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1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE:
KIRCHGEMEINDEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 13. April 1983 (ABl. 1983 A 33, berichtigt A
76)
<Der hier wiedergegebene Text entspricht der
Neubekanntmachung der KGO vom 06.05.1998 (ABl. 1998 A 103). Die im Text der KGO
berücksichtigten Änderungen beruhen auf folgenden kirchengesetzlichen
Bestimmungen:
§ 48 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77
Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, siehe Abschnitt 3.1.5
"RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3-4, 8-10, 13-15, 19,
21, 23-25, 29-30, 32-33, 37-40, 47, 50, 53 geändert, §§ 34 und 50
aufgehoben durch Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der
EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1, berichtigt A 103); § 9
ergänzt durch Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen vom
27.04.2004 (ABl. 2004 A 90), deren Text hier hinter § 9 Abs. 4
wiedergegeben ist; versch. Nummern der Verwaltungsvorschrift geändert ab
01.01.2007 durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom
24.10.2007 (ABl. 2006 A 180); versch. §§ geändert durch
VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (Abl. 2006 A. 52).>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleinerer Schrift
jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der
Ausführungsverordnung zur KGO mit abgedruckt (= AVO KGO), vom 21.
Juni 1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65). Die im Text berücksichtigten
Änderungen beruhen auf folgenden kirchengesetzlichen
Bestimmungen:
§ 22 der AVO aufgehoben durch § 24 des
KirchenbezirksG vom 11.04.1989, wiedergegeben im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION
AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, § 7 neu gefasst
durch * <Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A
143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16 neu gefasst
durch * <Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A
137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a
eingefügt durch * <Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom
11.12.2003 (ABl. 2004 A 5); §§ 1 und 2 neu eingefügt durch
<Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); verschiedene
§§ geändert <Fünfte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom
04.12.2007 (ABl. 2007 A 245)..>
Gliederung
<Präambel>
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wesen und Auftrag der Kirchgemeinde
§ 2 Selbstverwaltung und Gesamtverantwortung
§ 3 Rechtsstellung
§ 4 Begrenzung
§ 5 Kirchgemeindegliedschaft
§ 6 Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft
§ 7 Beendigung und Verlust der Kirchgemeindegliedschaft,
Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der Kirchgemeindegliedschaft
§ 8 Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern und anderen
Mitarbeitern
§ 9 Ausnahmen von der Bindung an die zuständige
Kirchgemeinde
§ 10 Verbindungen von Kirchgemeinden
§ 11 Beteiligung an anderen kirchlichen
Einrichtungen
II. Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde
1. Kirchenvorstand
§ 12 Auftrag und rechtliche Stellung
§ 13 Aufgaben
§ 14 Bildung und Zusammensetzung
§ 15 Beteiligung anderer Personen an der Arbeit des
Kirchenvorstandes
§ 16 Vorsitz und Geschäftsführung
§ 17 Sitzungen
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Ausschüsse
§ 20 Recht der Mitarbeiter auf Anhörung
§ 21 Unterzeichnung von Schriftstücken
§ 22 Auflösung des Kirchenvorstandes
§ 23 Gesonderte Vertretung von
Kirchgemeindeteilen
2. Verwaltungsentscheidungen des Pfarrers
§ 24
3. Kirchgemeindeverwaltung
§ 25
4. Kirchgemeindeversammlung
§ 26
III. Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde
§ 27 Ämter und Dienste
§ 28 Kirchgemeindeglieder
§ 29 Ehrenamtliche Mitarbeiter, Dienstgruppen
§ 30 Kirchenvorsteher
§ 31 Gesamtheit der haupt- und nebenamtlichen
Mitarbeiter
§ 32 Pfarrer
§ 33 Andere Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst
§ 34 <aufgehoben; der Inhalt wurde neuer Abs. 2 in
§ 33>
§ 35 Diakonischer Mitarbeiter
§ 36 Verwaltungsmitarbeiter
§ 37 Andere Mitarbeiter
IV. Vermögen und Finanzen der Kirchgemeinde
§ 38 Personelle und materielle Grundlagen
§ 39 Verteilung der finanziellen Lasten zwischen
miteinander verbundenen Kirchgemeinden
§ 40 Verwaltung und Vertretung des Vermögens der
Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
§ 41 Erhaltung, Schutz und Erwerb des Vermögens der
Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
§ 42 Kirchensteuern
§ 43 Gebühren
§ 44 Darlehen
§ 45 Haushalt
§ 46 Kassen- und Rechnungswesen
V. Aufsichtsbehördliches Eingreifen und
Beschwerderecht
§ 47 Aufsichtsbehördliches Eingreifen
§ 48 Beschwerderecht
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 49 Außer-Kraft-Treten und Aufhebung
kirchenrechtlicher Bestimmungen
§ 50 <aufgehoben ab 01.01.2004: Mutter- und
Tochtergemeindeverhältnisse>
§ 51 Verbindung von Pfarrstellen mit der
Pfarramtsleitung
§ 52 In-Kraft-Treten
§ 53 Ausführungsbestimmungen
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (KGO) in der vom 01. Juli 1998 an geltenden
Fassung
1401/107
<Präambel>
Die Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921 hat sich über Jahrzehnte als
eine tragfähige Grundlage zur Ordnung des Lebens und der Arbeit der
Kirchgemeinden der Landeskirche erwiesen.
Die Entwicklung der allgemeinen wie der kirchlichen
Verhältnisse machte es erforderlich, diese Kirchgemeindeordnung mehrfach
durch Rechtsvorschriften zu ändern, ohne dass es dadurch gelungen
wäre, eine vollkommene Anpassung an die gegenwärtige Situation zu
erreichen. Um die Vielfalt des Lebens und der Aktivitäten in den
Kirchgemeinden der Landeskirche zu erfassen und neu zu ordnen, hat die
Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, gestützt
auf Schrift und Bekenntnis sowie auf die bisher gültigen Rechtsvorschriften
und die mit ihnen gesammelten Erfahrungen, gemäß § 11 Absatz 6
der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wesen und Auftrag der Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde ist Kirche Jesu Christi am Ort. Ihre
Glieder versammeln sich unter dem Wort Gottes und um den Tisch des Herrn. Die
mit dem Herrn erfahrene Gemeinschaft hilft ihnen, miteinander unter der
Vergebung zu leben. Durch ihr Leben, ihr Zeugnis und ihren Dienst erfüllen
sie den Sendungsauftrag Jesu Christi.
(2) Der Kirchgemeinde sind das Wort Gottes, die Taufe und das
Abendmahl anvertraut. Sie ist an Schrift und Bekenntnis als Grundlage ihrer
Verkündigung und ihres Dienstes sowie an die Ordnungen der Landeskirche
gebunden. Entsprechend diesen Ordnungen erfolgt in ihr die Ausübung von
Ämtern und Diensten.
(3) In der Kirchgemeinde versammeln sich die Kirchenglieder zu
Gottesdiensten und Veranstaltungen, in Kreisen und Dienstgruppen. Sie üben
aneinander Seelsorge und halten in vielfältiger Weise Gemeinschaft
untereinander, um Glaubens- und Lebenshilfe zu empfangen und zu vermitteln.
(4) In ihr werden die Kirchenglieder befähigt, ihren
Glauben in Wort und Tat im Alltag zu leben und dadurch Fernstehende zu gewinnen.
In ihr werden die Kirchenglieder ermutigt und zugerüstet, verantwortlich
mitzuarbeiten und sich für Aufgaben der Kirchgemeinde zur Verfügung zu
stellen.
(5) Sie sucht die Begegnung mit Christen anderer
Kirchgemeinden, Kirchen und Konfessionen sowie mit Menschen anderer
Überzeugungen. In der Zuwendung zu allen Menschen und in der Fürbitte
für sie gibt sie die Fürsorge weiter, die sie selbst durch ihren Herrn
erfährt. Ihre Gottesdienste und Veranstaltungen sind öffentlich. Zu
ihnen sind grundsätzlich alle Menschen eingeladen.
(6) Sie nimmt sich besonders der Kranken und Behinderten, der
Gefährdeten und Bestraften, der Einsamen und Hilfsbedürftigen
an.
(7) Sie widmet der Unterweisung im Worte Gottes, der
christlichen Erziehung wie auch der Begleitung der heranwachsenden Generation
ihre besondere Aufmerksamkeit.
§ 2
Selbstverwaltung und Gesamtverantwortung
(1) Die Kirchgemeinde verwaltet sich selbst im Rahmen der
landeskirchlichen Ordnung.
(2) Zur Regelung allgemeiner Kirchgemeindeangelegenheiten kann
der Kirchenvorstand kirchliche Ortsgesetze erlassen. Sie bedürfen der
Bestätigung durch das Regionalkirchenamt und der Verkündung durch den
Kirchenvorstand.
(3) Weicht ein Ortsgesetz von Kirchengesetzen oder allgemeinen
Ordnungen der Landeskirche ab, bedarf es einer Ausnahmebewilligung der
Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes, soweit dieses zuständig oder
dazu ermächtigt ist.
(4) Die Kirchgemeinde steht bei der Erfüllung ihres
Auftrages in Gemeinschaft mit den anderen Kirchgemeinden, insbesondere den
Nachbarkirchgemeinden, sowie mit allen Ämtern, Werken und Einrichtungen der
Landeskirche. Sie trägt nach Kräften zur Erfüllung der
landeskirchlichen Aufgaben bei. Andere Kirchgemeinden lässt sie an ihren
personellen, räumlichen, finanziellen und anderen materiellen Grundlagen
teilhaben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie hilft ihnen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben, arbeitet mit ihnen insbesondere innerhalb von
Regionen zusammen und unterstützt die Tätigkeit des Kirchenbezirkes
als Selbstverwaltungskörper.
§ 3
Rechtsstellung
(1) Die Kirchgemeinde ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie führt einen Namen, der in amtlichen Urkunden
und im amtlichen Schriftverkehr zu verwenden ist. Namensänderungen, auch in
Verbindung mit der Schaffung einer neuen oder der Veränderung einer
bestehenden Kirchgemeinde, bedürfen der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt.
(2) Die im Bereich der Kirchgemeinde bestehenden kirchlichen
Lehen sowie kirchlichen Stiftungen und Anstalten haben, unbeschadet der
Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis des Kirchenvorstandes, eigene, von der
Kirchgemeinde unabhängige Rechtsfähigkeit.
(3) Die Kirchgemeinde wird im Rechtsverkehr durch den
Kirchenvorstand vertreten. In allen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen
Gerichten, insbesondere vor der Erhebung einer Klage und vor der Einlegung eines
Rechtsmittels, hat die Kirchgemeinde die Beratung durch das Regionalkirchenamt
in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Kirchgemeinde gehört einem Kirchenbezirk
an.
(5) Sie unterliegt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung der
Aufsicht des Regionalkirchenamtes und des Landeskirchenamtes. Die Aufsicht
schließt das Recht ein, jederzeit in sämtliche Unterlagen der
Kirchgemeinde und der in ihrem Bereich bestehenden kirchlichen Lehen sowie
kirchlichen Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen Einsicht zu
nehmen.
(6) Sie hat Anspruch auf den Dienst der Visitation. Sie ist
verpflichtet, ihr Leben und den Dienst ihrer Pfarrer und der anderen Mitarbeiter
durch den Superintendenten und den Landesbischof visitieren zu lassen.
Zu KGO § 3 Absatz 1: AVO KGO
§§ 1 und 2
§ 1
(1) Als Namen für Kirchgemeinden und
Kirchspiele sollen kurze und treffende Bezeichnungen gewählt werden, die
dauerhaft bestehen bleiben können und keinen kurzfristigen Änderungen
unterworfen sind. Sie müssen sich von den Namen der in derselben Stadt,
Gemeinde oder demselben Ortsteil bestehenden Kirchgemeinden und Kirchspiele
unterscheiden. Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien
Städte.
(2) Die Namen von Kirchgemeinden und Kirchspielen
beginnen mit „Evangelisch-Lutherisch“, abgekürzt
„Ev.-Luth.“. Im Namen ist die zutreffende Rechtsform
„Kirchgemeinde“ oder „Kirchspiel“
aufzuführen.
(3) Am Ende des Namens ist die Bezeichnung der
Gemeinde oder des Orts- oder Stadtteils aufzunehmen, in deren oder dessen Gebiet
sich der Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspiels befindet. Der Name einer
weiteren Gemeinde, eines Orts- oder Stadtteils im räumlichen Bereich der
Kirchgemeinde oder des Kirchspiels kann durch Bindestrich angefügt werden.
Namen von Kirchspielen können anstelle der Ortsbezeichnung nach Sätzen
1 und 2 die Bezeichnung einer Region enthalten, in deren Gebiet sich der Sitz
des Kirchspiels befindet.
(4) In den Namen können weitere
Namensbestandteile aufgenommen werden, die insbesondere aus der biblischen
Überlieferung entnommen sind oder zentrale Aussagen der Verkündigung
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
bezeichnen.
(5) Bestehende Kirchgemeinden und Kirchspiele
können überkommene Bezeichnungen weiterführen.
§ 2
(1) Die Namen sind mit der Anschrift des
Namensträgers in ein zentrales Register aufzunehmen. Die im Register
aufgenommenen Namen sind rechtsverbindlich und im amtlichen Schriftverkehr sowie
in amtlichen Urkunden zu verwenden. Das Register wird beim
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. Bei der
erstmaligen Anlage des Registers werden die
Namen der Kirchgemeinden und Kirchspiele
aufgenommen, wie sie im „Pfarrer- und Adressenverzeichnis der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens 2006“ enthalten
sind.
(2) Kirchgemeinden und Kirchspiele haben
eintragungsrelevante Änderungen unverzüglich schriftlich zur
Eintragung mitzuteilen.
(3) An Dritte können Auskünfte aus dem
Register erteilt werden.
§ 4
Begrenzung
(1) Die Kirchgemeinde umfasst einen räumlich begrenzten
Bereich der Landeskirche, in dem sie ihren Auftrag vornehmlich verwirklicht und
in dem sie das Evangelium allen Menschen nahe bringen soll.
(2) Die Kirchgemeinde kann im Interesse des kirchlichen Lebens
eine Veränderung ihrer Grenzen mit benachbarten Kirchgemeinden vereinbaren.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, kann das Landeskirchenamt auf Antrag beteiligter
Kirchgemeinden die Grenzveränderung verordnen. Zuvor sind die beteiligten
Kirchgemeinden und der Kirchenbezirksvorstand zu hören. Genehmigungen nach
Satz 2 und Verordnungen nach Satz 3 erfolgen durch Urkunde.
(3) Beschlüsse und Vereinbarungen des Kirchenvorstandes,
die die Schaffung einer neuen, die Veränderung oder die Aufhebung einer
bestehenden Kirchgemeinde zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung durch
das Landeskirchenamt. Kommt ein Beschluss oder eine Vereinbarung über die
Schaffung einer neuen, die Veränderung oder die Aufhebung einer bestehenden
Kirchgemeinde nicht zustande, kann das Landeskirchenamt auf Antrag beteiligter
Kirchgemeinden die Schaffung, die Veränderung oder die Aufhebung einer
Kirchgemeinde verordnen. Zuvor sind die beteiligten Kirchgemeinden und der
Kirchenbezirksvorstand zu hören. Absatz 2 Satz 5 gilt
entsprechend.
(4) Im Falle eines kirchlichen Notstandes kann das
Landeskirchenamt auch ohne einen Antrag beteiligter Kirchgemeinden die
Veränderung von Kirchgemeindegrenzen sowie die Schaffung, die
Veränderung oder die Aufhebung einer Kirchgemeinde mittels Urkunde
verordnen. Zuvor sind die beteiligten Kirchgemeinden und der
Kirchenbezirksvorstand zu hören.
(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Beschlüssen
und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verordnungen nach Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 hat das Landeskirchenamt die im Rahmen dieser Veränderungen
notwendigen Vermögenszuordnungen einschließlich der Übertragung
von Grundstücken und Erbbaurechten zu regeln. Werden im Rahmen dieser
Vermögenszuordnungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so
hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit dem In-Kraft-Treten
der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen.
(6) Urkunden über die Schaffung neuer sowie die
Änderung oder Aufhebung bestehender Kirchgemeinden sind im Amtsblatt der
Landeskirche bekannt zu machen. Bestandteile dieser Urkunden sind
Vermögenszuordnungen nach Absatz 5. Die betroffenen Grundstücke oder
Erbbaurechte sind in den Urkunden mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen
anzugeben. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anordnung über die
Vermögensauseinandersetzung muss aus der Urkunde hervorgehen.
(7) Von der Veränderung von Kirchgemeindegrenzen sowie
der Schaffung, der Veränderung und der Aufhebung von Kirchgemeinden bleiben
die im Bereich der beteiligten Kirchgemeinden bestehenden kirchlichen Lehen
sowie kirchlichen Stiftungen und Anstalten (vgl. § 3 Abs. 2)
unberührt. Ihre Zuordnung zu einer Kirchgemeinde ist bei Veränderungen
gemäß den Absätzen 2 bis 4 mit zu regeln.
Zu KGO § 4 Absatz 6: AVO KGO §
3
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Kirchgemeindeordnung unabhängig von räumlicher Begrenzung bestehenden
Kirchgemeinden für bestimmte Gruppen von Kirchengliedern und für
Kirchenglieder in bestimmten Einrichtungen (Personalgemeinden) werden
bestätigt und bleiben in ihrem Bestand erhalten. Zur Veränderung oder
Aufhebung bestehender sowie zur Schaffung neuer Personalgemeinden bedarf es der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(8) In besonderen Fällen können unabhängig von
räumlicher Begrenzung Kirchgemeinden für bestimmte Gruppen von
Kirchengliedern oder für die Kirchenglieder in bestimmten Einrichtungen
gebildet werden. Das Nähere kann durch ein Kirchengesetz geregelt werden.
§ 5
Kirchgemeindegliedschaft
(1) Jeder getaufte Christ evangelisch-lutherischen
Bekenntnisses, der im Bereich der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt
hat, ist Glied der Kirchgemeinde, sofern er nicht erklärt hat, der
Landeskirche nicht angehören zu wollen oder die Kirchengliedschaft verloren
hat. Wer Glied der Kirchgemeinde ist, besitzt damit zugleich die
Kirchengliedschaft in der Landeskirche.
(2) Das Kirchgemeindeglied hat Anspruch auf den Dienst der
Verkündigung und Seelsorge in Wort und Sakrament und hat Anteil an den
kirchlichen Einrichtungen. Es ist dabei an seine Kirchgemeinde und deren Pfarrer
gewiesen (vgl. aber § 9).
(3) Von dem Kirchgemeindeglied wird erwartet, dass es als
Christ lebt und sich am kirchlichen Leben beteiligt. Es hat die Aufgaben, seinen
Herrn zu bezeugen und seinem Nächsten zu dienen. Es ist verpflichtet,
seinen Anteil an den Lasten der Kirchgemeinde und der Landeskirche insbesondere
durch Entrichtung von Kirchensteuern zu tragen.
(4) Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung von
Kirchensteuer ist Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher
Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen.
§ 6
Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft
Die Kirchgemeindegliedschaft erwerben
a) Ungetaufte durch die Taufe entsprechend der in der
Landeskirche geltenden Taufordnung,
b) Getaufte, die die Kirchengliedschaft verloren haben, durch
Wiederaufnahme,
Zu § 6 Buchstabe b: AVO KGO §
4 <neu gefasst 2003>
(1) Wer getauft ist und die Kirchengliedschaft
nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 KGO verloren hat, kann auf Antrag die Rechte
und Pflichten aus der Kirchengliedschaft durch Wiederaufnahme
zurückerlangen.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann bei jedem
Pfarrer der Landeskirche sowie bei jeder von der Landeskirche dazu
eingerichteten und bevollmächtigten Stelle gestellt werden. Hat der
Getaufte das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Antrag durch die oder
den Erziehungsberechtigten zu stellen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des
Getauften, sofern dieser das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Über den Antrag auf Wiederaufnahme
entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde, in der der Antragsteller
seinen ständigen Aufenthalt hat. Möchte der Antragsteller Glied einer
anderen Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes werden, so
trifft der Kirchenvorstand der aufnehmenden Gemeinde die Entscheidung. Er hat
zuvor den örtlich zuständigen Kirchenvorstand zu hören. In diesem
Fall gilt zugleich mit der Wiederaufnahme die Umgemeindung in die aufnehmende
Kirchgemeinde als bewirkt.
(4) Das Landeskirchenamt kann beschließen,
dass zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme auch besondere
von der Landeskirche eingerichtete oder von ihr anerkannte Stellen
(Eintrittsstellen) befugt sind. Durch die Entscheidung der Eintrittsstelle wird
die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Kirchgemeinde seines
ständigen Aufenthaltes begründet. Die Eintrittsstelle hat den
Kirchenvorstand dieser Kirchgemeinde unverzüglich von der getroffenen
Entscheidung zu unterrichten.
(5) Weitergehende Regelungen des
Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben
unberührt.
(6) Vor der Wiederaufnahme soll mit dem
Antragsteller ein seelsorgerliches Gespräch geführt und er im
erforderlichen Umfang in Lehre und Bekenntnis der evangelisch-lutherischen
Kirche eingeführt werden. Eltern sind auf die Bedeutung der Taufe
hinzuweisen. Ihnen soll Hilfe und Unterstützung für die christliche
Erziehung gewährt werden.
(7) Der Vollzug der Wiederaufnahme erfolgt in der
Regel im Hauptgottesdienst in agendarischer Form und wird durch Teilnahme am
heiligen Abendmahl abgeschlossen. Bei Nichtkonfirmierten ist die Wiederaufnahme
so zu gestalten, dass die Elemente der Konfirmation enthalten sind. Die
Wiederaufnahme kann auch in einer besonderen Handlung außerhalb des
Hauptgottesdienstes erfolgen, wenn sich daran der Besuch des Hauptgottesdienstes
und die Teilnahme am Heiligen Abendmahl anschließen. In besonders
begründeten Fällen (z. B. schwere Erkrankung) kann der Besuch des
Hauptgottesdienstes unterbleiben. In den Fällen der Sätze 2 und 3 soll
die Wiederaufnahme im Hauptgottesdienst unter Fürbitte abgekündigt
werden. Erfolgt der Vollzug der Wiederaufnahme nicht in der Kirchgemeinde, in
der der Wiederaufgenommene Kirchenglied wird, so soll die Wiederaufnahme auch im
Hauptgottesdienst seiner Kirchgemeinde unter Fürbittte abgekündigt
werden.
(8) Dem Wiederaufgenommenen ist eine
Bescheinigung über die Wiederaufnahme auszuhändigen. <Ein
Formblatt dafür ist als Anlage 2 im Amtsblatt 2000 auf Seite A 141 mit
abgedruckt.>
(9) Die Kirchgemeinde, in der der
Wiederaufgenommene Kirchenglied wird, soll sich des Wiederaufgenommenen
besonders annehmen, mit ihm Verbindung halten und ihm Glaubens- und Lebenshilfe
vermitteln.
(10) Wird die Wiederaufnahme abgelehnt, steht dem
Antragsteller das Recht zu, sich in schriftlicher Form an den örtlich
zuständigen Superintendenten zu wenden. Der Antragsteller ist über
dieses Recht zu belehren. Der Superintendent ist über die Ablehnung mit
Begründung zu informieren.
(11) Der Wiederaufgenommene ist sowohl in das von
der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung elektronisch vorgegebene
Gemeindegliederverzeichnis als
auch in ein von der Kirchgemeinde zu
führendes gesondertes Aufnahme- und
Wiederaufnahmeverzeichnis (vgl. § 19 der
Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972,
ABl. S. A 65) einzutragen.
(12) Der Wiederaufgenommene ist darauf
hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme zur Kirchensteuerveranlagung und zur
Änderung der Eintragung der Konfessionsbezeichnung auf der Lohnsteuerkarte
führen wird.
c) Personen, die eine von der Landeskirche als christlich
anerkannte Taufe empfangen haben und einer anderen christlichen Kirche oder
Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören, durch Aufnahme,
Zu KGO § 6 Buchstabe c: AVO KGO
§ 5
(1) Für die Aufnahme in die Landeskirche
sind die für die Wiederaufnahme in die Landeskirche geltenden Vorschriften
des AVO KGO § 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antragsteller hat den Empfang einer von
der Landeskirche als christlich anerkannten Taufe urkundlich nachzuweisen und
eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich der Verlust der Gliedschaft in der
anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ergibt.
d) Christen, die einer anderen Kirche oder
Religionsgemeinschaft angehören und die eine von der Landeskirche als
christlich anerkannte Taufe empfangen haben, durch Übertritt,
Zu KGO § 6 Buchstabe d: AVO KGO
§ 6 <eingefügt 12.09.2000>
(1) Der Übertritt zur Landeskirche erfolgt
nach der Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen
Kirchen im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. A 5
ff.).
(2) Ergänzend gilt für die Aufnahme
§ 4 Abs. 2 bis 12 sinngemäß.
e) Glieder einer anderen evangelischen Kirche durch
ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug), sofern sie nicht
erklären, der Landeskirche nicht angehören zu wollen,
Zu KGO § 6 Buchstabe e: AVO KGO
§ 7
(1) Andere evangelische Kirchen im Sinne von
§ 6 Buchstabe e der Kirchgemeindeordnung sind <auch>
evangelisch-unierte sowie evangelisch-reformierte Kirchen.
(2) Melden sich zugezogene Glieder der in Absatz
1 genannten Kirchen bei der Kirchgemeinde an oder erhält die
Kirchgemeinde auf sonstige Weise Kenntnis vom
Zugang, ohne dass eine Meldung durch die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung erfolgt ist, so hat sie die
ihr bekannten personenbezogenen Daten des Anmeldenden und
seiner Familienangehörigen der Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung zwecks Klärung und Ergänzung der
Datenbestände zu übermitteln.
f) Glieder einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche durch
ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug) oder durch
Überweisung gemäß § 9 Absatz 1.
§ 7
Beendigung und Verlust der Kirchgemeindegliedschaft,
Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der
Kirchgemeindegliedschaft
(1) Die Kirchgemeindegliedschaft endet durch Beendigung des
ständigen Aufenthaltes im Bereich der Kirchgemeinde (Wegzug) oder durch
Umgemeindung gemäß § 9 Absatz 1. Endet die
Kirchgemeindegliedschaft durch Wegzug und nimmt das Kirchgemeindeglied seinen
ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Landeskirche, so wird
zugleich die Kirchengliedschaft in der Landeskirche beendet.
(2) Die Kirchgemeindegliedschaft wird aufgehoben durch nach
geltendem Recht vollzogenen Übertritt zu einer anderen christlichen Kirche
oder Religionsgemeinschaft.
(3) Die Kirchgemeindegliedschaft geht verloren durch nach
staatlichem Recht vollzogenen Kirchenaustritt.
(4) Die Rechte und Pflichten eines Kirchgemeindegliedes
verwirkt derjenige, von dem festgestellt wird, dass er sich durch sein Verhalten
von der Landeskirche getrennt hat.
(5) Die Feststellung nach Absatz 4 trifft das Landeskirchenamt
auf Antrag des Kirchenvorstandes, der zusammen mit einer Stellungnahme des
Regionalkirchenamtes vorzulegen ist.
Zu KGO § 7 Absätze 4 und 5 KGO:
AVO KGO § 8
(1) Hat ein Kirchgemeindeglied ohne
Erklärung des Kirchenaustrittes nach staatlicher Ordnung durch
öffentliche Schmähung der christlichen Botschaft oder auf andere Weise
seine Trennung von der Landeskirche bekundet, so hat der zuständige Pfarrer
mit ihm ein seelsorgerliches Gespräch zu führen, in dem die Tragweite
des Handelns zu verdeutlichen und auf die mögliche kirchenrechtliche Folge
hinzuweisen ist.
(2) Wird das seelsorgerliche Gespräch
abgelehnt, bekennt sich das Kirchgemeindeglied im Gespräch zu seinem
kirchentrennenden Verhalten oder setzt es sein Verhalten trotz gegenteiliger
Äußerung im Gespräch fort, so hat der Kirchenvorstand
schriftlich und begründet auf dem Dienstweg beim Landeskirchenamt die
Feststellung zu beantragen, dass sich das Kirchgemeindeglied von der
Landeskirche getrennt hat. Das Regionalkirchenamt legt dem
Landeskirchenamt den Antrag des Kirchenvorstandes mit seiner
Stellungnahme zur Entschließung vor.
(3) Liegen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Landeskirchenamt in einem
schriftlichen, mit den Gründen versehenen Bescheid fest, dass sich das
Kirchgemeindeglied von der Landeskirche getrennt hat. Der Bescheid hat einen
Hinweis auf die damit verbundenen kirchenrechtlichen Folgen zu enthalten. Gegen
ihn kann Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Er ist mit einer
entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Der Bescheid ist dem Kirchgemeindeglied zu
übermitteln und dem Regionalkirchenamt sowie dem Kirchenvorstand zur
Kenntnis zu geben. Mit der Übermittlung des Bescheides sind
die Rechte und Pflichten eines Kirchgemeindegliedes verwirkt.
(5) Die Feststellung nach Absatz 3 ist von der
Kirchgemeinde im Gemeindegliederverzeichnis zu vermerken.
(6) Durch den Verlust der Kirchgemeindegliedschaft nach Absatz
3 oder durch die Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der
Kirchgemeindegliedschaft erlöschen nicht die in der Taufe zugesprochene
Verheißung Jesu Christi und der durch die Taufe begründete Anspruch.
Die Kirchgemeinde bleibt auch den von ihr geschiedenen Gliedern gegenüber
an den in § 1 Absatz 5 beschriebenen Auftrag gebunden.
§ 8
Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern und anderen
Mitarbeitern
(1) Ein Pfarrer, der ausnahmsweise nicht im Bereich der
Kirchgemeinde wohnt, in der er dauernd tätig ist, ist mit seinem Ehepartner
und den zu seinem Haushalt gehörenden Kindern, soweit sie der Landeskirche
angehören, Glied dieser Kirchgemeinde. Ist der Pfarrer in mehreren
Kirchgemeinden dauernd tätig, ohne in einer dieser Kirchgemeinden zu
wohnen, so hat er schriftlich zu erklären, welcher von ihnen er mit seinem
Ehepartner und den zu seinem Haushalt gehörenden Kindern angehören
will.
(2) Mitarbeiter der Kirchgemeinde, die nicht im Bereich dieser
Kirchgemeinde wohnen, können durch schriftliche Erklärung
gegenüber den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchgemeinden ohne
weiteres für sich, ihren Ehepartner und die zu ihrem Haushalt
gehörenden Kinder, soweit sie der Landeskirche angehören, die
Gliedschaft in der Kirchgemeinde erwerben, in der sie dauernd tätig sind.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu KGO § 8 Absatz 3: AVO KGO
§ 9
In den in § 8 Absatz 1 und 2 KGO genannten
Fällen der Zugehörigkeit von Pfarrern und anderen Mitarbeitern zu
einer anderen Kirchgemeinde als der des ständigen Aufenthaltes ist
melderechtlich nach § 9 dieser Verordnung zu verfahren.
§ 9
Ausnahmen von der Bindung an die zuständige
Kirchgemeinde
(1) Will ein Kirchgemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde
der Landeskirche als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so
hat es einen begründeten Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden
Kirchgemeinde zu richten. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde
entscheidet nach Gehör des Kirchenvorstandes der abgebenden Kirchgemeinde
über den Antrag.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine erkennbare
kirchliche Bindung des Kirchgemeindegliedes zu der aufnehmenden Kirchgemeinde
besteht und die räumliche Entfernung einer regelmäßigen
Teilnahme am Leben der aufnehmenden Kirchgemeinde nicht entgegensteht.
(3) Die Entscheidung ist dem Kirchgemeindeglied und dem
Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde schriftlich bekannt zu geben. Gegen
die getroffene Entscheidung können das Kirchgemeindeglied und die abgebende
Kirchgemeinde binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich und
begründet Widerspruch erheben. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach
dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(4) Soll die Kirchgemeindegliedschaft durch Taufe,
Wiederaufnahme, Aufnahme oder Übertritt (vgl. § 6 Buchstaben a bis d)
erworben werden und will das künftige Kirchgemeindeglied einer anderen
Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so gilt
bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit dem Erwerb der
Kirchgemeindegliedschaft in der aufnehmenden Kirchgemeinde die Umgemeindung als
vollzogen. Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des ständigen Aufenthaltes
ist zuvor zu hören.
Zu KGO § 9 Abs. 3 und 4: AVO KGO
§ 10
(1) Vollzogene Umgemeindungen sind
gemäß den melderechtlichen Bestimmungen in das
Gemeindegliederverzeichnis und in das zusätzlich zu führende
Umgemeindungsverzeichnis einzutragen. Die Zentrale Organisationsstelle
Meldewesen ist entsprechend zu unterrichten.
(2) In den in § 11 Abs. 4 KGO genannten
Fällen ist nach § 4 Abs. 11 und 12 dieser Verordnung zu
verfahren.
Zu KGO §§ 8 und 9:
Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen
(VwV Umgemeindungen)
vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A
90)
<versch. Nummern geändert ab 01.01.2007 durch
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom 24.10.2007 (ABl.
2006 A 180>
1. Will ein Kirchgemeindeglied einer anderen
Kirchgemeinde der Landeskirche als der seines ständigen Aufenthaltes
angehören, so bedarf dies eines persönlichen Antrages des
Kirchgemeindegliedes. Für Familien genügt ein gemeinsamer Antrag, in
dem jede von diesem Antrag erfasste Person namentlich aufzuführen ist. Ein
solcher Antrag ist von allen betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, zu unterschreiben.
Der Antrag ist schriftlich an den Kirchenvorstand
der aufnehmenden Kirchgemeinde zu richten und mit einer Begründung zu
versehen. Die Verwendung von Antragsformularen ist nicht
statthaft.
2. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden
Kirchgemeinde hat den Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde über den
Antrag auf Umgemeindung zu unterrichten und unter Festsetzung einer Frist um
eine Stellungnahme zu bitten. Hierfür wird die Verwendung des als Anlage 1
abgedruckten Musteranschreibens empfohlen.
3. Nach Eingang des Votums der abgebenden
Kirchgemeinde (Muster Anlage 1) oder Ablauf der gesetzten Frist entscheidet der
Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde über den Antrag unter
Beachtung der Bestimmung in § 9 Abs. 2 KGO. Die Entscheidung ist dem
Kirchgemeindeglied und dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde in Form
eines Bescheides schriftlich bekannt zu geben. Für den Bescheid wird die
Verwendung des als Anlage 2 a bzw. 2 b abgedruckten Musters
empfohlen.
4. Zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs des
Umgemeindungsantrages und der Entscheidung des Kirchenvorstandes sollen nicht
mehr als drei Monate liegen.
5. Gegen die getroffene Entscheidung kann sowohl
das Kirchgemeindeglied als auch die abgebende Kirchgemeinde gemäß
§ 26 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes – KVwGG – vom
3. April 2001 (ABl. S. A 107) binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
Widerspruch beim Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde erheben. Der
Widerspruch ist zu begründen.
6. Wird dem Widerspruch abgeholfen, so ergeht ein
Abhilfebescheid durch den Kirchenvorstand der aufnehmenden
Kirchgemeinde. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der
Vorgang dem für die aufnehmende Kirchgemeinde zuständigen
Regionalkirchenamt zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Es
gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Verwaltungsgerichtgesetzes
– KVwGG – vom 3. April 2001 (ABl. S. A 107) in der jeweils geltenden
Fassung.
7. Unverzüglich nach dem Eintritt der
Bestandskraft des Bescheides über die Umgemeindung sind durch die
aufnehmende Kirchgemeinde unter Verwendung des in Anlage 3 abgedruckten
Meldeformulars die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (ZMV) sowie
gegebenenfalls die mit der Erhebung der Ortskirchensteuer (Kirchgeld)
beauftragte Stelle zu informieren. Sofern die aufnehmende Kirchgemeinde nicht
zur Landeskirche gehört, obliegt die Pflicht nach Satz 1 der abgebenden
Kirchgemeinde.
8. Wird die Kirchgemeindegliedschaft durch Taufe,
Wiederaufnahme, Aufnahme oder Übertritt gemäß § 6 Buchst. a
bis d KGO erworben und will das künftige Gemeindeglied einer anderen
Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so gilt
bei Vorliegen der in § 9 Abs. 2 KGO genannten Voraussetzungen mit dem
Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft die Umgemeindung als vollzogen. Der
Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des ständigen Aufenthaltes ist zuvor zu
hören. Die Vorgaben nach Nr. 7 sind entsprechend
anzuwenden.
9. Die Vorgaben in Nr. 7 finden auch für
eine Erklärung zur Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern nach § 8 Abs.
1 Satz 2 KGO oder kirchlichen Mitarbeitern nach § 8 Abs. 2 KGO
entsprechende Anwendung.
10. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni
2004 in Kraft.
<Formulare für dieses Verfahren
können aus dem Amtsblatt kopiert werden: ABl. 2004, hinter Seite 90. In
diesen ist das Wort „Bezirkskirchenamt“ jeweils durch
„Regionalkirchenamt“ zu ersetzen.>
Querverweis: siehe KirchenG zu den von
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen und mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Thüringen abgeschlossenen Vereinbarungen über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 20.11.1997 <mit den
Texten der beiden Vereinbarungen als Anlagen 1 und 2:> (ABl.1997 A 240-242);
Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten <ab 01.01.1998> vom 05.01.1998 (ABl.
1998 A 4); KirchenG zu der zwischen der Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens und
der Evang. Kirche der Schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom
11.06.2002 (ABl. 2002 A 113)
(5) Aus ernsthaften Gründen kann ein Kirchgemeindeglied
für einzelne Amtshandlungen den Dienst eines anderen Pfarrers als des an
sich zuständigen in Anspruch nehmen. Es hat sich jedoch dafür zuvor
bei dem zuständigen Pfarrer abzumelden. Im Ausnahmefall kann auch der
Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen soll, die Abmeldung des
Kirchgemeindegliedes bei dem zuständigen Pfarrer vornehmen. Soll der Dienst
eines anderen Pfarrers derselben Kirchgemeinde in Anspruch genommen werden,
bedarf es keiner Abmeldung bei dem zuständigen Pfarrer (vgl. aber § 32
Absatz 5).
Zu KGO § 9 Absatz 3 und § 32
Absatz 6: AVO KGO § 12
(1) Der zuständige Pfarrer hat dem
Kirchgemeindeglied, das sich abmeldet, unverzüglich, sonst binnen zwei
Wochen, eine schriftliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) auszustellen und
zu übergeben. Nimmt der Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen soll, die
Abmeldung des Kirchgemeindegliedes bei dem zuständigen Pfarrer vor, so ist
diesem das Dimissoriale unverzüglich, sonst binnen zwei Wochen zu
übersenden.
(2) Der Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen
soll, hat sich unverzüglich mit dem zuständigen Pfarrer in Verbindung
zu setzen, um festzustellen, ob dieser etwa den Vollzug der Amtshandlung aus
Gewissensgründen abgelehnt hat. Ist dies der Fall, so hat er gleichfalls
abzulehnen oder, falls ihm dies unbillig erscheinen sollte, die Entscheidung
seines Superintendenten einzuholen.
(3) Die Amtshandlung soll durch den vom
Kirchgemeindeglied ausgewählten Pfarrer erst dann vollzogen werden, wenn
das Dimissoriale vorliegt. In Ausnahmefällen genügt die Erklärung
des zuständigen Pfarrers, dass das Dimissoriale nachgereicht
wird.
(4) Der Vollzug der Amtshandlung ist der
zuständigen Kirchgemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (vgl.
§ 5 Absatz 1 der Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972 - Amtsblatt Seite A
65 -).
§ 10
Verbindungen von Kirchgemeinden
<alter Absatz 1, aufgehoben 2003> Das Landeskirchenamt
kann dem Pfarrer einer Kirchgemeinde die Verwaltung der Pfarrstelle einer
anderen Kirchgemeinde mit übertragen (Mitverwaltung). Die rechtliche
Selbstständigkeit der Kirchgemeinde wird davon nicht berührt.
Über die Beteiligung an der Unterhaltung der Stelle des Pfarrers ist eine
Vereinbarung zu treffen, die sich an die in § 39 aufgestellten
Grundsätze halten soll und die der Genehmigung durch das
Regionalkirchenamt bedarf. Kommt die Vereinbarung nicht zustande,
verfügt das Regionalkirchenamt die finanzielle Beteiligung.
(1) Das Landeskirchenamt kann einen Pfarrer zur Dienstleistung
in einer anderen Kirchgemeinde abordnen. Dabei hat es Festlegungen über die
rechtliche Stellung des Pfarrers im Kirchenvorstand der anderen Kirchgemeinde zu
treffen.
(2) Kirchgemeinden können durch Vereinbarung
Schwesterkirchverhältnisse begründen und bestehende
Schwesterkirchverhältnisse verändern. Entsprechende Vereinbarungen
sollen sich an die in § 39 aufgestellten Grundsätze halten und
bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das Nähere regelt
ein Kirchengesetz. Kommt die Vereinbarung über ein
Schwesterkirchverhältnis nicht zustande und liegt ein dringendes
kirchliches Bedürfnis vor, kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der
beteiligten Kirchgemeinden und des Kirchenbezirksvorstandes die Bildung eines
Schwesterkirchverhältnisses verordnen. Genehmigungen nach Satz 2 und
Verordnungen nach Satz 4 erfolgen durch Urkunde. Urkunden über die Bildung
und Veränderung von Schwesterkirchverhältnissen sind im Amtsblatt der
Landeskirche bekannt zu machen.
(3) Kirchgemeinden können sich zu Kirchspielen
zusammenschließen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(4) Zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben können sich Kirchgemeinden zu
Kirchgemeindeverbänden zusammenschließen. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz.
§ 11
Beteiligung an anderen kirchlichen
Einrichtungen
(1) Die Kirchgemeinde kann sich im Interesse des kirchlichen
Lebens an Einrichtungen anderer Kirchgemeinden, des Kirchenbezirkes, der
Landeskirche oder anderer kirchlicher Rechtsträger beteiligen.
Vereinbarungen hierüber bedürfen der Genehmigung durch das
Regionalkirchenamt.
(2) Will die Kirchgemeinde die Beteiligung an Einrichtungen
anderer Kirchgemeinden, des Kirchenbezirkes, der Landeskirche oder anderer
kirchlicher Rechtsträger rückgängig machen, so bedarf dies der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(3) Um die Kirchgemeinde von Aufgaben zu entlasten oder um die
Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, kann das Landeskirchenamt die
Beteiligung der Kirchgemeinde an Einrichtungen anderer Kirchgemeinden, des
Kirchenbezirkes, der Landeskirche oder anderer kirchlicher Rechtsträger
verordnen. Aus denselben Gründen kann das Landeskirchenamt auch die
Beteiligung der Kirchgemeinde an anderen kirchlichen Einrichtungen
rückgängig machen. Der Kirchenvorstand ist zuvor zu
hören.
II. Organisation und Verwaltung der
Kirchgemeinde
1. Kirchenvorstand
§ 12
Auftrag und rechtliche Stellung
(1) Der Kirchenvorstand leitet die Kirchgemeinde und wacht
darüber, dass sie ihren Auftrag wahrnimmt (vgl. aber auch § 32 Absatz
1).
(2) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die
Kirchgemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und
die ihr zustehenden Rechte wahrt. Er kann einzelne Aufgaben einem oder mehreren
seiner Mitglieder oder einem Ausschuss zur Beratung oder zur Erledigung
übertragen.
(3) Im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung entscheidet der
Kirchenvorstand in allen Fragen des kirchgemeindlichen Lebens. Er hat die
rechtliche Vertretung der Kirchgemeinde (vgl. § 3 Absatz 3).
§ 13
Aufgaben
(1) Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für
geistliche Aufgaben im Bereich der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere
a) auf die regelmäßige Durchführung und
würdige Gestaltung der Gottesdienste und Veranstaltungen zu achten sowie
die Gestaltung von Festen und Feiertagen zu fördern,
b) bewährte Formen der Gemeindearbeit zu pflegen, nach
neuen Formen kirchlicher Gemeinschaft und nach situationsbezogenen Arbeitsformen
zu suchen sowie die Ökumene vor Ort zu stärken,
c) die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützten und
dabei auf die regelmäßige Durchführung der christlichen
Unterweisung zu achten,
d) die aus dem missionarischen Auftrag erwachsenden Aufgaben
zu entdecken und wahrzunehmen,
e) die diakonische Arbeit der Kirchgemeinde zu fördern
und situationsgerechte Formen diakonischer Arbeit anzuregen,
f) die Kirchenmusik, besonders den Gemeindegesang, sowie die
in Beziehung zum christlichen Glauben stehende Kunst zu pflegen.
(2) Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für
Rechtssetzung, Dienstaufsicht, Verwaltung und Wahlen im Bereich der
Kirchgemeinde.
Er hat insbesondere
a) kirchliche Ortsgesetze einschließlich
Gebührenordnungen im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung für
Angelegenheiten der Kirchgemeinde zu erlassen und durchzuführen (vgl.
§ 2 Absätze 2 und 3; § 43),
b) die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der
Kirchgemeinde zu führen; die unmittelbare Dienstaufsicht nimmt der
Pfarramtsleiter im Auftrag des Kirchenvorstandes wahr,
c) im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts Mitarbeiter zu
wählen, anzustellen, Dienstanweisungen für sie aufzustellen (vgl.
§ 31 Absatz 4) sowie über die Errichtung der Stellen für
Mitarbeiter und die Einrichtung neuer kirchlicher Dienste Beschluss zu
fassen,
d) sich regelmäßig über die Tätigkeit der
Mitarbeiter zu informieren (vgl. § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3) und sich
um die Weiterbildung der Mitarbeiter zu bemühen,
e) bei der Übertragung von Pfarrstellen im Rahmen der
Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes mitzuwirken,
f) über den Erwerb, die Belastung, die Abgabe zur Nutzung
oder die Veräußerung von kirchlichen Grundstücken zu
beschließen und die in landeskirchlichen Vorschriften vorgesehenen
Genehmigungspflichten zu beachten,
Siehe Verwaltungsvorschrift
”Grundstücksrichtlinien” vom 23.12.2003 (ABl. 2004 A
13)
g) die Kirche, die anderen kirchlichen Gebäude und
baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu verwalten und
für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen; er hat über alle
Baumaßnahmen zu beraten, zu beschließen und die dafür nach der
Kirchlichen Bauordnung erforderlichen Genehmigungen einzuholen,
h) für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Kirche, der anderen kirchlichen Gebäude und baulichen Anlagen zu sorgen;
der Gebrauch der Kirche und der regelmäßig zur Durchführung von
Gottesdiensten genutzten kirchlichen Gebäude und Räume zu Handlungen,
die nicht zum Gottesdienst oder zum sonstigen kirchlichen Leben der
Kirchgemeinde gehören, sowie ihre Überlassung an andere Kirchen oder
Religionsgemeinschaften, andere Rechtsträger oder Personen, bedürfen
der vorherigen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt,
Zu KGO § 13 Absatz 2 Buchstabe h:
AVO KGO § 13 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) Kirchen und regelmäßig zur
Durchführung von Gottesdiensten genutzte kirchliche Gebäude und
Räume - nachstehend Kirchengebäude genannt - sollen grundsätzlich
nur anderen christlichen Kirchen oder Gemeinschaften überlassen werden, die
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen oder der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. als Mitglieder oder
Gäste angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass weder durch
die Häufigkeit noch durch die Art der gastweisen Nutzung der Charakter
einer evangelischen Kirche oder das kirchengemeindliche Leben
beeinträchtigt werden. Katholische Trauungen gemischt-konfessioneller
Ehepaare und Taufen von Kindern aus konfessionsverschiedenen Ehen durch
katholische Pfarrer sollen in evangelischen Kirchen nicht
stattfinden.
(2) Die Überlassung von Kirchengebäuden
an andere als in Absatz 1 genannte christliche Kirchen oder Gemeinschaften ist
zulässig, es sei denn, die betreffende Kirche oder Gemeinschaft betreibt
eine gegen die evangelische Kirche gerichtete Agitation oder zielgerichtete
Werbung von Kirchengliedern zum Übertritt oder Austritt, oder durch die
Überlassung würde in der Kirchgemeinde ein Ärgernis
hervorgerufen.
(3) Über die Überlassung von
Kirchengebäuden gemäß den Absätzen 1 und 2 ist zwischen der
Kirchgemeinde und dem zuständigen Rechtsträger der anderen
christlichen Kirche oder Gemeinschaft eine schriftliche Vereinbarung
abzuschließen, die der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf. In
der Vereinbarung ist festzulegen, dass der Gebrauch des
Kirchengebäudes für Gottesdienste und Veranstaltungen der gastgebenden
Kirchgemeinde grundsätzlich den Vorrang hat und eine besondere Weihe des
Kirchengebäudes sowie bauliche oder sonstige Veränderungen durch die
Gastgemeinde unzulässig sind.
(4) Die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe h KGO kann für mehrere Überlassungen innerhalb eines
Kalenderjahres beantragt und erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
AVO KGO § 14 <neu gefasst
09.12.2000>
(1) Da die Kirchen Versammlungsorte der Christen
zu gottesdienstlichem Handeln sind, ist ihre Verwendung für andere Zwecke
eingeschränkt und nur dann zulässig, wenn diese weder dem
Widmungszweck der Kirche entgegensteht, noch ein Ärgernis in der
Kirchgemeinde hervorrufen wird. Es muss gewährleistet sein, dass
Veranstaltungen ihrem Inhalt und ihrer Ausführung nach nicht im Gegensatz
zum christlichen Glauben stehen und dass sie die Würde des
gottesdienstlichen Raumes sowie das Ansehen der Landeskirche wahren.
Unzulässig sind Veranstaltungen, die parteipolitische Werbung bezwecken
oder in denen eine gegen die evangelische Kirche gerichtete Agitation betrieben
wird.
(2) Über die Überlassung von Kirchen
für Veranstaltungen ist zwischen der Kirchgemeinde und dem Veranstalter
eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die der Genehmigung durch
das Regionalkirchenamt bedarf. Bei musikalischen
Veranstaltungen ist vor dem Abschluss der Vereinbarung und der Überlassung
der haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusiker der Kirchgemeinde zu
hören.
(3) Bei der Überlassung von
Kirchengebäuden an außerkirchliche Veranstalter gilt die Genehmigung
nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO und nach Abs. 2 als erteilt, wenn
in Konzerten Musikwerke, die dem Inhalt des christlichen Glaubens nicht
entgegenstehen und das Ansehen der Landeskirche nicht verletzen, dargeboten
werden, die Zustimmung des haupt- oder nebenamtlichen Kirchenmusikers der
Kirchgemeinde vorliegt und für die schriftliche
Überlassungsvereinbarung das Vertragsmuster <Fußnote:
Amtsblatt 1995 Seite A 48> der Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung
verwendet wird.
(4) Soweit es sich nicht um Fälle handelt,
für welche die Genehmigung nach Absatz 3 als erteilt gilt, sind
Anträge auf Erteilung von Genehmigungen durch die Kirchgemeinde
rechtzeitig beim Regionalkirchenamt einzureichen. Die Genehmigung kann für
mehrere gleichartige Veranstaltungen innerhalb eines Kalenderjahres
beantragt und erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Bei musikalischen Veranstaltungen soll das Regionalkirchenamt vor seiner
Entscheidung das Votum des Kirchenmusikdirektors einholen.
Die Entscheidung des Regionalkirchenamtes bedarf der Schriftform.
AVO KGO § 15 <neu gefasst
09.12.2000>
(1) Für die Überlassung von
Kirchengebäuden zu Foto-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie zur
Aufnahme von Musikwerken auf Tonträger gilt die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO und nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a KGO
als erteilt, soweit für die schriftliche Überlassungsvereinbarung das
Vertragsmuster <Fußnote: Amtsblatt 1995 Seite A 50> der
Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird. § 14 Abs. 1
und 2 Satz 2 gelten entsprechend. Dem ist durch die Kirchgemeinde jeweils vorher
die Überlassung schriftlich unter Vorlage einer Kopie der
Überlassungsvereinbarung anzuzeigen. Die Voraussetzungen der Sätze 1
und 3 gelten nicht für Aufnahmen im Rahmen der tagesaktuellen
Berichterstattung.
i) den kirchlichen Friedhof zu pflegen und zu verwalten,
über die Belegung des Friedhofs zu beschließen, die Grabstätten
zu verleihen, die Grabmäler zu genehmigen sowie die kirchliche
Friedhofsordnung als Ortsgesetz im Rahmen der landeskirchlichen Richtlinien
aufzustellen und für ihre Einhaltung zu sorgen,
j) die Finanzen einschließlich des Vermögens der
Kirchgemeinde zu verwalten, die Aufsicht über die Kassen- und
Rechnungsführung der Kirchgemeinde auszuüben, über den
Haushaltplan, die kirchlichen Rechnungen und die Ausgaben, die den Haushaltplan
überschreiten, Beschluss zu fassen sowie Kirchensteuern und Gebühren
zu erheben (vgl. §§ 38 bis 46),
k) das Kirchenlehen, das Kirchenärar und die geistlichen
Lehen zu verwalten und rechtlich zu vertreten (vgl. § 40),
l) die für die Kirchenbezirkssynode und für die
Landessynode erforderlichen Wahlen durchzuführen.
§ 14
Bildung und Zusammensetzung
(1) In jeder Kirchgemeinde ist durch Wahl und Berufung ein
Kirchenvorstand zu bilden. Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten
und den berufenen Kirchenvorstehern, die Laien sein müssen, sowie den
Pfarrern der Kirchgemeinde oder ihren ständigen Vertretern. Als
ständige Vertreter gelten auch Pfarrer, die gemäß § 10
Absatz 1 zur Dienstleistung in eine andere Kirchgemeinde abgeordnet worden sind,
soweit das Landeskirchenamt keine anderen Festlegungen getroffen hat.
(2) Die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes wird durch
Ortsgesetz bestimmt. Sind Christen sorbischer Nationalität Glieder der
Kirchgemeinde, so soll durch das Ortsgesetz sichergestellt werden, dass ein
Sorbe Mitglied des Kirchenvorstandes ist.
(3) Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung
des Kirchenvorstandes regelt ein Kirchengesetz.
§ 15
Beteiligung anderer Personen an der Arbeit des
Kirchenvorstandes
(1) In der Kirchgemeinde tätige Pfarrer im Ruhestand, die
vom Landeskirchenamt als Altersvikare eingesetzt sind, nehmen an den Sitzungen
des Kirchenvorstandes beratend teil. Mitarbeiter der Kirchgemeinde sind zu den
Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzuzuziehen, soweit Fragen ihres
Aufgabengebietes Gegenstand der Beratung sind. Mindestens einmal jährlich
muss jeder Mitarbeiter der Kirchgemeinde zur Teilnahme an einer
Kirchenvorstandssitzung zwecks Besprechung seines Aufgabenbereichs eingeladen
werden. Satz 3 gilt entsprechend für im Bereich der Kirchgemeinde
tätige Pfarrer in besonderen Seelsorgediensten.
(2) Synodale, die nicht dem Kirchenvorstand ihrer
Kirchgemeinde angehören, können an den Sitzungen des Kirchenvorstandes
ihrer Kirchgemeinde teilnehmen. Sie sind einzuladen.
(3) Sind Fragen Beratungsgegenstand, deren Beantwortung eine
besondere Sachkunde voraussetzt, können auch andere Berater zur Behandlung
eines solchen Beratungsgegenstandes zugezogen werden. Dies gilt insbesondere
auch für ehemalige Kirchenvorsteher, die aus Altersgründen aus dem
Kirchenvorstand ausgeschieden sind.
(4) Personen, die gemäß den Absätzen 1 bis 3
an der Arbeit des Kirchenvorstandes beteiligt sind, nehmen an den Sitzungen des
Kirchenvorstandes mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teil.
§ 16
Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes sowie nach
jedem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden aus dem Amt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden
gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Kirchenvorsteher sein. Wird ein
Kirchenvorsteher Vorsitzender, so hat sein Stellvertreter ein Pfarrer zu sein.
Satz 1 gilt auch für jeden Fall, in dem ein Pfarrer mit der Hauptvertretung
zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchgemeinde beauftragt
wird. Der Pfarrer ist verpflichtet, eine auf ihn fallende Wahl zum Vorsitzenden
bzw. stellvertretenden Vorsitzenden anzunehmen.
Zu § 16 Abs. 1: AVO KGO §
16
(1) Die Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters ist in der ersten Sitzung des neugebildeten Kirchenvorstandes
nach der Amtseinführung der Kirchenvorsteher vorzunehmen. Ist die Wahl
wegen des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden aus dem Amt erforderlich, so ist sie in der auf das Ausscheiden
folgenden nächsten Sitzung des Kirchenvorstandes durchzuführen. Wurde
ein Pfarrer mit der Hauptvertretung zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle
in der Kirchgemeinde beauftragt, so hat der Kirchenvorstand die Wahl des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden spätestens in der
zweiten Sitzung, die in Anwesenheit des Hauptvertreters stattfindet,
vorzunehmen.
(2) Über das Ergebnis von Wahlen nach Abs. 1 ist das
Regionalkirchenamt jeweils unverzüglich zu unterrichten.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung
des Kirchenvorstandes. Wenn er die Geschäftsführung nicht selbst
ausübt, ist sie dem stellvertretenden Vorsitzenden zu übertragen (vgl.
auch § 12 Absatz 2 Satz 2).
(3) Der Vorsitzende hat die Ausführung der
Beschlüsse des Kirchenvorstandes zu kontrollieren.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die dem Kirchenvorstand
zustehende Vertretung der Kirchgemeinde. Soweit er die Vertretung nicht selbst
ausübt, nimmt sie der stellvertretende Vorsitzende wahr. Dies gilt auch
für die Vertretung der Kirchgemeinde nach außen, soweit diese nicht
vom Kirchenvorstand dem Pfarramtsleiter übertragen wurde.
§ 17
Sitzungen
(1) Der Kirchenvorstand wird nach Bedarf von seinem
Vorsitzenden einberufen, jedoch in der Regel monatlich einmal. Der Vorsitzende
ist zur Einberufung des Kirchenvorstandes verpflichtet, wenn sein Stellvertreter
oder von den übrigen Mitgliedern ein Drittel es verlangen. Der
Superintendent, das Regionalkirchenamt oder das Landeskirchenamt können
eine Einberufung des Kirchenvorstandes verlangen oder ihn selber
einberufen.
Zu KGO § 17 Absatz 1: AVO KGO
§ 17
(1) Die Frist zur Einberufung des
Kirchenvorstandes soll mindestens eine Woche betragen. Zugleich mit der
Einladung zur Sitzung ist den Mitgliedern des Kirchenvorstand die Tagesordnung
bekannt zu geben.
(2) Die Tagesordnung soll vom Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes und seinem Stellvertreter gemeinsam vorbereitet werden. Dabei
ist den Beratungspunkten, deren Entscheidung termingebunden ist, der Vorrang vor
den übrigen Beratungspunkten einzuräumen. Bei der Aufstellung der
Tagesordnung sind die geistlichen Aufgaben des Kirchenvorstandes (vgl. § 13
Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung) angemessen zu berücksichtigen. Jedes
Mitglied des Kirchenvorstandes kann beantragen, dass bestimmte Gegenstände
von kirchlichem Belang in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die
endgültige Entscheidung über die Tagesordnung steht dem
Kirchenvorstand zu.
(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden in Zusammenarbeit
mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet.
(3) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind
nichtöffentlich.
(4) Die Leitung der Sitzungen kann vom Vorsitzenden im Wechsel
seinem Stellvertreter oder auch anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes
übertragen werden. Wird der Kirchenvorstand gemäß Absatz 1 Satz
3 einberufen, so kann auch der Superintendent oder der Vertreter des
Regionalkirchenamtes oder des Landeskirchenamtes die Leitung der Sitzung
übernehmen.
§ 18
Beschlussfassung
(1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Nötigenfalls ist
eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig ist. Ein gültiger Beschluss kommt
zustande, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
für den Antrag oder die Vorlage abgegeben wird (Stimmenmehrheit), soweit
nicht in kirchengesetzlichen Bestimmungen andere Festlegungen getroffen werden.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
(2) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat
(Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
Wird die Mehrheit gemäß Satz 1 nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Ist nur
ein Kandidat vorgeschlagen, so findet nur ein Wahlgang statt, für den die
Sätze 1 und 2 gelten. Für die Wahl eines Pfarrers gelten die
Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes.
(3) Werden durch einen Beratungsgegenstand die
persönlichen nichtamtlichen Rechte oder Verbindlichkeiten einzelner
Mitglieder des Kirchenvorstandes oder naher Angehöriger von ihnen
berührt, so haben sich diese Mitglieder der Teilnahme an der
Beschlussfassung und, wenn im gegebenen Fall nicht ausdrücklich das
Gegenteil beschlossen wird, auch an der Beratung zu enthalten. Sie sind aber bei
der Beurteilung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes mit zu
zählen.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Kirchenvorstandes sind verpflichtet, Kirchenvorstandsbeschlüssen, die sie
für rechtswidrig halten, zu widersprechen. Beide haben das Recht des
Widerspruches gegen Beschlüsse, die sie für das Wohl der Kirchgemeinde
nachteilig finden. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens
jedoch binnen drei Tagen nach Beschlussfassung, gegenüber den Mitgliedern
des Kirchenvorstandes ausgesprochen werden. Er hat aufschiebende Wirkung.
Über die Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des
Kirchenvorstandes oder, bei Eilbedürftigkeit, in einer eigens dafür
anberaumten Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen. Ist nach
Auffassung des Widerspruchsführers auch der neue Beschluss rechtswidrig, so
hat er ihm erneut zu widersprechen und die Angelegenheit unverzüglich dem
Regionalkirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet über den Widerspruch
endgültig.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Kirchenvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und dauernd
aufzubewahren.
Zu KGO § 18 Absatz 5: AVO KGO
§ 18 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) In den Niederschriften über die
Sitzungen des Kirchenvorstandes sind der Versammlungsort, das Datum und die
Namen der anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Wortlaut der
gefassten Beschlüsse festzuhalten. Mitglieder des Kirchenvorstandes, welche
bei der Abstimmung unterlegen sind, können verlangen, dass ihre Auffassung
mit in die Niederschrift aufgenommen wird.
