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1.8 STAATSKIRCHENRECHT (nur in
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Vom 07. Juli 1992 (ABl. 1992 A 77)
ersetzt durch VO vom 11.01.2000 (ABl. 2000 A
9)
20311/1393
Religionsunterricht ist im Freistaat Sachsen
gemäß Grundgesetz Artikel 7 (3) in Verbindung mit Artikel 105 (1) der
Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. 05. 1992 ordentliches Lehrfach.
Für die Durchführung ist grundsätzlich der Freistaat
verantwortlich. Dessen ungeachtet nimmt jedoch auch die Landeskirche ihre
Bildungsmitverantwortung für dieses Lehrfach ernst. Gerade die Tatsache,
dass die religiöse Unterweisung in unserem Bereich bisher
ausschließlich im Raum der Kirche und durch die kirchlichen Mitarbeiter
erfolgte, während Religionslehrer im Allgemeinen nicht zur
Verfügung stehen, nimmt die Kirche und ihre Mitarbeiter in die
Pflicht, geeignete kirchliche Lehrkräfte auf Anfragen den
Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Es hat zu diesen
Fragen im Rahmen der Landessynode im Frühjahr des Jahres eine
ausführliche Beratung gegeben, in deren Ergebnis das Landeskirchenamt
gebeten worden ist, unter inhaltlicher Aufnahme des Synodalbeschlusses
Grundsätze für die Landeskirche zu erarbeiten.
Demgemäß wird Folgendes
verordnet:
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Pastorinnen und
Pfarrer, im folgenden Pfarrer genannt, sowie für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, im folgenden Mitarbeiter genannt.
(2) Pfarrer und andere für die Unterweisung
ausgebildete und in diesem Dienst tätige Mitarbeiter sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von
Religionsunterricht als eine Aufgabe im Rahmen ihres Dienstes zu
übernehmen. Die hierfür erforderliche Vocatio wird durch das
Landeskirchenamt erteilt.
(3) Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen
dem Freistaat Sachsen und der Landeskirche (Gestellungsvertrag)
geregelt.
§ 2
(1) Für Pfarrer in einer Pfarrstelle mit vollem
Dienstumfang wird das Erteilen von insgesamt acht Unterrichtsstunden in der
Woche erwartet. In diese Stundenzahl eingeschlossen sind die vom Pfarrer zu
haltenden Christenlehrestunden und der Konfirmandenunterricht jedoch mit der
Maßgabe, dass zwei Stunden Religionsunterricht verpflichtend
sind.
(2) Der Superintendent hat auf die Einhaltung dieser
Dienstpflicht zu achten und sich, wenn das im Blick auf den Bedarf an
Lehrkräften für den Religionsunterricht erforderlich ist, in Absprache
mit dem Fachberater auch koordinierend einzuschalten.
§ 3
(1) Für die anderen Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst mit einer Anstellung für den gemeindehelferischen
oder katechetischen Dienst wird für eine Stelle mit vollem Dienstumfang das
Erteilen von mindestens sechzehn Stunden Unterweisung in der Woche neben den
anderen, meist unterschiedlichen Diensten vorausgesetzt. Bei einer vollen
katechetischen, nur für die Unterweisung erfolgten Anstellung, gelten
fünfundzwanzig Stunden zu je 45 Minuten in der Woche als volle
Auslastung.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Dienstes
sollen die Mitarbeiter zur Erteilung des Religionsunterrichtes mit wenigstens
zwei Stunden in der Woche verpflichtet werden; die Erteilung von acht Stunden
Religionsunterricht in der Woche gilt als obere Grenze.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter gelten
die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Stundenzahlen jeweils anteilig mit
der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zu zwei Stunden Religionsunterricht
in jedem Falle erfolgen kann. Dies gilt entsprechend auch bei
Mischanstellungsverhältnissen, z. B. mit den
Kantorkatecheten.
(4) Die Kirchenvorstände als Anstellungsträger
für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitarbeiter sind angehalten,
die genannten Dienstverpflichtungen entsprechend dem vorhandenen Bedarf an
Lehrkräften für den Religionsunterricht von den Mitarbeitern
einzufordern.
