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Pastorinnen und Pastoren, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den
ev.-luth. Landeskirchen in Deutschland
Vom 16. Oktober 1991 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 160)
Die Kirchenleitung wird gebeten, zu prüfen und zu
berichten, welche Schritte nötig und möglich sind, um die
gegenseitigen Anstellungsmöglichkeiten zu verbessern, damit der Austausch
von Pastorinnen und Pastoren und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
stärker wahrgenommen werden kann.*
Königslutter, den 16. Oktober 1991
Der Präsident der Generalsynode
gez. Veldtrup
Aus der Begründung: Der Austausch von Pastorinnen und
Pastoren und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den ev.-luth.
Landeskirchen in Deutschland stößt auf enge Grenzen. Um des
Zusammenwachsens und um des Zusammenhaltens und der gegenseitigen Bereicherung
willen ist es wichtig, die engen Grenzen, die den Anstellungsmöglichkeiten
in anderen Landeskirchen gesetzt sind, zu überwinden.
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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH; NV)
Vom 11. Juli 1958 (ABl. 1958 A 37)
133/3
Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Landeskirche
erlässt die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens auf Grund von § 42 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr.
63) Folgende
Verordnung mit Gesetzeskraft:
§ 1
(1) Jede Einstellung von Beamten und hauptamtlichen
Angestellten im Dienste der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
ihrer Untergliederungen (Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden usw.) und
ihrer Werke, gleichviel ob sie im Wege der Neugründung einer Stelle oder
der Wiederbesetzung einer bereits vorhandenen Stelle geschieht, darf nur mit
Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgen. Das Gleiche gilt für jede
Beförderung oder Einstufung in eine höhere Besoldungs- bzw.
Vergütungsgruppe von Beamten und hauptamtlichen Angestellten.
(2) Zur Einstellung von nebenamtlichen Angestellten und zu
einer etwaigen nachträglichen Erhöhung der ihnen zustehenden
Vergütung ist die Genehmigung des Bezirkskirchenamtes
erforderlich.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist einzuholen, bevor
Schritte zur Durchführung der geplanten Maßnahme eingeleitet
werden.
§ 2
Das Landeskirchenamt kann im Dienste der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, ihrer Untergliederungen (Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbände usw.) und ihrer Werke stehende Beamte und
hauptamtliche Angestellte mit gleichem Grundgehalt bzw. gleicher
Grundvergütung in eine andere Stelle versetzen.
§ 3
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Versetzung
eines Geistlichen nach § 9 Absatz 7 des Pfarrwahlgesetzes vom 14. November
1930 (Kirchl. GVBl. 1930 auf S. 83) auch dann vorzunehmen, wenn aus finanziellen
Gründen eine Pfarrstelle bis auf weiteres nicht besetzt bleiben
soll.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
§ 5
Die Innere Mission ist gehalten, eine den §§ 1 und 2
entsprechende Regelung zu treffen.
§ 6
Etwa erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
Dresden, am 11. Juli 1958
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
D. Noth
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt !
(PH; AKL; NH)
Vom 17. September 1991 (ABl. 1991 A 79)
<Die VO enthält den allgemeinen Grundsatz, wonach
alle kirchlichen Mitarbeiter einander im Rahmen des Zumutbaren bis zu einem
Monat lang entgeltlos vertreten müssen. Dieser Grundsatz bleibt in Kraft
(siehe ABl. 1993 A 86, Fußnote).
Die früher in der VO ebenfalls enthaltenen
Vergütungsregelungen wurden implizit aufgehoben durch die VO über die
Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A
86).>
6021(2)97
Das Landeskirchenamt hat mit Wirkung vom 1. 10. 1991 Folgendes
beschlossen:
I.
Abschnitt B IV. der Rundverordnung 4/83 vom 30. 6. 1983
erhält die nachstehende Fassung:
<Es folgen Vergütungsregelungen, die inzwischen
obsolet sind.>
II.
Es wird darauf hingewiesen, dass die restlichen Bestimmungen
vorgenannter Rundverordnung ihre Gültigkeit behalten. Insbesondere ist zu
beachten, dass kirchliche Mitarbeiter sich grundsätzlich unentgeltlich zu
vertreten haben. Erst wenn ein Mitarbeiter durch die Vertretungsdienste
nennenswert überlastet ist und es sich bei der Vertretung um eine
regelmäßige Inanspruchnahme von mehr als einem Monat handelt, ist
eine Vertretungsvergütung zu zahlen.
III. - IV.
<Es folgen wiederum Vergütungsregelungen, die
inzwischen obsolet sind.>
VII.
Die Verordnung vom 3. 2. 1972 (Reg.-Nr. 610530) sowie die
Rundverordnungen 1/83 vom 1. 3. 1983 (Reg.-Nr. 6404/272; 17313/11) und 3/87 vom
25. 11. 1987 (Reg.-Nr. 610011; 17313/26) werden aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH; NV)
Vom 14. Mai 1979 (ABl. 1979 A 46)
6056/22
I.
(1) Ein Arbeitsunfall im Sinne dieser Verordnung ist die
Verletzung eines kirchlichen Mitarbeiters im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit. Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen
einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.
(2) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der
beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Weg zur oder von der
Arbeitsstelle.
II.
(1) Arbeitsunfälle mit einem Arbeitszeitausfall von mehr
als drei Tagen und tödliche Arbeitsunfälle sind entsprechend § 17
der Arbeitsschutzverordnung - ASVO - vom 1. 12. 1977 (Gesetzblatt Teil I Seite
405) spätestens bis zum 4. Arbeitstag nach dem Unfalleintritt mittels des
unter der Nr. 5210/80/601 registrierten Unfallmeldeformulars dem
Bezirksvorstand des FDGB - Arbeitsschutzinspektion - zu melden (vgl. auch
die Mitteilungen über "Unfallmeldung, Arbeitsunfälle betreffend" in
Amtsblatt 1971 Seite A 78 und 1972 Seite A 16). Die Meldepflicht beginnt mit dem
Arbeitstag, der auf den Tag des Unfalleintritts folgt.*
(1) Je 1 Doppelstück des Teiles I (beschreibender Teil)
der Unfallmeldung ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 zwecks eventueller
Auswertung, z. B. für die Arbeitsschutzbelehrungen, an das zuständige
Bezirkskirchenamt und an das Landeskirchenamt zu senden.
(3) Arbeitsunfälle, welche Massenunfälle sind,
tödliche Arbeitsunfälle und Arbeitsunfälle mit schweren
Körperschäden sind - unbeschadet der Meldepflichten gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 - sofort fernmündlich dem Bezirkskirchenamt und dem
Landeskirchenamt zu melden. Außerdem sind sie sofort fernmündlich
oder telegrafisch dem zuständigen Kreisarzt, der für den Unfallort
zuständigen Arbeitsschutzinspektion und der zuständigen Dienststelle
der Deutschen Volkspolizei zu melden.
(4) Für jeden Unfallbetroffenen ist eine gesonderte
Meldung zu erstatten.
III.
Arbeitsunfälle, welche nicht unter Ziffer II fallen, sind
formlos dem zuständigen Bezirkskirchenamt zwecks eventueller Auswertung, z.
B. für die Arbeitsschutzbelehrungen, zu melden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
* Tritt z. B. am Montag ein Arbeitsunfall ein und ist der
Werktätige am folgenden Freitag nicht arbeitsfähig, so ist die
Unfallmeldung spätestens am Freitag an die zuständige
Arbeitsschutzinspektion des FDGB
abzusenden.
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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG; NV)
(ABl. 1998 A 161)
<Betreuung in Dresden-Klotzsche aufgehoben, laut
Mitteilung im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. A 69).>
Reg.-Nr. 6013(9)365
Bezugnehmend auf die Mitteilung im Amtsblatt Nr. 4/5 vom 13.
März 1998 über die arbeitsmedizinische Betreuung der kirchlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möchten wir nachstehend die Adressen
der Zentren der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH im Bereich
der Landeskirche bekannt geben.
Anschrift Telefon Fax
Straße PLZ Ort
Regionalleitung M 5, 0341 / 964 5521
0341/9645530
Elsterstr. 8a, 04109 Leipzig,
Herr Trippler
Zentrum Dresden, 0351/31992520-25 0351/31992527
Bert-Brecht-Allee 24, 01309 Dresden,
Herr Dr. Kloß, Frau Dr. Seifert,
Frau Dr. Gebhardt, Frau Dr. Hilbert
<im Jahr 2000 neu dazu:>
Herr Dr. Herrmann, Frau Dr. Seidel
Zentrum Königstein, 035021 / 8184
035021/68185
c/o Wismut GmbH, 01824 Leupoldishain,
Herr Beckert
Zentrum Leipzig-Knautnaundorf, 0341 / 4290016/17
0341/4290016
Werkstrasse, 04420 Knautnaundorf,
Herr Rosenkranz
Zentrum Leipzig, 0341 / 9645550
0341/9645530
Elsterstr. 8a, 04109 Leipzig,
Herr Rosenkranz, Frau Dr. Clar, Frau Dr. Richter, Herr Dr.
Leipnitz
Außenstelle Wurzen, 03425 / 9244-72/64
034125/924461
An der Sternwarte Block 6, 04808 Wurzen,
Frau Dr. Wolfersdorf
Zentrum Zwickau, 0375 / 213738
0375/215952
Reichenbacher Str. 89, 08056 Zwickau,
Herr Dr. Drössler
Zentrum Chemnitz, 0371 / 8814242
0371/8814325
Jagdschänkenstr. 52, 09117 Chemnitz,
Frau Bachmann
Zentrum Meißen/Coswig, 03523 / 62863
03523/78019
Moritzburger Str. 74, 01640 Coswig,
Dr. Bretschneider
Zentrum Bautzen, 03591 / 482188
03591/482256
Flinzstr. 15c, 02625 Bautzen, Funk: 0171/3559103
Dr. Güttler
<aufgehoben:> Zentrum Dresden-Klotzsche, 0351 /
8890809 0351/890213
Karl-Marx-Str. 11a, 01109 Dresden,
Zentrum Aue/Schlema, 03772 / 22114
03772/22115
Gleesbergschule Schulstr. 5, 08301 Schlema,
Herr Dr. Renz, Frau Dr. Meichsner, Herr Dr. Schmiedel
Zentrum Espenhain, 03433 / 213493
03433/213166
Leipziger Str. 34, 04579 Espenhain,
Herr Dr. Mocek
Wie bereits erwähnt, wird die BAD Gesundheitsvorsorge und
Sicherheitstechnik GmbH von sich aus schrittweise auf alle Dienststellen
zukommen. Soweit die Dienststellen aus aktuellem Anlass eine arbeitsmedizinische
Untersuchung vornehmen lassen möchten, können sie sich direkt an eine
der BAD-Zentralen wenden.
Dresden, 1. September 1998
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999
(ABl. 1999 A 178)
Reg.-Nr. 17295/7
Kirchliche Einrichtungen sind nach dem Arbeitssicherheitsrecht
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus
Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Rettungsmittel und die
erforderlichen Ersthelfer zur Verfügung stehen. Weiter sind sie
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall Erste Hilfe geleistet
und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
1. Erste-Hilfe-Material
Die kirchlichen Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass
das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell und leicht zugänglich in
Verbandskästen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in
ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt wird. Für
Einrichtungen mit bis zu 50 Versicherten ist ein kleiner Verbandskasten mit DIN
13 157, für Einrichtungen mit mehr als 50 Versicherten ist ein großer
Verbandskasten nach DIN 13 169 (alternativ zwei kleine Verbandskästen)
erforderlich. Der Aufbewahrungsort für das Erste-Hilfe-Material muss durch
Rettungszeichen gekennzeichnet werden.
2. Ersthelfer
Jede kirchliche Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass zur
Leistung von Erster Hilfe mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht.
Bei mehr als 20 Versicherten müssen 5 % der Mitarbeiter zu Ersthelfern
ausgebildet sein und zur Verfügung stehen. Der kirchliche Arbeitgeber darf
als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch die Johanniter-Unfall-Hilfe,
das Deutsche Rote Kreuz, den Malteser Hilfsdienst oder den
Arbeiter-Samariter-Bund in einem acht Doppelstunden umfassenden Lehrgang
ausgebildet wurden. Die Kosten der Ausbildung werden durch die
Berufsgenossenschaften getragen. Die Superintendenturen wurden gebeten, für
ihre Kirchgemeinden derartige Lehrgänge zu vermitteln. Nach Abschluss der
Lehrgänge muss innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Fortbildung in
Erster Hilfe erfolgen.
3. Unterweisung und Notruftelefone
Der kirchliche Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Versicherte vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal
jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden.
Außerdem muss durch gut sichtbare und dauerhafte Aushänge
(Erste-Hilfe-Merkblätter) auf das Verhalten nach Unfällen (vgl. unten)
sowie Folgendes hingewiesen werden: Notrufnummern für Polizei 110,
Feuerwehr und Rettungsdienst 112, Namen und Telefonnummern der Ersthelfer, Namen
und Telefonnummern des nächsten erreichbaren Arztes und des
zuständigen Krankenhauses, Nummer des Giftnotrufes, Ort der Aufbewahrung
des Erste-Hilfe-Materials. Die kirchlichen Einrichtungen müssen dafür
sorgen, dass die Notrufnummern auch an den Telefonplätzen zur
Verfügung stehen.
4. Verhalten nach einem Unfall
Nach einem Unfall muss sofort die Arbeit unterbrochen und
Erste Hilfe geleistet werden. Der Mitarbeiter muss unverzüglich einem Arzt
vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche
Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Die Versicherten haben jeden Unfall der
Dienststellenleitung zu melden. Sofern Erste Hilfe geleistet wurde, muss jede
Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch eingetragen werden.
Versicherte sind haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter, auch
Pfarrer und Ehrenamtsträger. Zusätzliche Informationen sowie
Verbandbücher wurden den Kirchgemeinden und sonstigen kirchlichen
Einrichtungen auf dem Postwege übersandt. Die Informationen enthalten auch
Hinweise zum günstigen Bezug von Erste-Hilfe-Material. Informationen
über Erste Hilfe in Kindergärten sind beim Diakonischen Amt in
Radebeul Herrn Henke erhältlich.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999
(ABl. 1999 A 178)
Reg.-Nr. 17295/6
Alle kirchlichen Einrichtungen haben dafür zu sorgen,
dass alle Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung oder
Veränderung ihres Arbeitsplatzes und danach mindestens einmal jährlich
über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die
Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst
Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den
Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind und sich an der
Gefährdungsentwicklung orientieren. Mit der Handhabung der
Feuerlöscheinrichtungen sind eine ausreichende Anzahl von Personen vertraut
zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen, der den Ablauf
der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln
regelt sowie zusätzliche Gefahren berücksichtigt, die bei
erschwerenden Umständen bei der Bekämpfung von Bränden beachtet
werden müssen. Über die Unterweisungen sind entsprechende Nachweise zu
führen. Die Unterweisung muss durch die Dienststellenleitung erfolgen; sie
gehört nicht zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten.
Geeignetes Informationsmaterial für die Unterweisungen
wird den kirchlichen Einrichtungen künftig über den Dienstweg zur
Verfügung gestellt. Zur Beantwortung zusätzlicher Fragen steht die
Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Wir
bitten die Kirchgemeinde und alle kirchlichen Einrichtungen, die Rechtspflicht
zur Unterweisung einzuhalten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. September 1999
(ABl. 1999 A 178)
Reg.-Nr. 6056 BA I (1) 39
Nach § 22 des Sozialgesetzbuches VII haben kirchliche
Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten
(maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten, nicht deren
Beschäftigungsumfang) an räumlich zusammenhängenden
Betriebsstätten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten schriftlich mit
Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu bestellen. Bei mehr als 150
Beschäftigten müssen zwei, bei mehr als 500 Beschäftigten drei
Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.
Den Beschäftigten werden Kinder des Besuches von
Tageseinrichtungen, d. h. Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten
gleichgestellt. Das Gleiche gilt für Schüler und Studierende an
kirchlichen allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studierende an
kirchlichen Hochschulen. Gleichgestellt werden ferner Lernende während der
beruflichen Aus- und Fortbildung in kirchlichen Einrichtungen.
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, den kirchlichen
Anstellungsträger bei der Durchführung der Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu
unterstützen. Er überzeugt sich vom Vorhandensein und der
ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtung und
persönlichen Schutzausrüstungen und macht auf Unfall- und
Gesundheitsgefahren aufmerksam.
Der Sicherheitsbeauftragte hat selbst keine Weisungsbefugnis.
Er ist das Gegenüber, der Kontaktmann, des Anstellungsträgers. Am
sinnvollsten wird als Sicherheitsbeauftragter ein Mitarbeiter eingesetzt, der
aufgrund seiner Tätigkeit sowieso regelmäßig an alle
Arbeitsplätze gelangt, wie etwa ein Kirchner oder Hausmeister. Seine
Aufgabe ist es, Mitarbeiter und Dienststellenleitung auf Unfall- und
Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Der Sicherheitsbeauftragte trägt
daher auch weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Verantwortung.
Verantwortung für die Arbeitssicherheit hat vielmehr die
Dienststellenleitung. Mitglieder der Dienststellenleitung können daher
nicht zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Aber auch die Fachkräfte
bzw. Ortskräfte für Arbeitssicherheit können nicht zu
Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt in zwei
dreitägigen Seminaren durch die Berufsgenossenschaften. Diese tragen auch
die Ausbildungskosten. Nähere Informationen sind bei der Evangelischen
Fachstelle für Arbeitssicherheit, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Tel.
(0511) 16 79 20 erhältlich.
Alle Kirchgemeinden und sonstigen Anstellungsträger
werden hiermit aufgefordert, nach Maßgabe der genannten Verpflichtungen
Sicherheitsbeauftragte zu benennen und deren Ausbildung zu
veranlassen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.11.2003, JH)
über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei
Amtspflichtverletzungen
(Disziplinargesetz - DiszG)
Vom 07. Juli 1965 [ABl. VELKD Bd. II S. 182] (ABl. 1966 A
67)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Neufassung vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S.
