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1.5.2 VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN
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In Kraft vom 18. April 1973 (ABl. 1975 A
30)
62060/274
Das Kirchenchorwerk der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens gibt sich nachstehende Ordnung:
§ 1
(1) Dem Kirchenchorwerk der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens gehören die im Dienst der Kirche tätigen Kantoreien
(einschließlich Instrumentalkreise), Kirchenchöre und Kurrenden an
(nachstehend Chöre genannt).
(2) Rechte und Pflichten der Chöre ergeben sich
unbeschadet der allgemein geltenden Vorschriften aus dieser
Ordnung.
(3) Das Kirchenchorwerk hat seinen Sitz am Dienstort
des Landesobmanns.
§ 2
(1) Aufgaben des Kirchenchorwerkes
sind:
a) die Chöre in ihrem gottesdienstlichen
Wirken zu fördern
b) die Chöre zum gemeinsamen Musizieren zu
vereinigen (z. B. Kantoreitage, Kurrendetage)
e) die Kirchenmusiker fachlich zu beraten und
weiterzubilden (z. B. Chorleiterlehrgänge)
d) Chorsänger, Kurrendaner und
Instrumentalisten weiterzubilden (z. B. Sing- und
Lehrwochen)
e) Noten für den praktischen Gebrauch
herauszugeben (z. B. Kantatehefte,
Kantatechorblätter)
f) den Kirchenmusikern Fachliteratur zu vermitteln.
(2) Diese Aufgaben erfüllt das Kirchenchorwerk
in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, insbesondere mit dem
Landeskirchenmusikdirektor.
§ 3
Das Kirchenchorwerk pflegt Verbindung mit anderen
Kirchenchorwerken im Sinne der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in
der DDR.
§ 4
Das Kirchenchorwerk ist kirchliches Werk im Sinne
von § 8 der Verfassung der Ev.-Luth Landeskirche Sachsens vorn 15. Dezember
1950 in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsbl. 1972 S. A 53, II Nr.
19).
§ 5
Die Organe des Kirchenchorwerkes
sind:
a) die Landesversammlung (s. §
6)
b) der Werkrat (s. § 7)
§ 6
(1) Die Landesversammlung besteht aus dem Werkrat
und den in den einzelnen Kirchenbezirken gewählten Obleuten des
Kirchenchorwerkes.
(2) Die Landesversammlung wird vom Landesobmann
einberufen.
(3) Er hat sie auf Antrag von mindestens einem
Drittel ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Landeskirchenamtes
zusammenzurufen.
(4) Aufgaben der Landesversammlung sind:
Entgegennahme von Berichten des Landesobmanns
Anregungen für die Gestaltung der
Arbeit
Wahl des Landesobmanns und der Beisitzer des
Werkrates.
(5) Beschlüsse über Änderungen dieser
Ordnung und über die Auflösung des Kirchenchorwerkes bedürfen der
Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(6) Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit
mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit wird von Amts wegen
festgestellt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
§ 7
(1) Der Werkrat des Kirchenchorwerkes
besteht
aus dem Landesobmann als seinem Vorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Kassenführer
dem
Landeskirchenmusikdirektor
einem Vertreter des Landeskirchenamtes und sieben
Beisitzern, wovon fünf von der Landesversammlung zu wählen und zwei
vom Landesobmann im Einvernehmen mit dem Werkrat zu berufen
sind.
(2) Bei Auswahl der Beisitzer im Werkrat soll die
landschaftliche Gliederung der Landeskirche berücksichtigt
werden.
(3) Wahl und Berufung der Beisitzer im Werkrat
erfolgen alle sechs Jahre.
(4) Die Einberufung einer Werkratssitzung hat auf
Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Werkrates zu
erfolgen.
(5) Der Werkrat ist bei Anwesenheit mindestens der
Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit
wird von Amts wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
§ 8
(1) Der Landesobmann ist der Vorsitzende des
Werkrates.
(2) Er wird nach Vorschlag des Werkrates durch die
Landesversammlung auf die Dauer von sechs Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt.
(3) Seine Wahl bedarf der Zustimmung des
Landeskirchenamtes.
(4) Der Werkrat leitet die Neuwahl eines
Landesobmanns ein. Bis zur Neuwahl führt der Vertreter des Landesobmanns
die Amtsgeschäfte.
(5) Der Landesobmann kann wegen schwerwiegender
Verstöße gegen die Ordnung des Chorwerkes oder wegen erheblicher
Mängel in der Führung der Amtsgeschäfte oder aus einem wichtigen
Grund, der in seiner Lebensführung liegt, durch die Landesversammlung oder
durch das Landeskirchenamt abberufen werden.
§ 9
(1) Der Landesobmann führt die laufenden
Geschäfte.
(2) Er ernennt mit Zustimmung des
Werkrates
seinen Stellvertreter
einen Kassenführer
einen Schriftführer
die erforderlichen
Arbeitsausschüsse
einen Verwalter der
Beschaffungsstelle.
(3) Er setzt die Sitzungen des Werkrates an und
lädt die Mitglieder dazu ein.
§ 10
(1) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes ist
zweckbestimmtes Sondervermögen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Es wird
getrennt von den übrigen Vermögen der Landeskirche
verwaltet.
(2) Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
(3) Die Kassengeschäfte müssen nach einem
Haushaltplan geführt werden. Er wird nach Vorschlag des Landesobmanns und
des Kassenführers vom Werkrat aufgestellt und bedarf der Zustimmung des
Landeskirchenamtes. Zu Beginn des Rechnungsjahres muss er dem Landeskirchenamt
vorgelegt werden.
(4) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes
verwaltet der Werkrat. Verfügungen über das Stammvermögen
bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(5) Der Werkrat setzt im Einvernehmen mit dem
Landeskirchenamt die Höhe der von den Kirchgemeinden jährlich an das
Kirchenchorwerk zu entrichtenden Beiträge fest.
(6) Landesobmann, Kassenführer und Verwalter
der Beschaffungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit eine
Vergütung.
(7) Besondere Vergütungen (Autoren- und
Bearbeitungshonorare u. Ä..) beschließt der
Werkrat.
(8) Jahresrechnung und Vermögensübersicht
sind dem Landeskirchenamt binnen zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres mit
Belegen zur Prüfung und Richtigsprechung vorzulegen.
§ 11
Bei der Auflösung des Kirchenchorwerkes
fällt das Vermögen dem Landeskirchenamt zur Verwendung für Zwecke
der Kirchenmusik zu.
§ 12
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung des
Landeskirchenamtes am 18. April 1973 in Kraft.
- ENDE -
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