(2) Die Niederschriften sind den Mitgliedern des
Kirchenvorstandes zum Abschluss der Sitzung oder zu Beginn der nächsten
Sitzung vom Protokollführer vorzulesen, von ihnen zu genehmigen und vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des
Kirchenvorstandes zu unterschreiben. Die Niederschriften sind auf
durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden
aufzubewahren.
(3) Die Veröffentlichung von
Kirchenvorstandsbeschlüssen setzt einen entsprechenden Beschluss des
Kirchenvorstandes voraus. Von der Veröffentlichung ausgeschlossen
sind:
1. Daten, deren Veröffentlichung der
Datenschutz verbietet,
2. Das Abstimmungsverhalten oder Einzelvoten
einzelner Kirchenvorsteher.
(4) Der Vorsitzende bzw. stellvertretende
Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat die Verwirklichung der
Kirchenvorstandsbeschlüsse zu kontrollieren.
(6) Der Kirchenvorstand kann seine Geschäftsführung
durch eine von ihm aufzustellende Geschäftsordnung regeln. In dieser
können auch Bestimmungen über die Veröffentlichung der
Beschlüsse und die Verkündung der Ortsgesetze vorgesehen
werden.
§ 19
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung seiner Entschließungen oder zur
Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte und
durch Zuwahl anderer geeigneter Gemeindeglieder <bis zum 01.04.2004 galt
folgende Einschränkung: ”die konfirmiert und im Besitze der
kirchlichen Berechtigungen sein müssen”> Ausschüsse bilden,
deren Zahl, Zusammensetzung und Zuständigkeiten in der Regel durch
Ortsgesetz festzustellen sind. Alle Ausschussmitglieder sind in dem Ausschuss,
dem sie angehören, stimmberechtigt. Das Recht, Beschlüsse zu fassen,
die der Kirchgemeinde Verpflichtungen auferlegen, darf Ausschüssen nicht
übertragen werden. Die Ausschüsse haben über ihre Arbeit und ihre
Beschlüsse dem Kirchenvorstand Bericht zu erstatten.
(2) Ausschüsse nach Maßgabe von Absatz 1
können auch für einzelne Ortsteile der Kirchgemeinde gebildet werden
(Ortsausschüsse). Jedem Ortsausschuss muss mindestens ein im betreffenden
Ortsteil wohnhafter Kirchenvorsteher angehören. Aufgabe der
Ortsausschüsse ist es insbesondere, sich für die Erfüllung der in
§ 13 Abs. 1 genannten Aufgaben und die Erhaltung der kirchlichen
Gebäude im Ortsteil einzusetzen und im Ortsteil gelegene Einrichtungen der
Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern.
(3) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Dieser
lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu den
Ausschusssitzungen ein. § 17 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes und sein Stellvertreter sind berechtigt, an
den Ausschusssitzungen teilzunehmen und Ausschussbeschlüsse, die sie
für bedenklich halten, dem Kirchenvorstand zur Entschließung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung des Kirchenvorstandes muss die Ausführung
der Ausschussbeschlüsse unterbleiben.
Zu KGO § 19 Absatz 3 Satz 2: AVO
KGO § 19
Die Bestimmungen des § 15 dieser
Ausführungsverordnung sind auf die Einladung zu den Ausschusssitzungen
entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der
Ausschussvorsitzende die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes vorzubereiten
hat.
§ 20
Recht der Mitarbeiter auf Anhörung
Jeder Mitarbeiter der Kirchgemeinde hat das Recht,
persönliche und dienstliche Anliegen, die nicht im Gespräch mit dem
Pfarramtsleiter, dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder seinem
Stellvertreter haben bereinigt werden können, im Kirchenvorstand oder in
dem dafür zuständigen Ausschuss selbst zu vertreten. Auch ehrenamtlich
für die Kirchgemeinde tätigen Kirchgemeindegliedern steht das Recht
zu, Anliegen, die sich aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, in einer
Sitzung des Kirchenvorstandes oder in einer solchen des dafür
zuständigen Ausschusses persönlich vorzutragen. Beschlüsse auf
Grund solcher gemeinsamen Beratungen werden in Abwesenheit des betreffenden
Mitarbeiters gefasst.
§ 21
Unterzeichnung von Schriftstücken
(1) Die im Namen des Kirchenvorstandes verfassten
Schriftstücke sind von seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Durch Schriftstücke, mit welchen einem Recht entsagt
oder eine Verbindlichkeit übernommen werden soll, werden die Kirchgemeinde,
das Kirchenlehen und das Kirchenärar sowie die geistlichen Lehen (vgl.
§ 40) nur dann verpflichtet, wenn sie außer von dem Vorsitzenden noch
von einem anderen Mitglied des Kirchenvorstandes unterzeichnet und mit dem
Abdruck des Siegels der Kirchgemeinde versehen sind. Satz 1 gilt auch für
kirchliche Ortsgesetze.
(3) Ist die Legitimation der Mitglieder des Kirchenvorstandes
erforderlich, hat dies durch ein vom Regionalkirchenamt auszustellendes Zeugnis
zu erfolgen.
§ 22
Auflösung des Kirchenvorstandes
Wenn der Kirchenvorstand seine Pflichten gröblich
vernachlässigt oder verletzt oder wenn mehr als die Hälfte der
Kirchenvorsteher ihr Amt niederlegt, so soll der Kirchenvorstand vom
Landeskirchenamt aufgelöst und die Bildung eines neuen Kirchenvorstandes
angeordnet werden. Zuvor sind der oder die Pfarrer und die Kirchenvorsteher
sowie der Kirchenbezirksvorstand zu hören. Bis zur Amtseinführung der
neuen Kirchenvorsteher nimmt das Regionalkirchenamt die Rechte und Pflichten des
Kirchenvorstandes wahr.
Zu KGO § 22 Satz 3: AVO KGO §
20
Das Regionalkirchenamt kann die Führung der
laufenden Geschäfte einem Pfarrer aus dem Kirchenbezirk, dem
die Kirchgemeinde angehört, oder einem dazu bereiten und befähigten
Kirchgemeindeglied übertragen.
§ 23
<Aufgehoben ab 01.04.2004; vgl. stattdessen die
Regelung im neuen Absatz 2 des § 19>
Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen
(1) Bedarf ein Teil der Kirchgemeinde gesonderter
Vertretung, so hat dafür nach grundsätzlicher Genehmigung durch das
Landeskirchenamt das Regionalkirchenamt zu sorgen.
(2) Das Regionalkirchenamt bestellt eine
Sondervertretung. Ihr gehören an
a) die Kirchenvorsteher, die in dem gesondert zu
vertretenden Kirchgemeindeteil wohnen,
b) ein nach Gehör des Kirchenvorstandes vom
Regionalkirchenamt zu bestimmender Pfarrer der Kirchgemeinde,
c) sofern die Zahl der nach Buchstaben a und b
Bestellten nicht wenigstens vier beträgt oder wenn das
Regionalkirchenamt es sonst für erforderlich hält, weitere in
dem gesondert zu vertretenden Kirchgemeindeteil wohnende, zum Kirchenvorsteher
wählbare Kirchgemeindeglieder, die nach Gehör des Kirchenvorstandes
vom Regionalkirchenamt bestimmt werden; im Ausnahmefall können auch zum
Kirchenvorsteher wählbare Kirchgemeindeglieder, die nicht in dem gesondert
zu vertretenden Kirchgemeindeteil wohnen, nach Gehör des Kirchenvorstandes
vom Regionalkirchenamt bestimmt werden.
Die Sondervertretung wählt ihren
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 16 gilt
entsprechend.
(3) Die Sondervertretung hat unverzüglich
ein Ortsgesetz aufzustellen, das die von ihr zu erfüllenden Aufgaben
enthält und festlegt, wie sie bei einer Neubildung gebildet und
zusammengesetzt sein soll. Die Bestimmungen über die Bildung der
Kirchenvorstände sind sinngemäß anzuwenden. Vor der
Bestätigung des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu
hören.
(4) Mit der Bestätigung des Ortsgesetzes
wird der gesondert zu vertretende Kirchgemeindeteil für Angelegenheiten,
für welche die Sondervertretung bestellt ist, rechtsfähig. Diese
Rechtsfähigkeit erlischt mit der Beendigung der gesonderten
Vertretung.
(5) Die Sondervertretung hat in den
Angelegenheiten, für die es der gesonderten Vertretung des
Kirchgemeindeteils bedarf, die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandes. Die
§§ 16 bis 18, 21 und 22 gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, in denen der gesondert
vertretene Kirchgemeindeteil oder ein von ihm vertretenes Lehen der übrigen
Kirchgemeinde oder einem von ihr vertretenen Lehen gegenübersteht, hat der
Kirchenvorstand ohne die Kirchenvorsteher Beschluss zu fassen, die zugleich der
Sondervertretung angehören. Seine Beschlussfähigkeit (vgl. § 18
Absatz 1) ist in diesen Fällen lediglich nach der Zahl der übrigen
Mitglieder zu beurteilen.
(7) In besonders begründeten Fällen
kann das Regionalkirchenamt auch eine Sondervertretung bestellen, die Teile
mehrerer aneinander grenzender Kirchgemeinden umfasst. Die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
die durch die Sondervertretung umfassten Kirchgemeindeteile mit der
Bestätigung des Ortsgesetzes für die Angelegenheiten, für welche
die Sondervertretung bestellt ist, als eine Einheit rechtsfähig
werden.
Übergangsregelung bei Aufhebung des § 23 KGO
durch § 3 Abs. 1 Drittes KirchenG zur Änderung der
Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1)
Sondervertretungen für Teile von Kirchgemeinden, die zu
dem in § 4 <des Änderungsgesetzes> genannten Zeitpunkt
bestehen <das heißt: am 01.04.2004 bestehen>, bleiben
erhalten und setzen ihre Tätigkeit auf ortsgesetzlicher Grundlage fort.
Neue Sondervertretungen dürfen nicht mehr gebildet werden.
2. Verwaltungsentscheidungen des Pfarrers
§ 24
(1) Dem Pfarrer obliegen die Verwaltungsentscheidungen, die in
den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen dem Pfarrer, dem Pfarramt oder dem
Pfarramtsleiter zugewiesen sind.
(2) Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so
obliegt die Pfarramtsleitung dem Pfarrer, mit dessen Pfarrstelle sie verbunden
ist. Sie wird ihm zugleich mit der Pfarrstelle durch das Landeskirchenamt
übertragen.
(3) <aufgehoben ab 01.04.2004>
Zu KGO § 24 Absatz 3: AVO KGO § 19
<aufgehoben ab 01.04.2004>
3. Kirchgemeindeverwaltung
§ 25
(1) Die Verwaltung aller Angelegenheiten der Kirchgemeinde und
der im Bereich der Kirchgemeinde bestehenden kirchlichen Lehen sowie der der
Kirchgemeinde zugeordneten kirchlichen Stiftungen und Anstalten führt
entsprechend den Beschlüssen des Kirchenvorstandes die
Kirchgemeindeverwaltung. Sie erledigt auch Verwaltungsarbeiten, die sich aus den
Aufgaben des Pfarrers (vgl. § 32 Absatz 1) ergeben.
(2) Leiter der Kirchgemeindeverwaltung ist der
Pfarramtsleiter. Sind keine anderen Mitarbeiter vorhanden, hat er die Aufgaben
der Kirchgemeindeverwaltung wahrzunehmen.
(3) Die Kirchgemeindeverwaltung hat
a) das Gemeindegliederverzeichnis zu führen,
b) das Akten- und Archivwesen der Kirchgemeinde zu
führen,
c) unbeschadet der besonderen Verantwortung des
Kirchenbuchführers eine ordnungsgemäße Führung der
Kirchenbücher zu gewährleisten,
d) das Besitzstandsverzeichnis (vgl. § 41 Abs. 5) und das
Inventarverzeichnis (vgl. § 41 Abs. 6) zu führen,
e) die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) ordnungsgemäß
festzusetzen und einzuheben,
f) unbeschadet der besonderen Verantwortung des
Kirchkassierers für die ordnungsgemäße Führung des Kassen-
und Rechnungswesens der Kirchgemeinde sowie für die Verwaltung des
Vermögens der Kirchgemeinde, des Kirchenlehens, des Kirchenärars sowie
der geistlichen Lehen zu sorgen,
g) gemäß den Beschlüssen des Kirchenvorstandes
die nötigen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung
kirchlicher Gebäude zu veranlassen sowie Miet-, Pacht-, Erbbaurechts- und
sonstige Verträge über kirchliche Grundstücke, Gebäude und
Räumlichkeiten vorzubereiten und zu betreuen,
h) für einen ordnungsgemäßen Betrieb der
Einrichtungen der Kirchgemeinde zu sorgen.
4. Kirchgemeindeversammlung
§ 26
(1) Um alle Kirchgemeindeglieder an der Erfüllung der
Aufgaben der Kirchgemeinde zu beteiligen, sind Kirchgemeindeversammlungen
abzuhalten.
(2) Zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung sind alle
Kirchgemeindeglieder berechtigt.
(3) Die Kirchgemeindeversammlung wird in
regelmäßigen Abständen vom Kirchenvorstand einberufen und von
seinem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Einmal
jährlich soll der Kirchenvorstand vor der Kirchgemeindeversammlung
Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. An den Bericht soll sich
eine Aussprache anschließen.
(4) Kirchgemeindeversammlungen können auch zur Beratung
über einzelne Angelegenheiten der Kirchgemeinde einberufen werden. Das
Einberufungsrecht steht auch dem Regionalkirchenamt und dem
Landeskirchenamt zu. Deren Vertreter können die Leitung der
Kirchgemeindeversammlung übernehmen.
III. Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde
§ 27
Ämter und Dienste
(1) Alle Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde dienen
unmittelbar oder mittelbar der Verkündigung des Evangeliums.
(2) Ämter und Dienste werden ehrenamtlich, nebenamtlich
oder hauptamtlich wahrgenommen.
(3) Die Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde umfassen
auch Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit mit anderen
Kirchgemeinden ergeben.
§ 28
Kirchgemeindeglieder
Alle Kirchgemeindeglieder sind berufen, durch Wort und Tat das
Evangelium allen Menschen zu bezeugen. Dazu gehört, dass sie nach den ihnen
verliehenen Gaben und nach den Erfordernissen und Möglichkeiten der
Kirchgemeinde Ämter und Dienste wahrnehmen. Dafür sollen sie
zugerüstet werden.
§ 29
Ehrenamtliche Mitarbeiter, Dienstgruppen
(1) In der Kirchgemeinde werden vielerlei Dienste ehrenamtlich
wahrgenommen. Insbesondere finden sich Kirchgemeindeglieder zu den
verschiedensten Dienstgruppen zusammen, um auf diese Weise mitzuhelfen, dass der
Auftrag der Kirchgemeinde erfüllt werden kann.
(2) Der Kirchenvorstand hat solche Dienste zu fördern und
die Arbeitsformen der Dienstgruppen entsprechend den jeweils besonderen
Erfordernissen in der Kirchgemeinde zu gestalten. Der Kirchenvorstand hat die
ehrenamtlichen Mitarbeiter der Kirchgemeinde in ihrem Dienst zu begleiten, sie
durch Fortbildung zu fördern und in die Dienstgemeinschaft der
Kirchgemeinde einzubeziehen.
Zu KGO § 29 Absätze 1 und 2:
AVO KGO § 22
Als Dienstgruppen im Sinne von § 29
Absätze 1 und 2 der Kirchgemeindeordnung kommen beispielsweise in
Betracht:
a) Kantoreien und andere kirchenmusikalische
Gruppen
b) Besuchsdienstkreise
c) diakonisch tätige Gruppen für
Nachbarschafts- oder Altenhilfe
d) Arbeitskreise für Einrichtungen der
Kirchgemeinde sowie für besondere Einsätze in der Kirchgemeinde (z. B.
Gottesdienstgestaltung, Seminararbeit, Kinderarbeit, Arbeit in
Neubaugebieten),
e) andere Arbeitsgruppen für Sonderaufgaben
der Kirchgemeinde.
(3) Der ehrenamtliche Mitarbeiter hat über die
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die
ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihm in Ausübung
seines Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
§ 30
Kirchenvorsteher
(1) Der Kirchenvorsteher ist ein aktives Glied der
Kirchgemeinde, welches die Heilige Schrift als für sein Leben verbindlich
ansieht, Jesus Christus als seinen Herrn bekennt und auch hinsichtlich seiner
Lebensführung bemüht ist, anderen ein Vorbild zu sein. Er ist in
seinem Amt an der Leitung der Kirchgemeinde beteiligt und bereit, nach seinen
Kräften und Fähigkeiten die ihm zukommenden Aufgaben ehrenamtlich zu
übernehmen. Zusammen mit dem Pfarrer und den anderen Mitarbeitern soll er
die in der Kirchgemeinde anstehenden Aufgaben beraten, planen und
durchführen helfen. Anderen Kirchgemeindegliedern lässt er seine Hilfe
zuteil werden in tröstender, beratender, aber auch ermahnender Weise, wie
er auch selbst auf Trost, Beratung und Ermahnung angewiesen ist. Mit den anderen
Kirchenvorstehern und dem Pfarrer zusammen trägt er Verantwortung
dafür, dass der Kirchenvorstand die ihm obliegenden Aufgaben
erfüllt.
(2) Der Kirchenvorsteher hat über Angelegenheiten, die
ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet werden und die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt geworden
sind, Verschwiegenheit zu wahren, auch über seine Amtszeit
hinaus.
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher erlischt die Mitgliedschaft im
Kirchenvorstand. Ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft bleibt die nach dem Tag
der Wahl oder der Berufung eintretende Vollendung des 68. Lebensjahres eines
Kirchenvorstehers. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom
Kirchenvorstand durch Beschluss festgestellt.
(4) Wenn ein Kirchenvorsteher sein Amt beharrlich
vernachlässigt oder es missbraucht, so ist er vom Regionalkirchenamt
seines Amtes zu entheben. Vor dieser Entscheidung ist der Kirchenvorstand zu
hören, auch wenn er selbst einen solchen Antrag gestellt hat.
Zu KGO § 30: AVO KGO §
23
Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes sind
die Kirchenvorsteher, insbesondere diejenigen, denen erstmals dieses Amt
übertragen wurde, vom Pfarramtsleiter mit ihren Aufgaben und den daraus
resultierenden Pflichten und Rechten vertraut zu machen. Dies kann auch
übergemeindlich, z. B. auf Konventsebene oder innerhalb einer
Kirchenvorsteherrüstzeit, geschehen. Das Regionalkirchenamt hat die
Erfüllung dieser Aufgaben zu überwachen und soll sich durch seine
Mitarbeiter daran beteiligen.
§ 31
Gesamtheit der haupt- und nebenamtlichen
Mitarbeiter
(1) Pfarrer und Mitarbeiter bilden eine Arbeitsgemeinschaft
und haben mindestens einmal monatlich eine Dienstbesprechung durchzuführen.
Diese ist durch den Pfarramtsleiter einzuberufen. Pfarrer und Mitarbeiter haben
bei der Ausübung ihres Dienstes die Erfordernisse der gesamten
Kirchgemeinde zu berücksichtigen und sind grundsätzlich zu
gegenseitiger Unterstützung und Vertretung verpflichtet.
(2) Die Kirchgemeindeglieder, insbesondere die
Kirchenvorsteher, prüfen und beurteilen alle Verkündigung des Wortes
Gottes in der Kirchgemeinde an der Heiligen Schrift. Der Kirchenvorstand achtet
und schützt die Unabhängigkeit des Pfarrers und der anderen
Mitarbeiter der Kirchgemeinde in Verkündigung und Lehre und tritt für
sie ein.
(3) Der Kirchenvorstand arbeitet mit dem Pfarrer und den
anderen Mitarbeitern der Kirchgemeinde partnerschaftlich zusammen und nimmt sie
gegen ungerechtfertigte Angriffe in Schutz. Nehmen die Kirchenvorsteher in der
Dienstausübung des Pfarrers oder eines anderen Mitarbeiters etwas wahr, was
seinem Dienst oder dem Wohl der Kirchgemeinde entgegensteht, so sollen sie es
mit dem Betroffenen in einem persönlichen Gespräch und sofern
erforderlich, in einer Sitzung des Kirchenvorstandes geltend machen, in der dann
hierüber Beschluss zu fassen ist.
(4) Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht
über die Mitarbeiter (vgl. aber § 13 Absatz 2 Buchstabe b). Der
Kirchenvorstand ist dafür verantwortlich, dass die verschiedenen Dienste
der Mitarbeiter genau festgelegt und erforderlichenfalls in einer
Dienstanweisung beschrieben werden. Die Dienstanweisung bedarf der
Bestätigung durch das Regionalkirchenamt. Die Dienstaufsicht über den
Pfarrer führt der Superintendent.
(5) Der Pfarrer und die anderen Mitarbeiter haben über
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die
ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihnen in
Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren,
auch über das Bestehen des Dienstverhältnisses hinaus.
§ 32
Pfarrer
(1) Dem Pfarrer ist in der Ordination der Auftrag zur
öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von
Taufe und Abendmahl erteilt. Sein Dienst ist, mit Gottes Wort die Kirchgemeinde
zu leiten. Sein Auftrag verpflichtet ihn insbesondere,
a) Gottesdienste zu leiten und zu predigen,
b) Taufe und Abendmahl zu verwalten,
c) Seelsorge zu üben, Beichte zu hören und
Absolution zu erteilen,
d) Amtshandlungen zu vollziehen,
e) Besuche durchzuführen und das Evangelium allen
Menschen innerhalb des Bereichs der Kirchgemeinde nahe zu bringen,
f) Aufgaben der christlichen Unterweisung zu
übernehmen,
g) die Kirchgemeindeglieder mit ihren Gaben zur Mitarbeit zu
gewinnen und zuzurüsten.
(2) In Angelegenheiten der öffentlichen Verkündigung
des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl trägt der
Pfarrer die letzte Verantwortung, soweit diese nicht in landeskirchlichen
Bestimmungen dem Kirchenvorstand zugewiesen ist. Er hat jedoch stets die
Beratung durch den Kirchenvorstand und durch andere Mitarbeiter zu
suchen.
(3) Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so
ist jedem von ihnen durch Ortsgesetz ein bestimmter Teil des Bereiches der
Kirchgemeinde als Seelsorgebezirk zuzuweisen. Im Ausnahmefall kann unter den
Pfarrern in einer Kirchgemeinde unter Zustimmung des Kirchenvorstandes und mit
Genehmigung des Regionalkirchenamtes eine andere
Zuständigkeitsregelung als die durch Seelsorgebezirke vereinbart werden.
(4) Pfarrer, die gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig
sind, sind zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit verpflichtet und nehmen den
Auftrag gemäß Absatz 1 gemeinsam wahr. Zu diesem Zweck treten sie
unter dem Vorsitz des Pfarramtsleiters zu gemeinsamen Beratungen zusammen. Jeder
Pfarrer ist in der Seelsorge innerhalb seines Seelsorgebezirkes sowie in dem ihm
sonst übertragenen Aufgabengebiet selbstständig.
(5) Amtshandlungen an Kirchgemeindegliedern, die einem anderen
Seelsorgebezirk angehören, darf der Pfarrer nur nach Rücksprache mit
dem zuständigen Pfarrer vollziehen, es sei denn, dass zwischen den Pfarrern
der Kirchgemeinde eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Amtshandlungen an Gliedern einer anderen Kirchgemeinde
darf der Pfarrer nur nach Vorliegen einer schriftlichen Abmeldebescheinigung
(Dimissoriale) des zuständigen Pfarrers (vgl. § 9 Absatz 3)
vollziehen. Sind der anstellenden Kirchgemeinde im Schwesterkirchverhältnis
oder dem Kirchspiel mehrere Pfarrstellen zugeordnet worden, ist nach Absatz 5 zu
verfahren.>
Querverweis: siehe AVO KGO zu § 9 Abs. 3 KGO
(7) Der Pfarrer hat das Beichtgeheimnis und die
seelsorgerliche Verschwiegenheit jederzeit und gegenüber jedermann
unverbrüchlich zu wahren.
§ 33
Andere Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst
(1) Der Dienst des Gemeinde- bzw. Religionspädagogen
umfasst insbesondere die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
die Arbeit mit Eltern, Familien und älteren Menschen, die Durchführung
von Religionsunterricht sowie die pädagogische Arbeit mit anderen
Zielgruppen der Kirchgemeinde.
(2) Der Dienst des Kirchenmusikers besteht insbesondere in der
musikalischen Arbeit mit der Kirchgemeinde, deren Schwerpunkt die Pflege des
Gemeindegesanges bildet, in der Leitung des Kirchenchores, der Kurrende und
anderer kirchenmusikalischer Gruppen, der musikalischen Gestaltung der
Gottesdienste, Amtshandlungen und anderen Zusammenkünfte sowie in der
Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.
(3) Der Dienst des Erziehers und des Kinderdiakons besteht
darin, Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen und sie in
altersgerechter Art mit den Grundlagen des christlichen Glaubens vertraut zu
machen.
§ 34 <Ab 01.01.2004 in den § 33
eingegliedert als dessen Absatz 2>
§ 35
Diakonischer Mitarbeiter
Der Dienst des diakonischen Mitarbeiters besteht insbesondere
in der tatkräftigen Sorge für Kranke und Behinderte, Gefährdete
und Bestrafte, Alte und Leidende. Der diakonische Mitarbeiter leitet
Kirchgemeindeglieder zum diakonischen Handeln an.
§ 36
Verwaltungsmitarbeiter
Der Dienst des Verwaltungsmitarbeiters besteht insbesondere in
der Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchgemeindeverwaltung (vgl. § 25).
Darüber hinaus umfasst er andere notwendige Verwaltungs- und
Organisationsaufgaben der Kirchgemeinde.
§ 37
Andere Mitarbeiter
Der Dienst des Friedhofsverwalters, des Kirchners, des
Hausmeisters oder anderer Mitarbeiter besteht insbesondere in den
Tätigkeitsbereichen, die sich aus der jeweiligen Dienstfestlegung durch den
Kirchenvorstand ergeben (vgl. § 31 Absatz 4).
IV. Vermögen und Finanzen der
Kirchgemeinde
§ 38
Personelle und materielle Grundlagen
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags hat die Kirchgemeinde
unter Beachtung der landeskirchlichen Bestimmungen die erforderlichen
personellen, räumlichen, finanziellen und anderen materiellen Grundlagen zu
schaffen. Zu diesem Zweck obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie hat für die Errichtung und Unterhaltung der
erforderlichen Stellen für Pfarrer und andere Mitarbeiter zu sorgen und
darüber hinaus Mitarbeiter für ehrenamtliche Dienste zu gewinnen. Sie
hat allen ehrenamtlich für die Kirchgemeinde Tätigen die ihnen bei
Ausübung ihres Ehrenamtes entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
b) Sie hat die für Gottesdienste und alle kirchlichen
Veranstaltungen und Einrichtungen erforderlichen Grundstücke, Gebäude,
Räume und Arbeitsmittel zu beschaffen und zu unterhalten. Hierzu
zählen auch die Beschaffung und Unterhaltung der Diensträume für
Pfarrer und andere Mitarbeiter und die Unterhaltung der in kirchlichem Eigentum
stehenden Friedhöfe, nach Möglichkeit auch die Beschaffung und
Unterhaltung der Wohnräume für Pfarrer und andere Mitarbeiter;
befinden sich die Wohnräume in nichtkircheneigenen Gebäuden, so
entfällt die Pflicht der Kirchgemeinde zu ihrer Unterhaltung.
c) Sie hat über ihren Bereich hinaus missionarische,
diakonische und gesamtkirchliche Bestrebungen zu unterstützen und soll nach
ihren Möglichkeiten finanziell schwachen Kirchgemeinden oder kirchlichen
Einrichtungen helfen.
(2) Der zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben
erforderliche finanzielle Bedarf der Kirchgemeinde ist durch Kirchensteuern,
Gebühren, Kollekten und andere Opfer der Kirchgemeindeglieder sowie durch
Nutzung des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen sowie
kirchlichen Stiftungen und Anstalten aufzubringen.
(3) Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern
gemäß § 16 des Kirchensteuergesetzes ganz oder teilweise ruht,
erhalten die Kirchgemeinden Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an
Landeskirchensteuern.
(4) Reichen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel
nicht aus, können aus landeskirchlichen Mitteln außerordentliche
Zuweisungen gewährt werden. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz.
(5) Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben ist ein
angemessener Geldbetrag verfügbar zu halten, der mindestens dem
voraussichtlichen Bedarf dreier Monate entspricht (Betriebsmittel).
§ 39
Verteilung der finanziellen Lasten zwischen miteinander
verbundenen Kirchgemeinden
Stehen Kirchgemeinden in einem Schwesterkirchverhältnis
(vgl. § 10 Absatz 2) und liegen keine Vereinbarungen über die
Verteilung der finanziellen Lasten vor oder kommt eine solche Vereinbarung trotz
Bemühungen der Aufsichtsbehörden nicht zustande, so gelten folgende
Grundsätze:
a) Jede Kirchgemeinde hat ihre Kirche allein zu
unterhalten.
b) Für Pfarrer und andere Mitarbeiter, die bei mehreren
Kirchgemeinden Dienst tun, haben diese gemeinschaftlich die in § 38 Absatz
1 Buchstabe b Satz 2 bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
c) Die Kosten für die Unterhaltung der Stellen für
Pfarrer und andere Mitarbeiter, die bei mehreren Kirchgemeinden Dienst tun, sind
von jeder Kirchgemeinde nach dem Anteil aufzubringen, zu dem die Pfarrer bzw.
anderen Mitarbeiter bei ihr tätig sind.
§ 40
Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Kirchgemeinde und der
kirchlichen Lehen
(1) Das Vermögen der Kirchgemeinde, das Kirchenlehen und
das Kirchenärar sowie die geistlichen Lehen (Pfarrlehen, Diakonatslehen,
Archidiakonatslehen, Kirchschullehen, Kantoratslehen usw.) werden vom
Kirchenvorstand verwaltet und im Rechtsverkehr vertreten. Der Kirchenvorstand
hat für die Erhaltung und wirtschaftliche Nutzung dieses kirchlichen
Vermögens zu sorgen. Für die Unterzeichnung von
Schriftstücken gilt § 21. Zur Vertretung vor Notar oder Gericht hat
der Kirchenvorstand durch Vollmacht (Aktorium) einen Vertreter (Aktor) für
die Kirchgemeinde und das jeweilige Lehen zu bestellen.
Querverweis: siehe
Verwaltungsvorschrift ”Grundstücksrichtlinien” vom 23.12.2003
(ABl. 2004 A 13)
Zu KGO § 40 Satz 4: AVO KGO §
25
Die vom Kirchenvorstand auszustellende Vollmacht
(Aktorium) bedarf der in § 21 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung
vorgeschriebenen Form und der Legitimation durch ein vom
Regionalkirchenamt auszustellendes Zeugnis (vgl. § 21 Absatz
3 der Kirchgemeindeordnung).
§ 41
Erhaltung, Schutz und Erwerb des Vermögens der
Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
(1) Das Vermögen der Kirchgemeinde, der kirchlichen
Lehen, der kirchlichen Stiftungen und Anstalten an Grundstücken, an Rechten
an Grundstücken sowie an Kapitalien und nutzbaren Rechten ist im
Gesamtbestand zu erhalten. Ausnahmen hiervon können auf Antrag vom
Landeskirchenamt bewilligt werden.