§ 4
(1) Beim Einsatz der in den §§ 2 und 3
genannten Mitarbeiter zur Erteilung von Religionsunterricht ist darauf zu
achten, dass der Dienst der Mitarbeiter in der Kirchgemeinde oder in einer
übergemeindlichen Aufgabe nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Besondere dienstliche Belastungen, aber auch fachliche Eignung und
persönliche Befähigung sind zu berücksichtigen; in
Zweifelsfällen ist der Fachberater hinzuzuziehen.
(2) Für Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr
vollendet haben, entfällt die generelle Verpflichtung gemäß
§ 1 Abs. 1. Die unabhängig vom Religionsunterricht bestehende
Verpflichtung zur Erteilung von Unterrichtsstunden in der Kirchgemeinde bleibt
hiervon unberührt.
(3) Die Anzahl durchschnittlich regelmäßig zu
erteilender Stunden durch die in § 3 genannten Mitarbeiter in dem nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 geltendem Umfang ist bei der Festsetzung des
Beschäftigungsumfanges insbesondere bei Begründung neuer
Anstellungsverhältnisse maßgebend. Ist die Erteilung von
Religionsunterricht im Blick auf den Bedarf an Lehrkräften hierfür
voraussichtlich befristet oder ist zumindest fraglich, ob ein
längerfristiger Bedarf besteht und wäre der Beschäftigungsumfang
wegen des hinzukommenden Religionsunterrichtes zu erweitern, so ist auch diese
prozentuale Erweiterung zu befristen.
§ 5
(1) Unabhängig von einem Einsatz bei der Erteilung
des Religionsunterrichtes haben alle in den §§ 2 und 3 genannten
Mitarbeiter die Pflicht, sich durch eigenes Studium sowie durch Beteiligung an
Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Unterrichtsfach Religion vertraut zu
machen.
(2) Im Rahmen von Visitationen haben die Superintendenten
und die darüber hinaus an der Visitation Beteiligten, insbesondere die
Kirchenamtsräte und die Fachberater auf die Einhaltung der genannten
Dienstpflichten zu achten.
§ 6
Für das Schuljahr 1992/93 soll Religionsunterricht
zunächst in den Klassen 5 und 9 - in der Regel als neues Angebot - und in
den Klassenstufen 6 - in der Regel als Fortführung aus Klasse 5 - erteilt
werden. In der gymnasialen Oberstufe Klassen 10 bis 12 - wird
Religionsunterricht an einigen Schulen erprobt werden. Grundsätzlich soll
der Religionsunterricht mindestens einstündig pro Woche angeboten
werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (ABl. 1997 A
21)
20592 (11)580
Auf Empfehlung der Landessynode hat die Kirchenleitung am
25. März 1996 gegenüber dem Kirchenamt der EKD der Rahmenvereinbarung
über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern zugestimmt. Sie hat dem Kirchenamt der EKD zugleich die
Stellungnahme der Landessynode vom 23. März 1996 zugeleitet. Am 12.
Juni 1996 wurde die Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Evangelischen Kirche in Deutschland durch den Bundesminister der
Verteidigung sowie durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des
Kirchenamtes der EKD in Bonn unterzeichnet.
Die innerkirchliche Vereinbarung zwischen der
sächsischen Landeskirche und der EKD zur Ausfüllung der
Rahmenvereinbarung wurde am 19. September 1996 unterzeichnet.
Nachfolgend werden
- die Rahmenvereinbarung vom 12. Juni 1996 als Anlage
1,
- die Stellungnahme der Landessynode vom 23. März
1996 als Anlage 2
und
- die innerkirchliche Vereinbarung vom 19. September 1996
als Anlage 3
bekannt gemacht.
Dresden, am 15. Januar 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Rahmenvereinbarung
Die Bundesrepublik Deutschland
- vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
-
und die
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
- vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den
Präsidenten des Kirchenamtes -
in der Erkenntnis, dass die ostdeutschen Landeskirchen
derzeit den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen,
in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für
die freie religiöse Betätigung von Soldaten und die Ausübung der
Seelsorge in der Bundeswehr sowie der Unverzichtbarkeit des Dienstes der Kirche
an Soldaten,
in der Übereinstimmung, dass die Glaubens-
Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Wesensmerkmal einer freiheitlichen Lebens-
Ordnung sind,
in dem Bestreben, den gesetzlichen Anspruch des Soldaten
auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung auch in den neuen
Bundesländern zu verwirklichen,
haben für den Bereich der neuen Bundesländer
Folgendes vereinbart:
1.
