Bildung. Sie haben ihre Arbeit in Bindung an Schrift und Bekenntnis und
unter Beachtung der landeskirchlichen Ordnung zu versehen. Sie bedürfen der
Anerkennung durch das Landeskirchenamt. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz.
(2) Diakonische Tätigkeit ist darauf gerichtet, das
Evangelium in besonderer Weise mit Wort und Tat zu bezeugen. Zur Erfüllung
dieses Auftrages werden insbesondere innerhalb des Diakonischen Werkes
sachgemäße Arbeitsformen entwickelt und entsprechende Einrichtungen
unterhalten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Das Diakonische Werk der
Landeskirche trägt in seinem Bereich das Diakonische Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland.
(3) Missionarische Arbeit dient der Erfüllung des
Auftrages des Herrn der Kirche, das Evangelium allen Menschen zu bezeugen. Der
weltweite missionarische Auftrag der Kirche wird in der Landeskirche vornehmlich
durch das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig wahrgenommen. Dieses
unterhält und fördert im Rahmen seiner Aufgaben Verbindungen zu
Kirchen in der Ökumene durch wechselseitige Teilhabe an Zeugnis und Dienst.
Es weiß sich mit seinen Partnern zur Weltmission verpflichtet. Das
Nähere regelt ein Kirchengesetz.
II. Die Kirchgemeinden
§ 9
(1) Die Kirchgemeinde ist die Gemeinschaft von
Kirchengliedern, die um Wort und Sakrament gesammelt wird und in der Ämter
und Dienste nach der Ordnung der Kirche verwaltet werden.
(2) Sie hat das Evangelium zu bezeugen und dafür zu
sorgen, dass die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird.
(3) Die Kirchgemeinde trägt Verantwortung für die
Unterweisung im christlichen Glauben sowie für die diakonische und
seelsorgerliche Praxis. Sie ist mitverantwortlich für die Mission, die
Ökumene und den Dienst der Kirche in der Gesellschaft.
(4) Der Herr schafft durch Wort und Sakrament Gemeinschaft der
Glieder mit ihm und untereinander. Darum sollen die Gemeindeglieder mit ihren
Gaben und Kräften ihrer Gemeinde und einander dienen. Die Gemeinde
ihrerseits soll Raum und Möglichkeit schaffen, diese Gemeinschaft zu
pflegen und im Dienst an jedermann zu bewähren.
§ 10
(1) Die Kirchgemeinden, von ihnen gebildete Kirchspiele und
Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Der bisherige Rechtsstatus der kirchlichen und geistlichen Lehen sowie
der Stiftungen und Anstalten bleibt unberührt.
(2) Die Kirchgemeinden verwalten sich selbst im Rahmen der
kirchlichen Ordnung.
(3) Eingedenk ihrer Gliedschaft am Ganzen tragen sie nach
Kräften auch zur Erfüllung der landeskirchlichen Aufgaben bei und
helfen den anderen Kirchgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die Kirchgemeinde ist räumlich begrenzt. Das gesamte
Gebiet der Landeskirche ist in Kirchgemeinden aufgeteilt. Daneben können
durch Kirchengesetz auch von räumlichen Grenzen unabhängig
Kirchgemeinden gebildet werden.
(5) Die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und
Vereinigung von Kirchgemeinden sowie die Bildung, Aufgaben und Arbeitsweise von
Kirchspielen werden durch Kirchengesetz geregelt.
§ 11
(1) In jeder Kirchgemeinde wird ein Kirchenvorstand gebildet.
Er leitet die Gemeinde und vertritt sie im Rechtsverkehr. Er sorgt dafür,
dass sie ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und die ihr
zustehenden Rechte wahrt. Der besondere Dienst des Pfarrers ist es, die
Kirchgemeinde mit Wort und Sakrament zu leiten.
(2) Der Kirchenvorstand unterstützt die Mitarbeiter der
Gemeinde bei Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Alle Amtsträger und Mitarbeiter der Kirchgemeinde
bilden eine Dienstgemeinschaft, die ihre Aufgaben miteinander abstimmt, so dass
der Gemeinde am besten gedient wird.
(4) Aufgaben, Ordnung, Vertretung und Verwaltung der
Kirchgemeinden werden im Einzelnen durch Kirchengesetz – die
Kirchgemeindeordnung – geregelt.
III. Die Kirchenbezirke
§ 12
(1) Die Kirchgemeinden begrenzter Teile des Gebietes der
Landeskirche sind zu Kirchenbezirken (Ephorien) vereinigt.
(2) Diese sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
(3) Die Kirchenbezirke, in die das Gebiet der Landeskirche
aufgegliedert ist, und ihre Abgrenzung werden unter Berücksichtigung der
durch die geschichtliche Entwicklung gewordenen Bindungen und Verbindungen, der
landschaftlichen kirchlichen Zusammengehörigkeit, der
verwaltungsmäßigen Bedürfnisse und der Verkehrsbeziehungen durch
Kirchengesetz bestimmt.
§ 13
(1) Der Kirchenbezirk trägt Verantwortung für den
Auftrag der Kirche in seinem Bereich.
