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3.3.2 AUSBILDUNG VON
KANDIDATEN
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
(Kandidatengesetz - KandG -)
Vom 02. November 1994 (ABl. 1994 A 248)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: KirchenG zur Änderung des KandidatenG ... vom
18.11.2002 (ABl. 2003 A 17); §§ 4-6, 9a, 11, 14, 16, 17, 19
geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Rechtsstellung der
Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
(Rechtsstellungsänderungsgesetz – RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004
(ABl. 2004 A 193).>
Reg.-Nr. 610 100
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1
II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeine Vorschriften
§§ 2 und 3
2. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§§ 4 und 5
3. Rechte und Pflichten des Kandidaten
§§ 6 bis 14
4. Dienst- und Fachaufsicht
§§ 15 und 16
5. Beendigung des Dienstverhältnisses
§§ 17 bis 22
6. Rechtsschutz
§ 23
7. Schlussbestimmungen
§§ 24 und 25
I. Allgemeines
§ 1
(1) Die Vorbereitung auf den Dienst des Pfarrers und der
Pfarrerin erfolgt durch eine wissenschaftliche und eine praktische Ausbildung.
Die wissenschaftliche Ausbildung umfasst ein Studium der Theologie an einer
staatlichen Universität oder einer kirchlichen Hochschule, das mit der
Ersten Theologischen Prüfung abgeschlossen wird. Die praktische Ausbildung
erfolgt im landeskirchlichen Vorbereitungsdienst, der mit dem Ablegen der
Zweiten Theologischen Prüfung beendet wird.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt die Voraussetzungen
für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die rechtlichen
Verhältnisse der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie während
dieser Zeit. Einzelheiten über die praktische Gestaltung und
Durchführung des Vorbereitungsdienstes regelt die
Kandidatenausbildungsverordnung.
(3) Die in diesem Kirchengesetz im Folgenden verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeine Vorschriften
§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat der Theologie in
Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen
Kirche in die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers
eingeführt.
§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem
kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
abgeleistet, das als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
ausgestaltet ist. Es wird durch die Ernennung zum Kandidaten der Theologie
begründet.
(2) Die Ernennung wird vom Landeskirchenamt vorgenommen.
Sie wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine
Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gilt als Ernennung zum Tag
der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(3) Für die Nichtigkeit und die Rücknahme einer
Ernennung finden die Vorschriften des Pfarrergesetzes der VELKD über die
Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung zum Pfarrer entsprechende
Anwendung.
(4) Der Kandidat führt die Dienstbezeichnung Vikar,
die Kandidatin die Dienstbezeichnung Vikarin.
(5) Der Kandidat wird bei Begründung des
Dienstverhältnisses auf die gewissenhafte Einhaltung der Pflichten nach
§ 8 verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
2. Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst
§ 4
(1) In den Vorbereitungsdienst kann ein Bewerber
aufgenommen werden
- der evangelisch-lutherischen Bekenntnisses
ist,
- der die Erste Theologische Prüfung vor dem
Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bestanden
hat,
- der nicht infolge seines körperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der
Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist,
- bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen
vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer
entgegenstehen,
- der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
entscheidet das Landeskirchenamt. Es kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer
Gründe eine Ausnahme von den Vorschriften in Absatz 1 zweiter und
fünfter Anstrich bewilligen. Eine Ausnahme von der Vorschrift in Absatz 1
zweiter Anstrich ist nur zulässig, wenn der Bewerber eine Prüfung
bestanden hat, die der Ersten Theologischen Prüfung nach der
landeskirchlichen Prüfungsordnung gleichwertig ist, und sich einem
Kolloquium unterzieht
[Fußnote fehlt! ...???
]
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
besteht nicht.
§ 4a
Das Landeskirchenamt kann nach der vorzeitigen Entlassung
aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 1 der beantragten
Wiederaufnahme eines Kandidaten in den Vorbereitungsdienst zustimmen, wenn dies
kirchlichen Belangen dient und die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 und 2
gegeben sind. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nicht.
§ 5
Der Vorbereitungsdienst hat in der Regel eine Gesamtdauer
von 24 Monaten.
3. Rechte und Pflichten des
Kandidaten
§ 6
(1) Der Kandidat ist zur öffentlichen
Wortverkündigung unter Leitung und Verantwortung des mit seiner Ausbildung
Beauftragten befugt.
(2) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der
Kandidat die Amtskleidung des Pfarrers.
§ 7
aufgehoben
§ 8
Der Kandidat ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen
einzuhalten, die Anweisungen für seinen Dienst zu befolgen und sich so zu
verhalten, wie es von einem künftigen Pfarrer erwartet werden
muss.
§ 9
Der Kandidat ist zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet;
die für Pfarrer geltenden Vorschriften über das Beichtgeheimnis, die
seelsorgerliche Schweigepflicht und die Dienstverschwiegenheit gelten
entsprechend.
§ 9a
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, am Ort der Ausbildung
zu wohnen.
(2) Der Kandidat darf Nebentätigkeiten oder
Ehrenämter in entsprechender Anwendung des Pfarrergesetzes und des
Pfarrerergänzungsgesetzes nur insoweit übernehmen, als diese mit
seinem Auftrag und der gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten zu
vereinbaren sind.
(3) Die Übernahme einer solchen Tätigkeit
bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Landeskirchenamt, die jederzeit
widerrufen werden kann.
§ 10
(1) Eine beabsichtigte Eheschließung hat der
Kandidat mindestens acht Wochen vorher dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Der
Ehepartner des Kandidaten muss grundsätzlich einer Gliedkirche der
Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen reformatorischen Kirche
angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pfarrerdienstrechtes
der Landeskirche über die Eheschließung des Pfarrers
entsprechend.
(2) Der Kandidat hat das Recht auf Schutz in seinem
Dienst und auf Fürsorge für sich und seine Familie.
§ 11
(1) Der Kandidat erhält nach Maßgabe der
landeskirchlichen Bestimmungen eine der gesetzlichen Sozialversicherung mit
Ausnahme der Rentenversicherung unterliegende Unterhaltsbeihilfe sowie
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Erholungsurlaub und
Unterstützungen. Ihm wird nach den Bestimmungen der Landeskirche
Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Leistungsfähigkeit und im
Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Die
Unfallfürsorge richtet sich nach den für Pfarrer geltenden
Bestimmungen. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe an gesetzlichen Feiertagen und
in Krankheitsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 des
Mutterschutzgesetzes sowie die Vorschrift des Mutterschutzgesetzes über die
Einsichtnahmemöglichkeit finden entsprechende Anwendung. Die Aufgaben der
Aufsichtsbehörde nimmt dabei das Landeskirchenamt wahr.
(3) Der Kandidat hat Anspruch auf Elternzeit für die
Dauer von 18 Monaten innerhalb der in § 12 Absatz 2 festgelegten Frist. Im
Übrigen gelten die für Beamte des Freistaates Sachsen bestehenden
Regelungen über die Elternzeit mit Ausnahme der Vorschriften über die
Krankenfürsorge und die Beitragserstattung für die Kranken – und
Pflegeversicherung entsprechend.
§ 12
(1) Auf Antrag kann eine Beurlaubung aus dem
Vorbereitungsdienst für die Dauer von längstens einem Jahr erfolgen,
wenn hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des künftigen Dienstes
geltend gemacht wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann unter
Berücksichtigung von Absatz 1 um höchstens zwei Jahre verlängert
werden, wenn der Kandidat aus gesundheitlichen oder familiären Gründen
an der Ausübung des Dienstes gehindert war, zur Zweiten Theologischen
Prüfung nicht zugelassen werden konnte oder die Zweite Theologische
Prüfung nicht bestanden hat.
§ 13
Die Führung der Personalakten und die Akteneinsicht
richten sich nach den für Pfarrer geltenden Vorschriften.
§ 14
(1) Fügt der Kandidat der Landeskirche oder einer
anderen kirchlichen Körperschaft in Ausübung des Dienstes schuldhaft
einen Schaden zu, so gelten für die Verpflichtung zum Schadenersatz die
für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend.
(2) Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen
richtet sich nach den für Pfarrer geltenden Vorschriften.
4. Dienst- und Fachaufsicht
§ 15
Der Kandidat untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des
Landeskirchenamtes. Dieses kann Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht
übertragen.
§ 16
Der Kandidat verletzt die Dienstpflicht, wenn er
schuldhaft die Obliegenheiten verletzt oder Aufgaben vernachlässigt, die
sich aus seinem Dienst- und Treueverhältnis ergeben. Das Verfahren und die
Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstpflicht richten sich nach den für
Pfarrer in der Landeskirche geltenden disziplinarrechtlichen
Vorschriften.
5. Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 17
(1) Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet mit
dem Ablauf des Monats, in dem ihm die schriftliche Mitteilung über das
Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung zugestellt wird.
(2) Hat der Kandidat die Zweite Theologische Prüfung
nicht bestanden und wird er zur Wiederholung der Prüfung zugelassen, so
wird das Dienstverhältnis entsprechend § 12 Absatz 2 bis zur
Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Über den Einsatz des Kandidaten
entscheidet das Landeskirchenamt. Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet
mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die schriftliche Mitteilung über das
Bestehen oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zugestellt
wird.
§ 18
Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet vorzeitig
durch
a) Entlassung (§ 19),
b) Ausscheiden aus dem Dienst (§
21).
§ 19
(1) Der Kandidat kann die Entlassung aus dem Dienst
beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
(2) Der Kandidat kann entlassen werden, wenn
schwerwiegende Tatsachen oder Bedenken vorliegen, die einer künftigen
Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen.
(3) Der Kandidat ist zu entlassen, wenn er seine
Dienstpflicht so schwer verletzt hat, dass darauf nicht mit einer
Disziplinarverfügung reagiert werden kann. In diesem Fall kann dem
Betroffenen gestattet werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder um
die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben.
(4) Der Kandidat ist zu entlassen, wenn er dauernd
dienstunfähig ist.
(5) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4
ist der Kandidat vorher zu hören. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes
ist ihm schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat der Kandidat die Entlassung nicht selbst
beantragt, so ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer
Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss,
2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum
Monatsschluss,
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss
eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener Tätigkeit als Kandidat im
Vorbereitungsdienst.
§ 20
Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt,
in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben
wird.
§ 21
Der Kandidat scheidet aus dem Dienst aus, wenn er die
Landeskirche durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen
Religionsgemeinschaft verlässt, wenn die Landeskirche festgestellt hat,
dass er sich von ihr geschieden hat oder wenn er den Vorbereitungsdienst aufgibt
und aus den Umständen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht fortführen
will. Das Ausscheiden aus dem Dienst ist vom Landeskirchenamt festzustellen und
dem Betroffenen durch Bescheid zuzustellen. Es wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
der im Feststellungsbescheid des Landeskirchenamtes festgelegt
ist.
§ 22
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
erlöschen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten
Rechte und Anwartschaften des Kandidaten. Über die Rechtsfolgen der
Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Kandidat zu
unterrichten.
6. Rechtsschutz
§ 23
Der Kandidat kann Entscheidungen, die seine
dienstrechtliche Stellung betreffen, gerichtlich nachprüfen lassen;
für den Rechtsweg gelten die für Pfarrer geltenden Vorschriften
entsprechend.
III. Schlussbestimmungen
§ 24
(1) Das Landeskirchenamt kann in besonders
begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses
Kirchengesetzes bewilligen.
(2) Erforderliche Ausführungsvorschriften zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
(3) Die Zustellung der Bescheide richtet sich nach den
landeskirchlichen Bestimmungen.
§ 25
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
Vorbereitungsdienst der Geistlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (Amtsblatt
Seite A 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. April 1993
(Amtsblatt Seite A 79), außer Kraft.
(3) Für Kandidaten, die auf Grund der in Absatz 2
genannten Vorschrift in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt
bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes das bisherige Recht
fort.
(4) Weiterhin treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an
außer Kraft:
a) Kirchengesetz über die dienstrechtlichen
Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (Amtsblatt
1983 Seite A 85),
b) Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom
22. September 1981 vom 7. September 1983 (Amtsblatt Seite A 86),
c) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 7.
September 1983 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die
dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September
1981 vom 7. September 1983 (Amtsblatt Seite A 88).
Erforderliche Übergangsregelungen für im
Vorbereitungsdienst stehende Gemeindepädagogen nach dem in Buchstaben a)
bis c) genannten Recht erlässt das Landeskirchenamt.
Dresden, am 2. November 1994
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
(Kandidaten-Ausbildungsverordnung -
KandAusbVO)
Vom 18. März 2003 (ABl. 2003 A 63)
Reg.-Nr. 610100
Aufgrund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes in
der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kandidatengesetzes vom 18.
November 2002 (ABl. 2003 S. A 17) erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung der
Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, die nach den Vorschriften des
Kandidatengesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Die
verwendeten Personenbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung umfassen
Männer und Frauen.
§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat für die
Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers ausgebildet. Er soll die dafür
erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten erwerben oder
weiterentwickeln.
§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst des Kandidaten gliedert sich
in die Ausbildungsabschnitte
1. Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum
2. Lehrvikariat
3. Predigerseminar (Grundkurs) einschließlich
Praktika und Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung.
Über die einzelnen Ausbildungsabschnitte
erlässt das Landeskirchenamt Richtlinien.
(2) Die Zuweisung der Kandidaten in die einzelnen
Ausbildungsabschnitte nimmt das Landeskirchenamt vor.
(3) Es kann bei Vorliegen besonderer Umstände
für einzelne Kandidaten besondere Regelungen für bestimmte
Ausbildungsabschnitte treffen.
II. Abschnitt
Ausbildung im Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum
§ 4
(1) Das Katechetikum führt in Theorie und Praxis der
pädagogischen Bereiche in der Kirchgemeinde und der Schule
ein.
(2) Die Ausbildung im Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum dauert in der Regel sechs Monate. Während des Katechetikums
nimmt der Superintendent die mittelbare Dienstaufsicht wahr. Dem katechetischen
Mentor obliegt die Fachaufsicht und die unmittelbare Dienstaufsicht. Der
Kandidat hat am Katechetenkonvent teilzunehmen.
III. Abschnitt
Ausbildung im Lehrvikariat
§ 5
(1) Das Lehrvikariat dient der Einübung in die
pfarramtliche Praxis. Es findet unter Leitung und Verantwortung eines Mentors
(Lehrpfarrers) in einer Kirchgemeinde statt.
(2) Die Ausbildung im Lehrvikariat dauert in der Regel
sieben Monate. Während des Lehrvikariats nimmt der jeweilige Mentor die
Fachaufsicht wahr. Die Dienstaufsicht führt der zuständige
Superintendent.
§ 6
Der Kandidat ist an der Wahrnehmung des pfarramtlichen
Dienstes zu beteiligen, insbesondere durch Wortverkündigung, Gestaltung von
Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen, Seelsorge, Konfirmanden-,
Jugend- und Rüstzeitenarbeit, Arbeit in Gruppen sowie Tätigkeit in der
Pfarramtsverwaltung. Es soll ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich in
den verschiedenen Tätigkeiten der Kirchgemeindearbeit zu üben und in
der Vikariatsgemeinde oder in einer anderen Kirchgemeinde der Region die
Bereiche der Diakonie, der Ökumene und der Mission kennen zu
lernen.
§ 7
Der Kandidat soll an den Sitzungen des Kirchenvorstandes
und an den Mitarbeiterbesprechungen der Vikariatsgemeinde sowie am Pfarrkonvent
und Veranstaltungen des Kirchenbezirkes als Gast teilnehmen.
§ 8
Der Kandidat ist mit den rechtlichen Strukturen der
Landeskirche, den Verwaltungsaufgaben in der Kirchgemeinde und insbesondere dem
Verantwortungsbereich des Kirchenvorstandes bekannt zu machen. Er hat an den
dafür festgelegten Kursen der kirchlichen Verwaltung
teilzunehmen.
IV. Abschnitt
Ausbildung im Predigerseminar
(Grundkurs)
§ 9
(1) Der Grundkurs im Predigerseminar dient der
theologischen und der persönlichkeitsbezogenen Reflexion kirchlicher
Praxis.
(2) Die Ausbildung im Predigerseminar dauert in der Regel
zehn Monate. In dieser Zeit finden auch die Praktika statt. Der Studiendirektor
nimmt die Dienst- und Fachaufsicht wahr.
§ 10
(1) Im Predigerseminar soll der Kandidat an
Fragestellungen, die auf den Dienst des Pfarrers bezogen sind, praxisbezogen,
gruppen- und persönlichkeitsorientiert theologisch arbeiten. Homiletik,
Liturgik und Seelsorge einschließlich praktischer Übungen,
Kommunikationsfähigkeit und Leitungstätigkeit bilden Schwerpunkte.
Humanwissenschaftliche Fragestellungen sollen dabei berücksichtigt
werden.
(2) Der Kandidat ist zur Teilnahme an den festgelegten
Veranstaltungen des Predigerseminars verpflichtet.
(3) Das Predigerseminar legt mit den Kandidaten die
erforderlichen Vereinbarungen über Arbeitsvorhaben fest, die sie einzeln
oder in einer Gruppe mit anderen Kandidaten aufnehmen werden.
(4) Im Predigerseminar werden gemeinsames geistliches
Leben und gemeinsame Arbeit praktiziert.
V. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die einzelnen
Ausbildungsabschnitte
§ 11
(1) Das Zusammenwirken der an der Ausbildung des
Kandidaten Beteiligten wird in Absprachen sichergestellt. Ist keine Einigung zu
erreichen, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Treten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen
dem Kandidaten und den an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Personen
auf, so ist für die Klärung der anstehenden Fragen das
Landeskirchenamt zuständig.
§ 12
Ergeben sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten
Zweifel, ob der Kandidat die Ausbildung fortsetzen soll oder ob die Aufnahme in
den Probedienst als Pfarrer möglich ist, so setzen die für die
Ausbildungsabschnitte Verantwortlichen das Landeskirchenamt hierüber in
Kenntnis. Das Landeskirchenamt prüft in Fühlungnahme mit den
Beteiligten die geäußerten Bedenken. Dem Kandidaten sind die
bestehenden Zweifel durch das Landeskirchenamt mitzuteilen; die
maßgeblichen Gründe sind ihm dabei zu eröffnen. Der Kandidat ist
dazu zu hören.
§ 13
(1) Während des jeweiligen Ausbildungsabschnittes
finden zwischen dem Landeskirchenamt und den Kandidaten Konsultationen statt.
Das Landeskirchenamt steht in regelmäßigem Kontakt mit den jeweiligen
Mentoren und Studienleitern.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt findet ein
Auswertungsgespräch zwischen dem Mentor bzw. den Studienleitern und dem
Kandidaten statt.
(3) In je einem schriftlichen Bericht des Mentors und des
Kandidaten sollen die wichtigsten Tätigkeiten in dem jeweiligen
Ausbildungsabschnitt beschrieben werden. Außerdem haben die Mentoren und
die Studienleiter dem Landeskirchenamt eine Beurteilung des Kandidaten über
die Befähigung zum pfarramtlichen Dienst abzugeben. Die Beurteilung soll
darüber hinaus Auskunft geben, welche besonderen Stärken,
Schwächen oder Einschränkungen hervorgetreten sind. Die Berichte und
Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
§ 14
Während des Vorbereitungsdienstes ist eine Teilnahme
an Tagungen, Kursen etc. nur möglich, sofern diese in einem unmittelbaren
Zusammenhang des jeweiligen Ausbildungsabschnittes steht.
VI. Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 15
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2003 in
Kraft.
(2) Aufgehoben wird die Rechtsverordnung über die
Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und
der Pfarrerin vom 25. März 1997 (ABl. S. A 74).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (28.02.2005, AKL)
für das Amt des Pfarrers und der
Pfarrerin
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Vom 01. