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1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER
EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)
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vom 31. Dezember 1925
[SächsGBl. 1926, S. 5] (KonsBl. 1926,
S.8)
Die Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium
gemeinsam mit dem ständigen Synodalaussschusse verordnet unter Zustimmung
der evangelisch-lutherischen Landessynode wie folgt:1
§ 1.
(1) Das Bezirkskirchenamt besteht aus dem
Superintendenten des Kirchenbezirks und einem rechtskundigen Beamten
(Kirchenamtsrat).
Sitz des Bezirkskirchamtsrats ist der Dienstsitz des
Superintendenten.
Die Anstellung eines Kirchenamtsrats für
mehrere Kirchenbezirke wird vom Landeskonsistorium von Fall zu Fall
geregelt.2
Anstellungs- und Dienstbehörde der
Kirchenamtsräte ist das Evangelisch-Lutherische
Landeskonsistorium.
Im Übrigen gelten für die
Dienstverhältnisse der Bezirkskirchenämter die Vorschriften in §
35 der Kirchenverfassung.
§ 2
(1) Die Bezirkskirchenämter sind die
erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden der
Landeskirche.
Sie sind zur Entschließung in allen
Angelegenheiten zuständig.
die ihnen in diesem oder in anderen Kirchengesetzen
oder in allgemeinen Verordnungen ausdrücklich übertragen sind oder
künftig übertragen werden,
in denen nach bisherigen Rechte die
Kircheninspektionen zuständig waren.,
in denen sie vom Landeskonsistorium mit der
erstinstanzlichen Entscheidung beauftragt werden.
§ 3
Zur Zuständigkeit der Bezirkskirchenämter
gehört insbesondere:
die Aufsicht
über die Kirchgemeinden und deren Organe sowie
die Besorgung der in der Kirchgemeindeordnung ihnen zugewiesenen
Aufgaben;
über die Kirchenbeamten;
über die Bewirtschaftung der Kirch- und
Pfarrwaldungen;
über die privatrechtlichen kirchlichen
Stiftungen im Bezirke;
die Beaufsichtigung, Vertretung und Verwaltung des
örtlichen Kirchenstiftungsguts, soweit solche nicht kirchengesetzlich den
Organen der Kirchgemeinde oder anderen Stellen übertragen
ist;
die Entschließung wegen Genehmigung
von kirchlichen Ortsgesetzen, insbesondere
Verfassungsstatuten, Taufregulativen, Gottesackerordnungen,
Begräbnisordnungen;
der örtlichen gottesdienstlichen Einrichtungen
soweit nicht die Superintendenturen allein zur Entschließung
ermächtigt werden;
von kirchlichen Bauten, soweit nicht die Genehmigung
dem Landeskonsistoriums vorbehalten ist;
der Erhebung kirchlicher Gebühren und der
Tarife für dieselben;
die Entscheidung
a) in Streitigkeiten zwischen den
Kirchgemeindemitgliedern, Privatpersonen oder Kollatoren einerseits und den
in Streitigkeiten zwischen den
Kirchgemeindemitgliedern, Privatpersonen oder Kollatoren einerseits und den
Organen der Kirchgemeinde andererseits und, soweit es sich um kirchliche Rechte
und Pflichten handelt, zwischen den Kirchgemeindemitgliedern unter
sich;
auf Beschwerden über die Pfarrämter und
Geistlichen in Angelegenheiten, die nicht nur geistlicher Natur sind,
insbesondere in rechtlichen und finanziellen
Angelegenheiten;
wegen Entziehung des Rechts, Patenstelle zu
vertreten, wegen Verlust oder Entziehung der Stimmberechtigung und
Wählbarkeit zum Kirchenvorstand und zur Kirchgemeindevertretung sowie zu
sonstigen kirchlichen Ehrenämtern;
über Streitigkeiten wegen
Gemeindekirchensteuern, soweit nicht die Zuständigkeit staatlicher
Behörden geordnet ist.
§ 4
(1) Die Bezirkskirchenämter sind zuständig
zur Entscheidung von kirchlichen Verwaltungsstreitsachen, soweit nicht die
staatlichen Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Als Verwaltungsstreitsachen im Sinne dieser
Vorschrift sind anzusehen:
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Kirchgemeinden
oder ortskirchlicher Stiftungen; 3
Streitigkeiten zwischen Kirchgemeindemitgliedern und
Kirchgemeindeorganen wegen verliehener kirchlicher Sonderrechte (Erb- und
Familiengräbnisse, Kirchenstühle, eingebaute Kapellen und
dergleichen.) 4
§ 5
Die Bezirkskirchenämter haben die Aufgabe, die
zur Vorbereitung der Entschließungen des Landeskonsistoriums nötigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere Erörterungen, Besichtigungen und
Befragungen vorzunehmen, Gutachten abzugeben und von allen wichtigen
Vorkommnissen auf landeskirchlichem Gebiete in ihren Bezirken dem
Landeskonsistorium ungesäumt Anzeige zu erstatten.
§ 6
Die Bezirkskirchenämter sind
Vollstreckungsbehörden für den Vollzug aller endgültigen
Entscheidungen und Beschlüsse der Kirchenbehörden und der kirchlichen
Gerichte.
§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt mit der Kirchenverfassung
in Kraft.
§ 8
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird
das Landeskonsistorium beauftragt.
Vgl. im allgemeinen Kverf. §
35
2 zurzeit sind fünf
Bezirkskirchenamtsräte angestellt, und zwar
in Bautzen für die Bezirke Bautzen, Kamenz
Löbau, Zittau;
in Chemnitz für die Bezirk Annaberg,
Chemnitz- Stadt, Chemnitz- Land, Flöha, Glauchau, Marienberg,
Stolberg;
in Dresden für die Bezirke Dippoldiswalde,
Dresden-Stadt, Dresden- Land, Freiberg, Großenhain, Meißen,
Pirna;
in Leipzig für die Bezirke Borna, Grimma,
Leipzig- Stadt, Leipzig- Land, Leisnig, Oschatz,
Rochlitz;
in Zwickau für die Bezirke Auerbach,
Ölsnitz, Plauen, Schneeberg, Werdau, Zwickau.
(Bek. vom 23. Sept. 1926, KonsBl. S.
101.)
Zu adressieren ist an das Bezirkskirchenamt (
Superintendentur) Annaberg usw. Die Anschrift auf dem Briefumschlage ist stets
nur an die Superintendantur zu richten ( BD. Vom 6. Okt. 1926, KGBBl.
S.1.)
3 Gehören die Selbstverwaltungskörper
(Kirchgemeinden, Ortskirchenstiftungen) verschiedenen Bezirken an, so ist das
Kirchengericht zuständig (KG. Vom 29.Dez. 1925; KonsBl. 1926 S.4; § 5
Ziff. 2).
4 Zur Entscheidung über alle Rechtsmittel
gegen die Entschließung der Bezirkskirchenämter in in §§ 2,
3 u. 4 bezeichneten Fällen ist das Lkons. zuständig / Kverf. § 32
Ziff. 17). Ausgenommen sind die Dienststrafentscheidungen gegen
Kirchgemeindebeamte . Gegen diese eingelegte Rechtsmittel gehen an das
kirchliche Obergericht (KVerf. § 38 Abs. 1 Ziff. 2; KG. vom 20. Dez. 1925,
§ 6 Abs. 1 Ziff. 4)
- ENDE -
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erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 30. Oktober 1989 (ABl. 1989 A
95)
<außer Kraft zum 31.12.2007 nach dem
Verwaltungsstrukturgesetz vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A
51).>
1310/48
Auf Grund von § 17 Absatz 6 der
Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen.
§ 1
Rechtsstellung und
Zusammensetzung
(1) Dem Bezirkskirchenamt als landeskirchlicher
Verwaltungsbehörde obliegt die Verwaltung eines
Kirchenbezirkes.
(2) Das Bezirkskirchenamt besteht aus dem
Superintendenten als theologischem Mitglied und dem Kirchenamtsrat als
rechtskundigem Mitglied.
(3) Sitz des Bezirkskirchenamtes ist der Dienstsitz
des Superintendenten. Das Bezirkskirchenamt trägt den Namen dieses
Dienstsitzes.
(4) Das Bezirkskirchenamt ist im Rahmen der
landeskirchlichen Ordnung <Fußnote> an der Arbeit des
Kirchenbezirkes als Selbstverwaltungskörper beteiligt und unterstützt
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Kirchenbezirk als
Selbstverwaltungskörper unterliegt jedoch nicht der Verwaltung des
Bezirkskirchenamtes.
(5) Die Aufsicht über das Bezirkskirchenamt
führt das Landeskirchenamt. Dieses kann dem Bezirkskirchenamt Weisungen
erteilen.
<Fußnote:> Vgl. § 14 der
Kirchenverfassung sowie Kirchengesetz über die Kirchenbezirke
(Kirchenbezirksgesetz-KBezG-) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A
43)
§ 2
Kirchenamtsräte
(1) Landeskirchenamt stellt für das Gebiet der
Landeskirche fünf Kirchenamtsräte mit den Dienstsitzen in Bautzen,
Dresden, [Karl-Marx-Stadt] <Chemnitz>, Leipzig und Zwickau an und
bestimmt den Umfang ihres Amtsbereiches
<Fußnote>.
(2) Das Landeskirchenamt ernennt den Kirchenamtsrat
nach Gehör der Superintendenten und der Kirchenbezirksvorstände der
Kirchenbezirke seines Amtsbereiches.
(3) Der Kirchenamtsrat leitet die Amststelle der
Bezirkskirchenämter seines Amtsbereiches. Auf seinen Antrag stellt das
Landeskirchenamt die für die Erledigung der Dienstgeschäfte
erforderlichen Mitarbeiter bei der Amtsstelle an.
(4) Die Mitarbeiter der Amtsstelle stehen ebenso wie
der Kirchenamtsrat im landeskirchlichen Dienst. Ihr unmittelbarer
Dienstvorgesetzter ist der Kirchenamtsrat, ihre Anstellungsbehörde das
Landeskirchenamt.
(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der
Amtsstelle der Bezirkskirchenämter erforderlichen Mittel werden ihr vom
Landeskirchenamt aus dem Haushalt der Landeskirche
zugewiesen.
<Fußnote:> Zurzeit sind den
Kirchenamtsräten folgende Amtsbereiche zugeteilt
Bautzen - Kirchenbezirke Bautzen, Kamenz, Löbau
und Zittau
Dresden - Kirchenbezirke Dippoldiswalde, Dresden
Mitte, Dresden Nord, Dresden West, Freiberg, Großenhain,
Meißen und Pirna
<Chemnitz> - Kirchenbezirke Annaberg,
Flöha, Glauchau, <Chemnitz> I, <Chemnitz> II,
Marienberg und Stollberg
Leipzig - Kirchenbezirke Borna, Grimma, Leipzig Ost,
Leipzig West, Leisnig, Oschatz, Rochlitz und Wurzen
Zwickau - Kirchenbezirke Aue, Auerbach, Oelsnitz,
Plauen, Werdau und Zwickau
§ 3
Zuständigkeit
(1) Das Bezirkskirchenamt führt die Aufsicht
über die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und sonstigen
ortskirchlichen Einrichtungen seines Bezirkes und hat in dieser Eigenschaft
insbesondere
a) vielfältig beratend, vermittelnd und
prüfend tätig zu sein;
b) in den kirchlichen Rechtsvorschriften
vorgeschriebene Genehmigungen zu erteilen;
c) Entscheidungen auf Grund von Eingaben,
Aufsichtsbeschwerden und Rechtsmitteln zu treffen;
d) die ihm zugewiesenen Aufgaben im kirchlichen
Finanz-, Bau-, Friedhofs- und Grundstückswesen sowie in der kirchlichen
Forstwirtschaft zu erfüllen.
(2) Das Bezirkskirchenamt ist für alle
Angelegenheiten zuständig
a) die ihm durch dieses Kirchengesetz oder in
anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich übertragen sind oder
künftig übertragen werden
<Fußnote>;
b) in denen nach früherem Recht die
Kircheninspektionen zuständig waren.
(3) Das Bezirkskirchenamt hat die
Entschließungen des Landeskirchenamtes vorzubereiten, die hierzu
nötigen Maßnahmen zu treffen, Erörterungen, Besichtigungen und
Befragungen vorzunehmen sowie Gutachten abzugeben. Es ist verpflichtet, dem
Landeskirchenamt unaufgefordert und unverzüglich über alle wichtigen
Vorkommnisse von allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung zu
berichten.
<Fußnote:> Vgl. § 32 Abs. 4
der Kirchenverfassung und insbesondere die Übertragungsverordnung vom 4.
Oktober 1983 (Amtsblatt Seite A 89)
§ 4
Geschäftsführung
(1) Zur Beschlussfassung des Bezirkskirchenamtes
bedarf es der Übereinstimmung zwischen dem Superintendenten und dem
Kirchenamtsrat.
(2) Der erste Beschlussvorschlag steht dem
Superintendenten zu. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das
Landeskirchenamt.
(3) Die Aktenführung obliegt dem
Kirchenamtsrat.
(4) Mit Zustimmung des Superintendenten kann das
Landeskirchenamt bestimmte Geschäfte des Bezirkskirchenamtes dem
Kirchenamtsrat zur selbstständigen Erledigung
übertragen.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Das Landeskirchenamt kann
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz
erlassen.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1990
in Kraft
(3) Gleichzeitig treten außer
Kraft:
a) alle ihm entgegenstehenden
Bestimmungen;
b) das Kirchengesetz über die
Bezirkskirchenämter vom 31. Dezember 1925 (Sächsisches Gesetzblatt
1926 Seite 5; Verordnungsblatt des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums
1926 Seite 8).
Dresden, am 30. Oktober 1989
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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(VwV Dienstweg)
Vom 30. September 2003 (ABl. 2003 A
220)
Reg.-Nr. 1004
Das Landeskirchenamt erlässt zur
Ausführung der Vorschriften des Kirchengesetzes über die
Bezirkskirchenämter vom 30. Oktober 1989 (ABl. S. A 95) folgende
Verwaltungsvorschrift:
1.
Die Superintendentur ist Eingangsstelle für
sämtlichen dienstlichen Schriftverkehr von Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbänden und anderen kirchlichen Dienststellen, der
Verwaltungshandeln des Bezirkskirchenamtes oder des Landeskirchenamtes
erfordert. Die Superintendentur ist damit zugleich zuständige
Eingangsstelle im Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen
Verwaltungsgerichtsgesetzes. Die Superintendentur führt Nachweis über
jeden Posteingang (Posteingangsbuch) und vermerkt den Eingang durch
Eingangsstempel mit Datum auf eingegangenen
Schriftstücken.
Die Superintendentur leitet die Vorgänge der
Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes zu. Dabei übt der Superintendent sein
Vorschlagsrecht gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes
aus.
2.
Verwaltungsakte (Verfügungen) und
Widerspruchsbescheide, die das Bezirkskirchenamt in eigener Zuständigkeit
erlässt (entscheidungsrelevanter Schriftverkehr), sind - unbeschadet der in
Ziffer 5 vorgesehenen Regelungen - von beiden Mitgliedern des
Bezirkskirchenamtes zu unterzeichnen und durch die Superintendentur dem
Empfänger bekannt zu geben bzw. zuzustellen. Sie sind mit
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. Bei Zustellung
von Verfügungen und Widerspruchsbescheiden ist nach der
Verwaltungszustellungsverordnung vom 27. November 2001 (ABl. 2002 S. A 24) zu
verfahren.
Die Superintendentur erfasst jeden Postabgang
(Postausgangsbuch). Die Eintragungen sind maßgeblich für den Lauf von
Widerspruchsfristen.
Die Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes erfasst
ebenfalls sämtliche Posteingänge durch Eingangsstempel mit Datum auf
eingegangenen Schriftstücken und führt ein Postausgangsbuch, das im
Falle von Regelungen gemäß Ziffer 5 maßgeblich für den
Lauf von Widerspruchfristen ist.
3.
Schriftverkehr mit entscheidungsvorbereitendem,
beratendem oder dienstleistendem Charakter wird von der Amtsstelle des
Bezirkskirchenamtes eigenverantwortlich bearbeitet. Die Schriftstücke
werden vom Kirchenamtsrat allein unterzeichnet und direkt an die Empfänger
gesandt. Der Kirchenamtsrat kann festlegen, dass Schriftstücke durch den
zuständigen Sachbearbeiter "im Auftrag" unterzeichnet
werden.
4.
Die Herbeiführung von Entscheidungen bzw. die
Inanspruchnahme der Beratung des Landeskirchenamtes erfolgt durch die
unmittelbare Berichterstattung der Amtsstelle unter Beachtung des Votums des
Superintendenten. Die Unterzeichnung erfolgt nach Maßgabe von Ziffer
3.
Hat die Antwort des Landeskirchenamtes
entscheidungsvorbereitenden oder beratenden Charakter, so leitet es diese der
Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes unmittelbar zu. Verwaltungsakte
(Verordnungen) und Widerspruchsbescheide des Landeskirchenamtes werden den
Empfängern vom Landeskirchenamt unmittelbar zugestellt. Die Amtsstelle des
Bezirkskirchenamtes und die Superintendentur werden durch Übersendung von
Kopien unterrichtet.
5.
Werden dem Kirchenamtsrat gemäß § 4
Abs. 4 des Kirchengesetzes Dienstgeschäfte in bestimmten Sachgebieten zur
selbstständigen Erledigung übertragen, so sind Verwaltungsakte
(Verfügungen) und Widerspruchsbescheide von der Amtsstelle des
Bezirkskirchenamtes zu erlassen, vom Kirchenamtsrat zu unterzeichnen und dem
Empfänger unmittelbar von der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes bekannt zu
geben bzw. zuzustellen. Die Superintendentur wird durch Übersendung von
Kopien unterrichtet.
Die Mitglieder der Bezirkskirchenämter sollen
dem Landeskirchenamt Sachgebiete für die Übertragung gemäß
§ 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung
für alle bestehenden Amtsstellen der Bezirkskirchenämter
vorschlagen.
6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004
in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens.
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher
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Vom 06. September 1994 (ABl. 1994 A
216)
Ersetzt ab 01.04.1999 durch ÜVO vom
02.02.1999 (ABl. A 38)
Reg.-Nr.: 1230/213; 1320/36
Auf Grund von § 32 Absatz 4 der
Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Das Landeskirchenamt überträgt den
Bezirkskirchenämtern widerruflich nach Maßgabe von § 3 folgende
in seiner Zuständigkeit stehende Amtsgeschäfte zur selbständigen
Erledigung:
A) Bestand der
Kirchgemeinden
1 .die Genehmigung von Vereinbarungen benachbarter
Kirchgemeinden über die Veränderung ihrer Grenzen sowie die Anordnung
von Grenzveränderungen auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden (§ 4
Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens < KGO > - nachstehend KGO genannt -;
2. die Genehmigung von Vereinbarungen von
Kirchgemeinden über die Verbindung zu Schwesterkirchgemeinden (§ 10
Absatz 3 KGO);
- Das Bezirkskirchenamt hat zu gewährleisten,
dass vor Entscheidungen über Grenzveränderungen (Ziffer 1) und die
Bildung von Schwesterkirchgemeindeverhältnissen die betroffenen
Kirchgemeindeglieder angehört werden. Zu diesem Zweck sind gemäß
§ 26 KGO Kirchgemeindeversammlungen einzuberufen.
- Nach dem Vollzug von Grenzveränderungen hat
das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt über die dafür
maßgebenden Gründe zu berichten und ihm eine Kopie der genehmigten
Vereinbarung bzw. der Verfügung, durch die die Grenzveränderung
angeordnet wurde, zu übermitteln.
- Entsprechendes gilt bei der Begründung von
Schwesterkirchgemeindeverhältnissen. In seinem Bericht hat das
Bezirkskirchenamt auch darzulegen, ob sich infolge des neuen
Schwesterkirchgemeindeverhältnisses die Notwendigkeit zu weiteren
strukturellen Veränderungen ergibt, und zu begründen, warum eine
Verschmelzung der beteiligten Kirchgemeinden, der in der Regel der Vorzug zu
geben ist, nicht erreichbar war.
B) Pfarramtsleitung
die Übertragung der Pfarramtsleitung (§ 24
Absatz 3 KGO in Verbindung mit § 19 der Ausführungsverordnung zur
KGO); Das Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt von jeder getroffenen
Entscheidung durch Übersendung einer Kopie der entsprechenden
Verfügung zu unterrichten.
C) Rechtsverhältnisse der
Kirchgemeindeverbände und anderer
Dienstleistungseinrichtungen
1. die Genehmigung zur Aufnahme neuer Mitglieder in
einen Kirchgemeindeverband und zum Austritt und Ausschluss von Mitgliedern aus
einem Kirchgemeindeverband;
2. die Verfügung des Anschlusses einer
Kirchgemeinde an einen bestehenden Kirchgemeindeverband und des Ausscheidens
einer Kirchgemeinde aus einem Kirchgemeindeverband (§ 11 KGO in Verbindung
mit § 12 Absätze 2 und 6 des Kirchgemeindeverbandsgesetzes - KGVG -
vom 20. April 1994 - ABl. S. A 100 -);
3. Die Genehmigung zum Ausscheiden von
Kirchgemeinden aus anderen, in der Regel von Kirchgemeinden unterhaltenen
Einrichtungen zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben (Dienstleistungseinrichtungen) - § 11 Absatz 3 KGO
-;
- Versagt das Bezirkskirchenamt Genehmigungen nach
den vorstehenden Ziffern 1 und 3 oder erlässt es Verfügungen nach
Ziffer 2, so hat es diese Entscheidungen zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- Das Landeskirchenamt ist über jede
Entscheidung durch Übersendung einer Kopie der entsprechenden
Verfügung zu unterrichten.
D) Kirchliches
Friedhofswesen
die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung,
beschränkten Schließung und Entwidmung kirchlicher Friedhöfe
(§ 32 Absatz 3 III Nr. 7 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3
Buchstabe d KGO);
- Bevor Genehmigungen zu den vorstehenden
Maßnahmen durch das Bezirkskirchenamt erteilt werden können, sind die
nach den staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Das Bezirkskirchenamt hat die Friedhofsträger hierbei zu unterstützen
und sie über alle Schritte zu beraten, die zur Vorbereitung und
Durchführung der genannten Maßnahmen erforderlich
sind.
- Das Bezirkskirchenamt hat die Einhaltung der
landeskirchlichen und der staatlichen Bestimmungen über das Friedhofs- und
Bestattungswesen zu gewährleisten.
- Vor der Anlegung und Erweiterung kirchlicher
Friedhöfe ist die gutachtliche Äußerung des Landeskirchenamtes
einzuholen. Dieses ist auch zu konsultieren, wenn Friedhöfe oder Teile von
Friedhöfen beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden
sollen.
- Nach Abschluss der Maßnahmen hat das
Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten und ihm Kopien aller
wichtigen Unterlagen (z. B. staatliche Genehmigungen, Gutachten, Pläne,
Verfügungen usw.) zu übersenden.
E) Kirchliches
Grundstückswesen
1. die Genehmigung zum Tausch unbebauter
kircheneigener Grundstücke gegen Grundstücke anderer Eigentümer
(§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3
Buchstabe a KGO);
- Grundstückstauschverträge sollen nur
dann abgeschlossen werden, wenn das Austauschland etwa die gleiche
Größe hat und gleichwertig ist oder ein finanzieller Wertausgleich
erfolgt. Handelt es sich um kleinere Flächen, so sollen diese
möglichst an kircheneigene Grundstücke angrenzen. Außerdem soll
bei land- oder forstwirtschaftlichen Flächen die Bewirtschaftung gesichert
sein. Das Bezirkskirchenamt hat auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu
achten.
- Über jeden abgeschlossenen Vorgang ist dem
Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug aus dem genehmigten
und notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag mit allen wesentlichen
Angaben beizufügen.
2. die Genehmigung zum Verkauf einzelner unbebauter
Grundstücke bis zu einer Größe von 1000 qm (§ 32 Absatz 3
III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe a
KGO);
- Das Bezirkskirchenamt hat darauf zu achten, dass
ein angemessener Kaufpreis vereinbart wird.
- Nach Abschluss des Verkaufs hat das
Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug
aus dem genehmigten und notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit
allen wesentlichen Angaben beizufügen.
3. die Genehmigung zum Erwerb von unbebauten
Grundstücken bis zu einer Größe von 1000 qm, wenn der Kaufpreis
von der Kirchgemeinde aus eigenen außerhaushaltplanmäßigen
Mitteln aufgebracht wird (§ 41 Absatz 3 Buchstabe a
KGO);
- Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der
Grundstückserwerb den kirchengemeindlichen Interessen dient und die
Verwendung des Grundstückes für den vorgesehenen Zweck gesichert
erscheint.
- Nach Abschluss des Vorganges hat das
Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten und ihm einen Auszug aus dem
genehmigten und notariell beurkundeten Kaufvertrag, der alle wesentlichen
Angaben enthält, zu übermitteln.
4. die Genehmigung von Verträgen über die
Auseinandersetzung von Kirchschullehen;
- Das Bezirkskirchenamt hat die Kirchgemeinden bei
der Vorbereitung von Verträgen über die Auseinandersetzung von
Kirchschullehen zu unterstützen und zu beraten. Führt es die
nötigen Verhandlungen nicht direkt, so soll es sich daran
beteiligen.
- Für die Auseinandersetzungsverträge
gelten folgende Grundsätze:
Kirchschullehrerwohnung soll mit dem
Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages der ortsüblichen Miete
abgelöst werden.
a) Das unentgeltliche Nutzungsrecht der
Kirchgemeinde an der ehemaligen Kirchschullehrerwohnung soll mit dem
Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages der ortsüblichen Miete
abgelöst werden.
b) Die zum Kirchschullehen gehörenden
unbebauten Grundstücke verbleiben mit der Bezeichnung "Kantoratslehen" im
kirchlichen Eigentum.
c) Wird die ehemalige Kirchschule an die kommunale
Gemeinde überlassen, so ist von dieser der Verkehrswert für das
bebaute Grundstück zu erstatten.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges hat das
Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist eine Kopie
des genehmigten Auseinandersetzungsvertrages
beizufügen.
5. die Genehmigung zur ausnahmsweisen Belastung von
kircheneigenen Grundstücken - ausgenommen Kirchen - mit Hypotheken und
Grundschulden sowie Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und §
41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Die Genehmigung zur Belastung von kircheneigenen
Grundstücken mit Hypotheken und Grundschulden darf das Bezirkskirchenamt
nur erteilen, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung einer Forderung dienen
soll, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betroffenen Grundstück
steht (in der Regel zur Sicherung von Baukrediten). Voraussetzung für die
Genehmigung der Bestellung von Grundpfandrechten zur Sicherung von Forderungen
aus Krediten und Darlehen ist ein vom Bezirkskirchenamt genehmigter Vertrag mit
Tilgungsplan. Die Zins- und Tilgungsleistungen sollen in der Regel dauerhaft aus
den Grundstückserträgnissen erbringbar sein.
- Das Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt
über die Bestellung von Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten an
kircheneigenen Grundstücken zu unterrichten und ihm Kopien der
abgeschlossenen Verträge zu übersenden.
6. die Genehmigung zur Bestellung von Erbbaurechten
an kircheneigenen Grundstücken sowie zur Belastung von Erbbaurechten mit
Grundpfandrechten (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und §
41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die
Einräumung des Erbbaurechts den kirchgemeindlichen Interessen dient und sie
eine angemessene, situationsgerechte und nachhaltige Maßnahme zur
Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes darstellt. Das Bezirkskirchenamt soll
die Verhandlungen beratend begleiten. Für die Verträge sollen die vom
Landeskirchenamt empfohlenen Muster verwendet werden.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges ist dem
Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug aus dem genehmigten
und notariell beurkundeten Erbbauvertrag, der alle wesentlichen Angaben
enthält, beizufügen.
