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1.3.3 ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER
EBENE
-~-
Vorsicht ! Bisher nur bzgl. Änderungen
in 1997 Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 21. März 1983 (ABl. 1983 A 43, berichtigt A
76),
neu bekannt gemacht in der Fassung ab 01. Mai 1996 (ABl.
1996 A 134)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: der Text hier beruht auf der ab 1. Mai 1996 geltenden
Fassung (ABl. 1996 A 134) und berücksichtigt die Änderung des § 1
Abs. 3 durch Beschluss 1212 (220) zu 2206 vom 15.04.1997 (ABl. 1997 A
203).>
Reg.-Nr. 1210
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat sich gemäß § 26 Absatz 1 der Kirchenverfassung im
Vernehmen mit dem Landeskirchenamt folgende Geschäftsordnung
gegeben:
Zusammentritt der Landessynode
§ 1
Eröffnung
(1) Die Landessynode wird zu ihrer ersten Tagung durch die
Kirchenleitung einberufen und von deren Vorsitzenden eröffnet (vgl. §
24 Absatz 3 der Kirchenverfassung).
(2) Die übrigen Tagungen werden vom Präsidenten der
Landessynode nach Beratung mit der Kirchenleitung einberufen und von diesem
eröffnet (vgl. § 24 Absatz 3 der Kirchenverfassung).
(3) Die Mitglieder sollen in der Regel nach einer
vorläufigen Mitteilung über die Zeit der Einberufung wenigstens zwei
Wochen vor Beginn einer Tagung eingeladen werden. Dabei ist möglichst die
voraussichtliche Dauer der Tagung anzugeben. Die erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen.
§ 2
Vorläufige Geschäftsführung
(1) Bis zur Verpflichtung des Präsidenten oder im Fall
seiner Abwesenheit bis zur Verpflichtung eines Stellvertreters werden die
Geschäfte vom Alterspräsidenten geführt. Er beruft auch
vorläufige Schriftführer.
(2) Der Alterspräsident ist das an Lebensjahren
älteste Mitglied der Landessynode.
(3) Der Alterspräsident kann sein Amt auf das ihm im
Lebensalter am nächsten stehende Mitglied übertragen.
§ 3
Wahl des Präsidiums
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Vorschlag für die
Wahl des Präsidenten einzubringen. Voraussetzung hierfür ist seine
Unterstützung durch mindestens zehn weitere Mitglieder.
(2) Nachdem die Beschlussfähigkeit (vgl. § 34)
festgestellt ist, wählt die Landessynode den Präsidenten (vgl. §
38 Absatz 4). Er wird sofort verpflichtet und übernimmt die
Amtsführung.
(3) Hierauf werden in getrennter Wahlhandlung zwei
Stellvertreter des Präsidenten und in einheitlicher Wahlhandlung vier
Schriftführer gewählt. Sie werden sofort verpflichtet und
übernehmen ihre Ämter.
(4) Der Präsident, seine Stellvertreter und die
Schriftführer bilden das Präsidium.
§ 4
Verpflichtung
(1) Nach der Verpflichtung des Präsidiums werden die
übrigen Mitglieder der Landessynode verpflichtet.
(2) Von allen Mitgliedern ist folgendes Gelöbnis zu
leisten:
"Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode
die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche
nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die
Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." Das
Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte: "ich gelobe es vor
Gott" mit Handschlag abgelegt (vgl. § 22 Absatz 1 der
Kirchenverfassung).
(3) Später eintretende Mitglieder werden in gleicher
Weise verpflichtet.
(4) Die Verpflichtung entfällt, wenn ein Mitglied bereits
als Mitglied einer früheren Landessynode verpflichtet wurde.
§ 5
Wahlprüfung
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit der Wahl
ihrer Mitglieder durch einen Ausschuss (vgl. § 11 Absatz 1 Ziffer 1).
Dieser prüft auch, ob ein Mitglied seine Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Das Landeskirchenamt übersendet der Landessynode nach
Vorprüfung die Wahlprotokolle und die übrigen Unterlagen.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die
Landessynode zu beschließen.
(4) Solange die Ungültigkeit einer Wahl nicht beschlossen
ist, hat der Gewählte Sitz und Stimme. An der Abstimmung über die
Gültigkeit seiner Wahl hat er nicht teilzunehmen.
(5) Ist die Ungültigkeit einer Wahl beschlossen, ist dies
unverzüglich der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Das
Landeskirchenamt veranlasst eine Nachwahl.
(6) Ist der Verlust der Mitgliedschaft beschlossen oder ein
Mitglied ausgeschieden, ist dies unverzüglich der Kirchenleitung
anzuzeigen, die eine Ersatzwahl anordnet bzw. eine Ersatzberufung vornimmt (vgl.
§ 23 Absatz 4 der Kirchenverfassung).
Organe der Landessynode, ihre Aufgaben und mitwirkende
landeskirchliche Organe
§ 6
Präsidium
(1) Das Präsidium regelt die Geschäfte der
Landessynode. Es setzt Ort und Zeit der Sitzungen sowie die Tagesordnung fest.
(2) Bei Abstimmungen im Präsidium entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
§ 7
Präsident
(1) Der Präsident vertritt die Landessynode und
unterzeichnet die von ihr erlassenen Schriften.
(2) Er führt in den Sitzungen den Vorsitz.
(3) Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse
beizuwohnen und jederzeit über den Stand ihrer Arbeit Auskunft zu
verlangen.
(4) Der Präsident kann nach Beratung mit dem Vorsitzenden
der Kirchenleitung Gäste zu den Tagungen einladen.
§ 8
Stellvertreter des Präsidenten
(1) Die Stellvertreter des Präsidenten unterstützen
ihn in seiner Amtsführung. Sie vertreten ihn im Vorsitz der Sitzungen nach
Vereinbarung.
(2) Ist dem Präsidenten die Wahrnehmung seines Amtes
nicht möglich oder ist das Amt des Präsidenten verwaist, vertreten ihn
seine Stellvertreter nach der Reihenfolge ihrer Wahl.
§ 9
Schriftführer
(1) Die Schriftführer haben insbesondere
1. die Protokolle über die Verhandlungen, die
Anwesenheits- und Stimmliste, die Verzeichnisse über die Eingänge und
das Tagebuch für die Tagesordnung zu führen,
2. Wortmeldungen zu verzeichnen, die Stimmen zu sammeln und
zu zählen,
3. die Synodalkanzlei, besonders die Registrandenführung,
das Akten- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen,
4. bei der Abfassung und gegebenenfalls bei der
Veröffentlichung der Verhandlungsberichte mitzuwirken.
(2) Die Verteilung der Aufgaben für die
Schriftführer steht dem Präsidenten zu.
§ 10
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, bei
Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Geschäfte eine
Verständigung herbeizuführen.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten, seinen
Stellvertretern und sechs von der Landessynode zu wählenden
Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Der Ältestenrat ist auf Verlangen mindestens eines
seiner Mitglieder oder von mindestens zehn Mitgliedern der Landessynode
einzuberufen.
§ 11
Ausschüsse
(1) Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte folgende
Ausschüsse:
1. einen Wahlprüfungsausschuss für die Prüfung
der Wahlen und die Überprüfung der Synodalmandate,
2. einen Nominierungsausschuss für die Vorbereitung der
Wahlen in der Landessynode,
3. einen Rechtsausschuss für die Gegenstände der
Kirchengesetzgebung,
4. einen Finanzausschuss für das kirchliche
Finanzwesen,
5. einen Prüfungsausschuss für die Prüfung der
Rechnung über den landeskirchlichen Haushalt,
6. einen Theologischen Ausschuss für theologische
Grundsatzfragen sowie für Fragen des interkonfessionellen Gesprächs,
des Gottesdienstes, der Kasualien, der Agenden und der Kirchenmusik,
7. einen Bildungs- und Erziehungsausschuss für die Aus-
und Weiterbildung der kirchlichen Mitarbeiter, für die Arbeit mit Kindern,
Jugend und Eltern,
8. einen Sozial-Ethischen Ausschuss für Fragen der
gesellschaftlichen Verantwortung der Kirche,
9. einen Gemeindeaufbau- und Missionsausschuss für
Fragen des missionarischen Auftrages der Kirche und des
Gemeindeaufbaus,
10. einen Diakonieausschuss für Fragen des diakonischen
Auftrages der Kirche.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus fünf, die
übrigen Ausschüsse aus mindestens acht und höchstens
fünfzehn Mitgliedern.
(3) Die Landessynode kann für einen bestimmten
Wirkungskreis oder für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse
wählen und die Zahl der Mitglieder festsetzen.
§ 12
Wahl der synodalen Mitglieder der
Kirchenleitung
Bei ihrer ersten oder zweiten Tagung wählt die
Landessynode aus ihrer Mitte die synodalen Mitglieder der Kirchenleitung und
deren Stellvertreter gemäß § 37 Absatz 1 der
Kirchenverfassung.
§ 13
Teilnahme der Kirchenleitung und des
Landeskirchenamtes
Die nicht der Landessynode angehörenden Mitglieder der
Kirchenleitung und die vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertreter nehmen
an den Sitzungen der Landessynode und ihrer Ausschüsse ohne Stimmrecht teil
(vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung).
§ 14
Gottesdienst und Andachten
(1) Der Landesbischof predigt in den Gottesdiensten der
Landessynode. Er kann im Einvernehmen mit dem Präsidium ein geistliches
Mitglied der Landessynode oder des Landeskirchenamtes ersuchen, die Predigt zu
halten.
(2) Jeder Sitzungstag beginnt mit einer Andacht, die in der
Regel von einem Mitglied der Landessynode gehalten wird.
Ordnung der Sitzungen
§ 15
Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich (vgl.
§ 26 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenverfassung).
(2) Die Landessynode oder ihr Präsident kann die
Öffentlichkeit ausschließen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 der
Kirchenverfassung).
(3) Die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt kann
Ausschluss der Öffentlichkeit für einen bestimmten
Verhandlungsgegenstand verlangen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 3 der
Kirchenverfassung).
(4) Die Landessynode kann die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit beschließen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 4 der
Kirchenverfassung).
(5) Über nichtöffentliche Sitzungen haben alle
Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht öffentliche
Berichterstattung beschlossen wird.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Landessynode und ihrer Organe, soweit sie diesen angehören,
teilzunehmen.
(7) Der Präsident kann in begründeten Fällen
auf Ersuchen Urlaub erteilen. Beurlaubungen werden der Landessynode bekannt
gegeben.
§ 16
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, in
dem die anwesenden Mitglieder der Kirchenleitung und die Vertreter des
Landeskirchenamtes anzugeben sind.
(2) Ferner sind der jeweils die Sitzung leitende
Präsident, die Zahl der bei der Eröffnung der Sitzung anwesenden
Mitglieder und die Rednerfolge sowie die amtlichen Mitteilungen des
Präsidenten, die Anträge und Beschlüsse zu verzeichnen.
(3) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem
Schriftführer unterzeichnet.
(4) Es liegt bis zum Schluss der nächsten Sitzung zur
Einsicht aus und gilt dann als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben worden
ist. Wenn der Präsident eine geforderte Berichtigung nicht veranlasst,
entscheidet die Landessynode.
(5) Das Protokoll der letzten Sitzung einer Tagung wird vom
Präsidenten und dem Schriftführer allein festgestellt.
§ 17
Aufrechterhaltung der Ordnung
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und
schließt die Sitzung. Er hat die Ordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Anwesenden sollen sich aller Beifalls- und
missfallenskundgebungen enthalten.
(3) Wer die Sitzungen stört oder sonst die Würde der
Landessynode verletzt, ist zur Ordnung zu rufen. Im Wiederholungsfall kann der
Präsident das Wort entziehen oder von der Sitzung
ausschließen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Ordnungsmaßnahmen des
Präsidenten sofort Beschwerde erheben, über die die Landessynode ohne
Aussprache entscheidet.
(5) Ist einem Redner das Wort entzogen, kann es ihm zu
demselben Beratungsgegenstand nicht noch einmal erteilt werden.
(6) Bei erheblicher Störung kann der Präsident die
Sitzung unterbrechen oder schließen.
(7) Er kann einzelne Zuhörer entfernen oder den
Zuhörerraum räumen lassen.
§ 18
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ehe es ihm vom
Präsidenten erteilt wird.
(2) Wortmeldungen werden vom Präsidenten oder einem
Schriftführer nach Eröffnung der Sitzung oder der Aussprache über
einen bestimmten Gegenstand angenommen.
(3) Der Präsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge
der Anmeldungen. Ist ein Berichterstatter bestellt, erhält er zuerst das
Wort.
(4) Mit Ausnahme des Berichterstatters, dem jederzeit das Wort
zu erteilen ist, darf kein Mitglied ohne Zustimmung der Landessynode zu
demselben Gegenstand mehr als zweimal sprechen.
(5) Der Präsident hat Abschweifungen vom Gegenstand sowie
das Ablesen von Reden zu verhindern. Er kann dem Redner, wenn er seine
Aufforderung unbeachtet lässt, das Wort entziehen.
(6) Zur Geschäftsordnung und zu kurzen tatsächlichen
Berichtigungen ist das Wort jederzeit, auch außer der Reihe zu erteilen.
(7) Die Mitglieder der Kirchenleitung müssen in dieser
Eigenschaft ebenso wie die Mitglieder des Landeskirchenamtes nach Anmeldung
jederzeit mit ihrem Vortrag gehört werden (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2
der Kirchenfassung). Wird ihnen das Wort nach Schluss der Aussprache erteilt, so
ist sie wieder zu eröffnen.
(8) Den vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertretern
(vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung) ist das Wort entsprechend
den Absätzen 2 und 3 zu erteilen.
(9) Niemand außer dem Präsidenten darf einen Redner
unterbrechen.
(10) Der Präsident kann den Gästen der Landessynode
das Wort zur Sache entsprechend den Absätzen 2 und 3 erteilen.
(11) Der Präsident darf, während er den Vorsitz
führt, nicht zur Sache sprechen. Die Begründung seiner Abstimmung ist
ihm jedoch gestattet, ohne dass er genötigt ist, den Vorsitz abzutreten.
(12) Die Landessynode kann eine Begrenzung der Redezeit zu
einem bestimmten Beratungsgegenstand beschließen.
§ 19
Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit
zulässig. Sie bedürfen mit Ausnahme des Antrages auf namentliche
Abstimmung (vgl. § 36 Absatz 4) keiner Unterstützung und gelangen,
nachdem höchstens zwei Rednern das Wort dazu erteilt worden ist, sofort zur
Abstimmung.
§ 20
Schluss der Rednerliste und Schluss der
Aussprache
(1) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste darf nur von einem
Mitglied gestellt werden, das weder zum Beratungsgegenstand gesprochen hat noch
auf der Rednerliste steht. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf nur von
einem Mitglied gestellt werden, das nicht zum Beratungsgegenstand gesprochen
hat. Es kann nur zwei Rednern das Wort dazu gestattet werden, dem einen
für, dem anderen gegen den Schlussantrag, worauf die Landessynode sofort
beschließt.
(2) Vor der Abstimmung teilt der Präsident die Namen der
Mitglieder mit, die auf der Rednerliste stehen.
Beratung
§ 21
Beratungsgegenstand
(1) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. Wird
Widerspruch erhoben, entscheidet die Landessynode.
(2) Der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt ist die
Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Landessynode darf nur über die Gegenstände
der Tagesordnung beraten. Die Beratung über einen anderen Gegenstand ist
nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Das Landeskirchenamt hat das Recht, gegen die
nachträgliche Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung Einspruch zu
erheben.
§ 22
Geschäftliche Behandlung der
Beratungsgegenstände
(1) Vorlagen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes,
Anträge und schriftliche Berichte der Ausschüsse sowie
selbstständige Anträge der Mitglieder (vgl. § 31) werden
vervielfältigt und verteilt.
(2) Die Landessynode kann die Behandlung von
Beratungsgegenständen zurückweisen, die ihr nicht wenigsten einen Tag
vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.
(3) Über die geschäftliche Behandlung der Vorlagen
sowie der Anträge der Mitglieder entscheidet das Präsidium. Wird
Widerspruch erhoben, entscheidet die Landessynode.
(4) Die Entscheidung beschränkt sich darauf, ob der
Gegenstand
1. einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen
überwiesen,
2. ohne vorherige Ausschussberatung beraten,
3. vorläufig vertagt
werden soll.
(5) Das Präsidium kann Vorlagen vor Beginn einer Tagung
einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überweisen.
(6) Werden Beratungsgegenstände mehreren Ausschüssen
gleichzeitig überwiesen, so hat das Präsidium festzulegen, welcher
Ausschuss in der Behandlung federführend ist.
(7) Über die eingegangenen Eingaben, Gesuche und
Beschwerden (vgl. § 37) ist ein Verzeichnis zu führen und auszulegen.
