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1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE:
KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 11. April 1989 (ABl. 1989 A 43)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 6 geändert durch § 8 des
Zuweisungsgesetzes vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 61); amtliche Kurzbezeichnung
geändert in "KBezG" und § 2 neu gefasst durch § 10 der Verordnung
mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken ... vom
13.12.1999 (ABl. 1999 A 255); § 2 erneut geändert durch § 10 des
KirchenG zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 169); versch. §§
geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51);
§§ 1, 9, 10, 12, 14, 16 geändert durch KirchenG zur Änderung
... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 93); §§ 8 und 18 geändert durch
Kirchengesetz zur Änderung ... vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 242); § 2
geändert durch Kirchengesetz zur Fortführung der Neugliederung von
Kirchenbezirken in der EvLKS vom 16.11.2008 (ABl. 2008 S.
166).>
<Zur einfacheren Benutzung sind die Vorschriften der AVO
KBezG vom 11.03.008 (ABl. 2008 A 37) in das nachstehend abgedruckte Gesetz unter
den entsprechenden Vorschriften eingearbeitet.>
1461 (7) 265
11331 (2)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 der
Kirchenverfassung mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung
erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wesen und Auftrag des Kirchenbezirks
(1) Der Kirchenbezirk ist der Zusammenschluss der
Kirchgemeinden und Kirchspiele in einem räumlich begrenzten Bereich der
Landeskirche. Jede Kirchgemeinde und jedes Kirchspiel gehören einem
Kirchenbezirk an. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen
über Kirchgemeinden auf Kirchspiele entsprechend anzuwenden.
(2) Der Kirchenbezirk ist einerseits eine rechtsfähige
Körperschaft eigener Art, die sich im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung
selbst verwaltet (Selbstverwaltungskörper), andererseits ein
Verwaltungsbezirk der Landeskirche und der Dienstbereich des
Superintendenten.
(3) Als Selbstverwaltungskörper hat der Kirchenbezirk den
Auftrag,
- die ihm angehörenden Kirchgemeinden zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben anzuregen und in der Ausführung dieser Aufgaben zu
unterstützen,
- kirchliche Aufgaben wahrzunehmen, die über den Bereich
und die Kraft der einzelnen Kirchgemeinde hinausgehen und in der Landeskirche
nicht in anderer Weise geordnet werden,
- zu den allgemeinen kirchlichen Fragen sich gutachterlich zu
äußern und Anträge an die dafür zuständigen
kirchlichen Organe zu stellen.
(4) Tragende Grundsätze für die Tätigkeit des
Kirchenbezirks als Selbstverwaltungskörper sind
a) die Förderung und Bereicherung des Lebens der
Kirchgemeinden,
b) die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls
der Kirchgemeinden und ihrer Bereitschaft, Verantwortung füreinander zu
übernehmen,
c) die Förderung und Unterstützung der
Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in vielfältigen Formen,
d) die Stärkung und Förderung der Gemeinschaft der
Pfarrer und anderer Mitarbeiter,
e) die Gewinnung und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter
zur Übernahme von Diensten in den Kirchgemeinden und übergemeindlichen
Aufgaben.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kirchenbezirk
eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten und sich an Einrichtungen anderer
kirchlicher Körperschaften beteiligen.
§ 2
Anzahl und Namen der Kirchenbezirke
Das Gebiet der Landeskirche ist in 21 Kirchenbezirke
gegliedert, die folgende Namen tragen: Annaberg, Aue, Auerbach, Bautzen,
Chemnitz, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg, Glauchau, Großenhain,
Kamenz, Leipzig, Leipziger Land, Leisnig-Oschatz, Löbau-Zittau, Marienberg,
Meißen, Plauen, Pirna, Rochlitz und Zwickau.
§ 3
Organe
Organe des Kirchenbezirks sind die Kirchenbezirkssynode und
der Kirchenbezirksvorstand.
§ 4
Verwaltung und Vertretung des
Kirchenbezirks
Die laufende Verwaltung und die rechtliche Vertretung des
Kirchenbezirks als Selbstverwaltungskörper obliegen dem
Kirchenbezirksvorstand. Die Vertretung nach außen nimmt der Superintendent
wahr.
§ 5
Mitarbeiter
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Kirchenbezirk
die erforderlichen Stellen für Mitarbeiter zu schaffen und zu unterhalten
und darüber hinaus Mitarbeiter für ehrenamtliche Dienste zu
gewinnen.
(2) Die Errichtung, Veränderung, Wiederbesetzung und
Einziehung von Stellen des Kirchenbezirks für Mitarbeiter bedürfen
nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde <Fußnote>.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des
Kirchenbezirks übt der Kirchenbezirksvorstand aus; die unmittelbare
Dienstaufsicht obliegt dem Superintendenten.
<obsolete Fußnote:> Vgl. dazu § 3 der
Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetzes - LBVG - vom 27.
Oktober 1987 (Amtsblatt Seite A 89); § 1 des
Pfarrstellenübertragungsgesetzes - PFÜG - vom 30. Oktober 1979
(Amtsblatt 1980 Seite A 13) sowie § 3 des Landeskirchlichen
Entlohnungsgesetzes - LEG - vom 27. Oktober 1987 (Amtsblatts Seite A
93)
§ 6
Finanzen
(1) Zur Deckung seines Finanzbedarfs erhält der
Kirchenbezirk vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an
Landeskirchensteuern. Das Nähere regelt das Zuweisungsgesetz in seiner
jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus kann der Kirchenbezirk zur
Finanzierung seiner Arbeit die Sammlung von Ephoralkollekten und nach
Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Erhebung von Umlagen
beschließen. Die Vornahme von Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an
Landeskirchensteuern kann nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes davon
abhängig gemacht werden, dass der Kirchenbezirk Entscheidungen nach Satz 3
trifft.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kirchenbezirks
ist für jedes Rechnungsjahr ein Haushaltplan aufzustellen, der der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3) Der Kirchenbezirk verwaltet die ihm zur Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der
landeskirchlichen Bestimmungen <Fußnote 2>. Aus
Haushaltüberschüssen am Jahresende ist zunächst eine
Betriebsmittelrücklage in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs für
drei Monate zu bilden. Im Anschluss daran ist die Bildung einer
Ausgleichsrücklage vorzunehmen, die der Finanzierung von
Haushaltfehlbeträgen des Kirchenbezirks dient und in ihrer Höhe dem
Haushaltvolumen eines Jahres entsprechen sollte. Die Bildung weiterer
Rücklagen zur Finanzierung von außerplanmäßigen ephoralen
und kirchgemeindlichen Vorhaben setzt die Bildung der vorstehend genannten
Rücklagen voraus.
(4) Der Genehmigung der Aussichtsbehörde bedürfen
die Aufnahme von finanziellen Verbindlichkeiten, die Schaffung eigener
Einrichtungen sowie die Beteiligung an Einrichtungen anderer kirchlicher
Körperschaften.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Kirchliche Waldgemeinschaften, die Einrichtungen eines Kirchenbezirks
sind.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu §§ 2 und 4
Absatz 2 der Kollektenordnung vom 14. November 1969 (Amtsblatt Seite A
95)
<Fußnote 2:> s. Kassen- und
Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (Amtsblatt Seite A 49) in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 26. Juli 1983 (Amtsblatt Seite A 73)
§ 7
Aufsichtsbehörde und aufsichtsbehördliches
Eingreifen
(1) Aufsichtsbehörde für den Kirchenbezirk ist das
Landeskirchenamt.
(2) Das Regionalkirchenamt kann Beschlüsse der
Organe des Kirchenbezirks, die nach seiner Auffassung gegen die landeskirchliche
Ordnung verstoßen oder mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Kirchenbezirks nicht in Einklang stehen, der Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung vorlegen. Bis zu deren Entscheidung ist die Ausführung solcher
Beschlüsse auszusetzen.
(3) Unterlässt ein Kirchenbezirk Maßnahmen, die zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, so
hat die Aufsichtsbehörde ihn dazu anzuhalten. Bleibt dies ohne Erfolg, so
kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten des Kirchenbezirks
veranlassen, insbesondere auch die erforderlichen Mittel im Haushaltplan
eintragen und die Aufbringung dieser Mittel anordnen.
II. Kirchenbezirkssynode
§ 8
Amtsdauer, Zusammensetzung und
Gelöbnis
(1) Die Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode beträgt sechs
Jahre. Ihre Neubildung hat jeweils vor dem Ablauf der Amtsdauer der bisherigen
Kirchenbezirkssynode zu erfolgen.
(2) Der Kirchenbezirkssynode gehören an:
a) je zwei zum Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder
aus den Kirchspielen und den weder zu einem Kirchspiel zusammengeschlossenen
noch im Schwesterkirchverhältnis
verbundenen Kirchgemeinden, die vom Kirchenvorstand
gewählt werden,
b) zwei zum Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder aus
den im jeweiligen Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden, die
von den Kirchenvorständen der
Schwesterkirchgemeinden in gemeinsamer Sitzung gewählt
werden,
c) die Pfarrer der Kirchgemeinden und Kirchspiele des
Kirchenbezirks; sind in einer nicht einem Kirchspiel angehörenden
Kirchgemeinde, einem Kirchspiel oder in einem
Schwesterkirchverhältnis mehrere Pfarrer tätig, so
ist einer von ihnen durch den Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände der
Schwesterkirchgemeinden in gemeinsamer Sitzung als Mitglied der
Kirchenbezirkssynode zu wählen,
d) bis zu zehn weitere Mitglieder (Pfarrer und zum
Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder aus den Kirchgemeinden oder
Kirchspielen des Kirchenbezirks), die vom
Kirchenbezirksvorstand zu berufen sind.
Die für das Kirchspiel zu bestimmenden Mitglieder der
Kirchenbezirkssynode vertreten zugleich die Kirchspielgemeinden. In
Abhängigkeit von der Gemeindegliederzahl ist die Zahl der jeweils nach Satz
1 Buchstabe a und b durch die Kirchenvorstände der Kirchgemeinden,
Kirchspiele und der im Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden
zu wählenden Mitglieder der Kirchenbezirkssynode zu erhöhen wie folgt:
ab 3.500 Gemeindeglieder um ein Mitglied.
(3) Die Anzahl der Laienmitglieder in der Kirchenbezirkssynode
muss größer sein als die Anzahl der Pfarrer.
(4) Die Berufungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe
d hat der Kirchenbezirksvorstand nach Ablauf der allgemeinen Wahl der Mitglieder
der Kirchenbezirkssynode und unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses
rechtzeitig vor der ersten Tagung vorzunehmen. Er hat dabei folgende
Gesichtspunkte zu beachten:
- die Vielgestaltigkeit der kirchlichen Aufgaben und des
kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk,
- die angemessene Vertretung hauptberuflicher,
nichtordinierter Mitarbeiter in der Kirchenbezirkssynode,
- die Vertretung der Inneren Mission in der
Kirchenbezirkssynode durch mindestens einen hauptberuflichen nichtordinierten
Mitarbeiter,
- die Größe der Kirchgemeinden des
Kirchenbezirks,
. die Gewährleistung des Zahlenverhältnisses nach
Absatz 3.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied der
Kirchenbezirkssynode vorzeitig aus, so ist durch den betreffenden
Kirchenvorstand eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(6) Der Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes
können nicht Mitglieder der Kirchenbezirkssynode sein.
(7) Die Mitglieder der Kirchenbezirkssynode, die erstmals
dieses Amt übernehmen und nicht zugleich der Landessynode angehören,
sind verpflichtet, vor dem Superintendenten das vorgeschriebene Gelöbnis
<Fußnote> abzulegen.
(8) Bei Neubildung oder Veränderung eines Kirchspiels
oder eines Schwesterkirchverhältnisses und bei Vereinigung von
Kirchgemeinden setzen die gewählten Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis zum
Ablauf der Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode
fort. Eine Ersatzwahl nach Absatz 5 ist nur dann vorzunehmen,
wenn die für das Kirchspiel, das Schwesterkirchverhältnis oder die
Kirchgemeinde in Abhängigkeit von der Gemeindegliederzahl gemäß
Absatz 2 Satz 3 zu erhöhende Anzahl der zu wählenden Mitglieder durch
das Ausscheiden unterschritten wird.
<Fußnote: Das Gelöbnis lautet: "Ich gelobe
vor Gott, bei meinem Wirken in der Kirchenbezirkssynode die innere und
äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem
Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen
Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." >
Zu § 8 Abs. 2: AVO KBezG §
1
Soweit nicht anderes geregelt, ist § 8 Abs.
2 KBezG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erstmals mit der Neubildung
der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009 anzuwenden.
Zu § 8 Abs. 5: AVO KBezG §
2
Scheiden gewählte Mitglieder der
Kirchenbezirkssynoden bis zur Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009
aus der Kirchenbezirkssynode aus, ist eine Ersatzwahl nach § 8 Abs. 5 KBezG
nur dann vorzunehmen, wenn die für das Kirchspiel, das
Schwesterkirchverhältnis oder die Kirchgemeinde in Abhängigkeit von
der Gemeindegliederzahl zu erhöhende Anzahl der zu wählenden
Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KBezG durch das Ausscheiden
unterschritten wird. Im Übrigen findet bis zur
Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre
2009 keine Ersatzwahl statt.
Zu § 8 Abs. 8: AVO KBezG §
3
Sind Schwesterkirchverhältnisse, Kirchspiele
und Kirchgemeinden bis zur Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009
von Strukturänderungen nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz betroffen und
legen alle gewählten Mitglieder der
Kirchenbezirkssynode aus den von den
Strukturänderungen betroffenen Schwesterkirchverhältnissen,
Kirchspielen und Kirchgemeinden ihr Mandat nieder, sind § 8 Abs. 2 und 5
KBezG entsprechend anzuwenden.
§ 9
Aufgaben und Befugnisse
(1) Als Vertretung der Kirchgemeinden des Kirchenbezirks
trägt die Kirchenbezirkssynode Verantwortung für die Entwicklung des
kirchlichen Lebens. Sie wirkt an der Leitung des Kirchenbezirks mit. Die
Kirchenbezirkssynode nimmt Berichte des Kirchenbezirksvorstands, des
Superintendenten und der von ihr eingesetzten Ausschüsse
entgegen.
(2) Im Rahmen des dem Kirchenbezirk erteilten Auftrags (§
1 Absatz 3) hat die Kirchenbezirkssynode zum Zweck der Beratung und
Unterstützung der Kirchgemeinden, des Regionalkirchenamtes, des
Landeskirchenamts sowie landeskirchlicher Werke und Einrichtungen insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Sie gibt Anregungen für die Zusammenarbeit und den
Zusammenschluss von Kirchgemeinden.
b) Sie informiert sich regelmäßig über die
Kinder- und Jugendarbeit, den Gemeindeaufbau, die Diakonie sowie andere
Schwerpunkte kirchlicher Arbeit im Kirchenbezirk und in der
Landeskirche.
c) Sie berät über Möglichkeiten der Gewinnung
und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter in den Kirchgemeinden und
organisiert dafür geeignete Veranstaltungen.
d) Sie regt die Durchführung ephoraler und regionaler
Veranstaltungen an (z. B. Kinder- und Jugendtage, diakonische Veranstaltungen,
Chortreffen, Mitarbeiterrüsten, Begegnungstage) und kann solche
Veranstaltungen auch selbst durchführen.
e) Sie stellt Erhebungen über die geistliche, personelle,
finanzielle und bauliche Situation im Kirchenbezirk und in den einzelnen
Kirchgemeinden an und wertet sie aus.
f) Sie wirkt mit bei der Entwicklung der Stellenstruktur im
Kirchenbezirk und unterbreitet dem Regionalkirchenamt und dem Landeskirchenamt
Vorschläge für Strukturpläne, Stellenpläne und Pläne
über notwendige Bautätigkeit.
g) Sie unterstützt den Superintendenten bei den
Visitationen im Kirchenbezirk.
(3) Die Kirchgemeinden, das Regionalkirchenamt und das
Landeskirchenamt sind verpflichtet, die Kirchenbezirkssynode bei der
Erfüllung ihrer vorstehend genannten Aufgaben zu unterstützen und ihr
die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die
Kirchgemeinden haben auf Verlangen schriftlich Auskunft über ihre
personelle, finanzielle und bauliche Situation zu erteilen.
(4) Entscheidungen, die die Kirchenbezirkssynode innerhalb des
in Absatz 2 genannten Wirkungskreises getroffen hat, sind für die
Kirchgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe der landeskirchlichen
Ordnung verbindlich.
(5) Die Kirchenbezirkssynode kann den Kirchenbezirksvorstand
mit einzelnen der in Absatz 2 genannten Aufgaben betrauen. Die Festlegungen in
den Absätzen 3 und 4 gelten in diesen Fällen entsprechend. Die
Kirchenbezirkssynode ist verpflichtet, über einzelne der in Absatz 2
genannten Arbeitsvorhaben zu beraten und zu beschließen, wenn diese vom
Kirchenbezirksvorstand eingebracht werden.