(2) Zweckgebundene Mittel der Kirchgemeinde dürfen nur
für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
bedarf
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken sowie der Abschluss
von Pacht-, Miet, Erbbaurechts- und sonstigen Verträgen über
Grundstücke und Gebäude,
Zu KGO § 41 Absatz 3 Buchstabe a:
AVO KGO § 25a <eingefügt ab
01.01.2004>
(1) Einer Genehmigung bedarf auch der Abschluss
von Verträgen über die Nutzung von Kirchen und anderen kirchlichen
Gebäuden sowie unbebauten kirchlichen Grundstücken zur Errichtung und
zum Betrieb von Mobilfunkanlagen.
(2) Die Nutzung kirchlicher Gebäude und
Grundstücke zu dem in Absatz 1 genannten Zweck ist nur bei baufachlicher
Unbedenklichkeit zulässig. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme
des zuständigen kirchlichen Baupflegers muss vorliegen, bevor im
Kirchenvorstand darüber entschieden wird.
(3) Vor seiner Entscheidung hat der
Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem
kirchlichen Gebäude oder Grundstück gewissenhaft abzuwägen. Dazu
gehören auch die Besorgnisse wegen eventuell von Mobilfunkanlagen
ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken, die bislang wissenschaftlich nicht
geklärt sind. Lediglich wirtschaftliche Gründe dürfen für
die Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht ausschlaggebend
sein.
(4) Über die Nutzung kirchlicher
Gebäude und Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb von
Mobilfunkanlagen sind schriftliche Verträge unter Verwendung vorliegender
kirchlicher Vertragsmuster abzuschließen.
b) die Verwendung von Kapitalien aus dem in Absatz 1
bezeichneten Vermögen,
c) der Neubau und der Abbruch von Gebäuden (vgl. die
Kirchliche Bauordnung),
d) die Anlegung, Erweiterung, Schließung, Aufhebung und
Veräußerung kircheneigener Friedhöfe,
e) der Erwerb, der Neubau, der Umbau, die
Generalinstandhaltung und die Veräußerung von Orgeln,
f) die Beschaffung, die Veräußerung, der
Ortswechsel und der Umguss von Glocken,
g) die Veräußerung oder die Ausleihung von
Gegenständen mit Kunst- oder Denkmalwert sowie von Archiv- und
Bibliotheksgut.
(4) Über die Verwendung außerordentlicher Einnahmen
durch Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse entscheidet der
Kirchenvorstand, sofern der Schenker oder der Erblasser keine eigenen
Bestimmungen getroffen hat. Fällt der vom Schenker oder Erblasser für
die Verwendung der Mittel bestimmte Zweck weg oder ist er erfüllt,
beschließt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem
Regionalkirchenamt eine neue Zweckbestimmung und informiert die
Kirchgemeinde. Wenn die Schenkung, die Erbschaft oder das Vermächtnis mit
Auflagen oder Lasten verbunden ist, bedarf die Annahme der Genehmigung durch das
Regionalkirchenamt.
(5) Für das unbewegliche Vermögen ist ein
Besitzstandsverzeichnis gemäß der Kassen- und Rechnungsordnung zu
führen, wobei die Vermögen der einzelnen Rechtsträger voneinander
getrennt festzuhalten sind.
(6) Alles bewegliche Eigentum der kirchlichen
Rechtsträger ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen, das ständig
auf dem Laufenden zu halten ist. Das kirchliche Kunst- und Kulturgut ist in
einem besonderen Verzeichnis zu erfassen.
Zu KGO § 41 Absatz 6: AVO KGO
§ 26
(1) Das Inventarverzeichnis und das besondere
Verzeichnis für das kirchliche Kunst- und Kulturgut sind in Buch- und
Karteiform zu führen. Ist eine Kirchgemeindebibliothek bzw. Pfarrbibliothek
vorhanden, so ist als Anlage zum Inventarverzeichnis ein besonderes
Bücherverzeichnis zu führen.
(2) In das Inventarverzeichnis sind alle
beweglichen Gegenstände aufzunehmen, die bei bestimmungsgemäßen
Gebrauch eine längere Verwendungsdauer haben und deren Anschaffungswert
mindestens 10 M beträgt.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten
Verzeichnisse sind ständig auf dem Laufenden zu halten. Mindestens aller 2
Jahre sind sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und gegebenenfalls durch Zu- und Abschreibungen zu
aktualisieren.
§ 42
Kirchensteuern
Die Kirchgemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die
Kirchgemeindeglieder zur Kirchensteuer heranzuziehen und diese festzusetzen. Das
Nähere regelt das Kirchensteuergesetz.
§ 43
Gebühren
(1) Die Kirchgemeinde ist berechtigt und verpflichtet,
für die Benutzung der kirchlichen Anstalten und Einrichtungen, z. B. des
kirchlichen Friedhofs und des Kirchgemeindearchivs, Gebühren zu erheben.
Hierüber sind durch Ortsgesetz Gebührenordnungen unter
Berücksichtigung landeskirchlicher Gebührenordnungen
aufzustellen.
(2) Bei Festsetzung der Gebühren ist eine Vergütung
für die Verkündigung des Wortes Gottes durch den Pfarrer
ausgeschlossen.
§ 44
Darlehen
(1) Zur Aufnahme von Darlehen bedarf die Kirchgemeinde der
vorherigen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(2) Durch die Kirchgemeinde aufgenommene Darlehen sind zu
tilgen. Die Art der Tilgung ist durch einen Tilgungsplan festzustellen, welcher
der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf.
§ 45
Haushalt
(1) Der Kirchenvorstand hat über die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben der Kirchkasse für jedes Rechnungsjahr einen
Haushaltplan aufzustellen. Das Rechnungsjahr gleicht dem Kalenderjahr. Der
Haushaltplan bedarf der Genehmigung des Regionalkirchenamtes.
(2) Ausgaben, durch welche einzelne Ansätze im
genehmigten Haushaltplan um mehr als zehn Prozent überschritten werden,
bedürfen der vorherigen Genehmigung des Regionalkirchenamtes.
(3) Das Nähere über den Haushalt der Kirchgemeinde
regelt ein Kirchengesetz.
§ 46
Kassen- und Rechnungswesen
(1) In der Kirchgemeinde ist nur eine Kasse, die Kirchkasse,
zu führen. Die Kirchgemeinde hat außerdem die Kirchensteuerkasse zu
führen, sofern nicht eine andere Stelle hiermit beauftragt ist (vgl. §
25 Absatz 3 Buchstabe c und § 42).
(2) Für die Kassen- und Rechnungsführung der
Kirchgemeinde hat der Kirchenvorstand einen Kirchkassierer zu bestellen. Der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat ihn zu treuer und gewissenhafter
Führung seines Amtes zu verpflichten.
(3) Der Kirchenvorstand hat jährlich mindestens einmal
unangemeldet die Kirchkasse und die Rechnungsführung durch mindestens zwei
von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.
(4) Nach dem Kassenabschluss hat der Kirchenvorstand die
Jahresrechnung zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung erstreckt
sich auch auf die einzelnen Vermögensbestände.
(5) Auf Aufforderung ist die Jahresrechnung mit Belegen dem
Regionalkirchenamt zur Prüfung vorzulegen. Hat dieses die Rechnung
in Ordnung gefunden, so hat es sie richtigzusprechen.
(6) Das Nähere regelt die Kassen- und
Rechnungsordnung.
V. Aufsichtsbehördliches Eingreifen und
Beschwerderecht
§ 47
Aufsichtsbehördliches Eingreifen
(1) Nimmt eine Kirchgemeinde die ihr obliegenden Aufgaben
nicht wahr, so hat das Regionalkirchenamt sie zur Erfüllung ihrer
Pflichten anzuhalten. Das Regionalkirchenamt kann selbst für die
Kirchgemeinde tätig werden, wenn seiner unter Fristsetzung erfolgten
bestandskräftigen Anordnung nicht fristgerecht entsprochen wird. Die
Kirchgemeinde trägt in diesem Fall die Kosten.
(2) Das Regionalkirchenamt ist befugt, eine
Kirchgemeinde aufzufordern, ihr Verhalten in einer bestimmten Angelegenheit zu
erläutern und damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse des
Kirchenvorstandes bekannt zu geben. Die Kirchgemeinde hat dieser Aufforderung
Folge zu leisten.
(3) Das Regionalkirchenamt kann Beschlüsse des
Kirchenvorstandes, die gegen die landeskirchliche Ordnung verstoßen oder
sonst rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer
angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert werden oder dass in der Sache
neu entschieden wird. Es kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die
aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig
gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug
kann das Regionalkirchenamt die erforderlichen vorläufigen
Maßnahmen treffen, insbesondere anordnen, dass der Vollzug beanstandeter
Kirchenvorstandsbeschlüsse unterbleibt.
(4) Kommt die Kirchgemeinde Anordnungen nach Absatz 3 nicht
nach, so kann das Regionalkirchenamt anstelle des Kirchenvorstandes
entscheiden und alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Kirchgemeinde
selbst veranlassen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. In
Höhe der notwendigen Kosten können die der Kirchgemeinde zustehenden
Zuweisungen und sonstigen Zuwendungen reduziert werden.
(5) Soweit es zur Abwendung eines schwerwiegenden Nachteils
für die Kirchgemeinde oder einen Dritten unumgänglich ist, kann das
Regionalkirchenamt im Einzelfall bis zur Wiederherstellung geordneter
Verhältnisse die Verfügungsbefugnis der Kirchgemeinde über ihre
finanziellen Mittel sowie über die finanziellen Mittel aller in ihrem
Bereich bestehenden Rechtsträger einschränken.
(6) Das Recht des Landeskirchenamtes, den Kirchenvorstand
gemäß § 22 aufzulösen, bleibt unberührt.
§ 48<aufgehoben; nämlich
ersetzt durch Widerspruch und Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht, vgl.
§ 77 KVwGG>
Beschwerderecht
(1) Den Kirchgemeinden steht gegen im Rahmen
dieses Kirchengesetzes getroffene Entscheidungen der Regionalkirchenämter
sowie gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes das Recht der
Beschwerde zu.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen
der Regionalkirchenämter entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
Die endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche
Entscheidungen des Landeskirchenamtes trifft die Kirchenleitung. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 49
Außer-Kraft-Treten und Aufhebung kirchenrechtlicher
Bestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Kirchgemeindeordnung treten
alle kirchenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft, die ihr
entgegenstehen.
(2) Aufgehoben werden:
a) Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921 (Sächsisches Gesetzblatt Seite
39; Verordnungsblatt des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums Seite 17)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1974 (Amtsblatt Seite A 61) und
des § 7 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über
die Bildung der Kirchenvorstände vom 12. Mai 1977 (Amtsblatt Seite A
41),
b) Kirchengesetz, das In-Kraft-Treten der Kirchgemeindeordnung
der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921
betreffend; vom 14. November 1921 (Konsistorialblatt Seite 109),
c) Kirchengesetz, die Fixation der Accidenzien und
Stolgebühren der Evangelisch-Lutherischen Geistlichen und Kirchendiener
betreffend; vom 2. Dezember 1876 (Konsistorialblatt Seite 138),
d) Verordnung, die Veräußerung von Kircheninventar
betreffend; vom 6. Februar 1878 (Konsistorialblatt Seite 26),
e) Verordnung, die Anzeigen über kirchliche Stiftungen
betreffend; vom 15. Juni 1896 (Konsistorialblatt Seite 25),
f) Kirchengesetz zur Abänderung der Kirchgemeindeordnung
vom 23. Februar 1927 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
37),
g) Verordnung über weitere Sparmaßnahmen im
Bereiche der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom
24. Oktober 1931 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 66),
h) Verordnung über die Vereinigung der Kirchkasse und
Kirchgemeindekasse vom 27. Februar 1937 (Kirchliches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 30),
i) Verordnung betr. die Verleihung wertvoller kirchlicher
Inventarstücke vom 27. Mai 1940 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 63),
j) Ziffer 3 des Runderlasses Nr. 62, betr. Pfarramtsleitung
vom 7. Februar 1946 (Amtsblatt 1949 Seite A 35),
k) Runderlass Nr. 84, betr. Verordnung zur Änderung von
§ 1 der Kirchgemeindeordnung und § 13 der Ausführungsverordnung
vom 24. April 1946 (Amtsblatt 1949 Seite A 36)
l) Runderlass Nr. 116, betr. Verordnung über die Bildung
von Ausschüssen der Kirchenvorstände vom 27. November 1947 (Amtsblatt
1949 Seite A 71),
m) Runderlass Nr. 119, betr. die Bildung von
Ortsausschüssen für Innere Mission und Hilfswerk vom 20. Dezember 1947
(Amtsblatt 1949 Seite A 73),
n) Verordnung betr. an Museen ausgeliehene und verkaufte
Kunstgegenstände vom 25. Januar 1950 (Amtsblatt Seite A 6),
o) Kirchengesetz über eine Änderung der
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 24.
November 1960 (Amtsblatt Seite A 70),
p) Verordnung mit Gesetzeskraft über die
Kirchgemeindegliedschaft von Geistlichen, die außerhalb ihres
Dienstbereiches ihren Wohnsitz haben; vom 25. Juni 1965 (Amtsblatt Seite A
43),
q) Kirchengesetz über Änderungen der
Kirchgemeindeordnung vom 2. November 1970 (Amtsblatt Seite A 85).
(3) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf die
Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 verwiesen wird,
treten an ihre Stelle von dem in § 52 genannten Zeitpunkt an die
entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
§ 50 <aufgehoben ab
01.04.2004>
Mutter- und
Tochterkirchgemeindeverhältnisse
Verbindungen von Kirchgemeinden im Mutter- und
Tochterverhältnis bleiben bis zu ihrer Veränderung oder Aufhebung
bestehen. Neue Mutter- und Tochterkirchgemeindeverhältnisse können
nicht mehr begründet werden.
§ 51
Verbindung von Pfarrstellen mit der
Pfarramtsleitung
Bis zur nächsten Neubildung der Kirchenvorstände
bleiben, sofern das Landeskirchenamt nicht anders entschließt, die
bisherigen kraft Kirchengesetzes oder kraft Entscheidung des Landeskirchenamtes
bestehenden Verbindungen der Pfarramtsleitung mit bestimmten Pfarrstellen in den
Kirchgemeinden auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes
erhalten.
§ 52
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 1983 in
Kraft.
§ 53
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen
erlassen.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
Dresden, den 13. April 1983
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (01.09.2004, CC)
Vom 27. April 2004 (ABl. 2004 A 90)
Reg.-Nr. 1520/74
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
erlässt zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei Umgemeindungen
gemäß den §§ 8 und 9 der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens – KGO – vom 13.
April 1983 (ABl. S. A 33), zuletzt geändert durch § 1 des Dritten
Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 17. November 2003
(ABl. 2004 S. A 1) folgende Verwaltungsvorschrift:
<Text ist oben bei § 9 der Kirchgemeindeordnung
eingearbeitet.>
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
4 Anlagen
<Anlage 1 > Anschreiben 1
...................................... Ort, Datum
Ev.-Luth.
Kirchenvorstand................................................................................................................
Umgemeindung gemäß § 9
Kirchgemeindeordnung
Antrag von
Herrn/Frau........................................................
vom.................
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ................ hat
..........................................., geboren am
............................,
mit Hauptwohnung gemeldet in
.......................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................
die Umgemeindung aus der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
.................................................... in die Ev.-Luth.
Kirchgemeinde..................................................................
beantragt.
Anliegend übergeben wir Ihnen diesen Antrag in Kopie mit
der Bitte um Stellungnahme des Kirchenvorstandes.
Um Übersendung Ihres Votums auf der Rückseite der
Zweitausfertigung dieses Schreibens bis zum
........................................ wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde
Anlage
Kopie des Antrages auf Umgemeindung
–––––––––––
Fußnote: Bitte zweifach ausfertigen: ein Exemplar
verbleibt bei den Akten der abgebenden Kirchgemeinde, das weitere Exemplar ist
für die Antwort an die aufnehmende Kirchgemeinde
bestimmt.
.................................... Ort,
Datum.................................
....................................
....................................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand
............................
......................................................................
......................................................................
Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9
Kirchgemeindeordnung
Der Antrag von
...................................................................., geboren am
.................................... vom
...........................................
auf Umgemeindung in die Ev.-Luth. Kirchgemeinde
.................................................................
ist in der Sitzung des Kirchenvorstandes am
..............................................beraten worden.
ο Der Umgemeindung von
Herrn/Frau....................................................... wird
zugestimmt.
ο Der Umgemeindung von
Herrn/Frau
.............................................................................................................wird
nicht zugestimmt,
weil.........................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................
.............................................................................................................................................................................................................................................
..........................................................................
.............................................................................................................................................................................................................................................
.........................................................................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der abgebenden Kirchgemeinde
Bei Zustimmung:
Auszug aus dem Gemeindegliederverzeichnis
<Anlage 2 a > Muster Bescheid
<Name und Anschrift Ort, Datum
...............................
aufnehmende Kirchgemeinde>
Herrn / Frau
<Name>
<Anschrift>
Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9
Kirchgemeindeordnung
Sehr geehrter Herr/sehr geehrte
Frau.............................,
mit Schreiben vom ......................... hatten Sie einen
Antrag auf Umgemeindung in unsere
................................................. Kirchgemeinde gestellt. Der
Kirchenvorstand hat auf seiner Sitzung am ......................... über
Ihren Antrag beraten. Bei dieser Beratung wurde auch die Stellungnahme des
Kirchenvorstandes der .................................................
Gemeinde, in der Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben,
berücksichtigt.
Wir können Ihnen nunmehr mitteilen, dass wir Ihrem Antrag
zugestimmt haben (Hinweis: Diese Entscheidung gilt nur, solange Sie Ihren
Wohnsitz nicht verändern.) und begrüßen Sie ganz herzlich als
neues Glied unserer ...................................................
Kirchgemeinde. Wir freuen uns auf Ihre Beteiligung am Leben unserer
Kirchgemeinde. Zu Ihrer Information haben wir diesem Schreiben
................................... beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde
Verteiler: abgebende Kirchgemeinde
Regionalkirchenamt
<Anlage 2 b > Muster Bescheid
< Name und Anschrift Ort,
Datum.............................
aufnehmende Kirchgemeinde >
Herrn / Frau
< Name >
< Anschrift >
Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9
Kirchgemeindeordnung
Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau
............................,
mit Schreiben vom ......................... hatten Sie einen
Antrag auf Umgemeindung in unsere
................................................. Kirchgemeinde gestellt. Der
Kirchenvorstand hat auf seiner Sitzung am ......................... über
Ihren Antrag beraten. Bei dieser Beratung wurde auch die Stellungnahme des
Kirchenvorstandes der .................................................
Gemeinde, in der Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben,
berücksichtigt.
Für unsere Entscheidung war es wichtig, dass
.....................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................................................................
...............................................................
.............................................................................................................................................................................................................................................
...............................................................
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir deshalb
Ihrem Antrag nicht zustimmen konnten.
Auch wenn diese Entscheidung für Sie zunächst eine
Enttäuschung sein sollte, bitten wir Sie dennoch, den Kontakt zu
der........... Kirchgemeinde, in der Sie leben, nicht abreißen zu
lassen.
Der Kirchenvorstand der
................................................. Kirchgemeinde und das
Regionalkirchenamt werden durch uns über diese Entscheidung
informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde
Verteiler: abgebende Kirchgemeinde
Regionalkirchenamt
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats
ab Bekanntgabe Widerspruch beim Ev.-Luth. Kirchenvorstand der Kirchgemeinde
.................................., < Anschrift > einlegen. Der
Widerspruch ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Als fristwahrend
gilt auch die Einlegung des Widerspruchs bei der Ev.-Luth. Superintendentur
............................, < Anschrift >.
<Anlage 3> Meldeformular
Das als Anlage 3 abgedruckte Meldeformular ist hier aus
Platzgründen nicht eingefügt. Es ist nachzulesen im ABl. 2004 A 95 bis
96
-~-
Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt !
Vom 21. Juni 1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 22 der AVO aufgehoben durch § 24 des
KirchenbezirksG vom 11.04.1989, wiedergegeben unten im Abschnitt 1.3.2
"ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, §
7 neu gefasst durch <Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993
(ABl. 1993 A 143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und
16 neu gefasst durch <Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000
(ABl. 2000 A 137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert,
§ 23a eingefügt durch <Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom
11.12.2003 (ABl. 2004 A 5); §§ 1 und 2 neu eingefügt durch
<Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); verschiedene
§§ geändert <Fünfte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom
04.12.2007 (ABl. 2007 A 245).>
1401/111
Gemäß § 53 der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
(Amtsblatt Seite A 33) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes: ... ... ...
<Der Text der noch gültigen Paragraphen der
Verordnung ist zur Bequemlichkeit der Leser abschnittsweise oben jeweils hinter
den betreffenden Paragraphen der Kirchgemeindeordnung abgedruckt.>
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AVO KGO § 27
(1) Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die
Kirchgemeindeordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom
7. November 1921 (Kons.Bl. Seite 111),
b) Bekanntmachung, die bei Veränderungen in der
Abgrenzung der Parochialbezirke zur Anwendung kommenden Grundsätze
betreffend, vom 5. Juli 1886 (Kons.Bl. Seite 49),
c) Verordnung, das amtliche Verhältnis zwischen den an
derselben Kirche angestellten konfirmierten evangelisch-lutherischen Geistlichen
betreffend, vom 30. November 1901 (Kons.Bl. Seite 126),
d) Verordnung, betreffend die Gebührenordnungen und
sonstigen Bestimmungen für kirchliche Amtshandlungen vom 7. Februar 1908
(Kons.Bl. Seite 13),
e) Verordnung, Richtlinien für das Verhalten der
Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 20. Februar
1920 (Kons.Bl. Seite 13),
f) Verordnung, die Richtlinien für das Verhalten der
Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 31. Mai
1921 (Kons.Bl. Seite 64),
g) Verordnung, betr. die Wiederaufnahme Ausgetretener in die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 16. Dezember 1945 (Amtsblatt
1949 Seite A 32),
h) Verordnung; betr. Überlassung von evangelischen
Gotteshäusern und kirchlichen Räumen an die katholische Kirche,
Freikirchen, Sekten oder für nichtkirchliche Zwecke vom 9. Januar 1948
(Amtsblatt 1949 Seite A 74),
i) Verordnung vom 24. August 1960 (Amtsblatt Seite A 51) zur
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 7.
November 1921,
j) Verordnung betr. Vollzugsnachrichten über
auswärtige kirchliche Amtshandlungen an Gemeindeglieder vom 28 Oktober 1964
(Amtsblatt Seite A 74),
k) Verordnung vom 31. Dezember 1970 (Amtsblatt 1971 Seite A 5)
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung
vom 7. November 1921,
l) Verordnung, betr. die Funktion des Hauptvertreters zur
vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle im Kirchenvorstand vom 12. April 1976
(Amtsblatt Seite A 50),
m) Rundverordnung des Landeskirchenamtes an alle
Superintendenten, Kirchenamtsratsstellen und Kirchenmusikdirektoren, betr. die
Nutzung von Kirchen für nichtkirchliche Konzerte vom 20. November 1979
(Reg.-Nr. 3610/483),
n) Verordnung vom 27. Januar 1981 (Amtsblatt Seite A 9) zur
Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom
7. November 1921.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.11.2003, AKL)
Vom August 2003
Im Amtsblatt vom 15. Oktober 2003 (ABl. 2003 A 179)
<Der vollständige Text der Richtlinie wird
baldmöglichst durch das Landeskirchenamt ergänzt werden. Bis dahin ist
er bei den angegebenen Stellen erhältlich.>
Reg.-Nr. 11335-3/2
”Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern
und die anderen Windmühlen.” Das Sprichwort markiert die Spannbreite
der Aufgaben. Denn beides ist notwendig. Es ist nur oft nicht so leicht zu
entscheiden, was jeweils im konkreten Fall das Richtige ist –
”Windmühle” oder ”Mauer”?
In den vergangenen Jahrzehnten haben die Menschen in den
Kirchgemeinden, Diensten und Werken der sächsischen Landeskirche den Wind
des Wandels stark zu spüren bekommen, oft auch als Sturm. Der
Veränderungsdruck löste Gefühle von Ratlosigkeit und
Überforderung aus, er beflügelte aber auch die Phantasie und
Gestaltungskraft. Herausforderungen und neue Aufgaben wurden mit Lust und Freude
angepackt. Trotzdem kommen die vorhandenen Möglichkeiten und Gaben nicht
immer ausreichend zum Zuge. Nicht selten fehlt die Verständigung über
Schwerpunkte und Prioritäten. Oft brodeln Konflikte, nicht nur weil die
beteiligten Menschen ihre Ecken und Kanten haben, sondern auch weil strukturelle
Bedingungen eine bessere Zusammenarbeit unterlaufen. Berufsrollen und das
Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen müssen situations- und
auftragsgerecht weiterentwickelt werden. Zur Unterstützung solcher
Klärungsprozesse in Gemeinden, Diensten und Werken kann eine
unabhängige, externe Moderation und beratende Begleitung eine Hilfe sein.
Schon seit mehr als 20 Jahren gibt es dafür in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens unterschiedliche Angebote an Gemeindeberatung und
Organisationsentwicklung. Das Landeskirchenamt hat im August 2003 für die
Arbeit der Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung eine Richtlinie
beschlossen. Damit soll diese Arbeit gefördert und ihre fachliche
Qualität gesichert werden. Beratende und Beratungssuchende sollen sich auf
klare Rahmenbedingungen beziehen können.
Die Richtlinie und weitere Informationen zu den
Möglichkeiten von Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens können Sie an folgenden Stellen
erhalten:
• Arbeitsgemeinschaft
Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens: Pfarrer Dr. Wolf-Jürgen Grabner, Schlossplatz 7, 09113 Chemnitz,
Tel. (03 71) 36 95-16, E-Mail Pfarrer.Grabner@gmx.de
• Arbeitsstelle für
Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung im Landeskirchenamt, Herr Joachim Wilzki,
Tel. (03 51) 46 92-2 43, E-Mail joachim.wilzki@evlks.de
• Referat für Seelsorge
und Beratung im Landeskirchenamt, Pfarrerin Almut Klabunde, Tel. (03 51) 46 92-2
42, E-Mail almut.klabunde@evlks.de
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (20.11.1998, PH)
(Kirchgemeindestrukturgesetz - KGStrukG -)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 55)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 13 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77
Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001 (ABl A 107); §§ 3, 4
und 6 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung der
Kirchgemeindeordnung vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1);
„Bezirkskirchenamt“ geändert in
„Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56); §§ 8, 10 geändert durch KirchenG zur Änderung
von Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung von Kirchenvorständen
und Kirchegemeindevertretungen vom 22.04.2007 (ABl. 2007 A 92)>
<Die nachfolgende AVO KGStrukG vom 8. September 1998
(ABl. A 67) ist mit zu beachten.>
Reg.-Nr. 1403
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund der §§ 9 und 11 a der Kirchenverfassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
I.
Grundsatzbestimmung
§ 1
(1) Kirchgemeinden sind auf der Grundlage der vom
Landeskirchenamt im Rahmen der landeskirchlichen Grundsätze
bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks verpflichtet,
ihre Strukturen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes so zu verändern,
dass die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet bleibt.
(2) Strukturelle Veränderungen im Sinne von Absatz 1
sind
- die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen,
- die Vereinigung von Kirchgemeinden,
- die Bildung von Kirchspielen.
(3) Schwesterkirchverhältnisse können von
höchstens vier Kirchgemeinden gebildet werden, wenn dies der vom
Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des
Kirchenbezirks entspricht und dadurch längerfristig die Grundlage für
eine den landeskirchlichen Grundsätzen entsprechende personelle Ausstattung
geschaffen werden kann.
(4) Besteht keine Möglichkeit zur Bildung von
Schwesterkirchverhältnissen oder machen betroffene Kirchgemeinden hiervon
keinen Gebrauch, so sind sie verpflichtet, sich zu einer neuen Kirchgemeinde zu
vereinigen oder ein Kirchspiel zu bilden.
(5) Kirchspiele sollen nur gebildet werden, wenn die
betroffenen Kirchgemeinden zuvor die Möglichkeit der Vereinigung zu einer
neuen Kirchgemeinde geprüft haben.
(6) Die Organe des Kirchenbezirkes, das Regionalkirchenamt
und das Landeskirchenamt können Empfehlungen für strukturelle
Veränderungen im Sinne von Absatz 2 geben.
(7) Kommen betroffene Kirchgemeinden der ihnen nach Absatz I
obliegenden Pflicht zur Strukturveränderung trotz Aufforderung nicht nach,
so kann das Landeskirchenamt auf der Grundlage der von ihm bestätigten
Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks nach Maßgabe der
Kirchgemeindeordnung und dieses Kirchengesetzes die Bildung von
Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden und die
Bildung von Kirchspielen verordnen. Dabei hat es die jeweilige Ausgangslage zu
berücksichtigen. Die Bildung von Kirchspielen darf nur verordnet werden,
wenn die Voraussetzungen für ein Schwesterkirchverhältnis nicht
vorliegen und die betroffenen Kirchgemeinden eine Vereinigung zu einer neuen
Kirchgemeinde ausdrücklich abgelehnt haben.
II.
Schwesterkirchverhältnisse
§ 2
Inhalt und Zweck des
Schwesterkirchverhältnisses
(1) Die Verbindung benachbarter Kirchgemeinden zu
Schwesterkirchgemeinden dient vorrangig dem in § 1 Abs. 3 genannten Zweck
und soll darüber hinaus eine vielfältige Zusammenarbeit der
beteiligten Kirchgemeinden und die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
ermöglichen.
(?) Die im Schwesterkirchverhältnis verbundenen
Kirchgemeinden bleiben rechtlich selbstständig und nehmen die ihnen nach
der Kirchgemeindeordnung obliegenden Aufgaben durch ihre Kirchenvorstände
wahr.
(3) Bei der Bildung des Schwesterkirchverhältnisses ist
eine der beteiligten Kirchgemeinden als Trägerin der gemeinsamen
Pfarrstelle oder der gemeinsamen Pfarrstellen und als Anstellungsträgerin
der in allen Kirchgemeinden tätigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst
zu bestimmen (anstellende Kirchgemeinde). Beschäftigungsverhältnisse
für andere Mitarbeiter kann jede der beteiligten Kirchgemeinden
eigenständig begründen, ändern und beenden.
(4) Die anstellende Kirchgemeinde erhält die
Personalkostenzuweisung gemäß dem Zuweisungsgesetz. Die sich aus dem
Zuweisungsgesetz ergebenden anderen Zuweisungen stehen jeder beteiligten
Kirchgemeinde zu. Soweit die Personalkostenzuweisung zur Kostendeckung nicht
ausreicht, sind die fehlenden Mittel von jeder beteiligten Kirchgemeinde nach
dem Anteil aufzubringen, zu dem der Pfarrer und die anderen Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst bei ihr tätig sind. Soweit die beteiligten
Kirchgemeinden andere Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, haben sie eine Vereinbarung
über eine angemessene Aufteilung der Kosten zu treffen.