Ihre geschäftliche Behandlung regelt das Präsidium.
(8) Eingaben sind unzulässig,
1. wenn ihr Gegenstand nicht zum Wirkungskreis der
Landessynode gehört (vgl. § 27 der Kirchenverfassung),
2. wenn sie bereits von derselben Landessynode aus sachlichen
Gründen zurückgewiesen wurden und ohne Angaben neuer Tatsachen
wiederholt werden,
3. wenn sie beleidigende Äußerungen enthalten,
4. wenn sie mit keinem oder falschem Namen unterzeichnet sind
oder der Unterzeichner nicht zu ermitteln ist.
(9) Eingaben können auch dann für unzulässig
erklärt werden, wenn sie unklar sind oder wenn sie von Personen eingereicht
werden, die in keiner Beziehung zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens stehen.
(10) Die Beschlüsse des Präsidiums sind in das
Verzeichnis (vgl. Absatz 7) einzutragen und zur Kenntnis zu bringen.
Wenn bis zum Schluss der dieser Bekanntgabe folgenden Sitzung
widersprochen wird, hat die Landessynode zu entscheiden.
§ 23
Zweimalige Beratung
Einer zweimaligen Beratung bedarf es bei
1. Kirchengesetzen (vgl. § 40 Absatz 3 der
Kirchenverfassung),
2. der Zustimmung zu von der Kirchenleitung erlassenen
Verordnungen mit Gesetzeskraft (vgl. § 42 der Kirchenverfassung),
3. dem Haushaltplan der Landeskirche,
4. der Beschlussfassung über Kirchengesetze und
Verordnungen mit Gesetzeskraft eines gesamtkirchlichen
Zusammenschlusses,
5. anderen Beratungsgegenständen, wenn eine zweite
Beratung vor Schluss der ersten Beratung beschlossen ist.
§ 24
Erste Beratung
(1) Der ersten Beratung kann eine allgemeine Aussprache
vorausgehen, die sich auf die maßgebenden Grundsätze zu
beschränken hat.
(2) Nach Schluss der ersten Beratung stellt der Präsident
mit Unterstützung der Schriftführer und, wenn Berichterstattung
erfolgt, auch der Berichterstatter die Beschlüsse zusammen.
(3) Eine Abstimmung über das Ganze findet nicht statt, es
sei denn, dass von der Einzelberatung gemäß § 26 Absatz 2
abgesehen wird.
§ 25
Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung findet frühestens am Tag nach
Abschluss der ersten Beratung und erst dann statt, wenn die Zusammenstellung der
Beschlüsse der ersten Beratung verteilt ist.
(2) Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der Beratung.
Wenn keine Änderungen in erster Beratung beschlossen wurden, gilt die
unveränderte Vorlage als Grundlage.
(3) Ein Berichterstatter wirkt nicht mit.
(4) Eine Beratung über das Ganze findet nicht statt, es
sei denn, dass von der Einzelberatung gemäß § 26 Absatz 2
abgesehen wird.
§ 26
Einzelberatung
(1) Über jeden einzelnen Paragraphen oder Absatz wird der
Reihenfolge nach die Aussprache eröffnet, geschlossen und abgestimmt. Auf
Beschluss der Landessynode kann die Reihenfolge verlassen, die Aussprache und
Abstimmung über mehrere Teile verbunden und nach einzelnen Teilen getrennt
werden.
(2) Bei der Beratung über die Zustimmung zu von der
Kirchenleitung erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie über
Kirchengesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft eines gesamtkirchlichen
Zusammenschlusses kann von der Einzelberatung abgesehen werden.
§ 27
Abänderungsanträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, vor und während der
ersten Beratung Abänderungen einer Vorlage oder eines Antrages schriftlich
zu beantragen. Ein Abänderungsantrag muss von mindestens zehn Mitgliedern
unterstützt werden, wenn über ihn verhandelt werden soll. Nach
Abschluss der ersten Beratung sind Anträge auf Abänderung von Vorlagen
und Anträgen nur zulässig, wenn sie der Landessynode vor Beginn der
Sitzung, in der die zweite Beratung vorgesehen ist, schriftlich und mit der nach
Satz 2 erforderlichen Unterstützung vorliegen.
(2) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt haben das
Recht, zu ihren Vorlagen Abänderungsanträge schriftlich zu
stellen.
(3) In Abänderungsanträgen ist genau die Stelle der
Vorlage oder des Antrages zu bezeichnen, auf die sie sich beziehen. Der
Präsident hat sie der Landessynode mitzuteilen.
(4) Wird der Entwurf des Haushaltgesetzes der Landeskirche
beraten und beziehen sich Abänderungsanträge auf Haushaltstellen, so
ist jeder Abänderungsantrag zugleich mit einem Vorschlag zur Deckung der
Mehrausgabe bzw. zur Verwendung der Mehreinnahme zu verbinden.
(5) Über Abänderungsanträge wird gemeinsam mit
der Vorlage oder dem Antrag beschlossen.
§ 28
Überweisung an einen Ausschuss
(1) Die Landessynode kann eine Vorlage oder einen Teil einer
Vorlage sowie jeden anderen Beratungsgegenstand bis zum Beginn der
Schlussabstimmung darüber an einen Ausschuss verweisen.
(2) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt können
bis zum Beginn der Schlussabstimmung Überweisung an einen Ausschuss
verlangen.
§ 29
Schlussabstimmung
(1) Am Schluss der zweiten Beratung wird über das Ganze
einer Vorlage abgestimmt.
(2) Sind Abänderungsanträge angenommen worden, kann
der Präsident die Schlussabstimmung aussetzen, bis die Beschlüsse
zusammengestellt sind.
§ 30
Änderung von Beschlüssen
Kein Beschluss kann bei derselben Sitzung abgeändert oder
zurückgenommen werden.
§ 31
Selbstständige Anträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, selbstständige
Anträge schriftlich einzubringen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern
unterstützt werden.
(2) Der Antrag wird vervielfältigt und verteilt und, wenn
er nicht einem Ausschuss überwiesen wird, auf eine Tagesordnung gesetzt.
Der Antragsteller erhält das Wort zur Begründung.
(3) Die Vorschriften über die Beratung einer Vorlage sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 32
Zurücknahme eines Antrages
Jeder Antrag kann bis zur Beschlussfassung
zurückgenommen, jedoch von jedem anderen Mitglied wieder aufgenommen
werden, wenn der Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt
wird.
§ 33
Anfragen
(1) Anfragen von Mitgliedern an den Präsidenten über
die Geschäfte der Landessynode und an Ausschüsse über deren
Verhandlungen können vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich oder
schriftlich gestellt werden.
(2) Während einer Aussprache können mündliche
Anfragen über Beratungsgegenstände an die Kirchenleitung oder an das
Landeskirchenamt gerichtet werden. Sie werden grundsätzlich während
der laufenden Tagung mündlich beantwortet, sofern sich die Kirchenleitung
oder das Landeskirchenamt nicht schriftliche Beantwortung
vorbehält.
(3) Schriftliche Anfragen an die Kirchenleitung oder das
Landeskirchenamt über Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis der
Landessynode gehören, sind dem Präsidenten zu übergeben, der sie
der Landessynode und der Kirchenleitung oder dem Landeskirchenamt mitteilt. Sie
werden frühestmöglich beantwortet, und zwar schriftlich, es sei denn,
dass sich die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt mündliche
Beantwortung vorbehält. Die Antwort ist der Landessynode bekannt zu
geben.
(4) An die Beantwortung einer Anfrage schließt sich eine
Beratung nicht an. Der Anfragende kann sich nur durch die Antwort für
befriedigt erklären oder sich einen Antrag vorbehalten.
Beschlussfassung
§ 34
Beschlussfähigkeit
(1) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode. Sie gilt als
beschlussfähig, wenn nicht auf den Einwand eines Mitgliedes, der nur vor
Beginn der Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit
ausdrücklich festgestellt worden ist. Der Beschluss kann dann in einer
frühestens nach Ablauf von zwei Stunden stattfindenden Sitzung gefasst
werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (vgl. §
26 Absatz 5 der Kirchenverfassung).
(2) Mit Ausnahme von Beschlüssen, in denen eine Mehrheit
von zwei Dritteln oder drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist
(vgl. § 36 Absatz 5 Satz 4 und § 49 der Kirchenverfassung sowie §
38 Absatz 4 und § 44 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung),
beschließt die Landessynode mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (vgl. § 26
Absatz 4 der Kirchenverfassung). Ist dem Präsidenten die Wahrnehmung seines
Amtes nicht möglich oder ist das Amt des Präsidenten verwaist,
entscheidet die Stimme seines Stellvertreters gemäß § 8 Absatz
2.
(3) Bei Beschlüssen gemäß § 36 Absatz 5
Satz 4 und § 49 der Kirchenverfassung braucht die danach erforderliche
Mehrheit erst bei der Schlussabstimmung (vgl. § 29) erreicht zu
werden.
§ 35
Fragestellung zur Abstimmung
(1) Der Präsident stellt die Abstimmungsfragen.
Anträge hierzu sind bis zum Beginn der Abstimmung zulässig.
(2) Es kann Teilung der Abstimmungsfragen beantragt werden.
Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Teilung, entscheidet
darüber die Landessynode.
(3) Jede Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit Ja
oder Nein beantwortet werden kann. Sind mehrere Fragen gestellt, hat der
Präsident sie der Reihenfolge nach vorzulegen. Hierbei werden in der Regel
die formellen Fragen den sachlichen, Abänderungsanträge werden der
Vorlage und unter ihnen werden die vorgezogen, die sich am weitesten von der
Vorlage entfernen. Fragen, die Zahlen betreffen, sind bei Einnahmen
zunächst auf die kleinste, bei Ausgaben auf die größte Ziffer zu
richten. Wenn der Zusammenhang eine andere Reihenfolge fordert, bleibt sie dem
freien Ermessen des Präsidenten vorbehalten.
§ 36
Abstimmung
(1) Die anwesenden Mitglieder sollen an der Abstimmung
teilnehmen. Über jede Frage wird gesondert durch Sitzenbleiben mit Ja,
durch Aufstehen mit Nein abgestimmt. Bei namentlicher Abstimmung ist
Stimmenthaltung zulässig. Sie gilt als abgegebene gültige
Stimme.
(2) Ausgeschlossen von der Abstimmung ist ein Mitglied, wenn
eine seine Person unmittelbar betreffende Angelegenheit zu entscheiden
ist.
(3) Bleibt die Mehrheit zweifelhaft, ist die Zählung
vorzunehmen. In diesem Fall kann auch namentliche Abstimmung vom
Präsidenten angeordnet oder von der Landessynode beschlossen
werden.
(4) Sonst kann bis zum Beginn einer Abstimmung namentliche
Abstimmung beantragt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von mindestens
zehn Mitgliedern unterstützt wird. Die Namen werden nach dem Alphabet
aufgerufen. Nach der ersten Abstimmung werden die Namen nach dem Alphabet zu
nachträglicher Stimmabgabe wiederholt und dann die Abstimmung
geschlossen.
(5) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung sofort
bekannt zu geben.
§ 37
Beschlussfassung über Eingaben, Gesuche und
Beschwerden
(1) Wird eine Eingabe, ein Gesuch oder eine Beschwerde einem
Ausschuss überwiesen, hat dieser nach Beratung an die Landessynode den
Antrag zu stellen (vgl. Absatz 3), die Eingabe, das Gesuch oder die
Beschwerde
1. dem Landeskirchenamt zur Kenntnisnahme oder zur
Erwägung oder ganz oder teilweise zur Berücksichtigung zu
empfehlen,
2. in der Arbeit der Landessynode zu
berücksichtigen,
3. auf sich beruhen zu lassen,
4. zurückzuweisen.
(2) Bericht wird nur erstattet, wenn es der Ausschuss für
erforderlich hält oder wenn es das Präsidium oder das Landeskirchenamt
verlangen.
(3) In der Regel wird der Antrag durch Auslage der
Landessynode angezeigt. Er gilt als Beschluss der Landessynode, wenn nicht bis
zum Schluss der Tagung auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern
Berichterstattung beschlossen wird. Der Berichterstattung haben Beratung und
förmliche Beschlussfassung zu folgen.
§ 38
Wahlen
(1) Die Wahlen werden durch verdeckte Stimmzettel vorgenommen.
Wenn kein Mitglied widerspricht, ist Wahl durch Zuruf zulässig.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (Stimmenmehrheit). Unbeschriebene
Stimmzettel (Stimmenthaltungen) zählen als abgegebene gültige
Stimmen.
(3) Ist die Mehrheit gemäß Absatz 2 im ersten
Wahlgang nicht erreicht worden, findet ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das der die Sitzung leitende Präsident
zieht.
(4) Für die Wahl des Präsidenten der Landessynode
ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht
erreicht, so genügt vom dritten Wahlgang an die Stimmenmehrheit
gemäß Absatz 2.
(5) Der Gewählte soll gefragt werden, ob er die Wahl
annimmt. Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund die Annahme einer Wahl
ablehnen. Gehört ein Mitglied schon einem Ausschuss an, ist es berechtigt,
die Wahl zu einem anderen abzulehnen.
(6) Die Wahlen zu den Organen der Landessynode gelten für
deren Amtsdauer.
(7) Für die Wahl des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes durch Landessynode, Landesbischof und
Landeskirchenamt gelten die Bestimmungen der Kirchenverfassung (§ 29
Absätze 1 bis 3 und § 33 Absatz 2) sowie ein besonderes
Kirchengesetz.
Arbeit der Ausschüsse
§ 39
(1) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und
wenigstens einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen festzusetzen, zu leiten
und die Geschäfte zu verteilen. Er bestellt die Berichterstatter und auf
Antrag die Mitberichterstatter. Wird Widerspruch erhoben, hat der Ausschuss die
Berichterstatter und Mitberichterstatter zu wählen.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl
der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. Im Behinderungsfall hat es sich bei dem Vorsitzenden zu
entschuldigen.
(4) Die Ausschusssitzungen sind nicht
öffentlich.
(5) Der Ausschuss hat das Recht, zu jedem Beratungsgegenstand
das Landeskirchenamt, das bis zu drei Mitglieder oder besonders benannte
Vertreter abordnet, hinzuzuziehen. In Ausnahmefällen können im
Einvernehmen mit dem Präsidenten der Landessynode weitere Mitglieder oder
Vertreter des Landeskirchenamtes hinzugezogen werden.
(6) Das Landeskirchenamt kann zu jedem Beratungsgegenstand
Einladung verlangen und seine Vertreter entsprechend Absatz 5 entsenden. Der
Landesbischof und der Präsident des Landeskirchenamtes haben das Recht, an
allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(7) Der Ausschuss hat das Recht, zu Aussprachen
zusammenzukommen, bei denen sich die Teilnahme auf die Mitglieder des
Ausschusses beschränkt.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen
und vom Vorsitzenden sowie von einem der entsprechend Absatz 5 abgeordneten
Mitglieder oder Vertreter des Landeskirchenamtes mit zu unterzeichnen. Von jedem
Sitzungsprotokoll ist dem Landeskirchenamt eine Abschrift zuzustellen.
(9) Die Absender von Eingaben, Gesuchen und Beschwerden haben
das Recht, eine Antwort zu erhalten, die im Auftrag des Präsidiums vom
Ausschuss vorzubereiten ist.
(10) Sofern Bericht zu erstatten ist, kann der Ausschuss
mündliche oder schriftliche Berichterstattung beschließen.
(11) Der Präsident der Landessynode oder einer seiner
Stellvertreter kann an allen Sitzungen teilnehmen. Mitglieder und Gäste der
Landessynode sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen als Zuhörer
berechtigt, sofern der Ausschuss im Einzelfall nicht anders beschließt.
Der Vorsitzende kann ihnen das Wort erteilen.
(12) Wenn ein Mitglied der Landessynode zur Begründung
eines Antrages oder zur Erteilung einer Auskunft zu einer Ausschusssitzung
Einladung verlangt hat oder auf Beschluss des Ausschusses eingeladen wurde, ist
ihm jedenfalls einmal das Wort zu erteilen.
(13) Der Ausschuss kann die Zuziehung von
Sachverständigen, die nicht der Landessynode angehören müssen,
zur Beratung eines bestimmten Gegenstandes beim Präsidium
beantragen.
(14) Auf die Verhandlungen in den Ausschüssen finden die
Vorschriften für die Sitzungen der Landessynode sinngemäß
Anwendung. In welchem Umfang ein Beratungsgegenstand zu behandeln ist,
entscheidet der Ausschuss auf Grund des ihm erteilten Auftrages. Ergibt sich bei
Abstimmung Stimmengleichheit, ist diese in der nächsten Sitzung zu
wiederholen. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Ausschuss kann beschließen, dass Stimmenthaltungen
zulässig sind.