§ 10
(1) Die Kirchenbezirkssynode berät und beschließt
über
a) den Haushalt des Kirchenbezirks und seiner Einrichtungen,
b) die Erhebung von Umlagen von den Kirchgemeinden und
Kirchspielen des Kirchenbezirks
(§ 6 Abs. 1),
c) die Sammlung von Ephoralkollekten <Fußnote
1>,
d) die Schaffung von Einrichtungen für den Kirchenbezirk
und die Aufstellung von Grundsätzen für ihre Verwaltung sowie die
Beteiligung an Einrichtungen anderer kirchlicher Körperschaften und deren
Unterstützung,
e) die Errichtung, Veränderung, Wiederbesetzung und
Einziehung von Stellen des Kirchenbezirks für Mitarbeiter.
(2) Die Kirchenbezirkssynode wählt auf Vorschlag der
Kirchenleitung den Superintendenten.
(3) Die Kirchenbezirkssynode votiert, wenn das
Landeskirchenamt von Amts wegen die Veränderung von Kirchgemeindegrenzen
sowie die Schaffung bzw. Aufhebung von Kirchgemeinden vornehmen will
<Fußnote 2>.
(4) Die Kirchenbezirkssynode wählt aus ihrer
Mitte
a) die Mitglieder des Vorstands der Kirchenbezirkssynode
(§ 11),
b) die synodalen Mitglieder des Kirchenvorstands und ihre
Stellvertreter (§ 14),
c) die Mitglieder von ihr eingesetzter Ausschüsse (§
13),
d) zwei Mitglieder des Ephoralausschusses für Innere
Mission und Hilfswerk2.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu Ziffer III. 2.
Buchstabe g der Anlage zur Verordnung über die Ordnung der
Ephoralausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk in den
Kirchenbezirken vom 21. November 1980 (Amtsblatt Seite A 109)
<Fußnote 2:> Vgl. dazu § 4 Absatz 4
der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens -KGO
- vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33)
§ 11
Vorstand
(1) Die Kirchenbezirkssynode wählt auf ihrer ersten
Tagung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende
sowie einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer,
die den Vorstand der Kirchenbezirkssynode bilden.
(2) dem Vorstand der Kirchenbezirkssynode dürfen
höchstens zwei Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter
angehören.
(3) Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer
aus, so hat die Kirchenbezirkssynode auf der jeweils folgenden Tagung die
nötigen Ersatzwahlen vorzunehmen.
(4) Der Vorstand der Kirchenbezirkssynode hat die Aufgabe, die
Tagungen der Kirchenbezirkssynode inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten
und zu leiten. Bei der Vorbereitung der Tagungen wird er vom
Kirchenbezirksvorstand unterstützt (§ 16 Absatz 3).
§ 12
Zusammenkunft und Arbeitsweise
(1) Die Kirchenbezirkssynode führt in der Regel
jährlich zwei Tagungen durch, die grundsätzlich öffentlich sind.
Sie wird durch ihren Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Regionalkirchenamt
einberufen. Zu den Tagungen der Kirchenbezirkssynode sind die Mitglieder und die
nach dem Absätzen 4 und 6 Teilnahmeberechtigten möglichst zwei Wochen
zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(2) Die erste Tagung der Kirchenbezirkssynode hat binnen zwei
Monaten nach ihrer Neubildung stattzufinden und wird durch das
Regionalkirchenamt einberufen.
(3) Die Kirchenbezirkssynode ist einzuberufen, wenn ein
Drittel ihrer Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Regionalkirchenamt
oder das Landeskirchenamt dies fordern.
(4) An den Tagungen der Kirchenbezirkssynode nehmen der
Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes beratend teil. Der
Superintendent kann sich dabei durch seinen vom Landeskirchenamt bestellten
Stellvertreter, der Leiter des Regionalkirchenamtes von einem Mitarbeiter
vertreten lassen. Die Teilnahme des Landeskirchenamts steht in dessen Ermessen.
Die Vertreter des Landeskirchenamts müssen mit ihren Ausführungen
jederzeit gehört werden.
(5) Der zum Stellvertreter des Superintendenten bestellte
Pfarrer hat in der Kirchenbezirkssynode kein Stimmrecht, wenn er den
Superintendenten gemäß Absatz 4 vertritt.
(6) Ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt sind ferner, soweit
sie nicht Mitglieder der Kirchenbezirkssynode sind, der Stellvertreter des
Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der Bezirkskatechet, der
Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere Personen, die für
den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Gleiches gilt für die
Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der Kirchenbezirk gehört,
die im Kirchenbezirk wohnenden berufenen Mitglieder der Landessynode, die
Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands und die Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland.
(7) Die Tagungen der Kirchenbezirkssynode werden durch ihren
Vorstand geleitet. Ihre Arbeitsweise bestimmt sich nach einer von ihr zu
beschließenden Geschäftsordnung, die der vom Landeskirchenamt
aufgestellten Mustergeschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden nicht
widersprechen darf. Ist noch keine Geschäftsordnung beschlossen, gilt die
Mustergeschäftsordnung.
(8) Die Kirchenbezirkssynode ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder versammelt ist. Sie gilt als
beschlussfähig, wenn nicht auf Einwand eines Mitglieds, der nur vor Beginn
einer Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit
ausdrücklich festgestellt worden ist.
(9) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der
Kirchenbezirkssynode bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten
als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder
die Vorlage als abgelehnt.
§ 12 a
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mittels Stimmzetteln vorgenommen.
Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Die Wahl des Superintendenten ist in jedem Fall nach Satz 1
durchzuführen. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode ist zugleich
Wahlleiter, bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode. Bis zur Wahl des
Vorstandes der Kirchenbezirkssynode ist der Superintendent, bei Verhinderung
sein Stellvertreter, Wahlleiter.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als
abgegebene gültige Stimmen. Ungültig sind Stimmzettel,
a) auf denen andere Namen angegeben werden als die, die zur
Kandidatur standen;
b) die den Wählerwillen nicht erkennen lassen.
(3) Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so
ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. In ihm ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen,
Fragen der Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses entscheidet der
Vorstand der Kirchenbezirkssynode, bis zur Wahl des Vorstandes der Wahlleiter,
abschließend.
§ 13
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen soll die
Kirchenbezirkssynode für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben
Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder wählen.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können
Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Bezirkssynode nicht
angehören. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode und die Mitglieder des
Regionalkirchenamtes bzw. deren Vertreter gemäß § 12
Absatz 4 sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Kirchenbezirkssynode
über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im
Übrigen die von der Kirchenbezirkssynode beschlossene
Geschäftsordnung.
III. Kirchenbezirksvorstand
§ 14
Amtsdauer und Zusammensetzung
(1) Die Amtsdauer des Kirchenbezirksvorstands entspricht der
Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode (§ 8 Absatz 1). Der
Kirchenbezirksvorstand bleibt jeweils bis zur Bildung des neuen
Kirchenbezirksvorstands im Amt.
(2) Dem Kirchenbezirksvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Regionalkirchenamtes (Superintendent und
Leiter des Regionalkirchenamtes),
b) der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode,
c) sechs bis zehn zu wählende Mitglieder der
Kirchenbezirkssynode.
(3) Ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des
Kirchenbezirksvorstandes vier weitere Mitglieder der Kirchenbezirkssynode als
Stellvertreter und, sofern nicht bereits nach Absatz 2
Buchstabe c gewählt, der Bezirkskatechet, der
Kirchenmusikdirektor und der Bezirksjugendwart beratend teil. In Kirchenbezirken
mit einem hauptamtlichen Jugendpfarrer tritt dieser an die Stelle des
Bezirksjugendwartes.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder gemäß Absatz 2
Buchstabe c und Absatz 3 ist die Vielgestaltigkeit der kirchlichen Aufgaben und
des kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk zu berücksichtigen und auf eine
angemessene Vertretung der Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten Mitarbeiter
zu achten. Der Kirchenbezirksvorstand und die Gruppe der Stellvertreter
dürfen jeweils höchstens zur Hälfte aus Pfarrern und anderen
kirchlichen Mitarbeitern bestehen.
(5) Ist der Superintendent verhindert oder ist das Amt des
Superintendenten unbesetzt, so wird er durch seinen vom Landeskirchenamt
bestellten Stellvertreter vertreten. Der Leiter des Regionalkirchenamtes kann
sich durch einen Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes vertreten lassen.
Ist der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode verhindert, so wird er durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung der synodalen
Mitglieder bei Verhinderung erfolgt durch die in Absatz 3 genannten
Stellvertreter. Dabei kann ein Laie nur einen Laien, ein Pfarrer nur einen
Pfarrer, ein anderer kirchlicher Mitarbeiter nur einen anderen kirchlichen
Mitarbeiter vertreten.
(6) Scheidet ein nach Absatz 2 Buchstabe c Gewählter vor
Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt an seine Stelle ein gemäß Absatz 3
als Stellvertreter Gewählter. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. Steht kein
oder kein gemäß Absatz 5 Satz 5 geeigneter Stellvertreter mehr zur
Verfügung, so hat die Kirchenbezirkssynode auf der jeweils folgenden Tagung
die nötige Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Die Vertreter der synodalen Mitglieder nehmen in der
Reihenfolge der Stimmenzahl bei ihrer Wahl die Aufgabe des Stellvertreters
gemäß Absatz 5 bzw. als Nachfolger eines ausgeschiedenen Mitglieds
gemäß Absatz 6 wahr.
§ 15
Vorsitz
(1) Der Kirchenbezirksvorstand wählt auf der ersten
Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der
Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode und der Leiter des Regionalkirchenamtes
stehen nicht zur Wahl. Ist der Vorsitzende ein Laie, muss sein
Stellvertreter der Superintendent oder ein Pfarrer sein. Ist der Superintendent
oder ein Pfarrer Vorsitzender, muss sein Stellvertreter ein Laie sein.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Ablauf der Amtsdauer des Kirchenbezirksvorstands aus, so sind jeweils der
Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu wählen. Eine Neuwahl
gemäß Satz 1 hat auch bei Ernennung eines neuen Superintendenten
stattzufinden.
(3) Der Vorsitzende des Kirchenbezirksvorstands hat die
Aufgabe, die Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands in Fühlungnahme mit dem
Regionalkirchenamt inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu
leiten.
§ 16
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Kirchenbezirksvorstand trägt gemeinsam mit der
Kirchenbezirkssynode die Verantwortung für die Entwicklung des kirchlichen
Lebens und für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im
Kirchenbezirk. Er leitet den Kirchenbezirk. Ihm obliegen die laufende Verwaltung
und die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks als
Selbstverwaltungskörper. Er nimmt die Aufgaben der Kirchenbezirkssynode
zwischen deren Sitzungen wahr. Er ist der Kirchenbezirkssynode für seine
Tätigkeit rechenschaftspflichtig und hat ihr jährlich einmal über
seine Arbeit zu berichten. Die Stellung des Superintendenten bleibt
unberührt.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand kann von der
Kirchenbezirkssynode mit de Erfüllung einzelner Aufgaben betraut werden und
in diese Arbeitsvorhaben einbringen (§ 9 Absatz 5). Er fördert die
Arbeit der Kirchenbezirkssynode und führt ihre Beschlüsse aus. Er kann
Anregungen für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von
Kirchgemeinden des Kirchenbezirks geben.
(3) Der Kirchenbezirksvorstand unterstützt den Vorstand
der Kirchenbezirkssynode bei der inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung
der Tagungen der Kirchenbezirkssynode.
(4) Er berät und begleitet den Superintendenten in seinem
Dienst. Die Mitglieder des Kirchenbezirksvorstands sollen an der
Durchführung von großen Visitationen beteiligt werden.
(5) Im Einzelnen hat der Kirchenbezirksvorstand insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Erarbeitung und Vorlage des Haushalt- und Stellenplans des
Kirchenbezirks sowie dessen Umsetzung,
b) Legung der Jahresrechnung des Kirchenbezirks,
c) Verwaltung der laufenden finanziellen Mittel und des
Vermögens des Kirchenbezirks nach Maßgabe der landeskirchlichen
Bestimmungen <Fußnote 3>,
d) Verwaltung von Einrichtungen des Kirchenbezirks auf Grund
der Beschlüsse der Kirchenbezirkssynode,
e) Einstellung von Mitarbeitern und Gewinnung von
ehrenamtlichen Mitarbeitern des Kirchenbezirks,
f) Berufung von Mitgliedern der Kirchenbezirkssynode (§
8 Absätze 2 und 4),
g) Berufung von Mitgliedern des Ephoralausschusses für
Innere Mission und Hilfswerk <Fußnote 1>.
(6) Der Kirchenbezirksvorstand wirkt mit
a) bei der Vorbereitung von Entscheidungen des
Landeskirchenamts über die Änderung von Kirchgemeindegrenzen
<Fußnote 2>, die Schaffung oder Aufhebung von Kirchgemeinden
und Kirchspielen <Fußnote 3>, die Bildung von
Schwesterkirchgemeindeverhältnissen <Fußnote 4> sowie
die Auflösung von Kirchenbezirksvorständen <Fußnote
5>,
b) bei der Bestellung des stellvertretenden Superintendenten
<Fußnote 7>,
c) bei der Ernennung des Leiter des Regionalkirchenamtes
<Fußnote 8>,
d) bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der
Landessynode <Fußnote 9>.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu Ziffer III. 3. der
Anlage zur Verordnung über die Ordnung der Ephoralausschüsse für
Innere Mission und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21. November 1980
(Amtsblatt Seite A 109)
<Fußnote 2:> Vgl. dazu § 4 Absatz 2
der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 3:> Vgl. dazu § 4 Absatz 3
der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 4:> Vgl. dazu § 10 Absatz 3
der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 5:> Vgl. dazu § 22 der
Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 7:> Vgl. dazu § 15 Absatz 8
der Kirchenverfassung
<Fußnote 8:> Vgl. dazu § 17 Absatz 3
der Kirchenverfassung
<Fußnote 9:> Vgl. dazu § 10 Absatz 7
der Landessynodal-Wahlordnung vom 30. September 1988 (Amtsblatt 1989 Seite A
5)
§ 17
Zusammenkunft und Arbeitsweise
(1) Der Kirchenbezirksvorstand wird durch seinen Vorsitzenden
nach Bedarf, in der Regel sechsmal im Jahr, möglichst eine Woche vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen einberufen. Sie sind nicht
öffentlich. Die erste Sitzung des neugebildeten Kirchenbezirksvorstands
beruft der Superintendent ein.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand ist einzuberufen, wenn der
stellvertretende Vorsitzende, ein Drittel seiner Mitglieder, das
Landeskirchenamt oder das Regionalkirchenamt dies fordern.
(3) An den Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands können
das Landeskirchenamt, der stellvertretende Superintendent, auch wenn er nicht
Mitglied der Kirchenbezirkssynode ist oder den Superintendenten zu vertreten
hat, sowie die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden der Kirchenbezirkssynode
beratend teilnehmen. Sie sind von den Sitzungsterminen zu benachrichtigen. Der
Vertreter des Landeskirchenamts muss jederzeit mit seinen Ausführungen
gehört werden.
(4) Die Leitung der Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands
obliegt dem Vorsitzenden, bei deiner Verhinderung dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die die
gefassten Beschlüsse enthalten.
(5) Der Kirchenbezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Für die Gültigkeit von Beschlüssen sowie
vom Kirchenbezirksvorstand vorzunehmender Wahlen gelten die Vorschriften in
§ 12 Absätze 9 und 10 entsprechend.
(7) Im Namen des Kirchenbezirksvorstands verfasste
Schriftstücke sind von seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Urkunden,
durch die auf Dauer einem Recht entsagt oder eine Verbindlichkeit
übernommen wird, bedürfen zusätzlich der Unterschrift eines
weiteren Mitglieds des Kirchenbezirksvorstands und sind zu siegeln.
§ 18
Ausschüsse des
Kirchenbezirksvorstandes
(1) Der Kirchenbezirksvorstand kann aus seiner Mitte
Ausschüsse bilden, die Entscheidungen des Kirchenbezirksvorstandes
vorbereiten. Sie können zu ihren Sitzungen Fachberater
ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand hat das konkrete Aufgabengebiet
der Ausschüsse jährlich festzulegen.
(3) Die Ausschüsse sind dem Kirchenbezirksvorstand
rechenschaftspflichtig und haben ihm regelmäßig über ihre Arbeit
zu berichten.
IV. Erstattung von Unkosten
§ 19
Den Mitgliedern der Kirchenbezirkssynode und des
Kirchenbezirksvorstands sind auf Antrag die zur Teilnahme an den Tagungen und
Sitzungen erforderlichen Reisekosten sowie sonstige notwendige Auslagen nach
Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen aus Mitteln des Kirchenbezirks
zu erstatten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99) in der aktuellen Fassung1
wird wie folgt geändert:
a) In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Fassung:
"(2) In jedem Kirchenbezirk wird aus Vertretern der
Kirchgemeinden eine Kirchenbezirkssynode gebildet. Die laufende Verwaltung und
die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks nimmt der Kirchenbezirksvorstand
wahr."
"(3) Die Kirchenbezirke dürfen zur Deckung ihrer
Bedürfnisse von den ihnen angehörenden Kirchgemeinden Umlagen erheben,
soweit die eigenen Einnahmen hierfür nicht ausreichen."
b) In § 15 Absätze 6 und 8 und in § 17 Absatz 3
wird das Wort "Bezirkskirchenausschuss" durch das Wort "Kirchenbezirksvorstand"
ersetzt.
