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3.2 DIENSTRECHT DER
KIRCHENBEAMTEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 17. Oktober 1995 [ABl. VELKD Bd. VI S. 292, VII, S.
90] (ABl. 1995 A 211)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 18 Abs. 1-2, 20, 21 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs.
4-5, 30, 57, 66, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1, 71, 74 geändert, § 57a
eingefügt ab 01.01.1999 durch KirchenG <der VELKD> zur Änderung
des KirchenbeamtenG vom 20.10.1998 (ABl. 1999 A 28); §§ 64 und 80
geändert, §§ 37a, 38a-b eingefügt durch <Zweites>
KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenbeamtenG vom 17.11.2000
[ABl. VELKD Bd.VII S. 130] (ABl. 2001 A 76); § 80 geändert durch
Artikel II <Drittes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des
PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194]
[ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33).>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die Paragraphen
des hierzu ergangenen Ergänzungsgesetzes <der EvLKS> (abgekürzt
"KBGErgG") vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 95) jeweils hinter den betroffenen
Paragraphen des KBG der VELKD eingefügt.>
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Einleitende Vorschriften §§
1-3)
II. Abschnitt
Kirchenbeamtenverhältnis (§§ 4-20)
1. Allgemeines (§§ 4-5)
2. Ernennung (§§ 6-16)
3. Laufbahnen, Beförderung (§
17)
4. Abordnung, Zuweisung, Versetzung,
Umwandlung
des Kirchenbeamtenverhältnisses und
Beurlaubung (§§ 18-23)
5. Ruhestand (§§ 24-32)
6. Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses (§§ 33-40)
Beendigungsgründe ( § 33)
Ausscheiden aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis (§ 34)
Entlassung (§§ 35-39)
Wirkungen der Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses (§
40)
III. Abschnitt Rechtliche Stellung der Kirchenbeamten
und
der Kirchenbeamtinnen (§§
41-73)
1. Pflichten (§§ 41-51)
2. Nichterfüllung von Pflichten (§§
52-53)
3. Rechte (§§ 54-60)
4. Wartestand (§§ 67-73)
IV. Abschnitt Rechtsweg (§
74)
V. Abschnitt Sondervorschriften (§§
75-79)
1. Kirchenleitende Organe und kirchenleitende
Ämter (§ 75)
2. Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis (§
76)
3. verbundene Stellen (§ 77)
4. Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit (§
78)
und im Nebenamt (§ 79)
VI. Abschnitt Anwendung staatliches Rechts (§
80)
VII. Abschnitt Übergangs- und
Schlussvorschriften (§§ 81-83)
1. Übergangsvorschriften (§ 81)
2. Schlussvorschriften (§§
82-83)
I. Abschnitt
Einleitende Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren
Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten
Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.
§ 2
Dienstherrnfähigkeit
Die in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger
(Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu haben
(Dienstherrnfähigkeit), soweit nicht in den Gliedkirchen
einschränkende Regelungen bestehen.
§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte,
Vorgesetzte
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen regeln je
für ihren Bereich
1. die allgemeinen Zuständigkeiten,
2. welche Stelle oberste Dienstbehörde
ist,
3. wer Dienstvorgesetzte und
4. wer Vorgesetzte sind.
(2) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für
kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der nachgeordneten Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die einem Kirchenbeamten oder
einer Kirchenbeamtin für dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen
können.
(KBGErgG § 2) Oberste Dienstbehörde,
Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine
Zuständigkeiten
(zu § 3 KBG)
(1) Oberste Dienstbehörde ist das
Landeskirchenamt.
(2) Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist,
richtet sich nach der Kirchenverfassung und den sonstigen landeskirchlichen
Rechtsvorschriften.
(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach den
Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes trifft,
soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beginn des
Ruhestandes sowie nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses der
letzte Dienstvorgesetzte.
II. Abschnitt
Kirchenbeamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 4
Inhalt des
Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen stehen zu ihrem
Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis, das durch den Auftrag bestimmt ist, den die Kirche von
ihrem Herrn erhalten hat (Kirchenbeamtenverhältnis).
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis soll in der
Regel berufen werden, wer ganz oder überwiegend kirchliche Hoheits- oder
Aufsichtsbefugnisse ausübt oder wer ganz oder überwiegend andere
ständige Dienste von besonderer kirchlicher Verantwortung
wahrnimmt.
(KBGErgG § 3) Inhalt des
Kirchenbeamtenverhältnisses
(zu § 4 Absatz 1 KBG)
Für Kirchenbeamte eines unter der Aufsicht der
Landeskirche stehenden Dienstherrn besteht eine Treuepflicht auch gegenüber
der Landeskirche. Diesen Kirchenbeamten gewährt neben dem Dienstherrn auch
die Landeskirche Fürsorge und Schutz.
§ 5
Arten des
Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis kann
begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn eine dauernde Verwendung für
Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 vorgesehen ist,
2. auf Zeit, wenn eine Verwendung für Aufgaben im
Sinne des § 4 Abs. 2 auf bestimmte Dauer vorgesehen ist,
3. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung auf
Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen ist,
4. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten
oder eine vorübergehende Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 4
Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Das Kirchenbeamtenverhältnis nach Absatz 1 Nr.
1, 2 und 4 kann auch im Nebenamt begründet werden, wenn die Aufgaben im
Sinne von § 4 Abs. 2 nur nebenamtlich wahrgenommen werden
sollen.
(3) Die Gliedkirchen können die Begründung von
mittelbaren Kirchenbeamtenverhältnissen und
Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt zulassen.
2. Ernennung
§ 6
Fälle und Form der
Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses
(Einstellung),
2. Umwandlung eines Kirchenbeamtenverhältnis in ein
Kirchenbeamtenverhältnis anderer Art nach § 5 Abs. 1,
3. ersten Verleihung eines Amtes
(Anstellung),
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten
1. bei der Einstellung die Worte "unter Berufung in das
Kirchenbeamtenverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit
der Angabe der Zeitdauer, "auf Probe" oder "auf Widerruf", bei der Einstellung
im Nebenamt mit dem weiteren Zusatz "im Nebenamt",
2. bei der Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses den die Art des neuen
Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz nach Nummer
1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die
Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz
2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle einer
Einstellung nach § 5 Abs. 1 nur der das Kirchenbeamtenverhältnis
bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis
als ein solches auf Widerruf.
(4) Bedarf die Ernennung der Mitwirkung einer kirchlichen
Stelle, so hat die Ernennungsurkunde einen entsprechenden Vermerk zu enthalten.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen hiervon zulassen. § 14 Abs. 2
bleibt unberührt.
§ 7
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur
berufen werden, wer
1. a) evangelisch-lutherischen Bekenntnisses
oder
b) Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland ist,
2. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung
besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt
hat,
4. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die
Ausübung des Dienstes wesentlich behindern und
5. ein Leben führt, wie es von Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen erwartet wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein
dienstliches Bedürfnis besteht und es mit der künftigen Amtsstellung
vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Befreiung
erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
1. Absatzes 1 Nr. 1, wenn die sich bewerbende Person
einer Kirche angehört, die mit der Vereinigten Kirche in Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft steht,
2. Absatzes 1 Nr. 3, wenn keine geeigneten
Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberinnen zur Verfügung stehen und ein
besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung der sich bewerbenden Person
besteht.
§ 8
Öffentlich-rechtliches
Ausbildungsverhältnis
(1) Wer sich für die Laufbahn des mittleren
oder des gehobenen Dienstes bewirbt, kann vor dem Vorbereitungsdienst in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.
Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen
Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger oder
Dienstanfängerin im Kirchendienst begründet und endet außer
durch Tod
1. mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
auf Widerruf,
2. durch Entlassung.
(2) Die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im
Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften über die
Unfallfürsorge sowie § 60 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten
für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die
jeweiligen gliedkirchlichen Bestimmungen.