(15) Soweit es zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung
der Aufgaben erforderlich ist, kann ein Ausschuss mit Zustimmung des
Präsidenten der Landessynode auch außerhalb einer Tagung der
Landessynode zusammentreten. Der Sitzungstermin ist mit dem Landeskirchenamt
abzustimmen.
§ 40
Die Landessynode wird vom Präsidenten unter Zustimmung
der Kirchenleitung vertagt und geschlossen.
Verwaltung
§ 41
Geschäftsverkehr
(1) Die Beschlüsse der Landessynode sind dem
Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Präsident hat mit Unterstützung der
Schriftführer im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für die
Herstellung und - soweit möglich - für die Herausgabe des
Verhandlungsberichts zu sorgen.
§ 42
Synodalkanzlei
(1) Der Landessynode werden für ihre Kanzlei und zur
Durchführung der Tagungen die erforderlichen Mitarbeiter vom
Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt.
(2) Diese werden vom Präsidenten zu gewissenhafter
Dienstleistung und zur dienstlichen Verschwiegenheit durch Handschlag
verpflichtet. Über die Verpflichtungen wird ein Protokoll
aufgenommen.
§ 43
Tagegeld und Reisekosten
(1) Die Mitglieder der Landessynode erhalten Tagegelder und
Erstattung ihrer Reisekosten nach kirchengesetzlicher Regelung (vgl. § 22
Absatz 3 der Kirchenverfassung). Die Auszahlung erfolgt durch die
Synodalkanzlei.
(2) Wer an einer Sitzung der Landessynode nicht teilnimmt oder
von einer Sitzung ausgeschlossen wird, erhält kein Tagegeld.
(3) Das Tagegeld ist jedoch zu gewähren, wenn das
Mitglied am gleichen Tage an einer Sitzung des Präsidiums, des
Ältestenrates oder eines Ausschusses teilnimmt, oder wenn es durch
Aufträge der Landessynode behindert ist, oder wenn ein auswärtiges
Mitglied sich am Tagungsort aufhält, aber wegen Krankheit entschuldigt
ist.
Schlussbestimmungen
§ 44
(1) Für einzelne Fälle kann die Landessynode mit
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Abweichungen von den Vorschriften dieser
Geschäftsordnung beschließen.
(2) Berühren die Abweichungen Rechte der Kirchenleitung
oder des Landeskirchenamtes, bedürfen sie deren Zustimmung.
(3) Diese Geschäftsordnung tritt am 24. März 1983 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landessynode vom 7.
März 1928 außer Kraft.
Dresden, den 21. März 1983
Die Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Cieslak
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.04.2007,
AKL)
Vom 10. Februar 2007 (ABl. 2007 A 42)
Reg.-Nr. 12110 (10)789
Aufgrund von §§ 19 Abs. 8, 36 Abs. 4 Nr. 1 der
Kirchenverfassung hat die Kirchenleitung folgende Landessynodal-Wahlordnung
beschlossen:
§ 1
Zahl der zu wählenden Mitglieder der
Landessynode
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode
beträgt 60, und zwar 20 Pfarrer und 40 Gemeindeglieder gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung.
§ 2
Wahlkreise
(1) Das Gebiet der Landeskirche ist für die Wahl der
Landessynode in 20 Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis 1 Annaberg
Wahlkreis 2 Aue
Wahlkreis 3 Auerbach
Wahlkreis 4 Bautzen
Wahlkreis 5 Borna und Rochlitz
Wahlkreis 6 Chemnitz
Wahlkreis 7 Dippoldiswalde und Freiberg
Wahlkreis 8 Dresden Mitte
Wahlkreis 9 Dresden Nord
Wahlkreis 10 Flöha und Marienberg
Wahlkreis 11 Glauchau und Stollberg
Wahlkreis 12 Grimma und Leisnig-Oschatz
Wahlkreis 13 Großenhain
Wahlkreis 14 Kamenz und Pirna
Wahlkreis 15 Leipzig 1
Wahlkreis 16 Leipzig 2
Wahlkreis 17 Löbau-Zittau
Wahlkreis 18 Meißen
Wahlkreis 19 Plauen
Wahlkreis 20 Zwickau
(2) Zu den Wahlkreisen 1 bis 14, 17 bis 20 gehören die
Kirchgemeinden der jeweils aufgeführten Kirchenbezirke.
(3) Zum Wahlkreis Leipzig 1 gehören die Kirchgemeinden
Böhlitz-Ehrenberg, Dölzig, Großdalzig und Gundorf, die
Andreaskirchgemeinde Leipzig, die Bethlehemkirchgemeinde Leipzig, die
Kirchgemeinde St. Petri Leipzig, die Kirchgemeinde St. Thomas Leipzig, die
Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde Leipzig, die Versöhnungskirchgemeinde
Leipzig-Gohlis, die Apostelkirchgemeinde Leipzig-Großzschocher-Windorf,
die Pauluskirchgemeinde Leipzig-Grünau, die Taborkirchgemeinde
Leipzig-Kleinzschocher, die Kirchgemeinde Leipzig-Knauthain, die
St.-Laurentius-Kirchgemeinde Leipzig-Leutzsch, die
Nathanaelkirchgemeinde
Leipzig-Lindenau, die Kirchgemeinde Leipzig-Lindenau-Plagwitz,
die Auferstehungskirchgemeinde Leipzig-Möckern, die Bethanienkirchgemeinde
Leipzig-Schleußig, die Gnadenkirchgemeinde Leipzig-Wahren, die
Gustav-Adolf-Kirchgemeinde Lindenthal, die Kirchgemeinden Lützschena,
Markranstädter Land, Rückmarsdorf und Tellschütz, die
Johanniskirchgemeinde Wiederau und die St.-Laurentius-Kirchgemeinde
Zwenkau.
(4) Zum Wahlkreis Leipzig 2 gehören die Kirchgemeinde
Baalsdorf, die St.-Pankratius-Kirchgemeinde Engelsdorf-Hirschfeld, die
Kirchgemeinden Großstädteln-Großdeuben und Holzhausen, die
St.-Nikolai-St.-Johannis-Kirchgemeinde Leipzig, die
Trinitatiskirchgemeinde
Leipzig-Anger-Crottendorf, die Kirchgemeinde
Leipzig-Connewitz-Lößnig, die Christuskirchgemeinde
Leipzig-Eutritzsch, die Kirchgemeinde Leipzig-Marienbrunn, die
StephanuskirchgemeindeLeipzig-Mockau, die Kirchgemeinde zum Heiligen Kreuz
Leipzig-Neustadt-Neuschönefeld, die Genezarethkirchgemeinde
Leipzig-Paunsdorf, die Markuskirchgemeinde Leipzig-Reudnitz, die
Gedächtniskirchgemeinde Leipzig-Schönefeld, die Marienkirchgemeinde
Leipzig-Stötteritz, die Kirchgemeinde Hohen-Thekla Leipzig-Thekla, die
Erlöserkirchgemeinde Leipzig-Thonberg, die Kirchgemeinden
Leipzig-Sellerhausen-Volkmarsdorf und Liebertwolkwitz, die Auenkirchgemeinde
Markkleeberg Ost, die Martin-Luther-Kirchgemeinde Markkleeberg West, die
Kirchgemeinden Mölkau, Panitzsch,
Plaußig-Hohenheida, Podelwitz,
Probstheida-Störmthal-Wachau, Sommerfeld, Taucha-Dewitz-Sehlis und
Wiederitzsch.
§ 3
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind nach § 19 Abs. 5 der
Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung:
1. alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der
Landeskirche;
2. Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine
Pfarrstelle innehaben;
3. ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen;
4. andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur
Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig
sind;
5. Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe;
6. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im
Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Wahlberechtigten wählen in der Kirchgemeinde,
deren Kirchenvorstand sie angehören. Die Wahlberechtigten von einem
Kirchspiel angehörenden Kirchgemeinden wählen im Kirchspiel.
(3) Gehören Wahlberechtigte nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5
mehreren Kirchenvorständen an, haben sie die Entscheidung, in welcher
Kirchgemeinde sie wählen wollen, selbst zu treffen und dem Kreiswahlleiter
über die gemäß § 9 Abs. 1 zu übersendende Liste
mitzuteilen. Die Stimmabgabe darf nur einmal erfolgen.
(4) Gehören Wahlberechtigte nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6
keinem Kirchenvorstand an, so wählen sie in der Kirchgemeinde ihres
Hauptwohnsitzes. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Umgemeindungen werden nicht berücksichtigt.
§ 4
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind nach § 21 Abs. 1 der
Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung:
1. als Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der
Kirchenverfassung (Laien):
alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die am
Wahltag nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind und
nicht dem Kreis der Wahlberechtigten nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 angehören, in ihrem
Wahlkreis;
2. als Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung (Geistliche):
alle in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten
Wahlberechtigten sowie ordinierte theologische Hochschullehrer in dem Wahlkreis
der Kirchgemeinde ihres Hauptwohnsitzes.
(2) Mitglieder des Landeskirchenamtes und Superintendenten
können gemäß § 21 Abs. 2 und 3 der Kirchenverfassung in der
ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nicht in die Landessynode
gewählt werden.
§ 5
Zuständigkeit
(1) Die allgemeine Wahl zur Landessynode wird von der
Kirchenleitung ausgeschrieben. Sie setzt den allgemeinen Wahltag fest und ordnet
die Durchführung der Wahl an.
(2) Die Durchführung der ausgeschriebenen Wahl obliegt
dem Landeskirchenamt.
§ 6
Kreiswahlleiter
(1) Das Landeskirchenamt bestellt für jeden Wahlkreis
einen Kreiswahlleiter und einen stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(2) Wird der Kreiswahlleiter selbst zur Wahl vorgeschlagen und
hat er die Erklärung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 unterzeichnet, so hat er
die Kreiswahlleitung an seinen Stellvertreter abzugeben. Entsprechendes gilt
für den stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(3) Im Bedarfsfalle bestellt das Landeskirchenamt einen neuen
Kreiswahlleiter oder einen neuen stellvertretenden Kreiswahlleiter.
§ 7
Gemeindewahlleiter
In den einzelnen Kirchgemeinden leitet die Wahl der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes, im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Von der Leitung der Wahl ist ausgeschlossen, wer
selbst zur Wahl vorgeschlagen wurde.
§ 8
Wahlbekanntmachung
(1) Das Landeskirchenamt macht die von der Kirchenleitung
angeordnete Wahl spätestens zwölf Wochen vor dem allgemeinen
Wahltag im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.
(2) Die Wahlbekanntmachung enthält:
1. die Bezeichnung der Wahlkreise, in denen eine Wahl
stattfindet;
2. Namen und Anschriften der Kreiswahlleiter und ihrer
Stellvertreter;
3. den Hinweis, dass in jedem Wahlkreis zwei Synodale nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung und ein Geistlicher zu wählen sind;
4. den allgemeinen Wahltag;
5. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, unter Beachtung
der Vorschriften des § 10 spätestens fünf Wochen vor dem
allgemeinen Wahltag Wahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter
einzureichen;
6. den Hinweis, dass in Wahlkreisen, die zwei Kirchenbezirke
umfassen, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen beide Kirchenbezirke
berücksichtigt werden sollen;
7. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, sich an der Wahl
zu beteiligen;
8. den Hinweis darauf, dass nur gewählt werden kann, wer
in einem gültigen Wahlvorschlag aufgestellt wurde.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist spätestens sechs Wochen
vor dem allgemeinen Wahltag
1. von den Gemeindewahlleitern aller Kirchgemeinden in den
Wahlkreisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände mündlich in einer
Sitzung oder in Abschrift bekannt zu geben;
2. von den Kreiswahlleitern der Wahlkreise allen
Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand
angehören, in Abschrift bekannt zu geben.
§ 9
Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen
Wahltag haben alle Gemeindewahlleiter dem Kreiswahlleiter und dem
Bezirkskirchenamt eine Liste sämtlicher Mitglieder des Kirchenvorstandes
mit Familiennamen, Rufnamen, Beruf und Anschrift zu übersenden. Auf der
Liste ist zugleich die Entscheidung der wahlberechtigten Geistlichen
gemäß § 3 Abs. 3 zu vermerken. Der Vorsitzende
(Gemeindewahlleiter) und der stellvertretende Vorsitzende (stellvertretende
Gemeindewahlleiter) sind besonders zu bezeichnen.
(2) Innerhalb der gleichen Frist hat der Superintendent dem
Kreiswahlleiter eine Liste aller im Kirchenbezirk wohnenden Wahlberechtigten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand angehören, mit
Familiennamen, Rufnamen, Dienstbezeichnung, Anschrift und Kirchgemeinde des
Hauptwohnsitzes zu übersenden.
(3) Ergeben sich bis zum allgemeinen Wahltag personelle
Veränderungen, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und
2 gegenüber dem Kreiswahlleiter unverzüglich zu berichtigen.
(4) Spätestens fünf Wochen vor dem
allgemeinen Wahltag sind vom Kreiswahlleiter den Gemeindewahlleitern die in
Absatz 2 genannten Wahlberechtigten zu benennen.
(5) Aufgrund der Angaben gemäß den Absätzen 1
bis 3 hat der Kreiswahlleiter ein nach Kirchgemeinden geordnetes Verzeichnis der
Wahlberechtigten anzulegen und zu aktualisieren. Jeder Wahlberechtigte ist
befugt, dieses Verzeichnis einzusehen.
§ 10
Wahlvorschläge und Kandidatenlisten
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen
Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann einen
Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit
Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie
Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur
Wahl nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laie) oder nach § 4 Abs.
1 Nr. 2 (Geistlicher) vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom
Vorgeschlagenen unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser
versichert, dass er wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das
vorgeschriebene Gelöbnis eines Mitgliedes der Landessynode
abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigten
des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der Anschrift zu
unterschreiben. Ferner ist die Kirchgemeinde, der die Wahlberechtigten
angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner
vertritt den Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens fünf Wochen
vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter einzureichen, der über
die Zulassung entscheidet.
(6) Der Kreiswahlleiter prüft von Amts wegen, ob der
Vorgeschlagene gemäß § 4 wählbar und ob den Erfordernissen
der Absätze 2 bis 5 genügt ist. Erfüllt der Vorgeschlagene die
Voraussetzungen des § 4 nicht, ist der Wahlvorschlag abzulehnen. Liegt ein
Mangel der Erfordernisse nach den Absätzen 2 bis 5 vor, hat der
Kreiswahlleiter den den Wahlvorschlag vertretenden Erstunterzeichner
unverzüglich aufzufordern, dem Mangel bis spätestens drei Tage
nach Ablauf der Einreichungsfrist abzuhelfen. Wird dem Mangel innerhalb der
gesetzten Frist nicht vollständig abgeholfen, ist der Wahlvorschlag
abzulehnen. Im Übrigen ist der Wahlvorschlag zuzulassen. Gegen die
Ablehnung kann sofortiger Widerspruch beim Kreiswahlleiter eingelegt werden, der
den Widerspruch unverzüglich an das Landeskirchenamt weiterleitet. Das
Landeskirchenamt entscheidet über den Widerspruch binnen einer Woche
abschließend.
(7) Sind fristgemäß keine Wahlvorschläge
eingegangen oder enthalten die eingegangenen Wahlvorschläge zusammen nicht
für einen zu wählenden Geistlichen zwei Namen und für zwei zu
wählende Laien drei Namen, so haben die Kirchenbezirksvorstände des
Wahlkreises binnen drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist einen
eigenen gemeinsamen Wahlvorschlag aufzustellen. Durch ihn ist zu
gewährleisten, dass Wählbare mindestens in der genannten Zahl
vorgeschlagen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Vorgeschlagener
vor dem allgemeinen Wahltag oder einer notwendig gewordenen Wiederholungswahl
wegfällt. Werden Mitglieder der Kirchenbezirksvorstände selbst zur
Wahl vorgeschlagen, so dürfen sie an der Abstimmung über den
Wahlvorschlag nicht teilnehmen.
(8) Nach Feststellung der gültigen Wahlvorschläge
hat der Kreiswahlleiter in alphabetischer Reihenfolge sowie getrennt nach zu
Wählenden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) und
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche) die Kandidatenliste
zusammenzustellen und diese spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen
Wahltag allen Gemeindewahlleitern und allen Wahlberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand angehören, zu
übermitteln.
(9) Die Kandidatenliste ist daraufhin durch die
Gemeindewahlleiter allen Mitgliedern der Kirchenvorstände schriftlich
bekannt zu geben.
(10) Gemeinsam mit den Superintendenten des Wahlkreises haben
die Kreiswahlleiter dafür zu sorgen, dass sich die Kandidaten angemessene
Zeit vor dem allgemeinen Wahltag in geeigneten
Veranstaltungen den Wählern vorstellen.
