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3.11.1 ANLAGE 1 ZUR KDVO =
VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (28.01.2005, CC)
Vergütungsgruppenplan A (VGPA)
Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission
Vom 10. September 1992 (ABl. 1992 A 134)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Änderung durch Beschluss vom 26.02.1993 (ABl. 1993 A
64), vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 185), vom 07.11.1994 (ABl. 1994 A 266), vom
08.06.1995 (ABl. 1995 A 141), vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 257), vom 30.04.1997
(ABl. 1997 A 76); Neubekanntmachung vom 22.05.1997, Reg.-Nr. 6010(6)213
(ABl. 1997 A 145); Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes
für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - VGPA - und <Beschluss zur
Erhöhung der Beträge ab 01.09.1997> , beide vom 23.10.1996 (ABl.
1996 A 261); die Beschlüsse vom 23.10.1996 wurden hinfällig durch den
Beschluss vom 09.11.1998. Ihr In-Kraft-Treten zum 01.09.1997 war ausgesetzt
worden durch Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung ... vom 26.08.1997,
aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN"; Beschluss zur
Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO -
Vergütungsgruppenplan A - ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 120); Anmerkung 6
zu Ziffer 2.4 geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1
zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 245);
Anmerkung 1 zu Ziffer 1.5 und Anmerkung 1 zu Ziffer 1.6 geändert ab
01.04.2000 durch Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für
Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - VGPA - ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 251);
dieselben Anmerkungen erneut geändert ab 01.10.2000 durch ebenso betitelten
Beschluss vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 119); Beschluss zur Änderung
... vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 206); Beschluss zur Änderung des
Bemessungssatzes für Zulagen und Zuschläge in der KDVO ... vom
22.05.2003 (ABl. 2003 A 115); Ziffer 1.1., 1.3. und Anmerkungen dazu
geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1 zur KDVO -
Vergütungsgruppenplan A - ... vom 05.05.2004 (ABl. 2004 A
111)<In-Kraft-Treten zum 01.01.2005; Neufassung, geltend ab
01.01.2005, bekannt gemacht vom 06.09.2004 (ABl. 2004 A 142).>
6010(2)58
Die Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2
des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991
(Amtsblatt Seite A 35) in ihrer Sitzung am 10. September 1992 folgende Anlage 1
zur Regelung Nr. 4 - Kirchliche Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens (KDVO) - vom 16. Juli 1992 (Amtsblatt Seite A 81) beschlossen.
Gemäß § 15 Abs. 1 LMG wird hiermit der Beschluss bekannt
gemacht.
Anlage 1
Vergütungsgruppenplan A
(zu § 27 Buchst. A KDVO)
Vom 10.09.1992
§ 1
Vergütungsgruppenplan A
Als Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung
für Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO)
wird folgender Vergütungsgruppenplan A erlassen:
Vergütungsgruppenplan A - VGPA
-
Gliederung
1. Allgemeine Gemeindedienste sowie entsprechende
übergemeindliche Dienste
1.1. Gemeindepädagogen
1.2. Pfarrverwalter/Pfarrdiakone
1.3. Kirchenmusiker
1.4. Küster, Hausmeister
1.5. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst
1.6. Mitarbeiter im Sozialdienst
1.7. Mitarbeiterinnen in
Diakoniestationen
2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft,
Friedhofswesen
2.1. Handwerker
2.2. Kraftfahrer
2.3. Techniker
2.4. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und
Friedhofswesen
2.5. Heimleiter, Mitarbeiterinnen in der
Hauswirtschaft
3. Verwaltung
3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen
Verwaltung
4 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung
Vorbemerkungen
1. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der
Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für
den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, sonst in der männlichen
Form. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere
Personengruppe.
2. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der
Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder
mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
§ 22 KDVO ist zu beachten.
3. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen
Tätigkeitsmerkmalen - Abschnitte 3 und 4 dieses
Vergütungsgruppenplanes - vor.
4. Für die Lehrer und Dozenten an den kirchlichen
Schulen und Ausbildungsstätten gelten hinsichtlich ihrer Eingruppierung die
vergleichbaren Regelungen des Freistaates Sachsen.
5. Mitarbeiter mit einer vor dem 1. Januar 1993
erfolgreich abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung, die zur Qualifikation
für bestimmte kirchliche Berufe geführt hat, werden für die
Eingruppierung den in dieser Vergütungsordnung genannten Mitarbeitern mit
entsprechender Ausbildung für den jeweiligen Beruf gleichgestellt.
Insbesondere sind in diesem Sinne gleichgestellt die kirchlich
ausgebildeten
- Kinderdiakoninnen den Erzieherinnen mit staatlicher
Anerkennung,
- Diakonischen Kinderhelferinnen den Kinderpflegerinnen
mit staatlicher Anerkennung
oder staatlicher Prüfung,
- Verwaltungsmitarbeiter mit zweiter
Verwaltungsprüfung oder mit Inspektorenprüfung den Mitarbeitern mit
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen
Verwaltungsdienst.
6. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung
oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die
auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Angestellte, die
die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der
sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der
nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt
entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach
Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine
höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen
IIa, Va und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc und IXb als
nächstniedrigere Vergütungsgruppe. Diese Vorbemerkung gilt nicht
für die Ziffern 1.1. Fallgruppe 1-12, Ziffer 1.2. alle Fallgruppen, Ziffer
1.3. alle Fallgruppen und Ziffer 1.6. alle Fallgruppen.
7. Die Vergütungsgruppen dieses
Vergütungsplanes entsprechen den Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A wie folgt:
VGP A Kirchenbeamten-Besoldungsordnung
X A 1
IX b A 2
IX a A 3, A 4
VIII A 5
VII A 6
VI b, VI a A 7
V c A 8
V b, V a A 9
IV b A 10
IV a A 11
III A 12
II b, II a A 13
I b A 14
I a A 15
I A 16
8. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der
unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter
abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich,
wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht
besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer
Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich
beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur
regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten,
d) rechnen hierzu auch Kirchenbeamte der nach Nr. 6
vergleichbaren Besoldungsgruppen,
e) bleiben Mitarbeiter in der Ausbildung außer
Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiter in
der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
9. Soweit die Eingruppierung von der
Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der
tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze
zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit z. B. wegen
Erkrankung nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die
Einrichtung vorübergehend z. B. wegen Betriebsferien nicht oder nur gering
belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der
Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen. Der
Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des
Dienstverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die
betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung,
Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu
legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen
auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen
Gruppe in einem Kindergarten oder Heim) so ist von dem Tage an, mit dem die
Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl
auszugehen.
10. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in
Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
11. Die Anmerkungen zu den einzelnen Berufsgruppen sind
Bestandteile der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den
Fallgruppen für die Höhergruppierung in eine höhere
Vergütungsgruppe z. B. im Wege des
Bewährungsaufstiegs.
12. Zur Erfüllung der Dienstpflichten in einem
Anstellungsverhältnis und zur Bewährung in der übertragenen
Tätigkeit gehört auch die erforderliche berufliche
Fortbildung.
13. Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit nichts
anderes bestimmt ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des
Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).
1. Allgemeine Gemeindedienste sowie entsprechende
übergemeindliche Dienste
1.1. Gemeindepädagogen
Verg.-Gr. IXb
1. Helferinnen im gemeindepädagogischen Dienst ohne
entsprechende Ausbildung
Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. VIl
3. Mitarbeiterinnen in gemeindepädagogischer
Tätigkeit mit entsprechender abgeschlossener
C-Ausbildung1,2,3,4
Verg.-Gr. VIb
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach sechsjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. Vc
5.
6. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Stellen mit einer entsprechenden5
abgeschlossenen Fachschulausbildung4,6,8 ,
6b. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Stellen nach Abschluss des Ersten Theologischen
Examens4,7,8
Verg.-Gr. Vb
7.
8. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Stellen mit entsprechender5 abgeschlossener
Fachhochschulausbildung4,8,9
8a. Mitarbeiterinnen in hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Stellen nach Abschluss des Zweiten Theologischen
Examens4,8
9. Mitarbeiter im evangelischen Dienst im Bereich der
Landeskirche
10. Mitarbeiterinnen wie zu 6 und 6b nach
fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. IVb
11.
12. Mitarbeiterinnen wie zu 8 bis 9 nach
vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
13. Mitarbeiter wie zu 8 und 8a mit besonders
verantwortlichen Tätigkeiten im ephoralen Dienst, insbesondere
Bezirksjugendwarte und Bezirkskatecheten
14. Geschäftsführer, Reisereferentinnen,
Landesjugendwarte, Medienberater10, mit Leitungsaufgaben für den
Bereich der Landeskirche11
Verg.-Gr. IVa
15. Mitarbeiter wie zu 13 und 14 nach
fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IVb
16. Mitarbeiter wie zu 8 und 8a als Bezirkskatecheten und
zugleich Fachberater für Religionsunterricht mit einer entsprechenden
Aufbauausbildung
17. Landesgeschäftsführer (Landesleiter) der
Frauen- und Männerarbeit und im Landesjugendpfarramt, Landesjugendwarte in
Stellen von besonderer Bedeutung11, 12
17a. Studienleiter des Theologisch-Pädagogischen
Institutes
- mit Fachhochschulabschluss
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung, sofern nicht nach dem Stellenplan eine Stelle mit
Eingruppierung nach Ziffer 4. Verg.-Gr. IIa festgelegt ist
Verg.-Gr. III
18. Mitarbeiter wie zu 16 und 17a nach
fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IVa
19. Theologisch-Pädagogische Mitarbeiter mit
entsprechender abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bei der
Geschäftsstelle der Evangelischen Erwachsenenbildung
Sachsen
Anmerkungen
1 In dieser Fallgruppe sind auch Mitarbeiterinnen mit
gemeindepädagogischer oder ihr gleichgestellter Fach- oder
Fachhochschulausbildung, Mitarbeiter nach Abschluss des Ersten oder Zweiten
Theologischen Examens sowie Lehrer mit zweiter Staatsprüfung und Vokatio in
einer nebenamtlichen Gemeindepädagogenstelle eingruppiert.
2 Hierzu gehört auch der C-Abschluss bei den
katechetischen Kursen Moritzburg.
3 Hiernach sind bei gleicher Tätigkeit auch
Kinderdiakoninnen eingruppiert, sofern sie eine entsprechende C-Ausbildung noch
nicht absolviert, aber bereits begonnen haben.
4 Diese Fallgruppe gilt auch für die Erteilung von
Religionsunterricht in Schulen.
5 Hierzu zählt neben der
gemeindepädagogischen auch die religionspädagogische
Ausbildung.
6 Hierzu gehört auch der B-Abschluss bei den
katechetischen Kursen Moritzburg ab dem Prüfungsjahrgang
1995.
7 Hiernach sind bei gleicher Tätigkeit auch Lehrer
mit zweiter Staatsprüfung und Vokatio der Landeskirche
eingruppiert.
8 Hiernach sind auch Mitarbeiter in der Jugendarbeit
eingruppiert, die auf Kirchenbezirksebene tätig sind, sofern sie nicht zum
Bezirksjugendwart berufen wurden.
9 Hierzu gehören auch alle im
Amalie-Sieveking-Haus, in Moritzburg, in der Frauenmission Malche und im
Burckhardthaus in Potsdam abgelegten hauptamtlichen Abschlüsse bis zum
Prüfungsjahrgang 1994. Ferner gehören hierzu auch die katechetischen
Kurse beim Theologischen Seminar Leipzig von 1969 bis 1973 und 1971 bis
1975.
10 Dies gilt für Medienberater, die
medienpädagogisch in der Beratung und in der Ausbildung von haupt- und
nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern im Bereich der Landeskirche
eingesetzt sind.
11 Diese Mitarbeiter müssen über eine
einschlägige Fachhochschulausbildung verfügen.
12 Besondere Bedeutung im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkrnals liegt dann vor, wenn dem Mitarbeiter wenigstens ein
Mitarbeiter grundsätzlich mindestens der Verg.-Gr. Vb durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
1.2. Pfarrverwalter, Pfarrdiakone
Verg.-Gr. IVb
1. Pfarrverwalter/Pfarrdiakone während der
Probezeit
Verg.-Gr. IVa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach Abschluss der
Probezeit
Verg.-Gr. III
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. IIa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach fünfzehnjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
1.3. Kirchenmusiker
Verg.-Gr. IXb
1. Helfer im kirchenmusikalischen Dienst ohne
kirchenmusikalische Ausbildung
Verg.-Gr. VIII
2. Hilfskirchenmusiker
(D-Prüfung)1
Verg.-Gr. VII
3. Kirchenmusiker mit
C-Prüfung2
Verg.-Gr. VIb
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach sechsjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. Vc
5.