§ 9
Voraussetzungen für die Ernennung
zum
Kirchenbeamten oder zur Kirchenbeamtin auf
Lebenszeit und auf Zeit
(1) Auf Lebenszeit darf nur ernannt werden,
wer
1. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 7
erfüllt,
2. das 27. Lebensjahr vollendet und
3. sich in einer Probezeit bewährt
hat.
(2) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist
spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind. Die Frist kann um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
verlängert werden.
(3) Für die Ernennung auf Zeit gilt Absatz 1
entsprechend. Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann Befreiung erteilt
werden.
§ 10
Anstellung
Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der jeweiligen
Laufbahn zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
bestimmte Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 11
Beförderung, Durchlaufen von
Ämtern
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung
der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen
wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht
zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der
Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten
Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu
werden braucht,
4. in den letzten zwei Jahren vor Erreichen der
kirchengesetzlich festgelegten Altersgrenze (§ 24 Abs.
1).
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen
sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich
für berufliche Verzögerungen, die durch die Geburt oder die
tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten
würden, geschaffen werden soll.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht
nicht.
§ 12
Zuständigkeit für die
Ernennung
(1) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der
Vereinigten Kirche werden, wenn durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist,
von der obersten Dienstbehörde ernannt.
(2) Die Gliedkirchen regeln je für ihren Bereich,
wer für die Ernennung zuständig ist und welche Stelle an der Ernennung
mitwirkt.
(KBGErgG § 4) Zuständigkeit für die
Ernennung
(zu § 12 Absatz 2 KBG)
Die Kirchenbeamten werden von den jeweils
zuständigen Dienstvorgesetzten ernannt. Die Ernennung von Kirchenbeamten
bedarf der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
§ 13
Wirksamwerden der Ernennung
(1) Die Ernennung wird mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Eine Ernennung auf
einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit
unwirksam.
(2) Mit der Einstellung erlischt ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 14
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von
einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als
von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie der ernannten Person von der
zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die
kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochen
ist. Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die für die
Mitwirkung zuständige Stelle sie schriftlich genehmigt hat.
(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn die ernannte
Person im Zeitpunkt der Ernennung geschäftsunfähig
war.
(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt
wird, ist diese der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere
Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach den
Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die Bestätigung nach Absatz 1 oder
die Genehmigung nach Absatz 2 versagt worden ist. Gewährte Leistungen
können belassen werden.
§ 15
Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung kann zurückgenommen werden,
wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein
Verbrechen, Vergehen oder Dienstvergehen begangen hatte, das sie der Berufung in
das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen
lässt,
3. nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem
rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen oder einem sonstigen
öffentlichen Dienst entfernt worden war, oder ihr die
Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt
worden waren,
4. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und eine Befreiung
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht erteilt ist, oder
5. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
hatte.
(2) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses zulässig. Sie kann nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten erklärt werden, nachdem die
für die Ernennung zuständige Stelle von dem Grund der Rücknahme
Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die ernannte Person zu
hören, wenn dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der für
die Ernennung zuständigen Stelle erklärt und ist dem oder der
Betroffenen zuzustellen.
(3) Die Rücknahme der Ernennung hat die Wirkung,
dass das Kirchenbeamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. §
14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 16
Wirksamkeit von Amtshandlungen
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie
zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 14 Abs.
4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 15 Abs. 2)
vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig,
wie wenn sie ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin ausgeführt
hätte.
3. Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen
§ 17
(1) Es werden allgemeine Vorschriften über
die Vor- und Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und
Beförderungsmöglichkeiten erlassen.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 5) Laufbahnvorschriften,
Ausbildungs- und Fortbildungsordnung
(zu § 17 KBG)
Entsprechende Vorschriften erlässt das
Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
4. Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung und
Beurlaubung
§ 18
Abordnung
(1) Aus dienstlichen Gründen können
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag oder von Amts wegen
vorübergehend zu einer Tätigkeit, die ihrem Amt entspricht oder ihnen
auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist, an eine andere
Dienstelle ihres Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes abgeordnet werden. Vor einer Abordnung
von Amts wegen sind sie zu hören.
(2) Eine Abordnung
1. zu einer Tätigkeit, die bei Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit die Dauer von einem Jahr, bei Kirchenbeamten
und Kirchenbeamtinnen auf Probe die Dauer von zwei Jahren
übersteigt,
2. zu einer Tätigkeit, die nicht dem Amt des
Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin entspricht, ihm aber auf Grund von
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist oder
3. zu einem Dienstherrn außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes bedarf der Einwilligung des
Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
(3) Sollen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu einem
anderen Dienstherrn abgeordnet werden, so bedarf es schriftlichen
Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn und der Einwilligung der
obersten Dienstbehörde.
(4) Zur Zahlung der dem Kirchenbeamten oder der
Kirchenbeamtin zustehenden Leistungen ist auch der aufnehmende Dienstherr
verpflichtet.
(5) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
können durch Kirchengesetz weitere Möglichkeiten einer Abordnung
bestimmen.
(KBGErgG § 6) Abordnung
(zu § 18 Absatz 5 KBG)
(1) Liegt ein unabweisbares Bedürfnis für eine
Abordnung des Kirchenbeamten zu einem anderen Dienstherrn in der Landeskirche
vor, so kann die oberste Dienstbehörde den Kirchenbeamten auch ohne das
schriftliche Einverständnis der beteiligten Dienstherren abordnen. Die
Einwilligung des Kirchenbeamten ist erforderlich, wenn der in § 18 Absatz 2
Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes genannte Zeitraum um mehr als ein Jahr
überschritten wird.
(2) Ein Kirchenbeamter kann durch die oberste
Dienstbehörde mit seiner Einwilligung auch zu einer Tätigkeit im
Bereich des Diakonischen Werkes abgeordnet werden.
§ 19
Zuweisung
(1) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann im
kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine dem
verliehenen Amt entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem
Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes
zugewiesen werden.
(2) Die Rechtsstellung des Kirchenbeamten oder der
Kirchenbeamtin bleibt unberührt.
§ 20
Versetzung
(1) Aus dienstlichen Gründen können
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag oder von Amts wegen
versetzt werden.
(2) Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Einwilligung, wenn
das neue Amt
1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört
und
2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
angehört wie das bisherige Amt und
3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
Vor einer Versetzung von Amts wegen sind sie zu hören.
(3) Einer Einwilligung des Kirchenbeamten oder der
Kirchenbeamtin bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es
auch nicht, wenn wegen
1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft
oder
2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der
Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei
Zusammenlegungen das bisherige Aufgabengebiet berührt wird. Satz 1 gilt
auch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe
angehört als das bisherige Amt. Satz 1 gilt entsprechend bei der
Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der
obersten Dienstbehörde. Vor der Versetzung sind die Beteiligten zu
hören. § 67 bleibt unberührt.
(4) Mit ihrer Einwilligung können Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen auch zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Evangelischen
Kirche in Deutschland versetzt werden.
(5) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällen
der Absätze 3 und 4 wird die Versetzung von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Einwilligung der
obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären. In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck
zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Das
Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, der an
die Stelle des bisherigen tritt. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die
im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(6) Besitzen die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an
Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, denen noch keit Amt verliehen worden ist,
entsprechend.
§ 21
Versetzung mangels gedeihlichen
Wirkens
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können ohne
ihre Einwilligung von der obersten Dienstbehörde innerhalb des Bereiches
ihrer Zuständigkeit versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem
bisherigen Amt nicht mehr gewährleistet ist, wobei der Grund nicht in ihrem
Verhalten zu liegen braucht. Vor einer Versetzung sind sie und die beteiligten
Dienstherren zu hören. Bei der Versetzung sollen ihre persönlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden.