F) Kirchliches Bauwesen
die Erteilung kirchlicher Baugenehmigungen bei
Bauvorhaben, deren Kosten die Summe von 150.000,- DM pro Objekt nicht
überschreiten, wenn die Finanzierung aus eigenen Mitteln der Kirchgemeinde,
Fördermitteln oder durch Einzelzuweisungen, die das Bezirkskirchenamt in
eigener Zuständigkeit vornehmen kann, erfolgt (§ 7 Absatz 3 der
Kirchlichen Bauordnung vom 14. Oktober 1980 - ABl. S. A 97 -); Das
Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt von jeder getroffenen Entscheidung
durch Übersendung einer Kopie der Genehmigungsverfügung zu
unterrichten.
G) Kirchliches
Kulturgut
die Genehmigung zur Ausleihung von kircheneigenen
Gegenständen, die Kunst- oder Denkmalwert haben (§ 41 Absatz 3
Buchstabe g KGO);
- Das Bezirkskirchenamt soll die Verhandlungen, die
auf den Abschluss eines Leihvertrages gerichtet sind, entweder selbst
führen oder sich daran beratend beteiligen. Der kirchliche Baupfleger bzw.
der landeskirchliche Fachberater ist einzubeziehen und hat sich zur
beabsichtigten Ausleihung aus fachlicher Sicht gutachtlich zu
äußern.
- Einen Leihvertrag darf das Bezirkskirchenamt nur
dann genehmigen, wenn in ihm sichergestellt wird, dass der Leihgegenstand auf
Kosten und Gefahr des Entleihers zum Aufstellungsort hin und nach Beendigung der
Ausleihe zum kirchlichen Eigentümer zurück transportiert wird. Der
Entleiher muss für eine sichere Verwahrung und gegebenenfalls Konservierung
des Leihgegenstandes sorgen. Er haftet für eine Verschlechterung und den
Untergang des Leihgegenstandes und hat auf seine Kosten für einen
ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Das Landeskirchenamt kann Muster
für Leihverträge empfehlen oder für verbindlich
erklären.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges ist dem
Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist eine Kopie des genehmigten
Leihvertrages beizufügen.
H) Kirchliches
Finanzwesen
die Vornahme von Sonderzuweisungen an Kirchgemeinden
bis zur Höhe von 5.000,- DM pro Einzelfall aus dem dafür vom
Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Berechnungsgeld (§ 6 des
Zuweisungsgesetzes vom 20. April 1993 - ABl. S. A 61 -);
- Sonderzuweisungen darf das Bezirkskirchenamt nur
vornehmen, wenn die im Zuweisungsgesetz dafür bestimmten Voraussetzungen
vorliegen. Die Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz
vom 20. April 1993 (ABl. S. A 63) sind zu beachten. Dem Antrag auf
Sonderzuweisung darf grundsätzlich nur dann entsprochen werden, wenn dem
Bezirkskirchenamt die Niederschrift über eine in den letzten 12 Monaten vor
Antragstellung durchgeführte Kassenprüfung vorgelegt
wird.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt von
jeder Verfügung, durch die eine Sonderzuweisung vorgenommen wird, eine
Kopie zu übersenden.
I) Kirchliche
Vermögensverwaltung
die Genehmigung zur Verwendung von Kapitalien aus
dem Vermögen der Kirchgemeinde, der kirchlichen Lehen sowie der kirchlichen
Stiftungen und Anstalten für kirchgemeindliche Zwecke bis zum Betrag von
150.000,- DM je Einzelfall (§ 41 Absatz 3 Buchstabe b
KGO);
- Da an dem Grundsatz einer ungeschmälerten
Erhaltung des kirchlichen Vermögens festzuhalten ist, sollen Genehmigungen
nur in besonders begründeten Fällen nach gründlicher
Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände erteilt
werden. Die Freigabe von Kapitalien darf nur für bleibende
kirchgemeindliche Zwecke, nicht aber zur Erfüllung laufender
Verbindlichkeiten im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushalts erfolgen. Der
Einsatz des Vermögens zum Zwecke der Finanzierung von Instandsetzungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen an Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden
ist grundsätzlich unzulässig.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt
nach Abschluss eines jeden Vorganges zu berichten und ihm Kopien des
geführten Schriftwechsels vorzulegen.
J) Dienstlicher Einsatz von
Kraftfahrzeugen
die Genehmigung zum dienstlichen Einsatz von
privaten Kraftfahrzeugen (§ 2 Absatz 2 der Verordnung über
Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst);
- Bei der Entscheidung über entsprechende
Anträge hat das Bezirkskirchenamt die bisher üblichen und
bewährten Maßstäbe zugrunde zu legen. Zugleich mit der Erteilung
der Genehmigung sind das jährliche Kilometerlimit und das zu zahlende
Kilometergeld festzusetzen.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt
jeweils eine Kopie der ergangenen Genehmigungsverfügung zu
übersenden.
K) Kirchliches
Archivwesen
1. die Beaufsichtigung der Archivpflege in
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie die Wahrnehmung der
Dienstaufsicht über die Archivpfleger (§§ 12 ff. der Verordnung
über das Archivwesen vom 29. November 1973 - ABl. 1974 S. A 1
-);
- Das Landeskirchenamt bleibt
zuständig
a) für die Berufung der Archivpfleger sowie
für ihre fachliche Beaufsichtigung und Beratung,
b) für die Prüfung der Archive der
Kirchenamtsratsstellen,
c) für die Bearbeitung und Auswertung von
Archivprüfungsberichten und Übergabeprotokollen, die die Archive von
Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen betreffen; die Prüfung dieser
Archive und die Mitwirkung bei ihrer Übergabe an einen Stellvertreter oder
Amtsnachfolger des bisherigen Leiters des Archivbildners obliegt dem für
den Kirchenbezirk eingesetzten Archivpfleger.
- Das Bezirkskirchenamt hat jeden von den
Archivpflegern erstatteten Prüfungsbericht und jedes eingereichte
Übergabeprotokoll auszuwerten und zu bearbeiten. In der Verfügung an
den Kirchenvorstand bzw. den Kirchgemeindeverband sind die durchzuführenden
Arbeiten genau anzugeben. Die ordnungsgemäße Erledigung ist zu
überwachen. Je eine Kopie der Verfügung ist dem Archivpfleger und dem
Landeskirchenamt zu übermitteln.
- Einzelheiten des Dienstes des Archivpflegers sind
jeweils in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Bestätigung durch das
Landeskirchenamt bedarf.
2. die Freigabe von Registraturgut der
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände zur Vernichtung, soweit eine
solche nach den Bestimmungen über die Kassation möglich ist (§ 21
Absatz 1 der Verordnung über das Archivwesen vom 29. November 1973 - ABl.
1974 S. A 1 -);
Die Freigabe zur Vernichtung darf nur dann erfolgen,
wenn der Archivpfleger das ausgesonderte Registraturgut besichtigt und die
Unbedenklichkeit der Vernichtung bescheinigt hat. Die Genehmigung zur
Vernichtung ist auf dem Kassationsprotokoll zu vermerken. In besonderen
Fällen kann das Bezirkskirchenamt die Freigabe auf den Archivpfleger
übertragen.
L) Kirchliches
Dienstrecht
1. die Genehmigung der Einstellung geringfügig
beschäftigter Mitarbeiter gemäß § 3 Buchstabe n der
Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens (KDVO) vom 16. Juli 1992 (ABl. S. A 81) - nachstehend KDVO genannt -
und die Genehmigung der Pauschalvergütung;
2. die Genehmigung der Errichtung, Veränderung
und Wiederbesetzung von Stellen unabhängig vom Tätigkeitsumfang,
soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die
a) in dem Vergütungsgruppenplan B vom 12.
November 1992 (ABl. S. A 189) genannt sind und danach vergütet
werden,
b) in dem Vergütungsgruppenplan A vom 10.
September 1992 (ABl. S. A 134) in den
Einzelgruppenplänen
- 1.3. unterhalb der Vergütungsgruppe
Vb,
- 1.4. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 1.5. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 1.6. in den Vergütungsgruppen IXb und
VIII,
- 1.7. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 2.1. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 2.2. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 2.3. unterhalb der Vergütungsgruppe Vb,
Fallgruppe 7,
- 2.4. gesamter
Einzelgruppenplan,
- 2.5. unterhalb der Vergütungsgruppe V b,
Fallgruppe 21,
- 3.1. unterhalb der Vergütungsgruppe Vb,
Fallgruppe 23
genannt sind;
3. die Genehmigung der Errichtung, Veränderung
und Wiederbesetzung von Stellen, soweit es sich um Tätigkeiten nach dem
Vergütungsgruppenplan A, Einzelgruppenplan 1.1. handelt und der bisherige
oder zukünftige Tätigkeitsumfang unter 50 vom Hundert
liegt;
4. die Genehmigung der Einstellung von Mitarbeitern
sowie die Genehmigung ihrer Eingruppierung nach Maßgabe der Ziffern 2 und
3;
5. die Genehmigung vorbereitender Maßnahmen
sowie einer Beschäftigung gemäß § 3 Buchstabe d KDVO nach
Maßgabe der Ziffern 2 bis 4;
6. die Genehmigung der Beschäftigung von
Praktikanten und Vorpraktikanten;
7. die Genehmigung vorbereitender Maßnahmen
sowie einer Beschäftigung von Zivildienstleistenden.
Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben hat
das Bezirkskirchenamt Folgendes zu beachten:
- Entsendungen in den landeskirchlich
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgen durch das Landeskirchenamt.
Für das Dienstverhältnis ist § 4 Absatz 4 KDVO zu
beachten.
- Bei der Einstellung von kirchenmusikalisch
tätigen Mitarbeitern ist zu beachten, dass eine Ausschreibungspflicht
für alle Stellen besteht, die mit einem A-, B- oder C-Kantor bzw. einem B-
oder C-Kantorkatecheten zu besetzen sind.
- Die Genehmigung zur Einstellung kirchlicher
Mitarbeiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die nach § 3 Absatz
2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes - LMG - vom 26. März 1991 (ABl.
S. A 35) notwendige Anstellungsfähigkeit besitzt; Ausnahmen hiervon
bedürfen besonderer Genehmigung nach § 3 Absatz 3 LMG. Darüber
hinaus ist vor der Genehmigung in Stellen- und Einstellungsangelegenheiten der
jeweils zuständige ephorale Fachberater zu
hören.
- Über alle in eigener Zuständigkeit
getroffenen Entscheidungen hat das Bezirkskirchenamt das Landeskirchenamt zu
unterrichten und ihm Kopien der Verfügungen und der Dienstverträge
vorzulegen. Ferner ist das Landeskirchenamt über die Beendigung von
Dienstverhältnissen in Kenntnis zu setzen.
Das Landeskirchenamt kann für bestimmte
Einzelfälle über die Festlegungen in Ziffern 1 bis 7 dieses
Abschnittes hinaus das Genehmigungsrecht in Stellen- und
Anstellungsangelegenheiten auf die Bezirkskirchenämter
übertragen.
§ 2
Das Landeskirchenamt überträgt den
Superintendenten widerruflich und nach Maßgabe von § 3 die
Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Taufordnung (Ziffer 10
Buchstabe d der Taufordnung vom 20. März 1951 - ABl. S. A 23
-).
§ 3
(1) Ausgenommen von der Übertragung
gemäß den §§ 1 und 2 sind Fälle, die der Mitwirkung
der Kirchenleitung oder Landessynode bedürfen.
(2) Dem Landeskirchenamt sind zur Entscheidung
vorzulegen:
a) außergewöhnliche
Fälle,
b) Fälle von grundsätzlicher
Bedeutung,
c) Fälle, in denen die zu treffende
Entscheidung über das durch die Einzelentschließung begründete
Maß hinaus eine finanzielle Belastung der Landeskirche zur Folge
hätte.
(3) Die Bezirkskirchenämter sollen dem
Landeskirchenamt ferner alle Vorgänge zuleiten, bei denen eine eigene
Entscheidung auf Bedenken stößt. Dies gilt insbesondere bei Bedenken
in finanzieller Hinsicht.
(4) Das Landeskirchenamt kann sich die unmittelbare
Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.
§ 4
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 1994
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Übertragungsverordnung - ÜVO - vom
4. Oktober 1983 (ABl. S. A 89) in der Fassung
- der Änderungsverordnung vom 19. Juni 1990
(ABl. S. A 48) und
- des Abschnitts II Ziffer 10 der
Durchführungsbestimmungen zur KDVO vom 12. Januar 1993 (ABl. S. A
16)
wird aufgehoben.
(4) Soweit in weitergeltenden Vorschriften auf die
bisher gültigen Bestimmungen zur Übertragung von Amtsgeschäften
auf die Bezirkskirchenämter verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die entsprechenden Vorschriften dieser
Rechtsverordnung.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 18. März 1991 (ABl. 1991 A
25)
1461(7)286
Auf Grund von § 24 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke
(Kirchenbezirksgesetz - KBG -) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Folgendes:
§ 1
(1) Die Amtsdauer der sechsten Bezirkssynoden endet
am 30. September 1991.
(2) Am 1. Oktober 1991 beginnt die Amtsdauer der
ersten Kirchenbezirkssynoden.
§ 2
(1) Die nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a des
Kirchenbezirksgesetzes von den Kirchenvorständen vorzunehmende Wahl der
Laienmitglieder der ersten Kirchenbezirkssynoden sowie die Wahl des Pfarrers in
den Fällen des § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Kirchenbezirksgesetzes hat
bis zum 27. September 1991 zu erfolgen.
(2) Die Vorsitzenden der Kirchenvorstände sind
verpflichtet, die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Wahlen dem
zuständigen Bezirkskirchenamt bis zum 9. Oktober 1991
anzuzeigen.
§ 3
Nach Ablauf der Frist in § 2 Absatz 2 sind
durch die bestehenden Bezirkskirchenausschüsse unverzüglich die
Berufungen in die ersten Kirchenbezirkssynoden gemäß § 8
Absätze 2 und 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 des
Kirchenbezirksgesetzes vorzunehmen und dem zuständigen Bezirkskirchenamt
bekannt zu geben.
§ 4
Die ersten Kirchenbezirkssynoden sind
gemäß § 12 Absatz 2 des Kirchenbezirksgesetzes bis zum 30.
November 1991 durch die Bezirkskirchenämter zu ihrer ersten Tagung
einzuberufen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vom 18. Juli 1989 (ABl. 1989 A
68)
1461(7)278
Auf Grund von § 12 Absatz 7 des Kirchengesetzes
über die Kirchenbezirke (Kirchenbezirksgesetz - KBG -) vom 11. April 1989
(Amtsblatt Seite A 43) hat das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
als Anlage zu diesem Kirchengesetz die nachstehende Muster-Geschäftsordnung
für Kirchenbezirkssynoden beschlossen:
§ 1
Einberufung
(1) Die Kirchenbezirkssynode - nachstehend Synode
genannt - wird zu ihrer ersten Tagung vom Bezirkskirchenamt unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen einberufen und vom Superintendenten
eröffnet.
(2) Die übrigen Tagungen werden im Einvernehmen
mit dem Bezirkskirchenamt vom Vorsitzenden der Synode unter Beachtung der in
Absatz 1 genannten Frist einberufen.
(3) Die Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel
ihrer Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Bezirkskirchenamt oder das
Landeskirchenamt dies fordern (§ 12 Absätze 1 bis 3
KBG).
(4) Einzuladen sind:
a) die Mitglieder der Synode,
b) die Mitglieder des Bezirkskirchenamtes
(Superintendent und Kirchenamtsrat)
c) das Landeskirchenamt,
d) die nach § 9 Absatz 3
Teilnahmeberechtigten.
§ 2
Vorläufige
Geschäftsordnung
Bis zur Wahl des Vorsitzenden werden die
Geschäfte von einem Mitglied des Bezirkskirchenamtes geführt, das
vorläufig einen Schriftführer bestimmen kann.
§ 3
Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder der Synode, die erstmals dieses
Amt übernehmen und nicht bereits in der Landessynode oder einer anderen
Kirchenbezirkssynode verpflichtet wurden, haben bei Beginn der ersten Tagung vor
dem Superintendenten das folgende Gelöbnis zu
leisten:
"Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der
Kirchenbezirkssynode die innere und äußere Wohlfahrt der
evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und
danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das
Haupt ist, Christus." (§ 8 Absatz 7 KBG)
(2) Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch
Sprechen der Worte:
"Ich gelobe es vor Gott"
mit Handschlag abgelegt.
(3) Später eintretende Mitglieder werden in
gleicher Weise verpflichtet.
(im Original mit (2)
bezeichnet)
§ 4
Wahl des Vorstandes der
Synode
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie
einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, die den
Vorstand der Synode bilden. Dem Vorstand dürfen höchstens zwei Pfarrer
und andere hauptberufliche Mitarbeiter angehören (§ 11 Absätze 1
und 2 KBG).
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
der Amtsdauer aus, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine
Ersatzwahl vorzunehmen (§ 11 Absatz 3 KBG).
§ 5
Wahl der synodalen Mitglieder des
Kirchenbezirksvorstandes
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung
aus ihrer Mitte die synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes sowie ihre
Stellvertreter. Der Kirchenbezirksvorstand darf höchstens zur Hälfte
aus Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bestehen. Als Stellvertreter
sind zwei Laien, ein Pfarrer und ein anderer kirchlicher Mitarbeiter zu
wählen (§ 10 Absatz 3 und § 14 KBG).
(2) Vor der Wahl hat die Synode zu
beschließen, wie viele synodale Mitglieder dem Kirchenbezirksvorstand
angehören sollen (sechs bis zehn; § 14 Absatz 2 Buchstabe c KBG) und
wie viele Vertreter der Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten kirchlichen
Mitarbeiter dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen. Dabei ist zu
beachten, dass der Kirchenbezirksvorstand einschließlich seiner geborenen
Mitglieder (Superintendent, Kirchenamtsrat, Vorsitzender der
Kirchenbezirkssynode) und die Gruppe der Stellvertreter jeweils höchstens
zur Hälfte aus Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern bestehen dürfen
(§ 14 Abs. 2 KBG). Die Wahl der Vertreter der Pfarrerschaft, der Vertreter
der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter und der Laien hat unter Verwendung
getrennter Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Scheiden gewählte Mitglieder aus dem
Kirchenbezirksvorstand aus, so treten die gewählten Stellvertreter an deren
Stelle. Steht kein oder kein nach den kirchengesetzlichen Erfordernissen (Laie,
Pfarrer, anderer kirchlicher Mitarbeiter) geeigneter Stellvertreter mehr zur
Verfügung, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine
Ersatzwahl vorzunehmen (§ 14 Absatz 6 KBG).
