Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
1.3.3 ORGANISATION AUF
LANDESKIRCHLICHER EBENE
Vorsicht ! Bisher
Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Vom 03. März 1995 (ABl. 1995 A
41)
12110(10)738
Auf Grund von §§ 19 Absatz 8, 36 Absatz 4
Nr. 1 der Kirchenverfassung hat die Kirchenleitung folgende
Landessynodal-Wahlordnung beschlossen:
§ 1
Zahl der zu wählenden Mitglieder der
Landessynode
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der
Landessynode beträgt 60, und zwar 20 Pfarrer und 40
Laien.
§ 2
Wahlkreise
(1) Das Gebiet der Landeskirche ist für die
Wahl der Landessynode in 20 Wahlkreise eingeteilt.
(2) Es umfasst 7 Wahlkreise mit je einem
Kirchenbezirk:
Wahlkreis 1 Aue
Wahlkreis 2 Dresden Mitte
Wahlkreis 3 Dresden Nord
Wahlkreis 4 Leipzig Ost
Wahlkreis 5 Leipzig West
Wahlkreis 6 Pirna
Wahlkreis 7 Zwickau
13 Wahlkreise mit je zwei
Kirchenbezirken:
Wahlkreis 8 Annaberg und Marienberg
Wahlkreis 9 Auerbach und
Oelsnitz
Wahlkreis 10 Bautzen und
Kamenz
Wahlkreis 11 Borna und
Rochlitz
Wahlkreis 12 Dippoldiswalde und
Freiberg
Wahlkreis 13 Flöha und
Leisnig
Wahlkreis 14 Glauchau und
Stollberg
Wahlkreis 15 Grimma und Wurzen
Wahlkreis 16 Großenhain und
Oschatz
Wahlkreis 17 Chemnitz I und Chemnitz
II
Wahlkreis 18 Löbau und
Zittau
Wahlkreis 19 Meißen und Dresden
West
Wahlkreis 20 Plauen und Werdau
§ 3
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind:
a) als Pfarrer:
- Pfarrer, die im Bereich der Landeskirche eine
Pfarrstelle innehaben oder eine allgemein-kirchliche Aufgabe
wahrnehmen,
- Pfarrer, die vom Landeskirchenamt zur
Dienstleistung in einer Kirchgemeinde verpflichtet worden
sind,
- Pfarrer im Probedienst,
- Theologen im Vorbereitungsdienst nach Bestehen
der Zweiten Theologischen Prüfung,
- ordinierte Pfarrdiakone und
Pfarrverwalter,
- Pfarrer im Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
- ordinierte Kirchenbeamte, die das 68. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben;
b) als Laien:
alle Kirchenvorsteher der
Landeskirche.
(2) Wahlberechtigte Pfarrer, die keinem
Kirchenvorstand angehören, wählen mit dem Kirchenvorstand der
Kirchgemeinde ihres Dienstsitzes. Wahlberechtigte Pfarrer im Ruhestand ohne
Dienstsitz und ordinierte Kirchenbeamte wählen mit dem Kirchenvorstand
ihres Hauptwohnsitzes.
(3) Pfarrer, die mehrere Kirchgemeinden betreuen,
haben nur eine Stimme.
Die Entscheidung, in welcher Kirchgemeinde sie
wählen wollen, haben sie selbst zu treffen und dem Kreiswahlleiter in der
gemäß § 9 Absatz 1 zu übersendenden Liste
mitzuteilen.
§ 4
Wählbarkeit
1) Wählbar sind:
a) als Pfarrer:
alle in § 3 Absatz 1 Buchstabe a
aufgeführten wahlberechtigten Pfarrer einschließlich der ordinierten
Kirchenbeamten in ihrem Wahlkreis sowie ordinierte theologische Hochschullehrer
in dem Wahlkreis ihres Hauptwohnsitzes.
b) als Laien:
alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche,
die am Wahltag nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar
sind, in ihrem Wahlkreis.
