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3.13 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD;
UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.
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Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH, NV)
(AVO RKO)
Vom 31. August 1999 (ABl. A 183)
Reg.-Nr. 6022 (3) 208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Ausführung der Reisekostenverordnung vom 11. August 1998
(ABl. S. A 148) in Kirchgemeinden, Kirchspielen und mit Schwesterkirchvertrag
verbundenen Kirchgemeinden Folgendes:
§ 1
Begriffsauslegungen
Die nachgenannten Begriffe der Reisekostenverordnung sind
wie folgt auszulegen:
1. Dienstort: Der Dienstort ist das Gebiet der
Kirchgemeinde, des Kirchspieles bzw. der mit Schwesterkirchvertrag verbundenen
Kirchgemeinden. Soweit das Gebiet der kommunalen Gemeinde größer ist
als das vorgenannte Gebiet, gilt jenes als Dienstort.
2. Dienststätte: Die Dienststätte ist das
Pfarramt am Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspieles bzw. der anstellenden
Kirchgemeinde bei Schwesterkirchverhältnissen. Für Mitarbeiter in
Schwesterkirchverhältnissen, die nicht bei der anstellenden Kirchgemeinde
beschäftigt sind, ist es das Pfarramt der sie beschäftigenden
Kirchgemeinde. Wurde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AVO KGStrukG ein
abweichender Dienstsitz festgelegt, so gilt dieser als
Dienststätte.
3. Geschäftsort: Der Geschäftsort ist der Ort,
an dem die Diensthandlung vorgenommen wird.
4. Zuständige Dienststelle: Die zuständige
Dienststelle im Sinne der §§ 2 Abs. 2 und 3; 3 Abs. 4; 5 Abs. 2 und 15
der Reisekostenverordnung ist der Dienstvorgesetzte des
Dienstreisenden.
§ 2
Vertragliche
Dienststättenverlegung
Die reisekostenrechtliche Dienststätte kann mit dem
Einverständnis des Mitarbeiters schriftlich abweichend von § 1 Nr. 2
festgelegt werden. Hierbei kann nur ein Ort pro
Beschäftigungsverhältnis gewählt werden. Satz 1 gilt nicht
für Pfarrer.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Oktober 1999
in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 06. Juli 1993 (ABl. 1993 A 107)
Reg.-Nr. 6022(2) 139
Das Landeskirchenamt verordnet zur Ausführung von
§ 15 Absatz 2 der Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 (ABl. 1992 S. A
28) Folgendes:
I.
Dienstreisende, deren Tätigkeit
regelmäßig mit Reisedienst innerhalb eines bestimmten Amts- oder
Dienstbezirkes verbunden ist (z.B. Mitarbeiter der Kirchenbezirke, der
Kirchenamtsratsstellen, Reisesekretäre, Landeswarte), erhalten für
Dienstreisen innerhalb dieses Aufgabenbereichs anstelle des Tagesgeldes
gemäß § 9 der Reisekostenverordnung eine Aufwandsvergütung
für tatsächlich entstandene Auslagen. Für die
Aufwandsvergütung werden folgende Höchstsätze
festgelegt:
bei einer Abwesenheit zur Wahrnehmung von
Dienstaufgaben
von mehr als 6 bis zu 8 Stunden bis zur Höhe von
7, 50 DM
von mehr als 8 bis zu 12 Stunden bis zur Höhe von
12, 50 DM
von mehr als 12 Stunden bis zur Höhe von 20,-
DM.
II.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH, NV)
(Trennungsgeldverordnung - TGV -)
Vom 17. Januar 1995 (ABl. 1995 A 13)
6022 BA/1
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Gewährung von Trennungsgeld Folgendes:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von
Trennungsgeld.
(2) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Pfarrer,
Vikare, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtenanwärter (im Folgenden als
Mitarbeiter bezeichnet).
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Regelungen für
Pfarrer gelten auch für Pfarrverwalter.