§ 6
Vorstand der Synode
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Tagung der Synode
inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten. Er setzt die
Tagesordnung fest und entscheidet über die geschäftliche Behandlung
der Beratungsgegenstände (§ 11 Absatz 4 KBG).
§ 7
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt die Synode nach
außen, regelt ihre Geschäfte, leitet ihre Sitzungen und hat in ihnen
für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er kann die Leitung an
seine Stellvertreter abgeben.
§ 8
Schriftführer
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat
nach Anweisung des Vorsitzenden die Protokolle zu führen. Er nimmt die bei
Abstimmungen und Wahlen erforderliche Stimmzählung vor und hat die
Wortmeldungen entgegenzunehmen und vorzumerken. Er führt die
Anwesenheitsliste, auf der auch die Anwesenheit der Mitglieder des
Bezirkskirchenamtes bzw. ihrer Vertreter, der Vertreter des Landeskirchenamtes,
der nach § 9 Absatz 3 Teilnahmeberechtigten und der eingeladenen Gäste
zu vermerken ist.
§ 9
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an
den Tagungen verpflichtet. Ist ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen
nicht möglich, haben sie dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Tagung unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Dem Vorstand steht es frei, Gäste zu den
Tagungen einzuladen und ihnen Rederecht zu gewähren.
(3) Ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht,
teilnahmeberechtigt sind, soweit sie nicht Mitglieder der Synode sind, der
Stellvertreter des Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der
Bezirkskatechet, der Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere
Personen, die für den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen.
Gleiches gilt für die Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der
Kirchenbezirk gehört, sowie für im Kirchenbezirk wohnende Mitglieder
der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik (§ 12 Absatz 6 KBG).
(4) Die Tagungen sind öffentlich. Die Synode
oder der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit ausschließen (§ 12
Absatz 1 KBG).
§ 10
Ausschüsse
(1) Die Synode kann zur Vorbereitung ihrer
Beschlüsse für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben aus
ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse
können Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Synode
nicht angehören. Der Vorsitzende der Synode und die Mitglieder des
Bezirkskirchenamtes bzw. deren Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen
teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Synode über
ihre Tätigkeit zu berichten. Sie können Anträge einbringen und
Berichterstatter bestellen.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im
Übrigen diese Geschäftsordnung sinngemäß (§ 13
KBG).
§ 11
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es
ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Jederzeit ist das Wort auch außerhalb der
Reihenfolge zu erteilen:
a) den Mitgliedern des Landeskirchenamtes und des
Bezirkskirchenamtes bzw. ihren Vertretern,
b) einem Berichterstatter,
c) zur Geschäftsordnung und zu kurzen
Tatbestandsberichtigungen.
(3) Der Vorsitzende hat Unsachlichkeiten,
Beleidigungen und Abschweifungen zu verhindern. Er ist berechtigt, Mitglieder zu
ermahnen, ihnen das Wort zu entziehen oder sie von der Sitzung
auszuschließen.
(4) Außer den Berichterstattern und den
Mitgliedern des Landes- oder Bezirkskirchenamtes bzw. ihren Vertretern darf kein
Teilnehmer mehr als zweimal zur selben Sache sprechen.
(5) Will der Vorsitzende zur Sache sprechen, so hat
er die Leitung der Synode an einen Stellvertreter zu
übergeben.
(6) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder
Abschluss der Rednerliste darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht
zu dem Beratungsgegenstand gesprochen hat.
§ 12
Beratung
Die Beratung der Synode erstreckt sich auf die
Gegenstände der Tagesordnung, auf andere Gegenstände nur, wenn die
Synode dies beschließt.
§ 13
Gegenstände der
Beschlussfassung
(1) Die Synode beschließt nach Beratung
über
a) Vorlagen des Kirchenbezirksvorstandes, des
Bezirkskirchenamtes oder des Landeskirchenamtes,
b) Anträge aus ihrer Mitte oder eines
Ausschusses,
c)Berichte und sonstige Eingaben, die vom Vorstand
vorgelegt werden.
(2) Selbstständige Anträge kann jedes
Mitglied der Synode einbringen, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern
unterstützt werden. Sie sind vom Vorstand an einen Ausschuss zu verweisen
oder auf eine Tagesordnung zu setzen.
(3) Abänderungsanträge während der
Beratung einer Vorlage oder eines Antrages kann jedes Mitglied einbringen. Sie
kommen nur zur Verhandlung, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern
unterstützt werden.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind
jederzeit zulässig und brauchen nicht von anderen Mitgliedern
unterstützt zu werden. Über sie wird sofort
abgestimmt.
§ 14
Beschlussfähigkeit
(1) Die Synode ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Zur Zeit unbesetzte
Mandate bleiben dabei außer Betracht.
(2) Die Synode gilt als beschlussfähig, wenn
nicht vor Beginn der Abstimmung auf Einwand eines Mitgliedes die
Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist (§ 12
Absatz 8 KBG).
§ 15
Beschlussfassung
(1) Die Fragen werden vom Vorsitzenden so gestellt,
dass sie mit Ja und Nein beantwortet werden können. Nacheinander werden die
Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen durch Handzeichen
festgestellt.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es
mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt (§ 12
Absatz 9 KBG).
(3) Der Vorsitzende kann die namentliche oder
geheime Abstimmung anordnen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem
Mitglied beantragt und der Antrag von 10 Mitgliedern unterstützt
wird.
(4) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom
Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.
§ 16
Wahlen
(1) Wahlen werden mittels Stimmzetteln vorgenommen.
Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Die Wahlen gemäß den §§ 4 und 5 sind auf
jeden Fall mittels Stimmzetteln vorzunehmen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Leere Stimmzettel
(Stimmenthaltungen) gelten als abgegebene gültige Stimmen. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, in dem
derjenige gewählt ist, der die meisten gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende
Los (§ 12 Absatz 10 KBG).
§ 17
Auslegungsfragen
Bei Zweifeln über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem
Bezirkskirchenamt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
i.V. Schlichter
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 27. März 1975 (ABl. 1975 A
25)
Obsolet durch Vereinigung der beiden
Kirchenbezirke ab 01.01.2000
1471/83
Ein in sich geschlossenes Territorium fördert
das geistliche Zusammenwachsen eines Kirchenbezirkes, denn es erleichtert den
Gemeindeaufbau und die Zusammenarbeit aller kirchlichen Einrichtungen. Deshalb
macht sich eine Neuordnung der kirchlichen Struktur des Leipziger Raumes
dringend notwendig.
Die Bestimmungen des nachstehenden Kirchengesetzes
bilden dazu die rechtliche Grundlage. Im Besonderen sind die Voraussetzungen
für die Neubildung
die Neugliederung der Pfarrkonvente in Regionen,
die sich im Wesentlichen an den Nahverkehrslinien
orientieren,
regelmäßige Kontakte zwischen den
Superintendenten und zwischen den Organen der
Kirchenbezirke,
gemeinsame Erörterung aller Fragen, die beide
Kirchenbezirke betreffen und die Erzielung der notwendigen
Übereinstimmung.
§ 1
Die Kirchenbezirke Leipzig-Stadt und Leipzig-Land
werden im Verhältnis zueinander mit Wirkung vom 1. Januar 1976 neu
abgegrenzt. Die neu gebildeten Kirchenbezirke erhalten die Bezeichnung Leipzig
West und Leipzig Ost.
§ 2
Der Kirchenbezirke Leipzig West umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Andreaskirchgemeinde Leipzig, Apostelkirchgemeinde
Leipzig-Großzschocher-Windorf, Auferstehungskirchgemeinde
Leipzig-Möckern, Bethanienkirchgemeinde Leipzig-Schleußig,
Bethlehemskirchgemeinde Leipzig, Friedenskirchgemeinde Leipzig-Gohlis,
Gnadenkirchgemeinde Leipzig-Wahren, Gustav-Adolf-Kirchgemeinde
Leipzig-Lindenthal, Heilandskirchgemeinde Leipzig-Plagwitz,
Hoffnungskirchgemeinde Leipzig-Knauthain, Kirchgemeinde Leipzig-Schönau,
Laurentiuskichgemeinde Leipzig-Leutzsch, Lutherkirchgemeinde Leipzig,
Michaeliskirchgemeinde Leipzig, Nathanaelkirchgemeinde Leipzig-Lindenau,
Peters-Kirchgemeinde Leipzig, Phillipuskirchgemeinde Leipzig-Lindenau,
Taborkirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher, Thomas-Matthäi-Gemeinde Leipzig,
Versöhnungskirchgemeinde Leipzig-Gohlis sowie
die Kirchgemeinden Böhlitz-Ehrenberg,
Böhlitz-Ehrenberg-Gundorf, Bösdorf, Dölzig, Eythra, Frankenheim,
Großdalzig, Knautnaundorf, Kulkwitz, Lausen, Lindennaundorf,
Lützschena, Markranstädt, Miltitz, Priesteblich, Quesitz, Rehbach,
Rückmarsdorf, Tellschütz und Wiederau.