<Obsolet gewordene amtliche
Fußnote:> Die aktuelle Fassung ergibt sich aus der
Bekanntmachung vom 28. November 1986 (Amtsblatt Seite A 85), Artikel VII Absatz
1 des Kirchengesetzes vom 24. März 1988 (Amtsblatt Seite A 41) über
gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der
Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die
Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
sowie des Kirchengesetzes über die Wahl des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 8. November 1972 und § 15
Absatz 1 der Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchenvorstandsbildungsordnung
- KVBO -) vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite A 89)
(2) Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens - KGO - vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der
Fassung des § 15 Absatz 3 der Ordnung für die Bildung der
Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO -) vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite
A 89) wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Absätze 2 und 3, in § 10 Absatz 3 und
in § 22 wird das Wort "Bezirkskirchenausschuss" durch das Wort
"Kirchenbezirksvorstand" ersetzt.
b) In § 4 Absatz 4 wird das Wort "Bezirkssynode" durch
das Wort "Kirchenbezirkssynode" ersetzt.
§ 21
Besondere Regelungen für die Kirchenbezirke Bautzen
und Löbau
Für die Kirchenbezirke Bautzen und Löbau gelten
folgende besondere Bestimmungen:
a) Bei den Berufungen in die Kirchenbezirkssynode (§ 8
Absätze 2 und 4) ist insbesondere auch der sorbische Bevölkerungsteil
zu berücksichtigen, soweit er auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen
Wahl in der Kirchenbezirkssynode noch nicht angemessen vertreten ist.
b) Der Sorbische Superintendent ist berechtigt, an den
Tagungen der Kirchenbezirkssynode beratend teilzunehmen (§ 12 Absatz 4). Er
ist dazu einzuladen (§ 12 Absatz 1).
c) Dem Kirchenbezirksvorstand gehört auch der Sorbische
Superintendent an. Er ist nicht auf die Zahl der weiteren Mitglieder nach §
14 Absatz 2 Buchstabe c anzurechnen.
§ 22
Übergangsbestimmungen für die Kirchenbezirke
Großenhain und Zittau
(1) In den Kirchenbezirken Großenhain und Zittau ist die
Erprobung von "Modell I" gemäß dem Kirchengesetz betr. die "Mittlere
Ebene" vom 30. Oktober 1970 (Amtsblatt Seite A 93) und den dazu erlassenen
Verordnungen der Kirchenleitung bis zu der im Jahre 1991 fälligen
allgemeinen Neubildung der Kirchenbezirkssynoden der Landeskirche fortzusetzen.
Die Amtsdauer der Organe der Kirchenkreise Großenhain, Riesa und Zittau
wird entsprechend verlängert.
(2) Mit der Konstituierung der Kirchenbezirkssynode
Großenhain endet die Tätigkeit der Kreissynoden Großenhain und
Riesa. Mit der Konstituierung der Kirchenbezirkssynode Zittau endet die
Tätigkeit der Kreissynode Zittau. Die Tätigkeit der
Kreiskirchenvorstände Großenhain und Riesa bzw. Zittau endet mit der
Konstituierung der Kirchenbezirksvorstände Großenhain bzw.
Zittau.
(3) Die bei der Erprobung von "Modell I" in den Kirchenkreisen
Großenhain und Riesa bzw. Zittau gebildeten Rücklagen verbleiben den
Kirchenbezirken Großenhain bzw. Zittau als Rücklagemittel und sind
gemäß § 6 Absatz 3 zu verwenden.
§ 23
Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von diesem
Kirchengesetz bewilligen.
§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und
Übergangsregelungen
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1990 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenbezirke vom
30. Dezember 1925 (Kons. Bl. 1926 Seite 6);
b) Kirchengesetz über die Selbstverwaltung der
Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28) in der
Fassung
- des Zweiten Kirchengesetzes vom 28. März 1979
(Amtsblatt Seite A 33) und
- des Dritten Kirchengesetzes vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt
Seite A 89) über eine Änderung des Kirchengesetzes über die
Selbstverwaltung der Kirchenbezirke;
c) Kirchengesetz betr. die "Mittlere Ebene" vom 30. Oktober
1970 (Amtsblatt Seite A 93);
d) Kirchengesetz betr. "Kirchenbezirke mit Gemeindekonventen"
vom 10. März 1971 (Amtsblatt Seite A 25);
e) Kirchengesetz betreffend die Bildung von
Sonderausschüssen der Bezirkssynoden vom 1. November 1973 (Amtsblatt Seite
A 92);
f) Dritte Ausführungsverordnung vom 28. März 1979
(Amtsblatt Seite A 36) zum Kirchengesetz über die Selbstverwaltung der
Kirchenbezirke vom 13. April 1953;
g) § 22 der Verordnung vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt Seite
A 58, A 61, A 65) zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KG) vom 13, April
1983.
(3) Die in den Kirchenbezirken bestehenden Bezirkssynoden und
Bezirkskirchenausschüsse setzen ihre Tätigkeit über dem in Absatz
1 genannten Zeitpunkt hinaus auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes fort. Den
Zeitpunkt der Beendigung der Amtsdauer der Bezirkssynoden legt das
Landeskirchenamt fest. Die Bezirkskirchenausschüsse bleiben bis zur
erstmaligen Konstituierung der Kirchenbezirksvorstände im Amt. Die nach
§ 8 Absätze 2 und 4 nötigen Berufungen zu den erstmals neu zu
bildenden Kirchenbezirkssynoden sind durch die bestehenden
Bezirkskirchenausschüsse vorzunehmen.
(4) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf die
Vorschriften des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der
Kirchenbezirke vom 13. April 1953 sowie die zu seiner Änderung und
Ausführung erlassenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten mit dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Kirchengesetzes. Aufgaben, die in weitergeltenden Bestimmungen den
Bezirkssynoden zugewiesen sind, werden nach dem In-Kraft-Treten dieses
Kirchengesetzes durch die Kirchenbezirkssynoden bzw.
Kirchenbezirksvorstände wahrgenommen.
Dresden, am 11. April 1989
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (23.05.2008, AKL).
Vom 11. März 2008 (ABl. 2008 A 37)
Reg.-Nr. 1461 (7) 311
Aufgrund von § 23 Abs. 1 des Kirchenbezirksgesetzes
(KBezG) vom 11. April 1989 (ABl. S. A 43), zuletzt geändert durch das
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke
vom 19. November 2007 (ABl. S. A 242) verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
§§ 1-3
[...]
< Die Vorschriften der §§ 1-3 dieser VO sind
in das vorstehend abgedruckte Kirchenbezirksgesetz unter den entsprechenden
Vorschriften eingearbeitet.>
§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.02.2009, AKL).
Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 16. November 2008 (ABl. 2008 A 166)
§ 1
Zusammenschluss von Kirchenbezirken,
Rechtsnachfolge
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 werden
zusammengeschlossen
1. die Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg zum Kirchenbezirk
Annaberg;
2. die Kirchenbezirke Borna und Grimma zum Kirchenbezirk
Leipziger Land;
3. die Kirchenbezirke Dippoldiswalde und Freiberg zum
Kirchenbezirk Freiberg;
4. die Kirchenbezirke Flöha und Marienberg zum
Kirchenbezirk Marienberg.
(2) Die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke sind
Rechtsnachfolger der Kirchenbezirke, aus denen sie hervorgegangen
sind.
(3) Für die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke gelten
die für das Jahr 2009 beschlossenen Haushaltpläne der Kirchenbezirke,
aus denen die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke hervorgehen, durch
Zusammenführung der Einzelpositionen als gemeinsamer Haushaltplan weiter.
Genehmigungserfordernisse und Zweckbestimmungen von Rücklagen und
Vermögen bleiben unberührt.
§ 2
Übergang des Eigentums an
Grundstücken
Das Eigentum der bisherigen Kirchenbezirke an
Grundstücken und ihrem Zubehör geht mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf
die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über. Gleiches gilt für
grundstücksgleiche Rechte, Vormerkungen, Belastungen und sonstige dingliche
Rechte.
§ 3
Kirchenbezirkssynoden und
Kirchenbezirksvorstände
(1) Durch die Neugliederung der Kirchenbezirke wird die
Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden nicht unterbrochen.
(2) In den zusammengeschlossenen Kirchenbezirken setzen sich
die Kirchenbezirkssynoden ab 1. Januar 2009 bis zum Ablauf der Amtsdauer der
dritten Kirchenbezirkssynoden aus den Pfarrern
und Gemeindegliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2008
Mitglieder der jeweiligen Kirchenbezirkssynode des Kirchenbezirks waren, aus
denen der zusammengeschlossene
Kirchenbezirk hervorging.
(3) Die Vorstände der Kirchenbezirkssynoden der
zusammengeschlossenen Kirchenbezirke setzen sich bis zum Ablauf der Amtsdauer
der dritten Kirchenbezirkssynoden aus den Mitgliedern der Vorstände der
bisherigen Kirchenbezirkssynoden zusammen. Funktionen, die die Mitglieder in den
bisherigen Kirchenbezirkssynoden innehatten, bleiben bis zum Ablauf
der
Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden bestehen mit der
Maßgabe, dass die Vorsitzenden der bisherigen Kirchenbezirkssynoden und
die Vorsitzenden der Ausschüsse gemeinsam die
ihnen durch das Kirchenbezirksgesetz zugewiesenen Aufgaben
für den zusammengeschlossenen Kirchenbezirk wahrnehmen. § 12a Abs. 1
Satz 4 des Kirchenbezirksgesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Vorstand der Kirchenbezirkssynode
über den Wahlleiter Beschluss fasst.
(4) Die Kirchenbezirksvorstände der zusammengeschlossenen
Kirchenbezirke setzen sich bis zur Neuwahl durch die vierten
Kirchenbezirkssynoden aus den Mitgliedern der Kirchenbezirksvorstände der
bisherigen Kirchenbezirke zusammen. Funktionen, die die Mitglieder in den
bisherigen Kirchenbezirksvorständen innehatten, erlöschen zum 31.
Dezember 2008. §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des
Kirchenbezirksgesetzes sind entsprechend
anzuwenden. Die Einberufung des Kirchenbezirksvorstandes des
zusammengeschlossenen Kirchenbezirks Freiberg zu seiner ersten Sitzung nach dem
1. Januar 2009 erfolgt durch den
Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden.
§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Kirchenbezirke
(1) Die am 31. Dezember 2008 bestehenden
Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
bisherigen Kirchenbezirke gehen nach Maßgabe der Vorschriften in § 1
auf die
zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über.
(2) Sind im Bereich der zusammengeschlossenen Kirchenbezirke
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mehrere Bezirkskatecheten,
Kirchenmusikdirektoren oder Bezirksjugendwarte tätig, bleibt deren
Arbeitsbereich bis zum 31. Dezember 2013 im bisherigen Umfang unberührt,
soweit mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine andere
Vereinbarung im Rahmen der Haushalt- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes
geschlossen wird.
§ 5
Pfarrstellenplanung
In jedem zusammengeschlossenen Kirchenbezirk ist für den
Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 die nicht mehr mit dem
Superintendentenamt verbundene Gemeindepfarrstelle
neu zu planen. Der zusammengeschlossene Kirchenbezirk
unterbreitet die entsprechenden Vorschläge gemäß § 9 Abs. 2
Buchst. f des Kirchenbezirksgesetzes. § 1 Abs. 2 des
Pfarrstellenübertragungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Für die Dienststellen der zusammengeschlossenen
Kirchenbezirke ist unverzüglich eine neue gemeinsame Mitarbeitervertretung
zu wählen. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten
Mitarbeitervertretung endet die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretungen,
spätestens jedoch am 30. Juni 2009.
§ 7
Einrichtungen von Kirchenbezirken
Einrichtungen der bisherigen Kirchenbezirke gehen auf die
zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über und setzen ihre Tätigkeit
jeweils als Einrichtung dieses Kirchenbezirkes fort.
§ 8
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (23.02.2009, AKL).
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Vom 17. November 2008 (ABl. 2008 A 167)
Reg.-Nr. 1470
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat mit der nach § 49 Abs. 1 der Kirchenverfassung erforderlichen
Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Dienstverhältnisse von Superintendenten der in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Zweiten Kirchengesetzes zur Neugliederung der
Kirchenbezirke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16.
November 2008 genannten bisherigen Kirchenbezirke
werden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf die durch
Zusammenschluss entstandenen Kirchenbezirke wie folgt
übergeleitet:
1. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der
Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg hervorgehenden Kirchenbezirkes Annaberg
wird der Superintendent des bisherigen
Kirchenbezirkes Annaberg;
2. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der
Kirchenbezirke Borna und Grimma hervorgehenden Kirchenbezirkes Leipziger Land
wird der Superintendent des bisherigen Kirchenbezirkes Borna;
3. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der
Kirchenbezirke Flöha und Marienberg hervorgehenden Kirchenbezirkes
Marienberg wird der Superintendent des bisherigen Kirchenbezirkes
Flöha.
(2) Vorschlags- und Ernennungsverfahren gemäß
§ 15 Abs. 5 und 6 der Kirchenverfassung und Verfahren zur Übertragung
der Pfarrstellen gemäß § 12 Buchstabe d des
Pfarrstellenübertragungsgesetzes finden nicht statt.
(3) Für die Superintendenten der nach § 1 Abs. 1 des
Zweiten Kirchengesetzes zur Neugliederung der Kirchenbezirke in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zusammengeschlossenen
Kirchenbezirke sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes
zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der
Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21. Oktober 1985 (ABl. S. A 81), zuletzt
geändert durch Kirchengesetz
vom 23. April 2007 (ABl. S. A 97), die Stellvertreter neu zu
bestellen.
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2008 in
Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und
verkündet.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 13. Juli 1862 [Text nach BÖHME] (Sächs.GVBl.
1862, S. 298)
1 ... ...
Zweck und Aufgabe des Ephoralamtes
2
Die Superintendenten haben es als ihre besondere Aufgabe
anzusehen, nicht nur den kirchlich-religiösen Zustand der einzelnen
Kirchengemeinden in ihren Sprengeln sorgfältig zu beobachten und genau
kennen zu lernen, sondern auch die Weckung und Hebung des kirchlichen Sinnes und
Lebens sich mit Umsicht und Fleiß angelegen sein zu lassen, nicht nur die
Diener an der Kirche, wie die Kandidaten des Predigtamtes in Beziehung auf
Amtsführung, Lehre, Leben und wissenschaftliche Fortbildung zu
beaufsichtigen und ihr amtliches Verhalten durch Anweisungen und Anordnungen zu
regeln, sondern auch in jeder dieser Beziehungen je nach Bedürfnis beratend
und helfend, anregend und fördernd, oder mahnend, warnend und wehrend auf
dieselben einzuwirken, nicht minder ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten,
dass ein gutes Einvernehmen zwischen den Gemeinden, dem Geistlichen erhalten
und, wo es gestört ist, durch ihr vermittelndes Eintreten wiederhergestellt
werde.
So wenig daher geschäftliche Pünktlichkeit und
pflichtmäßige Fürsorge für Aufrechterhaltung der
äußeren gesetzlichen Ordnung an den Ephoren vermisst werden darf, so
haben sie es doch vor allem sich immer gegenwärtig zu erhalten, dass der
eigentliche Schwerpunkt ihres Amtes nicht sowohl in der rein geschäftlichen
Seite desselben liegt, als vielmehr in dem lebendigen persönlichen Verkehre
mit den ihrer Leitung anvertrauten Diözesanen und Gemeinden und in dem
segensreichen Einflusse, welchen sie vermöge ihrer Stellung durch ein von
echt geistlichem Sinne getragenes Wirken, durch treue Verwertung ihrer
theologischen und pädagogischen Erfahrung, wie durch ihr Vorbild in Amt und
Leben auszuüben berufen sind.
Kirchenvisitationen
3
Damit aber die Ephoren, soviel zunächst die kirchlichen
Zustände und das geistliche Amt betrifft, imstande sind, sowohl die ihnen
unerlässliche und von den höheren Kirchenbehörden bei ihnen
vorauszusetzende spezielle Lokal- und Personalkenntnis durch eigene Anschauung
sich zu verschaffen, als auch in einen regelmäßig wiederkehrenden
unmittelbaren Verkehr mit den Kirchenpatronen, Gemeinden, Geistlichen und
Kirchendienern zu treten und ihren Einfluss auf dieselben zum Besten der Kirche
geltend zu machen, haben sie die schon früher gesetzlich angeordneten
Kirchenvisitationen in folgender Weise regelmäßig zu halten.
usw.
Einleitung derselben
Die Kirchenvisitation ist drei Wochen vorher dem betreffenden
Pfarrer anzukündigen, welcher dieselbe am Sonntage vor dem Visitationstage
durch kirchliche Abkündigung der Gemeinde bekannt zu machen und
außerdem die Gemeindevertreter zur Teilnahme besonders zu veranlassen,
auch sonst das Erforderliche einzuleiten und acht Tage vorher über die
kirchlichen Zustände der Gemeinde dem Ephorus, unter Eröffnung
etwaiger Wünsche und Anträge, Anzeige zu erstatten hat. Die
Kirchenpatrone und die eingepfarrten Gutsherrschaften, sowie in Städten die
Stadträte und durch diese die Stadtverordneten sind gleichfalls innerhalb
der obengedachten Frist von dem Ephorus unmittelbar zu benachrichtigen und
einzuladen.