(2) Er erfüllt übergemeindliche Aufgaben. Er
unterstützt die Kirchgemeinden und Einrichtungen. Er fördert die
Zusammenarbeit der Kirchgemeinden untereinander und mit den kirchlichen
Einrichtungen und Werken im Kirchenbezirk.
(3) Der Kirchenbezirk fördert die missionarische und
diakonische Arbeit, pflegt die ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen und
nimmt seine Verantwortung in der Öffentlichkeit wahr.
§ 14
(1) In jedem Kirchenbezirk wird aus Vertretern der
Kirchgemeinden und Kirchspiele eine Kirchenbezirkssynode gebildet.
(2) Die Kirchenbezirkssynode wirkt an der Leitung des
Kirchenbezirks mit. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1. Sie wählt auf Vorschlag der Kirchenleitung den
Superintendenten.
2. Sie wählt die synodalen Mitglieder des
Kirchenbezirksvorstandes.
3. Sie beschließt den Haushalt des Kirchenbezirks und
seiner Einrichtungen.
4. Sie wirkt mit bei der Entwicklung der Stellenstruktur im
Kirchenbezirk.
5. Sie unterstützt den Superintendenten bei den
Visitationen im Kirchenbezirk.
(3) Sie setzt sich nach folgenden Grundsätzen
zusammen:
1. Für die Anzahl der gewählten Mitglieder ist die
Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchgemeinden und Kirchspielen zu
berücksichtigen.
2. Für die Zahl und Auswahl der berufenen Mitglieder sind
insbesondere die Vielgestaltigkeit und die kirchlichen Aufgaben im Kirchenbezirk
zu berücksichtigen.
(4) Der Kirchenbezirksvorstand nimmt die Leitung und die
Vertretung des Kirchenbezirks im Rechtsverkehr wahr. Die Stellung des
Superintendenten bleibt unberührt.
(5) Der Kirchenbezirksvorstand nimmt die Aufgaben der
Kirchenbezirkssynode zwischen deren Sitzungen wahr. Er erarbeitet den Haushalt-
und Stellenplan des Kirchenbezirks und setzt diesen um. Er übt die
Dienstaufsicht über die beim Kirchenbezirk angestellten kirchlichen
Mitarbeiter aus.
(6) Der Kirchenbezirk darf zur Deckung seiner Bedürfnisse
von den ihm angehörenden Kirchgemeinden und Kirchspielen Umlagen erheben,
soweit die eigenen Einnahmen hierfür nicht ausreichen.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz
geregelt.
§ 15
(1) Die Superintendenten sind die führenden Geistlichen
ihres Kirchenbezirks. Ihr Amt ist der Dienst der Visitation. Sie sind zur
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im ganzen Kirchenbezirk
berechtigt.
(2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beaufsichtigung und Förderung des kirchlichen
Lebens,
2. seelsorgerliche Begleitung der Pfarrer und Kandidaten,
Aufsicht über die Amtsführung und den Wandel der Pfarrer und
Kandidaten sowie Sorge für ihre Fortbildung,
3. regelmäßige Kirchenvisitationen,
4. Ordination und Einführung der Pfarrer,
5. Bereinigung von Beschwerdefällen,
6. Verantwortung für die geistliche Beratung, Begleitung
und Förderung der Mitarbeiter des Kirchenbezirks,
7. Förderung der Gemeinschaft aller kirchlichen
Mitarbeiter sowie der Zusammenarbeit der kirchlichen Dienste und Werke im
Kirchenbezirk,
8. Förderung der Ökumene,
9. Vertretung des Kirchenbezirks in der
Öffentlichkeit,
10. Beratung des Landesbischofs (vgl. § 28 Abs.
3).
(3) Ihr Amt soll mit einem ständigen Pfarramt verbunden
sein.
(4) Im Einzelnen werden die Aufgaben der Superintendenten
durch Kirchengesetz geregelt.
(5) Die Superintendenten werden auf Vorschlag der
Kirchenleitung von der Kirchenbezirkssynode in geheimer Abstimmung
gewählt.
(6) Sie werden nach der Wahl von der Kirchenleitung ernannt,
vom Landeskirchenamt verpflichtet und vom Landesbischof in ihrAmt
eingeführt. Vor der Ernennung ist die Erklärung des Kirchenvorstandes
zur Entsendung in das ständige Pfarramt einzuholen.
§ 16
Die Geistlichen werden in Pfarrkonventen zusammengefasst.
Jeder Geistliche hat sich einem Konvent anzuschließen. Das Nähere
wird durch die Konventsordnung geregelt.
§ 17
Organisation und Verwaltung des Kirchenbezirks und die
Aufsicht über die Kirchgemeinden im Kirchenbezirk werden durch
Kirchengesetz geregelt.
IV. Die Landeskirche
1. Landessynode
§ 18
(1) Die Landessynode stellt die Vertretung aller
Kirchgemeinden der Landeskirche dar.
(2) Sie trägt Verantwortung für alle Angelegenheiten
der Landeskirche und kann darüber beraten und beschließen. Gemeinsam
mit den anderen kirchenleitenden Organen sorgt sie dafür, dass das
Evangelium rein verkündigt wird und die Sakramente
einsetzungsgemäß gefeiert werden. Die Landessynode kann Kundgebungen
erlassen.