150] bekannt gemacht für die EvLKS vom 04.05.2001 (ABl. 2003 A 129,
berichtigt A 159).>
<Zur Bequemlichkeit der Leser werden die Vorschriften
des durch die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens am 2. November 1994 beschlossenen
Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz (ABl. 1994 A 250) jeweils hinter
den betroffenen Paragraphen des Disziplinargesetzes wiedergegeben. Auch die
Vereinigte Kirche hat für ihren Bereich eine entsprechende Rechtsverordnung
beschlossen. Deren Text betrifft nicht direkt die Landeskirche und ist deshalb
nicht eingearbeitet, sondern stattdessen hinter diesem Gesetz wiedergegeben.>
Inhaltsübersicht
Erster Teil Geltungsbereich §§ 1,
2
Zweiter Teil Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und
Pfarrerinnen §§ 3-130
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
§§ 3-16
1. Grundbestimmungen §§ 3-11
2. Ermittlungen §§ 12, 13
3. Entscheidung der einleitenden Stelle §
14
4. Aussetzung des Disziplinarverfahrens §
15
5. Einstellung des Disziplinarverfahrens §
16
2. Abschnitt. Disziplinarverfügung §
17
3. Abschnitt. Spruchverfahren §§
18-36
1. Aufgabe des Spruchausschusses § 18
2. Bildung des Spruchausschusses §§ 19,
20
3. Das Verfahren im Einzelnen §§ 21-25
4. Der Spruch und seine Folgen §§
26-36
4. Abschnitt. Förmliches Verfahren
§§ 37-108
1. Unterabschnitt. Verfahren in 1. Instanz
§§ 37-93
1. Allgemeines §§ 37-44
2. Untersuchung §§ 45-49
3. Einstellung § 50
4. Disziplinarverfügung § 51
5. Anschuldigungsschrift § 52
6. Verfahren vor der Disziplinarkammer §§
53-74
a) Aufgabe der Disziplinarkammer § 53
b) Bildung der Disziplinarkammer §§
54-56
c) Anhängigkeit des Verfahrens §§ 57,
58
d) Neue Anschuldigungspunkte § 59
e) Mündliche Verhandlung §§
60-66
f) Beweisaufnahme §§ 67-74
7. Das Urteil und seine Ausführung §§
75-90
8. Unterhaltsbeitrag § 91
9. Anfechtbarkeit und Rechtskraft des Urteils
§§ 92, 93
2. Unterabschnitt. Berufungsverfahren §§
94-103
1. Einlegung und Zurücknahme der Berufung
§§ 94-96
2. Bildung des Disziplinarsenats §§
97-99
3. Verfahren vor dem Disziplinarsenat §§
100-103
3. Unterabschnitt. Wiederaufnahme des
förmlichen Verfahrens §§ 104-108
5. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen für die
Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Spruchausschüsse,
Disziplinarkammern und des
Disziplinarsenats §§
109-115
1. Bestellung § 109
2. Verpflichtung § 110
3. Ausschluss von der Mitwirkung § 111
4. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit §§
112, 113
5. Ende der Mitgliedschaft § 114
6. Beratung und Abstimmung § 115
6. Abschnitt. Kosten §§
116-122
1. Kosten der Disziplinarverfügung §
116
2. Kosten im Spruchverfahren § 117
3. Kosten im förmlichen Verfahren §§
118-120
4. Gemeinsame Bestimmungen §§ 121, 122
7. Abschnitt. Zustellung, Fristen, Wiedereinsetzung
§§ 123-126
1. Zustellung §§ 123, 124
2. Fristen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§§ 125, 126
8. Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung im
Disziplinarverfahren §§ 127, 128
9. Abschnitt. Begnadigung § 129
Dritter Teil Disziplinarverfahren gegen andere
Ordinierte § 130
Vierter Teil Disziplinarverfahren gegen
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen §§ 131-139
1. Allgemeines §§ 131-133
2. Besondere Bestimmungen für das Spruchverfahren
§§ 134, 135
3. Besondere Bestimmungen für das förmliche
Verfahren §§ 136-139
Fünfter Teil Disziplinarverfahren gegen
Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sowie
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
auf Probe § 140
Sechster Teil Übergangs- und
Schlussbestimmungen § 141
Erster Teil
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt
1. für Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der
Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen,
2. für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit und auf Zeit im Dienst der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen
sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der
Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen unterstehen nach Maßgabe
des Vierten Teils.
(2) Für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sowie
für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe gilt dieses Kirchengesetz
nach Maßgabe des Fünften Teils.
(3) Für Ordinierte, die nicht in einem kirchengesetzlich
geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur
Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen stehen, gilt dieses
Kirchengesetz nach Maßgabe des Dritten Teils.
AG DiszG § 1 (zu § 1 DiszG)
(1) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sind
auf
1. Theologen im Vorbereitungsdienst,
2. Kirchenbeamte auf Widerruf,
3. Ordinierte ohne hauptberufliches kirchliches
Dienstverhältnis oder in einem Angestelltenverhältnis zur
Landeskirche, einer ihrer Gliederungen oder Einrichtungen
entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Kirchengesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Besondere Vorschriften für andere Träger
kirchlicher Dienste bleiben unberührt.
(3) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können
bestimmen, dass dieses Kirchengesetz auf andere Personen, die in einem
kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, anzuwenden ist.
(2) Die Folgen einer Verletzung von Pflichten durch Vikare
und Vikarinnen, Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes oder der Theologie
sowie durch Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf regeln die
Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
AG DiszG § 2 (zu § 2 Absatz 2
DiszG)
Auf Theologen im Vorbereitungsdienst und Kirchenbeamte auf
Widerruf ist § 140 Disziplinargesetz entsprechend, auf Ordinierte
gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 ist § 130 Disziplinargesetz
anzuwenden.
Zweiter Teil
Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und
Pfarrerinnen
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundbestimmungen
§ 3
(1) Gegen Pfarrer und Pfarrerinnen kann ein
Disziplinarverfahren durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, dass sie die
Amtspflicht verletzt haben.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen ihre Amtspflicht, wenn
sie schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten oder gegen
sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben,
verstoßen. Eine Verletzung der Lehrverpflichtung ist nicht eine
Amtspflichtverletzung im Sinne dieses Kirchengesetzes; eine Verletzung der
Lehrverpflichtung liegt vor, wenn Pfarrer und Pfarrerinnen öffentlich durch
Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in ihrem
gottesdienstlichen Handeln in Widerspruch zum Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche treten (§ 66 Abs. 1 PfG).
(3) Die Verletzung der Lehrverpflichtung (Absatz 2 Satz 2)
kann als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Kirchengesetz
sein; handeln Pfarrer und Pfarrerinnen jedoch in verletzender oder sonst ihrem
Auftrag nicht angemessener Weise, so bleibt die Möglichkeit, aus diesem
Grunde ein Verfahren nach diesem Kirchengesetz durchzuführen,
unberührt (§ 68 PfG).
(4) Gegen Pfarrer und Pfarrerinnen kann ein
Disziplinarverfahren auch wegen einer Amtspflichtverletzung, die sie in einem
früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen haben,
durchgeführt werden.
§ 4*)
*) Bei Disziplinarvergehen von
kirchlichen Mitarbeitern wegen Zusammenarbeit mit dem ehemaligen
Staatssicherheitsdienst gelten die in diesem Paragraphen genannten Fristen in
den Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen mit dem Beitritt zur
VELKD (l. Oktober 1991) als unterbrochen.
(1) Sind seit einer Amtspflichtverletzung, die
höchstens eine Kürzung der Dienstbezüge, des Wartegeldes oder des
Ruhegehaltes gerechtfertigt hätte, mehr als vier Jahre vergangen, so ist
eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Amtspflichtverletzungen, die eine
schwerere Maßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge, des
Wartegeldes oder des Ruhegehaltes rechtfertigen, unterliegen nicht der
Verjährung.
(2) Ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen
desselben Sachverhalts ein staatliches Strafverfahren oder ein Verfahren nach
dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen eingeleitet
worden, so ist der Ablauf der Frist während der Dauer dieses Verfahrens
gehemmt.
§ 5
Eine Amtspflichtverletzung kann zum Erlass einer
Disziplinarverfügung durch die einleitende Stelle (§ 17), zu einem
Spruchverfahren (§ 18 ff.) oder zu einem förmlichen Verfahren (§
37 ff.) führen.
§ 6
Seelsorgerliche Bemühungen und Maßnahmen
der Dienstaufsicht bleiben von den Regelungen dieses Kirchengesetzes
unberührt. Sie sind keine Verfahrensvoraussetzung für Ermittlungen
nach § 12 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes.
§ 7
Im Disziplinarverfahren ist das gesamte Verhalten
eines Pfarrers oder einer Pfarrerin innerhalb und außerhalb des Dienstes
zu würdigen und insbesondere zu prüfen, ob seine oder ihre
Glaubwürdigkeit und damit die Glaubwürdigkeit des der Kirche
aufgegebenen Dienstes gefährdet oder beeinträchtigt
ist.
§ 8
Das Disziplinarverfahren ist mit Rücksicht auf
Amt und Gemeinde sowie auf den Pfarrer oder die Pfarrerin und die
dazugehörige Familie zügig durchzuführen.
§ 8 a
Die zuständige Stelle kann den von einer
Amtspflichtverletzung betroffenen Personen und kirchlichen Körperschaften
auf Antrag Auskunft über den Stand und das Ergebnis eines
Disziplinarverfahrens geben, soweit dies ohne Gefährdung des
Ermittlungszweckes möglich ist und schutzwürdige Belange des Pfarrers
oder der Pfarrerin nicht entgegenstehen.
§ 9
Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen leisten
in Disziplinarverfahren Rechts- und Amtshilfe.
AG DiszG § 3 (zu § 9
DiszG)
(1) Alle kirchlichen Dienststellen sind in
Disziplinarverfahren zu Amts- und Rechtshilfe
verpflichtet.
(2) Die Rechtshilfe staatlicher Dienststellen und
Gerichte richtet sich nach den staatlichen Vorschriften und vertraglichen
Regelungen zwischen Kirche und Staat.
§ 10
Personen, die in einem kirchlichen
Dienstverhältnis im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen,
bedürfen für ihre Aussage im Disziplinarverfahren keiner dienstlichen
Aussagegenehmigung.
§ 11
(1) Einleitende Stelle im Sinne dieses
Kirchengesetzes ist diejenige Stelle, die die oberste Dienstaufsicht führt,
oder eine von dieser allgemein bestimmte Stelle.
(2) Wer zuständige Stelle im Sinne dieses
Kirchengesetzes ist, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
AG DiszG § 4 (zu § 11 Absatz 2
DiszG)
"Einleitende Stelle" und "zuständige Stelle" im
Sinne der Bestimmungen des Disziplinargesetzes ist das
Landeskirchenamt.
2. Ermittlungen
§ 12
(1) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme
begründen, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin die Amtspflicht verletzt
hat, so hat die zuständige Stelle die zur Aufklärung des Sachverhaltes
notwendigen Ermittlungen zu veranlassen. Dabei sind die belastenden, die
entlastenden und die für die Bemessung der Maßnahme bedeutsamen
Umstände zu ermitteln.
(2) Soweit Beweise erhoben werden, ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Werden Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige
angehört, kann die Niederschrift im förmlichen Verfahren verwendet
werden, wenn diese vor der Anhörung darauf hingewiesen wurden; für die
Anhörung von Zeugen und Zeuginnen gilt § 70 entsprechend. Vor der
Anhörung sind die Zeugen und Zeuginnen auf das Zeugnisverweigerungsrecht
hinzuweisen und auf eine wahrheitsgemäße Aussage zu
verpflichten.
§ 13
(1) Sobald es ohne Gefährdung des
Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Ihm oder ihr ist mitzuteilen,
welche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt wird. Dem Pfarrer oder der
Pfarrerin steht es frei, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen oder
nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten
Äußerung, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu befragen
(§ 43 Abs. 1). Er oder sie ist entsprechend zu belehren. Der Pfarrer oder
die Pfarrerin kann weitere Ermittlungen anregen.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist zu
gestatten, die Ermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen,
soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich
ist.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann zu jeder
Anhörung einen Verteidiger oder eine Verteidigerin hinzuziehen. Über
die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Pfarrer oder der
Pfarrerin ist eine Abschrift der Niederschrift
auszuhändigen.
(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem Pfarrer
oder der Pfarrerin bekannt zu geben. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist
Gelegenheit zu geben, sich dazu abschließend zu
äußern.
(5) Wird durch die Ermittlungen die Annahme, dass
der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtspflicht verletzt hat, nicht
bestätigt, oder hält die zuständige Stelle eine Maßnahme
nach diesem Kirchengesetz nicht für angezeigt oder nicht für
zulässig, so stellt sie die Ermittlungen ein. Die
Einstellungsverfügung ist zu begründen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht
vor, legt die zuständige Stelle die Ermittlungsakten der einleitenden
Stelle mit einem abschließenden Bericht zur Entscheidung nach § 14
vor.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43
DiszG)
(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Zulassung als Verteidiger oder Beistand
entscheidet
1. während der Ermittlungen der mit der
Durchführung der Ermittlungen Beauftragte,
2. im Spruchverfahren der
Obmann,
3. im förmlichen
Verfahren
a) während der Untersuchung der
Untersuchungsführer,
b) im Verfahren vor der Disziplinarkammer der
Vorsitzende,
c) im Übrigen die einleitende
Stelle.
(2) Eine ablehnende Entscheidung ist zuzustellen.
Der Pfarrer kann binnen zweier Wochen nach Zustellung die Disziplinarkammer
anrufen; die von dieser getroffene Entscheidung ist
unanfechtbar.
3. Entscheidung der einleitenden
Stelle
§ 14
(1) Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen
entscheidet die einleitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
sie
1. das Verfahren einstellt,
2. eine Disziplinarverfügung nach § 17
erlässt,
3. das Spruchverfahren nach § 18
herbeiführt oder
4. das förmliche Verfahren nach § 37
einleitet.
(2) Die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 ist zu
begründen und dem Pfarrer oder der Pfarrerin bekannt zu geben. Die
Einstellung schließt neue Ermittlungen wegen desselben Gegenstandes nicht
aus.
(3) Die einleitende Stelle darf Maßnahmen
nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 nicht treffen, wenn seit Einleitung des
Disziplinarverfahrens mehr als drei Jahre vergangen sind.
4. Aussetzung des
Disziplinarverfahrens
§ 15
(1) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt
werden, wenn gegen den Pfarrer oder die Pfarrerin ein anderes geordnetes,
insbesondere ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist und in diesem
über Tatbestände entschieden wird, deren Klärung für das
Disziplinarverfahren von Bedeutung ist.
(2) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt
werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin voraussichtlich für
längere Zeit verhandlungsunfähig ist oder aus anderen zwingenden
Gründen nicht vernommen werden kann.
(3) Die Aussetzung unterbricht die Frist nach
§ 14 Abs. 3.
(4) Das Verfahren kann jederzeit von Amts wegen
fortgesetzt werden.
(5) Über die Aussetzung und Fortsetzung des
Verfahrens entscheidet die Stelle, bei der das Verfahren anhängig ist. Die
Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; sie ist
unanfechtbar.
5. Einstellung des
Disziplinarverfahrens
§ 16
(1) Das Disziplinarverfahren ist unabhängig
von seinem Stande einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet ist oder
die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines
Verfahrens nicht vorliegen.
(2) Das Disziplinarverfahren ist auch einzustellen,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin
1. im Laufe des Verfahrens stirbt
oder
2. aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder
entlassen wird, ohne dass er oder sie weiterhin der Disziplinaraufsicht
untersteht.
(3) § 15 Abs. 5 gilt
entsprechend.
(4) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes
wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem Dienstverhältnis
ausscheidet.
2. Abschnitt.
Disziplinarverfügung
§ 17
(1) Die einleitende Stelle kann dem Pfarrer oder
der Pfarrerin durch Disziplinarverfügung
1. einen Verweis erteilen,
2. eine Geldbuße bis zur Höhe der
Bezüge eines Monats (Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) auferlegen
oder
3. die Bezüge in entsprechender Anwendung der
§§ 85 und 86 bruchteilsmäßig um höchstens ein
Fünftel und längstens auf fünf Jahre
vermindern.
(2) Die Disziplinarverfügung ergeht
schriftlich, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Sie ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin
zuzustellen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Disziplinarverfügung Beschwerde bei der
einleitenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Hilft die
einleitende Stelle der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde mit ihrer
Stellungnahme binnen eines Monats der Disziplinarkammer vor. Die
Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrecht erhalten, aufheben
oder zugunsten des Pfarrers oder der Pfarrerin ändern. Die
Disziplinarkammer entscheidet nach Anhörung des Pfarrers oder der Pfarrerin
durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss ergeht im
schriftlichen Verfahren; jedoch können in besonderen Fällen
mündliche Verhandlung anberaumt und Beweise erhoben
werden.
(4) Nach einem Beschluss nach Absatz 3 ist eine
erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nur wegen solcher erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die der Disziplinarkammer bei ihrer
Entscheidung nicht bekannt waren.
(5) Im Übrigen kann die einleitende Stelle die
von ihr erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie kann die
Sache neu entscheiden oder das Verfahren vor der Disziplinarkammer einleiten.
Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder
die Einleitung des förmlichen Verfahrens ist nur zulässig, wenn die
Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass
aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts
ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen
ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellung abweichen.
(6) Die Geldbuße kann von den Bezügen
einbehalten werden. Die Verminderung der Bezüge beginnt mit der
nächsten auf die Bestandskraft der Disziplinarverfügung folgenden
Gehaltszahlung.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136
DiszG)
Die Geldbuße soll von den Bezügen erst
dann einbehalten werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Rechtswirksamkeit gezahlt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Pfändbarkeit von Forderungen sind entsprechend
anzuwenden.
3. Abschnitt.
Spruchverfahren
1. Aufgabe des
Spruchausschusses
§ 18
(1) Das Spruchverfahren wird von dem
Spruchausschuss durchgeführt.
(2) Aufgabe des Spruchausschusses ist es, ohne
förmliches Verfahren nach §§ 37 ff. in vertrauensvoller
Aussprache mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin alle zur Last gelegten
Umstände zu klären. Wenn eine Amtspflichtverletzung festgestellt ist,
soll ihm oder ihr zur Einsicht verholfen und der Wille geweckt werden, einen
erteilten Rat in freier Entscheidung anzunehmen.
2. Bildung des
Spruchausschusses
§ 19
(1) Bei der Vereinigten Kirche und bei den
Gliedkirchen werden Spruchausschüsse gebildet; es können auch
gemeinsame Spruchausschüsse gebildet werden.
(2) Bei den Spruchausschüssen werden
Geschäftsstellen gebildet.
AG DiszG § 7 (zu § 19
DiszG)
(1) Der Spruchausschuss wird für den
Bereich der Landeskirche gebildet.
(2) Das Landeskirchenamt kann einen Vertrag mit
anderen evangelisch-lutherischen Kirchen über die Bildung eines gemeinsamen
Spruchausschusses abschließen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung
durch Kirchengesetz und ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
§ 20
(1) Der Spruchausschuss besteht aus einem Pfarrer
als Obmann oder einer Pfarrerin als Obfrau und mindestens zwei weiteren
Mitgliedern. Der Obmann oder die Obfrau soll ein geistliches Aufsichtsamt
innehaben. Eines der weiteren Mitglieder muss Pfarrer oder Pfarrerin sein, eines
der weiteren Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt
haben.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche
Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) Das Verfahren für die Berufung der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Bildung der
Geschäftsstellen regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55,
109 DiszG)
(1) Die Mitglieder des Spruchausschusses und
der Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter werden von der Kirchenleitung
auf Vorschlag des Landeskirchenamtes ernannt.
(2) Die Mitglieder des Spruchausschusses und der
Disziplinarkammer sowie Hilfsberichterstatter üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Reisekostenerstattung gemäß
den landeskirchlichen Bestimmungen und, sofern sie nicht hauptamtlich im
kirchlichen Dienst stehen, auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung,
die das Landeskirchenamt regelt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des auf Grund dieses
Gesetzes gebildeten Spruchausschusses und der Disziplinarkammer beginnt am 1.