(2) Ordentliche Mitglieder des Landeskirchenamtes,
ihnen gleichgestellte Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sowie Superintendenten
und Kirchenamtsräte können nicht in die Landessynode gewählt
werden.
§ 5
Zuständigkeit
(1) Die allgemeine Wahl zur Landessynode sowie
Ersatzwahlen werden von der Kirchenleitung ausgeschrieben. Sie setzt den
allgemeinen Wahltag fest und ordnet die Durchführung der Wahl
an.
(2) Die Durchführung der ausgeschriebenen Wahl
obliegt dem Landeskirchenamt.
§ 6
Kreiswahlleiter
(1) Das Landeskirchenamt bestellt für jeden
Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen stellvertretenden
Kreiswahlleiter.
(2) Wird der Kreiswahlleiter selbst zur Wahl
vorgeschlagen und erklärt sich bereit, die Wahl anzunehmen, so hat er die
Kreiswahlleitung an seinen Stellvertreter abzugeben. Entsprechendes gilt
für den stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(3) Im Bedarfsfalle bestellt das Landeskirchenamt
einen neuen Kreiswahlleiter oder einen neuen stellvertretenden
Kreiswahlleiter.
§ 7
Gemeindewahlleiter
In den einzelnen Kirchgemeinden leitet die Wahl der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes, im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Von der Leitung der Wahl ist ausgeschlossen, wer
selbst zur Wahl vorgeschlagen wurde.
§ 8
Wahlbekanntmachung
(1) Das Landeskirchenamt macht die von der
Kirchenleitung angeordnete Wahl spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen
Wahltag im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.
(2) Die Wahlbekanntmachung
enthält:
a) die Bezeichnung der Wahlkreise, in denen eine
Wahl stattfindet;
b) Namen und Anschriften der Kreiswahlleiter und
ihrer Stellvertreter;
c) den Hinweis, dass in jedem Wahlkreis ein Pfarrer
und zwei Laien zu wählen sind;
d) den allgemeinen Wahltag;
e) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, unter
Beachtung der Vorschriften des § 10 spätestens fünf Wochen
vor dem allgemeinen Wahltag Wahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter
einzureichen;
f) den Hinweis, dass in Wahlkreisen, die zwei
Kirchenbezirke umfassen, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen beide
Kirchenbezirke berücksichtigt werden sollen;
g) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, sich an
der Wahl zu beteiligen;
h) den Hinweis darauf, dass nur gewählt werden
kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag steht.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist spätestens
sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag
a) von den Gemeindewahlleitern aller Kirchgemeinden
in den Wahlkreisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände mündlich in
einer Sitzung oder in Abschrift bekannt zu geben;
b) von den Kreiswahlleitern der Wahlkreise allen
wahlberechtigten Pfarrern, die keinem Kirchenvorstand angehören, in
Abschrift bekannt zu geben.
§ 9
Erfassung der
Wahlberechtigten
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem
allgemeinen Wahltag haben alle Gemeindewahlleiter dem Kreiswahlleiter und dem
Bezirkskirchenamt eine Liste sämtlicher Mitglieder ihres Kirchenvorstandes
- Pfarrer und Laien - mit Familiennamen, Rufnamen, Beruf und Anschrift zu
übersenden. Der Vorsitzende (Gemeindewahlleiter) und der stellvertretende
Vorsitzende (stellvertretende Gemeindewahlleiter) sind besonders zu
bezeichnen.
(2) Innerhalb der gleichen Frist hat der
Superintendent dem Kreiswahlleiter eine Liste aller im Kirchenbezirk wohnenden
wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, mit
Familiennamen, Rufnamen, Dienstbezeichnung, Anschrift und Kirchgemeinde des
Dienstsitzes zu übersenden. Bei ordinierten Kirchenbeamten sowie bei
wahlberechtigten Pfarrern im Ruhestand ohne Dienstsitz tritt an dessen Stelle
der Hauptwohnsitz.
