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3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND
KANDIDATEN
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Vom 06. Januar 1965 (ABl. VELKD Bd. II, S.
138)
Die Kirchenleitung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat mit Zustimmung der
Bischofskonferenz die folgenden Richtlinien beschlossen:
I.
Die theologischen Hochschullehrer werden in der Regel
eine Zeit lang im pfarramtlichen Dienst gestanden haben und darum ordiniert
sein. Da sie die zukünftigen Pfarrer ausbilden und die Ordination nach
§ 11 Abs. 1 des Pfarrergesetzes in der Regel die Begründung eines
Dienstverhältnisses als Pfarrer voraussetzt, sollte an dieser Übung
unbedingt festgehalten werden.
Aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel wegen der
Spezialisierung der theologischen Forschung, machen jedoch junge Theologen, die
sich habilitieren, hin und wieder von der Möglichkeit Gebrauch, ihren
Ausbildungsweg ausschließlich an der Universität zurückzulegen.
Sie können nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ordiniert
werden.
II.
1. Die Ordination wird immer nur auf Ansuchen erteilt.
Nach der bestehenden Rechtslage kann kein theologischer Hochschullehrer, der
nicht im unmittelbaren Dienst der Kirche steht, zur Ordination verpflichtet
werden. Es sind ernsthafte Gründe denkbar, die einen theologischen
Hochschullehrer davon abhalten können, die Ordination zu
begehren.
2. Es ist zu begrüßen, wenn theologische
Hochschullehrer die Ordination erbitten, um damit ein kirchliches
Verständnis ihres Lehramtes wie auch ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im
kirchlichen Dienst auszudrücken. Den Theologen, die als Habilitierte oder
Lehrstuhlinhaber einer theologischen Fakultät angehören und die
Ordination erstreben, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die
Ordination auch dann zu erlangen, wenn sie nicht das übliche
landeskirchliche Vikariat durchlaufen haben oder hauptberuflich ein kirchliches
Dienstverhältnis eingehen.
3. Die Genehmigung der Ordination wäre in solchen
Fällen an folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer
nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Kirche vom 14. Juni
1963, wobei mindestens die Ablegung eines theologischen Examens, das dem ersten
oder zweiten landeskirchlichen Examen entspricht, und die Ausübung eines
dem Vikariat entsprechenden Vorbereitungsdienstes zu fordern
sind,
b) regelmäßige Ausübung von Rechten aus
der Ordination im Universitätsgottesdienst oder in anderer mit der
Landeskirche vereinbarten Weise,
c) Übernahme der gliedkirchlichen
Bekenntnisverpflichtung in der die Ordination gewährenden Kirche (vgl.
§ 11 Abs. 3 des Pfarrergesetzes) und die Pflege dauernder Verbindung des
Ordinierten mit der die Ordination gewährenden Kirche. Wo für die
ordentlichen Professoren der Theologie in der Fakultätssatzung oder in
anderen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung auf das Bekenntnis vorgesehen ist,
wird bei der Ordination von der erneuten Unterzeichnung einer
Bekenntnisverpflichtung abgesehen.
4. Für die Ordination ist in erster Linie die
Gliedkirche zuständig, in deren Bereich die betreffende Fakultät
liegt. In besonderen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die
Bekenntnisbildung, kann auch die für den Bewerber persönlich
zuständige Gliedkirche nach Verständigung mit der für die
Fakultät zuständigen Gliedkirche die Ordination
erteilen.
5. Ordinierte Hochschullehrer haben das Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. An die
kirchlichen Ordnungen, auch hinsichtlich der Wahrung parochialer
Zuständigkeiten (Abmelde- bzw. Entlassungsschein) sind sie gebunden. Die
mit der Ordination begründeten Rechte gehen bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 13 des Pfarrergesetzes verloren.
6. Nichtordinierten Angehörigen einer theologischen
Fakultät kann auf Antrag, der durch die Hand des Dekans gehen sollte, durch
die Gliedkirche das Predigtrecht verliehen werden.
Hannover, den 6. Januar 1965
Der Leitende Bischof
D. Lilje
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Vorsicht ! Bisher nur erste
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Vom 17. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 191, berichtigt ABl.
1996 A 23) [ABl. VELKD Bd. VI S. 274, VII S. 12, 47 und 90]
neu bekannt gemacht in der EvLKS vom 03. Dezember 2001
(ABl. 2002 A 2)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Inhaltsverzeichnis, Überschriften, §§ 16, 18
Abs.2, 21 Satz 1, 80, 83 Abs. 1, 87 Abs. 2, 93 Abs. 5, 102, 104 Abs. 4, 107
sowie in der Ordnung für die Schlichtungsstelle § 8 Abs. 2
geändert, § 95a und § 121 a eingefügt ab 01.01.1999 durch
<Erstes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom
20.10.1998 [ABl. VELKD Bd. VII S. 71] (ABl. 1999 A 26); zahlreiche Paragraphen
umnummeriert, zudem in vielen Einzelheiten geändert, hinter § 16 (=
früher § 19) neuer § 16a eingefügt, § 107a und
§§ 117a-b eingefügt durch <Zweites> KirchenG <der
VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S.
128] (ABl. 2001 A 74). Neu bekannt gemacht vom 03.12.2001 (ABl. 2002 A 2);
§§ 15, 28 und 72 geändert durch Artikel I des <Dritten>
KirchenG der VELKD zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom
22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194] [ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33);
§§ 12 Abs. I Ziff. 5, 16 a Abs. 1 Satz 1, 54, 56, 72, 73, 76 Abs. 5,
78, 84, 86 Abs. 1, 87, 88, 100 Abs. 2, 101 Abs. 3, 105 Abs. 1, 107 Abs. 3 Satz
1, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 a Abs. 1 geändert, § 79 aufgehoben und
§§ 56a bis d neu eingefügt durch Kirchengesetz der VELKD zur
Änderung des Pfarrergesetzes vom 02.11.2004 [[ABL. VELKD Bd. VII S. 247]
(ABl. 2006 A 102); Neufassung bekannt gemacht vom 02.11.2004 [[ABl. VELKD Bd.
VI S. 247] (ABl. 2006 A 114); §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 37
Abs. 2, 39, 43 bis 45, 61, 62, 78 Abs. 1 , 83 Abs. 1,2, 89 Abs. 3, 101 Abs. 4,
104 Abs. 2, 109 Abs. 2, 110 S. 1 geändert, §§ 2 Abs. 2,3, 2a, 31
Abs. 2, 61a, 61b, 95a Abs. 3 neu eingefügt, §§ 3 Abs. 3,4, 78
Abs. 3 aufgehoben durch KirchenG der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes
vom 15.11.2007 [ABl. VELKD Bd. VII S. 376] (ABl. 2008 S. 106).>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner
Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus dem Kirchengesetz
<der EvLKS> zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD mit
abgedruckt (= Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG), vom 16. April
1997 (ABl. 1997 A 89). § 104 Abs. 2 und § 51 PfErgG ergänzt durch
KirchenG über vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche
Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62);
§§ 1, 6, 8-15, 26, 39-41, 51, 57 geändert, § 59 aufgehoben
durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des PfGErgG vom 18.11.2002 (ABl.
2003 A 14); „Bezirkskirchenamt“ geändert in
„Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
Reg.-Nr. 61045
Nachstehend wird das von der Generalsynode und der
Bischofskonferenz der VELKD beschlossene
Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer
und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995
bekannt gemacht.
Dieses Kirchengesetz erlangt auf Grund von Artikel 6 der
Verfassung der VELKD in der Landeskirche unmittelbar Geltung und tritt am 1.
Januar 1996 in Kraft. Es löst das Pfarrergesetz in der Fassung vom 4. April
1989, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der VELKD vom 6. November
1993 (Amtsblatt 1993 Seite A 157) ab.
<Obsolet:> Das neue
Pfarrergesetz erfordert insbesondere wegen der veränderten Paragraphenfolge
den Erlass eines neuen landeskirchlichen Ergänzungsgesetzes. Dieses wird
vorbereitet. Bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleibt das
Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz vom 12. November 1993 (Amtsblatt Seite A
172) gültig.
Dresden, am 3. November 1995
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Kirchengesetz der zur Regelung des Dienstes der
Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften §§
1-3
II. Abschnitt
Ordination §§ 4-10
III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das
Dienstverhältnis §§ 11-22
1. Der Probedienst § 11-19
2. Bewerbungsfähigkeit §§
20-21
3. Voraussetzungen für die Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis §§ 22
IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf
Lebenszeit §§ 23-30
V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin §§
31-38
1. In der Gemeinde §§ 31-36
2. In einer allgemeinkirchlichen Aufgabe §
37
3. In einem kirchenleitenden Amt §
38
VI. Abschnitt
Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin §§
39-60
1. In der Gemeinschaft der Ordinierten §
39
2. In Gemeinde und Kirche §§
40-50
3. In Ehe und Familie §§ 51-55
4. In der Öffentlichkeit §§
56-60
VII. Abschnitt
Visitation und Dienstaufsicht §§
61-65
1. Visitation § 61
2. Dienstaufsicht §§ 62-65
VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten §§
66-68
IX. Abschnitt
Schutz und Fürsorge, Beteiligung der
Gesamtpfarrervertretung §§ 69-80
X. Abschnitt
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses
§§ 81-110
1. Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst
aus familiären Gründen, Übernahme, Zuweisung und Umwandlung des
Dienstverhältnisses §§ 81-98
a) Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 81-90
aa) Allgemeines § 81
bb) Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf
Bewerbung oder mit Zustimmung § 82
cc) Versetzung aus allgemeinen Gründen §§
83-85
dd) Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle
mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
einer allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 86-88
ee) Änderung und Aufhebung der Übertragung
einer allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 89-90
b) Abordnung § 91
c) Beurlaubung § 92
d) Freistellung vom Dienst aus familiären oder
anderen Gründen §§ 93-95a
e) Übernahme § 96
f) Zuweisung § 97
g) Umwandlung des Dienstverhältnisses §
98
2. Wartestand und Ruhestand §§
99-110
a) Allgemeines §§ 99-100
b) Wartestand §§ 101-103
c) Ruhestand §§ 104-110
XI. Abschnitt
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses
§§ 111-119
1. Allgemeines § 111
2. Entlassung aus dem Dienst §§
112-116
3. Ausscheiden aus dem Dienst §§
117-118
4. Entfernung aus dem Dienst § 119
XII. Abschnitt
Nichtöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
§ 120
XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit
eingeschränktem Umfang § 121
XIV. Abschnitt
Dienstverhältnisse auf Zeit bei Beurlaubung §
121a
XV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften §§
122-126
Anlage zu § 78 Abs. 3
Ordnung für die Schlichtungsstelle §§
1-9
I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis
der im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder
einer ihrer Gliedkirchen stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen. Es ist ein
Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
Zu PfG § 1 Absatz 1 Satz 2 und
§ 120: PfGErgG § 3
In besonderen Fällen, insbesondere aus
Gründen der Gesundheit und des Alters kann von einer Berufung auf
Lebenszeit abgesehen werden. Mit solchen Pfarrern kann ein anderes als ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet
werden.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt auch das
Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe.
§ 2
(1) Der Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen ist bestimmt
und begrenzt durch den Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat. An
diesem Auftrag sind ihre Rechte und Pflichten zu messen.
(2) In der inhaltlichen Gestaltung ihres
Verkündigungsdienstes sind Pfarrer und Pfarrerinnen unabhängig und nur
an die Verpflichtungen aus der Ordination und an das kirchliche Recht
gebunden.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen unterstehen der Lehraufsicht
und der Dienstaufsicht. Die Agenden, die kirchlichen Gesetze und die sonstigen
kirchlichen Ordnungen sind für sie verbindlich.
§ 2 a
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
fördern und begleiten die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst. Sie
helfen ihnen, sich die für diesen Dienst erforderlichen Kompetenzen
anzueignen und fortzuentwickeln. Sie stellen dafür Einrichtungen und den
Dienst kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter zur
Verfügung.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und
verpflichtet, diese Begleitung anzunehmen.
§ 3
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in einem
kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis zur Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen; aus
diesem ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Schutz
in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrer oder Pfarrerin sowie ein Recht
auf Fürsorge für sich und ihre Familie.
II. Abschnitt
Ordination
§ 4
(1) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung
übertragen; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.
(2) Die Ordinierten sind durch die Ordination
verpflichtet, das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu
führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift
gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein
zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten und
sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag
entspricht.
Zu PfG § 4 Absatz 2: PfGErgG
§ 4
Dem Ordinierten ist Verantwortung
dafür zu übertragen, dass alle Verkündigung in der Gemeinde durch
das Evangelium bestimmt bleibt und die Einheit des Volkes Gottes erkennbar
wird.
(3) Die in der Ordination begründeten Rechte und
Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen
Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis.
§ 5
(1) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter
kirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentliche
Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung
einschließt.
(2) Vor der Entscheidung über die Ordination
führt der Ordinator oder die Ordinatorin mit den zu Ordinierenden ein
Gespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen
für die Übernahme des Dienstes der öffentlichen
Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung.
(3) Soll die Ordination versagt werden, so berät
sich der Ordinator oder die Ordinatorin vor der Entscheidung mit anderen zur
Vornahme der Ordination berechtigten Personen. Die Versagung der Ordination ist
dem oder der Betroffenen gegenüber auf Verlangen zu
begründen.
Zu PfG § 5 Absätze 3 bis
5: PfGErgG § 5
(1) Die Entscheidung über die Versagung
der Ordination trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung des Ordinators. Es
stellt dem Betroffenen einen mit den Gründen versehenen Bescheid zu, der
einen Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 5 Abs. 5 PfG
enthält.
(2) Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt
einzulegen. Dieses prüft, ob die Verfahrensregeln beachtet worden sind und
veranlasst die Behebung festgestellter Mängel. Gibt das Landeskirchenamt
der Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die
endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist ein Bescheid über das
Ergebnis der Nachprüfung zuzustellen.
(4) Einzelheiten des Verfahrens und der
Zuständigkeit regeln die Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 5
Absatz 3 PfG
(5) Eine kirchengerichtliche Nachprüfung der
Versagung der Ordination findet nicht statt; gegen die Versagung der Ordination
ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als Verfahrensmängel geltend
gemacht werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 5
Absatz 3 PfG
§ 6
(1) Vor der Ordination erklären die zu Ordinierenden
schriftlich ihre Bereitschaft, die mit der Ordination einzugehenden
Verpflichtungen (§ 4) zu übernehmen. Die Gliedkirchen legen den
Wortlaut dieser Erklärung entsprechend der geltenden Agende
fest.
(2) Die Ordination wird nach der Ordnung der Agende
vollzogen.
(3) Die Ordinierten erhalten eine
Ordinationsurkunde.
Zu PfG § 6: PfGErgG §
6
(1) Eine weitere Voraussetzung für den
Vollzug der Ordination ist grundsätzlich die Teilnahme des Ordinanden an
einer Ordinandenrüstzeit.
(2) Die Ordination ist vom Ordinanden
schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ordination
hat der Ordinand seine persönliche Stellungnahme zur Heiligen Schrift, zum
evangelisch-lutherischen Bekenntnis und zum Verständnis von Amt und
Ordination vorzulegen.
(3) Entspricht das Landeskirchenamt dem
Antrag, so schlägt es dem Landesbischof vor, den Vollzug der Ordination
durch den zuständigen Superintendenten (Ordinator)
anzuordnen.
(4) Der Ordinand hat gegenüber dem
Ordinator schriftlich eine Lehrverpflichtung mit folgendem Wortlaut
abzugeben:
"Ich erkenne als für meine Lehre und
meine Verkündigung verbindlich das Evangelium von Jesus Christus an, wie es
in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den
Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich in der
ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus
Martin Luthers, bezeugt ist."
(5) Wird ein Pfarrer aus einer anderen
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Dienst der
Landeskirche übernommen, so hat er die Lehrverpflichtung nach Absatz 4
abzugeben (§ 22 Abs. 2 PfG). Dies gilt nicht, wenn er im Zusammenhang mit
seiner Ordination bereits auf die Bekenntnisschriften der
evangelisch-lutherischen Kirche verpflichtet worden ist.
(6) Die Ordinationsurkunde wird vom
Landeskirchenamt ausgestellt und vom Landesbischof
mitunterzeichnet.
§ 7
(1) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung
durch
1. Verzicht,
2. Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem
Kirchengesetz oder eines anderen kirchlichen Dienstverhältnisses, es sei
denn, dass Auftrag und Recht belassen werden,
3. Spruch in einem Verfahren bei
Lehrbeanstandungen,
4. Aberkennung in einem Disziplinarverfahren
oder
5. Entzug.
(2) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen
Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie
einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht
wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht
nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht und der
Aufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder
erheblich erschwert ist.
(3) Über den beabsichtigten Entzug von Auftrag und
Recht nach Absatz 2 sollen der Ordinator oder die Ordinatorin, der Inhaber oder
die Inhaberin eines kirchenleitenden Amtes oder ein ordiniertes Mitglied eines
kirchenleitenden Organs mit dem oder der Betroffenen ein Gespräch
führen. Der Entzug von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie
deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland
mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Entzug von Auftrag und
Recht nach Absatz 2 ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen
Bescheid mitzuteilen. Der Bescheid muss auch den Zeitpunkt, von dem ab die
Rechtswirkung der Entscheidung eintritt, enthalten. § 78 gilt
entsprechend.
(5) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich zu
erklären.
(6) Der Verlust von Auftrag und Recht ist der Vereinigten
Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland
mitzuteilen.
(7) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Wird
die Ordinationsurkunde trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so wird sie
in geeigneter Weise für ungültig erklärt. Das Nähere regeln
die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Zu PfG §§ 7 und 9:
PfGErgG § 7
(1) Der Verlust und der Entzug von Auftrag
und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur
Sakramentsverwaltung sowie die Wiederübertragung nach § 9 PfG sind im
Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(2) Wird im Falle des § 7 PfG die
Ordinationsurkunde nicht zurückgegeben, so ist sie vom Landeskirchenamt
durch Beschluss für ungültig zu erklären. Dieser Beschluss ist
unanfechtbar. Er ist gleichfalls im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 16
Absatz 2
§ 8
Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung schließt die
Begründung eines Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz aus;
§ 9 bleibt unberührt.
§ 9
(1) Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können auf Antrag wieder
übertragen werden; die Ordination wird dabei nicht wiederholt. Vor der
Wiederübertragung ist eine schriftliche Erklärung entsprechend §
6 Abs. 1 abzugeben.
(2) Für die Wiederübertragung von Auftrag und
Recht ist die Kirche zuständig, die den Verlust ausgesprochen hat. Eine
andere Kirche kann Auftrag und Recht nach Absatz 1 wieder übertragen, wenn
die zuständige Kirche auf Befragen erklärt hat, dass sie nicht
widerspricht. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, wenn widersprochen
wird oder wenn Auftrag und Recht nach den Vorschriften über das Verfahren
bei Lehrbeanstandungen oder des Disziplinargesetzes verloren gegangen waren, ist
die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche
erforderlich.
(3) Die Wiederübertragung ist schriftlich
mitzuteilen. Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu
auszustellen.
(4) Die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist
der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in
Deutschland mitzuteilen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu §
7
§ 10
Die Vorschriften dieses Abschnittes über die
Ordination gelten für jede Ordination innerhalb der Vereinigten Kirche und
binden Ordinierte, auch wenn ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz
oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet
ist.
Zu PfG § 10: PfGErgG §
8
(1) Wer die Voraussetzungen für die
Aufnahme in den Probedienst gemäß § 12 PfG erfüllt, kann in
Einzelfällen auch ohne Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses
ordiniert werden, wenn
1. die Voraussetzungen für die
Ordination (§§ 5 und 6 PfG) gegeben sind;
2. ein klar umschriebener im Ehrenamt
wahrgenommener Dienstauftrag, der die Wortverkündigung und die
Sakramentsverwaltung einschließt, vorliegt;
3. mit diesem Auftrag die Zuordnung zum
Dienst in einer Kirchgemeinde, einem Kirchenbezirk oder einer kirchlichen
Einrichtung vorhanden ist;
4. die Dienstaufsicht klar geregelt
ist;
5. festgelegt ist, wie der zu Ordinierende
in die Gemeinschaft der Ordinierten eingebunden ist;
6. der zu Ordinierende mit seiner
Ordinationsverpflichtung schriftlich anerkennt, dass die Lehrordnung und das
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen
für ihn auf Grund der Ordination gelten.
(2) Ordinierte nach Absatz 1 können in
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Amtsbezeichnung Pfarrer im
Ehrenamt oder Pfarrerin im Ehrenamt führen. Sie sind berechtigt, an den
Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies gilt
entsprechend für die Teilnahme an den Beratungen des Pfarrkonventes und der
Ephoralkonferenz.
(3) Entfällt der Dienstauftrag, ohne
dass ein neuer erteilt wird, so enden damit auch der Auftrag und das Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Ein neuer
Dienstauftrag muss den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
entsprechen.
III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das
Dienstverhältnis
1. Der Probedienst
§ 11
(1) Der Probedienst wird in einem kirchengesetzlich
geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis auf
Probe geleistet.
(2) Ein Anspruch auf Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
(3) Für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe gelten
die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über Pfarrer und Pfarrerinnen
entsprechend, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt
ist.
§ 12
(1) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe kann im
Rahmen der vorhandenen Stellen nur berufen werden, wer
1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses
ist,
2. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland angehört,
3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische
Ausbildung für den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten und die
erste und zweite theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat,
4. erwarten lässt, dass er oder sie den
Anforderungen nach diesem Kirchengesetz genügen wird,
5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus
gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten
wesentlich beeinträchtigt ist
6. erwarten lässt, dass er oder sie nicht vorzeitig
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird
und
7. das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann von den
Erfordernissen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 7 abgesehen werden.
(3) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 3 kann
abgesehen werden bei
1 . Theologen und Theologinnen aus einer nicht der
Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Mitgliedskirche des
Lutherischen Weltbundes,
2. Theologen und Theologinnen aus einer lutherischen
Freikirche,
3. Dozenten und Dozentinnen der
Theologie,
4. ordinierten Missionaren und
Missionarinnen,
5. Theologen und Theologinnen aus einer anderen
evangelischen Kirche und
6. Theologen und Theologinnen aus einer
nichtevangelischen Kirche, die zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis
übergetreten sind.
Die Entscheidung kann von dem Bestehen einer Prüfung
oder dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden; das Nähere
regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich. Im Übrigen kann von dem
Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden, wenn der Nachweis einer
gleichwertigen abgeschlossenen Ausbildung erbracht ist.
(4) Sind seit dem Bestehen der zweiten theologischen
Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe von dem Ausgang eines Kolloquiums
abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
(5) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sollen zu Beginn
des Probedienstes ordiniert werden. Kann die Ordination aufgrund
gliedkirchlicher Gegebenheiten erst später vollzogen werden, so ist eine
kirchengesetzliche Regelung zu treffen, wie die Aufgaben aus dem
Dienstverhältnis bis dahin wahrgenommen werden. Die Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe setzt voraus, dass der Bewerber oder die
Bewerberin die Erklärung nach § 6 Abs. 1 abgegeben
hat.
Zu PfG § 12 Abs. 5: PfGErgG
§ 11
(1) Die Ordination soll im ersten Monat des
Probedienstes erfolgen.
(2) Bis zur Ordination des Pfarrers auf
Probe bleibt der Hauptvertreter für die Pfarrstelle, deren Verwaltung der
Pfarrer auf Probe während des Probedienstes zu übernehmen hat, mit der
öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in dieser
Kirchgemeinde beauftragt.
§ 13
(1) Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen
Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene Aufgabe
festgestellt werden.
(2) Der Probedienst dauert drei Jahre; Zeiten einer
anderen Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den
pfarramtlichen Dienst gestatten, können ganz oder teilweise angerechnet
werden. Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch
Kirchengesetz bestimmen, dass bei einer Anrechnung nach Satz 1 eine Mindestzeit
im Dienstverhältnis auf Probe abzuleisten ist.