Januar 1997.
AG DiszG § 8 (zu § 20
DiszG)
(1) Der Spruchausschuss besteht aus einem
Obmann und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer muss Pfarrer sein, der andere
Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. (Anmerkung: vgl Art.
II § 2 Kirchengesetz der VELKD vom 6. November 1993)
(2) In Verfahren gegen ordinierte Inhaber
kirchenleitender Ämter muss ein Mitglied des Spruchausschusses
Superintendent sein.
(3) Das Landeskirchenamt bildet für den
Spruchausschuss und die Disziplinarkammer eine gemeinsame
Geschäftsstelle.
(4) Für die Berufung der Mitglieder des
Spruchausschusses und ihrer Stellvertreter gilt § 14.
3. Das Verfahren im
Einzelnen
§ 21
(1) Beschließt die einleitende Stelle die
Durchführung des Spruchverfahrens, so hat sie in dem Beschluss anzugeben,
worin eine Amtspflichtverletzung erblickt wird.
(2) Der Beschluss ist dem Obmann oder der Obfrau
des Spruchausschusses und dem Pfarrer oder der Pfarrerin
zuzustellen.
(3) Dem Obmann oder der Obfrau des
Spruchausschusses sind gleichzeitig die Verfahrensakten und die für die
Gesamtbeurteilung sonst erheblichen Unterlagen zuzuleiten.
§ 22
Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann einen Beistand
hinzuziehen; Beistand kann ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein theologischer
Hochschullehrer, eine theologische Hochschullehrerin oder eine Person sein, die
die Befähigung zum Richteramt hat; der Beistand muss einer Gliedkirche der
Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen
Ämtern wählbar sein. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem Beistand
ist Einsicht in die Verfahrensakten zu geben.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43
DiszG)
<wiedergegeben bei § 13>
§ 23
(1) Der Obmann oder die Obfrau des
Spruchausschusses trifft die erforderlichen Vorbereitungen. § 60 Abs. 1
Satz 4 gilt entsprechend. Der Obmann oder die Obfrau leitet die Aussprache in
der Verantwortung für einen geordneten Ablauf und für den besonderen
Charakter des Spruchverfahrens. Er oder sie kann mit Zustimmung des Pfarrers
oder der Pfarrerin die vorübergehende Teilnahme des Beistandes, der
Vertretung der einleitenden Stelle und anderer Personen zulassen, wenn dies
dienlich erscheint.
(2) Die Aussprache ist nicht öffentlich. Ihre
wesentlichen Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Niederschrift wird von einem der weiteren Mitglieder des Spruchausschusses
gefertigt und von diesem sowie dem Obmann oder der Obfrau unterschrieben. Ohne
Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin darf die Niederschrift nur vom
Spruchausschuss verwertet werden.
§ 24
Die Aussprache ist nicht auf den von der
einleitenden Stelle nach § 21 mitgeteilten Sachverhalt beschränkt. Sie
ist auch auf neue Tatbestände zu erstrecken, die die einleitende Stelle
nachträglich mitteilt oder die sich in der Aussprache ergeben. In diesem
Falle ist der einleitenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 25
(1) Ist der Sachverhalt noch weiter zu klären,
so kann der Spruchausschuss die erforderlichen Erhebungen selbst vornehmen, sie
durch beauftragte Mitglieder des Spruchausschusses durchführen lassen oder
die einleitende Stelle um die Vornahme ersuchen.
(2) Für die Klärung des Sachverhaltes
gelten die Bestimmungen für die Beweiserhebung im förmlichen Verfahren
sinngemäß.
4. Der Spruch und seine
Folgen
§ 26
(1) Nach Abschluss der Aussprache ergeht ein
Spruch.
(2) Dem Spruch dürfen nur solche Tatsachen und
Beweismittel zu Grunde gelegt werden, die Gegenstand der Aussprache gewesen
sind.
(3) Der Spruch ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin
mündlich zu eröffnen. Er ist alsbald schriftlich niederzulegen, mit
Tatbestand und Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des
Spruchausschusses zu unterschreiben. Ist ein Mitglied an der Unterschrift
verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Obmann
oder der Obfrau vermerkt.
(4) Eine Ausfertigung des mit Gründen
versehenen Spruches ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der einleitenden
Stelle zuzustellen.
§ 27
(1) Durch den Spruch kann festgestellt werden,
dass
1. die Beschuldigungen unbegründet
sind,
2. die Beschuldigungen nicht bewiesen sind
oder
3. die Amtspflicht verletzt
ist.
(2) Der Spruchausschuss kann beschließen,
dass der Spruch nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 in bestimmter Weise bekannt zu geben
ist.
§ 28
Stellt der Spruchausschuss fest, dass die
Amtspflicht verletzt ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3), so kann
er
1. dem Pfarrer oder der Pfarrerin Vorhaltungen
machen und ihn oder sie vermahnen,
2. dem Pfarrer oder der Pfarrerin einen Rat
erteilen oder
3. feststellen, dass das Spruchverfahren zur
Bereinigung des Falles nicht ausreicht.
§ 29
(1) Der Rat (§ 28 Nr. 2) kann insbesondere
darin bestehen,
1. sich bestimmten, zeitlich befristeten Auflagen
für die Amts- und Lebensführung zu unterwerfen,
2. sich gegenüber bestimmten Personen oder vor
der Gemeinde zu entschuldigen,
3. ein begangenes Unrecht wieder gutzumachen
oder
4. der Übertragung einer anderen Pfarrstelle
oder allgemeinkirchlichen Aufgabe binnen angemessener Frist zuzustimmen; die
Annahme eines Spruches mit dem Rat der Versetzung steht der Zustimmung zur
Versetzung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes
gleich.
(2) Die Unabhängigkeit des Dienstes an Wort
und Sakrament darf durch den Rat nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Der Rat soll eindeutig erkennen lassen, welches
Handeln von dem Pfarrer oder der Pfarrerin erwartet wird. Soweit notwendig, ist
zu bestimmen, innerhalb welcher Frist, gerechnet von der Zustellung des Spruches
an (§ 26 Abs. 4), der Rat zu befolgen ist. Der Obmann oder die Obfrau kann
auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin in begründeten Fällen die
Frist verlängern.
§ 30
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 28 Nrn. 1 und 2 fordert der Obmann oder die Obfrau des
Spruchausschusses den Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Zustellung des Spruches
auf, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, ob der Spruch
angenommen wird oder nicht.
§ 31
(1) Erklärt der Pfarrer oder die Pfarrerin
frist- und formgerecht, dass der Spruch angenommen wird, so hat der Obmann oder
die Obfrau des Spruchausschusses der einleitenden Stelle davon unter
Rückgabe der Akten Kenntnis zu geben.
(2) Die einleitende Stelle hat darauf zu achten,
dass ein mit dem Spruch erteilter Rat befolgt wird.
§ 32
(1) Das Disziplinarverfahren ist abgeschlossen,
wenn ein Spruch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist. Es ist ferner
abgeschlossen, wenn die Annahme des Spruches erklärt wurde und die
einleitende Stelle im Falle der Erteilung eines Rates bestätigt hat, dass
der Rat befolgt wurde.
(2) Der Tatbestand, der dem Spruchverfahren
zugrunde gelegen hat, kann nicht mehr Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.
§ 33
(1) Erklärt der Pfarrer oder die Pfarrerin
fristgerecht, dass der Spruch nicht angenommen wird, oder wird innerhalb der
Frist keine Erklärung abgegeben, so hat der Obmann oder die Obfrau der
einleitenden Stelle unter Rückgabe der Akten davon Kenntnis zu
geben.
(2) Die einleitende Stelle entscheidet nunmehr
gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4.
§ 34
Stellt die einleitende Stelle fest, dass der
Pfarrer oder die Pfarrerin den Rat nicht befolgt hat, und erhebt der Pfarrer
oder die Pfarrerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen die
Feststellung keine Einwendungen, so ist nach § 33 Abs. 2 zu verfahren.
Macht der Pfarrer oder die Pfarrerin geltend, dass der Rat befolgt sei, so
trifft der Spruchausschuss die Feststellung.
§ 35
Hat der Spruchausschuss festgestellt, dass das
Spruchverfahren zur Bereinigung des Falles nicht ausreicht (§ 28 Nr. 3), so
leitet der Obmann oder die Obfrau nach Zustellung des Spruches die Akten der
einleitenden Stelle wieder zu. Die einleitende Stelle ordnet die
Durchführung des förmlichen Verfahrens an.
§ 36
(1) Weigert sich der Pfarrer oder die Pfarrerin, an
der Aussprache teilzunehmen, oder entzieht er oder sie sich der Aussprache, so
stellt der Spruchausschuss dies fest. Die Feststellung ist schriftlich
niederzulegen; dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Pfarrer oder
die Pfarrerin die Aussprache verweigert hat. Die Feststellung ist von den
Mitgliedern des Spruchausschusses zu unterschreiben.
(2) Der Obmann oder die Obfrau des
Spruchausschusses leitet die Feststellung mit den Akten der einleitenden Stelle
zu.
(3) Die einleitende Stelle entscheidet nunmehr
gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4.
4. Abschnitt. Förmliches
Verfahren
1. Unterabschnitt. Verfahren in 1.
Instanz
1. Allgemeines
§ 37
(1) Das förmliche Verfahren gliedert sich in
die Untersuchung und in das Verfahren vor der
Disziplinarkammer.
(2) Von der Untersuchung kann abgesehen werden,
wenn der Sachverhalt, insbesondere durch ein vorausgegangenes Spruchverfahren,
hinreichend geklärt erscheint. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist davon in
Kenntnis zu setzen.
§ 38
(1) Beschließt die einleitende Stelle die
Durchführung des förmlichen Verfahrens, so hat sie in dem Beschluss
den wesentlichen Inhalt der Beschuldigungen anzugeben.
(2) Der Beschluss ist dem Pfarrer oder der
Pfarrerin zuzustellen.
§ 39
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann die
Einleitung eines förmlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von
dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung zu befreien. Satz 1 gilt nicht, wenn
nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes die Voraussetzungen vorliegen, nach
denen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin wegen Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(2) Lehnt die einleitende Stelle den Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 ab, hat sie dem Pfarrer oder der Pfarrerin bekannt zu geben,
dass sie die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nicht für
gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu
begründen.
(3) Wird in den Gründen eine
Amtspflichtverletzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder wird offen
gelassen, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kann der Pfarrer oder die
Pfarrerin die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen
und zu begründen.
(4) Die Disziplinarkammer entscheidet durch
Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Er ist dem Pfarrer oder der
Pfarrerin zuzustellen. Der Beschluss ergeht im schriftlichen Verfahren; jedoch
können in besonderen Fällen mündliche Verhandlung anberaumt und
Beweise erhoben werden.
§ 40
(1) Die Durchführung des förmlichen
Verfahrens wird nicht dadurch verhindert, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin
verhandlungsunfähig geworden ist oder aus anderen zwingenden Gründen
nicht vernommen werden kann. In diesen Fällen hat die einleitende Stelle,
wenn der Zustand voraussichtlich längere Zeit andauern wird, eine
Vertretung zu bestellen. Die Vertretung nimmt die Rechte des Pfarrers oder der
Pfarrerin im Verfahren wahr.
(2) § 15 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 41
Förmliche Verfahren, die gegen mehrere Pfarrer
oder Pfarrerinnen wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet sind, können
miteinander verbunden und wieder getrennt werden. Dasselbe gilt für
förmliche Verfahren, die gegen einen Pfarrer oder eine Pfarrerin wegen
verschiedener Sachverhalte eingeleitet sind.
§ 42
(1) Die einleitende Stelle bestellt für sich
eine Vertretung, die an ihre Weisungen gebunden ist. Die Bestellung kann
jederzeit widerrufen werden. Bestellung und Widerruf sind dem Pfarrer oder der
Pfarrerin mitzuteilen.
(2) Die Vertretung der einleitenden Stelle kann
jederzeit die Verfahrensakten einsehen.
§ 43
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann als
Verteidigung je eine Person aus folgenden Gruppen
bestellen:
1. Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie theologische
Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und
2. Personen, die die Befähigung zum Richteramt
haben <Fußnote> .
<Fußnote:> In den
Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995
bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der
Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen
Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer
von Spruchausschüssen fungieren.
Verteidiger oder Verteidigerinnen müssen einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu
kirchlichen Ämtern wählbar sein. Verteidiger oder Verteidigerin darf
nicht sein, wer die Dienstaufsicht über den Pfarrer oder die Pfarrerin
geführt hat oder führt.
(2) Bestellt der Pfarrer oder die Pfarrerin nur
einen Verteidiger oder eine Verteidigerin, so kann er oder sie aus den in Absatz
1 Satz 1 genannten Gruppen wählen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin und die
Verteidigung haben das Recht, die Verfahrensakten einzusehen und daraus
Abschriften oder Ablichtungen zu nehmen.
AG DiszG § 5 (zu §§ 13, 22, 43
DiszG)
<wiedergegeben bei § 13>
§ 44
(1) Die einleitende Stelle bestellt, falls nicht von
der Untersuchung abgesehen wird, einen Untersuchungsführer oder eine
Untersuchungsführerin. Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt
haben <Fußnote> ; für ihn oder sie gilt § 43 Abs. 1
Satz 2 entsprechend.
<Fußnote:> In den
Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995
bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der
Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen
Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer
von Spruchausschüssen fungieren.
(2) Die Bestellung des Untersuchungsführers
oder der Untersuchungsführerin ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin alsbald
mitzuteilen.
2. Untersuchung
§ 45
(1) Der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin hat den Pfarrer oder die Pfarrerin zu vernehmen und
die noch erforderlichen Beweise zu erheben. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gelten § 63 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 67 bis 74 entsprechend. Der
Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin darf keine
Vereidigungen vornehmen.
(2) Der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin ist in der Durchführung der Untersuchung
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er oder sie ist abzuberufen,
wenn er oder sie aus zwingenden Gründen dauernd oder auf längere Zeit
an der Durchführung der Untersuchung verhindert ist oder wenn die
Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind. Die Abberufung ist dem
Pfarrer oder der Pfarrerin alsbald mitzuteilen.
(3) Für den Ausschluss und die Ablehnung des
Untersuchungsführers oder der Untersuchungsführerin gelten die
Bestimmungen der §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die einleitende Stelle entscheidet.
§ 46
(1) Bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen ist
eine Niederschrift anzufertigen, die alle rechtserheblichen Tatsachen enthalten
muss. Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin hat dazu
einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zu
bestellen.
(2) Der Schriftführer oder die
Schriftführerin ist zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgabe und zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. Über einen Antrag auf Ablehnung des
Schriftführers oder der Schriftführerin entscheidet der
Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin
endgültig.
(3) Die Niederschrift kann entweder durch
unmittelbare Aufnahme durch den Schriftführer oder die Schriftführerin
erstellt werden. Sie kann ferner durch eine Tonbandaufnahme vorläufig
erstellt werden, wenn der Schriftführer oder die Schriftführerin
abwesend ist. Das Diktat ist den beteiligten Personen vorzulesen; die
Tonbandaufnahme ist ihnen vorzuspielen. Die beteiligten Personen können
darauf verzichten. Die vorläufige Aufzeichnung ist von dem
Schriftführer oder der Schriftführerin unverzüglich in eine
Niederschrift zu übertragen; er oder sie kann sich dabei einer Hilfsperson
bedienen. Für die an der Übertragung der Niederschrift beteiligten
Personen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
§ 47
(1) Der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin regelt nach pflichtmäßigem Ermessen im
Rahmen des Untersuchungszwecks die Teilnahme der Vertretung der einleitenden
Stelle, des Pfarrers oder der Pfarrerin und der Verteidigung an den
Beweiserhebungen; er oder sie entscheidet über die Zulassung von Fragen und
über Beweisanträge. Beweisanträgen der Vertretung der
einleitenden Stelle muss der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin stattgeben.
(2) Der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin hat Beweisanträgen des Pfarrers oder der
Pfarrerin stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die
Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrages (§ 91) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung
über einen Beweisantrag kann nicht angefochten
werden.
§ 48
(1) Die Vertretung der einleitenden Stelle kann
beantragen, dass die Untersuchung auf neue Punkte erstreckt wird, die den
Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen. Der
Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin muss dem Antrag
stattgeben. Er oder sie kann auch von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte
ausdehnen, wenn die Vertretung der einleitenden Stelle
zustimmt.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist Gelegenheit
zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungspunkten zu
äußern.
§ 49
Hält der Untersuchungsführer oder die
Untersuchungsführerin den Zweck der Untersuchung für erreicht, so hat
er oder sie dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich
abschließend zu äußern. Danach sind die Akten mit einem
zusammenfassenden Bericht der einleitenden Stelle
vorzulegen.
3. Einstellung
§ 50
(1) Wird das förmliche Verfahren nach §
14 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 39 durchgeführt, so kann die einleitende
Stelle das Verfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der
Untersuchung für angebracht hält.
(2) Wird das förmliche Verfahren nach §
35 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 durchgeführt, so kann das Verfahren nur
eingestellt werden, wenn die Beschuldigungen nach dem Ergebnis der Untersuchung
offensichtlich unbegründet sind.
(3) Die Einstellung ist zu begründen, der
Bescheid ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin zuzustellen.
(4) Die einleitende Stelle kann das Verfahren von
dem Zeitpunkt der Anhängigkeit bei der Disziplinarkammer an (§ 57 Abs.
1) nicht mehr einstellen.
(5) Das förmliche Verfahren gilt als
eingestellt, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nach den Bestimmungen des
Pfarrergesetzes wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet.
4.
Disziplinarverfügung
§ 51
Hält die einleitende Stelle nach dem Ergebnis
der Untersuchung eine Disziplinarverfügung für ausreichend, so hat sie
diese zu erlassen. § 17 findet Anwendung. Andernfalls leitet sie das
förmliche Verfahren vor der Disziplinarkammer ein.
5. Anschuldigungsschrift
§ 52
(1) Wird weder das Verfahren nach § 50
eingestellt noch eine Disziplinarverfügung nach § 51 erlassen, so legt
die Vertretung der einleitenden Stelle der Disziplinarkammer eine
Anschuldigungsschrift sowie die Untersuchungsakten und die sonst für die
Gesamtbeurteilung erheblichen Unterlagen vor.
(2) Die Anschuldigungsschrift muss die Tatsachen,
aus denen sich die Amtspflichtverletzung ergibt, und die Beweismittel angeben.
Sie darf Belastendes nur verwerten, soweit der Pfarrer oder die Pfarrerin
Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äußern.
6. Verfahren vor der
Disziplinarkammer
a) Aufgabe der
Disziplinarkammer
§ 53
Die Disziplinarkammer verhandelt über die
erhobenen Anschuldigungen mündlich. Sie hat alles zu tun, was zur
Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Nach Feststellung des Sachverhaltes
entscheidet sie durch Urteil.
b) Bildung der
Disziplinarkammer
§ 54
(1) Disziplinarkammern werden bei der Vereinigten
Kirche und bei den Gliedkirchen gebildet; es können auch gemeinsame
Disziplinarkammern gebildet werden.
(2) Bei den Disziplinarkammern werden
Geschäftsstellen gebildet.