(4) Trennungsgeld wird gewährt
1. für Pfarrer
a) bei Übertragung einer Pfarrstelle oder einer
Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder bei einer Abordnung zur
Dienstleistung in einer Pfarrstelle,
b) bei Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder in
eine Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe,
c) bei Abordnung zur selbständigen Verwaltung einer
Pfarrstelle (Hauptvertretung) innerhalb des Wartestandes,
d) bei Abordnung zur vorübergehenden
Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter
Fortzahlung seiner Dienstbezüge (§ 90 Absatz 1
Pfarrergesetz),
e) bei Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes
oder Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, soweit
der Pfarrer nach § 91 Abs. 1 PfG beurlaubt wird und die Pfarrstelle
behält,
2. für Vikare bei Abordnungen im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes (unter den Voraussetzungen des Absatzes
7),
3. für Kirchenbeamte
a) bei der ersten Verleihung eines Amtes
(Anstellung),
b) bei Versetzung in ein anderes Amt,
c) wenn eine kirchliche Körperschaft oder
Dienststelle aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen zusammengelegt
wird,
d) bei vorübergehender Verwendung im
Wartestand,
e) bei vorübergehender Abordnung im Sinne des
§ 18 Kirchenbeamtengesetz (KBG),
4. für Kirchenbeamtenanwärter bei Abordnungen
im Rahmen der Ausbildung (unter den Voraussetzungen des Absatzes
7).
(5) Trennungsgeld kann gewährt werden bei
Einstellung mit nur vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses,
vorübergehender Verwendung am Einstellungsort oder während des
Probedienstes.
(6) Es wird kein Trennungsgeld gewährt, soweit nach
§ 45 Abs. 1 S. 3 PfG eine Ausnahme von der Residenzpflicht genehmigt wurde
oder der Wohnort und der Dienstort auseinander fallen, weil ein Mitarbeiter die
der Residenzpflicht unterliegende Dienstwohnung seines Ehegatten
mitbewohnt.
(7) Trennungsgeld wird nur gewährt,
wenn
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige
Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes
liegt,
2. der Mitarbeiter nicht unwiderruflich auf
Umzugskostenvergütung verzichtet,
3. bei Abordnungen voraussichtlich die Dauer von einem
Jahr nicht überschritten wird,
4. bei Abordnungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der
Mitarbeiter, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
lebt oder
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder
überwiegend gewährt oder
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft
lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach
amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend bedarf,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt
führt.
(8) Abweichend von Abs. 7 Nr. 1 wird bei Abordnungen und
bei Abordnungen zur selbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle
(Hauptvertretung) innerhalb des Wartestandes Trennungsgeld für die Dauer
der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt, wenn die
Wohnung nicht am neuen Dienstort, aber im Einzugsgebiet liegt.
§ 2
Sonderbestimmungen bei Anspruch auf
Umzugskostenvergütung
(1) Besteht Anspruch auf Umzugskostenvergütung,
steht Trennungsgeld nur zu, wenn der Mitarbeiter seit dem Tag des Wirksamwerdens
der Maßnahme nach § 1 Abs. 4 und 5 uneingeschränkt umzugswillig
ist und solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und dessen
Einzugsgebiet nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer
sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und
fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine
Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Mitarbeiters entspricht.
Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn,
dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt
gehörenden Personen steht oder es sich um eine der Residenzpflicht
unterliegende Dienstwohnung handelt. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen
Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei
unverheirateten Mitarbeitern ohne Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 4 gilt als
Wohnung auch ein möbliertes Zimmer.
(2) Weiter besteht Anspruch auf Trennungsgeld, soweit der
Mitarbeiter der Residenzpflicht unterliegt, die für ihn vorgesehene
Dienstwohnung aber noch nicht zur Verfügung steht.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld
nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen
Mitarbeiters im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden
Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung des
Mitarbeiters oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem
Jahr;
2. Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin
oder eine Familienangehörige nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der
Mutterschutzverordnung;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende
des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind im vorletzten
Schuljahr eines Gymnasiums, so verlängert sich die Gewährung des
Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind
im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so
verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des
folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten
Kindes. Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt,
solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung
davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles
des Mitarbeiters oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe
des Ehegatten oder Familienangehörigen des Mitarbeiters
erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in
entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein
Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen.
