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3.11.5 WEITERE LEISTUNGEN
(Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame
Leistungen)
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
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Vom 10. April 2006 (ABl. 2006 A 60)
Der Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 18 Abs. 3 Satz 3
Landeskirchliches Mitarbeitergesetz (LMG) vom 26. März 1991
(ABl.
S. A 35) in der Fassung des Kirchengesetzes zur
Änderung des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes vom 26. April 2004 (ABl.
S. A 89) die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1
Einmalzahlung für Mitarbeiter, die unter den
Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallen
(1) Die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung fallenden Mitarbeiter, mit Ausnahme der Mitarbeiter in den
Vergütungsgruppen II a bis I a, erhalten für die Jahre 2006 und 2007
jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 210,– Euro, die mit den
Bezügen für den jeweiligen Monat Juni ausgezahlt wird. Der Anspruch
auf die Einmalzahlung besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des
jeweiligen Monats Juni Anspruch auf Bezüge (Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den
Geltungsbereich der
Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallenden
Anstellungsträger hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen
nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung
wird auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem
jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(2) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag
der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht, mindestens
jedoch 50,– Euro. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am
1. Juni 2006 und 1. Juni 2007.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger
Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Einmalzahlung für
Praktikanten
Für die unter den Geltungsbereich der Regelung Nr. 5
– Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten –
fallenden Praktikanten gilt § 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Betrags von 210,– Euro der Betrag von 70,– Euro tritt. Der in
Absatz 2 Satz 1 genannte Mindestbetrag gilt nicht.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2006 in Kraft.
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Schlichtungsausschuss
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Der Vorsitzende
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Dr. Muster
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