AG DiszG § 9 (zu § 54
DiszG)
(1) Die Disziplinarkammer wird für den
Bereich der Landeskirche gebildet.
(2) Das Landeskirchenamt kann einen Vertrag mit
anderen evangelisch-lutherischen Kirchen über die Bildung einer gemeinsamen
Disziplinarkammer abschließen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung
durch Kirchengesetz und ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
§ 55
(1) Die Disziplinarkammer besteht aus einem
Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, der oder die die Befähigung zum
Richteramt (Fußnote 1) haben muss, und vier weiteren Mitgliedern.
Zwei der weiteren Mitglieder sind Pfarrer oder Pfarrerinnen; eines der weiteren
Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt (Fußnote 2)
haben.
<Fußnote 1,2:> In den
Gliedkirchen Mecklenburg, Sachsen und Thüringen steht die zum 1. 1. 1995
bestehende Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst der
Befähigung zum Richteramt gleich. Außerdem können in diesen
Gliedkirchen bis zum 31.12.2000 auch Diplom-Juristen als rechtskundige Beisitzer
von Spruchausschüssen fungieren.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche
Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) Das Verfahren für die Berufung der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und die Bildung der
Geschäftsstellen regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55,
109 DiszG)
<wiedergegeben bei § 20>
AG DiszG § 10 (zu § 55 Absatz 3
DiszG)
Für die Berufung der Mitglieder der
Disziplinarkammer und ihrer Stellvertreter gilt § 14. Für die Bildung
der Geschäftsstelle gilt § 8 Absatz 3.
§ 56
(1) Der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer
bestellt den Schriftführer oder die Schriftführerin und regelt dessen
oder deren Vertretung.
(2) Der Schriftführer oder die
Schriftführerin hat die Niederschriften bei Verhandlungen und
Beweiserhebungen zu fertigen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden der
Disziplinarkammer zu gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben und zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
c) Anhängigkeit des
Verfahrens
§ 57
(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird
das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1
und 2 vor, so stellt der oder die Vorsitzende das Verfahren ein. Gegen den
Beschluss des oder der Vorsitzenden kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung die Entscheidung der Kammer angerufen werden. Die Kammer entscheidet
durch Beschluss endgültig; dieser ist mit Gründen zu
versehen.
§ 58
(1) Der oder die Vorsitzende stellt dem Pfarrer
oder der Pfarrerin eine beglaubigte Abschrift der Anschuldigungsschrift sowie
etwaiger Nachträge zu und bestimmt eine Frist zur schriftlichen
Äußerung.
(2) Nach Ablauf der Frist beraumt der oder die
Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.
d) Neue
Anschuldigungspunkte
§ 59
(1) Die Vertretung der einleitenden Stelle
kann bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung neue
Anschuldigungspunkte zum Gegenstand des Verfahrens machen.
(2) Ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift ist bis
zur mündlichen Verhandlung schriftlich dem oder der Vorsitzenden
mitzuteilen. Der oder die Vorsitzende stellt den schriftlichen Nachtrag dem
Pfarrer oder der Pfarrerin zu. Zwischen der Zustellung und dem Termin der
mündlichen Verhandlung müssen mindestens zwei Wochen
liegen.
(3) In der mündlichen Verhandlung kann ein
Nachtrag zur Anschuldigungsschrift zu Protokoll erklärt werden. Dieser kann
nur mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zum Gegenstand der
Urteilsfindung gemacht werden; stimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht zu,
unterbricht der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
mindestens zwei Wochen.
e) Mündliche
Verhandlung
§ 60
(1) Der oder die Vorsitzende lädt zur
mündlichen Verhandlung die Vertretung der einleitenden Stelle, den Pfarrer
oder die Pfarrerin, die Verteidigung sowie die Zeugen, Zeuginnen und
Sachverständigen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist auf die Vorschriften
des § 62, Zeugen und Zeuginnen sind auf die Vorschriften des § 67 Abs.
1 Satz 2 hinzuweisen. Der Vertretung der einleitenden Stelle, dem Pfarrer oder
der Pfarrerin und der Verteidigung sind die Namen der geladenen Zeugen,
Zeuginnen und Sachverständigen mitzuteilen. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin
und der Verteidigung sind außerdem die Mitglieder der Disziplinarkammer
sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit dem Hinweis zu benennen,
dass der Ausschluss von der Mitwirkung (§ 111) oder die Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit eines Mitgliedes (§ 112) spätestens eine
Woche vor dem Verhandlungstermin bei der Disziplinarkammer geltend gemacht sein
muss.
(2) Die Vertretung der einleitenden Stelle und der
Pfarrer oder die Pfarrerin können Zeugen, Zeuginnen und
Sachverständige stellen. Die Kammer beschließt, ob sie zu vernehmen
sind.
§ 61
(1) Die Ladungen sind
zuzustellen.
(2) Zwischen der Zustellung an den Pfarrer oder die
Pfarrerin und dem Verhandlungstermin müssen mindestens drei Wochen liegen,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht auf die Einhaltung der Frist
verzichtet. Als Verzicht gilt es auch, wenn er oder sie sich auf die Verhandlung
einlässt, ohne die Nichteinhaltung der Frist zu
rügen.
§ 62
(1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist
verpflichtet, zu der mündlichen Verhandlung zu
erscheinen.
(2) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin
voraussichtlich längere Zeit am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung
verhindert, so kann die Vertretung der einleitenden Stelle bei der Kammer
beantragen, die Verhandlung in Abwesenheit des Pfarrers oder der Pfarrerin
durchzuführen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dringende Gründe dies
rechtfertigen. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Verteidigung nicht
bestellt, so kann der oder die Vorsitzende von Amts wegen eine Verteidigung
bestellen.
(3) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin aus
zwingenden Gründen am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhindert
und wird die Kammer hiervon rechtzeitig unterrichtet, so ist ein neuer Termin
zur Verhandlung anzusetzen. Soweit die Verhinderung nach Satz 1 auf einer
Verhandlungsunfähigkeit beruht, kann die Kammer den Pfarrer oder die
Pfarrerin auffordern, diese durch Beibringung eines amts- oder
vertrauensärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Andere
Verhinderungsgründe sind glaubhaft zu machen.
(4) Bleibt der Pfarrer oder die Pfarrerin der
Verhandlung fern, ohne dass der Kammer mitgeteilt wurde, dass er oder sie aus
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert war, so kann auch in
Abwesenheit verhandelt werden. Ergeht aufgrund dieser Verhandlung ein Urteil, so
kann der Pfarrer oder die Pfarrerin binnen zwei Wochen nach Zustellung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nachweist, dass er oder sie am Erscheinen
zwingend verhindert und nicht in der Lage war, dies rechtzeitig
mitzuteilen.
(5) Ein Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin auf die Berufung verzichtet oder diese
zurückgenommen hat.
§ 63
(1) Der oder die Vorsitzende leitet die
mündliche Verhandlung. Er oder sie vernimmt den Pfarrer oder die Pfarrerin
und erhebt die Beweise. Er oder sie trifft die zur Aufrechterhaltung der Ordnung
in der Verhandlung erforderlichen Maßnahmen. Zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen von Zeugen oder Zeuginnen kann der Pfarrer oder
die Pfarrerin für die Dauer der Vernehmung von der Teilnahme an der
Verhandlung ausgeschlossen werden. Ihm oder ihr ist das Ergebnis der Vernehmung
mitzuteilen.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann Vertreter oder Vertreterinnen
kirchlicher Dienststellen, insbesondere diejenigen, die die Ermittlungen nach
§§ 12 ff. durchgeführt haben, und andere Personen, die ein
berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, zulassen.
§ 64
(1) Die Mitglieder der Kammer, ein
Schriftführer oder eine Schriftführerin und die Vertretung der
einleitenden Stelle sowie, wenn sie erschienen sind, der Pfarrer oder die
Pfarrerin und die Verteidigung müssen bei der Verhandlung ständig
zugegen sein (Anwesenheitsverpflichtete). § 62 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. § 63 Abs. 1 Satz 4 bleibt
unberührt.
(2) Die ständige Gegenwart der Mitglieder der
Kammer gilt als gewahrt, wenn für ausfallende Mitglieder
Ergänzungsmitglieder eintreten, die der oder die Vorsitzende zu der
Verhandlung zugezogen hat und die von Anfang an daran teilgenommen haben. Bei
unveränderter Besetzung der Kammer kann eine unterbrochene Verhandlung
innerhalb von 30 Tagen fortgesetzt werden.
(3) Ist der Pfarrer oder die Pfarrerin
vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann der oder die Vorsitzende
das Verfahren aussetzen und auch eine schon begonnene Verhandlung unterbrechen
oder vertagen.
§ 65
(1) Die von dem Schriftführer oder der
Schriftführerin geführte Niederschrift über die Verhandlung muss
enthalten
1. Ort und Tag der
Verhandlung,
2. die Namen der Mitglieder der Disziplinarkammer
und des Schriftführers oder der Schriftführerin,
3. die Namen der Vertretung der einleitenden
Stelle, des Pfarrers oder der Pfarrerin, der Verteidigung sowie der Zeugen,
Zeuginnen und Sachverständigen.
(2) Die Niederschrift muss den Gang, wesentliche
Vorkommnisse und die Ergebnisse der Verhandlung wiedergeben und ersichtlich
machen, dass die Förmlichkeiten beachtet sind. Sie muss die Bezeichnung der
verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten
Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel
enthalten.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges
in der Verhandlung oder des Wortlautes einer Aussage oder Äußerung
an, so hat der oder die Vorsitzende zu veranlassen, dass die Feststellung des
Vorganges vollständig niedergeschrieben und verlesen wird. In der
Niederschrift ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung
erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
(4) Die Niederschrift ist von dem oder der
Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu
unterschreiben.
§ 66
Nach Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden oder
die Vorsitzende trägt die Vertretung der einleitenden Stelle in Abwesenheit
der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Anschuldigungsschrift vor.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird, wenn er oder sie erschienen ist, zur Person
und Sache gehört. Hierauf werden die Beweise erhoben.
f) Beweisaufnahme
§ 67
(1) Soweit Tatsachen nicht offenkundig sind oder
nicht von dem Pfarrer oder der Pfarrerin glaubhaft zugestanden werden, wird der
Beweis durch Vernehmung der Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen, durch
Einnahme des Augenscheins und durch Urkunden geführt. Zeugen und Zeuginnen
sind verpflichtet, zu der mündlichen Verhandlung zu
erscheinen.
(2) Die Kammer entscheidet über die Form, in
der Beweise zu erheben sind. Niederschriften, Aussagen und
Bild-Ton-Aufzeichnungen von Personen, die in der Untersuchung oder in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können
verwendet werden, sofern sie in der mündlichen Verhandlung verlesen oder in
anderer Weise wiedergegeben worden sind. Satz 2 gilt auch für
Niederschriften nach § 12 Abs. 2, wenn die angehörten Personen vor der
Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass die Niederschriften verwertet
werden können.
(3) Reicht eine Verlesung oder anderweitige
Wiedergabe der Aussage von Personen unter 16 Jahren, die von der
Amtspflichtverletzung betroffen sind, zur Erforschung der Wahrheit nicht aus, so
können diese Personen getrennt von den Anwesenheitsverpflichteten (§
64 Abs. 1) vernommen werden. Die Vernehmung wird den Anwesenheitsverpflichteten
zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der
Anwesenheitsverpflichteten bleiben im Übrigen
unberührt.
(4) Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin, die Verteidigung und die
Vertretung der einleitenden Stelle damit einverstanden sind. Die Erhebung eines
Beweises muss abgelehnt werden, wenn sie unzulässig ist. Sie soll abgelehnt
werden, wenn die Kammer sie für unerheblich oder ungeeignet hält. Die
Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Beschlusses der
Kammer.
§ 68
Der Entscheidung können nach Verlesen in der
mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt werden
1. tatsächliche Feststellungen der
rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren, die den Sachverhalt betreffen, der den Gegenstand des förmlichen
Verfahrens bildet, und
2. schriftliche Auskünfte von Behörden,
sonstigen Dienststellen und Amtspersonen sowie ärztliche
Zeugnisse.
§ 69
(1) Bei der Beweisaufnahme hat der oder die
Vorsitzende den weiteren Mitgliedern der Kammer, der Vertretung der einleitenden
Stelle, dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der Verteidigung auf Verlangen zu
gestatten, Fragen an die Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen zu stellen.
Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der oder die
Vorsitzende zurückweisen.
(2) Nach jeder Vernehmung von Zeugen, Zeuginnen
oder Sachverständigen sowie nach jeder Verlesung eines Schriftstückes
ist der Pfarrer oder die Pfarrerin jeweils zu fragen, ob er oder sie etwas zu
erklären hat.
§ 70
(1) Das Zeugnis kann verweigern, wer mit dem
Pfarrer oder der Pfarrerin
1. verlobt ist oder war,
2. verheiratet ist oder war
oder
3. in gerade Linie verwandt, verschwägert oder
durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht.
(2) Das Zeugnis können ferner
verweigern
1. Pfarrer, Pfarrerinnen und andere in der
Seelsorge amtlich tätige Personen über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
2. Personen, für die kraft ihres Amtes,
Standes oder Gewerbes eine rechtlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit
besteht, über Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Verschwiegenheit
bezieht.
(3) Die in Absatz 2 Genannten sind zur Aussage
verpflichtet, wenn sie nach dienstrechtlichen Vorschriften oder von der Person,
der gegenüber die Schweigepflicht besteht, von der Pflicht zur
Verschwiegenheit befreit worden sind. § 41 des Pfarrergesetzes bleibt
unberührt.
(4) Den in Absatz 2 Genannten stehen ihre
Hilfspersonen und diejenigen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der
berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung
des Rechtes, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in Absatz 2 Genannten,
es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann. Die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch
für die Hilfspersonen.
(5) Zeugen und Zeuginnen können die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder
Angehörigen im Sinne von Absatz 1 die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zuziehen würde oder zur Unehre gereicht.
(6) Die Zeugen und Zeuginnen sind über ihre
Rechte zu belehren.
§ 70 a
(1) Zeugen und Zeuginnen können sich bei der
Vernehmung von einem Beistand begleiten lassen. Der Beistand kann für den
Zeugen oder die Zeugin Fragen beanstanden oder den Ausschluss des Pfarrers oder
der Pfarrerin von der mündlichen Verhandlung
beantragen.
(2) Der Beistand muss einer Gliedkirche der
Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen
Ämtern wählbar sein. Er ist verpflichtet, über die Kenntnisse,
die er bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Beistand erlangt hat,
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 71
(1) Die Zeugen und Zeuginnen sind vor der
Vernehmung nach eindringlicher Ermahnung auf die wahrheitsgemäße
Aussage zu verpflichten. Die Gliedkirchen können die Vereidigungen von
Zeugen und Zeuginnen durch Kirchengesetz zulassen.
(2) Die Zeugen und Zeuginnen sind einzeln und in
Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen und Zeuginnen zur Person und
zur Sache zu vernehmen. Sie können anderen Zeugen oder Zeuginnen und dem
Pfarrer oder der Pfarrerin gegenübergestellt werden.
§ 72
(1) Auf Sachverständige sind vorbehaltlich der
Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 die Bestimmungen über Zeugen und
Zeuginnen entsprechend anzuwenden. Die Disziplinarkammer kann beschließen,
dass ein Gutachten verlesen wird, wenn der oder die Sachverständige am
Erscheinen gehindert ist.
(2) Für den Ausschluss und die Ablehnung eines
oder einer Sachverständigen gelten die Bestimmungen der §§ 111
und 112 entsprechend; ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus hergeleitet
werden, dass der oder die Sachverständige als Zeuge oder Zeugin vernommen
worden ist.
(3) Soweit zum Beweis von in der Vergangenheit
liegenden Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere
Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die
Bestimmungen über den Zeugenbeweis.
§ 73
(1) Hält die Kammer weitere Beweiserhebungen
für erforderlich, so kann sie neue Zeugen, Zeuginnen oder
Sachverständige vernehmen oder eines ihrer Mitglieder mit der
Beweiserhebung beauftragen. Dazu ist die Verhandlung zu unterbrechen oder zu
vertagen.
(2) Die Vernehmung kann auch im Wege der Amtshilfe
oder Rechtshilfe geschehen.
§ 74
(1) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die
Vertretung der einleitenden Stelle und dann der Pfarrer oder die Pfarrerin und
die Verteidigung gehört.
(2) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist Gelegenheit
zu einem letzten Wort zu geben.
7. Das Urteil und seine
Ausführung
§ 75
(1) Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die
Anschuldigungspunkte, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen
dem Pfarrer oder der Pfarrerin als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt
werden.
(2) Über das Ergebnis der mündlichen
Verhandlung entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien
Überzeugung.
§ 76
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der
Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet,
und zwar entweder am Schluss der Verhandlung oder in einem binnen einer Woche
stattfindenden Termin.
(2) Es ist schriftlich niederzulegen, mit
Gründen zu versehen und von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben.
Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so wird dies unter Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem oder der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
dem ältesten weiteren Mitglied der Kammer vermerkt.
(3) Eine Ausfertigung des mit Gründen
versehenen Urteils ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin und der einleitenden
Stelle zuzustellen.
§ 77
(1) Das Urteil kann auf Einstellung des Verfahrens,
auf Freispruch oder auf Verurteilung lauten.
(2) Die Kammer kann beschließen, dass das
Urteil in bestimmter Weise bekannt zu geben ist.
(3) Das Urteil bestimmt, wer die Kosten des
Verfahrens trägt. Kosten, die nicht dem Pfarrer oder der Pfarrerin
auferlegt sind, trägt die Kirche, die das Verfahren eingeleitet
hat.
§ 78
(1) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(2) Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn es
die Vertretung der einleitenden Stelle und der Pfarrer oder die Pfarrerin
übereinstimmend beantragen und die Einstellung nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung angebracht ist.
§ 79
Bei Freispruch müssen die Urteilsgründe
ergeben, ob der Pfarrer oder die Pfarrerin mangels Beweises oder wegen
erwiesener Nichtschuld freigesprochen worden ist.
§ 80
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die
Amtspflicht verletzt, kann die Disziplinarkammer erkennen
auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle
oder allgemeinkirchlichen Aufgaben,
5. Amtsenthebung unter Versetzung in den
Wartestand,
6. Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand
oder
7. Entfernung aus dem Dienst.
Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten
Verhaltens. Missbilligende Äußerungen eines oder einer
Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen) sind keine
Disziplinarmaßnahmen.
(2) Bei beurlaubten und freigestellten Pfarrern und
Pfarrerinnen sind bei der Entscheidung über die zu erkennende
Maßnahme die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
(3) Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder
Ruhestand kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Kürzung des Wartegeldes oder
Ruhegehaltes,
4. Versetzung in den Ruhestand, wenn sich der
Pfarrer oder die Pfarrerin im Wartestand befindet oder
5. Entfernung aus dem Dienst.
(4) Erkennt die Disziplinarkammer nach Absatz 1 Nr.