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann
Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach
Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem
Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) Ist ein Umzug, für den Anspruch auf Umzugskosten
besteht, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 4 und 5 vor deren
Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer
Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise,
längstens für drei Monate gewährt werden.
(5) Familienangehörige sind der Ehegatte sowie die
ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht
ledigen in Satz 1 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade,
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Mitarbeiter
diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte
und solche Personen, deren Hilfe der Mitarbeiter aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
bedarf.
§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen
Verbleiben
(1) Ein Mitarbeiter, der nicht täglich zum Wohnort
zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder
aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die
ersten 14 Tage nach Beginn der Dienstantrittsreise sowie für den Tag der
Dienstrückreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei
Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort
ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden
beträgt.
(2) In der Zwischenzeit wird als Trennungsgeld
Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
1. Der Mitarbeiter, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
lebt oder
b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder
überwiegend gewährt oder
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft
lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach
amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend bedarf,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt
führt, erhält in
Reisekostenstufe A 22,20 DM
Reisekostenstufe B 24,30 DM
Reisekostenstufe C 26,10 DM.
2. Der Mitarbeiter, der seine Wohnung, über die er
das ausschließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber die
sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
in
Reisekostenstufe A 15,00 DM
Reisekostenstufe B 16,50 DM
Reisekostenstufe C 17,70 DM.
3. Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach den
Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in
Reisekostenstufe A 11,00 DM
Reisekostenstufe B 11,70 DM
Reisekostenstufe C 12,50 DM.
Die Reisekostenstufen richten sich nach § 8 der
Reisekostenverordnung.
(3) Die genannten DM-Sätze verändern sich bei
Veränderungen der DM-Sätze der Trennungsgeldverordnung des Bundes
entsprechend.
(4) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und
2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein
Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum
mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem
Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
§ 4
Sonderbestimmungen beim auswärtigen
Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie die
Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs
werden für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des
Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft,
anstelle des Trennungstagegeldes 30 vom Hundert des Trennungstagegeldes
gewährt. Das Gleiche gilt bei
1. Dienstbefreiung,
2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf
Stunden mit Anspruch auf Tagegeld,
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung
und
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung,
für die eine Reisebeihilfe nach § 6 gewährt wird, für einen
Tag.
Satz 1 gilt entsprechend für die
Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der
Mutterschutzverordnung und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme
des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die
Unterkunft beibehalten werden muss. Ist der Mitarbeiter in den Fällen des
Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme
abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die
ihm dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet,
soweit sie 30 vom Hundert des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1
Satz 3 verlassen oder muss er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden
die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und
zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.
Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu,
wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das
Trennungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt
wird.
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer
weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4 für einen Zeitraum von bis zu
3 Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort (dritter
Aufenthaltsort) für die bisherige Unterkunft (zweiter Aufenthaltsort)
Trennungsgeld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer
täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3
für die bisherige Unterkunft die Entschädigung nach § 7 Abs. 1, 3
und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht
Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) Wird in den Fällen
1. einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs.
4,
2. eines Umzuges mit Anspruch auf
Umzugskostenvergütung,
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des
Dienstverhältnisses
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr
gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft
längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis
frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1
Abs. 4 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Mitarbeiter wegen
Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist
das für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Tagegeld
anzurechnen.
(7) Erhält der Ehegatte des Mitarbeiters
Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 oder eine entsprechende
Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so
erhält der Mitarbeiter anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
wenn
a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt
oder
b) der Ehegatte am Dienstort des Mitarbeiters
beschäftigt ist.
