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3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND
KANDIDATEN
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Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (GD, NH)
Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 145)
61045
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 119 des Pfarrergesetzes in der
Fassung vom 6. November 1993 (Amtsblatt 1993 Seite A 157) das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Zur Gewährleistung der geistlichen Versorgung
von Kirchgemeinden, in denen die volle Besetzung der Pfarrstelle oder einer von
mehreren Pfarrstellen auf Grund der in der Landeskirche geltenden
Maßstäbe* (Fußnote: vgl. dazu "Richtwerte für die
Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle" vom 7. Juni 1994
(ABl. S. A 147)) nicht mehr möglich ist, kann das Landeskirchenamt nach
Maßgabe dieses Kirchengesetzes Dienstverhältnisse mit
eingeschränkter Aufgabe begründen.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
(1) Pfarrstellen in Kirchgemeinden, deren volle Besetzung
gemäß den in der Landeskirche geltenden Maßstäben*
(Fußnote wie oben) nicht möglich ist, können zu
Pfarrstellen mit halbem Dienstumfang erklärt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt nach
Anhörung des Kirchenvorstandes und des
Kirchenbezirksvorstandes.
(3) Ändern sich die für die Entscheidung nach
Absatz 1 maßgebenden Umstände grundlegend, so kann die Pfarrstelle
wieder in eine Stelle mit vollem Dienstumfang umgewandelt werden. Der
Kirchenvorstand kann einen entsprechenden Antrag stellen, zu dem der
Kirchenbezirksvorstand zu hören ist.
§ 3
(1) Mit Pfarrern auf Probe, denen die
Bewerbungsfähigkeit verliehen wurde, kann auf ihren Antrag oder mit ihrer
Zustimmung ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe
begründet werden. Die Begründung eines solchen
Dienstverhältnisses ist nur für einen Aufgabenbereich zulässig,
der der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht. Die Aufgabe
darf nur erteilt werden, wenn es sich um einen arbeitsmäßig
abgrenzbaren Bereich der Tätigkeit eines Pfarrers mit allgemeinkirchlicher
Aufgabe oder des pfarramtlichen Dienstes in einer Kirchgemeinde handelt und wenn
hierfür ein kirchliches Bedürfnis besteht.
(2) Ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter
Aufgabe darf nur für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht
Jahren begründet werden.
(3) Die Übertragung einer Pfarrstelle in einer
Kirchgemeinde auf einen Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe steht, setzt eine Entscheidung nach § 2 voraus
und ist nur zulässig, wenn
- in der Kirchgemeinde bereits ein Pfarrer mit vollem
Dienstumfang tätig ist oder
- die geistliche Versorgung der Kirchgemeinde durch den
mit eingeschränkter Aufgabe beschäftigten Pfarrer auf Grund der Anzahl
der Gemeindeglieder und der konkreten örtlichen Verhältnisse gesichert
erscheint.
(4) Der Inhaber einer Pfarrstelle nach Absatz 3 hat alle
Rechte und Pflichten eines Gemeindepfarrers gemäß den Bestimmungen
des Pfarrerdienstrechtes. Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und
Sonderaufgaben ist zu berücksichtigen, dass er in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht.
(5) Das Landeskirchenamt kann eine nach Absatz 1
getroffene Entscheidung aufheben oder ändern, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Zuvor sind der Betroffene und der Kirchenvorstand oder das sonst
zuständige vertretungsberechtigte Organ der kirchlichen Körperschaft
zu hören.
(6) Die sich bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses mit eingeschränkter Aufgabe ergebenden rechtlichen
Folgen regelt § 9.
§ 4
(1) Das Dienstverhältnis eines Pfarrers kann auf
seinen Antrag unter Verlust der Pfarrstelle in ein Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe umgewandelt werden. § 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Vorschriften in den §§ 82 bis 84 des
Pfarrergesetzes bleiben unberührt.
§ 5
(1) Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe erhält als Besoldung das ihm zustehende
Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte. Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt.
Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei
Dienstunfällen.
(2) Für die Ausübung einer weiteren
Tätigkeit durch den Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe steht, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes
über die Nebentätigkeit entsprechend.
§ 6
Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene
Dienstwohnung zu bewohnen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an
die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu
zahlen.
§ 7
(1) Ehegatten, die Pfarrer sind, kann nach Maßgabe
der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsrechtes für einen
befristeten Zeitraum nach § 3 Absatz 2 gemeinsam eine Pfarrstelle
übertragen werden, wenn jeder Ehegatte in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe beschäftigt wird. In diesem Fall werden die
Ehegatten gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle.