4, so ist im Urteil auch zu bestimmen, ob der Pfarrer oder die Pfarrerin ein von
ihm oder ihr bekleidetes Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert. Ist
dem Pfarrer oder der Pfarrerin, nachdem die einleitende Stelle von dem dem
Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, eine
andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden,
ist er oder sie bereits nach anderen kirchengesetzlichen Vorschriften versetzt
worden oder ist die Übertragung der Pfarrstelle mangels gedeihlichen
Wirkens (§§ 86 bis 88 des Pfarrergesetzes) aufgehoben worden, so
stellt die Disziplinarkammer fest, ob die von ihr ausgesprochene Versetzung als
vollzogen gilt.
(5) Erkennt die Disziplinarkammer auf Entfernung
aus dem Dienst, so ist im Urteil zugleich zu bestimmen, ob ein Unterhaltsbeitrag
nach § 91 Abs. 1 gewährt wird.
§ 81
(1) Soweit nicht auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt wird, kann die Disziplinarkammer bis auf die Dauer von fünf
Jahren:
1. dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung
von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen untersagen, die mit der
gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten nicht zu vereinbaren
sind,
2. dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Verwaltung
fremder Gelder ganz oder teilweise verbieten,
3. dem Pfarrer oder der Pfarrerin den Vorsitz im
Kirchenvorstand und ganz oder teilweise die Geschäftsführung des
Pfarramtes entziehen oder
4. dem Pfarrer oder der Pfarrerin, wenn er oder sie
sich im Warte- oder Ruhestand befindet oder auf Amtsenthebung erkannt wird, die
öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung sowie die
Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise
untersagen.
(2) Wenn die Disziplinarkammer auf eine
Beschränkung der Rechte aus der Ordination nach Absatz 1 Nr. 4 verzichtet,
weil sie dies der nach dem Pfarrergesetz zuständigen Stelle überlassen
wollte, ist dies in der Urteilsformel ausdrücklich
auszusprechen.
§ 82
In demselben förmlichen Verfahren darf nur auf
eine der Maßnahmen des § 80 erkannt werden. Sie kann mit
Maßnahmen nach § 81 verbunden werden.
§ 83
Der Verweis gilt mit der Rechtskraft des Urteils als
vollstreckt.
§ 84
Höhe und Verwendungszweck der Geldbuße
sind im Urteil zu bestimmen. Die Geldbuße darf die Bezüge eines
Monats (Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) nicht übersteigen. Sie
kann von den Bezügen einbehalten werden. Die einleitende Stelle kann die
Entrichtung der Geldbuße in Teilbeträgen
gestatten.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136
DiszG)
<wiedergegeben bei § 17>
§ 85
(1) Die Gehaltskürzung besteht darin, dass
nach näherer Bestimmung im Urteil die Dienstbezüge
bruchteilsmäßig um höchstens ein Fünftel und längstens
auf fünf Jahre vermindert werden. Sie beginnt mit der nächsten auf die
Rechtskraft des Urteils folgenden Gehaltszahlung.
(2) Hat ein zur Gehaltskürzung verurteilter
Pfarrer oder eine zur Gehaltskürzung verurteilte Pfarrerin aus einem
früheren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Versorgungsbezüge,
die mit Rücksicht auf die Dienstbezüge nur teilweise oder gar nicht
gezahlt werden, so bleibt für die Regelung dieses Anspruchs die
Gehaltskürzung unberücksichtigt.
(3) Tritt ein zur Gehaltskürzung verurteilter
Pfarrer oder eine zur Gehaltskürzung verurteilte Pfarrerin vor oder nach
Rechtskraft des Urteils in den Warte- oder Ruhestand, so werden die aus den
ungekürzten Dienstbezügen errechneten Wartestands- bzw.
Versorgungsbezüge während der Gehaltskürzungsfrist um den im
Urteil bestimmten Bruchteil vermindert.
(4) Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin
während der Gehaltskürzungsfrist, so enden die Wirkungen der
Gehaltskürzungen mit dem Beginn des Sterbemonats.
§ 86
Auf die Kürzung des Wartegeldes und des
Ruhegehalts nach § 80 Abs. 3 Nr. 3 sind die Bestimmungen des § 85 Abs.
1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 87
(1) Hat die Disziplinarkammer auf Aufhebung der
Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe erkannt
und nicht festgestellt, dass die erkannte Maßnahme aufgrund anderer
Vorschriften als vollzogen gilt, so tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der
Rechtskraft des Urteils in den Wartestand. Die §§ 82 und 88 Abs. 1 und
2 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann
auch eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe mit geringeren
Dienstbezügen und anderer Amtsbezeichnung übertragen
werden.
(2) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält bis
zur Dauer von sechs Monaten Wartegeld in Höhe der bisherigen Besoldung; ist
im Urteil bestimmt, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin ein bekleidetes
Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert, so sind der Berechnung des
Wartegeldes entsprechend verringerte Bezüge zugrunde zu
legen.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat keinen
Anspruch auf Vergütung der durch die Versetzung entstehenden Umzugskosten.
Dies gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin mit seiner oder ihrer
Einwilligung oder nach § 80 Abs. 4 Satz 2 versetzt
wird.
§ 88
(1) Durch die Amtsenthebung verliert der Pfarrer
oder die Pfarrerin die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe (§ 23
Abs. 2 PfG). Er oder sie erhält vorbehaltlich der Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 die Rechtsstellung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im
Warte- oder im Ruhestand.
(2) Das Urteil kann bestimmen, dass dem Pfarrer
oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe oder ein
Beschäftigungsauftrag nicht vor Ablauf einer näher zu bezeichnenden
Frist übertragen werden darf.
(3) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den
Wartestand erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin als Wartegeld vier
Fünftel des gesetzlichen Wartegeldes. Das Wartegeld kann im Urteil auf
einen geringeren Betrag herabgesetzt werden, jedoch nicht unter die Hälfte
des gesetzlichen Wartegeldes.
(4) Bei Versetzung in den Ruhestand erhält der
Pfarrer oder die Pfarrerin das erdiente Ruhegehalt. Liegen besondere Gründe
vor, so kann im Urteil das Ruhegehalt befristet bis zur Höhe von vier
Fünfteln des gesetzlichen Wartegeldes heraufgesetzt oder bis auf die
Hälfte des gesetzlichen Wartegeldes herabgesetzt werden. Stirbt der Pfarrer
oder die Pfarrerin, so endet die Herabsetzung des Ruhegehaltes mit dem Beginn
des Sterbemonats; sie endet sonst mit dem Ablauf des Monats, in dem der Pfarrer
oder die Pfarrerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 89
(1) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den
Wartestand stehen dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Monats, in
dem das Urteil rechtskräftig wird, die bisherigen Bezüge, von da ab
das Wartegeld nach § 88 Abs. 3 zu.
(2) Bei Amtsenthebung unter Versetzung in den
Ruhestand stehen dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Monats, in
dem das Urteil rechtskräftig wird, die bisherigen Bezüge, von da ab
das Ruhegehalt nach § 88 Abs. 4 zu.
(3) Tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem
Wartestand in den Ruhestand, so darf das Ruhegehalt vor Ablauf von fünf
Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht höher sein als das nach § 88
Abs. 3 herabgesetzte Wartegeld. § 88 Abs. 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin vor
Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Bestimmungen des
Absatzes 3 entsprechend.
§ 90
Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das
Dienstverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin beendet. Er oder sie
verliert Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur
Sakramentsverwaltung. Er oder sie verliert ferner Auftrag und Recht zur
Führung der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum
Tragen der Amtskleidung und für sich und die Angehörigen alle in dem
bisherigen Dienstverhältnis begründeten besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften.
8. Unterhaltsbeitrag
§ 91
(1) Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so
kann das Urteil bestimmen, dass dem Pfarrer oder der Pfarrerin für
längstens zwei Jahre ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, solange
Bedürftigkeit besteht und kein Verhalten vorliegt, das den Empfänger
oder die Empfängerin als der Gewährung des Unterhaltsbeitrages
unwürdig erscheinen lässt. Das Urteil kann auch bestimmen, dass der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren
Unterhalt der Pfarrer oder die Pfarrerin gesetzlich verpflichtet
ist.
(2) Die Entscheidung über die Höhe des
Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 und über die Weitergewährung
über die nach Absatz 1 festgesetzte Frist hinaus trifft die oberste
kirchliche Verwaltungsbehörde, wobei sie auch eine Entscheidung nach Absatz
1 Satz 2 treffen kann. Gegen deren Entscheidung können Gegenvorstellungen
erhoben und die Nachprüfung in entsprechender Anwendung der §§ 77
Abs. 1 und 78 des Pfarrergesetzes beantragt werden.
AG DiszG § 11 (zu § 91 Absatz 2
DiszG)
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 91 Absatz 2 Disziplinargesetz ist das
Landeskirchenamt.
9. Anfechtbarkeit und Rechtskraft des
Urteils
§ 92
(1) Gegen Urteile der Disziplinarkammer ist die
Berufung zulässig.
(2) Die Berufung ist unzulässig, wenn sie sich
nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder wenn das Urteil auf Einstellung
des Verfahrens (§ 77) lautet.
§ 93
(1) Ist gegen das Urteil Berufung unzulässig,
so ist es mit der Verkündung rechtskräftig.
(2) Im Übrigen wird das Urteil mit Ablauf der
Berufungsfrist rechtskräftig, wenn eine zulässige Berufung nicht
eingelegt wurde. Wird auf die Berufung verzichtet oder wird sie
zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die
Erklärung des Verzichtes oder der Zurücknahme dem Disziplinarsenat
zugeht. Verzicht und Zurücknahme können auch vor Zustellung des mit
Gründen versehenen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist wirksam
erklärt werden.
2. Unterabschnitt.
Berufungsverfahren
1. Einlegung und Zurücknahme der
Berufung
§ 94
Die Berufung kann vom Pfarrer oder der Pfarrerin und
von der einleitenden Stelle eingelegt werden. Sie kann auf die erkannte
Maßnahme beschränkt werden.
AG DiszG § 12 (zu §§ 94 und 102
Absatz 3 Satz 2 DiszG)
(1) Die Berufung gegen das Urteil kann von der
einleitenden Stelle auch zugunsten des Pfarrers eingelegt
werden.
(2) Ist die Berufung vom Pfarrer oder zu seinen
Gunsten von der einleitenden Stelle eingelegt worden, so darf das Urteil nicht
zuungunsten des Pfarrers geändert werden.
§ 95
(1) Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Disziplinarsenat
eingereicht und innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Berufungsfrist
begründet werden. Auf Antrag kann der oder die Vorsitzende die Frist
für die Einreichung der Begründung
verlängern.
(2) Die Berufungsschrift ist der anderen zur
Berufung berechtigten Person oder Stelle zuzustellen; diese hat sich binnen
einer von dem oder der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmenden Frist
dazu zu äußern.
§ 96
Die Berufung kann nach Beginn der mündlichen
Verhandlung nur mit Zustimmung des oder der anderen zur Berufung berechtigten
Person oder Stelle zurückgenommen oder auf die erkannte Maßnahme
beschränkt werden.
2. Bildung des
Disziplinarsenats
§ 97
Der Disziplinarsenat wird bei der Vereinigten
Kirche gebildet.
§ 98
(1) Der Disziplinarsenat besteht aus einem oder
einer Vorsitzenden, der oder die die Befähigung zum Richteramt haben muss,
und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder sind Pfarrer oder
Pfarrerinnen; eines der weiteren Mitglieder muss die Befähigung zum
Richteramt haben.
(2) Für die Mitglieder ist die erforderliche
Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
(3) § 56 gilt
entsprechend.
§ 99
(1) Der oder die Vorsitzende, die Mitglieder und
die stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarsenats werden von der
Kirchenleitung der Vereinigten Kirche berufen.
(2) Richtet sich das Verfahren gegen einen Pfarrer
oder eine Pfarrerin aus einer Gliedkirche, muss eines der weiteren Mitglieder
Pfarrer oder Pfarrerin der Gliedkirche sein. Zu diesem Zweck beruft die
Kirchenleitung zu Beginn der Amtszeit auf Vorschlag der Gliedkirchen je einen
Pfarrer oder eine Pfarrerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin
als weiteres Mitglied des Disziplinarsenats. Dieses weitere Mitglied tritt im
gegebenen Fall in den Disziplinarsenat ein.
(3) Richtet sich das Verfahren gegen einen Pfarrer
oder eine Pfarrerin der Vereinigten Kirche, so gilt Absatz 2
entsprechend.
AG DiszG § 13 (zu § 99 Absatz 2 Satz
2 DiszG)
Den beisitzenden Pfarrer und seinen Stellvertreter
schlägt die Kirchenleitung vor. Beide dürfen weder Mitglieder noch
Referenten des Landeskirchenamtes sein.
3. Verfahren vor dem
Disziplinarsenat
§ 100
Mit dem Eingang der Berufungsschrift wird das
Verfahren bei dem Disziplinarsenat anhängig.
§ 101
Der oder die Vorsitzende kann die Berufung als
unzulässig verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt oder
sonst unzulässig ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen
die Entscheidung des Disziplinarsenats angerufen werden. Der Disziplinarsenat
entscheidet durch Beschluss.
§ 102
(1) Der Disziplinarsenat hat die Berufung als
unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt
oder sonst unzulässig ist.
(2) Der Disziplinarsenat hat das Verfahren
einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2
vorliegen.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 nicht gegeben, so entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst. Er
kann die Berufung als unbegründet zurückweisen oder das Urteil der
Disziplinarkammer ändern.
(4) Die Entscheidungen des Disziplinarsenats
ergehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch Beschluss, in den
Fällen des Absatzes 3 nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.
Beschlüsse werden mit der Zustellung wirksam, Urteile mit ihrer
Verkündung rechtskräftig.
AG DiszG § 12 (zu §§ 94 und 102
Absatz 3 Satz 2 DiszG)
<wiedergegeben bei § 94>
§ 103
(1) Für das Verfahren vor dem Disziplinarsenat
gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 60 bis 65,
67 bis 76, 77 Abs. 2 und Abs. 3, 78 Abs. 2 sowie der §§ 79 bis 91
entsprechend.
(2) Nach Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende trägt der Berichterstatter oder die Berichterstatterin
in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der
Berufungsbegründung vor. § 66 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
3. Unterabschnitt. Wiederaufnahme des
förmlichen Verfahrens
§ 104
(1) Ein rechtskräftig abgeschlossenes
förmliches Verfahren kann auf Antrag wieder aufgenommen
werden.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig,
wenn
1. neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früheren
Feststellungen eine andere Entscheidung zu begründen, und der Antragsteller
oder die Antragstellerin nachweist oder glaubhaft macht, dass die neuen
Tatsachen oder Beweismittel nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren
rechtzeitig geltend gemacht werden konnten,
2. ein Mitglied der Disziplinarkammer oder des
Disziplinarsenats sich in der Sache einer schweren Amtspflichtverletzung
schuldig gemacht hat,
3. in der Disziplinarkammer oder dem
Disziplinarsenat ein Mitglied bei der Entscheidung mitgewirkt hat, das
kirchengesetzlich ausgeschlossen war, sofern nicht die Gründe für den
Ausschluss schon erfolglos geltend gemacht worden waren oder hätten geltend
gemacht werden können,
4. auf eine Maßnahme erkannt worden ist, die
nach Art oder Höhe in diesem Kirchengesetz nicht vorgesehen
war.
§ 105
(1) Die Wiederaufnahme kann von der einleitenden
Stelle, von dem Pfarrer oder der Pfarrerin und einer Person, die ihn oder sie
gesetzlich vertritt, beantragt werden. Antragsberechtigt sind auch
Hinterbliebene, die aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers oder der
Pfarrerin eine Versorgung erhalten würden, wenn die angefochtene
Entscheidung nicht ergangen wäre.
(2) Der Wiederaufnahmeantrag ist schriftlich an die
Disziplinarkammer oder den Disziplinarsenat zu richten, deren Entscheidung
angefochten wird. Er muss den Wiederaufnahmegrund und die Beweismittel
bezeichnen.
(3) Die Antragsberechtigten können eine
Verteidigung bestellen.
§ 106
(1) Über die Zulassung des Antrages
entscheidet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarsenat, deren oder dessen
Entscheidung angefochten wird.
(2) Der Antrag ist durch Beschluss zu verwerfen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht
gegeben sind oder der Antrag offensichtlich unbegründet
ist.
(3) Der Beschluss ist dem Antragsteller oder der
Antragstellerin und der Vertretung der einleitenden Stelle
zuzustellen.
(4) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist
die Beschwerde zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei
der Disziplinarkammer einzulegen ist. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, so
legt sie die Beschwerde dem Disziplinarsenat vor; dieser entscheidet durch
Beschluss endgültig.
§ 107
(1) Mit dem Beschluss über die Wiederaufnahme
des Verfahrens wird die Zuständigkeit der Kammer begründet, die in dem
früheren Verfahren im ersten Rechtszuge entschieden hat. Der oder die
Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied der Kammer nimmt die
erforderlichen Ermittlungen vor. Die Bestimmungen über das Verfahren vor
der Disziplinarkammer gelten entsprechend.
(2) Die Entscheidung der Kammer ergeht durch
Urteil. In ihm wird das frühere Urteil aufrechterhalten oder unter
Aufhebung des früheren Urteils anders entschieden. Die Bestimmungen des
§ 77 Abs. 3 und der §§ 91 bis 96 gelten
entsprechend.
(3) Die Kammer kann nach Anhörung der
Vertretung der einleitenden Stelle und des Antragstellers oder der
Antragstellerin im schriftlichen Verfahren entscheiden.
§ 108
(1) Das neue Urteil wirkt hinsichtlich der
Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin so, als sei es im Zeitpunkt des
früheren Urteils an dessen Stelle ergangen. Hätte der Pfarrer oder die
Pfarrerin nach dem neuen Urteil die Stelle nicht verloren, so ist ihm oder ihr
auf Antrag nach Maßgabe des Pfarrbesetzungsrechts eine der früheren
Verwendung angemessene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu
übertragen. Auf die Nachzahlung von Bezügen sind in der Zwischenzeit
bezogene Arbeitseinkünfte und Zahlungen, die aufgrund des früheren
Urteils oder der durch das frühere Urteil geschaffenen Verhältnisse
geleistet worden sind, anzurechnen.
(2) Bei Freispruch kann die zuständige Stelle
auf Antrag eine Entschädigung nach billigem Ermessen
gewähren.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Spruchausschüsse,
Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats
1. Amtszeit, Voraussetzungen für die
Berufung
§ 109
(1) Die Amtszeit der Spruchausschüsse, der
Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats beträgt sechs Jahre. Den
Beginn der Amtszeit regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar
sein.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
im Disziplinarsenat dürfen nicht Mitglieder eines Organs, hauptamtliche
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Vereinigten Kirche sein. Die §§
99 Abs. 3 und 133 Abs. 1 bleiben unberührt.
AG DiszG § 14 (zu §§ 20, 55,
109 DiszG)
<wiedergegeben bei § 20>
2. Verpflichtung
§ 110
(1) Die Mitglieder der Spruchausschüsse, der
Disziplinarkammern und des Disziplinarsenats sind an Schrift und Bekenntnis und
an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher
Unabhängigkeit. Sie sind zu verpflichten.