(3) Der Landessynode obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die landeskirchliche Gesetzgebung,
2. die Prüfung und Erledigung der Vorlagen,
3. die Beschlussfassung über den Haushaltplan der
Landeskirche und die Entlastung nach Abschluss der
Rechnungsprüfung,
4. die Beschlussfassung über die Erhebung von
Kirchensteuern,
5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
durch die Landeskirche, soweit nicht dem Landeskirchenamt
übertragen,
6. die Beschlussfassung über Gesuche und Eingaben an die
Landessynode,
7. die Beschlussfassung über die Grenzen der
Landeskirche,
8. die Beschlussfassung über Ordnungen des kirchlichen
Lebens,
9. die Beschlussfassung über die Einführung neuer
Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher,
10. die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des
Landeskirchenamtes,
11. die Wahl der synodalen Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Wahl von Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern der Synoden gliedkirchlicher
Zusammenschlüsse,
12. die Beschlussfassung auf Beschwerden über den
Landesbischof, das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung.
§ 19
(1) Die Landessynode besteht aus 80 Mitgliedern, von denen 60
zu wählen und 20 zu berufen sind.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode wird das
Gebiet der Landeskirche in 20 Wahlkreise aufgegliedert.
(3) In jedem Wahlkreis sind drei Synodale zu wählen,
darunter ein Pfarrer. Als Pfarrer im Sinne dieser Bestimmung gelten alle
Geistlichen nach Absatz 5 Nr. 2 bis 6.
(4) Vier zu berufende Mitglieder müssen Superintendenten
der Landeskirche sein. Ferner soll ein Universitätsprofessor der Theologie
an der Theologischen Fakultät Leipzig in die Landessynode
berufen werden.
(5) Wahlberechtigt sind
1. alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der
Landeskirche sowie
2. Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine
Pfarrstelle innehaben,
3. ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
4. andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur
Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig
sind,
5. Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
6. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im
Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Die Wahl wird von der Kirchenleitung ausgeschrieben und
vom Landeskirchenamt durchgeführt.
(7) Das Nähere zur Wahl regelt ein
Kirchengesetz.
§ 20
(1) Die Berufung von Mitgliedern der Landessynode nimmt die
Kirchenleitung vor. Sie berücksichtigt dabei die Vielgestaltigkeit des
kirchlichen Lebens und der kirchlichen Aufgabenfelder, vornehmlich in den
Diensten, Werken und Einrichtungen der Landeskirche,
soweit sich diese nicht schon in den gewählten
Mitgliedern darstellt. Befindet sich unter den gewählten Mitgliedern kein
Vertreter des sorbischen Bevölkerungsteils, so ist ein solcher zu
berufen.
(2) Für die Berufung der Superintendenten (§ 19 Abs.
4) ist der Kirchenleitung ein von den Superintendenten der Landeskirche zu
beschließender Vorschlag zuzuleiten, der die doppelte Anzahl von Namen der
zu Berufenden enthalten muss.
§ 21
(1) In die Landessynode gewählt oder berufen werden
können 1. alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die nach der
bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind,
2. alle in § 19 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 genannten Geistlichen
sowie ordinierte theologische Hochschullehrer.
(2) Mitglieder des Landeskirchenamtes können der
Landessynode nicht angehören.
(3) Superintendenten können nicht in die Landessynode
gewählt werden.
§ 22
(1) Beim Eintritt in die Landessynode hat jedes Mitglied
folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der
Landessynode das innere und äußere Wohl der evangelisch-lutherischen
Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu
trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem,
der das Haupt ist, Christus.“
Dieses Gelöbnis wird dadurch abgelegt, dass nach Verlesen
der Formel das einzelne Mitglied unter Handschlag die Worte spricht: „Ich
gelobe es vor Gott.“
(2) Die Mitglieder der Landessynode sind an Aufträge und
Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. Sie sind bei den Abstimmungen
frei.
§ 23
(1) Die Amtsdauer der Landessynode beträgt sechs
Jahre.
(2) Die Kirchenleitung kann die Landessynode aus wichtigen
Gründen vorzeitig auflösen, jedoch aus demselben Grunde nur einmal.
Die Landessynode kann ihre Auflösung auch selbst
beschließen.
(3) Die Neuwahl hat vor dem Ende der Amtsdauer, im Falle der
Auflösung binnen drei Monaten, stattzufinden.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Landessynode
vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle derjenige Geistliche nach § 19 Abs.
5 Nr. 2 bis 6 oder dasjenige Gemeindeglied nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, das als
Kandidat bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Steht kein solcher Kandidat als Mitglied zur
Verfügung, so hat die Kirchenleitung eine Ersatzberufung aufgrund von
Kandidatenvorschlägen aus dem Wahlkreis vorzunehmen.
(5) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so hat die
Kirchenleitung eine entsprechende Ersatzberufung vorzunehmen.
§ 24
(1) Die Landessynode tritt jährlich mindestens einmal zu
einer Tagung zusammen.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn es ein Drittel ihrer
Mitgliederoder die Kirchenleitung verlangt.
