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1.8 STAATSKIRCHENRECHT (nur in
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Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 94)
10102(2)67
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 24. März 1994 in Dresden unterzeichneten
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat
Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) und dem dazugehörigen
Schlussprotokoll wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu
diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1994 in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Amtsblatt der
Landeskirche bekannt gemacht.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages wird das durch ihn
geschaffene Recht für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
bindend.
Anlagen
Dresden, am 20. April 1994
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
Anlage 1
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen
Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom
24. März 1994
Der Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat), vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im Folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen
Vertreter
haben
- im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für das
Wohl des Landes und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche
Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Kirchen zu festigen und
zu fördern,
- mit dem Ziel unter den neuen politischen Bedingungen einer
freiheitlichen Gesellschaftsordnung das Verhältnis zwischen Staat und
Kirche partnerschaftlich neu zu ordnen,
- in Anknüpfung an die geschichtlich gewachsenen
Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche und die Tradition des
Preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931,
- in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und
ihres Öffentlichkeitsauftrages,
auf der Grundlage von Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung
des Freistaates Sachsen Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Glaubensfreiheit
(1) Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen
Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten
selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2
Zusammenwirken
(1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden
sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche
Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für
beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
(2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und
zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen
Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der
Staatsregierung ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der
Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
Artikel 3
Staatliche Theologenausbildung
(1) Für wissenschaftlich-theologische
Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität
Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen
theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche
Stellungnahme der Kirchen einholen.
(2) Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten
für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische
Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen
Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu
äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige
Schrift und das Bekenntnis stützen und die im Einzelnen begründet
werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.
(3) Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-,
Promotions- und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst
genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen
festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche
Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt
gewährleistet.
(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlichen
Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der
Hochschulprüfung gleich.
(5) Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das
zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen
theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der
Fakultät.
Artikel 4
Kirchliche Hochschulausbildung
(1) Die Kirchen haben das Recht, eigene
Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen,
Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen
sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen
Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen
entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung
sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und
Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt
werden.
Artikel 5
Religionsunterricht
(1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines
regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches
Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für
den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen.
Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei
der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach
Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer
ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen
Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird.
Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten
Fällen widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese
Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen
Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet
werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Artikel 6
Kirchliches Schulwesen
Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener
Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu
betreiben.
Artikel 7
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
(1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem
Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und
innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen
berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung
tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.
Artikel 8
Kirchliches Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der
Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikel 138 Abs. 2 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919
gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht
nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.
Artikel 9
Körperschaftsrechte
(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder
Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst.
(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die
beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen
Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den
räumlich beteiligten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die
Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der
Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
(3) Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem
zuständigen Staatsministerium vor ihrem erlass vorgelegt. Das
Staatsministerium kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine
ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht
gewährleistet ist.
Artikel 10
Kirchliche Kulturdenkmale
(1) Die Kirchen und der Freistaat bekennen sich zu ihrer
gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen
Kulturdenkmale.
(2) Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im
Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Kirchen haben für die Erhaltung ihrer
Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat
nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher Mittel
entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden,
dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden
Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem
Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 11
Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem
Eigentum
(1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die
im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken
genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet.
Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen für die
Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.
(2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der
baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder
diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast,
gegebenenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.
Artikel 12
Patronatswesen
(1) Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden
aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne
Entschädigung. Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender
Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.
(2) Der Freistaat wird in Zusammenarbeit mit den Kirchen, den
Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die
Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten
Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und
Schulämter zügig durchführen.
Artikel 13
Sonderseelsorge
(1) Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen
Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und
entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden
gewährleistet.
Der Staat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten
Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die
Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen
Staatsministerium.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung
geregelt.
Artikel 14
Staatsleistungen
(1) Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der
Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen
regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich durch
Vereinbarung.
(2) Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1
beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM.
(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der
Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe
in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den
höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der
Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei
Kinder.
(4) Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im
Voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.
Artikel 15
Meldewesen
(1) Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu
übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem sächsischen Meldegesetz.
Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ausreichende
Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 16
Kirchensteuerrecht
(1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen oder als
Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom
Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten
Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die
einzelnen Kirchsteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander
erhoben werden.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die vertragschließenden Kirchen
auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.
(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer
Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.
(4) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze dem Staatsministerium für Finanzen vorlegen. Sie
gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des
vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen
sich nicht geändert haben.
Artikel 17
Verwaltung und Vollstreckung der
Kirchensteuern
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom
Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den
Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in
Betriebsstätten erhobene wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die
Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und
abzuführen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der
Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung
geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der
Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu
geben.
(3) Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlass,
die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die
Niederschlagung der Einkommens- (Lohn-) oder Vermögenssteuer betreffen,
erstrecken sich auch auf diejenige Kirchensteuern, die als Zuschläge zu
diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die
Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden,
ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt
unberührt.
(4) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von
ihnen verwalteten Kirchensteuern.
Artikel 18
Kirchliches Sammlungswesen
(1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen
Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche
Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen
gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche
Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen
sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.
Artikel 19
Gebührenbefreiung
Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren
öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die
auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.
Artikel 20
Soziale und diakonische Einrichtungen
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht,
im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und
Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen
gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der
Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren
Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.
(2) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer
Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen oder
ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.
Artikel 21
Feiertagsschutz
Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet.
Artikel 22
Friedhofswesen
(1) Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben
staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und
bestehende zu erweitern.
(2) Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den
für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und
Gebührenordnungen erlassen.
(3) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des
kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe
eingezogen.
Artikel 23
Rundfunk und Fernsehen
(1) Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den Kirchen von den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichende
Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und
Programmorganen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Bestimmungen alleine oder mit Dritten Rundfunk zu
veranstalten, bleibt unberührt.
Artikel 24
Kirchliche Gerichtsbarkeit
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen
Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte
verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Dieses gilt nicht in
Lehrbeanstandungsverfahren.
Artikel 25
Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder
über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 26
Schlussbestimmung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt
am Tag nach dem Austausch in Kraft.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen
regelt sich mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Dresden, den 24. März 1994
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident
Für die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof
Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
In Vertretung Dr. Eberhard Schmitt
Propst
Für die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
Walter Weispfennig i.V.
Oberkirchenrat
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen
Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen sind
folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
Zu Artikel 2 Absatz 3: Die Beteiligung soll so
rechtzeitig erfolgen, dass den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der
Beschlussfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben
wird die Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über
die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung
geben.
Zu Artikel 3 Absatz 1: Die im Folgenden genannten
Mitwirkungsrecht der Kirchen werden durch diejenige Kirche wahrgenommen, auf
deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet. Diese Kirche wird die
weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und gegebenenfalls abweichende
Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen Stelle zur Kenntnis
geben.
Zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 1: Den Kirchen wird eine
angemessene Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser
Frist wird keine Entscheidung über die Berufungsvorschläge
ergehen.
Zu Artikel 3 Absatz 3: Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens für Promotions- und Habilitationsordnungen werden
die Kirchen Einwendungen nur erheben, wenn auf das Bekenntnis gestützte
Bedenken bestehen.
Zu Artikel 3 Absatz 4 Satz 2: Die Kirchen
gewährleisten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den
staatlichen Abschlussprüfungen.
Zu Artikel 4 Absatz 2: Eine entsprechende Vereinbarung
kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche
Lehreinrichtung erfolgen.
Zu Artikel 5 Absatz 1: Den Vertragspartnern ist
bewusst, dass der Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen
erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich,
für die Erteilung von Religionsunterricht kirchliche Mitarbeiter zur
Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von
Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich unbeschränkt einsetzbar
sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im
Einvernehmen mit den Kirchen Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können,
für im Schuldienst tätige Pfarrer einrichten. In Fällen, in denen
die faktischen Voraussetzungen bestehen und die Kontinuität
gewährleistet ist, soll der Religionsunterricht in allen Jahrgangsstufen
durchgeführt werden. Soweit auf Grund der geringen Zahl der in Betracht
kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer
Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist,
kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem
schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet,
wenn dieser mit zumutbarem organisatorischem Aufwand eingerichtet werden
kann.
Zu Artikel 6: Die Festlegung der Voraussetzungen
für die staatliche Anerkennung dieser Schulen und ihre Finanzierung aus
öffentlichen Mitteln bleibt dem Landesrecht oder einer Vereinbarung
vorbehalten.
Zu Artikel 9 Absatz 1: Aus dem Charakter des
kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst folgt keine Anwendung der
Regelungen des Beamtenrechts. Die Kirchen werden jedoch soweit möglich,
eine Angleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die beamtenrechtlichen
Grundsätze vornehmen.
Zu Artikel 9 Absatz 3: Die Kirchen werden die in Absatz
3 genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist
abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt,
sind die Kirchen nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor
der Einspruch nicht zurückgenommen oder auf Klage der Kirchen
rechtskräftig für unbegründet erklärt wurde.
Zu Artikel 11 Absatz 1 Satz 2: Der Freistaat erkennt
seine Baulastpflicht an folgenden Schlosskapellen an:
1. Augustusburg
2. Schloss Weesenstein.
Die Kirchen werden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche
auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche
Lage des Freistaates Rücksicht nehmen.
Zu Artikel 12 Absatz 2: Unbeschadet der staats- und
kirchenaufsichtlichen Genehmigungserfordernisse sind die innerkirchlich
zuständigen Stellen und die Gemeinden berechtigt, die Auseinandersetzung
durch entsprechende Vereinbarungen beschleunigt durchzuführen. Die
Vertragsparteien begrüßen und empfehlen solche einvernehmlichen
Regelungen durch die örtlich Beteiligten, auch solange die im Vertrag
angestrebte Klärung noch nicht erfolgt ist.
Zu Artikel 13 Absatz 1: Der Freistaat trägt die
Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und
staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken
dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder
Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer
Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Zu Artikel 13 Absatz 3: Die zwischen dem Freistaat
Sachsen und den evangelischen Kirchen geschlossene Vereinbarung zur Regelung der
seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25. Januar
1993 bleibt unberührt.
Zu Artikel 14 Absatz 1: Zwischen den Vertragsparteien
besteht Übereinstimung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel
sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß
Artikel 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 und
gemäß Artikel 112 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen
erfasst sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die
entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsschluss bereits bekannt
waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen
gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages bleiben
unberührt.
Zu Artikel 14 Absatz 2: Die Mittel stehen zur freien
Verfügung der Kirchen. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch
staatliche Stellen findet nicht statt.
Soweit im Hinblick auf die bisher geleisteten
Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992 Rückzahlungspflichten
einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates entstanden sind, werden diese
erlassen. Im Übrigen erfolgt unter Berücksichtigung der bereits
gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe sich nach denselben
Grundsätzen bemisst, die für die Feststellung des Gesamtbetrages
maßgebend waren. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen
geleistet.
Zu Artikel 14 Absatz 3: Maßgebend ist die
Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet.
Berücksichtigungsfähig sind Besoldungsänderungen, die ab dem 1.
Januar 1994 wirksam werden.
Zu Artikel 14 Absatz 4: Die Zahlungen erfolgen auf ein
von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das
dem zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf
dieses Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragsschließenden
Kirchen dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung
über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben.
Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer
der beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium
widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den beteiligten Kirchen besteht,
sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der
Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I. 285), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.8.1990 (BGBl. I. 1765), zu
hinterlegen.
Zu Artikel 15: Artikel 15 des Vertrages gilt nicht,
wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für
privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.
Zu Artikel 15 Absatz 1: Regelmäßige
Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die
jeweils zuständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit
werden die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes
unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei
Änderungen dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem
zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt.
Maßgebend ist das Sächsische Meldegesetz in seiner
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (SächsGVBl. 1993 S.
353).
Zu Artikel 16 Absatz 1: Die Kirchen sind berechtigt, in
ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen
festzulegen.
Zu Artikel 16 Absatz 2: Die Vertragsparteien sind sich
darüber einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen
Zuschlagssatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer
ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen
kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das
Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der
vertragsschließenden Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuer durch die
Finanzämter erfolgen kann.
Zu Artikel 16 Absatz 4: Die Kirchen werden ihre
Kirchensteuerbeschlüsse auch dann vorlegen, wenn sie denen des
vorangegangenen Haushaltsjahres entsprechen.
Zu Artikel 17 Absatz 1 Satz 1: Die
vertragsschließenden Kirchen werden dem Staatsministerium der Finanzen ein
von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto
benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt
zu überweisen sind, nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der
Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen
angezeigt haben.
Zu Artikel 17 Absatz 2 Satz 3: Die Vertragsparteien
sind sich darüber einig, dass die Finanzämter nur zur bloßen
Datenübermittlung verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials
nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht
umfasst.
Zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 2: Die Vertragsparteien
gehen davon aus, dass die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben
Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger,
die vergleichbare Leistungen erbringen.
Zu Artikel 20 Absatz 2: Die Abschlüsse an den
kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die
Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen
gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft das
zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind nach
allgemeinen Grundsätzen zu fördern.
Zu Artikel 21: Die Festlegung gesetzlicher und
kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher
Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der
Freistaat, dass
1. Schüler und Auszubildende sowie
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse
entgegenstehen.
den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem
dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
fernbleiben können.
Zu Artikel 22 Absatz 3: Von der staatlichen
Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der
Vertragsparteien nur solche Gebühren erfasst, die nach der
Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der
Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche
Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige
Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der
Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.
Zu Artikel 23 Absatz 1: Der Freistaat betreibt
öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten auf
staatsvertraglicher Grundlage nur mit anderen Bundesländern. Zwischen den
Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Vorgaben des Artikel 23 Abs. 1
dieses Vertrages in den bestehenden Rundfunkstaatsverträgen (Staatsvertrag
über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991, SächGVBl. S. 169;
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August
1991, SächGVBl. S. 425) bereits ausreichend umgesetzt sind. Bei einer
Fortschreibung oder Änderung der bezeichneten Rundfunkstaatsverträge
wird der Freistaat auf eine Berücksichtigung der in Absatz 1 festgelegten
Grundsätze hinwirken. Soweit dies nicht durchsetzbar erscheint,
entfällt eine Bindung des Freistaates an die Regelung des
Kirchenvertrages.
Zu Artikel 26 Absatz 2: Die Kirchen erklären, dass
aus ihrer Sicht dieser Vertrag für die ehemals preußischen
Landesteile an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den
Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 tritt.
Dresden, den 24. März 1994
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident
Für die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof
Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
in Vertretung
Dr. Eberhard Schmidt
Propst
Für die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Kirchenpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
Walter Weispfennig i.V.
Oberkirchenrat
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
- Auszug: Art. 19, 105, 109-112 -
Vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. 1992, S. 243)
Artikel 19
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
Artikel 105
(1) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an
den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen
ordentliche Lehrfächer. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit
entscheiden die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind
unterrichtet wird.
(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen
Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des
Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und
Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen
Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu
beaufsichtigen.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 109
(1) Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen
Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat
getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des
für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die
Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im
Übrigen durch Vertrag geregelt.
(3) Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und
Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
(4) Die Bestimmungen des Artikel 136, 137, 138, 139 und 141
der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser
Verfassung.
Artikel 110
(1) Werden durch die Kirchen und
Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende
gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch
auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der
Gesetze.
(2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und
gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.
Artikel 111
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt,
zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene
Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen
gleichgestellt, wenn sie den schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen
entsprechen.
(2) Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und
die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der
Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 112
(1) Die auf Gesetze, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden
gewährleistet.
(2) Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften
sind, unbeschadet des Eigentumsrechts, Kulturgut der Allgemeinheit. Für
ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften daher
Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der
Gesetze.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
Vom 07. Februar 2001, bekannt gemacht vom 14. Mai 2001 (ABl.
2001 A 145)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Die Neufassung entspricht abgesehen von Änderungen in
§§ 5 und 8 vollständig der bisherigen Vereinbarung vom 20.03.1995
(ABl. 1995 A 115).>
Reg.-Nr. 1391(1)2
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten
durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens,
vertreten durch die Kirchenleitung
- die Kirchen -
schließen folgende
Vereinbarung:
I. Grundlagen
§ 1
Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 3
des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im
Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am
Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.
§ 2
Der Beauftragte führt die Bezeichnung "Der Beauftragte
der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen". Die
Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung "Evangelisches Büro
Sachsen".
§ 3
Der Beauftragte soll die Anliegen der Kirchen gegenüber
dem Freistaat Sachsen vertreten, die Beziehungen zum Landtag, zur
Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen fördern und
pflegen sowie die gegenseitige Information verbessern.
Der Beauftragte hält Kontakt zu politischen Parteien, zu
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und
gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das
öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der
evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum
Katholischen Büro in Sachsen.
II. Der Beauftragte
§ 4
Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen.
Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem
Freistaat.
Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen im
Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig
und unverzüglich über seine Tätigkeit. Er wird seinerseits von
den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis
von Staat und Kirche berühren. An Gesprächen zwischen den Kirchen und
staatlichen Stellen wird er beteiligt.
Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer
Dienstanweisung näher umschrieben.
§ 5
Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamtes Sachsens im Benehmen mit den anderen
vertragsschließenden Kirchen für die Dauer von 6 Jahren bestellt.
Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen
der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. Die
Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte
steht. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet der Beauftragte vorzeitig aus
dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich
benachrichtigt.
§ 6
Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Er
selbst sowie die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu
hören.
III. Die gemeinsame
Geschäftsstelle
§ 7
Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter
der Leitung des Beauftragten. Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten
durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
eingestellt.
Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle
ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.
IV. Finanzen
§ 8
Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der
Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den
Kirchen anteilig getragen. Ab 1. Januar 2001 gilt folgendes Verhältnis:
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens 91,5 %,
- Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz 5,5
Prozent,
- Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 3,0
Prozent.
Diese Kostenaufteilung gilt zunächst für zwei Jahre
und wird danach jeweils alle zwei Jahre an die aktuellen Gemeindegliederzahlen
angepasst.
Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die
Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von
dieser Kirche getragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten,
die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer
der Kirchen entstehen.
§ 9
Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen- und
Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt
Sachsens geführt. Dieses stellt den Haushaltplan auf. Die Evangelische
Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu hören.
V. Schlussbestimmungen
§ 10
Der Beauftragte kann im Benehmen mit den Kirchen für
weitere Kirchen tätig werden. Er nimmt auch die Interessen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg für deren sächsische Kirchengebietsteile
gegenüber dem Freistaat Sachsen wahr, sofern sie dies
wünschen.
§ 11
Die Kirchen benennen jeweils Ansprechpartner für den
Beauftragten. Diese Ansprechpartner können bei Bedarf auch untereinander
Kontakt aufnehmen.
§ 12
Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom
20. März 1995 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie wird
jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.
Dresden, am 7. Februar 2001
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Hofmann
Für die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Wollenweber
Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Andrae
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Vorsicht ! Bisher nur zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.09.2005, CC)
- Auszug -
Vom 03. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 213)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: geändert durch Art. 2 des G zur Änderung des G
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen u.
and. G v. 19.8.1993 (SächsGVBl. 1993 S. 686); durch ÄndG vom 15.7.1994
(SächsGVBl. 1994 S. 1434), durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995
(SächsGVBl. S. 399), § 40 Abs. 3, § 59 und § 64
geändert durch G zur Änderung des SchulG für den Freistaat
Sachsen ... vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998 S . 271); § 23a
eingefügt durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000
(SächsGVBl. 2000 S. 514), weiterhin geändert durch Art. 27 des 2. G
zur Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.6.2001
(SächsGVBl. 2001 S. 426); § 3 geändert durch Zweite VO ... zur
Anpassung der Zuständigkeiten vom 10.04.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 94);
§§ 1, 5, 22, 41, 42, 45 geändert und §§ 4a und 16a
eingefügt durch Erstes Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom
18.07.2003 (SächsGVBl. 2004 S. 189); geändert durch Zweites Gesetz zur
Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19.02.2004 (SächsGVBl. 2004 S.
52); Neufassung bekannt gemacht vom 16.07.2004 (SächsGVBl. 2004 S.
298)>
3. Abschnitt. Religionsunterricht,
Ethik
§ 18
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen
Schulen, ausgenommen die Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen
getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von
Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden
Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der
betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft
erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.
§ 19
Ethik
(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
besuchen den Unterricht im Fach Ethik.