(3) Ergeben sich bis zum allgemeinen Wahltag
personelle Veränderungen, so sind die Angaben gemäß den
Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Kreiswahlleiter unverzüglich zu
berichtigen.
(4) Spätestens fünf Wochen vor dem
allgemeinen Wahltag sind vom Kreiswahlleiter den Gemeindewahlleitern die in
Absatz 2 genannten Pfarrer zu benennen.
(5) Auf Grund der Angaben gemäß den
Absätzen 1 bis 3 hat der Kreiswahlleiter ein nach Kirchgemeinden geordnetes
Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu aktualisieren. Jeder
Wahlberechtigte ist befugt, dieses Verzeichnis einzusehen.
§ 10
Wahlvorschläge und
Kandidatenlisten
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem
zugelassenen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann
einen Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit
Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie
Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur Wahl als Pfarrer oder
als Laie vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorgeschlagenen
unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser versichert, dass er
wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das vorgeschriebene
Gelübde eines Mitgliedes der Landessynode abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20
Wahlberechtigten des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der
Anschrift zu unterschreiben.
Ferner ist die Kirchgemeinde, der die
Wahlberechtigten angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner vertritt den
Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens
fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter
einzureichen, der über die Zulassung entscheidet.
(6) Der Kreiswahlleiter prüft von Amts wegen,
ob der Vorgeschlagene gemäß § 4 wählbar und ob den
Erfordernissen der Absätze 2 bis 5 genügt ist. Erfüllt der
Vorgeschlagene die Voraussetzungen des § 4 nicht, ist der Wahlvorschlag
abzulehnen.
Liegt ein Mangel der Erfordernisse nach den
Absätzen 2 bis 5 vor, hat der Kreiswahlleiter den den Wahlvorschlag
vertretenden Erstunterzeichner unverzüglich aufzufordern, dem Mangel bis
spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist abzuhelfen.
Wird dem Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig abgeholfen,
ist der Wahlvorschlag abzulehnen. Im Übrigen ist der Wahlvorschlag
zuzulassen. Gegen die Ablehnung kann sofortiger Widerspruch an das
Landeskirchenamt beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Das Landeskirchenamt
entscheidet über den Widerspruch binnen einer Woche
abschließend.
(7) Sind fristgemäß keine
Wahlvorschläge eingegangen oder enthalten die eingegangenen
Wahlvorschläge zusammen nicht für einen zu wählenden Pfarrer zwei
Namen und für zwei zu wählende Laien drei Namen, so haben die
Kirchenbezirksvorstände des Wahlkreises binnen drei Tagen nach
Ablauf der Einreichungsfrist einen eigenen gemeinsamen Wahlvorschlag
aufzustellen. Durch ihn ist zu gewährleisten, dass Wählbare mindestens
in der genannten Zahl vorgeschlagen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn
ein Vorgeschlagener vor dem allgemeinen Wahltag oder einer notwendig gewordenen
Wiederholungswahl wegfällt.
Werden Mitglieder der Kirchenbezirksvorstände
selbst zur Wahl vorgeschlagen, so dürfen sie an der Abstimmung über
den Wahlvorschlag nicht teilnehmen.
(8) Nach Feststellung der gültigen
Wahlvorschläge hat der Kreiswahlleiter in alphabetischer Reihenfolge sowie
getrennt nach Pfarrern und Laien die Kandidatenliste zusammenzustellen und diese
spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag allen
Gemeindewahlleitern und allen wahlberechtigten Pfarrern, die keinem
Kirchenvorstand angehören, zu übermitteln.
(9) Die Kandidatenliste ist daraufhin durch die
Gemeindewahlleiter allen Mitgliedern der Kirchenvorstände schriftlich
bekannt zu geben.
(10) Gemeinsam mit den Superintendenten des
Wahlkreises haben die Kreiswahlleiter dafür zu sorgen, dass sich die
Kandidaten angemessene Zeit vor dem allgemeinen Wahltag in geeigneten
Veranstaltungen den Wählern vorstellen.