(1) Die kirchliche Leitung der evangelischen Seelsorge in
der Bundeswehr in den neuen Bundesländern obliegt dem
Militärbischof.
(2) Soweit eine Landeskirche in den neuen
Bundesländern den Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 nicht
angenommen hat, stellt die EKD zur Ausübung der evangelischen Seelsorge in
der Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung,
die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut
sind.
(3) Die EKD verpflichtet sich, durch die von ihr
eingesetzten Pfarrer die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern nach den Weisungen des Militärbischofs unter dessen
Dienstaufsicht zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übernimmt sie Pfarrer
in ihr Dienstverhältnis.
(4) Die Zahl der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer
richtet sich nach den im Bundeshaushalt vorgesehenen Planstellen für
evangelische Militärgeistliche in den neuen
Bundesländern.
(5) In besonderen Fällen können auch im Dienst
der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der evangelischen
Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern betraut
werden.
2.
Es wird ein "Bevollmächtigter für die
evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" als
Kirchenbeamter bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Wehrbereichsdekans wahr,
die in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben werden. Die
Dienstanweisung ist mit dem Bundesminister der Verteidigung
abzustimmen.
3.
Die EKD verpflichtet sich, für alle ihr vom
Bundesminister der Verteidigung benannten Standorte Pfarrer einzusetzen. Die
Pfarrer müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes anerkennen. Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der
Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb
dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nicht zugunsten oder zuungunsten einer
bestimmten politischen Richtung betätigen.
4.
(1) Die EKD gewährleistet, dass die Pfarrer dem in
Artikel 7 Militärseelsorgevertrag genannten Personenkreis den Dienst am
Wort und Sakrament und die Seelsorge leisten.
(2) Die Aufgaben der Pfarrer entsprechen den Regelungen
im Militärseelsorgevertrag und den ihn ergänzenden Vorschriften. Die
Pfarrer müssen bereit sein, die Truppe zu Aufenthalten auf
Truppenübungsplätzen und bei Verwendungen im Ausland zu begleiten. Die
Aufgaben im Einzelnen werden in einer Dienstanweisung des Militärbischofs
beschrieben, die mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen
ist.
5.
(1) Der Militärbischof entscheidet über die
Eignung eines Pfarrers für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in
den neuen Bundesländern.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ist das
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
herzustellen.
6.
Die Partner dieser Rahmenvereinbarung werden sich
freundschaftlich verständigen, wenn eine vorzeitige Abberufung eines
Pfarrers erfolgen soll.
7.
(1) Die Bezüge der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer
und des Bevollmächtigten nach Ziffer 2 regelt die EKD nach kirchlichem
Recht. Die Bezüge werden ohne Zulagen, Nebengebührnisse (ausgenommen
Reisekosten) und Beiträge oder Zuschüsse zu kirchlichen
Versorgungseinrichtungen vom Bundesminister der Verteidigung entsprechend den
Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern
gegen Vorlage spezifizierter Berechnungen vierteljährlich nachträglich
aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
(2) Die Vergütung der nebenamtlich eingesetzten
Pfarrer und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der
Vergütungsordnung für die nebenamtliche Militärseelsorge. Die
Vergütung und die Auslagen werden ihnen entsprechend den Bezügen des
öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage
spezifizierter Berechnungen vierteljährlich nachträglich aus
Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
(3) Versorgungsansprüche gegen den Bund können
nicht geltend gemacht werden.
8.
(1) Dem "Bevollmächtigten für die evangelische
Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" und den
hauptamtlich eingesetzten Pfarrern werden vom Bund die erforderlichen
Hilfskräfte zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und
Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskraft bei dem "Bevollmächtigten
für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern" wird in das Beamtenverhältnis übernommen. Die
übrigen Hilfskräfte (Pfarrhelfer) sind Angestellte des Bundes. Die
Hilfskräfte unterstehen der fachlichen Leitung des Evangelischen
Kirchenamtes für die Bundeswehr.