(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches
Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen
sowie Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.
§ 20
Teilnahme
Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht
oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht
dieses Recht dem Schüler zu.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.02.2005, CC)
(Schulbesuchsordnung - SBO)
Vom 12. August 1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1565)
Auf Grund von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991
(SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994
(SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:
§ 1
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von
§ 3 Abs. 2 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen
Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich
erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.
(2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen
Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen
Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.
§ 2
Verhinderung
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen
nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen,
so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer
der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist
spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder
schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung
der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen
nachzureichen.
(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige
Schüler die Erziehungsberechtigten, im Übrigen die volljährigen
Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der
Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder
dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zuzusenden.
(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen
sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der
Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder
langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die
Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die
Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen.
Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei
Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des
Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus
dem Unterricht entlassen.
§ 3
Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen
Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der
Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen
Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen
Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der
Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit
am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind
dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
mitzuteilen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht
aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen
der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von
vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen
Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung.
Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der
ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.
§ 4
Beurlaubung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen
Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll
rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist
der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die
Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende,
der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer
Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag
danach;
b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und
Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen,
bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag
oder am Deutschen Katholikentag;
c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und
Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen,
bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und
Besinnungstagen.
2. Schüler, die einer anderen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft angehören als denjenigen, für welche im
Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates Sachsen (SächsSFG) vom
11. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage vorgesehen sind, werden an
deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht beurlaubt. Die
Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen ist zuvor von der Leitung
der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten
Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dem Antrag muss eine schriftliche
Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit
nicht auf eine andere Weise nachgewiesen ist.
(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere
anerkannt werden:
1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe
und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch,
soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des
Austausches zugestimmt hat;
3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder
künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde
der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat,
4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie
an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers
von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt
oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet
worden sind;
6. die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, dass sein
weiterer Besuch der Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines
Arbeitsverhältnisses entgegensteht, wobei der Berufsschulpflichtige in
keinem Ausbildungsverhältnis steht und entweder das Berufsgrundbildungsjahr
erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens zwei Jahre seiner
Berufsschulpflicht nachgekommen ist sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Berufsschule volljährig ist.
(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden,
dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei
Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.
(5) Zuständig für die Entscheidung über
Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im Übrigen der
Schulleiter.
§ 5
Beurlaubung aus betrieblichen Gründen
(1) Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe
zusätzlich anzuerkennen:
1. Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der
Handwerksordnung (HandwO);
2. gesetzlich geregelte Anlässe, insbesondere die
Teilnahme an
a) Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder
des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; BGBl. III S. 801-7), soweit diese
Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im
Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind;
b) den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der
(Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem
Betriebsverfassungsgesetz;
c) den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und
Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Sächsischen
Personalvertretungsgesetz.
3. Die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen
betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, wenn durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch
die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt wird, dass die
Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der
Ausbildungsstätte durchgeführt wird und keine geeigneten
Maßnahmen, wie die Vereinbarung über das Vor- und Nachholen des
Unterrichts von ganzen Klassen zur Vermeidung von zeitlichen
Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen
getroffen werden können; Beurlaubungen dürfen eine Gesamtdauer von
zwei Unterrichtstagen im Schuljahr nicht überschreiten. Eine Beurlaubung
vom Blockunterricht kann dabei nicht gewährt werden.
(2) Sollen Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme
an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so darf
hierüber nur nach Genehmigung der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde entschieden werden. Die Genehmigung setzt einen
Antrag des Veranstalters unter Angabe der Zahl der zu beurlaubenden Schüler
und der betreffenden Schulen voraus. Sind Berufsschulen aus den
Zuständigkeitsbereichen mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden oder
Schulen anderer Schularten betroffen, so trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung für ihren
Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils
zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Veranstaltungen die
Beurlaubungen landesweit genehmigen.
(3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des
Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben die
Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur
Verfügung zu stellen, in denen die Namen der betreffenden Schüler, die
besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Dresden, den 12. August 1994
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
(Gestellungsvertrag)
Vom 07. September 1994 (ABl. 1994 A 226)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs. 10, § 8
Abs. 3 sowie das Zusatzprotokoll geändert und der Begriff
"Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch den Ersten
Änderungsvertrag vom 17.12.1999, rückwirkend in Kraft ab 31.07.1999
(ABl. 2000 A 17).>
Zwischen
dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat)
und
1. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen
2. der Evangelischen Kirche der schlesischen
Oberlausitz
3. der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
4. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Thüringen
5. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
6. dem Bistum Dresden-Meißen
7. dem Bistum Görlitz
8. dem Bistum Magdeburg
(im Folgenden: die Kirchen)
wird gemäß Art. 105 sowie Art. 109 Abs. 2 Satz 3
der Verfassung des Freistaates Sachsen - und bezüglich der unter 1. bis 5.
genannten Landeskirchen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 des "Evangelischen
Kirchenvertrages Sachsen" - der folgende Vertrag abgeschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Gewährleistung eines regelmäßigen
Religionsunterrichts (RU) an öffentlichen Schulen ist Aufgabe des
Freistaates, die grundsätzlich durch hierfür ausgebildete staatliche
Lehrkräfte erfüllt wird.
(2) Soweit durch staatliche Lehrkräfte die
ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts nicht
sichergestellt werden kann, werden die Kirchen für alle Schularten im
Rahmen des Zumutbaren kirchliche Mitarbeiter auf Ersuchen der
Schulaufsichtsbehörde abordnen. Die abzuordnenden kirchlichen Mitarbeiter
sowie die Art und den Umfang ihres Einsatzes legen die Kirchen und das
Regionalschulamt im gegenseitigen Einvernehmen fest
(Gestellungsverfahren).
§ 2
Lehrkräfte
(1) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß
ihrer Qualifikation schulartspezifisch eingesetzt.
(2) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in
Betracht
1. für die gymnasiale Oberstufe, die entsprechenden
Förderschulen und die berufsbildenden Schulen
evangelischer RU:
a) Pfarrer
b) sonstige kirchliche Mitarbeiter in einem durch
Prüfung abgeschlossenen theologischen oder religionspädagogischem
Hochschulstudium
c) in Ausnahmefällen ordinierte
Gemeindepädagogen
katholischer RU:
a) Priester
b) Diplomtheologen
c) sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch
Prüfung abgeschlossenen theologischem oder religionspädagogischem
Hochschulstudium
c) in Ausnahmefällen Diakone mit einer entsprechenden
religionspädagogischen Ausbildung;
2. für die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und
die entsprechenden Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss
c) bis Klasse 8 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich
anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem
gleichgestellten Abschluss
katholischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den
Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss;
3. für die Mittelschulen und die entsprechenden
Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem oder diesem gleichgestellten
Fachschulabschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den
Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss;
d) in den Klassen 5 und 6 in Ausnahmefällen kirchliche
Mitarbeiter mit C-katechetischem Abschluss
katholischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den
Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem
religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten
Abschluss;
4. für den Primarbereich und die entsprechenden
Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer
C-katechetischen Ausbildung
katholischer RU:
a) die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer
entsprechenden katechetischen Ausbildung.
§ 3
Gestellungsverfahren
(1) Die zuständigen Regionalschulämter ermitteln
rechtzeitig den nicht durch staatliche Lehrer abgedeckten Unterrichtsbedarf und
ersuchen die Kirchen um Gestellung von Lehrkräften.
(2) Die zuständigen Stellen der Kirchen benennen den
Regionalschulämtern die für die Erteilung des Religionsunterrichts
vorgesehenen Lehrkräfte unter Beifügung eines
Personalbogens.
(3) Die Kirchen stellen sicher, dass nur solche kirchlichen
Lehrkräfte für die Erteilung des Religionsunterrichts benannt werden,
bei denen ein Kündigungsgrund aus Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag nicht vorliegt.
(4) Das Regionalschulamt erteilt im Einvernehmen mit der
Kirche den vorgeschlagenen Lehrkräften einen Unterrichtsauftrag, der
insbesondere den Unterrichtsort, die Zahl der wöchentlich zu erteilenden
Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung bestimmt. Die zuständige
kirchliche Stelle erhält eine Durchschrift des
Unterrichtsauftrages.
(5) Bei Erkrankungen, Fortbildungsmaßnahmen oder
sonstigen Verhinderungen der Lehrkräfte werden sich die zuständigen
kirchlichen Stellen im Benehmen mit dem Regionalschulamt um eine angemessene
Vertretung bemühen.
§ 4
Rechtsstellung der kirchlichen
Lehrkräfte
(1) Durch den Unterrichtsauftrag wird gegenüber dem
Freistaat kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet. Das Dienst-
oder Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrkraft und dem jeweiligen
kirchlichen Anstellungsträger bleibt unberührt.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen unbeschadet
der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht gleichzeitig der staatlichen
Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den
allgemeinen Bestimmungen.
Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet
sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die für nebenamtliche und
nebenberufliche Lehrkräfte gelten.
(3) Der Urlaub ist in der Regel in den Schulferien zu nehmen;
Ausnahmen sind einvernehmlich zwischen den Regionalschulämtern und den
zuständigen kirchlichen Stellen abzustimmen.
(4) Im Einvernehmen mit dem kirchlichen Anstellungsträger
kann das Regionalschulamt die Teilnahme oder Mitwirkung an
Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Ferienzeit genehmigen, wenn die
Beteiligung der Lehrkräfte auch im Interesse des Freistaates
liegt.
(5) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten
die staatlichen Bestimmungen.
§ 5
Gestellungsgeld
(1) Der Freistaat trägt die Kosten der nach dieser
Vereinbarung von den Kirchen zur Verfügung gestellten Lehrkräfte
entsprechend den Absätzen 2 bis 11.
(2) Für den gemäß Unterrichtsauftrag
geleisteten Religionsunterricht leistet der Freistaat den Kirchen finanziellen
Ersatz auf der Basis der BAT-Ost-Vergütung unter Zugrundelegung der zum 1.
Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Vergütungstabelle
(Grundvergütung Stufe 35, Ortszuschlag, verheiratet, 1 Kind, Stellenzulage)
zu dem durch das jeweilige Regelstundenmaß bemessenen Anteil:
Lehrkräfte mit Hochschulabschluss:
<Text bis 31.07.2000:> BAT-O III
<Änderung, in Kraft ab 01.08.2000:>
BAT-O IIa
Lehrkräfte mit Fachhochschulabschluss: BAT-O
IVb,
Lehrkräfte mit Fachschulabschluss: BAT-O
VIb
oder mit staatlich anerkannten gleichwertigen
Abschlüssen.
(3) <rückwirkend geändert wie
hier, ab 01.08.1999> Für Lehrkräfte, die bei den Kirchen
im Angestelltenverhältnis stehen und die mindestens vier Unterrichtsstunden
pro Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für
alle sonstigen Kosten (z. B. Altersversorgung, Sozialversicherung,
Zusatzversorgung) zusätzlich 21,35 v.H. des nach Abs. 2 zu zahlenden
Betrages.
(4) <Text bis 31.07.2001:>
Für kirchlich beamtete Lehrkräfte, die mindestens die
Hälfte der nach Landesrecht verbindlichen Unterrichtsstunden erteilen,
erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen
Kosten zusätzlich 25 % des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages.
<Text ab 01.08.2001:> Für
kirchlich beamtete Lehrkräfte, die mindestens vier Unterrichtsstunden pro
Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für
alle sonstigen Kosten zusätzlich 30 v.H. des nach Abs. 2 zu zahlenden
Betrages.
(5) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht
für einen vollen Kalendermonat, wird das Gestellungsgeld nur anteilig
gezahlt.
(6) Im Falle einer vorübergehenden Vertretung durch eine
anders qualifizierte Lehrkraft ändert sich das Gestellungsgeld bis zu einer
Dauer von 6 Wochen dadurch nicht.
(7) Wird bei Erkrankung einer kirchlichen Lehrkraft kein
Vertreter gestellt, erfolgt die Fortzahlung des Gestellungsgeldes nur für
die Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Unterrichtsauftrages hinaus.
(8) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der
Schulferien gewährt wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes,
soweit keine Vertretung gestellt wird oder ein Ausgleich durch
Unterrichtsverlagerung erfolgt.
(9) Das Gestellungsgeld wird auch gezahlt bei Gewährung
von Dienstbefreiung durch den Schulleiter oder das Regionalschulamt für die
Teilnahme an
a) Sitzungen der Verfassungsorgane der Kirchen;
b) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen
Kirchentages/Deutschen Katholikentages;
c) staatlich anerkannten
Fortbildungsveranstaltungen.
(10) Zur Abgeltung von Reisekosten, Fahrtkosten und
Wegstreckenentschädigungen erstattet der Freistaat den Kirchen einen
zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2 DM je geleisteter
Unterrichtsstunde.
(11) Die Höhe des Gestellungsgeldes zuzüglich der
Reisekostenpauschale wird von den Regionalschulämtern entsprechend den
Absätzen 2 bis 10 ermittelt.
Die Regionalschulämter zahlen an die von den Kirchen
angegebenen Kassen:
- zur Mitte des Quartals 25 v.H. des zu erwartenden
jährlichen Betrages,
- den berechneten Restbetrag am Schluss eines jeden
Schulhalbjahres, spätestens am Ende des Schuljahres.
§ 6
Beendigung
Der Unterrichtsauftrag endet
1. mit dem Zeitablauf des von der Schulaufsichtsbehörde
erteilten Unterrichtsauftrages;
2. durch Widerruf seitens der Schulaufsichtsbehörde oder
der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn er vorzeitig beendet werden soll.
Vor einem Widerruf durch die Schulbehörde wird diese sich mit der
zuständigen kirchlichen Stelle über Möglichkeiten zur
Weiterbeschäftigung der kirchlichen Lehrkraft verständigen. Die
Widerrufsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres;
3. durch Widerruf seitens der Schulaufsichtsbehörde nach
Anhörung der Lehrkraft und der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn
sich auf Grund der fachlichen Eignung der Person oder dem (dienstlichen wie
außerdienstlichen) Verhalten der Lehrkraft schwerwiegende Bedenken gegen
eine weitere Unterrichtstätigkeit ergeben. Im Falle eines Entzugs der
kirchlichen Unterrichtserlaubnis sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage 1 zum
Einigungsvertrag ist der Unterrichtsauftrag zu widerrufen;
4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages.
§ 7
Zusammenarbeit der Kirchen
Die Kirchen können vereinbaren, dass Religionslehrer der
jeweils anderen Konfession im Religionsunterricht mitwirken, einzelne
Unterrichtseinheiten übernehmen oder im Verhinderungsfalle bei der
Erteilung des Religionsunterrichts vertreten.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende
Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher
Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige
Kündigung vornehmen.
(2) Bei Änderungen der für diesen Vertrag
maßgebenden arbeits-, beamten- oder versicherungsrechtlichen Vorschriften
werden die Vertragsschließenden diesen Vertrag entsprechend
anpassen.
(3) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. August
1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1997. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht von einem der
Vertragspartner mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des
nächsten Schuljahres ganz oder teilweise gekündigt wird.
Zusatzprotokoll
Zu § 1 Abs. 2: Die Kirchen versichern ihr
Bestreben, den Freistaat bei der schrittweisen und kontinuierlichen
Einführung des deutschen Religionsunterrichts im Rahmen ihrer
Möglichkeiten personell zu unterstützen und dem in ihren kirchlichen
Ordnungen Rechnung zu tragen.
Bei Einsatz staatlicher Lehrkräfte hat das
Regionalschulamt zu prüfen, wie die bislang tätigen kirchlichen
Lehrkräfte angemessen und zumutbar in Schulen eingesetzt werden
können, in denen Mängel an Religionslehrern besteht.
Zu § 2: Die Kirchen tragen dafür Sorge, dass
die von ihnen benannten Lehrkräfte in angemessenem Zeitabstand und Umfang
an Fortbildungsmaßnahmen für Religionslehrer teilnehmen.
Zu § 3 Abs. 3: Die Vertragsschließenden
stimmen überein, dass die Kirchen nur solche Mitarbeiter benennen, die ihr
Einverständnis mit einer Anfrage beim Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erklärt haben.
Soweit bislang bezüglich des jeweiligen kirchlichen Mitarbeiters noch keine
Anfrage erfolgt ist, werden die Kirchen beim Bundesbeauftragten eine
entsprechende Auskunft einholen. Bis zum Erhalt der Auskunft besteht keine
Bedenken gegen eine Entsendung des kirchlichen Mitarbeiters, falls keine
anderweitigen Verdachtsgründe vorliegen. Die Feststellung, ob ein
Kündigungsgrund nach dem Einigungsvertrag vorliegt, obliegt den
Kirchen.
Zu § 4 Abs. 1: Soweit keine
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen, haftet der Freistaat
gegenüber den kirchlichen Mitarbeitern für Schäden in
Ausübung ihrer Lehrtätigkeit in demselben Umfang wie für
staatliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.
Zu § 5: Die Zahlung und Abführung etwaiger
Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den kirchlichen
Stellen.
Zu § 5 Abs. 10: Für das Schuljahr 1994/95
wird zwischen den Vertragsschließenden eine Pauschalerstattung von 1,00 DM
je geleisteter Unterrichtsstunde festgelegt.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 11. Januar 2000 (ABl. 2000 A 9)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 3-5 geändert durch Rechtsverordnung zur
Änderung der Verordnung über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter
im Verkündigungsdienst ... vom 02.03.2004 (ABl. 2004 A
47).>
Reg.-Nr. 203 110-0 (2) 112
Der Religionsunterricht ist im Freistaat Sachsen nach Artikel
7 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 1 der Verfassung
des Freistaates Sachsen ordentliches Lehrfach. Die Durchführung hat der
Freistaat zu gewährleisten. Da die Landeskirche ihre
Bildungsmitverantwortung für dieses Lehrfach als eine wichtige Aufgabe
ansieht, wird vom Landeskirchenamt unter Berücksichtigung landeskirchlicher
Stellen- und Anstellungsstrukturen Folgendes verordnet:
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen,
im Folgenden Pfarrer genannt, und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
für die Unterweisung ausgebildet und in diesem Dienst tätig sind, im
Folgenden Gemeindepädagogen genannt.
(2) Pfarrer und Gemeindepädagogen sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von Religionsunterricht
als eine Aufgabe im Rahmen ihres Dienstes zu übernehmen. Die hierfür
erforderliche Vokation wird durch das Landeskirchenamt erteilt.
(3) Einzelheiten zur Gestellung von Pfarrern und
Gemeindepädagogen zur Erteilung des Religionsunterrichts sind in einem
Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und der Landeskirche geregelt
<Fußnote>.
<Fußnote:> Gestellungsvertrag
vom 07.09.1994. Bekanntmachung vom 20.09.1994 (ABl. S. A 225) in der Fassung vom
17.12.1999.
§ 2
(1) Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Pfarrerdienstes
gehört die christliche Unterweisung. Deshalb wird vom Inhaber einer
Pfarrstelle erwartet, dass er Christenlehre, Konfirmandenunterricht und
Religionsunterricht nach Maßgabe des Erforderlichen und insgesamt bis zu
acht Wochenstunden erteilt. Für Pfarrer mit eingeschränktem
Dienstumfang gilt die Stundenzahl anteilig. In jedem Fall haben sich Pfarrer mit
100 % oder 75 % Dienstumfang zur Erteilung von zwei Wochenstunden, Pfarrer mit
50 % Dienstumfang zur Erteilung einer Wochenstunde Religionsunterricht
verpflichtend zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Superintendent hat auf die Einhaltung dieser
Dienstpflicht zu achten und sich, wenn das im Blick auf den Bedarf an
Lehrkräften für den Religionsunterricht erforderlich ist, in Absprache
mit dem Fachberater auch koordinierend einzuschalten. Dabei ist darauf zu
achten, dass Inhaber der in Absatz 4 genannten Stellen dem Stellenumfang
entsprechend voll ausgelastet sind. Der Superintendent ist als
Dienstaufsichtsführender für Pfarrer im Dienst einer Kirchgemeinde
berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gestellung von Pfarrern zur Erteilung
von Religionsunterricht Weisungen zu erteilen.