(5) Der Kirchenvorstand der anstellenden Kirchgemeinde
übt die Dienstaufsicht über die gemeinsamen Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst aus. Zum Zwecke der Mitwirkung an der Übertragung
der Pfarrstelle sowie an anderen den Pfarrdienst betreffenden Fragen und zum
Zwecke der Begründung, Änderung und Beendigung von
Anstellungsverhältnissen für die gemeinsamen Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst sowie zur Beratung über deren Dienstausübung
und -aufteilung treten die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden
zu gemeinsamer Beschlussfassung zusammen.
§ 3
Bildung, Anpassung und Veränderung von
Schwesterkirchverhältnissen
(1) Die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen erfolgt
nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten
Kirchgemeinden durch Vereinbarung, die die nach § 2 notwendigen Regelungen
enthalten und die Zuständigkeit für die geistliche Betreuung der
Kirchgemeinden durch die Inhaber mehrerer besetzter Pfarrstellen festlegen muss.
Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt. Soweit Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden zu anderen
Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und
Tochterkirchverhältnis bestehen, sind diese zuvor zu beenden.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes
bestehende Schwesterkirchverhältnisse, die den in § 1 Abs. 3 genannten
Erfordernissen entsprechen, können fortgesetzt werden. Die Vereinbarungen
sind an die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes anzupassen. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Mit der Entstehung oder Anpassung des
Schwesterkirchverhältnisses sind die vorhandenen Pfarrstellen der
anstellenden Kirchgemeinde zuzuordnen und ihren Inhabern durch das
Landeskirchenamt zu übertragen. Die Pfarrer sind in den beteiligten
Kirchgemeinden gemeinsam tätig. Jeder Pfarrer ist Mitglied des
Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde, für deren geistliche Betreuung er
gemäß Vereinbarung zuständig ist. An den Sitzungen der
Kirchenvorstände der anderen Schwesterkirchgemeinden kann jeder Pfarrer
beratend teilnehmen. Gleichzeitig werden die bisher bei den beteiligten
Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter im Verkündigungsdienst zu
Mitarbeitern der anstellenden Kirchgemeinde, die in die bestehenden
Beschäftigungsverhältnisse eintritt.
Übergangsregelung durch § 3 Abs. 2
Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom
17.11.2003 (ABl. 2004 A 1) : <Soweit Ortsgesetze einzelner
Kirchgemeinden die Bildung und Zusammensetzung der Kirchenvorstände in
Schwesterkirchgemeinden anders regeln, als dies gemäß der Neufassung
von § 3 Abs. 3 ab 01.04.2004 vorgesehen ist, sind diese ortsgesetzlichen
Vorschriften ab dem 01.01.2004 nicht mehr anzuwenden. Betroffene Pfarrer
dürfen also im Kirchenvorstand nur noch mit beraten, aber nicht mehr mit
abstimmen. Folglich sind die betroffenen Kirchenvorstände ab dem 01.04.2004
beschlussfähig bereits bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl von
Kirchvorstehern als bisher - siehe § 18 Abs. 1 KGO.
>
(4) Spätere Veränderungen von
Schwesterkirchverhältnissen sind nur im Rahmen der vom Landeskirchenamt
bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes und nach
Maßgabe dieses Kirchengesetzes zulässig. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(5) <aufgehoben zum 01.04.2004>.Die
Bildung von Schwesterkirchverhältnissen ist im Amtsblatt der Landeskirche
bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung enthält:
- die Namen der beteiligten
Kirchgemeinden.
- die anstellende Kirchgemeinde.
- den Zeitpunkt der Entstehung des
Schwesterkirchverhältnisses,
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über
die Bildung des Schwesterkirchverhältnisses vom Landeskirchenamt genehmigt
wurde.
III.
Vereinigung von Kirchgemeinden
§ 4
(1) Kirchgemeinden können sich zur Erlangung einer den
landeskirchlichen Grundsätzen entsprechenden personellen Ausstattung und
zum Zwecke verbindlicher Zusammenarbeit unter Aufgabe ihres rechtlichen
Bestandes vereinigen.
(2) Durch die Vereinigung entsteht eine neue Kirchgemeinde im
Sinne der Kirchgemeindeordnung, die einen neuen Namen führt und
Rechtsnachfolgerin der bisher selbstständigen Kirchgemeinden ist.
Gleichzeitig enden bestehende Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden im
Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und
Tochterkirchverhältnis.
§ 4 Abs. 7 der Kirchgemeindeordnung bleibt
unberührt.
(3) Die Vereinigung von Kirchgemeinden erfolgt nach
Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden
durch Vereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt bedarf.
(4) Die Vereinbarung nach Absatz 3 muss insbesondere
Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz der neuen Kirchgemeinde sowie den
Zeitpunkt ihrer Entstehung,
- den Dienstsitz des Pfarrers oder der Pfarrer der neuen
Kirchgemeinde,
- die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen
Zusammensetzung bis zur nächsten allgemeinen Neubildung aller
Kirchenvorstände in der Landeskirche.
- die Zusammenführung und Vereinigung der Haushalte der
beteiligten Kirchgemeinden sowie ihrer Gemeindegliederverzeichnisse,
Registraturen, Archivbestände und Kirchenbücher.
(5) <aufgehoben zum 01.04.2004> Die
Vereinigung von Kirchgemeinden ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
Die Bekanntmachung enthält:
- den Namen und den Sitz der neuen
Kirchgemeinde,
- die Namen der beteiligten
Kirchgemeinden,
- den Zeitpunkt der Entstehung der neuen
Kirchgemeinde,
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über
die Vereinigung vom Landeskirchenamt genehmigt wurde.
(5) <vormaliger Absatz 6>
Erfolgt die Vereinigung von Kirchgemeinden durch Verordnung des
Landeskirchenamtes, so gilt Absatz 4 entsprechend.
IV.
Bildung von Kirchspielen
§ 5
Grundsatzbestimmungen für Kirchspiele
(1) Kirchgemeinden können sich auf der Grundlage der vom
Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des
Kirchenbezirks zu Kirchspielen zusammenschließen, um eine den
landeskirchlichen Grundsätzen entsprechende personelle Ausstattung zu
erlangen.
(2) Mit der Entstehung eines Kirchspiels gehen die
Pfarrstellen der beteiligten Kirchgemeinden auf das Kirchspiel über. Die
Inhaber dieser Pfarrstellen werden zu Pfarrern des Kirchspiels; ihnen werden die
Pfarrstellen des Kirchspiels durch das Landeskirchenamt übertragen.
Gleichzeitig werden die bisher bei den beteiligten Kirchgemeinden angestellten
Mitarbeiter zu Mitarbeitern des Kirchspiels, das in die bestehenden
Beschäftigungsverhältnisse eintritt.
(3) Bestehende Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden im
Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und Tochterkirchverhältnis
enden mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Kirchspiels.
(4) Durch die Zugehörigkeit zu einem Kirchspiel wird der
rechtliche Bestand der Kirchgemeinden und der für ihre Zwecke bestimmten
kirchlichen und geistlichen Lehen sowie Anstalten nicht aufgehoben.
(5) Kirchspiele sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Sie nehmen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Aufgaben von
Kirchgemeinden wahr. Die für Kirchgemeinden bestehenden landeskirchlichen
Rechtsvorschriften gelten für Kirchspiele entsprechend, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(6) Die Kirchensiegel der zu einem Kirchspiel gehörenden
Kirchgemeinden bleiben für notwendige Rechtsgeschäfte erhalten. Das
Kirchspiel führt ein eigenes Kirchensiegel.
§ 6
Entstehung von Kirchspielen
(1) Die Bildung von Kirchspielen erfolgt nach Beschlussfassung
durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden durch
Vereinbarung.
(2) Die Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels
muss insbesondere Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz des Kirchspiels, den Dienstsitz des
Pfarrers oder der Pfarrer sowie den Zeitpunkt der Entstehung des
Kirchspiels,
- die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen
Zusammensetzung für die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung
der Kirchenvorstände in der Landeskirche,
- die Finanzen und das Vermögen des Kirchspiels und der
beteiligten Kirchgemeinden.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mittels
Urkunde. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen dieser
Vereinbarung.
(4) Urkunden über die Bildung von Kirchspielen sind im
Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
Die Urkunde enthält:
- den Namen und den Sitz des Kirchspiels.
- die Namen der beteiligten Kirchgemeinden.
- den Zeitpunkt seiner Entstehung.
- die Bezeichnung des Kirchensiegels, welches bis zur
Herstellung eines Kirchensiegels des Kirchspiels Verwendung findet.
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über die Bildung des
Kirchspiels vom Landeskirchenamt genehmigt wurde.
(5) Erfolgt die Bildung des Kirchspiels durch Verordnung des
Landeskirchenamtes, so gelten für die Verordnung die Absätze 2 und 4
entsprechend.
§ 7
Aufgaben des Kirchspiels
(1) Das Kirchspiel hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass
die in ihm zusammengeschlossenen Kirchgemeinden ihre sich aus der
Kirchgemeindeordnung ergebenden Aufgaben erfüllen und ein reges
kirchgemeindliches Leben entfalten können. Es fördert die
Zusammenarbeit und den Prozess des Zusammenwachsens der Kirchgemeinden und gibt
Impulse für den Gemeindeaufbau.
(2) Das Kirchspiel ist Anstellungsträger der in seinem
Bereich tätigen kirchlichen Mitarbeiter und übt die Dienstaufsicht
über sie aus. Es ist Träger der Pfarrstelle oder der Pfarrstellen. Es
sorgt für einen ausgewogenen Einsatz der Mitarbeiter in den einzelnen
Kirchgemeinden und fördert die Gewinnung und Tätigkeit ehrenamtlicher
Mitarbeiter.
(3) Das Kirchspiel führt für die zu ihm
Gehörenden Kirchgemeinden den gemeinsamen Haushalt (§ 12), nimmt
für die Kirchgemeinden sowie deren Lehen, Anstalten und Einrichtungen die
Verwaltungsgeschäfte wahr, verwaltet deren Vermögen und vertritt diese
nach Maßgabe der Kirchgemeindeordnung im Rechtsverkehr durch seinen
Kirchenvorstand.
§ 8
Bildung und Arbeitsweise des
Kirchenvorstandes
(1) Für jedes Kirchspiel ist in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Kirchenvorstandsbildungsordnung durch Wahl und Berufung ein
Kirchenvorstand zu bilden. Mitglied von Amts wegen ist der Pfarrer des
Kirchspiels. Sind im Kirchspiel mehrere Pfarrer tätig, gehören alle
dem Kirchenvorstand an.
(2) Der Kirchenvorstand hat in einem vom Regionalkirchenamt zu
bestätigenden Ortsgesetz die Anzahl der zu wählenden und der zu
berufenden Kirchenvorsteher zu bestimmen und die Aufteilung der zu
wählenden Kirchenvorsteher auf die einzelnen Kirchgemeinden so festzulegen,
dass dem Kirchenvorstand mindestens zwei Kirchgemeindeglieder aus jeder zum
Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde als Kirchenvorsteher angehören. Er
kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der
Neubildung des Kirchenvorstandes treffen.
(3) In der Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels
sind die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen Zusammensetzung
für die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der
Kirchenvorstände in der Landeskirche zu regeln (§ 15 Abs.
1).
(4) Für die Arbeitsweise des Kirchenvorstandes und dessen
Auflösung sowie für die Rechte und Pflichten der Kirchenvorsteher
gelten die Bestimmungen in den §§ 15 bis 22, 30 und 31 der
Kirchgemeindeordnung entsprechend.
(5) Die den Kirchgemeindevertretungen der beteiligten
Kirchgemeinden angehörenden Kirchenvorsteher (§ 10 Abs. 2) sind
verpflichtet, die Kirchgemeindevertretungen regelmäßig über die
vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
§ 9
Aufgaben des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand leitet das Kirchspiel und wacht
gemeinsam mit den Kirchgemeindevertretungen darüber, dass in den zum
Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden der kirchliche Auftrag wahrgenommen
wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchspiels und der zu ihm
gehörenden Kirchgemeinden zuständig, soweit dieses Kirchengesetz
nichts anderes bestimmt. Insbesondere obliegen ihm Grundsatzentscheidungen
über die
Planung. Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit
sowie die Vertretung des Kirchspiels nach außen.
(2) Der Kirchenvorstand nimmt nach Maßgabe dieses
Kirchengesetzes die Rechte der beteiligten Kirchgemeinden wahr und erfüllt
ihre Pflichten. Neue Rechtsbeziehungen können auch für und gegen das
Kirchspiel begründet werden.
(3) Im Einzelnen hat der Kirchenvorstand für die zum
Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden die in § 13 Abs. 2 und § 26
der Kirchgemeindeordnung genannten Aufgaben zu erfüllen. Er ist
verpflichtet, dabei mit den Kirchgemeindevertretungen zusammenzuarbeiten und
diese insbesondere rechtzeitig in die Vorbereitung; seiner Entscheidungen
einzubeziehen. Er hat das Recht, von den Kirchgemeindevertretungen die
Erarbeitung von Beschlussvorlagen und -entwürfen zu verlangen und ist
verpflichtet, über Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die
ihm von den Kirchgemeindevertretungen nach Maßgabe von § 11 Abs. 3
vorgelegt werden.
§ 10
Bildung und Arbeitsweise der
Kirchgemeindevertretung
(1) In jeder zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde ist
eine Kirchgemeindevertretung zu bilden.
(2) Die Kirchgemeindevertretung besteht aus mindestens zwei
Gliedern der Kirchgemeinde, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 dem
Kirchenvorstand angehören. Zusätzlich können weitere
wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde in der
erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen
werden; § 1 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung gilt
entsprechend.
(3) Die Anzahl der Mitglieder einer jeden
Kirchgemeindevertretung ist in einem vom Kirchenvorstand zu beschließenden
Ortsgesetz festzulegen, das der Bestätigung durch
das Regionalkirchenamt bedarf. In diesem Ortsgesetz kann
außerdem bestimmt werden, dass die in Absatz 2 Satz 2 genannten
Kirchgemeindevertreter, abweichend von dieser Vorschrift, vom Kirchenvorstand
ausschließlich berufen werden, wenn dieses Verfahren für alle
Kirchgemeinden des Kirchspiels gleichermaßen angewendet wird.
(4) In dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden
Ortsgesetz kann weiter bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter, die die
meisten Stimmen erhalten haben, nach Maßgabe der Aufteilung auf die
Kirchgemeinden (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zugleich in den Kirchenvorstand
gewählt sind.
(5) Die Amtszeit der Kirchgemeindevertretung beträgt
sechs Jahre. Die Kirchgemeindevertretung ist im Zusammenhang mit der
Konstituierung des Kirchenvorstandes neu zu bilden. Die Kirchgemeindevertreter
sollen gemeinsam mit den Kirchenvorstehern des Kirchspiels in ihr Amt
eingeführt werden.
(6) Jede Kirchgemeindevertretung wählt einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Für die Arbeitsweise der Kirchgemeindevertretung
sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder
(Kirchgemeindevertreter) gelten die Bestimmungen in den §§ 15, 17, 18,
20, 21, 30 und 31 der Kirchgemeindeordnung entsprechend. Die
Kirchgemeindevertretung kann im Einvernehmen mit dem Pfarrer bzw. den Pfarrern
des Kirchspiels Kirchgemeindeversammlungen in der Kirchgemeinde in
entsprechender Anwendung von § 26 der Kirchgemeindeordnung
einberufen.
(8) Über die Termine der Sitzungen der
Kirchgemeindevertretung ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes zu
unterrichten. Dieser und sein Stellvertreter können an den Sitzungen der
Kirchgemeindevertretung beratend, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 11
Aufgaben und Befugnisse
der Kirchgemeindevertretung
(1) Die Kirchgemeindevertretung trägt gemeinsam mit dem
Kirchenvorstand Verantwortung für das kirchgemeindliche Leben in der
Kirchgemeinde. Auf der Grundlage der Planungen und Grundsatzentscheidungen des
Kirchenvorstandes nimmt sie die in § 13 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung
genannten geistlichen Aufgaben für ihren Bereich wahr und entscheidet in
eigener Verantwortung über die Verwendung der der Kirchgemeinde für
diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel (§ l2 Abs. 1). Sie kann
diese Befugnis dem Kirchenvorstand übertragen.
(2) Die Kirchgemeindevertretung berät und
unterstützt den Kirchenvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie
bereitet dessen Beschlüsse. soweit sie die Kirchgemeinde betreffen, vor und
hilft bei ihrer Ausführung. Insbesondere bemüht sich die
Kirchgemeindevertretung um die Erhaltung der kirchlichen Gebäude und um die
Betreuung der kirchgemeindlichen Einrichtungen. insbesondere des
Friedhofes.
(3) Die Kirchgemeindevertretung kann sich jederzeit mit
Anträgen und Vorschlägen an den Kirchenvorstand wenden. Sie hat das
Recht, vom Kirchenvorstand eine Beratung und Beschlussfassung über folgende
Angelegenheiten zu fordern (Initiativrecht):
1. Planungen und Grundsatzentscheidungen im Sinne von Absatz
1,
2. erlass und Änderung kirchlicher Ortsgesetze,
insbesondere für die Einrichtungen der Kirchgemeinde (z. B.
Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung usw.),
3. Durchführung substanzerhaltender Baumaßnahmen an
kirchlichen Gebäuden der eigenen Gemeinde.
4. Durchführung von Spendensammlungen in der
Kirchgemeinde oder im Kirchspiel für bestimmte kirchgemeindliche
Zwecke,
5. Vermietung von Wohnungen und Räumen in kirchlichen
Gebäuden,
6. Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes und Bestellung von
Erbbaurechten,
7. Änderung des Nutzungszweckes kirchlicher
Gebäude.
(4) Soweit die Kirchgemeindevertretung von dem in Absatz 3
genannten Initiativrecht Gebrauch macht, hat sie dem Kirchenvorstand konkrete
Beschlussvorlagen zuzuleiten, die alle für eine Entscheidung erforderlichen
Angaben enthalten und denen die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Der
Kirchenvorstand kann die Nachreichung von Angaben und die Vorlage
ergänzender Unterlagen fordern.
(5) Lehnt der Kirchenvorstand die nach Absatz 3 geforderte
Beratung und Beschlussfassung ab oder bleibt er trotz Erinnerung insgesamt
länger als drei Monate untätig, so kann die Kirchgemeindevertretung
die Angelegenheit dem Regionalkirchenamt vorlegen. Dieses hat den
Kirchenvorstand unter Fristsetzung zur Beschlussfassung aufzufordern. Bleibt
dies erfolglos. so entscheidet das Regionalkirchenamt anstelle des
Kirchenvorstandes; zuvor hat es ihn zur Sache zu hören.
(6) Gegen Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die
Veräußerung und Belastung bebauter und unbebauter kirchlicher
Grundstücke, die Änderung des Nutzungszweckes kirchlicher Gebäude
sowie die Schließung kirchlicher Einrichtungen oder ihre Übergabe an
andere Träger steht der Kirchgemeindevertretung das Beschwerderecht
zu.
§ 12
Finanzen und Vermögen
(1) Der Kirchenvorstand stellt nach Anhörung der
Kirchgemeindevertretungen jährlich den Haushalt- und Stellenplan des
Kirchspiels auf. Im Haushaltplan sind für jede Kirchgemeinde zur
Wahrnehmung der in §11 Abs. 1 genannten Aufgaben Mittel in angemessener
Höhe in gesonderten Haushaltstellen auszuweisen, über die deren
Kirchgemeindevertretung in eigener Zuständigkeit verfügen
kann.
(2) Bei der Bildung des Kirchspiels sind für jede
Kirchgemeinde sowie für ihre Lehen und Stiftungen das vorhandene
Vermögen und die bestehenden Schulden festzustellen und zu verzeichnen. Die
Vermögens- und Schuldenverzeichnisse sind Bestandteile der Vereinbarung
nach § 6. Die Zweckbestimmung von Vermögen und von Rücklagen
bleibt erhalten. Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklagen der Kirchgemeinden
werden zu entsprechenden Rücklagen des Kirchspiels. Das Vermögen und
die zweckbestimmten Rücklagen sowie die Schulden jeder Kirchgemeinde, ihrer
Lehen und Stiftungen werden getrennt ausgewiesen. Bei Geldeinlagen müssen
jederzeit die eingebrachten Bestände und ihre Erträge nachweisbar
sein. Eine eventuelle Zweckbestimmung der Erträge ist bei der Verwendung zu
beachten.
(3) Soweit das Kirchspiel selbst Rücklagen oder
Vermögen bildet. können die Kirchgemeinden daraus keine besonderen
Rechte ableiten.
§ 13 [aufgehoben durch § 77
KVwGG ab 01.01.2003:]
Vermögensstreitigkeiten
Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen
einzelnen Kirchgemeinden eines Kirchspiels oder zwischen einer Kirchgemeinde und
dem Kirchspiel ist eine Entscheidung des Regionalkirchenamtes
herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde
gemäß dem Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in
kirchlichen Angelegenheiten zulässig.
§ 14
Veränderung und Aufhebung von
Kirchspielen
(1 ) Die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in Kirchspiele und
andere Veränderungen von Kirchspielen sind nur auf der Grundlage der vom
Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des
Kirchenbezirks zulässig. Sie bedürften der Schriftlichen Vereinbarung
der beteiligten Kirchgemeinden und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
und sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(2) Die Organe des Kirchenbezirkes, das Regionalkirchenamt
und das Landeskirchenamt können auf der Grundlage der bestätigten
Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes Empfehlungen für
Veränderungen von Kirchspielen geben.
(3) Die zu einem Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden
können sich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zu einer
Kirchgemeinde vereinigen. Ist die Vereinigung genehmigt, so erlischt das
Kirchspiel als Körperschaft zu dem in der Vereinbarung festgelegten
Zeitpunkt.
(4) Vor dem Ausscheiden von Kirchgemeinden aus dem Kirchspiel
oder der Aufhebung des Kirchspiels sind Regelungen über die Erfüllung
von Verbindlichkeiten und die Verwendung der Haushaltmittel, der Rücklagen
und des Vermögens des Kirchspiels zu treffen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet das Regionalkirchenamt. Gegen dessen Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig.
§ 15
Übergangsbestimmungen für
Kirchspiele
(1) Bei der Bildung eines Kirchspiels sind die Mitglieder des
Kirchenvorstandes, abweichend von der Vorschrift in § 8 Abs. 1, durch die
Kirchenvorstände der vertragsschließenden Kirchgemeinden in der durch
die Vereinbarung bestimmten Anzahl aus ihrer Mitte zu wählen. Die
gewählten Kirchenvorsteher und der oder die Pfarrer des Kirchspiels nehmen
die notwendigen Berufungen vor. Die Amtszeit des Kirchenvorstandes
beschränkt sich auf die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung
aller Kirchenvorstände in der Landeskirche.
(2) Bei der Bildung eines Kirchspiels findet, abweichend von
den Vorschriften in § 10 Abs. 2 und 4, keine Wahl von
Kirchgemeindevertretern der Kirchgemeinden statt. Die Kirchenvorstände der
vertragsschließenden Kirchgemeinden setzen bis zur nächsten
allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche ihre
Tätigkeit als Kirchgemeindevertretungen fort.
V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Nach der Vereinigung von Kirchgemeinden und der Bildung von
Kirchspielen ist, sofern keine gemeinsame Mitarbeitervertretung besteht,
unverzüglich eine Mitarbeitervertretung für die neue Kirchgemeinde
bzw. das Kirchspiel zu wählen, deren Amtszeit sich auf die Zeit bis zur
nächsten turnusmäßigen Neubildung aller Mitarbeitervertretungen
in der Landeskirche beschränkt. Mit Beginn der Amtszeit der neu
gewählten Mitarbeitervertretung endet die Amtszeit der
Mitarbeitervertretungen der vertragsschließenden Kirchgemeinden.
§ 17
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und
Frauen.
§ 18
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Dresden, am 2. April 1998
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß
Anlage
Muster für Vereinbarungen zur Bildung von
Kirchspielen
Vereinbarung
über die Bildung des Kirchspiels
"..................................."
Die Kirchenvorstände der Kirchgemeinden
................................ und ................... haben in ihren
Sitzungen am
.................., .................... und ...............
bzw. in einer gemeinsamen Sitzung am .................. beschlossen, sich zu
einem Kirchspiel zusammenzuschließen.
In Durchführung dieser Beschlüsse/dieses Beschlusses
wird daher
zwischen der Kirchgemeinde .................................
,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
der Kirchgemeinde ..................................,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
und der Kirchgemeinde ............................... .. ..
,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
im gegenseitigen Einvernehmen Folgendes vereinbart:
§ 1
Bereich, Entstehung, Name, Sitz,
Kirchensiegel
(1) Die Ev.-Luth. Kirchgemeinden ............. ,
.............. und . .... . .. schließen sich auf Grund des
Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 (ABl. S. A 55) mit Wirkung vom
............ zu einem Kirchspiel zusammen, das den Namen "Ev.-Luth. Kirchspiel
................................"
trägt. Mit der Entstehung des Kirchspiels enden die
Schwesterkirchverhältnisse/die Mutter- und Tochterkirchverhältnisse
der Kirchgemeinden .............................. und ....................... zu
den Kirchgemeinden ............................. und
..................................... .
(2) Das Kirchspiel hat seinen Sitz in
........................
(3) Abweichend von Absatz 2 hat der Pfarrer/die Pfarrerin
seinen/ihren Dienstsitz in ...............
(4) Die Kirchensiegel der Kirchgemeinden bleiben erhalten. Das
Kirchspiel führt ein eigenes Kirchensiegel. Bis zu dessen Herstellung
findet für Rechtsgeschäfte des Kirchspiels das Kirchensiegel der
Kirchgemeinde ............... Verwendung.
§ 2
Kirchenvorstand
(1) Bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der
Kirchenvorstände in der Landeskirche besteht der Kirchenvorstand
außer dem Pfarrer/der Pfarrerin/den Pfarrern aus ...... Mitgliedern
(Kirchenvorstehern), von denen ........ gewählt und .......... durch die
gewählten Kirchenvorsteher und den Pfarrer/die Pfarrerin/die Pfarrer
berufen werden. Dabei entfallen von den zu wählenden
Kirchenvorstehern
..............auf die Kirchgemeinde
....................,
..............auf die Kirchgemeinde ....................
und
..............auf die Kirchgemeinde ....................
.
(2) Der Kirchenvorstand regelt Einzelheiten über seine
Neubildung und Zusammensetzung in einem Ortsgesetz, das der Bestätigung
durch das Regionalkirchenamt bedarf.
(3) Die Wahl und die Berufung von Kirchenvorstehern erfolgen
in entsprechender Anwendung der Kirchenvorstandsbildungsordnung und der
Kirchgemeindeordnung.
(4) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt sechs
Jahre. Er wird jeweils zu dem vom Landeskirchenamt für alle
Kirchenvorstände der Landeskirche festgelegten einheitlichen Termin neu
gebildet.
(5) Bei der erstmaligen Bildung des Kirchenvorstandes werden
die Kirchenvorsteher gemäß Absatz 1 von den Kirchenvorständen
der Kirchgemeinden gewählt.
(6) Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kirchenvorstandes
richten sich nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz.
§ 3
Kirchgemeindevertretungen
(1) In jeder vertragsschließenden Kirchgemeinde wird
eine Kirchgemeindevertretung gebildet.
(2) Bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der
Kirchenvorstände in der Landeskirche setzen die Kirchenvorstände der
vertragsschließenden Kirchgemeinden ihre Tätigkeit als
Kirchgemeindevertretungen fort.
(3) Die Kirchgemeindevertretungen bestehen aus den dem
Kirchenvorstand angehörenden Kirchgemeindegliedern und weiteren
Mitgliedern (Kirchgemeindevertretern) in der vom Kirchenvorstand durch
Ortsgesetz zu bestimmenden Anzahl. Diese wählt der Kirchenvorstand auf
Grund von Wahlvorschlägen, die die bisherigen Kirchgemeindevertretungen
vorlegen.
(4) Die Amtszeit der Kirchgemeindevertretungen beträgt
sechs Jahre. Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes werden auch die
Kirchgemeindevertretungen neu gebildet.
(5) Aufgaben und Arbeitsweise der Kirchgemeindevertretungen
richten sich nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz.
§ 4
Pfarrer und andere Mitarbeiter
(1) Die bisherige(n) Pfarrstelle(n) der Kirchgemeinde(n) ....
.......... geht/gehen mit Wirkung vom ...... . . auf das Kirchspiel über.
Ihr(e) Inhaber wird/werden gleichzeitig zum Pfarrer/zu Pfarrern des Kirchspiels.
´
(2) Die bisher bei den vertragsschließenden
Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter werden zu dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt Mitarbeiter des Kirchspiels, welches in die bestehenden
Beschäftigungsverhältnisse eintritt.
(3) Das Kirchspiel ist alleiniger Anstellungsträger der
Mitarbeiter. Beschäftigungsverhältnisse zu einzelnen Kirchgemeinden
können nicht begründet werden.
(4) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter übt der
Kirchenvorstand aus. Er sorgt für ihre Weiterbildung und ist für
notwendige Veränderungen von Beschäftigungsverhältnissen
zuständig.
§ 5
Finanzen und Vermögen
(1) Das Kirchspiel führt für die
vertragschließenden Kirchgemeinden den Haushalt. Die Haushalte der
Kirchgemeinden werden bis zum Ende des Rechnungsjahres zusammengeführt.
Für die Gebäude der Kirchgemeinden, für ihre zweckbestimmten
Rücklagen und die ihrer Lehen und Stiftungen sowie für die Mittel
gemäß Absatz 5 werden gesonderte Haushaltstellen
eingerichtet.
(2) Für die Einrichtungen der Kirchgemeinden werden
innerhalb des Kirchspielhaushaltes eigene Haushaltstellen
geführt.
(3) Bei der Bildung des Kirchspiels werden für jede
Kirchgemeinde sowie für ihre Lehen und Stiftungen das vorhandene
Vermögen und die Schulden festgestellt und verzeichnet. Die Vermögens-
und Schuldenverzeichnisse sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(4) Für die Verwaltung des Vermögens und der
zweckbestimmten Rücklagen der Kirchgemeinden sowie ihrer Lehen und
Stiftungen gilt § 12 Abs. 2 des Kirchgemeindestrukturgesetzes.
(5) Landeskirchliche Zuweisungen fließen dem Kirchspiel
zu. Jede Kirchgemeindevertretung verfügt in eigener Zuständigkeit
über die Mittel, die in den der Kirchgemeinde zugeordneten Haushaltstellen
ausgewiesen sind.
(6) Für das Jahr .. .. wird für das Kirchspiel
erstmals ein Haushalt- und Stellenplan aufgestellt und dem Regionalkirchenamt
zur Genehmigung vorgelegt.
§ 6
Haushaltführung und Verwaltung
Die Führung des Haushaltes und der Kirchgeldstelle, der
Gemeindegliederverzeichnisse, der Registraturen, Archivbestände und
Kirchenbücher der vertragsschließenden Kirchgemeinden und die
Wahrnehmung ihrer sonstigen Verwaltungsgeschäfte erfolgt ab
...................... am Sitz des Kirchspiels bzw. wird in folgender Weise
geregelt: .............................
§ 7
Änderungen der Vereinbarung
(l) Die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in das Kirchspiel,
das Ausscheiden von Kirchgemeinden aus dem Kirchspiel sowie sonstige
Änderungen dieses Vertrages bedürfen schriftlicher Vereinbarung und
der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie sind nur im Rahmen der vom
Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zulässig.
