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1.3.5
RECHTSPRECHUNG
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.01.2005,
CC)
Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A 107)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 27, 62, 77 geändert durch
VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); berichtigt am 14.07.2006
(ABl. 2006 A 99).
Reg.-Nr. 12415
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Errichtung und Zusammensetzung des Gerichts
§ 1 Errichtung
§ 2 Unabhängigkeit des Gerichts;
Amtsverschwiegenheit
§ 3 Besetzung des Gerichts
§ 4 Ernennung und Amtszeit der Mitglieder
§ 5 Entbindung vom Amt
§ 6 Aufwandsentschädigung
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Amtshilfe
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung im Gericht
§ 10 Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
§ 12 Beteiligte
§ 13 Beiladung Dritter
§ 14 Prozessstellung Beigeladener
§ 15 Prozessvertretung; Beistand
§ 16 Zustellungen
3. Abschnitt
Rechtsweg
§ 17 Zulässigkeit des Rechtsweges
§ 18 Rechtswegausschlüsse
§ 19 Zuständigkeit anderer richterlich tätiger
Organe
§ 20 Verhältnis zu anderen Rechtswegen
4. Abschnitt
Klagearten
§ 21 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§ 22 Feststellungsklage
§ 23 Allgemeine Leistungsklage
§ 24 Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen
5. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen
§ 25 Vorverfahren
§ 26 Widerspruch
§ 27 Widerspruchsbescheid
§ 28 Klagefrist
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 30 Untätigkeitsklage
§ 31 Frist für die Untätigkeitsklage
§ 32 Aufschiebende Wirkung
6. Abschnitt
Einstweilige Anordnung
§ 33 Einstweilige Anordnung
7. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 34 Beklagter
§ 35 Klageerhebung; Klageschrift
§ 36 Vorbescheid durch den Vorsitzenden
§ 37 Klageänderung
§ 38 Klagerücknahme
§ 39 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 40 Klagezustellung
§ 41 Aussetzung von Verfahren
§ 42 Vorbereitende Anordnungen; Gütetermin
§ 43 Untersuchungsgrundsatz
§ 44 Bindung an Anträge
§ 45 Grundsatz der mündlichen Verhandlung
§ 46 Öffentlichkeit
§ 47 Ladung
§ 48 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 49 Richterliche Frage- und
Erörterungspflicht
§ 50 Gütliche Einigung
§ 51 Niederschrift
§ 52 Entscheidung durch Urteil
§ 53 Urteilsgrundlage; freie
Beweiswürdigung;
rechtliches Gehör
§ 54 Urteilsberatung
§ 55 Zwischenurteil; Teilurteil
§ 56 Erkennende Mitglieder des Gerichts
§ 57 Verkündung des Urteils; Zustellung
§ 58 Urteilstenor
§ 59 Nachprüfung von
Ermessensentscheidungen
§ 60 Wiederaufnahme
§ 61 Akteneinsicht; Abschriften
8. Abschnitt
Rechtsmittel
§ 62 Rechtsmittel
§ 63 Zulassung der Revision
§ 64 Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision
§ 65 Zulässige Revisionsgründe
§ 66 Frist; Revisionseinlegung;
Revisionsbegründung
§ 67 Zurücknahme der Revision
§ 68 Keine Klageänderung und Beiladung
§ 69 Prüfung der Zulässigkeit
§ 70 Revisionsentscheidung
§ 71 Revisionsverfahren
9. Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 72 Kosten
§ 73 Zeugen- und
Sachverständigenentschädigung
§ 74 Kosten des Revisionsverfahrens
10. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 75 Verweisung auf das Verfahren vor den allgemeinen
staatlichen Verwaltungsgerichten
§ 76 Besonderheiten bei dienstrechtlichen
Streitigkeiten
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 77 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von
Vorschriften
Aufgrund von § 48 der Kirchenverfassung hat die
Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der nach
§ 49 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
1. Abschnitt
Errichtung und Zusammensetzung des Gerichts
§ 1
Errichtung
(1) Für Streitsachen in Angelegenheiten der kirchlichen
Verwaltung wird ein kirchliches Verwaltungsgericht errichtet. Es führt die
Bezeichnung "Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens" und hat seinen Sitz in Dresden.