(3) Pfarrstelleninhaber, die neben ihrem Dienstverhältnis
mit eingeschränktem Umfang von 75 % oder 50 % und über den nach Absatz
1 verpflichtenden Unterrichtsumfang hinaus weiteren Religionsunterricht
erteilen, müssen mit der Schulaufsichtsbehörde eine entsprechende
Vereinbarung treffen. Die Erweiterung des Pfarrerdienstverhältnisses oder
die zusätzliche privatrechtliche Anstellung hierfür sind nicht
möglich.
Dies gilt sinngemäß auch für Pfarrer im
Ruhestand.
(4) Es können Pfarrstellen auch ausschließlich zur
Erteilung von Religionsunterricht, in der Regel im eingeschränkten Umfang,
eingerichtet werden. Diese sind einem Kirchenbezirk zuzuordnen.
§ 3
(1) Zum Berufsbild der Gemeindepädagogen gehört als
wesentliche Aufgabe die Erteilung von Religionsunterricht gemäß
§§ 1, 2 und 6 der Gemeindepädagogenordnung - GPädO - vom 28.
Oktober 2003 (ABl. S. A 217). Deshalb wird vom Inhaber einer
Gemeindepädagogenstelle erwartet, dass er Religionsunterricht nach
Maßgabe des Erforderlichen erteilt. Hierzu muss die Vokation der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens vorliegen.
(2) Für den gemeindepädagogischen Dienst werden
gemäß § 4 GPädO Stellen geplant, deren Errichtung und
Besetzung voraussetzen, dass der Stelleninhaber zur Erteilung von
Religionsunterricht entsprechend den Vorgaben der Fachberater zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Der Fachberater trägt Verantwortung dafür, dass
die Erteilung der insgesamt vorgegebenen Religionsunterrichtsstunden
sichergestellt ist. Er stellt den erforderlichen Umfang der Gestellung für
jeden Gemeindepädagogen jährlich fest. Die Gestellung des
Gemeindepädagogen erfolgt im Wege des Weisungsrechts.
§ 4
(1) Bei der Gestellung zur Erteilung von Religionsunterricht
ist darauf zu achten, dass der Dienst in der Kirchgemeinde sowie der sonstige
Pfarrer- oder Gemeindepädagogendienst zeitlich mit dem Gestellungsumfang in
Übereinstimmung gebracht wird.
(2) Pfarrer und Gemeindepädagogen haben die Pflicht, sich
durch eigenes Studium sowie durch Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen
mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religion vertraut zu machen.
(3) Im Rahmen von Visitationen haben sich die Superintendenten
und die darüber hinaus an der Visitation Beteiligten auch über die
Situation des Religionsunterrichts vor Ort zu informieren.
§ 5
(1) Für alle im Wege der Gestellung erteilten
Religionsunterrichtsstunden zahlt der Freistaat Sachsen ein Gestellungsgeld nach
Maßgabe der im Gestellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Das
Gestellungsgeld dient der pauschalierten Erstattung von Personalkosten, die
für die zur Verfügung gestellten Lehrkräfte entstehen.
(2) Das Gestellungsgeld fließt in die Finanzierung des
durch die Kirchenbezirke planbaren Gesamtstellenumfangs für die Mitarbeiter
im Verkündigungsdienst ein. Es wird an die Anstellungsträger als
Personalkostenzuweisung für die genehmigten und besetzten
personalkostenzuweisungsfähigen Stellen nach Maßgabe des
landeskirchlichen Zuweisungsrechts gezahlt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beteiligung kirchlicher
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des
Religionsunterrichts in Sachsen vom 7. Juli 1992 (ABl. S. A 77) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und dem
Bistum Dresden-Meißen
Vom 12. März 2002 (ABl. 2002 A 73)
Reg.-Nr. 10613 (2) 166
Die gemeinsamen Aufgaben der Christen in unserer Gesellschaft
erfordern die Zusammenarbeit der Kirchen. Nach der Wende sind neue
Herausforderungen, aber auch neue Möglichkeiten dazugekommen, wie den
Kindern und Heranwachsenden unser Glaube nahegebracht werden kann und wie
Konfessionslose sich mit Religion und Glauben auseinandersetzen können.
Diese Möglichkeiten religiöser Bildung wollen die Kirchen
ausschöpfen, auch angesichts der zunehmenden Entchristlichung der
Gesellschaft.
Mir der konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht
liegen bereits gute Erfahrungen vor. Im letzten Jahrzehnt seit Einführung
des Religionsunterrichts gibt es viele Beispiele der Zusammenarbeit von
evangelischen und katholischen Religionslehrern und Religionslehrerinnen, die an
einer Schule tätig sind, sowohl im Unterricht als auch bei
Schulgottesdiensten.
Auch wo der evangelische und katholische Religionsunterricht
zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten stattfindet, haben
sich sinnvolle Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Wir möchten
ausdrücklich dazu aufrufen, weiterhin gemeinsame Wege zu suchen und zu
beschreiten.
Außerdem gibt es gute Erfahrungen ökumenischer
Zusammenarbeit in der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, die sich in der
Schule fortsetzen und für die Schule als Lebensort günstig
auswirken.
Das Grundgesetz legt fest: "Der Religionsunterricht ist in den
öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt" (Art. 7, 3 des Grundgesetzes, vgl. Art. 105, 2
der Verfassung des Freistaates Sachsen bzw. für den Bereich des Bistums
Dresden-Meißen im Freistaat Thüringen entsprechend § 46 , 1 des
Thüringer Schulgesetzes).
Diese konfessionelle Prägung des Religionsunterrichts
beinhaltet zugleich eine ökumenische Verpflichtung, die nicht dem Belieben
anheim gestellt ist. Daher sehen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens und das Bistum Dresden-Meißen die konfessionelle Kooperation im
Religionsunterricht als notwendig an.
Die Schülerinnen und Schüler sollen im evangelischen
bzw. katholischen Religionsunterricht nicht nur über Ökumene
informiert werden. Sie sollen im konfessionell-kooperativen Unterricht
Ökumene auch selbst erleben und reflektieren. Diese praktische Ökumene
beschränkt sich nicht auf das gemeinsame Handeln des Bistums
Dresden-Meißen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
sondern schließt auch die anderen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen im Freistaat Sachsen (ACK) zusammenarbeitenden Kirchen und
Gemeinschaften mit ein.
Folgende Möglichkeiten der konfessionell-kooperativen
Arbeit sollten intensiver genutzt werden:
1. Ökumenische Schulgottesdienste ausdrücklich in
die Jahresplanung für den Religionsunterricht aufnehmen und gemeinsam
vorbereiten;
2. gemeinsame Projekte entwickeln;
3. bei ökumenisch relevanten Unterrichtsthemen der
Lehrpläne jeweils Vertreter der anderen Konfession einladen;
4. gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht
durchführen;
5. gemeinsame Fortbildungen für evangelische und
katholische Lehrkräfte anbieten;
6. Unterrichtsmaterial in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften
erarbeiten;
7. bei Schulwochen den Religionsunterricht in konfessioneller
Kooperation realisieren.
Diese Möglichkeiten werden allen für den
Religionsunterricht Verantwortlichen nahe gelegt. Weitere Möglichkeiten der
konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht sollen im Blick auf die
regionalen Gegebenheiten im Freistaat Sachsen und in Teilen des Freistaates
Thüringen auf die schulformspezifischen Besonderheiten in nächster
Zeit von einer Kommission sondiert werden. Dabei sollen auch die besonderen
Bedingungen in den östlichen Bundesländern sowie die Erfahrungen von
Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen, Lehrern und
Schulbehörden mit den genannten Möglichkeiten konfessioneller
Kooperation im Religionsunterricht berücksichtigt werden.
Der Kontaktgesprächskreis der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens und des Bistums Dresden-Meißen, der diese
Vereinbarung vorbereitet hat, wird sich weiterhin mit den Fragen der
konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht befassen.
Dresden, am 12. März 2002
Volker Kreß Joachim Reinelt
Landesbischof Bischof
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Bistum
Dresden-Meißen
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
(Vokationsordnung)
Vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993 A 94)
Az: 20311/1645
Auf Grund von § 32 Abs. 3 II Nr. 3 der Kirchenverfassung
verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:
§ 1
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
erklärt durch die Vokation ihr Einverständnis damit, dass Lehrer an
Schulen im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens evangelischen
Religionsunterricht erteilen. Die Vokation wird für Lehrer ausgesprochen,
die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
angehören, ihre Grundsätze vertreten und geeignet sind, Schüler
in evangelischer Religionslehre zu unterrichten.
(2) Dies gilt auch für Lehrer, die Kirchen oder
Religionsgemeinschaften angehören, die mit der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens durch Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden bzw. mit denen
über die Erteilung der Vokation besondere Vereinbarungen getroffen worden
sind.
§ 2
Geeignet, Schüler in evangelischer Religionslehre zu
unterrichten, ist ein Lehrer insbesondere dann, wenn er entweder die
Staatsprüfungen für das Lehrfach Evangelische Religion bestanden oder
Staatsprüfungen für andere Lehrfächer abgelegt und durch
Nachweise belegte Zusatzkenntnisse über evangelische Religionslehre
erworben hat.
§ 3
(1) Die Vokation für den evangelischen
Religionsunterricht gemäß §1 spricht das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens aus, das Anträge entgegennimmt,
überprüft und über sie entscheidet.
(2) Die Vokation wird als "vorläufige Vokation" und als
"Vokation" erteilt. Näheres dazu regelt das Landeskirchenamt.
(3) In den Fällen, in denen die Absicht einer Vokation
besteht, kann das Landeskirchenamt die Teilnahme des Antragstellers an einer
mehrtägigen Einführungstagung fordern. Eine Teilnahme an der Tagung
begründet keinen Anspruch auf eine Vokation.
§ 4
Die Vokation wird durch Aushändigung einer Urkunde
erteilt.
§ 5
(1) Die Vokation ist zu widerrufen, wenn ein Lehrer seine
Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD) aufgegeben hat, ihre Grundsätze missachtet oder wider Erwarten nicht
geeignet ist, Schüler in evangelischer Religionslehre zu unterrichten.
Mangelnde Eignung kann auch daraus abgeleitet werden, dass ein Lehrer
Vokationstagungen wiederholt versäumt, zu denen er eingeladen wurde. Die
Teilnahme an mindestens einer Vokationstagung innerhalb eines Zeitraumes von
jeweils drei Jahren gilt als unerlässlich. Dies gilt für die Lehrer
gemäß § 1 Abs. 2 entsprechend.
(2) Einen Widerruf der Vokation verfügt das
Landeskirchenamt, das aus eigener Initiative oder auf Antrag tätig werden
kann. Vor seiner Entscheidung gibt es dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung.
(3) Die Entscheidung über einen Widerruf wird dem
Betroffenen per Einschreiben übermittelt. Sie ist mit der
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Mit Rechtswirksamkeit der Entscheidung ist der Betroffene
zur Rückgabe der Vokationsurkunde verpflichtet.
§ 6
Entscheidungen über Versagung oder Widerruf der Vokation
können angefochten werden. Über Widersprüche entscheidet die
Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, solange ein kirchliches
Verwaltungsgericht nicht eingerichtet ist.
§ 7
Vokationen und der Widerruf von Vokationen werden der für
die Schulen im Freistaat Sachsen zuständigen obersten Landesbehörde
mitgeteilt.
§ 8
Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, jedem Lehrer an Schulen
im Freistaat Sachsen, dem die Vokation für den Bereich der Landeskirche
erteilt wurde, die Möglichkeit zu bieten, mindestens einmal innerhalb von
drei Jahren auf eigene Kosten an einer Vokationstagung teilzunehmen.
§ 9
Das Landeskirchenamt erlässt erforderliche
Ausführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Vokation.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
(ABl. 2000 A 86)
Reg.-Nr. 205994
Die Betreuung der Opfer einer Katastrophe und der
Einsatzkräfte durch Seelsorger der Kirchen wird durch § 11 des
Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes ermöglicht. Ausgelöst
durch Erfahrungen bei dem schweren Unglück von Eschede kam es in Sachsen zu
Gesprächen zwischen dem Staatsministerium des Innern und den Kirchen, die
eine geregelte Mitwirkung der Kirchen in ähnlichen Katastrophenfällen
auf dem Gebiet des Freistaates zum Ziel hatten. Die Kirchen bestätigten
ihre Bereitschaft, den Einsatz ihrer Seelsorgerinnen und Seelsorger bei solchen
Ereignissen zu gewährleisten, zumal Seelsorge eine kirchliche Grundaufgabe
ist.
Im Verlauf der Gespräche wurde deutlich, dass Fragen der
Notfallseelsorge im engeren Sinne auf diesem Wege nicht geregelt werden. Unsere
Landeskirche befürwortet die dezentrale Entwicklung der Notfallseelsorge in
Sachsen und unterstützt die Einbindung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern
in regionale Strukturen. Sie beabsichtigt, Erfahrungen aus örtlichen und
regionalen Aktivitäten aufzunehmen und in Zusammenarbeit mit der
Polizeiseelsorge Grundsätze für die Mitarbeit unserer Landeskirche in
der Notfallseelsorge zu formulieren.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in
Extremsituationen die Begleitung von Feuerwehr und Rettungsdiensten, die
Zuwendung zu den Opfern von Unglücksfällen und die Betreuung
Angehöriger häufig anderer Reaktionsformen, Kenntnisse und Kompetenzen
bedarf, als dies sonst selbst in schwierigen Situationen erforderlich ist und
durch normale Seelsorgeausbildung vorbereitet wird. In die Gesamtproblematik
führt überblicksweise die Handreichung "Notfallseelsorge" ein, die bei
der Akademie Bruderhilfe-Familienfürsorge in 34108 Kassel gegen Zusendung
des Rückportos von DM 3,- zu beziehen ist. Mit dem Leiter des
Seelsorgeinstitutes unserer Landeskirche, Herrn Pfarrer Leuers, ist vereinbart,
dass Aus- und Fortbildung in Leipzig oder auch in regionalen Veranstaltungen in
Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Bedarfsanmeldungen sind an das
Seelsorgeinstitut Leipzig zu richten.
Dem Interesse des Freistaates und der Kirchen an einer
Rahmenregelung für den Einsatz kirchlicher Kräfte bei Katastrophen
oder bei besonders schweren Unglücksfällen wurde mit dem im Folgenden
abgedruckten Schriftwechsel entsprochen. Die praktische Einbindung des
seelsorgerlichen Dienstes im Katastrophenfall ist geregelt in einer Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im
Katastrophenschutz vom 27. Dezember 1999, die auszugsweise im Anschluss an den
Briefwechsel ebenfalls abgedruckt wird. Die Superintendenturen werden gebeten,
die gesuchte Zusammenarbeit mit den Landkreisen, Kreisfreien Städten und
Rettungszweckverbänden entsprechend diesem Briefwechsel aufzunehmen und die
Pfarrerinnen und Pfarrer einzubeziehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlagen
1. Briefwechsel zu Fragen der Seelsorge in Not- und
Katastrophenfällen
Der Staatsminister des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern schreibt am 11. Februar 2000 an den Beauftragten der Evangelischen Kirche
beim Freistaat Sachsen und an das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im
Freistaat Sachsen:
"Sehr geehrter Herr Oberkirchenrat Bergmann,
sehr geehrter Herr Prälat Ziegert,
schwere Unglücksfälle stellen für die
Betroffenen, oft auch für deren Angehörige und für die
Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des
Katastrophenschutzes besondere seelische Belastungen dar. Die Betroffenen, die
Einsatzkräfte und die Angehörigen bedürfen daher vielfach der
seelsorgerischen Hilfe.
Das Staatsministerium des Innern geht davon aus, dass die
evangelischen und die katholischen Kirchen und deren Werke im Freistaat Sachsen
über flächendeckende Seelsorgestrukturen und über besonders
ausgebildete und seelsorgerisch erfahrene Kräfte verfügen, die bereit
und geeignet sind, diese seelsorgerische Hilfe als Aufgabe der Kirche zu
leisten. Das Sächsische Katastrophenschutzgesetz (SächsKatSG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145)
schafft in seinem § 11 Abs. 3 hierzu rechtliche
Voraussetzungen.
Das Staatsministerium des Innern wird die Landkreise,
Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände auffordern, die
Zusammenarbeit mit den evangelischen und den katholischen Kirchen aufzunehmen,
zu pflegen und in Übungen zu erproben. Es bittet die Kirchen, ihrerseits
die Zusammenarbeit zu suchen und zu vertiefen, insbesondere auf örtlicher
und regionaler Ebene und durch Teilnahme an Übungen, an der Aus- und
Fortbildung und an sonstigen geeigneten Veranstaltungen der Feuerwehren, des
Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
Das Ziel solcher gegenseitiger Kontaktaufnahme wird wie
folgt beschrieben:
(a) Die evangelischen und die katholischen Kirchen im
Freistaat Sachsen benennen gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien
Städten ihre Ansprechpartner für Fragen des Brand- und
Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes und für die seelsorgerische
Betreuung in besonders schweren Unglücksfällen.
Sie übermitteln die erforderlichen Angaben zu ihrer
Erreichbarkeit oder die Erreichbarkeit anderer für die Aufgabe geeigneter
Stellen.
Die Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst und die unteren
Katastrophenschutzbehörden nehmen diese Angaben in ihre Unterlagen auf und
benachrichtigen die Ansprechpartner im Bedarfsfall.
(b) Die kirchlichen Ansprechpartner veranlassen nach ihrer
Benachrichtigung durch die Leitstelle in eigener Zuständigkeit die
seelsorgerische Hilfe durch:
- Entsendung geeigneter seelsorgerisch tätiger
Mitarbeiter an den Ort des Schadensereignisses.
- Hilfe und Begleitung für die Angehörigen und
Hinterbliebenen sowohl der Betroffenen als auch von Einsatzkräften an deren
Wohn- und Einsatzorten möglichst durch die Ortspfarrer zeitnah zur
Benachrichtigung dieser Betroffenen.
- Benennung von besonders geeigneten und
notfallpsychologisch geschulten Seelsorgern zur Hilfe für psychisch
besonders belastete Einsatzkräfte.
(c) Im Katastrophenfall entsendet der kirchliche
Ansprechpartner einen Vertreter in den Katastrophenschutzstab der
Katastrophenschutzbehörde, der von dort aus den seelsorgerischen Einsatz im
Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde veranlasst und
koordiniert.
Das Staatsministerium des Innern bietet den Kirchen an, sie
bei ihren Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Seelsorge im
Notfall und bei Katastrophen durch geeignete Referenten kostenlos zu
unterstützen.
Für den angeforderten Einsatz bei Katastrophen,
Bränden und besonders schweren Unglücksfällen sowie bei
Katastrophenschutzübungen erhalten die von der
Katastrophenschutzbehörde gemäß b) entsandten Kräfte der
Kirchen den Status herangezogener Personen gem. § 22 SächsKatSG und
§ 18 Abs. 2 und 5 Sächsisches Brandschutzgesetz
(SächsBrandschG).
Das Staatsministerium des Innern geht davon aus, dass die
notfallseelsorgerischen Kräfte der Kirchen mit den übrigen zur
Schadensbekämpfung eingesetzten Kräften zusammenarbeiten und den
Weisungen der Einsatzleitung folgen, soweit diese Weisungen der
Gefahrenbekämpfung oder der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen. In
allen seelsorgerischen Belangen handeln sie eigenverantwortlich und sind nur
ihrer Kirche verantwortlich.