Visitationsakte
Die einzelnen Visitationsakte sind:
. Predigt des Pfarrers über den vorgeschriebenen
Sonntagstext, deren Reinschrift dem Ephorus sofort nach abgehaltenem
Gottesdienst zu übergeben ist,
. Ansprache des Ephorus,
. Katechismusexamen des Pfarrers, beziehentlich eines zweiten
Geistlichen mit der erwachsenen Jugend, welches nach Befinden von dem Ephorus
fortgesetzt und mit einer kurzen Ansprache geschlossen wird,
. Besprechung mit den Patronen, Gemeindevertretern und den
dazu sich einfindenden Hausvätern, zu welcher die Geistlichen und Lehrer in
der Regel zuzuziehen sind,
. Revision der Kirchenbücher und des
Pfarrarchivs,
. Besprechung mit den Geistlichen der Parochie.
Sind mehrere Geistliche in der Parochie angestellt, so hat der
Ephorus die kirchlichen Funktionen beim Vor- und Nachmittagsgottesdienste unter
dieselben zu verteilen.
Beteiligung der Filial- und
Schwestergemeinden
Filial- und Schwestergemeinden sind nur dann unbedingt zu
visitieren, wenn ein besonderer Geistlicher für dieselben bestellt ist; wo
dies nicht der Fall ist, da sind solche auswärtige Kirchengemeinden in der
Regel, und dafern nicht der Umfang oder die Entlegenheit derselben oder andere
Umstände die Anberaumung eines besonderen Visitationstages nach dem
pflichtmäßigen Ermessen des Ephorus angemessen und rätlich
erscheinen lassen, nur zur Teilnahme am Sitze des Parochialgeistlichen zu
veranlassen, sowie denn auch nach Befinden die Filialkirchschullehrer zum
Orgelspiel und zur Leitung des Kirchengesanges bei Visitationsgottesdiensten
zuzuziehen sind.
Verfahren bei der Kirchenvisitation
So unzweifelhaft die Ephoren bei den Kirchenvisitationen
offenbare Gesetzeswidrigkeiten und Ungehörigkeiten abzustellen und
Anordnungen, welche zu ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz
gehören, zu treffen haben, so ist doch der wesentliche Segen der
Visitationen von dem oberhirtlichen und seelsorgerischen Geiste zu erwarten, in
welchem das Werk getrieben werden muss, wenn die Schwachen gestärkt, die
Lauen erwärmt, die Widerstrebenden gewonnen und überhaupt die
kirchlichen Zustände gebessert werden sollen.
Den Dienern an der Kirche gegenüber ist, wie
überhaupt, so namentlich bei den Kirchenvisitationen darauf zu sehen, dass
der gewissenhafte Ernst des Vorgesetzten und die wohl wollende Milde des
seelsorgerischen Freundes bei der Prüfung und Beurteilung ihrer Leistungen
, wie ihres ganzen amtlichen und außeramtlichen Verhaltens sich
gegenseitig weder ausschließen noch beeinträchtigen.
In diesem Sinne und Geiste, aber auch nur in diesem, wird es
möglich sein, dass der Ephorus mit den Geistlichen durch vertraulichen
Austausch in das Innerste ihrer persönlichen Stellung zum Evangelium und
zur Kirche eingehe, die rechte Gebundenheit und Freiheit, beides ineinander, bei
ihnen fördere und namentlich auf die theologische Fortarbeit zugleich
Fortbildung des theologischen Charakters und auf die Benutzung der dazu
dienlichen Mittel zunächst bei den Geistlichen ... einwirke; endlich wird
er nur so die Rechte der Individualität und der mit ihr verliehenen
besonderen Gabe und Aufgabe zu achten und hierin diejenige Selbstverleugnung zu
üben imstande sein, ohne welche überhaupt eine wahrhaft personbildende
Wirksamkeit nicht möglich ist.
Mängel und Übelstände, welche der sofortigen
Abhilfe bedürfen, aber vom Ephorus nicht beseitigt werden können, sind
durch besondere nach Beschaffenheit der Sache in Gemeinschaft mit der weltlichen
Koinspektion oder vom Ephorus allein zu erstattenden Bericht zur Kenntnis der
vorgesetzten Konsistorialbehörde zu bringen.
Sonstige Abwartung der Gottesdienste in der
Ephorie
Der regelmäßigen Kirchenvisitationen ungeachtet
wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Ephoren, auch ohne
deshalb besonders erhaltenen Auftrag, den Gottesdiensten an einzelnen Kirchorten
ihres Sprengels beiwohnen werden, so oft das Bedürfnis einer
ergänzenden Kenntnisnahme von den kirchlichen Personen und Zuständen
oder sonst das Interesse der Geistlichen oder Gemeinden es wünschenswert
oder rätlich macht. Doch hat solchenfalls der Ephorus, um seine Besuche vor
jeder Missdeutung zu bewahren, in der Regel sofort nach seiner Ankunft oder
wenigstens alsbald nach beendigtem Gottesdienste den Ortsgeistlichen von seiner
Anwesenheit in Kenntnis zu setzen, auch über von ihm gemachte Wahrnehmungen
mit demselben geeignete Rücksprache zu nehmen.
Vertretung der Ephoren im geistlichen Amte
4
Die Vertretung der Superintendenten in ihrem Pfarramte an
denjenigen Sonn- und Feiertagen, an welchen sie durch die Kirchenvisitationen
oder sonst in amtlicher Weise auswärts in Anspruch genommen sind, liegt,
soweit nicht deshalb eine besondere Vorkehrung bereits getroffen ist,
zunächst den betreffenden Diakonen als vicariis perpetuis ob.
Ob und inwieweit denselben für die ihnen etwa dadurch erwachsende
Mehrarbeit eine Entschädigung aus Staatskassen zu bewilligen oder statt
ihrer die in der Ephorie ich aufhaltenden theologischen Kandidaten und nach
Befinden andere Diözesangeistliche gegen Gewährung einer solchen
zuzuziehen seien, beliebt besonderer Regulierung auf vorgängige
Berichterstattung an die Konsistorialbehörden vorbehalten. usw.
Konferenzwesen
5
Die Fürsorge des Superintendenten für Anregung und
Förderung wissenschaftlichen Lebens und Strebens unter den Diözesanen
hat sich nicht auf den Verkehr mit den Einzelnen, wie er besonders durch die
Kirchenvisitationen vermittelt wird, zu beschränken, sondern auch auf die
Einrichtung regelmäßiger Konferenzen der Geistlichen und die teils
unmittelbare, teils mittelbare Beteiligung an denselben zu erstrecken.
Jährliche Hauptkonferenz der
Geistlichen
6
In jeder Ephorie ist jährlich unter Vorsitz und Leitung
des Ephorus eine Hauptkonferenz der Geistlichen zu veranstalten, woran die
sämtlichen Diözesanen, soweit sie nicht durch genügende
Abhaltungsgründe entschuldigt sind, teilzunehmen haben. Diese
Hauptkonferenzen werden zur Erledigung mancher geschäftlicher
Angelegenheiten, zur Besprechung praktischer Fragen und zu Referaten über
den Stand und die Tätigkeit der Spezialkonferenzen erwünschte
Gelegenheit bieten, ihren wesentlichen Zweck aber doch nur dann erreichen, wenn
nächst einer anregenden Ansprache des Vorsitzenden irgendein Gegenstand
der Wissenschaft oder des praktischen Amtslebens von einem Konferenzmitgliede
eingehend behandelt und, nach Befinden, ein Meinungsaustausch darüber
veranlasst wird.
Überhaupt wird bei jeder dieser Konferenzen der Ephorus
es sich zur besonderen Aufgabe zu machen haben, nach Maßgabe seiner
theologischen und pädagogischen Einsicht und seiner geistlichen Erfahrung
auf das wissenschaftliche Streben und das amtliche Leben seiner Diözsanen
helfend und fördernd, erfrischend und vertiefend einzuwirken.
Die Verbindung einer außerordentlichen
gottesdienstlichen Feier mit den Hauptkonferenzen oder die Einleitung derselben
durch einen erbaulichen Vortrag erscheint ganz geeignet, denselben eine
höhere Bedeutung zu verleihen und einen reicheren Segen zu sichern.
6
Spezialkonferenz
7
Das Konferenzwesen wird seinen Zweck nur dann vollständig
erreichen können, wenn neben den jährlichen Hauptkonferenzen noch
öfter wiederkehrende Spezialkonferenzen dergestalt bestehen, dass jene mehr
einen offiziellen, diese einen freieren Charakter haben, jene von dem Ephorus,
als Vorgesetzten, diese von selbstgewählten Vorständen geleitet
werden, jene die gesamte Diözesangeistlichkeit repräsentieren, diese
aus frei zusammengetretenen Mitgliedern bestehen, jene mehr der Anregung des
amtlichen und wissenschaftlichen Gemeingeistes, diese vorzugsweise der direkten
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit
dienen.
Wenn auch rücksichtlich der Teilnahme an solchen
Spezialkonferenzen eine eigentliche Nötigung, welche leicht den
beabsichtigten Erfolg beeinträchtigen könnte, nicht stattfinden soll,
so haben doch die Ephoren die Bildung und zweckmäßige Abgrenzung und
Einrichtung derselben in ihren Sprengeln sich angelegen sein zu lassen und sich
über ihre Tätigkeit in laufender Kenntnis zu erhalten, auch von dem
ihnen vorzubehaltenden Rechte der Teilnahme an den Versammlungen der einzelnen
Kreise dann und wann Gebrauch zu machen.
Teilnahme der Kandidaten
8
Die theologischen Kandidaten sind nicht nur in den
betreffenden Hauptkonferenzen zuzulassen, sondern es ist ihnen auch, soweit
tunlich, Gelegenheit zur Teilnahme an einer Spezialkonferenz der Geistlichen zu
verschaffen.
Schriftliche Ansprachen des Ephorus
Außerdem werden die Ephoren auch bei Aussendung von
Missiven manche geeignete Gelegenheit finden, den Geistlichen gegenüber ihr
oberhirtliches und seelsorgerisches Amt zu üben und nach Befinden beim
Jahreswechsel oder sonst denselben die Aufgaben ihres Amtes an das Herz zu
legen, oder die bedeutenderen Erscheinungen auf dem Gebiete der Kirche oder der
theologischen und pädagogischen Wissenschaft zur Beachtung zu empfehlen.
usw.
Außerordentliche Berichte
9
Unerwartet der unter 19 und 20 gedachten Jahresberichte sind
Zustände, welche ein sofortiges höheres Einschreiten im Interesse des
Amtes und der Kirchen- und Schulgemeinden notwendig oder wünschenswert
machen, der vorgesetzten Behörde unverweilt anzuzeigen und mit
pflichtmäßiger Offenheit darzulegen.
Expeditionsarbeiten
10
Damit die Ephoren nicht durch äußerliche und mehr
mechanische Arbeiten ihrem wichtigen Amte entzogen und an einer für die
Kirche ersprießlichen Wirksamkeit gehindert werden, sind dieselben
gehalten, alle Kopialien, die Aktenhaltung, nach Befinden die Instandhaltung des
Repertoriums und Führung der Registrande, sowie überhaupt diejenigen
Expeditionsarbeiten, welche eine höhere Qualifikation nicht erfordern, an
Expeditionsstelle von einem geeigneten und schon einigermaßen geübten
Expedienten besorgen zu lassen, über dessen Zeit sie, wenn auch in kleinen
Ephorien nicht ausschließlich, doch jedenfalls insoweit, als der
Geschäftsumfang es erforderlich macht, frei disponieren
können
Fixierung des Reise- und
Expeditionsaufwandes
11
Für Fortkommen und Reiseaufwand bei den unter 2, 8 und 11
gedachten Visitationen und Revisionen usw., ingleichen für den gesamten
Expeditionsaufwand, soweit nicht nach den zurzeit geltenden Bestimmungen der
Ansatz von Gebühren nachgelassen oder die Erstattung der Kopialien, Porti
und Briefträgerlöhne zu beanspruchen ist, werden die Ephoren durch das
ihnen ausgesetzte Fixum entschädigt. Auch für etwaige
außerordentliche Revisionen oder Lokalerörterungen innerhalb ihres
Bezirkes, welche ihnen in besonderen Fällen von der vorgesetzten
Behörde aufgetragen werden können, haben sie eine weitere
Entschädigung nicht in Anspruch zu nehmen. usw.
< ANMERKUNGEN durch BÖHME zu diesem
Kirchengesetz:
1. Die rechtliche Stellung der Superintendenten, ihr
Wirkungskreis, ihre Anstellung und Stellvertretung sind im Wesentlichen durch
die K Verf. § 34 geordnet, dabei aber der erlass näherer Bestimmungen
im Verordnungswege vorbehalten worden (§ 34 Abs. 3 KVerf.). Bis auf
weiteres werden deshalb die Vorschriften der VO vom 13. Juli 1862 noch zu
beachten sein. Daneben kommt die Zuständigkeit kraft besonderer
kirchengesetzlicher Vorschriften in Betracht. Zu den Aufgaben der
Superintendenten gehört u.a. die Leitung des Besetzungsverfahrens bei
geistlichen Stellen. Siehe hierüber VO vom 22. Juni 1875 (GBBl. S. 271);
§ 1 (Bekanntmachung der Vakanz), § 2 (Veranstaltung der
Gastpredigten), § 5 (Präsentationsbericht), § 11 (Verpflichtung,
Konfirmation, Ordination, Einweisung). - Sodann hat der Superintendent für
die Verwaltung vakanter geistlicher Stellen zu sorgen (VO. vom 19. Jan. 1878,
KonsBl. S.10). - In Ehesachen hat der Superintendent die Entschließung
wegen Dispensation vom zweimaligen Aufgebot in zweifelhaften Fällen
(Trauordnung vom 23. Juni 1901 § 7), bei Trauungen in geschlossener Zeit
(ib. § 20) und hat bei Trauung fürstlicher Personen die Genehmigung
der Konsistorialbehörde einzuholen (VO des KultMin. Vom 6. Mai 1841, Cod.
S.927 Note 8). - Der Superintendent hat in zweifelhaften Fällen bei
Begräbnissen von Selbstmördern zu entscheiden (VO. vom 3. Jan. 1876,
KonsBl. S. 1). - Er hat den Konfirmandenunterricht zu beaufsichtigen und in
Ausschlussfällen zu entscheiden (KG. Vom 31. Dez. 1924, KonsBL. 1925 S. 1,
§§ 6,7 und AusfVO. §§ 13 und 19). - Der Superintendent
führt die Aufsicht über die Haltung der Pfarrakten (VO. vom 21. Febr.
1843, GBBl. S. 6) und über die Führung der Kirchenbücher
(KBuchO., KonsBl. 1911 S. 78, § 37). Wegen des Vorsitzes im
Bezirkskirchentag und Bezirkskirchenausschuss vgl. KG. Vom 30. März 1928
unter Nr 19. §§ 3 und 6.
2. Die Vorschriften der VO. vom 13. Juli 1862, die sich auf
die Mitaufssicht der Superintendenten über die Volksschulen bezogen, sind
in der Textfassung weggelassen worden. Inwieweit an deren Stelle andere
Vorschriften treten werden, hängt vom erlass des Reichsschulgesetzes und
dessen Ausführungsvorschriften ab.
3. Die regelmäßigen Visitationen sind von den
Superintendenten jetzt in einem sechsjährigen Turnus abzuhalten (VO. des
Lkons. Vom 17. Dez. 1878, KonsBl. S. 150). Wegen der früheren
Ephoralstädte s. ebendaselbst. Im Übrigen sind die Bestimmungen
über die Visitationen ergänzt durch die GenVO. vom 15. Jan. 1892
(KonsBl. S 1). Insbesondere durch Punkt 1 der GenVO. Abs. 2 (Besichtigung der
kirchlichen und geistlichen Gebäude samt Inventar, Gottesacker), Punkt 2
der GenVO. (Beantwortung der Visitationsfragen; KonsBl. S. 17ff. und VO. vom 28.
Dez. 1926, KGBBl. S. 17), Punkt 3 der GenVO. (Bericht über die Erledigung
der Visitationsanstände, halbjährlich, Beschluss des Lkons.). Die
Visitationsordnung von 1892 gilt auch für die Oberlausitz (VO. vom 20.
April 1927, KGBBl. S. 49).
4. zurzeit werden landeskirchliche Beihilfen für die
pastorale Stellvertretung gewährt (GenVO. 144). - Bei sonstigen
Behinderungen derSuperintendenten gelten die Urlaubsgrundsätze. Die
Beurlaubung der Ephoren bei längerer als achttägiger Abwesenheit steht
dem Landesbischof im Einvernehmen mit dem Lkons. zu. Sie haben wegen der
Stellvertretung Vorschläge zu machen und auch bei kürzerer Abwesenheit
Anzeige zu erstatten (GenVO. Vom 8. Febr. 1875, KonsBl. S. 3111; KVerf. S. 28
Abs. 4 Ziff. 4 und § 32 Ziff. 13). - Im Übrigen vgl. § 34 Abs. 4
und 7 KVerf.
5. Wegen der Tätigkeit des Landesbischofs vgl. §
28 Abs. 4 Ziff. 5 der KVerf.
6. Es ist wünschenswert, dass die Superintendenten die
Themen für die Vorträge der Hauptkonferenzen und Bezirkskirchentage
mit den Referenten vorher genau besprechen und formulieren, auch vorher sich des
Inhalts der Referate vergewissern. Vorherverteilung von Thesen ist empfohlen
(VO. vom 27. Juli 1926, A 1065).
