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1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN;
KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE
SUSPENDIERUNG
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC)
Vom 11. Juni 2002 (ABl. 2002 A
114)
Reg.-Nr 1041-1 (8) 262
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der
Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der am 3. April 2002 in Dresden und am 22. April
2002 in Görlitz unterzeichneten Vereinbarung zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen
Fällen wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem
Kirchengesetz bekannt gemacht.
§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu dieser
Vereinbarung erlässt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Evangelischen
Kirche der schlesischen Oberlausitz.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 2002 in
Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen
und verkündet.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
Anlage
Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen
Fällen
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens,
und
die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz,
vertreten durch die
Kirchenleitung,
schließen auf Grund von § 20 Abs.1 Satz 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen
Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und
den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976
S. 389) die folgende Vereinbarung:
§ 1
(1) Gemeindeglieder der vertragsschließenden
Kirchen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die
landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchgemeinde als der
Kirchgemeinde des Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu
einer anderen als der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwählte
Kirchgemeinde genannt, sind eine erkennbare kirchlichen Bindung zu der
erwählten Kirchgemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der
räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde
regelmäßig teilnehmen zu können.
§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchgemeinde zur
Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, so entscheidet auf
schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der
Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchgemeinde. Dieser hat den
Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine
Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme
treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchgemeinde zur
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlichen
und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes das zuständige
Bezirkskirchenamt. Dieses hat den Kirchenvorstand der erwählten
Kirchgemeinde und den Gemeindekirchenrat der Gemeinde des Wohnsitzes zu
hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholten
Stellungnahmen treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den
Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchgemeinde nach Absatz 1 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand
der Kirchgemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller oder
die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats
Beschwerde einlegen. Sie ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche der
schlesischen Oberlausitz zu richten. Diese entscheidet
entgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch das
zuständige Bezirkskirchenamt nach Absatz 2 ist die Entscheidung dem
Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Kirchenvorstand der
erwählten Kirchgemeinde und dem Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des
Wohnortes mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann gegen die
Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das
zuständige Bezirkskirchenamt zu richten. Hilft dieses der Beschwerde nicht
ab, so entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den
sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten
Elternteil gestellt wird.
(6)Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes
lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich
die Entscheidung auch auf diese.
§ 3
Wenn im Falle eines Wohnortwechsels der Antrag nach
§ 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem
Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des
Wohnortwechsels zurück.
§ 4
(1) das Gemeindeglied hat in der erwählten
Kirchgemeinde alle Rechten und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den
Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt
unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten
Kirchgemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die
erwählte Kirchgemeinde zuständigen Landeskirche.
§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach §§
1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit der Folge,
dass es Gemeindeglied der Kirchgemeinde des Wohnortes wird. Der Verzicht ist dem
Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwählten Kirchgemeinde
schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats, in dem
die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6 gelten
entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand teilt den Wechsel
der Gemeindezugehörigkeit der Kirchgemeinde des Wohnortes
mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwählten
Kirchgemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere
Kirchgemeinde verlegt.
§ 6
Die vertragsschließenden Kirchen können
im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung
erlassen.
§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für die beiden
vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Zustimmungsgesetze in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von den beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht.
Dresden, am 03.04.2002 Görlitz, am
22.04.2002
Evangelisch-Lutherische Evangelische Kirche
der
Landeskirche Sachsens schlesischen
Oberlausitz
Das Landeskirchenamt Die
Kirchenleitung
Hofmann (L.S.) Wollenweber
(L.S.)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC).
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 240)
1520/33
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der
Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der am 30. September 1997 in Magdeburg und am
08. Oktober 1997 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zwischen der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen
Fällen wird zugestimmt.
(2) Gleichfalls wird der am 30. Oktober 1997 in
Eisenach und am 07. November 1997 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zugestimmt.
(3) Die Vereinbarungen werden als Anlagen zu diesem
Kirchengesetz bekannt gemacht.
§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu den
Vereinbarungen erlässt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 1998 in
Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
Anlage
Vereinbarung über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen,
vertreten durch die
Kirchenleitung,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das
Landeskirchenamt,
schließen auf Grund von § 20 Abs.1 Satz 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen
Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche
Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976
(ABl. EKD 1976 S. 389) und auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die folgende
Vereinbarung:
§ 1
(1) Gemeindeglieder können nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg
Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes
werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu
einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwähnte
Kirchengemeinde, sind eine erkennbare kirchliche Bindung zu der erwählten
Kirchengemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der räumlichen
Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde regelmäßig
teilnehmen zu können.