Das Staatsministerium des Innern bietet an,
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsKatSG je einen mit Fragen der
Notfallseelsorge befassten Vertreter der evangelischen und der katholischen
Kirche in den Landesbeirat für den Katastrophenschutz
aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Hardraht"
Die gemeinsame Antwort aus dem Evangelischen Büro
Sachsens und aus dem Katholischen Büro Sachsens vom 21. Februar 2000
lautet:
"Sehr geehrter Herr Staatsminister,
dankend bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens
zur Seelsorge in Not- und Katastrophenfällen. Wir haben Ihr Schreiben den
von uns vertretenen Kirchen zugeleitet und erwidern in deren
Auftrag:
Die von Ihnen geäußerten Überlegungen und
Vorschläge entsprechen den Vorstellungen und den derzeitigen
Möglichkeiten der evangelischen Kirchen und der römisch-katholischen
Kirche, bei Unglücks- und Katastrophenfällen seelsorgerische Hilfe zu
leisten und dafür praktikable Regelungen zu treffen. Sofern die Kirchen
für ihre außersächsischen Kirchengebiete bereits mit den dort
zuständigen staatlichen Stellen Vereinbarungen getroffen und Strukturen der
Notfallseelsorge aufgebaut haben, werden sie diese in geeigneter Weise in ihre
Mitwirkung im sächsischen Bereich einbringen.
Ihre Angebote, die Kirchen bei Fortbildungsmaßnahmen
zu unterstützen und ihnen einen Sitz im Landesbeirat für den
Katastrophenschutz einzuräumen, nehmen die Kirchen gern an.
Die Kirchen sehen in der von Ihnen beschriebenen Form der
Zusammenarbeit einen ersten notwendigen und möglichen Schritt, die vom
Freistaat erbetene seelsorgerische Hilfe der Kirchen bei Unglücks- und
Katastrophenfällen zu sichern und zu ordnen. Sie sind sich dessen bewusst,
dass damit den Erwartungen an eine kompetente kirchliche Mitwirkung noch nicht
in vollem Umfang entsprochen werden kann. Sie gehen davon aus, dass die jetzt in
Gang zu setzende Kontaktaufnahme mit den Landkreisen, den Kreisfreien
Städten und den Rettungsdiensten nicht nur zur Klärung von Fragen der
Sicherung der Erreichbarkeit, der Ausrüstung und der Kennzeichnung auf der
unteren Verwaltungsebene führen, sondern Erfahrungen vermitteln wird, die
hilfreich sein können für den weiteren Aufbau einer qualifizierten
Notfallseelsorge insgesamt.
Die Kirchen zählen auch dafür auf die
Unterstützung des Freistaates und werden zu gegebener Zeit gern erneut das
Gespräch mit Ihnen suchen, um über den Briefwechsel hinaus zu einer
Vereinbarung zu gelangen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bergmann gez. Ziegert
Der Beauftragte der evangelischen Leiter des Katholischen
Büros Sachsen
Landeskirchen beim Freistaat Sachsen"
2. Auszüge aus der Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz
vom 27. Dezember 1999:
5.9 Sachgebiet S 7 - Seelsorge/Notfallpsychologischer
Dienst
5.9.1 Organisation:
5.9.1.1 Der Leiter des Sachgebietes S 7 untersteht dem Leiter
des Katastrophenschutzstabes. Auch ohne die Einrichtung des Sachgebietes kann es
zweckmäßig sein, einen Fachberater soweit möglich mit einer
hinreichenden Fortbildung in der Gesprächsführung mit traumatisierten
Menschen (zum Beispiel Seelsorger oder Psychologen oder Angehörige eines
dezentralen Beratungsteams der Polizei) zu bestellen.
5.9.1.2 Das Sachgebiet S 7 oder ein Fachberater ist dann
einzurichten/zu bestellen, wenn
• unmittelbar Betroffene der Katastrophe oder deren
Angehörige,
• Angehörige von Todesopfern,
• am Einsatz Beteiligte oder deren Angehörige
durch die Katastrophe besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt
sind.
Indikatoren hierfür können zum Beispiel
sein:
- der Tod von Opfern oder Einsatzkräften,
- vergeblicher Rettungseinsatz,
- Grauen oder ein anderes extreme seelische Betroffenheit
auslösendes Geschehen
5.9.2 Aufgaben:
5.9.2.1 Das Sachgebiet S 7 berät den
Katastrophenschutzstab und vor Ort die TEL, ob Betroffene der Katastrophe,
Angehörige oder Einsatzkräfte der seelsorgerischen/
notfallpsychologischen Hilfe bedürfen. Es koordiniert, plant und veranlasst
im Auftrag des Behördenleiters die erforderliche
seelsorgerische/notfallpsychologische Hilfe.
5.9.2.2 Die Hilfe für unmittelbar Betroffene soll
noch am Ort des Schadensereignisses beginnen und fortgesetzt werden, bis zu
ihrem Transport in ein Krankenhaus oder bis sie ihre Weiter-/Heimreise
selbstständig antreten können. Geeignete Kräfte sind insbesondere
Notfallpsychologen, erfahrene praktische Seelsorger der Kirchen und
Angehörige der sozialen Dienste.
5.9.2.3 Die Hilfe für Angehörige von
Betroffenen soll zeitnah mit deren Benachrichtigung durch die Polizei erfolgen.
Geeignete Kräfte hierfür sind insbesondere Notfallpsychologen und
praktische Seelsorger der Wohnortgemeinde. Sozialarbeiter, Vertreter der
Beschäftigungsstelle und der Hausarzt können die Hilfe
ergänzen.
5.9.2.4 Die Hilfe für seelisch besonders belastete
Einsatzkräfte soll bereits unmittelbar nach dem Einsatz bei der
Rückkehr zum Standort oder Ruheraum beginnen. Sie ist eine Verpflichtung
des Trägers einer Einheit gegenüber ihren eingesetzten Kräften.
Hierfür geeignet sind nach entsprechender Fortbildung insbesondere
einsatzerfahrene lebensältere Kameraden der eigenen Organisation mit
Unterstützung durch Notfallpsychologen und psychologisch erfahrene
Seelsorger der Kirchen.
5.9.3 Das Sachgebiet S 7 arbeitet mit den Kirchen und ihren
Seelsorge- und Beratungsdiensten, den Gesundheits- und den Sozialämtern
oder den von diesen beauftragten Diensten, den psychologischen Diensten der
Wohlfahrtsverbände, mit dem Fachberater der Polizei im
Katastrophenschutzstab und mit den Dezentralen Beratungsteams der
sächsischen Polizei zusammen, soweit diese Stellen und Einrichtungen nicht
gemäß § 22 SächsKatSG zur Dienstleistung herangezogen
werden. Die Mitwirkung der Mitglieder des Dezentralen Beratungsteams steht unter
dem Vorbehalt vorrangiger Amtspflichten im Rahmen der Polizei beziehungsweise
Kirche nach Maßgabe der von diesen Organisationen bestimmten Regelungen.
Kirchliche Ansprechpartner sind grundsätzlich die Superintendenten der
evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Dekane der katholischen Kirche
oder die von diesen benannten Ansprechpartner.
5.9.4 Sind in einem Schadensgebiet oder in einer
Katastrophenschutzeinrichtung mehrere Notfallpsychologen oder Seelsorger im
Einsatz, dann ist ein Leitender Notfallpsychologe/Seelsorger zu bestimmen. Vor
Ort hat er den Weisungen der Technischen Einsatzleitung oder Abschnittsleitung
Folge zu leisten.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (23.08.2004, CC)
Bekanntmachung der Rechtsgrundlagen
Vom 23. Juni 2004 (ABl. 2004 A 118)
Reg.-Nr. 20592 (15) 794
Mit Kirchengesetz vom 6. April 2003 ABl. S. A 79) hat die
Landessynode unserer Landeskirche dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in
Deutschland (EKD) zur Änderung der Grundordnung der EKD vom 7. November
2002 zugestimmt, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Gegenstand dieser
Grundordnungsänderung war die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr, die
damit zur Gemeinschaftsaufgabe der EKD und der in ihr verbundenen Gliedkirchen
erklärt wurde.
Konkrete und für alle Gliedkirchen der EKD verbindliche
Regelungen für die rechtliche Ausgestaltung und die Ausübung der
evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr sind damit seit dem 1. Januar
2004
- der Vertrag der EKD mit der Bundesrepublik Deutschland zur
Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 samt
Schlussprotokoll,
- die Protokollnotiz zur Auslegung dieses Vertrages vom 13.
Juni 2002 und
- das Kirchengesetz der EKD zur Regelung der evangelischen
Seelsorge in der Bundeswehr vom 8. März 1957 in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 7. November 2002.
Diese Rechtsgrundlagen werden nachstehend bekannt
gemacht.
Dresden, am 23. Juni 2004
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
3 Anlagen
Anlage 1
mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen
Militärseelsorge
Vom 22. Februar 1957 (ABl. 2004 A 119)
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Evangelische Kirche in Deutschland,
in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und
die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu
gewährleisten,
in dem Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für
diese Aufgabe und
in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft
über die Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu
treffen,
sind über folgende Artikel
übereingekommen:
Abschnitt I
Grundsätze
Artikel 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische
Militärseelsorge eingerichtet.
Artikel 2
(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit
wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der
Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
Artikel 3
(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen
ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind
(Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evangelische
Soldaten (Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) wird ein Militärgeistlicher
berufen.
(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der
Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der
Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im
Nebenamt).
Artikel 4
Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und
Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im
Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig. Als kirchlicher Amtsträger
bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.
Artikel 5
Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten
Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.
Abschnitt II
Personale Seelsorgebereiche und
Militärkirchengemeinden
Artikel 6
(1) Die Militärseelsorge wird in personalen
Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von
den beteiligten Gliedkirchen gebildet.
(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die
Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche
Personalgemeinden zu errichten.
(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen
personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen
dem Bischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung
mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.
Artikel 7
(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den
Militärkirchengemeinden gehören
1. die Berufssoldaten,
2. die Soldaten auf Zeit,
3. die Wehrpflichtigen während des
Grundwehrdienstes,
4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit
einberufenen Soldaten,
5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und
Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben,
6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt stehenden
Kinder der in Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand
am Standort angehören.
(2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den
Militärkirchengemeinden scheiden aus
1. Personen, die ihren Kirchenaustritt rechtswirksam
erklärt haben,
2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den
personalen
Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden
bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet,
3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre
Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder,
4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder
verstorbener Angehöriger der personalen Seelsorgebereiche oder der
Militärkirchengemeinden.
Artikel 8
(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche
sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen
Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der
Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht
an.
(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte
Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem
Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind
Parochialrechte verbunden.
Artikel 9
Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die
nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der
Militärkirchengemeinden sind.
Abschnitt III
Bischof
Artikel 10
Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem
Bischof.
Artikel 11
(1) Der Bischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern,
daß vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Bischofs
vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben
werden.
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den
Bischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die
Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt
ihr zugleich die Personen des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers
mit.
Artikel 12
(1) Der Bischof ist zuständig für alle kirchlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseelsorge, insbesondere
für
1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr
kirchliches Amt in der Militärseelsorge,
2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die
Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der Disziplinargewalt,
die bei den Gliedkirchen verbleiben,
3. den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung der
Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer
Durchführung,
4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen
Versammlungen der Militärgeistlichen,
5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der
Militärkirchengemeinden,
6. den Erlass einer Feldagende,
7. das religiöse Schrifttum in der
Militärseelsorge,
8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die
Führung von Kirchenbüchern,
9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der
Militärseelsorge,
10. das kirchliche Sammlungswesen in der
Militärseelsorge,
11. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische
Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der
Militärseelsorge fremder Staaten,
12. die Seelsorge für evangelische
Kriegsgefangene.
(2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Bischof
in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen
Verlautbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die
Militärkirchengemeinden sowie die Militärgeistlichen wenden.
Artikel 13
Vorschriften und Richtlinien des Bischofs müssen sich im
Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts halten. Soweit sie auch staatliche
Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des
Bundesministers für Verteidigung.
Abschnitt IV
Kirchenamt
Artikel 14
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der
evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für
Verteidigung ein "Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr"
eingerichtet, das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar
nachgeordnet ist.
Artikel 15
(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die
Bundeswehr wird auf Vorschlag des Bischofs ein Militärgeneraldekan
berufen.
(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Bischof.
Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende staatliche
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesminister für
Verteidigung.
(3) Der Bischof kann den Militärgeneraldekan im
Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Abs. 1 zustehenden
Befugnisse beauftragen.
Abschnitt V
Militärgeistliche
Artikel 16
Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen
Auftrage, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig
sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen geordnet.
Artikel 17
(1) Die Militärgeistlichen müssen
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an
einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben,
2. zur Ausübung des Pfarramts in einer Gliedkirche
berechtigt sein,
3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge
tätig gewesen sein.
(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den
Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch
nicht überschritten haben.
(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister
für Verteidigung und dem Bischof kann von den Erfordernissen des Absatzes 1
Nr. 1 und 3 abgesehen werden.
Artikel 18
(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des
Bischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen
Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten
probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit
kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche verlängert
werden.
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der
Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung
mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für
sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf der
festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um
höchstens vier Jahre verlängert werden; in diesem Falle gilt das
Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen
finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften
sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes
bestimmt ist.
Artikel 19
(1) Nach der Erprobungszeit werden die
Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit
sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet
werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
berufen.
(2) Auf Militärgeistliche, die in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für
Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in
diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 20
(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie
Versetzungen der Militärgeistlichen bedürfen des
Einverständnisses des Bischofs.
(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen
Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom Bundesminister für
Verteidigung die Stellungnahme des Bischofs einzuholen.
Artikel 21
Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts
besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.
Artikel 22
(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die
Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des Bischofs (Artikel
12 Abs. 1 Nr. 2) sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der
übrigen vom Bischof mit der Dienstaufsicht betrauten
Militärgeistlichen.
(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte
sind
1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für
Verteidigung,
2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der
Militärgeneraldekan.
Artikel 23
(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen
1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte oder
bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem kirchlichen Amt,
2. auf Antrag des Bischofs, wenn seine Verwendung im Dienst
der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.
(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat
vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 keinen Anspruch auf
Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes
bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei
Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner
finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im
Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 die §§ 143 und 147 des
Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 der
Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrages Anwendung.
(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im
Sinne des § 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes von mindestens zehn Jahren
kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 an Stelle des
Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts
bewilligt werden.
(4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als
Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung
untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem
genannten Gesetz wieder auf.
Artikel 24
Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geistlicher verbracht hat,
ist ruhegehaltfähig.
Artikel 25
(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines
Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ablauf der festgesetzten
Amtszeit endet, hat keinen Ansprach auf Versorgung aus dem
Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der
Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des
Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch
Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die sich aus dem
Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei seiner
Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach
dessen Recht richten.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im
Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles der
Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleistet
hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde
gelegt.
(3) Ist der Geistliche bei oder nach seiner Übernahme in
den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich der Anteil des
Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt
verblieben wäre, in dem er sich vor der Übernahme befand.
(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen
Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein Anspruch auf
anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das
Sterbegeld fallen, sofern sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlichen
bemessen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.
Abschnitt VI
Hilfskräfte
Artikel 26
(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat die zur
Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im
Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden
Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis
übernommen.
Abschnitt VII
Schlussvorschriften
Artikel 27
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher
Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen
verständigen.
Artikel 28
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Er tritt am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkunde dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet
worden.
Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei
Urschriften.
Für die Evangelische Kirche in
Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland
geschlossenen Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
haben die Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Zu Artikel 3 Abs. 2:
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Militärgeistlichen
im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Bischof und dem
Bundesminister für Verteidigung geregelt.
Zu Artikel 6 Abs. 3:
Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und
Änderung der personellen Seelsorgebereiche und der
Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Bischofs
veröffentlicht.
Zu Artikel 7:
Die Angehörigen der personellen Seelsorgebereiche und der
Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu
entrichten, den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung
vorbehalten.
Zu Artikel 10:
Der Bischof erhält vom Staat eine angemessene
Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen
Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er
erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe 1 a.
Zu Artikel 11:
Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen,
aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Bischof
vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur
Abberufung des Bischofs bestimmen.
Es besteht außerdem Einverständnis darüber,
dass der Name des in Aussicht genommenen Bischofs vertraulich behandelt wird,
bis seine Ernennung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
veröffentlicht ist.
Zu Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1:
Behält sich eine Gliedkirche vor, einem
Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu
übertragen, so beteiligt sich der Bischof an der Einführung, indem er
den Militärgeistlichen begrüßt und ihm die kirchliche
Anstellungsurkunde übergibt.
Zu Artikel 12 Abs. 1 Nr. 8:
Die abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim
Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet.
Zu Artikel 13:
Vorschriften und Richtlinien des Bischofs werden im
Verordnungsblatt des Bischofs veröffentlicht.
Zu Artikel 15:
Der Militärgeneraldekan ist berechtigt, im Auftrag des
Bischofs dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar Vortrag zu
halten.
Zu Artikel 16 bis 25:
Die kirchliche Amtstracht der Militärgeistlichen wird
durch den Bischof bestimmt.
Vor Einführung einer Dienstkleidung für die
Militärgeistlichen ist die Zustimmung des Bischofs einzuholen.
Zu Artikel 26:
Jedem Militärgeistlichen mit Ausnahme der
Militärgeistlichen im "Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr"
wird eine Hilfskraft zugeteilt.
Die Hilfskräfte der Militärgeistlichen müssen
evangelischen Bekenntnisses sein. Sie müssen die Befähigung für
den Hilfsdienst in der Militärseelsorge erforderlichenfalls durch eine
Prüfung nachweisen, die unter Beteiligung des Militärgeneraldekans
oder eines von ihm beauftragten Militärgeistlichen abgehalten
wird.
Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957.
Für die Evangelische Kirche in
Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß
Anlage 2
der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen
Kirche in Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
(MSV)
Vom 22. Februar 1957 (ABl. 2004 A 122) [BGBl. 1957 11 S.
1229] [ABl. EKD 1957 Nr. 162, Sonderheft]
Das Bundesministerium der Verteidigung und die Evangelische
Kirche in Deutschland stimmen in der Auslegung des
Militärseelsorgevertrages (MSV) wie folgt überein:
1. Pfarrerinnen und Pfarrer können verstärkt
nebenamtlich mit der Aufgabe der Seelsorge an Soldaten der Bundeswehr beauftragt
werden. Sie verbleiben nach Artikel 3 Abs. 2 MSV in ihrem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche und
nehmen ihren Auftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten
Vertragsverhältnisses wahr.
2. Pfarrerinnen bzw. Pfarrer können nach Ablauf der
Probezeit gemäß Artikel 18 Abs. 2 MSV im Angestelltenverhältnis
verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Bischof darum ersuchen,
nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe hierfür
festgestellt haben.
3. Leitungsämter nach Artikel 19 Abs. 1, zweiter Halbsatz
MSV können auch befristet vergeben werden.
4. Mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die
Bundeswehr kann gemäß Artikel 15 MSV auch ein Beamter bzw. eine
Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt beauftragt werden.
Bonn, den 13. Juni 2002
Bundesministerium der Verteidigung
Klaus-Günther Biederbeck
Staatssekretär
Evangelische Kirche in Deutschland
Valentin Schmidt
Präsident des Kirchenamtes
Anlage 3
Vom 08. März 1957 (ABl. EKD S. 257)
in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Ersten
Änderungsgesetzes
Vom 07. November 2002 (ABl. EKD S. 387)
Aufgrund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung hat die
Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
Abschnitt I
Grundsätze
§ 1
(1) Auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland
im Zusammenwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge in der Bundeswehr
(Militärseelsorge) als Gemeinschaftsaufgabe wahr. Sie wird gemäß
dem zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik
Deutschland am 2. Februar 1957 geschlossenen Vertrag ABl. EKD Nr. 162)
(Staatsvertrag) unter der Leitung des Bischofs oder einer Bischöfin
erfüllt, der oder die nach Artikel 10 des Staatsvertrages die
Amtsbezeichnung "Militärbischof" oder "Militärbischöfin"
führt.
(2) Die Seelsorge in der Bundeswehr als Teil der kirchlichen
Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche von Geistlichen
ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich oder nebenamtlich beauftragt
sind. In dem Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge sind die zum
Dienst berufenen Geistlichen im Rahmen der kirchlichen Ordnung
selbstständig. Sie stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen
Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind.
(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben der Seelsorge in der
Bundeswehr, einschließlich der Leitungsaufgaben, wird in der Regel
befristet.