(2) Vor dem Ausscheiden einer vertragsschließenden
Kirchgemeinde ist zwischen Kirchspiel und Kirchgemeinde eine schriftliche
Vereinbarung über die Erfüllung von Verbindlichkeiten und die
anteilige Verwendung der Haushaltmittel sowie etwaiger eigener Rücklagen
und Vermögensbestände des Kirchspiels zu treffen. Maßstab
hierfür ist insbesondere das Verhältnis der Kirchgemeindegliederzahlen
zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Scheitert eine Einigung, ist eine Entscheidung
des Regionalkirchenamtes herbeizuführen, gegen die die Beschwerde nach dem
Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten
zulässig ist.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 gelten für eine
Auflösung des Kirchspiels entsprechend. Eine
Vermögensauseinandersetzung entfällt, wenn sich die
vertragsschließenden Kirchgemeinden nach Maßgabe von § 14 Abs.
3 des Kirchgemeindestrukturgesetzes zu einer neuen Kirchgemeinde
vereinigen.
§ 8
Genehmigungserfordernis
Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
.............., am ........... ................,
am.................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchenvorstand
Kirchgemeinde ..................... der
Kirchgemeinde.............
L.S. L.S.
................... ............
................... ............
Vorsitzender Mitglied Vorsitzender Mitglied
.............., am ...........
Ev.-Luth. Kirchenvorstand der
Kirchgemeinde .....................
L.S.
................... ............
Vorsitzender Mitglied
Genehmigungsvermerk des Landeskirchenamtes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
Vom 08. September 1998 (ABl. 1998 A 167)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Artikel IV neu eingefügt und bisherige Artikel IV und
V umbenannt durch Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ausführung des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 20.07.2004 (ABl. 2004 A
133); § 2 geändert durch Zweite Rechtsverordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 07.12.2004
(ABl. 2004 A 201); § 6 geändert durch <Dritte>VO zur
Änderung ...vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); § 5 geändert durch
<Vierte>VO zur Änderung ...vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A
245).>
Reg.-Nr. 1403
Auf Grund von § 18 Abs. 1 des
Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 - Kirchgemeindestrukturgesetz -
(ABl. S. A 55) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
zu dessen Ausführung Folgendes:
I.
Übertragung zugeordneter Pfarrstellen,
Auswahlverfahren
(zu § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs.
2)
§ 1
Die Übertragung von Pfarrstellen gemäß §
3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz erfolgt durch
Nachträge zu den Übertragungsurkunden für die Pfarrstellen, die
der anstellenden Kirchgemeinde zugeordnet worden oder auf das Kirchspiel
übergegangen sind. Bei einer Vereinigung von Kirchgemeinden (§ 4 Abs.
2 Kirchgemeindestrukturgesetz) ist entsprechend zu verfahren. Ein
Bewerbungsverfahren nach dem Pfarrstellenübertragungsgesetz findet nicht
statt. Eine Einführung entfällt.
§ 2
(1) Sind mehr Pfarrstellen nach § 1 übertragen
worden als dem jeweiligen Träger nach der bestätigten Struktur- und
Stellenplanung des Kirchenbezirkes zustehen, so ist durch die
Kirchenvorstände bzw. den Kirchenvorstand binnen drei Monaten nach
Genehmigung der Einstellung des Schwesterkirchverhältnisses, der
vereinigten Kirchgemeinde oder des Kirchspiels eine Entscheidung darüber zu
treffen, welcher Pfarrer oder welche Pfarrer künftig auf Dauer Inhaber der
Pfarrstelle oder der Pfarrstellen gemäß der bestätigten
Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes sein sollen
(Auswahlverfahren).
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat in einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Sitzung der Kirchenvorstände bzw. des
Kirchenvorstandes geheim mittels Stimmzetteln zu erfolgen. Ein vorheriges
Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach dem
Pfarrstellenübertragungsgesetz entfällt.
(3) Für das Auswahlverfahren gilt § 9 des
Pfarrstellenübertragungsgesetzes entsprechend, auch in den Fällen, in
denen zwei oder mehr Pfarrer auszuwählen sind. Wird die erforderliche
Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, bestimmt das Landeskirchenamt
den Inhaber oder die Inhaber der Pfarrstellen.
(4) Mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens gelten die in der
bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes nicht mehr
vorgesehenen Pfarrstellen der jeweiligen anstellenden Kirchgemeinde, der
vereinigten Kirchgemeinde oder des Kirchspiels als aufgehoben. Die Inhaber
dieser Stellen sind verpflichtet, sich um freie Pfarrstellen zu bewerben. Absatz
5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn betroffene
Pfarrer schriftlich erklärt haben, dass sie sich binnen drei Monaten um
eine andere Pfarrstelle bewerben oder die Versetzung in den Ruhestand beantragen
werden. Die betreffenden Pfarrstellen gelten mit dem Zugang der Erklärung
beim Landeskirchenamt als aufgehoben. Tritt die Erledigung wegen Erfolglosigkeit
der Bewerbung oder wegen Ablehnung des Ruhestandsgesuches nicht ein, sind die
betreffenden Pfarrer nach den Vorschriften der §§ 83 ff. des
Pfarrergesetzes zu versetzen. Vorheriger Einzelentscheidungen nach § 83
Abs. 1 Ziffer 3 Pfarrergesetz und entsprechender Bescheide des
Landeskirchenamtes bedarf es nicht.
II.
Übergang von
Beschäftigungsverhältnissen
privatrechtlich beschäftigter
Mitarbeiter
(zu § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs.
2)
§ 3
(1) Die Mitarbeiter, deren
Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2
Kirchgemeindestrukturgesetz auf die vereinigte Kirchgemeinde bzw.
gemäß § 5 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz auf das Kirchspiel
übergehen, erhalten hierüber einen Nachtrag zu ihrem Dienstvertrag.
Ändert sich gleichzeitig mit dem Übergang des
Beschäftigungsverhältnisses der Anstellungsumfang, die Art der
Tätigkeit oder die Eingruppierung, bedarf es zusätzlich zum Nachtrag
des Abschlusses eines entsprechenden Änderungsvertrages zum
Dienstvertrag.
(2) Die beim bisherigen Anstellungsträger erreichte
Beschäftigungs- und Dienstzeit geht auf den neuen Anstellungsträger
über.
§ 4
(1) Die Bestimmungen in § 3 gelten entsprechend für
alle Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, deren
Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 3
Kirchgemeindestrukturgesetz mit der Entstehung oder Anpassung des
Schwesterkirchverhältnisses auf die anstellende Kirchgemeinde übergeht
und von dieser fortgesetzt wird. Ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag ist auch dann
zu erstellen, wenn der bisherige und der neue Anstellungsträger identisch
sind.
(2) Der Übergang eines
Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Abs. 3
Kirchgemeindestrukturgesetz kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn
der betreffende Mitarbeiter geringfügig beschäftigt ist und für
ihn keine Personalkostenzuweisung geplant ist.
III.
Träger der Pfarrstelle und Dienstsitz des
Pfarrers
(zu § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 Abs, 2 und
§ 6 Abs. 2)
§ 5
(1) Der Dienstsitz des gemeinsamen Pfarrers von
Schwesterkirchgemeinden ist grundsätzlich die anstellende Kirchgemeinde.
Der Dienstsitz eines Kirchspiels befindet sich am Sitz des
Kirchspiels.
(2) Sind der anstellenden Kirchgemeinde oder dem Kirchspiel
durch die bestätigte Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes
dauerhaft mehrere Pfarrstellen zugeordnet, so kann für den zweiten und
jeden weiteren Pfarrer in der Vereinbarung über die Bildung des
Schwesterkirchverhältnisses oder des Kirchspiels ein anderer als der in
Absatz 1 bestimmte Dienstsitz festgelegt werden. Die Bezeichnung der Pfarrstelle
richtet sich jedoch nach dem Namen der anstellenden Kirchgemeinde bzw. des
Kirchspiels.
IV.
Mitgliedschaft in Kirchgemeindeverbänden und anderen
Dienstleistungseinrichtungen
(zu §§ 4, 7)
§ 5 a
(1) Gehören einzelne Kirchgemeinden, die sich zu einer
neuen Kirchgemeinde vereinigen oder ein Kirchspiel bilden wollen, einem
Kirchgemeindeverband oder einer anderen Dienstleistungseinrichtung an oder
nehmen sie auf vertraglicher Grundlage einzelne Dienstleistungen einer solchen
Stelle in Anspruch, so haben sie vor Abschluss der Vereinbarung über die
Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des Kirchspiels eine Einigung darüber
herbeizuführen, ob
– der neue Rechtsträger Mitglied des
Kirchgemeindeverbandes oder der
Dienstleistungseinrichtung werden soll,
– die bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse
beendet werden sollen,
– Verträge über die Inanspruchnahme einzelner
Dienstleistungen einer solchen Stelle verändert
oder beendet werden sollen.
Gehören mehrere Kirchgemeinden gemäß Satz 1
einem Kirchgemeindeverband oder einer Dienstleistungseinrichtung an, nehmen die
betreffenden Kirchgemeinden die angebotenen Dienstleistungen jedoch in
unterschiedlichem Umfang in Anspruch, so ist eine Einigung darüber
herbeizuführen, in welchem Umfang der neue Rechtsträger die
Dienstleistungen des Kirchgemeindeverbandes oder der Dienstleistungseinrichtung
in Anspruch nimmt.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Entscheidungen sind in die
Vereinbarung über die Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des Kirchspiels
aufzunehmen.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der neu gebildeten
Kirchgemeinde oder des Kirchspiels im Kirchgemeindeverband oder der anderen
Dienstleistungseinrichtung erfolgt durch Aufnahme. Für das
Aufnahmeverfahren gelten die entsprechenden kirchengesetzlichen Bestimmungen und
die Regelungen der Satzung. Einer Aufnahme bedarf es nicht, wenn alle
vertragsschließenden Kirchgemeinden demselben Kirchgemeindeverband oder
derselben Dienstleistungseinrichtung angehören. In diesem Fall tritt der
neue Rechtsträger in die bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse ein
und setzt sie fort.
(4) Wurde gemäß Absatz 1 Satz 1 entschieden,
bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse zu beenden oder gemäß
Absatz 1 Satz 2 bei weiter bestehender Mitgliedschaft einzelne Dienstleistungen
nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so können die
Mitgliedschaftsverhältnisse oder die einzelnen Dienstleistungen durch die
vertragsschließenden Kirchgemeinden gemeinsam gekündigt werden,
sobald die Vereinbarung über die Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des
Kirchspiels genehmigt ist. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltjahres zulässig und bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt, das nach
pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Hierbei sind die Interessen der
vereinigten Kirchgemeinde bzw. des Kirchspiels gegen die Interessen des
Kirchgemeindeverbandes bzw. der Dienstleistungseinrichtung im Einzelfall und
unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten abzuwägen. Die
Entscheidung des Regionalkirchenamtes unterliegt der Nachprüfung
gemäß dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(5) Die Veränderung oder Beendigung von Verträgen
über die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen richtet sich nach den
vertraglichen Regelungen und den allgemeinen Bestimmungen.
V.
Namensgebung für vereinigte Kirchgemeinden und
Kirchspiele
(zu § 4 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 bis
3)
§ 6
Die Namensgebung neu zu bildender Kirchgemeinden und
Kirchspiele erfolgt gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung zur
Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 21. Juni 1983 (ABl. S. A 58, A 61,
A 65) in der jeweils geltenden Fassung.
VI.
Haushalt des Kirchspiels
(zu § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
§ 7
(1) Die zu einem Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden
haben in einer Anlage zur Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels
oder in einer gesonderten Vereinbarung die selbstabschließenden
Haushaltstellen jeder beteiligten Kirchgemeinde und die Haushaltstellen mit
ihren Funktionsziffern, die jede beteiligte Kirchgemeinde eigenverantwortlich
bewirtschaften will, festzulegen.
(2) Die Kirchgemeindevertretungen der beteiligten
Kirchgemeinden haben in jedem Jahr rechtzeitig Entwürfe für die
Haushaltstellen nach Absatz 1 zu beschließen und diese dem Kirchenvorstand
zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Planansätze im beschlossenen und
genehmigten Haushaltplan des Kirchspiels sind durch die Kirchgemeinden
einzuhalten.
(3) Das Kirchgeld ist für jede der beteiligten
Kirchgemeinden in einer eigenen Haushaltstelle zu vereinnahmen.
VI.
In-Kraft-Treten
§ 8
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt (26.06.2007, AKL)
(Kirchenvorstandsbildungsordnung – KVBO)
Vom 22. April 2007 (ABl. 2007 A 89)
§ 1
Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Kirchenvorstand wird durch Wahl und Berufung von
Kirchgemeindegliedern (Kirchenvorstehern) gebildet. Mitglieder von Amts wegen
sind die Pfarrer der Kirchgemeinde oder ihre ständigen Vertreter.
(2) Dem Kirchenvorstand müssen mindestens fünf und
dürfen höchstens 16 Kirchenvorsteher angehören. Die Anzahl der
Kirchenvorsteher richtet sich nach der Anzahl der Kirchgemeindeglieder und
beträgt in Kirchgemeinden
– bis zu 600 Kirchgemeindegliedern 5 bis 9
Kirchenvorsteher,
– bis zu 1.800 Kirchgemeindegliedern 7 bis 11
Kirchenvorsteher,
– mehr als 1.800 Kirchgemeindeglieder 9 bis 16
Kirchenvorsteher.
Für Kirchspiele gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
die Anzahl der Kirchenvorsteher erforderlichenfalls in dem Umfang zu
erhöhen ist, wie er sich aus der Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Kirchgemeindestrukturgesetzes ergibt.
(3) Nicht mehr als ein Drittel der Kirchenvorsteher darf bei
der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände berufen werden.
(4) Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister
können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. Ist ein
Theologenehepaar gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig, so entscheidet der
Kirchenvorstand nach einem Vorschlag des Ehepaares, welcher der Ehegatten
Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen
des Kirchenvorstandes beratend teil.
(5) Dem Kirchenvorstand darf nicht mehr als ein Mitarbeiter
angehören, der bei der Kirchengemeinde angestellt ist.
§ 2
Ortsgesetz
(1) Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen,
wie viele Kirchenvorsteher zu wählen und wie viele zu berufen sind. Er kann
in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der
Neubildung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen. Der
Kirchenvorstand kann auch im Ortsgesetz berücksichtigen, dass die zur
Kirchgemeinde gehörenden Kirchgemeindeteile mit Kirchenvorstehern im
Kirchenvorstand vertreten sind.
(2) Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit dieser
Ordnung übereinstimmen.
(3) Vor jeder allgemeinen Neubildung muss der Kirchenvorstand
überprüfen, ob das geltende Ortsgesetz noch angemessen ist oder
verändert werden soll. Das Regionalkirchenamt berät bei der Neufassung
des Ortsgesetzes und bestätigt es. Änderungen des Ortsgesetzes
können nur dann bestätigt werden, wenn der Zeitpunkt des
Inkrafttretens im Jahr der jeweiligen allgemeinen Neubildung der
Kirchenvorstände in der Landeskirche liegt. Satz 3 gilt nicht für
Kirchspielbildungen oder -veränderungen oder
Kirchgemeindevereinigungen.
§ 3
Amtszeit
(1) Der Kirchenvorstand wird aller sechs Jahre neu
gebildet.
(2) Den Wahltag und den Tag der Einführung bestimmt das
Landeskirchenamt.
(3) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem
Kirchenvorstand. Er kann die Aufgaben nach dieser Ordnung einem Wahlausschuss
übertragen.
(4) Mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher endet
die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstandes.
(5) Legt ein Kirchenvorsteher sein Amt nieder, endet die
Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit Zugang der Erklärung beim
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. Im Falle
des § 1 Abs. 5 endet die Mitgliedschaft mit Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, wenn dem Kirchenvorstand bereits ein
Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 5 angehört. Im Falle des §
22 KGO endet die Amtszeit mit Zugang des Beschlusses
beim Regionalkirchenamt.
§ 4
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,
1. die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet
haben,
2. die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung
besitzen,
3. die in der Wählerliste verzeichnet sind.
§ 5
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am
Wahltag
1. wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
2. das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3. weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der
Zweiten Theologischen Prüfung im Probedienst stehen und
4. nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter
Betreuung stehen.
(2) Entsprechendes gilt für die Berufung von
Kirchenvorstehern.
§ 6
Wählerliste
(1) In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten
Kirchgemeindeglieder einzutragen.
(2) Zur Vorbereitung der Wählerliste dient das
Kirchgemeindegliederverzeichnis. Es ist vor der Neubildung zu
überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen.
Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu
kennzeichnen.
(3) Aus der Wählerliste müssen mindestens folgende
Angaben ersichtlich sein:
1. Familien- und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift.
(4) Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor
dem Wahltag für mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Auch
außerhalb dieses Zeitraumes kann bis zur Schließung der
Wählerliste Einsicht genommen werden. Der Beginn der
Auslegungsfrist wird in den Gemeinden abgekündigt. Dabei sind die
Kirchgemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in die
Wählerliste hinzuweisen und aufzufordern, sich zu
vergewissern, ob die Wählerliste richtig und vollständig erstellt
worden ist.
(5) Die Wählerliste ist eine Woche vor dem Wahltag zu
schließen. Änderungen der Wählerliste nach ihrer
Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die Streichung von Personen aufgrund
einer amtlichen
Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten
Kirchenaus- oder -übertritt oder aufgrund erledigter
Einsprüche.
(6) Mit Schließung der Wählerliste gelten die
eingetragenen Personen als wahlberechtigt.
§ 7
Wahlvorschläge und Kandidatenliste
(1) Die Kirchgemeindeglieder sind rechtzeitig aufzufordern,
Wahlvorschläge bis spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag
einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf
wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die
Vorgeschlagenen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift zu
benennen.
(3) Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit
erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher
abzulegen.
(4) Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen.
Sie soll mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kirchenvorsteher zu
wählen sind.
(5) Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag
aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen
die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend
berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht
ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.
(6) Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu
geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung
vorzustellen.
§ 8
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Nach Ablauf der Frist prüft der Kirchenvorstand, ob
die genannten Kirchgemeindeglieder wählbar sind. Formale Mängel und
Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, sollen nach
Möglichkeit behoben werden.
(2) Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen
Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren
Kirchgemeindeglieder. Er teilt den Kirchgemeindegliedern, die den
Wahlvorschlag
eingereicht haben, den Grund der Streichung mit.
§ 9
Stimmbezirke
(1) Kirchgemeinden mit einem räumlich weit auseinander
liegenden oder örtlich gegliederten Wahlgebiet können durch Ortsgesetz
in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke
sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird.
(2) In den Stimmbezirken kann nach Maßgabe des
Ortsgesetzes mit einer einheitlichen Kandidatenliste oder mit einer nach
Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden. Für jeden
Stimmbezirk sind eine Wählerliste zu erstellen und ein Wahlvorstand aus
mindestens drei Personen zu bestellen, der die Aufgaben des Kirchenvorstandes
während der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung
übernimmt.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in die
Wählerliste eingetragen sein. Kirchgemeindeglieder, die zur Wahl
vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören. Der
Wahlvorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der
dem Kirchenvorstand angehören soll.
§ 10
Wahlvorgang und Wahlergebnis
(1) Die Wahlberechtigten sind einzuladen, sich an der Wahl zu
beteiligen. Orte und Zeiten der Wahlmöglichkeiten sind wiederholt bekannt
zu geben.
(2) Die Wahlberechtigten haben geheim und persönlich
mittels eines vom Kirchenvorstand hergestellten Stimmzettels zu wählen, der
alphabetisch geordnet die Kandidaten und die Angabe enthalten muss, wie viele
Kandidaten zu wählen sind. Höchstens so viele dürfen angekreuzt
werden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne
und wird vom Kirchenvorstand in der Wählerliste vermerkt.
(3) Die Stimmenzählung erfolgt im Anschluss an die
Wahlhandlung. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses kann jedes
Kirchgemeindeglied anwesend sein. Gewählt sind die Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei mehreren Kandidaten gemäß §
1 Abs. 4 Satz 1 oder § 1 Abs. 5 ist nur derjenige gewählt, der jeweils
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(4) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht vom Kirchenvorstand hergestellt wurde oder für
einen anderen Stimmbezirk gültig ist,
2. den Willen des wählenden Gemeindeglieds nicht
zweifelsfrei erkennen lässt,
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
4. mehr Kennzeichnungen als zu Wählende
enthält,
5. keine Kennzeichnung enthält.
(5) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Kirchenvorstand.
(6) Über den Wahlvorgang und die Ermittlung des
Ergebnisses ist eine Niederschrift zweifach anzufertigen.
(7) Das Wahlergebnis ist der Kirchgemeinde im nächsten
Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
§ 11
Briefwahl
(1) Am Wahltag verhinderte Wahlberechtigte können ihr
Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Wahlberechtigte, die von der
Briefwahl Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens fünf Tage
vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich beim Kirchenvorstand
die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen.
(2) Der Wahlschein hat die Bestätigung des
Kirchenvorstandes über die Eintragung des Antragstellers in die
Wählerliste und eine vom Antragsteller abzugebende Versicherung über
die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels zu enthalten. Er ist vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu
unterschreiben und mit dem Siegel der Kirchgemeinde zu versehen.
(3) Jedem Antragsteller sind mit dem Wahlschein ein
Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Ausstellung der
Wahlscheine
ist in der Wählerliste zu vermerken.
(4) Wahlbriefe können bis zu Beginn des Wahlvorganges dem
Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können auch während des
Wahlvorganges dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes ausgehändigt werden.
Die Wahlbriefe müssen verschlossen sein und
1. den Briefwahlschein sowie
2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den
Stimmzettel enthalten.
(5) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat vor dem Ende des
Wahlvorganges die vorliegenden Wahlbriefe zu öffnen und diesen die
Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen. Nach Vermerk der
Namen der Briefwähler in der Wählerliste hat er die
Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(6) Wahlbriefe sind ungültig, wenn
1. sie keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten,
insbesondere die Versicherung nach § 11 Abs. 2 nicht abgegeben
wurde,
2. sie erst nach Abschluss des Wahlvorganges eingegangen
sind,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
4. der Stimmzettelumschlag nicht verschlossen ist.
Ungültige Wahlbriefe sind auszusondern und in der Niederschrift
gemäß § 10 Abs. 6 festzuhalten.
(7) Auf die den Wahlberechtigten zustehende Möglichkeit,
bei Verhinderung am Wahltag das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben zu
können, ist in den Einladungen und Bekanntgaben gemäß
§ 10 Abs. 1 hinzuweisen. Dabei ist das für die
Briefwahl zu beachtende Verfahren zu erläutern.
§ 12
Berufung
(1) Spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses ist von den gewählten Kirchenvorstehern und den von Amts
wegen zum Kirchenvorstand gehörenden Pfarrern durch geheime Abstimmung
mittels Stimmzetteln die Berufung vorzunehmen. Bei der Berufung ist die
Vielgestaltigkeit des Lebens und der Aufgaben der Kirchgemeinde zu
berücksichtigen.
(2) Durch Festlegung im Ortsgesetz kann Gemeindegruppen ein
Vorschlagsrecht für die Berufung eingeräumt werden.
(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Kirchgemeinde im
nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu
geben.
§ 13
Einspruch
(1) Jeder Wahlberechtigte kann schriftlich und begründet
beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen
1. die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Eintragungen
in der Wählerliste bis vier Wochen vor dem Wahltag,
2. das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte
Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten binnen einer Woche nach Bekanntgabe der
Kandidatenliste,
3. das Wahlverfahren binnen einer Woche nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses,
4. das Berufungsverfahren oder einzelne Berufene binnen einer
Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung.
(2) Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so hat er ihn
mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt
weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und
begründet zu entscheiden hat.
(3) § 14 Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
(4) Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des
Wahlverfahrens.
§ 14
Prüfung durch das Regionalkirchenamt
(1) Das Ergebnis von Wahl und Berufung ist dem
Regionalkirchenamt nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 4 binnen zwei Wochen mitzuteilen. Die neuen Kirchenvorsteher sind mit
Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
anzugeben. Das Zweitstück der Wahlniederschrift ist
beizufügen.
(2) Stellt das Regionalkirchenamt Verstöße gegen
diese Ordnung fest, so kann es die Neubildung oder Teile von ihr für
ungültig erklären oder die Wählbarkeit einzelner Gewählter
oder Berufener
verneinen. In der Entscheidung ist auf die
Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 3 hinzuweisen.
(3) Gegen die Entscheidung des Regionalkirchenamtes kann bei
diesem binnen zwei Wochen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt
werden. Das Regionalkirchenamt hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt es
der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang statt, so hat es sie mit seiner
Stellungnahme unverzüglich dem Landeskirchenamt vorzulegen, das binnen
zweiWochen endgültig schriftlich und begründet entscheidet.
(4) Werden Wahl oder Berufung für ungültig
erklärt, so sind sie zu wiederholen. Ist die Wahl einzelner Gewählter
für ungültig erklärt, so gilt jeweils derjenige als gewählt,
der unter den nicht
gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat.
Steht kein Kandidat mehr zur Verfügung, so ist vom Kirchenvorstand ein
Wählbarer zu berufen.
(5) Wurde ohne Einfluss auf das Ergebnis gegen diese Ordnung
verstoßen, so bleibt die Neubildung gültig.
§ 15
Einführung
Die Kirchenvorsteher werden nach dem Vierten Band der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden durch einen Pfarrer in
ihr Amt eingeführt.
§ 16
Bestellung von Kirchenvorstehern und Aufhebung der
Kirchgemeinde
(1) Kommt in einer Kirchgemeinde die Neubildung nicht
zustande, kann das Landeskirchenamt
1. das Regionalkirchenamt beauftragen, nach Gehör des
Kirchenbezirksvorstandes Kirchenvorsteher aus den wählbaren
Kirchgemeindegliedern dieser Kirchgemeinde zu bestellen, wobei es an die
Bestimmungen des Ortsgesetzes nicht gebunden ist, oder
2. die Verwaltung der Kirchgemeinde durch das
Regionalkirchenamt anordnen; § 22 Satz 3 KGO gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kann auch mit der
Maßgabe erfolgen, die Kirchgemeinde mit einer anderen Kirchgemeinde zu
vereinigen oder als rechtsfähige Körperschaft aufzuheben.
§ 17
Ersatzberufung
Scheiden Kirchenvorsteher vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so
nimmt der Kirchenvorstand für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzberufung
auch dann vor, wenn der Ausgeschiedene gewählt war. Jede personelle
Veränderung ist dem Regionalkirchenamt mitzuteilen.
§ 18
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Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von dieser Ordnung
bewilligen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC).
Vom 10. April 2001 (ABl. 2001 A 121)
Reg.-Nr. 14220 (12) 950
Aufgrund von § 16 Abs. 1 der
Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 2. November 1988 (ABl. S. A 89) in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. April 2001 (ABl. S. A 89)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur
Ausführung von § 7 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes Folgendes:
§ 1
(1) Wahlberechtigte, die von der Briefwahl Gebrauch machen
wollen, haben bis zum fünften Tag vor dem Wahltag mündlich oder
schriftlich beim Kirchenvorstand die Ausstellung eines Wahlscheins zu
beantragen.
(2) Der Wahlschein hat die Bestätigung des
Kirchenvorstandes über die Eintragung des Antragstellers in die
Wählerliste und eine vom Antragsteller abzugebende Versicherung über
die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels zu enthalten. Er ist vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu
unterschreiben und mit dem Siegel der Kirchgemeinde zu versehen.
(3) Jedem Antragsteller sind mit dem Wahlschein ein
Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag auszuhändigen
oder zu übersenden. Die Ausstellung der Wahlscheine ist in der
Wählerliste zu vermerken.
§ 2
Auf die den Wahlberechtigten zustehende Möglichkeit, bei
Verhinderung am Wahltag das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben zu
können, ist in den Einladungen und Bekanntgaben gemäß § 7
Abs. 1 KVBO hinzuweisen. Dabei ist das für die Briefwahl zu beachtende
Verfahren zu erläutern.
§ 3
(1) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 7
Abs. 2 KVBO entsprechend.
(2) Wahlbriefe können bis zu Beginn des Wahlvorganges dem
Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können auch während des
Wahlvorganges dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes ausgehändigt
werden.
(3) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat vor dem Ende des
Wahlvorganges die vorliegenden Wahlbriefe zu öffnen und diesen die
Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen. Nach Vermerk der
Namen der Briefwähler in der Wählerliste hat er die
Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(4) Wahlbriefe sind ungültig, wenn sie keinen
ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten oder erst nach Abschluss des
Wahlvorganges eingegangen sind. Ungültige Wahlbriefe sind auszusondern und
in der Niederschrift gemäß § 7 Abs. 5 KVBO
festzuhalten.
§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2001 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
(Sorbengesetz - SorbG -)
Vom 18. November 2002 (ABl. 2003 A 44)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: „Bezirkskirchenamt“ geändert in
„Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
14023 (7) 436
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat in Wahrnehmung der Verantwortung der Landeskirche, die besonderen
kirchlichen Belange der in ihrem Gebiet lebenden Kirchgemeindeglieder sorbischer
Volkszugehörigkeit zu vertreten und zu fördern und dafür
geeignete rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
(1) Zur Wahrnehmung der besonderen kirchlichen Belange
sorbischer Kirchgemeindeglieder in den im sorbischen Siedlungsgebiet gelegenen
Kirchgemeinden wird eine gemeinsame Vertretung gebildet, die den Namen
"Sorbischer Kirchgemeindeverband" trägt. Als sorbisches Siedlungsgebiet im
Sinne dieses Kirchengesetzes gelten die im Sächsischen Sorbengesetz vom 31.
März 1999 (SächsGVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten kommunalen Gemeinden und Gemeindeteile.
(2) Der Sorbische Kirchgemeindeverband ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bautzen.
(3) Aufgabe des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes ist es
1. für die geistliche Betreuung des sorbischen
Bevölkerungsteils durch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung,
Seelsorge, Unterweisung und sorbischsprachiges christliches Schrifttum zu
sorgen,
2. sich um die Gewinnung sorbischen Nachwuchses im kirchlichen
Dienst zu bemühen,
3. dafür zu sorgen, dass in den zum sorbischen
Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden mit sorbischem
Bevölkerungsteil die besondere ethnische und sprachliche Identität der
evangelischen Sorben gewahrt und gefördert wird,
4. die besonderen Belange evangelischer Sorben in Kirche und
Öffentlichkeit darzustellen und zu vertreten.
(4) Aufsichtsbehörde für den Sorbischen
Kirchgemeindeverband ist das für den Kirchenbezirk Bautzen zuständige
Regionalkirchenamt.
(5) Dem Sorbischen Kirchgemeindeverband gehören als
Mitglieder an:
1. Pfarrer, die zum sorbischen Bevölkerungsteil
gehören oder sorbischen Gottesdienst halten;
2. je zwei zum Kirchenvorsteher wählbare sorbische
Kirchgemeindeglieder aus den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden
Kirchgemeinden, die von deren Kirchenvorständen zu entsenden sind,
3. bis zu fünf weitere zum Kirchenvorsteher wählbare
sorbische Kirchgemeindeglieder, die von den unter Ziffer 1 und 2 genannten
Mitgliedern berufen werden.