§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchengemeinde
zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf
schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Kirchenvorstand
der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Gemeindekirchenrat der
Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht
gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchengemeinde
zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, so entscheidet auf
schriftlich zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds der
Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den
Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine
Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme
treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den
Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 1 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem
Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Der
Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der
Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb
eines Monats Widerspruch beim Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde
erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, so ist er dem zuständigen
Bezirkskirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet
endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den
Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 2 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand
der Kirchengemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller
oder die Antragstellerin und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde
einlegen. Sie ist an das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in
Mitteldeutschland zu richten. Dieses entscheidet
endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den
sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten
Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes
lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich
die Entscheidung auch auf diese.
§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach
§ 2 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und
dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des
Wohnsitzwechsels zurück.
§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der erwählten
Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den
Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt
unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten
Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die
erwählte Kirchengemeinde zuständigen
Landeskirche.
§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den
§§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit
der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der
Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwähnten
Kirchengemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5
und Abs. 6 gilt entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand
teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwähnten
Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere
Kirchengemeinde verlegt.
§ 6
Die beteiligten Landeskirchen können im
gegenseitigem Benehmen Durchführungs-bestimmungen zu dieser Vereinbarung
erlassen.
§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide
vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht.
Magdeburg, den 30. September
1997
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
- Die Kirchenleitung
-
Axel Noack
Dresden, den 08. Oktober 1997
Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
- Das Landeskirchenamt
-
Hofmann
Anlage 2
Vereinbarung über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen,
vertreten durch den
Landeskirchenrat
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das
Landeskirchenamt,
schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen
Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche
Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976
(ABl. EKD S. 389) sowie auf Grund von § 11 Abs. 5 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und auf Grund von § 4
Abs. 3 und 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
die folgende Vereinbarung:
§ 1
Gemeindeglieder können nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder
einer anderen Kirchgemeinde als der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes werden, wenn
eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchgemeinde gegeben ist
und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen.
§ 2
(1) Gehört die aufnehmende Kirchgemeinde zur
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlich
zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds das zuständige
Bezirkskirchenamt. Dieses hat den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde
und den Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Es
soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholten Stellungnahmen
treffen.
(2) Gehört die aufnehmende Kirchgemeinde zur
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, so entscheidet auf
schriftlich zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds der
Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchgemeinde. Dieser hat den
Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine
Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme
treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch das
zuständige Bezirkskirchenamt nach Abs. 1 ist die Entscheidung dem
Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Kirchenvorstand der
aufnehmenden Kirchgemeinde und dem Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des
Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller und der Gemeindekirchenrat
des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist an das
zuständige Bezirkskirchenamt zu richten. Hilft dieses der Beschwerde nicht
ab, entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den
Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchgemeinde nach Abs. 2 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand
der Kirchgemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller und
der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes können gegen die
Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an den
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zu
richten. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den
sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten
Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindeglieds
lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich
die Entscheidung auch auf diese.
§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach
§ 2 Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel
gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den
Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden
Kirchgemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die Verpflichtung
zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz
zuständigen Landeskirche bzw. Kirchgemeinde bleibt
unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden
Kirchgemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende
Kirchgemeinde zuständigen Landeskirche.
§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den
§§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit
der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchgemeinde des Wohnsitzes wird. Der
Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der aufnehmenden
Kirchgemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6
gilt entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand der
aufnehmenden Kirchgemeinde teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der
Kirchgemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden
Kirchgemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere
Kirchgemeinde verlegt.
§ 6
Die beteiligten Landeskirchen können im
gegenseitigem Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung
erlassen.
§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide
vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen irn Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht.
Eisenach, den 30. November
1997
Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
- Der Landeskirchenrat
-
R. Hoffmann
Landesbischof
Dresden, den 7. November 1997
Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
- Das Landeskirchenamt
-
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (30.11.2004, CC).
Vom 05. Januar 1998 (ABl. 1998 A
4)
Reg.-Nr. 1520/35
Hiermit wird bekannt gemacht,
dass
- die am 30. September 1997 in Magdeburg und am 8.
Oktober 1997 in Dresden
unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen und
- die am 30. Oktober 1997 in Eisenach und am 7.
November 1997 in Dresden unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen
(abgedruckt als Anlagen zum Kirchengesetz vom 20.