§ 11
Stimmzettel
(1) Die Kreiswahlleiter stellen für ihren
Wahlkreis einheitliche amtliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
her.
(2) Auf den Stimmzetteln sind getrennt voneinander
die zur Wahl vorgeschlagenen Pfarrer und Laien in alphabetischer Reihenfolge
anzugeben. Ferner müssen die Stimmzettel den Zusatz
enthalten:
"Zu wählen sind
1 Pfarrer und 2 Laien"
(3) Die Stimmzettelumschläge erhalten durch
Aufdruck des Siegels der für den Wohnsitz des Kreiswahlleiters
zuständigen Superintendentur amtlichen Charakter.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und
Stimmzettelumschläge sind den Gemeindewahlleitern in ausreichender Zahl
spätestens zehn Tage vor dem allgemeinen Wahltag
vorzulegen.
§ 12
Wahlvorbereitung in den
Kirchgemeinden
(1) Der Gemeindewahlleiter stellt eine Liste der
Wahlberechtigten auf, die mit den Angaben in § 9 übereinstimmen
muss.
(2) Alle Wahlberechtigten sind von ihm rechtzeitig
unter Angabe von Ort und Tageszeit zur Wahl einzuladen, die in einer
Kirchenvorstandssitzung am allgemeinen Wahltag
stattfindet.
(3) Am Wahltag verhinderten Wahlberechtigten kann
die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem festgelegten früheren
Tag zu wählen, der höchstens eine Woche vor dem allgemeinen
Wahltag liegen darf. Hiervon ist der Kreiswahlleiter rechtzeitig schriftlich zu
benachrichtigen.
§ 13
Wahlhandlung
(1) Jedem erschienenen Wähler, dessen
Wahlberechtigung anhand der Liste festgestellt wurde, sind ein amtlicher
Stimmzettel und ein amtlicher Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Dabei ist
der Wähler über die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 zu
belehren.
(2) Die Wahl wird geheim durch Ankreuzen der
Kandidaten auf dem Stimmzettel vollzogen. Danach wird der Stimmzettel in den
Umschlag eingelegt und dieser durch Zukleben verschlossen.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 12
Absatz 3 Gebrauch gemacht, nimmt der Gemeindewahlleiter die verschlossenen
Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) bis zum Abschluss der
Wahlhandlung an dem allgemeinen Wahltage unter Verschluss und gibt sie sodann
den anderen Stimmbriefen bei.
(4) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der
Gemeindewahlleiter die Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) und
legt sie in einen Umschlag ein, der mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der
Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk "Synodalwahlsache" zu
versehen und zu verschließen ist. Der Verschluss des Umschlages ist durch
Aufdruck des Kirchensiegels zu sichern.
(5) Über die Wahlhandlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Gemeindewahlleiter sowie einem weiteren
Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen (Muster s. Anlage
1).
§ 14
Übersendung der Wahlunterlagen an den
Kreiswahlleiter
Der Umschlag mit den Stimmbriefen (§ 13 Absatz
4) sowie die Wahlniederschrift samt nicht benutzten Stimmzetteln und
Umschlägen sind dem Kreiswahlleiter unverzüglich, jedoch binnen
einer Woche nach der Wahl durch Boten gegen Quittung oder, falls dies
nicht möglich ist, durch Einschreiben zu übermitteln. Später
eingegangene Sendungen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses
unberücksichtigt.
§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses durch den
Kreiswahlleiter
(1) Das Wahlergebnis ist durch den Kreiswahlleiter
gemeinsam mit den von ihm bestellten zwei Wahlhelfern - einem Pfarrer und einem
Laien - festzustellen.
(2) Zunächst sind die Absender der
eingegangenen Sendungen mit dem Vermerk "Synodalwahlsache" festzustellen und die
Verschlüsse der Umschläge zu prüfen. Sendungen, die nach dem in
§ 14 genannten Zeitpunkt beim Kreiswahlleiter eingegangen sind, sind
auszusondern.