§ 2
Der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr ist innerhalb des
Bereichs der Gliedkirchen an deren Bekenntnis gebunden.
§ 3
Die Vertretung der kirchlichen Aufgaben gegenüber der
Bundesrepublik wird für die Seelsorge in der Bundeswehr durch die
Evangelische Kirche in Deutschland wahrgenommen. Sie ist dabei nach den
Vorschriften dieses Gesetzes an die Mitwirkung der Gliedkirchen
gebunden.
Abschnitt II
Personale Seelsorgebereiche, Gemeinden nach Artikel 6
Abs. 2 des Staatsvertrages
§ 4
Für Gottesdienste und Amtshandlungen in den personalen
Seelsorgebereichen und den Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages
ist die Ordnung der zuständigen Gliedkirche maßgebend.
§ 5
Zu Vereinbarungen nach Artikel 7 Abs. 3 des Staatsvertrages
über eine von Artikel 7 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 des Staatsvertrages
abweichende Abgrenzung des Personenkreises der personalen Seelsorgebereiche und
der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bedarf der Bischof oder
die Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland. Der Rat nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz
Fühlung.
§ 6
Auf die Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages
finden die Ordnungen der Gliedkirchen entsprechende Anwendung, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 7
Soll eine Amtshandlung an Gliedern des personalen
Seelsorgebereiches oder der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages
an Stelle des oder der zuständigen Geistlichen durch einen anderen
Geistlichen oder eine andere Geistliche vorgenommen werden, so ist hierbei
für Dimissoriale, Anzeige oder Abmeldung nach dem Recht der Gliedkirchen zu
verfahren. Statt eines Dimissoriales oder einer Abmeldung genügt eine
Anzeige, wenn
ein anderer Geistlicher oder eine andere Geistliche aus
Gründen des Bekenntnisstandes in Anspruch genommen wird.
§ 8
(1) Die von den Angehörigen der personalen
Seelsorgebereiche oder der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages
erhobenen Kirchensteuern werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland
zentral eingenommen und entsprechend dem durch ihren Haushaltsplan
festgestellten Bedarf der Seelsorge in der Bundeswehr zugeführt. Der
verbleibende Betrag wird nach einem durch die Evangelische Kirche in Deutschland
unter Beteiligung der Kirchenkonferenz zu regelnden Verfahren an die
Gliedkirchen verteilt.
(2) Soweit in den Gliedkirchen Kirchensteuern von
Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche oder der Gemeinden nach
Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages eingehen, sind die Gliedkirchen
verpflichtet, zu den durch staatliche Mittel nicht gedeckten Kosten der
Seelsorge in der Bundeswehr entsprechend beizutragen.
§ 9
Der Bischof oder die Bischöfin vereinbart mit dem Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland, in welcher Form Amtshandlungen in die
Kirchenbücher einzutragen sind, die bei den personalen Seelsorgebereichen
und Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages sowie im Ausland
geführt werden.
Abschnitt III
Leitung der Seelsorge in der Bundeswehr
§ 10
Der Bischof oder die Bischöfin übt die Leitung der
Seelsorge in der Bundeswehr und die kirchliche Dienstaufsicht über die
Geistlichen aus. Das Amt des Bischofs oder der Bischöfin kann haupt- oder
nebenamtlich wahrgenommen werden.
§11
Zur Benennung eines für das Amt des Bischofs in Aussicht
genommenen Geistlichen oder einer für das Amt der Bischöfin in
Aussicht genommenen Geistlichen gegenüber der Bundesregierung und zur
Benennung des Leiters oder der Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes für
die Bundeswehr bedarf der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland der
Zustimmung der Kirchenkonferenz. Der Bischof oder die Bischöfin hat sein
oder ihr Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der Rat nach Anhörung der
Kirchenkonferenz es verlangt. Die Leitung des Evangelischen Kirchenamtes
für die Bundeswehr kann mit einer Person, welche die Befähigung zum
Richteramt hat, besetzt werden.
§ 12
(1) Der Bischof oder die Bischöfin unterrichtet den Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland laufend über seine beziehungsweise
ihre Tätigkeit. Er oder sie hält mit den Gliedkirchen Fühlung und
berichtet ihnen jährlich über die Tätigkeit der Seelsorge in der
Bundeswehr.
(2) Der Bischof oder die Bischöfin wird zu den Tagungen
der Synode und der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland
eingeladen und berichtet der Synode regelmäßig.
§ 13
(1) Der Bischof oder die Bischöfin führt die
Geistlichen und den Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes
für die Bundeswehr in ihr kirchliches Amt ein. Die Gliedkirchen sind in
angemessener Weise an den Einführungen zu beteiligen.
(2) Mit der Einführung nach Absatz 1 kann der Bischof
oder die Bischöfin einen dienstaufsichtsführenden Geistlichen oder
eine dienstaufsichtsführende Geistliche beauftragen.
(3) Entsprechendes gilt für die Einweihung
gottesdienstlicher Räume.
§ 14
(1) Zur Beratung des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland und des Bischofs oder der Bischöfin in den Angelegenheiten der
Seelsorge in der Bundeswehr wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
im Benehmen mit der Kirchenkonferenz ein Beirat berufen.
(2) Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6
des Staatsvertrages und des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und
Soldatinnen bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser nimmt vorher mit der
Kirchenkonferenz Fühlung. Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1
Nummer 6 des Staatsvertrages, des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und
Soldatinnen sowie allgemeiner Vorschriften und Richtlinien bedarf der Bischof
oder die Bischöfin der Zustimmung des Beirates.
Abschnitt IV
Mit der Wahrnehmung der Seelsorge
in der Bundeswehr beauftragte Geistliche
§ 15
Die Geistlichen bleiben an ihr Ordinationsgelübde und das
Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden. Sie haben die Gemeinschaft mit ihr
aufrechtzuerhalten.
§ 16
Die Geistlichen bleiben Geistliche ihrer Gliedkirche. Die
allgemeinen Rechte und Pflichten der Geistlichen als kirchliche Amtsträger
oder Amtsträgerinnen richten sich nach den Ordnungen ihrer Gliedkirche.
Während der Amtsdauer der mit der Seelsorge in der Bundeswehr beauftragten
Geistlichen ruht ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer
Gliedkirchen.
§ 17
(1) Die Gliedkirchen sollen durch geeignete Maßnahmen
dazu beitragen, dass die Seelsorge in der Bundeswehr und die mit ihrer
Wahrnehmung beauftragten Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirche
sind. Die mit der Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr beauftragten
Geistlichen sind ihrerseits gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche
und ihrer Untergliederungen teilzunehmen.
(2) Der Bischof oder die Bischöfin sorgt dafür,
dass die Gemeinschaft zwischen der Seelsorge in der Bundeswehr und den mit ihrer
Wahrnehmung beauftragten Geistlichen und den Gliedkirchen aufrechterhalten
bleibt.
§ 18
In den personalen Seelsorgebereichen und den Gemeinden nach
Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages sind in erster Linie Geistliche der
Gliedkirche zu verwenden, zu deren Bereich die personalen Seelsorgebereiche und
die Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages gehören. Soweit
dies nicht möglich ist, setzt sich der Bischof oder die Bischöfin bei
der Verwendung anderer Geistlicher mit der betreffenden Gliedkirche ins
Benehmen.
§ 19
(1) Die Gliedkirchen schlagen dem Bischof oder der
Bischöfin die für die Seelsorge in der Bundeswehr benötigten
hauptamtlichen Geistlichen in der erforderlichen Zahl vor und stellen sie
für diesen Dienst frei. Sie benennen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer zur
nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr. Nebenamtlich in
der Seelsorge in der Bundeswehr tätige Geistliche werden vom Bischof oder
der Bischöfin im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliedkirchen
beauftragt.
(2) Die Gliedkirchen können die Freistellung widerrufen,
wenn die Verwendung des oder der Geistlichen im Dienst der Gliedkirche aus
wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn
die Gliedkirche mit dem Bischof oder der Bischöfin darin
übereinstimmt, dass die weitere Verwendung des oder der Geistlichen
für die Seelsorge in der Bundeswehr untunlich ist. Wird die Freistellung
widerrufen, so stellt der Bischof oder die Bischöfin bei dem
Bundesministerium der Verteidigung den in Artikel 23 Abs. 1 Ziffer 2 des
Staatsvertrages vorgesehenen Antrag auf Entlassung des oder der
Geistlichen.
(3) Wenn der oder die Geistliche auf Wunsch seiner oder ihrer
Gliedkirche entlassen wird, ist diese verpflichtet, ihn oder sie unter
Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge in der Bundeswehr verbrachten
Dienstzeit wiederzuverwenden. Die Gliedkirche übernimmt in diesem Falle die
Versorgung des oder der Geistlichen unter Anrechnung seiner oder ihrer
Dienstzeit in der Seelsorge in der Bundeswehr.
§ 20
Die nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages zunächst
probeweise einzustellenden Geistlichen werden auf Antrag des Bischofs oder der
Bischöfin von ihrer Gliedkirche für die Erprobungszeit
beurlaubt.
§ 21
Die in das Dienstverhältnis eines Bundesbeamten oder
einer Bundesbeamtin auf Zeit berufenen Geistlichen treten nach Ablauf ihrer in
der Seelsorge in der Bundeswehr abgeleisteten Dienstzeit in den Dienst ihrer
Gliedkirche zurück. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22
(1) Werden gegen einen Geistlichen oder eine Geistliche sowohl
als kirchlichen Amtsträger beziehungsweise als kirchliche Amtsträgerin
als auch als Bundesbeamten beziehungsweise Bundesbeamtin Disziplinarverfahren
eröffnet, so kann das kirchliche Verfahren bis zum Vorliegen des
Ergebnisses des Verfahrens vor dem zuständigen staatlichen
Disziplinargericht ausgesetzt werden.
(2) Wird ein Geistlicher oder eine Geistliche durch das
kirchliche Disziplinargericht zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
Amtsenthebung verurteilt, so hat der Bischof oder die Bischöfin
unverzüglich gemäß Artikel 23 Abs. 1 Ziffer 1 des
Staatsvertrages die Entlassung des oder der Geistlichen aus dem
Bundesbeamtenverhältnis herbeizuführen.
§ 23
Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für die beteiligten
Gliedkirchen in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland durch Verordnung <Fußnote>.
Fußnote: VO vom 4. Juli 1957 über die
Inkraftsetzung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen
Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957
ABl. EKD S. 258).
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005, CC)
Vom 20./21. Februar 2004 (ABl. EKD 2004, S. 201)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für
den nach § 14 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge
in der Bundeswehr vom 8. März 1957 – geändert durch
Kirchengesetz vom 7. November 2002 - (Kirchengesetz) zu berufenden Beirat die
nachstehende Ordnung erlassen:
§1
Aufgaben
(1) Im Rahmen der der EKD als Gemeinschaftsaufgabe obliegenden
Verantwortung für die Seelsorge in der Bundeswehr ( § 1, Satz 1 des
Kirchengesetzes) hat der Beirat gemäß § 14 des Kirchengesetzes
die Aufgabe, den Rat der EKD und den Bischof oder die Bischöfin in den
Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr zu beraten. Zur Wahrnehmung
dieser Aufgabe wird der Beirat an allen für die Seelsorge in der Bundeswehr
bedeutsamen Angelegenheiten beteiligt. Er unterbreitet dem Rat und dem Bischof
oder der Bischöfin auf ihren Wunsch oder von sich aus Vorschläge und
Anregungen. Dies gilt insbesondere
- für die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen
der Seelsorge in der Bundeswehr und den Gliedkirchen,
- die Arbeit in den Soldatengemeinden,
- wichtige Strukturfragen der Seelsorge in der
Bundeswehr,
- die Öffentlichkeitsarbeit der Seelsorge in der
Bundeswehr,
- wichtige Personalangelegenheiten der Seelsorge in der
Bundeswehr,
- die Gewinnung von Pfarrern und Pfarrerinnen und anderen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Seelsorge in der
Bundeswehr,
- die Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen und anderer
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- die Erarbeitung des Entwurfes des Teiles II des
EKD-Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr.
(2) Weitere Aufgaben des Beirates ergeben sich aus § 14,
Absatz 2 des Kirchengesetzes <Fußnote>.
<Fußnote:> Dort heißt es: Zum Erlass
der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages und des Gesang-
und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen bedarf der Bischof oder die
Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Dieser nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz Fühlung. Zu dem Erlass der
Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages, des Gesang- und
Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen sowie allgemeiner Vorschriften und
Richtlinien bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des
Beirates.
§ 2
Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) Der Beirat besteht aus bis zu zwölf
Mitgliedern.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat der EKD berufen. Die
Gliedkirchen und der Bischof oder die Bischöfin haben ein Vorschlagsrecht
für je 6 Mitglieder. Für die Vorschläge des Bischofs oder der
Bischöfin werden Kandidaten und Kandidatinnen durch die
Militärkirchengemeinden und die personalen Seelsorgebereiche über die
Leitenden Evangelischen Dekane und Dekaninnen benannt.
(3) Der Beirat wird vom Rat der EKD jeweils für die Dauer
seiner Amtszeit berufen. Bis zur Berufung eines neuen Beirats bleibt der
bisherige Beirat im Amt. In der Regel sollen Beiratsmitglieder nicht öfter
als zweimal berufen werden.
§ 3
Vorstand
(1) Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende des Beirates im Einvernehmen mit dem Bischof oder der
Bischöfin. Eine erste und eine zweite Person für die Stellvertretung
im Vorsitz wählt der Beirat aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende und
die beiden Stellvertretenden bilden den Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt den Beirat zwischen den Sitzungen
gegenüber dem Rat der EKD und dem Bischof oder der
Bischöfin.
§ 4
Beiratssitzungen
(1) Der Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er
wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bei Verhinderung von einem oder
einer der Stellvertretenden einberufen. Der Beirat ist unverzüglich und mit
angemessener Frist einzuberufen, wenn es der Rat der EKD, der Bischof oder die
Bischöfin, der Vorstand oder vier Beiratsmitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(2) Zeit und Ort der Zusammenkunft und die Tagesordnung werden
vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Benehmen mit den Stellvertretenden und
dem Bischof oder der Bischöfin festgelegt. Die Tagesordnung wird allen
Sitzungsteilnehmern und –teilnehmerinnen rechtzeitig, mindestens 1 Woche
vor Sitzungsbeginn, zugeleitet.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von den
Mitgliedern des Beirates, vom Rat der EKD, vom Bischof oder der Bischöfin
und vom Kirchenamt der EKD gestellt werden.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann verhandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder sowie der Bischof
oder die Bischöfin und der Vertreter oder die Vertreterin des Rates
zustimmen.
(5) Die Sitzungen des Beirates sind vertraulich, soweit die
Vertraulichkeit nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Abstimmungsergebnisse sind grundsätzlich festzuhalten.
Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, sind Namen der
überstimmten Mitglieder auf deren Verlangen in der Niederschrift zu
vermerken.
§ 5
Beteiligung Dritter an den Beiratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Beirats finden grundsätzlich in
Gegenwart des Bischofs oder der Bischöfin statt.
(2) Zu allen Beiratssitzungen sind zur Teilnahme mit
beratender Stimme einzuladen:
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rates der
EKD,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes der
EKD,
- der Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes
für die Bundeswehr
(Militärgeneraldekan oder Militärgeneraldekanin)
– der Justitiar und die Justitiarin des
Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushalts
der Evangelischen Seelsorge in
der Bundeswehr
- der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der
EKD.
(3) Der Bischof oder die Bischöfin und der Beirat
können Sachverständige, insbesondere aus dem Evangelischen Kirchenamt
für die Bundeswehr, aus der Verwaltung des Haushaltes Evangelische
Seelsorge in der Bundeswehr sowie aus dem Kreis der Leitenden Evangelischen
Dekane und Dekaninnen, der Seelsorger und Seelsorgerinnen in der Bundeswehr und
der Pfarrhelfer und Pfarrhelferinnen hinzuziehen.
§ 6
Arbeitsausschüsse
(1) Zur Vorbereitung besonderer Verhandlungsthemen kann der
Beirat Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Für die vorbereitende Beratung des Teiles II des EKD
Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – kann ein
ständiger Finanzausschuss gebildet werden, der dem Beirat den
jährlichen Haushaltsentwurf und die Jahresrechnung mit den Ergebnissen
seiner Prüfung und entsprechenden Empfehlungen vorträgt.
Zu den Verhandlungen des Finanzausschusses werden außer
dem Bischof oder Bischöfin als Teilnehmende mit beratender Stimme
eingeladen:
- zwei vom Haushaltsausschuss der Synode der EKD entsandte
Mitglieder,
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushaltes
Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen
Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der
EKD,
- der Leiter oder die Leiterin der Finanzabteilung des
Kirchenamtes der EKD.
§ 7
Leitung der Sitzung
Die Sitzungen des Beirats sowie seiner Ausschüsse werden
vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einer Person seiner Stellvertretung
geleitet.
§ 8
Niederschrift
(1) Über die Beratungen des Beirats sowie seiner
Ausschüsse werden Niederschriften geführt, die sich auf die Ergebnisse
und Beschlüsse beschränken können.
(2) Die Bestimmung des Protokollführers oder der
Protokollführerin obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(3) Die Niederschrift ist den Sitzungsteilnehmenden
möglichst innerhalb von 4 Wochen nach Sitzungsende zuzuleiten.
§ 9
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Beirats sowie seiner
Ausschüsse obliegt dem Kirchenamt der EKD.
Hannover, den 20. Februar 2004
Der Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland
Huber
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (01.09.2004, CC)
(Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD –
BGSSG.EKD)
Vom 06. November 2003 [ABl. EKD 2003 S. 407] (ABl. 2004 A
87)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit
Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 a Abs. 2 Buchstabe a
der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
Abschnitt I
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Grundsätze
§ 1
(1) Auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland
im Zusammenwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als
Gemeinschaftsaufgabe wahr. Sie wird unter der Leitung eines oder einer
Beauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – im
Folgenden Beauftragter oder Beauftragte genannt –, der ordinierter
Geistlicher oder die ordinierte Geistliche ist, für die Evangelische
Seelsorge im Bundesgrenzschutz durchgeführt.
(2) Die Vertretung der kirchlichen Aufgaben gegenüber der
Bundesrepublik wird für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch die
Evangelische Kirche in Deutschland wahrgenommen. Sie ist dabei nach den
Vorschriften dieses Gesetzes an der Mitwirkung der Gliedkirchen
gebunden.
(3) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als Teil der
kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche von
Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich oder nebenamtlich
beauftragt sind. In dem Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge sind
die zum Dienst berufenen Geistlichen im Rahmen der kirchlichen Ordnung
selbstständig. Sie stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen
Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind.
(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz, einschließlich der Leitungsaufgaben, wird in der Regel
befristet.
Abschnitt 2
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Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz
§ 2
Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist innerhalb
des Bereichs der Gliedkirchen an deren Bekenntnis gebunden.
§ 3
Für Gottesdienste und Amtshandlungen in der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz ist die Ordnung der Gliedkirche, auf deren Boden die
Gottesdienste oder Amtshandlungen vollzogen werden,
maßgebend.
§ 4
Sollen Amtshandlungen in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz
vorgenommen werden, so ist hierbei für Dimissoriale, Anzeige oder Abmeldung
und Eintragung in die Kirchenbücher nach dem Recht der Gliedkirche zu
verfahren, in deren Zuständigkeitsbereich die Amtshandlung vollzogen werden
soll.
Abschnitt 3
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Die Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz
§ 5
Der oder die Beauftragte übt die Leitung der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz und die kirchliche Dienstaufsicht über die Geistlichen
aus. Er oder sie kann ihm oder ihr obliegende Aufgaben auf den Evangelischen
Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin übertragen und
sich durch ihn oder sie vertreten lassen.
§ 6
Zur Benennung eines oder einer für das Amt des oder der
Beauftragten in Aussicht genommenen Geistlichen gegenüber dem
Bundesminister des Innern bedarf der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Der oder die Beauftragte hat sein oder ihr
Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der Rat nach Anhörung der
Kirchenkonferenz es verlangt.