(2) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
regeln das Nähere über die Verpflichtung.
AG DiszG § 15 (zu § 110
DiszG)
(1) Der Obmann des Spruchausschusses und der
Vorsitzende Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter werden durch den
Landesbischof auf ihr Amt verpflichtet. Die übrigen Mitglieder des
Spruchausschusses werden vom Obmann, die Mitglieder der Disziplinarkammer vom
Vorsitzenden auf ihr Amt pflichtet.
(2) Die Verpflichtung geschieht durch Handschlag.
Dabei ist Ernennungsurkunde zu überreichen.
3. Ausschluss von der
Mitwirkung
§ 111
Von der Mitwirkung in den Spruchausschüssen,
Disziplinarkammern und im Disziplinarsenat ist vorbehaltlich weiterer
kirchengesetzlicher Regelung ausgeschlossen, wer
1. mit dem beschuldigten Pfarrer oder der
beschuldigten Pfarrerin verheiratet oder dessen oder deren Vormund ist oder
gewesen ist,
2. mit dem beschuldigten Pfarrer oder der
beschuldigten Pfarrerin in gerader Linie verwandt, verschwägert, durch
Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht oder
3. in dem Disziplinarverfahren als Zeuge, Zeugin,
Sachverständiger oder Sachverständige vernommen
ist,
4. als Untersuchungsführer oder
Untersuchungsführerin oder Vertretung der einleitenden Stelle tätig
gewesen ist oder
5. als Mitglied des Spruchausschusses oder der
Disziplinarkammer mitgewirkt hat.
AG DiszG § 16 (zu § 111
DiszG)
Mitglieder und Referenten des Landeskirchenamtes
können nicht zu Mitgliedern des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer
ernannt werden.
4. Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit
§ 112
(1) Die einleitende Stelle und der Pfarrer oder die
Pfarrerin können ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu
rechtfertigen.
(2) Aus dem gleichen Grunde kann sich ein Mitglied
selbst für befangen erklären.
§ 113
Über den Ausschluss nach § 111, die
Ablehnung nach § 112 Abs. 1 und die Erklärung nach § 112 Abs. 2
entscheidet die Stelle (Spruchausschuss, Disziplinarkammer oder
Disziplinarsenat), der das Mitglied angehört; dabei wirkt anstelle dieses
Mitgliedes ein stellvertretendes Mitglied mit. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
5. Ende der Mitgliedschaft
§ 114
(1) Die Mitgliedschaft endet,
wenn
1. die Voraussetzungen der Berufung weggefallen
sind,
2. ein Mitglied sein Amt niederlegt
oder
3. ein Mitglied wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage
ist.
(2) Der Disziplinarsenat stellt auf Antrag der
Stelle, die das Mitglied berufen hat, fest, dass die Mitgliedschaft nach Absatz
1 beendet ist.
6. Beratung und Abstimmung
§ 115
(1) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
getroffen. Auf Entfernung aus dem Dienst kann nur mit einer Mehrheit von vier
Stimmen erkannt werden; kein Mitglied darf sich der Stimme
enthalten.
(2) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur
die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teilnehmen. Außerdem darf eine
nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen zur Hilfsberichterstattung
zugezogene Person zugegen sein. Über den Hergang der Beratung und
Abstimmung haben alle Beteiligten Stillschweigen zu
bewahren.
AG DiszG § 17 (zu § 115 Absatz 2
DiszG)
Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann zur
Unterstützung in der Vorbereitung einen Hilfsberichterstatter, der die
Befähigung zum Richteramt haben soll, zuziehen. Mitglieder und Referenten
des Landeskirchenamtes können nicht als Hilfsberichterstatter eingesetzt
werden.
6. Abschnitt. Kosten
1. Kosten der
Disziplinarverfügung
§ 116
(1) Für eine Disziplinarverfügung
nach
1. § 17 ff. werden Kosten nicht
erhoben,
2. § 51 gilt § 117 Abs. 1
entsprechend.
(2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können
dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt werden, wenn die Beschwerde
zurückgewiesen wird.
AG DiszG § 18 (zu §§ 116 bis
122 DiszG)
(1) Kosten des Disziplinarverfahrens, die nicht
einem anderen auferlegt worden sind, trägt die Landeskirche. Gleiches gilt
für die erstattungsfähigen Auslagen.
(2) Über Auslagen, die nach § 117 Absatz 2
Disziplinargesetz zu erstatten sind, ergeht eine Kostenentscheidung der
Geschäftsstelle des Spruchausschusses. Der Bescheid ist zuzustellen. Gegen
den Kostenbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim
Obmann des Spruchausschusses zulässig. Dieser entscheidet
endgültig.
(3) Für die Einbehaltung der Kosten von den
Bezügen des Pfarrers gemäß § 122 Absatz 3 Disziplinargesetz
gilt § 6 dieses Kirchengesetzes entsprechend.
2. Kosten im
Spruchverfahren
§ 117
(1) Im Spruchverfahren werden Kosten nicht
erhoben.
(2) Ist im Spruchverfahren festgestellt worden,
dass die Beschuldigungen unbegründet sind, oder ist das Verfahren
eingestellt worden, weil es nicht rechtswirksam eingeleitet worden war oder die
Voraussetzungen für die Einleitung nicht vorlagen (§ 16 Abs. 1), so
sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Ist
das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt worden oder ist eine
Amtspflichtverletzung nicht nachweisbar, so kann der Spruchausschuss bestimmen,
dass dem Pfarrer oder der Pfarrerin die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise
zu erstatten sind.
3. Kosten im förmlichen
Verfahren
§ 118
(1) Im förmlichen Verfahren trägt der
Pfarrer oder die Pfarrerin die Kosten, wenn er oder sie verurteilt
wird.
(2) Wird der Pfarrer oder die Pfarrerin
freigesprochen, so ist im Urteil zu bestimmen, dass die notwendigen Auslagen zu
erstatten sind.
§ 119
(1) Wird das förmliche Verfahren eingestellt,
weil es nicht rechtswirksam eingeleitet worden war oder die Voraussetzungen
für die Einleitung nicht vorlagen (§ 16 Abs. 1), so trägt die
Kosten die Kirche, die das Verfahren eingeleitet hat. Dem Pfarrer oder der
Pfarrerin sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird das förmliche Verfahren aus anderen
Gründen eingestellt, so können dem Pfarrer oder der Pfarrerin die
Kosten ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und
2 sind in der Entscheidung über die Einstellung zu
treffen.
§ 120
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin ein
Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder es wieder zurückgenommen, so
trägt er oder sie die dadurch entstandenen Kosten.
(2) Sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin infolge
eines Rechtsmittels, das die einleitende Stelle erfolglos eingelegt oder
zurückgenommen hat, notwendige Auslagen erwachsen, so ist anzuordnen, dass
diese zu erstatten sind.
(3) Hat die einleitende Stelle ein Rechtsmittel
erfolgreich eingelegt, so trägt der Pfarrer oder die Pfarrerin die
Kosten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
gelten für das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 121
(1) Zu den Kosten des Verfahrens
gehören:
1. Fahrtauslagen, Tage- und
Übernachtungsgelder des Untersuchungsführers, der
Untersuchungsführerin und der Hilfspersonen sowie der Vertretung der
einleitenden Stelle während der Untersuchung,
2. die Entschädigung der Zeugen, Zeuginnen und
Sachverständigen und
3. die Aufwendungen für Ladungen und
Zustellungen sowie für die Beschaffung von Urkunden und sonstigem
Beweismaterial.
(2) Erstattungsfähige Auslagen können
sein:
1. die dem Pfarrer oder der Pfarrerin erwachsenen
tatsächlichen Aufwendungen und
2. eine angemessene Entschädigung für die
von dem Pfarrer oder der Pfarrerin hinzugezogene
Verteidigung.
§ 122
(1) Über die Kosten im förmlichen
Verfahren, die der Pfarrer oder die Pfarrerin zu tragen hat, und über die
zu erstattenden Auslagen, ergeht ein Kostenbescheid der Geschäftsstelle,
der zuzustellen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Antragsteller
oder Antragstellerinnen im Wiederaufnahmeverfahren.
(2) Gegen den Kostenbescheid ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der
Disziplinarkammer zulässig; dieser oder diese entscheidet
endgültig.
(3) Kosten, die dem Pfarrer oder der Pfarrerin
auferlegt sind, können von den Dienstbezügen einbehalten
werden.
7. Abschnitt. Zustellung, Fristen,
Wiedereinsetzung
1. Zustellung
§ 123
(1) Die nach diesem Kirchengesetz vorgeschriebenen
Zustellungen werden ausgeführt
1. durch Übergabe an den Empfänger oder
die Empfängerin gegen Empfangsschein; verweigert der Empfänger oder
die Empfängerin die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des
Empfangsscheines, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als
zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten
genommen ist,
2. durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein,
3. durch Postzustellung mit
Zustellungsurkunde,
4. durch Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt,
wenn der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin nicht zu
ermitteln ist oder
5. an Behörden und sonstige kirchliche
Dienststellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstückes; der Empfänger oder die Empfängerin hat den Tag,
an dem ihm oder ihr die Akten vorgelegt werden, darin zu
vermerken.
(2) Verteidiger oder Verteidigerinnen, deren
Vollmacht sich bei den Akten befindet, gelten als ermächtigt, Zustellungen
in Empfang zu nehmen.
(3) Wird eine Zustellung an mehrere
Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der
zuletzt bewirkten Zustellung.
§ 124
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der
oder die Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die
Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und
über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu
belehren.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur
innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung
zulässig. War die Einlegung vor Ablauf eines Jahres infolge höherer
Gewalt unmöglich oder ist eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt, dass
eine Anfechtung nicht möglich ist, kann das Rechtsmittel oder der
Rechtsbehelf auch nach Ablauf eines Jahres eingelegt
werden.
2. Fristen, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
§ 125
(1) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist
endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen
hat.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonnabend, Sonntag oder auf einen allgemeinen oder kirchlichen Feiertag, so
endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktages.
§ 126
(1) Wird eine Frist versäumt, so ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller
oder die Antragstellerin durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert war. Als unabwendbarer
Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin von
einer Zustellung ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis erlangt
hat.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der Stelle,
bei der die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und
Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe zu stellen. Zugleich ist die
versäumte Handlung nachzuholen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Stelle,
die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre,
endgültig.
(4) Durch den Antrag wird die Vollstreckung einer
Entscheidung nicht gehemmt; es kann jedoch ein Aufschub der Vollstreckung
angeordnet werden.
8. Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung
im Disziplinarverfahren
§ 127
(1) Die einleitende Stelle kann einen Pfarrer oder
eine Pfarrerin vorläufig des Dienstes entheben, ihm oder ihr die
öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung sowie die
Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise untersagen, sobald Ermittlungen
eingeleitet worden sind.
(2) Im förmlichen Verfahren kann die
einleitende Stelle, wenn nach der Schwere des Tatbestandes angenommen werden
kann, dass auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, mit oder nach der
vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge
des Pfarrers oder der Pfarrerin, höchstens aber die Hälfte,
einbehalten wird. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- und Ruhestand kann
angeordnet werden, dass bis zu einem Drittel des Wartegeldes oder Ruhegehaltes
einbehalten wird.
(3) Die einleitende Stelle kann ihre
Maßnahmen jederzeit ändern oder wieder
aufheben.
(4) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann bei der
Disziplinarkammer beantragen, dass die nach Absatz 1 und 2 getroffenen
Maßnahmen überprüft werden. Der einleitenden Stelle ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag nach Satz 1 hat keine
aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens enden die Maßnahmen der einleitenden
Stelle.
§ 128
(1) Die nach § 127 Abs. 2 einbehaltenen
Beträge verfallen, wenn rechtskräftig auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt oder wenn das Verfahren eingestellt wird, weil ein Umstand eingetreten
ist, der den Wegfall aller Dienstbezüge ohnehin zur Folge hat. Das gilt
nicht für den Fall, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens stirbt.
(2) Verfallen die einbehaltenen Beträge nicht,
so sind sie nachzuzahlen, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
ist oder die einleitende Stelle es eingestellt hat. Die Kosten des
förmlichen Verfahrens, die der Pfarrer oder die Pfarrerin zu tragen hat,
können abgezogen werden.
9. Abschnitt.
Begnadigung
§ 129
(1) Im Gnadenwege können im
Disziplinarverfahren getroffene Maßnahmen gemildert oder erlassen werden.
Bei Entfernung aus dem Dienst kann im Gnadenwege ein Unterhaltsbeitrag
gewährt werden.
(2) Das Begnadigungsrecht steht der Kirche zu, in
der das Verfahren eingeleitet worden ist. Eine andere Kirche kann im
Disziplinarverfahren getroffene Maßnahmen im Gnadenwege mildern oder
erlassen, wenn die Kirche, in der das Verfahren eingeleitet worden ist, nicht
widerspricht; im Falle des Widerspruchs ist die Entscheidung der
Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche einzuholen.
AG DiszG § 19 (zu § 129 Absatz 2
DiszG)
Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenleitung
aus. Das Vorschlagsrecht liegt beim Landeskirchenamt.
Dritter Teil
Disziplinarverfahren gegen andere
Ordinierte
§ 130
(1) Für Ordinierte, die hauptberuflich in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Kirche stehen, gelten die
Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechend, soweit sie nicht das Bestehen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen; hierbei
tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst der Entzug von Auftrag und
Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur
Sakramentsverwaltung.
(2) Für Ordinierte, denen nach Beendigung
eines kirchlichen Dienstverhältnisses Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen
worden sind oder die ohne Begründung eines hauptberuflichen kirchlichen
Dienstverhältnisses ordiniert worden sind, gilt, wenn sie nicht unter
Absatz 1 fallen, Absatz 1 sinngemäß.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 liegt die
Zuständigkeit für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz, wenn dem
oder der Ordinierten ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen ist, bei
der Gliedkirche, auf deren Entscheidung die Belassung von Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung oder die
Ordination ohne Begründung eines kirchlichen Dienstverhältnisses
zurückgeht.
(4) Die Gliedkirchen können durch
Kirchengesetz nähere Regelungen für die Fälle der Absätze 1
und 2 treffen.
(5) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes über
den Entzug von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und
zur Sakramentsverwaltung bleiben unberührt.
AG DiszG § 20 (zu § 130
DiszG)
Der Ordinierte, dem das Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung aberkannt wird, verliert
zugleich das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung sowie etwaiger
kirchlicher Titel sowie das Recht zum Tragen der
Amtskleidung.
Vierter Teil
Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen
1. Allgemeines
§ 131
Die Vorschriften des Zweiten Teiles sind bei der
Verletzung von Amtspflichten durch Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit oder auf Zeit nach Maßgabe der folgenden besonderen
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 132
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen verletzen die
Amtspflicht, wenn sie schuldhaft die Obliegenheiten verletzen oder Aufgaben
vernachlässigen, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis zur
Kirche ergeben, insbesondere wenn sie gegen die kirchliche Ordnung
verstoßen oder sich innerhalb oder außerhalb ihres Dienstes nicht so
verhalten, wie es von einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin erwartet
wird.
§ 133
(1) Im Disziplinarverfahren gegen einen
Kirchenbeamten oder eine Kirchenbeamtin muss im Spruchausschuss, in der
Disziplinarkammer und im Disziplinarsenat eines der weiteren Mitglieder
Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin sein.
(2) Bei Verfahren gegen Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen des höheren Dienstes soll das weitere Mitglied nach
Absatz 1 dem höheren Dienst angehören; bei Verfahren gegen
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des gehobenen oder mittleren Dienstes soll
das weitere Mitglied nach Absatz 1 dem gehobenen Dienst
angehören.
AG DiszG § 21 (zu § 133
DiszG)
(1) In Spruchverfahren gegen Kirchenbeamte tritt im
Spruchausschuss ein Kirchenbeamter als Beisitzer an die Stelle des Pfarrers, und
zwar ein Kirchenbeamter des höheren Dienstes in einem Spruchverfahren gegen
einen Kirchenbeamten des höheren Dienstes und ein Kirchenbeamter des
gehobenen Dienstes im Spruchverfahren gegen Kirchenbeamte der übrigen
Laufbahngruppen.
(2) Im förmlichen Verfahren gegen Kirchenbeamte
tritt in der Disziplinarkammer ein Kirchenbeamter an die Stelle des zweiten
beisitzenden Pfarrers, und zwar ein Kirchenbeamter des höheren Dienstes in
einem förmlichen Verfahren gegen einen Kirchenbeamten des höheren
Dienstes und ein Kirchenbeamter des gehobenen Dienstes im förmlichen
Verfahren gegen Kirchenbeamte der übrigen
Laufbahngruppen.
2. Besondere Bestimmungen für das
Spruchverfahren
§ 134
Im Spruchverfahren kann sich der Kirchenbeamte oder
die Kirchenbeamtin auch des Beistandes eines Kirchenbeamten oder einer
Kirchenbeamtin bedienen.
§ 135
Der Rat nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 kann nur dahin
erteilt werden, dass sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf eine
Stelle mit gleichen Dienstbezügen und entsprechender Amtsbezeichnung
versetzen lässt. Die Annahme eines Spruches mit diesem Rat steht einer
Zustimmung zur Versetzung gleich.
3. Besondere Bestimmungen für das
förmliche Verfahren
§ 136
(1) Hat der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin
die Amtspflicht verletzt, kann die Disziplinarkammer erkennen
auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Gehaltskürzung,
4. Versetzung auf eine andere
Stelle,
5. Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand
oder
6. Entfernung aus dem Dienst.
(2) Bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im
Warte- oder Ruhestand kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Kürzung des Wartegeldes oder
Ruhegehaltes,
4. Versetzung in den Ruhestand, wenn sich der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin im Wartestand befindet
oder
5. Entfernung aus dem Dienst.
(3) Soweit nicht auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt wird, kann die Disziplinarkammer bis auf die Dauer von fünf
Jahren
1. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die
Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, die mit der gewissenhaften
Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht zu vereinbaren
sind,
2. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbieten oder
3. dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, wenn
er oder sie ordiniert ist und sich im Warte- oder Ruhestand befindet oder auf
Amtsenthebung erkannt wird, die öffentliche Wortverkündigung und die
Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise
untersagen.
AG DiszG § 6 (zu §§ 17, 84, 136
DiszG)
<wird bei § 17 wiedergegeben>
§ 137
(1) Wird auf Versetzung erkannt, so kann der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ohne Zustimmung auch auf eine Stelle bei
einem anderen kirchlichen Dienstherrn der eigenen Kirche versetzt
werden.
(2) Im Urteil ist auszusprechen, ob der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin auf eine Stelle mit gleichem oder
geringerem Endgrundgehalt der Laufbahn versetzt wird.
(3) Spricht die Kammer die Versetzung auf eine
Stelle mit geringerem Endgrundgehalt aus, so verliert der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Die
Kammer bestimmt die neue Besoldungsgruppe und Stufe. Vor Ablauf von fünf
Jahren nach Rechtskraft des Urteils darf der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin nicht befördert werden.
