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3.3.1 BESETZUNG VON PFARRSTELLEN
[mit ANHANG:
PRÄDIKANTEN]
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.12.2003, AKL)
Vom 25. November 2003 (ABl. 2003 A 232)
Reg.-Nr. 6010 (9) 379; 61120
Aus Anlass der Neuplanung der Pfarrstellen sowie der
Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen für den Planungszeitraum
ab dem Jahr 2005 hat das Landeskirchenamt zum Stellenbesetzungsverfahren
Folgendes beschlossen:
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I
1. Das Landeskirchenamt prüft Anträge auf
Wiederbesetzung vakanter Pfarrstellen daraufhin, ob eine Entscheidung
hierüber gemäß § 1 Abs. 2
Pfarrstellenübertragungsgesetz getroffen werden kann oder ob diese
auszusetzen ist. Letzteres gilt für den Fall, dass deutliche Ungewissheit
besteht, ob diese Pfarrstelle in die Neuplanung der Pfarrstellen aufgenommen
werden wird. In gleicher Weise kann das Wiederbesetzungsverfahren unterbrochen
werden.
2. Ist die Pfarrstellenneuplanung für den Bereich
der Landeskirche bestätigt, werden die unterbrochenen
Wiederbesetzungsverfahren auf der Grundlage der Neuplanung
abgeschlossen.
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II
1. Angesichts der mit der Neuplanung von
Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen verbundenen
Stellenveränderungen ergehen alle Stellengenehmigungen unter dem Vorbehalt
der Aufnahme der Stelle in die neue Stellenplanung. Die zur Wiederbesetzung
genehmigten Stellen sind deshalb nur befristet zur Anstellung
freigegeben.
2. Liegt eine vom Landeskirchenamt bestätigte
Neuplanung der Stellen für den Kirchenbezirk vor, ist die Anstellung in dem
dort geplanten Umfang unbefristet genehmigungsfähig: Die Anstellung in eine
Kirchenmusikerstelle ist bereits dann unbefristet genehmigungsfähig, wenn
die Stelle Teil der für den Bereich der Landeskirche vorgegebenen Planung
hauptamtlicher Kirchenmusikerstellen ist.
3. Besteht bei einer Gemeindepädagogen- oder
Kirchenmusikerstelle eine deutliche Ungewissheit, ob sie in die Neuplanung der
Stellen aufgenommen werden wird, muss die Aussetzung der
Wiederbesetzungsgenehmigung erwogen werden.
4. Mit der Neuplanung der Gemeindepädagogenstellen
wird die Gestellung zum Religionsunterricht an Schulen neu strukturiert. Sie
erfolgt künftig aus den zur Planung vorgegebenen Stellen heraus. Eine
Erweiterung der sich derzeit aus der Gestellung ergebenden befristeten
Anstellung ist nicht genehmigungsfähig.
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III
Das Landeskirchenamt kann Anstellungsgenehmigungen auch
unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Berücksichtigung geeigneter
Bewerber aus dem Kreis der Mitarbeiter oder der Absolventen von
Ausbildungsstätten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens prüfen. Zu
diesem Zweck kann es eine erneute Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt
verlangen.
IV
Der Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von
Stellen gemäß vorstehender Ziffern I und III ist ab sofort wirksam;
die Regelungen der Ziffern I und II sind mit Abschluss der durch das
Landeskirchenamt bestätigten Stellenplanung gegenstandslos.
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Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher vier Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; AG; NH; NV)
Vom 03. November 1998 (ABl. 1998 A 179)
Reg.-Nr. 61120
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
auf Grund von § 16 des Kirchengesetzes über die Übertragung der
Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 23.
November 1995 (ABl. S. A 224) die folgende Rechtsverordnung
beschlossen:
I.
Die mit Rechtsverordnung vom 10. Mai 1994 (ABl. S. A 124)
eingeführte Erledigungsanzeige für Pfarrstellen wird aufgehoben und
durch die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung bekannt gemachte neue
Erledigungsanzeige für Pfarrstellen ersetzt, die künftig verbindlich
ist.
II.
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die
Einführung einer neuen Erledigungsanzeige für Pfarrstellen vom 10. Mai
1994 (ABl. S. A 124) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachens
Hofmann
Anlage
Erledigungsanzeige für
Pfarrstellen
1 Vakanzbezeichnung
1.1 Kirchgemeinde
Kirchenbezirk
1.2 Vakante Stelle
1.3 Beginn der Vakanz
1.4 Grund der Vakanz
2 Situation im Dienstbereich
2.1 Zahl der Gemeindeglieder in der
Strukturverbindung
2.2 Schwester- und Tochterkirchgemeinde;
Kirchspiel
2.3 Zur Kirchgemeinde gehörende
Außenorte
2.4 Gesamteinwohnerzahl im Bereich 2.1
2.5 Kirchen und andere
Predigtstätten
2.5.1 mit wöchentlichen
Gottesdiensten
2.5.2 mit regelmäßigen Gottesdiensten (aller
zwei Wochen, monatlich usw.)
2.6 Krankenhäuser, Altenheime
2.7 Kirchlicher Kindergarten, Sozialstation u.
Ä..
2.8 Besondere ephorale Dienste, die vom Stelleninhaber
erwartet werden
3 Mitarbeiter (einschl. Pfarrer/Pfarrerin) in
der Strukturverbindung
3.1 Haupt- und nebenamtliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
_____________________________________________________
Name | tätig als | Dienstumfang in %
| | bzw. Höhe der
Pauschalvergütung
____________|_________________
|_______________________
1.
2.
3.
4.
5.
3.2 Ehrenamtliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
3.2.1 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der
Gemeindearbeit
3.2.2 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als
Prädikanten/Prädikantinnen
_____________________________________________________
Name tätig als
_____________________________________________________
1.
2.
3.
4.
5.
4 Welche Dienste werden vom Inhaber bzw. der
Inhaberin erwartet?
4.1 Kirchliche Kinder- und
Jugendarbeit
4.1.1 Anzahl der Christenlehrestunden pro
Woche
4.1.2 Anzahl der Konfirmandenstunden pro
Woche
4.1.3 Weitere Aufgaben mit Kindern und Jugendlichen pro
Woche
4.1.4 Anzahl der Religionsunterrichtsstunden pro
Woche
4.1.5 Anzahl der Zusammenkünfte der Jugend pro
Woche
4.1.6 Kindergottesdienst pro Monat
4.1.7 Rüstzeiten
4.2 Besondere Aufgaben und missionarische
Aktivitäten
5 Pfarrhaus
5.1 Bauzustand des Pfarrhauses
5.2 Größe der Dienstwohnung (Zahl der
Räume und der qm Wohnfläche)
5.3 Wann wird die Dienstwohnung zur Verfügung
stehen?
5.4 Amtszimmer vorhanden?
5.4.1 Innerhalb der Dienstwohnung?
5.4.2 Außerhalb der Dienstwohnung?
6 Situation in der Region
6.1 Die Nachbargemeinden, deren Pfarrer/Pfarrerinnen
und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
6.2 Kooperative Beziehungen
7 Begründung des Kirchenvorstandes für
die Wiederbesetzung der Pfarrstelle unter Zugrundelegung der
Strukturplanung
8 Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstandes und des
Superintendenten zur Wiederbesetzung der Pfarrstelle unter Zugrundelegung der
Strukturplanung
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
(Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG
-)
Vom 23. November 1995 (ABl. 1995 A 224)
<Zur Bequemlichkeit der Leser werden die
Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 23.11.1995 (ABl. 1995 A 227) zum
PfÜG jeweils hinter der betroffenen Vorschrift des PfÜG
wiedergegeben.>
61120
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Pfarrstellen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens werden gemäß den
Vorschriften dieses Kirchengesetzes übertragen.
(2) Die Übertragung einer vakanten Pfarrstelle setzt
voraus, dass sie wiederbesetzt werden soll. Die Entscheidung hierüber
trifft das Landeskirchenamt. Es entscheidet dabei auch darüber, ob die
Pfarrstelle für eine volle Wiederbesetzung vorzusehen ist oder ob sie zu
einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang erklärt wird
<Fußnote 1: Siehe § 119 des
Pfarrergesetzes> .
Zu § 1 Abs. 2 PfÜG:
§ 1 AVO PfÜG
(1) Sobald dem Superintendenten vom
Landeskirchenamt mitgeteilt worden ist, dass eine Pfarrstelle vakant wird, hat
er zu veranlassen, dass unter Verwendung eines Vordrucks
<Fußnote:> Siehe Rechtsverordnung über die
Einführung einer neuen Erledigungsanzeige vom 10. März 1994 (ABl. 1994
S. A 124) eine Vakanzanzeige erstellt wird. Die Ausarbeitung der Vakanzanzeige
geschieht in Zusammenarbeit zwischen dem Superintendenten, dem Kirchenvorstand
und Vertretern der Nachbargemeinden. Je nach Lage des Falles sind an der
Ausarbeitung auch solche ephoralen Mitarbeiter zu beteiligen, deren
Aufgabengebiete durch die künftige Wiederbesetzung besonders betroffen
werden.