(3) Danach sind die Stimmbriefe aus den
geöffneten Sendungen zu zählen, mit der Zahl der Wahlberechtigten
anhand des Verzeichnisses gemäß § 9 Absatz 5 zu vergleichen und
ungeöffnet in eine Wahlurne einzulegen.
(4) Nach Abschluss dieses Vorganges werden die
Stimmbriefe der Wahlurne entnommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden
gezählt, und ihre Anzahl wird schriftlich festgehalten, wobei der
Kreiswahlleiter über ihre Gültigkeit
entscheidet.
(5) Ungültig sind
Stimmzettel,
a) die nichtamtlich sind oder sich in einem
nichtamtlichen Umschlag befinden;
b) aus denen der Wähler ersichtlich
ist;
c) auf denen mehr Wähler angekreuzt sind, als
zu wählen waren;
d) auf denen kein Name angekreuzt
ist;
e) die Zusätze enthalten.
Enthält ein Stimmbrief mehrere Stimmzettel, so
sind diese ungültig.
(6) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die
Gesamtzahl der für die Pfarrer und die Gesamtzahl der für die Laien
abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Gewählt sind der Pfarrer,
der mehr als die Hälfte der für die Pfarrer abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat, und die Laien, die je mehr als ein Viertel der für
die Laien abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erhalten drei Laien
je mehr als ein Viertel der Stimmen, so sind die beiden gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich bei der Wahl der Laien
Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende
Los.
(7) Werden die Mehrheitsverhältnisse
gemäß Absatz 6 nicht erreicht, so findet unter den nicht
gewählten Kandidaten Wiederholungswahl statt.
(8) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sind kirchenöffentlich. Die ungestörte amtliche Tätigkeit des
Kreiswahlleiters und der Wahlhelfer ist dabei
sicherzustellen.
(9) Über die Feststellung des Wahlergebnisses
ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Kreiswahlleiter und den beiden
Wahlhelfern zu unterzeichnen (Muster s. Anlage 2).
§ 16
Wiederholungswahl
(1) Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn bei
der allgemeinen Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden
ist.
(2) Der Kreiswahlleiter fordert die
Kirchenvorstände und die keinem Kirchenvorstand angehörenden
wahlberechtigten Pfarrer nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich
unter Festsetzung des Wahltages zur Vornahme der Wiederholungswahl
auf.
(3) Zwischen dem Zugang der Aufforderung und der
Wiederholungswahl müssen mindestens zehn Tage
liegen.
(4) Bei der Wiederholungswahl ist gewählt, wer
die meisten Stimmen erhalten hat. Sind noch zwei Laien zu wählen, so sind
diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende
Los.
(5) Im Übrigen gelten für die
Wiederholungswahl die Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend
mit der Maßgabe, dass neue Wahlvorschläge nicht eingereicht werden
können. § 10 Absatz 7 Satz 3 bleibt
unberührt.
§ 17
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn ein
Gewählter vor seiner Verpflichtung als Mitglied der Landessynode
wegfällt.
(2) Die Nachwahl ist vom Kreiswahlleiter unter
Festsetzung des Wahltages zu veranlassen, sobald er von der Notwendigkeit
erfährt. Die Wahlbekanntmachung im Amtsblatt wird durch die
Wahlaufforderung des Kreiswahlleiters an die Kirchenvorstände und die
keinem Kirchenvorstand angehörenden wahlberechtigten Pfarrer und
ordinierten Kirchenbeamten ersetzt. Die Wahlaufforderung muss inhaltlich der
Wahlbekanntmachung (§ 8) entsprechen. Zwischen dem Zugang der
Wahlaufforderung und dem Wahltag müssen mindestens drei Wochen
liegen.
(3) Bei einer Nachwahl ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat.