Verg.-Gr. Vb
6. Kirchenmusiker mit A- oder B-Prüfung in
B-Kirchenmusikerstellen3
7. Posaunenwarte mit Aufgaben für einen
großen Bereich der Landeskirche mit einer für diesen Aufgabenbereich
förderlichen Ausbildung4, 5
8.
Verg.-Gr. IVb
9. Mitarbeiter wie zu 6 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
10. Mitarbeiter wie zu 7 nach vierjähriger
Bewährung in Verg.-Gr. Vb
Verg.-Gr. IVa
12. A-Kirchenmusiker in einer
A-Kirchenmusikerstelle3
13. B-Kirchenmusiker mit hervorragenden Leistungen in
B-Kirchenmusikerstellen mit großem Aufgabenumfang und von besonderer
Bedeutung
14.
Verg.-Gr. III
15. Mitarbeiter wie zu 12 nach vierjähriger
Bewährung in einer A-Kirchenmusikerstelle
Verg.-Gr. IIa
18.
19. A-Kirchenmusiker mit hervorragenden Leistungen in
A-Kirchenmusikerstellen mit großem Aufgabenumfang und von besonderer
Bedeutung
Anmerkungen
1 In diese Fallgruppe sind auch eingruppiert Studenten
einer Musikhochschule der Fachrichtungen Kirchenmusik, Schulmusik,
Tasteninstrumente o. Ä., die Inhaber einer Kirchenmusikerstelle sind,
sofern sie nicht mindestens die C-Prüfung für Kirchenmusiker abgelegt
haben. Dies gilt auch für Musiker mit Hochschulabschluss in den
Fachrichtungen Schulmusik, Tasteninstrumente o. Ä.
2 In dieser Fallgruppe sind auch A- und
B-Kirchenmusiker in einer C-Kirchenmusikerstelle eingruppiert.
3 Diese Mitarbeiter erhalten als Kirchenmusikdirektoren
eine monatliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur
nächsthöheren Vergütungsgruppe. Gegenüber den
Vergütungsgruppen Vb und III gelten hierbei die Vergütungsgruppen IVb
und IIa als nächsthöhere Vergütungsgruppen.
4 Die Landeskirche ist in Bereiche gegliedert,
für die jeweils ein Posaunenwart zuständig ist.
5 Als förderliche Ausbildung ist vorrangig die
B-Kirchenmusikerprüfung anzusehen.
1.4. Küster, Hausmeister
Verg.-Gr. IXb
1. Küster und Hausmeister mit einfacher
Tätigkeit
Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXa
4. Küster und Hausmeister mit schwierigem oder
umfangreichem Arbeitsbereich
5. Küster und Hausmeister mit handwerklicher
Ausbildung oder förderlicher Berufserfahrung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4 und 5 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
1.5. Mitarbeiterinnen im
Erziehungsdienst
Verg.-Gr. IXb
1. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst ohne
entsprechende Ausbildungl
Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach fünfjähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder
mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben1,
2
Verg.-Gr. VII
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach zweijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
5. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder
mit staatlicher Prüfung und mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 2,
3
Verg.-Gr. VIb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 5 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben1, 4, 5
Verg.-Gr. Vc
8. Mitarbeiterinnen wie zu 7 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe14
9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und
besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende
Tätigkeiten ausüben1, 4, 5, 6
10. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in
Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht
schulpflichtige Kinder sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten
ausüben5,7,14
11. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit1, 8
12. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40
Plätzen bestellt sind1, 14
Verg.-Gr. Vb
13. Mitarbeiterinnen wie zu 9 und 11 nach
vierjähriger Bewährung in der jeweiligen
Fallgruppe8
14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und
fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen
mindestens der Fallgruppe 91,14
15. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und
schwierigen Tätigkeiten1, 8, 11
16. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen9,
10
17. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen9,
10
18. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70
Plätzen bestellt sind9, 10
19. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder
für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen bestellt sind9,
10, 12, 14
Verg.-Gr. IVb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 15, 17 und 18 nach
vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen bestellt
sind1, 10, 13, 14
22. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer
Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen1, 10,
13
23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt
sind1, 10,13
24. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen9, 10,
14
25. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100
Plätzen bestellt sind9, l0, 14
26. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen9,
10
27. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130
Plätzen bestellt sind9, 10
28. Leiterinnen von Kindertagesstätten für
Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von
weniger als 40 Plätzen9, 10, 14
29. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder
für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind
9, 10, 12, 14
30. Leiterinnen von Kindertagesstätten für
Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 40 Plätzen9, 10
31. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder
für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind9,
10, 12
Verg.-Gr. IVa
32. Mitarbeiterinnen wie zu 22, 23, 26, 27, 30 und 31
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen
Fallgruppe
33. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 50
Plätzen1,10,13
34. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt
sind1, 10, 13
35. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen9, 10,
14
36. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180
Plätzen bestellt sind9, 10, 14
37. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen9,
10
38. Leiterinnen von Kindertagesstätten für
Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 70 Plätzen9, 10,12, 14
39. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder
für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind9,
10, 12, 14
40. Leiterinnen von Kindertagesstätten für
Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 90 Plätzen9, 11, 13
Verg.-Gr. III
41. Mitarbeiterinnen wie zu 33, 34, 37 und 40 nach
vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
42. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen1, 11,
14
Verg.-Gr. IIa
43. Mitarbeiterinnen wie zu 42 nach
fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen
1 Die Mitarbeiterin - ausgenommen die Mitarbeiterin im
handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der
Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 56,75
Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des §
39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht
sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,
beträgt die Zulage 28,38 Euro monatlich.
Für Mitarbeiter im handwerklichen,
hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im
Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 37,83 Euro
monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden
entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und
Gefährdete tätigen Mitarbeiter bis einschließlich Verg.-Gr.
III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt,
für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,
Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung
des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu
berücksichtigen. § 21 gilt entsprechend.
2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher
Tätigkeit auch Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung
als Diakonische Kinderhelferin eingruppiert.
