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3.11.2 ANLAGE 2 ZUR KDVO =
VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN B (VGPB)
-~-
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Vergütungsgruppenplan B (zu § 27 Buchst. B
KDVO)
Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission
Vom 12. November 1992 (ABl. 1992 A 189)
6010(2)68
Die Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2
des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991
(Amtsblatt Seite A 35) in ihren Sitzungen am 24. September und am 12. November
1992 folgende Anlagen 2 bis 4 zur Regelung Nr. 4 - Kirchliche
Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KDVO) - vom 16. Juli
1992 (Amtsblatt Seite A 81) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde der
Beschluss zum In-Kraft-Treten von Vorschriften der KDVO gefasst.
Gemäß § 15 Abs. 1 LMG werden hiermit diem Beschlüsse
bekannt gemacht:
§ 1
Vergütungsgruppenplan B
Als Anlage 2 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung
für Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO)
wird folgender Vergütungsgruppenplan B erlassen:
Vergütungsgruppenplan B
- VGP B -
Vorbemerkungen
1. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der
Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für
den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, sonst in der männlichen
Form. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere
Personengruppe.
2. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. § 22 KDVO
ist zu beachten.
3. Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses
Vergütungsgruppenplans sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich
anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden
Ausbildungsberufe.
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines
Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten
Ausbildungsberuf ist ohne Einfluss auf die Eingruppierung.
Tätigkeitsmerkmale
Verg.-Gr. H 1
1. Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten im Haus-,
Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder
ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen
2. Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten in
Gartenbau und Landwirtschaft sowie auf Friedhöfen¹
Verg.-Gr. H 2
3. Mitarbeiter wie zu 1 und 2 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. H 1
4. Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung mit
Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist
(Angelernte Mitarbeiter)¹
Beispiele:
- Wäscherinnen
- Näherinnen
- Büglerinnen
- Helferinnen von Köchinnen
- Helfer von Handwerkern
- landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige
Mitarbeiter sowie Mitarbeiter auf Friedhöfen
Verg.-Gr. H 2a
5. Mitarbeiter wie zu 3 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 3
6. Mitarbeiter wie zu 4 nach dreijähriger
Bewährung in Verg.-Gr. H 2
7a) Mitarbeiter auf Friedhöfen, wie zu 4. mit
Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich
beanspruchen¹.
Beispiele:
- Friedhofsmitarbeiter, die Gräber
herstellen
- Friedhofsmitarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau und
Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen und
warten sowie kleinere Reparaturen selbstständig
ausführen
7b) Mitarbeiter auf Friedhöfen wie zu 4., die
gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen
und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß
dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z.
B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern,
selbstständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbstständige
Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
8. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als
zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf
beschäftigt werden.¹
Verg.-Gr. H 3a
9. Mitarbeiter wie zu 6 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 4
10. Mitarbeiter wie zu 7a, 7b und 8 nach
dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 3
11. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf
beschäftigt werden.¹
Beispiele:
- Handwerker mit Gesellenprüfung oder
Facharbeiterbrief
- landwirtschaftliche oder gärtnerische Mitarbeiter
sowie Mitarbeiter auf Friedhöfen mit landwirtschaftlichem oder
gärtnerischem Facharbeiterbrief
Verg.-Gr. H 4a
12. Mitarbeiter wie zu 10 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 5
13. Mitarbeiter wie zu 11 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und
Beschäftigung wie zu 11, die hochwertige Arbeiten verrichten. Hochwertige
Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das
fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das
Maß dessen hinausgehen, das von einem fachlich ausgebildeten Arbeiter
üblicherweise verlangt werden kann.¹
Verg.-Gr. H 5a
15. Mitarbeiter wie zu 13 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 6
16. Mitarbeiter wie zu 14 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
17. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und
Beschäftigung wie zu 11, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem,
hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit
erfordern.¹
Verg.-Gr. H 6a
18. Mitarbeiter wie zu 16 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 7
19. Mitarbeiter wie zu 17 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
20. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und
Beschäftigung wie zu 11, die sich durch das Maß ihres Könnens
und ihrer Verantwortung aus der Fallgruppe 17 herausheben.¹
Verg.-Gr. H 7a
21. Mitarbeiter wie zu 19 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 8
22. Mitarbeiter wie zu 20 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 8a
23. Mitarbeiter wie zu 22 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Anmerkung:
1 Es wird für jedes handgeschachtete Erdgrab ein
Grabmacherzuschlag in Höhe von 50,- DM gezahlt.
§ 2
Übergangsvorschriften
Für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1993 zu demselben
Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Hängt die Eingruppierung von der Zeit einer
Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten
Vergütungs- oder Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1993
zurückgelegte Zeit berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen
wäre, wenn der Vergütungsgruppenplan bereits seit dem Beginn des
Dienstverhältnisses gegolten hätte.
2. Verringern sich durch das In-Kraft-Treten des
Vergütungsgruppenplanes die am 1. Januar 1993 nach den bis dahin geltenden
Arbeitsrechtsregelungen zustehenden ständigen monatlichen Bezüge, wird
der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt. Die
persönliche Zulage vermindert sich um die Hälfte der nach dem 1.
Januar 1993 eintretenden persönlichen und allgemeinen Verbesserungen der
Bezüge (Grundvergütung, Sozialzuschlag, in Monatsbeträgen
festgelegte Zulagen).
3. Bis zum 31. Dezember 1993 begründen fehlerhafte
Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zu viel gezahlte
Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben
unberührt.
Die Ausschlussfrist des § 70 KDVO beginnt für
Ansprüche, die sich aus der Eingruppierung vom 1. Januar 1993 an ergeben,
am 1. Januar 1994.
§ 3
Außer-Kraft-Treten von
Regelungen
Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen über die
Eingruppierung von kirchlichen Mitarbeitern der in § 1 genannten
Berufsgruppen treten mit Ablauf des 31. Dezembers 1992 außer
Kraft.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1993 in
Kraft.
Dresden, 12. November 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Klaer
Vorsitzender
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