§ 11
Stimmzettel
(1) Die Kreiswahlleiter stellen für ihren Wahlkreis
jeweils einheitliche amtliche Stimmzettel sowie einheitliche Umschläge
für die beiden Stimmzettel (Stimmzettelumschläge) her. Auf den
voneinander getrennten Stimmzetteln sind die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr.
2 in alphabetischer Reihenfolge anzugeben. Die Stimmzettel mit den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien)
müssen den Zusatz enthalten: „Zu wählen sind 2
Personen.“
(2) Die Stimmzettel mit den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche) müssen den
Zusatz enthalten: „Zu wählen ist eine Person.“
Die Stimmzettelumschläge erhalten durch Aufdruck des
Siegels der für den Wohnsitz des Kreiswahlleiters zuständigen
Superintendentur amtlichen Charakter.
(3) Die amtlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
sind den Gemeindewahlleitern in ausreichender Zahl spätestens zehn Tage
vor dem allgemeinen Wahltag vorzulegen.
§ 12
Wahlvorbereitung in den Kirchgemeinden
(1) Der Gemeindewahlleiter stellt eine Liste der
Wahlberechtigten auf, die mit den Angaben in § 9 Abs. 5 übereinstimmen
muss.
(2) Alle Wahlberechtigten sind von ihm rechtzeitig unter
Angabe von Ort und Tageszeit zur Wahl einzuladen, die in einer
Kirchenvorstandssitzung am allgemeinen Wahltag stattfindet.
(3) Am Wahltag verhinderten Wahlberechtigten kann die
Möglichkeit eingeräumt werden, an einem festgelegten früheren Tag
zu wählen, der höchstens eine Woche vor dem allgemeinen Wahltag liegen
darf. Hiervon ist der Kreiswahlleiter rechtzeitig schriftlich zu
benachrichtigen.
(4) Briefwahl findet nicht statt.
§ 13
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Wahlhandlung
(1) Jedem erschienenen Wähler, dessen Wahlberechtigung
anhand der Liste festgestellt wurde, sind zwei amtliche Stimmzettel und ein
amtlicher Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Dabei ist
der Wähler über die Bestimmungen in § 15 Abs. 5
zu belehren.
(2) Die Wahl wird geheim durch Ankreuzen der Kandidaten auf
den Stimmzetteln vollzogen. Danach werden die Stimmzettel in den Umschlag
eingelegt und dieser durch Zukleben verschlossen.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 3
Gebrauch gemacht, nimmt der Gemeindewahlleiter die verschlossenen Umschläge
mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) bis zum
Abschluss der Wahlhandlung an dem allgemeinen Wahltage unter
Verschluss und gibt sie sodann den anderen Stimmbriefen bei.
(4) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der
Gemeindewahlleiter die Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) und
legt sie in einen Umschlag ein, der mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der
Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk
„Synodalwahlsache“ zu versehen und zu verschließen ist. Der
Verschluss des Umschlages ist durch Aufdruck des Kirchensiegels zu
sichern.
(5) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Gemeindewahlleiter sowie einem weiteren Mitglied des
Kirchenvorstandes zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 1).
§ 14
Übersendung der Wahlunterlagen an den
Kreiswahlleiter
Der Umschlag mit den Stimmbriefen (§ 13 Abs. 4) sowie die
Wahlniederschrift samt nicht benutzten Stimmzetteln und Umschlägen sind dem
Kreiswahlleiter unverzüglich, jedoch binnen
einer Woche nach der Wahl durch Boten gegen Quittung
oder, falls dies nicht möglich ist, durch Übergabeeinschreiben zu
übermitteln. Später eingegangene Sendungen bleiben bei der
Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt.
§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses durch den
Kreiswahlleiter
(1) Das Wahlergebnis ist durch den Kreiswahlleiter gemeinsam
mit den von ihm bestellten zwei Wahlhelfern festzustellen.
(2) Zunächst sind die Absender der eingegangenen
Sendungen mit dem Vermerk „Synodalwahlsache“ festzustellen und die
Verschlüsse der Umschläge zu prüfen. Sendungen, die nach dem in
§ 14 genannten Zeitpunkt beim Kreiswahlleiter eingegangen sind, sind
auszusondern.
(3) Danach sind die Stimmbriefe aus den geöffneten
Sendungen zu zählen, mit der Zahl der Wahlberechtigten anhand des
Verzeichnisses gemäß § 9 Abs. 5 zu vergleichen und
ungeöffnet in
eine Wahlurne einzulegen.
(4) Nach Abschluss dieses Vorganges werden die Stimmbriefe der
Wahlurne entnommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden gezählt, und
ihre Anzahl wird schriftlich festgehalten, wobei die Gesamtzahl sowie die
jeweilige Zahl der Stimmzettel für zu Wählende gemäß §
4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche)
festzustellen ist. Der Kreiswahlleiter entscheidet über ihre
Gültigkeit.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nichtamtlich sind oder sich in einem nichtamtlichen
Umschlag befinden;
2. aus denen der Wähler ersichtlich ist;
3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als zu wählen
waren;
4. auf denen kein Name angekreuzt ist;
5. die Zusätze enthalten.
Enthält ein Stimmbrief mehrere Stimmzettel für
Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) oder gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche), so sind diese ungültig.
(6) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Gesamtzahl der
für die Laien und die Gesamtzahl der für die Geistlichen abgegebenen
gültigen Stimmen festzustellen. Gewählt sind der Geistliche, der die
meisten der für Geistliche abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat,
und die beiden Laien, die die meisten der für die Laien abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(7) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind
kirchenöffentlich. Die ungestörte amtliche Tätigkeit des
Kreiswahlleiters und der Wahlhelfer ist dabei sicherzustellen.
(8) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Kreiswahlleiter und den beiden Wahlhelfern zu
unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2).
§ 16
Wiederholungswahl
(1) Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn die Landessynode
die Ungültigkeit der Wahl in einem oder mehreren Wahlkreisen festgestellt
hat.
(2) Der Kreiswahlleiter fordert die Gemeindewahlleiter und die
Wahlberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 nach Feststellung der
Ungültigkeit des Wahlergebnisses unverzüglich unter Festsetzung des
Wahltages zur Vornahme der Wiederholungswahl auf.
(3) Zwischen dem Zugang der Aufforderung und dem Zeitpunkt der
Wiederholungswahl müssen mindestens achtWochen liegen. Innerhalb
einer Woche ab Zugang der Aufforderung haben die
Gemeindewahlleiter und die Superintendenten Ergänzungen
oder Veränderungen der Listen gemäß § 9 Abs. 1 und 2
mitzuteilen. Die Entscheidung der Wahlberechtigten gemäß § 3
Abs. 3 gilt auch für die Wiederholungswahl.
(4) Im Übrigen gelten für die Wiederholungswahl die
Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend.
§ 17
Wahlmitteilungen und Übersendung der Wahlunterlagen
an das Landeskirchenamt
(1) Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis
unverzüglich, jedoch binnen drei Tagen nach Feststellung
1. den Gewählten;
2. dem Landeskirchenamt;
3. allen Kirchenvorständen des Wahlkreises
mitzuteilen.
(2) Auch die nicht gewählten Kandidaten sind vom
Wahlergebnis zu unterrichten.
(3) Binnen zehn Tagen nach der Feststellung des
Wahlergebnisses hat der Kreiswahlleiter dem Landeskirchenamt folgende Unterlagen
zu übersenden:
1. einen Bericht über die Wahl unter Hervorhebung
festgestellter Verstöße;
2. das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
3. die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge;
4. die Niederschrift über die Feststellung des
Wahlergebnisses unter Beifügung aller Stimmzettel, über die
entschieden wurde, sowie der nicht benutzten Stimmzettel;
5. ein Verzeichnis seiner Auslagen samt Belegen.
§ 18
Abkündigung der Wahl
Der Ausgang der Wahl ist an dem auf die Mitteilung des
Wahlergebnisses folgenden Sonntag in allen Kirchgemeinden des Wahlkreises im
Gottesdienst abzukündigen.
§ 19
Aufgaben des Landeskirchenamtes
Dem Landeskirchenamt obliegen nach der Durchführung der
Wahl folgende Aufgaben:
1. Nachprüfung des Wahlergebnisses aufgrund der
übersandten Unterlagen;
2. Weitergabe der Wahlunterlagen unter Beifügung eines
Berichtes über die durchgeführte Nachprüfung an die
Landessynode;
3. Erstattung der Auslagen des Kreiswahlleiters;
4. Veröffentlichung des von der Landessynode
endgültig festgestellten Wahlergebnisses im Amtsblatt;
5. dauernde Aufbewahrung der in § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
genannten Unterlagen mit Ausnahme der nicht benutzten Stimmzettel.
§ 20
Kosten der Wahl
Die Auslagen der Kreiswahlleiter sowie die Reisekosten der
Vorgeschlagenen zu den Vorstellungen gemäß § 10 Abs. 10 sind aus
landeskirchlichen Mitteln zu erstatten. Alle sonstigen Kosten haben die an der
Wahl Beteiligten selbst zu tragen.
§ 21
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für
Männer und Frauen.
§ 22
Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landessynodal-Wahlordnung in der Fassung vom 2. März 2001 (ABl. S. A 57)
außer Kraft.
(2) Kandidatenvorschläge gemäß § 23 Abs.
4 Satz 2 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung sind
durch die Kirchenbezirksvorstände der betreffenden Wahlkreise zu
unterbreiten.
Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
Bohl
2 Anlagen
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 5 der
Landessynodal-Wahlordnung)
Muster einer Wahlniederschrift des Gemeindewahlleiters
Am .............. um ............. fand in
............................................... aufgrund der schriftlichen
Einladung des (stellvertretenden) Gemeindewahlleiters vom ................. eine
Sitzung des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde
.......................................... zur Wahl eines Pfarrers und zweier
Laien zur Landessynode im Wahlkreis ......................... statt.
Anwesend waren
.....................................................................................................................als
Gemeindewahlleiter
.....................................................................................................................
als stellvertr. Gemeindewahlleiter
....................................................................................................................
...................................................................................................................
.....................................................................................................................
....................................................................................................................
...................................................................................................................
.....................................................................................................................
als weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie
.....................................................................................................................
als wahlberechtigte, keinem Kirchenvorstand angehörende
Pfarrer.
Die Wahlberechtigung jedes erschienenen Wählers wurde
anhand der Liste festgestellt. Jeder
Wähler erhielt zwei amtliche Stimmzettel sowie einen
amtlichen Stimmzettelumschlag und wurde dabei über die Bestimmungen in
§ 15 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung belehrt.
Die Wähler vollzogen daraufhin die Wahl geheim durch
ankreuzen der Kandidaten auf den
Stimmzetteln, Einlegen der Stimmzettel in den Umschlag und
Verschließen des Umschlages. Der
Gemeindewahlleiter nahm die amtlichen Umschläge mit den
Stimmzetteln (Stimmbriefe) entgegen. Die von ihm vorgenommene Auszählung
ergab ........ Stimmbriefe. Diese wurden in einem mit der Anschrift des
Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk
„Synodalwahlsache“ versehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wurde
verschlossen und der Verschluss durch Aufdruck des Kirchensiegels
gesichert.
..............................., am
.....................
.....................................................................................................................
(stellvertr.) Gemeindewahlleiter
.....................................................................................................................
Mitglied des Kirchenvorstandes
(Kirchensiegel)
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 8 der
Landessynodal-Wahlordnung)
Muster einer Wahlniederschrift des
Kreiswahlleiters
Am .............. um ............. fand in
............................................... die Feststellung des Ergebnisses
der am ....................... im Wahlkreis .............................
durchgeführten Wahl zur Landessynode statt.
Anwesend waren
.....................................................................................................................
als (stellvertr.) Kreiswahlleiter
.....................................................................................................................
als Wahlhelfer sowie
....................................................................................................................
als Wahlhelfer.
Der Kreiswahlleiter berichtete, dass
– zur Wahl vorgeschlagenen wurden:
.......................................................
.....................................................
als Geistliche
.......................................................
.....................................................
.......................................................
.....................................................
als Laien;
– nach dem von ihm aufgestellten Verzeichnis ...........
Wahlberechtigte vorhanden waren, und
zwar ....... Mitglieder von Kirchenvorständen und .......
wahlberechtigte Geistliche, die keinem
Kirchenvorstand angehören.
Diese Wahlberechtigten verteilen sich auf die zum Wahlkreis
gehörenden Kirchgemeinden, wie
aus der Zusammenstellung unten ersichtlich ist.
Der Kreiswahlleiter teilte mit, dass von den als
„Synodal-Wahlsachen“ eingegangenen ..........
Sendungen .......... Sendungen ausgesondert werden mussten,
weil sie ihm nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist von acht Tagen übermittelt wurden.
Er prüfte die Umschläge der
fristgemäß eingegangenen Sendungen auf die
Unversehrtheit ihrer Verschlüsse. Dabei ergaben
sich ............... Mängel, über die folgende
Entscheidungen getroffen wurden:
Mangel:
................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel:
................................................................................................................
....................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
...................................................................................................................
Mangel:
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...................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel:
................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
.....................................................................................................................
Die einzelnen Sendungen wurden geöffnet und die
Stimmbriefe gezählt. Dies führte zu folgendem Ergebnis:
Kirchgemeinde Wahlberechtigte abgegebene
Stimmbriefe
...................................
............................ ..................................
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............................ ..................................
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Danach wurden die gezählten Stimmbriefe ungeöffnet
in eine Wahlurne eingelegt, anschließend
dieser entnommen und geöffnet. Die Zählung und
Prüfung der Stimmzettel erbrachte folgendes
Ergebnis:
Stimmzettel insgesamt
für Geistliche gültig ungültig
für Laien gültig ungültig
abgegebene Stimmen
für Geistliche für Laien
Dabei ergaben sich ............ Mängel, über die
folgende Entscheidungen getroffen wurden:
Mangel:
................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel:
................................................................................................................
....................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
...................................................................................................................
Mangel:
................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung:
........................................................................................................
.....................................................................................................................
Nach der Aufstellung im vorigen Absatz haben gültige
Stimmen erhalten:
1. Geistliche
Kandidat 1
............................................................................................................
Kandidat 2
............................................................................................................
usw.
2. Laien
Kandidat 1
............................................................................................................
Kandidat 2
............................................................................................................
Kandidat 3
............................................................................................................
Kandidat 4
............................................................................................................
usw.
Demnach ist/sind gewählt:
1.
.....................................................................................................................
2.
......................................................................................................................
3.
......................................................................................................................
................................, am
...........................
.....................................................
(stellvertretender) Kreiswahlleiter
..............................
.............................
Wahlhelfer Wahlhelfer
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 06. April 1973 (ABl. 1973 A 31)
Fassung vom 01. Januar 2008
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 1 Abs. 3-4 geändert durch KirchenG zur
Änderung ... vom 30.10.1989 (ABl. 1989 A 96); §§ 1 2-6, 8-12
geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A
94); Neubekanntmachung des KirchenG über die Wählbarkeit ... in
der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung vom 27.07.2007 (ABl. 2007 A
134).>
12110/609
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat
über die Wählbarkeit und die Zugehörigkeit zur Landessynode,
zugleich zur Ausführung von § 19 Absatz 6 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar
1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19), das folgendes Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
(1) Die Landessynode besteht aus 80 Mitgliedern, nämlich
40 gewählten Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der
Kirchenverfassung, 20 gewählten Synodalen gemäß § 21 Abs. 1
Nr. 2 der Kirchenverfassung und 20 berufenen Synodalen, von denen höchstens
10 dem Personenkreis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung
angehören dürfen. In die Landessynode gewählt werden kann nur,
wer nach § 21 der Kirchenverfassung wählbar ist und in einem
ordnungsgemäßen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) In dem Wahlvorschlag ist der Vorzuschlagende mit
Familienname, Rufname, Geburtsdatum, erlerntem und ausgeübten Beruf,
Anschrift und etwaigen weiteren von der Kirchenleitung zu bestimmenden Angaben
zu nennen. Auch ist ausdrücklich anzugeben, ob der Genannte zur Wahl als
Synodaler nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung oder als Synodaler
nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung vorgeschlagen wird.
(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens zwanzig nach §
19 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 der Kirchenverfassung Wahlberechtigten mit Familienname,
Rufname und Anschriftenangabe zu unterschreiben. Auch haben die unterzeichnenden
Wahlberechtigten die Kirchengemeinde mit anzugeben, der sie
angehören.
(4) Der Wahlvorschlag muss spätestens fünf Wochen
vor dem Wahltage bei derjenigen Stelle eingegangen sein, die in der
gemäß § 11 von der Kirchenleitung zu treffenden Regelung
bezeichnet wird.
(5) Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorschlagenden zu
unterzeichnende schriftliche Erklärung beizufügen, in welcher der
Vorgeschlagene seine Wählbarkeit und außerdem versichert, dass er die
Wahl anzunehmen und das in § 22 Abs. 1 der Kirchenverfassung vorgesehene
Gelöbnis abzulegen bereit ist.