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten für Männer und Frauen.
§ 2
Unabhängigkeit des Gerichts;
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Gerichts sind unabhängig und in
Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis nur dem in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Recht
unterworfen.
(2) Die Mitglieder des Gerichts sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 3
Besetzung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der erste Beisitzer
müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der zweite Beisitzer
muss ordiniert sein.
(2) Für jedes Mitglied des Gerichts wird ein
stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Gerichts müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(4) Zum Mitglied des Gerichts kann nicht berufen werden,
wer
a) im Sinne von § 5 Abs. l Buchst. d vorbelastet
ist,
b) einem kirchenleitenden Organ der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens oder einem Bezirkskirchenamt angehört oder dort
hauptberuflich beschäftigt ist. Dies gilt auch für die Mitglieder der
Leitungsorgane der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und
der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse sowie für die dort hauptberuflich
Beschäftigten.
c) dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands als Mitglied oder stellvertretendes
Mitglied angehört.
§ 4
Ernennung und Amtszeit der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder sowie die
stellvertretenden Mitglieder des Gerichts werden auf Vorschlag des
Landeskirchenamtes von der Kirchenleitung auf die Dauer von sechs Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Urkunde.
(3) Der Landesbischof verpflichtet die Mitglieder sowie die
stellvertretenden Mitglieder des Gerichts auf ihr Amt mit folgendem
Gelöbnis:
"Ich gelobe vor Gott, dass ich das mir anvertraute Amt in der
Bindung an Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis
der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, ausüben und meine
Entscheidungen ohne Ansehen der Person fällen werde."
(4) Wird während der Amtszeit infolge Ausscheidens eines
Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines
Ersatzmitglieds notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit
der übrigen Mitglieder.
§ 5
Entbindung vom Amt
(1) Ein Mitglied des Gerichts ist vom Amt zu
entbinden,
a) wenn das Mitglied es aus wichtigen persönlichen
Gründen beantragt,
b) wenn die Voraussetzungen für die Ernennung nicht
vorlagen oder entfallen sind,
c) wenn das Mitglied seine Amtspflichten gröblich
verletzt hat,
d) wenn das Mitglied in einem Strafverfahren zu einer
Freiheitsstrafe oder anstelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe
verurteilt oder wenn ihm in einem förmlichen Disziplinarverfahren eine
Geldbuße oder eine schwerere Strafe rechtskräftig auferlegt wird und
wenn es dadurch nach der Art der geahndeten Handlung seine Eignung als Mitglied
eines kirchlichen Gerichts verloren hat,
e) wenn das Mitglied in Folge körperlicher oder geistiger
Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, das Richteramt auszuüben.
(2) Ein Mitglied muss vom Amt vorläufig entbunden
werden,
a) wenn gegen das Mitglied wegen eines Verbrechens oder eines
vorsätzlichen Vergehens ein strafgerichtliches Hauptverfahren eingeleitet
ist.
b) wenn gegen das Mitglied ein förmliches
Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
c) wenn dem Mitglied die Ausübung seines Amtes in einem
kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
durch eine kirchliche Dienststelle oder die Ausübung einer sonstigen
beruflichen Tätigkeit durch ein nach staatlichem Recht vorgesehenes
Ehrengericht vorläufig untersagt ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze l und 2 gelten für
die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts entsprechend.
(4) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze l und 2
trifft die Kirchenleitung.
§ 6
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Gerichts üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die
Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
geltenden Bestimmungen und, sofern sie nicht hauptamtlich oder hauptberuflich im
kirchlichen Dienst stehen, eine Aufwandsentschädigung, die das
Landeskirchenamt allgemein regelt.
§ 7
Geschäftsstelle
(1) Es wird eine Geschäftsstelle gebildet, für die
das Landeskirchenamt die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur
Verfügung stellt. Für die Hilfskräfte gilt § 2 Abs. 2
entsprechend.