(2) Zur Feststellung des Sachverhaltes nach Absatz 1 sind
die erforderlichen Erhebungen durch die von der obersten Dienstbehörde
beauftragte Person vorzunehmen. Diese soll mindestens das gleiche Amt innehaben
wie der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin. Ihre Rechte und Pflichten richten
sich nach den Vorschriften der Untersuchung nach dem Disziplinargesetz. Der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ist zu den Vernehmungen zu laden und nach
Abschluss der Erhebungen zu hören. Das Ergebnis der Erhebungen ist von der
beauftragten Person mit ihrer Stellungnahme der obersten Dienstbehörde
vorzulegen.
(3) Ergeben die Erhebungen, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen, so ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin eine
mit Gründen versehene Verfügung über die Notwendigkeit der
Versetzung zuzustellen. Mit der Zustellung der Verfügung tritt der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin in den Wartestand (§ 67). Das
Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der
Verfügung nach Satz 1 an in Höhe der bisherigen Besoldung
gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach
Zustellung der Verfügung; die Gliedkirchen werden ermächtigt, die
Frist nach Halbsatz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen zu verkürzen. Der
Wartestand dauert solange an, bis eine Versetzung nach Absatz 1 vollzogen ist;
§ 72 bleibt unberührt.
(4) Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Absatz 1 in dem
Verhalten des Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin, so bleibt die
Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Disziplinargesetz einzuleiten,
unberührt.
§ 22
Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in ein
Pfarrerdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches
Bedürfnis besteht. In diesem Falle wird das Kirchenbeamtenverhältnis
als Pfarrerdienstverhältnis fortgesetzt. Die Betroffenen sind vorher zu
hören, wenn sie die Umwandlung nicht beantragt haben.
§ 23
Beurlaubung im kirchlichen
Interesse
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
können auf ihren Antrag oder mit ihrer Einwilligung zur Wahrnehmung eines
anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im
kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet
oder unbefristet ausgesprochen werden.
(2) Bei der Beurlaubung ist zu entscheiden, ob die
betroffene Person die Planstelle verliert. Gleichzeitig ist zu entscheiden,
inwieweit gesetzliche Ansprüche auf Leistungen aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis belassen werden. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung
erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. Die besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben
unberührt.
(3) Der Dienstherr kann dem Rechtsträger, zu dem die
betroffene Person beurlaubt wird, Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenbefugnisse
übertragen; ausgenommen sind die Befugnisse nach §§ 12, 18 bis 32
und 34 bis 39.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
(5) Beurlaubte unterstehen, unbeschadet ihres neu
eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses, in ihrer Amts- und
Lebensführung und als Ordinierte in ihrer Lehre der Aufsicht des
beurlaubenden Dienstherrn.
(6) In Falle der Beurlaubung unter Verlust der Planstelle
wird die betroffene Person nach Beendigung der Beurlaubung in eine der
früheren entsprechende Planstelle eingewiesen. § 67 Abs. 2 gilt
entsprechend.
5. Ruhestand
§ 24
Eintritt und Versetzung in den Ruhestand
bei
Erreichen von Altersgrenzen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erreicht.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit
mit hauptamtlicher Tätigkeit an einer kirchlichen Ausbildungsstätte
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Semester,
Schulhalbjahr oder der Lehrgang endet, in dem sie die Altersgrenze nach Absatz 1
erreichen.
(3) Kirchenbeamte und die Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. das 62. Lebensjahr oder
2. als Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes mindestens das 60. Lebensjahr vollendet
haben.
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können
bestimmen, dass dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn
sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin unwiderruflich dazu verpflichtet,
zu einem von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden Höchstbetrag
aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeit nicht mehr
hinzuzuverdienen.
(4)Wenn dringende dienstliche Rücksichten es im
Einzelfall erfordern, dass die Dienstgeschäfte durch einen bestimmten
Kirchenbeamte oder eine bestimmte Kirchenbeamtin fortgeführt werden, kann
die oberste Dienstbehörde mit dessen oder deren Einwilligung den Eintritt
in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
übersteigen darf, über die Altersgrenze oder den an Absatz 2
bestimmten Zeitpunkt hinausschieben; sie soll dabei nicht über die
Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgehen.
(5) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den
Absätzen 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Altersgrenzen
abweichende Regelungen treffen.
(KBGErgG § 7)
Ruhestand
(zu § 24 Abs. 3 und 5 KBG)
(1) Abweichend von der Vorschrift in § 24 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes kann ein Kirchenbeamter auf Antrag mit
Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
werden.
(2) Mit seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kirchenbeamtengesetzes muss der
Kirchenbeamte schriftlich eine unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass er
nach seinem Übertritt in den Ruhestand durch Erwerbstätigkeit
höchstens so viel hinzuverdienen wird, dass die in der gesetzlichen
Rentenversicherung für die jeweilige Altersrente festgelegten
anrechnungsfreien Beträge nicht überschritten werden.
Querverweis auf das KirchenG über
vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für
Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62): Bis zum 31.12.2005
können Pfarrer und Kirchenbeamte, die dies beantragen, schon
frühestens ab dem 58. Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden, ohne
dazu Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen. Dazu ErgänzungsG vom
03.04.2001: Es bleibt dabei, dass das Gesetz nur für diejenigen gilt, die
spätestens zum 31.12.2005 58 Jahre alt werden. Aber als Ruhestandsbeginn
kann man nun auch einen Termin irgendwann bis spätestens 31.12.2010
wählen.
§ 25
Ablauf der Amtszeit beim
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtin auf Zeit
treten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Ablauf der Zeit,
für die sie ernannt wurden, in den Ruhestand, wenn sie
nicht
1. auf ihren Antrag entlassen,
2. im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere
Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen
oder
3. in ein anderes Dienstverhältnis berufen
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen auf Zeit, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn stehen und von
diesem zur Wahrnehmung des Dienstes im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
beurlaubt sind. In diesem Falle endet das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
mit Ablauf der Amtszeit; wird die Beurlaubung verlängert und der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin im Anschluss an die Amtszeit erneut
für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen, so endet das
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der neuen
Amtszeit.
§ 26
Dienstunfähigkeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen. wenn sie infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Dienstunfähigkeit kann auch angenommen werden, wenn wegen Krankheit
innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und
keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle
Dienstfähigkeit erlangt wird. Auf dienstliche Anordnung besteht die
Verpflichtung, sich amts- oder vertrauensärztlich untersuchen und, falls
dies ärztlicherseits für erforderlich gehalten wird, auch beobachten
zu lassen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit werden
im Rahmen einer Beurlaubung nach § 23 Abs. 1 bei Dienstunfähigkeit vom
beurlaubenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn auf Zeit in den
Ruhestand versetzt. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen
werden, wenn ein andere Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit
mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden kann und wenn zu
erwarten ist, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt
gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amts auch
eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der
bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
§ 27
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
auf Antrag des Kirchenbeamte oder der
Kirchenbeamtin
(1) Beantragt eine Kirchenbeamte oder eine
Kirchenbeamtin auf Lebenszeit oder auf Zeit die Versetzung in den Ruhestand, so
wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die
Dienstvorgesetzte auf Grund eines amts- oder vertrauensärztlichen
Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den
Antragsteller oder die Antragstellerin für dauernd unfähig, die
Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf der
Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
§ 28
Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der
Kirchenbeamtin
(1) Ist ein Kirchenbeamter oder eine
Kirchenbeamtin auf Lebenszeit oder auf Zeit als dienstunfähig anzusehen und
beantragt er oder sie die Versetzung in den Ruhestand, so ist ihm oder ihr oder
der Vertretung nach dem Betreuungsgesetz vom Dienstvorgesetzten mit Einwilligung
der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung
in den Ruhestand anzugeben. Erscheint der Kirchenbeamte oder eine Kirchenbeamtin
zur Wahrnehmung der Rechte infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande, so wird ein Beistand für das Verfahren bestellt, solange
keine Vertretung nach Satz 1 bestellt ist. Der Beistand wird auf Antrag der
für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle von den
erstinstanzlichen kirchlichen Verwaltungsgerichten bestellt.