§ 2
(1) Wer zur Wahl nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der
Kirchenverfassung vorgeschlagen wird, muss am Wahltag die Wahlvoraussetzungen
besitzen.
(2) Wer zur Wahl nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung vorgeschlagen wird, muss bis zum Wahltag ordiniert worden sein
und darf am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
§ 3
(1) In jedem Wahlkreis sind drei Mitglieder der Landessynode
nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Kirchenverfassung zu wählen.
Die Wahl ist in jedem Wahlkreis getrennt durchzuführen nach
a) Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der
Kirchenverfassung (Laien),
b) Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung (Geistliche).
(2) Die Wahl erfolgt in den einzelnen Kirchgemeinden durch
geheime persönliche Stimmabgabe in einer Sitzung des Kirchenvorstandes.
Ortsabwesenden und erkrankten Wahlberechtigten kann Briefwahlrecht
eingeräumt werden, wenn dies in der gemäß § 11 von der
Kirchenleitung zu treffenden Regelung vorgesehen wird.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Das Nähere bestimmt die
gemäß § 11 von der Kirchenleitung zu treffende
Regelung.
§ 4
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit der Wahl
anhand des Berichtes des Landeskirchenamtes und der Wahlunterlagen durch ihren
Wahlprüfungsausschuss.
(2) Aufgrund des Berichtes dieses Ausschusses beschließt
die Landessynode über die Gültigkeit der Wahl.
(3) Hat die Landessynode die Ungültigkeit der Wahl in
einem oder mehreren Wahlkreisen festgestellt, ist eine Wiederholungswahl nach
Maßgabe der gemäß § 11 von der Kirchenleitung
zu treffenden Regelung in den betreffenden Wahlkreisen
durchzuführen.
(4) Bis zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl haben
die Gewählten Sitz und Stimme.
§ 5
(1) Mitglieder der Landessynode, die nach Eintritt in die
Landessynode eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft
in der Landessynode verlieren, scheiden mit dem Tage des Wegfalls der
Voraussetzungen aus der Landessynode aus.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft in der Landessynode tritt
außer in den §§ 6 und 7 dieses Kirchengesetzes genannten
Fällen insbesondere ein:
a) bei Verweigerung des nach § 22 Absatz 1 der
Kirchenverfassung abzulegenden Gelöbnisses,
b) bei Ernennung des Synodalen zum ordentlichen Mitglied des
Landeskirchenamtes am Tage seiner Ernennung,
c) beim Ausscheiden aus der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens am Tage des Ausscheidens und
d) bei Wegzug aus dem Gebiete der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens am Tage des Wegzuges.
§ 6
(1) Wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung
gewählt oder berufen ist, scheidet aus der Landessynode an dem Tag aus, von
dem an er dem Personenkreis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung
angehört.
(2) Wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung
gewählt oder berufen worden ist, scheidet aus der Landessynode an dem Tage
aus, von dem an er nicht mehr dem in § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung genannten Personenkreis angehört, bei Übernahme
eines geistlichen Amtes außerhalb des Bereiches der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am Tage der Übernahme dieses
Amtes.
(3) In die Landessynode berufene Superintendenten verlieren
ihre Mitgliedschaft in der Landessynode an dem Tage, an welchem sie aus dem
Superintendentenamt ausscheiden.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Landessynode
vorzeitig aus, so rückt unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 4
der Kirchenverfassung derjenige Kandidat nach, der bei der Wahl nach dem
Gewählten die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Steht
kein solcher Kandidat als Mitglied zur Verfügung, so hat die Kirchenleitung
eine Ersatzberufung aufgrund von Kandidatenvorschlägen aus dem Wahlkreis
vorzunehmen.
(5) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so hat die
Kirchenleitung eine entsprechende Ersatzberufung vorzunehmen.
§ 7
(1) Legt ein Mitglied der Landessynode sein Mandat freiwillig
nieder, so hat er dies in einer an den Präsidenten der Landessynode zu
richtenden schriftlichen Mitteilung zu erklären.
(2) Mit dem Eingang der Niederlegungserklärung beim
Präsidenten der Landessynode verliert der Erklärende seine
Mitgliedschaft in der Landessynode.
§ 8
Ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft in der Landessynode sind
insbesondere Wohnungswechsel von Landessynodalen und Amtswechsel von Mitgliedern
nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung innerhalb des Bereiches der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie das Erreichen des 68.
Lebensjahres eines Mitgliedes der Landessynode in der Zeit nach dem
Wahltage.
§ 9
In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode über
den Verlust der Mitgliedschaft eines Landessynodalen bzw. über den Tag des
Ausscheidens aus der Landessynode nach Vorprüfung durch ihren
Wahlprüfungsausschuss. Bei berufenen Mitgliedern ist die Kirchenleitung
zu
hören.
§ 10
Jedes Ausscheiden eines Landessynodalen aus der Landessynode
ist vom Präsidenten der Landessynode dem Betroffenen und der Kirchenleitung
mitzuteilen.
§ 11
Die Aufgliederung des Gebiets der Landeskirche in Wahlkreise
und die Beschlussfassung über die Landessynodal-Wahlordnung obliegen der
Kirchenleitung.
§ 12
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Vorschläge zur Wahl als
Mitglied der Landessynode vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt Seite A 38 unter II Nr.
20) außer Kraft.
Dresden, am 6. April 1973
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 17. Dezember 1991 (ABl. 1992 A 32)
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt hat für die
Bildung und Tätigkeit des Seelsorgebeirats der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens folgende Ordnung beschlossen:
I. Grundsätzliches
Der Seelsorgebeirat ist ein Beratungsgremium im Bereich
"Seelsorge und Beratung" in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Er ist dem Landeskirchenamt zugeordnet und berät in den nachfolgend
aufgeführten Grundsatzfragen.
Er bemüht sich, die spezifischen Seelsorgeansätze im
Bereich der Landeskirche (pastoralpsychologischer, pastoralsoziologischer,
volksmissionarischer, charismatischer Ansatz) in Beziehung zu setzen. Vertreter
der unterschiedlichsten theologischen Ansätze finden sich in den
verschiedenen Arbeitsfeldern im Bereich der Seelsorge wieder. Solche
Arbeitsfelder sind z. B.: Krankenhausseelsorge, Telefonseelsorge, Seelsorge im
Justizvollzug, Ehe- und Familienberatung, Gemeindeberatung.
II. Zusammensetzung
Der Seelsorgebeirat setzt sich zusammen aus 7 bis 9
Mitgliedern. Dazu gehören:
1. der zuständige Dezernent im
Landeskirchenamt,
2. der zuständige Vertreter der Diakonischen
Amtes,
3. der Leiter des Seelsorgeinstituts,
4. vier bis sechs Vertreter der einzelnen
Arbeitsfelder.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder zu
1.-3. Werden von der zuständigen Dienststelle benannt. Die Mitglieder zu 4.
werden vom Landeskirchenamt für den Zeitraum von 4 Jahren berufen. Das
vorstehend Gesagte gilt auch für Stellvertreter.
III. Arbeitsweise
Der Seelsorgebeirat kommt jährlich zu mindestens drei
Sitzungen zusammen. Der zuständige Dezernent im Landeskirchenamt als
Vorsitzender lädt mit Angabe der Tagesordnung rechtzeitig vor der Sitzung
ein. Die Sitzungen werden protokolliert und vom Vorsitzenden
unterzeichnet.
IV. Aufgaben
Der Seelsorgebeirat berät im Bereich "Seelsorge und
Beratung", insbesondere auch in Fragen der Aus- und Fortbildung. Er trägt
die Verantwortung für die Supervision der hauptamtlichen Seelsorger und
Berater.
Er berät bei Fragen der Besetzung spezieller
Seelsorgestellen. Er versucht, seelsorgerliche Aspekte kirchlichen Handelns
innerhalb der Landeskirche zu verstärken und ins Blickfeld zu
bringen.
Er koordiniert die verschiedenen seelsorgerlichen und
beraterischen Aktivitäten innerhalb der Landeskirche einschließlich
der Diakonie.
V. In-Kraft-Treten.
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Präsident
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
(GD)
Vom 01. November 1995 (ABl. 1996 A 36)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 2 und 3 geändert durch Änderung der
Ordnung ... vom 18.03.2000 (ABl. 2000 A 165); §§ 1-4, 8, 9, 13, 16
geändert durch Zweite Änderung der Ordnung ... vom 24.10.2006 (ABl.
2006 A 186); Bekanntmachung des vollständigen Wortlautes der Ordnung
der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 01.11.1995 in der vom 01.01.2007 an geltenden Fassung vom 01.07.2008 (ABl.
2008 A 93).>
<Im Anhang 2 Muster für eine
Bezirksjugendordnung.>
Reg.-Nr. 20440 (1) 109
Die Zusammenführung verschiedener kirchlicher
Dienststellen für die Jugendarbeit zum Landesjugendpfarramt, die Neuordnung
der Konvente und der Beschluss der Landesjugendkammer über die Aufteilung
des Jugenddankopfers haben neben rechtlichen Gesichtspunkten eine Neufassung der
Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelischen- Lutherischen Landeskirche
Sachsens in der Fassung vom 30. Juni 1992 (ABl. S. A 117) nötig
gemacht.
Die nachstehend abgedruckte neue Ordnung vom 1. November 1995
ist gemäß ihrem § 17 seit dem 20. Dezember 1995 in Kraft. Auf
der Grundlage dieser Ordnung wird sich die Landesjugendkammer am 16. März
1996 neu konstituieren.
Es wird darum gebeten, den Text der neuen Ordnung insbesondere
allen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeitern in der Landeskirche zur
Kenntnis zu geben.
Dresden, am 12. Januar 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.02.2009, AKL)
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Vom 1. Juli 2008 (ABl. 2008 A 93)
Die Landesjugendkammer der Evangelischen Jugend in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat folgende Ordnung
beschlossen:
I. Abschnitt
Zielsetzung und Zugehörigkeit
§ 1
(1) Die Evangelische Jugend in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (Kurzform: Evangelische Jugend in Sachsen) ist ein
selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
– nachstehend Landeskirche genannt – ohne eigene
Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.
(2) Zur Evangelischen Jugend in Sachsen gehören alle im
Bereich der Landeskirche tätigen Gruppen evangelischer Jugendarbeit, also
der Jungen Gemeinde und der Vereine und Verbände. Der Evangelischen Jugend
sind alle Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit auf kirchgemeindlicher,
kirchenbezirklicher und landeskirchlicher Ebene zuzurechnen, die sich der
Landeskirche verpflichtet wissen und ihr rechtlich zugeordnet sind.
(3) Das gemeinsame Ziel ihrer Arbeit besteht darin,
1. als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi das
Evangelium von Jesus Christus, wie es im Alten und Neuen Testament beschrieben
ist, den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit
zu bezeugen,
2. Gottes Wirken auch in der Begabung Jugendlicher zu sehen,
frühzeitig gesellschaftliche und geistliche Bewegungen anzuzeigen, 3.
für die junge Generation einzutreten, indem sie an die Interessen und
Begabungen junger Menschen anknüpft, ihnen Mitbestimmung und
Mitgestaltungsmöglichkeiten einräumt, ihre
Persönlichkeitsentwicklung, ihre gesellschaftliche
Verantwortungsbereitschaft und ihr soziales Engagement fördert und damit
Jugendbildung und Jugendsozialarbeit betreibt.
(4) Das Zeichen der Evangelischen Jugend in Sachsen ist das
Kugelkreuz.
(5) Die Vereine und Verbände, die der Evangelischen
Jugend in Sachsen angehören, wissen sich der Landeskirche verbunden. Die
Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vereines oder Verbandes durch Beschluss der
Landesjugendkammer und Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die
Eigenständigkeit der Vereine wird durch die Zugehörigkeit zur
Evangelischen Jugend in Sachsen
nicht berührt.
(6) Die Landeskirche, ihre Kirchgemeinden und Kirchenbezirke
unterstützen die Arbeit der Evangelischen Jugend in Sachsen. Sie begleiten
die Arbeit der heranwachsenden Generation und helfen insbesondere mit, in ihrem
Bereich dafür die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu
schaffen.
(7) Alle Vertreter evangelischer Jugendarbeit, die innerhalb
der Evangelischen Jugend in Sachsen an Leitungsverantwortung teilhaben,
müssen Glieder der Landeskirche sein.
II. Abschnitt
Arbeitsebenen der Evangelischen Jugend in
Sachsen
1. Jugendarbeit in der Kirchgemeinde
§ 2
(1) Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen ist eine
unverzichtbare Aufgabe der Kirchgemeinde. Diese widmet der Begleitung der jungen
Generation ihre besondere Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 7 der
Kirchgemeindeordnung – KGO –).
(2) Die Kirchgemeinde unterstützt die ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit (§ 13Abs. 1 Buchstabe c
KGO).
(3) Auf Antrag der Jugendarbeit der Kirchgemeinde oder durch
eigenen Beschluss bildet der Kirchenvorstand einen Gemeindejugendkonvent
für die Dauer von zwei Jahren und überträgt ihm
Aufgaben und Kompetenzen für die Jugendarbeit. Für
die Tätigkeit des Gemeindejugendkonvents gelten die Vorschriften über
die Ausschüsse von Kirchenvorständen sinngemäß, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Größe und Zusammensetzung des
Gemeindejugendkonvents richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Dem
Gemeindejugendkonvent sollen insbesondere angehören:
1. ein in der Jugendarbeit tätiger neben- oder
hauptamtlicher Mitarbeiter der Kirchgemeinde,
2. mindestens ein von den Gemeindejugendgruppen gewählter
Vertreter,
3. ein Vertreter, der von den im Bereich der Kirchgemeinde
aktiven Jugendgruppen der Vereine oder Verbände der Evangelischen Jugend in
Sachsen gewählt wird,
4. ein vom Kirchenvorstand zu entsendender
Kirchenvorsteher,
5. weitere Jugendvertreter, die auf Vorschlag der unter den
Nummern 1 bis 4 genannten Personen vom Kirchenvorstand berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder gemäß den Nummern 2 und 3
soll mindestens genauso groß sein, wie die Anzahl der übrigen
Mitglieder des Gemeindejugendkonvents. Die Mitglieder des Gemeindejugendkonvents
müssen mindestens 14 Jahre alt und Glieder der Landeskirche oder einer
anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im
Freistaat Sachsen sein.
(5) Der Gemeindejugendkonvent hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Festlegung der Zielsetzung evangelischer Jugendarbeit in
der Kirchgemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand,
2. Koordinierung, Planung und Gestaltung der Jugendarbeit
sowie Verwirklichung besonderer Vorhaben im Rahmen der Zielsetzung,
3. Förderung, Anleitung sowie Aus- und Weiterbildung
ehrenamtlicher Jugendmitarbeiter in der Kirchgemeinde,
4. Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher
Mitarbeiter in den Kirchenvorstand (§ 8 Abs. 2
Kirchenvorstandsbildungsordnung),
5. Entsendung von zwei stimmberechtigten Delegierten in die
Wahlversammlung des Kirchenbezirks,
6. Anhörung vor der Anstellung von neben- und
hauptamtlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit,
7. Beantragung kirchgemeindlicher Finanzmittel für die
Jugendarbeit sowie Verfügung über die vom Kirchenvorstand für die
Jugendarbeit bereitgestellten Gelder, sonstigen Mittel und Räume mit
Rechenschaftspflicht,
8. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen
außerkirchlichen Finanzmittel im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und
Verfügung über diese Mittel im Rahmen der
Bewilligung.
2. Jugendarbeit im Kirchenbezirk
§ 3
(1) Die Jugendarbeit auf der Ebene des Kirchenbezirks
umfasst:
Alle Arbeitsformen und Aktivitäten, die der Stärkung
der Evangelischen Jugend in der Kirchgemeinde durch die größere
Gemeinschaft im Kirchenbezirk dienen (z. B. Offene Abende, Jugendtage,
Jugendgottesdienste, Rüstzeiten, Schulungs- und
Weiterbildungsveranstaltungen,
Mitarbeiterkreise und -seminare).
(2) Zielstellungen der Jugendarbeit im Kirchenbezirk
sind:
1. Einübung des christlichen Glaubens und
sachgemäße Verkündigung,
2. Einsatz für die Belange der Jugendlichen in Kirche und
Gesellschaft,
3. Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
4. Zusammenarbeit mit dem Jugendwart und ggf. den weiteren
Jugendmitarbeitern sowie dem Jugendpfarrer des Kirchenbezirks.
(3) Für Wahlen beruft der Kirchenbezirksvorstand eine
Wahlversammlung ein, bei der
1. jeweils zwei Delegierte aus der Jugendarbeit jeder
Kirchgemeinde und
2. jeweils zwei Delegierte aus jedem übergemeindlichen
Zusammenschluss, Verein oder Verband der Evangelischen Jugend stimmberechtigt
sind.