(2) Die Hilfskräfte werden vom Vorsitzenden des Gerichts
auf gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
§ 8
Amtshilfe
(9) Alle kirchlichen Dienststellen leisten dem Gericht
Amtshilfe. Sie sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften
verpflichtet. Wenn die Einsicht in Akten oder Urkunden oder die Erteilung von
Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um
Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die
aktenführende Stelle die Einsicht in die Akten oder Urkunden oder die
Erteilung von Auskünften verweigern. Auf Antrag eines Beteiligten
entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob die Verweigerung der Einsicht in
Akten oder Urkunden berechtigt ist. Die zuständige oberste
Dienstbehörde ist zu diesem Verfahren beizuladen.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden
richtet sich nach den staatlichen Vorschriften und staatskirchenvertraglichen
Regelungen.
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9
Ausschluss von der Mitwirkung im Gericht
Von der Mitwirkung im Gericht ist ausgeschlossen,
1. wer selbst Partei ist oder einer Partei gegenüber
mitberechtigt, mitverpflichtet oder regresspflichtig ist;
2. wer mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen
tätig gewesen ist; als solche Tätigkeit gilt nicht die Mitwirkung im
Gesetzgebungsverfahren;
4. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
gehört worden ist.
§ 10
Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts
(1) Die Beteiligten können ein Mitglied des Gerichts
wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Das abgelehnte
Mitglied des Gerichts hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist
unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen
Verhandlung erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist
der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, in sonstigen schriftlichen Verfahren
der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend. Tritt ein Ablehnungsgrund in
der mündlichen Verhandlung auf, ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich
zu stellen.
(3) Wird ein Mitglied des Gerichts wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen Mitglieder unter
Ausschluss des Abgelehnten. An die Stelle des abgelehnten Mitglieds des Gerichts
tritt das jeweils stellvertretende Mitglied.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist,
selbst für befangen, so gelten die Vorschriften der Absätze l bis 3
entsprechend.
(5) Die Bestimmungen der Absätze l bis 4 gelten
entsprechend für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch oder die Selbstablehnung trifft der
Vorsitzende.
§ 11
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. kirchliche Einrichtungen und Werke, soweit ihnen ein Recht
zustehen kann.
§ 12
Beteiligte
(1) Beteiligte am Verfahren sind
a) der Kläger,
b) der Beklagte,
c) der Vertreter des allgemeinen kirchlichen
Interesses,
d) der Beigeladene.
(2) Zur Wahrung des allgemeinen kirchlichen Interesses kann
das Landeskirchenamt einen Vertreter bestellen, sofern die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens nicht selbst Klägerin oder
Beklagte ist (Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses).
(3) Der Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses kann
selbstständig Prozesshandlungen vornehmen. Eine Bindung an Weisungen des
Landeskirchenamtes besteht nicht.
(4) Das Gericht informiert das Landeskirchenamt
unverzüglich über bei ihm direkt eingegangene Klagen, sofern die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens nicht selbst Klägerin oder
Beklagte ist.
§ 13
Beiladung Dritter
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen oder bei dem Revisionsgericht anhängig
ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch
die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte
derartig beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige
Beiladungen).
(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben
werden.
§14
Prozessstellung Beigeladener
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines
Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen
und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge
kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
§ 15
Prozessvertretung; Beistand
(1) Die Parteien können einen Rechtsanwalt oder eine
andere zum sachgemäßen Vortrag befähigte Person mit ihrer
Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu
kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(2) Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie
kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Wurde eine Vollmacht erteilt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
Gerichts an die bevollmächtigte Person zu richten.
§ 16
Zustellungen
(1) Gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen, durch die
eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind
zuzustellen.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der
Verwaltungszustellungsverordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen eine
zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.
3. Abschnitt
Rechtsweg
§ 17
Zulässigkeit des Rechtsweges
Das Gericht entscheidet in allen Streitigkeiten des
kirchlichen Verwaltungsrechts sowie in den ihm durch Kirchengesetz oder
Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes zugewiesenen Fällen, soweit sich
nicht aus den §§ 18 und 19 etwas anderes ergibt.
§ 18
Rechtswegausschlüsse
(1) Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder
Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen unterliegen nicht der
Nachprüfung durch das Gericht.