(8) Mitarbeiter, denen erfahrungsgemäß
geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein
entstehen, erhalten entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein
ermäßigtes Trennungsgeld. Das Landeskirchenamt kann die Höhe
dieses Trennungsgeldes bestimmen oder eine Ausführungsverordnung für
seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen
Abfindung liegt.
§ 5
Kürzung des Trennungsgeldes
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltlich Verpflegung, so wird das Trennungsgeld für das
Frühstück um 15 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je
20 vom Hundert des vollen Satzes gekürzt, es sei denn, dass es sich um
Einzelmahlzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen
Veranstaltungen handelt.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltlich Unterkunft, wird das Trennungsgeld um 30 vom Hundert
gekürzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte
Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch
nimmt.
§ 6
Reisebeihilfe für
Heimfahrten
(1) Ein Mitarbeiter nach § 3 erhält eine
Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat.
Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum
erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Mitarbeiter
günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer weiteren
Maßnahme nach § 1 Abs. 4, durch Sonn- und Feiertage, allgemein
dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine
Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden
Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Mitarbeiter unwiderruflich auf die
Umzugskostenvergütung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt
wird.
(3) Anstelle einer Reise des Mitarbeiters kann auch eine
Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Mitarbeiter
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum
bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen
Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt
auf die Sätze nach § 6 Abs. 2 der Reisekostenverordnung. Bei Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei
Dienstreisen erstattet. Nach Genehmigung des Landeskirchenamtes können in
besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.
§ 7
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum
Wohnort
(1) Ein Mitarbeiter, der täglich an den Wohnort
zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§
3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung,
Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind
die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn
die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als
Aufwand ein Betrag von 0,15 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde
zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der
Mitarbeiter nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger
Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand
hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von
4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der
Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf
Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als
zwölf Stunden besteht; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort
übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen
Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf
das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und
4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und
Rückreise nicht übersteigen.
§ 8
Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich
aus Anlass einer weiteren Maßnahme nach § 1 Abs. 4 der neue Dienstort
nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den kein Anspruch auf
Umzugskostenvergütung besteht, darf das Trennungsgeld nicht höher sein
als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt
werden, wenn dem Mitarbeiter die Führung der Dienstgeschäfte untersagt
wurde oder er wegen einer gesetzmäßig angeordneten
Freiheitsentziehung den Dienst nicht ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der
Mitarbeiter auf Grund einer dienstlichen Weisung neue Aufgaben
übernimmt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf
Besoldung besteht.
§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der
maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Anspruch auf
Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis
vor dem Tag, für den der Mitarbeiter für seine Person
Reisekostenerstattung nach Umzugskostenverordnung erhält, im Übrigen
bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3
wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen
wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis
zum vorausgehenden Tag.
§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von einem Jahr beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen. Die Frist
beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld
erstmalig zusteht. Sie ist mit Einreichung des Antrages bei der zuständigen
Dienststelle gewahrt.
(2) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich
gezahlt. Kostenträger ist die kirchliche Dienststelle, die den Dienst des
Mitarbeiters in Anspruch nimmt; für Vikare und Kirchenbeamtenanwärter
die Landeskirche.
(3) Der Mitarbeiter hat nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere
hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu
belegen.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.3.1995 in
Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, AKL, NH)
Vom 23. März 1967 (ABl. 1967 A 21)
Aufgehoben ab 01.06.1999 durch Kirchengesetz zur
Aufhebung des Kirchengesetzes über die Erstattung der Umzugskosten vom 27.
April 1999 (ABl. A 98).
6022/78
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeitern, die den
Dienst auf Anordnung, auf Aufforderung oder auf Ausschreibung hin wechseln, in
einen anderen Dienst abgeordnet werden oder erstmalig einen Dienst antreten,
werden tatsächlich entstandene und unbedingt notwendige Umzugskosten im
Rahmen der preisrechtlich genehmigten Sätze erstattet, wenn mit der neuen
Stelle eine Dienstwohnung verbunden ist oder der Wechsel des Dienstes oder der
Dienstantritt den Umzug in eine andere Wohnung bedingt.