9.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt durch
geeignete Maßnahmen die erforderlichen Arbeitsbedingungen sicher. Dazu
gehören insbesondere:
- Zugang zu den Dienststellen und Unterkünften der
Bundeswehr
- Durchführung von Reisen im In- und
Ausland
- Benutzung von bundeswehreigenen Diensträumen,
Gerätschaften und Material.
10.
Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr wird
im Auftrag des Militärbischofs veranlassen, dass
- die Pfarrer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in
der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
sicherheitsmäßig mindestens nach Stufe 1 überprüft und in
der für das Zivilpersonal üblichen Weise sicherheitsmäßig
belehrt werden
- die Pfarrer verpflichtet werden, die für den
allgemeinen Dienstbetrieb geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu
beachten
- der Bundesminister der Verteidigung über die
Tätigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Beginns, der Dauer, der vorgesehenen
Tätigkeit, möglicher Verlängerungen und der Beendigung durch die
Übersendung einer Ausfertigung der jeweiligen Beauftragung unterrichtet
wird.
11.
(1) Die Partner werden zwischen ihnen entstehende
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser
Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. In Zweifelsfällen
können die Regelungen des Militärseelsorgevertrages entsprechend
herangezogen werden.
(2) Änderungen dieser Rahmenvereinbarung
bedürfen der Schriftform.
12.
Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung
durch beide Partner als Zwischenlösung in Kraft und endet am 31. Dezember
2003. Beide Partner werden sich nach einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich
einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.
Bonn, den 12. Juni 1996
Volker Rühe
Der Bundesminister der
Verteidigung
(Siegel)
Klaus Engelhardt
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche
in Deutschland
Otto Frhr. v. Campenhausen
Der Präsident des Kirchenamtes der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(Siegel)
Anlage 2
Stellungnahme der Ev.-Luth. Landessynode Sachsens zu
der Rahmenvereinbarung über die ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den
neuen Bundesländern
Die Landessynode hat die Rahmenvereinbarung über die
evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern zur
Kenntnis genommen und nimmt zu ihr wie folgt Stellung:
1.
Die Regelung über die Seelsorge an Soldaten in
Ostdeutschland, die auf Grund eines Briefwechsels zwischen dem ehemaligen Bund
der Ev. Kirchen in der DDR und dem Bundesverteidigungsminister erfolgt war,
läuft aus. Aus diesem Grunde ist erneut Anlass für eine Regelung
dieses Dienstes der Kirche gegeben. Vorüberlegungen dazu hat es in den
letzten Jahren sowohl auf der Ebene der EKD wie in der sächsischen
Landessynode gegeben.
2.
Die 23. Sächsische Landessynode hat auf der
Frühjahrstagung 1994 mit nur einer Gegenstimme in Antrag 222 festgestellt,
dass die Seelsorge an Soldaten ein "unverzichtbarer Dienst der Kirche" ist.
Dieser Dienst hat "unter dem Maßstab voller inhaltlicher Freiheit der
Kirche in Verkündigung und Seelsorge", aber notwendigerweise im
"staatlichen Hoheitsbereich" zu geschehen. Die Synode hat dafür
plädiert, "dass die ev. Soldatenseelsorger im Bereich der Standorte der
Bundeswehr für ihre Aufgabe ... praktisch in vergleichbarer Weise zur
Verfügung stehen wie die katholischen Militärgeistlichen, damit
für die Soldaten die unterschiedliche Haltung der Kirchen nicht zum
Nachteil wird".
3.
Im Blick auf die im damaligen Stadium der Diskussion
vorliegenden Modelle A und B hat die Synode damals mehrheitlich das Modell B
für sachgerecht gehalten, das im Kern eine Änderung des Status der
Soldatenseelsorger als Bundesbeamte befürwortet. Allerdings hat sie
zugleich betont, dass die Gestalt der Seelsorge an Soldaten, zu der auch die
genannte Frage gehört, "eher eine Frage pragmatischer Regelung als ein
Grundsatzproblem" ist.
4.