(2) Das Gericht entscheidet ferner nicht über
1. die Wahl und die Berufung zu den Organen kirchlicher
Körperschaften, über die Zusammensetzung dieser Organe und über
den Ausschluss aus denselben,
2. die Zulassung zum Patenamt,
3. Entscheidungen im Rahmen des
Kirchenmitgliedschaftsrechts,
4. die Erteilung eines Dimissoriale
(Entlassungsscheines),
5. die Überlassung des Verkündigungsdienstes in
einer Kirchgemeinde an einen Pfarrer, der nicht in dieser Kirchgemeinde
tätig ist,
6. die Arbeitsteilung unter den in einer Kirchgemeinde mit der
Ausübung des Amtes der Verkündigung Beauftragten,
7. Einwendungen der Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im
Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechtes,
8. mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten,
9. Streitigkeiten über Kirchensteuern und Streitigkeiten
über Gebühren,
10. die Genehmigung von personalkostenzuweisungsfähigen
Stellen im Verkündigungsdienst,
11. Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis
kirchlicher Archive,
12. Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis
kirchlicher Friedhöfe,
13. Disziplinarmaßnahmen gegen Pfarrer und
Kirchenbeamte.
(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung findet in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 3, 7, 10 und 11 ein Vorverfahren statt. Die
§§ 25 bis 27 und 29 finden entsprechende Anwendung.
§ 19
Zuständigkeit anderer richterlich tätiger
Organe
Die Zuständigkeit anderer richterlich tätiger
kirchlicher Organe, die auf besonderer kirchengesetzlicher Vorschrift beruht,
wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
§ 20
Verhältnis zu anderen Rechtswegen
(1) Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit
des zu ihm beschrittenen Rechtsweges. Hat es den Rechtsweg für
unzulässig erklärt, so kann ein anderes richterlich tätiges
kirchliches Organ in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb
verneinen, weil es den Rechtsweg zu dem Gericht für gegeben
hält.
(2) Hat ein anderes richterlich tätiges kirchliches Organ
den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig oder unzulässig
erklärt, so ist das Gericht an die Entscheidung gebunden.
(3) Hält das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg
nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg
für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die
Sache an das andere richterlich tätige kirchliche Organ, zu dem es den
Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf
Verweisung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen, auf die
das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die
Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten anderen
richterlich tätigen kirchlichen Organ als begründet. Soll durch die
Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits zu
dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist.
(4) Das Gericht oder andere richterlich tätige kirchliche
Organ, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält,
kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)
einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluss verweisen.
4. Abschnitt
Klagearten
§ 21
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder
unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung
in seinen Rechten verletzt zu sein. Durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung
des Landeskirchenamtes anders geregelte Fälle bleiben
unberührt.
(3) Verwaltungsakt im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Verordnung, Verfügung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die das
Landeskirchenamt, das Bezirkskirchenamt oder eine kirchliche Dienststelle zur
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts
trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Kirchliche Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben
der kirchlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 22
Feststellungsklage
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines kirchlichen Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit
eines kirchlichen Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der
Kläger seine Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die
Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
§ 23
Allgemeine Leistungsklage
(1) Durch Klage kann ferner die Entscheidung des Gerichts
über Streitigkeiten des kirchlichen Verwaltungsrechts, insbesondere
zwischen Körperschaften, Einrichtungen und Werken, herbeigeführt
werden, soweit die Streitigkeiten nicht unter § 21 Abs. l und 3 oder unter
§ 22 fallen.
(2) § 21 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 24
Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen
Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen kirchlicher
Dienststellen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung
zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
5. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen
§ 25
Vorverfahren
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in
einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es
nicht, wenn ein Kirchengesetz oder eine Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes
dies ausschließt oder wenn ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid
erstmalig beschwert wird.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz l
entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden
ist.
§ 26
Widerspruch
(1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
Widerspruchs.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich bei der
kirchlichen Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben und zu
begründen. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der kirchlichen
Dienststelle, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Als
fristwahrend gilt auch die Einlegung bei der kirchlichen Dienststelle, die nach
Vorschriften über den kirchlichen Dienstweg für den Beteiligten die
allgemein zuständige Eingangsdienststelle ist.