(2) Dasselbe gilt für einen angeordneten
Wohnungswechsel des Mitarbeiters ohne Wechsel des Dienstes.
§ 2
Mitarbeitern im Ruhestand und deren Hinterbliebenen
werden entsprechend die Kosten eines Umzuges innerhalb der Landeskirche
erstattet, der zur Räumung einer Dienstwohnung nötig ist oder sonst
kirchlichen Belangen dient.
§ 3
(1) Die Umzugskosten setzen sich zusammen
aus
den Kosten der Beförderung, Verpackung und
Versicherung, nötigenfalls auch Lagerung der
Haushaltgegenstände
Reisekosten nach den allgemeinen kirchlichen Vorschriften
für den Umziehenden und die zu seinem Haushalt gehörenden
Personen
Gebühren für Freigabe des Elektrizitäts-
und des Gasanschlusses.
(2) Die entstandenen Kosten sind zu
belegen.
(3) Bei einem Übermaß an Umzugsgut bleibt
Beschränkung der Erstattung bis zu den Kosten eines Umzugs im üblichen
Umfange vorbehalten.
(4) Zur Beförderung von Heiratsgut können bis
zu 500 MDN gewährt werden.
§ 4
Der Mitarbeiter und der Kirchenvorstand der neuen
Gemeinde bzw. der Leiter der neuen Dienststelle haben sich vor dem Umzug wegen
der Wahl der Beförderungsmittel, des Weges und der voraussichtlich
entstehenden Kosten miteinander in Verbindung zu setzen.
§ 5
Ist wegen des Umzugs nötig, eine Zeit lang für
die alte wie für die neue Wohnung zugleich Mietzins zu zahlen, so wird dem
Mitarbeiter der Mietzins für die nichtbenutzte Wohnung
erstattet.
§ 6
Zu sonstigen Kosten aus Anlass eines Umzuges können
bei wirtschaftlichem Notstand aus landeskirchlichen Mitteln Beihilfen
gewährt werden.
§ 7
(1) Über einen Umzug, dessen Kosten erstattet werden
sollen, ist binnen drei Monaten nach Vollzug dem Bezirkskirchenamt eine
Abrechnung mit Belegen zu übermitteln. Das Bezirkskirchenamt hat die
Abrechnung zu prüfen und die zu erstattenden Umzugskosten
festzusetzen.
(2) Bei Umzug eines im unmittelbaren landeskirchlichen
Dienste stehenden Mitarbeiters erfolgen Prüfung und Festsetzung durch das
Landeskirchenamt.
§ 8
(1) Diejenigen Umzugskosten, auf deren Erstattung ein
Rechtsanspruch besteht, hat der Rechtsträger der neuen Dienststelle dem
Mitarbeiter zu zahlen.
(2) Die neue Dienststelle hat erforderlichenfalls durch
einen Vorschuss dafür zu sorgen, dass mindestens die Transportkosten sofort
bezahlt werden können.
§ 9
Zur Deckung der Umzugskosten eines Geistlichen einer
Kirchgemeinde sind zunächst die Pfarrvakanzmittel zu
verwenden.
§ 10
(1) Auf Verlangen des Rechtsträgers seiner
bisherigen Dienststelle hat ein Mitarbeiter, der seine Stelle oder sein Amt
früher als drei Jahre nach dem Antritt verlässt, die empfangene
Umzugskostenentschädigung bis zur vollen Höhe, wenn er aber die Stelle
oder das Amt nach drei Jahren und vor Ablauf von fünf Jahren verlässt,
bis zur Hälfte zu erstatten, es sei denn, dass der Abgang durch eine
Anordnung oder durch wichtige Gründe veranlasst ist.
(2) Im gleichen Verhältnis kann in diesen
Fällen das Landeskirchenamt die Rückzahlung landeskirchlicher
Umzugskostenbeihilfen verlangen.