§ 7
Der oder die Beauftragte unterrichtet den Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland laufend über seine oder ihre
Tätigkeit. Er oder sie hält mit den Gliedkirchen Fühlung und
berichtet ihnen jährlich über die Tätigkeit der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz.
§ 8
(1) Der oder die Beauftragte führt die Geistlichen in ihr
kirchliches Amt ein. Die Gliedkirchen sind in angemessener Weise an den
Einführungen zu beteiligen.
(2) Entsprechendes gilt für die Einweihung
gottesdienstlicher Räume.
§ 9
(1) Zur Beratung des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland und des oder der Beauftragen in den Angelegenheiten der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz entsenden die Gliedkirchen der EKD die für die
Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz zuständigen Personen in eine
mindestens einmal jährlich einzuberufende Arbeitsbesprechung.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsbesprechung, der Beauftrage oder
die Beauftragte und der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische
Grenzschutzdekanin wirken mit bei der Aufstellung des kirchlichen Haushaltes
für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und nehmen die Jahresrechnungen und
die Prüfberichte des Oberrechnungsamtes der Evangelischen Kirche in
Deutschland zur Kenntnis und veranlassen die von der EKD geforderten
Maßnahmen.
Abschnitt 4
Seelsorger und Seelsorgerinnen im
Bundesgrenzschutz
§ 10
(1) Die Geistlichen bleiben an ihr Ordinationsgelübde und
das Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden. Sie haben die Gemeinschaft mit ihr
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Geistlichen bleiben Geistliche ihrer Gliedkirche. Die
allgemeinen Rechte und Pflichten der Geistlichen als kirchliche Amtsträger
oder Amtsträgerinnen richten sich nach den Ordnungen ihrer entsendenden
Gliedkirchen. Die Disziplinargewalt verbleibt bei ihren Gliedkirchen.
Während der Amtsdauer der mit der Wahrnehmung der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen ruht ihre Bindung an die Weisungen
der Vorgesetzten ihrer Gliedkirchen.
§ 11
(1) Die Gliedkirchen sollen durch geeignete Maßnahmen
dazu beitragen, dass die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und die in ihr
tätigen Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirche sind. Die
mit der Wahrnehmung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen
sind ihrerseits gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche und ihrer
Untergliederungen teilzunehmen.
(2) Der oder die Beauftragte sorgt dafür, dass die
Gemeinschaft zwischen der Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz, den
Seelsorgern und Seelsorgerinnen im Bundesgrenzschutz und den Gliedkirchen
aufrechterhalten bleibt.
§ 12
In der Seelsorge im Bundesgrenzschutz sollen in erster Linie
Geistliche der Gliedkirche verwendet werden, in deren Zuständigkeitsbereich
die Seelsorger und Seelsorgerinnen tätig werden sollen. Soweit dies nicht
möglich ist, setzt sich der Beauftragte oder die Beauftragte oder in seinem
Auftrag der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische
Grenzschutzdekanin bei der Verwendung der Geistlichen mit den betreffenden
Gliedkirchen
ins Benehmen.
§ 13
(1) Die Gliedkirchen schlagen dem oder der Beauftragten die
für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz benötigten hauptamtlichen
Geistlichen in der erforderlichen Zahl vor und stellen sie für diesen
Dienst frei. Sie benennen geeignete Pfarrer und Pfarrerinnen zur nebenamtlichen
Ausübung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Nebenamtlich in der Seelsorge
im Bundesgrenzschutz tätige Geistliche werden von dem oder der Beauftragten
im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliedkirchen beauftragt.
(2) Die Gliedkirchen können die Freistellung widerrufen,
wenn die Verwendung des oder der Geistlichen im Dienst der Gliedkirche aus
wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn
die Gliedkirche mit dem oder der Beauftragten darin übereinstimmt, dass die
weitere Verwendung des oder der Geistlichen für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz untunlich ist. Wird die Freistellung widerrufen, so stellt der
oder die Beauftragte bei dem Bundesministerium des Innern entsprechend § 15
der Vereinbarung vom 12. August 1965 (Kündigung in besonderen Fällen)
Antrag auf Kündigung des oder der Geistlichen.
(3) Wenn der oder die Geistliche auf Wunsch seiner oder ihrer
Gliedkirche nach § 15 der Vereinbarung vom 12. August 1965 entlassen wird,
ist diese verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der
Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit
wiederzuverwenden.
§ 14
(1) Die nach § 13 Abs. 3 der Vereinbarung vom 12. August
1965 zunächst probeweise für drei Monate einzustellenden Geistlichen
werden auf Antrag des oder der Beauftragten von ihrer Gliedkirche für die
Erprobungszeit beurlaubt.
(2) Die in das Dienstverhältnis eines oder einer
Angestellten des Bundes berufenen Geistlichen treten nach Ablauf ihrer in der
Seelsorge im Bundesgrenzschutz abgeleisteten Dienstzeit entsprechend § 13
Abs. 4 der Vereinbarung vom 12. August 1965 in den Dienst ihrer Gliedkirche
zurück. Diese ist verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder
ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit
wiederzuverwenden.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für alle Gliedkirchen in Kraft tritt,
bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung. Das
Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, für die Veröffentlichung im
Amtsblatt der EKD redaktionelle Veränderungen vornehmen zu
können.
Trier, den 6. November 2003
Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland
Rinke
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005; CC)
Vom 12. August 1965 (ABl. 1997 A 26)
205991 (1) 18
Nachfolgend wird die Vereinbarung über die evangelische
Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 bekannt gemacht. Seit dem
Abschluss dieser Vereinbarung im Jahre 1965 ist die überwiegende Mehrzahl
der Landeskirchen in den alten und neuen Bundesländern beigetreten. Der
Beitritt der sächsischen Landeskirche erfolgte am 17. Juni 1996.
Dresden, am 21. Januar 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern, und
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Schleswig-Holsteins,
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
und die Evangelisch-lutherische Kirche in
Lübeck
schließen folgende Vereinbarung:
§ 1
Gewährleistung einer evangelischen
Seelsorge
im Bundesgrenzschutz
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gewährleistet den evangelischen Landeskirchen die Ausübung ihrer
Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
(2) Die Seelsorge umfasst den Dienst an Wort und Sakrament
einschließlich des Vollzugs kirchlicher Amtshandlungen und die
Einzelseelsorge an den evangelischen Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz.
Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten
bleibt gewahrt.
§ 2
Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche
(1) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird als Teil
der kirchlichen Arbeit durch die evangelischen Landeskirchen von
Grenzschutzseelsorgern ausgeübt. Die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger
werden für ihren Dienst von den Landeskirchen beurlaubt.
(2) Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes tätigen
Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
(3) In der Verwaltung ihres kirchlichen Amtes und in der
Ausübung der seelsorgerlichen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz unterstehen die Grenzschutz- seelsorger der Lehrzucht und
Disziplinargewalt ihrer Landeskirchen und sind an die landeskirchlichen
Ordnungen gebunden; sie sind insbesondere gehalten, die Parochialrechte der
Ortskirchengemeinden zu beachten.
§ 3
Beauftragter für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz
(1) Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gehören
insbesondere
1. Einführung der Grenzschutzseelsorger im Hauptamt in
ihr kirchliches Amt, wenn sich die
zuständige Landeskirche die Einführung nicht
vorbehält,
2. Erlass von Richtlinien im Einvernehmen mit den
Landeskirchen und im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern über die
Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre Koordinierung mit der
allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger; Überwachung der
Durchführung dieser Richtlinien,
3. Mitwirkung bei der Aufstellung von Gesamtjahresausbildungs-
und Lehrgangsplänen durch das Bundesministerium des Innern, soweit Fragen
der berufsethischen Erziehung berührt werden, sowie bei den Plänen
für die Gestaltung der berufsethischen Lehrgänge für evangelische
Polizeivollzugsbeamte durch das Bundesministerium des Innern,
4. Anregung für die Auswahl und Gestaltung von Themen
für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf den Gebiet der
berufsethischen Erziehung,
5. Abhaltung von kirchlichen Dienstbesprechungen der
Grenzschutzseelsorger,
6. das religiöse Schrifttum für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz.
(2) Die kirchliche Dienstaufsicht über die Seelsorger im
Bundesgrenzschutz wird im Auftrag und unter der Verantwortung der
zuständigen Landeskirchen (§ 2 Abs. 3) von dem Beauftrag- ten für
die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wahrgenommen. Er ist verpflichtet, den
Landeskirchen regelmäßig Bericht über die kirchliche Arbeit im
Bundesgrenzschutz zu erstatten.
(3) Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern von den
evangelischen Landeskirchen ernannt. Die evangelischen Landeskirchen können
den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen
kirchlichen Gründen abberufen.
(4) Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz kann
1. seine Befugnisse dem dienstaufsichtführenden
Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen,
2. in den einzelnen Grenzschutzstandorten im Einvernehmen mit
der zuständigen Landeskirche und mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich
betrauen.
§ 4
Grenzschutzseelsorger
(1) Zu den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern
gehören
1. der Grenzschutzdekan,
2. die Grenzschutzoberpfarrer,
3. die Grenzschutzpfarrer.
(2) Für den Bereich jedes Grenzschutzkommandos und jeder
Grenzschutzgruppe sowie für das Kommando der Grenzschutzschulen wird die
Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorger durchgeführt. Die Zahl der
hauptamtlichen Seelsorger beträgt zurzeit neun.
(3) In besonderen Fällen werden in den einzelnen
Grenzschutzstandorten von der zuständigen Landeskirche zusätzlich
Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betraut. Die Aufgaben, Rechte und
Pflichten dieser Seelsorger werden im Einvernehmen mit der zuständigen
Landeskirche durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.
§ 5
Grenzschutzdekan
(1) Auf Vorschlag des Beauftragten für die
Seelsorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen
dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan),
der zugleich die Aufgaben eines Grenzschutzoberpfarrers bei einem
Grenzschutzkommando wahrzunehmen hat.
(2) Der Grenzschutzdekan hat das Recht des unmittelbaren
Vortrags beim Bundesminister des Innern.
(3) Am dienstlichen Wohnsitz des Grenzschutzdekans wird zur
Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der evangelischen Seelsorge im
Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche Wohnsitz wird
im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz
vom Bundesminister des Innern festgelegt. Leiter dieser Dienststelle ist der
Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den Weisungen des
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in
grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern
unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die
zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.
(4) Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe
1. auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit der
Grenzschutzseelsorger hinzuwirken,
2. die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes in
grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz und der berufsethischen Erziehung zu beraten,
3. im Rahmen der Vertretungsermächtigung durch den
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz (§ 3 Abs. 4)
Weisungen für die Durchführung des kirchlichen Dienstes im
Bundesgrenzschutz zu erteilen,
4. die Grenzschutzseelsorger in der Ausübung ihres
Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die Hand
zu geben und sie entsprechend zu unterweisen,
5. den Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besonderen Fällen in den einzelnen
Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu betrauen sind (§ 4 Abs. 3),
6. die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bei
Grenzschutzdienststellen zu regeln, die außerhalb von
Grenzschutzgruppenbereichen liegen.
(5) Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche
Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes
zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich
durch einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten
lassen.
§ 6
Grenzschutzoberpfarrer und
Grenzschutzpfarrer
(1) Die Grenzschutzoberpfarrer üben die
Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtlich
tätigen Seelsorger im Bereich ihrer Grenzschutzkommandos in kirchlichen
Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus,
die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.
(2) Es sind zuständig
1. die Grenzschutzseelsorger - Grenzschutzoberpfarrer - bei
den Grenzschutzkommandos für sämtliche Dienststellen der
Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim
Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen der Grenzschutztruppe
im Raum Bonn,
2. die Grenzschutzseelsorger - Grenzschutzpfarrer - bei den
Grenzschutzgruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen für die
Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihrer Grenzschutzgruppe bzw.
ihres Kommandos.
(3) Der dienstliche Wohnsitz der Grenzschutzseelsorger ist der
Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos oder
Grenzschutzgruppenstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernehmen etwas
anderes festgelegt wird.
§ 7
Mitwirkung bei der berufsethischen
Erziehung
(1) Die berufsethische Erziehung der Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung ist, beruht auf den
Grundsätzen christlicher Lebensführung.
(2) Bei der Aufstellung der Gesamtjahresausbildungs- und
Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des Innern und die Kommandeure
der Grenzschutzkommandos ist der berufsethische Unterricht als Dienstunterricht
zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger wirken bei der
berufsethischen Erziehung mit und führen wie bisher den berufsethischen
Unterricht durch. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 für die
Grenzschutzseelsorge entsprechend.
(3) Die Teilnahme am berufsethischen Unterricht ist für
die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst Abs. 4 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten.
Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser
Lebensfragen (§ 8 Abs. 1) behandelt.
§ 8
Erörterung religiöser Lebensfragen und
Gottesdienst
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten in der
Grenzschutztruppe ist in der Regel 14-tägig, mindestens jedoch monatlich,
eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung
religiöser Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zu
stellen.
(2) Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen
Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur
Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
§ 9
Dienstliche Unterstützung der
Grenzschutzseelsorger
(1) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird im
Rahmen der seelsorgerlichen Betreuung Gelegenheit zu freiwilliger
religiöser Betätigung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer
Kirchen gegeben. Die Teilnahme am kirchlichen Leben wird, soweit nicht
dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, gewährleistet.
(2) Für die Teilnahme an Rüstzeiten, Rüsttagen,
Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige
Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Urlaub bis zu
insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub
und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.
(3) Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz soll für die
religiösen Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für
ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die
Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend
unterstützen.
(4) Bei Grundsatzfragen, welche die Erziehung, die Betreuung
und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 10
Dienstvertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt werden durch einen
Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen geregelt.
§ 11
Anwendung des
Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT)
(1) Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Regelungen
enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der Grenzschutzseelsorger die
Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages anzuwenden.
(2) Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
sollen, wenn die Kirchen es wünschen, die Grenzschutzseelsorger, welche die
Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis
übergeführt werden.
§ 12
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Einstellung eines
Grenzschutzseelsorgers sind
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an
einer deutschen staatlichen Hochschule,
2. Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer
evangelischen Landeskirche,
3. mindestens dreijährige Tätigkeit in der
Seelsorge.
(2) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 kann in
Ausnahmefällen abgesehen werden.
§ 13
Einstellung, Versetzung, Kündigung
usw.
(1) Die Grenzschutzseelsorger werden auf Vorschlag des
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den
Bundesminister des Innern mit Zustimmung der zuständigen Landeskirche
eingestellt, höherguppiert, versetzt und abgeordnet. Das gilt auch für
die Kündigung.
(2) Wichtige Entscheidungen des Bundesministers des Innern in
personellen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen
mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
(3) Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als
Probezeit.
(4) Die Grenzschutzseelsorger werden für sechs bis acht
Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Die
Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das
Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 14
Vergütung
(1) Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine Vergütung in
Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;
1 . der Grenzschutzdekan nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG,
zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung, die zwischen dem
Bundesminister des Innern und der Evangelischen Kirche in Deutschland mit
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vereinbart wird,
2. der Grenzschutzoberpfarrer nach Besoldungsgruppe A 14
BBesG,
3. der Grenzschutzpfarrer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG,
zuzüglich einer Zulage in Höhe der den Militärpfarrern
gewährten Zulage.
(2) Für die Festsetzung der Vergütung der
Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß
anzuwenden. Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als
der Tag, mit dem nach § 3 Bundesbesoldungsgesetz die Ernennung wirksam
wird. Dementsprechend ist nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem
Tag bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der
Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des
Grenzschutzseelsorgers im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz der Tätigkeit im Dienste eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
gleichzusetzen.
§ 15
Kündigung in besonderen Fällen
Als wichtiger Grund für die Kündigung des
Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch
1. die Abberufung des Grenzschutzseelsorgers durch den
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz oder die
zuständige Landeskirche, wenn die Abberufung im wichtigen Interesse der
Kirche liegt,
2. der Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte
sowie die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem kirchlichen Amt.
§ 16
Versorgung
(1) Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen
erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die
Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich
fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der
Grenzschutzseelsorger.
(2) In diesem Betrag ist auch der Zuschuss für alle
Leistungen enthalten, welche die Kirchen auf Grund von Arbeitsunfällen der
Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz
übernehmen oder erstatten.
(3) Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass
die Kirchen
1 . die Anwartschaften, auf Grund deren Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (§ 541
Reichsversicherungsordnung), aufrechterhalten und eine hierdurch erwachsene
zusätzliche Versorgungslast übernehmen oder, soweit solche Regelungen
nicht bestehen,
2. alle auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger
beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
abgelten,
3. darüber hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften bestehende Verpflichtung des Bundes abgelten.
(4) Die Zahlungen sind vierteljährlich nachträglich
zu leisten.
(5) Der Zuschuss wird nicht gezahlt für
Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen haben.
Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten
Gesetz einen Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert nicht erreicht, bleibt die
Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit
der zuständigen Landeskirche vorbehalten.
§ 17
Hilfskräfte
Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund die zur
Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei Verwaltungsaufgaben
im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundes- grenzschutz erforderlichen
geeigneten evangelischen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
§ 18
Kosten und Hilfsmittel
(1) Der Bund sorgt für den organisatorischen Aufbau der
Seelsorge im Bundesgrenzschutz und trägt ihre Kosten.
(2) Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Seelsorge im Bundesgrenzschutz die erforderlichen Hilfsmittel
unentgeltlich bereit, insbesondere
1. die notwendigen Räume,
2. Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für ihre
dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen.
§ 19
Gegenseitige Verständigung
Der Bundesminister des Innern und die evangelischen
Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland werden zwischen ihnen
entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Aus- legung von Bestimmungen
dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung
beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende
Sonderregelungen und über den Erlass von Dienstanweisungen
verständigen.
§ 20
Beitritt von Landeskirchen
Andere evangelische Landeskirchen in der Bundesrepublik
Deutschland können der vorstehenden Vereinbarung beitreten.
§ 21
In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Lübeck, den 23. Juli 1965
Die Evangelisch-lutherische Kirche in
Lübeck
- Die Kirchenleitung -
(Siegel)
gez. Jansen gez. Göbel
Kiel, den 23. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Schleswig-Holsteins
gez. D. Wester gez.
Grauheding
Bischof, Vorsitzender Präsident
des
der Kirchenleitung (Siegel)
Landeskirchenamtes
München, den 20. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Kirche
in Bayern
- Der Landesbischof -
I. V. gez. Riedel
Hannover, den 22. Juli 1965
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers
- Das Landeskirchenamt -
(Siegel)
gez. Dr. Wagemann
Kassel, den 21. Juli 1965
Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
(Siegel)
gez. D. Vellmer
Wolfenbüttel, den 21. Juli 1965
Die Braunschweigische evangelisch-lutherische
Landeskirche
- Die Kirchenregierung -
gez. D. Martin Erdmann
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundesminister des Innern
gez. Hermann Höcherl
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Vom 30. September 1996 (ABl. 1997 A 30, Anlage 1)
Der Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat)
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(im Folgenden: die Kirchen)
schließen in Ausübung des Vertrages des Freistaates
Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer
Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994 und den darin enthaltenen
Regelungen folgende Vereinbarung:
Kirchlicher Dienst in der Polizei
§ 1
Gewährleistung des kirchlichen Dienstes in der
Polizei
Der Freistaat gewährleistet die Ausübung eines
besonderen kirchlichen Dienstes in der Polizei durch die Kirchen. Der Dienst der
Kirchen umfasst vor allem Seelsorge. Gottesdienst und Mitwirkung an der Aus- und
Fortbildung im Bereich Ethik.
Polizeiseelsorge
§ 2
Inhalt des seelsorglichen Dienstes
(1) Der seelsorgliche Dienst der Kirchen gilt allen
Polizeibediensteten. Er wendet sich auch an die bei der Bereitschaftspolizei und
in den Aus- und Fortbildungsstätten untergebrachten Polizeibediensteten.
Die Zuständigkeit der örtlichen Kirchengemeinden bleibt
unberührt.