(4) Die Wahlversammlung des Kirchenbezirks führt folgende
Wahlen durch:
1. Wahl der Vertreter der Bezirksjugendkammer,
2. Wahl der Delegierten für den
Landesjugendkonvent,
3. Wahl der Vertreter für die Stadt- bzw.
Kreisjugendringe.
Wird ein hauptamtlicher Mitarbeiter gewählt, ist beim
entsprechenden Anstellungsträger die Zustimmung einzuholen.
(5) Im Kirchenbezirk wird eine Bezirksjugendkammer gebildet.
Mehrere Kirchenbezirke können eine gemeinsame Bezirksjugendkammer bilden.
Insoweit gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß. Die
Bezirksjugendkammer vertritt die Belange der Jugendarbeit im Kirchenbezirk. Der
Kirchenbezirksvorstand soll der Bezirksjugendkammer Aufgaben und Kompetenzen
für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk übertragen, die im Einvernehmen
mit dem Kirchenbezirksvorstand wahrzunehmen sind. Die Bezirksjugendkammer ist
dem Kirchenbezirksvorstand rechenschaftspflichtig. Für die Tätigkeit
der Bezirksjugendkammer
gelten die Vorschriften des Kirchenbezirksgesetzes
sinngemäß, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(6) Der Bezirksjugendkammer gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
1. die durch die Wahlversammlung des Kirchenbezirks
gewählten Vertreter,
2. bis zu drei hauptamtliche Jugendmitarbeiter des
Kirchenbezirks,
3. der Jugendpfarrer,
4. ein Vertreter des Gemeindepädagogenkonvents,
5. ggf. weitere berufene Mitglieder, wobei die
Vielgestaltigkeit der evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk und
insbesondere die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände
der Evangelischen Jugend zu beachten ist. Die Anzahl der
Mitglieder gemäß den Nummern 2 bis 5 soll die Anzahl der durch die
Wahlversammlung des Kirchenbezirks gewählten Mitglieder nicht
übersteigen. Das Nähere regelt die Bezirksjugendordnung.
(7) Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben
und Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers Beschlüsse
über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur Evangelischen
Jugend des Kirchenbezirks, die der Genehmigung des Kirchenbezirksvorstands
bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom
Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht
widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte,
Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer des
Kirchenbezirks,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und
Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen,
Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen
Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die
Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Verfügung stehenden kirchlichen
Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen
kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über
diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung
außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer
Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen
Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung
von Kandidaten für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss,
10. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur
Benennung eines beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss.
3. Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene
§ 4
Der Landesjugendkonvent
(1) Der Landesjugendkonvent ist die Vertretung ehrenamtlicher
Mitarbeiter der Jugendarbeit. Er setzt sich aus den Delegierten der
Kirchenbezirke (§ 3 Abs. 4), der Vereine und Verbände der
Jugendarbeit in der Landeskirche zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesjugendkonvents werden von der
Wahlversammlung der Kirchenbezirke und den Landesvereinen und -verbänden
für den Zeitraum von drei Jahren delegiert.
(3) Die Wahlversammlungen der Kirchenbezirke sowie die
Landesvereine und -verbände können je zwei stimmberechtigte Delegierte
in den Landesjugendkonvent entsenden. Die Delegierten dürfen zu Beginn der
Wahlperiode das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Der Landesjugendkonvent kann weitere drei Mitglieder auf
zwei Jahre berufen, die dieser Altersbegrenzung nicht unterliegen.
(5) Der Landesjugendkonvent arbeitet mit dem
Landesjugendpfarrer zusammen.
§ 5
Aufgaben und Ziele des Landesjugendkonvents
(1) Gemeinsam mit der Landesjugendkammer und dem
Landesjugendpfarrer nimmt der Landesjugendkonvent für die Jugendlichen im
Bereich der Landeskirche die Verantwortung wahr. Er will jungen Menschen auf dem
Weg zum Glauben helfen und dazu beitragen, dass Gottes Wort
jugendgemäß und richtungsweisend verkündigt wird.
(2) Er versucht, Probleme der Jugendlichen mit dem
kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu erfassen und in
gemeinsamer Arbeit mit dem Landesjugendpfarrer und den Mitarbeitern der
Jugendarbeit zu bearbeiten und zu lösen.
(3) Im Landesjugendkonvent kommt die Vielgestaltigkeit der
kirchlichen Jugendarbeit zum Ausdruck. Er sieht darin Chancen zur
wechselseitigen Bereicherung und Korrektur und nutzt dazu seine spezifischen
Möglichkeiten, die in der thematischen Arbeit, der persönlichen
Zurüstung, der methodischen Anleitung und im gegenseitigen Informations-
und Erfahrungsaustausch bestehen.
(4) Der Landesjugendkonvent bietet sich den kirchlichen
Leitungsgremien als Gesprächspartner an. Er hat ständige Vertreter in
der Landesjugendkammer und in der sächsischen Landessynode.
(5) Der Landesjugendkonvent sieht sich mit Jugendlichen
anderer christlicher Kirchen verbunden, respektiert ihre Bekenntnisse und strebt
eine ökumenische Zusammenarbeit mit ihnen an.
(6) Zu anstehenden Fragen äußert er sich in Form
von Stellungnahmen, Vorlagen, Anträgen, Eingaben und Entschließungen.
Außerdem nutzt er die kirchlichen und öffentlichen Medien,
um
über seine Arbeit zu informieren und sie in seine Arbeit
einzubeziehen.
§ 6
Leitung des Landesjugendkonvents
(1) Die Leitung des Landesjugendkonvents besteht aus dem
Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Landesjugendkonvents, die
dieser für die Dauer von drei Jahren wählt.
(2) Der Vorsitzende wird dem Landesjugendkonvent von der
Leitung vorgeschlagen. Alle weiteren Funktionen in der Leitung werden dem
Landesjugendkonvent bekannt gegeben.
(3) Die Leitung nimmt die Aufgaben des Landesjugendkonvents
zwischen dessen Tagungen wahr. Sie ist dem Landesjugendkonvent für ihre
Arbeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
§ 7
Konvente der haupt- und nebenamtlichen
Jugendmitarbeiter
(1) Die Jugendwartinnen, Jugendwarte und Jugendpfarrer auf
Kirchenbezirks- und Landesebene sind in besonderer Weise für die
Jugendarbeit verantwortlich. Gemeinsam mit den Beauftragten
für die landesweite Jugendarbeit der Landeskirche tragen
sie dafür Sorge, dass das in der Landeskirche vorhandene Spektrum
evangelischer Jugend in ihrem Verantwortungsbereich zum Tragen kommt.
(2) Die haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter bilden
Konvente, die dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung dienen. Die Konvente
entwickeln zusammen mit dem Landesjugendpfarrer Zielvorstellungen für die
evangelische Jugendarbeit.
(3) Einmal jährlich tagen die Konvente gemeinsam. Diese
Tagung dient dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der
Qualifizierung.
II. Abschnitt
Organe der Evangelischen Jugend
1. Die Landesjugendkammer
§ 8
Zweck und Aufgabe der Landesjugendkammer
(1) Die Landesjugendkammer leitet gemeinsam mit dem
Landesjugendpfarrer die Evangelische Jugend in Sachsen. In ihr werden alle
Fragen der Jugendarbeit (Situation der Jugendlichen, jugendgemäße
Verkündigung, Jugenddankopfer, Finanz- und Mitarbeiterfragen,
ökumenische Zusammenarbeit usw.) verhandelt.
(2) Sie berät und unterstützt den
Landesjugendpfarrer und die kirchenleitenden Organe und entscheidet in
Grundsatzfragen der Jugendarbeit mit, die sich im Blick auf Jugendliche in
Kirche und Gesellschaft, Gottesdienst und Diakonie, Ökumene und Weltmission
stellen. Sie vertritt die gemeinsamen Belange der Evangelischen Jugend
gegenüber der Öffentlichkeit durch den Landesjugendpfarrer.
(3) Zum Aufgabenbereich der Landesjugendkammer gehören
außerdem:
1. Beschlüsse über Anträge von Vereinen und
Verbänden auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend in Sachsen, die
der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
2. Wahrnehmung der Lebenssituation der jungen Generation sowie
Beratung und Beschlussfassung über Grundlinien und Arbeitsschwerpunkte der
evangelischen Jugendarbeit in
Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarrer,
3. Förderung und Koordinierung der Arbeit der
Evangelischen Jugend in der Landeskirche durch Zusammenarbeit mit den
ehrenamtlichen Mitarbeitern (Landesjugendkonvent), mit den haupt- und
nebenamtlichen Jugendmitarbeitern (Konvente) sowie mit den Vereinen,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und
Arbeitsvorhaben (Jugenddankopfer, Mitarbeiterschulung,
Jugendgroßveranstaltungen zu Kirchentagen, Landesjugendtage
usw.),
5. gegenseitige Information über die Bereiche der
Evangelischen Jugend und Zusammenarbeit mit den Bereichen des kirchlichen
Dienstes, in welchen die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und jungen Erwachsenen
in besonderer Weise bedacht wird,
6. Mitwirkung bei der Berufung des Landesjugendpfarrers und
seines Stellvertreters,
7. Sorge für die Öffentlichkeitsarbeit Evangelischer
Jugend und Stellungnahme zu politischen Fragen,
8. Entscheidung über die Verteilung der Mittel des
„Sonderhaushaltes Jugenddankopfer“ und sonstiger Mittel für die
Evangelische Jugend,
9. Beschlussfassung über Änderungen der Ordnung der
Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
§ 9
Zusammensetzung der Landesjugendkammer
(1) Der Landesjugendkammer gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
1. elf ehrenamtliche Vertreter des
Landesjugendkonvents,
2. ein nebenamtlicher und ein hauptamtlicher
Jugendpfarrer,
3. drei Jugendwarte oder Jugendmitarbeiter der
Kirchenbezirke,
4. ein Vertreter der Sozialdiakonischen/Offenen
Jugendarbeit,
5. drei leitende Vertreter der Vereine und
Verbände,
6. zwei Vertreter aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen des
Landesjugendpfarramtes,
7. der Landesjugendpfarrer.
(2) Der Landesjugendkammer gehören als beratende
Mitglieder an:
1. der Landesgeschäftsführer im
Landesjugendpfarramt,
2. der für Kinder- und Jugendarbeit zuständige
Dezernent des Landeskirchenamtes oder ein anderer vom Landeskirchenamt
bestimmter Vertreter,
3. ein Vertreter der evangelischen Fachhochschule für
Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg,
4. ein Vertreter der Hochschule für Soziale Arbeit
Dresden (FH),
5. ein Vertreter des Diakonischen Werkes.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den jeweils
zuständigen Gremien oder Stellen gewählt. Die beratenden Mitglieder
gemäß Absatz 2 Nummern 3 bis 5 beruft die Landesjugendkammer auf
Vorschlag der jeweils zuständigen Gremien oder Stellen. Wiederwahl oder
Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt drei
Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Landesjugendkammer
aus, so ist von der zuständigen Stelle eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
(5) Die Landesjugendkammer wählt den Landesjugendpfarrer
oder einen Vertreter des Landesjugendkonvents zum Vorsitzenden der
Landesjugendkammer. Wird ein Mitglied des Landesjugendkonvents zum Vorsitzenden
gewählt, so ist der Landesjugendpfarrer sein Stellvertreter. Wird der
Landesjugendpfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so ist ein Mitglied des
Landesjugendkonvents sein Stellvertreter.
(6) Die Landesjugendkammer wählt aus ihrer Mitte einen
der Jugendpfarrer zum stellvertretenden Landesjugendpfarrer.
(7) Die Vertretung der Evangelischen Jugend in der
Öffentlichkeit obliegt dem Landesjugendpfarrer.
§ 10
Arbeitsweise der Landesjugendkammer
(1) Die Landesjugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zu
Sitzungen zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das
Landeskirchenamt oder mindestens sechs ihrer Mitglieder dies
verlangen.
(2) Zu den Sitzungen lädt der Landesjugendpfarrer
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Der Einladung ist die
Tagesordnung beizufügen.
(3) Die Landesjugendkammer ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zur Sitzung
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit
einfacher
Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene
gültige Stimmen gelten. Bei allen Beratungen und Entschließungen soll
möglichst Einmütigkeit angestrebt werden.
(4) Bei ihren Beratungen beachtet die Landesjugendkammer
besonders die Arbeitsergebnisse und Vorschläge der ehrenamtlichen
Mitarbeiter in der Jugendarbeit (z. B. Landesjugendkonvent,
Landesmitarbeitertage, Jugendkonvente).
(5) Die Landesjugendkammer kann je nach Notwendigkeit
Fachausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen. Sie hat deren Arbeit
zu begleiten.
(6) Über die Sitzungen der Landesjugendkammer ist
Protokoll zu führen. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder der
Landesjugendkammer und das Landeskirchenamt.
(7) Die Landesjugendkammer kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 11
Vorstand der Landesjugendkammer
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie
drei weitere von der Landesjugendkammer gewählte Mitglieder bilden den
Vorstand der Landesjugendkammer.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die
Beschlüsse der Landesjugendkammer umzusetzen und deren Aufgaben zwischen
den Sitzungen wahrzunehmen.
(3) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zwischen
den Sitzungen der Landesjugendkammer nach Bedarf, in der Regel aller zwei
Monate, zusammen. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu
führen. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder
des Vorstands und der für Kinder- und Jugendarbeit
zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes.
(4) Seine Entscheidungen teilt der Vorstand allen Mitgliedern
der Landesjugendkammer mit. Diese kontrolliert die Tätigkeit des Vorstands
und kann in besonderen Fällen diese Beschlüsse aufheben.
2. Landesjugendpfarrer und das
Landesjugendpfarramt
§ 12
Berufung und Amtszeit des
Landesjugendpfarrers
(1) Die Landesjugendkammer benennt Kandidaten für das Amt
des Landesjugendpfarrers. Das Landeskirchenamt prüft den Vorschlag und gibt
der Landesjugendkammer seine Stellungnahme
bekannt.
(2) Stimmt das Landeskirchenamt dem Vorschlag zu, so
wählt die Landesjugendkammer aus der Kandidatenliste den
Landesjugendpfarrer. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten
Wahlgang
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Vom dritten Wahlgang an genügt die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Als gültige Stimmen gelten auch
Stimmenthaltungen.
(3) Die Landesjugendkammer teilt das Wahlergebnis dem
Landeskirchenamt mit, welches Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die
Berufung des zum Landesjugendpfarrer Gewählten herstellt und ihm die Stelle
überträgt.
(4) Die Amtszeit des Landesjugendpfarrers beträgt sechs
Jahre. Auf Vorschlag der Landesjugendkammer kann das Landeskirchenamt eine
befristete Verlängerung der Amtszeit beschließen.
§ 13
Aufgaben des Landesjugendpfarrers
(1) Der Landesjugendpfarrer vertritt die Evangelische Jugend
in Sachsen in der Landeskirche.
(2) Er trägt als Leiter des Landesjugendpfarramtes
gegenüber dem Landeskirchenamt Verantwortung dafür, dass die
Mitarbeiter der Jugendarbeit ihre Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse
wahrnehmen.
(3) Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender der
Landesjugendkammer vertritt der Landesjugendpfarrer die Interessen der
Jugendarbeit in der Öffentlichkeit sowie gegenüber anderen Gremien der
Jugendarbeit im Bereich des Landes und des Bundes.
(4) Zum Dienst des Landesjugendpfarrers gehört es
insbesondere:
1. die Entwicklung der Lebenssituation Jugendlicher in Kirche
und Gesellschaft wahrzunehmen und zu beobachten,
2. Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge
in der Jugendarbeit auszuüben,
3. gemeinsam mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern
die Entwicklung im Leben und Glauben der jungen Menschen zu beobachten und durch
Impulse und Inhalte Zeichen in der
kirchlichen Jugendarbeit zu setzen,
4. für eine angemessene Vertretung der Jugendarbeit in
den Gremien der Kirche und der Öffentlichkeit zu sorgen.
§ 14
Das Landesjugendpfarramt
(1) Das Landesjugendpfarramt ist die zentrale Dienststelle
für die Jugendarbeit der Landeskirche. Es ist dem Landeskirchenamt
unmittelbar nachgeordnet. Der Landesjugendpfarrer leitet das
Landesjugendpfarramt und vertritt es nach
außen.
(2) Das Landesjugendpfarramt hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Landesjugendpfarramt verwaltet die Mittel der
Evangelischen Jugend.
IV. Abschnitt
Finanzen der Evangelischen Jugend auf landeskirchlicher
Ebene
§ 15
(1) Für die Arbeit der Evangelischen Jugend werden im
Rahmen des landeskirchlichen Haushalts dem Landesjugendpfarramt Mittel
bereitgestellt.