(3) § 29 gilt entsprechend.
§ 27
Widerspruchsbescheid
(1) Hilft die kirchliche Dienststelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
Diesen erlässt
1. das Regionalkirchenamt, wenn der Verwaltungsakt von einer
kirchlichen Dienststelle erlassen wurde, deren Rechtsträger der Aufsicht
des Regionalkirchenamtes unterliegt,
2. sonst das Landeskirchenamt, soweit nicht durch
Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes etwas anderes
bestimmt wird.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(3) Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes
im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren, so soll er vor Erlass des
Widerspruchsbescheides gehört werden.
§ 28
Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz l
entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt
worden ist.
§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen
Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, die kirchliche Dienststelle oder das Gericht, bei denen der
Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung zulässig, es sei denn, dass die
Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war oder die Belehrung dahin erfolgt ist, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben.
Auf den Fall höherer Gewalt sind die Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.
§ 30
Untätigkeitsklage
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes
oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden worden, so ist abweichend von § 25 die Klage
unmittelbar zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten
seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des
Rechtsbehelfs erhoben worden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände
des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund
dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder
über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, so setzt das
Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die
verlängert werden kann, aus. Wird der Verwaltungsakt innerhalb der vom
Gericht gesetzten Frist erlassen oder dem Widerspruch innerhalb dieser Frist
stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu
erklären.
§ 31
Frist für Untätigkeitsklage
Die Klage nach § 30 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
seit der Stellung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der
Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, dass die Klageerhebung
vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder
unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Soweit nach Satz l die Klage noch nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden
kann, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entsprechend anzuwenden.
§ 32
Aufschiebende Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende
Wirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. in den durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des
Landeskirchenamtes vorgeschriebenen Fällen,
2. bei der Anforderung von öffentlich-rechtlichen
Geldleistungen,
3. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
kirchlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von
der kirchlichen Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den
Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Anordnung nach Nr. 3 ist schriftlich zu begründen, es
sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
(3) Die kirchliche Dienststelle, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den
Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen.
(4) Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. l ganz oder teilweise anordnen, im Falle des
Absatzes 2 Nr. 3 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor
Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt
der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der
Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von
Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 4
können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 trifft
der Vorsitzende des Gerichts.
6. Abschnitt
Einstweilige Anordnung
§ 33
Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Gericht, bei Eilbedürftigkeit
auch der Vorsitzende allein, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen
Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die
auf das Verfahren vor den allgemeinen staatlichen Verwaltungsgerichten im
Freistaat Sachsen anzuwendenden Vorschriften in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Die Vorschriften des Absatzes l gelten nicht für die
Fälle des § 32.
7. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 34
Beklagter
Die Klage ist zu richten gegen die Landeskirche oder die
kirchliche Körperschaft, deren Dienststelle den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Zur
Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Dienststelle.
§ 35
Klageerhebung; Klageschrift
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen.
Sie gilt auch dann als beim Gericht eingegangen, wenn sie bei der für den
Beteiligten zuständigen obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde
eingegangen ist. Diese versieht die eingegangenen Schriftsätze mit
Eingangsdatum und leitet sie unverzüglich an die Geschäftsstelle des
Gerichts weiter.
(2) Die Klage soll in drei Stücken eingereicht werden.
Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene
Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
(3) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem
Umfange, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gehen die
Ergänzungen nicht rechtzeitig ein, so kann die Klage durch Vorbescheid als
unzulässig zurückgewiesen werden.
§ 36
Vorbescheid durch den Vorsitzenden
(1) Erweist sich die Geltendmachung des Anspruchs als
rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der
Vorsitzende die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid
zurückweisen. Der Bescheid ist zu begründen und den Beteiligten
zuzustellen.
(2) Die Beteiligten können jeweils innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
(3) Ist der Antrag nach Absatz 2 rechtzeitig gestellt, so gilt
der Bescheid als nicht ergangen. Andernfalls wirkt er als rechtskräftiges
Urteil. Die Beteiligten sind in dem Bescheid über den Rechtsbehelf zu
belehren.
§ 37
Klageänderung
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für
sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem
Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte
Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht
vorliege oder zuzulassen sei, ist nicht selbstständig anfechtbar.