(2) Vor der Übertragung der Pfarrstelle hat der
Kirchenvorstand schriftlich seine Zustimmung zur gemeinsamen Wahrnehmung der
Dienste in der Pfarrstelle durch die Ehegatten zu erklären.
(3) Die Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle
übertragen worden ist, sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene
Dienstwohnung zu beziehen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an
die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu
zahlen.
(4) Beide Ehegatten erhalten als Besoldung das ihnen
zustehende Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte. Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung
gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei
Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer weiteren
Tätigkeit durch einen oder beide Ehegatten gelten die Vorschriften des
Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.
§ 8
(1) Art und Umfang des Dienstes sind für jeden
Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der Superintendent im
Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Jedem Ehegatten ist ein
arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des pfarramtlichen Dienstes zu
übertragen. Die volle pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinde muss
gewährleistet sein. Die Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das
Landeskirchenamt.
(2) Im Falle der Verhinderung hat jeder Ehegatte den
anderen zu vertreten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist die
Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
(3) Einer der Ehegatten ist Mitglied des
Kirchenvorstandes; der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes
beratend teil. Ist das Mitglied verhindert, so übt der andere Ehegatte das
Stimmrecht aus. Das Bezirkskirchenamt bestimmt auf Vorschlag des
Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten dem Kirchenvorstand als Mitglied
angehört.
(4) Wird einem Ehegatten Erziehungsurlaub gewährt,
oder wird ein Ehegatte gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen wegen
der Betreuung von Kindern oder aus anderen wichtigen familiären
Gründen beurlaubt, so ist das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten
während der Dauer des Erziehungsurlaubes oder der Beurlaubung in ein
Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln. Dem Antrag eines
Ehegatten auf Gewährung von Erziehungsurlaub oder auf Beurlaubung kann nur
entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat.
(5) Treten bei einem der Ehegatten Umstände ein, auf
Grund deren einem Pfarrer gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen
die Ausübung des Dienstes untersagt, oder er vorläufig des Dienstes
enthoben werden kann, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass auch der
andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. Zuvor sind der Betroffene, der
Kirchenvorstand und der Superintendent zu hören.
(6) Das Landeskirchenamt kann die Übertragung der
Pfarrstelle auf die Ehegatten vor Ablauf der festgesetzten Frist aufheben, wenn
dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der
Ehegatten oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der
Entscheidung sind die Ehegatten, der Kirchenvorstand und der Superintendent zu
hören.
(7) Enden die eingeschränkten
Dienstverhältnisse der Ehegatten durch Fristablauf oder vorzeitig auf Grund
einer Entscheidung nach Absatz 6, so bestimmen sich die rechtlichen Folgen
für beide Ehegatten aus § 9. Ist eine Entscheidung nach Absatz 6
getroffen worden, so ist beiden Ehegatten ausreichend Zeit zur Bewerbung um eine
Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu gewähren. Während dieser Zeit
bestehen die bisherigen dienstrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten
fort.
§ 9
(1) Ein Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit
eingeschränkter Aufgabe ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende
dieser Aufgabe um eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu bewerben.
Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann ihm
von Amts wegen eine Pfarrstelle übertragen werden. Bei der Übertragung
sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers
Berücksichtigung finden. Tritt der Pfarrer den Dienst in der
übertragenen Pfarrstelle nicht an, oder unterlässt er die Bewerbung,
so scheidet er mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst aus. Die Absätze 2
und 3 des § 115 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
(2) Steht dem Pfarrer keine Pfarrstelle zur
Verfügung, so wird das Dienstverhältnis mit eingeschränkter
Aufgabe fortgesetzt, bis es durch Übertragung einer Pfarrstelle in ein
Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umgewandelt worden ist. Absatz 1
Sätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 10
Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen
Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.
§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur befristeten
Erprobung eingeschränkter Dienstverhältnisse von Theologenehepaaren
vom 3. November 1993 (Amtsblatt Seite A 179) außer Kraft.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt am 30. Juni 2002
außer Kraft. Für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten
Dienstverhältnisse mit eingeschränkter Aufgabe bleibt es weiterhin
gültig.