(2) Erhebt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin, der
Beistand oder die Vertretung innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist
auf Grund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über die
Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so ordnet die oberste
Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die
Anordnung ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, dem Beistand oder der
Vertretung bekannt zu geben.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist ein
Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin mit der Ermittlung des Sachverhaltes zu
beauftragen. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Vorschriften der
Untersuchung nach dem Disziplinargesetz. Der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin, der Beistand oder die Vertretung ist zu den Vernehmungen zu
laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. Bei
Fortführung des Verfahrens sind mit dem Ende der drei Monate, die auf die
Anordnung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt
übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(5) Stellt die oberste Dienstbehörde fest, dass
Dienstfähigkeit besteht, so stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung
wird dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, dem Beistand oder der
Vertretung bekannt gegeben. Die nach Absatz 4 Satz 4 einbehaltenen Bezüge
sind nachzuzahlen. Wird Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin mit Einwilligung der obersten
Dienstbehörde in den Ruhestand zu versetzen. Die nach Absatz 4 Satz 4
einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt.
§ 29
Versetzung von Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen
auf Probe in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder
sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden zugezogen
haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) In den Ruhestand kann auch versetzt werden, wer aus
anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
(3) Die §§ 27 und 28 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 30
Rechtsfolgen des Ruhestandes und
Wiederverwendung
(1) Mit Beginn des Ruhestandes ist der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin unter Aufrechterhaltung des
Kirchenbeamtenverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im
Übrigen bleiben die in diesem Kirchengesetz bestimmten Amtspflichten und
die Disziplinargewalt nach dem Disziplinargesetz bestehen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand
können vor Vollendung des 62. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne
des § 1 des Schwerbehindertengesetzes vor Vollendung des 60. Lebensjahres
jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die
Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das Gleiche gilt für
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand, die nach § 72 in den
Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den
Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in
den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen
werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügen. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann auch ein
Amt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringwertigen Tätigkeit
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in
den Ruhestand können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrer Zustimmung erneut in den Dienst
berufen werden.
(4) Haben die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirchen
von der Ermächtigung in § 24 Abs. 5 Gebrauch gemacht, so können
sie von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
§ 31
Entlassung anstelle des Eintritts und der Versetzung
in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu
entlassen, wenn sie zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den
Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt eine Dienstzeit von mindestens fünf
Jahren (Wartezeit) nicht abgeleistet haben, es sei denn, dass sie infolge
Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes
Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Die Berechnung der Wartezeit nach Absatz 1 regeln die
Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
(KBGErgG § 8) Berechnung der
Wartezeit
(zu § 31 Absatz 2 KBG)
Für die Berechnung der Wartezeit sind die für
die Beamten im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden.
§ 32
Form und Rücknahme der Versetzung in den
Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand ist dem Kirchenbeamten
oder der Kirchenbeamtin durch schriftliche Verfügung bekannt zu geben. Die
Verfügung muss den Zeitpunkt, mit dem der Ruhestand beginnt, enthalten. Die
Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden,
wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.
6. Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 33
Beendigungsgründe
Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch
Tod durch
1. Ausscheiden
2. Entlassung
3. Entfernung aus dem Dienst nach dem
Disziplinargesetz.
§ 34
Ausscheiden aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen scheiden
aus dem Kirchenbeamtenverhältnis aus, wenn sie
1. ohne Einwilligung ihres Dienstherrn ihren Dienst in
der Absicht aufgeben, ihn nicht wieder aufzunehmen,
2. im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf
Widerruf das Alter erreichen, in dem Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
treten,
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Amtsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen
öffentlichen Dienstherrn treten, sofern kirchengesetzlich nichts anders
bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn
die Fortdauer des Kirchenbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder
Amtsverhältnis angeordnet wird, und für den Eintritt in ein
Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf oder im Nebenamt,
4. aus der Kirche austreten oder zu einer anderen
Religionsgemeinschaft übertreten; § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt
sinngemäß.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet
darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den
Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.
§ 35
Zwingende Entlassungsgründe
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu
entlassen,
1. wenn sie sich weigern, das kirchengesetzlich
vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen,
2. Im Falle des § 31 oder
3. wenn sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht
berufen werden durften und eine Befreiung nach § 7 Abs. 2 nicht erteilt
ist.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe sind zu
entlassen, wenn sie
1. eine Handlung begehen, für die eine
Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt
werden kann,
2. dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestand
versetzt werden .
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf sind
zu entlassen, wenn sie dienstunfähig sind.
(4) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 36
Entlassung auf Antrag,
Rücktrittsvorbehalt
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem oder der
Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann,
solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten zurückgenommen
werden, mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser
Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt
auszusprechen; sie kann solange hinausgeschoben werden, bis der Kirchenbeamte
oder die Kirchenbeamtin die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt
hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen, die hauptsächlich an kirchlichen Ausbildungsstätten
tätig sind, kann die Entlassung längstens bis zum Ende des Semesters,
Schulhalbjahres oder Lehrganges hinausgeschoben werden.
(3) Dem Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin kann auf
Antrag mit der Entlassung das Recht des Rücktritts in das
Kirchenbeamtenverhältnis vorbehalten werden. Dieses Recht kann befristet
werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die
Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen
gegeben sind. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 9) Entlassung auf Antrag,
Rücktrittsvorbehalt
(zu § 36 Absatz 3 KBG)
Das Recht zum Rücktritt in das
Kirchenbeamtenverhältnis wird auf höchstens fünf Jahre
befristet.
§ 37
Entlassung wegen mangelnder
Bewährung
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe sind,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anders bestimmt ist, zu entlassen,
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren.
(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 ist eine Frist
einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen vor
Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten ein Monat zum
Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss des
Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im
Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
§ 37a
Ausscheiden aus dem Probedienst wegen Verurteilung
durch ein staatliches Gericht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe
scheiden aus dem Probedienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren
durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt
worden sind. Das Ausscheiden aus dem Probedienst wird rechtswirksam einen Monat
nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
(2) § 38 b gilt entsprechend.
§ 38
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf
Widerruf
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Widerruf können jederzeit entlassen werden. § 37 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst
abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung
abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das
Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
§ 38 a
Ausscheiden wegen Verurteilung durch ein staatliches
Gericht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen scheiden nach
Maßgabe von Absatz 2 aus dem Dienst aus, wenn sie in einem ordentlichen
Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam
einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft
des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der
amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende
Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus
kirchlichem Interesse das förmliche Verfahren eingeleitet hat oder die
Fortsetzung eines bereits eingeleiteten förmlichen Verfahrens beantragt
oder beschlossen worden ist. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin hat
keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines förmlichen
Verfahrens.
(3) Wird ein förmliches Verfahren eingeleitet oder
fortgesetzt, so tritt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin mit der
Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit er oder
sie sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte-
oder
Ruhestand befindet.
(4) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden entsprechende
Anwendung.
(5) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz eine
von dem Verfahren über das Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 1 abweichende
Regelung treffen.
§ 38 b
Wirkungen eines
Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, durch die das Ausscheiden aus
dem Dienst nach § 38 a bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen
Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die
diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht
unterbrochen. Der Kirchenbeamte und die Kirchenbeamtin wird, sofern er oder sie
die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und zumindest begrenzt dienstfähig
ist, nach Möglichkeit entsprechend seiner oder ihrer früheren
Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle erhält er oder
sie die Dienstbezüge, die ihm oder ihr zugestanden
hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens
festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so
verliert der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Anspruch auf
Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt
wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche
nicht geltend gemacht werden.
(3) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin muss sich
auf die ihm oder die ihr nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes
Arbeitseinkommen anrechnen lassen; er oder sie ist zur Auskunft hierüber
verpflichtet.
§ 39
Entlassungsverfahren
(1) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin
wird von der Stelle entlassen, die für die Ernennung zuständig ist.