(2) Das Landesjugendpfarramt führt den Gesamthaushalt
für die Evangelische Jugend. Die Einnahmen und Ausgaben, mit Ausnahme des
Jugenddankopfers, werden für jedes Haushaltjahr veranschlagt und im Rahmen
des Haushaltplanes der Landeskirche festgestellt. Für die
Haushaltführung gilt die Landeskirchliche Haushaltordnung.
(3) Im Haushalt des Landesjugendpfarramtes werden
Grundbeträge für die Arbeit der Landesjugendkammer, des
Landesjugendkonvents und der Mitarbeiterkonvente ausgewiesen. Die
Bewilligung von Zuschüssen an die Junge Gemeinde oder die
Vereine aus landeskirchlichen Mitteln hat zur Voraussetzung, dass die
Zuschussempfänger die Vorlage von
Verwendungsnachweisen zusichern und Prüfrechte
einräumen.
(4) Die Mittel des alljährlichen Jugenddankopfers werden
in einem Sonderhaushalt vom Landesjugendpfarramt verwaltet. Über die
Einnahmen und Ausgaben des Jugenddankopfers
beschließt die Landesjugendkammer und gibt sie dem
Landeskirchenamt zur Kenntnis.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16
Gleichstellung
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend
sollen auf allen Ebenen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Jugend in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (ABl. S. A 117) außer Kraft.
(3) Änderungen dieser Ordnung beschließt die
Landesjugendkammer. Sie bedürfen der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt.
<Anlage>
Muster
Bezirksjugendordnung für die
Bezirksjugendkammer
des Kirchenbezirks _____________________
Vom ________________
Die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks
______________
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat folgende
Bezirksjugendordnung beschlossen:
§ 1
Zusammensetzung der Bezirksjugendkammer
(1)Die Bezirksjugendkammer besteht aus gewählten und
geborenen Mitgliedern. Weitere Mitglieder können berufen werden.
(2) Die Wahlversammlung des Kirchenbezirks wählt aus
ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren _____ [Zahl zwischen drei und
acht] Mitglieder der Bezirksjugendkammer, von denen höchstens ____
[Zahl zwischen eins und bis höchstens zur Hälfte der Anzahl der
Gewählten] in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis
stehen. Wiederwahl ist möglich.
(3) Geborenes Mitglied ist der Jugendpfarrer.
(4) Der Gemeindepädagogenkonvent entsendet einen
Vertreter. Der Kirchenbezirk kann ____ [ein bis drei, Funktionsbezeichnung
benennen] hauptamtliche Jugendmitarbeiter des Kirchenbezirks
entsenden.
(5)Weitere ____ [Anzahl oder
Funktionsbezeichnung]Mitglieder können durch die Bezirksjugendkammer in
der ersten Sitzung berufen werden. Bei der Berufung sind die Vielgestaltigkeit
der Evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk und insbesondere die angemessene
Vertretung der Vereine und Verbände der Evangelischen Jugend zu
beachten.
(6) Die Zahl der geborenen und berufenen Mitglieder soll
insgesamt die Anzahl der gewählten Mitglieder nicht
übersteigen.
§ 2
Amtsdauer der Mitglieder
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Nach
Ablauf der Amtsdauer führen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubildung der
Bezirksjugendkammer fort.
(2) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer können vor
Ablauf der Amtsdauer aus wichtigem Grund vom Kirchenbezirksvorstand abberufen
werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied
vorzeitig aus oder wird aufgrund von Absatz 2 abberufen, beruft die
Bezirksjugendkammer für die verbleibende Amtsdauer ein
Ersatzmitglied.
§ 3
Vorsitz
Die Bezirksjugendkammer wählt in ihrer ersten Sitzung mit
den berufenen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer der
Bezirksjugendkammer. Ist der Jugendpfarrer oder der Jugendwart
zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein
ehrenamtlicher Mitarbeiter sein. Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zum
Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende der
Jugendpfarrer oder der Jugendwart sein.
§ 4
Aufgaben der Bezirksjugendkammer
Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und
Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers
Beschlussfassung über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur
Evangelischen Jugend des Kirchenbezirks, die der Genehmigung des
Kirchenbezirksvorstandes bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom
Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht
widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte,
Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer des
Kirchenbezirks,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und
Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen,
Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen
Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die
Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Verfügung stehenden kirchlichen
Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen
kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über
diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung
außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer
Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen
Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung
von Kandidaten für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss ______ [des
Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue Bezeichnung _____],
10. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur
Benennung eines beratenden Mitgliedes im Jugendhilfeausschuss ______
[des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue
Bezeichnung
_____].
§ 5
Einberufung und Durchführung der
Sitzungen
(1) Die Bezirksjugendkammer ist vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies zur
ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich
ist, mindestens jedoch ___ [Anzahl, mindestens drei] im
Jahr. Die erste Sitzung der neu gebildeten Bezirksjugendkammer beruft der
Superintendent ein. Die Bezirksjugendkammer ist zu
außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder oder der Kirchenbezirksvorstand dies schriftlich
verlangen.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
lädt die Mitglieder der Bezirksjugendkammer mindestens zwei Wochen zuvor
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Der
Superintendent erhält Einladung und Tagesordnung zur
Kenntnisnahme. Er ist berechtigt, an den Sitzungen beratend
teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse der
Bezirksjugendkammer ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Je ein Protokollexemplar
erhalten der Kirchenbezirksvorstand und der Superintendent.
(5) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer sind zur
Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungsgegenstände
verpflichtet.
§ 6
Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung
(1) Die Bezirksjugendkammer ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann die Sitzung mangels
Beschlussfähigkeit nicht durchgeführt werden, sind die Mitglieder
hierüber schriftlich zu informieren und zugleich zu einer neuen Sitzung
unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist nach §
5 Abs. 2 einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle
beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Die Bezirksjugendkammer fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Nr.
3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse außerhalb einer Versammlung der Mitglieder bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den
Kirchenbezirksvorstand in Kraft.
Muster
Bezirksjugendordnung
für die Bezirksjugendkammer des
Kirchenbezirks
[Kirchenbezirk A]
Vom ________________
Die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks [Kirchenbezirk A]
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat folgende Bezirksjugendordnung
beschlossen, der der Kirchenbezirksvorstand
[Kirchenbezirk B]/die Kirchenbezirksvorstände
[Kirchenbezirk B und Kirchenbezirk C] zugestimmt hat/haben:
§ 1
Zusammensetzung der Bezirksjugendkammer
(1) Die Bezirksjugendkammer besteht aus gewählten und
geborenen Mitgliedern. Weitere Mitglieder können berufen werden.
(2) Die Wahlversammlung jedes Kirchenbezirks wählt aus
ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren _____ [Zahl zwischen drei und
zehn] Mitglieder der Bezirksjugendkammer, von denen höchstens ____
[Zahl zwischen eins und bis höchstens zur Hälfte der Anzahl der
Gewählten] in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis
stehen. Wiederwahl ist möglich.
(3) Geborene Mitglieder sind der/die Jugendpfarrer.
(4) Die Gemeindepädagogenkonvente entsenden je einen
Vertreter. Die Kirchenbezirke können gemeinsam ____ [ein bis drei,
Funktionsbezeichnung benennen] hauptamtliche Jugendmitarbeiter
der Kirchenbezirke entsenden.
(5) Weitere ____ [Anzahl oder Funktionsbezeichnung]
Mitglieder können durch die Bezirksjugendkammer in der ersten Sitzung
berufen werden. Bei der Berufung sind die Vielgestaltigkeit der Evangelischen
Jugendarbeit in den Kirchenbezirken und insbesondere
die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände der
Evangelischen Jugend zu beachten.
(6) Die Zahl der geborenen und berufenen Mitglieder soll
insgesamt die Anzahl der gewählten Mitglieder nicht
übersteigen.
§ 2
Amtsdauer der Mitglieder
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Nach
Ablauf der Amtsdauer führen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubildung der
Bezirksjugendkammer fort.
(2) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer können vor
Ablauf der Amtsdauer aus wichtigem Grund vom Kirchenbezirksvorstand
[Kirchenbezirk A] abberufen werden. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
(3) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied
vorzeitig aus oder wird aufgrund von Absatz 2 abberufen, beruft die
Bezirksjugendkammer für die verbleibende Amtsdauer ein
Ersatzmitglied.
§ 3
Vorsitz
Die Bezirksjugendkammer wählt in ihrer ersten Sitzung mit
den berufenen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer der
Bezirksjugendkammer. Ist ein Jugendpfarrer oder ein Jugendwart
zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein
ehrenamtlicher Mitarbeiter sein. Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zum
Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein
Jugendpfarrer oder ein Jugendwart sein.
§ 4
Aufgaben der Bezirksjugendkammer
Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und
Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers
Beschlussfassung über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur
Evangelischen Jugend der Kirchenbezirke, die der Genehmigung des
Kirchenbezirksvorstandes [Kirchenbezirk A]
bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom
Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht
widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A]
bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte,
Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer der
Kirchenbezirke,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und
Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen,
Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen
Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit in den
Kirchenbezirken,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die
Jugendarbeit in den Kirchenbezirken zur Verfügung stehenden kirchlichen
Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit
Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen
kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über
diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung
außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer
Jugendarbeit in den Kirchenbezirken,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen
Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an die Kirchenbezirksvorstände zur
Benennung von Kandidaten für die Wahl in die Jugendhilfeausschüsse
____ [des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue Bezeichnung
________],
10. Vorschläge an die Kirchenbezirksvorstände zur
Benennung je eines beratenden Mitgliedes in die Jugendhilfeausschüsse
_________ [des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue
Bezeichnung ______].
§ 5
Einberufung und Durchführung der
Sitzungen
(1) Die Bezirksjugendkammer ist vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies zur
ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich
ist, mindestens jedoch ___ [Anzahl, mindestens drei] im
Jahr. Die erste Sitzung der neu gebildeten Bezirksjugendkammer beruft der
Superintendent des Kirchenbezirks [Kirchenbezirk A] ein. Die Bezirksjugendkammer
ist zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder oder der Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A]
dies schriftlich verlangen.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
lädt die Mitglieder der Bezirksjugendkammer mindestens zwei Wochen zuvor
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die
Superintendenten erhalten Einladung und Tagesordnung
zur Kenntnisnahme. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen
beratend teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse der
Bezirksjugendkammer ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Je ein Protokollexemplar
erhalten die Kirchenbezirksvorstände und die Superintendenten der
beteiligten Kirchenbezirke.
(5) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer sind zur
Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungsgegenstände
verpflichtet.
§ 6
Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung
(1) Die Bezirksjugendkammer ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann die Sitzung mangels
Beschlussfähigkeit nicht durchgeführt werden, sind die Mitglieder
hierüber schriftlich zu informieren und zugleich zu einer neuen Sitzung
unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist nach §
5 Abs. 2 einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle
beschlussfähig.
(2) Die Bezirksjugendkammer fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Nr.
3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse außerhalb einer Versammlung der Mitglieder bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den
Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A] in Kraft.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 19. Dezember 1995 (ABl. 1996 A 40)
2053(20)2046
Das Landeskirchenamt hat folgende Ordnung der Kirchlichen
Frauenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Kirchliche Arbeit mit Frauen als eine Wesens- und
Lebensäußerung der Kirche gewinnt in der Landeskirche auf allen
Ebenen und in vielfältiger Form Gestalt. Trägerin dieses wichtigen
kirchlichen Arbeitszweiges ist die Kirchliche Frauenarbeit der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - nachstehend Kirchliche
Frauenarbeit genannt.
(2) Die Kirchliche Frauenarbeit ist ein selbstständiges
Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ohne eigene
Rechtsfähigkeit. Sie hat ihren Sitz in Dresden und steht unter der Aufsicht
des Landeskirchenamtes.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Kirchliche Frauenarbeit hat die Aufgabe, anhand
biblischer Zeugnisse und auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus
mit Frauen aus verschiedenen Arbeits- und Lebensbereichen Fragen der Zeit im
Blick auf die eigenen Situationen zu bedenken und dadurch Glaubens- und
Lebenshilfe zu vermitteln.
(2) Durch die Tätigkeit der Kirchlichen Frauenarbeit
sollen Frauen ermutigt und befähigt werden, ihre eigenständige
Verantwortung in den persönlichen Lebensbeziehungen, in Beruf, Familie,
Kirche und Gesellschaft engagiert wahrzunehmen.
(3) Die Kirchliche Frauenarbeit arbeitet mit den anderen
kirchlichen Werken, Einrichtungen und Ämter in der Landeskirche und im
Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen. Sie stellt Bezüge
zu den verschiedenen Handlungsfeldern der Kirche her und weiß sich dem
ökumenischen Dialog verpflichtet. Sie nimmt Impulse und Anregungen aus dem
ökumenischen Gespräch auf und setzt sie in ihrer Arbeit um, so wie sie
ihrerseits Anregungen in die ökumenische Arbeit der Kirche einbringt. Sie
sucht das Gespräch und die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden der
Frauenarbeit im gesamtgesellschaftlichen Rahmen.
(4) Die Kirchliche Frauenarbeit weiß sich dem
Tätigkeitsfeld der Müttergenesung verbunden. Sie begleitet und
unterstützt die Arbeit des rechtlich selbstständigen Vereins
"Müttergenesung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
e.V.".
§ 3
Zuständigkeit und Verantwortung
(1) Die Kirchliche Frauenarbeit ist in den Kirchgemeinden, auf
ephoraler und auf landeskirchlicher Ebene tätig.
(2) Die Arbeit wird verantwortet
a) in den Kirchgemeinden durch die von Kirchenvorstände
oder Frauenkreisen bestätigten Beauftragten;
b) in den Kirchenbezirken durch Bezirksleiterinnen,
Kuratorinnen und Kuratoren, die ihren Dienst in Abstimmung mit den
Kirchenbezirksvorständen versehen;
c) in der Landeskirche durch die Landespfarrerin, die
ihrerseits eng mit der Landesleiterin für Kirchliche Frauenarbeit
zusammenarbeitet.
(3) Die Kirchliche Frauenarbeit unterhält einen
Reisedienst. Die Reisereferentinnen besuchen und begleiten kirchliche
Frauengruppen und führen Veranstaltungen auf kirchgemeindlicher, regionaler
und ephoraler Ebene durch. Sie handeln in Absprache mit den Bezirksleiterinnen,
Kuratorinnen und Kuratoren.
§ 4
Die Landespfarrerin
(1) Die Landespfarrerin wird vom Landeskirchenamt berufen,
welches auch die Dienst- und Fachaufsicht führt. Sie verantwortet die
Arbeit der Kirchlichen Frauenarbeit und vertritt diese in der
Öffentlichkeit. Bei der Ausführung ihres Dienstes arbeitet sie eng mit
der Landesleiterin zusammen.
(2) Im einzelnen hat die Landespfarrerin folgende Aufgaben zu
erfüllen:
a) Theologisch-seelsorgerliche und organisatorische Leitung
der Kirchlichen Frauenarbeit;
b) Ausübung der unmittelbaren Dienstaufsicht über
die Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit;
c) Unterhaltung ständiger Kontakte zum Landeskirchenamt,
zu den Superintendenten und den Verantwortlichen für die Kirchliche
Frauenarbeit in den Kirchenbezirken und Kirchgemeinden;
d) Aufstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes
für das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit der
Landesleiterin;
e) Vertretung von Anliegen der Kirchlichen Frauenarbeit
innerhalb der Landeskirche, im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
und in anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Verbänden der
Frauenarbeit;
f) Vorbereitung, Durchführung oder Mitwirkung bei
Tagungen und Veranstaltungen der Kirchlichen Frauenarbeit, insbesondere auch
für Kuratorinnen und Kuratoren;
g) Verantwortung für die Weiterbildung der
Reisereferentinnen und der anderen Mitarbeiterinnen der Kirchlichen
Frauenarbeit.
§ 5
Die Landesleiterin
(1) Zu den Aufgaben der Landesleiterin gehört es, die
Tätigkeit der Kirchlichen Frauenarbeit auf pädagogischem Gebiet,
insbesondere durch Beratung, Anleitung und Begleitung von Gruppen und
Einzelpersonen, zu gewährleisten und zu fördern. Sie muss dafür
ausgebildet sein und ist verpflichtet, sich ständig weiterzubilden. Ferner
soll sie organisatorische Fähigkeiten und Verwaltungskenntnisse
besitzen.
(2) Die Landeleiterin wird vom Landeskirchenamt angestellt.