(6) Binnen vier Wochen nach dem in § 7 Abs. 1 genannten
Zeitpunkt ist der Aufsichtsbehörde und dem Landeskirchenamt eine nach
Kirchgemeinden gegliederte Liste der Mitglieder des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes, in der die Mitglieder des Vorstandes besonders benannt
sind, zu übermitteln. Diese Liste ist kirchenöffentlich bekannt zu
machen.
§ 2
Organe des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 3
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über
1. die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes und
spätere Änderungen dieser Satzung,
2. Leitlinien für die Tätigkeit des Vorstandes zur
Verwirklichung der Aufgaben des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes,
3. die Bestellung des Vorstandes,
4. den jährlichen Haushaltplan des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung
des Vorstandes.
(2) Die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes bedarf
der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und ist im Amtsblatt der Landeskirche
bekannt zu machen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.
(3) Einzelheiten über die Einberufung und Arbeitsweise
der Mitgliederversammlung regelt die Satzung des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes.
§ 4
(1) Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung alle
sechs Jahre neu zu wählen. Der bisherige Vorstand bleibt jeweils bis zur
Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern.
Vorsitzender oder - bei Wahl eines Laien zum Vorsitzenden - stellvertretender
Vorsitzender muss der Sorbische Superintendent (§ 5) sein.
(3) Der Vorstand hat den Sorbischen Kirchgemeindeverband zu
leiten und ihn rechtlich und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Er ist
für die Erfüllung der Aufgaben des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes
auf der Grundlage der dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Leitlinien verantwortlich.
(4) Der Vorstand hat insbesondere
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
2. den jährlichen Haushaltplan des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen,
3. Mitgliederversammlungen vorzubereiten und dazu einzuladen,
4. einmal jährlich der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit zu berichten.
(5) Einzelheiten über die Tätigkeit des Vorstandes
regelt die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes.
§ 5
(1) Zur Wahrnehmung der nachfolgend genannten besonderen
geistlichen Aufgaben für die evangelischen Sorben beruft das
Landeskirchenamt einen dem sorbischen Bevölkerungsteil angehörenden
oder sorbischen Gottesdienst haltenden Pfarrer in eine landeskirchliche
Pfarrstelle. Dieser führt die Bezeichnung "Sorbischer Superintendent". Die
Besetzung und Übertragung der Pfarrstelle erfolgen nach Gehör des
Sorbischen Kirchgemeindeverbandes gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung
mit § 12 Buchst. c des Pfarrstellenübertragungsgesetzes.
(2) Der Sorbische Superintendent trägt die Verantwortung
für die seelsorgerliche Betreuung der dem sorbischen Bevölkerungsteil
angehörenden oder sorbischen Gottesdienst haltenden Pfarrer und Kandidaten.
Neben dem zuständigen Superintendenten ist er zur gottesdienstlichen
Wortverkündigung in den im sorbischen Siedlungsgebiet gelegenen
Kirchgemeinden berechtigt. Er hat dort das kirchliche Leben zu fördern und
zu beaufsichtigen, soweit es sich um den sorbischen Bevölkerungsteil und um
die Durchführung von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen in
sorbischer Sprache handelt. An der Wahrnehmung der Aufsicht über diese
Kirchgemeinden ist er durch den zuständigen Superintendenten bzw. das
Regionalkirchenamt zu beteiligen, soweit es sich um die besonderen Belange
sorbischer Kirchgemeindeglieder handelt.
(3) Sein Wirkungskreis umfasst insbesondere:
1. die Teilnahme an Kirchenvisitationen in Kirchgemeinden des
sorbischen Siedlungsgebietes, in denen sorbischer Gottesdienst gehalten wird;
2. die Mitwirkung an der Ordination und Einführung der
Pfarrer in ihr Amt und an der Aufsicht über die Amtsführung, den
Wandel und die Fortbildung der Pfarrer und Kandidaten in den zum sorbischen
Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden, soweit die Pfarrer und
Kandidaten dem sorbischen Bevölkerungsteil angehören oder sorbischen
Gottesdienst halten;
3. die Mitwirkung an Entscheidungen auf Beschwerden über
diese Pfarrer, soweit nicht das kirchliche Disziplinarrecht etwas anderes
vorschreibt;
4. die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen diesen
Pfarrern einerseits und dem Landesbischof sowie dem Landeskirchenamt
andererseits;
5. die Berichterstattung über kirchliche Vorgänge in
den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden an den
Landesbischof oder das Landeskirchenamt gemeinsam mit dem zuständigen
Superintendenten, soweit sorbische Belange berührt sind.
Der unmittelbare seelsorgerliche Verkehr zwischen dem
Landesbischof und den Pfarrern wird dadurch nicht berührt.
(4) Einzelheiten des Dienstes des Sorbischen Superintendenten
und seines Zusammenwirkens mit dem jeweils zuständigen Superintendenten
regelt eine Dienstordnung, die das Landeskirchenamt nach Gehör des
Sorbischen Kirchgemeindeverbandes erlässt.
§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens fördert
die Zusammengehörigkeit und unterstützt die landeskirchliche Grenzen
übergreifenden Interessen der evangelischen Sorben. Zu diesem Zweck
arbeitet sie insbesondere mit der Evangelischen Kirche der schlesischen
Oberlausitz zusammen. Sie kann mit dieser Kirche eine einheitliche
Zuständigkeit des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes und des Sorbischen
Superintendenten vereinbaren.
§ 7
(1) Die erstmalige Bildung des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes und die Wahl seines Vorstandes haben bis zum 31.
März 2003 zu erfolgen.
(2) Der neu gebildete Sorbische Kirchgemeindeverband ist
Rechtsnachfolger des bisherigen sorbischen Kirchgemeindeverbandes und setzt
dessen Tätigkeit fort.
(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt endet die
Tätigkeit der bisherigen Sondervertretungen der sorbischen
Kirchgemeindeteile.
§ 8
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt nach Gehör des Sorbischen
Kirchgemeindeverbandes.
§ 9
(1) Dieses in deutscher und obersorbischer Sprache zu
verkündende Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die
kirchliche Vertretung des sorbischen Bevölkerungsteils der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche des Landes Sachsen vom 4. Januar 1949
(ABl. S. A 2) außer Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und
verkündet.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC).
Vom 09. Januar 1975 (ABl. 1975 A 6)
20242/206
Der Runderlass Nr. 117 vom 10. 12. 1947, veröffentlicht
im Amtsblatt 1949 Seite A 72, regelte die Zurüstung der Mitglieder der
Kirchenvorstände in den Jahren des kirchlichen Wiederaufbaues als eine
wesentliche Aufgabe. Seinen Grundgedanken fortführend, wird nunmehr
Folgendes verordnet:
1.
(1) Den Mitgliedern der Kirchenvorstände sind in den
Kirchenbezirken (Kirchenkreisen) mindestens zweimal im Jahr Weiterbildungs- und
Informationsmöglichkeiten anzubieten.
(2) Von jedem Kirchenvorstand sollten mindestens zwei
Mitglieder an diesen Veranstaltungen teilnehmen.
2.
Für diese Veranstaltungen sind geeignete
Räumlichkeiten bereitzustellen.
3.
Wenn kein Thema für den Gesamtbereich der Landeskirche
vorliegt, sollen die Bezirkskirchenausschüsse (Kreiskirchenvorstände)
in Verbindung mit den Bezirkssynoden die Schwerpunkte für die Weiterbildung
und Information festlegen. Möglichkeiten des Gesprächs und der Arbeit
in Gruppen sind ausreichend zu gewährleisten.
4.
Die entsendenden Kirchenvorstände beauftragen ein
Mitglied mit der Berichterstattung. Dieses hat die Aufgabe der mündlichen
Unterrichtung des Kirchenvorstands über die Sachfragen der Veranstaltung.
Der Kirchenvorstand beschließt über etwaige Nacharbeit.
5.
Je nach dem zu behandelnden Sachgebiet sind auch ephorale
Mitarbeiter (Kirchenmusikdirektoren, Bezirkskatecheten, Bezirksjugendwarte,
Kirchensteuerbeauftragte und Pfarrer für ephorale Arbeitszweige)
einzuladen.
6.
(1) Einberufer der Veranstaltung ist der Superintendent. Er
soll aber weder die Vorbereitung noch die Durchführung der Veranstaltung
allein verantworten. Der Superintendent kann die Veranstaltungsleitung
delegieren. Der Kirchenamtsrat ist einzuladen. Einzuladen ist auch der
Vorsitzende der Bezirkssynode (Kreissynode) sowie im Kirchenkreis (Modell I) der
Vorsitzende des Kreiskirchenvorstandes.
(2) Über die Weiterbildung und Informationstagungen ist
dem Landeskirchenamt zu berichten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (15.09.2004, CC; GD)
Vom 26. April 1999 (ABl. 1999 A 107)
Reg. Nr. 21161/733
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die in
ihr und darüber hinaus tätigen Landeskirchlichen Gemeinschaften, die
dem Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. angehören,
leben aus dem Wort Gottes. Für sie ist der Auftrag Jesu Christi zur
Verkündigung des Evangeliums in Zeugnis und Dienst verpflichtend.
Ihnen ist die Sorge für eine lebendige, biblisch
gegründete Frömmigkeit und ein davon geprägtes Leben und Zeugnis
der Kirchgemeinden und Gemeinschaften anvertraut, damit Gemeinde Jesu Christi
gebaut wird. Um Menschen, die nicht mehr oder noch nicht im Glauben und in der
Verbindung zur Kirche stehen, für Jesus Christus zu gewinnen, sind sie
verantwortlich für Evangelisation und Mission. Sie sind auf die erneuernde
Kraft des Heiligen Geistes angewiesen.
Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft erfüllen
den gemeinsamen Auftrag zu Zeugnis und Dienst in eigener Verantwortung und
gegenseitiger Achtung. Sie sind dankbar für den Dienst, den sie
entsprechend ihren Gaben und je besonderen Aufgaben miteinander und
füreinander tun können.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens steht getreu
dem Glauben der Väter auf dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der
Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den
Bekenntnisschriften der evangelisch- lutherischen Kirche bezeugt ist. Dieses
Evangelium ist für das Wirken der Kirche die bleibend gültige
Grundlage.
Die Landeskirchliche Gemeinschaft steht in Lehre und Praxis
auf dem Boden der Heiligen Schrift und weiß sich den reformatorischen
Bekenntnissen der evangelisch-lutherischen Kirche und dem Pietismus
verpflichtet. Sie versteht sich von ihrem Ursprung und ihrer geschichtlichen
Entwicklung her als selbstständige Bewegung innerhalb der Landeskirche und
weiß sich dem Anliegen und Erbe ihrer Väter verpflichtet in
Gemeinschaftspflege und Evangelisation - entsprechend ihrer Art - durch
mündigen und eigenverantwortlichen Laiendienst.
1. Grundsätzliches zum Miteinander am
Ort
Der gemeinsame Auftrag des Herrn Jesus Christus erfordert das
Zusammenwirken von Kirchgemeinde und örtlicher Landeskirchlicher
Gemeinschaft. Sie wissen sich verpflichtet, die in Christus vorgegebene Einheit
nach Johannes 17 überall dort sichtbar zu machen, wann und wo dieses
möglich ist.
1.1 Das Verhältnis zwischen Kirchgemeinde und
Landeskirchlicher Gemeinschaft ist örtlich unterschiedlich ausgeprägt,
bestimmt durch die Bedingungen bei der Entstehung der örtlichen
Gemeinschaft, durch bisherige Erfahrungen miteinander und durch die aktuelle
gemeindliche Situation. Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft sind
dankbar für das geschwisterliche Miteinander und bekräftigen ihre
Absicht, auf eine Vertiefung und wo nötig Verbesserung der Beziehungen
hinzuwirken.
1.2 Die Glieder der Kirchgemeinden und der Gemeinschaften,
Kirchenvorstände und örtliche Gemeinschaftsleitung, Pfarrer und
Pfarrerinnen sowie Prediger und Gemeinschaftsschwestern bemühen sich um
Wahrnehmung und Respektierung dessen, was sich jeweils an geistlichem Leben
entwickelt. Die Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft (Ortsvorstand)
und der Kirchgemeinde (Kirchenvorstand) werden ermutigt, aufeinander zuzugehen,
sich gegenseitig umfassend zu informieren und auf örtlicher Ebene
rechtzeitig Absprachen zu treffen. Es ist anzustreben, dass Glieder der
Landeskirchlichen Gemeinschaft im Kirchenvorstand mitarbeiten.
Zum gegenseitigen Kennenlernen und besseren Verstehen
können gemeinsame Veranstaltungen und gegenseitige Einladungen beitragen,
z. B. Besprechungen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft, aber auch
Pfarrkonvente und Zusammenkünfte der hauptamtlichen Mitarbeiter der
Landeskirchlichen Gemeinschaft.
1.3 Die Landeskirchliche Gemeinschaft erreicht durch ihre
spezifische Art der Verkündigung und gemeinschaftliches Leben zum Teil auch
Menschen, die durch den Dienst der Landeskirche nicht erreicht werden.
Die Arbeit mit verschiedenen Gruppen (z. B. Kinder, Jugend,
Männer, Frauen) wird beiderseits als eine missionarische Möglichkeit
gesehen.
Falls beiderseits der gleiche Personenkreis erreicht wird, ist
die Schwerpunktsetzung für die weitere Arbeit gemeinsam zu besprechen.
Kirchgemeinden und örtliche Gemeinschaften nehmen bei der Festlegung der
Zeiten für Veranstaltungen aufeinander Rücksicht, um die gegenseitige
Teilnahme zu ermöglichen. Parallelveranstaltungen sollen vermieden werden.
Insbesondere wird zwischen Gruppen, die evangelistische oder missionarische
Aktionen durchführen, eine Absprache und Zusammenarbeit
angestrebt.
1.4 Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft empfehlen,
in die Nachrichten der Kirchgemeinden und in die gottesdienstlichen
Abkündigungen auch die Veranstaltungen der Gemeinschaft aufzunehmen.
Gleicherweise gilt für die Gemeinschaften und ihre Leiter, dass sie auf die
Veranstaltungen der Kirchgemeinde hinweisen.
1.5 Wenn eine Pfarrstelle, die Stelle eines
Gemeinschaftsleiters oder eines Predigers neu besetzt werden, sollen die
Betreffenden so bald wie möglich den Kontakt untereinander
aufnehmen.
1.6 Beauftragte Brüder und Gemeinschaftsschwestern der
Landeskirchlichen Gemeinschaft können im Einzelfall um Vertretungsdienste
in vakanten Pfarrstellen gebeten werden.
Anmerkung: Dieses regelt die "Gemeinsame Empfehlung des
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes
Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen für Vertretungsdienste der
Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Pfarrvakanzen" vom 01.01.1989.
1.7 Bei Amtshandlungen (Trauungen, Beerdigungen, Einsegnungen
zu Jubiläen) können um der seelsorgerlichen Verbundenheit willen
haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft vom
zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin beteiligt und um
Mitwirkung gebeten werden.
1.8 Kirchliche Räume sollen den Landeskirchlichen
Gemeinschaften entsprechend den Möglichkeiten zur Verfügung gestellt
werden. Für längerfristige Nutzung sind Vereinbarungen
abzuschließen. Gleiches gilt, wenn kirchlicherseits ein Interesse an der
Mitbenutzung von Räumen der Gemeinschaft besteht.
2. Gottesdienst
Im Gottesdienst ist die Gemeinde auf Gottes Gebot und
Verheißung versammelt, um in Wort und Sakrament der Gegenwart ihres Herrn
erneut gewiss zu werden. Der Gottesdienst ist öffentlich und offen für
alle. In ihrem Gottesdienst ist die Gemeinde über alle Trennungen hinweg
mit der Christenheit aller Zeiten und an allen Orten verbunden. Mitten in der
Welt wartet sie auf das Kommen des Herrn.
2.1 Viele Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft
gehören zu den treuen Gottesdienstbesuchern. Es sollen während der
Gottesdienstzeit der Kirchgemeinde keine Gemeinschaftsveranstaltungen
stattfinden und Veranstaltungen der Kirchgemeinde nicht auf die Zeit
regelmäßiger Zusammenkünfte der Landeskirchlichen Gemeinschaft
gelegt werden. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz sind örtliche
Absprachen notwendig.
2.2 Bei Zusammenkünften zu besonderen Anlässen der
Landeskirchlichen Gemeinschaft
wie Jubiläen und Bezirkskonferenzen wird empfohlen, die
Kirchgemeinde zuvor darüber zu informieren. Es soll geprüft werden, ob
bei solchen Veranstaltungen der Gottesdienst nicht auch mit der örtlichen
Kirchgemeinde zusammen gefeiert werden kann.
3. Taufe und Kirchenzugehörigkeit
Die Kirche tauft im Gehorsam gegen den Befehl Jesu Christi
(Matthäus 28, 19-20) und im Glauben an seine Verheißung (Markus 16,
16). Sie tauft Kinder, weil die Erlösung durch Christus auch den Kindern
gilt und schon das Kind der vorlaufenden Gnade Gottes bedarf (Markus 10, 13-16).
Wer getauft wird, erlangt einen unverlierbaren Schatz. "Es mangelt nicht am
Schatz, aber daran mangelt es, dass man ihn fasse und fest halte" (Luther). Die
Gemeinde Jesu Christi hat den Auftrag, die als Kinder oder Erwachsene Getauften
des Geschenks der Taufe zu vergewissern und sie darüber froh werden zu
lassen. Durch die Taufe werden die Getauften Glieder der Kirche Jesu Christi.
Die Taufe wird in einem Gottesdienst der Ortsgemeinde vollzogen.
3.1 Für die Taufe sind der Pfarrer oder die Pfarrerin
zuständig, in deren Gemeindebereich der Täufling wohnt. Sie haben die
Leitung des öffentlichen Taufgottesdienstes. Auf Wunsch können sie den
Prediger bzw. die Gemeinschaftsschwester der Landeskirchlichen Gemeinschaft an
der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligen. Durch die Taufe werden die
Getauften Glieder der Kirche Jesu Christi. Darum wird die Taufe in einem
(öffentlichen) Gemeindegottesdienst vollzogen.
3.2 Die Mitgliedschaft in der Landeskirchlichen Gemeinschaft
setzt normalerweise die Zugehörigkeit zur Landeskirche voraus. Glied einer
Kirchgemeinde der Landeskirche und damit zugleich der Landeskirche ist jeder
getaufte evangelisch-lutherische Christ, der in der Kirchgemeinde seinen
ständigen Aufenthalt hat.
3.3 In den Gemeinschaften finden auch Menschen einen Zugang
zum Glauben und eine geistliche Heimat, die vorher keiner christlichen Kirche
angehörten. In missionarischer Situation wird mit Neugewonnenen in
vertrauensvollem Gespräch (Seelsorge) der Erwerb der Kirchengliedschaft
(Taufe, Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritt) angestrebt. Dazu wird mit dem
zuständigen Pfarrer oder Pfarrerin der Kirchgemeinde rechtzeitig Kontakt
aufgenommen.
4. Kinder- und Jugendarbeit
Das Taufsakrament wird nur dann recht verwaltet, wenn es mit
der christlichen Unterweisung verbunden ist. Landeskirche und Landeskirchliche
Gemeinschaft sehen es als ihren Auftrag an, Kindern und Jugendlichen das
Evangelium zu bezeugen und sie wie auch ihre Eltern bei der Vertiefung des
persönlichen Glaubens zu begleiten und zum Zeugnis zu befähigen. Die
Taufe von Kindern verpflichtet die Gemeinde zu konfirmierendem Handeln. Das
schließt das Kennenlernen und die Verbindung mit der örtlichen
Kirchgemeinde ein.
4.1 Heranwachsende, die in der Landeskirchlichen Gemeinschaft
beheimatet sind und konfirmiert werden sollen, nehmen an Christenlehre und
Konfirmandenarbeit teil und halten sich zu den Gottesdiensten und Angeboten
ihrer Kirchgemeinde.
4.2 Die Kinder- und Jugendarbeit von Landeskirche und
Landeskirchlicher Gemeinschaft in ihren jeweiligen Organisationsformen wird
gegenseitig geachtet. Entsprechend der Zusammenarbeit in der "Evangelischen
Jugend in Sachsen" soll nach den jeweiligen Gegebenheiten auch die Arbeit auf
örtlicher Ebene in gegenseitiger Absprache geschehen.
4.3 Bei Differenzen ist von Fall zu Fall in gegenseitiger
Absprache (zwischen Pfarrer bzw. Pfarrerin und Gemeinschaftsleiter bzw. Prediger
oder Gemeinschaftsschwester) eine Lösung herbeizuführen. Es ist zu
vermeiden, dass die jungen Menschen bedrängt werden. Sie dürfen in
ihrer Bindung an Christus nicht verunsichert werden.
5. Abendmahl
Wortverkündigung und die Feier des Heiligen Abendmahles
stehen im Mittelpunkt des geistlichen Lebens der Gemeinde am Ort. Das Heilige
Abendmahl als Mahl der Getauften ist eine öffentliche Feier der gesamten
Gemeinde. In der Feier des Heiligen Abendmahls kommt die Einheit des Leibes
Christi sichtbar zum Ausdruck. Wer die Feier des Heiligen Abendmahles leitet,
bedarf nach den Bekenntnisschriften der ordentlichen Berufung. Bei Fragen der
Ordnung, Leitung und Gestaltung der Feier des Heiligen Abendmahls hat die
Landeskirche auch die Abendmahlsgemeinschaft im Blick, die sie mit anderen
Kirchen erklärt hat.
5.1 Die Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft nehmen an
der Abendmahlsfeier der Kirchgemeinde teil. Damit wird die grundsätzliche
Zusammengehörigkeit von Kirchgemeinde und Landeskirchlicher Gemeinschaft
dokumentiert, denn an den Tisch des Herrn sind alle Glieder der Kirchgemeinde
eingeladen.
5.2 Abendmahlsfeiern, die ausnahmsweise in der
Landeskirchlichen Gemeinschaft durchgeführt werden, sind legitimer Vollzug
der Abendmahlsgemeinschaft der Gesamtgemeinde. Sie wollen die Abendmahlsfeiern
der Kirchgemeinde weder verdrängen noch ersetzen.
In diesen besonderen Fällen ist die Feier des Heiligen
Abendmahls in den Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaft durch einen
ordinierten Pfarrer oder eine Pfarrerin der Landeskirche möglich.
Die Leitung von Abendmahlsfeiern können auch ein Prediger
oder eine Gemeinschaftsschwester der Landeskirchlichen Gemeinschaft
übernehmen, die dazu beauftragt sind. Dieses gilt als gelegentlicher
stellvertretender Dienst.
Die Verbindung zum Abendmahl der Gesamtgemeinde und die
grundsätzliche Offenheit der Abendmahlsfeier in den Gemeinschaften für
andere Christen muss gewahrt bleiben. Parallele Abendmahlsfeiern sollen
vermieden werden.
Anmerkung: Die Landeskirche empfiehlt daher, bei den
Gesängen zum Abendmahl auch das "Heilig" und das "Christe, du Lamm Gottes"
zu berücksichtigen und das Vaterunser im Zusammenhang mit den
Einsetzungsworten zu beten. Dann kann der Zuspruch mit einem Bibelwort
unmittelbar auf Bußgebet und Stilles Gebet folgen.
5.3 Die Übertragung der Aufgabe der Leitung von
Abendmahlsfeiern an Brüder und Gemeinschaftsschwestern im hauptamtlichen
Predigtdienst erfolgt auf Antrag der Verbandsleitung durch die Landeskirche,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher
- eine abgeschlossene theologische Ausbildung
- die Einsegnung zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst
mit Verpflichtung
- eine Einweisung in die liturgischen und kirchenrechtlichen
Gepflogenheiten der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens.
Die Beauftragung gilt für den Dienstbereich im
Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. Sie beträgt in
der Regel sechs Jahre. Eine erneute Beauftragung ist möglich. Sie erlischt
mit Beendigung des Dienstauftrages des Landesverbandes Landeskirchlicher
Gemeinschaften Sachsen e. V.
6. Verbindungen und Absprachen
6.1 Auftrag und Anliegen der Gemeinschaftsarbeit sollen den
Kirchgemeinden und Mitarbeitern der Kirche bekannt gemacht werden. Die
Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft sollen über den Weg und die
Entscheidungen der Kirche informiert werden. Die gegenseitige Information soll
auf allen Ebenen durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und
Verlautbarungen gewährleistet werden.
6.2 Konfliktfälle, die vor Ort nicht zu lösen sind,
werden zur Klärung an die beiderseits höhere Ebene
herangetragen.
6.3 Verantwortliche der Leitung des Landesverbandes
Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. und des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamts Sachsen treffen sich jährlich zu Gesprächen, um die
bisher geübte und bewährte Praxis guter Zusammenarbeit beizubehalten
und zu vertiefen.
Dresden, am 26. April 1999
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchlicher
Landesverband
Landeskirchenamt Sachsens Gemeinschaften Sachsen
e.V.
Kreß
Hofmann Geweniger Dreßler
Landesbischof
Präsident Vorsitzender Landesinspektor
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.02.2009, AKL).
Vom 31. August 2008 (ABl. 2008 A 169)
Reg.-Nr. 21162 (11) 796
Auf der Grundlage der Übereinkunft der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Landesverbandes
Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. vom 26. April 1999
wird Folgendes vereinbart:
1. Vertretungsdienste
Bei Vertretungsdiensten in regelmäßigen
Abständen durch beauftragte haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst des Landesverbandes
Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. soll bei Gottesdiensten in
Kirchen oder Gottesdiensträumen von Kirchgemeinden der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die geltende Landeskirchliche
Ordnung (Evangelisches Gottesdienstbuch) zu Grunde liegen. Es ist davon
abzusehen, die geprägte Form der Gemeinschaftsstunden aufzugreifen. Es kann
die als Anlage mitgeteilte Gottesdienstform (Rahmenentwurf) verwendet
werden.
2. Gemeinsame Gottesdienste unter der Leitung von
Verantwortlichen
der Landeskirchlichen Gemeinschaft
Werden zeitlich befristet oder für einen längeren
Zeitraum* in regelmäßigen Abständen gemeinsame Gottesdienste
unter der Leitung von Verantwortlichen der Landeskirchlichen Gemeinschaft
wechselweise im Haus der Gemeinschaft und in der Kirche oder in
Gottesdiensträumen der Kirchgemeinde gefeiert, gelten folgende
Regelungen:
Den Verkündigungsdienst übernehmen haupt- oder
ehrenamtliche Mitarbeiter, die für ihren Dienst eine Beauftragung des
Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V.
haben, die mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden
ist.
Wenn Absprachen zu einer beiderseits gebilligten Form für
einen längeren Zeitraum zu treffen sind, soll Verbindung zu den
verantwortlichen Kirchenmusikern, zum Superintendenten und zu den Leitungen der
Gemeinschaftsbezirke aufgenommen werden. * Anlässe für die Einrichtung
gemeinsamer Gottesdienste unter der Leitung von Verantwortlichen der
Landeskirchlichen Gemeinschaft können auch Vakanzen sein.
Es kann die als Anlage mitgeteilte Gottesdienstform
(Rahmenentwurf) verwendet werden.
Alle, die den Gottesdienst feiern, sollen Vertrautes wieder
finden, insbesondere die Kernstücke wie Schriftlesungen des jeweiligen
Sonntags, das Glaubensbekenntnis (oder Glaubenslied) sowie
Fürbitten und das Vaterunser.
Wenn Gottesdienste mit Heiligem Abendmahl gefeiert werden
sollen, können nach Zustimmung des Superintendenten um die Leitung der
Abendmahlsfeier nur Gemeinschaftsprediger oder Referentinnen für
Gemeinschaftsarbeit in solchen Orten gebeten werden, für die hauptamtliche
Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin einen Dienstauftrag des Landesverbandes der
Landeskirchlichen Gemeinschaften Sachsen e. V. und die vom zuständigen
Superintendenten ausgehändigte Beauftragung für die Leitung von
Abendmahlsfeiern durch das Landeskirchenamt haben.
3. Finanzielle Regelungen
Bezüglich der Kollekte im Gottesdienst sollen gesonderte
Absprachen getroffen werden, um den Ausfall von eigenen Dankopfersammlungen und
Kollekten für die örtliche Landeskirchliche
Gemeinschaft aufzufangen.
Wenn die Gemeindekollekte vollständig, zur Hälfte
oder anteilig der örtlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft zu
Verfügung gestellt werden soll, bedarf es einer Einigung zwischen
Kirchenvorstand und Vorstand der örtlichen Landeskirchlichen
Gemeinschaft.
Für Sonntage, für die der Plan der Landeskollekten
eine Landeskollekte anordnet, ist eine Bewilligung der Verlegung der
Landeskollekte auf einen anderen Sonntag durch die Superintendentur
erforderlich, ebenso bei Ephoralkollekten. Entsprechendes gilt auch dann, wenn
bei Gottesdiensten in regelmäßigem Wechsel die für den
jeweiligen Gottesdienstraum Zuständigen die Kollekte in vollem Umfang
erhalten.
Bei Gottesdiensten in Kirchen oder Gottesdiensträumen der
Kirchgemeinde sollen die anfallenden Energiekosten und andere Kosten von der
Kirchgemeinde getragen werden. Entsprechendes gilt für Räume der
Landeskirchlichen Gemeinschaft.
Die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
Verkündigungsdienst des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften
Sachsen e. V. erhalten für die Übernahme von Predigtdiensten als
Vertretungsdienst keine gesonderte Vergütung. Die Fahrtkosten sind von der
Kirchgemeinde zu erstatten.
Diese Vereinbarung ersetzt die „Gemeinsame Empfehlung
des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes
Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen für Vertretungsdienste der
Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Pfarrvakanzen“ vom 01. Januar
1989.
Evangelisch-Lutherisches Landes- Landesverband
Landeskirchlicher
kirchenamt Sachsens Gemeinschaften Sachsen e.
V.
Hofmann Geweniger
Präsident des Landeskirchenamtes
Vorsitzender
Anlage
Rahmenentwurf mit Kernstücken für die
Gottesdienstgestaltung
1. Musik zum Eingang (fakultativ)
2. Votum, Begrüßung, einleitende Worte zum
Gottesdienst, Wochenspruch
3. Gemeindelied
4. Eingangsgebet
5. Erste Lesung (Psalm/alttestamentliche
Lesung/Epistel/Evangelium)
6. Gemeindelied
7. Apostolisches Glaubensbekenntnis (gesprochen oder als
Glaubenslied)
8. Entlassung der Kinder zum
Kindergottesdienst/Kinderstunde
9. Zweite Lesung (zugleich Predigttext)
10. Predigt, wo üblich Gebet zum Abschluss
11. Abkündigungen und Ansagen zur Kollekte
12. Dankopferlied zum Einsammeln der Kollekte
13. Fürbittgebet mit Vaterunser
14. Sendungswort und Segen
15. Schlusslied
16. Musik zum Ausgang (fakultativ)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
(Kirchgemeindeverbandsgesetz - KGVG)
Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 100)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 14 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77
Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 107); versch.
§§ geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006
A 53).>
1451/33
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Grundsätze
(1) Zum Zwecke der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben von
Kirchgemeinden im Bereich der Friedhofs- und Waldverwaltung, die die Kraft der
einzelnen Gemeinde überfordern oder zweckmäßig in Gemeinschaft
wahrgenommen werden, können Kirchgemeindeverbände gebildet werden.