§ 38
Klagerücknahme
(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge
in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten
voraus.
(2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht
das Verfahren durch Beschluss ein und spricht in ihm die Rechtsfolgen der
Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 39
Verbindung und Trennung von Verfahren
Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm
anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen,
dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren
verhandelt und entschieden werden.
§ 40
Klagezustellung
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den
Beklagten. Er bestimmt eine Frist, in der sich der Beklagte zur Klage
äußern kann. Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der
Gegenäußerung an den Kläger.
§ 41
Aussetzung des Verfahrens
(1) Ist in einem anderen Verfahren über Tatbestände
oder Rechtsfragen zu entscheiden, deren Klärung für das Verfahren vor
dem Gericht von Bedeutung ist, so kann das Gericht das bei ihm anhängige
Verfahren bis zur Erledigung oder Entscheidung des anderen Verfahrens
aussetzen.
(2) Auf Antrag kann das Gericht das Verfahren zur Heilung von
Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der
Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
§ 42
Vorbereitende Anordnungen; Gütetermin
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied
des Gerichts hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu
treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer
mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(2) Die Beteiligten können zur gütlichen Beilegung
des Rechtsstreits geladen werden.
§ 43
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es
ordnet die Erhebung der Beweise an. Es kann ein Mitglied mit der Beweisaufnahme
beauftragen. In geeigneten Fällen kann das Gericht schon vor der
mündlichen Verhandlung durch ein Mitglied Beweis erheben lassen.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter
Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts, der zu begründen
ist, abgelehnt werden. Die Ablehnung kann auch im Urteil erfolgen.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler
beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge
gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle
für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklärungen abgegeben werden.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Sie sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung
auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug
beizufügen. Sind die Urkunden der anderen Seite bereits bekannt oder sehr
umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht
bei Gericht zu gewähren.
§ 44
Bindung an Anträge
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht
hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
§ 45
Grundsatz der mündlichen Verhandlung
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt
ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Beteiligten werden zu allen
Beweis- und Verhandlungsterminen geladen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht
auch ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden.
(3) Sofern die Beteiligten nicht auf mündliche
Verhandlung verzichtet haben, hat der Vorsitzende diese anzuberaumen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind,
können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 46
Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlungen vor dem Gericht, einschließlich
der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind öffentlich,
sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grund ausgeschlossen
wird.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
durch die Öffentlichkeit wichtige Interessen der Kirche gefährdet oder
am Verfahren Beteiligte unzumutbar bloßgestellt werden
können.
(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in
nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt
oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, der die
Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet
werden.
(4) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann der
Vorsitzende Vertreter kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, zu der Verhandlung zulassen.
§ 47
Ladung
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann.
§ 48
Gang der mündlichen Verhandlung
(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche
Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache tragt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Anträge zu stellen und zu begründen.
§ 49
Richterliche Frage- und
Erörterungspflicht
(1) Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten
tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Beteiligten haben das Recht, Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen zu stellen. Der Vorsitzende entscheidet über die
Zulässigkeit der Fragen. Wird die Entscheidung des Vorsitzenden
beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der
Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht
kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 50
Gütliche Einigung
(1) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung um eine gütliche Erledigung der Streitsache
bemühen.
(2) Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder in
einem Verfahren nach der Vorschrift des § 42 Abs. 2 einen Vergleich
schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen
können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag
des Gerichts oder des Vorsitzenden schriftlich gegenüber dem Gericht
annehmen.
§ 51
Niederschrift
Über die mündliche Verhandlung und die
Beweiserhebungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle rechtserheblichen
Tatsachen enthalten muss.
§ 52
Entscheidung durch Urteil
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
durch Urteil entschieden.
§ 53
Urteilsgrundlage; freie Beweiswürdigung; rechtliches
Gehör
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt
des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind
die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen oder
Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich
äußern konnten.
§ 54
Urteilsberatung
(1) Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und
sammelt die Stimmen.
(3) Das nicht rechtskundige Mitglied des Gerichts stimmt vor
den rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(4) Kein Mitglied darf die Abstimmung über eine Frage
verweigern, weil es in der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in
der Minderheit geblieben ist.