Zu PfG § 13: PfGErgG §
12
(1) Der Probedienst dauert drei Jahre. Er
kann in begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert
werden. Die Verlängerung ist dem Pfarrer auf Probe spätestens einen
Monat vor Ablauf des Probedienstes schriftlich mitzuteilen. Sind Zeiten einer
anderen Tätigkeit als der eines Pfarrers auf Probe ganz oder teilweise
angerechnet worden, so ist in der Regel ein Probedienst von mindestens einem
Jahr abzuleisten.
(2) Die Pfarrer zur Anstellung sind verpflichtet, an den
Aufbaukursen im Predigerseminar teilzunehmen. Außerdem werden sie durch
das Predigerseminar begleitet und beraten.
(3) Für die Entscheidung über die Verleihung
der Bewerbungsfähigkeit sind dienstliche Beurteilungen nach Absatz 4, ein
polizeiliches Führungszeugnis und ein amtsärztliches
Gesundheitszeugnis vorzulegen.
(4) Nach dem ersten Jahr des Probedienstes und
spätestens sieben Monate vor der möglichen Verleihung der
Bewerbungsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 4 PfG wird der Pfarrer
auf Probe nach den landeskirchlichen Richtlinien über die dienstliche
Beurteilung der Pfarrer auf Probe beurteilt.
(5) Eine Beurlaubung nach den §§
92 bis 95a PfG darf drei Jahre nicht überschreiten. Zeiten einer
Beurlaubung werden auf die Probezeit nicht angerechnet; dies gilt entsprechend
auch für die Elternzeit. Die Vorschriften über die Beendigung eines
Dienstverhältnisses auf Probe bleiben
unberührt.
(3) Ergeben sich während des Probedienstes Zweifel
an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dem Pfarrer oder der
Pfarrerin auf Probe dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs Monate
nach Beginn des Probedienstes, mitgeteilt werden; er oder sie ist dazu zu
hören. Über die Zweifel an der Eignung soll mit ihm oder ihr ein
Gespräch geführt werden. Wird nach dem Gespräch oder nach Ablauf
einer eingeräumten Frist zur Ausräumung der Zweifel die Nichteignung
festgestellt, so ist das Probedienstverhältnis auch vor Ablauf von drei
Jahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zu beenden.
(4) Sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf
des Probedienstes Zweifel an der Eignung nicht mitgeteilt oder sind solche
Zweifel ausgeräumt worden, so ist die Bewerbungsfähigkeit zu
verleihen.
(5) Die Gliedkirchen können weitere Regelungen
über das Verfahren zur Feststellung der Eignung und über die
Verlängerung des Probedienstes, insbesondere bei Dienstverhältnissen
mit eingeschränkter Aufgabe, treffen; dabei kann der Probedienst
höchstens um zwei Jahre verlängert werden. Macht eine Gliedkirche von
der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch, so ist in der Regelung zu
bestimmen, dass die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Zeit nach
Absatz 2 schriftlich mitzuteilen ist.
(6) Die Gliedkirchen können für die
Freistellung vom Dienst für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe Regelungen
treffen, die von den für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Regelungen
abweichen.
Zu PfG §§ 13 und 14:
PfGErgG § 13
(1) Der Pfarrer auf Probe untersteht der
allgemeinen Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht
über den Pfarrer auf Probe im Dienst einer Kirchgemeinde obliegt dem
Superintendenten. Bei Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe übt
sie der zuständige Dienstvorgesetzte aus.
§ 14
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe werden mit der
Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen pfarramtlichen Dienst,
ausnahmsweise mit der Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe,
beauftragt. Der Auftrag nach Satz 1 kann aus dienstlichen oder wichtigen
persönlichen Gründen geändert werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind bei Antritt
des Dienstes in einem Gottesdienst vorzustellen.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe führen die
Amtsbezeichnung des Pfarrers oder der Pfarrerin mit dem Zusatz "zur Anstellung"
("z.A."); die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch
Kirchengesetz etwas anderes bestimmen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 13
PfG
§ 15
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe wird in
der Regel durch die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit
umgewandelt.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen,
wenn
1. ihnen die Ordination versagt worden
ist,
2. sie sich weigern, einen Auftrag nach § 14 Abs. 1
zu übernehmen,
3. im Laufe des Probedienstes ihre Nichteignung
festgestellt wird,
4. sie sich weigern, den Dienst in einer Pfarrstelle
oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, die ihnen übertragen werden soll,
anzutreten oder
5. sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Verleihung der Bewerbungsfähigkeit beworben haben.
Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 5 und nach § 13
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz verlängern sich um die Mutterschutzfristen
und die Elternzeit. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Entlassung gilt § 113
entsprechend. § 13 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, deren Bewerbungen
nicht innerhalb von vier Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur
Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben,
sind zu entlassen. Die §§ 113 und 114 gelten entsprechend; ein
Unterhaltsbeitrag darf längstens für sechs Jahre gewährt
werden.
Zu PfG § 15 Absatz 3: PfGErgG
§ 14
(1) Pfarrer zur Anstellung bleiben bis zum Ablauf der in
Absatz 2 sowie der in § 15 Abs. 2 Nr. 5 PfG genannten Frist mit der
selbstständigen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt, in die sie in den
Probedienst abgeordnet worden sind.
(2) Abweichend von der Vorschrift in §
15 Abs. 3 PfG sind Pfarrer auf Probe, deren Bewerbungen nicht innerhalb von drei
Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben, zu
entlassen.
(4) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz die
Anwendung von Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 5 und Absatz 3 ausschließen oder
abweichende Regelungen treffen.
§ 16
Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen,
wenn sie eine Handlung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend
ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann. § 113
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16 a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe scheiden aus dem
Probedienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil
eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden
sind. Das Ausscheiden aus dem Probedienst wird rechtswirksam einen Monat nach
Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
(2) § 117 b gilt entsprechend.
§ 17
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger
Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden
sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen
Gründen dienstunfähig geworden sind. Die §§ 105 bis 107
gelten entsprechend.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen,
wenn sie dienstunfähig geworden sind und nicht nach Absatz 1 in den
Ruhestand versetzt werden; die §§ 113 und 114 gelten
entsprechend.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe können nicht
in den Wartestand versetzt werden.
§ 18
Bei der Entlassung nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und
Abs. 3 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit
von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten einen Monat zum
Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres
beträgt. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener Tätigkeit als Pfarrer und Pfarrerin auf
Probe.
§ 19
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe erhalten über
die Entlassung einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid;
zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen. Die Entlassung wird
mit dem in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der
Zustellung wirksam.
(2) Vor der Entlassung ist eine Vertretung der
Pfarrerschaft zu hören.
Zu PfG § 19 Absatz 2: PfGErgG
§ 15
Vor der Entlassung sind der
Kirchenvorstand, der Superintendent, der Pfarrkonvent sowie die
Pfarrervertretung zu hören.
2. Bewerbungsfähigkeit
§ 20
(1) Die Bewerbungsfähigkeit wird in der Regel nach
Bewährung im Probedienst verliehen.
(2) Die Bewerbungsfähigkeit kann auch Bewerbern und
Bewerberinnen verliehen werden, deren Eignung für den Dienst des Pfarrers
oder der Pfarrerin auf Grund einer Tätigkeit festgestellt worden ist, die
zu einer Entscheidung nach § 12 Abs. 3 geführt hat. Die Feststellung
der Eignung kann von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
Das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Zu PfG § 20: PfGErgG §
10
Die Bewerbungsfähigkeit wird
überprüft und ihr Fortbestehen vom Ausgang eines Kolloquiums
abhängig gemacht werden, wenn fünf Jahre kein Dienst als Pfarrer
ausgeübt worden ist.
(3) Eine bereits ausgesprochene Verleihung der
Bewerbungsfähigkeit kann bis zur Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden,
die ihr entgegengestanden haben würden.
§ 21
(1) Die nach diesem Kirchengesetz erworbene
Bewerbungsfähigkeit wird von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen
anerkannt.
(2) Der Erwerb der Bewerbungsfähigkeit gibt kein
Recht auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis.
(3) Die Vorschriften der Gliedkirchen über
Voraussetzung und Verfahren für die Übertragung von Pfarrstellen oder
allgemeinkirchlichen Aufgaben bleiben unberührt.
3. Voraussetzungen für die Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis
§ 22
(1) In das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit kann
berufen werden, wer
1. ordiniert ist,
2. die Bewerbungsfähigkeit erworben
hat,
3. die in § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten
Voraussetzungen erfüllt und
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zu PfG § 22 Absatz 1: PfGErgG
§ 9
(1) Eine gleichwertige abgeschlossene
Ausbildung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 PfG wird durch das Bestehen der
Abschlussprüfung an einer anerkannten Predigerschule
erbracht.
(2) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 4 PfG
kann weiterhin abgesehen werden bei der Berufung in ein Dienstverhältnis
als Pfarrverwalter oder Pfarrdiakon. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz.
(2) Bei Ordinierten, die anlässlich der Ordination
nicht auf die evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften verpflichtet worden
sind, ist diese Verpflichtung nachzuholen.
IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses
auf Lebenszeit
§ 23
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit wird
durch die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin der Vereinigten Kirche oder
einer ihrer Gliedkirchen begründet.
(2) Mit der Berufung ist die
Übertragung
1. einer Pfarrstelle oder
2. einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
verbunden.
Zu PfG § 23: PfGErgG §
16
(1) Die Berufung zum Pfarrer der
Landeskirche erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(2) Pfarrstellen werden nach den
landeskirchlichen Vorschriften übertragen.
§ 24
Die in das Pfarrerdienstverhältnis berufenen Pfarrer
und Pfarrerinnen werden in einem Gottesdienst in ihr Amt
eingeführt.
Zu PfG § 24: PfGErgG §
17
(1) Die Einführung des Pfarrers in sein
Amt nimmt in der Regel der Superintendent vor. Ist der Einzuführende
bereits ordiniert, so ist bei der Einführung auf die abgegebene
Lehrverpflichtung Bezug zu nehmen.
(2) Der Superintendent hat über die
vorgenommene Einführung eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Ausfertigung
dieser Niederschrift erhält der Pfarrer, zwei weitere Ausfertigungen sind
an das Landeskirchenamt einzureichen.
§ 25
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis wird
mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag
wirksam. Sie wird in der Regel bei der Einführung
ausgehändigt.
(2) Die Urkunde muss die Berufung in das
Pfarrerdienstverhältnis ausdrücken und soll die übertragene
Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe, den Dienstsitz und die
Amtsbezeichnung angeben.
§ 26
(1) Die Amtsbezeichnung ist "Pfarrer" oder "Pfarrerin",
soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand führen
die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Wartestand" ("i.W."), Pfarrer
und Pfarrerinnen im Ruhestand mit dem Zusatz "im Ruhestand"
("i.R.").
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 27
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen werden bei Begründung
des Pfarrerdienstverhältnisses auf die gewissenhafte Einhaltung der
kirchlichen Ordnungen und die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Ist die Verpflichtung nach Absatz 1 unterblieben, so
bestehen gleichwohl die in Absatz 1 genannten Pflichten innerhalb und
außerhalb des Dienstes.
Zu PfG § 27: PfGErgG §
18
(1) Die Vornahme der Verpflichtung bei der
Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer obliegt in der Regel
dem Superintendenten.
(2) Der zu Verpflichtende hat folgende
Erklärung abzugeben:
"Ich verpflichte mich, das Amt eines
Pfarrers in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens treu meinem bei
der Ordination abgelegten Gelübde zu führen, die kirchlichen Ordnungen
einzuhalten und alle meine dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft zu
erfüllen."
Er hat diese Verpflichtungserklärung
mit den Worten
"Ja - mit Gottes Hilfe" zu
bekräftigen.
(3) Von der über die Verpflichtung
aufgenommenen Niederschrift ist eine Ausfertigung dem Verpflichteten
auszuhändigen. Zwei weitere Ausfertigungen sind dem Landeskirchenamt
einzureichen.
§ 28
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ist
nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle vorgenommen ist oder wenn
der oder die Berufene im Zeitpunkt der Berufung nach § 22 Abs. 1 oder
§ 8 nicht in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden
durfte.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit der
Berufung nach Absatz 1 bekannt wird, ist die Nichtigkeit unverzüglich
festzustellen und dem oder der Berufenen zu eröffnen. Bereits gewährte
Leistungen können belassen werden.
§ 29
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis kann
zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere
unredliche Weise herbeigeführt wurde. Die Möglichkeit, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Bekanntwerden des Rücknahmegrundes erklärt werden.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist hierzu zu hören.
(3) Vor der Rücknahme kann die Ausübung des
Dienstes vorläufig untersagt werden; diese Anordnung unterliegt nicht der
Nachprüfung nach § 78.
(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das
Pfarrerdienstverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. Bereits
gewährte Leistungen können belassen werden.
§ 30
(1) Mit der Feststellung der Nichtigkeit oder der
Rücknahme der Berufung gehen Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren.
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit oder die
Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin
vorgenommenen dienstlichen Handlungen des oder der Berufenen keinen
Einfluss.
V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der
Pfarrerin
1. In der Gemeinde
§ 31
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine Pfarrstelle
übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, als deren
Hirten sie berufen sind.
(2) Der Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin kann
sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden beziehen. Er kann sich auch auf
einen rechtlich geordneten Verbund mehrerer
Kirchengemeinden beziehen.
Zu PfG § 31: PfGErgG §
19
Der Pfarrer hat in seinem dienstlichen und
in seinem außerdienstlichen Verhalten zu berücksichtigen, dass ihn
sein Auftrag an die ganze Gemeinde weist und dass er in besonderer Weise als
Zeuge Jesu Christi und als Vertreter der Kirche angesehen
wird.
§ 32
(1) Der Auftrag verpflichtet und berechtigt Pfarrer und
Pfarrerinnen zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen,
zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge. Der Auftrag umfasst auch die
Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen
Gemeinden ergeben.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sollen sich mit der Gemeinde
darum bemühen, die in ihr vorhandenen Gaben zu finden, Gemeindeglieder zur
Mitarbeit zu gewinnen und zuzurüsten, damit sich ihr Dienst im rechten
Zusammenwirken mit dem der Mitglieder des Kirchenvorstandes und der übrigen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Aufbau der Gemeinde frei entfalten
kann.
(3) Mit ihnen gemeinsam sollen Pfarrer und Pfarrerinnen
dafür sorgen, dass in der Gemeinde der missionarische Wille und die
ökumenische Verantwortung geweckt und dass Liebestätigkeit und
christliche Haushalterschaft sowie die kirchlichen Werke gefördert
werden.
(4) Der Auftrag nach § 31 verbietet ungeistliches
Handeln.
Zu PfG §§ 32 bis 35:
PfGErgG § 20
(1) Der Pfarrer ist der Gemeinde für
die Führung seines Dienstes verantwortlich. Er steht in der Gemeinschaft
mit den anderen Mitarbeitern. Er trägt die Verantwortung für die
Stärkung dieser Gemeinschaft und die Zusammenarbeit.
(2) Der Pfarrer achtet die eigene
Verantwortung der anderen Mitarbeiter für ihren Dienst. Er ist
verpflichtet, regelmäßige gemeinsame Dienstbesprechungen
durchzuführen.
(3) Das Nähere über den Dienst des
Pfarrers in der Gemeinde regelt die Kirchgemeindeordnung.
§ 33
Pfarrer und Pfarrerinnen haben die ihnen obliegenden
Aufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäftsführung, der
Kirchenbuchführung und in Vermögens- und Geldangelegenheiten
gewissenhaft zu erfüllen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32
PfG
§ 34
(1) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen, so
sind die Pfarrer und Pfarrerinnen in der öffentlichen Wortverkündigung
und der Sakramentsverwaltung einander gleichgestellt. Sie sind zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und tragen gemeinsam Verantwortung
für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Gemeinde.
(2) Sie sollen ihren Dienst in der Gemeinschaft der
Ordinierten tun und dafür Sorge tragen, dass der Zusammenhang der Gemeinde
gewahrt und gestärkt wird. Die Verteilung der Aufgaben in der Gemeinde soll
durch eine Dienstordnung geregelt werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32
PfG
§ 35
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen ist der Dienst an allen
Gliedern ihrer Gemeinde aufgegeben.
(2) Amtshandlungen an Gliedern anderer Gemeinden
dürfen Pfarrer und Pfarrerinnen nur vornehmen, wenn ihnen ein Abmelde- bzw.
Entlassungsschein des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen
Pfarrerin vorgelegt wird.
(3) Für Gottesdienst und Amtshandlungen im Bereich
einer anderen Gemeinde bedarf es der vorherigen Zustimmung des für diese
Gemeinde zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin. Durch
Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass außerdem die Erlaubnis einer
anderen kirchlichen Stelle erforderlich ist.
(4) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist
jeder Pfarrer und jede Pfarrerin zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und
verpflichtet. Sie haben darüber dem zuständigen Pfarrer oder der
zuständigen Pfarrerin alsbald Mitteilung zu machen.
(5) Wenn in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen,
regelt sich die Anwendung der vorstehenden Vorschriften im Verhältnis der
einzelnen Pfarrer und Pfarrerinnen zueinander und zu ihrer Gemeinde nach dem
Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32
PfG
§ 36
Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin der
Vereinigten Kirche und die Bischöfe und Bischöfinnen der Gliedkirchen
sind im Rahmen der geltenden besonderen Bestimmungen zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in den Gemeinden berechtigt.
Das Gleiche gilt für diejenigen, denen in ihren Gliedkirchen eine solche
Befugnis zusteht.
Zu PfG § 36: PfGErgG §
21
Der Landesbischof ist zur öffentlichen
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im gesamten Gebiet der
Landeskirche berechtigt. Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes
haben im Rahmen ihrer Aufgabe die gleiche Befugnis.
2. In einer allgemeinkirchlichen
Aufgabe
§ 37
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine
allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen
ihrer besonderen Aufgabe.
Zu PfG § 37 Absätze 1 bis
3: PfGErgG § 22
(1) Pfarrern, die hauptamtlich mit einer
allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt werden, wird eine Landeskirchliche
Pfarrstelle übertragen. Eine allgemeinkirchliche Aufgabe kann auch begrenzt
neben anderen Diensten wahrgenommen werden. Der Dienst kann zeitlich befristet
werden.
(2) Zu den Pfarrern mit einer
allgemeinkirchlichen Aufgabe gehören auch Ordinierte, die im Dienst von
Werken, Anstalten, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen der
Landeskirche stehen.
(3) Ist mit der allgemeinkirchlichen Aufgabe
kein Auftrag zu regelmäßiger öffentlicher Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung verbunden, so kann ein solcher Auftrag zusätzlich
erteilt werden.
(2) In der ihnen übertragenen allgemeinkirchlichen
Aufgabe sollen Pfarrer und Pfarrerinnen ihren Dienst gleicherweise zum Aufbau
der Kirche ihrer Gemeinden und Einrichtungen ausrichten. Die ihnen obliegende
Verantwortung für Geld und Gut haben sie gewissenhaft zu erfüllen.
§ 33 gilt sinngemäß.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 37
Absatz 1 PfG
(3) Dem Pfarrer und der Pfarrerin kann ein
gottesdienstlicher Auftrag in einer bestimmten Gemeinde erteilt
werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 37
Absatz 1 PfG
(4) Im Übrigen gilt für Gottesdienste und
Amtshandlungen § 35 sinngemäß, soweit nicht § 36 Satz 2
anzuwenden ist.
(5) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass eine
allgemeinkirchliche Aufgabe befristet oder unbefristet übertragen
wird.
Zu PfG § 37 Absatz 5: PfGErgG
§ 23
(1) Die Übertragung von Pfarrstellen
mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe kann befristet erfolgen. Die erneute
befristete Übertragung auf den bisherigen Inhaber ist
möglich.
(2) Eine zeitliche Begrenzung der
Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe ist vom Landeskirchenamt in
die Übertragungsurkunde aufzunehmen. Der Dienst in solchen Pfarrstellen
endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit.
(3) Ist eine erneute befristete
Übertragung der allgemeinkirchlichen Aufgabe auf den bisherigen Inhaber
nicht vorgesehen, so hat das Landeskirchenamt den Betroffenen hiervon sechs
Monate vor Ablauf zu unterrichten. Er hat sich rechtzeitig um eine andere
Pfarrstelle zu bewerben. Unterlässt der Betroffene die Bewerbung oder
führt diese nicht bis zum Ablauf der befristeten Übertragung der
allgemeinkirchlichen Aufgabe zum Erfolg, so ist der Betroffene auf eine andere
Pfarrstelle zu versetzen. § 84 Abs. 2 und 3 PfG gelten
entsprechend.
3. In einem kirchenleitenden Amt
§ 38
(1) Ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines
kirchenleitenden Amtes haben Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe.
Ihnen obliegt die Sorge dafür, dass das Wort Gottes schrift- und
bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht
verwaltet werden. Sie haben über Ausbildung und Fortbildung, Amts- und
Lebensführung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu wachen und die Gemeinden mit
ihren Gliedern zum rechten kirchlichen Leben anzuhalten. Sie haben die Einheit,
das Recht und das Ansehen der Kirche zu wahren und zu festigen.
(2) Die ordinierten Mitglieder kirchenleitender Organe
tragen im Rahmen ihrer Aufgabe eine gleiche Verantwortung.
(3) Das Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen
bestimmt, wer ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes
und wer ordinierte Mitglieder eines kirchenleitenden Organs sind, welche
Aufgaben ihnen zustehen und welche Rechtsstellung sie haben. Nach diesem Recht
bestimmt sich auch, inwieweit und mit welchen Abwandlungen die Vorschriften
dieses Kirchengesetzes auf sie anzuwenden sind.
Zu PfG § 38: PfGErgG §
24
(1) Ordinierte Inhaber eines
kirchenleitenden Amtes im Sinne von § 38 Abs. 1 PfG sind der Landesbischof
und die Superintendenten.
(2) Die theologischen Mitglieder des
Landeskirchenamtes sind Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne von
§ 38 Abs. 2 PfG.
VI. Abschnitt
Vom Verhalten des Pfarrers und der
Pfarrerin
1. In der Gemeinschaft der
Ordinierten
§ 39
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in der Gemeinschaft
der Ordinierten.
(2) Sie sollen diese Gemeinschaft pflegen und bereit
sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen; sie
sind nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts verpflichtet, an
Pfarrkonventen oder entsprechenden Einrichtungen teilzunehmen.
(3) Alle Pfarrer und Pfarrerinnen sollen einander Achtung
und Ehre erweisen.
2. In Gemeinde und Kirche
§ 40
Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf die Fürbitte, den
Rat und die Hilfe der Gemeinde angewiesen.
Zu PfG § 40: PfGErgG §
25
Die Hilfe und der Rat der Gemeinde bestehen
auch darin, dass die Gemeinde die Verkündigung des Pfarrers an der Heiligen
Schrift prüft, falscher Lehre widersteht und ihn in seinem Dienst durch
Mahnung und Zuspruch trägt.
§ 41
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, das
Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu
wahren.
(2) Ebenso haben Pfarrer und Pfarrerinnen über
alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und Seelsorgerinnen
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie in
Fällen, die nicht zur Beichte und zum Begehren der Absolution führen,
von der Schweigepflicht durch den- oder diejenigen, der oder die sich ihnen
anvertraut hat, entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen,
ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten
können.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen müssen bereit sein,
Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Schweigepflicht nach Absatz
1 und 2 ergeben, auf sich zu nehmen.
§ 42
Über alle Angelegenheiten, die Pfarrern und
Pfarrerinnen sonst in Ausübung des Dienstes bekannt geworden und die ihrer
Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie
Dienstverschwiegenheit zu bewahren. Über diese Angelegenheiten dürfen
sie ohne dienstliche Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein
Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
§ 43
Pfarrer und Pfarrerinnen haben den dienstlichen
Anordnungen nachzukommen, die die Inhaber und Inhaberinnen der kirchlichen
Leitungs- und Aufsichtsämter im Rahmen ihres Auftrages
erteilen.