(4) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die
Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend.
§ 18
Ersatzwahl
(1) Eine Ersatzwahl findet statt, wenn ein
gewähltes Mitglied der Landessynode vorzeitig
ausscheidet.
(2) Bei einer Ersatzwahl ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat.
(3) Im Übrigen gelten für die Ersatzwahl
die Bestimmungen über die allgemeine Wahl
entsprechend.
§ 19
Wahlmitteilungen und Übersendung der
Wahlunterlagen an das Landeskirchenamt
(1) Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis
unverzüglich, jedoch binnen drei Tagen nach
Feststellung
a) den Gewählten;
b) dem Landeskirchenamt;
c) allen Kirchenvorständen des
Wahlkreises
mitzuteilen.
(2) Auch die nicht gewählten Kandidaten sind
vom Wahlergebnis zu unterrichten.
(3) Binnen zehn Tagen nach der Feststellung
des Wahlergebnisses hat der Kreiswahlleiter dem Landeskirchenamt folgende
Unterlagen zu übersenden:
a) einen Bericht über die Wahl unter
Hervorhebung festgestellter Verstöße;
b) das Verzeichnis der
Wahlberechtigten;
c) die bei ihm eingegangenen
Wahlvorschläge;
d) die Niederschrift über die Feststellung des
Wahlergebnisses unter Beifügung aller Stimmzettel, über die
entschieden wurde, sowie der nicht benutzten Stimmzettel;
e) ein Verzeichnis seiner Auslagen samt
Belegen.
§ 20
Abkündigung der
Wahl
Der Ausgang der Wahl ist an dem auf die Mitteilung
des Wahlergebnisses folgenden Sonntag in allen Kirchgemeinden des Wahlkreises im
Gottesdienst abzukündigen.
§ 21
Aufgaben des
Landeskirchenamtes
Dem Landeskirchenamt obliegen nach der
Durchführung der Wahl folgende Aufgaben:
a) Nachprüfung des Wahlergebnisses auf Grund
der übersandten Unterlagen;
b) Weitergabe der Wahlunterlagen unter
Beifügung eines Berichtes über die durchgeführte Nachprüfung
an die Landessynode;
c) Erstattung der Auslagen des
Kreiswahlleiters;
d) Veröffentlichung des von der Landessynode
endgültig festgestellten Wahlergebnisses (§ 22) im
Amtsblatt;
e) dauernde Aufbewahrung der in § 19 Absatz 3
Buchstabe a bis d genannten Unterlagen mit Ausnahme der nicht benutzten
Stimmzettel.
§ 22
Endgültige Feststellung des
Wahlergebnisses durch die Landessynode
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit
der Wahl anhand des Berichtes des Landeskirchenamtes und der Wahlunterlagen
durch ihren Wahlprüfungsausschuss.
(2) Auf Grund des Berichtes dieses Ausschusses
beschließt die Landessynode über die Gültigkeit der
Wahl.
(3) Solange die Ungültigkeit einer Wahl nicht
von der Landessynode beschlossen ist, hat der Gewählte Sitz und Stimme. An
der Abstimmung über die Gültigkeit seiner Wahl nimmt er nicht
teil.
§ 23
Kosten der Wahl
Die Auslagen der Kreiswahlleiter sowie die
Reisekosten der Vorgeschlagenen zu den Vorstellungen gemäß § 10
Absatz 10 sind aus landeskirchlichen Mitteln zu erstatten. Alle sonstigen Kosten
haben die an der Wahl Beteiligten selbst zu tragen.
§ 24
Sprachliche
Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für
Männer und Frauen.
§ 25
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landessynodal-Wahlordnung in der Fassung vom 30. September 1988 (Amtsblatt 1989
Seite A5) außer Kraft.
