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3.11.5 WEITERE
LEISTUNGEN
-~-
Bisher erst zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt !
(GD; NH; NV)
Dies ist ”Regelung Nr. 3” der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 11. Mai 1992 (ABl. 1992 A 66)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Urlaubsgeld erhöht auf 500 DM durch Beschluss zur 1.
Änderung ... vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 117); § 1 Abs. 1-2 und
Anmerkung Nr. 1 geändert durch Beschluss zur 2. Änderung ... vom
26.02.1993 (ABl. 1993 A 65); § 1 Abs. 3 geändert durch Beschluss zur
3. Änderung ... vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80).
Diese Regelung war befristet für die Jahre 1999
und 2000 ausgesetzt durch Beschluss zur Aussetzung der Zahlung eines
Urlaubsgeldes vom 09.11.1998 (ABl. 1998 A 209).>
6011 (3) 170
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) in ihrer Sitzung
am 11. Mai 1992 folgende Regelung beschlossen, die hiermit gemäß
§ 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.
Regelung Nr. 3
Gewährung eines
Urlaubsgeldes
Diese Regelung gilt für die kirchlichen Mitarbeiter,
die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens fallen, sowie für die zu
ihrer Ausbildung Beschäftigten im kirchlichen Dienst1) (im
Folgenden: Mitarbeiter).
Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ein Urlaubsgeld.
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein
Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter,
Arbeiter, Beamter, Auszubildender oder Praktikant im kirchlichen Dienst
gestanden hat2)
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli
Anspruch auf Vergütung, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen
Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge bzw. Ablaufs der Frist
für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei
Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder wegen der
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht
erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für
mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden
hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen
der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies
unschädlich, wenn die Arbeit bzw. die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss
an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den Erziehungsurlaub - oder lediglich
wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub später als am ersten
Arbeitstag bzw. Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des
Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen
wird.
(2) Der Saisonmitarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn
er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in
Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen
Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Anstellungsträger
beschäftigt gewesen ist3).
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig
und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
§ 2
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli
vollbeschäftigten Mitarbeiter 500,- DM.
Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter
erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm
vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht.
§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter auf Grund örtlicher oder
betrieblicher Regelung, auf Grund betrieblicher Übung, nach dem
Dienstvertrag bzw. Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grund ein
Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom
Anstellungsträger bzw. Ausbildenden oder aus Mitteln des
Anstellungsträgers bzw. des Ausbildenden gewährt, ist der dem
Mitarbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach dieser Regelung
anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer
Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
<Im Text im Amtsblatt findet sich statt
"Ausbildenden" der Druckfehler "Auszubildenden".>
§ 4
Auszahlung
(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für
den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 wird
das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit bzw.
der Ausbildung ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht
oder nicht in voller Höhe zustand, ist es in Höhe des überzahlten
Betrages zurückzuzahlen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Juni 1993 in
Kraft.
Anmerkungen:
1Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im
Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar
begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag
nach dem 1. Januar begründet worden ist.
2 Als ununterbrochener kirchlicher Dienst im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 gelten alle Zeiten eines Dienstverhältnisses in
einer Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts sowie Dienst in
einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk
angeschlossen ist, sofern diese den BAT oder einen Tarifvertrag oder eine
kirchliche Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhaltes
anwenden.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1
Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser
Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der
Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines
Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
3 Als Tätigkeit bei demselben Anstellungsträger
im Sinne des § 1 Abs. 2 gelten Dienstverhältnisse bei allen
Anstellungsträgern, für die die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommission verbindlich sind.
Dresden, 11. Mai 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (GD; NH;
NV)
Dies ist ”Regelung Nr. 1” der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 02. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 95)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Beschluss zur 1. Änderung ... vom 03.12.1992 (ABl.
1993 A 8); Beschluss zur 2. Änderung vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 142);
Beschluss zur 3. Änderung vom 25.04.1996 (ABl. 1996 A 154); Beschluss zur
4. Änderung vom 23.10.1996 (ABl. A 260); Beschluss zur 5. Änderung vom
12.12.1996 (ABl. 1997 A 13); <neu bekannt gemacht am 27.03.1997 (ABl.