§ 44
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet,
zusätzliche Aufgaben übergemeindlicher Art oder in anderen Gemeinden
zu übernehmen.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu vorübergehender
Vertretung anderer Pfarrer und Pfarrerinnen, auch außerhalb ihres
Dienstbereiches, verpflichtet, insbesondere wenn diese erkrankt oder beurlaubt
sind. Das Gleiche gilt für die Vertretung in
Vakanzfällen.
(3) Notwendige Aufwendungen werden ersetzt. Es kann auch
eine Entschädigung gewährt werden.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 44: PfGErgG §
26
(1) Zusätzliche Aufgaben
übergemeindlicher Art oder in benachbarten Kirchgemeinden können dem
Pfarrer durch das Landeskirchenamt, soweit dieses nach der landeskirchlichen
Ordnung zuständig ist, oder durch den Superintendenten übertragen
werden. Zuvor sollen der Kirchenvorstand und, sofern das Landeskirchenamt die
Übertragung vorzunehmen hat, der Superintendent gehört
werden.
(2) Der Pfarrer kann nach Maßgabe der
landeskirchlichen Bestimmungen vom Superintendenten als Hauptvertreter zur
vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle eingesetzt
werden.
§ 45
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Pfarrstelle
innehaben oder verwalten, sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine
für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen
können in besonders begründeten Fällen genehmigt
werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine
allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben ihre Wohnung so zu
nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. Sie können
angewiesen werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Dienstwohnung
bewohnen, dürfen Teile der Dienstwohnung nur mit Genehmigung an Dritte
überlassen. Ohne Genehmigung darf, auch von
zu ihrem Hausstand gehörenden Personen, in der
Dienstwohnung kein Gewerbe betrieben oder ein Beruf ausgeübt werden. Wird
das Dienstverhältnis verändert oder beendet, so ist
die
Dienstwohnung unverzüglich
freizumachen.
§ 46
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben sich in ihrem
Dienstbereich aufzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen sie sich
außerhalb des Urlaubs aus ihrem Dienstbereich entfernen dürfen, wird
besonders geregelt.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 47
Verlassen Pfarrer und Pfarrerinnen ohne Urlaub schuldhaft
den Dienst, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf
Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und dem
Pfarrer und der Pfarrerin mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
§ 48
Wird das Pfarrerdienstverhältnis verändert oder
beendet, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen die in ihrem Besitz befindlichen
amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art zu übergeben
und über eine ihnen anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft
abzulegen. Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin, so hat der Vertreter, die
Vertreterin, der Nachfolger oder die Nachfolgerin sich diese Unterlagen
aushändigen zu lassen.
Zu PfG § 48: PfGErgG §
27
(1) Die Übergabe der amtlichen
Schriftstücke und Gegenstände aller Art - insbesondere Agenden, Akten,
Kassenunterlagen, Kirchenbücher, Kirchensiegel und Kunstgegenstände -
hat an den Amtsnachfolger des Pfarrers oder, sofern die Pfarrstelle noch vakant
ist, an den zur vikarischen Verwaltung der Pfarrstelle eingesetzten
Hauptvertreter im Beisein des Superintendenten oder eines von ihm Beauftragten
zu erfolgen. Über die Übergabe der Pfarramtsgeschäfte ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Übergebenden, vom Übernehmenden und
vom Superintendenten zu unterzeichnen ist.
(2) Zuständig für die
Übernahmen der Pfarramtsgeschäfte im Falle des Todes des
Pfarrstelleninhabers ist der Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung der
Pfarrstelle oder ein vom Superintendenten damit beauftragter
Pfarrer.
§ 49
(1) In ihrem Auftreten sollen Pfarrer und Pfarrerinnen
stets die Würde des Amtes wahren.
(2) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen tragen sie die
vorgeschriebene Amtskleidung. Das Gleiche gilt bei besonderen Anlässen,
soweit es dem Herkommen entspricht oder angeordnet wird.
Zu PfG § 49 Absatz 2: PfGErgG
§ 28
Zur Amtskleidung des Pfarrers gehören
der schwarze Talar mit Beffchen und das Barett. Sollen andere liturgische
Gewänder getragen werden, ist nach den dafür erlassenen Bestimmungen
zu verfahren.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 50
Die Unabhängigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen und
das Ansehen des Amtes dürfen durch Annahme von Geschenken nicht
beeinträchtigt werden. Deshalb ist es Pfarrern und Pfarrerinnen nicht
gestattet, Geldgeschenke für sich persönlich anzunehmen; das Gleiche
gilt für sonstige Geschenke, die das örtlich herkömmliche
Maß überschreiten, sowie für letztwillige Zuwendungen. Beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise eine Einwilligung
erteilt werden.
3. In Ehe und Familie
§ 51
Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch in ihrer
Lebensführung in Ehe und Familie ihrem Auftrag
verpflichtet.
Zu PfG §§ 51 und 52:
PfGErgG § 29
(1) Der Pfarrer, der eine Ehe eingehen will,
soll bedenken, dass der Ehepartner an seinem Dienst Anteil hat. Er zeigt die
beabsichtigte Eheschließung rechtzeitig vorher dem Superintendenten
an.
(2) Der Ehegatte des Pfarrers muss einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen
reformatorischen Kirche angehören.
(3) Ist der Ehepartner des Pfarrers Glied
einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die in der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland vertreten ist, so hat
der Pfarrer dies rechtzeitig dem Landeskirchenamt
anzuzeigen.
(4) Bestehen seitens des Landeskirchenamtes
gegen die beabsichtigte Eheschließung des Pfarrers Bedenken, so findet
darüber eine Aussprache statt. Die Entscheidung, wer diese Gespräche
führen soll, trifft der Landesbischof. Die Aussprache soll helfen, eine
für den Pfarrer, die Kirchgemeinde und die Landeskirche tragbare
Lösung zu finden.
§ 52
Pfarrer und Pfarrerinnen haben ihre Eheschließung
und die kirchliche Trauung alsbald anzuzeigen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 51
PfG
§ 53
(1) Werden gegen die Eheschließung des Pfarrers
oder der Pfarrerin Bedenken erhoben, die in der Rücksicht auf ihren Auftrag
oder die Gemeinde begründet sind, so ist im Einvernehmen mit dem Pfarrer
oder der Pfarrerin der Dienst so zu regeln, wie es der Rücksicht auf ihren
Auftrag und die Gemeinde entspricht.
(2) Kommt eine Einvernehmen nach Absatz 1 nicht zustande
und ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin
die Ausübung des Dienstes unmöglich machen oder erheblich erschweren
wird, so kann er oder sie ohne eigene Zustimmung versetzt werden. Ist zu
erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin die
Ausübung des Dienstes auch in einer anderen Pfarrstelle oder in einer
allgemeinkirchlichen Aufgabe unmöglich machen oder erheblich erschweren
wird, so kann er oder sie in den Wartestand versetzt werden.
§ 54
(1) Erscheint in einer Pfarrerehe die Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft oder ein Antrag auf Ehescheidung unvermeidbar, so
hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den Bischof oder die Bischöfin oder eine
nach gliedkirchlichem Recht dazu beauftragte Person unverzüglich zu
unterrichten. Im Gespräch soll erörtert werden, ob eine
Aussöhnung möglich ist und welche Auswirkungen eine Trennung sowie der
Umgang der Ehepartner miteinander auf den Dienst haben können. Der Pfarrer
oder die Pfarrerin soll in dem Gespräch auf die Möglichkeit
hingewiesen werden, sich seelsorgerlich begleiten zu lassen.
(2) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche
Gemeinschaft aufgehoben oder ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so hat der
Pfarrer oder die Pfarrerin dieses auf dem Dienstweg unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Soweit es zur Beurteilung der Auswirkungen auf den
Dienst erforderlich erscheint, können Auskünfte eingeholt und
Unterlagen angefordert werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist insbesondere
verpflichtet,
1. wesentliche gerichtliche Entscheidungen, die im
Zusammenhang mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und dem
Ehescheidungsverfahren ergehen, auf dem Dienstweg vorzulegen und
2. alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen
vorzulegen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Beteiligung am
Ehescheidungsverfahren benötigt. Die Bestimmungen des kirchlichen
Disziplinarrechts über das Recht, Auskünfte zu verweigern, gelten
entsprechend.
(4) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche
Gemeinschaft aufgehoben und ist aus den Umständen zu schließen, dass
die Ehegatten nicht beabsichtigen, die häusliche Gemeinschaft wieder
herzustellen, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin von diesem Zeitpunkt an die
Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden.
Unter denselben Voraussetzungen kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den
Wartestand versetzt werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Dienstes
gefährdet oder der Frieden in der Gemeinde oder allgemeinkirchlichen
Aufgabe gestört ist. § 84 Absatz 4 bleibt
unberührt.
(5) Wenn dem Pfarrer oder der Pfarrerin nach Absatz 4 die
Ausübung des Dienstes untersagt ist oder er oder sie sich im Wartestand
befindet, kann ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden. Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag
kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der
Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet
werden.“
Zu PfG §§ 54 und 55:
PfGErgG § 30
(1) Für die Untersagung der
Dienstausübung ist das Landeskirchenamt zuständig. In dringenden
Fällen kann eine solche Maßnahme vorläufig auch durch den
Superintendenten getroffen werden. Dieser hat das Landeskirchenamt
unverzüglich zu unterrichten, das daraufhin endgültig
entscheidet.
(2) Vor Entscheidung über die
Versetzung in den Wartestand sind der Kirchenvorstand, der Superintendent, der
Pfarrkonvent und die Pfarrervertretung zu hören.
§ 55
Wird die Auflösung einer Ehe im Wege der
Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage angestrebt oder durchgeführt, so gilt
§ 54 sinngemäß.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 54
PfG
4. In der Öffentlichkeit
§ 56
Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein
öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit
ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten
vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
Zu PfG § 56: PfGErgG §
32
(1) Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2
und 4 PfG trifft das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt bestimmt, ob und in
welcher Höhe eine aus Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf
die Besoldung anzurechnen ist.
§ 56a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, auf
Verlangen der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche eine Nebentätigkeit
im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie
die erforderliche Eignung dafür besitzen und ihnen die Übernahme
zugemutet werden kann.
(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes
oder mit der Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses endet die
Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt
wird.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, die aus einer auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommenen Tätigkeit in einem
Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden,
haben gegen die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirche Anspruch auf Ersatz
eines ihnen entstandenen Schadens. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so
besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn der Pfarrer
oder die Pfarrerin auf Verlangen einer Person oder Stelle
gehandelt hat, deren Dienstaufsicht er oder sie untersteht.
§ 56 b
(1) Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf
der Einwilligung. Das gilt auch, wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich
wahrgenommen wird. Die Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder
mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der
Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nach § 56 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein
Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist,
dass die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Pfarrers oder
der Pfarrerin so stark in Anspruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung
der Dienstpflichten behindert werden kann,
2. den Pfarrer oder die Pfarrerin in einen Widerstreit
mit den Dienstpflichten bringen kann oder
3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche oder der
Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
§ 56 c
(1) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige bedürfen
folgende Nebentätigkeiten:
1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft bei Angehörigen,
2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von
Angehörigen,
3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
Pfarrers oder der Pfarrerin unterliegenden Vermögens,
4. die Tätigkeit in Pfarrvereinen oder anderen
Berufsverbänden,
5. die Übernahme von
Ehrenämtern,
6. eine nur gelegentlich ausgeübte
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeit,
7. eine nur gelegentlich ausgeübte
selbstständige Gutachtertätigkeit.
(2) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige bedürfen
Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7, wenn sie nicht nur
gelegentlich ausgeübt werden.
(3) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden,
dass der Pfarrer oder die Pfarrerin über eine Nebentätigkeit nach
Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich
Auskunft erteilt.
(4) Die Übernahme oder Fortführung einer
Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2 ist zu untersagen, wenn ein
Versagungsgrund nach § 56 b Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten
und gewissenhaften Erfüllung des Dienstes erforderlich ist, kann die
Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen
gestattet werden.
§ 56 d
(1) Die zur Ausführung der §§ 56 bis 56 c
notwendigen Regelungen können die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
1. dass Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet sind,
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung
über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten
vorzulegen,
2. ob und inwieweit Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet
sind, die Vergütung aus einer Nebentätigkeit an die Vereinigte Kirche
oder ihre Gliedkirche abzuführen, und
3. unter welchen Voraussetzungen ein Pfarrer oder eine
Pfarrerin zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal
oder Material der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche in Anspruch nehmen
darf und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten
ist.
Zu PfG §§ 56a - d:
PfGErgG § 31
Das Landeskirchenamt bestimmt, ob und in
welcher Höhe eine aus Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf
die Besoldung anzurechnen ist.
§ 57
Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine
Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in
Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder wenn sie durch die Unterstützung
in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
Zu PfG § 57: PfGErgG
33
Unvereinbar mit dem Dienst als Pfarrer ist
eine Tätigkeit, die die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und
Methoden einschließt. Insbesondere ist Pfarrern eine Tätigkeit im
Auftrag in- und ausländischer Nachrichtendienste
untersagt.
§ 58
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch bei politischer
Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet; sie sind ihren Dienst allen
Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig. Sie haben
die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres
politischen Handelns ergeben.
(2) Wollen Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Wahl zu einer
politischen Körperschaft kandidieren, so haben sie dies unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Ob und unter welchen Rechtsfolgen Pfarrer und
Pfarrerinnen beurlaubt werden oder in den Warte- oder Ruhestand treten, wenn sie
bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren oder eine auf
sie fallende Wahl angenommen haben, ist durch Kirchengesetz zu
regeln.
§ 59
Die freiwillige Meldung eines Pfarrers zum Wehrdienst
bedarf der vorherigen Zustimmung.
§ 60
Pfarrer und Pfarrerinnen bedürfen zur Annahme
staatlicher Orden und Ehrenzeichen der vorherigen Zustimmung. Zur Amtskleidung
dürfen sie sie nicht tragen.
VII. Abschnitt
Begleitung des Dienstes
1. Seelsorge
§ 61
Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf seelsorgliche
Begleitung.
2. Personalentwicklung und
Fortbildung
§ 61 a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und
verpflichtet, die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen durch
Maßnahmen der Personalentwicklung, durch regelmäßige
Fortbildung
und das Selbststudium fortzuentwickeln.
(2) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen
Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst würdigen und ihnen helfen, die
für diesen Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu
fördern
und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwicklung
können insbesondere regelmäßige Gespräche nach einer festen
Ordnung geführt und verbindliche Vereinbarungen über Ziele der Arbeit
und über Maßnahmen der Personalentwicklung getroffen
werden.
(3) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die
für den Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten
fortzuentwickeln. Maßnahmen der Fortbildung sind
insbesondere
die theologische Arbeit im Pfarrkonvent und die Teilnahme
an kirchlichen Fortbildungsangeboten.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
3. Visitation
§ 61 b
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und
verpflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie Dienst
tun, visitieren zu lassen.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
4. Dienstaufsicht
§ 62
(1) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrer
und Pfarrerinnen ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis
ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Im Rahmen der Dienstaufsicht sind die Inhaber und
Inhaberinnen kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter berechtigt, die
Pfarrer und Pfarrerinnen insbesondere zu beraten, anzuleiten, zu ermahnen und zu
rügen sowie dienstliche Anordnungen (§ 43) zu treffen.
(3) Zur Konkretisierung der Pflichten aus dem
Dienstverhältnis können Dienstordnungen erlassen oder vereinbart
werden. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je
für ihren Bereich.
(4) Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat darauf zu
achten, dass das Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht von der Seelsorge an
Pfarrern und Pfarrerinnen unterschieden wird.
§ 63
Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Erledigung von
Verwaltungsaufgaben säumig sind, kann nach vergeblicher Ermahnung eine
Hilfskraft beigegeben werden. Diese Aufgaben können auch durch Beauftragte
ausgeführt werden. Entstehende Kosten können dem Pfarrer oder der
Pfarrerin auferlegt werden.
Zu PfG § 63: PfGErgG §
35
(1) Vernachlässigt der Pfarrer die ihm
obliegenden Verwaltungsaufgaben, so hat ihn das Regionalkirchenamt zu mahnen und
ihm für die Erledigung eine angemessene Frist zu setzen. Bleibt dies ohne
Erfolg, so ist das Landeskirchenamt zu unterrichten, dem die Entscheidung
über das weitere Vorgehen obliegt.
(2) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer
zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben nach vorheriger Androhung ein
Zwangsgeld bis zur Höhe eines monatlichen Grundgehaltes
auferlegen.
(3) Die Möglichkeit, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
§ 64
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen kann im Wege der
Dienstaufsicht die Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise bis zur Dauer
von drei Monaten untersagt werden, wenn es um des Amtes willen dringend geboten
erscheint. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist vorher zu hören. Eine
Nachprüfung nach § 78 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Möglichkeit, auf Grund anderer
kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen,
bleibt unberührt.
Zu PfG § 64: PfGErgG §
35
Die in § 64 Abs. 1 PfG genannte Frist
von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die mündliche oder
schriftliche Erklärung dem Betroffenen zugegangen
ist.
§ 65
<aufgehoben>
VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten
§ 66
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen die
Lehrverpflichtung, wenn sie öffentlich durch Wort oder Schrift in der
Darbietung der christlichen Lehre oder in ihrem gottesdienstlichen Handeln in
Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche
treten.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen ihre Amtspflicht,
wenn sie auf andere Weise schuldhaft gegen die in der Ordination
begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst-
oder Treueverhältnis ergeben, verstoßen.
§ 67
(1) Betrifft die Verletzung der Lehrverpflichtung
entscheidende Punkte des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und hält
der Pfarrer oder die Pfarrerin daran beharrlich fest, so bestimmen sich
Verfahren und Rechtsfolgen nach den Vorschriften über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen.
(2) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Amtspflicht regeln sich nach den Vorschriften des
Disziplinargesetzes.
§ 68
Die Verletzung der Lehrverpflichtung gemäß
§ 66 Abs. 1 kann als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens nach §
67 Abs. 2 sein; handelt der Pfarrer oder die Pfarrerin jedoch in verletzender
oder sonst dem Auftrag nicht angemessener Weise, so bleibt die Möglichkeit,
aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren durchzuführen,
unberührt.
§ 68a
(1) Verletzen Pfarrer und Pfarrerinnen vorsätzlich
oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten, so haben sie dem
kirchlichen Rechtsträger, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den
daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere in einem
Pfarrerdienstverhältnis stehende Personen den Schaden gemeinsam verursacht,
so haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der kirchliche Rechtsträger von dem Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Leistet der Pfarrer oder die Pfarrerin dem
kirchlichen Rechtsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen
Dritte, so ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin dieser Anspruch
abzutreten.
Zu PfG § 68a: PfGErgG §
36
(1) Die Entscheidung über die Pflicht
des Pfarrers zur Leistung von Schadensersatz sowie über den Umfang der
Ersatzpflicht trifft das Landeskirchenamt. Es hat bei seiner Entscheidung alle
Umstände, die zum Eintritt des Schadens geführt haben, zu
berücksichtigen.
(2) Kommt der Pfarrer seiner Pflicht zur
Leistung von Schadensersatz schuldhaft nicht nach, so kann das Landeskirchenamt
die Tilgung der Schuld durch Einbehaltung angemessener Beträge von den
Dienstbezügen anordnen, höchstens jedoch bis zu den gesetzlichen
Pfändungsfreigrenzen.
IX. Abschnitt
Schutz und Fürsorge, Beteiligung der
Gesamtpfarrervertretung
§ 69
Pfarrer und Pfarrerinnen sind gegen Behinderung ihres
Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu
nehmen.
§ 70
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf
angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch
Gewährung von Besoldung und Versorgung.
(2) Die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und
Pfarrerinnen sowie die Versorgung der Hinterbliebenen sind durch Kirchengesetz
zu regeln.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Umzugskosten- und
Reisekostenvergütungen nach kirchlichen Bestimmungen. Krankheits- und
Notstandsbeihilfen werden im Rahmen der allgemeinen Sorge für das Wohl des
Pfarrers und der Pfarrerin und deren Familie gewährt.
§ 71
(1) Auf Pfarrerinnen ist das für die
Kirchenbeamtinnen geltende Mutterschutzrecht entsprechend
anzuwenden.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
§ 72
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Elternzeit
entsprechend den für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen geltenden
Bestimmungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Der Pfarrer oder die Pfarrerin behält die
Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nur dann, wenn Elternzeit für
nicht länger als 18 Monate in Anspruch genommen wird. Eine
Verlängerung der zunächst beantragten Elternzeit von nicht mehr als 18
Monaten innerhalb der 18-Monatsfrist muss spätestens bis zum Ablauf von 12
Monaten nach Antritt der Elternzeit beantragt werden. Wird Elternzeit beantragt,
die über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder
die Pfarrerin die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe
zum Zeitpunkt des Antritts der Elternzeit. Wird nach Satz 2 eine
Verlängerung der Elternzeit beantragt, die insgesamt über die Zeit von
18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die
übertragene Pfarrstelle oder allgemein kirchliche Aufgabe mit Ablauf des
Monats, in dem die ursprünglich genehmigte Elternzeit geendet
hätte.
(3) Auf Antrag kann während der Elternzeit
Teildienst bis zu drei Vierteln eines vollen Dienstumfangs gewährt werden,
wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nimmt der Pfarrer oder die
Pfarrerin während der Elternzeit Teildienst in der Pfarrstelle oder in
einer allgemeinkirchlichen Aufgabe wahr, so kann ihm oder ihr die Pfarrstelle
oder allgemeinkirchliche Aufgabe abweichend von Absatz 2 belassen werden, wenn
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die Gliedkirchen können je für ihren
Bereich durch Kirchengesetz von Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3
abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Gliedkirchen können je für ihren
Bereich regeln, wie die Kirchengemeinden und Träger allgemeinkirchlicher
Aufgaben vor der Entscheidung über den Antrag auf Elternzeit zu beteiligen
sind.
(6) Behält der Pfarrer oder die Pfarrerin die
Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nicht, so gilt § 93 Abs. 2
entsprechend.
Zu PfG § 72: PfGErgG §
36a
Der Umfang von Teildienstverhältnissen
richtet sich nach den entsprechenden landeskirchlichen
Regelungen.
§ 73
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein
Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes
mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet
werden.
(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden
durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Pfarrers
oder der Pfarrerin herbeigeführt worden ist.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 73: PfGErgG §
37
Entscheidungen nach § 73 PfG trifft das
Regionalkirchenamt, bei Inhabern Landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem
Aufgabenbereich in der Regel das Landeskirchenamt, in Anlehnung an die für
die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen. Für
Schadensfälle ab einer bestimmten Höhe kann sich das Landeskirchenamt
die Entscheidung vorbehalten.
§ 74
(1) Pfarrern und Pfarrerinnen steht jährlich
Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen kann aus wichtigen
Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Dabei können ihnen die
Dienstbezüge belassen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse
besteht.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre
Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 74: PfGErgG §
38
Das Nähere über den
Erholungsurlaub regelt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
§ 75
(1) Über jeden Pfarrer und jede Pfarrerin ist eine
Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter
Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die
den Pfarrer oder die Pfarrerin betreffen, soweit sie mit seinem oder ihrem
Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu
gehören auch in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten
(Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Pfarrerdienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die
Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein
vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung
von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu
vermerken.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke
der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in
diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und
Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach den
kirchengesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.
(4) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu
hören. Die Äußerung des Pfarrers oder der Pfarrerin ist zur
Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte
aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,
mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin unverzüglich aus der
Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. für den Pfarrer oder die Pfarrerin
ungünstig sind oder ihm oder ihr nachteilig werden können, auf Antrag
des Pfarrers oder der Pfarrerin nach fünf Jahren zu entfernen und zu
vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute
Vorwürfe zur selben Sache im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens
unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch
heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin nach
drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(7) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen werden
ermächtigt, je für ihren Bereich die Fristen des Absatzes 5 Satz 1 Nr.
2 und des Absatzes 6 Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen zu
verkürzen oder zu verlängern.
Zu PfG §§ 75 und 76 Absatz 3
PfG: PfGErgG § 39
(1) Die Personalakten werden im
Landeskirchenamt geführt. Die bei den Superintendenturen geführten
Personalunterlagen sind Nebenakten.