(2) Bei der Erstellung der Vakanzanzeige ist
zu prüfen, ob die Stelle wieder besetzt werden muss oder ob und in welcher
Weise die Kirchgemeinde auch ohne Wiederbesetzung der Stelle in ausreichender
Weise kirchlich versorgt werden kann.
(3) Die Vakanzanzeige ist vom
Superintendenten und einem weiteren Vertreter derer, die an ihrer Ausarbeitung
mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und beim Landeskirchenamt einzureichen. Ihr
ist die Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstandes gemäß § 16
Absatz 6 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke vom 11.
April 1989 (Amtsblatt Seite A 43) beizufügen.
(4) Werden Pfarrstellen in Kirchenbezirken
vakant, in denen gemäß dem Kirchengesetz vom 11. April 1989
(Amtsblatt Seite A 43) ein Verwaltungsausschuss des Kirchenbezirksvorstands
gebildet und dieser gemäß § 18 Absatz 2 Buchstabe b dieses
Kirchengesetzes bei der Planung der Pfarrstellenbesetzung beteiligt ist, so ist
beim Landeskirchenamt an Stelle der Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstands
die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses
einzureichen.
(5) Wird die Wiederbesetzung der vakanten
Pfarrstelle von allen Beteiligten übereinstimmend für nicht
erforderlich gehalten oder ist vom Landeskirchenamt über die
Wiederbesetzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt entschieden
worden, so genügt an Stelle einer Vakanzanzeige die Mitteilung des
Sachverhaltes durch den Superintendenten. Dieser Mitteilung ist der Beschluss
des Kirchenvorstandes, dass diese Pfarrstelle nicht wiederbesetzt werden soll,
beizufügen.
(3) Soweit es sich um die gleichzeitige Übertragung
einer Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe mit eingeschränktem
Dienstumfang und einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang
in einer Kirchgemeinde handelt, erfolgt die Übertragung der Pfarrstelle in
der Kirchgemeinde nach § 5 Buchstabe b dieses
Kirchengesetzes.
(4) Bei der Übertragung einer Pfarrstelle mit
allgemeinkirchlicher Aufgabe werden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes
angewendet, soweit nicht andere Vereinbarungen bestehen.
Zu § 1 Abs. 3 und 4 PfÜG:
§ 2 AVO PfÜG
Pfarrern, die mit einer allgemeinkirchlichen
Aufgabe beauftragt werden, wird eine Landeskirchliche Pfarrstelle
übertragen.
(5) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und
Männer.
§ 2
(1) Die nach § 1 Absätze 1 und 3 dieses
Kirchengesetzes zu übertragenden Pfarrstellen hat das Landeskirchenamt im
Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens aus- zuschreiben.
Hiervon ausgenommen ist eine nach § 12 Buchstabe d zu besetzende
Pfarrstelle. Die Ausschreibung erfolgt nach der Entscheidung des
Landeskirchenamtes über die Wiederbesetzung gemäß § 1
Absatz 2 und nach Eintritt der Vakanz der Pfarrstelle. Ob eine in § 1
Absatz 4 erwähnte Pfarrstelle im Amtsblatt der Landeskirche auszuschreiben
ist, wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Eine Pfarrstelle, die durch Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze vakant wird,
wird frühestens sechs Monate vor Eintritt des Ruhestandes im Amtsblatt der
Landeskirche ausgeschrieben.
(3) Eine Pfarrstelle, die nach § 12 Buchstabe a
vakant wird, ist unter Hinweis darauf auszuschreiben, dass die Übertragung
nach § 5 Buchstabe b erfolgt.
(4) Bei der Ausschreibung wird vom Landeskirchenamt
für die Einreichung der Bewerbungen eine Frist (Bewerbungsfrist)
festgesetzt.
Zu § 2 PfÜG: § 3 AVO
PfÜG
(1) Die Ausschreibung einer vakanten
Pfarrstelle hat nur im Amtsblatt der Landeskirche zu
erfolgen.
(2) Eine Pfarrstelle, die nicht wieder
besetzt werden soll, wird nicht ausgeschrieben.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt in der
Regel fünf Wochen.
§ 3
(1) Als Zeitpunkt der Vakanz einer Pfarrstelle gilt, wenn
die Vakanz durch
- Todesfall eingetreten ist, der
Todestag,
- Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der
kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze eingetreten ist, der Erste des
Monats, nach dem der Pfarrer diese Altersgrenze vollendet hat,
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 83
Absatz 4 und § 87 Absatz 3 sowie § 102 Absätze 2 und 3 und §
103 Absatz 1 des Pfarrergesetzes eingetreten ist, der Tag, an dem diese
Versetzung rechtswirksam geworden ist,
- Versetzung in den Wartestand gemäß § 83
Absatz 3 und § 86 Absatz 3 des Pfarrergesetzes eingetreten ist, der Tag, an
dem die Versetzung Bestandskraft erlangt hat,
- Amtswechsel eingetreten ist, der Tag, an dem der
Amtswechsel vollzogen worden ist,
- Beurlaubung unter Verlust der bisher übertragenen
Pfarrstelle eingetreten ist, der Tag, an dem die Beurlaubung rechtswirksam
geworden ist,
- Fortsetzung des Dienstverhältnisses in einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt ist, der Tag, an dem
die Fortsetzung vollzogen worden ist,
- Entlassung aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag, an
dem die Entlassung rechtswirksam geworden ist,
- Ausscheiden aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag,
der in einem Bescheid des Landeskirchenamtes als Zeitpunkt des Ausscheidens
festgestellt worden ist,
- Amtsenthebung, Aufhebung der Übertragung der
Pfarrstelle oder Entfernung aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag, an dem die
Bestandskraft des Urteils im Disziplinarverfahren eingetreten
ist.
(2) Sind hiernach an demselben Tag mehr Pfarrstellen
vakant als § 12 Buchstabe a vorsieht, so entscheidet das Landeskirchenamt
durch Los.
§ 4
(1) Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle kann sich jeder
Ordinierte bewerben, der in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht
und nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die
Bewerbungsfähigkeit besitzt [Fußnote 2: Siehe
§§ 12 und 16 des Pfarrergesetzes]. Bewerben kann sich auch
derjenige, der die Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer
erfüllt und dem für den Fall seiner Wahl oder der Zustimmung des
Kirchenvorstandes zur Entsendung die Übernahme in den Dienst der
Landeskirche nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes oder die Berufung zum
Pfarrer auf Lebenszeit in Aussicht gestellt worden ist.
(2) Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenamt
einzureichen.
(3) Der Pfarrer kann sich frühestens nach Ablauf von
fünf Jahren seit Übertragung der Pfarrstelle um eine andere
Pfarrstelle bewerben.
(4) Soweit es nach besonderen Bestimmungen
<Fußnote 3:> Siehe § 7 des Kirchengesetzes
zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter
Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (ABl. S. A
145) möglich ist, dass eine Pfarrstelle Ehegatten gemeinsam
übertragen werden kann, sind sie berechtigt, sich gemeinsam um eine
ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
Zu §§ 4 und 6
PfÜG: § 4 AVO PfÜG
(1) Von der Absicht, die Pfarrstelle
zu wechseln, soll der Pfarrer seinen Superintendenten möglichst zeitig
unterrichten.
(2) Der Pfarrer hat
a) seinen Superintendenten von jeder
Bewerbung, die er eingereicht hat, zu unterrichten,
b) seinen Superintendenten und seinen
Kirchenvorstand zu unterrichten, sobald er von dem Kirchenvorstand der neuen
Gemeinde gewählt worden ist und er die Wahl angenommen hat bzw. sobald er
erfährt, dass der Kirchenvorstand der neuen Gemeinde gegen seine Entsendung
keine Einwendungen erhoben hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Fälle des Wechsels in eine Pfarrstelle außerhalb der
Landeskirche.
(4) Der Pfarrer zur Anstellung hat nach
Ablauf des Probedienstes seinem Superintendenten und dem Kirchenvorstand
anzuzeigen, ob er sich um eine andere Pfarrstelle bewerben
will.
§ 5 AVO
PfÜG
Zwischen dem Zeitpunkt der Unterrichtung des
Kirchenvorstandes von dem bevorstehenden Stellenwechsel gemäß §
4 Absatz 2 b und dem Zeitpunkt des Dienstantritts in der anderen Pfarrstelle
soll eine Frist von mindestens sechs Monaten liegen. Eine Verkürzung der
Frist ist zulässig, wenn die Kirchenvorstände der bisherigen und der
neuen Gemeinde und die zuständigen Superintendenten damit einverstanden
sind; über dieses Einverständnis ist durch den für die neue
Gemeinde zuständigen Superintendenten bei der Einreichung der Meldung von
Dienstantritts- und Einführungstermin dem Landeskirchenamt Bericht zu
erstatten.