3 Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte
im Sinne des § 39 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in
Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von
mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne
des § 39 BSHG oder in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen
Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher
Tätigkeit auch eingruppiert Mitarbeiterinnen
a) mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung als
Kinderdiakonin,
b) mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als
Kindergärtnerin und Hortnerin,
c) mit staatlicher Erlaubnis als Kinderkrankenschwester,
die in Kinderkrippen tätig sind,
d) mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als
Krippenerzieherin.
5 Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt
auch die Betreuung von über achtzehnjährigen Personen.
6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im
Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von
mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne
des § 39 BSHG oder von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der
offenen Tür,
d) Tätigkeiten in psychiatrischen
Kliniken,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für
mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Verg.-Gr. VIb,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit
einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7 Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend
Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem
speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet
werden.
8 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die mindestens einen nach Maßgabe der
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen
für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.
September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen
Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben
haben.
9 Kindertagesstätten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmales sind Krippen, Kindergärten, Horte,
Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der
örtlichen Kindererholungsfürsorge.
10 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für
das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
11 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmales sind zum Beispiel
a) Tätigkeiten in der Erziehungsberatung, der
psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der
Pflegeelternberatung,
b) Tätigkeiten in gruppenergänzenden
Einrichtungen der Jugendhilfe,
e) Tätigkeiten mit entsprechender
Eigenverantwortlichkeit.
12 Leiterinnen von Kindertagesstätten, in denen alle
Gruppen Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der
gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen
sind) sind, werden den Leiterinnen dieser Fallgruppe
gleichgestellt.
13 Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend
behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder
Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig
untergebracht sind. Heime für Nichtsesshafte sind Erziehungsheimen
gleichgestellt.
14 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche
Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
Für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist
in Prozent der
der Fallgruppe der jeweiligen
Fallgruppe Anfangsgrundver-
gütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1 KDVO)der
Vergütungsgruppe
8 vierjähriger Tätigkeit 6 V
c
10 vierjähriger Tätigkeit,
frühestens 6 V c
nach insgesamt siebenjähriger
Berufstätigkeit als Erzieherin
im kirchlichen oder öffentlichen
Dienst
12 --- 7 V c
14, 19 vierjähriger Bewährung 7,5 V
b
21, 24, 25, 28, 29 vierjähriger
Bewährung 7,5 IV b
35, 36, 38, 39 vierjähriger Bewährung 7,5 IV
a
1.6. Mitarbeiter im Sozialdienst
Verg.-Gr. IXb
1. Fürsorgerisch tätige Mitarbeiter ohne
entsprechende Ausbildung1, 2
Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXa
4. Fürsorgerisch tätige Mitarbeiter mit einer
förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung1, 2,
3
Verg.-Gr. VII
5. Mitarbeiter wie zu 4 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. VIII
Verg.-Gr. VIb
6. Mitarbeiter in der Tätigkeit von
Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit einer förderlichen
Fachschulausbildung1, 4, 5, 6
Verg.-Gr. Vc
7. Mitarbeiter wie zu 6 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. VIb
8. Mitarbeiter in der Tätigkeit von
Sozialsekretären mit entsprechender Ausbildung während der
Anerkennungszeit (Vorbereitungsdienst)
Verg.-Gr. Vb
9. Mitarbeiter wie zu 7 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund einer
gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende
Tätigkeiten ausüben1, 4, 7
11. Mitarbeiter wie zu 8 nach der
Anerkennungszeit
Verg.-Gr. IVb
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. Vb10
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
entsprechenden schwierigen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter, die auf
Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen Fachhochschulausbildung
entsprechende Tätigkeiten ausüben1, 4, 8, 9,
10
Verg.-Gr. IVa
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige
Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen
Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Fallgruppe 14 heraushebt1, 4
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige
Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen
Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Fallgruppe 14 heraushebt1, 4, 11
Verg.-Gr. III
17. Mitarbeiter wie zu 16 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
18. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige
Mitarbeiter, die auf Grund einer gleichwertigen8 abgeschlossenen
Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Fallgruppe 16 heraushebt1, 4
Verg.-Gr. IIa
11. Mitarbeiter wie zu 18 nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen
1 Der Mitarbeiter - ausgenommen der Mitarbeiter im
handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der
Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 56,75
Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des §
39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht
sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,
beträgt die Zulage 28,38 Euro monatlich.
Für Mitarbeiter im handwerklichen,
hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im
Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 37,83 Euro
monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden
entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und
Gefährdete tätigen Mitarbeiter bis einschließlich Verg.-Gr. III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge
(Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw.
Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
§ 21 gilt entsprechend.
2 Fürsorgerische Aufgaben können insbesondere
solche in der Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit sein, sofern es sich nicht
um soziale Rand- oder Problemgruppen im Sinne der Anmerkung 4
handelt.
3 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegerin,
Familienpflegehelferin oder Kinderpflegerin sowie eine andere fachbezogene
mindestens einjährige Ausbildung.
4 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen
die nach vierjährigem Studium an einer Fachhochschule graduierten
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die
früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
gleich.
Eine Tätigkeit von
Sozialarbeitern/Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
liegt insbesondere dann vor, wenn sich die wahrzunehmenden Aufgaben auf die
Fürsorge gegenüber sozialen Rand- oder Problemgruppen oder zu diesen
Gruppen gehörende Einzelpersonen beziehen und die Anforderungen denjenigen
entsprechen, die typischerweise an Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung gestellt werden, z. B. in der offenen Jugendarbeit mit
überwiegend sozial gefährdeten oder geschädigten
Jugendlichen.
5 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegerin,
Familienpflegerin, Krankenschwester oder Erzieherin sowie eine andere
fachbezogene mindestens zweijährige Fachschulausbildung.
6 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
Fachanleiter in Jugendwerkstätten eingruppiert.
7 Als entsprechende Tätigkeit ist auch die
Tätigkeit von Mitarbeitern als Leiter einer Gruppe von Kindern oder
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
anzusehen, sofern die Leitungsfunktion ausdrücklich übertragen worden
ist.
8 Als gleichwertige Ausbildung gilt eine solche auf
pädagogischem, religions- oder gemeindepädagogischem
Gebiet.
9 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Beratung von
Suchtmittelabhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten
Personen,
c) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter
mindestens der Vergütungsgruppe Vb,
d) Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen
Dienst,
e) Tätigkeit in der sozialpädagogischen
Familienhilfe,
f) Obdachlosenberatung,
g) Schuldnerberatung.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die
Eingruppierung in diese Fallgruppe in jedem Falle eine Tätigkeit auf
Kirchenbezirksebene.