(3) Sie wird jeweils zu ihrer ersten Tagung durch die
Kirchenleitung, sonst durch den Präsidenten der Landessynode nach Beratung
mit der Kirchenleitung einberufen.
§ 25
Die Landessynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung
für ihre Amtsdauer einen Präsidenten, Stellvertreter des
Präsidenten und Schriftführer als Präsidium.
§ 26
(1) Die Verhandlungen, Wahlen, Abstimmungen, die Bildung von
Ausschüssen und der Geschäftsverkehr der Landessynode werden durch die
von ihr im Benehmen mit dem Landeskirchenamt aufzustellende
Geschäftsordnung geregelt.
(2) Die nicht der Landessynode angehörenden Mitglieder
der Kirchenleitung und die vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertreter
nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Die Mitglieder der Kirchenleitung
müssen in dieser Eigenschaft ebenso wie die Mitglieder des
Landeskirchenamtes jederzeit mit ihrem Vortrage gehört werden.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Landessynode oder
ihr Präsident kann die Öffentlichkeit ausschließen. Die
Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt kann Ausschluss der
Öffentlichkeit
für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand verlangen.
Die Landessynode kann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit
beschließen.
(4) Die Landessynode beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit (vgl. jedoch § 36 Abs. 7 Satz 4 und § 49). Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode. Sie gilt als
beschlussfähig, wenn nicht auf den Einwand eines Mitgliedes, der
nur vor Beginn der Abstimmung zulässig ist, die
Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist. Der
Beschluss kann dann in einer frühestens nach Ablauf von zwei Stunden
stattfindenden Sitzung gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Landessynode kann die Erledigung einzelner Beschwerden
(vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 12), Gesuche oder Eingaben (vgl. § 18 Abs. 3 Nr.
6) einem ihrer Ausschüsse übertragen.
2. Der Landesbischof
§ 27
(1) Der Landesbischof ist der führende Geistliche der
Landeskirche. Sein Dienst ist, mit Gottes Wort die Landeskirche zu leiten. Er
kann Hirtenbriefe erlassen.
(2) Der Landesbischof achtet darauf, dass das Evangelium rein
verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden.
Er ist zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im ganzen Gebiet der
Landeskirche berechtigt.
(3) Seine Aufgabe ist es, die Einheit der Landeskirche zu
bewahren und zu stärken. Der Landesbischof pflegt die Verbindung mit
anderen Kirchen und repräsentiert die Landeskirche in der
Öffentlichkeit.
(4) Zu seinem Dienst gehört insbesondere:
1. Kirchenbezirke und Kirchgemeinden zu visitieren,
2. Evangelisation und Volksmission zu fördern,
3. die von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellungnahme der
Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit herbeizuführen,
4. die Superintendenten in ihr Amt einzuführen und ihnen
Weisungen für ihren Dienst zu geben,
5. über die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen
durch die Superintendenten nach Feststellung der Ordinationsvoraussetzungen zu
entscheiden (vgl. § 32 Abs. 6) und diese anzuordnen,
6. dem Landeskirchenamt Vorschläge für die von
diesem zu besetzenden Pfarrstellen zu machen, über die Berufung von
Pfarrern und Pfarrerinnen in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe im
Rahmen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 mitzuentscheiden,
7. das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und
Pfarrerinnen sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu suchen,
8. Seelsorge auszuüben,
9. den Pfarrern und Pfarrerinnen mit Rat und Weisung zu
helfen,
10. die wissenschaftliche Fortbildung der Pfarrer und
Pfarrerinnen zu fördern,
11. für die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu
sorgen und zu diesem Zwecke die Verbindung mit den theologischen
Ausbildungsstätten, insbesondere mit der Universität Leipzig, zu
pflegen sowie die geistliche Aufsicht über das Predigerseminar zu
führen,
12. sich der geistlichen Förderung der anderen
kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzunehmen,
13. die Predigttexte und die Schriftlesungen für die
Bußtage und bei besonderen Anlässen zu bestimmen.
§ 28
(1) Der Landesbischof handelt in geschwisterlichem
Zusammenwirken mit den anderen Organen der Landeskirche.
(2) Er ist beteiligt
1. an der Kirchenleitung als Vorsitzender,
2. an der Arbeit des Landeskirchenamtes durch die Teilnahme an
dessen kollegialer Beschlussfassung, bei der seine Stimme im Falle der
Stimmengleichheit den Ausschlag gibt,
3. an den theologischen Prüfungen als Vorsitzender der
Kommissionen.
Er kann einzelne Angelegenheiten, für die an sich das
Landeskirchenamt zuständig ist, für die Entscheidung durch die
Kirchenleitung in Anspruch nehmen.
(3) Der Landesbischof bezieht die Superintendenten in wichtige
geistliche Angelegenheiten und Fragen des kirchlichen Lebens beratend
ein.