§ 6 AVO
PfÜG
Auf Veranlassung des Superintendenten ist in
Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand einschließlich des bisherigen
Stelleninhabers sowie des Hauptvertreters und sonstigen haupt-, neben- und
ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kirchgemeinde und Vertretern der benachbarten
Kirchgemeinden ein Plan zur Überbrückung der Vakanzzeit zu erstellen
und seine Verwirklichung vorzubereiten. Die Erstellung des Vakanzplanes hat zum
Zeitpunkt der Unterrichtung des Kirchenvorstandes gemäß § 4
Absatz 2 b zu beginnen. Der Superintendent hat darauf zu achten, dass diese
Aufgabe erfüllt wird.
§ 7 AVO PfÜG
(1) Das Landeskirchenamt verordnet die
Übertragung der Pfarrstelle innerhalb eines Monats von dem Tage an, wo
ihm
a) die Anzeige über das Ergebnis der
Wahl gemäß § 10 des Kirchengesetzes bzw. die Erklärung des
Kirchenvorstandes gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kirchengesetzes
und
b) die Mitteilung des Superintendenten
über den Dienstantritts- und den Einführungstermin vorliegen. Ist eine
Überschreitung dieser Monatsfrist erforderlich, so erteilt das
Landeskirchenamt dem Pfarrer sowie den zuständigen Superintendenten einen
Zwischenbescheid. Bestehen gegen die Übertragung der Pfarrstelle Bedenken,
so hat der Zwischenbescheid eine entsprechende Mitteilung zu
enthalten.
(2) Der Übertragungsverordnung
gemäß Absatz 1 wird die Urkunde über die Übertragung der
Pfarrstelle beigefügt. Diese muss eine Angabe enthalten, ab wann die
Übertragung wirksam wird.
(3) Versagt das Landeskirchenamt die
Übertragung der Pfarrstelle, so teilt es dies innerhalb eines Monats nach
Eingang der Wahlanzeige dem Pfarrer, seinem Kirchenvorstand, dem
Kirchenvorstand, der ihn gewählt hat bzw. für dessen Gemeinde er in
Aussicht genommen war, und den zuständigen Superintendenten mit. Kann die
Frist von einem Monat nicht eingehalten werden, so gilt Absatz 1 Satz 2 und Satz
3 entsprechend.
§ 8 AVO
PfÜG
Die Übertragung einer Pfarrstelle wird
dem Superintendenten durch das Landeskirchenamt mit dem Auftrage angezeigt, den
Pfarrer, den Kirchenvorstand, die Kirchenamtsratsstelle und ggf. den
Archivpfleger davon in Kenntnis zu setzen. Entsprechend wird der für die
bisherige Pfarrstelle zuständige Superintendent
benachrichtigt.
§ 9 AVO
PfÜG
(1) Die in § 24 und § 81 des
Pfarrergesetzes vorgesehene Einführung des Pfarrers ist in der Regel in
einem öffentlichen Gottesdienst zu vollziehen, der eine Woche zuvor
abzukündigen ist und zu dem der Kirchenamtsrat und der Kirchenvorstand
einzuladen sind.
(2) In besonderen Fällen, namentlich
dann, wenn der betreffende Pfarrer bisher schon in der Kirchgemeinde als Pfarrer
tätig gewesen ist, kann von einer Einführung im Gottesdienst abgesehen
werden. In diesen Fällen ist eine Dienstantrittsanzeige in doppelter
Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen.
§ 5
Die Übertragung der Pfarrstellen wird vorgenommen
auf Grund
a) einer Wahl durch den Kirchenvorstand nach einem
Vorschlag des Landeskirchenamtes,
b) der Entsendung durch das Landeskirchenamt nach einer
vom Kirchenvorstand abzugebenden Erklärung.
§ 6
(1) Die Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt durch
das Landeskirchenamt. Sie wird in der Regel durch die Einführung in einem
Gottesdienst vollzogen. Über die Übertragung erhält der Pfarrer
eine Urkunde.
(2) Das Landeskirchenamt kann die Übertragung
versagen, wenn gegen die Wahlvorschriften verstoßen worden ist. Bei
Wahlfälschung, schwerwiegenden Verstößen gegen die
Wahlvorschriften sowie bei Herbeiführung der Wahl durch unwürdige
Mittel des Pfarrers hat das Landeskirchenamt die Übertragung der
Pfarrstelle zu versagen.
(3) Das Verfahren zur Übertragung einer Pfarrstelle
kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes für drei Jahre ausgesetzt werden,
wenn ein Pfarrer auf Probe, dem noch keine Pfarrstelle übertragen werden
kann, mit der selbstständigen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt werden
soll.
Zu §§ 4 und 6
PfÜG: § 4 AVO PfÜG, wiedergegeben bei § 4
PfÜG.
II. Übertragung nach der Wahl durch den
Kirchenvorstand
(§ 5 Buchstabe a)
§ 7
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der
Bewerbungsfrist gemäß § 2 Absatz 4 schlägt das
Landeskirchenamt dem Kirchenvorstand bis zu drei bewerbungsfähige Pfarrer
oder Pfarrer auf Probe vor. Die Pfarrer wählt das Landeskirchenamt unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinde aus denjenigen aus, die
sich beworben haben. Das Recht des Landesbischofs, gemäß § 28
Absatz 2 Ziffer 5 der Kirchenverfassung dem Landeskirchenamt Vorschläge
für die von diesem zu besetzenden Pfarrstellen zu machen, bleibt
unberührt.
(2) Innerhalb der vorstehend genannten Frist kann das
Landeskirchenamt auch Pfarrer vorschlagen,
- die sich nicht beworben, aber auf Anfrage bereit
erklärt haben, sich einer Wahl zu stellen,
- bei denen die Voraussetzungen für eine Versetzung
nach den §§ 82 bis 87 und § 88 des Pfarrergesetzes gegeben
sind.
(3) Kann das Landeskirchenamt keinen Vorschlag
gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unterbreiten und gelingt dies auch
innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist einer nochmaligen
Ausschreibung nicht, so wird die Stelle im Wege der Entsendung durch das
Landeskirchenamt übertragen. In besonderen Fällen kann die Stelle auch
ein drittes Mal ausgeschrieben werden. Hierfür gilt Satz 1
entsprechend.
<Laut Mitteilung vom 05.11.1999
(ABl. 1999 A 246) wird dies nicht mehr angewandt seit 01.09.1999:>
Verfahren bei Wiederbesetzung von
Pfarrstellen. Ausnahmebewilligung ...
Vom 4. Juli 1997 (ABl. 1997 A
161)
61120
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom
4. Juli 1997 folgende Ausnahmebewilligung von § 7 des Kirchengesetzes
über die Übertragung von Pfarrstellen
(Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 23. November 1995 (ABl.
S. A 224) beschlossen:
"In Ausnahme von den Vorschriften in §
7 Abs. 3 und 4 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes wird mit sofortiger
Wirkung die nochmalige Ausschreibung einer Pfarrstelle bis auf weiteres nicht
vorgenommen.
Die nach § 7 Abs. 3 und 4 des
Pfarrstellenübertragungsgesetzes vorgesehene Übertragung der
Pfarrstelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt tritt unter den
dort genannten Voraussetzungen dann bereits nach der erstmaligen Ausschreibung
der Pfarrstelle ein.
An die Stelle einer nach § 7 Abs. 3
Satz 2 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes in besonderen Fällen
möglichen dritten Ausschreibung tritt eine 2.
Ausschreibung."
Dresden, am 10. Juli
1997
Evangelisch-Lutherisches
Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
(4) Fällt einer der Vorgeschlagenen oder ein
Gewählter durch Rücktritt oder aus einem sonstigen Grund weg, so kann
der Kirchenvorstand die Wahl unter den übrigen Vorgeschlagenen
durchführen. Bleibt nur ein Vorgeschlagener übrig, so kann der
Kirchenvorstand auch mit diesem eine Wahl durchführen. Lehnt der
Kirchenvorstand dies ab oder ist eine Wahl nicht möglich, weil kein
Vorgeschlagener übrig geblieben ist, und kann das Landeskirchenamt keinen
anderen Wahlvorschlag unterbreiten, so ist die Stelle im Amtsblatt noch einmal
auszuschreiben. Findet sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist dieser Ausschreibung
innerhalb von vier Wochen kein Bewerber, und kann das Landeskirchenamt auch
keinen Vorschlag im Sinne des Absatzes 2 machen, so wird die Pfarrstelle im Wege
der Entsendung durch das Landeskirchenamt übertragen.