7. Wegen der zurzeit bestehenden Spezialkonferenzen vgl.
Handbuch der KStatistik 1927 S. 428.
8. Wegen Beaufsichtigung der Kandidaten der Ephorie s.
nunmehr Kandidatenordnung vom 16. Febr. 1892 (KonsBl. S. 37). Wegen des
Vorsitzes im Kandidatenverein Anlage A der Kandidatenordnung § 7. Wegen
Beaufsichtigung der Lehrkandidaten im Vorbereitungskursus bei einem Geistlichen
s. Instruktion B der Kandidatenordnung §§ 2 ff.. Wegen Ausstellung von
Zeugnissen für Kandidaten s. VO. vom 12. Juli 1900 (KonsBl. S. 50 ).
9. Wegen der regelmäßigen Berichte vgl. GenVO.
des LKons., die kirchlichen Jahresberichte betr., vom 9. Mai 1877 (Cod. S. 781);
GenVO. des LKons. vom 6. Dez. 1880 (KonsBl. S. 182) und vom 16. Nov. 1882
(KonsBl. S. 196), VO. vom 21. Nov. 1912 (KonsBl. S. 97) und vom 17. Dez. 1925
(KonsBl. S. 89). Wegen Führung der Kataster über die
Parochialverhältnisse und der Jahresanzeigen über die Veränderung
im Einkommen der Geistlichen vgl. VO. des LKons. vom 19. Aug. 1878 und vom 12.
Okt. 1878 (KonsBl. S. 72 u. 110).
10. Über das Aktenwesen, Aktenrepertorien,
Ephoralarchive und Registrandenführung vgl. VO. vom 17. Dez. 1878 (KonsBl.
S. 150) und das daselbst vorgeschriebene Formular. Wegen Revision der Ephoral -
und Pfarrarchive s. VO. vom 12. Mai 1903 (KonsBl. S. 27). Die Ephoralexpedienten
und Schreibkräfte der Ephoren sind vom Superintendenten zu verpflichten
(VO. vom 26. Sept. 1917, KonsVBl. S. 119).
11. Den Superintendenten sind auch fernerhin von den
einzelnen Kirchenäraren und bzw. Kirchgemeinden ihrer Ephorien zu
erstatten, die ihnen in Angelegenheiten der Gesamtephorie entstehenden baren
Auslagen, wie z. B. für Veranstaltung und Abhaltung der
Kirchenbezirksversammlungen und Ephoralkonferenzen, Unterhaltung des
Ephoralarchivs und etwaiger Ephoralbibliotheken, sowie durch die sog.
Missivbotenumgänge oder die an deren Stelle getretenen Einrichtungen.
Dagegen ist im Übrigen die Befugnis der Superintendenten, Gebühren,
Reiseaufwand oder Verläge an Schreiblöhnen, Porti und Botenlöhnen
zu liquidieren weggefallen (VO. des LKons. vom 2. Juni 1892, KonsBl. S. 115). -
Wegen Reisekosten und Tagegeldern außerhalb der
Dienstaufwandsentschädigung vgl. VO. vom 20. März 1914 (KonsBl. S.
11).>
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.06.2006
AKL)
(Regionalkirchenämtergesetz –
RKÄG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 51)
<In Kraft zum 01.01.2008 nach dem
Verwaltungsstrukturgesetz vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51).>
§ 1
(1) Die Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchspiele,
Kirchgemeindeverbände sowie deren Einrichtungen obliegt den
Regionalkirchenämtern, soweit diese nicht dem Landeskirchenamt
vorbehalten ist.
(2) Zuständigkeit, Sitz, Amts- und Aufgabenbereich der
Regionalkirchenämter bestimmt das Landeskirchenamt.
§ 2
(1) Das Regionalkirchenamt wird unter der Bezeichnung
Evangelisch- Lutherische Landeskirche Sachsens – Regionalkirchenamt (mit
Ortsbezeichnung) – geführt. Es untersteht dem
Landeskirchenamt.
(2) Dem Regionalkirchenamt obliegen insbesondere
a) die Erteilung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen
Genehmigungen,
b) die Prüfung von Anliegen und Beratung der
Kirchgemeinden,
c) der Erlass von Verwaltungsakten,
d) die Entscheidungen über Rechtsmittel und
Gesuche,
e) alle sonstigen zugewiesenen Aufgaben.
(3) Das Regionalkirchenamt ist verpflichtet, dem
Landeskirchenamt unaufgefordert und unverzüglich über alle wichtigen
Vorkommnisse von allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung
zu berichten.
§ 3
(1) Das Regionalkirchenamt wird von einem rechtskundigen
Mitarbeiter im höheren Verwaltungsdienst geleitet.
(2) Das Landeskirchenamt ernennt den Leiter des
Regionalkirchenamtes nach Gehör der Superintendenten und der
Kirchenbezirksvorstände der Kirchenbezirke seines Amtsbereiches.
(3) Die Mitarbeiter stehen im landeskirchlichen Dienst.
Anstellungsbehörde ist das Landeskirchenamt.
(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben des
Regionalkirchenamtes erforderlichen Mittel werden vom Landeskirchenamt aus dem
Haushalt der Landeskirche zugewiesen.
§ 4
(1) Mitglieder des Regionalkirchenamtes sind der Leiter des
Regionalkirchenamtes und die Superintendenten des Amtsbereiches.
(2) Zur Entscheidungsfindung des Regionalkirchenamtes, den
Kirchenbezirk und seine Kirchgemeinden betreffend, sind der
Leiter des Regionalkirchenamtes und der jeweilige Superintendent des
Kirchenbezirkes berufen. Zur Beschlussfassung des Regionalkirchenamtes bedarf es
der Übereinstimmung zwischen dem Leiter des Regionalkirchenamtes und dem
Superintendenten des betreffenden Kirchenbezirkes. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) Bestimmte Aufgabenbereiche der Regionalkirchenämter
werden durch das Landeskirchenamt den Leitern der Regionalkirchenämter zur
selbstständigen Erledigung übertragen. Die Superintendenten sind zuvor
zu hören.
(4) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (05.11.2007; AKL)
(Zuständigkeitsverordnung – ZuVO)
Vom 31. Juli 2007 (ABl. 2007 A 153)
Reg. –Nr. 1230/238
Aufgrund von § 4 Abs. 4 des
Regionalkirchenämtergesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 51) und § 13
Abs. 3 des Zentralstellengesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 53) verordnet das
Landeskirchenamt Folgendes:
§ 1
Bestimmung der Amtsbereiche der
Regionalkirchenämter
(1) Die Regionalkirchenämter werden in Chemnitz, Dresden
und Leipzig errichtet.
(2) Den Amtsbereichen der Regionalkirchenämter werden
folgende Kirchenbezirke zugeordnet:
a) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Chemnitz die
Kirchenbezirke Aue, Auerbach, Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau,
Marienberg, Plauen, Stollberg und Zwickau;
b) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Dresden die
Kirchenbezirke Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg,
Großenhain, Kamenz, Löbau-Zittau,
Meißen und Pirna;
c) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Leipzig die
Kirchenbezirke Borna, Grimma, Leisnig-Oschatz, Leipzig und Rochlitz.
§ 2
Aufgabenbereiche der
Regionalkirchenämter
(1) Im Regionalkirchenamt wird die landeskirchliche Verwaltung
nach Maßgabe dieser Verordnung und den Weisungen des Landeskirchenamtes
geführt. Dem Regionalkirchenamt obliegt die unmittelbare Aufsicht über
die Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände
und deren Einrichtungen.
(2) Den Regionalkirchenämtern obliegen alle durch
Kirchengesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen
Verwaltungsentscheidungen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Erteilung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen
Genehmigungen
a) von Vereinbarungen benachbarter Kirchgemeinden über
die Veränderung ihrer Grenzen sowie die Anordnung von
Grenzveränderungen auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden (§ 4 Abs. 2
der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens);
b) der Haushalt- und Stellenpläne der Kirchgemeinden
(§ 45 Abs. 1 KGO) und der Überschreitung von Ausgabeansätzen
(§ 45 Abs. 2 KGO);
c) von Vereinbarungen von Kirchgemeinden über die
Begründung und Anpassung sowie die Veränderung von
Schwesterkirchverhältnissen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 des
Kirchengesetzes
über Rechtsstrukturen auf der Kirchgemeindeebene
[Kirchgemeindestrukturgesetz – KGStrukG –] und § 10 Abs. 2
KGO);
d) von Vereinbarungen von Kirchgemeinden über ihre
Vereinigung zu neuen Kirchgemeinden einschließlich der damit verbundenen
Namensänderung sowie die Genehmigung späterer Änderungen (§
4 Abs. 3 KGStrukG, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 KGO);
e) von Vereinbarungen der Kirchgemeinden über die Bildung
von Kirchspielen sowie von entsprechenden Änderungsvereinbarungen (§ 6
Abs. 3 KGStrukG und § 10 Abs. 3
KGO);
f) zur Anlegung, Erweiterung, beschränkten
Schließung, Schließung und Entwidmung kirchlicher Friedhöfe
(§ 41 Abs. 3 Buchstabe d KGO), vorausgesetzt, dass die nach den staatlichen
Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen;
g) von Ausnahmen von der Erfüllung der
Anstellungsvoraussetzungen bei Mitarbeitern von Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbänden (§ 3 Abs. 3 LMG), soweit die
Anstellung
durch die Zentralstelle für Personalverwaltung
gemäß § 7 Abs. 3 nicht abschließend bearbeitet
wird;
h) zur Ausleihung von Gegenständen mit Kunst- oder
Denkmalwert sowie von Archiv- und Bibliotheksgut, einschließlich der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossener
Verträge (§ 41 Abs. 3 Buchstabe g KGO);
i) zur Verwendung von Kapitalien aus dem Vermögen der
Kirchgemeinde, der kirchlichen Lehen sowie der nicht rechtsfähigen
kirchlichen Stiftungen und Anstalten für kirchgemeindliche Zwecke bis zum
Betrag von 80.000 EUR je Einzelfall (§ 41 Abs. 3 Buchstabe b
KGO);
j) von Ortsgesetzen der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 2 KGO);
2. die Abwicklung von Kirchgemeindeverbänden
einschließlich der Beaufsichtigung des Liquidators (§ 14
KGVG);
3. die Entscheidung über Widersprüche (§ 27
Abs. 1 Nr. 1 KVwGG).
(3) Das Regionalkirchenamt berät die Kirchgemeinden,
Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände in allen Rechts-, Verwaltungs- und
Vermögensangelegenheiten, soweit Kirchengesetze und Rechtsverordnungen
nicht entgegenstehen.
§ 3
Bauangelegenheiten
Die Regionalkirchenämter nehmen im Rahmen der Aufsicht
die ihnen nach der kirchlichen Bauordnung obliegenden Aufgaben in
Bauangelegenheiten wahr. Die Verantwortung der Kirchgemeinden für die Bau-
und Kunstpflege bleibt unberührt.
§ 4
Zusammenwirken von Superintendent und Leiter des
Regionalkirchenamtes
Der Superintendent wirkt mit dem Leiter des
Regionalkirchenamtes zur Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Kirchenbezirk
und seine Kirchgemeinden als Mitglied zusammen. Entscheidungen im Rahmen der
§§ 2 und 3 treffen der Leiter des Regionalkirchenamtes
und der Superintendent gemeinsam, soweit sich aus
Kirchengesetzen oder den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der
Leiter des Regionalkirchenamtes unterstützt den
Superintendenten bei der Durchführung von
Visitationen.
§ 5
Besondere Zuständigkeit der Leiter der
Regionalkirchenämter
(1) Den Leitern der Regionalkirchenämter werden zur
selbstständigen Erledigung gemäß § 4 Abs. 3 RKÄG
übertragen:
1. alle Angelegenheiten der Kirchgemeinden, Kirchspiele und
Kirchgemeindeverbände im Friedhofswesen, Haushaltswesen, der
D-Kirchenmusikerausbildung, der Kosten für Archivpfleger, Kreditwesen, der
Strafverfolgungs- und Versicherungsangelegenheiten.
Eingeschlossen sind insbesondere
a) die Beaufsichtigung der Archivpflege in Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbänden sowie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über
die Archivpfleger (§§ 12 ff. der Verordnung
über das Archivwesen vom 29. November 1973 – ABl.
1974 S. A 1);
b) Freigabe von Registraturgut der Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbände zur Vernichtung, soweit eine solche nach den
Bestimmungen über die Kassation möglich ist
(§ 21 Abs. 1 der Verordnung über das Archivwesen vom
29. November 1973 – ABl. 1974 S. A 1);
c) Erfassung der von Kirchgemeinden und anderen kirchlichen
Körperschaften gemeldeten Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen, die
Freiheit der Religionsausübung oder die Totenruhe, die Beaufsichtigung und
Anleitung von kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer
Anzeige und Antragspflichten und der Wahrnehmung ihrer Rechte als
Geschädigte sowie die regelmäßige Berichterstattung
gegenüber dem Landeskirchenamt (Abschnitt II der Verordnung über
Strafanzeige, Strafantrag und andere Pflichten bei Straftaten gegen kirchliche
Einrichtungen [Strafanzeigeverordnung] vom 14. Juli 1998 [ABl. S. A 139]
in
der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. April 2002
[ABl. S. A 78 und A 99]);
2. die Aufgaben aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3;
3. die Beratung der Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und
Kirchgemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 3.
(2) Die Leiter der Regionalkirchenämter können
Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes mit der Erledigung der Aufgaben nach Absatz
1 beauftragen.
§ 6
Zuständigkeit des
Grundstücksamtes
(1) Das Grundstücksamt ist zuständig für die
Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten der Kirchgemeinden, Kirchspiele,
kirchlichen Lehen, Kirchenärare, Kirchgemeindeverbände und
Kirchenbezirke gemäß §§ 1 ff. ZentStG und
die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen gemäß § 41
Abs. 3 Buchstabe a KGO.
(2) Über außergewöhnliche und Fälle von
grundsätzlicher Bedeutung ist das Landeskirchenamt vorab zu unterrichten.
Das Landeskirchenamt kann sich die Entscheidung im Einzelfall
vorbehalten.
§ 7
Zuständigkeit der Zentralstelle für
Personalverwaltung
(1) Der Zentralstelle für Personalverwaltung obliegt die
Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke gemäß §§ 10
ff. ZentStG.
(2) Die Genehmigung der Anstellung von Mitarbeitern in
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gilt als erteilt, wenn die
Zentralstelle für Personalverwaltung die Anstellung ohne Vorlage bei der
Aufsichtsbehörde abschließend bearbeitet hat (§ 3 Abs.
2
Satz 4 LMG).
(3) Die Zentralstelle für Personalverwaltung bearbeitet
die Anstellung abschließend, wenn der Anzustellende die
Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 LMG besitzt. Sie darf
die Anstellung
auch dann abschließend bearbeiten, wenn die
Anstellungsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a LMG nicht vorliegt,
aber gemäß §3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Evangelischen
Kirche in
Deutschland nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über
die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der
Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1.
Juli 2005 eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Die Zentralstelle für
Personalverwaltung darf die Anstellung nicht abschließend bearbeiten, wenn
der Superintendent im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 2
Satz 5 LMG Bedenken bezüglich der Erfüllung der
Anstellungsvoraussetzungen äußert.
§ 8
In-und Außerkrafttreten von
Rechtsvorschriften/Übergangsvorschriften
(1) Soweit in Rechtsverordnungen oder anderen Bestimmungen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das Bezirkskirchenamt
aufgeführt ist, geht dessen Zuständigkeit am 1. Januar 2008 auf das
jeweilige Regionalkirchenamt über.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Übertragung von
Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter
vom 2. Februar 1999 (ABl. S. A 38) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.05.2008, AKL)
(VwV Dienstweg)
Vom 20. November 2007 (ABl. 2007 A 254)
Reg.-Nr. 1004
Angesichts der Neuordnung der kirchlichen Verwaltung auf
mittlerer Ebene durch die Einführung von Regionalkirchenämtern, dem
Grundstücksamt und der Zentralstellen für Mitglieder- und
Personalverwaltung erlässt das Landeskirchenamt folgende
Verwaltungsvorschrift über den Dienstweg in
Verwaltungsangelegenheiten:
I. Regionalkirchenämter
1.
Das Regionalkirchenamt ist Eingangsstelle für
sämtlichen dienstlichen Schriftverkehr von Kirchgemeinden, Kirchspielen und
Kirchgemeindeverbänden, der Verwaltungshandeln des Regionalkirchenamtes
oder des Landeskirchenamtes erfordert und nicht in die Zuständigkeit des
Grundstücksamtes (§§ 1 ff. ZentStG, § 6 ZuVO), die
Zuständigkeit der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (§§
7 ff. ZentStG, §§ 1 ff.AVO ZMV) oder die Zuständigkeit der
Zentralstelle für Personalverwaltung (§§ 10 ff. ZentStG, § 7
ZuVO) fällt. Das Regionalkirchenamt ist zuständige Eingangsstelle im
Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes für
die das Regionalkirchenamt betreffenden Verwaltungsvorgänge. Dienstlicher
Schriftverkehr ist wie folgt an das jeweils zuständige
Regionalkirchenamt zu richten:
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz
Agricolastraße 33
09112 Chemnitz
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Kreuzstraße 7
01067 Dresden
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
Burgstraße 1–5
04109 Leipzig
2.