Die jetzt vorliegende "Rahmenvereinbarung über die
ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" eröffnet
die Möglichkeit, dass "die EKD zur Ausübung der ev. Seelsorge in der
Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung"
stellt, "die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut
sind" (Art. 1 (21). Damit wird in dieser Vereinbarung das entscheidende Anliegen
des damaligen Modells B aufgenommen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der
Rahmenvereinbarung nicht von "Militärseelsorge" gesprochen wird, sondern
von "Seelsorge in der Bundeswehr'. Die Landeskirchen, die der Rahmenvereinbarung
zustimmen, treten nicht dem Militärseelsorgevertrag bei, der den
Bundesbeamtenstatus der Soldatenseelsorger vorsieht.
5.
Die kirchliche Einbindung der in der Rahmenvereinbarung
vorgesehenen Seelsorge in der Bundeswehr ist auch dadurch gewährleistet,
dass ihre Leitung dem Militärbischof - der ebenfalls kein Bundesbeamter ist
und nicht dem Verteidigungsministerium untersteht - obliegt. Darüber hinaus
wird die kirchliche Leitung durch die Stellung eines "Bevollmächtigten
für die ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern"
als Kirchenbeamter sichergestellt. Über dies sind weitere Schritte einer
Umstrukturierung der Leitung der Seelsorge in der Bundeswehr mit dem Ziel
stärkerer kirchlicher Bindung vorgesehen. Außerdem ist darauf
hinzuweisen, dass hauptamtliche Seelsorger und Seelsorge im Nebenamt von den
Gliedkirchen vorgeschlagen werden und dass der lebenskundliche Unterricht einer
kirchlichen Dienstanweisung unterliegt. Es sollte angestrebt werden, die
personalen Seelsorgebereiche und eigenen Gemeinden für Soldaten in
möglichst engen Kontakt zu den jeweiligen Ortsgemeinden zu
bringen.
Die in Artikel 10 der Vereinbarung benannte
sicherheitspolitische Überprüfung und die entsprechende Verpflichtung
entspricht den Notwendigkeiten einer Tätigkeit im staatlichen
Hoheitsbereich und der damit gegebenen "unvermeidlichen Spannung", wie sie im
Beschluss der Synode vom April 1994 ausdrücklich angesprochen worden
ist.
6.
Die in der Aussage von Artikel 3 der Vereinbarung
erwähnte "Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der
Waffe" berührt nicht die persönlichen friedensethischen
Überzeugungen des Soldatenseelsorgers. Die Untersagung politischer
Betätigung des Seelsorgers im Dienstbereich schließt weder eine
politische Option des Seelsorgers noch eine entsprechende Betätigung
außerhalb des Dienstbereiches aus.
7.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung stellt eine
Zwischenlösung bis zum Jahre 2003 dar. Es besteht die von der EKD
unmissverständlich ausgesprochene kirchliche Option, dass diese
Vereinbarung dann verlängert wird oder dass der
Militärseelsorgevertrag selbst in Richtung der Rahmenvereinbarung
verändert wird.
8.
Die Fragen der Friedensethik bedürfen in der
kirchlichen Öffentlichkeit weiterhin der gründlichen
Diskussion.
Dresden, 23. März 1996
Böttcher
Anlage 3
Innerkirchliche Vereinbarung über die evangelische
Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, 01069
Dresden
- im Folgenden "Landeskirche" genannt -
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens
dieses vertreten durch den
Präsidenten
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- im Folgenden "EKD" genannt -
vertreten durch den Rat,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des
Rates
und den Präsidenten des Kirchenamtes
wird auf Grund des Artikels 13 der Grundordnung der EKD
folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
bildet einen Teil der den Landeskirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
(2) Der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr ist
innerhalb des Bereiches der Landeskirche an deren Bekenntnis gebunden.
(3) Die EKD sorgt im Auftrag der Landeskirchen nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der EKD vorn 12. Juni 1996
für die Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der
Landeskirche.
§ 2
Benennung von Pfarrerinnen und
Pfarrern
(1) Die Landeskirche benennt der EKD die zur
Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr benötigten Pfarrerinnen und
Pfarrer. Sie sollen mindestens drei Jahre im Dienste der Landeskirche gestanden
haben.
(2) Auf Grund der Benennung der Landeskirche entscheidet
der Militärbischof im Sinne von Nummer 5, Satz 1 der Rahmenvereinbarung
nach Fühlungnahme mit der Landeskirche über die Eignung einer
Seelsorgerin oder eines Seelsorgers in der Bundeswehr.