Zu § 7 Abs. 4 PfÜG:
§ 10 AVO PfÜG
Hat das Landeskirchenamt gemäß
§ 7 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Kirchengesetzes einen anderen Vorschlag
gemacht, so läuft vom Tage des Bescheides an, der den Wahlvorschlag
enthält, eine neue Wahlfrist von sechs Wochen.
§ 8
(1) Der Kirchenvorstand hat den oder die Vorgeschlagenen
durch Vermittlung des Superintendenten zu einer Gastpredigt oder zu einer
Gastpredigt und zu einer für die Gemeinde offenen Zusammenkunft einzuladen.
Der Kirchenvorstand hat bei allen Vorgeschlagenen gleichmäßig zu
verfahren.
(2) In begründeten Einzelfällen kann der
Kirchenvorstand mit Genehmigung des Landeskirchenamtes von einer Vorstellung des
oder der Vorgeschlagenen gemäß Absatz 1 absehen.
(3) Dem oder den Vorgeschlagenen sind die Reisekosten aus
der Kirchkasse zu erstatten; ein Verzicht hierauf ist nicht
zulässig.
Zu § 8 PfÜG: § 11
AVO PfÜG
(1) Die Einladung zu den Gastpredigten und
anderen für die Gemeinde offenen Zusammenkünften hat der
Superintendent an die Vorgeschlagenen spätestens vierzehn Tage zuvor
abzusenden.
(2) Von der Anberaumung der Gastpredigten
bzw. der Zusammenkünfte hat der Superintendent den Kirchenvorstand umgehend
unter Angabe der Namen der Bewerber und der Tage ihrer Predigten oder der
Zusammenkünfte in Kenntnis zu setzen.
(3) Jede Gastpredigt oder Zusammenkunft ist
am Sonntag zuvor im Gottesdienst unter Benennung des Bewerbers
abzukündigen.
(4) Ob bei Schwesterkirchgemeinden oder
Mutter- und Tochterkirchgemeinden die Gastpredigt nur in einer oder in mehreren
Kirchen zu halten oder die Zusammenkunft nur an einem oder mehreren Orten zu
veranstalten ist, unterliegt der Beschlussfassung der
Kirchenvorstände.
(5) Im Falle der gemeinsamen Bewerbung eines
Theologenehepaares um eine Pfarrstelle ist von jedem Ehegatten eine Gastpredigt
oder eine Gastpredigt und eine für die Gemeinde offene Veranstaltung zu
halten.
(6) Unmittelbar nach jeder Gastpredigt oder
Zusammenkunft hat der Kirchenvorstand ein Gespräch mit dem betreffenden
Bewerber zu führen, das von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder
seinem Stellvertreter geleitet wird. Besuche des Bewerbers bei den Mitgliedern
des Kirchenvorstandes sind nur im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand
gestattet.
§ 9
(1) Innerhalb von sechs Wochen vom Tage des Bescheides
an, der den Wahlvorschlag enthält, hat der Kirchenvorstand die Wahl
durchzuführen. Sie hat geheim mittels Stimmzetteln zu
erfolgen.
(2) Gewählt ist - gleich, um welchen Wahlgang es
sich handelt -, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige
Stimmen.
(3) Sind drei Pfarrer vorgeschlagen und vereinigt keiner
von ihnen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich, so hat mit Bezug auf die beiden Pfarrer, welche mehr Stimmen als der
dritte erhielten, ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Erhalten zwei der drei
Pfarrer im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, jedoch jeder weniger als der
dritte, so wird durch das vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu ziehende Los
entschieden, welcher von ihnen zusammen mit dem dritten Pfarrer am zweiten
Wahlgang beteiligt ist. Erhalten die drei Pfarrer im ersten Wahlgang die gleiche
Stimmenzahl, so wird ebenfalls durch das vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes
zu ziehende Los entschieden, zwischen welchen zwei Pfarrern der zweite Wahlgang
stattfindet.
(4) Sind zwei Pfarrer vorgeschlagen und vereinigt keiner
von ihnen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
(5) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ist keiner
der beiden Pfarrer gewählt.
(6) Ist nur ein Pfarrer vorgeschlagen, so findet nur ein
Wahlgang statt, für den Absatz 2 gilt.
(7) Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes erforderlich, auch bei einer
gemäß § 18 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung einberufenen
zweiten Sitzung.
(8) Die Kirchenvorstände von Schwestergemeinden,
desgleichen die Kirchenvorstände von Mutter- und Tochtergemeinden, treten
zur Durchführung der Wahl zu einem Wahlkörper
zusammen.
(9) Dem Kirchenvorstand einer mitverwalteten Gemeinde ist
Gelegenheit zu geben, vor der Wahl seine Stellungnahme der wählenden
Körperschaft mitzuteilen.
Zu § 9 PfÜG: § 12
AVO PfÜG
(1) Vor der Durchführung der
Wahl soll der Vorsitzende des Kirchenvorstandes die Kirchenvorsteher über
die Wahlbestimmungen, insbesondere über § 9 Absätze 2 bis 7 des
Kirchengesetzes, belehren.
(2) Bei der Durchführung der Wahl ist
ein Theologenehepaar wie ein Bewerber zu behandeln.
§ 10
Innerhalb von einer Woche nach der Wahl zeigt der
Kirchenvorstand über den Superintendenten dem Landeskirchenamt das Ergebnis
der Wahl an. Dieser Mitteilung hat der Kirchenvorstand eine schriftliche
Erklärung des Gewählten beizufügen, dass er die Wahl angenommen
hat.
Zu § 10 PfÜG: § 13
AVO PfÜG
(1) Bei der Weitergabe der Anzeige über
die erfolgte Wahl an das Landeskirchenamt hat der Superintendent zu berichten,
ob die Wahl ordnungsgemäß vollzogen worden ist und ob ihm Gründe
bekannt geworden sind, aus denen die Übertragung der Pfarrstelle versagt
werden müsste oder könnte. Dem Bericht sind
beizufügen:
a) die Erklärung über die Annahme
der Wahl,
b) nach Möglichkeit die Angaben der
Termine des Dienstantritts und der Einführung.
(2) Diejenigen Pfarrer, die nicht
gewählt worden sind, sind durch den Superintendenten vom Ausgang der Wahl
umgehend zu benachrichtigen.
§ 11
Versäumt der Kirchenvorstand die Wahlfrist, so wird
die Stelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt
übertragen.
III. Übertragung nach Entsendung durch das
Landeskirchenamt
(§ 5 Buchstabe b)
§ 12
Die Entsendung durch das Landeskirchenamt tritt
ein
a) bei den ersten drei in jedem Kalendervierteljahr
vakanten Pfarrstellen,
b) bei der erstmaligen Übertragung
neugegründeter Pfarrstellen,
c) in den in § 1 Absatz 3 sowie § 7
Absätze 3 und 4 und § 11 bezeichneten Fällen,
d) bei der Übertragung von Pfarrstellen, deren
Inhaber zum Superintendenten ernannt werden soll.
Zu §§ 12 und 14
PfÜG: § 14 AVO PfÜG
(1) Von jedem Falle, in dem eine Pfarrstelle
nach § 12 Buchstabe a des Kirchengesetzes im Wege der Entsendung durch das
Landeskirchenamt zu übertragen ist, macht dieses dem Superintendenten
Mitteilung. Dieser hat die Mitteilung unverzüglich an den Kirchenvorstand
weiterzugeben.
(2) Bei der Weitergabe der Erklärung
des Kirchenvorstandes an das Landeskirchenamt hat der Superintendent nach
Möglichkeit die Angaben der Termine des Dienstantritts und der
Einführung beizufügen.
(3) Etwaige Einwendungen des
Kirchenvorstandes gegen den betreffenden Pfarrer sind sorgfältig zu
begründen und vom Superintendenten mit eigener Stellungnahme an das
Landeskirchenamt weiterzugeben.
(4) Auf die von dem Pfarrer zu haltende
Gastpredigt oder die mit ihm stattfindende Zusammenkunft der Gemeinde finden die
Bestimmungen des § 11 dieser Verordnung entsprechende
Anwendung.
§ 13
Die Vorschrift in § 12 Buchstabe a ist nicht
anzuwenden bei Vakanz einer Pfarrstelle, die innerhalb der letzten dreißig
Jahre schon einmal im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt
übertragen worden ist. Hiervon ausgenommen ist eine Pfarrstelle, die nach
§ 1 Absatz 3 übertragen wird.