(4) Der Landesbischof kann gegen Beschlüsse der
Landessynode, gegen die er aus geistlichen Gründen Bedenken hat,
Widerspruch erheben, sofern nicht bereits die Kirchenleitung iderspruch nach
§ 36 Abs. 7 eingelegt hat. Wird der Widerspruch nicht während der
laufenden Tagung der Landessynode erhoben, so ist er innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach der Beschlussfassung einzulegen. Die angefochtenen
Beschlüsse erlangen dann Rechtswirkung, wenn die Landessynode sie auf ihrer
nächsten Tagung mit der für Änderungen der Kirchenverfassung
erforderlichen Mehrheit bestätigt hat.
§ 29
(1) Der Landesbischof wird von der Landessynode in geheimer
Abstimmung für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Eine
befristete Verlängerung ist möglich. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz.
(2) Die Wahl wird durch die Kirchenleitung in
Fühlungnahme mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland vorbereitet.
(3) Der Landesbischof wird durch die Kirchenleitung
verpflichtet und hat dabei vor dieser folgendes Gelöbnis
abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, gebunden an die Heilige Schrift
gemäß dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche, den mir
anvertrauten Dienst als Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens nach den in der Landeskirche geltenden Ordnungen treu
auszuüben.“
§ 30
(1) Zum Zwecke seiner Entlastung kann dem Landesbischof als
ständiger Vertreter ein theologischer Rat des Landeskirchenamtes zur Seite
gestellt werden. Dieser ständige Stellvertreter wird vom Landesbischof im
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landeskirchenamtes bestimmt. Er
vertritt den Landesbischof auch im Falle seiner
Verhinderung. Hat der Landesbischof keinen ständigen
Vertreter, wird er im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm selbst zu
bestimmenden theologischen Rat des Landeskirchenamtes vertreten.
(2) Der Landesbischof kann bestimmte Aufgaben seines Amtes auf
andere Geistliche der Landeskirche widerruflich übertragen.
(3) Ist das Amt des Landesbischofs verwaist, so regelt die
Kirchenleitung seine Vertretung bis zur Wahl eines neuen
Landesbischofs.
(4) Bei Bedarf sind dem Landesbischof zur persönlichen
Unterstützung in seinen Amtsgeschäften theologische Mitarbeiter des
Landeskirchenamtes beizugeben.
3. Das Landeskirchenamt
§ 31
(1) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
seinen Sitz in Dresden.
(2) Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der die
Befähigung zum Richteramt haben soll, sowie der erforderlichen Zahl
theologischer und nichttheologischer, namentlich rechtskundiger Räte als
Mitgliedern.
(3) Es stellt die für seine Geschäftsführung
erforderlichen Mitarbeiter an.
§ 32
(1) Dem Landeskirchenamt obliegt die Verwaltung aller
Angelegenheiten der Landeskirche gemäß der Kirchenverfassung, den
Kirchengesetzen und den Beschlüssen der Landessynode und der
Kirchenleitung, soweit nicht die Zuständigkeit einem anderen Organ
übertragen ist.
(2) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnis anderer Stellen
führt das Landeskirchenamt die oberste Aufsicht über die
Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke und deren Organe
sowie über die anderen in der Landeskirche bestehenden Körperschaften,
Einrichtungen und Werke und erteilt die sich daraus ergebenden Genehmigungen. Es
unterstützt die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben durch Beratung und Information.
(3) Das Landeskirchenamt sorgt für die Einhaltung und
Weiterentwicklung der landeskirchlichen Ordnung und kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Dem Landeskirchenamt obliegt die Durchführung des
Haushaltplanes der Landeskirche. Es verwaltet das Vermögen der Landeskirche
und führt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen.
(5) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im
Rechtsverkehr.
(6) Das Landeskirchenamt sorgt für die Aus- und
Weiterbildung der Pfarrer und der anderen kirchlichen Amtsträger, regelt
das kirchliche Prüfungswesen, entscheidet über die Errichtung
und
Einziehung von Pfarrstellen, stellt die Voraussetzungen
für die Ordination der Pfarrer fest (vgl. § 27 Abs. 4 Nr. 5) und wirkt
an der Besetzung der Pfarrstellen gemäß der landeskirchlichen
Ordnung mit. Es kann Disziplinarverfahren nach Maßgabe des dafür
geltenden Rechts einleiten.
(7) Dem Landeskirchenamt obliegt die Berufung, Anstellung und
Entlassung aller im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehenden
Amtsträger, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es
übt die Dienst- und Fachaufsicht über diese Amtsträger
aus.
(8) Das Landeskirchenamt unterrichtet die Kirchenleitung
über alle wichtigen Angelegenheiten, bereitet ihre Sitzungen vor und
führt ihre Beschlüsse aus. Es nimmt Aufgaben der
Kirchenleitung
wahr, soweit ihm diese von der Kirchenleitung allgemein oder
für bestimmte Fälle zur Erledigung in eigener Verantwortung
übertragen sind.
