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3.12 BEIHILFE DER PFARRER UND
KIRCHENBEAMTEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH; NV)
Vom 25. Januar 1994 (ABl. 1994 A 33)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: VO zur Änderung der BhVO vom 29.03.1994 (ABl. 1994 A
93); Überschrift und §§1, 2 und 5 geändert, § 4a
eingefügt durch ÄnderungsVO vom 09.06.1998 (ABl. 1998 A 95); Hinweise
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15.12.1997 (ABl.
1997 A 243); §§ 2 und 4 geändert durch Zweite Rechtsverordnung
zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 25.01.1994 vom 31.08.2004 (ABl.
2004 A 195).>
6027 (1) 7
Nachstehend wird die Rechtsverordnung über die
Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod ( BhVO ) vom 25.
Januar 1994, die mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an in Kraft tritt,
veröffentlicht.
Als Anlage werden gleichzeitig die Beihilfevorschriften
des Bundes (BhV) vom 19. April 1985 in der zurzeit geltenden Fassung
veröffentlicht, die nach § 1 Abs. 1 der o. g. Rechtsverordnung auf die
Beihilfegewährung an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnis sowie auf die
Versorgungsempfänger anzuwenden sind.
Dresden, am 1. März 1994
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Rechtsverordnung über die Gewährung von
Beihilfen bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod (Beihilfeverordnung - BhVO - )
Vom 25. Januar 1994 (ABl. 1994 A 33)
Reg.-Nr. 6027 (1) 7
Auf Grund von § 1 Absatz 3 des Kirchengesetzes
über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 87 ff.) und
§ 6 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 25. Oktober 1990 (ABl. S. A 91)
zum Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetz vom 27. Oktober 1987
wird Folgendes verordnet:
§ 1
(1) Für die Gewährung von Beihilfen bei
Krankheit, Pflege, Geburt und Tod sind die Beihilfevorschriften für die
Bundesbeamten in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfevorschriften) anzuwenden. Diese werden als Anlage zu
dieser Rechtsverordnung bekannt gemacht.
<Die Gesetzesänderung 1998 laut
Amtsblatt S. A 95 bezieht sich wohl auf § 1 Abs. 1, nicht auf den dort
angegebenen Abs. 1.>
(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten in
gleicher Weise für Pfarrerinnen und Pfarrer ( im Folgenden Pfarrer) und
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (in folgenden
Kirchenbeamte).
§ 2
(1) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen
Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer
berücksichtigungsfähigen Angehörigen
gewährt.
(2) Beihilfeberechtigt sind
1. Pfarrer, Pfarrer im Probedienst
2. Kirchenbeamte, Kirchenbeamte auf Probe, Kirchenbeamte
auf Widerruf
3. Pfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand sowie deren
Hinterbliebene im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der diese ergänzenden
Rechtsvorschriften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie
deren Angehörige und Dritte in dem Maße, insoweit als Angehörige
von Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind.
(3) Berücksichtigungsfähige Angehörige
sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten
2. die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen
Regelungen berücksichtigungsfähigen Kinder des
Beihilfeberechtigten
(4) Beihilfen werden nicht gewährt
für Aufwendungen des Ehegatten, wenn dieser auf
Grund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen
Dienst selbst beihilfeberechtigt ist.
§ 3
(1) Die in den Beihilfevorschriften der obersten
Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen
Entscheidungen trifft die Beihilfefestsetzungsstelle.
(2) Öffentlicher Dienst im Sinne der
Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
§ 4
(1) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich
bei
1. Pfarrern, Pfarrern im Probedienst, Kirchenbeamten,
Kirchenbeamten im Probedienst, Kirchenbeamten auf Widerruf, soweit diese im
landeskirchlichen Dienst stehen, gegen die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Dies
gilt auch für Pfarrer und landeskirchliche Kirchenbeamte im Ruhestand und
deren Hinterbliebene.
2. Kirchenbeamten, Kirchenbeamten auf Probe im Dienst
eines Kirchenbezirkes, eines Kirchgemeinde- oder Friedhofsverbandes, einer
Kirchgemeinde oder einer anderen kirchlichen Dienststelle gegen den
Anstellungsträger. Dies gilt auch für Kirchenbeamte im Ruhestand und
deren Hinterbliebene.
(2) Beihilfeanträge sind direkt an die
Beihilfefestsetzungsstelle einzureichen.
(3) Ein Widerspruch gegen die Beihilfefestsetzung ist bei
der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so kann
das Verwaltungsgericht angerufen werden.
§ 4a
(1) Pfarrern und Kirchenbeamten, die freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse versichert sind, wird
ein Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag bis zur Hälfte des Gesamtbetrages
gewährt.
(2) Pfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand und deren
Hinterbliebene, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind,
erhalten ebenfalls einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag. Die Höhe dieses
Zuschusses wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994
an in Kraft.
<Die ursprüngliche Fassung des
§ 5 Absatz 2 und 3 wurde geändert durch Verordnung zur Änderung
der Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt,
Krankheit und Tod (BhVO) ... vom 29.März.1994 (ABl. 1994 S. A 93)>
(2) Ziffer I der Ausführungsverordnung vom
12.10.1990 (ABl. 1992 S. A 2) erhält folgende Fassung: "Für Pfarrer,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse freiwillig
versichert sind, wird ein Zuschuß zu den Beträgen der
Krankenversicherung bis zur Hälfte des Gesamtbeitrages im Monat durch den
Dienstherren gewährt."
(3) Ziffer I der Ausführungsverordnung vom
10.12.1991 zum Änderungsgesetz vom 25.10.1990 zum Landeskirchlichen
Besoldungs- und Vergütungsgesetz vom 27.10.1987 ( ABl. 1992 S. A 1)
erhält folgende Fassung: "Für Kirchenbeamte, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse freiwillig verischert sind, wird ein
Zuschuß zu den Beträgen der Krankenversicherung bis zur Hälfte
des Gesamtbeitrages im Monat durch den Dienstherrn
gewährt."
Anlage
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
<Als Anlage wurde die staatliche Allgemeine
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen ... (BhV)
für Bundesbeamte veröffentlicht - auf dem damaligen Stand vom
01.07.1993. Inzwischen wurde diese Fassung der staatlichen BhV aber stark
geändert. Daher wird dieser Text hier weggelassen.>
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Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1997 A 243)
6027 (1)8
Aufgrund der ständig steigenden Kosten bei der
gesetzlichen Krankenversicherung hat die Bundesregierung beschlossen, eine
stärkere Eigenbeteiligung der Patienten vorzunehmen. Aus diesem Grund wurde
auch die Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-,
Geburts-, und Todesfällen geändert.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel betragen
nunmehr 9 DM, 11 DM, 13 DM,
- Brillenfassungen sind nicht mehr
beihilfefähig,
- Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind,
erhalten in der Regel keine Beihilfen mehr für Zahnprothetik,
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie für
implantologische Leistungen.
Zur Kompensation der Leistungskürzungen bei
Zahnersatz für Jugendliche unterbreitet Ihre Kranken- bzw.
Beihilfeversicherung Angebote zur Eigenvorsorge.
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