§ 14
(1) Das Landeskirchenamt benennt dem
Kirchenvorstand aus dem Kreise der Pfarrer und Pfarrer auf Probe, die nach
§ 7 Absätze 1 und 2 für eine Wahl vorgeschlagen werden
können, einen Pfarrer oder Pfarrer auf Probe. Das Recht des Landesbischofs,
gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 5 der Kirchenverfassung dem
Landeskirchenamt Vorschläge für die von diesem zu besetzenden
Pfarrstellen zu machen, bleibt unberührt. Der Kirchenvorstand hat innerhalb
von sechs Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob er gegen die
Person, die Lehre, den Lebenswandel des betreffenden Pfarrers oder Pfarrers auf
Probe oder sonst etwas Erhebliches einzuwenden hat, und diese Erklärung
über den Superintendenten dem Landeskirchenamt zuzuleiten. Daraufhin
beschließt das Landeskirchenamt über die Übertragung der
Pfarrstelle auf den betreffenden Pfarrer oder Pfarrer auf Probe.
(2) Vor Abgabe seiner Erklärung hat der
Kirchenvorstand den betreffenden Pfarrer oder Pfarrer auf Probe durch
Vermittlung des Superintendenten zu einer Gastpredigt oder zu einer Gastpredigt
und einer für die Gemeinde offenen Zusammenkunft einzuladen. § 8
Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für das Zustandekommen der Erklärung des
Kirchenvorstandes gilt § 9 Absätze 8 und 9
entsprechend.
Zu §§ 12 und 14
PfÜG: § 14 AVO PfÜG, wiedergegeben bei § 12
PfÜG
IV. Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 15
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen und auf Antrag
die in diesem Kirchengesetz geordneten Fristen verlängern oder neue Fristen
einräumen.
Zu § 15 PfÜG: § 15
AVO PfÜG
Anträge auf Verlängerung von
Fristen sind mit Begründung über die Superintendentur beim
Landeskirchenamt einzureichen. Der Superintendent hat in jedem Falle dazu
Stellung zu nehmen.
§ 16
Erforderliche Ausführungsvorschriften werden durch
das Landeskirchenamt erlassen.
§ 17
Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Kirchengesetzes laufenden Besetzungsverfahren sind noch die Bestimmungen des
Kirchengesetzes über die Übertragung von Pfarrstellen vom 30. Oktober
1979 anzuwenden.
§ 18
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
Kirchengesetz über die Übertragung der
Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 30. Oktober
1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 17);
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1979 zum
Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen
(Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG) vom 30. Oktober 1979
(Amtsblatt 1980 Seite A 20).
(4) Soweit in weitergeltenden Rechtsvorschriften auf
bisher gültige Vorschriften über die Pfarrstellenübertragung
verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt
an die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
Dresden, am 23. November 1995
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 23. November 1995 (ABl. 1995 A 227)
61120
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet gemäß § 16 des Kirchengesetzes über die
Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz -
PfÜG -) vom 23. November 1995 (Amtsblatt Seite A 224)
Folgendes:
<Der Text der §§ 1-15 wird oben hinter
den betroffenen Paragraphen des PfÜG wiedergegeben>
§ 16
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1996
in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 11. Juli 1997 (ABl. 1997 A 161)
61120
In Hinblick auf die angespannte Finanzlage der
Landeskirche hat das Landeskirchenamt gemäß § 56 Abs. 2 des
Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD vom 16. April
1997 (ABl. S A 89) im Einvernehmen mit der Kirchenleitung Folgendes
beschlossen:
I.
Bis zur Erarbeitung einer Pfarrstellenkonzeption nimmt
das Landeskirchenamt unter Bezugnahme auf die Richtwerte für die
Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle vom 7. Juni 1994 (ABl.
S. A 147) die volle Wiederbesetzung einer Pfarrstelle nur dann vor, wenn auf
eine Pfarrstelle mindestens 1600 Kirchgemeindeglieder entfallen. Der
Kirchenbezirk ist zu hören. Die ausnahmsweise volle Wiederbesetzung einer
Pfarrstelle mit weniger als 1600 Kirchgemeindegliedern bedarf der besonderen
Begründung und darf einer künftigen Pfarrstellenplanung nicht
entgegenstehen. Das gilt entsprechend für die Wiederbesetzung von
Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstumfang.
II.
Dieser Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 07. Juni 1994 (ABl. 1994 A 147)
61045
Bei der Entscheidung über die Besetzung einer
Pfarrstelle wendet das Landeskirchenamt Kriterien an, die sich aus einem
Vergleich innerhalb der Landeskirche ergeben und gegebenenfalls das Besondere
dieser Stelle mit berücksichtigen. Ein Vergleich ist möglich bei den
Diensten, die jeder Pfarrer zu tun hat. Die Errechnung eines Durchschnittswertes
kann dann als Vergleichszahl dienen.
Vergleichbar sind in Abhängigkeit zur Zahl der
Gemeindeglieder die Anzahl der Kasualien, der Konfirmanden und die Aufgaben der
Verwaltung:
Faktor 1
Weiter zu vergleichen ist die Anzahl der
Gottesdienste:
Faktor 2
Besondere Belastungen durch Schwester- oder
Tochtergemeinden und abgelegene Ortsteile bzw. Außenorte von einer
bestimmten Größe und Entfernung an, zusätzliche Aufgaben wie
Seelsorge im Altenheim, Krankenhaus, Urlauberseelsorge oder ein
größeres Neubaugebiet sind im Vergleichssystem mit zu
berücksichtigen:
Faktor 3
Schließlich ist die Anzahl der Unterrichtsstunden
(Konfirmandenstunden, Christenlehre, Religionsunterricht) und der
regelmäßigen Zusammenkünfte der Jungen Gemeinde, die der Pfarrer
hält, zu vergleichen:
Faktor 4
Die anderen Dienste eines Pfarrers können in diesem
Vergleichssystem nicht berücksichtigt werden. Gehen wir aber davon aus,
dass die Summe der Faktoren F1 bis F4 bei einer Pfarrstelle mit einer
durchschnittlichen Belastung 100 ergibt, lassen sich mit Hilfe dieser Berechnung
alle Pfarrstellen bis zu einem gewissen Grade miteinander
vergleichen.
Auf Grund der statistischen Angaben für 1992 und
nach Ermittlung der für die verschiedenen pastoralen Dienste notwendigen
Zeit ergeben sich für die einzelnen Faktoren folgende landeskirchliche
Durchschnittswerte:
F1 = 41,68
F2 = 10,41
F3 = 14,58
F4 = 33,33
100,00
Hieraus ist für die Berechnung einer Pfarrstelle
folgende Formel entwickelt worden:
F1 = Gemeindegliederzahl mal 0,0345
F2 = Anzahl der Gottesdienste mal 0,1627
F3 = Anzahl Belastungen mal 11,7581
F4 = Anzahl der Gruppen mal 4,1663
Eine voll zu besetzende Gemeindepfarrstelle ergibt sich,
wenn die Summe der berechneten Faktoren 100 beträgt.
Ist diese wesentlich geringer und liegen auch keine
weiteren besonderen Umstände vor, die eine volle Besetzung rechtfertigen,
prüft das Landeskirchenamt, ob eine Pfarrstelle mit einem begrenzten
Dienstumfang zu begründen ist.
In jedem Fall wird auch das Vorhandensein weiterer
Mitarbeiter berücksichtigt.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD).
Vom 25. Januar 2000 (ABl. 2000 A 18)
Reg.-Nr. 61045
I
Grundsätze der Pfarrstellen
In der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gibt es
gemäß den Vorschriften des Pfarrer- und des
Pfarrerergänzungsgesetzes Pfarrstellen
a) im Umfang von 100 %,
b) im Umfang von 75 %,
c) im Umfang von 50 %.
Danach stehen Pfarrer entweder in einem
Dienstverhältnis mit vollem Umfang, vgl. Buchstabe a), oder in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang entsprechend dem
Stellenumfang nach Buchstabe b) oder c). Darüber hinaus bestehen bei
Ehegatten, die Pfarrer sind, Dienstverhältnisse mit eingeschränktem
Umfang mit jeweils 50 %igem Dienstumfang als gemeinsame Inhaber einer
Pfarrstelle von 100 % (vgl. § 57
Pfarrerergänzungsgesetz).
II
Grundsätze des
Pfarrerdienstes
(1) Der mit der Ordination übertragene Auftrag zur
öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie die
persönliche Einstellung zum Dienst sind unteilbar. Die konkreten
Arbeitsaufgaben hingegen sind teilbar und zuteilbar.
Inhaber von Pfarrstellen haben die in den rechtlichen
Vorschriften über den Pfarrerdienst aufgeführten Dienste wahrzunehmen
(vgl. insbesondere Abschnitt I, II und V des Pfarrergesetzes in Verbindung mit
dem Pfarrerergänzungsgesetz sowie die
Kirchgemeindeordnung).