(9) Das Landeskirchenamt ist befugt, einzelne ihm obliegende
Aufgaben allgemein oder für bestimmte Fälle den ihm nachgeordneten
kirchlichen Dienststellen zur Wahrnehmung in eigener
Verantwortung zu übertragen, soweit eine solche
Übertragung nicht kirchengesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 33
(1) Der Präsident leitet das Landeskirchenamt und
führt den Vorsitz bei dessen kollegialen Beratungen. Er übt die dem
Landeskirchenamt nach § 32 Abs. 5 zustehende Vertretung der Landeskirche
aus. Er leitet den Geschäftsgang des Landeskirchenamtes und führt die
Dienstaufsicht über die Mitglieder und Mitarbeiter des
Landeskirchenamtes.
(2) Der Präsident wird auf Vorschlag der Kirchenleitung
durch die Landessynode in geheimer Abstimmung für eine Amtsdauer von
zwölf Jahren gewählt. Eine befristete Verlängerung ist
möglich. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(3) Die Wahl wird durch die Kirchenleitung in
Fühlungnahme mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland vorbereitet.
(4) Der Präsident wird durch die Kirchenleitung
verpflichtet.
(5) Er wird im Falle seiner Verhinderung durch ein von ihm
selbst bestimmtes rechtskundiges Mitglied des Landeskirchenamtes
vertreten.
(6) Ist das Amt des Präsidenten verwaist, so regelt die
Kirchenleitung seine Vertretung bis zur Wahl eines neuen
Präsidenten.
§ 34
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes (§ 31 Abs. 2)
werden durch die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes
gewählt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Die enannten
werden durch den Präsidenten des Landeskirchenamtes
verpflichtet und haben dabei das vorgeschriebene Gelöbnis
abzulegen.
§ 35
(1) Das Landeskirchenamt fasst seine Beschlüsse in allen
wichtigen Angelegenheiten kollegial.
(2) Dabei soll immer die gleiche Zahl theologischer und
nichttheologischer Mitglieder mitwirken.
(3) Dem Präsidenten steht gegen Beschlüsse, gegen
die er Bedenken hat, ein Widerspruchsrecht zu. Der angefochtene Beschluss gilt,
wenn er in einer späteren Sitzung mit Zweidrittelmehrheit wiederholt
wird.
(4) Der Landesbischof ist über alle
Verwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu
unterrichten.
4. Die Kirchenleitung
§ 36
(1) Die Kirchenleitung hat die Aufgabe, die Landeskirche in
gemeinsamer Verantwortung von Landesbischof, Landessynode und Landeskirchenamt
auf der Grundlage der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze sowie der
Beschlüsse der Landessynode zu leiten.
(2) Sie sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in allen
Bereichen der Landeskirche evangeliumsgemäß ausgeübt und
erfüllt wird.
(3) Sie fördert die diakonische, missionarische und
ökumenische Arbeit und nimmt Verantwortung für den Dienst der Kirche
in der Öffentlichkeit wahr.
(4) Sie vertritt die Landeskirche nach außen durch ihren
Vorsitzenden, soweit diese Vertretung nicht dem Landeskirchenamt
obliegt.
(5) Sie erlässt Kundgebungen.
(6) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der Wahlen zur Landessynode (§ 19 Abs. 2
und 6), Berufung und Ersatzberufung von Mitgliedern der Landessynode
(§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 23 Abs. 4 und 5), Einberufung der
Landessynode zu ihrer jeweils ersten Tagung (§ 24 Abs. 3),
2. Vorlage von Entwürfen von Kirchengesetzen
(§§ 40 Abs. 1, 46 Abs. 1) an die Landessynode sowie Vollzug und
Verkündung von Kirchengesetzen (§ 41 Abs. 1),
3. Bewilligung von Ausnahmen von Kirchengesetzen in besonders
begründeten Einzelfällen nach Vorlage durch das Landeskirchenamt,
soweit nicht das Landeskirchenamt selbst dazu ermächtigt ist,
4. Erlass von Verordnungen mit Gesetzeskraft (§ 42 Abs.
1),
5. Beratung grundsätzlicher Fragen, die die Landeskirche
betreffen,
6. Anordnung außerordentlicher Buß-, Bet- und
Feiertage im Gesamtgebiet der Landeskirche,
7. Anordnung von Visitationen im Gesamtgebiet der
Landeskirche,
8. Ausschreibung von Landeskirchenkollekten,
9. Beschlussfassung über Grenzveränderungen zwischen
Kirchenbezirken,
10. Vorbereitung der Wahl des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes (§§ 29 Abs. 2, 33 Abs.
3),
11. Wahl der Mitglieder des Landeskirchenamtes auf Vorschlag
des Landeskirchenamtes (§ 34) sowie Versetzung der Mitglieder des
Landeskirchenamtes in den Ruhestand auf Vorschlag des
Landeskirchenamtes,
12. Vorschlag von Superintendenten und deren Ernennung nach
der Wahl durch die Kirchenbezirkssynoden,
13. Übertragung von Aufgabenbereichen von besonderer
Bedeutung an Pfarrer und andere im Dienst der Landeskirche stehende
Mitarbeiter,
14. Wahl und Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder kirchlicher Gerichte,
15. Begnadigung kirchlicher Amtsträger, in der Regel auf
Vorschlag des Landeskirchenamtes,
16. Entscheidungen in Lehrbeanstandungsverfahren,
17. Beratung von Grundsatzfragen der Aus- und Weiterbildung
der Pfarrer und der anderen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
18. Beratung von Grundsatzfragen zur Struktur- und
Stellenplanung für die Landeskirche.