Hierzu:
2 Anlagen
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 5 der
Landessynodal-Wahlordnung)
Muster einer Wahlniederschrift des
Gemeindewahlleiters
Am ....... um ....... fand in ....... auf Grund der
schriftlichen Einladung des (stellvertretenden) Gemeindewahlleiters vom .......
eine Sitzung des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde ...... zur Wahl eines
Pfarrers und zweier Laien zur Landessynode im Wahlkreis ......
statt.
Anwesend waren
...........................................................................................................................................
als Gemeindewahlleiter
............................................................................................................................................
als stellvertr.
Gemeindewahlleiter
............................................................................................................................................
als weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes
sowie
............................................................................................................................................
als wahlberechtigte, keinem Kirchenvorstand
angehörende Pfarrer.
Die Wahlberechtigung jedes erschienenen Wählers
wurde anhand der Liste festgestellt. Jeder Wähler erhielt einen amtlichen
Stimmzettel sowie einen amtlichen Stimmzettelumschlag und wurde dabei über
die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung
belehrt.
Die Wähler vollzogen daraufhin die Wahl geheim
durch Ankreuzen der Kandidaten auf dem Stimmzettel, Einlegen des Stimmzettels in
den Umschlag und Verschließen des Umschlages.
Der Gemeindewahlleiter nahm die amtlichen
Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) entgegen. Die von ihm
vorgenommene Auszählung ergab ......... Stimmbriefe. Diese wurden in einem
mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes
und dem Vermerk "Synodalwahlsache" versehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag
wurde verschlossen und der Verschluss durch Aufdruck des Kirchensiegels
gesichert.
...... , am ......
............................................................................................................................................
stellvertr.
Gemeindewahlleiter
............................................................................................................................................
Mitglied des
Kirchenvorstandes
(Kirchensiegel oder
Kirchenstempel)
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 9 der
Landessynodal-Wahlordnung)
Muster einer Wahlniederschrift des
Kreiswahlleiters
Am ....... um ....... fand in ....... die
Feststellung des Ergebnisses der am ....... und am ....... im Wahlkreis .......
durchgeführten Wahl zur Landessynode statt.
Anwesend waren
............................................................................................................................................
als (stellvertr.)
Kreiswahlleiter,
............................................................................................................................................
als Wahlhelfer (Pfarrer)
sowie
............................................................................................................................................
als Wahlhelfer (Laie).
Der Kreiswahlleiter berichtete,
dass
- zur Wahl vorgeschlagen
wurden:
............................................................
.................................................................
als Pfarrer
............................................................
.................................................................
............................................................
..................................................................
als Laien;
- nach dem von ihm aufgestellten Verzeichnis .......
Wahlberechtigte vorhanden waren, und zwar ..... Mitglieder von
Kirchenvorständen und ..... wahlberechtigte Pfarrer, die keinem
Kirchenvorstand angehören.
Diese Wahlberechtigten verteilen sich auf die zum
Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden, wie aus der Zusammenstellung unten
ersichtlich ist.
Der Kreiswahlleiter teilte mit, dass von den als
"Synodal-Wahlsachen" eingegangenen ..... Sendungen ..... Sendungen ausgesondert
werden mussten, weil sie ihm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von acht
Tagen übermittelt wurden. Er prüfte die Umschläge der
fristgemäß eingegangenen Sendungen auf die Unversehrtheit ihrer
Verschlüsse. Dabei ergaben sich ..... Mängel, über die folgende
Entscheidungen getroffen wurden:
Mangel:
...............................................................................................................................
Entscheidung:
...............................................................................................................................
usw.
Die einzelnen Sendungen wurden geöffnet und die
Stimmbriefe gezählt. Dies führte zu folgendem
Ergebnis:
Kirchg. Wahlberechtigte abgegebene
Stimmbriefe
................ ................................. ................................................
................ ................................. ................................................
Danach wurden die gezählten Stimmbriefe
ungeöffnet in eine Wahlurne eingelegt, anschließend dieser entnommen
und geöffnet. Die Zählung und Prüfung der Stimmzettel erbrachte
folgendes Ergebnis:
- ENDE -
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click