(2) Zum seelsorglichen Dienst der Kirchen gehören
persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, Besinnungstage, Seminare
und weitere Angebote.
§ 3
Polizeiseelsorger
(1) Die Kirchen beauftragen Pfarrer und andere kirchliche
Mitarbeiter (im Folgenden: Polizeiseelsorger) im Benehmen mit dem
Sächsischen Staatsministerium des Innern mit der Ausübung der
Polizeiseelsorge. Diese sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche
Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die
Ordnungen der Kirchen.
(2) Der Polizeiseelsorger steht im Dienst seiner Kirche. Er
untersteht der Lehr-, Dienst- und Disziplinaraufsicht seiner Kirche.
(3) Der Polizeivollzugsdienst ist gehalten, auch andere
Pfarrer um seelsorgliche Hilfe zu ersuchen, sofern dies erforderlich
ist.
§ 4
Teilnahme an kirchlichen Angeboten
(1) Der Freistaat unterstützt das Abhalten von
Gottesdiensten und Sprechstunden für Polizeibedienstete. Er ermöglicht
die Teilnahme der Polizeibediensteten während der Dienstzeit, sofern nicht
dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die Termine für diese
kirchlichen Dienste werden im Einvernehmen mit den Dienststellen
festgesetzt.
(2) Der Freistaat unterstützt die Teilnahme der
Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen, religiösen
Bildungsveranstaltungen und Besinnungstagen gemäß den
landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 5
Bereitstellung von Räumen
(1) Dem Polizeiseelsorger sind die erforderlichen Räume
einschließlich Büroausstattung unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Die dienstlich veranlassten Porto- und Fernsprechkosten trägt die
jeweilige Dienststelle.
(2) Bei Bedarf erhalten die Polizeiseelsorger unentgeltlich
ein Dienstzimmer einschließlich Ausstattung und Büromaterial. Dies
gilt insbesondere für die Aus- und Fortbildungseinrichtungen der
Polizei.
(3) Die Kirchen werden die Polizeiseelsorge ihrerseits durch
Überlassung von Räumen unterstützen.
§ 6
Begleitung im Dienst
(1) Zur sachgerechten Wahrnehmung des Dienstes soll den
Polizeiseelsorgern Gelegenheit gegeben werden, den Dienst der
Polizeibediensteten im Einsatz kennen zu lernen.
(2) An Einsätzen geschlossener Einheiten kann der
zuständige Polizeiseelsorger auf eigene Gefahr teilnehmen, sofern nicht
dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Für die dem Polizeiseelsorger entstehenden
Schäden haftet der Freistaat nur, sofern die Schäden durch
Polizeibedienstete grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden
sind.
§ 7
Pauschalbetrag
Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen
Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der
Polizeiseelsorge. Näheres bestimmt eine gesonderte Vereinbarung.
§ 8
Beschwerde und Abberufung
(1) Der Polizeiseelsorger hat das Recht, auf dem kirchlichen
Dienstweg Beschwerde beim Staatsministerium des Innern einzulegen, wenn
Konflikte in der Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Polizei
auftreten.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird Beschwerden der
Verantwortlichen der Polizei über die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers
alsbald an die jeweilige Kirche weiterleiten. Die Kirche bemüht sich,
Beschwerden im Gespräch mit dem Polizeiseelsorger zu klären. Das
Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
(3) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder
die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen seinen
weiteren Dienst ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen
Freistaat, zuständiger Kirche und Polizeiseelsorger ausgeräumt werden,
so kann der Freistaat seine Abberufung verlangen. Der betroffene
Polizeiseelsorger hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Kirchenleitung
bzw. vom Staatsministerium des Innern gehört zu werden.
Unterricht Ethik
§ 9
Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung im Bereich
Ethik
(1) Die Kirchen übernehmen einen Teil der Aus- und
Fortbildung der Polizeibediensteten im Bereich Ethik.
(2) Der Unterricht im Bereich Ethik erfolgt im Rahmen der
geltenden Lehrpläne. An der Erarbeitung der Lehrpläne und der
Unterrichtsinhalte werden die Kirchen beteiligt. Zur Festlegung der Themen
für den Unterricht im Bereich Ethik können die Unterrichtenden
Vorschläge machen.
(3) Die Kirchen schlagen den Dienststellen vor, wer einen
Lehrauftrag für den Unterricht im Bereich Ethik erhalten soll. Welche
Unterrichtseinheit von kirchlichen Beauftragten erteilt wird, ist inzwischen
diesen und der zuständigen Dienststelle festzulegen.
(4) Die Vergütung für den von den Kirchen zu
übernehmenden Teil des berufsethischen Unterrichts in den einzelnen
Ausbildungsgängen wird nach den üblichen Lehrvergütungen
festgelegt. Die Zahlungen erfolgen an den jeweiligen kirchlichen
Körperschaften. Auf die Erstattung der Reisekosten finden die Vorschriften
des sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung. Die Reisekosten werden unmittelbar an den Unterrichtenden ausgezahlt.
Die Kosten werden von der mittelbewirtschaftenden Dienstelle in ihrem
Zuständigkeitsbereich getragen.
Weitere Bestimmungen
§ 10
Fortbildung
(1) Der Freistaat unterstützt die Polizeiseelsorger und
die Lehrbeauftragten für den Unterricht im Bereich Ethik bei der
Fortbildung zu Fragen des kirchlichen Dienstes in der Polizei und des
Unterrichts im Bereich Ethik.
(2) Die Kosten für die Fortbildung der Polizeiseelsorger
tragen die Kirchen. Die Kosten der Fortbildung zu Fragen des Unterrichts im
Bereich Ethik können vom Freistaat getragen werden, sofern die Teilnahme
aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und das Sächsische
Staatsministerium des Innern dem zugestimmt hat.
§ 11
Sprecher für den kirchlichen Dienst in der
Polizei
Die Kirchen bestellen einen der Polizeiseelsorger zum Sprecher
für den kirchlichen Dienst in der Polizei. Der Sprecher der
Polizeiseelsorger ist unbeschadet der Zuständigkeit der leitenden
Kirchenbehörden Ansprechpartner des Freistaates. Er hat ein Vorspracherecht
beim Landespolizeipräsidenten, gegebenenfalls beim Amtschef des
Staatsministerium des Innern.
§ 12
Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen etwa
bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Vereinbarung
auf freundschaftliche Weise beilegen.
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Vom 25. Januar 1993 (ABl. 1993 A 36)
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Sächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sächsischen
Staatsminister der Justiz
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten
durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes,
vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens,
vertreten durch die Kirchenleitung,
haben zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit der
Kirchen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen die folgende
Vereinbarung abgeschlossen:
Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten bildet einen
Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
(2) Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten
wird bis auf weiteres durch Pfarrer und Pastorinnen im Nebenamt - im folgenden
Anstaltspfarrer genannt - wahrgenommen.
(3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und
Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 2
(1) Der Anstaltspfarrer steht im Dienst seiner
Landeskirche.
(2) Er untersteht gemäß den Bestimmungen des
Pfarrerdienstrechts der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner
Landeskirche. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, die für den Vollzug
geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. In allen dienstlichen
Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses als Anstaltspfarrer.
(3) Der Anstaltspfarrer ist in seelsorglichen Angelegenheiten
in seinem Dienst frei. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb
der Anstalt grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten.
Er arbeitet mit den im Vollzug Tätigen zusammen und nimmt an den
Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teil. Bei Maßnahmen
der Anstaltsleitung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist er
vorher zu hören.
Artikel 3
(1) Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die
Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer
Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben
gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen.
(2) Der Anstaltspfarrer hat Anspruch auf die Bereitstellung
der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume
(gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und
Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen
durch den Freistaat Sachsen im Einvernehmen mit den Kirchen.
(3) Der Anstaltspfarrer kann im Einvernehmen mit dem
Anstaltsleiter freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger
und Seelsorgehelfer für seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt
hinzuziehen. Dies gilt auch für Dolmetscher.
Artikel 4
(1) Der Anstaltspfarrer hat im Wesentlichen folgende
Aufgaben:
- Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste,
- Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und
Aussprache mit den einzelnen Gefangenen,
- Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente,
- Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen,
- Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und
Unterweisungsstunden,
- Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung
von Gefangenen in seelsorglich begründeten Fällen,
- besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen
innerhalb der Vollzugsanstalt,
- seelsorgliche Beratung und seelsorglicher Beistand auch
für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschaft-, Ehe- und
Familienangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen,
bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes
sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen,
- Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen und
in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren,
- Mitwirkung und Beratung bei der Wiedereingliederung der
Gefangenen,
- Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen
und ihre Familien,
- beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern
für die Gefangenenbücherei und einvernehmliche Mitwirkung bei der
Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften,
- Angebot der Seelsorge an Mitarbeitern des Justizvollzugs,
unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers,
- Mitwirkung bei der Weiterbildung der Mitarbeiter im
Justizvollzug,
- Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in der
Gesellschaft und Kirche.
(2) Die Aufgaben und Rechte des Anstaltspfarrers aus dieser
Vereinbarung bzw. der Dienstordnung erstrecken sich auch auf Inhaftierte, die
nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch seelsorgliche Betreuung
durch einen evangelischen Anstaltspfarrer wünschen.
Artikel 5
(1) Der Anstaltspfarrer wird von der Landeskirche im Benehmen
mit dem Staatsministerium der Justiz berufen.
(2) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder
die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen die
Weiterführung seines Dienstes ergeben, und können diese nicht
einvernehmlich zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landeskirche und dem
Anstaltspfarrer behoben werden, so kann der Freistaat Sachsen seine Abberufung
verlangen.
(3) Der betroffene Pfarrer hat das Recht, vor einer
Entscheidung von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom
Staatsministerium der Justiz gehört zu werden.
Artikel 6
(1) Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung des
Anstaltspfarrers richten sich nach den Bestimmungen des
Pfarrerdienstrechts.
(2) Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, an seinen Dienst
betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er hat das Recht, an
kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in
Verbindung stehen, in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen
Erholungsurlaub teilzunehmen.
(3) Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung
regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit seiner Landeskirche im
Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die
Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
Artikel 7
Der Ersatz der Personal- und Sachkosten für die
Tätigkeit der Anstaltspfarrer wird zwischen den Landeskirchen und dem
Freistaat Sachsen im Rahmen einer besonderen Vereinbarung geregelt.
Artikel 8
Die Landeskirchen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1) im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den
Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
Artikel 9
(1) Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen
dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung
oder Einigung zu erörtern.
(2) Über Beschwerden des Anstaltspfarrers gegen den
Leiter der Anstalt unterrichtet das Staatsministerium der Justiz die
Landeskirche und gibt ihr Gelegenheit sich vor der Entscheidung zu
äußern.
(3) Das Staatsministerium der Justiz wird Beschwerden der
Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers
unverzüglich an die Landeskirche weiterleiten.
(4) Die Landeskirchen werden sich bemühen, Beschwerden im
Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des
Staatsministeriums der Justiz zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind
in einer Niederschrift festzuhalten.
Artikel 10
Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen eventuell
entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen
dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 23. Dezember 1997 (ABl. 1998 A 18)
Der Freistaat Sachsen
vertreten durch den
Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie,
- der Freistaat -
sowie die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das Ev. Luth. Landeskirchenamt,
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsens,
vertreten durch die Kirchenleitung,
- die Kirchen -
haben gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Vertrages des
Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994 (SächsGVBl.
S. 1253) zur Regelung der Seelsorge in den staatlichen Krankenhäusern des
Freistaates Sachsen folgende Vereinbarung geschlossen:
Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Krankenhäusern und Heimen bildet
einen Teil der allgemeinen Seelsorge der Kirchen. Sie unterstützt den
Heilungs- und Gesundungsprozess des Patienten und trägt dazu bei, sein mit
der Krankheit verbundenes Leid zu bewältigen. Mit ihrer Regelung sichert
der Freistaat die freie Religionsausübung des Patienten.
(2) Die evangelische Seelsorge in Krankenhäusern
einschließlich Maßregelvollzugseinrichtungen und Heimen, die in
unmittelbarer Trägerschaft des Freistaates dem Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) nachgeordnet sind
(Krankenhäuser), wird durch Krankenhausseelsorger wahrgenommen.
Krankenhausseelsorger sind Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere durch die
jeweilige Kirche oder eine ihrer Gliederungen beauftragte Mitarbeiter im Haupt-
und Nebenamt.
(3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und
Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 2
(1) Zur Ausübung seines Dienstes kann der
Krankenhausseelsorger die Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Er
berücksichtigt dabei die für Krankenhäuser geltenden
Bestimmungen. Bei Todesnot und in anderen dringenden Fällen hat er
jederzeit Zutritt. Die Krankenhausleitung wird bei Bedarf organisatorische
Maßnahmen treffen, die zur Ausübung des Dienstes des
Krankenhausseelsorgers geeignet und erforderlich sind. Sie weist auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Krankenhausseelsorge hin.
(2) Der Freistaat stellt die für den Dienst des
Krankenhausseelsorgers erforderlichen Räume zur Verfügung
(gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und
Einrichtung von Gottesdiensträumen erfolgen durch den Freistaat im
Einvernehmen mit den Kirchen. Für die Dauer des Bestehens eines
Krankenhauses im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 wird der Widmungszweck einer
bestehenden Anstaltskirche oder -kapelle gewährleistet. Soweit diese
zweckentfremdet genutzt sind, soll ihre widmungsgemäße Nutzung wieder
ermöglicht werden, sobald die haushaltsrechtlichen Gegebenheiten dies
zulassen. Bei der Planung von Krankenhausneubauten soll der erforderliche
Gottesdienstraum vorgesehen werden.
(3) Der Krankenhausseelsorger kann im Einvernehmen mit der
Krankenhausleitung geeignete freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen
sowie Seelsorger, Seelsorgehelfer und Dolmetscher für seinen Dienst
hinzuziehen.
(4) Die Krankenhausleitung stellt dem Krankenhausseelsorger
die für seine Tätigkeit nötigen Informationen zur Verfügung.
Die Übermittlung von Patientendaten ist nur mit Zustimmung des Patienten
zulässig. Sozial- und datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu
beachten.
(5) Bei der Aufnahme in das Krankenhaus wird auch die
Konfession des Patienten erfragt. Die Angabe bleibt dem Patienten anheim
gestellt. Der Krankenhausseelsorger wird über den Namen des Patienten
informiert.
Artikel 3
(1) Der Krankenhausseelsorger hat im Wesentlichen folgende
Aufgaben:
- Regelmäßige Feier von Gottesdiensten,
- Einzelseelsorge einschließlich der Besuche am
Krankenbett und der Aussprache mit den einzelnen Patienten sowie Personen ihres
Vertrauens,
- Beichte und Heiliges Abendmahl,
- Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen,
- Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und
Unterweisungsstunden,
- Angebote für Gespräche mit Patientengruppen,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung medizinischen Fachpersonals,
- seelsorgerliche Beratung und Begleitung, auch für die
Angehörigen von Patienten, in allen Lebensfragen,
- Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst des
Krankenhauses,
- Seelsorge gegenüber den Mitarbeitern des Krankenhauses,
unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers,
- beratende Mitwirkung bei Fragen der sozialen Hilfen für
die Patienten und ihre Familien,
- beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern
und Zeitschriften für die Patientenbibliothek,
- Mitwirkung an der Bearbeitung von
Patientenbeschwerden,
- Mitwirkung daran, dass die Grundsätze der
Menschenwürde bei der medizinischen Behandlung und Betreuung, insbesondere
auch von sterbenden Patienten, gewahrt bleiben,
- besondere Unterstützung von Patienten im Kindesalter
sowie von Kindern von Patienten,
- Mitwirkung an der Weiterbildung der Mitarbeiter des
Krankenhauses, insbesondere hinsichtlich ethischer Fragen,
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Aufgaben und Rechte des Krankenhausseelsorgers aus
dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf Patienten und deren Familien, die
nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch seelsorgerliche Betreuung
durch einen evangelischen Krankenhausseelsorger wünschen.
(3) Die Rechte des Gemeindepfarrers eines Patienten werden
durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 4
(1) Der Krankenhausseelsorger steht im Dienst seiner Kirche.
Er wird von ihr im Benehmen mit dem Staatsministerium berufen.
(2) Er untersteht der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht
seiner Kirche. Er ist verpflichtet, bei Ausübung seines Dienstes die
für die Krankenhäuser geltenden Bestimmungen zu beachten. In allen
dienstlichen Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung
der Tätigkeit als Krankenhausseelsorger.
(3) Der Krankenhausseelsorger ist in seelsorgerlichen
Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er soll, soweit dies mit seinen
beruflichen Aufgaben zu vereinbaren ist, im Interesse des Patienten mit einem
vorhandenen therapeutischen Team zusammenarbeiten. Mit Zustimmung der
Krankenhausleitung ist er auch berechtigt, an Dienstbesprechungen teilzunehmen.
Bei Maßnahmen der Krankenhausleitung, die die Belange seines Dienstes
berühren, ist er vorher zu hören.
(4) Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, an seinen
Dienst betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er hat das
Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem
Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang, ohne Anrechnung auf seinen
Erholungsurlaub, teilzunehmen.
(5) Bei Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Verhinderung des
Krankenhausseelsorgers stellt die Kirche im Benehmen mit der Krankenhausleitung
eine Vertretung.
(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder
die Tätigkeit des Krankenhausseelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen die
Weiterführung seines Dienstes ergeben und können diese nicht
einvernehmlich zwischen dem Freistaat, der Kirche und dem Krankenhausseelsorger
behoben werden, so kann der Freistaat seine Abberufung verlangen. Der
Krankenhausseelsorger hat das Recht, vor der Entscheidung von den
zuständigen kirchlichen Stellen und dem Staatsministerium gehört zu
werden.
Artikel 5
(1) Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen
Pauschalbetrag in Höhe von 141 537 DM (in Worten:
einhunderteinundvierzigtausendfünfhundertsiebenunddreißig Deutsche
Mark) für die den Kirchen entstehenden Kosten der Krankenhausseelsorge. Die
Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus zu jeweils einem Zwölftel auf ein
von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto. Die
interne Verteilung zwischen den Kirchen regelt diese selbst.
(2) Ändern sich in der Folgezeit die Gesamtzahl der
evangelischen Kirchenglieder im Freistaat, die Gesamtbevölkerung im
Freistaat oder die Gesamtzahl der staatlichen Krankenhausbetten (Planbetten) im
Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Vertrages einschließlich des
Maßregelvollzuges und der Heimplätze um mindestens 5 Prozent, ist der
Freistaat berechtigt und auf Verlangen der Kirchen verpflichtet, den Betrag nach
Absatz 1 entsprechend anzupassen.
(3) Eine Anpassung wird mit dem 1. Januar des auf den Eintritt
der Änderung folgenden Jahres wirksam.
Artikel 6
Die Kirchen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht (Artikel
4 Abs. 2 Satz 1) im Benehmen mit der Krankenhausleitung Visitationen in den
Krankenhäusern durchzuführen, soweit dadurch nicht Rechte von
Patienten und medizinische Belange beeinträchtigt werden.
Artikel 7
(1) Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen
der Krankenhausleitung und dem Krankenhausseelsorger mit dem Ziel einer
Klärung oder Einigung zu erörtern.
(2) Über Beschwerden des Krankenhausseelsorgers gegen die
Krankenhausleitung unterrichtet das Staatsministerium die Kirche und gibt ihr
Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern
(3) Das Staatsministerium leitet Beschwerden der
Krankenhausleitung über die Tätigkeit eines Krankenhausseelsorgers
unverzüglich an die Kirche weiter.
(4) Die Kirchen werden sich bemühen, Beschwerden im
Gespräch mit dem Krankenhausseelsorger im Beisein eines Vertreters des
Staatsministeriums zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer
Niederschrift festzuhalten.
Artikel 8
Bei der Abgabe eines Krankenhauses wird der Freistaat sich
dafür einsetzen, dass Seelsorge nach diesen Maßstäben auch unter
neuer Trägerschaft ausgeübt werden kann. Der Freistaat informiert die
Kirchen rechtzeitig über beabsichtigte Trägerwechsel.