November 1997 - ABl. S. A 240 -)
auf Grund der zustimmenden Kirchengesetze aller
beteiligten Kirchen am
1. Januar 1998
in Kraft getreten ist.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
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Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (10.01.2006, AKL)
<1.6>Kirchengesetz zu den von der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen Vereinbarungen über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Vom 24. Oktober 2005 (ABl. 2005 A 230)
Reg.-Nr. 1520/79
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 4 Abs. 3 und 4 der
Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Der am 3. Februar 2005 in Eisenach und am 15.
Februar 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung vom 30. Oktober/7. November 1997 zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird
zugestimmt.
§ 2
Der am 11. März 2005 in Berlin und am 31.
März 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zwischen der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird
zugestimmt.
§ 3
Der am 18. März 2005 in Magdeburg und am 12.
April 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung vom 30. September 1997/8. Oktober 1997 zwischen der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird
zugestimmt.
§ 4
Die geänderten Vereinbarungen werden als Anlage
zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
§ 5
Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das
Kirchengesetz zu der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen
Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
vom 11. Juni 2002 (ABl. S. A114) außer Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
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Anlagen
Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens
und
die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
vertreten durch die
Kirchenleitung,
schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen
Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und
den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976
S. 389), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 8. November 2001,
in der jeweils aktuellen Fassung die folgende
Vereinbarung:
§ 1
(1) Gemeindeglieder der vertragsschließenden
Kirchen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die
landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der
Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu
einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, im
Folgenden erwählte Kirchengemeinde genannt, sind eine erkennbare kirchliche
Bindung zu der erwählten Kirchengemeinde und die Möglichkeit, auf
Grund der räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde
regelmäßig teilnehmen zu können.
§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchengemeinde
zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so
entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des
Gemeindegliedes der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde.
Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören.
Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme
treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchengemeinde
zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf
schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der
Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den
Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll
seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme
treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den
Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 1 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand
der Kirchengemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller
oder die Antragstellerin und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde
einlegen. Sie ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu richten. Dieses entscheidet
endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den
Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 2 ist die
Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem
Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Der
Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der
Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb
eines Monats Widerspruch beim Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde
erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, so ist er dem zuständigen
Bezirkskirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet
endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den
sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten
Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes
lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich
die Entscheidung auch auf diese.
§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach
§ 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem
Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des
Wohnsitzwechsels zurück.
§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der erwählten
Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für
den
Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt
unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten
Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die
erwählte Kirchengemeinde zuständigen
Landeskirche.
§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den
§§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit
der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird.
Der
Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem
Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde schriftlich zu erklären.
Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Erklärung
zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6
gelten entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand teilt den
Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde
des
Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwählten
Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere
Kirchengemeinde verlegt.
§ 6
Die vertragsschließenden Kirchen können
im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung
erlassen.
§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide
vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht. Mit dem In-Kraft-Treten tritt die am 3. April 2002 in Dresden und am
22. April in Görlitz unterzeichnete Vereinbarung außer
Kraft.
Dresden, am 31. März 2005
Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
Präsident
L.S.
Berlin, am 11. März 2005
Evangelische Kirche Brandenburg-schlesische
Oberlausitz
Die Kirchenleitung
Dr. Huber
Bischof
L.S.
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 30.
September/8. Oktober 1997
über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen,
vertreten durch die
Kirchenleitung
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das
Landeskirchenamt
schließen zur Änderung der Vereinbarung
vom 30. September/8. Oktober 1997 über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen (ABl. KPS 1997 S. 209/ABl. Ev.-Luth.
LKS
1997 S. A 240) die folgende
Vereinbarung:
I.
In § 2 der Vereinbarung erhalten die
Absätze 1, 3 und 4 folgende Fassung:
<Die Änderungen wurden in die
Vereinbarung eingearbeitet.>
II.
Diese Vereinbarung bedarf für beide
vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetzes in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Seiten im Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht.
Magdeburg, den 18. März
2005
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Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Die Kirchenleitung
Axel Noack
L.S.
Dresden, den 12. April 2005
Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
L.S.
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 30.
Oktober/7. November 1997
über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
vertreten durch das Kirchenamt
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das
Landeskirchenamt
schließen zur Änderung der Vereinbarung
vom 30. Oktober/7. November 1997 über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen (ABl. der Ev.-Luth. Kirche Thüringen
1997
S. 293/ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1997
S. A 241) die folgende Vereinbarung:
I.
In § 2 der Vereinbarung erhalten die
Absätze 1, 3 und 4 folgende Fassung:
<Die Änderungen wurden in die
Vereinbarung eingearbeitet.>
II.