§ 3
Der Kirchenbezirk Leipzig-Ost umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Christuskirchgemeinde Leipzig-Eutritzsch,
Emmauskirchgemeinde Leipzig-Sellershausen, Erlöserkirchgemeinde
Leipzig-Thonberg, Gedächtniskirchgemeinde Leipzig-Schönefeld,
Genezarethkirchgemeinde Leipzig-Paunsdorf, Gethsemanekirchgemeinde
Leipzig-Lössnig, Hohen-Thekla-Kirchgemeinde Leipzig-Thekla,
Immanuelkirchgemeinde Leipzig-Probstheida, Johanniskirchgemeinde Leipzig,
Kirchgemeinde Leipzig-Marienbrunn, Kirchgemeinde Leipzig-Portitz, Kirchgemeinde
zum Heiligen Kreutz Leipzig Neustadt-Neuschönefels, Lukaskirchgemeinde
Leipzig-Volkmarsdorf, Marienkirchgemeinde Leipzig Stötteritz,
Markuskirchgemeinde Leipzig-Reudnitz, Nikolaikirchgemeinde Leipzig,
Paul-Gerhardt-Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz, Stephanuskirchgemeinde
Leipzig-Mockau, Trinitatiskirchgemeinde Leipzig-Anger-Crottendorf
sowie
die Kirchgemeinde Althen, Baalsdorf, Böhlen,
Engelsdorf-Hirschfeld, Engelsdorf-Sommerfeld, Göbschelwitz, Gottscheina,
Großdeuben, Großpösna, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Magdeborn,
Markkleeberg-Großstädteln, Markkleeberg Ost, Markkleeberg West,
Mölkau, Panitzsch, Plaußig, Podelwitz, Seegeritz, Seehausen,
Störmthal mit Güldengossa, Taucha-Dewitz-Sehlis, Wachau, Wiederitzsch
und Zwenkau.
§ 4
Werden Kirchenbezirkseinrichtungen im Sinne von
§ 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der
Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15)
geschaffen, so sind sie für beide Kirchenbezirke in der Weise vorzusehen,
dass sie in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirkes, in dem der Sitz ihrer
Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung des anderen
Kirchenbezirkes beschlossen werden und arbeiten.
§ 5
(1) Das Weiterbestehen des Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeindeverbandes Leipzig wird durch diese Gesetz nicht berührt. Er
hat seinen Sitz im Kirchenbezirk Leipzig West. Ihm können Kirchgemeinden
aus beiden Kirchenbezirken angehören.
(2) Von den dem Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeindeverband Leipzig zugeordneten Ämtern sind jedoch das
Jugendpfarramt, das Amt für Gemeindedienst und das Erziehungsamt auf
Kirchenbezirksebene zu übernehmen. Sie sind gemäß § 4
dieses Kirchengesetzes in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirkes, in dem
der Sitz ihrer Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung des
anderen Kirchenbezirkes vorzusehen.
§ 6
Unberührt bleibt die der Erfüllung
gemeinsamer Aufgaben dienende Verbindung einzelner Kirchgemeinden zueinander,
auch wenn diese Kirchgemeinden nicht mehr ein und demselben Kirchenbezirk
angehören.
§ 7
Pfarrstellen, die übergemeindlichen Aufgaben
dienen, werden demjenigen Kirchenbezirk zugeordnet, in dessen Bereich sie
eingerichtet sind, auch wenn sich die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den anderen
Kirchenbezirk erstreckt.
§ 8
Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1975 in
Kraft.
Dresden, am 27. März 1975
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
---
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 19. Juni 1975 (ABl. 1975 A
45)
1471 BA II 103
Gemäß § 8 des Kirchengesetzes
über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost vom 27.
März 1975 (ABl. S. A 25 II Nr. 6) verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
1.
Die in der Anlage zu dieser
Ausführungsverordnung aufgeführten Pfarrkonvente bilden sich unter
Mitwirkung der Superintendenturen Leipzig-Stadt und Leipzig-Land bis zum 31.
Juli 1975. Vom. 1. August 1975 an arbeiten die Konvente in dieser
Zusammensetzung unter Aufhebung der bisherigen Einteilung gemäß der
geltenden Konventsordnung.
2.
Die in § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über
die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost genannten
Einrichtungen, nämlich des Jugendpfarramt, das Amt für Gemeindedienst
und das Erziehungsamt, stellen spätestens ab 1. September 1975 ihre
fachliche Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der künftigen
Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost um.
3.
Die Amtsdauer der vierten Bezirkssynode wird durch
die Neubildung der Leipziger Kirchenbezirke nicht unterbrochen. Die kraft
Gesetzes zu den Bezirkssynoden gehörenden Pfarrer und die gewählten
Vertreter der Kirchgemeinden setzen ab 1. Januar 1976 ihre Tätigkeit in den
Bezirkssynoden Leipzig West und Leipzig Ost fort.
Diese Regelung gilt auch für die berufenen
Mitglieder.
4.
Funktionen, die die Mitglieder der Bezirkssynoden
Leipzig-Stadt und Leipzig-Land in diesen innehaben, erlöschen mit ihrem
Übergang in die Bezirkssynoden Leipzig West und Leipzig
Ost.
5.
Vorstände der Bezirkssynoden Leipzig West und
Leipzig Ost und Bezirkskirchenausschüsse sind bis zum 31. Januar 1976 neu
zu bilden.
6.
Für die in Ziffer 2 dieser
Ausführungsverordnung genannten Einrichtungen können Beiräte
gebildet werden, die ihre Tätigkeit unterstützen und fachlich
fördern.
Wenn Beiräte gebildet werden, legen die
zuständigen Bezirkskirchenämter im Einvernehmen mit den Leitern der
Einrichtungen nach In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes die Zusammensetzung und
die Arbeitsweise dieser Beiräte fest. Neben Mitgliedern der Bezirkssynoden
gehören den Beiräten fachkundige Mitarbeiter und Gemeindeglieder sowie
die Leiter der Ämter an.
7.
Die in Ziffer 2 dieser Ausführungsverordnung
genannten Einrichtungen sind in den Haushaltplan des Kirchenbezirkes
einzubeziehen, der für den Sitz ihrer Verwaltung zuständig ist. Dabei
ist gleichzeitig die finanzielle Beteiligung des anderen Kirchenbezirkes
festzulegen.
8.
Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1975 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
Anlage
zu Ziffer 1 vorstehender
Ausführungsverordnung
Konvent I
Paul-Gerhardt-Kirche
Leipzig-Connewitz
Leipzig-Marienbrunn
Gethsemanekirche
Leipzig-Lössnig
Markkleeberg Ost Auenkirche
Markkleeberg West
Martin-Luther-Kirche
Markkleeberg-Großstädteln mit SK
Großdeuben
Zwenkau St.-Laurentius-Kirche
Böhlen
St.-Christophorus-Kirche
Konvent II
Markuskirche Leipzig-Reudnitz
Trinitatiskirche
Leipzig-Anger-Crottendorf
Erlöserkirche
Leipzig-Thonberg
Marienkirche
Leipzig-Stötteritz
Immanuelkirche
Leipzig-Probstheida
Liebertwolkwitz
Baalsdorf mit SK Mölkau
Holzhausen
Störmthal-Güldengossa mit
Wachau
Großpösna
Lutherkirche
Magdeborn
Konvent III
Lukaskirche
Leipzig-Volkmarsdorf
Kirche zum Heiligen Kreuz
Leipzig-Neustadt-Neuschönefeld
Emmauskirche
Leipzig-Sellerhausen
Genezarethkirche
Leipzig-Paunsdorf
Engelsdorf-Hirschfeld
St.-Pankratius-Kirche
Sommerfeld
Panitzsch mit TK Althen
Taucha-Dewitz-Sehlis St.-Moritz-Kirche und
Martin-Luther-Kirche
Konvent IV
Stephanuskirche Leipzig-Mockau
Christuskirche
Leipzig-Eutritzsch
Wiederitzsch mit SK Seehausen
Hohenheida mit TK Gottscheina
Podelwitz mit TK
Göbschelwitz
Leipzig Thekla Kirche
Hohen-Thekla
Plaußig St.-Martins-Kirche mit SK Seegeritz
St.-Katharinen-Kirche mit SK Leipzig-Portitz
Gedächtniskirche
Leipzig-Schönefeld
Nikolaikirche mit SK
Johanniskirche
Konvent V
Heilandskirche
Leipzig-Plagwitz
Philippuskirche
Leipzig-Lindenau
Bethanienkirche
Leipzig-Schleußig
Taborkirche
Leipzig-Kleinzschocher
Leipzig-Großzschocher-Windorf
Apostelkirche
Leipzig-Knauthain Hoffnungskirche mit TK
Rehbach
Eythra mit SK Bösdorf und SK
Knautnaundorf
Großdalzig mit SK Tellschütz und SK
Wiederau
Konvent VI
Nathanaelkirche
Leipzig-Lindenau
Leipzig-Leutzsch Laurentiuskirche mit TK
Leipzig-Schönau Böhlitz-Ehrenberg
Gundorf
Dölzig mit SK
Priesteblich
Rückmarsdorf mit SK Lindennaundorf und TK
Frankenheim
Miltitz mit SK Lausen
Markranstädt
Laurentiuskirche
Quesitz mit TK Kulkwitz
Konvent VII
Friedenskirche Leipzig-Gohlis
Versöhnungskirche
Leipzig-Gohlis
Auferstehungskirche
Leipzig-Möckern
Leipzig-Wahren Gnadenkirche
Lützschena Schlosskirche und
Hainkirche
Lindenthal Gustav-Adolf-Kirche
Konvent VIII
Thomaskirche
(Thomas-Matthäi-Gemeinde)
Lutherkirche
Michaeliskirche
Peterskirche
Andreaskirche
Bethlehemskirche
Die Konvente V-VIII gehören zum Kirchenbzirk
Leipzig West. Die Konvente I-IV gehören zum Kirchenbezirk Leipzig
Ost.
- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 25. Oktober 1973 (ABl. 1973 A
88)
1471/50
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die Kirchenbezirke <Chemnitz> I und
<Chemnitz> II werden, unter Einbeziehung der bisher zum Kirchenbezirk
Rochlitz gehörenden Kirchengemeinden Hartmannsdorf und Mühlau in den
Kirchenbezirk <Chemnitz> II, im Verhältnis zueinander neu
abgegrenzt.
§ 2
Der Kirchenbezirk <Chemnitz> I umfasst
folgende Kirchgemeinden:
<Chemnitz> -Adelsberg,
St.-Andreas-Kirchgemeinde <Chemnitz> -Gablenz, Christuskirchgemeinde
<Chemnitz> -Reichenhain, St.-Jacobi-Kirchgemeinde <Chemnitz> ,
St.-Johannis-Kirchgemeinde <Chemnitz> , Lutherkirchgemeinde
<Chemnitz> , Lutherkirchgemeinde <Chemnitz> Harthau,
St.-Markus-Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Matthäus Kirchgemeinde
<Chemnitz> -Altendorf, St.- Michaeliskirchgemeinde <Chemnitz> ,
St.-Nicholai-St.-Thomas Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-
Pauli-Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Petri-Lukas-Gemeinde,
Stiftskirchgemeinde "Zu Unserer Lieben Frauen" <Chemnitz> -Ebersdorf,
Trinitatiskirchgemeinde <Chemnitz> -Hilbersdorf sowie die Kirchgemeinden
Dittersdorf, Eibenberg-Kemtau, Einsiedel, Euba und
Kleinolbersdorf.
§ 3
Der Kirchenbezirk <Chemnitz> II umfasst
folgende Kirchgemeinden:
St.-Georg-Kirchgemeinde <Chemnitz>
-Rabenstein, Gnadenkirchgemeinde <Chemnitz> -Borna,
St.-Jodokus-Kirchgemeinde <Chemnitz> -Glösa, Johanniskirchgemeinde
<Chemnitz> -Siegmar, Lutherkirchgemeinde <Chemnitz> -Schönau,
Schlosskirchgemeinde <Chemnitz> sowie die Kirchgemeinden Auersbach,
Bräunsdorf, Grüna, Hartmannsdorf, Kändler, Limbach-Oberfrohna
Johanniskirche Rußdorf, Mittelbach, Mittelfrohna, Mühlau,
Niederfrohna, Pleißa, Röhrsdorf, Wittgensdorf und
Wüstenbrand.
§ 4
Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in
Kraft.
Dresden, den 25.Oktober 1973
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
---
Vorsicht ! Bisher
Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Vom 30. Oktober 1973 (ABl. 1973 A
88)
1471/52
Zur Ausführung des Kirchengesetzes über
die Neubildung der Kirchenbezirke <Chemnitz> I und II vom 25. Oktober 1973
(Amtsblatt Seite A 88 unter II Nr. 24) wird Folgendes
verordnet:
§ 1
Gehören Mitglieder der vierten Bezirkssynoden
oder von diesen Synoden gewählte Bezirkskirchenausschussmitglieder solchen
Kirchgemeinden an, die im Zuge der Neugliederung der Kirchenbezirke
<Chemnitz> I und II mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an umbezirkt werden, so
endet ihre Mitgliedschaft in den genannten Gremien mit Ablauf des 31. Dezember
1973.
§ 2
Die Vertreter der durch die Neugliederung
umbezirkten Kirchgemeinden, die auf Grund von § 9 Absatz 1 und 2 des
Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April
1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15) den Bezirkssynoden des für ihre
Kirchgemeinde zuständigen Kirchenbezirks angehören, sind vom 1. Januar
1974 an Mitglieder der Bezirkssynoden ihres neuen
Kirchenbezirkes.
§ 3
Werden durch das in § 1 dieser Verordnung
vorgesehene Ausscheiden von Synodalmitgliedern oder von
Bezirkskirchenausschussmitgliedern für die Zeit ab 1. Januar 1974 Sitze
berufener Synodalmitglieder oder Sitze von Bezirkskirchenausschussmitgliedern
frei, so sind die erforderlichen Ersatzberufungen für die restliche
Amtsdauer der vierten Bezirkssynoden alsbald vorzunehmen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
-~-
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.10.1998, PH)
Vom 14. Dezember 1965 (ABl. 1965 A
87)
Obsolet durch Wiedervereinigung der
Kirchenbezirke Grimma und Wurzen.
1471/42
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat mit der
für Verfassungsänderungen nötigen Mehrheit folgendes
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Aus dem Kirchenbezirk Grimma wird ein Kirchenbezirk
Wurzen mit dem Sitz des Superintendenten in Wurzen
ausgegliedert.
§ 2
Der Kirchenbezirk Wurzen umfasst folgende
Kirchgemeinden:
Wurzen
Bennewitz (und tatsächlich mitverwalteten
Kirchgemeinden Deuben und Grubnitz)
mit Tochterkirchgemeinde
Schmölen
Beucha
mit Schwesterkirchgemeinde Albrechtshain und
Tochterkirchgemeinde Zweenfurth (vgl. jedoch Borsdorf)
Börln
mit Tochterkirchgemeinde
Knatewitz
Borsdorf
mit tatsächlich mitverwalteter Kirchgemeinde
Zweenfurth (vgl. Beucha)
Brandis
Falkenhain
mit Schwesterkirchgemeinde
Thammenhain
Kühnitzsch
mit geordnet mitverwalteter Kirchgemeinde
Körlitz (vgl. jedoch Nemt) und tatsächlich mitverwalteter
Kirchgemeinde Dornreichenbach
Kühren
mit Schwesterkirchgemeinde
Sachsendorf
Lüpitz
mit Schwesterkirchgemeinde
Großzschepa
Machern
mit Schwesterkirchgemeinde Leulitz,
Tochterkichgemeinde Altenbach und geordnet mitverwalteter Kirchgemeinde
Gerichshain
Müglenz
mit Schwesterkirchgemeinden Zschorna und
Hohburg
Nemt
mit Schwesterkirchgemeinde Burkartshain und
Tochterkirchgemeinde Körlitz
(vgl. jedoch Künitzsch)
Nepperwitz (tatsächlich mitverwaltet von
Püchau)
mit den geordnet mitverwalteten Kirchgemeinden
Schwesterkirchgemeinde Deuben und Tochterkirchgemeinde Grubnitz (vgl. jedoch
Bennewitz)
Polenz mit Schwesterkirchgemeinde
Ammelshain
Püchau mit tatsächlich mitverwalteter
Kirchgemeinde Nepperwitz (vgl. Nepperwitz)
Röcknitz
mit Schwesterkirchgemeinde Nischwitz (Vereinigung
noch nicht abgeschlossen) und Tochterkirchgemeinde
Wasewitz
Danach verbleiben im Kirchbezirk Grimma folgende
Kirchgemeinden:
Grimma
mit der tatsächlich mitverwalteten
Kirchgemeinde Höfgen
Grimma - Hohnstädt
mit der Tochterkirchgemeinde
Beiersdorf
Altenhain
mit Schwesterkirchgemeinde
Seelingstädt
Belgershain
mit Schwesterkirchgemeinden Köhra und Rohrbach
sowie Tochterkirchgemeinde Threna
Colditz
mit der geordnet mitverwalteten Kirchgemeinde
Lastau
Collmen
mit der tatsächlich mitverwalteten
Anstaltskirchgemeinde Zschadrass
Döben
Fremdiswalde
mit Schwesterkirchgemeinde
Cannewitz
Großbardau
mit Schwesterkirchgemeinde Bernbruch und
Tochterkirchgemeinde Kleinbardau
Großbothen
mit Schwesterkirchgemeinde
Glasten
Mutzschen
mit Schwesterkirchgemeinde
Ragewitz
Naunhof
mit Schwesterkirchgemeinde Erdmannshain und
Tochterkirchgemeinde Klinga
Neichen
mit Schwesterkirchgemeinde
Nitzschka
Nerchau
Otterwisch
mit Schwesterkirchgemeinde Großbuch und
Tochterkirchgemeinde Stockheim
Pomssen
mit Tochterkirchgemeinde Großsteinberg und
Grethen
Schönbach
Schwarzbach
mit Schwesterkirchgemeinde
Thierbaum
Seifertshain
mit Tochterkirchgemeinden Fuchshain und
Kleinpösna
Trebsen
mit Schwesterkirchgemeinde
Pausitz
Zschirla
mit Tochterkirchgemeinde
Erlbach
§ 3
Der Kirchenleitung bleibt vorbehalten,
Änderungen hinsichtlich der Zuteilungen von Kirchgemeinden nach § 2 zu
einem der beiden Kirchenbezirke oder auch zu benachbarten Kirchenbezirken zu
verfügen, soweit solche Änderungen zweckmäßig
sind.
Diese Änderungen treten mit dem bei der
Änderung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
§ 4
Der 11. Landessynodallandkreis besteht -
vorbehaltlich künftiger Veränderung durch Verordnung der
Kirchenleitung - aus den Kirchenbezirken Grimma, Oschatz und
Wurzen.
§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1966 in
Kraft.
Dresden, am 14. Dezember 1965
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
D. Noth
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