(3) Benennt die Landeskirche keine oder nicht in
ausreichender Zahl Pfarrerinnen oder Pfarrer, kann der Militärbischof mit
Zustimmung der Landeskirche Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Gliedkirchen
der EKD vorschlagen.
(4) Über Umfang und Ort des Dienstauftrages
verständigt sich der Militärbischof mit der
Landeskirche.
§ 3
Erprobungszeit und
Übernahme
(1) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer werden
zunächst für die Dauer von drei Monaten von der Landeskirche
freigestellt, um sie probeweise in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr
einzustellen.
(2) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verbleiben während
der Erprobungszeit im Dienstverhältnis zur Landeskirche und erhalten
ihre Dienstbezüge wie bisher.
(3) Die Dienstbezüge und die Beihilfen, die die
Landeskirche während der Erprobungszeit an die Pfarrerinnen oder Pfarrer
zahlt, werden von der EKD erstattet.
(4) Nach erfolgter Erprobungszeit werden die Pfarrerinnen
oder Pfarrer durch den Rat der EKD in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
bei der EKD - gegebenenfalls auch im eingeschränkten Dienstverhältnis
- berufen.
§ 4
Folgen der Übernahme durch die
EKD
(1) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer von der
Landeskirche freigestellt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei
der EKD berufen, endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur
Landeskirche nicht.
(2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben an ihr
Ordinationsgelübde, das Bekenntnis und die Ordnungen der Landeskirche
gebunden. Die Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird verstanden im Sinne des
§ 45 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 12. November 1993 (ABl. EKD S.
517).
(3) Die EKD sorgt dafür, dass die Gemeinschaft
zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern, die den Dienst in der Seelsorge in der
Bundeswehr wahrnehmen, und der Landeskirche und ihren Gemeinden aufrechterhalten
werden kann.
(4) Die Landeskirche wird nach Maßgabe ihres
Rechtes regeln, auf welche Weise der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr in
Konvente und synodale Strukturen unbeschadet der Bestimmung in § 11 Absatz
3 eingebunden wird.
§ 5
Einführung in den Dienst
(1) Die Einführung der Pfarrerinnen und
Pfarrer in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr erfolgt im Auftrag des
Rates der EKD durch den Militärbischof. Die Landeskirche soll bei der
Einführung mitwirken.
(2) Die Landeskirche kann sich vorbehalten, dass eine von
ihr beauftragte Amtsperson die Einführung vornimmt. Der Militärbischof
wirkt in diesem Falle mit.
§ 6
Besoldung und Versorgung
(1) Der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer, die
als Kirchenbeamte auf Zeit der EKD in der Seelsorge in der Bundeswehr tätig
sind, auf Zahlung der Dienstbezüge und etwaiger Fürsorgeleistungen,
insbesondere Beihilfen, richtet sich gegen die EKD. Abweichend von den
bisherigen besoldungsrechtlichen Regelungen der EKD richtet sich ihr Grundgehalt
nach den Grundgehaltssätzen für die Pfarrerinnen und Pfarrer der
Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (frühere
Ostregion).
(2) Die Landeskirche verpflichtet sich, bisher erworbene
Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Die EKD erstattet der Landeskirche
die dieser entstehenden Versorgungsbeiträge in Höhe von 35 % der
Bruttobezüge. Die Erstattung wird vorgenommen aus Mitteln der
Kirchensteuern der Soldaten, die im Bereich der östlichen Gliedkirchen der
EKD stationiert sind.
§ 7
Wiederverwendung im landeskirchlichen
Dienst
(1) Die Landeskirche kann die Freistellung einer
Pfarrerin oder eines Pfarrers widerrufen, wenn deren Verwendung im Dienst der
Landeskirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann
auch erfolgen, wenn die Landeskirche mit dem Rat der EKD darin
übereinstimmt, dass wichtige Gründe gegen die weitere Verwendung der
Pfarrerin oder des Pfarrers im Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr
sprechen.
(2) Die Landeskirche verpflichtet sich, den Widerruf der
Freistellung erst dann wirksam werden zu lassen, wenn der Rat Gelegenheit gehabt
hatte, sich entsprechend der Nummer 6 der Rahmenvereinbarung mit dem
Bundesminister der Verteidigung über die vorzeitige Abberufung zu
verständigen.