(2) Unverzichtbare Bestandteile des Pfarrerdienstes,
unabhängig vom Dienstumfang, sind:
a) Gottesdienste und Andachten,
b) Taufe und Abendmahl,
c) Amtshandlungen,
d) Seelsorge einschließlich Beichte und
Absolution,
e) Besuchsdienst, auch Besuche und Seelsorge in
Krankenhäusern, Heimen u. Ä.. im Bereich der
Kirchgemeinde,
f) Gemeindeveranstaltungen,
Gemeindegruppen,
g) christliche Unterweisung, insbesondere
Konfirmandenarbeit und Religionsunterricht,
h) Gewinnung und Zurüstung ehrenamtlicher
Mitarbeiter,
i) Pfarramtsverwaltung, einschließlich
Kirchenvorstandsarbeit.
(3) Weitere Schwerpunkte des Pfarrerdienstes ergeben sich
aus den örtlichen Verhältnissen sowie den konkreten Möglichkeiten
und Anforderungen. Solche Dienste, die grundsätzlich auch in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang zu leisten sind,
können zum Beispiel sein:
a) Rüstzeiten
b) Hauskreise
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) zusätzliche Aufgaben in benachbarten
Kirchgemeinden oder übergemeindlicher Art
e) Touristenarbeit
(4) Schließlich gehören zum Pfarrerdienst,
unabhängig vom Dienstumfang, die allgemeinen Pflichten, wie z.
B.:
- Vorbereitungen
- Dienstbesprechungen
- Konventsarbeit
- Weiterbildung
- Organisation
- Vertretungsdienste
III
Art und Umfang des Dienstes
(1) Mit der Übertragung einer Pfarrgemeinde mit
eingeschränktem Dienstumfang ist eine Konkretisierung der vom
Pfarrstelleninhaber nach Art und Umfang zu leistenden Dienste vorzunehmen. Dabei
sind die Kernbereiche und die sonstigen Pflichten pfarramtlichen Dienstes nach
Abschnitt II Abs. 2 und 4 inhaltlich nicht einschränkbar;
Einschränkungen ergeben sich lediglich aus dem dafür - dem
Stellenumfang entsprechenden - einsetzbaren Zeitumfang. Dagegen sind Dienste
gemäß Abschnitt II Abs. 3 nicht zwingend.
(2) Damit der Inhaber einer Pfarrstelle mit
eingeschränktem Dienstumfang auch seine freie Zeit planen kann, ist
für ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang von 50 % als
Richtmaß von drei Arbeitstagen wöchentlich bei einer Arbeitszeit von
27 Stunden wöchentlich auszugehen. Ein Sonntag im Monat ist dienstfrei zu
halten.
Für ein Dienstverhältnis mit
eingeschränktem Umfang von 75 % ist als Richtmaß von vier
Arbeitstagen wöchentlich bei einer Arbeitszeit von 41 Stunden
wöchentlich auszugehen. Ein Sonntag ist jeden zweiten Monat dienstfrei zu
halten.
(3) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen sind die
Seelsorgebezirke so zu ordnen, dass deren Größe im Verhältnis
zum Dienstumfang stehen.
(4) Für die jahresdurchschnittliche
wöchentliche Zeitplanung sollte so verfahren werden, dass die zeitlich
berechenbaren Dienste etwa 40 %, die zeitlich nicht berechenbaren Dienste etwa
60 % des jeweiligen Dienstumfanges betragen (vgl. Anlage). Dabei werden Zeiten
größerer Belastung durch solche mit geringerer Belastung im Verlauf
eines Kirchenjahres ausgeglichen.
IV
Anwesenheit im Dienstbereich
(1) Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit
eingeschränktem Umfang sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen und die
für sie bestimmte Dienstwohnung zu beziehen (vgl. § 54
Pfarrergesetz).
(2) Auch Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit
eingeschränktem Umfang sind zur Anwesenheit in ihrem Dienstbereich
verpflichtet (vgl. §§ 7 und 8 der Rechtsverordnung über den
Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie
Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im
Vorbereitungsdienst).
(3) Für die dienstfreien Tage, vgl. Abschnitt III
Abs. 2, ist eine Vertretungsregelung vorzusehen. Dessen ungeachtet müssen
die Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit eingeschränktem
Dienstumfang generell erreichbar sein.
V
Dienstordnung
(1) Art und Umfang des Dienstverhältnisses mit
eingeschränktem Dienstumfang sind in einer Dienstordnung festzulegen, die
der Superintendent im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Neben
einer positiven Aufgabenbeschreibung sollen konkret anfallende Dienste
aufgeführt werden, die wegen des eingeschränkten Dienstumfanges nicht
wahrgenommen werden können bzw. müssen. Die dienstfreien Tage sind
festzulegen.
(2) Auch für Ehegatten, denen gemeinsam eine
Pfarrstelle übertragen wurde, ist durch den Superintendenten im
Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand eine Dienstordnung aufzustellen, die der
Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf. In dieser Dienstordnung sind
Art und Umfang des Dienstes für jeden Ehegatten festzulegen. Jedem
Ehegatten ist ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des
pfarramtlichen Dienstes zu übertragen.
(3) Bei der Erstellung der Dienstordnung sind die
Anliegen der Kirchgemeinde, des Pfarrstelleninhabers und Besonderheiten der
Region im Blick zu behalten. Dies gilt auch für die jährlich
notwendige Überprüfung der Dienstordnung einerseits und der
geleisteten Dienste andererseits. Der Pfarrstelleninhaber hat auf Verlangen des
Superintendenten einen Nachweis über die Dienste zu
führen.
(4) Bei der Übertragung von Vertretungsdiensten hat
der Superintendent darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis
zwischen Dienstumfang und dem Maß der Vertretung besteht. Die zeitweilige
Erhöhung des Dienstumfanges bei einer längeren Vakanzvertretung bleibt
hiervon unberührt.
VI
Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit eines Pfarrers in einem
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang gemäß Abschnitt
I findet § 56 des Pfarrergesetzes Anwendung. Dem Antrag auf
Nebentätigkeit ist die Dienstordnung beizufügen.
VII
In-Kraft-Treten
(1) Die Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Sie finden auch auf Inhaber Anwendung, denen bereits
eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang übertragen worden
ist.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsen
Hofmann
Anlage
Beispiele für einen jahresdurchschnittlichen
wöchentlichen Zeitplan:
I. 50 %-Pfarrstelle = 27
Wochenstunden
davon:
1. zeitlich berechenbare Dienste (40 %) = 11
Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Gottesdienst mit Abendmahl 1,50 Stunden
Andachten 0,75 Stunden
Kasualien 0,50 Stunden
Gemeindeveranstaltungen/Gemeindegruppen 1,50
Stunden
Konfirmandenunterricht 2,00 Stunden
Religionsunterricht 0,75 Stunden
Erwachsenenunterweisung bzw. Kinder- und
Jugendarbeit 1,50 Stunden
Pfarramtsverwaltung 2,50 Stunden
11,00 Stunden
2. zeitlich nicht berechenbare Dienste (60 %) = 16
Wochenstunden
Vorbereitungszeit
Besuchsdienst
Mitarbeitergewinnung und -zurüstung
Dienstbesprechungen, Konvente
Organisation
Weiterbildung
Vertretungsdienste
II. 75 %-Pfarrstelle = 41
Wochenstunden
davon:
1. zeitlich berechenbare Dienste (40 %) = 16
Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Gottesdienst (2 x) 3,00 Stunden
Andachten 0,75 Stunden
Kasualien 0,50 Stunden
Gemeindeveranstaltungen/Gemeindegruppen 2,00
Stunden
Konfirmandenunterricht 2,00 Stunden
Religionsunterricht (2 Ustd.) 1,50
Stunden
Erwachsenenunterweisung bzw. Kinder- und
Jugendarbeit 2,50 Stunden
Pfarramtsverwaltung 3,75 Stunden
16,00 Stunden
2. zeitlich nicht berechenbare Dienste (60 %) = 25
Wochenstunden
Vorbereitungszeit
Besuchsdienst
Mitarbeitergewinnung und -zurüstung
Dienstbesprechungen, Konvente
Organisation
Weiterbildung
Vertretungsdienste
Jede Einsparung von Stunden nach Ziffer 1 fließt in
das Zeitlimit nach Ziffer 2 ein. Jede über die Stunden nach Ziffer 1
hinausgehende zeitliche Belastung kürzt das Zeitlimit nach Ziffer
2.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 63)
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner
Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der Rechtsverordnung
zur Ausführung des PrädG mit abgedruckt (= AVO-PrädG), vom
07.04.1998 (ABl. 1998 A 64); ebenso die Zweite Rechtsverordnung zur
Ausführung ... vom 25.08.1998 (ABl. 1998 A 160).>
610002
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung
folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Kirchgemeindeglieder können nach Maßgabe
dieses Kirchengesetzes mit Aufgaben eines Prädikanten beauftragt werden.
Der Dienst ist ehrenamtlich.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und
Frauen.