§ 55
Zwischenurteil; Teilurteil
(1) Über die Zulässigkeit der Klage kann durch
Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung
reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
§ 56
Erkennende Mitglieder des Gerichts
Das Urteil kann nur von den Mitgliedern des Gerichts
gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung
teilgenommen haben.
§ 57
Verkündung des Urteils; Zustellung
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Das Urteil ist den Beteiligten
zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils
zulässig; dann ist die Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der
mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu
übergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung,
so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten
ersetzt.
§ 58
Urteilstenor
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und
den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen,
so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die kirchliche
Dienststelle die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser
Ausspruch ist nur zulässig, wenn die kirchliche Dienststelle dazu in der
Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch
Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in
Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder eine Feststellung, so kann das
Gericht die Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch
eine andere ersetzen.
(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine
Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur
Leistung zulässig.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der kirchlichen Dienststelle
aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist.
Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
§ 59
Nachprüfung von
Ermessensentscheidungen
Soweit die kirchliche Dienststelle ermächtigt ist, nach
ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt
oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil
die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht ist. Die kirchliche Dienststelle kann ihre
Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
§ 60
Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den
für Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Freistaat
Sachsen geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung
wiederaufgenommen werden.
§ 61
Akteneinsicht; Abschriften
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem
Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf eigene Kosten, welche sofort zu
entrichten sind, durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften erteilen lassen. Die besonderen Bestimmungen über das Recht auf
Einsicht in Personalakten bleiben unberührt.
(2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die
Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch
abschriftlich mitgeteilt.
8. Abschnitt
Rechtsmittel
§ 62
Rechtsmittel
(1) Den Beteiligten steht gegen Entscheidungen des Gerichts,
die in der Hauptsache ergangen sind, die Revision an das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Revisionsgericht) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu.
(2) Andere Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar,
soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes ausdrücklich bestimmt
ist.
(3) Die Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt, welcher
die Voraussetzungen des § 15 Abs. l erfüllen muss, eingelegt und
begründet werden.
(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können die Revision auch durch Beamte und Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Beamte und Diplomjuristen im höheren
Verwaltungsdienst einlegen und begründen lassen.
§ 63
Zulassung der Revision
(1) Die Revision ist gegeben, wenn das Gericht oder auf
Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sie zugelassen
hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
l. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ist an die Zulassung
gebunden.
§ 64
Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde
angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der
Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung
ist bei dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands, von der das Urteil des Gerichts abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Revisionsgericht aufgrund schriftlichen Verfahrens durch Beschluss, der nicht
der Verkündung bedarf. Mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 3 vor,
kann das Revisionsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen.
§ 65
Zulässige Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur auf eine Rechtsverletzung
gestützt werden.
(2) Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen
Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass
in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht sind.
§ 66
Frist; Revisionseinlegung;
Revisionsbegründung
(1) Die Revision ist binnen Monatsfrist nach Zustellung des
vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens schriftlich einzulegen. Die
Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beteiligten sind über
das Rechtsmittel zu belehren; die Bestimmungen des § 29 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Wird der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
abgeholfen oder lässt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Revision zu, so
wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das
Revisionsgericht das angefochtene Urteil nach § 64 Abs. 6 aufhebt; der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf
ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des
Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung
des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist
bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen
vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte
Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.
§ 67
Zurücknahme der Revision
Für die Zurücknahme der Revision gilt § 38 Abs.
1 entsprechend. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels; das
Revisionsgericht entscheidet durch Beschluss über die
Kostenfolge.
§ 68
Unzulässigkeit der Klageänderung und
Beiladung
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für Beiladungen nach
§ 13 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 13 Abs. 2
Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden.
§ 69
Prüfung der Zulässigkeit
Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision statthaft und
ob sie in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet
worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision
unzulässig.
§ 70
Revisionsentscheidung
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das
Revisionsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das
Revisionsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das
Revisionsgericht
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Revisionsgericht verweist den Rechtsstreit zurück,
wenn der im Revisionsverfahren nach § 68 Abs. 2 Beigeladene ein
berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung
des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
§ 71
Revisionsverfahren
Für die Revision gelten die Vorschriften des 2. und 7.