Diese Vereinbarung bedarf für beide
vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die
Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten
sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Seiten im Kirchlichen Amtsblatt bekannt
gemacht.
Eisenach, den 3. Februar 2005
Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
Das Kirchenamt der
EKM
Dr. Hübner
L.S.
Dresden, den 15. Februar 2005
Evangelisch-lutherische Landeskirche
Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
Präsident
L.S.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 01. Juni 1999 (ABl. 1999 A
106)
<Die Zentrale Organisationsstelle Meldewesen
wird zum 31.12.2006 aufgehoben durch das KirchenG zur Bildung und
Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und
Personalverwaltung in der EvLKS (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom
02.04.2006 (ABl. 2006 A 53).>
Reg.-Nr. 156 (7) 306
Auf Grund von § 14 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD) über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den
Schutz der Daten der Kirchenmitglieder - Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10.
November 1976 (ABl. 1991 S. A 73) verordnet das Landeskirchenamt in
Ergänzung der Rechtsverordnung über die Führung der
Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. April 1996 (ABl. S. A
189) Folgendes:
§ 1
Grundsätze
(1) Zur Unterstützung einer
ordnungsgemäßen Führung und laufenden Aktualisierung der
Gemeindegliederverzeichnisse der Kirchgemeinden wird im Landeskirchenamt eine
Zentrale Organisationsstelle Meldewesen - ZOM - gebildet.
(2) Die Kosten für die Unterhaltung der ZOM
trägt die Landeskirche.
§ 2
Aufgaben der ZOM
(1) Die ZOM ist die zentrale Leitstelle
für das kirchliche Meldewesen in der Landeskirche. Sie übernimmt
regelmäßig von den kommunalen Stellen die Daten der
Kirchgemeindeglieder gemäß § 30 Sächsisches Meldegesetz,
setzt sie verarbeitungstechnisch um, ordnet sie regional zu und leitet sie an
die Kirchgemeinden bzw. die mit der Führung der
Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten kirchlichen Stellen
weiter.
(2) Auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen nimmt die ZOM innerkirchlich statistische Auswertungen aus den
vorhandenen Datenbeständen vor und gewährleistet den innerkirchlichen
und den zwischenkirchlichen Datenaustausch. Im Rahmen dieser Tätigkeit
erteilt die ZOM Auskünfte.
(3) Statistische Auswertungen aus den vorhandenen
Datenbeständen können in besonderen Fällen auch für andere
Auftraggeber von der ZOM vorgenommen werden.
§ 3
Aufgaben der Kirchgemeinden und beauftragten
kirchlichen Stellen
(1) Die Kirchgemeinden und die mit der Führung
der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten kirchlichen Stellen sind
verpflichtet, die ZOM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von
Auskünften und Erledigung anderer notwendiger Aufträge zu
unterstützen. Insbesondere gilt dies für den Erstabgleich der
kommunalen Datenbestände mit den Datenbeständen der Kirchgemeinden und
der von ihnen beauftragten kirchlichen Stellen.
(2) Um eine ordnungsgemäße Arbeitsweise
der ZOM zu gewährleisten, haben die Kirchgemeinden bzw. die mit der
Führung der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten Stellen darüber
hinaus insbesondere
- regelmäßig ihnen bekannt gewordene
Änderungen und Ergänzungen von personenbezogenen Daten der
Kirchenglieder ihres Bereiches sowie Taufen, Wiederaufnahmen, Aufnahmen und
Übertritte unter Verwendung von Vordrucken den zuständigen
Einwohnermeldeämtern zwecks Berichtigung des staatlichen Melderegisters
mitzuteilen
und
- der ZOM regelmäßig Veränderungen
der kirchlichen Daten der Kirchenglieder und ihrer Familienangehörigen im
Sinne der Abschnitte III und IV der Verordnung der EKD über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994
(ABl. 1999 S. A 97)
sowie
- Veränderungen der bestehenden kirchlichen und
kommunalen Regionalstruktur, wie z. B. Änderungen kirchlicher und
kommunaler Gemeindegrenzen, Neuzuordnungen von Straßen, Häusern und
Objekten, Bildung neuer Kommunal- oder Kirchgemeinden sowie Kirchspiele usw. der
ZOM schriftlich zu melden.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 12. Oktober 1999 (ABl. 1999 A 214)
Reg.-Nr. 156 (7) 316
Zur Ausführung der Rechtsverordnung über
eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 (ABl. S. A 106) verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
zu § 3 Abs. 1
ZOM-VO:
§ 1
Erstabgleich
(1) Voraussetzung für die Erfüllung der in
§ 2 Abs. 1 ZOM-VO genannten Aufgaben ist die Durchführung eines
Erstabgleiches der kommunalen Datenbestände mit den Datenbeständen der
Kirchengemeinden bzw. der von ihnen mit der Führung des
Gemeindegliederverzeichnisses beauftragten kirchlichen
Stellen.