Dresden, am 20. April 1994
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
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Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Vom 09. April 1975 (ABl. 1975 A 29)
aufgehoben durch § 6 (5) der
Konventsordnung vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. A 250)
610903
Einführung
Jesus Christus hat die Gemeinde gegründet, in der
die Einzelnen als Glieder seines Leibes miteinander verbunden sind. Gemeinschaft
gehört darum zum Wesen der Kirche. Geistliche Bruderschaft soll jeder
Pfarrer in der ihm anvertrauten Gemeinde finden. Darüber hinaus sind die
Pfarrer durch ihren gemeinsamen Dienst und die Verantwortung, die sie vor Gott
und den Menschen tragen, einander besonders verbunden. Sie brauchen voneinander
Hilfe und Förderung, Trost und Ermahnung. Darum schließen sie sich zu
Pfarrkonventen zusammen. Ihre Gemeinschaft gründet sich nicht auf
gegenseitige Freundschaft und gleiche Interessen. Sie darf darum ihre Grenze
auch nicht an menschlichen Bedingtheiten finden.
Bruderschaft kann nicht organisiert werden, sie muss
geistlich wachsen. Das Zusammensein im Pfarrkonvent steht unter der
Verheißung Jesu, dass dort, wo zwei oder drei in seinem Namen versammelt
sind, er mitten unter ihnen ist. Es ist auch ratsam, dass sich jeder Pfarrer
einem Konfessionar anvertraut. Wer Seelsorge üben will, muss an sich selbst
Seelsorge erfahren. Wo zwischen den Pfarrern keine Bruderschaft besteht, leiden
sie nicht nur selbst innerlich Schaden, sondern werden vor dem Herrn der Kirche,
aneinander und an ihren Gemeinden schuldig.
Die Gemeinschaft im Pfarrkonvent vollzieht sich im
Wesentlichen in gemeinsamer Bibelarbeit, Weiterbildung, Erfahrungsaustausch, in
der Koordinierung der gemeinsamen Arbeit im Konventsbereich und in geselligem
Beisammensein.
Als Grundlage für die Gestaltung solcher
Gemeinschaft der Pfarrer im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird
darum folgende veränderte
Konventsordnung
vorgelegt.
A. Allgemeines
(1) In jedem Kirchenbezirk der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens gibt es mehrere regional abgegrenzte Pfarrkonvente. Im
Allgemeinen sollen etwa 10 bis 15 Mitglieder einen Pfarrkonvent bilden. Alles
Nähere wird im Einvernehmen mit der Pfarrerschaft vom zuständigen
Superintendenten geregelt. Die Abgrenzung der Pfarrkonvente ist durch das
Landeskirchenamt zu bestätigen.
(2) Jeder Pfarrkonvent hat einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden, denen die Verantwortung für die
Konventsarbeit obliegt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils
für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
Für ihre Wahl hat die Frage nach der Eignung für die besonderen
Aufgaben maßgebend zu sein. Die Vorschläge sind vor der Wahl mit dem
Superintendenten zu besprechen, der ein Einspruchsrecht hat. Dem
Landeskirchenamt steht die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden
zu.
B. Mitgliedschaft
(1) Zur Mitgliedschaft im Pfarrkonvent sind verpflichtet
alle Superintendenten, Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikarinnen, Pfarrdiakone,
Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie - ohne Stimmberechtigung - die im
Vorbereitungsdienst stehenden Vikare und Vikarinnen.
(2) Jedes Mitglied gehört dem für seine
Kirchgemeinde bzw. für seine Dienststelle örtlich zuständigen
Pfarrkonvent an. Emeriti sollen zu den Zusammenkünften der für ihren
Wohnsitz zuständigen Pfarrkonvente eingeladen werden. Durch Beschluss der
stimmberechtigten Konventsmitglieder können Gäste zugelassen werden.
Die Pfarrfrauen sollten nach Möglichkeit an den Zusammenkünften der
Pfarrkonvente teilnehmen.
(3) Bei der Behandlung persönlicher Angelegenheiten
(besonders nach D IV) sollen außer den unmittelbar Beteiligten nur die
stimmberechtigten Konventsmitglieder zugegen sein.
(4) Der Landesbischof, die Mitglieder des
Landeskirchenamtes, die mit den Aufgaben eines Oberlandeskirchenrates betrauten
theologischen Oberkirchenräte des Landeskirchenamtes und der
zuständige Superintendent haben jederzeit Zutritt zu den Versammlungen des
Konvents.
C. Zusammenkünfte
(1) Der Konvent kommt in der Regel monatlich zusammen.
Ganztägige Zusammenkünfte, wenigstens zweimal im Jahre, sind
anzustreben.
(2) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet.
Dienste sind nach Möglichkeit auf einen anderen Tag zu legen. Fernbleiben
ist nur beim Vorliegen triftiger Gründe statthaft. Wer an einer
Konventszusammenkunft nicht teilnehmen kann, hat sich bei dem Vorsitzenden zu
entschuldigen.