§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Es gilt für alle frühestens an diesem Tage
beginnenden Umzüge.
(3) Entsprechend erledigen sich alle früheren
Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten.
(4) Das Landeskirchenamt kann
Ausführungsverordnungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
(5) Es wird ermächtigt, Ausnahmen zu
bewilligen.
Dresden, am 23. März 1967
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
D. Noth
---
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993 A 86)
Ziffer 1.8 ergänzt durch Beschluss zur
Ergänzung der Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für
Vertretungsdienste vom 20. Februar 1996 (ABl. A 81); Ziffern II und III
aufgehoben durch § 2 Abs. 2 der Zweiten AVO - PrädG - vom 25.08.1998
(ABl. A 160).
6021(2)110
Das Landeskirchenamt hat mit Wirkung vom 1. Juli 1993
Folgendes beschlossen:
I.
Als Entgelt für kirchenmusikalischen und
katechetischen Vertretungsdienst werden folgende Sätze
festgelegt:
1. Kirchenmusikalischer Dienst
1.1. Gottesdienst 26,-- DM
1.2. Gottesdienst mit Feier des Hl. Abendmahles
oder
eingeschlossener Taufe, Trauung, Einsegnung u.
Ä.. 32,-- DM
1.3. Gottesdienst wie zu 1.1. mit Leitung des
Chores
oder der Kurrende oder einer
Instrumentalgruppe 32,-- DM
1.4. Gottesdienst wie zu 1.2. mit Leitung des
Chores
oder der Kurrende oder einer
Instrumentalgruppe 39,-- DM
1.5. Kasualien 20,-- DM
1.6. Kasualien mit anspruchsvoller
kirchenmusikalischer
Gestaltung 26,-- DM
1.7. Chor- und Kurrendeprobe je voller Stunde 26,--
DM
1.8. Gottesdienst mit Kindern mit liturgischer
Gestaltung 20,-- DM
2. Katechetischer Dienst
2.1. bei vorhandenem Ausbildungsabschluss
je
Unterrichtsstunde 26,-- DM
2.2. ohne Ausbildungsabschluss je
Unterrichtsstunde 20,-- DM
Kirchgemeinden, in denen Bezirkskatecheten Christenlehre
erteilen, haben pro gehaltener Unterrichtsstunde eine Entschädigung in
Höhe des in Ziffer 2.1. genannten Satzes an den Kirchenbezirk
abzuführen.
<schon 1998 aufgehoben:>
II.
Als Entgelt für Amtshandlungen von
Pfarrern im Ruhestand werden folgende Sätze
festgelegt:
1. Predigtgottesdienst mit oder ohne
eingeschlossener oder
unmittelbar anschließender Feier
des Heiligen Abend-
mahls oder auch einer Taufe oder einer
Einsegnung 45,-- DM
2. Gottesdienst, wie vorstehend, jedoch am
gleichen Tage
in zwei Kirchen, insgesamt 75,--
DM
3. Amtshandlung ohne Zusammenhang mit dem
Gottesdienst der Gemeinde
(Tauffeier, Trauung, Bestattung,
Einsegnung) 30,-- DM
4. Bibelstunde, Vortrag, Leitung eines
Gemeindeabends
oder einer Gemeindegruppe 30,--
DM
5. Andacht, Kindergottesdienst oder
eine
Unterrichtsstunde 26,--
DM
<1998 aufgehoben>
III.
1. Vom Landeskirchenamt eingesetzte
Predigtbeauftragte erhalten für die Durchführung von
Predigtgottesdiensten und Bibelstunden 2/3 der unter II. genannten
Sätze.
2. Werden von Gemeindegliedern
außerhalb der eigenen Kirchgemeinde Lesegottesdienste gehalten, so ist
ihnen hierfür eine Entschädigung in Höhe von 1/3 des unter II.1.
genannten Satzes zu zahlen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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