(2) Der Erstabgleich wird durch die ZOM für
jede einzelne Kirchengemeinde veranlasst. Die ZOM legt den Zeitpunkt fest und
setzt davon alle beteiligten Stellen rechtzeitig vorher in
Kenntnis.
(3) Bestehende informationstechnische
Insellösungen sind im Zusammenhang mit der Durchführung des
Erstabgleichs durch die ZOM abzulösen. Sie soll dabei des Einvernehmen mit
den Betroffenen suchen.
(4) Bis zum Abschluss des Erstabgleichs bleibt
für jede betroffene Kirchengemeinde das bisherige Verfahren zur
Datenübermittlung gültig. Nach Abschluss des Erstabgleichs werden die
kommunalen Stellen die bei ihnen gespeicherten Daten der Kirchenglieder mit
ihren Familienangehörigen regelmäßig direkt der ZOM
übermitteln.
zu § 3 Abs. 2
ZOM-VO:
§ 2
Mitteilungen von Änderungen und
Ergänzungen
personenbezogener
Daten
(1) Auch nach Abschluss des Erstabgleichs sind die
Kirchengemeinden und die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse
beauftragten kirchlichen Stellen weiterhin verpflichtet, regelmäßig
Datenabgleiche gemäß § 3 Abs. 2 ZOM-VO mit den kommunalen
Meldebehörden vorzunehmen. Dafür sind die Formulare gemäß
den Anlagen 1 bis 3 zu verwenden.
(2) Anlage 1 (Fortschreibung des Melderegisters) ist
für Nachmeldungen von Kirchengemeindegliedern vorgesehen, die bisher bei
der Meldebehörde noch nicht mit dem Konfessionsmerkmal "ev" gemeldet waren.
Dabei kann es sich um Kinder, Rentner, Selbstständige oder auch um noch
ungeklärte Mitgliedschaftsfälle handeln. Vor der Nachmeldung sind die
Betroffenen darüber zu informieren. In das Feld "Aufnahme in die Ev. Kirche
(Datum)" ist das Taufdatum einzutragen. Ist das Taufdatum unbekannt, kann auch
das Meldedatum eingetragen werden, wenn der Betroffene eindeutig zur
Landeskirche gehört.
(3) Bei Anlage 2 handelt es sich um eine
Einzelfallmeldung über die Neubegründung der Kirchengliedschaft
infolge Taufe, Aufnahme oder Übertritt.
(4) Das Formular gemäß Anlage 3 ist zu
verwenden, wenn das Melderegister der Berichtigung bedarf.
(5) Für die regelmäßige Meldung von
Veränderungen der kirchlichen Daten der Kirchenglieder und ihrer
Familienangehörigen (Amtshandlungsdaten) an die ZOM ist das Formular
gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Dieses für den
zwischenkirchlichen Datenaustausch innerhalb der EKD (vgl. ABl. 1999 S. A 118)
entwickelte und für alle Gliedkirchen verbindliche Formular ist auch
für die Meldung von Wegzügen von Kirchengliedern in den Bereich einer
anderen Gliedkirche zu verwenden und der ZOM ausgefüllt zur Weiterleitung
an die für den neuen Wohnsitz zuständige Gliedkirche zu
übermitteln. Erläuterungen zur Ausführung des Formulars
enthält die Anlage 5 zu dieser Verordnung.
(6) Veränderungen der bestehenden kirchlichen
und kommunalen Regionalstruktur gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Anstrich ZOM-VO sind der ZOM formlos schriftlich zu
melden.
Hierzu 5 Anlagen
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
............................................
(Anschrift des Absenders) Ort,
Datum
Anschrift
Einwohnermeldeamt
Fortschreibung des
Melderegisters
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten gemäß § 25
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) vom 21.04.1993 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.04.1997 (SächsGVBl. S. 377) für umstehende
Personen das Konfessionsmerkmal ev in Ihre Einwohnerdatei
einzutragen.
Die Betroffenen wurden durch uns
unterrichtet.
Ist eine Eintragung nicht möglich, bitten wir
um Rückmeldung.
Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
(Name) Stempel
<Rückseite der Anlage
1>
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort
Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche
(Datum)
Anschrift
Anlage 2
<Das Formular zur” Änderung des
Konfessionsmerkmals” wurde hier nicht aufgenommen. Es findet sich im
Amtsblatt 1999 A 217>
<Rückseite der Anlage
2>
<Das Formular zur ”Bescheinigung
über die Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens”
wurde hier nicht aufgenommen. Es findet sich im Amtsblatt 1999 A
218>
Anlage 3
Ev.-Luth.
Kirchgemeinde .............................................
(Anschrift des Absenders) Ort,
Datum
Anschrift
Einwohnermeldeamt
Berichtigung des
Melderegisters
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten, entsprechend den umstehenden Angaben, um
Berichtigung der Personenstandsdaten.
Mit freundlichem Gruß
(Name) Stempel
<Rückseite der Anlage
3>
Berichtigung Melderegister
Bei nachstehendem Datenbestand
1. Gemeindeschlüsselnummer
(Kommunalgemeinde) ........................................................
Ort/Ortsteil
........................................................
Name
........................................................
Vornamen
........................................................
Straße/Hausnummer
........................................................
Geburtsdatum
........................................................
haben wir folgende Fehler festgestellt (Zutreffendes
ankreuzen):
Richtige Angaben
2. Name (
.....................................................)
Vornamen
(......................................................)
Geburtsname
(......................................................)
Geburtsdatum
(......................................................)
Geburtsort
(......................................................)
Konfession
(......................................................)
Familienstand (
.....................................................)
PLZ/Ort
(......................................................)
Straße
(.....................................................)
Hausnummer
(.....................................................)
Zuzug
(.....................................................)
Wegzug
(.....................................................)
Sonstiges
(.....................................................)
Begründung/Anlage
________________________________________________________
Name und Geburtsdatum des
Haushaltvorstandes
..................................................................................................................................................
Anlage 4
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Ev.-Luth.
Kirchgemeindeverband/Dienstleistungszentrale
Wegzugsmeldung/Amtshandlungsdaten
für Zentrale Organisationsstelle Meldewesen
im Landeskirchenamt (ZOM)
Ehemann Ehefrau Kind Kind
1 Familienname
2 Familienname-Zusatz
3 Geburtsname
5 Vornamen
6 gebräuchlicher Vorname
7 Doktorgrad
8 Ordensname
9 Künstlername
10 Geburtsdatum
11 Geburtsort
12 Geschlecht
13 Religionszugehörigkeit
14 Bekenntnisstand
15 Familienstand
16 Eheschließungsdatum
17 Staatsangehörigkeit - 1
18 Staatsangehörigkeit - 2
21 Wegzugsdatum
23 Wegzug nach Land
24 Wegzug nach - GKZ
25 Wegzug nach PLZ
26 Wegzug nach Ort
27 Wegzug nach - Straßenname
29 Wegzug nach - Hausnr.-Buchst.
Bisherige Adresse:
30 GKZ (AGS)
31 PLZ
32 Wohnort
33 Straßenname
35 Hausnummer-Buchstabe
36 Rt.-Nr. 23 23 23 23
38 Wohnungsstatus (HW/NW/AW)
39 Taufdatum
40 Rt.-Nr. der Taufgemeinde
41 PLZ und Ort, in dem die Taufe vollzogen wurde
42 Name der Kirchgemeinde, in der die Taufe
vollzogen wurde
43 Name der Kirche, in der die Taufe vollzogen wurde
45 Kirchenbuch-Nr. der Taufe
47 Taufkommission
<Rückseite der Anlage
4>
Ehemann
Ehefrau Kind Kind
49 Traudatum
50 Rt.-Nr. der Traugemeinde
51 PLZ und Ort, in dem die Trauung vollzogen wurde
52 Name der Kirchgemeinde, in der die Trauung
vollzogen wurde
53 Name der Kirche, in der die Trauung vollzogen
wurde
55 Traukonfession
57 Konfirmationsdatum
58 Rt.-Nr. der Konfirmationsgemeinde
59 PLZ und Ort, in dem die Konfirmation vollzogen
wurde
60 Name der Kirchgemeinde, in der die Konfirmation
vollzogen wurde
61 Name der Kirche, in der die Konfirmation
vollzogen wurde
64 Kommunionsdatum
66 PLZ und Ort, in dem die Kommunion vollzogen wurde
67 Name der Kirchgemeinde, in der die Kommunion
vollzogen wurde
68 Name der Kirche, in der die Kommunion vollzogen
wurde
69 Firmungsdatum
71 PLZ und Ort, in dem die Firmung vollzogen wurde
72 Name der Kirchgemeinde, in der die Firmung
vollzogen wurde
73 Name der Kirche, in der die Firmung vollzogen
wurde
Aufnahme-/Wiederaufnahmedaten/Übertritt
74 Art der Aufnahme oder des Übertritts
75 Datum
76 Rt.-Nr. d. Aufnahmegemeinde
77 PLZ und Ort
78 Name der Kirchgemeinde
79 Konfession vor Aufnahme/
Wiederaufnahme/Übertritt
80 Konfession bei Durchführung der Aufnahme/
Wiederaufnahme/Übertritt
Austrittsdaten
81 Austrittsdatum
82 PLZ und Ort, in dem der Austritt vollzogen wurde
83 Konfession vor Austritt
Stempel Datum Unterschrift
Anlage 5
<Das Formular zur ”Erläuterung zu
Wegzugsmeldung / Amtshandlungen” wurde nicht hier aufgenommen. Es findet
sich im Amtsblatt 1999 A 223>
Vom 13. August 1996 (ABl. 1996 A
189)
Vertrag
zwischen der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde
.....................................................................................................................................................