Kirchgemeindeverbände üben keine Aufsichtsbefugnisse über ihre
Verbandsgemeinden aus.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindeverbände
werden durch Satzung im Rahmen dieses Kirchengesetzes geregelt.
(3) Soweit die Satzung dem Kirchgemeindeverband Aufgaben
überträgt, gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsgemeinden zur
Erfüllung dieser Aufgaben auf den Kirchgemeindeverband über.
(4) Die auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes gebildeten
Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
§ 2
Bildung von Kirchgemeindeverbänden
(1) Voraussetzung für die Bildung eines
Kirchgemeindeverbandes ist, dass sich die Kirchenvorstände aller
Kirchgemeinden, die den Kirchgemeindeverband bilden wollen, über dessen
Satzung einigen.
(2) Die Satzung muss Vorschriften enthalten
über
- den Namen und den Sitz des Kirchgemeindeverbandes;
- die Regelung der Verbandsmitgliedschaft
(Gründungsmitglieder, Aufnahme neuer Mitglieder, Austritt und Ausschluss
von Mitgliedern des Verbandes);
- die Aufgaben des Kirchgemeindeverbandes;
- die Maßstäbe, nach denen die Verbandsgemeinden
zur Deckung des Finanzbedarfes des Kirchgemeindeverbandes beizutragen
haben;
- die vermögensrechtlichen Folgen bei Austritt und
Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Abwicklung im Falle der Auflösung des
Kirchgemeindeverbandes.
(3) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über die
Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe des
Kirchgemeindeverbandes sind bindend und bilden nicht den Gegenstand von
Satzungsregelungen.
(4) Die Satzung des Kirchgemeindeverbandes bedarf der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung ist mit dem Wortlaut der
Satzung vom Landeskirchenamt im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
Der Kirchgemeindeverband entsteht am Tage nach der Bekanntmachung der
Genehmigung und der Satzung, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist.
§ 3
Organe des Kirchgemeindeverbandes
Organe des Kirchgemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung
und der Verbandsvorstand.
§ 4
Amtsdauer, Zusammensetzung und Vorsitz der
Verbandsversammlung
(1) Die Amtsdauer der Verbandsversammlung beträgt sechs
Jahre. Ihre Neubildung hat jeweils nach der allgemeinen Neubildung der
Kirchenvorstände in der Landeskirche zu erfolgen. Die Verbandsversammlung
bleibt jeweils bis zur Bildung der neuen Verbandsversammlung im Amt.
(2) Der Verbandsversammlung gehören an:
a) je ein zum Kirchenvorsteher wählbares Gemeindeglied
aus jeder Verbandsgemeinde, das vom Kirchenvorstand gewählt wird,
b) die Pfarrer der Verbandsgemeinden; sind in einer
Verbandsgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so ist einer von ihnen vom
Kirchenvorstand als Mitglied der Verbandsversammlung zu wählen.
(3) Die Wiederwahl von Mitgliedern der Verbandsversammlung ist
zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung vor Ablauf
der Amtsdauer aus, so ist durch den betreffenden Kirchenvorstand eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
(5) Die Verbandsversammlung wählt auf ihrer ersten
Sitzung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen
Schriftführer. Diese dürfen nicht Mitarbeiter des
Kirchgemeindeverbandes sein. Ferner sind nach jedem Ausscheiden des bisherigen
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Amt der Vorsitzende und
sein Stellvertreter neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so hat
sein Stellvertreter ein Laie zu sein. Wird ein Laie Vorsitzender, so hat sein
Stellvertreter ein Pfarrer zu sein.
§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Im Rahmen des dem Kirchgemeindeverband
satzungsmäßig übertragenen Aufgabenkreises entscheidet die
Verbandsversammlung insbesondere über
- den Haushalt- und Stellenplan des Kirchgemeindeverbandes;
- die Grundsätze für die Deckung des Finanzbedarfes
des Kirchgemeindeverbandes durch die Verbandsgemeinden;
- die Richtigsprechung der Jahresrechnung des Verbandes und
die Entlastung des Rechnungsführers;
- Anträge von Verbandsgemeinden, die den Aufgabenkreis,
die Arbeitsweise oder die Maßstäbe für die Finanzierung der
Arbeit des Kirchgemeindeverbandes zum Gegenstand haben.
(2) Die Verbandsversammlung wählt Mitglieder des
Vorstandes des Kirchgemeindeverbandes nach Maßgabe von § 7
Absätze 2 und 3 dieses Kirchengesetzes.
(3) Ferner entscheidet die Verbandsversammlung
über
- die Aufnahme neuer Mitglieder des
Kirchgemeindeverbandes;
- die Entlassung von Verbandsgemeinden aus der Mitgliedschaft
auf Antrag (Austritt);
- den Ausschluss eines Mitgliedes des
Kirchgemeindeverbandes;
- die Änderung der Satzung des
Kirchgemeindeverbandes;
- die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes.
§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung
des Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Mit
der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Das Regionalkirchenamt kann die Einberufung
der Verbandsversammlung verlangen oder sie selbst einberufen.
(3) Die Verbandsversammlung ist auf Verlangen eines Viertels
der Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes oder auf Verlangen des
Verbandsvorstandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen dieses Grundes ist glaubhaft zu
machen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind
nichtöffentlich. Die Verbandsversammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten Dritten die Teilnahme gestatten.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als
beschlussfähig, wenn nicht auf Einwand eines Mitgliedes, der nur vor Beginn
einer Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit
ausdrücklich festgestellt worden ist.
(6) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es einer
Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
(Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
Entsprechendes gilt für die von der Verbandsversammlung vorzunehmenden
Wahlen. Ist nur eine Person zu wählen und wird im ersten Wahlgang keine
Stimmenmehrheit erzielt, so stehen im zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten
zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In ihm ist
derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung
des Kirchgemeindeverbandes sowie die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes
bedürfen unbeschadet der Vorschrift in § 13 Absatz 1 zu ihrer
Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der
Verbandsversammlung. Ein Beschluss über die Auflösung des
Kirchgemeindeverbandes bedarf darüber hinaus zu seiner Gültigkeit der
Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.
(8) Das vom Schriftführer aufzunehmende Sitzungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung
gegenzuzeichnen und allen Verbandsgemeinden zu übermitteln.
§ 7
Amtsdauer, Zusammensetzung und Vorsitz des
Verbandsvorstandes
(1) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht der
Amtsdauer der Verbandsversammlung (§ 4 Absatz 1). Der Verbandsvorstand
bleibt jeweils bis zur Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes im
Amt.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören an:
a) der Vorsitzende der Verbandsversammlung,
b) zwei Pfarrer und drei Laien, die die Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte wählt; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des
Verbandsvorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Verbandsversammlung
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Der Verbandsvorstand wählt auf seiner ersten Sitzung
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 und Absatz 6
gelten entsprechend.
§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist für die Erledigung der
laufenden Geschäfte des Kirchgemeindeverbandes auf der Grundlage der
Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich.
(2) Im Einzelnen hat der Verbandsvorstand insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Vorbereitung des Haushaltplanes des
Kirchgemeindeverbandes;
- Vorlage der Jahresrechnung des
Kirchgemeindeverbandes;
- Verwaltung der laufenden finanziellen Mittel und des
Vermögens des Kirchgemeindeverbandes;
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des
Kirchgemeindeverbandes im Rahmen des Stellenplanes;
- Beschlussfassung über Anträge von
Verbandsgemeinden, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig
ist;
- Vorbereitung von Beschlussvorlagen und Empfehlungen für
die Verbandsversammlung.
(3) Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung
jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(4) Der Verbandsvorstand übt die Dienstaufsicht über
die Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes aus. Dienstvorgesetzter der
Mitarbeiter im Sinne der allgemeinen Bestimmungen ist nach Entscheidung des
Verbandsvorstandes dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter. Dieser kann
einzelne seiner Befugnisse auf den leitenden Mitarbeiter des
Kirchgemeindeverbandes übertragen.
(5) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchgemeindeverband
nach außen und im Rechtsverkehr.
(6) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in
gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
(7) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die
für den Kirchgemeindeverband Rechte und Pflichten begründet,
verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind
vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben, zu
unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchgemeindeverbandes zu versehen. Bei
dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters.
§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist durch seinen Vorsitzenden nach
Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, zu Sitzungen zusammenzurufen,
die nichtöffentlich sind. An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt der
leitende Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes beratend teil.
(2) Das Regionalkirchenamt kann die Einberufung des
Verbandsvorstandes verlangen oder ihn selbst einberufen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Nötigenfalls ist
eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
(4) Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist
Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene
gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als
abgelehnt. § 6 Absatz 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(5) Über die Sitzung des Verbandsvorstandes ist Protokoll
zu führen. Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollanten und einem weiteren
Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen.
§ 10
Gültigkeit landeskirchlichen Rechts
Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anders bestimmt ist,
gelten für Kirchgemeindeverbände die für Kirchgemeinden
erlassenen Vorschriften des landeskirchlichen Rechts unmittelbar oder
entsprechend.
§ 11
Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde für die
Kirchgemeindeverbände ist das Regionalkirchenamt. Gehören
Verbandsgemeinden unterschiedlichen Kirchenbezirken an, so ist das für den
Sitz des Kirchgemeindeverbandes zuständige Regionalkirchenamt die
Aufsichtsbehörde.
§ 12
Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde ist für die Erteilung der
in den landeskirchlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Genehmigungen von
Entscheidungen der Organe des Kirchgemeindeverbandes zuständig.
(2) Darüber hinaus bedürfen die Aufnahme und das
Ausscheiden bisheriger Verbandsgemeinden der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde <Fußnote 1>.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Kirchgemeindeverband und den Verbandsgemeinden sowie zwischen Verbandsgemeinden
über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis hat die
Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
(4) Unterlässt ein Kirchgemeindeverband Maßnahmen,
die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
sind, so hat die Aufsichtsbehörde ihn dazu anzuhalten. Bleibt dies ohne
Erfolg, so kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten des
Kirchgemeindeverbandes veranlassen, insbesondere auch die erforderlichen Mittel
im Haushaltplan eintragen und die Aufbringung dieser Mittel anordnen.
(5) Fasst die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand
einen Beschluss, der gegen die landeskirchliche Ordnung verstößt, in
sonstiger Weise rechtswidrig oder mit der finanziellen Leistungsfähigkeit
des Kirchgemeindeverbandes unvereinbar ist, so kann die Aufsichtsbehörde
die Ausführung dieses Beschlusses untersagen und Maßnahmen einleiten,
die eine Nichtbeachtung dieser Entscheidung verhindern. Wenn Gefahr droht, so
ist die Aufsichtsbehörde auch befugt, die Verfügungsbefugnis des
Kirchgemeindeverbandes über seine finanziellen Mittel vorübergehend
einzuschränken.
(6) Soweit zwingende Gründe vorliegen, kann die
Aufsichtsbehörde den Anschluss einer Kirchgemeinde an einen bestehenden
Kirchgemeindeverband sowie das Ausscheiden einer Kirchgemeinde aus einem
Kirchgemeindeverband verfügen <Fußnote 2>. Zuvor sind
die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindeverband zu hören.
<Fußnote 1:> Diese gemäß
§ 11 der Kirchgemeindeordnung dem Landeskirchenamt zustehende Befugniswurde
aufgrund von § 32 Absatz 4 der Kirchenverfassung auf die
Bezirkskirchenämter übertragen.
<Fußnote 2:> wie Fußnote 1
§ 13
Befugnisse des Landeskirchenamtes
(1) Der Genehmigung des Landeskirchenamtes
bedürfen
- die Bildung von Kirchgemeindeverbänden;
- die Satzungen von Kirchgemeindeverbänden (§ 2
Absatz 3) sowie Satzungsänderungen, die im Amtsblatt der Landeskirche
bekannt zu machen sind;
- die Auflösung von Kirchgemeindeverbänden, auf die
im Amtsblatt der Landeskirche hinzuweisen ist.
(2) Bei Vorliegen eines dringenden landeskirchlichen
Interesses kann das Landeskirchenamt Kirchgemeindeverbänden widerruflich
die Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben übertragen, soweit die Situation
der Kirchgemeindeverbände es zulässt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das
Landeskirchenamt die Änderung der Satzung eines Kirchgemeindeverbandes
anordnen, wenn die Verbandsversammlung einer entsprechenden Empfehlung nicht
folgt.
(4) Die sich aus § 11 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung
ergebenden Befugnisse des Landeskirchenamtes bleiben unberührt.
§ 14
Auflösung von Kirchgemeindeverbänden
(1) Im Falle der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes hat
das Regionalkirchenamt den Kirchgemeindeverband abzuwickeln und einen Liquidator
zu bestimmen. Der Kirchgemeindeverband führt ab dem Zeitpunkt seiner
Auflösung den Zusatz ‚in Liquidation‘ (i. L.).
(2) Der Liquidator hat das Verbandsvermögen für die
Begleichung der Verbindlichkeiten des Verbandes einzusetzen, die
Abschlussrechnung zu erstellen und die Verbandsgemeinden
zur Abschlussversammlung einzuberufen.
(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch die
Auflösung des Verbandes nicht berührt.
(4) Mit Feststellung des Abschlusses der Liquidation auf der
Abschlussversammlung erlischt die Rechtsfähigkeit des Verbandes. Der
Abschluss der Liquidation ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Alter § 14 [aufgehoben durch § 77 KVwGG
ab 01.01.2003:]
Beschwerderecht
(1) Den Kirchgemeindeverbänden steht gegen im Rahmen
dieses Kirchengesetzes sowie anderer landeskirchlicher Rechtsvorschriften
getroffene Entscheidungen der Bezirkskirchenämter sowie gegen
erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes das Recht der Beschwerde
zu.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Bezirkskirchenämter entscheidet das Landeskirchenamt endgültig. Die
endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche
Entscheidungen des Landeskirchenamtes trifft die Kirchenleitung. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz (Fußnote).
Fußnote: Zur Zeit gilt das Kirchengesetz
über das Beschwerdeverfahren zu kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November
1983 (Amtsblatt 1984 Seite A 2).
§ 15
Haftungsfragen
(1) Eine Verbandsgemeinde, die aus dem Kirchgemeindeverband
ausscheidet, haftet gegenüber dem Verband für alle Verbindlichkeiten
des Verbandes, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind, weiter, sofern im
Einzelfall nicht eine andere Regelung getroffen wird. Wird innerhalb von drei
Jahren nach Wirksamkeit des Ausscheidens der Verbandsgemeinde der Verband
aufgelöst, haftet die ausgeschiedene Verbandsgemeinde auch für nach
ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten bis zum Abschluss der
Liquidation. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedene Kirchgemeinde bis
31.03.2006 einem anderen Kirchgemeindeverband beigetreten ist.
(2) Vor der Auflösung eines Kirchgemeindeverbandes sollen
sämtliche Verbindlichkeiten des Verbandes gegenüber Dritten beglichen
sein. Soweit dies nach Lage der Verhältnisse ausgeschlossen ist, haften
alle bisherigen Verbandsgemeinden für diese Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner. Durch Satzung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung soll
für den Fall der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes die Haftung der
Verbandsgemeinden im Innenverhältnis geregelt werden.
§ 16
Anpassung der Satzungen bestehender
Kirchgemeindeverbände
(1) Die Satzungen bestehender Kirchgemeindeverbände sind
bis zum 31. Dezember 2007 an die Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1
anzupassen. Soweit bestehende Kirchgemeindeverbände bereits bis zum 31.
Dezember 2005 für die Kirchgemeinden Leistungen auf dem Gebiet des
Archivwesens erbracht haben, können sie bis zum 31. Dezember 2007 ihre
Satzungen auch zur Fortsetzung dieses Zwecks anpassen. Kommt eine wirksame
Anpassung der Satzung bis zum 31. Dezember 2007 nicht zustande, ist der
Kirchgemeindeverband aufgelöst.
(2) Neugründungen von Kirchgemeindeverbänden sind
nur zulässig, wenn ihre Satzung ausschließlich auf eine
Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 gerichtet ist.
(3) Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen
Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes
ein.
§ 17
Übergangsregelungen
(1) Die Mitglieder der Organe der beim InKrafttreten dieses
Kirchengesetzes bestehenden Kirchgemeindeverbände bleiben bis zur
allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche im Jahre
1996 im Amt.
(2) Werden auf Grund dieses Kirchengesetzes vor dem in Absatz
1 genannten Zeitpunkt neue Kirchgemeindeverbände gebildet, so bleibt die
Zusammensetzung der Organe dieser Kirchgemeindeverbände bis zur allgemeinen
Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche im Jahre 2002
unverändert.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 werden die Aufgaben des
Regionalkirchenamtes nach § 14 Abs. 1 vom Bezirkskirchenamt
wahrgenommen.
§ 18
Ausnahmen, Ausführungsbestimmungen
(1) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.
(2) Es erlässt erforderliche
Ausführungsbestimmungen.
§ 19
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die
Kirchgemeindeverbände vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) außer
Kraft.
Dresden, am 20. April 1994
Die Kirchenleitung
Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( JH)
(Patronatsgesetz)
Vom 18. August 1930 (KGVBl. 1930 S. 53)
B. 5901.
Zur Neuordnung des Kirchenpatronats in der
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaats Sachsen hat die
evangelisch-lutherische Landessynode unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums beschlossen, was
folgt:
I. Die Inhaber des Patronats.
§ 1.
(1) Die landesherrlichen Patronate haben aufgehört zu
bestehen.
(2) Die Patronate, die bisher einer Anstalt,
Körperschaft, Stiftung, Gesellschaft oder Genossenschaft zustanden, werden
aufgehoben, sofern eine solche nicht Zwecken der evangelisch-lutherischen
Landeskirche dient oder als Inhaberin des Patronats durch das Landeskonsistorium
mit Zustimmung des ständigen Synodalausschusses bestätigt
wird.
(3) Die bisher bestehenden Kollaturrechte ohne Patronat
erlöschen.
(4) Die Patronate der bürgerlichen Gemeinden
(stadträtliche Patronate) bestehen fort (vgl. § 8 Abs. 2).
(5) Ebenso bleiben die übrigen bisherigen Patronate
bestehen.
II. Inhalt des Patronats.
§ 2.
Der Patron hat den Beruf, seiner Patronatsgemeinde ein
verantwortungsbewusster Förderer ihres kirchlichen Lebens im Sinne des
§ 1 der Kirchgemeindeordnung zu sein.
§ 3.
(1) Bei der Besetzung der kirchlichen Ämter hat der
Patron nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Vorschriften
mitzuwirken.
(2) Indessen hat der Patron bei Besetzung von Ämtern,
für die ihm bisher kein Vorschlagsrecht zustand, keine Rechte
auszuüben.
§ 4.
Der Patron hat das Recht, bei der kirchlichen Verwaltung in
folgenden Beziehungen mitzuwirken:
a) Er kann an den Verhandlungen der Kirchgemeindevertretung
und des Kirchenvorstands teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Er ist auf
Verlangen einzuladen, wenn er innerhalb des Gebietes der Landeskirche
wohnt.
b) Er ist bei der Verwaltung und Beaufsichtigung des
Vermögens der Kirche und der mit ihr verbundenen Stiftungen zu hören
und hat das Recht auf Einsichtnahme in die Kirchrechnungen.
c) Er ist ferner zu hören vor der Veränderung der
Kirchspielgrenzen, vor Veräußerungen oder wesentlichen
Veränderungen des Kirchenvermögens, vor Errichtung oder
Veränderung geistlicher Stellen oder ihrer Ausstattung und kann an
Verhandlungen hierüber teilnehmen. Er hat das Recht auf Teilnahme an den
Kirchenvisitationen und an den Bezirkskirchenversammlungen.
d) Seiner Zustimmung bedarf gemäß § 17 Abs. 2
der Kirchgemeindeordnung der Gebrauch der Patronatskirche für andere
Handlungen als die, welche zum Gottesdienst oder zu den kirchlichen
Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche gehören oder der
kirchlichen Gemeinschaftspflege dienen, und deren Überlassung zum
Gottesdienst an andere Religionsgemeinschaften.
III. Ausübung des Patronats.
§ 5.
(1) Das Patronat kann nur ausgeübt werden von Personen,
die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören, die Eigenschaften
der Wählbarkeit zum Kirchgemeindevertreter besitzen und außerdem in
einem öffentlichen Einweisungsgottesdienst vor dem Superintendenten das
Gelöbnis ablegen:
” Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als
Kirchenpatron die innere und äußere Wohlfahrt der
Patronatsgemeinde(n) nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu
trachten, dass die Gemeinde(n) in allen Stücken wachse(n) an dem, der das
Haupt ist, Christus!”
Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte:
”Ich gelobe es vor Gott” unter Handschlag abgelegt.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von
einer öffentlichen Einweisung des Patrons abgesehen werden, wenn das
Landeskonsistorium dies im Einvernehmen mit dem ständigen Synodalausschuss
genehmigt. Das Gelöbnis ist dann gegenüber dem Superintendenten
mündlich abzulegen.
(3) Die Ablegung des Gelöbnisses des Patrons ist in einem
öffentlichen Gottesdienst in der Patronatskirche bekanntzugeben, sofern das
Gelöbnis nicht in der betreffenden Patronatskirche abgegeben
wurde.
(4) Für Patrone, die außerhalb des Gebiets der
Landeskirche wohnen, wird das Erfordernis der Zugehörigkeit zur
sächsischen evangelisch-lutherischen Landeskirche ersetzt durch die
Zugehörigkeit zu einer anderen deutschen evangelischen Landeskirche oder zu
einer anderen evangelisch-lutherischen Kirche.
(5) Patronen, die innerhalb des Gebiets der Landeskirche
wohnen und nicht der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören, die
aber evangelischen Bekenntnisses sind, kann das Landeskonsistorium die
Ausübung des Patronats gestatten.
§ 6.
(1) Das Landeskonsistorium kann die Ausübung des
Patronats entziehen:
a) wegen Missbrauchs oder Vernachlässigung des Amtes oder
wegen eines mit der Würde des Patronats nicht zu vereinbarenden oder der
Kirche schädlichen Verhaltens,
b) wegen ungeordneter Vermögenslage, wenn dadurch das
Ansehen beeinträchtigt wird, welches das Amt des Patrons
erfordert.
(2) Das Patronat kann nicht ausgeübt werden von
Patronen,
a) die die kirchlichen oder die bürgerlichen Ehrenrechte
verloren haben oder gegen die ein Verfahren schwebt, das solchen
Ehrenrechtsverlust zur Folge haben kann,
b) gegen die das Konkursverfahren schwebt,
c) oder gegen die ein Verfahren nach Abs. 1 eingeleitet
ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 und, wenn der Patron
nicht evangelischen Bekenntnisses ist, kann das Patronat auch nicht durch
Vertreter oder Beauftragte ausgeübt werden.
§ 7.
(1) In den Fällen der gesetzlichen Vertretung des Patrons
nach bürgerlichem Rechte wird das Patronat durch den gesetzlichen Vertreter
ausgeübt.
(2) Ehefrauen können sich bei der Ausübung des
Patronats durch ihren Ehemann vertreten lassen.
§ 8.
(1) Das Patronat kann auch durch einen Beauftragten
ausgeübt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt (vgl.
§ 6 Abs. 3).
(2) Bürgerliche Gemeinden können das Patronat nur
durch einen vom Gemeinderate (Stadtrate) bestellten Beauftragten ausüben.
Für den Beauftragten können ein oder mehrere ständige
Stellvertreter bestellt werden. Bei der Bestellung des Beauftragten und seiner
Stellvertreter haben nur diejenigen Mitglieder des Gemeinderates (Stadtrates)
mitzuwirken, die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören. Der
Beauftragte und seine Stellvertreter sind bei der Ausübung des Patronats an
Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Vorschriften in Abs. 2 gelten entsprechend auch
für sonstige patronatsberechtigte juristische Personen, die eine
mehrköpfige Vertretung haben.
(4) Die Ausübung von Patronaten, die mehreren Patronen
gemeinsam zustehen, ist durch Vereinbarung unter ihnen zu regeln, die der
Genehmigung des Landeskonsistoriums bedarf.
(5) Das in der Verordnung des Landeskonsistoriums vom 9.
März 1923 (Kons.V.Bl. 1923 S. 29) bezeichnete Recht des Hauses
Schönburg, sich durch geeignete Beauftragte vertreten zu lassen, bleibt
unberührt.
§ 9.
Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten auch für
Vertreter sowie für Beauftragte und deren Stellvertreter.
§ 10.
(1) Beauftragte und Stellvertreter nach § 8 Abs. 2
können das Patronat nur ausüben, wenn der Gemeinderat (Stadtrat) sie
zuvor dem Landeskonsistorium benannt und dabei erklärt hat, dass auf sie
die Voraussetzungen des § 5 zutreffen und dass einer der
Ausschließungsgründe des § 6 nicht vorliegt, und wenn das
Landeskonsistorium gegen die Benannten keinen Widerspruch erhebt.
(2) Fallen bei einem Beauftragten oder Stellvertreter die
Voraussetzungen des § 5 weg oder ist er gemäß § 6
auszuschließen, so kann er das Patronat nicht mehr ausüben. Der
Gemeinderat (Stadtrat) ist verpflichtet, dem Landeskonsistorium davon Kenntnis
zu geben.
(3) Das Landeskonsistorium ist berechtigt, auch von sich aus
einem Beauftragten oder Stellvertreter die Ausübung des Patronats zu
versagen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 5 auf ihn
nicht zutreffen oder einer der Ausschließungsgründe des § 6
vorliegt.
§ 11.
(1) Die übrigen Beauftragten und Stellvertreter (§ 8
Abs. 1, 3, 4 und 5) können das Patronat nur ausüben, wenn das
Landeskonsistorium, dem sie zuvor zu benennen sind, die Ausübung genehmigt
hat.
(2) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und die
erteilte Genehmigung dann zu widerrufen, wenn der Benannte den Voraussetzungen
des § 5 nicht oder nicht mehr entspricht oder wenn er gemäß
§ 6 von der Ausübung des Patronats auszuschließen ist.
§ 12.
(1) Ein Patronat ruht, solange es weder vom Inhaber noch durch
dessen Vertreter noch durch einen Beauftragten ausgeübt werden
kann.
(2) Dasselbe gilt, solange der Aufenthalt des Patrons
unbekannt ist oder solange sich der Patron außerhalb des Deutschen Reiches
aufhält, ohne im Inlande einen zur Ausübung des Patronats berechtigten
Vertreter oder Beauftragten zu haben.
IV. Entstehung, Erlöschen und Verlust des
Patronats.
§ 13.
Neue Patronate können nicht mehr entstehen.
§ 14.
(1) Ein Patronat erlischt, wenn der Patron auf das Patronat
verzichtet und das Landeskonsistorium den Verzicht annimmt.
(2) Ein mit einem Grundstücke verbundenes Patronat
erlischt durch Eigentumswechsel, außer wenn das Grundstück in das
Eigentum einer Person übergeht, die der evangelisch-lutherischen
Landeskirche angehört. Der Übergang des Grundstückes an einen
Familienverein, dem die Familie des letzten Eigentümers angehört, oder
an eine Stiftung dieser Familie kann dem Übergang auf eine natürliche
Person im Sinne der vorstehenden Vorschrift gleichgestellt werden.
(3) Ein mit einem Gute verbundenes Patronat erlischt, wenn das
Gut als solches zu bestehen aufhört. Das Nähere wird durch die
Ausführungsverordnung geregelt.
§ 15.
(1) Das Landeskonsistorium kann einen Patron des Patronats
für verlustig erklären, wenn er es missbraucht oder dauernd
vernachlässigt.
(2) In diesem Falle erlischt das Patronat.
V. Schluss- und Übergangsvorschriften.
§ 16.
(1) Entscheidungen auf Grund dieses Kirchengesetzes sind vom
Landeskonsistorium zu treffen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Landeskonsistoriums in den
Fällen von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14
Abs. 3 und § 15 steht dem Patron Rekurs an das kirchliche Obergericht zu.
Im übrigen entscheidet das Landeskonsistorium endgültig.
§ 17.
Von Patronen, ihren Vertretern und Beauftragten sowie
Stellvertretern, denen bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Ausübung
eines Patronats zusteht oder obliegt, kann das in § 5 Abs. 1 angeordnete
Gelöbnis gegenüber dem Superintendenten mündlich abgelegt
werden.
§ 18.
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1931 in
Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkte tritt das Kirchengesetz, einige
Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der
Kollatur über kirchliche Ämter betreffend, vom 28. April 1898
(Sächs. GVBl. S. 51 flg., Kons.V.Bl. S. 41 flg.) außer
Kraft.
(3) § 37 und § 47 Abs. 3 der Kirchgemeindeordnung
vom 2. März 1921 (Sächs. GBl. S. 39 flg., Kons. V. Bl. S. 17 flg.)
werden aufgehoben.
(4) Ebenso haben sich § 10 der Beilage O zum Gesetze vom
11. August 1855 (GVBl. S. 144 flg.) und die anderen das Patronat betreffenden
staatsgesetzlichen Vorschriften erledigt. Indessen bleiben die bisherigen
Ehrenrechte des Patrons, wie z. B. auf einen Kirchenplatz in der Patronatskirche
und auf Trauergeläut, bestehen. An seiner Pflicht, den Kirchenplatz auf
seine Kosten in gutem Zustande zu erhalten, wird ebenfalls nichts
geändert.
§ 19.
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das
Landeskonsistorium beauftragt.
Dresden, am 18. August 1930.
Der Vorsitzende des
Landeskirchenausschusses.
Ihmels, D.
Der Präsident des Evangelisch-lutherischen
Landeskonsistoriums.
D. Dr. Seetzen.
Der Präsident der evangelisch-lutherischen
Landessynode.
D. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Landeskirchenamt, 22. Dezember 1947 (ABl. 1949 A
73)
1432/100; 33163 08/77
Wir haben mit dem Sächsischen Landeshauptarchiv, das
durch die Landesregierung ermächtigt war, folgende Vereinbarung
getroffen:
1. Die unterkunfts- und herrenlos gewordenen
Kirchenpatronatsakten werden grundsätzlich den kirchlichen
Mittelbehörden (Superintendenturen) zur dauernden Verwahrung am Amtssitze
überlassen.
2. Diese Behörden verpflichten sich zur pfleglichen und
sicheren Verwahrung dieser Akten. Sie sind bereit, diese Akten bei Nachweis
eines berechtigten Interesses, z. B. personal-oder heimatgeschichtlicher Art,
zur Benutzung auch nichtkirchlichen Stellen und Personen vorzulegen.
3. Die staatliche Archivverwaltung ist berechtigt, im Falle
nachweislicher Gefährdung oder Beschädigung der Akten diese in die
eigene Obhut zurückzunehmen.
Danach bitten wir die Bezirkskirchenämter, dafür zu
sorgen,
a) dass die in Frage kommenden Akten in die Archive der
örtlich zuständigen Superintendenturen übergeführt
werden.
b) dass diese Akten sicher verwahrt und pfleglich behandelt
werden, so dass auch die Gefahr von Eingriffen nach 3 der Vereinbarung vermieden
wird,
c) dass diese Akten auf jeden Fall entsprechend der
Vereinbarung zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden.
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