(3) Jede Konventsversammlung wird mit biblischem Wort
und Gebet eröffnet. Ob dies in Gestalt einer Andacht, eines Gottesdienstes
oder einer Abendmahlsfeier geschieht, ist dem Konvent freigestellt. Die
Konventsversammlung schließt mit Gebet und Segen.
(4) Über jede Zusammenkunft des Konvents ist eine
Niederschrift zu führen.
(5) Termin, Ort und Tagesordnung jeder Zusammenkunft
sind rechtzeitig vorher den Konventsmitgliedern und der Superintendentur
mitzuteilen.
D. Aufgaben
(1) Als Aufgaben sind dem Konvent
gestellt:
Bibelarbeit
Theologische Weiterbildung
Praktische Fragen
Behandlung von Konfliktfällen.
(2) Die Gestaltung der Konventsarbeit bleibt dem Konvent
überlassen. Dabei darf in der Jahresplanung keine der genannten Aufgaben zu
kurz kommen.
I. Bibelarbeit
(1) Die Bibelarbeit soll nicht zunächst unter dem
Gesichtspunkt der praktischen Verwendung stehen. Wird auf praktische Verwendung
Bezug genommen, so kann der Predigttext eines der nächsten Sonntage
gewählt werden. Insbesondere ist auch an die katechetische Arbeit und an
die Jugendarbeit zu denken.
(2) Der Text ist vorher bekannt zu geben und von allen
Mitgliedern vorzubereiten. Auf ein gemeinsames Gespräch über den Text
sollte nicht verzichtet werden. Die Bibelarbeit ist abwechselnd je von einem
anderen Mitglied des Konvents zu halten, wobei darauf zu achten ist, dass alle
Konventualen gleichmäßig beteiligt werden.
II. Theologische Weiterbildung
(1) Das Landeskirchenamt kann allen oder einzelnen
Konventen bestimmte Themen aufgeben und zur Vorbereitung von Beschlussfassungen
(einschl. der Landessynode) die Konvente zu Stellungnahmen auffordern. Im
Übrigen steht die Wahl der Themen den Konventen frei.
(2) Referate über theologische Themen sollen
abwechselnd je von einem anderen Mitglied des Konvents gehalten werden, wobei
darauf zu achten ist, dass alle Konventualen gleichmäßig beteiligt
werden.
(3) Bei der Behandlung theologischer Fragenkreise
sollten die Aussagen der Bekenntnisschriften und neuer bekenntnisartiger
Formulierungen in angemessener Weise zu Wort kommen.
III. Praktische Fragen
(1) Bei jeder Zusammenkunft des Konvents ist Gelegenheit
zu Informationen, zum Erfahrungsaustausch und zu brüderlicher Beratung
über Fragen des Dienstes zu geben.
(2) Die Möglichkeiten zu partnerschaftlicher
Zusammenarbeit einschließlich Vertretungsfragen und zur Koordinierung von
Diensten im Konventsbereich sind weitgehend zu nutzen.
IV. Behandlung von Konfliktsfällen
(1) Wenn einem Konventsmitglied aus der Lebens- und
Amtsführung eines anderen Mitgliedes Umstände zur Kenntnis kommen, die
zu Bedenken Anlass geben, so kann zunächst eine brüderliche Aussprache
zwischen den beiden stattfinden. Gelingt es dabei nicht, den Anstoß zu
beheben, so ist die Angelegenheit auf dem Konvent zur Sprache zu
bringen.
(2) Kein Mitglied des Konventes darf sich durch falsches
Schweigen seiner Verantwortung entziehen.
(3) Nach Absatz 1 ist auch zu verfahren, wenn
Zwistigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern entstanden sind.
(4) Der Konvent entscheidet darüber, ob er eine ihm
obliegende Angelegenheit als erledigt betrachtet. Der Vorsitzende des Konvents
teilt dem Superintendenten das Ergebnis der Behandlung der Angelegenheit
mit.
E. Schlussbestimmungen
(1) Der Vorsitzende hat jeweils im Januar über die
Arbeit des Konvents im vergangenen Jahre dem Landeskirchenamt über die
Superintendentur zu berichten. Dieser Bericht hat sich auf alle Punkte der
vorstehenden Konventsordnung zu beziehen.
(2) Die Auslagen des Konvents (Fahrtkosten und
Geschäftsaufwand) sind von den zum Konventsbereiche gehörenden
Kirchgemeinden anteilig zu tragen.
(3) Diese Konventsordnung tritt am 1. Juli 1975 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Konventsordnung vom 1. August 1947 (Amtsblatt
Jahrgang 1949 Seite A 56 und A 59 unter Nr. 58) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Hempel Dr. Johannes
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