- vertreten durch den Kirchenvorstand
-
nachfolgend Auftraggeber
genannt
und
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
nachfolgend Auftragnehmer
genannt
wird gemäß § 11 des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom
12. November 1993 ein Vertragsverhältnis zur Datenverarbeitung
begründet.
§ 1
Gegenstand des
Vertrages
Dieser Vertrag regelt im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung die Arbeit mit personenbezogenen Daten des
Auftraggebers auf den Gebieten des kirchlichen Meldewesens, des
Gemeindegliederverzeichnisses und der Kirchgeldarbeit.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer
die personenbezogenen Daten zu nachfolgenden Zwecken:
- Kirchliche
Meldearbeit
(Datenaustausch mit Kommunen)
ð
- Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
ð
- Bearbeitung des Kirchgeldes
ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(2) Der Auftragnehmer hat im Rahmen der
übernommenen Aufgaben der kirchlichen Meldearbeit und der Führung des
Gemeindegliederverzeichnisses folgende Befugnisse:
- wird pflegende Stelle
ð
- nur informative Rechte (Leserechte)
ð
- entfällt
ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber
regelmäßig Auswertungen und Datenträger zur
Verfügung:
Zeitfolge
- Disketten
(Sicherheitskopien)
mit Komplett-Datenbestand
............... ð
- Druck-Listen
............. ð
- Druck-Listen der Kommunen
.............. ð
- Karteikarten
............ ð
-
..........................................................................
ð
-
..........................................................................
ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(4) Der Auftragnehmer erwirbt keine Rechte an den in
seine Verwaltung gekommenen Datenträgern und den darauf verzeichneten
Daten. Die Weitergabe an Dritte und sonstige Verwendung ist damit
ausgeschlossen.
(5) Die Erfüllung des Vertrages erfolgt in den
Räumen des Auftragnehmers gemäß o.g.
Anschrift.
§ 3
Vergütung/
Zahlung
(1) Die Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen
richten sich nach dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis und der
Preisliste des Auftragnehmers. Die derzeit gültigen Preise ergeben sich aus
der Anlage.
(2) Eine Veränderung der Preise ist dem
Auftraggeber spätestens drei Monate vorher
anzukündigen.
§ 4
Verantwortlichkeit des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist weiterhin als speichernde
Stelle im Sinne von § 2 Abs. 8 DSG-EKD für die übergebenen
Datenbestände verantwortlich.
§ 5
Weisungsgebundenheit des
Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt die
Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen dieser vertraglichen
Vereinbarungen und spezieller Einzelanweisungen des Auftraggebers, die der
Schriftform bedürfen.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen für
die laufende Abwicklung folgende Ansprechpartner, die entsprechend dieses
Auftrages seitens des Auftraggebers weisungsberechtigt und seitens des
Auftragnehmers berechtigt sind, Weisungen anzunehmen:
Beim Auftraggeber:
................................................................................................................................................
Name, Funktion, Telefon
Beim Auftragnehmer:
.................................................................................................................................................