10 Eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
erhalten
a) Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach sechsjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe in Höhe von 6 %,
b) Mitarbeiter der Fallgruppe 14 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe in Höhe von 7,5 % der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 KDVO) der
Vergütungsgruppe IVb.
11 Voraussetzung für die Eingruppierung in diese
Fallgruppe ist eine Tätigkeit auf landeskirchlicher Ebene.
1.7. Mitarbeiterinnen in
Diakoniestationen
Verg.-Gr. IXb
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender
Tätigkeit1
Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXb2
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach dreijähriger
Bewährung in der Fallgruppe 22
4. Krankenpflegehelferinnen und Altenpflegehelferinnen
mit mindestens einjähriger abgeschlossener Ausbildung und entsprechender
Tätigkeit1, 3
Verg.-Gr. VII
5. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach dreijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. VIII2
Verg.-Gr. IVb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach vierjähriger
Bewährung in der Fallgruppe 52
7. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
entsprechender Tätigkeit1
8. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder
Gemeindealtenpflege und entsprechender
Tätigkeit1
Verg.-Gr. Vc
9. Mitarbeiterinnen wie zu 7 nach vierjähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. VIb2, 4
10. Mitarbeiterinnen wie zu 8 nach dreijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. VI2, 4
11. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwester oder
Altenpflegerinnen als Leiterinnen von
Diakoniestationen5
12. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder
Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von
Diakoniestationen6
Verg.-Gr. Vb
13. Mitarbeiterinnen wie zu 9 und 10 nach
vierjähriger Bewährung in diesen
Fallgruppen2
14. Mitarbeiterinnen wie zu 11 nach vierjähriger
Bewährung in den Fallgruppen 10 und 112, 7
15. Mitarbeiterinnen wie zu 12 nach zweijähriger
Bewährung in den Fallgruppen 10 bis 122, 7
16. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder
Altenpflegerinnen als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 235, 7
17. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder
Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 236
18. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder
Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens sechs
Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt
sind5
19. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder
Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens
sechs Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt
sind6
Verg.-Gr. IVb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 17 und 18 nach
vierjähriger Bewährung in diesen
Fallgruppen2
21. Mitarbeiterinnen wie zu 19 nach zweijähriger
Bewährung in den Fallgruppen 17 bis 202
22. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder
Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens
zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind5,
7
23. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit
abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder
in der Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen
mindestens zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt
sind6, 7
Anmerkungen
1 Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch
Mitarbeiterinnen in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen
einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert.
2 Als Zeit der Bewährung werden auch Zeiten einer
Tätigkeit im stationären Pflegedienst mit einer entsprechenden
Vergütung (vgl. Vorbemerkung 5) berücksichtigt.
3 Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene
verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie beim Abschluss mindestens
240 Unterrichtsstunden umfasst.
4 Für Altenpflegerinnen mit einer zweijährigen
Ausbildung verlängert sich die Zeit der Bewährung um ein
Jahr.
5 Altenpflegerinnen mit zweijähriger Ausbildung
erfüllen dieses Tätigkeitsmerkmal erst nach einer mindestens
vierjährigen Tätigkeit als Altenpflegerinnen.
6 Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im
Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800
Unterrichtsstunden umfasst.
7 Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche
Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
Für Mitarbeiterinnen nach folgender Frist
in Prozent der
der Fallgruppe der jeweiligen
Fallgruppe Anfangsgrundver-
gütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1 KDVO)der
Vergütungsgruppe
14, 15, 16 vierjähriger Bewährung 7,5 V
b
22 vierjähriger Bewährung 7,5 IV
b
23 zweijähriger Bewährung 7,5 IV
b
2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft,
Friedhofswesen
2.1. Handwerker
Verg.-Gr. X
1. Handwerker ohne Ausbildung mit einfacher
Tätigkeit, sofern sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden
Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Handwerker ohne Ausbildung mit schwieriger
Tätigkeit, soweit sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden
Verg.-Gr. IXa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
5. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder
Gesellenprüfung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. VIII
7. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder
Gesellenprüfung in Stellen mit größerer
Verantwortung
8. Maschinenmeister an kleinen und einfachen
Maschinenanlagen1
Verg.-Gr. VIb
9. Mitarbeiter wie zu 7 und 8 nach sechsjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
10. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig
eingruppiert1
11. Handwerks- und Industriemeister, soweit nicht
anderweitig eingruppiert1
Verg.-Gr. Vc
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach sechsjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Maschinenmeister an großen und wichtigen
Maschinenanlagen1
15. Handwerks- und Industriemeister, die sich aus der
Fallgruppe 11 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen
Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung
beschäftigt sind1
16. Handwerks- und Industriemeister, sofern sie
große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder
Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter
beschäftigt sindl
Verg.-Gr. Vb
17. Mitarbeiter wie zu 14 nach sechsjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
18. Mitarbeiter wie zu 15 und 16 nach vierjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
Anmerkungen
1 a) Handwerksmeister sind Mitarbeiter, die nach der
Handwerksordnung die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder
mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist,
führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das
Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss
bestanden haben.
b) Industriemeister sind die aus einem industriellen
Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiter, die vor einer Industrie- und
Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben, sowie ihnen
durch allgemeine Regelungen gleichgestellte Mitarbeiter.
c) Maschinenmeister können - anders als Handwerks-
und Industriemeister - auch Handwerker mit Facharbeiterbrief oder
Gesellenprüfung sein, die keine Meisterprüfung bei einer der Kammern
(vgl. Buchstabe a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen
Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen
innerbetrieblich die Bezeichnung eines Maschinenmeisters zuerkannt worden
ist.
Während von Meistern nach den
Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen
gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit eines Maschinenmeisters auf
das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer
Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.