Für die Fälle der gemeinsamen Entscheidung (§ 4
ZuVO) werden dem zuständigen Superintendenten vom Regionalkirchenamt der
Antrag sowie ein Entscheidungsentwurf übersandt. Erhebt der Superintendent
innerhalb einer Frist von einer Woche keine Einwände,
erlässt das Regionalkirchenamt den entsprechenden
Bescheid. Kommen Superintendent und Leiter des Regionalkirchenamtes nicht zu
einer gemeinsamen Entscheidung, ist der Vorgang
vom Leiter des Regionalkirchenamtes dem Landeskirchenamt mit
einem Bericht (Differenzbericht) zur Entscheidung vorzulegen.
3.
Die den Regionalkirchenämtern durch Kirchengesetze und
andere Rechtsvorschriften zugewiesenen (einschließlich der durch § 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c bis f, h und i ZuVO vom Landeskirchenamt
übertragenen) Aufgaben werden von den Regionalkirchenämtern nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erledigt:
a) Vor Entscheidungen über Namen von Kirchgemeinden und
Kirchspielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e ZuVO) ist vom
Regionalkirchenamt das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt
herzustellen.
b) Vor der Regelung der Vermögenszuordnung (§ 2 Abs.
2 Nr. 1 Buchst. d ZuVO i.V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 KGO) hat das
Regionalkirchenamt die Stellungnahme des Grundstücksamtes einzuholen,
soweit Grundstücke, Erbbaurechte und sonstige in Bezug auf Grundstücke
bestehende Rechte oder Pflichten bestehen.
c) Vor Entscheidungen des Regionalkirchenamtes über die
Freigabe von Registraturgut zur Vernichtung (§ 5 Abs. 1 Buchst. b ZuVO) ist
die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Archivpflegers einzuholen, der das
Registraturgut zu besichtigen, aktenkundig zu bewerten und die Entscheidung
vorzubereiten hat.
d) Ergibt die Bearbeitung eines Vorganges, dass die
Entscheidung des Landeskirchenamtes notwendig ist, wird diese durch das
Regionalkirchenamt vorbereitet und mit einem Entscheidungsvorschlag versehen.
Dies gilt sowohl für Vorgänge, in denen sich die Zuständigkeit
des Landeskirchenamtes erst im Laufe der Bearbeitung ergibt (Nr. 2 Abs. 2) als
auch für Vorgänge, bei denen das Landeskirchenamt von Anfang an
zuständig ist. Das Regionalkirchenamt ergreift die für die
Vorbereitung der Entscheidung des Landeskirchenamtes erforderlichen
Maßnahmen, nimmt die notwendigen Besichtigungen
und Befragungen vor und erstattet die erforderlichen Berichte.
Die nach §§ 4 und 10 KGO sowie § 6 KGStrukG erforderlichen
Urkunden werden vom Regionalkirchenamt vorbereitet
und dem Landeskirchenamt zur Bekanntmachung im Amtsblatt
zugeleitet.
II. Zentralstellen
Grundstücksamt
1.
Sämtlicher dienstlicher Schriftverkehr, der
Grundstücksangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln des
Grundstücksamtes erfordert, ist direkt wie folgt an das
Grundstücksamt zu richten:
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Grundstücksamt
Budapester Straße 31
01069 Dresden
Das Grundstücksamt ist zuständige Eingangsstelle im
Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes für
die das Grundstücksamt betreffenden Verwaltungsvorgänge.
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
(ZMV)
2.
Sämtlicher dienstlicher Schriftverkehr von Kirchgemeinden
und Kirchspielen, der Mitgliederangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln
der ZMV erfordert, ist direkt wie folgt an die ZMV zu richten:
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
Lukasstraße 6
01069 Dresden
Zentralstelle für Personalverwaltung
(ZPV)
3.
Soweit es sich nicht um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst handelt, ist dienstlicher Schriftverkehr von
Kirchgemeinden, Kirchspielen und Kirchgemeindeverbänden,
der Personalangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln
der ZPV erfordert, direkt wie folgt an die ZPV zu richten:
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Zentralstelle für Personalverwaltung
Budapester Str. 31
01069 Dresden
In Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Verkündigungsdienst ist der dienstliche Schriftverkehr an
den Superintendenten zu richten. Der Superintendent leitet den Schriftverkehr
mit seinem Votum an die ZPV weiter.
4.
Bei der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
imVerkündigungsdienst
ist vom Superintendenten das Votum des zuständigen
Fachberaters beizufügen und die Unterlagen an die ZPV zur Bearbeitung
weiter zu leiten. Äußern der Superintendent oder der Fachberater
Bedenken bezüglich der Anstellung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern
im Verkündigungsdienst, legt die ZPV den Vorgang dem
Regionalkirchenamt zur Entscheidung vor. Das Regionalkirchenamt erlässt den
entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber dem Anstellungsträger oder
schließt den Vorgang auf andere Weise ab.
5.
Die Genehmigung der Anstellung von Mitarbeitern in
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 4
LMG als erteilt, wenn die ZPV die Anstellung ohne Vorlage bei der
Aufsichtsbehörde abschließend bearbeitet hat. Kann die ZPV
die Anstellung wegen des Fehlens der
Anstellungsvoraussetzungen oder aus sonstigen Gründen nicht
abschließend bearbeiten, ist der Vorgang in der Regel an das
Regionalkirchenamt mit einem Entscheidungsvorschlag abzugeben und der
Anstellungsträger
über die Abgabe zu informieren.
6.
Dienstlicher Schriftverkehr der Kirchenbezirke, der
Personalangelegenheiten betrifft, ist direkt an das Landeskirchenamt zu richten.
III. Gemeinsame Bestimmungen
für die Regionalkirchenämter und die
Zentralstellen
1.
Die Regionalkirchenämter, das Grundstücksamt und die
Zentralstelle für Personalverwaltung führen Nachweis über jeden
Posteingang (Posteingangsbuch) und vermerken den Eingang durch Eingangsstempel
mit Datum auf eingegangenen Schriftstücken. Die Regionalkirchenämter,
das Grundstücksamt und die Zentralstelle für Personalverwaltung
erfassen jeden Postabgang (Postausgangsbuch).
2.
Die Regionalkirchenämter, das Grundstücksamt und die
Zentralstellen für Mitgliederverwaltung und Personalverwaltung informieren
sich gegenseitig und die zuständige Kassenverwaltung, soweit die jeweilige
Entscheidung Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln der betreffenden
Dienststelle haben kann. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, in
denen die Haushalt- und Stellenplanung, die Haushaltdurchführung oder
sonstige finanzielle Belange der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke betroffen
sind. Die Information erfolgt in der Regel durch Übersendung der Kopie der
entsprechenden Entscheidung.
3.
Über außergewöhnliche und Fälle mit
allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung ist das Landeskirchenamt unaufgefordert
zu unterrichten.
4.
Das Landeskirchenamt kann die Entscheidung von
Verwaltungsvorgängen im Einzelfall an sich ziehen.
5.
Verwaltungsakte des Landeskirchenamtes werden den Adressaten
vom Landeskirchenamt unmittelbar zugeleitet. Sofern der Superintendent am
Verwaltungsvorgang beteiligt war, erhält der jeweilige Superintendent eine
Kopie der Entscheidung des Landeskirchenamtes.
Das betreffende Regionalkirchenamt, das Grundstücksamt,
die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung und die Zentralstelle für
Personalverwaltung werden – je nach sachlicher Zuständigkeit für
den Verwaltungsvorgang – unterrichtet.
6.
Die Zustellung von Verwaltungsakten (Ausgangs- oder
Widerspruchsbescheid) richtet sich nach der Verwaltungszustellungsverordnung vom
27. November 2001 (ABl. 2002 S. A 24).
7.
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf alle
Verwaltungsvorgänge ab 01.01.2008 Anwendung. Die VwV Dienstweg vom
30.09.2003 (ABl. S. A 220) ist ab 31.12.2007 nicht mehr anzuwenden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 17. Februar 1949 (ABl. 1949 A 15)
I.
Seit den Jahren des Kirchenkampfes ist in unserer Landeskirche
aus inneren und äußeren Gründen das Visitationswesen völlig
in Verfall geraten. Diese Entwicklung ist sehr zum Schaden der Einzelgemeinden
wie der Gesamtkirche gewesen. Andererseits ist gerade in jener Zeit der Sinn und
die Wichtigkeit des Besuchsdienstes neu erkannt worden. Nunmehr erfordert der
Neuaufbau unserer Landeskirche auch eine Neuregelung der Kirchenvisitation, bei
der zunächst nach den folgenden Richtlinien zu verfahren ist. Das
Landeskirchenamt hält die Zeit noch nicht für gekommen, eine
endgültige Visitationsordnung in neuer Gestalt zu erlassen, ist vielmehr
der Überzeugung, dass dafür erst noch Erfahrungen gesammelt werden
müssen. Darum bleiben zunächst die bisher geltenden Bestimmungen (vgl.
besonders Generalverordnung vom 15. Januar 1892- KonsVOBl. S. 1 ff -) in Kraft,
soweit sie nicht durch die veränderten Zeitverhältnisse überholt
sind oder durch die folgenden Richtlinien abgeändert werden.
II.
Der Sinn der Visitationen ist gleicherweise in einer
seelsorgerlichen und brüderlichen Hilfe für die Gemeinden und die
Pfarrer wie in einer Aufsicht über das gesamte kirchliche Wesen zu
suchen.
Soll die Visitation geistliche Förderung bringen, so hat
sie zu einer wesentlichen Voraussetzung, dass es zu einem eingehenden
Gespräch mit den Pfarrern, den Kirchenvorstehern und sonstigen tätig
im kirchlichen Leben stehenden Gemeindegliedern über die Fragen des inneren
Lebens der Gemeinde kommt.
Der Visitator sollte außerdem darauf bedacht sein, etwa
an einem Gemeindeabend zur Gemeinde zu sprechen und die gesamte Visitation auch
unter volksmissionarische Gesichtspunkte zu stellen.
Die Pflicht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Gebiete und
hat sich auch der äußeren Ordnung mit allem Ernst
zuzuwenden.
Gewiss soll die Visitation nicht zu einer Schaustellung
werden, bei der ein falsches Bild von der Gemeinde dargeboten wird. Es liegt
aber durchaus in ihrem Sinne, wenn die Gemeinde die Ankündigung der
Visitation zum Anlass nimmt, zunächst selbst ihre Verhältnisse zu
prüfen und Missstände schon vor der Visitation abzustellen.
III.
Der Besuchsdienst ist ein wesentliche Aufgabe des
Superintendenten, er hat darum in den Gemeinden seines Bezirkes Visitationen
durchzuführen. Dabei sollte er jedoch nicht alleinstehen, sondern nach
Möglichkeit und Notwendigkeit die einzelnen Sachbearbeiter seiner Ephorie
(Bezirkskatechet, Kirchenmusikdirektor, Jugendpfarrer, Beauftragte für
Männer- und Frauenarbeit usw. ) zuziehen. Er kann auch einen anderen
Pfarrer ( etwa den Konventvorsitzenden) beteiligen. Auf alle Fälle sind
einzuladen die Synodalen des Kirchenbezirks und der Kirchenamtsrat. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Beauftragte die Angelegenheiten
der Verwaltung in dem jeweils erforderlichen Maße geprüft
werden.
IV.
Der Visitationsdienst wird ausgeübt in den
Formen
der Großen Visitation,
der Kleinen Visitation und
des kurzen Besuchs.
V.
Die Große Visitation hat sich auf alle Gebiete des
kirchlichen Lebens zu beziehen. Für sie ist im Wesentlichen maßgebend
die Generalverordnung von 15. Januar 1892 ( KonsVOBl. S. 1 ff.). Da sie auf alle
Fälle den Besuch von Konfirmanden- und Religionsunterricht in sich
schließen muss, kann sie nicht auf einen Sonntag beschränkt sein. Es
empfiehlt sich, den Besuch der Unterrichts und vielleicht auch die Sitzung des
Kirchenvorstandes und die Prüfung der äußeren Dinge der
Kirchgemeinde und des Pfarramtes an Tagen vor dem Visitationssonntag
vorzunehmen.
In Gemeinden mit mehreren Pfarrern bestimmt der
Superintendent, welcher von ihnen im Visitationsgottesdienst zu predigen hat, es
braucht nicht der Pfarramtsleiter zu sein.
Jede Tochter- oder Schwestergemeinde ist zu besuchen und nach
Möglichkeit auch dort ein Gottesdienst zu halten. In der abzuhaltenden
Kirchenvorstandssitzung hat auf alle Fälle auch eine Aussprache ohne
Beisein der Pfarrer stattzufinden; umgekehrt muss auch eine Besprechung mit dem
Pfarrer alleine angesetzt werden.
Von besonderer Bedeutung ist es, dass die Ergebnisse der
Visitationen ausgewertet werden. Auch der Gemeinde sollte im Gemeindeabend ein
geistliches Wort der Ermunterung oder Mahnung auf Grund der gemachten
Erfahrungen gesagt werden.
VI.
Es wird jetzt darauf verzichtet, einen neuen Fragebogen
für die Visitation herauszugeben. Stattdessen ist 14 Tage vor der
Visitation ein ausführlicher Bericht über den Stand des kirchlichen
Wesens einzureichen, der nicht nur allgemeine Ausführungen, sondern
Einzelangaben enthalten muss, für die in vielen Punkten auch heute noch die
Fragen in dem bisherigen Fragebogen (vgl. Verordnung vom 28. Dezember 1926 -
KirchlGVOBl. 1926/ 27 S. 17) maßgebend sein können. Bei
ungenügenden Berichten hat der Superintendent die nötigen
Ergänzungen anzufordern.
Der Bericht ist in folgender Weise zu gliedern:
1. Gottesdienstliches Leben (Zeit der Gottesdienste, Besuch,
Sakramentsgottesdienste, Abendmahlsfeiern, Kirchenmusik, Wochenlieder,
Kindergottesdienste usw.);
2. sonstige Veranstaltungen ( Bibelstunden, Bibelwoche,
Evangelisation, Jugend- Männer- und Frauenabende, Kasualien
usw.);
3. Unterricht ( äußere Ordnung, Lehrkräfte,
Zahl und Prozentsatz der erfassten Kinder und Klassen, Konfirmandenunterricht
usw.);
4. Seelsorge ( Einzelseelsorge, Beichte, Seelsorge im
Zusammenhang mit Kasualien, Seelsorge an Umsiedlern, in Krankenhäusern und
Anstalten usw.);
5. Liebestätigkeit ( Ausschüsse für Innere
Mission und Hilfswerk, Anstalten, Armenpflege usw.);
6. Kirchliche Mitarbeiter (Namen und Zahl, Ausbildung und
Fortbildung, theologische Arbeit der Pfarrer, Fürsorge für geistliche
Gemeinschaft der Mitarbeiter, Kirchenvorstönde, Helferschaft
usw.);
7. innere Zustände der Gemeinde ( kirchliche Sitte,
sittliche Zustände, landeskirchliche Gemeinschaft, Aus- und Eintritte,
katholische Kirche, Freikirchen und Sekten usw.);
8. äußere Verhältnisse( Größe der
Gemeinde, Grundstücke, Gebäude und ihr Zustand, Benutzung nicht
kircheneigener Räume, wirtschaftliche Verhältnisse,
Kirchenbücher, Archiv usw.);
9. Sonstiges
Der Bericht ist ebenso wie die Visitationspredigt über
die Superintendentur dem Landeskirchenamt einzureichen.
VII.
Im Laufe der nächsten sechs Jahre hat in allen Gemeinden
der Landeskirche eine Große Visitation stattzufinden; ein Plan dafür
ist sofort von allen Superintendenten aufzustellen.
VIII.
Die Kleine Visitation besteht in einem Besuch des Ephorus an
einem Sonntag, bei dem er am Gemeindegottesdienst teilnimmt oder ihn selbst
hält. Sie soll Gelegenheit zur Besprechung mit den kirchlichen Mitarbeitern
geben und mit einem Gemeindeabend abgeschlossen werden. Sie kann stattfinden im
Zusammenhang mit der Einweisung eines neuen Pfarrers, mit örtlich-
kirchlichen Gedenktagen. Sie sollte außerdem besonders dann gehalten
werden, wenn Schwierigkeiten aufgetreten sind, welche die Gesamtgemeinde
bewegen.
IX.
Überdies wird die Ephorus darauf bedacht sein,
möglichst häufig angemeldet oder unangemeldet zu einem kurzen Besuch
in seine Gemeinden und Pfarrhäuser zu kommen, dem Unterricht und anderen
Veranstaltungen beizuwohnen, sich vom Stande des kirchlichen Lebens zu
überzeugen und mit Rat, Zuspruch und Mahnung zu dienen.
X.
Generalvisitationen eines ganzen Kirchkreises werden durch den
Landesbischof vorgenommen. Er besucht nach Möglichkeit alle Gemeinden,
nimmt an ihren Gottesdiensten teil und hält Besprechungen mit den
Kirchenvorständen. Er besucht die Pfarrkonvente, die Ephoralkonferenz und
eine Bezirksversammlung aller kirchlichen Mitarbeiter. Nähere Anordnungen
über die Durchführung ergehen in jedem Einzelfall.
XI.