Steht der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nicht im unmittelbaren Dienst
einer Gliedkirche, so bedarf die Entlassung in den Fällen der §§
37 und 38 der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen
späteren Zeitpunkt bestimmt und durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt
ist, mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die
Entlassungsverfügung dem Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin schriftlich
bekannt gegeben worden ist. Im Falle des § 35 Abs. 2 Nr. 1 ist die
Entlassungsverfügung zuzustellen. Die Entlassung wird mit der Zustellung
wirksam.
§ 40
Wirkungen der Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Nach der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit durch Kirchengesetz
nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des § 31 kann ein Unterhaltsbeitrag
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Amts- oder
Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen
Titel dürfen nur weiter geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu
erteilt worden ist. (§ 58 Abs. 4).
III. Abschnitt
Rechtliche Stellung der Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen
1. Pflichten
§ 41
Allgemeines
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ihr
Amt so zu führen, wie es den Pflichten des Gelöbnisses nach § 42
entspricht.
(2) Sie sind verpflichtet, sich innerhalb und
außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es von Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen erwartet wird.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind für die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich. Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie
unverzüglich bei dem oder der unmittelbar Vorgesetzten geltend zu machen;
wird die Anordnung aufrechterhalten, sind die Bedenken bei den nächsten
Vorgesetzten oder der nächsthöheren Dienststelle geltend zu machen.
Wird die Anordnung bestätigt, so muss der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin sie ausführen. Die Bestätigung ist auf Verlangen
schriftlich zu geben.
(KBGErgG § 10) Verantwortung für
dienstliche Handlungen
(zu § 41 Absatz 3 KBG)
(1) Bestätigt der nächste Vorgesetzte oder die
nächsthöhere Dienststelle die Anordnung des unmittelbaren Vorgesetzten
schriftlich, so muss der Kirchenbeamte sie ausführen und ist von der
eigenen Verantwortung befreit. Das gilt nicht, wenn das dem Kirchenbeamten
aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar
ist.
(2) Wird von dem Kirchenbeamten die sofortige
Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug ist und eine
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, so hat er der Anordnung nachzukommen. Die Verantwortung geht auf den
unmittelbaren Vorgesetzten über. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 42
Gelöbnis
Bei der Einstellung ist, soweit durch Kirchengesetz
nichts anderes bestimmt ist, folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, den mir anvertrauten Dienst in voller
Hingabe und nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis und den kirchlichen
Ordnungen zu erfüllen, Verschwiegenheit zu wahren und mein Leben so zu
führen, wie es von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erwartet
wird."
(KBGErgG § 11)
Gelöbnis
(zu § 42 KBG)
Das Gelöbnis ist gegenüber dem
Dienstvorgesetzten zu erklären. Darüber ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
§ 43
Geschenke, Ausschluss von
Amtshandlungen
(1) Die Unabhängigkeit der Kirchenbeamten
und Kirchenbeamtinnen und das Ansehen des Amtes dürfen durch Annahme von
Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es ihnen nicht
gestattet, Geld oder geldwerte Zuwendungen für sich persönlich
anzunehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
je für ihren Bereich.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen keine
dienstlichen Handlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder
Angehörige richten oder die ihnen einen Vorteil verschaffen
würden.
(KBGErgG § 12) Geschenke, Begriff des
Angehörigen
(zu § 43 KBG)
(1) Dem Kirchenbeamten ist die Annahme von
Sachgeschenken, die das örtlich herkömmliche Maß
überschreiten, nicht gestattet.
(2) Angehörige im Sinne von § 43 Absatz 2 des
Kirchenbeamtengesetzes sind die Personen, denen wegen familienrechtlicher
Beziehungen gemäß der Strafprozessordnung das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
§ 44
Politische Betätigung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben bei politischer
Betätigung die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben,
welche die Rücksicht auf ihr kirchliches Amt gebietet. Die beamten-,
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen einer Wahl in eine politische
Körperschaft regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für
ihren Bereich.
(KBGErgG § 13) Politische
Betätigung
(zu § 44 KBG)
Das Nähere richtet sich nach den landeskirchlichen
Vorschriften über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern
bei der Wahl und Zugehörigkeit zu einer politischen
Körperschaft.
§ 45
Unterstützung einer
Vereinigung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen eine
Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in
Widerspruch zu ihrem Amt treten oder wenn sie durch die Unterstützung in
der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
(KBGErgG § 14) Unterstützung einer
Vereinigung
(zu § 45 KBG)
Unvereinbar mit dem Dienst als Kirchenbeamter ist eine
Tätigkeit, die die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden
einschließt. Insbesondere ist den Kirchenbeamten eine Tätigkeit im
Auftrag in- und ausländischer Nachrichtendienste untersagt.
§ 46
Verbot der Amtsführung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin nach Anhörung oder
auf Antrag des Dienstvorgesetzten die Führung der Dienstgeschäfte aus
zwingenden dienstlichen Gründen ganz oder in bestimmten Umfang verbieten.
Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin soll vor Erlass des Verbots
gehört werden. Das Verbot darf nur bis zur Dauer von drei Monaten
aufrechterhalten werden.
§ 47
Schweigepflicht und Herausgabe von
Schriftgut
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben
über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies ihrer Natur nach
erforderlich oder durch Dienstvorschrift angeordnet ist. Dies gilt auch für
die Zeit nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen ohne
Einwilligung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Einwilligung, als Zeuge auszusagen
oder ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Aussage oder das
Gutachten wichtige kirchliche Interessen gefährden
würde.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben, auch nach
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, amtliche Gegenstände und
Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es
sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft
ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 48
Nebentätigkeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind auf
Verlangen ihres Dienstherrn verpflichtet, eine Nebentätigkeit im
kirchlichen Dienst unentgeltlich zu übernehmen, wenn sie ihnen zuzumuten
und mit ihren Dienstpflichten vereinbar ist.
(2) Besteht eine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht, so
bedarf es zur Übernahme einer Nebentätigkeit, insbesondere zur
Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer
Testamentsvollstreckung der Genehmigung der obersten Dienstbehörde. Diese
bestimmt, ob und in welcher Höhe eine gewährte Vergütung an den
Dienstherrn abzuführen ist. Die Entscheidungen der obersten
Dienstbehörde sind jederzeit widerruflich.
(3) Einer Anzeige bei der obersten Dienstbehörde,
aber keiner Einwilligung durch diese bedarf
1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
künstlerische oder Vortragstätigkeit,
2. die Übernahme von Ehrenämtern in
Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen
kirchlichen, wohltätigen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
kulturellen, sportlichen, beruflichen oder politischen Zwecken
dienen.
Wird die Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 nur
gelegentlich ausgeübt, so bedarf es auch keiner Anzeige.
(4) Eine Tätigkeit nach Absatz 3 ist ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn sie mit den Dienstpflichten nicht oder nicht mehr
vereinbar ist. §§ 44 Satz 1 und 45 bleiben
unberührt.
(5) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 49
Wohnung und Aufenthalt
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ihre
Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können, wenn
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, angewiesen werden, ihre Wohnung
innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine
Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es
dringend erfordern, können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen angewiesen
werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres
Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden
können.
§ 50
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen wird durch allgemeine Vorschriften geregelt. Soweit
Vorschriften dem nicht entgegenstehen, bestimmt der Dienstvorgesetzte die
Arbeitszeit.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind
verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne
Entschädigung ihren Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es erfordern. Werden sie dadurch erheblich mehr beansprucht,
so ist ihnen in der Regel innerhalb angemessener Zeit Dienstbefreiung in
entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 15) Arbeitszeit und
Urlaub
(zu § 50 Absatz 1 und § 61 Abs. 3
KBG)
Das Nähere über die Arbeitszeit und den Urlaub
der Kirchenbeamten regelt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
§ 51
Fernbleiben vom Dienst
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen dem
Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen
Krankheit oder aus anderen Gründen daran gehindert sind, ihre
Dienstpflichten zu erfüllen. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben
ihren Vorgesetzten oder ihre Vorgesetzte unverzüglich von ihrer
Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Wenn Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Falle
einer Krankheit ihren Wohnort verlassen, haben sie ihrer Dienststelle hiervon
Kenntnis zu geben.