(2) In ärztliche Zeugnisse soll nur mit
Zustimmung des Arztes, der das Zeugnis ausgestellt hat, Einsicht gewährt
werden.
(3) Ein Recht auf Einsicht in
Visitationsakten besteht nicht.
§ 76
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben, auch nach Beendigung
des Pfarrerdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre
vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen
beauftragten Ehegatten, Kinder oder Eltern.
(2) Bevollmächtigten eines Pfarrers oder einer
Pfarrerin ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
Bevollmächtigt werden kann nur, wer einem in der Evangelischen Kirche in
Deutschland geltenden Bekenntnis angehört und zu kirchlichen Ämtern
wählbar ist.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Einsicht
auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie
enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet und genutzt werden,
soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist
unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder Daten,
die nicht personenbezogen sind, und deren Kenntnis die Wahrnehmung des
kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass
ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu
erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten
regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 75
PfG
(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht
gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Werden in einem Erhebungsverfahren nach § 87
Abs. 1 Teilakten geführt, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen ein Recht auf
Einsicht in diese Teilakten und ein Recht auf Unterrichtung über die
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten nur,
soweit dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist. Die
Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Einsicht in Ermittlungsakten
bleiben unberührt.
(6) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind,
unterliegen der Dienstverschwiegenheit gemäß §
42.
§ 77
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können gegen die
Entscheidung einer übergeordneten Stelle bei dieser Gegenvorstellung
erheben. Sie ist auf dem Dienstwege vorzubringen. Unberührt bleiben
besondere Bestimmungen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden
kann.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen bleibt es unbenommen, sich,
wenn sie der seelsorgerlichen Beratung bedürfen, unmittelbar an den Bischof
oder die Bischöfin oder an andere ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines
kirchenleitenden Amtes zu wenden.
§ 78
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem
Pfarrerdienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Vereinigten
Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den
kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen regeln je
für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtsweges ein kirchliches
Vorverfahren erforderlich ist.
Zu PfG § 78: PfGErgG §
40
(1) Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchlichen
Verwaltungsgerichtsgesetz.
(2) In allen Fällen ist vor
Eröffnung eines Rechtsweges die Durchführung eines kirchlichen
Vorverfahrens erforderlich..
§ 79
<aufgehoben>
§ 80
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher
Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen
erlässt, ist die bei der Vereinigten Kirche bestehende
Pfarrergesamtvertretung zu beteiligen. Das Nähere über die Bildung und
Zusammensetzung der Pfarrergesamtvertretung sowie die Form der Beteiligung nach
Satz 1 regelt die Vereinigte Kirche durch Rechtsverordnung.
X. Abschnitt
Veränderungen des
Pfarrerdienstverhältnisses
1. Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst
aus familiären oder anderen Gründen, Übernahme, Zuweisung und
Umwandlung eines Dienstverhältnisses
a) Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe
aa) Allgemeines
§ 81
(1) Inhaber und Inhaberinnen von Pfarrstellen sind
grundsätzlich unversetzbar. Eine andere Pfarrstelle oder eine
allgemeinkirchliche Aufgabe kann übertragen werden, wenn der Pfarrer oder
die Pfarrerin
1. sich um die andere Verwendung nach Maßgabe der
geltenden Bestimmungen bewirbt,
2. der Übertragung zustimmt,
3. nach Maßgabe des § 83 auf eine andere
Pfarrstelle versetzt wird.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen ist eine andere Pfarrstelle
oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen, wenn die
Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Maßgabe der §§
86 und 87 aufgehoben wird.
(3) Die Versetzung aus einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
richtet sich nach den §§ 89 und 90.
Zu PfG § 81: PfGErgG §
41
(1) Der Pfarrer kann sich frühestens
nach Ablauf von fünf Jahren seit Übertragung der Pfarrstelle um eine
andere Pfarrstelle bewerben.
(2) Das Nähere über die
Übertragung von Pfarrstellen regelt eine
Kirchengesetz
bb) Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf
Bewerbung oder mit Zustimmung
§ 82
Wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin auf Grund einer
Bewerbung oder mit eigener Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen,
so gelten die §§ 24 und 25 entsprechend. Wird dem Pfarrer oder der
Pfarrerin eine andere Pfarrstelle in der bisherigen Gemeinde übertragen, so
findet in der Regel keine gottesdienstliche Einführung
statt.
cc) Versetzung aus allgemeinen
Gründen
§ 83
(1) Ohne Bewerbung und ohne ihre Zustimmung können
Inhaber und Inhaberinnen einer Pfarrstelle vorbehaltlich weiterer
kirchengesetzlicher Regelungen versetzt werden, wenn
1. sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde
beschäftigt waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. die Wahrnehmung eines mit der Pfarrstelle verbundenen
Aufsichtsamtes endet,
3. die Pfarrstelle aufgehoben wird oder unbesetzt sein
soll oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt oder der
mit der Pfarrstelle verbundene Dienstbereich (§ 31 Abs. 2) neu geordnet
wird,
4. ihre Ehe rechtskräftig geschieden worden ist
oder die Eheleute getrennt leben und aus den Umständen zu schließen
ist, dass ein Ehegatte nicht beabsichtigt, zu seinem Ehegatten
zurückzukehren,
Zu PfG § 83 Absatz 1 Nr. 4 bis
6: PfGErgG § 42
Die zur Feststellung des Sachverhaltes nach
§ 83 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 PfG notwendigen Erhebungen veranlasst das
Landeskirchenamt.
5. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der
Ausübung ihres Dienstes erheblich behindert sind,
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83
Absatz 1 Nr. 4 PfG
6. ein Fall des § 53 Abs. 2 Satz 1
vorliegt.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83
Absatz 1 Nr. 4 PfG
Zu PfG § 83 Absatz 1: PfGErgG §
43
(1) Der Inhaber einer Pfarrstelle kann ohne
seine Zustimmung außer den in § 83 Abs. 1 genannten Gründen
versetzt werden, wenn
1. die Verbindung der ihm übertragenen
Pfarrstelle mit der einer Nachbarkirchgemeinde erforderlich wird und er nicht
bereit ist, den Dienst in den verbundenen Kirchgemeinden zu
übernehmen;
2. der Umfang des Dienstes in der ihm
übertragenen Pfarrstelle entsprechend den landeskirchlichen
Maßstäben (vgl. § 56 Abs. 1) eingeschränkt oder ihm zur
Beibehaltung des bisherigen Stellenumfangs zu seinem Dienst eine
zusätzliche Aufgabe übertragen werden muss und er nicht bereit ist,
diese zu übernehmen;
3. dem Pfarrer die Pfarrstelle unter der
Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe übertragen
worden ist und diese Aufgabe entfällt.
(2) Eine Versetzung gemäß Absatz
1 Ziffern 2 und 3 unterbleibt, wenn der Pfarrer einer Fortsetzung seines
Dienstes in dieser Pfarrstelle im Dienstverhältnis mit eingeschränktem
Umfang oder der Übernahme der zusätzlichen Aufgabe
zustimmt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 beginnt die
Frist mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle. Neuordnungen des
mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstbereiches (§ 31 Abs. 2) bleiben
für die Berechnung der Frist unberücksichtigt. Eine neue Frist von
zehn Jahren beginnt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist
nach Satz 1 ein Antrag von dem für die Besetzung der Pfarrstelle
zuständigen Entscheidungsgremium oder von dem Visitator oder der
Visitatorin gestellt oder das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet
worden ist.
Zu PfG § 83 Absätze 2 und
4: PfGErgG § 44
Abweichend von § 83 Abs. 2 PfG beginnt
in den Fällen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG nach Ablauf der
Zehnjahresfrist jeweils eine neue Frist von fünf Jahren. Innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf der Frist kann der Antrag von dem Wahlkörper, der den
Pfarrer nach den Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes zu
wählen hätte, oder vom Visitator gestellt werden. Außerdem kann
das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet
werden.
(3) Die Gliedkirchen können je für ihren
Bereich durch Kirchengesetz die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 ausschließen
oder Regelungen treffen, die von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
abweichen.
(4) Vor einer Versetzung sind der Pfarrer oder die
Pfarrerin, der Kirchenvorstand, eine Vertretung der Pfarrerschaft und der
Visitator oder die Visitatorin zu hören.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83
Absatz 2 PfG
(5) Bei der Versetzung sollen im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der
Pfarrerin berücksichtigt werden.
(6) Die Umzugskosten sind zu ersetzen.
(7) Sind mehrere selbstständige Gemeinden unter
einem gemeinsamen Pfarramt verbunden, so regeln die Gliedkirchen die
Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 4.
§ 84
(1) Vor einer Versetzung nach § 83 soll dem Pfarrer
oder der Pfarrerin Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer Frist von
bis zu sechs Monaten um eine andere Pfarrstelle oder um eine allgemeinkirchliche
Aufgabe zu bewerben.
(2) Ist die Versetzung nach § 83 aus Gründen,
die der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht zu vertreten hat, binnen Jahresfrist
nicht durchführbar, so ist er oder sie in den Wartestand zu
versetzen.
(3) Weigert sich der Pfarrer oder die Pfarrerin, der
Versetzung nach § 83 Folge zu leisten, so ist er oder sie in den Ruhestand
zu versetzen.
(4) An Stelle einer Versetzung nach § 83 kann der
Pfarrer oder die Pfarrerin auf eigenen Antrag in den Wartestand versetzt
werden.
Zu PfG § 84: PfGErgG §
45
Die Versetzung in den Wartestand auf Antrag
des Pfarrers ist ausgeschlossen.
§ 85
(1) Über die Versetzung sowie über die
Versetzung in den Wartestand nach § 84 Abs. 3 und über die Versetzung
in den Ruhestand nach § 84 Abs. 4 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin ein
schriftlicher Bescheid zuzustellen.
(2) Bei der Versetzung gilt § 82
entsprechend.
dd) Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle
mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
§ 86
(1) Die Übertragung einer Pfarrstelle ist ohne
Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzuheben, wenn ein gedeihliches
Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle
verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist. Der Grund braucht
dabei nicht in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin zu liegen.
(2) Die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe nach Aufhebung der Übertragung der bisherigen
Pfarrstelle nach Absatz 1 richtet sich nach Maßgabe des § 88 nach den
allgemeinen Vorschriften.
§ 87
(1) Zur Feststellung des Sachverhaltes im Falle des
§ 86 Abs. 1 sind die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
Untersuchungen nach § 105 Abs. 3 können angeordnet werden. Vor
Einleitung der Erhebungen ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören. Der
Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin sind während der
Erhebungen zu hören. Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören,
sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht widerspricht. Liegt der Grund zu dem
Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin, so
bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten,
unberührt.
Zu PfG § 87 und 88: PfGErgG
§ 46
(1) Die zur Feststellung des Sachverhaltes
nach § 86 Abs. 1 PfG notwendigen Erhebungen veranlasst das
Landeskirchenamt.
(2) Abweichend von der Vorschrift in §
88 Abs. 6 Satz 1 PfG wird das Wartegeld für die Dauer von einem Monat von
der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der
bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von
sechs Monaten nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1
PfG.
(2) Für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 nimmt
der Pfarrer oder die Pfarrerin den Dienst in der ihm oder ihr übertragenen
Pfarrstelle nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe
übertragen werden. Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in der
übertragenen Pfarrstelle fortgeführt wird.
(3) Ergeben die Erhebungen, dass ein gedeihliches Wirken
auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen
Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Übertragung der
Pfarrstelle aufzuheben und der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu
versetzen. Er oder sie ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn nach dem Ergebnis
der Erhebungen auch in einer anderen als der bisherigen Gemeinde oder in einer
anderen allgemeinkirchlichen Aufgabe kein gedeihliches Wirken zu erwarten
ist.
(4) Rechtsbehelfe gegen die in Absatz 3 genannten
Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die
aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten
Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden. Die
Pfarrstelle kann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin erst
übertragen werden, wenn die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
bestandskräftig geworden sind.
§ 88
(1) Werden Pfarrer oder Pfarrerinnen nach § 87 Abs.
3 Satz 1 in den Wartestand versetzt, so richtet sich ihr Rechtsstatus nach den
allgemeinen Bestimmungen über den Wartestand, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt wird.
(2) Abweichend von § 102 Abs. 1 ist dem Pfarrer oder
der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um
eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben; dabei kann
die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden. Die Bewerbung um eine
Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist ausgeschlossen.
(3) Unterlässt der Pfarrer oder die Pfarrerin eine
Bewerbung oder führt sie innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so
kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche
Aufgabe übertragen werden. Bei der Übertragung einer anderen
Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des
Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
(4) Abweichend von § 108 Abs. 2 ist der Pfarrer oder
die Pfarrerin nach dreijähriger Dauer des Wartestandes in den Ruhestand zu
versetzen. § 108 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auch während
der Dauer des Wartestandes in den Ruhestand versetzt werden, wenn neue Tatsachen
festgestellt werden, die erkennen lassen, dass ein gedeihliches Wirken in einer
Gemeinde oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht zu erwarten
ist.
(6) Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs
Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe
der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer
von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1. Die
Gliedkirchen werden ermächtigt, die Frist nach Satz 1 durch
kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 87
PfG
ee) Änderung und Aufhebung der Übertragung
einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
§ 89
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine
allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann eine andere
allgemeinkirchliche Aufgabe oder eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn
dafür ein kirchliches Interesse besteht; sie sind vorher zu
hören.
(2) Das Recht, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben,
bleibt unberührt.
(3) Die §§ 82, 83 Abs. 5 und 6 sowie die
§§ 84 Abs. 2 bis 4 und 85 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 90
Die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
ist aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken in dieser Aufgabe nicht mehr
gewährleistet ist. Die §§ 86 Abs. 2, 87 und 88 gelten
entsprechend.
b) Abordnung
§ 91
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können zur
vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer
kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge abgeordnet
werden.
(2) Die Abordnung kann ohne Zustimmung des Pfarrers oder
der Pfarrerin bis zur Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werden. Die
Abordnung kann ohne Zustimmung bis zu sechs Monaten verlängert werden.
§ 83 Abs. 4 gilt entsprechend.
c) Beurlaubung
§ 92
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag
oder mit ihrer Zustimmung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes
sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen,
beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen
werden.
(2) Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden,
ob die zu Beurlaubenden die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe sowie
für die Dauer der Beurlaubung die Dienstbezüge behalten oder
verlieren. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften
bleiben gewahrt.
(3) Bei Rückkehr werden Pfarrer und Pfarrerinnen
nach Möglichkeit ihrer früheren Tätigkeit entsprechend verwendet.
Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit wird auf die Besoldung
und Versorgung angerechnet.
(4) Beurlaubte unterstehen, unbeschadet ihres neu
eingegangenen Dienstverhältnisses, in ihrer Lehre und Amts- und
Lebensordnung der Aufsicht derjenigen Kirche, die sie beurlaubt
hat.
(5) Ist in Kirchengesetzen eine Freistellung vorgesehen,
so gilt diese als Beurlaubung, soweit nicht die Entlassung aus dem Dienst nach
den §§ 112 bis 115 vorgesehen ist.
Zu PfG § 92: PfGErgG §
47
Der beurlaubte Pfarrer wird einem
Superintendenten zugewiesen, wenn er den anderen kirchlichen Dienst oder die im
kirchlichen Interesse liegende Aufgabe im Gebiet der Landeskirche wahrnimmt. In
diesen Fällen übt der Superintendent die Aufsicht im Sinne von §
92 Abs. 4 PfG aus.
d) Freistellung vom Dienst aus familiären oder
anderen Gründen
§ 93
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag
bis zur Dauer von drei Jahren unter Verlust der Pfarrstelle ohne
Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn
1. sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder mindestens
zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese
Kinder auch tatsächlich betreuen,
2. andere wichtige familiäre Gründe
vorliegen.
Die Beurlaubung nach Satz 1 kann auf Antrag
verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung muss
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Beurlaubung gestellt werden. Vor der
Beurlaubung soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 hingewiesen
werden.
(2) Nach Absatz 1 Beurlaubte sind verpflichtet, sich
rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle oder
allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende
der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so kann ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle
oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der
Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse
berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin den Dienst in
einer übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an
oder unterlässt er oder sie die Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem
Ende der Beurlaubung aus dem Dienst aus.
(3) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine
Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die
Beurlaubung nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um
ihm oder ihr eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu
übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr.
Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in
den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand
zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch
Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe
endet.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 sind der
Kirchenvorstand und der Visitator oder die Visitatorin, bei Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu
hören.
(5) Nach Absatz 1 Beurlaubte unterstehen in ihrer Lehre
und Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat;
sie sollen an Fortbildungsveranstaltungen nach § 39 Abs. 3 teilnehmen. Das
Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
(6) Die Gliedkirchen können die Anwendung der
Absätze 1 bis 3 durch Kirchengesetz ausschließen oder abweichende
Regelungen treffen.
§ 94
(1) Unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1
kann das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf ihren Antrag
oder mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter
Aufgabe umgewandelt werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis
besteht. Diese Aufgabe muss mindestens die Hälfte eines vollen Dienstes
umfassen und darf nur erteilt werden, wenn es sich hierbei um
arbeitsmäßig abgrenzbare Teilbereiche aus der Tätigkeit des
Inhabers oder der Inhaberin einer Pfarrstelle oder eines Pfarrers oder einer
Pfarrerin mit allgemeinkirchlicher Aufgabe handelt. Vor der Umwandlung des
Dienstverhältnisses soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und
3 hingewiesen werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränkter
Aufgabe nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende dieser
Aufgabe um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben.
Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann
ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe
übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine
Pfarrerin den Dienst in einer übertragenen Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlässt er oder sie die
Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst
aus.
(3) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine
Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die
eingeschränkte Aufgabe nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die
erforderlich ist, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu
übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr.
Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in
den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand
zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch
Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe
endet.
(4) § 93 Abs. 4 und 6 gilt
entsprechend.
§ 95
(1) Die Beurlaubung nach § 93 und die Verwendung in
einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe nach § 94
dürfen zusammen eine Dauer von zehn Jahren, die Beurlaubung allein eine
Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann
die Beurlaubung mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin verlängert
werden, jedoch nur bis zur Höchstdauer von sieben Jahren. Während der
Beurlaubung und der Verwendung in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe dürfen nur solche Nebentätigkeiten
gestattet werden, die dem Zweck der Maßnahmen nach den §§ 93 und
94 nicht zuwiderlaufen. Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können
je für ihren Bereich die Fristen in den Sätzen 1 und 2
verlängern.
(2) Während der Beurlaubung nach § 93 Abs. 1
und 3 können Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung
und zur Sakramentsverwaltung widerruflich belassen werden.
(3) Die Gliedkirchen können die in Absatz 1
bestimmte Frist durch Kirchengesetz verlängern.
§ 95a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können aus anderen als
familiären Gründen auf ihren Antrag bis zur Dauer von fünf Jahren
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn kirchliche Interessen, bei
Inhabern und Inhaberinnen von Pfarrstellen auch Interessen der Gemeinde, nicht
entgegenstehen.
(2) Mit dem Beginn der Beurlaubung verlieren Pfarrer und
Pfarrerinnen die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe. Die im Zeitpunkt
der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. § 93
Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
e) Übernahme
§ 96
(1) Werden Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche auf
eigenen Antrag oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Gliedkirche
übernommen, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als fortgesetzt;
gleiches gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche, die von der
Vereinigten Kirche übernommen werden und umgekehrt. An die Stelle der
Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis treten die Rechte
und Pflichten nach dem Recht der übernehmenden Gliedkirche. Für die
Übernahme gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.
(2) Durch die Übernahme sollen die Pfarrer und
Pfarrerinnen in ihren bis zur Übernahme erworbenen Rechten nicht
geschmälert werden.
(3) Durch Vereinbarung ist der Zeitpunkt der
Übernahme und der Umfang der Beteiligung an der Versorgung des
übernommenen Pfarrers oder der übernommenen Pfarrerin zu
regeln.
(4) Für Pfarrer und Pfarrerinnen einer anderen
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Absätze 1
bis 3 entsprechend.
f) Zuweisung
§ 97
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen kann im kirchlichen
Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine ihrem Amt entsprechende
Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
(2) Die Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin
bleibt unberührt.
g) Umwandlung des
Dienstverhältnisses
§ 98
Das Pfarrerdienstverhältnis kann in ein
Kirchenbeamtenverhältnis im Bereich der Gliedkirche umgewandelt werden,
wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesem Fall wird das
Pfarrerdienstverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Hat
der Pfarrer oder die Pfarrerin die Umwandlung nicht beantragt, so bedarf sie
seiner oder ihrer Zustimmung.
2. Wartestand und Ruhestand
a) Allgemeines
§ 99
Pfarrer und Pfarrerinnen können nur in den
kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt
werden.
Zu PfG § 99: PfGErgG §
48
Außer in den im Pfarrergesetz
geregelten Fällen kann auch ein nach § 92 PfG beurlaubter Pfarrer in
den Wartestand versetzt werden, wenn ihm nach Rückkehr auf Grund seiner
Bewerbung oder von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe
nicht übertragen werden kann. Der Pfarrer ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung
einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe
endet.
§ 100
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten über die
Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von
welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht
vor dem Tag der Zustellung liegen. Satz 1 gilt nicht für den Fall des
§ 87 Abs. 3 und die kirchengesetzlich geregelten Fälle des Eintritts
in den Warte- oder Ruhestand.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand
haben alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolger und
Amtsnachfolgerinnen erschweren kann.
(3) Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand
können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, zum
Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen
der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde
dies gebietet.
(4) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin durch
rechtskräftiges Urteil eines Disziplinargerichts in den Warte- oder
Ruhestand versetzt worden, so können in dem Urteil nicht vorgesehene
Beschränkungen im Sinne des Absatzes 2 nur dann auferlegt werden,
wenn
1. das Disziplinargericht solche Maßnahmen
ausdrücklich deswegen nicht verhängt hat, weil es dies der für
Maßnahmen nach Absatz 2 zuständigen Stelle überlassen wollte
oder
2. nach Verkündung des Urteils Umstände
bekannt geworden sind oder neue Gründe vorliegen, die eine solche
Maßnahme rechtfertigen.
b) Wartestand
§ 101
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die
Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Pfarrer und Pfarrerinnen verlieren
jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die übertragene Pfarrstelle oder
allgemeinkirchliche Aufgabe und, soweit nicht anders bestimmt wird, die sonst
übertragenen Aufgaben und Funktionen.
Zu PfG § 101 Absatz 1: PfGErgG
§ 49
Der Pfarrer im Wartestand untersteht der
Dienstaufsicht des Superintendenten. Das Landeskirchenamt weist den Pfarrer im
Wartestand einem bestimmten Superintendenten zu.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand erhalten
Wartegeld, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gilt
§ 56 bis § 56 d entsprechend.
(4) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind
verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach § 61a teilzunehmen. Das
Nähere regeln die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
§ 102
(1) Pfarrern und Pfarrerinnen im Wartestand kann
gestattet werden, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben. Satz 1 gilt nicht
für nach dem Disziplinargesetz in den Wartestand Versetzte.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind
verpflichtet, Aufgaben, die ihnen zuzumuten sind, zu übernehmen. Dabei
sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt
werden.
(3) Erfüllen Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand
ohne hinreichende Gründe die ihnen nach Absatz 2 obliegende Pflicht nicht,
so verlieren sie für die Dauer der Weigerung ihren Anspruch auf Wartegeld;
sie können auch in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
Zu PfG § 102: PfGErgG §
50
(1) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer im
Wartestand aufgeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine Pfarrstelle
zu bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit eingeschränkt
werden.
(2) Das Landeskirchenamt kann das Wartegeld
eines Pfarrers, der die Übernahme zumutbarer Aufgaben ohne hinreichende
Gründe verweigert, kürzen.
§ 103
Der Wartestand endet durch
1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe,
2. Versetzung in den Ruhestand oder
3. Beendigung des
Pfarrerdienstverhältnisses.
c) Ruhestand
§ 104
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen treten mit Ende des Monats,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen können auch ohne
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie
1. das 62. Lebensjahr oder
2. als schwerbehinderte Menschen nach den Bestimmungen
des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können
bestimmen, dass dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn
sich der Pfarrer oder die Pfarrerin unwiderruflich dazu verpflichtet, zu einem
von dem kirchlichen Rechtsträger zu bestimmenden Höchstbetrag aus
Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten nicht mehr
hinzuzuverdienen.
Zu PfG § 104 Absätze 2 und
4: PfGErgG § 51
(1) Abweichend von der Vorschrift in § 104 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 PfG kann ein Pfarrer mit Vollendung seines 63. Lebensjahres auf
Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Mit seinem Antrag auf vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Abs. 2 Satz 1 PfG muss der Pfarrer
schriftlich eine unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass er nach seinem
Übertritt in den Ruhestand durch Erwerbstätigkeit höchstens so
viel hinzuverdienen wird, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung für
die jeweilige Altersrente festgelegten anrechnungsfreien Beträge nicht
überschritten werden.
Querverweis auf das KirchenG über
vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für
Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62): Bis zum 31.12.2005
können Pfarrer und Kirchenbeamte, die dies beantragen, schon
frühestens ab dem 58. Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden, ohne
dazu Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen. Dazu ErgänzungsG vom
03.04.2001: Es bleibt dabei, dass das Gesetz nur für diejenigen gilt, die
spätestens zum 31.12.2005 58 Jahre alt werden. Aber als Ruhestandsbeginn
kann man nun auch einen Termin irgendwann bis spätestens 31.12.2010
wählen.
(3) Mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin kann
der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
hinausgeschoben werden.
(4) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Altersgrenzen abweichende Regelungen treffen;
die Altersgrenzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 können jedoch
nicht hinausgeschoben werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 104
Absatz 2 PfG
§ 105
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf ihren Antrag oder
von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur
Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
sind.
(2) Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen
werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate
kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer
sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
(3) Bestehen Zweifel über die
Dienstunfähigkeit, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verpflichtet, sich
nach Weisung ärztlich oder fachärztlich untersuchen und begutachten zu
lassen und die Ärzte oder Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht zu
entbinden. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses
kann gefordert werden. Die anordnende Stelle trägt die dadurch entstandenen
Kosten.
Zu PfG § 105 Absatz 3: PfGErgG
§ 52
Das Landeskirchenamt als anordnende Stelle
ist berechtigt, dem Arzt Akteneinsicht zu gewähren, wenn dies zur
Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Anstelle oder neben einem
amtsärztlichen Zeugnis kann auch die gutachtliche Äußerung eines
vom Landeskirchenamt bestimmten kirchlichen Vertrauensarztes gefordert
werden.
§ 106
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie
zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand
maßgebenden Zeitpunkt nach § 105 dienstunfähig sind und eine
Dienstzeit von fünf Jahren (Wartezeit) nicht erfüllt haben. Satz 1
gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin infolge Krankheit, Verletzung
oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat,
dienstunfähig geworden ist.
(2) Die Berechnung der Wartezeit nach Absatz 1 Satz 1
regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Zu PfG § 106: PfGErgG §
53
Die Berechnung der Wartezeit regelt ein
Kirchengesetz.
§ 107
(1) Sollen Pfarrer und Pfarrerinnen von Amts wegen nach
§ 105 in den Ruhestand versetzt werden, so müssen sie unter Angabe der
Gründe schriftlich aufgefordert werden, etwaige Einwendungen innerhalb
einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben.
(2) Werden Einwendungen fristgemäß nicht
erhoben, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Ruhestand versetzt
werden. Werden Einwendungen fristgemäß erhoben, so werden die
notwendigen Feststellungen in einem Verfahren getroffen, in dem ein amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis eingeholt und dem Pfarrer oder der Pfarrerin
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem sind der
Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin und eine Vertretung der
Pfarrerschaft zu hören. Mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der
Anordnung der Feststellungen nach Satz 2 folgen, sind die das Ruhegehalt
übersteigenden Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes
einzubehalten.
(3) Erscheint der Pfarrer oder die Pfarrerin zur
Wahrnehmung der Rechte infolge des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen außer Stande, so wird nach Möglichkeit
im Einvernehmen mit der Familie ein Beistand für das Verfahren gestellt,
solange keine Vertretung nach dem Betreuungsgesetz bestellt ist.
(4) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann die Ausübung
des Dienstes für die Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise untersagt
werden, wenn dies um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Die
Nachprüfung dieser Anordnung nach § 78 hat keine aufschiebende
Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen
Vorschriften angeordnet werden.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Pfarrers oder der
Pfarrerin festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die nach Absatz 2
Satz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Führt das Verfahren
innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Ablauf der in Absatz 1
bezeichneten Frist, zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt der Ruhestand
mit dem Ende der dreimonatigen Frist. Dauert das Verfahren länger, so
beginnt der Ruhestand mit dem in dem Bescheid bestimmten Zeitpunkt,
spätestens mit dem Ende des Monats, in dem dem Pfarrer oder der Pfarrerin
der Bescheid zugestellt wird. Bei Versetzung in den Ruhestand werden die nach
Absatz 2 Satz 4 einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.
§ 107 a
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen
können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz regeln, dass von der
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,
wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das 50. Lebensjahr vollendet hat und er oder
sie noch mindestens die Hälfte eines vollen Dienstumfangs erfüllen
kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Hinsichtlich des Umfanges des Dienstes nach Absatz 1
darf über die Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts zur begrenzten
Dienstfähigkeit nicht hinausgegangen werden.
§ 108
(1) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand
gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.
(2) Im Übrigen können Pfarrer und Pfarrerinnen
im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger
Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt
werden.
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die
Übertragung von Aufgaben nach § 102 Abs. 2, die im Wesentlichen einem
vollen Dienst entsprechen, gehemmt.
§ 109
(1) Mit dem Beginn des Ruhestandes sind Pfarrer und
Pfarrerinnen unter Aufrechterhaltung des Pfarrerdienstverhältnisses der
Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im Übrigen unterstehen sie weiter der
Lehrverpflichtung und der Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der
Lehraufsicht und der Disziplinargewalt.
(2) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand gelten
die § 56 bis § 56 d entsprechend.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand erhalten
Versorgungsbezüge.
Zu PfG § 109: PfGErgG §
54
Der Pfarrer im Ruhestand kann vom
Landeskirchenamt mit seiner Zustimmung befristet als Altersvikar, insbesondere
zur Unterstützung des Hauptvertreters bei der vikarischen Verwaltung einer
vakanten Pfarrstelle, eingesetzt werden. Er erhält hierfür eine
angemessene monatliche Entschädigung, die das Landeskirchenamt
regelt.
§ 110
Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand kann, wenn sie
dienstfähig sind, vor Vollendung des 62. Lebensjahres, als schwerbehinderte
Menschen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch
– (SGB IX) des 60. Lebensjahres, jederzeit wieder eine Pfarrstelle oder
allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. Sie sind verpflichtet, dem
Folge zu leisten. Sie erhalten mindestens die Besoldung aus ihrer letzten
Verwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand ohne ihr Verschulden veranlasst
war. Die Umzugskosten werden ersetzt.
XI. Abschnitt
Beendigung des
Pfarrerdienstverhältnisses
1. Allgemeines
§ 111
Das Pfarrerdienstverhältnis endet bei Lebzeiten
durch
1. Entlassung aus dem Dienst,
2. Ausscheiden aus dem Dienst oder
3. Entfernung aus dem Dienst nach dem
Disziplinargesetz.
2. Entlassung aus dem Dienst
§ 112
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können ihre Entlassung
aus dem Dienst beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstwege schriftlich
einzureichen.
(2) Dem Antrag muss vorbehaltlich des § 117
entsprochen werden. Die Entlassung kann jedoch solange hinausgeschoben werden,
bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und
der Pfarrer oder die Pfarrerin über die Verwaltung des anvertrauten
kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft
abgelegt hat.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält eine
Entlassungsurkunde. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen
Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich
sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Entlassung kann zurückgenommen
werden, solange die Urkunde noch nicht zugegangen ist.
§ 113
(1) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die
Pfarrerin alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte,
insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und
Anwartschaften für sich und die Familie, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann
widerruflich, befristet oder unter Auflagen gewährt werden. Er wird als
laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt.
(2) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die
Pfarrerin vorbehaltlich des § 114 Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das Recht zum
Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen
der Amtskleidung.
§ 114
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung
beantragt, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe außerhalb
der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen zu übernehmen, so
können bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen werden.
Außerdem kann gestattet werden, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") und etwaige kirchliche Titel
weiterzuführen und die Amtskleidung zu tragen.
(2) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung aus
anderen Gründen beantragt, so können bei der Entlassung auf eigenen
Antrag oder mit Zustimmung die in Absatz 1 genannten Rechte belassen werden,
wenn dies bei Berücksichtigung der Vorschriften des II. Abschnittes im
kirchlichen Interesse liegt.
(3) Behalten Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Entlassung
Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur
Sakramentsverwaltung, so unterstehen sie weiter der Lehrverpflichtung und der
Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der bisherigen Lehraufsicht und
Disziplinargewalt. Dies gilt nicht, wenn sie in dem neuen Dienstverhältnis
auch der Lehraufsicht und Disziplinargewalt nach kirchlichem Recht unterstellt
sind.
(4) Der Verlust von Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung richtet
sich nach den Vorschriften des II. Abschnittes. Mit dem Verlust von Auftrag und
Recht entfallen auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Rechte.
§ 115
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung
beantragt, um eine überwiegend im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe zu
übernehmen, so kann auf Antrag bei der Entlassung die erneute
Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses zugesagt werden. Diese
Zusage kann befristet werden; sie kann widerrufen werden, wenn die in Satz 1
genannte Voraussetzung nicht eingetreten oder wenn sie entfallen ist oder wenn
die für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen
persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Für die erneute Begründung des
Pfarrerdienstverhältnisses nach Absatz 1 gilt § 93 Abs. 2, 3 und 6
sinngemäß.
§ 116
Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie die
Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind und nach
§§ 104 bis 106 ein Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand
nicht in Betracht kommt. § 113 gilt entsprechend
3. Ausscheiden aus dem Dienst
§ 117
(1) Aus dem Dienst scheidet aus,
1. wer die evangelisch-lutherische Kirche durch
Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen
Religionsgemeinschaft verlässt,
2. wer auf Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verzichtet,
3. wer den Dienst unter Umständen aufgibt, aus
denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will,
4. bei wem die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz
3 und des § 94 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind,
5. wer, ohne entlassen zu sein, in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen
oder sonstigen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes
bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn
die Fortdauer des Pfarrerdienstverhältnisses neben dem neuen
Dienstverhältnis angeordnet wird.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1
verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin Auftrag und Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen
der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum Tragen der
Amtskleidung und alle in dem bisherigen Pfarrerdienstverhältnis
begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie. Ein
Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
(3) Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit
Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt
des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Bescheid
ist zuzustellen.
§ 117 a
(1) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin scheidet nach
Maßgabe von Absatz 2 aus dem Dienst aus, wenn er oder sie in einem
ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam
einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft
des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der
amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende
Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus
kirchlichem Interesse das förmliche Verfahren eingeleitet hat oder die
Fortsetzung eines bereits eingeleiteten förmlichen Verfahrens beantragt
oder beschlossen worden ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat keinen Anspruch
auf Einleitung oder Fortsetzung eines förmlichen
Verfahrens.
(3) Wird ein förmliches Verfahren eingeleitet oder
fortgesetzt, so tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Einleitung oder
Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit er oder sie sich nicht
bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand
befindet.
(4) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden entsprechende
Anwendung.
(5) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz eine
von dem Verfahren über das Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 1 abweichende
Regelung treffen.
§ 117 b
(1) Wird eine Entscheidung, durch die das Ausscheiden aus
dem Dienst nach § 117 a bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen
Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die
diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht
unterbrochen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird, sofern er oder sie die
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und zumindest begrenzt dienstfähig
ist, nach Möglichkeit entsprechend seiner oder ihrer früheren
Tätigkeit verwendet. Bis zur Übertragung einer Pfarrstelle oder
allgemeinkirchlichen Aufgabe erhält er oder sie die Dienstbezüge, die
ihm oder ihr zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren
festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so
verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin den Anspruch auf Dienstbezüge nach
Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft
des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht
werden.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin muss sich auf die ihm
oder ihr nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes
Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er oder sie ist
zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 118
Pfarrer und Pfarrerinnen scheiden ferner aus dem Dienst
aus, wenn sie nach den Vorschriften über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen die ihnen aus der Ordination und aus dem kirchlichen Amt oder
dem Auftrag zustehenden Rechte verlieren. Das Nähere regelt das
Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen.
4. Entfernung aus dem Dienst
§ 119
Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das
Disziplinargesetz geregelt.
XII. Abschnitt
Nichtöffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
§ 120
(1) Schafft eine Gliedkirche für Ausnahmefälle
oder zur Erprobung Regelungen, nach denen Ordinierte in einem anderen als einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden
können, so ist zu bestimmen, dass die den pfarramtlichen Dienst
betreffenden Vorschriften dieses Kirchengesetzes sinngemäß gelten,
soweit diese Vorschriften nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses voraussetzen.
(2) Über Regelungen nach Absatz 1 ist das Benehmen
mit der Vereinigten Kirche herzustellen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 1
Absatz 1 Satz 2 PfG
Zu PfG § 120: PfGErgG §
55
(1) In Ausnahmefällen können
Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Landeskirche übertragen
werden soll, im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche beschäftigt
werden. Für diese Ordinierten gelten neben der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung die den Dienst des Pfarrers betreffenden Vorschriften des
Pfarrergesetzes und dieses Kirchengesetzes
sinngemäß.
(2) Ein Ordinierter nach Absatz 1 steht
hinsichtlich der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle, der
Verpflichtung zur Dienstleistung in einer Kirchgemeinde und der Zuweisung zu
einem Superintendenten einem Pfarrer auf Probe gleich und führt die
Amtsbezeichnung "Pfarrer zur Anstellung".
XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
mit eingeschränktem Umfang
§ 121
(1) Wenn dringende kirchliche Belange es erfordern, kann
der Umfang des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Antrag oder von Amts
wegen mit deren Zustimmung eingeschränkt werden. Der Umfang des Dienstes
von Pfarrern und Pfarrerinnen muss mindestens die Hälfte eines
vergleichbaren vollen Dienstes umfassen und darf nur für bestimmte Stellen
vorgesehen werden. § 94 bleibt unberührt.
(2) Das Nähere, insbesondere über Art,
Besetzung und Umfang entsprechender Pfarrstellen oder allgemeinkirchlicher
Aufgaben, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren
Bereich.
Zu PfG § 121: PfGErgG
§§ 56 und 57
§ 56
(1) Zur Gewährleistung der geistlichen
Versorgung von Kirchgemeinden, in denen die volle Besetzung der Pfarrstelle oder
einer von mehreren Pfarrstelle auf Grund der in der Landeskirche geltenden
Maßstäbe nicht mehr möglich ist, kann das Landeskirchenamt
Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Umfang begründen. Vor
Erlass dieser Maßstäbe durch das Landeskirchenamt ist das
Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen.
(2) Pfarrstellen in Kirchgemeinden, deren
volle Besetzung gemäß den in der Landeskirche geltenden
Maßstäben nicht möglich ist, können auf Antrag des
Pfarrstelleninhabers, auf Vorschlag des Kirchenvorstandes oder des
Kirchenbezirksvorstandes, die in jedem Fall zu hören sind, sowie von Amts
wegen zu Pfarrstellen mit einem Dienstumfang von 50 oder 75 Prozent erklärt
werden.
(3) Ändern sich die für die
Entscheidung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände grundlegend, so kann
die Pfarrstelle wieder in eine Stelle mit 75 oder 100 Prozent Dienstumfang
umgewandelt werden. Der Kirchenvorstand kann eine Überprüfung für
eine entsprechende Umwandlung anregen. Der Kirchenbezirksvorstand ist dazu zu
hören.
(4) Der Pfarrer in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang erhält Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ohne Kürzung. Entsprechendes
gilt für die Unfallfürsorge bei
Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer
weiteren Tätigkeit durch den Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis
mit eingeschränktem Umfang steht, gelten die Vorschriften des
Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit
entsprechend.
(6) Der Pfarrer in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang ist verpflichtet, eine ihm
zugewiesene Dienstwohnung zu bewohnen und die festgesetzte
Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige
Dienststelle zu zahlen.
§ 57
(1) Ehegatten, die Pfarrer sind, soll nach
Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsrechtes
grundsätzlich gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden. Sie werden
dabei in Dienstverhältnissen mit eingeschränktem Umfang mit jeweils 50
%igem Dienstumfang beschäftigt und sind gemeinsam Inhaber der
Pfarrstelle.
(2) Vor der Übertragung der Pfarrstelle
hat der Kirchenvorstand schriftlich seine Zustimmung zur gemeinsamen Wahrnehmung
der Dienste in der Pfarrstelle durch die Ehegatten zu
erklären.
(3) Die Ehegatten, denen gemeinsam eine
Pfarrstelle übertragen worden ist, sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene
Dienstwohnung zu beziehen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an
die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu
zahlen.
(4) Beide Ehegatten erhalten als Besoldung
das ihnen zustehende Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte.
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung
gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei
Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer
weiteren Tätigkeit durch einen oder beide Ehegatten gelten die Vorschriften
des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit
entsprechend.
(6) Art und Umfang des Dienstes sind
für jeden Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der
Superintendent im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Jedem
Ehegatten ist ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des
pfarramtlichen Dienstes zu übertragen. Die volle pfarramtliche Versorgung
der Kirchgemeinde muss gewährleistet sein. Die Dienstordnung bedarf der
Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(7) Im Falle der Verhinderung hat jeder
Ehegatte den anderen zu vertreten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so
ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu
regeln.
(8) Der Kirchenvorstand entscheidet nach einem Vorschlag
des Ehepaares, welcher der Ehegatten Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der
andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend
teil.
(9) Wird einem Ehegatten Elternzeit
gewährt, oder wird ein Ehegatte gemäß den dienstrechtlichen
Bestimmungen wegen der Betreuung von Kindern oder aus anderen wichtigen
familiären Gründen beurlaubt, so ist das Dienstverhältnis des
anderen Ehegatten während der Dauer der Elternzeit oder der Beurlaubung in
ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln. Dem Antrag eines
Ehegatten auf Gewährung von Elternzeit oder auf Beurlaubung kann nur
entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt
hat.
(10) Treten bei einem Ehegatten
Umstände ein, auf Grund deren einem Pfarrer gemäß den
dienstrechtlichen Bestimmungen die Ausübung des Dienstes untersagt, oder er
vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, so kann das Landeskirchenamt
anordnen, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. Zuvor sind
der Betroffene, der Kirchenvorstand und der Superintendent zu
hören.
(11) Das Landeskirchenamt kann die
Übertragung der Pfarrstelle auf die Ehegatten aufheben, wenn dies mit
Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder
aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die
Ehegatten, der Kirchenvorstand, der Superintendent und die Pfarrervertretung zu
hören.
XIV. Abschnitt
Dienstverhältnisse auf Zeit bei
Beurlaubung
§ 121a
(1) Mit Pfarrern und Pfarrerinnen, die von einer anderen
Kirche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf
Lebenszeit beurlaubt worden sind, kann im Einvernehmen mit dieser Kirche
für die Dauer der Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis auf Zeit begründet werden. Für das
Dienstverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das
Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Dienstverhältnis auf Zeit endet bei
Lebzeiten durch
1. Zeitablauf,
2. Aufhebung der Beurlaubung,
3. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
oder
4. Verlust der Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen
Aufgabe auf Grund einer Disziplinarentscheidung.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 2 kann nur im
Einvernehmen mit der beurlaubenden Kirche erfolgen.
(4) Für die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz
2 Nr. 3 ist die beurlaubende Kirche zuständig; sie hat das Einvernehmen mit
der Kirche herzustellen, zu der das Dienstverhältnis auf Zeit
besteht.
(5) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Zeit unterstehen,
unbeschadet des Dienstverhältnisses auf Zeit, in ihrer Lehre und Amts- und
Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt
hat.
XV. Abschnitt
Schluss- und
Übergangsvorschriften
§ 122
(1) Gliedkirchen, deren bisheriges Personalaktenrecht
wesentlich von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweicht, können
für ihren Bereich Sonderregelungen darüber treffen, in welchem Umfang
das Recht auf Einsicht in die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Kirchengesetzes geführten Personalakten eingeschränkt
wird.
Zu PfG § 122 Absatz 1: PfGErgG
§ 60
Für alle bis zum 31. Dezember 1995
geführten Personalakten besteht das Recht auf Einsicht nur in die
Unterlagen, die mit der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer
sowie der Übertragung von Pfarrstellen im unmittelbaren Zusammenhang
stehen.
(2) Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die
nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht in die Personalakte
gehören und die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Kirchengesetzes länger als drei Jahre in der Personalakte befinden,
erfolgen nur, soweit Gliedkirchen eine Regelung hierüber treffen; befinden
sich solche Unterlagen vom vorgenannten Zeitpunkt an noch nicht drei Jahre in
der Personalakte, so erfolgen Entfernung und Vernichtung nur auf Antrag des
Pfarrers oder der Pfarrerin.
§ 123
(1) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit dem
Staat werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
(2) Soweit für ordinierte Inhaber und Inhaberinnen
von theologischen Lehrämtern an staatlichen Hochschulen oder für
Pfarrer und Pfarrerinnen in einem staatlichen oder sonstigen öffentlichen
Dienst besondere Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben diese
unberührt.
§ 124
(1) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen erlassen,
soweit nichts anderes bestimmt ist, je für ihren Bereich die für die
Ergänzung und Anwendung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Für die Vereinigte Kirche ist dafür die Kirchenleitung
zuständig.
(2) Bestimmungen der Gliedkirchen, die sich mit dem
Gegenstand dieses Kirchengesetzes befassen, bleiben in Kraft, soweit sie die
Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ergänzen; dies gilt insbesondere
für die Regelung der Zuständigkeiten und des
Verfahrens.
§ 125
Bei Erlass oder Änderung der in § 124 genannten
Bestimmungen ist Rechtsgleichheit anzustreben. Die Gliedkirchen erlassen deshalb
diese Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der
Vereinigten Kirche.
§ 126
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das
Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes von Pfarrerinnen und Pfarrern in der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG)
vom 4. April 1989 (ABl. Bd. VI S. 82), zuletzt geändert durch das
Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 6. November 1993 (ABl.
Bd. VI S. 212) außer Kraft.
Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der
Generalsynode vom 17. Oktober 1995 und der Bischofskonferenz vom 17. Oktober
1995 vollzogen.
Friedrichroda, den 17. Oktober 1995
Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler
Anlage zu § 78 Abs. 3
<aufgehoben>
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (GD; AG; NH)
(Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG
-)
Vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 89)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 1, 6, 8-15, 26, 39-41, 51, 57 geändert,
§ 59 aufgehoben durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des PfGErgG
vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 14); im Ersten ÄnderungsG wird in § 2 Abs.
3 bestimmt: Soweit in weiter geltenden Bestimmungen auf einzelne Vorschriften
des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 16. April 1997 verwiesen wird,
treten vom 1. Januar 2003 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen in der
sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Fassung; §§ 12, 23, 30, 31,
35, 36a, 40, 41, 45, 46 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur
Änderung ... vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 189);
„Bezirkskirchenamt“ geändert in
„Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56); § 53 geändert durchKirchengesetz zur Änderung
versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 ((ABl. 2006 A 199).>
61045
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung
des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17.
Oktober 1995 (ABl. 1995 S. A 191) das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen und
Zuständigkeitsregelungen
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für Ordinierte im
Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie für
Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und
Frauen.
(3) Dienstaufsichtsführender im Sinne des
Pfarrergesetzes ist bei Pfarrern im Dienst einer Kirchgemeinde der
Superintendent, bei Pfarrern, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe
übertragen ist, der zuständige Dienstvorgesetzte. Die Dienstaufsicht
über die Superintendenten übt der Landesbischof aus. Das Recht des
Landeskirchenamtes, im Rahmen der ihm durch die Kirchenverfassung zugewiesenen
obersten Aufsicht dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse wahrzunehmen, bleibt
unberührt.
§ 2
Für die nach dem Pfarrergesetz und nach diesem
Kirchengesetz erforderlichen Entscheidungen, Anordnungen, Mitteilungen und
sonstigen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen
ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist.
Abschnitt II
Einzelbestimmungen
<Der Text der §§ 3 bis 57 des
Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz ist zur Bequemlichkeit der Leser
abschnittsweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen des
Pfarrergesetzes abgedruckt.>
Abschnitt III
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 58
Die besondere dienstrechtliche Stellung von im Dienst der
Landeskirche stehenden Theologinnen, die sich auf Grund früher geltenden
Rechts zum Dienst als Pfarrvikarin (ohne Ordination) entschieden haben, bleibt
auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten.
§ 59
aufgehoben
§ 60
<Der Text des § 60 ist hinter § 122
Absatz 1 PfG eingefügt.>
§ 61
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, notwendige
weitere Vorschriften zur Anwendung und Ergänzung des Pfarrergesetzes zu
erlassen, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz
bedarf.
§ 62
Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften des Pfarrergesetzes sowie von den
Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.
§ 63
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1997 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Kirchengesetz zur Übernahme und Ergänzung
des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
vom 12. November 1993 (ABl. S. A 172);
b) Kirchengesetz zur befristeten Erprobung von
Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und
Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (ABl. S. A 145);
c) Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung
dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer
und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242).
Dresden, am 16. April 1997
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 21. Juni 1994 (ABl. 1994 A 181)
61045
Auf Grund von § 58 Abs. 1 des
Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 12. November 1993
(Amtsblatt Seite A 172) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens zur Ausführung der Vorschrift in § 27 dieses Kirchengesetzes
Folgendes:
§ 1
(1) Anstelle des in § 27 Satz 1 PfGErgG genannten
schwarzen Talars mit Beffchen und Barett als Amtskleidung des Pfarrers, die bei
Gottesdiensten und Amtshandlungen zu tragen ist, können mit Genehmigung des
Landeskirchenamtes der weiße Talar (Mantelalba) und die in den
liturgischen Farben gehaltene Stola als Amtskleidung des Pfarrers Verwendung
finden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf des Einvernehmens des
Kirchenvorstandes mit dem Pfarrer oder den Pfarrern der Kirchgemeinde. Er ist
vom Kirchenvorstand auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten und zu
begründen.
(3) Der weiße Talar und die Stola können nur
in Kirchgemeinden getragen werden, für die eine Genehmigung vorliegt. Eine
Verpflichtung zum Tragen des weißen Talars und der Stola besteht weder
für örtliche noch auswärtige Pfarrer. Amtieren bei Gottesdiensten
mehrere Pfarrer gemeinsam, so sollen sie eine einheitliche Amtskleidung
tragen.
(4) Die Kosten für die Anfertigung des weißen
Talars und der Stola sind vom Pfarrer selbst zu tragen.
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 1994 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
(FortbildungsVO - FortbVO)
Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 A 64)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst
durch <Erste> RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom
02.04.2002 (ABl. 2002 A 79); § 3 Abs.2 Satz 1 neu gefasst durch Zweite
RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom 14.10.2003 (ABl. 2003 A
220).>
Reg.-Nr. 610806, Änderung 02.04.2002: Reg.-Nr.
610190
Aufgrund von § 39 Abs. 3 des Pfarrergesetzes in
Verbindung mit § 61 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz sowie der
Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom
Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im
Vorbereitungsdienst verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen
Folgendes:
§ 1
Begriffsbestimmungen,
Geltungsbereich
(1) Die berufliche Fortbildung für Pfarrer und
Pfarrerinnen hat das Ziel, die für die Ausübung des Dienstes
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu festigen und neue zu
erwerben.
(2) Die berufliche Weiterbildung dient einer Erweiterung
der Qualifikation oder dem Erwerb einer zusätzlichen
Qualifikation.
(3) Diese Rechtsverordnung regelt die Pflichten und
Rechte sowie das Verfahren bei der beruflichen Fortbildung von Pfarrern und
Pfarrerinnen.
(4) Für Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Grundsätze dieser
Rechtsverordnung entsprechend. Die erforderlichen Entscheidungen, insbesondere
zur Dienstbefreiung mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge und zur
Kostenübernahme, trifft jeweils das Landeskirchenamt nach Einholung einer
Stellungnahme des Superintendenten. Bei Weiterbildungsmaßnahmen von
längerer als einwöchiger Dauer kann mit Zustimmung des
Superintendenten von einer zeitlichen Anrechnung auf Maßnahmen der Fort-
und Weiterbildung in den Folgejahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Abstand genommen werden.
§ 2
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
§ 3
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Pfarrer sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer
anerkannten Fortbildungsmaßnahme von in der Regel einwöchiger Dauer
teilzunehmen. Bei der Teilnahme an längeren Fortbildungsmaßnahmen
verlängert sich der Zeitraum von drei Jahren um höchstens drei weitere
Jahre. Eine Fortbildungsmaßnahme, die die Dauer von 14 Tagen
übersteigt, wird grundsätzlich nur in einem Abstand von fünf
Jahren gewährt.
(2) Pfarrer zur Anstellung sind verpflichtet, im ersten
und im dritten Jahr des Probedienstes an jeweils einem dreiwöchigen
Aufbaukurs des Predigerseminars und im zweiten Jahr des Probedienstes an einem
zweiwöchigen Aufbaukurs für Seelsorge teilzunehmen. Eine Teilnahme an
anderen Kursen zur beruflichen Fort- oder Weiterbildung ist während der
Dauer des Probedienstes nicht vorgesehen.
(3) Ist die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten
Aufbaukursen aus zwingenden Gründen nicht möglich, so hat der
betreffende Pfarrer zur Anstellung an einem vom Landeskirchenamt schriftlich
anerkannten Ersatzkurs teilzunehmen.
(4) Pfarrer sind verpflichtet, in den ersten drei
Dienstjahren nach Übernahme in den ständigen Dienst an einer
anerkannten Fortbildungsmaßnahme für Jugendarbeit
teilzunehmen.
(5) Die Superintendenten und das Landeskirchenamt tragen
die Verantwortung dafür, dass die Pfarrer ihrer Verpflichtung zur Teilnahme
an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe dieser
Rechtsverordnung nachkommen. Die Superintendenten und das Landeskirchenamt sind
befugt, Pfarrer im Interesse des Dienstes jederzeit, insbesondere vor
Übernahme einer neuen Aufgabe, zur Teilnahme an von ihnen bestimmten
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu verpflichten.
(6) Die Kosten für die Teilnahme an anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen trägt die Landeskirche nach Maßgabe von
§ 6, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Fortbildungsmaßnahmen
(1) Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen im Sinne
dieser Rechtsverordnung werden durch das Landeskirchenamt im Amtsblatt der
Landeskirche oder auf andere Weise bekannt gemacht.
(2) Andere Fortbildungsangebote müssen vorher vom
Landeskirchenamt als im Interesse des Dienstes liegend anerkannt werden. Eine
Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Fortbildungsmaßnahme eine Dauer
von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen hat. Eine Anerkennung ist
ausgeschlossen, wenn es vergleichbare Fortbildungsangebote gemäß
Absatz 1 gibt. Auf diese ist hinzuweisen.
§ 5
Dienstbefreiung
(1) Sofern es die dienstlichen Verhältnisse
erlauben, können Pfarrer in jedem Jahr an einer anerkannten
Fortbildungsmaßnahme von in der Regel einwöchiger Dauer teilnehmen.
Dabei kann für längere Fortbildungsmaßnahmen der vorgenannte
Zeitraum über mehrere Jahre hinweg zusammengezogen werden. In diesen
Fällen kann eine Überschreitung der in § 8 Abs. 4 Satz 1 der
Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom
Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im
Vorbereitungsdienst bestimmten vierwöchigen Frist genehmigt
werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen besteht nicht.
(3) Zur Teilnahme an anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen ist Pfarrern Dienstbefreiung unter Fortzahlung der
Bezüge zu gewähren.
(4) Für die Dienstbefreiung, auch wenn diese nach
§ 7 ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden soll, gilt §
8 Abs. 4 Satz 2 der in Absatz 1 Satz 3 genannten Rechtsverordnung. Wegen einer
Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 sowie der
Kostenübernahme durch die Landeskirche hat der Superintendent vor seiner
Zustimmung jeweils die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen. Die
verbindliche Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme darf erst nach Vorliegen
der Zustimmung des Superintendenten erfolgen.
(5) Die Einholung der Stellungnahme des
Landeskirchenamtes zur Kostenübernahme nach Absatz 4 Satz 2 entfällt
bei Fortbildungsmaßnahmen des Pastoralkollegs Meißen, die zu den
anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1
zählen.
§ 6
Erstattungsfähige Kosten
Folgende Kosten für die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen sind abzüglich eines vom Landeskirchenamt
jeweils festzulegenden Teilnehmerbeitrages im Regelfall ganz oder teilweise
erstattungsfähig:
a) die nachgewiesenen Unterrichts- bzw.
Kurskosten
b) Reisekosten nach der Reisekostenverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Sonderfälle
(1) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, bei
denen das persönliche Interesse des Pfarrers überwiegt, die aber auch
im Interesse des Dienstes liegen, kann einem Pfarrer Dienstbefreiung ohne
Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn es die dienstlichen
Verhältnisse zulassen.
(2) Die Kosten für solche
Fortbildungsmaßnahmen sind vom Pfarrer selbst zu tragen.
§ 8
Fortbildung für ins Ehrenamt ordinierte
Theologen
(1) Ins Ehrenamt ordinierte Theologen sollen alle drei
Jahre an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Kosten
für die Teilnahme sind nach Möglichkeit von § 6 von der
Landeskirche zu tragen.
(2) Vor der verbindlichen Anmeldung zur
Fortbildungsmaßnahme ist die Zustimmung des Superintendenten einzuholen.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 9
Fortbildung für nicht im aktiven Dienst
stehende Pfarrer
(1) Pfarrer, die zeitweilig nicht im aktiven
Dienst stehen, z. B. Erziehungsurlaub in Anspruch nehmende oder aus
familiären Gründen freigestellte Pfarrer, sollen an anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
(2) Die Kosten sind von den Teilnehmern selbst zu tragen.
Letzteres gilt auch für die Teilnahme von Pfarrern im Ruhestand an
Fortbildungsmaßnahmen. Liegt ein besonderes dienstliches Interesse vor,
kann sich das Landeskirchenamt in angemessenem Umfang an den Kosten
beteiligen.
(3) Pfarrer im Wartestand sind nach Maßgabe von
§ 3 Abs. 1 zur Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen auf
Kosten der Landeskirche verpflichtet.
(4) Vor der verbindlichen Anmeldung zur
Fortbildungsmaßnahme ist die Zustimmung des Superintendenten einzuholen.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 10
Teilnahmebescheinigungen
Die Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen sind
verpflichtet, Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate oder andere geeignete
Nachweise auszustellen und diese den Teilnehmern zum Abschluss der
Maßnahme zu übergeben. Diese Nachweise sind von den Teilnehmern
unaufgefordert dem Landeskirchenamt zu übermitteln. Sie werden zu den
Personalakten genommen.
§ 11
Änderung der Rechtsverordnung über
Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie
Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im
Vorbereitungsdienst
In § 8 Abs. 1 der Rechtsverordnung über
Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie
Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst vom 14.
Februar 1992 (ABl. S. A 44) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18.
März 1997 (ABl. S. A 73) erhält Buchstabe c folgende
Fassung:
"c) der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen
Fort- und Weiterbildung an dem nach landeskirchlicher Ordnung bestimmten
Umfang"
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2000 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 14. Februar 1992 (ABl. 1992 A 44)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 7 Abs. 3 und § 9 geändert, § 7a
eingefügt durch ÄnderungsVO vom 18. 03.1997 (ABl. 1997 A 73) (mit
In-Kraft-Treten rückwirkend zum 01.01.1997); § 8 Abs. 1 Buchstabe c
geändert durch § 11 der FortbildungsVO vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A
64); Neubekanntmachung vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 65).>
61045
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen
<Originaltext 1992: Pastorinnen> , Pfarrverwalter und
Pfarrverwalterinnen, Pfarrdiakone sowie Kandidaten und Kandidatinnen im
Vorbereitungsdienst. Die in der Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
I. Erholungsurlaub
§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubserteilung
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das Urlaubsjahr
für Kandidaten im Vorbereitungsdienst ist das
Ausbildungsjahr.
(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern
die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte
gewährleistet ist.
(3) Die Urlaubstermine für Kandidaten im
Vorbereitungsdienst werden unter Berücksichtigung des Zeitablaufs der
einzelnen Ausbildungsabschnitte vom Landeskirchenamt in Fühlungnahme mit
den Leitern der Ausbildung festgesetzt.
(4) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der
Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf
der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen
erforderlich erscheint.
§ 3
Urlaubsdauer und
Bemessungsgrundlage
(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt in einem
Urlaubsjahr
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38
Kalendertage
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43
Kalendertage
nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44
Kalendertage
(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr
maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
(3) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen.
Pfarrer, die Verfolgte im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes sind, erhalten entsprechenden Zusatzurlaub,
wenn sie die Voraussetzungen nach staatlichem Recht
erfüllen.
§ 4
Kürzung und Anrechnung früheren
Urlaubs
(1) Hat der Pfarrer im laufenden Urlaubsjahr im
kirchlichen oder einem anderen Dienst bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist
dieser auf den zu gewährenden Urlaub entsprechend
anzurechnen.
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eintritts in das
Dienstverhältnis in die 2. Hälfte des Urlaubsjahres und hat der
Pfarrer vorher nicht im kirchlichen oder einem anderen Dienst gestanden, so
beträgt der Urlaub für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein
Zwölftel des Jahresurlaubs.
§ 5
Ruhestand
Tritt ein Pfarrer im Laufe des Urlaubsjahres in den
Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der
Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr ein Zwölftel für
jeden vollen Beschäftigungsmonat.
§ 6
Teilung und Übertragung
(1) Der Pfarrer soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub
im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll in Anspruch nehmen. Der Urlaub
kann auf Wunsch in Abschnitten genommen werden, jedoch ist im Allgemeinen die
Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Der Urlaub soll sich nicht
über die hohen Feiertage erstrecken.
(2) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird
die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet,
wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen
amtsärztliches oder vertrauensärztliches, Zeugnis nachgewiesen
wird.
(3) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens
binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit
Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann,
ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann
übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Pfarrers, wegen der
Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung oder aus anderen zwingenden, von dem
Pfarrer nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden
kann. Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des
Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis
zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist,
verfällt.
(4) Der Erholungsurlaub wird vom Superintendenten
erteilt. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
II. Dienstbefreiung und Abwesenheit vom
Dienstbereich
§ 7
(1) Der Pfarrer ist zur Anwesenheit in seinem
Dienstbereich verpflichtet, soweit sich aus seinem Auftrag nichts anderes
ergibt.
(2) Er soll seinen Dienst so einrichten, dass unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche frei
bleibt.
(3) Über den dienstfreien Tag nach Absatz 2 hinaus
kann der Pfarrer aus wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung
unter Weitergewährung der Bezüge in Anwendung der Vorschriften des
§ 52 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 16. Juli 1992 in der
jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können
Pfarrern in sonstigen dringenden Fällen unter Weitergewährung der
Bezüge bis zwei weitere dienstfreie Tage zusammenhängend gewährt
werden, jedoch nicht mehr als höchstens zehn Tage im Jahr. Der Pfarrer ist
für die Vertretungsregelung verantwortlich. Die Dienstbefreiung und die
Inanspruchnahme der dienstfreien Tage sind rechtzeitig vorher beim
Superintendenten unter Mitteilung der Vertretungsregelung zu
beantragen.
§ 7a
Urlaub zu Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten gemäß der
Trennungsgeldverordnung kann unter Weitergewährung der Bezüge Urlaub
bis zu sechs Tagen je Urlaubsjahr gewährt werden.
§ 8
(1) Zur dienstlichen Abwesenheit, die nicht auf den
Erholungsurlaub angerechnet wird, zählen insbesondere
Zeiten
a) der Durchführung von Rüstzeiten, Freizeiten,
Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen für Glieder der eigenen
Kirchgemeinde oder einer Kirchgemeinde, für die der Pfarrer im Rahmen einer
Vertretung tätig ist;
b) der Teilnahme an Rüstzeiten, Tagungen,
Evangelisationen, Vortragsdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen, an deren
Leitung oder Gestaltung der Pfarrer im Rahmen seines Dienstes maßgeblich
beteiligt ist;
c) <Diese Formulierung gilt ab
01.07.2000. Sachlich kein Unterschied zur früheren Fassung:> der
Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung in dem nach
landeskirchlicher Ordnung bestimmten Umfang.
(2) Nimmt der Pfarrer an Veranstaltungen teil, bei denen
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, die aber von
kirchlichen Stellen getragen werden oder im dienstlichen Interesse liegen, so
zählen solche Zeiten bis zur Dauer von höchstens sieben Kalendertagen
im Jahr als dienstliche Abwesenheit. Die darüber hinaus gehende Zeit ist
auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
(3) Die Zeit, in der ein Pfarrer Dienst als Kurprediger
versieht, zählt zur Hälfte als anrechnungsfreie dienstliche
Abwesenheit. Dauert ein solcher Dienst länger als vier Wochen im Jahr, so
wird die vierzehn Kalendertage überschreitende Zeit auf den Erholungsurlaub
angerechnet.
(4) Die dienstliche Abwesenheit darf insgesamt vier
Wochen im Jahr nicht überschreiten. Sie ist jeweils rechtzeitig vorher dem
Kirchenvorstand anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung des
Superintendenten. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die vorherige
Zustimmung des Superintendenten und des Kirchenvorstandes
erforderlich.
III. Sonderurlaub
§ 9
Für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, zur
Durchführung einer Badekur, die auf Grund des § 11 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordnet ist, für eine
Kur im Rahmen des Heilverfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
für eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet
ist, wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge
gewährt.
Dauer und Häufigkeit des Urlaubs unter
Weitergewährung der Bezüge nach Satz 1 bestimmen sich nach den
entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Soweit für eine in Satz 1 genannte Kur kein
Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung gewährt wird, ist auf
Antrag des Pfarrers Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu
gewähren.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar
1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Verordnung über den Erholungsurlaub für
kirchliche Mitarbeiter (Landeskirchliche Urlaubsordnung) vom 23. Dezember 1987
(Amtsblatt 1988 Seite A 9)
b) Verordnung vom 22. Mai 1990 (Amtsblatt Seite A 48) zur
Ausführung von § 27 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes vom 28. September
1982.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 02./03. Juli 1957 (ABl. VELKD Bd. I S.
92)
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung, am 2./3. Juli
1957 folgende Richtlinien für den Dienst des Studentenpfarrers in den
Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
beschlossen:
"1. Es gehört zur Verantwortung jeder Landeskirche,
für die Ausrichtung des kirchlichen Auftrages an der evangelischen
studierenden Jugend ihres Bereiches Sorge zu tragen.
2. Die Landeskirche beauftragt zu diesem Zweck einen
Gemeindepfarrer am Ort der Hochschule oder richtet ein besonderes
Studentenpfarramt ein.
3. Der Studentenpfarrer ist in seiner Amtsführung
an das Bekenntnis und die Ordnung seiner Landeskirche gebunden.
4. Die Dienstaufsicht über den Studentenpfarrer
wird durch die Landeskirche geregelt.
5. Der Studentenpfarrer hat die Aufgabe, den
evangelischen Studenten Gottesdienste zu halten, sie zu Bibelstunden und
Vorträgen zu sammeln und unter ihnen christliche Gemeinschaft zu pflegen,
in ihrer Mitte Seelsorge zu üben und die missionarische Verantwortung der
Kirche gegenüber der gesamten Studentenschaft wahrzunehmen.
6. An der Ausübung dieses Dienstes arbeiten
diejenigen Studenten verantwortlich mit, die sich unter dem Wort des Evangeliums
sammeln (Studentengemeinde). Aus der Mitte der Studentengemeinde erwachsen
Mitarbeiter und Arbeitskreise.
7. Zur Vornahme von Amtshandlungen bedarf der
Studentenpfarrer des Dimissoriale des zuständigen
Gemeindepfarrers.
8. Der Studentenpfarrer steht in seiner Arbeit mit der
Konferenz der Studentenpfarrer und der Evangelischen Studentengemeinde in
Deutschland in Verbindung."
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 29. Mai 2001 (ABl. 2001 A 153)
Reg.-Nr.: 20571 (17) 1229
§ 1
(1) Die Seelsorge in den Krankenhäusern und Heimen
(Krankenhausseelsorge) bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen
Seelsorge. Sie begleitet Menschen an diesem besonderen Ort, hilft bei der
Bewältigung des mit Krankheit verbundenen Leides, ermutigt zur Annahme der
Situation und unterstützt den Heilungs- und Gesundungsprozess.
Krankenhausseelsorge will das Vertrauen wecken und bestärken, dass die
Beziehung zwischen Gott und Mensch trotz der Brüchigkeit des Lebens Bestand
hat.
(2) Die Krankenhausseelsorge wird durch
- Pfarrer,
- nichttheologische Mitarbeiter und
- ehrenamtliche Helfer
wahrgenommen.
(3) Krankenhausseelsorge geschieht in der
Gesamtverantwortung der Landeskirche und ist unabhängig von der Rechtsform
der jeweiligen Einrichtung und deren Träger. Sie richtet sich an Patienten,
ihre Angehörigen und die im Krankenhaus Tätigen unabhängig von
ihrer konfessionellen Zugehörigkeit.
(4) In Vereinbarungen mit Trägern von
Krankenhäusern werden u.a. Fragen der Organisation des Dienstes, der
anteiligen Kostenerstattung, der Zusammenarbeit mit Fachdiensten sowie der
äußeren Bedingungen für den Dienst (Dienstzimmer und
Ausstattung, gottesdienstliche Räume, Informationswege,
Datenübermittlung usw.) geregelt. Die Vereinbarungen sind in der Regel mit
dem Kirchenbezirk abzuschließen.
(5) Die evangelische Krankenhausseelsorge bringt ihr
Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit
ein.
§ 2
Dienstverhältnisse und
Einsatzmöglichkeiten
(1) Der Dienst der Krankenhausseelsorge wird in der Regel
von Pfarrern in besonders eingerichteten Stellen in einem Dienstverhältnis
mit vollem oder mit eingeschränktem Dienstumfang wahrgenommen
(Krankenhauspfarrer im Hauptamt).
(2) Krankenhausseelsorge kann auch von einem Pfarrer im
Rahmen einer Beauftragung zusätzlich zu einer anderen ihm übertragenen
Pfarrstelle im eingeschränkten Dienstumfang wahrgenommen werden
(Krankenhauspfarrer mit Dienstauftrag).
(3) Für die Krankenhausseelsorge können ebenso
Mitarbeiter angestellt werden, die über Voraussetzungen gemäß
§ 3 Abs. 3 verfügen (nichttheologische Mitarbeiter in der
Krankenhausseelsorge). Ihre Anstellung bedarf der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt. Nichttheologischen Mitarbeitern kann ein an die
Krankenhausseelsorge gebundener Auftrag als Prädikant erteilt werden,
sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der
Prädikantendienst ist ehrenamtlich.
(4) An Krankenhäusern, denen kein Pfarrer oder
nichttheologischer Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich oder
durch Dienstauftrag zugeordnet werden kann, werden seelsorgerliche Aufgaben
durch den Pfarrer als Teil seines Dienstes wahrgenommen, in dessen
Seelsorgebereich sich das Krankenhaus befindet, soweit nicht in Absprache mit
dem Superintendenten die Krankenhausseelsorge anders geregelt wird
(Krankenhauspfarrer im Nebenamt).
(5) Die jeweils für Krankenhausseelsorge
Verantwortlichen können im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung
ehrenamtliche Mitarbeiter in die Krankenhausseelsorge (ehrenamtliche
Seelsorgehelfer) und in den Besuchsdienst einbeziehen. Voraussetzung für
den ehrenamtlichen Dienst sind entsprechende Zurüstungen und Anleitungen.
Ehrenamtliche Seelsorgehelfer sind dem Superintendenten zu benennen und durch
diesen amtlich zu bestätigen.
§ 3
Eignung und Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Dienst eines
Krankenhauspfarrers im Hauptamt ist grundsätzlich eine landeskirchlich
anerkannte Weiterbildung in Seelsorge (in der Regel klinische
Seelsorgeausbildung) und eine vorherige Tätigkeit in einer Kirchgemeinde
oder in einem übergemeindlichen Arbeitsbereich sowie die persönliche
Eignung.
(2) Bei Krankenhauspfarrern im Nebenamt oder mit
Dienstauftrag ist auf eine angemessene Seelsorgeweiterbildung zu achten. Sie
kann berufsbegleitend erfolgen.
(3) Nichttheologische Mitarbeiter in der
Krankenhausseelsorge müssen über eine abgeschlossene Fach- oder
Fachhochschulausbildung im Verkündigungsdienst bzw. in einem sozialen,
medizinischen oder pädagogischen Beruf verfügen, eine berufliche oder
ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchgemeinde oder in einem
übergemeindlichen Arbeitsbereich nachweisen können, eine
landeskirchlich anerkannte Weiterbildung in Seelsorge (in der Regel klinische
Seelsorgeausbildung) absolviert haben und die entsprechende persönliche
Eignung besitzen. Die Entscheidung über eine Anstellung kann erst nach
Vorlage eines pfarramtlichen Zeugnisses getroffen werden.
§ 4
Aufgaben
(1) Krankenhausseelsorge umfasst
- Besuche auf den Stationen,
- Einzel- und Gruppengespräche,
- Andachten, Gottesdienste und Amtshandlungen nach
Maßgabe der jeweiligen Berechtigungen,
- Unterweisung,
- Mitarbeit im Krankenpflegeunterricht,
- Mitarbeit in der Fort- und
Weiterbildung,
- Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften,
- Kontakte zur Krankenhausleitung und
-verwaltung,
- Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Helfern in
der Krankenhausseelsorge,
- Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratende Mitwirkung bei Fragen der sozialen Hilfen
für die Patienten und ihre Familien,
- Beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von
Büchern und Zeitschriften für die Patientenbibliothek.
(2) Krankenhauspfarrern obliegt gemäß den in
der Ordination übertragenen Aufgaben neben der Seelsorge die Verantwortung
für Gottesdienste, Abendmahlsfeiern und kirchliche Amtshandlungen im
Krankenhaus. Sie beraten außerdem bei ethischen Problemstellungen
insbesondere in der klinischen und wissenschaftlichen Medizin und stehen zur
Mitarbeit in Ethikkomitees und -kommissionen zur Verfügung.
§ 5
Dienstpflichten
(1) Pfarrer und nichttheologische Mitarbeiter in der
Krankenhausseelsorge (im Folgenden: Mitarbeiter) sind verpflichtet, bei der
Ausübung ihres Dienstes die für die Krankenhäuser geltenden
Bestimmungen zu beachten. Sie haben in allen dienstlichen Belangen
Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Soweit ihnen Informationen über Patienten zugängig gemacht werden, die
der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist auch deren Geheimhaltung
Dienstpflicht.
(2) Die Mitarbeiter sind zur Zusammenarbeit mit
Ärzten, Schwestern und Pflegern, Therapeuten und Sozialdiensten
verpflichtet. Ihre Mitwirkung im therapeutischen Team geschieht im Sinne einer
heilenden Gemeinschaft.
(3) Die Mitarbeiter, denen vom Landeskirchenamt eine
jährliche Sachkostenzuweisung zur Verfügung gestellt wird, haben
über dessen Verwendung am Ende des Rechnungsjahres Rechenschaft abzulegen.
Kollekten und Spenden für Aufgaben der Krankenhausseelsorge werden für
diesen Dienst eingesetzt. Im Übrigen erfolgt die Verwaltung der Mittel
entsprechend der Kassen- und Rechnungsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens.
(4) Die Mitarbeiter haben die ihnen für ihren Dienst
zur Verfügung gestellten oder neu beschafften beweglichen Gegenstände
in einem laufend fortzuführenden Inventarverzeichnis nachzuweisen. Eine
Ausfertigung des Inventarverzeichnisses ist beim Landeskirchenamt
einzureichen.
(5) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre
Verwaltungsaufgaben im Rahmen der kirchlichen Rechtsvorschriften und unter
Aufsicht des zuständigen Bezirkskirchenamtes
auszuüben.
(6) Für hauptamtliche Mitarbeiter ist
berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung ebenso Verpflichtung wie die
Inanspruchnahme von Supervision.
(7) Hauptamtliche Mitarbeiter berichten
regelmäßig vor der Ephoralkonferenz über ihre Arbeit. Sie senden
jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über ihre Tätigkeit
auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt.
§ 6
Fachaufsicht
Die Fachaufsicht für die Krankenhausseelsorge liegt
beim Landeskirchenamt.
§ 7
Fachaufsicht
(1) Hauptamtliche Krankenhauspfarrer haben an den
Ephoralkonferenzen des Kirchenbezirks sowie an den Zusammenkünften des
Pfarrkonvents, in dessen Bereich ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld
liegt, teilzunehmen.
(2) Nichttheologische Mitarbeiter in der
Krankenhausseelsorge sollen zur Ephoralkonferenz eingeladen
werden.
(3) Zur Teilnahme am Fachkonvent für
Krankenhausseelsorge in der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens sowie an dessen
regionale Zusammenkünften sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter
verpflichtet. Kranken
(4) Für Krankenhauspfarrer im Nebenamt werden
besondere Fortbildungsveranstaltungen angeboten.
§ 8
Gleichstellung
Die in dieser Ordnung verwendeten Funktions- und
Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und
Frauen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NV; NH)
Vom 17. Mai 1983 (ABl. 1983 A 50)
20571
§ 1
(1) Diese Ordnung gilt für Pfarrer, die hauptamtlich
mit der Seelsorge in einem kirchlichen oder staatlichen Krankenhaus beauftragt
sind bzw. eine solche vakante Stelle mitverwalten.
(2) Die Übertragung einer Krankenhauspfarrstelle
erfolgt durch das Landeskirchenamt (vgl. § 5
Pfarrstellenübertragungsgesetz vom 30. 10. 1979, ABl. 1980, Seite A 17)
nach Möglichkeit an einen speziell im Bereich der Seelsorge ausgebildeten
Pfarrer.
(3) Der Krankenhausseelsorger ist zur Mitgliedschaft in
der Arbeitsgemeinschaft der Krankenhausseelsorger der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens verpflichtet. Er nimmt ferner an den Zusammenkünften
des für ihn zuständigen Pfarrkonventes, in dessen Region der
Dienstbereich oder sein Wohnbereich liegt (vgl. B. Mitgliedschaft der
Konventsordnung vom 9. 4. 1975, ABl. Seite A 29) sowie an den Ephoralkonferenzen
seines Kirchenbezirkes teil.
(4) Im Übrigen gilt für die Inhaber von
Krankenhauspfarrstellen das Pfarrergesetz vom 14. 6. 1963 (ABl. 1964 Seite A 27)
in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 8. Juni 1980 (ABl. Seite A
71).
§ 2
Der Inhaber einer Krankenhauspfarrstelle ist vorrangig
mit der Seelsorge an den Patienten eines Krankenhauses bzw. mehrerer
Krankenhäuser oder deren Teilbereiche beauftragt. Im Rahmen des
Möglichen soll der Krankenhausseelsorger die Mitarbeiter seelsorgerlich
betreuen.
§ 3
(1) Der Dienst des Krankenhausseelsorgers umfasst
insbesondere:
- Besuche,
- Andachten, Gottesdienste, Abendmahlsfeiern und ggf.
Amtshandlungen,
- Kontakte zu den Kirchgemeinden der
Patienten,
- Kontakt zu den Einrichtungen der Inneren Mission,
insbesondere zu den Zweigstellen der Inneren Mission und deren
fürsorgerischen Mitarbeitern,
- Kontakt zu den Mitarbeitern des
Krankenhauses,
- Seelsorgerliche Begleitung der Angehörigen von
Patienten und im Krankenhaus Verstorbener.
(2) Wird von einem Patienten die seelsorgerliche
Begleitung durch den Krankenhausseelsorger auch nach der Entlassung erbeten, so
soll dies in Absprache mit dem zuständigen Gemeindepfarrer
erfolgen.
(3) Der Krankenhausseelsorger soll sich in Absprache mit
dem zuständigen Superintendenten um Mitarbeit in einer umliegenden
Kirchgemeinde bemühen. Damit der Krankenhausseelsorger vor einer Isolierung
bewahrt wird, sucht er sich Helfer für seine Arbeit im Krankenhaus,
beispielsweise für die musikalische Gestaltung von Andachten,
Weihnachtsfeiern, Gottesdiensten. Der Krankenhausseelsorger erhält in der
Regel in der betreffenden Gemeinde einen Predigtauftrag.
(4) Krankenhausseelsorger in kirchlichen
Krankenhäusern sind in Zusammenarbeit mit Ärzten, Schwestern und
Pflegern im Sinne einer "heilenden Gemeinschaft" tätig.
(5) Jeder Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, sich
regelmäßig weiterzubilden. Er nimmt nach Möglichkeit aller zwei
Jahre an einer Fachtagung oder einem Fortbildungskursus teil.
§ 4
(1) Die Dienstaufsicht über den
Krankenhausseelsorger übt der zuständige Superintendent
aus.
(2) Der Krankenhausseelsorger regelt seine Vertretung
während seines Erholungsurlaubes in Absprache mit dem Superintendenten und
dem Pfarrkonvent. Die Vertretung im Falle der Dienstunfähigkeit wegen
Krankheit regelt der Superintendent. In Diakonissenkrankenhäusern ist die
Vertretung in Absprache mit dem Rektor zu regeln.
§ 5
(1) Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, seine
Verwaltungsaufgaben im Rahmen der kirchlichen Rechtsvorschriften
<Fußnote> unter der Aufsicht des zuständigen
Bezirkskirchenamtes auszuüben.
<Fußnote:> zu beachten
sind: Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33), insbesondere § 9 Abs. 3
(Dimissoriale), Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1977 (Amtsblatt Seite A 65),
insbesondere § 4 Abs. 3 (Kirchenbucheintragungen)
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben in der Arbeit der
Krankenhausseelsorge sind in einfacher Form mit Belegführung zu verbuchen
und einmal jährlich mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt abzurechnen
(vgl. § 4 Abs. 7 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. 6. 1979, ABl.
Seite A 49).
(3) Die Kollekten und Spenden stehen für die
Aufgaben des Krankenhausseelsorgers zur Verfügung.
§ 6
Der Krankenhausseelsorger erhält in der Regel vom
Landeskirchenamt ein jährliches Berechnungsgeld, über das er am Ende
eines Rechnungsjahres gegenüber dem Bezirkskirchenamt
rechenschaftspflichtig ist.
§ 7
Der Krankenhausseelsorger hat die ihm für seinen
Dienst zur Verfügung gestellten oder neubeschafften beweglichen
Gegenstände in einem laufend fortzuführenden Inventarverzeichnis
nachzuweisen. Eine Ausfertigung des Inventarverzeichnisses ist beim
Landeskirchenamt und beim Bezirkskirchenamt einzureichen.
§ 8
Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, im
zweijährigen Turnus jeweils vor der Sommerpause einen Bericht über
seine Arbeit auf dem Dienstwege an das Landeskirchenamt einzureichen. Er ist
verpflichtet, vor der Ephoralkonferenz bzw. der Bezirkssynode seines
Kirchenbezirkes über seine Arbeit regelmäßig zu
berichten.
§ 9
Diese Ordnung tritt am 1. September 1983 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 25. Oktober 1973 (MBl. BEK DDR 1974, S.
42)
Auf Grund eines Auftrages der Konferenz vom 14. Juli 1973
hat der Vorstand der Konferenz die folgenden Richtlinien
beschlossen:
1. Der Dienst des Kurpredigers geschieht im Einvernehmen
mit dem zuständigen Ortspfarrer nach der in der Landeskirche geltenden
Ordnung und im ständigen Kontakt mit anderen Mitarbeitern bzw.
Dienstgruppen.
Vom Kurprediger wird erwartet, dass er nach den
örtlichen Gegebenheiten an mehreren Wochentagen Dienste übernimmt: z.
B. Kurzandachten, Vortragsabend, Gesprächsabend, geistliche Mitwirkung bei
Kirchenmusiken. In Absprache mit dem Ortspfarrer übernimmt er den
sonntäglichen Gottesdienst; er hat sich dabei an die in der Gemeinde
üblichen Ordnung zu halten. Außerdem sollte der Kurprediger in
geeigneter Weise den Kontakt zu den Urlaubern suchen und nach den örtlichen
Verhältnissen zu seelsorgerlichen Gesprächen bereit
sein.
Der Kurprediger meldet der beauftragenden Dienststelle
seinen Dienstantritt und reicht nach Beendigung seines Dienstes bei ihr einen
kurzen Bericht (in doppelter Ausfertigung) über seine Tätigkeit, seine
Eindrücke und Erfahrungen ein.
2. Der Kurprediger erhält von der beauftragenden
Dienststelle eine besondere Auslagepauschale. Ferner wird von der
Kirchengemeinde ein Zweibettzimmer für die Dauer der Tätigkeit zur
Verfügung gestellt. Außerdem werden die Reisekosten zweiter Klasse
für eine Person übernommen. Wegen der zusätzlichen Unterbringung
weiterer Familienangehöriger muss sich der Kurprediger mit dem
zuständigen Ortspfarrer in Verbindung setzen, der auch Auskünfte
über die örtlichen Verhältnisse erteilt.
3. In der Regel sollte der Kurprediger den Dienst einen
vollen Monat übernehmen. Davon sollten zwei Wochen auf seinen
Erholungsurlaub angerechnet werden, während die Landeskirche ihn für
die übrige Zeit von seinem Dienst in der eigenen Gemeinde
freistellt.
4. Bewerbungen um einen Kurpredigerdienst sind mit einer
Stellungnahme des Superintendenten bzw. Propstes bis zum 1. November des
Vorjahres an das für den Bewerber zuständige Konsistorium bzw.
Landeskirchenamt einzureichen. Dabei ist anzugeben:
a) in welchen Monaten für den Bewerber der
Kurpredigerdienst möglich ist,
b) in welchen Orten der Dienst gewünscht
wird,
c) welche Familienangehörigen ihn nach
Möglichkeit begleiten werden (Alter der Kinder).
Bewerber, die keine schulpflichtigen Kinder haben, kommen
für den Kurpredigerdienst vorwiegend in den Monaten Juni bzw. September in
Frage. Die Ferienmonate sollten Kurpredigern mit schulpflichtigen Kindern
vorbehalten bleiben.
5. Nach Prüfung der Bewerbungen werden die
geeigneten Bewerbungen, möglichst mit einer besonderen Empfehlung, bis zum
1. Dezember an das für den Kurpredigerdienst zuständige
Landeskirchenamt bzw. Konsistorium weitergegeben. Von dort aus erfolgt die
Beauftragung zum Kurpredigerdienst.
6. Nachdem alle Beauftragungen erfolgt sind, stellt die
beauftragende Dienststelle der jeweiligen Landeskirche eine Liste mit Namen,
Einsatzorten und Einsatzmonaten der beauftragten Kurprediger zu. Ebenfalls wird
der zuständigen Landeskirche nach Abschluss des Kurpredigerdienstes ein
Doppel des Kurpredigerberichtes, u.U. mit Stellungnahme der Dienststelle, die
den Auftrag erteilt hat, übersandt.
Berlin, den 25. Oktober 1973
Der Vorsitzende der Konferenz
D. Dr. Schönherr
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 12. April 1976 (ABl. 1976 A 50)
611210; 61133
Unter Bezugnahme auf § 32 Absatz 3 Ziffern I 1 und
IV 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der
Fassung vom 8. Februar 1972 (ABl. 1972 Seite A 53 unter II Nr. 19) wird
Folgendes verordnet:
1.
Erkrankt ein ständiger oder nichtständiger
Geistlicher und ist er dadurch dienstunfähig, so hat er dies
spätestens am 4. Tage der Dienstunfähigkeit dem Superintendenten oder
dem sonst zuständigen Dienstvorgesetzten unter Vorlage der darüber
erteilten ärztlichen Bescheinigung anzuzeigen, dabei auch zu bemerken, wie
seine Vertretung erfolgt.
Die Beendigung der Dienstunfähigkeit hat er
unverzüglich dem Superintendenten oder dem sonst zuständigen
Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
Geistliche, welche nicht selbst die Pfarramtsleitung
innehaben, haben die Anzeigen über den Pfarramtsleiter
einzureichen.
2.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen
treten außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 16. Juni 1956 Neufassung vom 03. Januar 1983 in der
EvLKS bekannt gemacht vom 30. März 1983 (ABl. 1992 A 51)
Generalsynode und Bischofskonferenz der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands haben die folgende Erklärung
zur Lehrverpflichtung und Handhabung der Lehrgewalt und - in Ausführung von
Artikel 15 <Fußnote> der Verfassung - das nachstehende
Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen als Lehrordnung der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossen, die
hiermit verkündet werden.
<Fußnote:> jetzt Artikel
23
ÜBERSICHT
Erklärung zur Lehrverpflichtung und Handhabung
der Lehrgewalt
I. Die Verantwortung der Kirche für die rechte
Lehre
II. Die Lehrnorm
III. Die Lehrgewalt
IV. Die Handhabung der Lehrgewalt
Kirchengesetz über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen
I. Abschnitt:
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
1. Das Lehrgespräch
2. Das Feststellungsverfahren
3. Gemeinsame Vorschriften für das
Lehrgespräch und das Feststellungsverfahren
II. Abschnitt:
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der
Gliedkirchen
Erklärung zur Lehrverpflichtung und Handhabung
der Lehrgewalt
Vom 16. Juni 1956
I.
Die Verantwortung der Kirche für die rechte
Lehre
Begründung
Inhalt und Maßstab aller Lehre in der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ist "das Evangelium von Jesus
Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und
in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, vornehmlich in
der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen
Katechismus Martin Luthers bezeugt ist" (Verfassung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 8. Juli 1948, Art. 1 Abs.
1).
Die Kirche lebt aus dem Evangelium. Sie ist von Gott mit
seiner Bezeugung und Weitergabe betraut. Darum ist sie um des Heiles der
Menschen willen vor Gott dafür verantwortlich, dass "das Evangelium rein
gepredigt und die heiligen Sakramente lauts des Evangelii gereicht werden"
(Augsb. Bek. Art. VII).
Umfang
Lehre bedeutet nicht nur die Lehrdarbietung im engeren
Sinne, sondern umfasst die Verkündigung des Evangeliums auf jegliche Weise.
Die Verantwortung der Kirche für die rechte Lehre bezieht sich daher sowohl
auf die theologische Lehrtätigkeit wie auf die gottesdienstliche
Verkündigung, kirchliche Unterweisung, seelsorgerliche Tätigkeit und
jede andere Darbietung des Evangeliums, in der es im geordneten kirchlichen
Dienst der Gemeinde bezeugt wird.
Betätigung
Die Kirche betätigt ihre Verantwortung für die
rechte Lehre in erster Linie positiv durch die schriftgemäße
Lehrdarbietung selbst auf diesem Grunde und in ihrem Dienst dann aber auch
regulativ-kritisch durch sorgfältiges Wachen über deren Reinheit. Das
verpflichtet sie zur tätigen Sorge
a) für die rechte Zurüstung und Bestellung
geeigneter Verkündiger und Lehrer des Evangeliums (Ausbildung und
Prüfung, Ordination und Vokation, Lehrverpflichtung) und
b) für die Aufrechterhaltung rechter und die
Überwindung falscher Verkündigung und Lehre (Visitation, Beratung,
Lehrverfahren).
Der Betätigung solcher Verantwortung hat alle
Lehrordnung zu dienen.
II.
Die Lehrnorm
Schrift und Bekenntnis
Alle Verkündigung, Unterweisung und
Sakramentsverwaltung in der Kirche ist an der Heiligen Schrift Alten und Neuen
Testamentes auszurichten und daraufhin zu prüfen, ob sie mit der
apostolischen Verkündigung des Evangeliums übereinstimmt. Die Mitte
und Summa der Heiligen Schrift ist in den Bekenntnisschriften der
evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt. Die Bekenntnisse der Kirche sind nicht
Autorität neben der Heiligen Schrift, sondern Richtweiser in ihren
zentralen Inhalt und Anweisung für eine dem Evangelium gemäße
Lehrverkündigung. Darum sind für die Beurteilung der Lehre die Heilige
Schrift als norma normans und die Bekenntnisschriften der Kirche als norma
normata in der rechten Weise aufeinander zu beziehen (F.C., Von dem summarischen
Begriff usw.).
Lehrverpflichtung
Die Übertragung des Amtes der öffentlichen
Verkündigung und Sakramentsverwaltung, wie sie in der Ordination geschieht,
aber auch die Erteilung jedes anderen kirchlichen Auftrages zu
Verkündigung, Unterweisung oder Lehre schließen die Übernahme
einer Bindung an die Lehrnorm ein. Die Übernahme dieser Lehrbindung findet
ihren Ausdruck in einer förmlichen Verpflichtung. Wer eine
Lehrverpflichtung eingeht, muss zuvor über deren Inhalt und Bedeutung
sorgfältig unterrichtet sein.
III.
Die Lehrgewalt
Das Wort Gottes
Lehrgewalt ist die Vollmacht, rechte Lehre in der Kirche
festzustellen und dem Evangelium widerstreitende Lehre zu verwerfen. Diese
Lehrgewalt hat letztlich das Wort Gottes selbst inne. Alle Prüfung der
kirchlichen Lehrverkündigung hat darum so zu geschehen, dass dadurch dem
Urteil des Evangeliums Raum gegeben wird. So bleibt das Wort Gottes Heiliger
Schrift "der einig Richter, Regel und Richtschnur" (F.C.,
a.a.O.).
Lehramt der Kirche
Das Lehramt der Kirche besitzt keine eigene Lehrgewalt
neben oder gar vor der Heiligen Schrift, sondern hat nur die Lehrgewalt des
Wortes Gottes geltend zu machen. In diesem abgeleiteten Sinne ist die Lehrgewalt
von Gott der ganzen Kirche, Amt und Gemeinde, übertragen. An ihr hat jeder,
dem ein Amt in der Kirche übertragen ist, nach dem Maße seiner
Berufung und seines Auftrages Anteil. Weil Lehrdarbietung und Wachen über
der Lehre zusammengehören, wird die Lehrgewalt in erster Linie durch solche
ausgeübt, die zur geistlichen Aufsicht in der Kirche bestellt sind, und
durch die theologischen Lehrer der Kirche. Auch die Gemeinde und ihre berufenen
Vertreter haben Recht und Pflicht, die ihnen dargebotene Verkündigung
darauf zu prüfen, ob sie dem Evangelium gemäß
ist.
IV.
Die Handhabung der Lehrgewalt
Lehrdarbietung
Die grundlegende und maßgebende Handhabung der
Lehrgewalt ist die lautere und vollkräftige Verkündigung des Wortes
Gottes. Sie erfordert vor allem die rechte Auswahl, Zurüstung und Anleitung
aller derer, die im Predigtamt oder im sonstigen öffentlichen Dienst der
Kirche stehen.
Beratung und Mahnung
Zur Handhabung der Lehrgewalt gehört ferner die
Visitation als helfender Dienst am Amte der Verkündigung und Unterweisung.
Dieser Dienst geschieht innerhalb und außerhalb der amtlichen
Kichenvisitationen in Erinnerung an die Lehrverpflichtung durch
geistlich-brüderliche Beratung, Ermahnung und erforderlichenfalls
Zurechtweisung.
Lehrbeanstandung
Die der Kirche auferlegte Verantwortung für das
Aufrechterhalten rechter Lehre schließt ein, dass in der öffentlichen
Lehrdarbietung bestimmte unüberschreitbare Grenzen gewahrt werden. Werden
diese Grenzen verletzt, so muss, wenn die Mittel der Beratung und Ermahnung
nicht ausreichen, der Weg der Lehrbeanstandung in einem förmlichen
Verfahren begangen werden. Auch bei dieser äußersten Maßnahme
ist im Auge zu behalten, dass alle Lehrordnung ein positives Ziel
hat.
Kirchengesetz über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen
in der Fassung vom 3. Januar
1983
§ 1
(1) Ein Verfahren bei Lehrbeanstandung (Lehrverfahren)
findet statt, wenn nachweisbar Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass
ein ordinierter Geistlicher oder ein sonstiger Inhaber eines kirchlichen Amtes
oder Auftrags öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der
christlichen Lehre oder in seinem gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden
Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt
und daran beharrlich festhält, und wenn voraufgegangene seelsorgerliche
Bemühungen nicht zu einer Behebung der Anstöße geführt
haben.
(2) Von einem Lehrverfahren kann bei Nichtordinierten
abgesehen werden, wenn die Tätigkeit im kirchlichen Dienst auf andere Weise
beendet werden kann.
(3) Ein Lehrverfahren findet nicht statt oder ist
einzustellen, wenn der Betroffene auf seinen Antrag hin aus dem kirchlichen
Dienst entlassen wird oder kraft Gesetzes ausscheidet.
I. Abschnitt
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger
der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche
Deutschlands
1. Das Lehrgespräch
§ 2
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bei
einem ordinierten Geistlichen oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes
oder Auftrages der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder
einer ihrer Leitung unmittelbar unterstellten Kirche oder Gemeinde vor,
beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz,
dass mit dem Betroffenen ein Lehrgespräch zu führen
ist.
(2) Der Beschluss der Kirchenleitung ist zu
begründen und dem Betroffenen zuzustellen.
§ 3
Zweck des Lehrgesprächs ist die Klärung des
Sachverhaltes und im Falle festgestellter Lehrabweichung der Versuch, den
Betroffenen theologisch zur Einsicht in die Bekenntniswidrigkeit seiner
Lehrmeinung zu führen.
§ 4
(1) Mit der Abhaltung des Lehrgesprächs beauftragt
die Bischofskonferenz drei Theologen, die hierfür besonders sachkundig
sind. Einer von ihnen muss im akademischen Lehramt stehen. Die Bischofskonferenz
bestimmt einen der drei zum Obmann. Der Betroffene kann eine Person seines
Vertrauens benennen, die an dem Lehrgespräch teilnimmt; sie muss Mitglied
einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und zu kirchlichen
Ämtern wählbar sein.
(2) Der Obmann setzt Ort und Zeit des Lehrgesprächs
fest und trifft die für seine Durchführung erforderlichen Anordnungen.
Das Lehrgespräch soll tunlichst innerhalb einer Frist von drei Monaten
stattfinden.
(3) Das Lehrgespräch ist nicht öffentlich. Sein
Verlauf wird in einer von allen Beteiligten zu unterschreibenden Niederschrift
festgehalten. Eine Abschrift erhält der Betroffene.
(4) Nach Abschluss des Lehrgesprächs erstattet der
Obmann der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz einen schriftlichen Bericht,
der sich abschließend darüber auszusprechen hat, ob die
Lehrbeanstandungen als bereinigt angesehen werden können oder nicht. Der
Bericht ist von sämtlichen Beauftragten zu unterzeichnen; gesonderte
Stellungnahme einzelner Beauftragter ist zulässig.
§ 5
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Lehrgesprächs
beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz,
ob von weiteren Maßnahmen abzusehen oder ob das Feststellungsverfahren
gegen den Betroffenen durchzuführen ist.
(2) Hat der Betroffene die Teilnahme an dem
Lehrgespräch abgelehnt, ist gleichfalls die Durchführung des
Feststellungsverfahrens zu beschließen.
(3) Die Beschlüsse zu den Absätzen 1 und 2 sind
zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) In dem Beschluss auf Durchführung des
Feststellungsverfahrens kann eine Beurlaubung des Betroffenen bis zur Beendigung
des Feststellungsverfahrens angeordnet werden. Bei der Beurlaubung ist
gleichzeitig zu entscheiden, ob der Betroffene die von ihm bekleidete Stelle
oder ihm übertragene allgemeinkirchliche Aufgabe verliert, ob er seine
Bezüge ganz oder teilweise verliert und ob ihm ein anderer Dienst
übertragen werden soll.
2. Das Feststellungsverfahren
§ 6
Es wird ein Spruchkollegium der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gebildet, dem die Durchführung
des Feststellungsverfahrens obliegt.
§ 7
(1) Das Spruchkollegium besteht aus:
a) einem Mitglied der Bischofskonferenz, das den Vorsitz
führt, und einem Theologen im akademischen Lehramt,
b) fünf weiteren Mitgliedern, darunter zwei
Theologen, die die Voraussetzungen für die Wahl eines geistlichen
Mitgliedes in die Generalsynode erfüllen.
Ein Mitglied nach Satz 1 Buchstabe b muss die
Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
werden von der Bischofskonferenz, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe
b von der Generalsynode gewählt. Die Wahlen erfolgen anlässlich der
zweiten Tagung der jeweiligen Generalsynode.
(3) Die Amtszeit dauert sechs Jahre. Die bisherigen
Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen
Mitglieder weiter.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a
wählt die Bischofskonferenz je einen Stellvertreter. Für die
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wählt die Generalsynode unter
Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b genannten Gruppen je
einen Stellvertreter. Für die Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.
Sie erhalten nach jeder Sitzung des Spruchkollegiums das
Wortprotokoll.
(5) Ist bei Ablauf der Amtszeit des Spruchkollegiums ein
Verfahren noch nicht abgeschlossen, so führen die Mitglieder des bisherigen
Spruchkollegiums das Verfahren als Spruchkollegium im Sinne dieses
Kirchengesetzes zu Ende. § 8 findet Anwendung.
(6) Der Vorsitzende kann zwei Ergänzungsmitglieder
aus der Gruppe der Stellvertreter berufen, von denen einer Theologe nach Absatz
1 Satz 1 Buchstabe b sein und einer die Befähigung zum Richteramt nach
Absatz 1 Satz 2 haben muss. Die Ergänzungsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht
an der mündlichen Verhandlung und den Sitzungen des Spruchkollegiums teil.
Scheidet ein Mitglied aus, treten sie, entsprechend ihrer
Gruppenzugehörigkeit, in das Spruchkollegium ein. Scheidet der Vorsitzende
aus, so entscheidet das Spruchkollegium, welcher Theologe den Vorsitz
übernimmt.
§ 8
Ein Mitglied des Spruchkollegiums scheidet aus, wenn eine
Voraussetzung für seine Bestellung nach § 7 Abs. 1 entfällt, wenn
es nach § 10 ausgeschlossen ist oder wenn es voraussichtlich für
länger als sechs Monate, vornehmlich aus gesundheitlichen oder beruflichen
Gründen, verhindert ist. Das Spruchkollegium stellt das Ausscheiden
unanfechtbar fest.
§ 9
Hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der
Bischofskonferenz die Durchführung des Feststellungsverfahrens beschlossen,
so leitet sie ihre Beschlüsse (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 2 und 4)
mit der Niederschrift und dem Bericht über das Lehrgespräch (§ 4
Abs. 3 und 4) dem Spruchkollegium zu.
§ 10
Von der Mitwirkung im Spruchkollegium ist
ausgeschlossen:
1. wer Ehegatte oder Vormund des Betroffenen ist oder
gewesen ist,
2. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft
begründet ist, nicht mehr besteht,
3. wer in der Sache am Lehrgespräch teilgenommen
hat.
§ 11
(1) Der Betroffene kann die nach § 7 Abs. 1
Gewählten binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses wegen
Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(2) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss
auf Gründe gestützt sein, die geeignet sind, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist
glaubhaft zu machen. Eine Lehrauffassung, die von der des Betroffenen abweicht,
kann nicht als solcher Grund geltend gemacht werden.
(3) Über den Ablehnungsgrund entscheidet das
Spruchkollegium unter Abwesenheit des Abgelehnten. Bei Ablehnung aller
Mitglieder entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Die Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar.
§ 12
(1) Der Vorsitzende des Spruchkollegiums teilt dem
Betroffenen die Namen der Mitglieder des Spruchkollegiums und der
Ergänzungsmitglieder mit.
(2) Ist ein Stellvertreter nicht mehr vorhanden, so ist
ein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit des Spruchkollegiums nach
§ 7 Abs. 4 neu zu wählen. Wenn die Generalsynode nicht innerhalb der
nächsten zwei Monate zusammentritt, erfolgt die Wahl durch deren
Präsidium.
§ 13
Der Vorsitzende des Spruchkollegiums kann eins oder
einige seiner Mitglieder mit der Vorbereitung der Verhandlung beauftragen. Nach
Abschluss der Vorbereitung bestellt er ein Mitglied des Spruchkollegiums zum
Berichterstatter für die von ihm anzuberaumende mündliche
Verhandlung.
§ 14
(1) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben,
mündlich oder schriftlich zu jedem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der sich
auf Grund der vorbereitenden Maßnahmen ergibt. Akteneinsicht steht ihm zu,
sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.
(2) Der Betroffene kann einen theologischen Beistand und
einen Beistand, der die Befähigung zum Richteramt hat, hinzuziehen.
Beistände müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche
in Deutschland und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
§ 15
(1) Die mündliche Verhandlung kann nur in
Anwesenheit aller Mitglieder des Spruchkollegiums und des Betroffenen
stattfinden. Ist der Betroffene verhindert, wird ein neuer Verhandlungstermin
anberaumt; nimmt der Betroffene ohne hinreichenden Grund an der Sitzung nicht
teil, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Zur mündlichen
Verhandlung wird die Kirchenleitung geladen; sie kann einen Vertreter
entsenden.
(2) In der mündlichen Verhandlung sind die geltend
gemachten Lehrbeanstandungen im Rahmen der gesamten Lehrdarbietung des
Betroffenen und gegebenenfalls seines gottesdienstlichen Handelns einer
umfassenden Würdigung zu unterziehen.
(3) Die Verhandlung ist öffentlich. Das
Spruchkollegium kann auf Antrag des Betroffenen oder von sich aus die
Öffentlichkeit einschränken oder ausschließen; bei Ausschluss
der Öffentlichkeit kann die Anwesenheit einzelner Personen zugelassen
werden. Die Entscheidung über Einschränkung oder Ausschluss der
Öffentlichkeit ist zu begründen; sie ist unanfechtbar.
(4) Über die mündliche Verhandlung wird ein
Wortprotokoll geführt.
§ 16
(1) Kommt das Spruchkollegium auf Grund der
mündlichen Verhandlung zu der Feststellung, dass der Betroffene
öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre
oder in seinem gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in
Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche getreten ist und
dass er beharrlich daran festhält, so stellt es dies in einem Spruch fest.
Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens fünf
Mitgliedern.
(2) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so stellt das
Spruchkollegium das Verfahren durch Beschluss ein.
§ 17
Die Beschlüsse nach § 16 sind schriftlich zu
begründen.
§ 18
Der Vorsitzende des Spruchkollegiums stellt die
Beschlüsse nach § 16 dem Betroffenen, der Kirchenleitung und der
Bischofskonferenz zu.
§ 19
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 16 Abs. 1
verliert der Betroffene mit dem Tage der Zustellung des Spruches alle ihm aus
der Ordination und aus seinem kirchlichen Amt oder Auftrag zustehenden
Rechte.
(2) Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen,
soll dem Betroffenen eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst erworbenen Versorgungsbezüge
gezahlt werden. Die Unterhaltsbeihilfe darf zusammen mit dem Einkommen die
zuletzt erhaltenen Dienstbezüge nicht übersteigen. Von dem Widerruf
soll nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Gebrauch gemacht
werden.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung einer
Unterhaltsbeihilfe trifft die Kirchenleitung unter Berücksichtigung des
Spruches und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Gemeinsame Vorschriften für das
Lehrgespräch
und das Feststellungsverfahren
§ 20
(1) Der Obmann des Lehrgesprächs und der Vorsitzende
des Spruchkollegiums bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des
Lutherischen Kirchenamtes als Geschäftsstelle.
(2) Gebühren werden für die Durchführung
des Lehrgesprächs und des Feststellungsverfahrens nicht erhoben. Die
entstehenden Auslagen trägt die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche
Deutschlands. Sie können ganz oder teilweise auf Beschluss des
Spruchkollegiums dem Betroffenen auferlegt werden, soweit er sie durch sein
Verhalten im Verfahren schuldhaft verursacht hat. Ein Anspruch des Betroffenen
auf Reisekosten und auf Erstattung der Kosten für Zuziehung der
Beistände besteht im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 1
nicht.
(3) Die Mitglieder des Spruchkollegiums haben Anspruch
auf Reisekosten. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die von der
Kirchenleitung festgesetzt wird.
§ 21
Einzelheiten des Verfahrens werden in einer
Ausführungsverordnung geregelt, welche die Kirchenleitung im Einvernehmen
mit der Bischofskonferenz erlässt.
II. Abschnitt
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der
Gliedkirchen
§ 22
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bei
einem ordinierten Geistlichen oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes
oder Auftrages einer Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vor, so finden die Vorschriften des 1. Abschnittes mit der
Maßgabe Anwendung, dass in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Abs. 1,
§§ 18, 19 und 20 Abs. 1 an die Stelle von Kirchenleitung,
Bischofskonferenz und lutherische Kirchenamt gliedkirchliche Organe treten. Wird
ein Feststellungsverfahren erforderlich, so ist das nach § 6 gebildete
Spruchkollegium zuständig.
(2) Sobald eine Gliedkirche die Durchführung eines
Lehrgesprächs nach § 2 beschlossen hat, informiert sie die Vereinigte
Kirche darüber.
(3) Soweit Kosten vor den Organen der Gliedkirche
erwachsen, werden sie von der Gliedkirche getragen.
§ 23
(1) Die Gliedkirchen treffen die zur Durchführung
des Gesetzes erforderliche Regelung.
(2) Dabei können die Gliedkirchen in Ergänzung
der §§ 1 und 16 des Gesetzes den Kreis der in ihrem Bereich von dem
Gesetz zu erfassenden Personen abweichend regeln.
(3) Die von einer Gliedkirche getroffene Regelung bedarf
der Zustimmung der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.
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Tippfehlerkontrollen durch AG NV
NH.
Vom 27. März 1992 (ABl. 1992 A 55)
1243/37
Auf Grund von § 23 des Kirchengesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren
bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 (Amtsblatt 1992 Seite A
54) hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur
Durchführung dieses Kirchengesetzes beschlossen:
Artikel I
Das Kirchengesetz über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
nach Maßgabe folgender Vorschriften angewendet:
§ 1
(1) Liegen die in § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes
über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen genannten Voraussetzungen bei
einem Ordinierten oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes oder Auftrages
der Landeskirche, einer ihrer Gliederungen oder Einrichtungen vor, so werden die
in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Abs. 1 und 18 der Kirchenleitung und der
Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
von der Kirchenleitung wahrgenommen.
(2) Die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 trifft das
Landeskirchenamt.
(3) Als Geschäftsstelle für die in § 20
Abs. 1 genannten Aufgaben dient das Landeskirchenamt.
§ 2
(1) Ist der Betroffene Glied der Landeskirche, ohne in
einem Dienstverhältnis zu ihr, ihren Gliederungen oder Einrichtungen zu
stehen, so sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen entsprechend anzuwenden. Vor einer Beschlussfassung nach den
§§ 2 und 5 ist der Dienstherr des Betroffenen zu
hören.
(2) Die Beschlüsse nach den §§ 2, 5 und 18
sind auch dem Dienstherrn des Betroffenen zuzustellen.
(3) Die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 trifft der
Dienstherr des Betroffenen.
Artikel II
Das Kirchengesetz über das Verfahren bei
Lehrbeanstandungen findet auch auf beurlaubte Ordinierte und auf Ordinierte im
Ruhestand Anwendung.
Artikel III
§ 1
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1992 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das
Lehrverfahren vom 16. April 1964 (Amtsblatt Seite A 35) außer
Kraft.
Dresden, am 27. März 1992
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vom 18. Oktober 2001 (ABl. 2001 A 250)
610903
§ 1
Grundsätze
Jesus Christus hat die Gemeinde gegründet, in der
die Einzelnen als Glieder seines Leibes miteinander verbunden sind. Gemeinschaft
gehört darum zum Wesen der Kirche. Gemeinschaft soll jeder Pfarrer oder
Pfarrerin in der ihm oder ihr anvertrauten Gemeinde finden. Darüber hinaus
sind die Pfarrer und Pfarrerinnen durch ihren gemeinsamen Dienst und die
Verantwortung, die sie vor Gott und den Menschen tragen, einander besonders
verbunden. Sie brauchen voneinander Hilfe und Förderung, Trost und
Ermahnung. Darum schließen sie sich zu Pfarrerkonventen zusammen.
Geistliche Gemeinschaft kann nicht organisiert werden, sie muss wachsen. Das
Zusammensein im Pfarrkonvent steht unter der Verheißung Jesu, dass dort,
wo zwei oder drei in seinem Namen versammelt sind, er mitten unter ihnen ist. Wo
zwischen Pfarrern und Pfarrerinnen keine geistliche Gemeinschaft besteht, leiden
sie nicht nur selbst innerlichen Schaden, sondern werden vor dem Herrn der
Kirche, einander und an ihren Gemeinden schuldig. Wer Seelsorge üben will,
muss an sich selbst Seelsorge erfahren. Darum ist es ratsam, dass sich jeder
Pfarrer und jede Pfarrerin einem Konfessionar anvertraut. Die Gemeinschaft im
Pfarrkonvent vollzieht sich im Wesentlichen in theologischer Arbeit,
Bibelgespräch, Fortbildung, Erfahrungsaustausch, in der Koordinierung der
gemeinsamen Arbeit im Konventsbereich und in geselligem
Beisammensein.
Für die Gestaltung der Gemeinschaft der Pfarrer und
Pfarrerinnen gilt im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens die folgende
Konventsordnung.
Die in dieser Ordnung verwendeten Funktions- und
Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und
Frauen.
§ 2
Bildung des Pfarrkonvents
(1) In jedem Kirchenbezirk der Evangelisch- Lutherischen
Landeskirche Sachsens gibt es mehrere regional abgegrenzte
Pfarrkonvente.
In der Regel sollen sieben bis zehn Pfarrer im aktiven
Dienst einen Pfarrkonvent bilden. Die Einzelheiten werden mit der Pfarrschaft
vom zuständigen Superintendenten geregelt. Die Abgrenzung der Pfarrkonvente
ist durch das Landeskirchenamt zu bestätigen
(2) Pfarrer, die durch Stellenübertragung in
besonderen Aufgabenfeldern tätig sind, können Fachkonvente bilden.
Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Landeskirchenamt zu
bestätigen ist.
(3) In jedem Pfarrkonvent ist ein Vorsitzender und sein
Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Für ihre
Wahl hat die Frage nach der Eignung für die besonderen Aufgaben
maßgebend zu sein. Die Vorschläge sind vor der Wahl mit dem
Superintendenten abzusprechen, der ein Einspruchsrecht hat. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind für die
Konventsarbeit verantwortlich.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden ist vom Landeskirchenamt zu
bestätigen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Superintendent und der Pfarrer gehört dem
für seine Kirchgemeinde oder für seine Dienststelle örtlich
zuständigen Pfarrkonvent an. Die Kandidaten der Theologie nehmen an den
Zusammenkünften des für sie zuständigen Pfarrkonvents mit
beratender Stimme teil. Durch Bescchluss der stimmberechtigten
Konventsmitglieder können Gäste zugelassen werden.
(2) Die Superintendenten, Pfarrer und Kandidaten der
Theologie sind zur Teilnahme im Pfarrkonvent verpflichtet. Sie dürfen nur
fern bleiben, wenn sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen
zwingend an der Teilnahme verhindert sind. Sie haben dies dem Vorsitzenden
rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Pfarrer, die in besonderen Aufgabenfeldern tätig
sind, haben an den Zusammenkünften des Pfarrkonvents teilzunehmen, in
dessen regionalem Bereich ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld liegt.
Die Verpflichtung zur Mitarbeit in entsprechenden Fachkonventen bleibt hiervon
unberührt.
(4) Pfarrer im Ruhestand sollen mindestens einmal im Jahr
zu einer Zusammenkunft des für ihren Wohnsitz zuständigen
Pfarrkonventes eingeladen werden. Es wird empfohlen, einen Konvent für
Pfarrer im Ruhestand zu bilden.
(5) Der Landesbischof, die Mitglieder des
Landeskirchenamtes und der zuständige Superintendent können zu jeder
Zeit an den Zusammenkünften der Konvente teilnehmen.
§ 4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Pfarrkonvent hat folgende
Aufgaben:
1. Gemeinsame Theologische Arbeit zur geistlichen
Stärkung, Bereicherung und Fortbildung der
Pfarrer,
2. regelmäßiger Austausch zu den Fragen der
gesamten Gemeindearbeit und des kirchlichen Lebens,
3. Förderung der Zusammenarbeit zur gemeinsamen
Erfüllung gemeindeübergreifender Aufgaben sowie die Regelung von
Vertretungsdienste und
4. gegenseitige Beratung und Hilfe in der
Amtsführung sowie Behandlung von Konfliktfällen.
(2) Referate über theologische Themen und
Bibelgespräche sollen abwechseln je von einem Mitglied des Konvents
gehalten werden, wobei darauf zu achten ist, dass alle Konventsmitglieder
gleichmäßig beteiligt werden.
(3) Weiter Aufgaben sowie Beratungen bestimmter Themen
können einem Pfarrkonvent vom Landeskircheamt übertragen
werden.
(4) Wenn einem Konventsmitglied aus der Lebens- und
Amtsführung eines anderen Mitgliedes Umstände zur Kenntnis kommen, die
zu Bedenken Anlass geben, so soll zunächst eine Aussprache zwischen den
beiden stattfinden. Gelingt es dabei nicht, den Anstoß zu beheben, so ist
die Angelegenheit unter den Mitgliedern des Pfarrkonvents zur Sprache zu
bringen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Auseinandersetzungen zwischen
einzelnen Mitgliedern des Pfarrkonvents bestehen. An solchen Aussprachen nehmen
nur die Mitglieder des Pfarrkonvents teil.
(5) Befugnisse des Pfarrkonvents, die durch andere
Rechtsvorschriften geregelt sind, bleiben unberührt.
§ 5
Zusammenkünfte
(1) Der Pfarrkonvent kommt in der Regel monatlich
zusammen. Wenigstens zweimal im JAhr sind ganztägige Zusammenkünfte
anzustreben.
(2) Die Zusammenkünfte des Pfarrkonvents sind nicht
öffentlich. Sie unterliegen der Dienstverschwiegenheit. Soweit sie
persönliche Angelegenheiten der Teilnehmer betreffen, fallen sie unter die
seelsorgerische Schweigepflicht.
(3) Termin, Ort und Tagesordnung jeder Zusammenkunft sind
rechtzeitig vorher vom Vorsitzenden den Mitgliedern und der Superintendentur
mitzuteilen. Für jede Sitzung sind die Teilnehmer, Tagesordnung und
Beschlüsse schriftlich festzuhalten.
§ 6
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
(1) Die nächste Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters ist im Jahre 2004 durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende hat aller zwei Jahre im Januar
über die Arbeit des Konvents dem Landeskircheamt über die
Superintendentur zu berichten. Dieser Bericht hat sich auf alle Punkte der
vorstehenden Konventordnung zu beziehen.
(3) Die Auslagen des Konvents sind von den zum
Konventsbereich gehörenden Kirchgemeinden anteilig zu
tragen.
(4) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2002 in
Kraft.
(5) Gleichzeitig tritt die Konventsordnung vom 9. April
1975 (ABl. S. A 29) außer Kraft.
Evangelisch- Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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