2.2. Kraftfahrer
Verg.-Gr. IXb
1. Kraftfahrer
Verg.-Gr. IXa
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2 nach mindestens dreijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXa
4. Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im
Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
5. Kraftfahrer in Stellen mit besonderer
Bedeutung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4 und 5 nach dreijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
2.3. Techniker
Verg.-Gr. VIb
1. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender
Tätigkeit1,2
2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender
Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig
sind1, 2, 3
Verg.-Gr. Vc
3. Mitarbeiter wie zu 1 nach fünfjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
4. Mitarbeiter wie zu 2 nach zweijähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
5. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender
Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind1,
2
Verg.-Gr. Vb
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach sechsjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
7. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender
Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und
schwierige Aufgaben erfüllen1, 2, 6
Verg.-Gr. Va
8. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung
während der ersten sechs Monate der Berufsausbildung nach Ablegung der
Prüfung1, 4
Verg.-Gr. IVb
9. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach
Ablegung der Prüfung1, 4
Verg.-Gr. lVa
10. Mitarbeiter wie zu 9 nach achtjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
11. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9
heraushebt1, 4, 5
Verg.-Gr. III
12. Mitarbeiter wie zu 11 nach achtjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen
1 Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit
ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal
eingruppiert.
2 Unter "staatlich geprüften Technikern" im Sinne
dieser Tätigkeitsmerkrnale sind Mitarbeiter zu verstehen,
die
a)einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die
Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27.
April 1964 und 18. Januar 1973 - GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich
geprüfter Techniker" oder "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung"
mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben,
oder
b)einem nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung
über Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit
der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung
zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten
Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte
Technikerin" erworben haben,
c)den Mitarbeitern nach den Buchstaben a und b durch
allgemeine Regelungen gleichgestellt sind.
3 Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.
4 Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen,
deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen
Dienstes berechtigt.
5 "Besondere Leistungen" im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von
Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere
praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie
örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und
Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6 Diese Mitarbeiter erhalten nach zehnjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A
Abs. 1) der Vergütungsgruppe IIa.
2.4. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und
Friedhofswesen
Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und
Friedhofswesen ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit, sofern sie im
Angestelltenverhältnis beschäftigt werden8
Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und
Friedhofswesen ohne Ausbildung mit schwieriger Tätigkeit, sofern sie im
Angestelltenverhältnis beschäftigt werden8
Verg.-Gr. IXa
4. Mitarbeiter wie zu 3 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
5. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und
Friedhofswesen mit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung oder mit
abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter7,
8
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiter wie zu 5 in Stellen mit
größerer Verantwortung, z. B. als ständige Vertreter eines
Friedhofsverwalters4, der eine Tätigkeit nach Verg.-Gr. VIb,
Fallgruppe 12 ausübt8
8. Verwalter4 kleiner Friedhöfe mit
gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder mit
Gärtnergehilfenprüfung oder mit abgelegter Leistungsprüfung
für Friedhofsmitarbeiter sowie solche, die auf Grund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit
ausüben3, 7, 8
Verg.-Gr. VIb
9. Mitarbeiter wie zu 7 und 8 nach sechsjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
10. Mitarbeiter mit gärtnerischem oder
landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder mit Gärtnergehilfenprüfung
oder mit abgelegter Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter als
ständige Vertreter eines Friedhofsverwalters4, der eine
Tätigkeit nach Verg.-Gr. Vc, Fallgruppe 16 ausübt7,
8
11. Gärtnermeister mit entsprechender
Tätigkeit1, 8
12. Gärtnermeister in der Stellung von
Verwaltern4 mittlerer Friedhöfe sowie sonstige Mitarbeiter, die
auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine
entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 6, 7,
8
Verg.-Gr. Vc
13. Mitarbeiter wie zu 11 und 12 nach vierjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
14. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der
Fallgruppe 11 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden
Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung
beschäftigt sind
oder
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige
Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder
Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief
beschäftigt sind1,2,8
15. Mitarbeiter mit Gärtnermeisterprüfung als
ständige Vertreter eines Friedhofsverwalters4, der eine
Tätigkeit nach Verg.-Gr. Vb, Fallgruppe 19 ausübt, sowie sonstige
Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 6, 7,
8
16. Gärtnermeister in der Stellung von
Verwaltern4 größerer Friedhöfe sowie sonstige
Mitarbeiter, auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
eine entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 6, 7,
8
Verg.-Gr. Vb
17. Mitarbeiter wie zu 14 bis 16 nach vierjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
18. Gärtnermeister, denen mehrere
Gärtnermeister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der
Fallgruppe 14 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen
einzusetzen und zu beaufsichtigen haben1, 5, 8
19. Gärtnermeister in der Stellung von
Verwaltern4 großer Friedhöfe sowie sonstige Mitarbeiter,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine
entsprechende Tätigkeit ausüben1, 3, 5, 6, 7,
8
Anmerkungen
1 Gärtnermeister sind Mitarbeiter, die diese
Bezeichnung nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürfen,
nachdem sie die Gärtnermeisterprüfung vor einem entsprechenden
Prüfungsausschuss bestanden haben. Die Tätigkeit als Meister erfordert
als wichtiges Merkmal die Erfüllung typischer
Aufsichtsfunktionen.
2 Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe. Besonders
schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppe 14 sind solche, die erheblich
über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
3 Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Bei
einer durchschnittlichen Bestattungszahl von mindestens 100 Bestattungen pro
Jahr (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) sind diese Friedhöfe den
mittleren Friedhöfen zuzurechnen. Mittlere Friedhöfe umfassen eine
Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha
überschreiten sind größere Friedhöfe. Große
Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 10 ha. Verwaltet der
Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche
maßgebend.
4 Friedhofsverwalter ist derjenige Mitarbeiter, der den
Friedhof leitet.
5 Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger
Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A
Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb.
6 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor bei
1. Nachweis einer abgeschlossenen gleichwertigen
Ausbildung oder
2. a)Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als
Gärtner
und
einer insgesamt sechsjährigen Bewährung als
Mitarbeiter im kirchlichen Friedhofswesen, mindestens davon 3 Jahre in der der
Fallgruppe entsprechenden Tätigkeit
oder
b)abgelegter Leistungsprüfung für
Friedhofsmitarbeiter
und
einer insgesamt sechsjährigen Bewährung als
Mitarbeiter im kirchlichen Friedhofswesen, mindestens davon 3 Jahre in der der
Fallgruppe entsprechenden Tätigkeit.
7 Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter ist
die vor dem beim Landeskirchenamt gebildeten Prüfungsausschuss nach
mehrjähriger Qualifizierung abgelegte Prüfung.
8 Es wird für jedes handgeschachtete Erdgrab ein
Grabmacherzuschlag in Höhe von 25,56 Euro gezahlt.