Ephoralvisitationen in kleinerem Umfange werden durch die
theologischen Räte des Landeskirchenamtes abgehalten. Sie umfassen einen
Gottesdienst in der Ephoralstadt oder einem andren Ort der Ephorie, Besprechung
mit den kirchlichen Mitarbeitern oder einzelnen Gruppen derselben auf eine
Bezirksversammlung, einen Gemeindeabend und eine Ephoralkonferenz. Weitere
Veranstaltungen können festgesetzt werden. Das Nähere wird in jedem
Einzelfall geregelt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Hahn Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC).
Vom 08. November 1963 (ABl. VELKD Bd. II S. 50,
berichtigt S. 68)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Falsche Jahreszahl 1964 berichtigt zu 1963 im ABl. VELKD
Bd. II S. 68. Text ergänzt um Nr. 17 durch Beschluss der Bischofskonferenz
vom 20.10.1981 (ABl. VELKD Bd. V S. 237).>
Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands hat gemäß Artikel 9 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung
folgende Richtlinien beschlossen:
1. In der Visitation wacht die Kirche durch Visitatoren
darüber, dass das Wort Gottes schriftgemäß verkündigt wird,
dass die Sakramente stiftungsgemäß verwaltet werden und sich daraus
in den Gemeinden die Kirche Jesu Christi lebendig und vielgestaltig
entfaltet.
2. Der Visitator besucht die einzelne Gemeinde. Sie soll neu
erkennen, dass sie zwar ganz Kirche, aber nicht die ganze Kirche ist und dass
sie ihren Ort in der Gesamtkirche hat. Der Visitator weist die Gemeinde auf ihre
Aufgaben in der Gesamtkirche hin. Er nimmt Anregungen der Gemeinde für die
gesamtkirchliche Arbeit entgegen.
3. Durch den Dienst des Visitators fragt der Herr, der alle
Gleichgültigkeit und Selbstgenügsamkeit richtet, in der Anfechtung
stärkt und zum Bekennen seines Namens ermutigt, die Gemeinde nach ihrem
Leben in der Nachfolge.
4. Der Dienst des Visitators will dazu helfen, die in der
Gemeinde vorhandenen Gaben zu entdecken, einander zuzuordnen und für den
Aufbau der Gemeinde fruchtbar zu machen.
5. Der Dienst des Visitators erinnert die Gemeinde an ihre
Sendung in der Welt. Er weist sie auf die missionarische Aufgabe an Getauften
und an den Ungetauften hin, sowie auf ihre diakonische Verantwortung für
den Einzelnen und das öffentliche Leben.
6. Der Visitator gibt dem Pfarrer und allen Mitarbeitern
Weisung, Mahnung und Tröstung zu ihrem Dienst.
7. Der Visitator prüft, ob Verwaltung, Finanzen und
kirchliches Eigentum in Ordnung sind und dem Evangelium dienen.
8. Die Visitation wird durch die Inhaber der geistlichen
Leistungs- und Aufsichtsämter ausgeübt. Dem Visitator kann eine
Visitationskommission zur Seite stehen. Ihr können Fachleute aus den
verschiedenen Arbeitsgebieten des kirchlichen Lebens angehören.
9. Die Visitation hat kirchenleitende Funktion und ist
zugleich helfender Dienst am Amt und an der Gemeinde. Der Visitator soll in
seinen Anweisungen und Zurechtweisungen den Geist der Brüderlichkeit nicht
vermissen lassen. Er hat auf die Wahrung der bestehenden Ordnungen zu achten und
doch der Gemeinde die Freiheit zu lassen, sich in ihrer besonderen Situation und
Eigenart zu entfalten.
10. Die Visitation soll sich nicht auf die Erhebung des
statistischen Befundes beschränken. Durch die Visitation sollen die
Entwicklungstendenzen des Gemeindelebens aufgespürt und Schwerpunkte
für die künftige Arbeit gesetzt werden. Der Visitator soll der
Gemeinde, dem Pfarrer und seinen Mitarbeitern Anregungen geben und konkrete
Aufgaben stellen.
11. Die Visitation ist nach einem regelmäßigen und
geordneten Turnus durchzuführen. Der zeitliche Anstand zwischen den
Visitationen soll sechs Jahre nicht überschreiten.
12. Die Visitation wendet sich an die ganze Gemeinde. Sie
trägt festlichen und öffentlichen Charakter. Es ist jedoch darauf zu
achten, dass das Gebot der Redlichkeit nicht verletzt und das wirkliche Bild des
gottesdienstlichen und gemeindlichen Lebens nicht verschleiert wird.
13. Die Visitation erfordert eine gründliche
Vorbereitung. Der Visitator unterrichtet sich über den Bestand und die
Entwicklung des Gemeindelebens. Der Pfarrer legt dem Visitator einen umfassenden
Gemeindebericht vor. Pfarrer und Kirchenvorstand bereiten die Gemeinde auf den
geistlichen Charakter der Visitation vor und rufen sie zur Teilnahme und
Fürbitte auf.
14. Zum Ablauf der Visitation gehören folgende
Visitationshandlungen: Der Visitationsgottesdienst, der Gemeindeabend, der
Besuch der Jugendunterweisung, die Besprechung mit dem Kirchenvorstand und den
Mitarbeitern, das Gespräch mit dem Pfarrer und die Revision der Verwaltung.
Darüber hinaus können auch andere Äußerungen des
Gemeindelebens in die Visitation einbezogen werden. Bei einer Verkürzung
der Visitation ist darauf zu achten, dass Visitation und Revision nicht
voneinander getrennt werden und die folgende Visitation die weggefallenen
Visitationshandlungen besonders berücksichtigt.
15. Das Ergebnis ist in einem Visitationsbericht
zusammenzufassen. Die Gemeinde erhält einen Visitationsbescheid. Die
Erfahrungen der Visitation sollen in der visitierten Gemeinde, aber auch
für die gesamtkirchliche Arbeit ausgewertet werden.
16. Die Visitation ist nicht nur ein zeitlich isolierter,
turnusmäßiger Vorgang. Der Visitator sollte durch Besuch und
persönliche Fühlungnahme in ständiger Verbindung mit der Gemeinde
stehen.
17. Bei der Visitation kirchlicher Werke und Einrichtungen
gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Auch Personal- und
Anstaltsgemeinden können entsprechend visitiert werden.
Hannover, den 8. November 1963.
Der Leitende Bischof
D. Lilje
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (28.02.2009, AKL).
Vom 2. Dezember 2008 (ABl. 2008 A 191)
Reg.-Nr. 1461 (7) 319
Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8
Absatz 1 des Kirchenbezirksgesetzes
vom 11. April 1989 – KBezG – (ABl. S. A 43),
zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Fortführung der
Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 16. November 2008 (ABl. S. A 166)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
(1) Die Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden endet am
30. September 2009.
(2) Am 1. Oktober 2009 beginnt die Amtsdauer der
vierten Kirchbezirkssynoden.
§ 2
(1) Die nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a bis c KBezG von den
Kirchenvorständen vorzunehmende Wahl der Gemeindeglieder und Pfarrer hat
bis zum 31. August 2009 zu erfolgen.
(2) Zur Wahl der Kirchenbezirkssynodalen gemäß
§ 8 Absatz 2 Buchstabe b und c KBezG der im Schwesterkirchverhältnis
verbundenen Kirchgemeinden lädt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der
anstellenden Kirchgemeinde die Pfarrer und Kirchenvorsteher
der im Schwesterkirchverhältnis verbundenen
Kirchgemeinden zu einer gemeinsamen Kirchenvorstandssitzung ein. § 18
Absatz 2 Satz 1 bis 6 KGO gilt entsprechend.
(3) Die Vorsitzenden der Kirchenvorstände sind
verpflichtet, die Ergebnisse der Wahlen nach Absatz 1 dem Regionalkirchenamt bis
zum 15. September 2009 anzuzeigen; im Fall der Wahl nach Absatz 2 obliegt
dies den Vorsitzenden der Kirchenvorstände der anstellenden
Kirchgemeinden.
(4) Das Regionalkirchenamt hat bis spätestens 22.
September 2009 über die Ergebnisse der Wahlen dem Superintendenten zu
berichten.
§ 3
Nach Ablauf der Frist in § 2 Absatz 3 sind durch die
bestehenden Kirchenbezirksvorstände unverzüglich die Berufungen in die
vierten Kirchenbezirkssynoden gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe d und
Absatz 4 KBezG vorzunehmen und dem Regionalkirchenamt bekannt zu
geben.
§ 4
Die vierten Kirchenbezirkssynoden sind gemäß §
12 Absatz 2 KBezG bis zum 30. November 2009 durch die Superintendenten zu
ihrer ersten Tagung einzuberufen. Sofern die Stelle des Superintendenten
unbesetzt ist, obliegt die Einberufung dem Leiter des zuständigen
Regionalkirchenamtes.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahlen zu den dritten
Kirchenbezirkssynoden vom 4. März 2003 (ABl. S. A 62) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.05.2008, AKL)
Vom 18. Juli 1989 (ABl. 1989 A 68)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 5 Abs. 2 neu gefasst durch Beschluss zur
Änderung der Mustergeschäftsordnung ... vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A
254); Neufassung der Muster-Geschäftsordnung...vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A
243).>
Reg.-Nr. 1461
Die Muster-Geschäftsordnung für
Kirchenbezirkssynoden vom 18. Juli 1989 (ABl. S. A 68), zuletzt geändert
durch Beschluss vom 25. November 2003 (ABl. S. A 254), wird wie folgt gefasst:
Muster-Geschäftsordnung für
Kirchenbezirkssynoden
§ 1
Einberufung
(1) Die Kirchenbezirkssynode – nachstehend Synode
genannt – wird zu ihrer ersten Tagung vom Regionalkirchenamt unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und vom Superintendenten
eröffnet.
(2) Die übrigen Tagungen werden im Einvernehmen mit dem
Regionalkirchenamt vom Vorsitzenden der Synode unter Beachtung der in Absatz 1
genannten Frist einberufen.
(3) Die Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer
Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Regionalkirchenamt oder das
Landeskirchenamt dies fordern (§ 12 Abs. 1 bis 3 KBezG).
(4) Einzuladen sind:
a) die Mitglieder der Synode,
b) der Superintendent und der Leiter des
Regionalkirchenamtes,
c) das Landeskirchenamt,
d) die nach § 9 Abs. 3 Teilnahmeberechtigten.
§ 2
Vorläufige Geschäftsführung
Bis zur Wahl des Vorsitzenden werden die Geschäfte vom
Superintendenten geführt, der vorläufig einen Schriftführer
bestimmen kann.
§ 3
Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder der Synode, die erstmals dieses Amt
übernehmen und nicht zugleich der Landessynode angehören, haben bei
Beginn der ersten Tagung vor dem Superintendenten das folgende Gelöbnis zu
leisten:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der
Kirchenbezirkssynode das innere und äußere Wohl der
evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und
danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der
das Haupt ist, Christus.“
(2) Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der
Worte:
„Ich gelobe es vor Gott.“ mit Handschlag
abgelegt.
(3) Später eintretende Mitglieder werden in gleicher
Weise verpflichtet.
§ 4
Wahl des Vorstandes der Synode
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie einen
Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, die den
Vorstand der Synode bilden. Dem Vorstand dürfen höchstens
zwei
Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter angehören
(§ 11 Abs. 1 und 2 KBezG).
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsdauer aus, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine
Ersatzwahl vorzunehmen (§ 11 Abs. 3 KBezG).
§ 5
Wahl der synodalen Mitglieder des
Kirchenbezirksvorstandes
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer
Mitte die synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes sowie ihre
Stellvertreter (§ 10 Abs. 4).
(2) Vor der Wahl hat die Synode zu beschließen, wie
viele synodale Mitglieder dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen
(sechs bis zehn; § 14 Abs. 2 Buchstabe c KBezG) und wie viele Vertreter der
Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter dem
Kirchenbezirksvorstand angehören sollen. Dabei ist zu beachten, dass der
Kirchenbezirksvorstand einschließlich seiner geborenen Mitglieder
(Superintendent, Leiter des Regionalkirchenamtes, Vorsitzender der
Kirchenbezirkssynode) und die Gruppe der Stellvertreter jeweils höchstens
zur Hälfte aus Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bestehen
dürfen (§ 14 Abs. 4 KBezG). Die Wahl der Vertreter der Pfarrerschaft,
der Vertreter der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter und der Laien hat
geheim unter Verwendung getrennter Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Scheiden gewählte Mitglieder aus dem
Kirchenbezirksvorstand aus, so treten die gewählten Stellvertreter an deren
Stelle. Steht kein oder kein nach den kirchengesetzlichen Erfordernissen (Laie,
Pfarrer, anderer kirchlicher Mitarbeiter) geeigneter Stellvertreter
mehr zur Verfügung, so hat die Synode auf der jeweils
folgenden Tagung eine Ersatzwahl vorzunehmen (§ 14 Abs. 6 KBezG).
§ 6
Vorstand der Synode
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Tagung der Synode inhaltlich
und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten. Er setzt die Tagesordnung fest
und entscheidet über die geschäftliche Behandlung der
Beratungsgegenstände (§ 11 Abs. 4 KBezG).
§ 7
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt die Synode nach außen, regelt
ihre Geschäfte, leitet ihre Sitzungen und hat in ihnen für die
Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er kann die Leitung an seine
Stellvertreter abgeben.
§ 8
Schriftführer
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat nach
Anweisung des Vorsitzenden die Protokolle zu führen. Er nimmt die bei
Abstimmungen und Wahlen erforderliche Stimmzählung vor und hat die
Wortmeldungen entgegenzunehmen und vorzumerken. Er führt die
Anwesenheitsliste, auf der auch die Anwesenheit des Superintendenten und des
Leiters des Regionalkirchenamtes bzw. ihrer Vertreter, der Vertreter des
Landeskirchenamtes, der nach § 9 Abs. 3 Teilnahmeberechtigten und der
eingeladenen Gäste zu vermerken ist.
§ 9
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den
Tagungen verpflichtet. Ist ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht
möglich, haben sie dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Tagung unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Dem Vorstand steht es frei, Gäste zu den Tagungen
einzuladen und ihnen Rederecht zu gewähren.
(3) Ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht, teilnahmeberechtigt
sind, soweit sie nicht Mitglieder der Synode sind, der Stellvertreter des
Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der Bezirkskatechet, der
Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere Personen, die für
den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Gleiches gilt für die
Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der Kirchenbezirk gehört,
die im Kirchenbezirk wohnenden berufenen Mitglieder der Landessynode, die
Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands und die Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland (§ 12 Abs. 6 KBezG).
(4) Die Tagungen sind öffentlich. Die Synode oder der
Vorsitzende können die Öffentlichkeit ausschließen (§ 12
Abs. 1 KBezG).
§ 10
Ausschüsse
(1) Die Synode kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse
für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können
Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Synode nicht
angehören. Der Vorsitzende der Synode, der Superintendent und der Leiter
des Regionalkirchenamtes bzw. deren Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen
teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Synode über ihre
Tätigkeit zu berichten. Sie können Anträge einbringen und
Berichterstatter bestellen.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im
Übrigen diese Geschäftsordnung sinngemäß (§ 13
KBezG).
§ 11
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom
Vorsitzenden erteilt worden ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Jederzeit ist das Wort auch außerhalb der
Reihenfolge zu erteilen:
a) den Mitgliedern des Landeskirchenamtes, dem
Superintendenten und dem Leiter des Regionalkirchenamtes bzw. ihren
Vertretern,
b) einem Berichterstatter,
c) zur Geschäftsordnung und zu kurzen
Tatbestandsberichtigungen.
(3) Der Vorsitzende hat Unsachlichkeiten, Beleidigungen und
Abschweifungen
zu verhindern. Er ist berechtigt, Mitglieder zu ermahnen,
ihnen das Wort zu entziehen oder sie von der Sitzung
auszuschließen.
(4) Außer den Berichterstattern, den Mitgliedern des
Landeskirchenamtes, dem Superintendenten und dem Leiter des Regionalkirchenamtes
bzw. ihren Vertretern darf kein Teilnehmer mehr als zweimal zur selben Sache
sprechen.
(5)Will der Vorsitzende zur Sache sprechen, so hat er die
Leitung der Synode an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder Abschluss der
Rednerliste darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zu dem
Beratungsgegenstand gesprochen hat.
§ 12
Beratung
Die Beratung der Synode erstreckt sich auf die
Gegenstände der Tagesordnung, auf andere Gegenstände nur, wenn die
Synode dies beschließt.
§ 13
Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Synode beschließt nach Beratung
über
a) Vorlagen des Kirchenbezirksvorstandes, des
Regionalkirchenamtes oder des Landeskirchenamtes,
b) Anträge aus ihrer Mitte oder eines
Ausschusses,
c) Berichte und sonstige Eingaben, die vom Vorstand vorgelegt
werden.
(2) Selbstständige Anträge kann jedes Mitglied der
Synode einbringen, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt
werden. Sie sind vom Vorstand an einen Ausschuss zu verweisen oder auf eine
Tagesordnung zu setzen.
(3)Abänderungsanträge während der Beratung
einer Vorlage oder eines Antrages kann jedes Mitglied einbringen. Sie kommen nur
zur Verhandlung, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt
werden.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit
zulässig und brauchen nicht von anderen Mitgliedern unterstützt zu
werden. Über sie wird sofort abgestimmt.