(3) Bleiben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens
ihre Bezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der
Bezüge fest und teilt dies dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin mit.
Die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Disziplinargesetz einzuleiten,
bleibt unberührt.
2. Nichterfüllung von
Pflichten
§ 52
Amtspflichtverletzungen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen verletzen ihre
Amtspflicht, wenn sie schuldhaft die Obliegenheiten verletzen oder Aufgaben
vernachlässigen, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis
ergeben.
(2) Das Verfahren und die Rechtsfolgen von
Amtspflichtverletzungen nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Disziplinargesetz.
§ 53
Haftung
(1) Verletzt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin
vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm oder ihr obliegenden
Pflichten, so hat er oder sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er oder sie
wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere in
einem Kirchenbeamtenverhältnis stehende Personen den Schaden gemeinsam
verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Leistet der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin dem
Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist dem
Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin dieser Anspruch
abzutreten.
(KBGErgG § 16) Haftung
(zu § 53 Absatz 1 KBG)
(1) Die Entscheidung über die Pflicht des
Kirchenbeamten zur Leistung von Schadensersatz sowie den Umfang der
Ersatzpflicht trifft der Dienstherr nach vorheriger Genehmigung durch das
Landeskirchenamt.
(2) Kommt der Kirchenbeamte seiner Pflicht zur Leistung
von Schadensersatz schuldhaft nicht nach, so kann das Landeskirchenamt die
Tilgung der Schuld durch Einbehaltung angemessener Bezüge von den
Dienstbezügen anordnen, höchstens jedoch bis zu den gesetzlichen
Pfändungsfreigrenzen.
3. Rechte
§ 54
Fürsorge- und Treuepflicht des
Dienstherrn
(1) Auf Grund des Dienst- und Treueverhältnisses
haben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ein Recht auf Fürsorge für
sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und
ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben Anspruch
auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch
Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und
ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich; zur Regelung der Besoldung und
Versorgung bedarf es eines Kirchengesetzes.
§ 55
Reise- und Umzugskosten
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben Anspruch
auf Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 56
Freistellung vom Dienst aus familiären
Gründen
(1) Einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin mit
Dienstbezügen kann auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden
oder
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt
werden,
wenn er oder sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder
mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft
leben und diese Personen tatsächlich betreuen. Urlaub und
Ermäßigung der Arbeitszeit können auch aus anderen wichtigen
familiären Gründen gewährt werden.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung
sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine
Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf
Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem
Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(KBGErgG § 17) Freistellung vom Dienst aus
familiären Gründen
(zu § 56 KBG)
Entscheidungen des Dienstvorgesetzten nach § 56 Abs.
1 bis 3 des Kirchenbeamtengesetzes bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch die oberste Dienstbehörde.
§ 57
Freistellung vom Dienst aus anderen
persönlichen Gründen
(1) Einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin kann
auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge
a) bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
b) nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn
des Ruhestandes gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die
Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränkt oder der
Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende
dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
soll zugelassen werden, wenn dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Beurlaubten nach Absatz 1 Nr. 2 kann die
Rückkehr in den Dienst gestattet werden, wenn ihnen die Fortsetzung des
Urlaubs nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
(3) Eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 2 darf, auch im
Zusammenhang mit einer solchen nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von
zwölf Jahren nicht überschreiten.
(4) § 56 Absätze 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 57a
Informationspflicht und
Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder
eine Beurlaubung nach den §§ 56 und 57 beantragt, sind die
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf die Folgen der ermäßigten
Arbeitszeit oder der langfristigen Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf
die Folgen für Ansprüche auf Grund kirchenbeamtenrechtlicher
Regelungen.
(2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach §
56 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 darf das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Kirchenbeamten oder
Kirchenbeamtinnen mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber
Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen mit regelmäßiger Arbeitszeit
ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen.
§ 58
Amtsbezeichnung
(1) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt
ist, werden die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen von
der obersten Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für
ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen
bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand
führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Wartestand" ("i. W."),
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand mit dem Zusatz "im Ruhestand"
("i. R.").
(4) Die oberste Dienstbehörde kann früheren
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn der frühere Kirchenbeamte oder die frühere Kirchenbeamtin sich
ihrer als nicht würdig erweist.
§ 59
Ersatz von Sachschaden
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein
Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes
mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
gekommen, so kann dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin dafür Ersatz
geleistet werden.
(2) Schadenersatz wird nicht gewährt, wenn der
Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat; er kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein
grob fahrlässiges Verhalten des Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin zur
Entstehung des Schadens beigetragen hat.
(3) Das Nähere regelt die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 18) Ersatz von
Sachschaden
(zu § 59 KBG)
Entscheidungen nach § 59 des Kirchenbeamtengesetzes
trifft der Dienstvorgesetzte in Anlehnung an die für die Beamten im
Freistaat Sachsen geltenden Regelungen. Für Schadensfälle ab einer
bestimmten Höhe kann sich die oberste Dienstbehörde die Entscheidung
allgemein vorbehalten.
§ 60
Abtretung von
Schadenersatzansprüchen
(1) Werden Kirchenbeamte, Kirchenbeamtinnen,
Versorgungsberechtigte oder Angehörige von solchen körperlich verletzt
oder getötet und steht einer dieser Personen infolge der
Körperverletzung oder der Tötung ein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so werden die Leistungen während
einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder der
Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der
Leistung des Dienstherrn gewährt.
(2) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil der
Bezugsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die
Bezugsberechtigten von Amts wegen auf die Möglichkeit der Abtretung und die
Rechtsfolgen für die Gewährung der Leistungen nach diesem
Kirchengesetz hinzuweisen.
(KBGErgG § 19) Abtretung von
Schadensersatzansprüchen an den Dienstherrn
(zu § 60 KBG)
Die Vorschriften des § 60 Abs. 1 und 2 des
Kirchenbeamtengesetzes gelten entsprechend für die Abtretung eines
Anspruches aus einem Versicherungsvertrag, wenn die Beiträge aus einer
kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus
einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag
abzutreten.
§ 61
Urlaub
(1) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen steht
jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge
zu.
(2) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann auch aus
anderen Gründen Urlaub gewährt werden; dabei können ihnen die
Bezüge belassen werden, wenn die dienstlichen Belange es
rechtfertigen.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Siehe § 15 KBGErgG, wiedergegeben oben unter
§ 50 KBG.
§ 62
Anträge und Beschwerden
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den
Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde
steht ihnen offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Richten sich die Beschwerden gegen unmittelbare
Vorgesetzte, so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzen
eingereicht werden.
§ 63
Personalaktenführung
(1) Über jeden Kirchenbeamte und jede Kirchenbeamtin
ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor
unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die
den Kirchenbeamten oder die Kirchenbeamtin betreffen, soweit sie mit seinem oder
ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen:
hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten
(Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die
Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein
vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung
von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu
vermerken.
(3) Personalakten dürfen nur für Zwecke der
Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts
anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie die
Übermittlung der Personalaktendaten nach den kirchengesetzlichen
Vorschriften über den Datenschutz.
(4) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind
oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte
zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme
Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen
werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,
mit Zustimmung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin unverzüglich aus
der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. für den Kirchenbeamten oder die Kirchenbeamtin
ungünstig sind oder ihm oder ihr nachteilig werden können, auf eigenen
Antrag nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht
für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute
Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch Einleitung eines Straf-,
Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der
erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als
nicht unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit die nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Kirchenbeamten oder der
Kirchenbeamtin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
können je für ihren Bereich die Fristen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2
und Absatz 6 Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen
verlängern.