AG DiszG § 22 (zu 137
DiszG)
(1) Die Versetzung des Kirchenbeamten obliegt
dem Landeskirchenamt. Das rechtskräftige Urteil ersetzt das
Einverständnis der beteiligten Dienstherren vor der Versetzung. Der
künftige Dienstherr ist zu hören.
(2) Ist die Versetzung auf eine andere Stelle
innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen, so tritt der
Kirchenbeamte mit dem Ablauf dieser Frist in den Wartestand. Diese Rechtsfolge
stellt das Landeskirchenamt fest. Der Beschluss ist dem Kirchenbeamten
zuzustellen; er ist unanfechtbar.
(3) Das Landeskirchenamt bleibt verpflichtet, den
Kirchenbeamten dem Urteil entsprechend zu versetzen, sobald dies möglich
ist.
(4) § 87 Absatz 3 Disziplinargesetz gilt
entsprechend.
§ 138
Bei Entfernung aus dem Dienst verliert der
ordinierte Kirchenbeamte oder die ordinierte Kirchenbeamtin auch das Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das
Recht, die Amtskleidung zu tragen.
§ 139
Die Entfernung aus dem Dienst nach § 136 Abs. 2
Nr. 5 hat den Verlust sämtlicher Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Versorgung und
Hinterbliebenenversorgung sowie des Rechts auf Führung der Amtsbezeichnung
zur Folge. Die Bestimmungen der §§ 91 und 138 gelten
entsprechend.
Fünfter Teil
Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und
Pfarrerinnen auf Probe sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Probe
§ 140
(1) Die Vorschriften des Zweiten Teils sind auf
Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe, die Vorschriften des Zweiten und Vierten
Teils sind auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Spruchverfahren kann nur herbeigeführt
werden, wenn der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin auf Probe eine Handlung begeht, für die eine Maßnahme
ausreichend wäre, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden
kann. In diesem Fall ist bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe
§ 134 entsprechend anzuwenden.
(3) Ein förmliches Verfahren findet bei
Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe nicht
statt. Diese sind zu entlassen, wenn sie eine Handlung begehen, für die
eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung
erkannt werden kann. In solchen Fällen hat die einleitende Stelle eine
Untersuchung anzuordnen. Die §§ 38, 40, 42 bis 49, 123 und 127 sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Aufgrund des zusammenfassenden
Untersuchungsberichts entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung
einer Vertretung der Pfarrerschaft, bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
nach Anhörung der Mitarbeitervertretung über die Entlassung. Die
gemäß § 127 einbehaltenen Dienstbezüge verfallen bei einer
Entlassung.
(5) Die Entlassung von Pfarrern, Pfarrerinnen,
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe kann nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Anfechtung kirchlicher Verwaltungsakte angefochten
werden.
Sechster Teil
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 141
(1) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen
treffen je für ihren Bereich die für die Anwendung dieses
Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
(2) Die Bestimmungen der Vereinigten Kirche
erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Für Vereinbarungen
der Vereinigten Kirche über die gemeinsame Bildung des Spruchausschusses
und der Disziplinarkammer ist die Kirchenleitung
zuständig.
(3) Die Gliedkirchen erlassen ihre Bestimmungen
nach vorheriger Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der Vereinigten
Kirche.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (NH; AG; NV)
(Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz - AG
DiszG -)
Vom 02. November 1994 (ABl. 1994 A
250)
Reg.-Nr. 12413(8)264
Auf Grund von § 141 Absatz 1 des
Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen
(Disziplinargesetz - DiszG -) in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung
(Amtsblatt 1994, Seite A 165) hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens zu dessen Ausführung das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
<§§ 1 - 22 wurden oben
jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des Disziplinargesetzes
wiedergegeben.>
§ 23
(1) Anordnungen und Entscheidungen, die auf
Grund des Disziplinargesetzes oder dieses Kirchengesetzes durch eine
zuständige Stelle, durch den Spruchausschuss oder die Disziplinargerichte
ergehen, unterliegen einer gerichtlichen Nachprüfung nur nach Maßgabe
des Disziplinargesetzes und dieses Kirchengesetzes.
(2) Die auf Grund des Disziplinargesetzes und dieses
Kirchengesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der zuständigen
Stellen, des Spruchausschusses und der Disziplinargerichte sind für die
Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
Dienstverhältnis bindend.
§ 24
(1) Erforderliche
Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das
Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt kann weitere Vorschriften
zur Ausführung des Disziplinargesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen,
soweit nicht eine Regelung durch Kirchengesetz notwendig
ist.
§ 25
Soweit in weiterhin geltenden Rechtsvorschriften auf
die Bestimmungen des Amtszuchtgesetzes vom 7. Juli 1965 oder des
Amtspflichtverletzungsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1989 und die zu
seiner Anwendung und Ausführung erlassenen Vorschriften verwiesen wird,
treten an ihre Stelle von dem in § 27 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die
entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes sowie dieses
Kirchengesetzes.
§ 26
Die Zusammensetzung der auf Grund des bisherigen
Rechts gebildeten Spruchausschusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens und der Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens sowie deren vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 laufende Amtszeit
bleiben unverändert.
§ 27
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird das Kirchengesetz zur
Ausführung des Amtspflichtverletzungsgesetzes vom 21. Oktober 1991
(Amtsblatt 1992, Seite A 25).
(4) Auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 1995
bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist das bisher
geltende Recht anzuwenden.
Dresden, am 2. November 1994
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.07.2005, CC)
<3.1> Rechtsverordnung <der VELKD>
zur Ausführung des Disziplinargesetzes <im eigenen Bereich der
Vereinigten Kirche>
Vom 23. Januar 1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S.
269)
Auf Grund des § 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
des Disziplinargesetzes vom 22. April 1994 (ABl. Bd. VI S. 222) erlässt die
Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung:
§ 1
(zu § 2 Abs. 2
DiszG)
(1) Die Vorschriften des Disziplinargesetzes, die
für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit gelten, sind auf die
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf entsprechend anzuwenden,
soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 findet ein
förmliches Verfahren nicht statt.
(3) Ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin auf
Widerruf kann wegen einer Handlung, die bei einem Kirchenbeamten oder einer
Kirchenbeamtin auf Lebenszeit eine Maßnahme zur Folge hätte, auf die
nur im förmlichen Verfahren erkannt werden kann, erst entlassen werden,
nachdem auf Anordnung der einleitenden Stelle eine Untersuchung
durchgeführt worden ist. § 140 Abs. 3 Satz 4 des Disziplinargesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Grund des Untersuchungsberichtes entscheidet
die zuständige Stelle über die Entlassung. Im Falle der Entlassung
verfallen die gemäß § 127 des Disziplinargesetzes einbehaltenen
Bezüge.
(5) Die Anfechtung der Entlassung richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung kirchlicher
Verwaltungsakte.
§ 2
(zu § 6 DiszG)
Die Zuständigkeit für seelsorgerliche
Bemühungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht liegt für zur
Vereinigten Kirche beurlaubte Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen unbeschadet des § 91 Abs. 4 Pfarrergesetz und des §
22 Abs. 5 Kirchenbeamtengesetz bei der Vereinigten Kirche.
§ 3
(zu § 11 DiszG)
Einleitende Stelle ist die Kirchenleitung.
Zuständige Stelle ist die Stelle, die für die Berufung des Pfarrers,
der Pfarrerin, des Kirchenbeamten in das Dienstverhältnis zuständig
ist.
§ 4
(zu § 12 DiszG)
(1) Für Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte
und Kirchenbeamtinnen, die zur Vereinigten Kirche beurlaubt sind, verbleiben die
Zuständigkeiten nach dem Disziplinargesetz bei der beurlaubenden Kirche.
§ 2 bleibt unberührt.
(2) Erscheinen der Vereinigten Kirche
seelsorgerliche Bemühungen oder Maßnahmen der Dienstaufsicht (§
6 DiszG) unzureichend, so teilt sie der beurlaubenden Kirche dies mit und
benennt die Tatsachen, die die Annahme einer Amtspflichtverletzung
begründen. Die Vereinigte Kirche kann in Absprache mit der beurlaubenden
Kirche die Rücknahme der Beurlaubung verlangen.
§ 5
(zu §§ 17, 84, 85, 87 Abs. 2 und 127
Abs. 2 DiszG)
Bei der Berechnung der Bezüge
(Dienstbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt) wird nur das jeweilige Grundgehalt
zugrundegelegt. Eine Geldbuße soll erst dann vom Gehalt einbehalten
werden, wenn die Zahlung innerhalb einer vom Lutherischen Kirchenamt gesetzten
angemessenen Frist nicht vorgenommen worden ist.
§ 6
(zu § 20 Abs. 3
DiszG)
(1) Die Mitglieder und die erforderliche Zahl der
stellvertretenden Mitglieder des Spruchausschusses der Vereinigten Kirche werden
von der Kirchenleitung berufen.
(2) Die Geschäftsstelle des Spruchausschusses
wird im Lutherischen Kirchenamt gebildet.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Spruchausschusses haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und
Aufwandsentschädigung; sie richten sich nach den allgemeinen Sätzen
für Spruchkörper der Vereinigten Kirche.
§ 7
(zu § 43 DiszG)
(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Zulassung zur Verteidigung entscheidet
1. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat dessen
vorsitzendes Mitglied,
2. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Disziplinarsenat der Senat,
3. im Übrigen die einleitende
Stelle.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
können der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die
Entscheidung des Disziplinarsenats beantragen; die von diesem getroffene
Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 8
(zu § 54 DiszG)
(1) Disziplinarkammer der Vereinigten Kirche ist die
für Verfahren der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
zuständige Kammer.
(2) Für Verfahren gegen den Leiter oder die
Leiterin sowie die Referenten und Referentinnen des Lutherischen Kirchenamtes
(Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung) ist die besondere Abteilung der
Disziplinarkammer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
zuständig (§ 10 Satz 2 AVerGErgG Hannover).
§ 9
(zu § 87 Abs. 1 Satz 1
DiszG)
Die Übernahme durch einen anderen
Rechtsträger steht der Aufhebung der Übertragung der Stelle
gleich.
§ 10
(zu § 91 Abs. 2 Satz 1
DiszG)
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist die
Kirchenleitung als einleitende Stelle.
§ 11
(zu § 94 DiszG)
(1) Die Berufung kann von der einleitenden Stelle
auch zugunsten des oder der Verurteilten eingelegt werden.
(2) Ist die Berufung nur von dem oder der
Verurteilten oder nur zu seinen oder ihren Gunsten eingelegt worden, so darf das
Urteil nicht zu seinen oder ihren Ungunsten geändert
werden.
§ 12
(zu § 99 DiszG)
(1) Ein Mitglied des Disziplinarsenats, das die
Befähigung zum Richteramt hat, wird von der Kirchenleitung mit der
Stellvertretung des oder der Vorsitzenden beauftragt. Sind beide verhindert, so
führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) Die Mitwirkung gemäß § 99 Abs. 2
Disziplinargesetz bestimmt der oder die Vorsitzende für je zwei
Jahre.
(3) § 6 Abs. 3 gilt für die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarsenats
entsprechend.
§ 13
(zu § 103 DiszG)
Auf das Verfahren vor dem Disziplinarsenat sind im
Übrigen die für das Verfahren erster Instanz geltenden
Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen der Gliedkirche, die das
Verfahren eingeleitet hat, entsprechend anzuwenden.
§ 14
(zu § 109 DiszG)
(1) Die Amtszeit des Spruchausschusses beginnt
jeweils am 1. Januar.
(2) Die Amtszeit des Disziplinarsenats beginnt
jeweils am 1. Januar.
§ 15
(zu § 110 Satz 3
DiszG)
(1) Der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenats
und des Spruchausschusses (Obmann) sowie ihre Stellvertreter und
Stellvertreterinnen werden vom Leitenden Bischof oder einem von ihm beauftragten
Mitglied der Kirchenleitung auf ihr Amt verpflichtet.
(2) Der oder die Vorsitzende des Spruchausschusses
(Obmann) verpflichtet die übrigen Mitglieder des Spruchausschusses und ihre
Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der oder die Vorsitzende des
Disziplinarsenats die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Senats.
(3) Die Verpflichtungsformel
lautet:
"Ich gelobe vor Gott, dem Allmächtigen und
Allwissenden, dass ich die Verfassung, Gesetze und Ordnungen der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und ihrer Gliedkirchen achten und
wahren und meine Entscheidung ohne Ansehen der Person fällen
werde."
§ 16
(zu § 111 DiszG)
(1) Mitglieder und Beauftragte einleitender Stellen
der Gliedkirchen dürfen bei Verfahren aus ihrem Bereich im Disziplinarsenat
nicht mitwirken.
(2) Mitglieder eines Organs und hauptamtliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinigten Kirche dürfen im
Spruchausschuss nicht mitwirken.
§ 17
(zu § 115 Abs. 2 Satz 2
DiszG)
Der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenats kann
zur Unterstützung des Senats einen Hilfsberichterstatter oder eine
Hilfsberichterstatterin mit Befähigung zum Richteramt zuziehen; für
ihn oder sie gilt § 16 entsprechend.
§ 18
(zu § 123 Abs. 1 Nr. 4
DiszG)
Kann der Aufenthalt des Empfängers oder der
Empfängerin nicht ermittelt werden, so erfolgt die Zustellung durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Vereinigten Kirche.
§ 19
(zu § 127 Abs. 4
DiszG)
Hat der oder die Betroffene einen Antrag auf
Überprüfung gestellt, so entscheidet die Disziplinarkammer über
die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach § 127 Abs. 1 und 2 des
Disziplinargesetzes endgültig durch Beschluss. Der Antrag kann sechs Monate
nach der Entscheidung der Disziplinarkammer wiederholt werden. Liegt bereits ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil vor, so ist der Disziplinarsenat zur
Entscheidung über den Antrag zuständig.
§ 20
(zu § 129 Abs. 2
DiszG)
Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenleitung
aus; das Recht zum Widerspruch steht der Kirchenleitung
zu.
§ 21
(1) Bleiben der Pfarrer, die Pfarrerin, der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst
fern und ist deswegen für die Zeit des Fernbleibens der Verlust der
Dienstbezüge festgestellt worden, so können sie gegen diese
Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Entscheidung der
Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Stelle, die den
Verlust der Dienstbezüge festgestellt hat, einzureichen und zu
begründen. Die Stelle legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der
Disziplinarkammer vor.
(2) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im
förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie entscheidet endgültig
durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
§ 22
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung zur
Ausführung des Amtszuchtgesetzes vom 20. Januar 1986 (ABl. Bd. VI, S. 22)
außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des Spruchausschusses hat am 1.
Januar 1989 begonnen; die Amtszeit des Disziplinarsenats am 1. Januar
1991.
Hannover, den 23. Januar 1995
Der Leitende Bischof
D.Horst Hirschler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und
zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH; NH)
Vom 17. November 1992 (ABl. 1992 A
183)
6010(2)60
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
I.
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für Männer
und Frauen, die als Pfarrer und Kirchenbeamte, kirchliche Angestellte und
kirchliche Arbeiter in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer
ihrer Körperschaften stehen (Mitarbeiter).
(2) Dieses Kirchengesetz gilt auch für
Kirchenglieder, die auf Grund der landeskirchlichen Rechtsordnung die Rechte aus
der Ordination besitzen oder als Nichtordinierte mit der öffentlichen
Wortverkündigung beauftragt sind, ohne dass ein Dienstverhältnis zur
Kirche besteht.
II.
Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen
§ 2
Wahlvorbereitung -
Anzeigepflicht
(1) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als
Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag,
im Sächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines
anderen Landes zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem
Dienstvorgesetzten und dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in
einer Kirchgemeinde tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu
konsultieren.
(2) Ein Mitarbeiter, der seiner Benennung als
Bewerber um eines der in Absatz 1 genannten Mandate zugestimmt hat, darf
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag selbst das
Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung
nicht ausüben.
(3) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzen zwei
Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt
bestehen.
§ 3
Folgen der Wahl
(1) Wird ein Mitarbeiter in das Europäische
Parlament, in den Deutschen Bundestag, in den Sächsischen Landtag oder in
die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt und nimmt
er die Wahl an, so hat er dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und dem
Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in einer Kirchgemeinde
tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu
unterrichten.
(2) Vom Tage der Annahme der Wahl an ruhen die
Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus seinem Dienstverhältnis mit
Ausnahme der Pflicht zur Amts- und Dienstverschwiegenheit, der Pflicht zur
Wahrung des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses, der Verpflichtung zu einer
Lebensführung und einem Verhalten in der Öffentlichkeit, die dem
fortbestehenden Dienstverhältnis entsprechen, und des Verbotes der Annahme
von Belohnungen und Geschenken. Die Anwartschaft auf Ruhegehalt bleibt
bestehen.
(3) Das Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung darf der Mitarbeiter nur im
Einvernehmen mit dem Superintendenten und dem Kirchenvorstand im Einzelfall
ausüben.
(4) Der Mitarbeiter ist berechtigt, seine Amts-
oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu
führen.
(5) Ein Pfarrer verliert mit dem Tag der Annahme
der Wahl die ihm übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche
Aufgabe.
(6) Auf Mitarbeiter in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen geltenden
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Im Übrigen sind die dienstrechtlichen
Vorschriften für die Beamten des Freistaates Sachsen sinngemäß
anzuwenden, soweit keine kirchengesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen.
§ 4
Wiederverwendung nach Beendigung des
Mandates
Auf die Wiederverwendung nach Beendigung des
Mandates sind die für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit kirchengesetzlich nicht
etwas anderes bestimmt ist. Einem Kirchenbeamten kann auch ein Amt bei einem
anderen als dem bisherigen Dienstherrn innerhalb der Landeskirche
übertragen werden.
§ 5
Zusammentreffen mehrerer
Bezüge
Werden von anderer Seite Vorschriften über das
Zusammentreffen mehrere Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht
angewandt, weil nach diesen Vorschriften der kirchliche Dienst nicht als Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gilt, so werden Bezüge
nach landeskirchlichem Recht nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den
anderen Bezügen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei
einem vergleichbaren Beamten des Freistaates Sachsen ergeben
würde.
III.
Mitarbeiter in privatrechtlichen
Dienstverhältnissen
§ 6
Auf privatrechtlich angestellte Mitarbeiter sind die
Vorschriften des Abschnittes II in Verbindung mit den im Freistaat Sachsen
für Angestellte und Arbeiter öffentlich-rechtlicher
Körperschaften und ihrer Verbände geltenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
IV.
Kirchenglieder mit dem Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung
§ 7
(1) Beabsichtigt ein Kirchenglied, das auf Grund
des in der Landeskirche geltenden Rechts die Rechte aus der Ordination besitzt
oder als Nichtordinierter mit der öffentlichen Wortverkündigung
beauftragt ist, ohne dass ein Dienstverhältnis zur Kirche besteht, seiner
Benennung als Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament, im
Deutschen Bundestag, im Sächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes zuzustimmen, so hat es dies
unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Die gleiche
Verpflichtung besteht bei Annahme der Wahl.
(2) Ein Kirchenglied, das seiner Benennung als
Bewerber um eines der in Absatz 1 genannten Mandate zugestimmt hat, darf
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag selbst das
Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung
nicht ausüben.