Abschnittes sinngemäß, soweit sich nicht aus diesem Abschnitt und dem
von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten
Verfahrensrecht etwas anderes ergibt.
9. Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 72
Kosten
(1) Das Gericht entscheidet in der Endentscheidung oder durch
besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf, unter
Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses über die Verpflichtung der
Beteiligten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
(2) Kosten des Verfahrens sind:
1. die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen),
2. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; hierzu gehören
die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte.
(3) Macht ein Beteiligter dem Gericht glaubhaft, dass er nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des
Verfahrens nicht aufbringen kann, kann das Gericht ihm auf Antrag
Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; §
166 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Das Gericht kann durch Beschluss von den Beteiligten
Vorschüsse für die Auslagen für Zeugen und Sachverständige
verlangen und von deren Bezahlung die Fortführung des Verfahrens oder eine
Beweisaufnahme abhängig machen.
(5) Soweit ein Vorverfahren stattgefunden hat, sind
Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten nur
erstattungsfähig, wenn das Gericht dessen Zuziehung für das
Vorverfahren für notwendig erklärt.
(6) Über den Streitwert entscheidet das Gericht mit der
Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung
bedarf.
(7) Der Urkundsbeamte des Gerichts setzt auf Antrag den Betrag
der zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung ist innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Erinnerung an den Vorsitzenden
des Gerichts gegeben. Dieser entscheidet endgültig.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen l und 4 bis 7 sind
nicht selbstständig anfechtbar.
§ 73
Zeugen- und
Sachverständigenentschädigung
Zeugen und Sachverständige werden nach dem im Freistaat
Sachsen geltenden Recht über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsgerichten in
der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 74
Kosten des Revisionsverfahrens
Für die Kosten des Revisionsverfahrens gelten die
Vorschriften der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands.
10. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 75
Verweisung auf das Verfahren vor den allgemeinen
staatlichen Verwaltungsgerichten
Soweit dieses Kirchengesetz keine Vorschriften über das
Verfahren und die Kosten enthält, sind die im Freistaat Sachsen geltenden
Vorschriften über das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 76
Besonderheiten bei dienstrechtlichen
Streitigkeiten
Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen gelten die Vorschriften des 5. Abschnitts mit folgenden
Maßgaben:
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch vor Leistungs- und
Feststellungsklagen.
2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie
nicht selbst entschieden hat, durch allgemeine Anordnung auf andere
Behörden übertragen; die Anordnung ist zu
veröffentlichen.
3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder
die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 77
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von
Vorschriften
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes
treten alle entgegenstehenden kirchenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden namentlich:
1. die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Nr. 12 der
Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 (ABl. S. A 99), zuletzt geändert
durch Kirchengesetz vom 2. April 1998 (ABl. S. A 53),
2. die Bestimmungen des § 48 der Kirchgemeindeordnung vom
13. April 1983 in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung (ABl. S. A
103),
3. die Bestimmungen des § 13 des
Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 (ABl. S. A 55),
4. die Bestimmungen des § 14 des Kirchengesetzes
über die Kirchgemeindeverbände vom 20. April 1994 (ABl. S. A
100),
5. die Rechtsverordnung über die Schlichtungsstelle der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25. März 1997 (ABl. S. A
101),
6. das Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in
kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 (ABl. 1984 S. A 2).
(4) Anhängige Verfahren vor der Schlichtungsstelle
gemäß § 78 Abs. 3 des Pfarrergesetzes werden bis zum 30 Juni
2006 nach dem bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht zu Ende
geführt. Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle
gemäß § 78 Abs. 3 des Pfarrergesetzes endet mit dem Abschluss
dieser Verfahren, spätestens jedoch am 30. Juni 2006. Satz l gilt
entsprechend für anhängige Verfahren nach dem Kirchengesetz über
das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten.
(5) Nicht abgeschlossene Verfahren nach Absatz 4 gehen am 1.
Juli 2006 unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand auf das kirchliche
Verwaltungsgericht über. Auf nach Satz 1 übergegangene Verfahren sind
die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Dresden, am 3. April 2001
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
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