§ 14
Beschlussfähigkeit
(1) Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Synode gilt als beschlussfähig, wenn nicht vor
Beginn der Abstimmung auf Einwand eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit
ausdrücklich festgestellt worden ist (§ 12 Abs. 8 KBezG).
§ 15
Beschlussfassung
(1) Die Fragen werden vom Vorsitzenden so gestellt, dass sie
mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Nacheinander werden die
Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen durch Handzeichen
festgestellt.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es mehr als
der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten
als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder
die Vorlage als abgelehnt (§ 12 Abs. 9 KBezG).
(3) Der Vorsitzende kann die namentliche oder geheime
Abstimmung anordnen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Mitglied
beantragt und der Antrag von zehn Mitgliedern unterstützt wird.
(4) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom Vorsitzenden sofort
bekannt zu geben.
§ 16
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mittels Stimmzetteln vorgenommen.
Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Die Wahl des Superintendenten und die Wahlen nach §§ 4
und 5 sind in jedem Fall nach Satz 1 durchzuführen. Der Vorsitzende der
Kirchenbezirkssynode ist zugleich Wahlleiter,
bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter nach
Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode. Bis
zur Wahl des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode ist der Superintendent, bei
Verhinderung sein Stellvertreter, Wahlleiter.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als
abgegebene gültige Stimmen. Ungültig sind Stimmzettel:
a) auf denen andere Namen angegeben werden als die, die zur
Kandidatur standen;
b) die den Wählerwillen nicht erkennen lassen.
(3)Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist
ein weiterer Wahlgang durchzuführen. In ihm ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen,
Fragen der Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses entscheidet der
Vorstand der Kirchenbezirkssynode, bis zur Wahl des Vorstandes der Wahlleiter,
abschließend.
§ 17
Auslegungsfragen
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung
entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Regionalkirchenamt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19 10.1998,
PH)
Vom 24. Oktober 1975 (ABl. 1975 A 87)
14712/11
Zur Erfüllung der im Raum Dresden vorliegenden
kirchlichen Aufgaben ist die Gliederung in überschaubare Kirchenbezirke
erforderlich. Dadurch sollen kooperativer Gemeindeaufbau, geistliches
Zusammenwachsen und wirksame Leistungstätigkeit besser ermöglicht
werden.
Die Bestimmungen des nachstehenden Kirchengesetzes bilden
für die Neugliederung des Dresdner Raumes die rechtliche Grundlage. Zur
Zusammenarbeit der drei Kirchenbezirke sind notwendige
Voraussetzungen:
regelmäßige Kontakte zwischen den Superintendenten
und zwischen den Organen der Kirchenbezirke
sowie gemeinsame Erörterung aller Fragen, die zwei oder
drei Kirchenbezirke betreffen, und die Erzielung der notwendigen
Übereinstimmungen.
§ 1
Die Kirchenbezirke Dresden-Stadt und Dresden-Land werden mit
Wirkung vom 1. Juli 1976 in drei Kirchenbezirke neu gegliedert. Die dadurch
entstehenden neuen Kirchenbezirke erhalten die Bezeichnungen Dresden Mitte,
Dresden West und Dresden Nord.
§ 2
(1) Der Kirchenbezirk Dresden Mitte umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Annenkirchgemeinde
Christuskirchgemeinde
Erlöser-Andreas-Kirchgemeinde
Ev.-Luth. Gemeinde böhmischer Exulanten
Dresden-Hosterwitz
Dresden-Leuben
Dresden-Leubnitz-Neuostra
Dresden-Lockwitz mit SK-Röhrsdorf
Dresden-Loschwitz
Dresden-Seidnitz Dobritz
Dresden-Tolkewitz
Dresden-Zschachwitz
Heilig-Geist-Kirchgemeinde
Kreuzkirchgemeinde
Lukaskirchgemeinde
Matthäuskirchgemeinde
Thomaskirchgemeinde
Trinitatiskirchgemeinde
Versöhnungskirchgemeinde
Zionskirchgemeinde
(2) Der Kirchenbezirk Dresden West umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Auferstehungskirchgemeinde
Bannewitz
Cossebaude
Dorfhain
Dresden-Briesnitz
Dresden-Coschütz
Dresden-Gittersee
Dresden-Gorbitz
Fördergersdorf
Freital-Deuben
Freital-Döhlen
Freital-Hainsberg
Freital-Potschappel
Friedenskirchgemeinde
Heilandskirchgemeinde
Hoffnungskirchgemeinde
Klingenberg
Pesterwitz
Rabenau
Somsdorf
Tharandt
(3) Der Kirchenbezirk Dresden Nord umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Apostelkirchgemeinde
Dreikönigskirchgemeinde
Dresden-Bühlau
Dresden-Klotzsche
Dresden-Weißer Hirsch
Dresden-Wilschdorf mit SK
Dresden-Hellerau-Rähnitz
Emmauskirchgemeinde
Großerkmannsdorf mit SK Kleinwolmsdorf
Langebrück
Markuskirchgemeinde
Martin-Luther-Kirchgemeinde
Moritzburg
Ottendorf-Okrilla
Paulikirchgemeinde
Petrikirchgemeinde
Radeberg
Radebeul Friedrichkirchgemeinde
Radebeul Lutherkirchgemeinde
Reichenberg
Schönfeld
Seifersdorf mit SK Schönborn
Wachau
Weinbergskirchgemeinde
Weißig
Weixdorf
§ 3
Werden Kirchenbezirkseinrichtungen im Sinne von § 2
Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke
vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15) geschaffen, so sind
sie für die drei Dresdner Kirchenbezirke in der Weise vorzusehen, dass sie
in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirks, in dem der Sitz ihrer
Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung der anderen
Kirchenbezirke beschlossen werden und arbeiten.
§ 4
Das Weiterbestehen des Dresdner Kirchgemeindeverbandes wird
durch dieses Gesetz nicht berührt. Er hat seinen Sitz im Kirchenbezirk
Dresden Mitte. Ihm können Kirchgemeinde aller drei Kirchenbezirke
angehören.
§ 5
Unberührt bleibt die der Erfüllung gemeinsamer
Aufgaben dienende Verbindung einzelner Kirchgemeinden zueinander, auch wenn
diese Kirchgemeinden nicht mehr ein und demselben Kirchenbezirk
angehören.
§ 6
Pfarrstellen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen,
werden demjenigen Kirchenbezirk zugeordnet, in dessen Bereich sie eingerichtet
sind, auch wenn sich die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die anderen
Kirchenbezirke erstreckt.
§ 7
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt.
§ 8
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1976 in
Kraft.
Dresden, den 24. Oktober 1975
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998,
PH)
Vom 10. November 1975 (ABl. 1975 A 91)
14712/13
gemäß § 7 des Kirchengesetzes über die
Bildung der Kirchenbezirke Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord vom 24.
Oktober 1975 (Amtsblatt Seite A 87 unter II Nr. 23) verordnet das
Landeskirchenamt Folgendes:
1.
Die Amtsdauer der vierten Bezirkssynoden wird durch die in
§ 1 des Kirchengesetzes angeordnete Neugliederung des Raumes Dresden nicht
unterbrochen. Die kraft Gesetzes zu den Bezirkssynoden Dresden-Stadt und
Dresden-Land gehörenden Pfarrer und die gewählten Vertreter der
Kirchgemeinden setzen ab 1. Juli 1976 ihre Tätigkeit in den Bezirkssynoden
Dresden-Mitte, Dresden-West und Dresden-Nord fort.
Diese Regelung gilt auch für die berufenen Mitglieder der
Bezirkssynoden.
2.
Funktionen, welche Mitglieder der Bezirkssynoden Dresden-Stadt
und Dresden-Land in diesen innehaben, erlöschen mit ihrem Übergang in
die Bezirkssynoden Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord.
3.
Die Vorstände der Bezirkssynoden Dresden-Mitte, Dresden
West und Dresden Nord sind bis zum 30. September 1976 zu bilden.
4.
Die Haushaltpläne 1976 für die Kirchenbezirke
Dresden-Stadt und Dresden-Land sind lediglich für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 30. Juni 1976 aufzustellen.
Die Haushaltpläne 1976 für die Kirchenbezirke
Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord sind lediglich für die Zeit
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1976 aufzustellen.
5.
Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1976 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 09. April 2000 (ABl. 2000 A 55)
Reg.-Nr. 14714
Nachstehend wird der von der Landessynode der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 9. April 2000 gefasste
Beschluss über die Grundsätze für künftige
Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens bekannt gemacht.
Dresden, am 11. April 2000.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Grundsätze für künftige Veränderungen
der Kirchenbezirksstruktur in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Vom 9. April 2000 (ABl. 2000 A 55)
Auf Grund übereinstimmender Anträge ihrer
Kirchenbezirkssynoden bzw. Kirchenbezirksvorstände sind durch die
Verordnung mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken in
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1999 (ABl. S. A 255) vier
Kirchenbezirke durch Zusammenschluss mit ihren Nachbarephorien neu gebildet
worden. Gleichzeitig wurde ein Kirchenbezirk unter Aufteilung seines Gebietes
auf zwei benachbarte Ephorien aufgelöst.
Im Rückblick auf die auf allen Ebenen der Landeskirche
geführte Diskussion über die Maßstäbe und Inhalte einer
Kirchenbezirksreform und unter Berücksichtigung der durch die genannte
Verordnung mit Gesetzeskraft bereits bewirkten Veränderungen der
Kirchenbezirksstruktur legt die Landessynode zwecks Gewährleistung einer
einheitlichen Verfahrensweise bei künftig anstehenden Neubildungen von
Kirchenbezirken im Folgenden Grundsätze fest. Dabei bleibt die Aufgabe
bestehen, die Kompetenz der Kirchenbezirke, auch in Personal- und Finanzfragen,
weiter zu stärken.
1. Auftrag des Kirchenbezirkes
Als Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden in einem
räumlich begrenzten Bereich der Landeskirche nehmen Kirchenbezirke in ihrer
Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften unverzichtbare Aufgaben
wahr. Sie unterstützen die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben, halten kirchliche Angebote und Dienste bereit, die über die
Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinde hinausgehen, stärken das
Zusammengehörigkeitsgefühl der Kirchgemeinden und fördern deren
Bereitschaft, Verantwortung füreinander zu übernehmen und neue Formen
der Zusammenarbeit zu finden. Außerdem nehmen die Kirchenbezirke durch
gutachtliche Äußerungen zu den allgemeinkirchlichen Fragen sowie
durch Eingaben und Anträge an die Organe der Landeskirche Einfluss auf
notwendige Veränderungen kirchlicher Strukturen, auf die Fortbildung des
landeskirchlichen Rechts und die Tätigkeit der landeskirchlichen Werke und
Dienste.
Als Verwaltungsgliederungen der Landeskirche gewinnen die
Kirchenbezirke durch die Tätigkeit der Bezirkskirchenämter als
kirchliche Aufsichtsbehörden und das Wirken der Superintendenten und der
anderen ephoralen Mitarbeiter Gestalt. In besonderer Weise prägend für
den Kirchenbezirk ist das Amt des Superintendenten, der als "führender
Geistlicher" vielfältige Aufgaben als Visitator und Ordinator, als
Seelsorger für Pfarrer und andere Mitarbeiter, als Schlichter in
Streitigkeiten, aber auch als Dienstaufsichtsführender der Pfarrer und
Mitglied des Bezirkskirchenamtes sowie als Repräsentant des Kirchenbezirkes
in der Öffentlichkeit wahrnimmt.
2. Gestalt und Größe des
Kirchenbezirkes
Gestalt und Größe eines Kirchenbezirkes müssen
so beschaffen sein, dass sie die Erfüllung des in Ziffer 1 beschriebenen
Auftrages ermöglichen und fördern. Bei der Gestalt sind territoriale
und politische Gegebenheiten ebenso zu berücksichtigen wie gewachsene
Frömmigkeitsstrukturen und bewährte Formen der Zusammenarbeit.
Besondere Beachtung verdienen die Belange der Diakonie und der Jugendarbeit,
für deren Tätigkeit eine Annäherung der Ephoralstruktur an die
politischen Kreise von besonderern Interesse ist.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
bedarf der Kirchenbezirk einer angemessenen Größe, für die nicht
vorrangig die territoriale Ausdehnung maßgebend ist, sondern die Anzahl
der bestehenden Kirchgemeinden und Pfarrstellen, zu denen auch Teilpfarrstellen
zählen. In der Regel soll ein Kirchenbezirk 20 bis 40 Pfarrstellen
umfassen.
3. Gründe und Grundsätze für eine
Neugliederung von Kirchenbezirken
Wenn Kirchenbezirke in Bezug auf ihre Gestalt und
Größe nicht mehr den zuvor beschriebenen Erfordernissen entsprechen,
wenn eine angemessene Verwaltung nicht mehr möglich ist und wenn
insbesondere die Anzahl von 20 Pfarrstellen deutlich unterschritten wird, so
kann ihr Fortbestand nicht mehr gewährleistet werden.
In diesen Fällen ist unter Beachtung der in Ziffer 4
geregelten Verfahrensweise ihr Zusammenschluss mit einem benachbarten
Kirchenbezirk vorzubereiten. Mit dem Zusammenschluss können
Grenzkorrekturen durch Neuzuordnungen von Kirchgemeinden verbunden werden, wenn
sich dies als sinnvoll erweist. Ziel des Zusammenschlusses muss es sein,
zukunftsfähige Ephorien in angemessener Größe und vertretbarer
flächenmäßiger Ausdehnung zu schaffen. Die Verwirklichung des
dem Kirchenbezirk als Selbstverwaltungskörperschaft zugewiesenen Auftrags
muss ebenso gewährleistet sein, wie die weitere geordnete Wahrnehmung der
dem Superintendenten obliegenden vielfältigen Aufgaben und
Dienste.
Der Zusammenschluss von Kirchenbezirken erfolgt durch
Kirchengesetz. Der neu entstehende Kirchenbezirk wird Rechtsnachfolger der
bisher selbstständigen Kirchenbezirke. Er kann einen Doppelnamen, bestehend
aus den beiden bisherigen Kirchenbezirksnamen, führen.
Die Auflösung von Kirchenbezirken unter Aufteilung ihres
Gebietes auf benachbarte Kirchenbezirke hebt die historisch gewachsenen
Verbindungen und den in der Ephorie entstandenen inneren Zusammenhalt auf. Wegen
dieser Nachteile soll eine solche Lösung nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn sich unter Abwägung aller Umstände und Gegebenheiten
keine andere Möglichkeit ergibt.
Dass bei der Beschreitung dieses Weges auch künftig
Kirchenbezirke sehr unterschiedlicher Größe und
flächenmäßiger Ausdehnung bestehen werden, ist hinnehmbar, weil
der Erhaltung historisch gewachsener Verbindungen und des
Zusammengehörigkeitsgefühls der Kirchgemeinden der Vorrang vor einem
Prinzip, Kirchenbezirke vergleichbarer Größe und Ausdehnung zu
schaffen, gebührt.
Der Zusammenschluss von Kirchenbezirken geringer
Größe zu neuen Kirchenbezirken ist auch unter dem Gesichtspunkt der
Einsparung finanzieller Mittel ein Erfordernis. Jedoch gebührt bei der
Vorbereitung von Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur den inhaltlichen
Aspekten der Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen.
4. Verfahrensweise
Entspricht ein Kirchenbezirk den in Ziffer 2 genannten
Maßstäben nicht mehr, so hat das Landeskirchenamt in Abstimmung mit
der Kirchenleitung einen Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens mit
dem Ziel der Zusammenführung mit einem benachbarten Kirchenbezirk zu
fassen. Der Beschluss hat alle wesentlichen Regelungen, die Bestandteile eines
Kirchengesetzes sein müssen, sowie Angaben über den Umfang der
künftig planbaren und personalkostenzuweisungsfähigen Stellen für
die mit Pflichtaufgaben des Kirchenbezirkes betrauten Mitarbeiter
(Kirchenmusikdirektor, Bezirkskatechet, Jugendmitarbeiter, Verwaltungskraft) zu
enthalten. Er ist den betroffenen Kirchenbezirken bekannt zu geben und zu
erläutern. Die Kirchenbezirke sind aufzufordern, binnen einer angemessenen
Frist zum beabsichtigten Vorhaben Stellung zu nehmen. Nach Eingang der
Stellungnahmen beschließt die Kirchenleitung über die weitere
Verfahrensweise.
5. Regelungen für Superintendenten
Für eine Zusammenführung von Kirchenbezirken sollen
die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass einer der
Superintendenten der bisherigen Kirchenbezirke Superintendent des neuen
Kirchenbezirkes werden kann, ohne dass es hierzu des vorgeschriebenen
Ernennungsverfahrens bedarf.
In Abhängigkeit von der Größe der
Kirchenbezirke und der daraus resultierenden unterschiedlichen Belastung des
Superintendenten ist zu gewährleisten, dass der Dienstanteil des
Superintendenten in der Ephoralgemeinde variabel gehalten werden kann.
Bestehende kirchengesetzliche Regelungen sind daraufhin zu überprüfen
und gegebenenfalls anzupassen.
Für große Kirchenbezirke soll kirchengesetzlich die
Möglichkeit zur Einsetzung eines zweiten Stellvertreters eröffnet
werden, wobei beide Stellvertreter mit der Wahrnehmung von zum Ephorenamt
gehörenden Diensten betraut werden können.
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