1997 A 67); Maximalbetrag "2500 DM in § 2 vermindert auf 2000 DM durch
Beschluss zur 6. Änderung ... vom 26.08.1997 (ABl. 1997 A 202);
Bemessungssatz in Anmerkung 7 Satz 2 geändert zu "69,30 v.H." durch
Bekanntmachung zur Regelung Nr. 1 ... vom 01.12.1998 <dadurch Ziffer 4 des
Beschlusses vom 23.10.1996 zur 4. Änderung geändert:> (ABl. 1998 A
210); Beschluss zur 7. Änderung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 119);
Bemessungssatz in Anmerkung 7 Satz 2 weiter gekürzt auf 65,89 % durch
Beschluss vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 06.09.2000 (ABl. 2000 A 123); ab
01.10.2001 weiter gekürzt auf 64,35 %, durch denselben Beschluss, bekannt
gemacht am 13.12.2000 (ABl. 2001 A 22); § 1 Abs. 2 Saz 1 und § 1 Abs.
3 Satz 1 geändert durch Beschluss vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 207) ;
Bemessungssatz gekürzt auf 62,84 Prozent durch Beschluss vom 22.05.2003,
bekannt gemacht am 03.07.2003 (ABl. 2003 A 120); Bemessungssatz gekürzt auf
62,22 % ab 01.01.2004 und weiter gekürzt auf 61,60 % ab 01.05.2004 durch
Beschluss zur Änderung ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht am 06.10.2003
(ABl. 2003 A 197).>
Diese Regelung gilt für die kirchlichen Mitarbeiter,
die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens fallen, sowie für
Praktikanten und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im kirchlichen
Dienst (im Folgenden: Mitarbeiter). Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Zuwendung.
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr
eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Dienst- und
Ausbildungsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember
ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen im kirchlichen
Dienst beschäftigt war oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs
Monate bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31.
März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch aus dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
ausscheidet.
(2) Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und
der mindestens von Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis bei einem kirchlichen Anstellungsträger
gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichen der Altersgrenze (§ 60
KDVO),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 KDVO)
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs.
2 Buchst. a oder b Altersteilzeitordnung
ausgeschieden ist oder
2. wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit zu erwartenden
Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur
Fortsetzung des Dienstverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit
erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für
längere Zeit wesentlich herabsetzt, oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der
Altersrente nach § 37, § 236 oder § 236a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat,
3. wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger
übertritt,
4. die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie
wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der
Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat,
5. wenn das Dienstverhältnis wegen eines
betriebsbedingten Personalabbaues endet.
Absatz 1 gilt nicht.
(3) Der saisonweise beschäftigte Mitarbeiter
erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen
Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben
Anstellungsträger im Dienstverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass
er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist
oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des
Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt,
wenn
1. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis eines anderen kirchlichen Anstellungsträgers
übertritt,
2. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 2
genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat,
3. die Mitarbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4
genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat.
(5) Hat der Mitarbeiter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat
er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der
Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.
§ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes
2 - 75 v. H. der Urlaubsbezüge, die dem Mitarbeiter zugestanden
hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub
gehabt hätte; höchstens aber 2000 DM.
Hat die dienstvertraglich vereinbarte
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem
maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
Mitarbeiters betragen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag nach
dem vom-Hundert-Satz der Teilbeschäftigung zu bemessen.
Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt
an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Dienst-
oder Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter § 1 Abs. 2
oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats
September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden
hat.
Für den Mitarbeiter, der im Ausland verwendet
wird, sind die Urlaubsbezüge maßgebend, die ihm bei Verwendung im
Inland zugestanden hätten.
In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat
für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des
Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst
sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des
Erziehungsurlaubs.
(2) Hat der Mitarbeiter nicht während des ganzen
Kalenderjahres Bezüge von demselben Anstellungsträger aus einem
Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten,
vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,
für den er keine Bezüge erhalten hat. Entsprechend vermindert sich
auch der Höchstbetrag nach Absatz 1. Die Verminderung unterbleibt für
die Kalendermonate,
a) für die der Mitarbeiter keine Bezüge
erhalten hat wegen der
aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn
er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit
unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des
Kindes, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge
oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat
b) in denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe der
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht
gezahlt worden ist.
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Betrag der Zuwendung erhöht sich um 100 DM für jedes Kind, für
das dem Mitarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1
Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65
EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29
Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 KDVO ist entsprechend anzuwenden. Hat die
dienstvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung
statt um 100 DM um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm
vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
(4) ...
(5) Hat der Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 oder 3
dieser Regelung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen vergleichbaren
Regelung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe
Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die
Zuwendung bereits gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das
nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal
gezahlt.
§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge
oder auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine der
Zuwendung der Art nach vergleichbare Leistung gezahlt, so wird diese Leistung
auf die Zuwendung nach dieser Regelung angerechnet. Satz 1 gilt auch für
eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Zahlung einer Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember
gezahlt werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die
Zuwendung bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei
Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses gezahlt werden.