(7) Die Kirchenleitung kann Beschlüssen der Landessynode
widersprechen. Wird der Widerspruch nicht während der laufenden Tagung der
Landessynode erhoben, so ist er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Beschlussfassung einzulegen. Tritt die Landessynode vor Ablauf dieser Frist zu
ihrer nächsten Tagung zusammen, so ist die Einlegung des Widerspruches nur
bis zum Beginn dieser Tagung zulässig. Die angefochtenen Beschlüsse
erlangen dann Rechtswirkung, wenn die Landessynode sie auf ihrer nächsten
Tagung mit der für Änderungen der Kirchenverfassung erforderlichen
Mehrheit bestätigt hat.
§ 37
(1) Die Kirchenleitung besteht aus dem Landesbischof, dem
Präsidenten der Landessynode sowie dem Präsidenten und jeweils drei
theologischen und drei nichttheologischen Mitgliedern des Landeskirchenamtes,
die von diesem bestimmt werden. Weiter gehören der Kirchenleitung neun
Mitglieder der Landessynode an, die diese zusammen mit der gleichen Anzahl von
Stellvertretern aus ihrer Mitte wählt. Bis zu vier von ihnen dürfen
Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 sein. Entsprechendes gilt
für die Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes gemäß
Absatz 1 werden bei Verhinderung oder Vakanz der Stelle durch die nicht der
Kirchenleitung angehörenden Mitglieder des Landeskirchenamtes vertreten.
Die Vertretung der synodalen Mitglieder bei Verhinderung
oder im Falle des Ausscheidens erfolgt durch die
gewählten Stellvertreter (Absatz 1 Satz 2) in der Reihenfolge der bei ihrer
Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl in alphabetischer
Reihenfolge. Dabei dürfen Synodale nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 nur durch
eben solche und Synodale nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nur durch ordinierte
Synodale vertreten werden.
(3) Der Präsident und die gewählten Mitglieder der
Landessynode bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte.
(4) Den Vorsitz hat der Landesbischof, in seiner Vertretung
der Präsident der Landessynode.
(5) Im Übrigen werden der Landesbischof, der
Präsident der Landessynode und der Präsident des Landeskirchenamtes in
der Kirchenleitung durch ihre nach der Kirchenverfassung bestimmten
Vertreter vertreten.
(6) Die Mitglieder der Kirchenleitung sind bei den
Abstimmungen frei, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§ 38
(1) Die Kirchenleitung tritt nach Bedarf, in der Regel einmal
im Monat auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie muss einberufen werden,
wenn drei synodale Mitglieder es verlangen.
(2) Die Kirchenleitung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) In eiligen Fällen kann der Landesbischof gemeinsam
mit den Präsidenten der Landessynode und des Landeskirchenamtes
Entscheidungen treffen. Im Verhinderungsfall gilt für ihre Vertretung
§ 37 Abs. 5; für den Vorsitz gilt § 37 Abs. 4. Die von ihnen
getroffenen Entscheidungen sind sofort wieder außer Kraft zu setzen, wenn
sie nicht die Bestätigung durch die Kirchenleitung finden.
5. Die kirchliche Gesetzgebung
§ 39
Eines Kirchengesetzes bedarf es
1. in allen Fällen, wo die Kirchenverfassung dies
vorschreibt,
2. zur Änderung der Kirchenverfassung sowie zur
Änderung und Aufhebung bestehender Kirchengesetze,
3. zur Inkraftsetzung von Kirchengesetzen gliedkirchlicher
Zusammenschlüsse für die Landeskirche, sofern das Recht des
gliedkirchlichen Zusammenschlusses nicht unmittelbar
für die Landeskirche gilt,
4. zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der
kirchlichen Mitarbeiter einschließlich ihrer wirtschaftlichen
Versorgung,
5. zur Festsetzung vermögensrechtlicher Verpflichtungen
für Kirchenglieder, Kirchgemeinden, Kirchspiele,
Kirchgemeindeverbände, Kirchenbezirke, kirchliche Lehen, Stiftungen und
Anstalten.
§ 40
(1) Die Kirchengesetze werden vom Landeskirchenamt entworfen
und von der Kirchenleitung bei der Landessynode eingebracht. Die Kirchenleitung
kann auch von sich aus Kirchengesetze vorbereiten.
(2) Die Landessynode kann auch auf Antrag ihrer Mitglieder
Kirchengesetze vorbereiten und einbringen.
(3) Über jedes vorgeschlagene Kirchengesetz hat die
Landessynode zwei Mal Beschluss zu fassen.
§ 41
(1) Die ordnungsgemäß zustande gekommenen
Kirchengesetze sind unter ausdrücklichem Hinweis auf die Beschlussfassung
der Landessynode vom Landesbischof als Vorsitzendem der Kirchenleitung zu
vollziehen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeskirche zu
verkünden.
(2) Kirchengesetze treten, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich bestimmt ist, am vierzehnten Tage nach der Ausgabe des
Amtsblattes in Kraft.