2.5. Heimleiter, Mitarbeiterinnen in der
Hauswirtschaft
Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-,
Wäscherei- oder Küchendienst mit einfacher
Tätigkeit
Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-,
Wäscherei- oder Küchendienst mit schwieriger Tätigkeit (z. B.
Annahme und Ausgabe der Wäsche, Portionierung und Ausgabe der
Kaltverpflegung, Ausgabe von Textilien, Hausrat oder
Wirtschaftsbedarf)
4. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und
Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen
mindestens zweijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (z. B.
Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen,
Hauswirtschaftshelferinnen)
Verg.-Gr. IXa
5. Mitarbeiterinnen wie zu 3 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXb
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiterinnen wie zu 6 nach fünfjähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. IXa
8. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und
Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen
mindestens dreijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (z. B.
Hauswirtschafterinnen, Köchinnen)1
Verg.-Gr. VII
9. Mitarbeiterinnen wie zu 8 nach dreijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
10. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und
Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen
mindestens dreijährigen Ausbildung als Leiterinnen größerer
Arbeitsbereiche1, 2
11. Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-,
Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen,
Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in
entsprechender Tätigkeit
12. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung in
entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. VIb
13. Mitarbeiterinnen wie zu den Fallgruppen 10 bis 12
nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VII
14. Mitarbeiterinnen wie zu 10 bis 12 als Leiterinnen
großer Arbeitsbereiche4
15. Staatlich geprüfte
Hauswirtschaftsleiterinnen/Oekotrophologinnen in einer entsprechenden
Tätigkeit
16. Heimleiter, soweit nicht anderweitig
eingruppiert3
Verg.-Gr. Vc
17. Mitarbeiterinnen wie zu 14 bis 16 nach
dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIb
18. Staatlich geprüfte
Hauswirtschaftsleiterinnen/Oekotrophologinnen in Stellen mit besonderer
Verantwortung
19. Heimleiter mit einer ihrer Tätigkeit
förderlichen Ausbildung, z. B. als Diakon oder Krankenschwester, in Heimen
mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50
Plätzen3
Verg.-Gr. Vb
20. Mitarbeiterinnen wie zu 18 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. Vc
21. Graduierte Hauswirtschaftliche
Betriebsleiterinnen/Oekotrophologinnen mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit
22. Heimleiter wie zu 19 in Heimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3
Verg.-Gr. IVb
23. Mitarbeiterinnen wie zu 21 nach vierjähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. Vb
24. Graduierte Hauswirtschaftliche
Betriebsleiterinnen/Oekotrophologinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen
mit besonderer Verantwortung
25. Heimleiter wie zu 22 in Heimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 100
Plätzen3
Verg.-Gr. IVa
26. Mitarbeiterinnen wie zu 24 nach
fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IVb
Anmerkungen
1 Hierunter zählen auch Mitarbeiter mit bisheriger
Facharbeiterausbildung, wenn diese zur Zeit der Eingruppierung eine
dreijährige Ausbildung sein würde.
2 Größere Arbeitsbereiche sind solche in
Einrichtungen und Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50
Plätzen bzw. einer Durchschnittsverpflegung von mindestens 50
Vollportionen.
3 Diese Eingruppierung gilt, soweit nicht Eingruppierung
nach 1.5 des Vergütungsgruppenplanes erfolgt.
4 Große Arbeitsbereiche sind solche in
Einrichtungen und Heimen mit Durchschnittsbelegung von mindestens 100
Plätzen bzw. einer Durchschnittsverpflegung von mindestens 100
Vollportionen.
3 Verwaltung
3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen
Verwaltung1
Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend
mechanischer Tätigkeit
Verg.-Gr. IXb
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach zweijähriger
Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher
Tätigkeit2
4. Boten, Pförtner, Telefonisten
5. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen,
Schreibkräfte
Verg.-Gr. IXa
6. Mitarbeiter wie zu 2 nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Mitarbeiter wie zu 3, 4 und 5 nach zweijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. IXb
Verg.-Gr. VIII
8. Mitarbeiter wie zu 7 nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
9. Mitarbeiter in der Verwaltung mit
schwieriger Tätigkeit3
10.
11. Mitarbeiter wie zu 5 mit schwieriger
Tätigkeit4
Verg.-Gr. VII
12. Mitarbeiter wie zu 9 bis 11 nach zweijähriger
Bewährung in einer dieser Fallgruppen
13. Mitarbeiter in der Verwaltung in
Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse
erfordern5,15
14.
15. Ephoralsekretärinnen
16. Mitarbeiter wie zu 11 mit schwieriger, vielseitiger
und weitgehend selbstständiger Tätigkeit4,6
Verg.-Gr. VIb
17. Mitarbeiter wie zu 13 bis 16 nach sechsjähriger
Bewährung in einer dieser Fallgruppen
18. Mitarbeiter in der Verwaltung in
Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in
nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern7,
8, 9, 10, 15
18a. Mitarbeiter, die auf Grund der angegebenen Merkmale
die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder
Versorgungsbezüge und Vergütungen erforderlichen Arbeiten und
Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
19. Mitarbeiter wie zu 16, die in hohem Maße
selbstständige und verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben in
besonderer Vertrauensstellung11
Verg.-Gr. Vc
20. Mitarbeiter wie zu 18 bis 19 nach sechsjähriger
Bewährung in einer dieser Fallgruppen
21. Mitarbeiter in der Verwaltung in
Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und überwiegend
selbstständige Leistungen erfordern7, 10, 12, 15
21a. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 18a heraushebt, dass sie auf Grund der angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und
Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge und Vergütungen
erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen
Verg.-Gr. Vb
22. Mitarbeiter wie zu 21 und 21a nach sechsjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
23. Mitarbeiter in der Verwaltung mit
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
oder einer anderen mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung in
Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
überwiegend selbstständige Leistungen erfordern13, 14,
15
Verg.-Gr. IVb
24.
25. Mitarbeiter in der Verwaltung mit
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst,
oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich
aus der Fallgruppe 23 dadurch herausheben, dass sie eine besonders
verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben
Verg.-Gr-. IVa
26. Mitarbeiter in der Verwaltung mit
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich
durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches
aus der Fallgruppe 25 herausheben
Verg.-Gr. III
27. Mitarbeiter in der Verwaltung mit
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich
durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe
26 herausheben
Anmerkungen
1 Dieser Abschnitt findet gleichzeitig Anwendung für
die Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (vgl. die
Vorbemerkungen, Ziffer 3). Der dafür maßgebliche Wortlaut ist jeweils
durch Kursivdruck hervorgehoben.