Sie übt ihre Tätigkeit in engem Zusammenwirken mit der Landespfarrerin
und nach Maßgabe einer jeweils konkreten Dienstanweisung aus. Sie ist
insbesondere zuständig für
a) regelmäßige Kontakte zu allen ehrenamtlichen
Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit und deren Weiterbildung;
b) den Dienst der Kirchlichen Frauenarbeit in einzelnen
Kirchenbezirken;
c) die Vorbereitung und Durchführung der Frühjahrs-
und Herbsttagungen der Kirchlichen Frauenarbeit;
d) die Vorbereitung und Durchführung der Arbeitstagungen
des Reisedienstes;
e) die Vorbereitung des Weltgebetstages der Frauen und des
Rogate-Treffens;
f) die Vertretung der Kirchlichen Frauenarbeit in kirchlichen
und gesellschaftlichen Verbänden und Gremien der Frauenarbeit nach
Absprache mit der Landespfarrerin.
§ 6
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchlichen
Frauenarbeit sind die Reisereferentinnen, die Verwaltungsmitarbeiterinnen sowie
sonstige erforderliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihre Anstellung erfolgt
durch das Landeskirchenamt.
(2) Die Reisereferentinnen müssen auf theologischem oder
religionspädagogischem Gebiet ausgebildete und bewährte
Mitarbeiterinnen sein. Ihnen obliegt es, selbstständig Frauengruppen zu
begleiten und Veranstaltungen auf kirchgemeindlicher, regionaler und ephoraler
Ebene durchzuführen. Sie müssen befähigt sein, Anliegen der
Frauenarbeit in kirchlichen und gesellschaftlichen Gremien zu vertreten und sind
verpflichtet, sich ständig weiterzubilden.
(3) Die Landespfarrerin ruft die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen, die der
Planung und Koordinierung der Arbeit und der Zusammenarbeit dienen. Ist die
Landespfarrerin verhindert, kann dies in ihrer Vertretung durch die
Landesleiterin erfolgen.
§ 7
Die Geschäftsstelle
Geschäftsstelle ist das Landeskirchliche Amt für
kirchliche Frauenarbeit. Dieses ist für die Erledigung der laufenden
Geschäfte der Kirchlichen Frauenarbeit unter Beachtung der Richtlinien
für kirchliche Frauenarbeit verantwortlich. Dazu zählt insbesondere
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Kirchlichen
Frauenarbeit. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Tätigkeit der Geschäftsstelle obliegt der Landespfarrerin.
§ 8
Der Beirat
(1)Die Kirchliche Frauenarbeit wird bei der Durchführung
ihrer Aufgaben durch einen Beirat begleitet und beraten.
(2) Dem vom Landeskirchenamt zu berufenden Beirat gehören
an:
a) die Landespfarrerin;
b) die Landesleiterin;
c) eine Reisereferentin;
d) eine Bezirksleiterin;
e) eine Vertreterin der "Müttergenesung in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V.";
f) eine Kuratorin oder ein Kurator;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen
Erwachsenenbildung;
h) ein Mitglied der Landessynode, das von dieser entsandt
wird;
i) fünf sachkundige Vertreterinnen oder Vertreter aus
kirchlichen oder gesellschaftlichen Verbänden oder Gremien der
Frauenarbeit.
(3) Die Mitglieder des Beirates müssen die
Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher besitzen. Sie werden auf die Dauer von
sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte
die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Beirates.
(5) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im
Jahr, auf schriftliche Einladung der Vorsitzenden zusammen. Der Einladung sind
die Tagesordnung und die Arbeitspapiere beizufügen. Der Beirat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Vorsitzende kann Gäste als Berater ohne Stimmrecht zu den
Sitzungen hinzuziehen.
(6) Ein oder zwei Vertreter des Landeskirchenamtes nehmen an
den Sitzungen des Beirates regelmäßig teil. Hierzu ist das
Landeskirchenamt rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin,
unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller für die Sitzung
notwendigen Arbeitspapieren einzuladen.
(7) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
(8) Über die Sitzungen des Beirates sind Protokolle
anzufertigen und den Mitgliedern sowie dem Landeskirchenamt
zuzuleiten.
§ 9
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben zu
erfüllen:
a) Beratung von Grundsatzfragen und Mitwirkung bei der
Aufstellung von Richtlinien für die Kirchliche Frauenarbeit;
b) Beratung der anderen Mitarbeiterinnen der Kirchlichen
Frauenarbeit;
c) Förderung der Fort- und Weiterbildung haupt- und
ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit;
d) Planung und Vorbereitung besonderer
Arbeitsvorhaben;
e) Anhörung bei Errichtung und Besetzung von Planstellen,
insbesondere vor Besetzung der Stellen der Landespfarrerin und der
Landesleiterin;
f) Mitwirkung bei der Aufstellung des
Haushaltsplanes;
g) Verhandlung und Beschlussfassung über den
jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 4 Abs. 2d)
h) Beratung über Eingaben und Vorschläge;
i) Entsendung von Mitgliedern des Beirates und anderen
Vertreterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit in Organe und Gremien anderer
kirchlicher und gesellschaftlicher Verbände der Frauenarbeit auf Vorschlag
der Landespfarrerin;
j) Beratung von Grundsätzen und Methoden der
Öffentlichkeitsarbeit der Kirchlichen Frauenarbeit;
k) Entscheidung über Vorschläge zur Änderung
und Ergänzung der Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit.
§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens tritt am 1. März 1996 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Runderlass Nr. 118 des
Landeskirchenamtes über die Neuordnung der Kirchlichen Frauenarbeit vom 10.
Dezember 1947 (ABl. 1949 S. A 72) außer Kraft.
Dresden, am 19. Dezember 1995
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 18. März 2003 (ABl. 2003 A 65)
Reg.-Nr. 12415
Das Landeskirchenamt hat die folgende Ordnung der Kirchlichen
Männerarbeit der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Schöpfungsordnung Gottes gemäß haben
Männer und Frauen verschiedene Identitäten, Gaben und Aufgaben.
Deshalb hat die Kirche Jesu Christi auch die Aufgabe der geschlechtsspezifischen
Verkündigung. Kirchliche Männerarbeit versteht dabei ihr Tun als einen
Beitrag auf dem Weg zu einer erneuerten Gemeinschaft von Männern und Frauen
in Kirche und Gesellschaft.
In einer Tradition stehend, die bis hin zu den Handwerker- und
Arbeitervereinen am Ende des neunzehnten und zu Beginn des zwanzigsten
Jahrhunderts reicht, wurde die Männerarbeit nach dem Zweiten Weltkrieg in
Echzell neu gegründet. In Aufnahme dieser Tradition formuliert sie ihre
Aufgabe als "Sammlung der Männer unter dem Wort, Zurüstung der
Männer mit dem Wort, Sendung der Männer durch das Wort".
(2) Die Männerarbeit der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens ist ein selbstständiges Werk ohne eigene
Rechtsfähigkeit. Sie hat ihren Sitz in Dresden und steht unter der Aufsicht
des Landeskirchenamtes.
§ 2
Aufgaben
(1) Kirchliche Männerarbeit will Männer innerhalb
und außerhalb der Kirchgemeinden in ihrer jeweiligen Lebenswirklichkeit
aufsuchen, zum Glauben einladen und im Glauben befestigen. In der Begegnung mit
dem Evangelium von Jesus Christus werden die Männer gestärkt, ihrer
Verantwortung im persönlichen Bereich, in der Familie, im Beruf, in der
Gemeinde und im gesellschaftlichen Leben gerecht zu werden.
(2) Die Männerarbeit stellt Bezüge zu den einzelnen
Handlungsfeldern der Kirche her. Sie arbeitet mit anderen kirchlichen Werken,
Einrichtungen und Ämtern zusammen.
(3) In jeweils besonderer Weise ist die Männerarbeit
unter anderem tätig auf den Arbeitsgebieten "Väter und Kinder",
"Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt", "Kirchlicher Dienst auf dem Lande" und
in der "Arbeitsgemeinschaft Handwerk und Kirche". In diesen Lebensbereichen
wendet sie sich sowohl an Männer als auch an Frauen und arbeitet mit
Verbänden und Gremien der im Berufsleben Stehenden zusammen.
§ 3
Zuständigkeit
(1) Die Kirchliche Männerarbeit ist in den
Kirchgemeinden, auf ephoraler und landeskirchlicher Ebene tätig. Die Arbeit
wird verantwortet:
a) in den Kirchgemeinden in der Regel von einem
Männerobmann, der durch den Kirchenvorstand bestätigt wird. Er kann
durch einen Leitungskreis unterstützt werden;
b) in den Kirchenbezirken durch einen ephoralen
Männerobmann und einen ephoralen Männerpfarrer, die ihren Dienst in
Abstimmung mit den Kirchenbezirksvorständen versehen;
c) in der Landeskirche durch den Landesmännerpfarrer, der
seinerseits eng mit dem Landesobmann und dem Beirat zusammenarbeitet.
(2) Die in den vorstehenden Absätzen genannten
Obmänner sowie die ephoralen Männerpfarrer sind ehrenamtlich
tätig.
§ 4
Der Landesmännerpfarrer
(1) Der Landesmännerpfarrer wird nach Anhörung des
Beirates vom Landeskirchenamt berufen, das auch die Dienst- und Fachaufsicht
führt. Er leitet die Kirchliche Männerarbeit und vertritt diese in der
Öffentlichkeit.
(2) Der Landesmännerpfarrer ist der Dienstvorgesetzte der
Mitarbeiter der Kirchlichen Männerarbeit.
(3) Die weiteren Aufgaben des Landesmännerpfarrers werden
in einer Dienstanweisung festgelegt, die das Landeskirchenamt erlässt. Der
Beirat soll zuvor seine Stellungnahme abgeben.
§ 5
Der Landesobmann
(1) Der Landesobmann vertritt die Ehrenamtlichen in besonderer
Weise. Er wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für
sechs Jahre gewählt. Er soll kein Theologe und kein hauptamtlicher
Mitarbeiter der Männerarbeit sein.
(2) Der Landesobmann ist an der Vorbereitung der
Beiratssitzungen beteiligt und arbeitet eng mit dem
Landesgeschäftsführer und dem Landesmännerpfarrer zusammen. Die
Vorbereitung und Durchführung der Landestagung gehört zu seinen
Aufgaben. Er vertritt die Anliegen der Männerarbeit in Zusammenarbeit mit
dem Landesmännerpfarrer in der Öffentlichkeit.
§ 6
Der Landesgeschäftsführer und weitere
Mitarbeiter
(1) In der Landesgeschäftsstelle werden die laufenden
Geschäfte der Männerarbeit durch den Landesgeschäftsführer
erledigt. Zur Erfüllung der Aufgaben der Männerarbeit werden die
erforderlichen Mitarbeiter (insbesondere Reisesekretäre)
angestellt.
(2) Die Aufgaben im Einzelnen sowie die
Geschäftsführung in einzelnen Arbeitsbereichen werden in
Tätigkeitsbeschreibungen festgelegt, die das Landeskirchenamt nach
Stellungnahme durch den Beirat bestätigt.
§ 7
Der Beirat
(1) Die Kirchliche Männerarbeit wird bei der
Durchführung ihrer Aufgaben durch einen Beirat begleitet und
beraten.
(2) Dem Beirat gehören der Landesmännerpfarrer, der
Landesobmann, der Landesgeschäftsführer sowie zwei weitere Mitarbeiter
der Männerarbeit an. Mindestens sechs, höchstens zehn weitere
Mitglieder sollen berufen werden.
(3) Die nach Absatz 2 zu berufenden Mitglieder des Beirates
werden von der Landestagung vorgeschlagen und durch das Landeskirchenamt
berufen. Sie müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher
haben.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung durch das Landeskirchenamt bedarf.
§ 8
Die Landestagung
(1) Die Landestagung dient der Fortbildung, dem
Erfahrungsaustausch sowie der gegenseitigem Ermutigung und Anregung für den
Dienst in der Männerarbeit. Sie wird in Abstimmung mit dem Landesobmann
durch den Landesmännerpfarrer einberufen und durch den Landesobmann
geleitet.
(2) Der Landestagung gehören die haupt-, neben- und
ehrenamtlichen Mitarbeiter der Männerarbeit auf landeskirchlicher und
ephoraler Ebene an.
(3) Die Landestagung schlägt die Mitglieder des Beirates
gemäß § 7 Abs. 2 vor.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (11.08.1998)
Vom 25. Oktober 1990 (ABl. 1990 A 96)
1314/9
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1.
Grundsätze
(1) Zur weiteren Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Berechnung von Dienstbezügen aller Art und einer
korrekten Abführung aller einkommensbezogenen Abgaben werden im Bereich der
Landeskirche Zentrale Gehaltsabrechnungsstellen gebildet.
(2) Für die Bildung, Anleitung und fachliche
Beaufsichtigung der Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen ist das Landeskirchenamt
verantwortlich.
(3) Die Kosten für die Bildung und Unterhaltung der
Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen trägt die Landeskirche.
§ 2
Aufgaben der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstellen
(1) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen haben folgende
Aufgaben zu erfüllen:
- Berechnung von Brutto- und Nettobezügen aller Art auf
der Grundlage der landeskirchlichen Besoldungs-, Vergütungs- und
Entlohnungsbestimmungen sowie des geltenden Abgabenrechts,
- Überweisung der Nettobezüge an die Empfänger
bzw. Vorbereitung von Auszahlungsbelegen für die zahlungspflichtigen
kirchlichen Dienststellen (Rechtsträger),
- Abführung von Lohnsteuern, Kirchensteuern,
Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Abgaben,
- Ausgabe von Bescheinigungen für die Lohnsteuerkarten
sowie Erstellung gesetzlich vorgeschriebener Abrechnungsunterlagen und
Meldungen,
- Erstellung und Übermittlung von Buchungsbelegen an die
Haushaltsstellen der Rechtsträger.
(2) Zur Berechnung der Nettobezüge bedienen sich die
Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen der elektronischen
Datenverarbeitung.
§ 3
Begriff und Pflichten der Rechtsträger
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
kirchliche Körperschaften und Dienststellen aller Art und Rechtsform, die
Angelegenheiten des Personalwesens bearbeiten und im
Rechtsträgerverzeichnis der Landeskirche aufgeführt sind.
(2) Die Rechtsträger im Sinne von Absatz 1 sind
verpflichtet, der zuständigen zentralen Gehaltsabrechnungsstelle
- alle für die Ersterfassung der Personalstammdaten
erforderlichen Angaben auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu
übermitteln und ihr weitere dafür benötigte Unterlagen und
Bescheinigungen zu überlassen,
- alle danach laufend eintretenden dauernden oder
vorübergehenden Veränderungen, die Einfluss auf die Berechnung der
Bezüge haben, rechtzeitig unter Verwendung dafür ausgegebener
Vordrucke zu melden,
- auf Anfragen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen
in Personalunterlagen unter Wahrung des Datenschutzes zu gestatten, soweit dies
zur korrekten Berechnung der Bezüge erforderlich ist,
- eine Vollmacht für das Bankeinzugsverfahren zu
erteilen.
(3) Die Rechtsträger haben der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstelle die Personen bekannt zu geben, die befugt sind,
Mitteilungen verbindlich zu unterzeichnen.
§ 4
Zahlungsverkehr und Auszahlung der
Bezüge
(1) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Zahlungsverkehrs haben die Rechtsträger dafür zu sorgen, dass die
für die Auszahlung der Bezüge und die Abführung der Steuern und
Abgaben benötigten Gelder rechtzeitig und in ausreichender Höhe auf
dem dafür bestimmten Bankkonto vorhanden sind.
(2) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen sind verpflichtet,
die Berechnung und Anweisung der Bezüge so rechtzeitig vorzunehmen, dass
die Auszahlungsbeträge spätestens am letzten Werktag eines jeden
Monats auf dem Gehaltskonto des Empfängers verfügbar sind.
(3) Jeder Empfänger von Bezügen ist verpflichtet,
ein Bankkonto für den Zahlungsverkehr zu eröffnen. Barauszahlungen von
Bezügen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen
werden.
§ 5
Abrechnungsergebnisse
(1) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen leiten den
Rechtsträgern die Ergebnisse der monatlichen Abrechnung jeweils umgehend
zu, soweit sie von diesen als Buchungsunterlagen benötigt werden.
(2) Jeder Rechtsträger erhält monatlich
- eine Liste der Bruttodienstbezüge, getrennt nach
Haushaltsstellen und Empfängern,
- eine Liste der Privatabzüge, getrennt nach
vereinbarten Abzugsarten, soweit die Rechtsträger zur Vereinnahmung der
Beträge berechtigt sind,
- für jeden Abrechnungsfall ein Stammblatt, soweit sich
der Monatsbetrag geändert hat; in den Monaten Januar und Dezember eines
jeden Jahres wird für jeden Abrechnungsfall ein Stammblatt
übergeben.
(3) Die Empfänger von Bezügen erhalten für die
Monate Januar und Dezember eines jeden Jahres, im Übrigen bei jeder
Änderung in der Berechnung, ein Stammblatt. Die Versendung der
Stammblätter an die Empfänger der Bezüge erfolgt nach Absprache
unmittelbar oder über den Rechtsträger.
§ 6
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
Dresden, am 25. Oktober 1990
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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