(3) Vom Tage der Annahme der Wahl an darf das
Kirchenglied das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und
Sakramentsverwaltung nur im Einvernehmen mit dem Superintendenten und dem
Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.
V.
Mandate in kommunalen
Vertretungskörperschaften
§ 8
(1) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als
Bewerber um ein Mandat in einer kommunalen Vertretungskörperschaft
zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Dienstvorgesetzten und dem
Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein in einer Kirchgemeinde
tätiger Pfarrer hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu konsultieren. Bei
Annahme der Wahl besteht Mitteilungspflicht.
(2) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzten zwei
Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt
bestehen.
(3) Zur Wahrnehmung des Mandats ist dem Mitarbeiter
auf Antrag der unbedingt erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge
zu gewähren.
VI.
In-Kraft-Treten
§ 9
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1993 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes vom 29. Juni 1990 (Amtsblatt Seite A 63)
außer Kraft.
Dresden, am 17. November 1992
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und
zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH; PH)
Vom 30. April 1976 (ABl. 1976 A
37)
6307; 6405/36
Es fällt auf, dass die im Allgemeinen als
seelsorgerliche oder pfarramtliche Zeugnisse bezeichneten Beurteilungen, die
fast durchweg von kirchlichen Institutionen und Ausbildungsstätten bei
Bewerbungen gefordert werden, häufig nichts sagend und wenig hilfreich
sind. Dies veranlasst zu folgenden Hinweisen, die bei Abfassung solcher
Beurteilungen künftig beachtet werden möchten.
1. Bezeichnung
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte weder
das Wort "seelsorgerlich" noch das Wort "Zeugnis" verwendet werden. Die
Bezeichnung soll künftig einheitlich "pfarramtliche Beurteilung"
lauten.
2. Aufgabe
Pfarramtliche Beurteilungen haben in erster Linie
die Aufgabe, sich zu der geistlichen Haltung des Bewerbers und zu seiner
Einsatzmöglichkeit im kirchlichen Bereich zu äußern. Dabei sind
zwei Aspekte zu beachten. Auf der einen Seite sind pfarramtliche Beurteilungen
eine notwendige Unterlage für die Entscheidung über die Aufnahme eines
Bewerbers durch die Kirche. Die Kirche ist durch ihren besonderen Auftrag nicht
anderen Betrieben vergleichbar und bedarf deshalb spezifischer Beurteilung der
Menschen, die in ihr Dienst tun wollen. Gerade in einer dem christlichen Glauben
gleichgültig und abweisend gegenüberstehenden Umwelt kann sie auf eine
solche zusätzliche und verlässliche Informationsquelle nicht
verzichten. Auf der anderen Seite geben pfarramtliche Beurteilungen die
Möglichkeit einer Beurteilung des Bewerbers unabhängig von schulischen
und beruflichen Institutionen und Leistungen, <sie> vertreten also
auch das Interesse des Bewerbers.
Es ist Aufgabe des Verfassers einer pfarramtlichen
Beurteilung, zwischen den Belangen des Bewerbers und denen der Kirche
sorgfältig abzuwägen. Beschönigende Angaben nützen weder der
Kirche noch dem Bewerber.
Die Beurteilung hat aber selbstverständlich
nicht die Aufgabe, Dinge weiterzugeben, die in der Seelsorge bekannt geworden
sind. Dies wäre eine Verletzung der Schweigepflicht.
3. Inhalt
Personalien und biographische Einzelheiten
aufzunehmen, ist in der Regel nicht nötig, da sie in den übrigen
Bewerbungsunterlagen enthalten sind. Die Beurteilung möchte sich nach
Möglichkeit zu folgenden Gesichtspunkten
äußern:
1. Zur familiären und sozialen
Herkunft
2. Zur jetzigen familiären und sozialen
Stellung
3. Zur kirchlichen und geistlichen
Herkunft
4. Zur jetzigen kirchlichen und geistlichen Heimat
sowie gemeindlichen Aktivität
5. Zu besonderen charakterlichen Eigenschaften und
zur Lebensführung
6. Zu den intellektuellen
Fähigkeiten
7. Zur Kontakt- und
Dialogfähigkeit
8. Zur physischen und psychischen
Belastbarkeit
9. Zur Eignung für den kirchlichen Dienst im
Allgemeinen
10. Zur Eignung für den angestrebten
speziellen kirchlichen Dienst
Keine pfarramtliche Beurteilung sollte verfasst
werden, ohne in letzter Zeit ein ausführliches Gespräch mit dem
Bewerber geführt zu haben.
4. Zuständigkeit
Im Regelfall ist für die Beurteilung das
Pfarramt zuständig, zu dem der Wohnort des Bewerbers gehört. Das
bedeutet, dass normalerweise der zuständige Seelsorger die Beurteilung zu
schreiben hat. Es sollte aber selbstverständlich sein, die Beurteilung
durch einen anderen, ggf. auch durch einen nicht zur Gemeinde gehörigen
kirchlichen Mitarbeiter schreiben zu lassen, wenn dieser einen besseren Kontakt
zu dem Bewerber hat. In solchen Fällen ist die Beurteilung mit dem Votum
des zuständigen Seelsorgers zu versehen. In jedem Falle ist sie mit
Unterschrift und Siegel des Pfarramtes weiterzugeben.
5. Behandlungsweise
Pfarramtliche Beurteilungen sind grundsätzlich
vertraulich zu behandeln, dem Bewerber nicht zur Kenntnis zu bringen und ihm
auch nicht zur Weiterbeförderung zu übergeben. Sie sind stets in einem
verschlossenen Briefumschlag, der mit der Aufschrift "Vertraulich" zu bezeichnen
ist, zu befördern.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH)
Vom 26. Juni 2001 (ABl. 2001 A
196)
Reg.-Nr. 20206 / 4
I. Grundsätze der
Supervision
1. Was ist Supervision?
Supervision ist methodisch angeleitetes Reflektieren
beruflichen Handelns. Erfahrungen der täglichen Arbeit werden als
Lernerfahrungen angesehen. Die Reflexion dieser Lernerfahrungen verhilft dazu,
eigene Stärken zu entdecken, Schwächen zu erkennen und einen
angemessenen Umgang damit zu erlernen. Grundlage für Supervision sind
Einsichten in die wechselseitige Abhängigkeit von Person, Berufsaufgaben
und Berufsfeld.
2. Welche Ziele verfolgt
Supervision?
Supervision trägt dazu bei, dass belastende
Anforderungen und Probleme des Berufslebens kompetenter bewältigt werden
können. Sie hat zum Ziel, die Ebenen von Denken, Fühlen, Handeln und
Spiritualität miteinander in Einklang zu bringen und durch Stärkung
der beruflichen Identität eine effektive und situationsangemessene Arbeit
zu fördern. Supervision dient damit gleichermaßen der Verbesserung
der Arbeit sowie der psychischen Entlastung und Stabilisierung der
Mitarbeiter.
Sie hilft auch zur besseren Bestimmung der eigenen
Rolle und wirkt sich damit aus auf das berufliche Handeln in Beziehung zur
Institution, in Beziehung zum kirchlichen Auftrag und im Blick auf den
persönlichen Glauben. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lernen so besser mit
den Menschen umzugehen, denen sie in ihrem Arbeitsfeld
begegnen.
3. Was ist Supervision
nicht?
Supervision ist keine Therapie, d. h., es werden z.
B. keine psychischen Erkrankungen diagnostiziert oder behandelt. Supervision
ersetzt keine Fachberatung, in der Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung
der Arbeit gemacht werden. Sie ist also keine Fort- und Weiterbildung im
fachspezifischen Sinne. Supervision unterscheidet sich auch von Seelsorge als
einer "besonderen Form kirchlicher Hilfe in Krisen und Konflikten unter
seelischem Aspekt und mit seelischen Mitteln" (D. Stollberg) während eines
grundsätzlich offenen Gesprächsprozesses.
4. Welche Anlässe für Supervision gibt
es?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen es
hilfreich ist, supervisorische Hilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise bei
beruflichem Wiedereinstieg, bei Stellenwechsel, in Konfliktsituationen, bei
Übernahme neuer Aufgaben (z. B. Leitung) oder bei Stagnation im
Arbeitsgebiet.
Haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in Tätigkeitsfeldern, wie z. B. in Krankenhäusern, in
Alten- und Pflegeheimen, in Diakoniestationen, in Kindertagesstätten, im
Hospizdienst, in Beratungsstellen, mit speziellen Seelsorgeaufgaben usw. werden
durch Supervision in ihrem Dienst besonders begleitet.
Anlass für Supervision können aber auch
Probleme oder neue Herausforderungen im eigenen Lebensweg
sein.
5. Welche Formen von Supervision gibt
es?
Supervision geschieht als Einzel-, Gruppen- und
Teamsupervision, wobei die Wahl der Form nicht beliebig ist, sondern von
verschiedenen Variablen abhängt. Wesentliche Kriterien sind der jeweilige
Lernbedarf und der Problemzusammenhang, in dem Supervision angezeigt
erscheint.
- Einzelsupervision berücksichtigt die
spezifische Befindlichkeit der Person und ihre
Berufssituation.
- Gruppensupervision ermöglicht jedem
Gruppenmitglied, von den Kenntnissen, Arbeitsweisen und Fragen der anderen zu
lernen. Die Gruppenmitglieder erleben gleichzeitig, dass sie mit den eigenen
berufs- und institutionsbezogenen Problemen und Fragen nicht allein stehen. Die
Teilnehmenden können in unterschiedlichen oder gleichen Arbeitsfeldern
tätig sein, gehören aber nicht dem selben Team
an.
- Teamsupervision umfasst die
Angehörigen eines Teams, die ständig zusammenarbeiten. Sie dient vor
allem der Verbesserung von Kommunikation und Kooperation innerhalb eines Teams,
das gemeinsame Aufgaben zu lösen hat. Gegenstand der Teamsupervision sind
in der Regel fall- bzw. arbeitsprozessbezogene Probleme.
6. Dauer von
Supervisionsprozessen
Supervision ist in der Regel nur als längerer
Prozess sinnvoll, weil das nötige Vertrauen wachsen muss. um komplexe
Problemstellungen in Ruhe bearbeiten und die jeweilige Persönlichkeit der
Supervisanden angemessen einbeziehen zu können. Nach ca. 5 Sitzungen soll
der Supervisionsprozess überprüft werden. Nach Ablauf der
vereinbarten, spätestens jedoch nach 10 Sitzungen muss Bilanz gezogen, der
Supervisionsprozess zu Ende gebracht oder eine neue Vereinbarung über eine
Fortsetzung getroffen werden.
Eine Sitzung für die Einzelsupervision soll 60
bzw. 90 Minuten und für die Gruppen- und Teamsupervision 90 bzw. 120
Minuten dauern.
II. Inanspruchnahme der
Supervision
7. Allgemeines
7.1. Für alle haupt- und nebenberuflichen sowie
ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich der Pfarrer
und Pfarrerinnen kann die Inanspruchnahme der Supervision eine sinnvolle
Möglichkeit sein, sie in der Ausübung ihres Dienstes zu
unterstützen und zu fördern. Dies gilt in besonderer Weise für
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in leitender
Tätigkeit.
7.2. In der Seelsorge tätigen Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen soll die Inanspruchnahme angeraten
werden.
7.3. In besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge (z.
B. Gefängnisseelsorge, Krankenhausseelsorge, Soldatenseelsorge, Seelsorge
bei der Polizei usw.) und in der Beratungstätigkeit ist die Inanspruchnahme
verbindlich vorzusehen.
7.4. Die Inanspruchnahme der Supervision durch
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Dienstherrn/Anstellungsträgers. Liegt diese Zustimmung vor, organisieren
sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre Supervision selbstständig. Sie
suchen sich einen Supervisor oder eine Supervisorin ihres Vertrauens. Sie
können sich hierbei vom Seelsorge-Institut der Landeskirche beraten
lassen.
7.5. Die an der Supervision Beteiligten, der
Dienstherr/ Anstellungsträger einerseits der Supervisor oder die
Supervisorin sowie der Supervisand oder die Supervisandin andererseits, haben
die Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Supervision nach
anliegendem Muster (Anlage 2) zu treffen.
8. Schweigepflicht
Supervisoren und Supervisorinnen unterliegen ebenso
wie alle anderen Mitarbeiter der dienstlichen und seelsorgerlichen
Schweigepflicht. Die an der Supervision Beteiligten sind zum vertraulichen
Umgang mit den in der Supervision behandelten persönlichen und sachlichen
Inhalten verpflichtet. Informationen und Sachverhalte, die dem Beichtgeheimnis
unterliegen, können nicht Gegenstand von Supervision
sein.
9. Supervisoren und
Supervisorinnen
9.1. Für die Supervision sind kirchlich
anerkannte Supervisoren und Supervisorinnen
auszuwählen.
9.2. Die kirchliche Anerkennung erfolgt durch das
Landeskirchenamt nach Beratung im Seelsorgebeirat und mit dem Seelsorge-Institut
der Landeskirche.
9.3. Als Grundlage für eine kirchliche
Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin gelten die fachlichen Kriterien
Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP), der evangelischen
Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL) und der Deutschen
Gesellschaft für Supervision (DGSV). Wer den genannten Kriterien
entspricht, kann beim Seelsorge-Institut den Antrag auf kirchliche Anerkennung
stellen. Mit diesem Antrag ist ausdrücklich zu erklären, dass der
Antragsteller diese Richtlinie mit den dazugehörigen Anlagen in der jeweils
geltenden Fassung anerkennt.
9.4. Über die anerkannten Supervisoren und
Supervisorinnen führt das Seelsorge-Institut eine Liste, welche in
geeigneter Weise veröffentlicht wird.
10. Freistellung,
Kostentragung
10.1. Mit der Zustimmung des
Dienstherrn/Anstellungsträgers nach Ziffer 7.4. hat dieser zugleich eine
Entscheidung über die Freistellung sowie die Kostentragung zu treffen.
Diese ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
10.2. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
können einen Antrag zur Kostentragung bei der für ihren ehrenamtlichen
Dienst zuständigen Stelle stellen.
10.3. Pfarrer und Pfarrerinnen können einen
entsprechenden Antrag bei ihrem Dienstvorgesetzten
stellen.
10.4. Für Supervision können die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge
beantragen. Diese soll der Dienstherr/Anstellungsträger gewähren, wenn
die Supervision im Interesse des Dienstes geschieht. In den Fällen von
Ziffer 7.3. hat er die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Fortzahlung der
Bezüge freizustellen.
10.5. Für Supervision, die im Interesse des
Dienstes erfolgt, können die Supervisionskosten vom
Dienstherrn/Anstellungsträger übernommen werden. Ein Anspruch auf
Kostenübernahme besteht nicht, mit Ausnahme der in Ziffer 7.3. genannten
Fälle. Für Supervisionen, bei denen das persönliche Interesse
überwiegt, die aber gleichwohl dem Dienst förderlich sind, können
die Supervisionskosten vom Dienstherrn/Anstellungsträgeranteilig
entsprechend dem Maß des dienstlichen Interesses übernommen
werden.
10.6. Supervisionskosten sind:
- die nachgewiesenen Entgelte für
Supervision
- gegebenenfalls anfallende Reisekosten nach der
Reisekosten-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Planung der entsprechenden Ausgaben hat durch
den Dienstherr/Anstellungsträger zu erfolgen.
10.7. Soll der Supervisionsprozess fortgesetzt
werden, so bedarf dies wiederum der Zustimmung aller an der Supervision
Beteiligten unter Beachtung von Ziffer 7.5. Über die Freistellung sowie die
Kostentragung hat der Dienstherr/Anstellungsträger erneut zu entscheiden
und dies schriftlich mitzuteilen.
11. Honorar
Supervisoren und Supervisorinnen können
für die mit ihnen vereinbarte Supervision ein entsprechendes Entgelt
verlangen. Mit der kirchlichen Anerkennung (vgl. Ziffer 9.3.) verpflichten sie
sich, die vom Landeskirchenamt festgelegten und in der Anlage bekannt gegebenen
Honorarsätze als vertraglich zu vereinbarendes Entgelt nicht zu
überschreiten. Für den kirchlichen Dienstherrn/Anstellungsträger
bilden diese Honorarsätze zugleich die genehmigungsfähige
Höchstgrenze hinsichtlich zugesagter Erstattung von Supervisionskosten.
Für die Auszahlung von Honoraren ist die
Tätigkeitsmitteilungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2000 (ABl.
S. A 30) bzw. in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
12. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am l. August 2001 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Honorarsätze für Supervision in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Für Supervision dürfen folgende
Honorarsätze gezahlt werden:
a) Einzelberatung
pro Doppelstunde (90 Minuten): 100
DM,
ab 01.01.2002: 50 Euro.
b) Beratung von Gruppen (Gruppen- oder
Teamsupervision)
pro Doppelstunde (90 Minuten): insgesamt 120
DM,
ab 01.01.2002: 60 Euro.
Die Sätze gelten als Höchstgrenze für
die Kostenerstattung durch kirchliche Anstellungsträger gemäß
Nummer 10 der Richtlinie.
Anlage 2
Mustervereinbarung für Inhalte, Form,
Vertraulichkeit und Vergütung von Supervision
Vereinbarung zur Supervision
Zwischen ............................................................
(als Supervisor/in)
und ............................................................
(als Supervisand/in)
und ............................................................
(als
Dienstherr/Anstellungsträger)
wird entsprechend der Supervisionsordnung der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens folgende Vereinbarung
getroffen:
1. Inhalte und Ziele
Inhalte und Ziele der .Supervision
sind:
............................................................
2. Art, Anzahl, Häufigkeit, Dauer, Termine,
Ort
2.1. Art der Supervision (Einzel-,
Gruppen-,
Teamsupervision)
............................................................
2.2. Anzahl der vereinbarten Sitzungen:
............................................
2.3. Dauer der einzelnen Sitzungen (in Minuten):
..............................
2.4. Rhythmus der Sitzungen (wöchentlich,
14-tägig): .......................
2.5. Termin der ersten Supervisionssitzung:
......................................
2.6. Termin für die Auswertungssitzung:
...........................................
2.7. Ort der Sitzungen:
.....................................................................
3. Schweigepflicht und
Vertraulichkeit
Die Beteiligten an der Supervision verpflichten sich
gegenseitig zur Verschwiegenheit über persönliche und sachliche
Inhalte der Supervision. Protokolle sind nur den unmittelbar an der Supervision
Beteiligten zugänglich.
4. Vorzeitige Auflösung der
Vereinbarung
Vor einer vorzeitigen Auflösung der
Vereinbarung findet ein gemeinsames Abschlussgespräch
statt.
5. Auswertung der
Supervision
Die Supervision wird mit einer Auswertungssitzung
beendet.
6. Vergütung
Folgendes Honorar pro Sitzung von ........ Minuten
Dauer wird auf der Grundlage der landeskirchlich festgelegten Honorarsätze
vereinbart:
........ DM/Euro.
7. Weitere
Vereinbarungen:
Datum:
Unterschriften:
........................ ................................
als Supervisor/in als
Supervisand/in
........................................................................
als
Dienstherr/Anstellungsträger
-~-
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