2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch
Mitarbeiter in Hausdruckereien eingruppiert.
Hiernach ist auch eingruppiert der (erste)
Verwaltungsmitarbeiter in kleineren Kirchgemeinden.
3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel
- Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder
gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden
Schreiben nach skizzierten Angaben,
- Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in
Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung,
- buchhalterische Übertragungsarbeiten,
Kontenführung.
Hiernach sind bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen
auch eingruppiert:
- der erste Verwaltungsmitarbeiter in Kirchgemeinden,
soweit nicht anderweitig eingruppiert,
- Verwaltungsmitarbeiter der ephoralen
Jugendarbeit,
- Verwaltungsmitarbeiter in Ephoralkanzleien, sofern sie
nicht als Ephoralsekretärin oder als Rechnungsführer des
Kirchenbezirkes tätig sind.
4 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
- das Aufnehmen und Übertragen von Texten mit vielen
wissenschaftlichen Fachausdrücken,
- das Aufnehmen und Übertragen von fremdsprachlichen
Texten,
- das selbstständige Abfassen von
Schriftstücken nach Ansage.
5 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen,
Verwaltungsvorschriften, Arbeitsrechtsregelungen usw. des
Aufgabenkreises.
Hiernach ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen
auch eingruppiert der erste Verwaltungsmitarbeiter in größeren
Kirchgemeinden.
6 Weitgehend selbstständige Tätigkeit im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sich die Tätigkeit durch das
Maß insbesondere des selbstständigen Abfassens von
Schriftstücken aus der Fallgruppe 11 heraushebt.
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt,
wenn überwiegend Sekretärinnenaufgaben zu erfüllen
sind.
7 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der
Mitarbeiter beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des
Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein
gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bearbeitet werden kann.
Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit
kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
8 Der Umfang der selbstständigen Leistungen ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.
9 Hiernach ist bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen (vgl. Anmerkung 7 und 8) auch eingruppiert der erste
Verwaltungsmitarbeiter großer Kirchgemeinden.
10 Den Nachweis, Aufgaben mit diesen
Tätigkeitsmerkmalen wahrnehmen zu können, erbringen in der Regel
Mitarbeiter, die die Angestelltenprüfung I erfolgreich abgelegt
haben.
11 In hohem Maße selbstständige und
verantwortliche Erledigung in besonderer Vertrauensstellung im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn eine Tätigkeit als Sekretärin
eigene Beurteilung und eigene Entschließung, ohne jeweilige
Einzelanweisung, und ein hohes Maß an Verschwiegenheit
verlangt.
12 Hiernach ist bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen (vgl. Anmerkung 7) auch eingruppiert der erste
Verwaltungsmitarbeiter sehr großer Kirchgemeinden, insbesondere
Ephoralkirchgemeinden.
13 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten
gegenüber den in den Fallgruppen 18 und 21 geforderten gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Mit
der Ausbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst und mit
einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung werden
gründliche, umfassende Fachkenntnisse vermittelt (Fachhochschulausbildung).
Es gilt die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Eingruppierungen mit der Maßgabe,
dass bei Eingruppierung ab Verg.-Gr. Vb die Verpflichtung des Mitarbeiters
vorliegen muss, an einem landeskirchlich vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang
teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme entfällt ab Vollendung des 55.
Lebensjahres.
14 Hiernach sind bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen auch eingruppiert erste Verwaltungsmitarbeiter insbesondere der
Ephoralkirchgemeinden von besonderer landeskirchlicher
Bedeutung.
15 Das Kriterium der Größe einer Kirchgemeinde
bezieht sich auf Umfang und Bedeutung der Kirchgemeinde sowie Schwierigkeit der
Aufgabenbereiche.
4 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung
Verg.-Gr. IIa
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung und entsprechender
Tätigkeit1
Verg.-Gr. Ib
2. Mitarbeiter wie zu 1 nach fünfzehnjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe2
3. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens drei
Mitarbeiter der Verg.-Gr. IIa oder Ib durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch die
besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1
herausheben
Verg.-Gr. Ia
5. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch das
Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4
herausheben3
Anmerkungen
1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten,
Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als
wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene
Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten
Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der
ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder
die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer
Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die
Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den
einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine
Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester,
Prüfungssemester u. Ä.. - vorgeschrieben ist.
2 Pfarrer sind hiernach nur eingruppiert, wenn ihnen eine
Pfarrstelle nach Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurde.
3 Das Maß der Verantwortung im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals ist dann gegeben, wenn eine Tätigkeit ausgeübt
wird, die in der Landeskirche üblicherweise Pfarrern oder Kirchenbeamten
übertragen wird und diese in dieser Tätigkeit nach Bes.-Gr. A 15
besoldet würden.
§ 2
Übergangsvorschriften
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1993 zu demselben
Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Hängt die Eingruppierung und der Anspruch auf
eine Vergütungsgruppenzulage nach dem Vergütungsgruppenplan von der
Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer
bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1993
zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen
wäre, wenn der Vergütungsgruppenplan bereits seit dem Beginn des
Dienstverhältnisses gegolten hätte.
2. Verringern sich durch das In-Kraft-Treten des
Vergütungsgruppenplans die am 1. Januar 1993 nach den bis dahin geltenden
Arbeitsrechtsregelungen zustehenden ständigen monatlichen Bezüge, wird
der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt. Die
persönliche Zulage vermindert sich um die Hälfte der nach dem 1.
Januar 1993 eintretenden persönlichen und allgemeinen Verbesserungen der
Bezüge (Grundvergütung, Ortszuschlag, in Monatsbeträgen
festgelegte Zulagen).
3. Bis zum 31. Dezember 1993 begründen fehlerhafte
Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zu viel gezahlte
Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben
unberührt. Die Ausschlussfrist des § 70 beginnt für
Ansprüche, die sich aus der Eingruppierung vom 1. Januar 1993 an ergeben,
am 1. Januar 1994.
§ 3
Außer-Kraft-Treten von
Regelungen
Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen über die
Eingruppierung von kirchlichen Mitarbeitern der in § 1 genannten
Berufsgruppen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer
Kraft.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1993 in
Kraft.
Dresden, 10. September 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Klaer
Vorsitzender
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