§ 2
Voraussetzungen
Als Prädikant kann ein Kirchgemeindeglied
beauftragt werden, das zum Kirchenvorsteher wählbar ist, sich aktiv am
kirchlichen Leben in seiner Gemeinde beteiligt und in der Regel bereits
ehrenamtliche Aufgaben wahrgenommen hat. Das Kirchgemeindeglied muss zur
Übernahme dieses Dienstes bereit sein und seine Befähigung nach
entsprechender Vorbereitung in einer Prüfung vor dem Landeskirchenamt
nachweisen.
Zu PrädG § 2:
AVO-PrädG § 1
(1) Das Verfahren zur Beauftragung eines
Prädikanten wird auf Grund eines Vorschlages der Kirchgemeinde oder einer
kirchlichen Einrichtung durch den zuständigen Superintendenten eingeleitet.
Dieser leitet den Antrag mit einem entsprechenden Votum des zuständigen
Gemeindepfarrers bzw. des Leiters der kirchlichen Einrichtung an das
Landeskirchenamt weiter und unterbreitet gleichzeitig Vorschläge für
den künftigen Einsatz des Prädikanten.
(2) Die Vorbereitung auf den Dienst als
Prädikant erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme am Kirchlichen
Fernunterricht oder an anderen vergleichbaren
Ausbildungen.
(3) Um die Befähigung zur
öffentlichen Wortverkündigung festzustellen, hat das
Kirchgemeindeglied eine Prüfung abzulegen, die aus Predigt und Kolloquium
besteht.
(4) Die Prüfung wird vor drei
Mitgliedern der Prüfungskommission für das Zweite Theologische Examen
abgelegt, wobei der Predigtgottesdienst von einem von der
Prüfungskommission Beauftragten abzunehmen ist.
(5) Wird das Kirchgemeindeglied vom
Landeskirchenamt zur Prüfung zugelassen, so hat es einen
Predigtgottesdienst zu halten. Die Predigt ist schriftlich auszuarbeiten und der
Prüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen.
(6) Wenn die Predigt und der gehaltene
Gottesdienst als ausreichend beurteilt werden, ist mit dem Kirchgemeindeglied
ein Kolloquium vor der Prüfungskommission
durchzuführen.
(7) Gegen die Entscheidung über das
Nichtbestehen der Prüfung kann das Kirchgemeindeglied Beschwerde nach
Maßgabe des Kirchengesetzes über das Beschwerdeverfahren in
kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983
einlegen.
§ 3
Beauftragung
(1) Die Beauftragung mit dem Dienst als Prädikant
erfolgt durch das Landeskirchenamt.
Zu PrädG § 3 Absätze 1
bis 3: AVO-PrädG § 2
(1) Die einzelnen Dienste sind im
Einvernehmen mit dem Prädikanten in einer Dienstbeschreibung festzulegen,
die der Bestätigung durch den zuständigen Superintendenten bedarf. Der
Superintendent hat für den Prädikanten einen Mentor aus dem
Kirchenbezirk zur weiteren fachlichen Begleitung zu
benennen.
(2) Die Dauer des Auftrages für den
Dienst des Prädikanten beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine erneute
Beauftragung ist möglich.
(2) Der Prädikant kann zum Dienst in einer
Kirchgemeinde, in einem Kirchenbezirk oder in einer kirchlichen Einrichtung
beauftragt werden. Die Beauftragung ist schriftlich zu erteilen und zu
befristen.
Querverweis: siehe AVO-PrädG zu
§ 3 Absatz 1 PrädG
(3) Für den Dienst eines Prädikanten in einer
Kirchgemeinde ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes, in einem Kirchenbezirk
ein Beschluss des Kirchenbezirksvorstandes, in einer Einrichtung ein Beschluss
des Leitungsgremiums erforderlich.
Querverweis: siehe AVO-PrädG zu
§ 3 Absatz 1 PrädG
(4) Der Prädikant wird durch den zuständigen
Superintendenten in einem Gottesdienst in seinen Dienst
eingeführt.
Zu PrädG § 3 Absatz 4:
AVO-PrädG § 3
(1) Der für den Dienstbereich des
Prädikanten zuständige Superintendent verpflichtet den
Prädikanten für die Ausübung des ihm erteilten Auftrags auf
Schrift und Bekenntnis und die Einhaltung der kirchlichen
Ordnungen.
(2) Über die Verpflichtung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Superintendenten und dem Prädikanten zu
unterschreiben und zu den Akten der Superintendentur zu nehmen
ist.
(3) Bei der Einführung ist nach der
Ordnung zu verfahren, die im Band IV der Agende für evangelisch-lutherische
Kirchen und Gemeinden (neu bearbeitete Agende 1987) für die
"Einführung in einen besonderen kirchlichen Dienst" festgelegt ist. Der
Prädikant ist der Gemeinde mit folgenden Worten
vorzustellen:
"Wir begrüßen in unserer Mitte
N.N. der/die gemäß der Ordnung unserer Kirche für den Dienst als
Prädikant/Prädikantin in der Kirchgemeinde/den Kirchgemeinden, im
Kirchenbezirk ... beauftragt worden ist und jetzt in seinen/ihren Dienst
eingeführt werden soll."
(4) Auch über die
Einführungshandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem
Einführenden und dem Eingeführten zu unterschreiben und zu den Akten
der Superintendentur zu nehmen. Eine Kopie der Niederschrift ist an das
Landeskirchenamt zu übersenden. Bei einer erneuten Beauftragung in der
bisherigen Kirchgemeinde oder im bisherigen Dienstbereich findet keine neue
Einführung statt.
§ 4
Dienste des Prädikanten
(1) Der Dienst des Prädikanten umfasst die freie
Wortverkündigung im Gottesdienst und anderen Versammlungen.
(2) Bei Bedarf kann der Dienst auch für
Einzelfälle auf Amtshandlungen (Trauungen, Bestattungen, Segenshandlungen)
erweitert werden, die der Prädikant mit Zustimmung des zuständigen
Pfarrers vornimmt.
(3) Wenn es die besonderen Verhältnisse im
Dienstbereich erfordern, kann dem Prädikanten zusätzlich zu den
Aufgaben der freien Wortverkündigung nach entsprechender Vorbereitung die
Leitung von Abendmahlsfeiern übertragen werden. Er handelt dabei im Auftrag
des für den Dienstbereich zuständigen Ordinierten. Dessen
Verantwortung für die Sakramentsverwaltung bleibt davon
unberührt.
Zu PrädG § 4:
AVO-PrädG § 4
Liegt die Voraussetzung nach § 4 Abs.
3 des Kirchengesetzes vor und hat der Prädikant seinen Dienst mindestens
ein Jahr regelmäßig wahrgenommen, so kann der Superintendent einen
Antrag stellen, zusätzlich zu den Aufgaben der freien Wortverkündigung
die Leitung von Abendmahlsfeiern zu übertragen. Mit dem Antrag sind ein
Bericht des Prädikanten über seinen bisherigen Dienst sowie
Beurteilungen des Mentors und des Superintendenten
einzureichen.
§ 5
Rechtsverhältnisse
(1) Der Dienst des Prädikanten steht unter dem
Schutz der Kirche, begründet aber kein
Anstellungsverhältnis.
(2) In Ausübung seines Dienstes wird dem
Prädikanten eine Entschädigung gewährt. Umfang und Höhe
regelt das Landeskirchenamt.
Zu PrädG § 5 Absatz 2:
AVO-PrädG § 5
Kostenträger ist die Kirchgemeinde oder
der Kirchenbezirk oder die kirchliche Einrichtung, die den Dienst des
Prädikanten in Anspruch nimmt.
Zu PrädG § 5 Absatz 2:
§ 1 der Zweiten AVO - PrädG - vom 25. August 1998 (ABl. A 160) §
1
Beträge in Euro umgestellt durch 2.
EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. A 191)
(1) Für die Ausübung seines
Dienstes erhält der Prädikant eine Entschädigung nach den
folgenden Sätzen:
1. Gottesdienst 21,--
EUR
2. Andacht, Bibelstunde,
Kindergottesdienst 13,-- EUR
3. Amtshandlung (Trauung, Bestattung,
Einsegnung) 16,-- EUR
(2) Der für die Dienstausübung
nötige Aufwand für Wege (Fahrkosten) wird dem Prädikanten in
entsprechender Anwendung der Reisekostenverordnung
erstattet.
§ 6
Rechte und Pflichten des
Prädikanten
(1) Der Prädikant hat das Evangelium von Jesus
Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren und sich in seiner
Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. Die
kirchlichen Ordnungen sind für ihn verbindlich.
(2) Er übt seinen Dienst in enger Zusammenarbeit mit
dem jeweils zuständigen Pfarrer aus. Die Bestimmungen der
Kirchgemeindeordnung bleiben unberührt.
(3) Der Prädikant trägt die für seinen
Dienst vorgesehene liturgische Kleidung.