Name, Funktion, Telefon
Bei einem Wechsel oder einer dauerhaften
Verhinderung des verantwortlichen Ansprechpartners ist dies durch den jeweiligen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter Benennung eines neuen
Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 6
Datenschutz/Datengeheimnis
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die
Bestimmungen des DSG-EKD genau einzuhalten. Er darf für die in diesem
Vertrag benannten Dienstleistungen nur Personen beschäftigen, die auf den
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Datenschutz
verpflichtet sind.
(2) Sind beim Auftragnehmer mehr als 10 Personen mit
der personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigt, hat er
gemäß § 22 DSG-EKD einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
zu bestellen, anderenfalls ist der Dienststellenleiter der Verantwortliche
für den Datenschutz. Für den Datenschutz ist zur Zeit
verantwortlich:
Herr/Frau
.................................................................................................................................................
Betrieblicher
Datenschutzbeauftragter/Dienststellenleiter
(nicht Zutreffendes bitte
streichen)
§ 7
Unterauftragsverhältnisse
(1) Sind Unterauftragsverhältnisse
(datenschutzgerechte Entsorgung von Datenträgern u. ä.) zur
Erfüllung des Vertrages notwendig, ist der Auftraggeber vor dem Abschluss
einer entsprechenden Vereinbarung darüber schriftlich zu
unterrichten.
(2) Das Unterauftragsverhältnis kann nur
abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber unter Nennung des
Unterauftragnehmers und des dazugehörigen Auftragsgegenstandes schriftlich
zugestimmt hat.
§ 8
Transport der
Datenträger
Der Transport von Datenträgern mit
personenbezogenen Daten (auch Drucklisten) sollte per Boten erfolgen. Bei
notwendig werdenden Postversand sind die Datenträger per Einschreiben mit
Rückschein zu versenden.
§ 9
Kontrolle
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die in der Nr. 8
der Anlage zu § 9 DSG-EKD vorgesehene Auftragskontrolle mit dem
Auftragnehmer durchzuführen oder durchführen zu lassen (z. B. durch
den Datenschutzbeauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens).
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem
Auftraggeber auf Anforderung die zur Auftragskontrolle erforderlichen
Auskünfte zu geben bzw. Nachweise zu führen.
(3) Der Auftragnehmer gestattet dem kontrollbefugten
Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. dem Datenschutzbeauftragten das Betreten und
Besichtigen aller Räume und Anlagen, die im Rahmen der Erfüllung
dieses Auftrages benutzt werden, zu den betriebsüblichen
Zeiten.
§ 10
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber
für Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nach diesem
Vertrag sowie nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Für Schadenersatzansprüche, die eine
betroffene Person wegen einer nach dem DSG-EKD unzulässigen Verarbeitung
und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten geltend macht, ist der Auftraggeber
gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.
Soweit der Auftraggeber zum Ausgleich eines Schadens
gegenüber der betroffenen Person verpflichtet ist, bleibt es ihm
vorbehalten, den Auftragnehmer bei Vorliegen eines Verschuldens nach den
allgemeinen Vorschriften in Anspruch zu nehmen.
§ 11
Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung
durch beide Vertragspartner und läuft auf unbestimmte Zeit, es sei denn er
wird gemäß § 12 gekündigt.
§ 12
Kündigung
(1) Eine Kündigung des Vertrages ist
beiderseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich.
Vertraglich festgelegte, noch ausstehende Leistungen des Auftragnehmers sind
auch nach erfolgter Kündigung noch zu realisieren.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn schwerwiegende Verstöße
durch den Auftragnehmer
- gegen Bestimmungen des Datenschutzes
oder
- gegen die §§ 2, 3, 5 bis 11 dieses
Vertrages vorliegen.
§ 13
Schriftform
Nebenabreden, nach diesem Vertrag erforderliche
Einverständniserklärungen und Kündigungen bedürfen der
Schriftform.
§ 14
Besondere Vereinbarungen über das
Vertragsende hinaus
(1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses
verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag
übergebenen Datenträger (Listen, Disketten, Bänder etc.)
zurückzugeben. Dies schließt auch alle vorhandenen Sicherheitskopien
ein.
(2) Maschinell geführte Datenbestände sind
physisch zu löschen. Die Löschung ist zu
dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer ist auch über das
Vertragsende hinaus zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6
DSG-EKD verpflichtet.
..........................................
..........................................
Ort
Datum
Auftraggeber: Ev.-Luth.
Kirchenvorstand
...............................................................
Siegel ...........................
............................
Vorsitzender
Mitglied
Auftragnehmer:
...........................................................................................................
Siegel ...........................
............................
Vorsitzender
Mitglied
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