§ 5
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Diese Regelung tritt am 1. Dezember 1991 in
Kraft.
(2) Für das Jahr 1991 tritt an die Stelle des Monats
September als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung
gemäß § 2 Abs. 1 und 3 für alle Mitarbeiter der Monat
Oktober.
(3) Die Vorschrift in Absatz 2 Satz 2 Buchst. b und c
gilt auch für die Fälle des Wochenurlaubs nach § 244 AGB sowie
der Freistellung von der Arbeit nach dem Wochenurlaub gemäß §
246 AGB bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des
Kindes.
(4) Die Regelung über die Zahlung einer
jährlichen Zusatzvergütung an kirchliche
Mitarbeiter2
findet für die unter den Geltungsbereich
vorstehender Regelung fallenden Mitarbeiter keine Anwendung.
4) <?? Text der Fußnote
fehlt.>
Anmerkungen:
1. Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Regelung ist Dienst
in einer Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts sowie Dienst in
einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk
angeschlossen ist.
2. Als Tätigkeit bei demselben
Anstellungsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 gelten
Dienstverhältnisse bei allen Anstellungsträgern, für die die
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlich
sind.
3. Eine Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
und des Abs. 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und des Abs. 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den
Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das
Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es
ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank
war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
4. Saisonweise beschäftigte Mitarbeiter im Sinne des
§ 1 Abs. 3 sind Mitarbeiter, die für eine jahreszeitlich begrenzte,
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt
werden.
5. Stirbt der Mitarbeiter nach der Auszahlung, aber vor
Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Nr. 1 bzw. des Abs. 2 als erfüllt.
6. Bei Anwendung des § 2 Abs. 3 sind Kinder,
für die dem Mitarbeiter auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in
Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3
oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu
berücksichtigen.
7. Für die Bemessung der Zuwendung gilt der
Grundsatz, dass die Zuwendung unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 1993
geltenden Beträge, jedoch unter Beachtung der persönlichen
Verhältnisse im Bemessungsmonat und unter Berücksichtigung des im
Bemessungsmonat geltenden Bemessungssatzes (z.B. 82 v. H., 84 v. H.) zu
berechnen ist. Hiernach beträgt der Bemessungssatz für die Zuwendung
abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 vom 1. Januar 2004 bis 30.
April 2004 62,22 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 61,60 v.H.. Der vorstehende
Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an die
Vergütungen der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung fallen, an die allgemeinen Vergütungserhöhungen
im Tarifgebiet West angeglichen werden, nach dem in Satz 1 genannten
Grundsatz.
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH; NV)
Dies ist ”Regelung Nr. 2” der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 02. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 96)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Präambel, § 1 Abs. 4 und § 5 geändert
durch Beschluss zur 1. Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18); §
1 Abs. 5 angefügt durch Beschluss zur 2. Änderung vom 27.02.1997 (ABl.
1997 A 80).>
<Präambel:> Diese Regelung gilt
für die kirchlichen Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der
Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens fallen, sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im
kirchlichen Dienst (im Folgenden: Mitarbeiter).
Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen.
§ 1
Voraussetzungen und Höhe der
vermögenswirksamen Leistungen
(1)Der Mitarbeiter erhält monatlich eine
vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter
erhält die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauert.
(3) Für den vollbeschäftigten Mitarbeiter
beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,- DM. Der nicht
vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den
Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlich
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht.
Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die
Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn
das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats
begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienst-
oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für
Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten,
für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame
Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(5) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser
Regelung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Mitarbeiter hat der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstelle über seine Dienststelle auf dem dafür
vorgesehenen Vordruck die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und hierbei.
soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll,
anzugeben.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit des
Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem
Anstellungsträger die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und
für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die
Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung
folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen
Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem oder einem anderen
Anstellungsträger oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus
diesem oder aus einem früher begründeten Dienst- oder sonstigen
Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit
einem gegen einen anderen Anstellungsträger oder Dienstherrn bestehenden
Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 13,- DM
zusammentrifft.
§ 4
Änderung der vermögenswirksamen
Anlage
(1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres
die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Regelung und das
Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des
Anstellungsträgers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach
dieser Regelung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des
Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll
der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder
Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden
Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögens-bildungsgesetzes bedarf
nicht der Zustimmung des Anstellungsträgers, wenn der Mitarbeiter diese
Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag
verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt
§ 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des
Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem
Anstellungsträger die zweckentsprechende Verwendung der
vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der
Entschuldigung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1992 in
Kraft.
Dresden, am 2. Oktober 1991
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller
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