§ 42
(1) Die Kirchenleitung kann Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen, wenn sie durch die Umstände dringend geboten sind und ein
Aufschub bis zur nächsten Tagung der Landessynode ihren Zweck
vereitelte.
(2) Findet eine solche Verordnung nicht die Zustimmung der
Landessynode auf ihrer nächsten Tagung, so ist sie sofort außer Kraft
zu setzen.
6. Das Finanzwesen der Landeskirche
§ 43
Das Vermögen der Landeskirche mit Ausnahme der
Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Arbeit der Landeskirche und der
Rücklagen für außergewöhnliche Ausgaben bildet das
Stammvermögen der Landeskirche.
§ 44
Der Geldbedarf der Landeskirche ergibt sich aus dem Aufwand,
der erforderlich ist
1. zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landeskirche als
solcher obliegen,
2. zur Unterhaltung und Geschäftsführung der
landeskirchlichen Organe und Behörden,
3. zur Förderung der in der Landeskirche tätigen
Einrichtungen, Werke und Dienste,
4. zur Förderung allgemeiner kirchlicher Anliegen,
5. zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die der
Landeskirche durch die Zugehörigkeit zur Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, zur Evangelischen Kirche
in
Deutschland, zum Lutherischen Weltbund und zum
Ökumenischen Rat der Kirchen sowie zu anderen kirchlichen Vereinigungen
entstehen.
§ 45
(1) Der Geldbedarf der Landeskirche ist, soweit er nicht durch
Nutzungen des Vermögens der Landeskirche, Staatsleistungen oder sonstige
Einnahmen gedeckt wird, durch Kirchensteuern,
Kollekten und andere Opfer der Kirchenglieder
aufzubringen.
(2) Die Steuerpflicht der Kirchenglieder wird durch
Kirchengesetz geregelt.
(3) Die Prüfung der gesamten Kassen- und
Rechnungsführung der Landeskirche erfolgt durch das
Rechnungsprüfungsamt. Es ist eine unabhängige landeskirchliche
Dienststelle. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz.
§ 46
(1) Für jedes Haushaltjahr ist vor dessen Beginn ein
Haushaltplan der Landeskirche, der alle im Haushaltjahr zu erwartenden Einnahmen
und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten muss, durch das
Landeskirchenamt aufzustellen und durch die Kirchenleitung der Landessynode
vorzulegen. Zu Änderungen soll die Kirchenleitung das Landeskirchenamt
hören.
(2) Der durch die Landessynode durch Kirchengesetz
festgestellte Haushaltplan ist in zusammengefasster Form im Amtsblatt der
Landeskirche bekannt zu machen.
(3) Das Haushaltjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember.
§ 47
(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltjahres hat das
Landeskirchenamt unverzüglich die Jahresrechnung der Landeskirche
aufzustellen und sie zur Prüfung bereitzuhalten.
(2) Die Jahresrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt
der Landeskirche zu prüfen.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Haushaltjahres sind
die geprüfte Jahresrechnung mit sämtlichen Belegen und
Übersichten sowie der Prüfungsbericht des
Rechnungsprüfungsamtes
der Landessynode vorzulegen.
(4) Die Landessynode schließt die Prüfung der
Jahresrechnung der Landeskirche durch den Beschluss über die Entlastung
ab.
7. Die kirchliche Rechtspflege
§ 48
Die Bildung kirchlicher Gerichte und anderer Organe der
kirchlichen Rechtspflege, die Feststellung ihrer Zuständigkeiten sowie die
Regelung ihrer Verfahren erfolgen durch Kirchengesetz.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
(1) Änderungen dieser Kirchenverfassung können nur
durch die Landessynode mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Die Kirchenleitung kann der Änderung innerhalb von
drei Monaten ab Beschlussfassung widersprechen. Der Widerspruch hat die in
§ 36 Abs. 7 bestimmte Wirkung. Die Änderung der Kirchenverfassung
erlangt dann Rechtskraft, wenn die Landessynode den Beschluss auf ihrer
nächsten Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen wiederholt.
§ 50
(1) Wenn in dieser Kirchenverfassung ein besonderes
Kirchengesetz vorgesehen ist, bleibt es bis zu dessen Erlass bei den bisher
geltenden Kirchengesetzen und Verordnungen.
(2) Die bisher geltenden Kirchengesetze bleiben in Kraft,
soweit sie nicht dieser Kirchenverfassung widersprechen.
(3) Die in Kirchengesetzen oder Verordnungen der
Konsistorialbehörde in Bautzen oder den Kircheninspektionen zugewiesenen
Geschäfte werden von den Bezirkskirchenämtern wahrgenommen, bis es
kirchengesetzlich anders geregelt wird.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften dem
Landeskirchenausschuss, dem Synodalausschuss oder dem Landeskirchenamt in
Zusammenwirken mit dem Synodalausschuss übertragenen Befugnisse gehen auf
die Kirchenleitung über, soweit diese Kirchenverfassung
nichts anderes bestimmt.
§ 51
Diese Kirchenverfassung tritt am 14. Dezember 1950 in
Kraft.
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