§ 8
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
Wird auf Grund der Vorschriften in den §§ 19
bis 21 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 5. November 1987 (ABl. EKD S.
438), zuletzt geändert am 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517),
festgestellt, dass Pfarrerinnen oder Pfarrer, die für den Dienst der
Seelsorge in der Bundeswehr verwendet werden, dienstunfähig und deshalb
durch die EKD in den Ruhe- stand zu versetzen sind, ist die Landeskirche
unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren. Die Landeskirche
ihrerseits hat zu prüfen, ob es ihr möglich ist, die jeweilige
Freistellung zum Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr vor Ablauf des
Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der EKD zu
widerrufen.
§ 9
Lehrbeanstandung
Der Vorwurf, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die
Dienst in der Seelsorge in der Bundeswehr tun, in der Verkündigung oder
Lehre vom Bekenntnis ihrer Kirche abgewichen sind, wird von der Landeskirche
nach den bei ihr geltenden Bestimmungen überprüft.
§ 10
Nebenamtliche Seelsorge an
Soldaten
Die Landeskirche benennt geeignete Pfarrerinnen und
Pfarrer zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge an Soldaten in der
Bundeswehr. Mit Zustimmung des Militärbischofs kann die benannte Person
einen Vertrag über die Ausübung des Nebenamtes mit der EKD
schließen.
§ 11
Bevollmächtigter für die evangelische
Seelsorge
in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern
(1) Der Rat beruft auf Vorschlag des
Militärbischofs einen Bevollmächtigten für die evangelische
Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern. Dafür stellt
er das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kirchenkonferenz aus den
östlichen Gliedkirchen der EKD her.
(2) Im Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfolgt die
Vertretung des Militärbischofs durch den Bevollmächtigten für die
evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern.
(3) Unter dem Vorsitz des Bevollmächtigten für
die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
wird der Konvent der Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Bundeswehr
gebildet.
§ 12
Beirat
(1) Die EKD ändert die Ordnung für den
Beirat für die evangelische Militärseelsorge vom 16. Januar 1974 (ABl.
EKD S. 410) dergestalt, dass aus dem Bereich der östlichen Landeskirchen,
die die Rahmenvereinbarung anwenden, eine Mitarbeit von zusätzlichen
Beiratsmitgliedern ermöglicht wird. Sie verpflichtet sich zugleich, dieser
Erweiterung des Beirates auch in seiner Bezeichnung Rechnung zu
tragen.
(2) Die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Beauftragten
der östlichen Gliedkirchen der EKD für die Seelsorge an Soldaten
bleibt bestehen. Sie unterstützt den Beirat, den Militärbischof und
den Rat der EKD in besonderen Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr in
den neuen Bundesländern. Sie schlägt dem Rat der EKD die Mitglieder
des Beirates aus den östlichen Gliedkirchen der EKD vor.
§ 13
Kirchensteuern der Soldaten
Die Kirchensteuern der im Bereich der Landeskirche
stationierten Soldaten werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes der EKD
für den Bedarf der Seelsorge in der Bundeswehr verwendet. Diese Mittel
werden durch den Sonderhaushalt, Evangelische Militärseelsorge verwaltet.
Verbleibende Mittel werden anteilig an die Landeskirchen
ausgezahlt.
§ 14
Schlussvorschrift
(1) Die EKD wird sich für eine
Weiterentwicklung der Seelsorge an Soldaten entsprechend ihren Beschlüssen
von Osnabrück 1993 und Halle 1994 einsetzen und wird eine einheitliche
Regelung anstreben.
(2) Eine Änderung der Rahmenvereinbarung braucht die
Zustimmung der Landeskirche.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser
Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt für jede der beteiligten
Landeskirchen jeweils gesondert am Tage der Unterzeichnung durch die
Vertragspartner in Kraft. Die Vertragspartner werden sich spätestens nach
einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser
Regelungen verständigen.
Dresden, Hannover, den 19. 9. 1996
Hofmann
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens,
Der Präsident
(Siegel)
Engelhardt
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche
in Deutschland
Campenhausen
Der Präsident des Kirchenamtes der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(Siegel)
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KIRCHE
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