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Dresden, den 23. Dezember 1997
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und
Familie
Dr. Hans Geisler
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens.
zugleich in Vollmacht
für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Der Präsident des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamtes Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.02.2002, NH)
[SächsVwKG]
- Auszug -
Vom 15. April 1992 (SächsGVBl. 1992 S. 164)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 4-5 durch Gesetz zur Änderung des
SächsVwKG vom 23.06.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 338); Neufassung
des SächsVwKG bekannt gemacht vom 24.09.1999 ((SächsGVBl. 1999, S.
545); Änderung durch Art. 8 des 2. G zur Euro-bedingten Änd. des
sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 ((SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1};
Neufassung des SächsVwKG bekannt gemacht vom 17.09.2003
(SächsGVBl. 2003 S. 698)>
§ 4
Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind
befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Freistaat Sachsen,
3. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des
Freistaates Sachsen unterstehen sowie
4. die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3
genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
5. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die
Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
haben.
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem
Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann. Die
Gebührenbefreiung nach Satz 1 tritt bei Gebühren der
Vermessungsverwaltung nicht ein.
(2) Nicht befreit sind:
1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die
kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland,
des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland,
2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
§ 5
Zahlung der Auslagen bei
Gebührenfreiheit
(aufgehoben)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
Vom 02. Juli 1996 (ABl. 1996 A 169)
Reg.-Nr. 42 345 (2) 66
Nachstehend wird die am 2. Juli 1996 in Dresden abgeschlossene
Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V. zur Regelung der
vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn bekannt gemacht. Diese
Rahmenvereinbarung basiert auf Artikel 12 Absatz 2 des Evangelischen
Kirchenvertrages Sachsen vom 24. März 1994 (Amtsblatt Seite A 94) und
enthält wichtige und inzwischen hinreichend bewährte Grundsätze
über die Verfahrensweise beim Abschluss von Verträgen zur
Auseinandersetzung über mit der ehemaligen Kirchschule bebaute
Kirchschullehnsgrundstücke. Da eine einheitliche Verfahrensweise sowohl im
Interesse der Landeskirche als auch der Kirchgemeinden liegt, wird darum
gebeten, alle künftigen Verhandlungen über die Auseinandersetzung von
Kirchschullehn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu
führen.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. wird
seinerseits die Rahmenvereinbarung in seinem Mitteilungsblatt bekannt
machen.
Dresden, am 2. Juli 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
i.V. Zweynert
Rahmenvereinbarung
zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über
Kirchschullehn gemäß Art. 12 Abs. 2 des Evangelischen
Kirchenvertrages Sachsen vom 24. 3. 1994 (SGVBl. 1994 Nr. 42 S. 1252) zwischen
dem
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens
vertreten durch den Präsidenten
und dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V.
vertreten durch die Geschäftsführerin
1. Die im Grundbuch unter der Bezeichnung "Kirchschullehn",
Schullehn" oder "Schule" eingetragenen Kirchschulgebäude in Kirchorten, die
in der Vergangenheit (Zeitraum 1945 bis jetzt) ausschließlich durch die
Kommune genutzt und auch baulich von dieser unterhalten wurden, sind
unentgeltlich in das alleinige Eigentum der Kommunen zu
überführen.
2. Gebäude, die nicht von der Kommune verwaltet und
unterhalten wurden, die im Grundbuch - wie in Ziffer 1 näher bezeichnet -
eingetragen sind und an denen die Kirche Interesse an einer weiteren kirchlichen
Nutzung hat, sollen der Kirche als alleiniges kirchliches Eigentum mit der
Bezeichnung "Kantoratlehn zu ..." übertragen werden. In den Fällen, wo
die Kommune für diese Gebäude im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum
3. Oktober 1990 für Sanierungen und Modernisierungen nachweislich
finanzielle Mittel mit eingesetzt hat, soll den Kommunen eine
Geldentschädigung der von ihnen nachgewiesenen Finanzierungen unter
Berücksichtigung der zeitlichen Wertverluste und Abschreibungen für
das Gebäude erstattet werden.
3. In den Fällen, wo das Gebäude bisher für
kommunale Zwecke benutzt wurde, jetzt aber eine gemeinnützige Nutzung
für kommunale Zwecke nicht mehr erfolgt und die kirchliche Seite ein
besonderes Interesse für die Übernahme eines solchen Gebäudes
hat, das im Grundbuch - wie in Ziff. 1 näher bezeichnet - eingetragen ist,
soll das Gebäude in das alleinige kirchliche Eigentum überführt
werden. In einem solchen Falle hat die Kirche der betreffenden Kommune eine
Entschädigung in Höhe des aktuellen Verkehrswertes für das
Gebäude zu zahlen.
4. In den Fällen nach Ziffer 1 hat die Kommune der
Kirchgemeinde den aktuellen Verkehrswert für den Grund und Boden zu
erstatten. In den Fällen, wo die Grundstücksfläche die eines
gewöhnlichen Hausgrundstückes mit Hof und Garten deutlich
übersteigt, kann kirchlicherseits auf einer Teilung des Grundstückes
bestanden und die Belassung des unbebauten Grundstücksteiles in kirchlichem
Eigentum verlangt werden, sofern der unbebaute Grundstücksteil nicht
für die Nutzung des Gebäudes im kommunalen Sinn unverzichtbar sein
sollte.
5. Die unbebauten Grundstücke mit der Bezeichnung
gemäß Ziffer 1 verbleiben im alleinigen kirchlichen Eigentum und sind
im Grundbuch direkt dem "Kantoratlehn zu ..." zuzuordnen.
6. Der Anspruch der Kirchgemeinde auf unentgeltliche Nutzung
der Kirchschullehrer- bzw. Kantorendienstwohnung im Falle des unter Ziffer 1
aufgeführten nicht auseinander gesetzten Kirchschulgebäudes ist unter
Berücksichtigung des aktuellen ortsüblichen Mietpreises (Kaltmiete
ohne Modernisierungskostenumlage und Betriebskosten) durch die Zahlung des
25fachen Jahresbetrages dieser Mietsumme durch die Kommune abzulösen. Ist
die konkrete Größe der Wohnung nicht mehr ermittelbar, ist von einer
Obergrenze von 100 m2 auszugehen.
Für die Fälle, wo die Kirche zur weiteren Sicherung
der kirchgemeindlichen Arbeit Bedarf für eine entsprechende
Mitarbeiterwohnung hat, kann darüber hinaus zwischen der Kommune und der
Kirchgemeinde ein Wohnrecht bzw. die Bereitstellung einer kommunalen Wohnung
vereinbart werden.
7. (1) Die sich aus diesen Rechtsgeschäften ergebenden
Zahlungsverpflichtungen erfolgen jeweils an die Kassen der betroffenen
Kirchgemeinde bzw. Kommune.
(2) Bei Vereinbarung ratenweiser Zahlung sollte bis zu
einem Zeitraum von drei Jahren Zinsfreiheit, danach Verzinsung nach dem Zinssatz
eines marktüblichen 1-Jahres-Sparbriefs erfolgen. Die Ratenzahlungen
sollten die Höchstdauer von 10 Jahren nicht überschreiten.
8. Die Kosten für die Durchführung dieser
Auseinandersetzungen werden in den Fällen, wo das Grundstück die
Kirchgemeinde erhält, von der Kirchgemeinde getragen; in den Fällen,
wo das Grundstück der Kommune zugesprochen wird, werden die Kosten von der
Kommune getragen.
9. Die Erstellung der zwischen der Kommune einerseits und dem
Bezirkskirchenamt als gesetzlichem Vertreter des Kirchschullehns und des
Kantoratlehns andererseits zu schließenden Verträge erfolgt durch das
jeweils beteiligte Bezirkskirchenamt. Die Verträge enthalten
Eintragungsanträge und Bewilligungen und werden den zuständigen
Grundbuchämtern von einem der Beteiligten gem. Ziff. 9 zur
Grundbuchänderung vorgelegt.
Sofern Grundbuchämter auf Vorlage notarieller
Verträge bestehen, ist der zwischen Kirchschullehn bzw. Kantoratlehn und
politischer Gemeinde (bzw. Kommune) geschlossene Vertrag als Vorvertrag
anzusehen und von der kostentragenden Seite dem Notar ihrer Wahl mit der
Maßgabe vollinhaltlicher Beurkundung zu übergeben.
Seitens der Kommune ist dafür Sorge zu tragen, dass
vorher ein entsprechender Beschluss des Stadt-/Gemeinderates und die Genehmigung
der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt wird.
Dresden, am 2. Juli 1996
Für die Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
Hofmann
Präsident
für den Sächsischen Städte- und
Gemeindetag e.V.
Dittmer
Geschäftsführer
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.02.2002, NH)
- Auszug -
Vom 27. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1991, S.
178),
neu bekannt gemacht vom 09. Januar 2001 (SächsGVBl.
2001, S. 69)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Neufassung am 17.03.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 111);
§ 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz zur Ausführung des §
305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die
Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 662); § 27 Abs. 3
Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu gefasst durch Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien
in Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. S. 246); verschiedene Paragraphen
geändert durch Art. 3 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung
rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (Sächs.GVBl. S. 89), durch Art. 2 des
Gesetzes z. 5 StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12.12.2000
(Sächs.GVBl. 2000 S. 526); neu bekannt gemacht am 09.01.2001
(Sächs.GVBl. 2001 S. 69, ber. in GVBl. 2001 S. 684), geändert durch
Art 1 Gesetz z. Änd. D. SächsPRG u. d. RStV-DG vom 16.10.2001 (GVBl.
2001 S. 685); geändert durch Gesetz ... zur Änderung des Gesetzes
über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 21.03.2003
(SächsGVBl. 2003 S. 37); geändert durch Gesetz zur Änderung ...
vom 23.01.2004 (Sächs GVBl. 2004 S. 25).>
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann erteilt werden
...
3a. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland.
...
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der
Antragsteller
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch
Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat,
2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm
entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
veranstalten und verbreiten wird,
4. wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung
und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung
durchzuführen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
1. unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 3a und 3b staatlichen
Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des
öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem
Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen
stehen,
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
1. sich das Programm des Antragstellers ganz oder in
wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der
das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat, und
2. der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen
und
3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller
zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit
Nebenbestimmungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung
nach Satz 1 ausreichend ausschließen.
(5) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen
Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet
werden. §§ 4; 5 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2, 3; 21 und
22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen
Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.
§ 27
Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der
Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz bis zum 31. Dezember 2004 in
Dresden, ab dem 1. Januar 2005 in Leipzig.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht
der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesanstalt sind
1. die Versammlung,
2. der Medienrat.
§ 28
Aufgaben der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
2. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der
technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und für neue
Rundfunkübertragungstechniken,
3. Förderung und Entwicklung von
Mediendiensten,
4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur
Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,
5. Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der
Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8
dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und
Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im
Programmbereich,
6. Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu
aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer
Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten,
eingespeisten Programmen und Mediendiensten,
7. Erlass von Satzungen und Richtlinien,
8. Beratung der privaten Veranstalter,
9. Versorgungsplanung und technische
Versorgungskontrolle,
10. Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen
Übertragungskapazitäten an Veranstalter,
11. Zusammenwirken mit Netzbetreiber zur Bereitstellung der
technischen Übertragungskapazitäten und zur
Betriebsabwicklung,
12. Förderung der Vielfalt und Qualität bei der
Produktion und Verbreitung von Programmen,
13. Förderung von Ausbildungs- und
Fortbildungsmaßnahmen,
14. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von
Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
15. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der
Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen
Organisationen in Rundfunksangelegenheiten,
16. Förderung medienpädagogischer Maßnahmen
und Projekte,
17. ergänzende kulturelle Filmförderung.
(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2.
Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3.
Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt)
und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu
beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.
§ 29
Versammlung der Landesanstalt
(1) Der Versammlung gehören mindestens 31
Mitglieder an. Von ihnen entsenden
1. ein Mitglied die Staatsregierung,
2. je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung
bestehende Fraktion im Landtag,
3. ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
4. ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5. ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,
6. zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst
und Kultur,
7. zwei Mitglieder die kommunalen
Spitzenverbände,
8. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
9. entfällt,
10. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
11. ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,
12. ein Mitglied die Industrie- und
Handelskammern,
13. ein Mitglied die Handwerksverbände,
14. ein Mitglied die Bauernverbände,
15. ein Mitglied die Verbände der
Selbstständigen,
16. ein Mitglied der Reservistenverband,
17. ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des
Nationalsozialismus und des Stalinismus,
18. ein Mitglied die Verbände der Sorben,
19. ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen,
20. ein Mitglied die Europäische Bewegung,
21. ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und
Heimatpflege,
22. ein Mitglied die Umwelt- und
Naturschutzverbände,
23. ein Mitglied die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege,
24. ein Mitglied die Familienverbände,
25. ein Mitglied die Verbände der Behinderten,
26. ein Mitglied der Landessportbund,
27. ein Mitglied die Frauenverbände,
28. ein Mitglied der Landesjugendring,
29. ein Mitglied die Lehrer- und
Hochschullehrerverbände,
30. ein Mitglied der Arbeitslosenverband.
Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener
Weise berücksichtigen.
(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind
durch das höchste beschlussfassende Gremium einer Landesvereinigung oder
einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der
Versammlung zu wählen.
(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 29 genannten
Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das
Entsendungsrecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen
Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich
fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung
entsendet. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf
der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe
durchzuführen. Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht
entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung
entsprechend.
(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die
Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich
mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden
Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest.
Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt
die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.
(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht
entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend.
Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden
Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. Die entsendende Organisation oder
Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser
Organisation oder Gruppe abberufen.
(6) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den
Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht
die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. In die Versammlung
darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher
Betreiber einer Kabelanlage ist, zu solchen in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an
ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten
Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Kabelanlagenbetreibers tätig ist;
dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland. Gleiches gilt für Angehörige von Organen
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflusster
privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeitern
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflusster
privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 30 aufgeführten
Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der
Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der
Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nr. 3 bis 30
aufgeführten Mitglieder nicht dem Landtag angehören.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden.
(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für
sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der
Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die
Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die
Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch
die Rechtsaufsichtsbehörde.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
- Auszug -
Vom 30. Mai 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 169)
§ 14
Sendezeiten für Dritte
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche
und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur
Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige
verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
§ 19
Zusammensetzung des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
...
3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus
Sachsen und Thüringen,
4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus
Sachsen-Anhalt und Thüringen,
5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus
Sachsen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 18. Dezember 2000 (ABl. 2001 A 29)
Reg.-Nr. 30064/1102
Nachstehend wird die am 18. Dezember 2000 in Dresden zwischen
der Landeskirche und dem sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V.
abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine
angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher
Friedhofsträger bekannt gemacht.
Die Rahmenvereinbarung basiert auf § 4 Abs. 2 des
Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321;
ABl. S. A 203) und soll der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift dienen. Sie
enthält wichtige und inzwischen auch hinreichend bewährte
Grundsätze für eine vertraglich abzusichernde Zusammenarbeit von
kirchlichen Friedhofsträgern und Kommunen bei der Unterhaltung kirchlicher
Friedhöfe. Da eine einheitliche Verfahrensweise im landeskirchlichen und im
kirchgemeindlichen Interesse liegt, wird darum gebeten, alle künftigen
Verhandlungen über eine Beteiligung von Kommunen am Kostenaufwand
kirchlicher Friedhofsträger auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu
führen.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. wird
seinerseits die Rahmenvereinbarung in seinem Mitteilungsblatt bekannt
machen.
Dresden, am 18. Dezember 2000
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Rahmenvereinbarung über Grundsätze für
eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher
Friedhofsträger
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Sächsisches
Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 04.07.1994, SächsGVBl. S. 1321,
geändert durch Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im
Freistaat Sachsen vom 18.03.1999, SächsGVBl. S. 85, wird
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt,
vertreten durch den Präsidenten,
Herrn Hans-Dieter Hofmann
und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag
e.V.,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Mischa Woitschek
folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlage
Gemäß § 4 Abs. 2 Sächsisches
Bestattungsgesetz (SächsBestG) haben sich die Kommunen am Kostenaufwand
kirchlicher Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen der Allgemeinheit
dienenden Friedhof unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten
nachweislich nicht aus den für den Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt
werden können.
§ 2
Grundsätze
Den Städten und Gemeinden und den jeweiligen kirchlichen
Friedhofsträgern wird empfohlen, miteinander im Bedarfsfall schriftliche
Vereinbarungen über Art und Umfang der Beteiligung an den Kosten für
die Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe nach folgenden Grundsätzen
abzuschließen:
1) Die Kostenbeteiligung der Kommunen erfolgt durch
Sachleistungen und/oder durch Bereitstellung finanzieller Mittel in einem
Gesamtumfang von ... DM/Jahr.
Sachleistungen können insbesondere sein:
- bauliche Sanierung oder Errichtung notwendiger neuer
Friedhofsbauten,
- Durchführung des Winterdienstes,
- Geräteverleih,
- Fahrdienste,
- Abfallentsorgung
- Bau-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch
gemeindliche Einrichtungen (z. B. Bauhof) beispielsweise an Gehwegen, Treppen,
Mauern, Bänken und Wasserleitungen,
- Grün- und Gehölzpflegearbeiten auf
Friedhöfen,
- Gehölznachpflanzungen.
Finanzielle Zuschüsse sollen insbesondere gewährt
werden zur Beteiligung an:
- Sachkosten für ... (Vorhaben benennen) in Höhe von
... DM/Jahr,
- Energie- und Betriebskosten in Höhe von ...
DM/Jahr,
- Abwassergebühren in Höhe von ...
DM/Jahr,
- Lohnkostenanteilen für Friedhofsarbeiter im
Friedhofsunterhaltungsbereich in Höhe von ... DM/Jahr.
2) In den Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den
kirchlichen Friedhofsträgern sind Art und Umfang der für jedes Jahr zu
erbringenden Leistungen konkret zu bestimmen. Die vereinbarten Leistungen sind
Bestandteile der jährlichen Haushaltspläne der Kommunen.
3) Die Vereinbarungen sollen für einen mehrjährigen
Zeitraum, höchstens jedoch für fünf Jahre abgeschlossen werden.
In ihnen soll festgelegt werden, dass sich die Vereinbarung jeweils automatisch
um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner
fristgemäß gekündigt wird.
4) Die Vereinbarungen sollen zum 31.12, des
nächstfolgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungen
müssen schriftlich erfolgen und sollen jeweils nur unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten (bis zum 30.09.) zum Jahresende zulässig sein. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes bleibt unberührt.
5) Ändern sich die der Vereinbarung zu Grunde liegenden
Verhältnisse während der Geltungsdauer grundlegend, sind zwischen den
Vertragspartnern Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Vereinbarung an die
veränderten Bedingungen anzupassen.
6) Die kirchlichen Friedhofsträger sind auf Verlangen der
Kommunen verpflichtet, die Verwendungsnachweise für geleistete
Zuschüsse vorzulegen und ihnen Auskünfte über die wirtschaftliche
Situation des Friedhofes zu erteilen. Die kirchlichen Friedhofsträger haben
Anspruch auf Auskunft über die in den Haushalt der Kommune eingestellten
Mittel für die Kostenbeteiligung an der Erhaltung und Unterhaltung des
kirchlichen Friedhofes.
§ 3
Bekanntmachung und Empfehlung
Die Vertragssschließenden verpflichten sich, diese
Rahmenvereinbarung öffentlich bekannt zu machen und sie den Kommunen und
kirchlichen Friedhofsträgern zur Anwendung zu empfehlen. Die Bekanntmachung
erfolgt in den "SSG-Mitteilungen" des Sächsischen Städte- und
Gemeindetages und im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
Dresden, den 18. Dezember 2000
Sächsischer
Evangelisch-Lutherisches
Städte- und Gemeindetag e. V. Landeskirchenamt
Sachsens
Mischa Woitschek Hans-Dieter Hofmann
Geschäftsführer
Präsident
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