Zu PrädG § 6 Absatz 3:
AVO-PrädG § 6
Der Prädikant trägt bei
Ausübung seines Dienstes einen schwarzen Talar, der im Unterschied zum
Talar des Pfarrers den Halsausschnitt frei lässt und ohne Beffchen bzw.
Stola getragen wird. Er wird von der Kirchgemeinde, dem Kirchenbezirk oder der
kirchlichen Einrichtung bereitgestellt, in der der Prädikant zum Dienst
beauftragt wurde.
(4) Der Prädikant ist zur
Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Dienstverschwiegenheit
verpflichtet. Das gilt auch über die Beendigung seiner Beauftragung
hinaus.
(5) Der Prädikant hat das Recht zur Fortbildung
für seinen Dienst. Er soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an
mindestens einer Fortbildungsveranstaltung für Prädikanten
teilnehmen.
(6) Die Dienst- und Lehraufsicht obliegt dem
Superintendenten, in dessen Bereich der Prädikant seinen Dienst
ausübt.
§ 7
Beendigung des Auftrages
(1) Ein nach diesem Kirchengesetz erteilter Auftrag
endet,
a) wenn die Frist der Beauftragung abgelaufen
ist,
b) wenn der Prädikant den Auftrag durch schriftliche
Erklärung zurückgibt,
c) wenn der Prädikant aus seinem
Tätigkeitsbereich fortzieht,
d) wenn das Landeskirchenamt die Beauftragung aus
schwerwiegenden Gründen zurücknimmt.
(2) Im Falle von Absatz 1 Buchst. d sind der
Prädikant und die bei der Beauftragung beteiligten Stellen zu hören.
Gegen die Entscheidung der Zurücknahme des Auftrages durch das
Landeskirchenamt kann der Prädikant Beschwerde nach Maßgabe des
Kirchengesetzes über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten
vom 4. November 1983 einlegen.
Zu PrädG § 7:
AVO-PrädG § 7
(1) Gründe für die
Zurücknahme des Auftrages können sein:
- ein Verhalten des Prädikanten, das
bei einem Pfarrer ein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
eines Lehrbeanstandungsverfahrens oder eines Versetzungsverfahrens
wäre.
- Krankheiten oder Gebrechen, die die
Ausübung des Prädikantendienstes nachhaltig
behindern.
(2) Ist der Auftrag zurückgenommen, so
soll ein neuer Auftrag nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt
werden.
§ 8
Ausführungs- und
Übergangsbestimmungen
(1) Ausführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Die Rechte und Pflichten derer, die nach den
§§ 1 oder 3 des Kirchengesetzes über die Berufung zu
pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni
1950 in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 21), geändert
durch das Kirchengesetz vom 26. Oktober 1979 (ABl. S A 96), berufen und
ordiniert worden sind, bleiben unberührt.
(3) Auf Grund von § 4 des in Abs. 2 genannten
Kirchengesetzes erteilte Predigtaufträge werden mit Wirkung vom 31.
Dezember 1998 unwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zuständige
Superintendent beantragen, dass eine Beauftragung als Prädikant nach
Maßgabe dieses Kirchengesetzes erfolgt. Hat der Predigtbeauftragte
nachweislich seinen Predigtauftrag regelmäßig wahrgenommen, wird die
Befähigung nach § 2 Satz 2 als gegeben vorausgesetzt.
§ 9
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem
Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 in der
Fassung vom 20. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 21), geändert durch das
Kirchengesetz vom 26. Oktober 1979 (ABl. S. A 96)
b) Zweite Ausführungsverordnung vom 22. Dezember
1976 (ABl. 1977 S. A 22) zum Kirchengesetz über die Berufung zu
pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung
vom 20. Dezember 1976
c) Verordnung vom 14. Juli 1981 (ABl. S. A 61) zur
Änderung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1976 zum
Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher
Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976
d) Zweite Verordnung vom 29. Oktober 1982 (ABl. S. A 99)
zur Änderung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1976
zum Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und
öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember
1976
e) Ordnung für den Predigtauftrag vom 22. Dezember
1976 (ABl. 1977 S. A 22)
Dresden, am 2. April 1998
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
(AVO - PrädG)
Vom 07. April 1998 (ABl. 1998 A 64)
610002
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet gemäß § 8 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die
Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten
(Prädikantengesetz - PrädG -) vom 2. April 1998 (ABl. 1998 S. A 63)
Folgendes:
<Der Text der Verordnung ist zur Bequemlichkeit der
Leser abschnittweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen des
Prädikantengesetzes abgedruckt.>
AVO-PrädG § 8
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Mai 1998 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 25. August 1998 (ABl. 1998 A 160)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 1 geändert durch Zweite VO zur Einführung
und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A
191).>
§ 1
<Der Text ist oben hinter § 5 PrädG
wiedergegeben.>
§ 2
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1998 in
Kraft.
(2) Ziffer II und Ziffer III der Verordnung über die
Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993
S. A 86) werden aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
vom 17. Mai 1977 (MBl. BEK DDR 1977, S.
31)
Angesichts der gegenwärtigen Situation ist es
notwendig, das Engagement von Laien als Lektoren neu zu durchdenken und
Möglichkeiten zu eröffnen, die den heutigen Erfordernissen
entsprechen. Die folgenden Überlegungen beziehen sich besonders auf Dienste
in Landgemeinden und Gemeinden am Stadtrand.
1. Zielbeschreibung
In Landgemeinden und Gemeinden am Stadtrand werden in
zunehmenden Maße Gemeindeglieder für die Sammlung der Gemeinde
verantwortlich sein. Sie laden zu Gemeindeveranstaltungen ein, führen sie
durch und sind für sie verantwortlich. Sie gestalten Andachten,
Bibelarbeiten, Gesprächsrunden und Gottesdienste. Man wird ihnen
gelegentlich auch andere Dienste übertragen. Sie leiten faktisch die
Gemeinde, die Christengruppe im Wohngebiet und sind so Leiter von Dorf- und
Hauskreisen. Sie sind "Bezugspersonen" in dem Sinn, dass Menschen ihres
Wohngebietes sie für zuständig halten in allen Fragen, die den Glauben
und die Gemeinde betreffen. Deshalb wird oft auch eine seelsorgerliche Hilfe von
ihnen erwartet. In diesen Funktionen wird man ihnen auch die Gestaltung von
gemeinsamen Feiern zumuten. (Es muss in diesem Zusammenhang überlegt
werden, ob ihnen unter gewissen Voraussetzungen auch die Austeilung des Heiligen
Abendmahles übertragen werden sollte.)
2. Möglichkeit zur Erreichung des
Zieles
Bei den Rüsten schon ausgebildeter Lektoren und in
der Ausbildung neuer zu solchem Dienst bereiter Gemeindeglieder sollte auf das
unter 1. genannte Ziel hingearbeitet werden. Bei der Schulung sollte besonders
in folgende Bereiche eingeführt werden:
- Bibelarbeit
- Gesprächsführung und seelsorgerliche
Hörbereitschaft
- Überarbeitung von vorliegenden Lesepredigten
(Unter Umständen freie Wortverkündigung)
- Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und
gegebenenfalls Kasualien
- Gestaltung von Feiern, Festen und ähnlichen
Gemeindeveranstaltungen.
Dieses Programm sollte die Möglichkeit bieten, durch
andere Weiterbildungsbemühungen vertieft zu werden.
3. Begründung
- Besonders die kleinen Gemeinden können die bisher
möglichen Formen ihres Gemeindelebens nicht mit "Notlösungen"
ungebrochen fortsetzen.
- In den genannten Gemeinden, beziehungsweise
Gemeindeteilen, eröffnen sich neue Möglichkeiten für die Gaben
und Fähigkeiten der Gemeindeglieder, besonders in Gemeinden ohne
hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter.
- Bei der unvermeidlichen Orientierung der kirchlichen
Arbeit auf zentrale Orte ist es nötig, dass kleine Gruppen (+ Hauskreise)
vorhanden sind, die sich gegenseitig aktivieren und tragen (+
Dorfkirche).
- Gemeinde muss heute mehr und mehr ihren Gliedern
Gemeinschaft und Geborgenheit bieten und ihnen Beistand vermitteln; sie sollte
zugleich Ausstrahlungskraft auf Fernstehende haben. Dieses wird immer nur in
überschaubaren Gruppen möglich sein. Dafür ist eine entsprechende
Bezugsperson unerlässlich.
Diese Überlegungen führen zu folgendem
Beschluss:
Die Synode hat beschlossen:
Die Synode macht sich diese Überlegungen zu Eigen
und bittet, sie als Empfehlung an alle Gliedkirchen des Bundes weiterzuleiten,
damit sie in den verantwortlichen Gremien für die Lektorenarbeit und in
anderen Weiterbildungsprogrammen berücksichtigt werden.
Görlitz, den 17. Mai 1977
Der Präses der Synode
des Bundes der Evangelischen Kirchen in der
DDR
Schröder
-~-
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