(KBGErgG § 20) Personalaktenführung,
Einsichts- und Auskunftsrecht
(zu § 63 und § 64 Abs. 3 Satz 4
KBG)
(1) Das Nähere über die Führung der
Personalakten regelt das Landeskirchenamt.
(2) Prüfungsakten gehören nicht zu den
Personalakten. Ein Recht auf Einsicht besteht nur bei Vorliegen eines
dienstlichen Interesses.
§ 64
Einsichts- und Auskunftsrecht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben, auch nach
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre
vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die vom Kirchenbeamten
oder der Kirchenbeamtin beauftragten Ehegatten, Kinder oder Eltern.
(2) Bevollmächtigten von Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren
Bevollmächtigte. Bevollmächtigt werden kann nur, wer einem in der
Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört und zu
kirchlichen Ämtern wählbar ist.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ein Recht
auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten
über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder
genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme
ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder
Daten, die nicht personenbezogen sind, und deren Kenntnis die Wahrnehmung des
kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass
ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu
erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten
regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Siehe § 20 KGBErgG, wiedergegeben oben unter
§ 63 KBG
(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht
gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind,
unterliegen der Verschwiegenheit gemäß § 47.
(6) Werden in einem Erhebungsverfahren nach § 21
Abs. 1 Teilakten geführt, so haben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ein
Recht auf Einsicht in diese Teilakten nur, soweit dies ohne Gefährdung des
Erhebungszwecks möglich ist. Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes
über die Einsicht in Ermittlungsakten bleibt
unberührt.
§ 65
Dienstzeugnis
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird nach Beendigung
des Kirchenbeamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf
Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen bekleideten
Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Kirchenbeamten oder
der Kirchenbeamtin auch über Tätigkeit und Leistungen Auskunft
geben.
§ 66
Beteiligung der
Kirchenbeamtenvertretungen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher
Vorschriften der Vereinigten Kirche ist
1. eine Kirchenbeamtengesamtvertretung
oder
2. eine Kirchenbeamtenvertretung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu
beteiligen. Die Kirchenbeamtengesamtvertretung setzt sich aus Kirchenbeamten
und Kirchenbeamtinnen aus den Gliedkirchen und der Vereinigten Kirche zusammen;
die Kirchenbeamtenvertretung besteht aus Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
der Vereinigten Kirche.
(2) Bereitet die Vereinigte Kirche allgemeine
dienstrechtliche Vorschriften mit Wirkung für die Gliedkirchen vor, so ist
die Kirchenbeamtengesamtvertretung zu beteiligen.
(3) Bereitet die Vereinigte Kirche allgemeine
dienstrechtliche Vorschriften vor, die nur für die Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche gelten, so ist die
Kirchenbeamtenvertretung zu beteiligen.
(4) Das Nähere über die Bildung und
Zusammensetzung der Kirchenbeamtengesamtvertretung und der
Kirchenbeamtenvertretung nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Form der Beteiligung
nach den Absätzen 2 und 3 wird durch eine Rechtsverordnung
geregelt.
4. Wartestand
§ 67
Voraussetzungen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit
treten in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den
Wartestand.
(2) Werden kirchliche Körperschaften oder
Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich
geändert oder mit anderen zusammengelegt, so können Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen von der obersten Dienstbehörde in den Wartestand versetzt
werden, wenn sie weder weiterverwendet noch nach § 20 Absatz 3 versetzt
werden können. Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei
Monaten nach In-Kraft-Treten der Organisationsmaßnahme nach Satz 1
zulässig.
§ 68
Beginn des Wartestandes
Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung
ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem dem
Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die Versetzung in den Wartestand
mitgeteilt wird. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Wartestandes
zurückgenommen werden. Die Verfügungen bedürfen der Schriftform.
§ 69
Folgen der Versetzung in den
Wartestand
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die
Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Der Kirchenbeamte oder die
Kirchenbeamtin verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle
und, soweit nichts anders bestimmt wird, die Nebenämter und
Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen
sind.
(2) Mit Beginn des Wartestandes besteht Anspruch auf
Wartegeld. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
(KBGErgG § 21) Wartegeld, vorübergehende
Wiederverwendung
(zu § 69 Absatz 2 und § 70 Absatz 2
KBG)
(1) Die Gewährung von Wartegeld richtet sich nach
dem in der Landeskirche für die Kirchenbeamten geltenden
Besoldungsrecht.
(2) Kirchenbeamte im Wartestand, denen vorübergehend
dienstliche Aufgaben übertragen werden, erhalten Bezüge nach den
entsprechenden Bestimmungen des
Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes.
§ 70
Vorübergehende Verwendung
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand
sind auf Verlangen ihres oder ihrer Dienstvorgesetzten verpflichtet,
vorübergehend dienstliche Aufgaben, die ihrer Ausbildung entsprechen, zu
übernehmen. Solche Aufgaben können ihnen innerhalb des Bereiches der
Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde übertragen werden. Auf
die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu
nehmen.
(2) Das Nähere über die Rechtsstellung der im
Wartestand nach Absatz 1 Verwendeten regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 71
Wiederverwendung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand
können vor Vollendung des 62. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst
berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst
Folge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt
wird, aus der sich das Wartegeld errechnet. § 70 Abs. 1 Sätze 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 72
Versetzung in den Ruhestand
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im
Wartestand gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 32
entsprechend.
(2) Im Übrigen können Kirchenbeamte und
Kirchenbeamtinnen im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach
fünfjähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand
versetzt werden.
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch eine
Verwendung nach § 70 gehemmt.
§ 73
Ende des Wartestandes
Der Wartestand endet durch
1. erneute Berufung zum Dienst (§
71),
2. Versetzung in den Ruhestand (§ 72)
oder
3. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
(§ 33).
IV. Abschnitt
Rechtsweg
§ 74
Rechtsweg für Ansprüche aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Über die Anfechtung kirchlicher
Verwaltungsakte und über Anträge auf Vornahme unterlassener
kirchlicher Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Kirchenbeamtenrechts entscheidet
der für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen jeweils zuständige
Spruchkörper. Bevor solche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im
Rechtsstreit verfolgt werden, ist eine endgültige Entscheidung der obersten
Dienstbehörde (Widerspruchsbehörde) einzuholen.
(2) Für die Klärung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis
ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten
gegeben.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung
oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen durch Kirchengesetz je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 22) Rechtsweg
(zu § 74 KBG)
(1) Entscheidungen der obersten Dienstbehörde, die
seine dienstrechtliche Stellung betreffen, kann der Kirchenbeamte durch das
Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
nachprüfen lassen.
(2) Zur Klärung vermögensrechtlicher
Ansprüche kann der Kirchenbeamte wählen, ob er das Verwaltungsgericht
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens anrufen oder den Rechtsweg zu
den staatlichen Verwaltungsgerichten beschreiten will. Mit der Wahl einer
Rechtsschutzmöglichkeit ist die jeweils andere
ausgeschlossen.
V. Abschnitt
Sondervorschriften
1. Kirchenleitende Organe und kirchenleitende
Ämter
§ 75
(1) Für die hauptamtlichen Mitglieder
kirchenleitender Organe und Inhaber und Inhaberinnen kirchenleitender
Ämter, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die
Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich durch
Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen.
(2) Das Recht der Vereinigten Kirche und ihrer
Gliedkirchen bestimmt, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer
ein kirchenleitendes Amt innehat.
(KBGErgG § 23) Kirchenleitende Organe und
kirchenleitende Ämter
(zu § 75 KBG)
(1) Die §§ 18 bis 20 des Kirchenbeamtengesetzes
finden auf die Mitglieder des Landeskirchenamtes keine Anwendung. § 21 des
Kirchenbeamtengesetzes ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2
anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können
durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes in den Wartestand versetzt werden, wenn
ein gedeihliches Wirken im Kollegium des Landeskirchenamtes auf Dauer nicht mehr
gewährleistet ist. Vor einer solchen Maßnahme ist das Kollegium des
Landeskirchenamtes zu hören. Den Beauftragten nach § 21 Absatz 2 des
Kirchenbeamtengesetzes bestimmt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem
Landesbischof und dem Präsidenten des Landeskirchenamtes.
(3) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des
Landeskirchenamtes mit Zustimmung des Landesbischofs und des Präsidenten
des Landeskirchenamtes aus zwingenden dienstlichen Gründen für
längstens drei Monate beurlauben. Der Betroffene ist zuvor zu hören.
§ 46 des Kirchenbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
2. Ordinierte im
Kirchenbeamtenverhältnis
§ 76
In der Ordination begründete Rechte und
Pflichten
Die Vorschriften des II. Abschnittes des Pfarrergesetzes
für Ordinierte gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis
unmittelbar. Im Übrigen gelten für Ordinierte im
Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des Pfarrergesetzes
entsprechend, durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmung von
Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur
Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkung in der Ausübung
dieses Auftrags und Rechts getroffen werden.
3. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in verbundene
Stellen
§ 77
Verbundene Stellen
(1) Besteht eine mit einem Kirchenbeamten oder einer
Kirchenbeamtinnen besetzbare Stelle für mehrere kirchliche
Rechtsträger im Sinne des § 1, so ist Dienstherr derjenige
Rechtsträger, für den die überwiegenden Aufgaben wahrzunehmen
sind.
(2) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte des
Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten
Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam
eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienstaufsicht jedem
Rechtsträger für seinen Bereich.
(3) Erhält eine Kirchenbeamter oder eine
Kirchenbeamtin im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen
Rechtsträger im Sinne des § 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Ergeben sich zwischen den beteiligten kirchlichen
Rechtsträgern Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die oberste
Dienstbehörde.
4. Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und im
Nebenamt
§ 78
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Zeit
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit
gelten die Vorschriften für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf
Lebenszeit entsprechend, wenn durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit soll
nicht berufen werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Ein Kirchenbeamtenverhältnis soll für nicht
mehr als fünf Jahre begründet und höchstens um weitere fünf
Jahre verlängert werden. Im Falle der Verlängerung gilt das
Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Unter welchen weiteren Voraussetzungen ein
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Haupt- oder Nebenamt begründet
werden soll, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für
ihren Bereich.
§ 79
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im
Nebenamt
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im
Nebenamt gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Nebenamt
erhalten entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit Bezüge, Versorgung
und Beihilfe, soweit dies durch Kirchengesetz bestimmt ist. Sie haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen.
2. An die Stelle des Gelöbnisses nach § 42
tritt eine Verpflichtung.
3. § 35 Abs. 2 Nr. 1 gilt
entsprechend.
4. An die Stelle der Versetzung oder des Eintritts in den
Ruhestand tritt eine Verabschiedung.
5. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, §§
18 bis 23, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 48 bis 51, 54 Abs. 2
und §§ 67 bis 73 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Rechte und Pflichten der Kirchenbeamten und
Kirchenbeamtinnen im Nebenamt werden im Übrigen durch Art und Inhalt ihre
Dienstverhältnisses im Nebenamt begrenzt.
(3) § 78 Abs. 4 gilt entsprechend.
IV. Abschnitt
Anwendung staatlichen Rechts
§ 80
Mutter - und Jugendarbeitsschutz, Elternzeit,
Schwerbehindertenrecht
(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes
über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und
für die Schwerbehinderten sind anzuwenden, soweit dieses staatliche Recht
unmittelbar gilt. Im Übrigen gelten sie entsprechend, soweit nicht die
Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich andere
Regelungen getroffen haben.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 24) Mutter- und Jugendarbeitsschutz,
Erziehungsurlaub, Schwerbehindertenrecht
(zu § 80 KBG)
Das für Beamte im Freistaat Sachsen geltende Recht
ist entsprechend anzuwenden.
VII. Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
1. Übergangsvorschriften
§ 81
Überleitung der
Kirchenbeamtenverhältnisse
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten
die Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen den Rechtsstand nach diesem
Kirchengesetz.
(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das
Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
(3) Gliedkirchen, deren bisheriges Personalaktenrecht
wesentlich von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweicht, können
für ihren Bereich Sonderregelungen darüber treffen, in welchem Umfang
das Recht auf Einsicht in die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Kirchengesetzes geführten Personalakten eingeschränkt
wird.
(4) Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die
nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht in die Personalakte
gehören und die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Kirchengesetzes länger als drei Jahre in der Personalakte befinden,
erfolgen nur, soweit Gliedkirchen eine Regelung hierüber treffen; befinden
sich solche Unterlagen vom vorgenannten Zeitpunkt an noch nicht drei Jahre in
der Personalakte, so erfolgen Entfernung und Vernichtung nur auf Antrag des
Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
(KBGErgG § 27)
Übergangsvorschriften
(zu § 81 Abs. 3 KBG)
Für die bis zum 31. Dezember 1995 geführten
Personalakten besteht das Recht zur Einsicht nur in Unterlagen, die mit der
Begründung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang
stehen.
2. Schlussvorschriften
§ 82
Ausführungsbestimmungen,
Angleichung
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
werden ermächtigt, je für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen
zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
(2) Bei Erlass oder Änderung der in Absatz 1
genannten Ausführungsbestimmungen sowie der in den §§ 17 und 54
Abs. 2 genannten Vorschriften ist Rechtsgleichheit anzustreben. Die Gliedkirchen
erlassen diese Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der
Vereinigten Kirche, soweit dies nicht bereits durch Kirchengesetz bestimmt
ist.
(3) Die Vorschriften für die Vereinigte Kirche
erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Sie wird
ermächtigt, dabei auch die nach diesem Kirchengesetz kirchengesetzlich zu
ordnenden Gegenstände zu regeln.
§ 83
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt
das Kirchenbeamtengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG) vom 26. Juli 1980 (ABl. Bd. V S. 197),
zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchenbeamtengesetzes vom 16. Oktober 1990 (ABl. Bd. VI S. 135), außer
Kraft.
Friedrichroda, den 17. Oktober 1995
Der Präsident der
Generalsynode
Veldtrup
Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der
Generalsynode und der Bischofskonferenz vom 17. Oktober 1995
vollzogen.
Friedrichroda, den 17. Oktober 1995
Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (AG)
(ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG -
KBGErgG)
Vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 95)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 7 Abs. 1 neu gefasst, § 22 Abs. 1-2
geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002
(ABl. 2003 A 15).>
6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz -
KBG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. 1995 S. A 211) das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmung
Kirchenbeamte im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes und
dieses Kirchengesetzes sind unbeschadet ihrer Amtsbezeichnung alle Männer
und Frauen, mit denen ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet worden
ist.
§§ 2-24 dieses Ergänzungsgesetzes
sind zur Bequemlichkeit der Leser jeweils bei den betroffenen Paragraphen des
Kirchenbeamtengesetzes wiedergegeben.
§ 25
Ergänzende Anwendung des für Beamte des
Freistaates Sachsen geltenden Rechts
In Ergänzung dieses Kirchengesetzes ist das für
die Beamten im Freistaat Sachsen geltende Recht sinngemäß anzuwenden,
es sei denn, dass dieses Recht mit kirchengesetzlichen Regelungen nicht
vereinbar ist.
§ 26
Folgeregelungen
(1) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, weitere
Vorschriften zur Anwendung und Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes zu
erlassen, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz bedarf.
(2) Das Landeskirchenamt kann in besonders
begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des
Kirchenbeamtengesetzes sowie von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 27 dieses Ausführungsgesetzes ist hinter
§ 81 des Kirchenbeamtengesetzes wiedergegeben.
§ 28
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1997
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz zur Ausführung des
Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vom 21. Oktober 1991 (ABl. S. A 111).
b) Zweites Kirchengesetz zur Ausführung des
Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vom 27.März 1992 (ABl. S. A 57).
c) Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung
dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer
und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242).
Dresden, am 16. April 1997
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
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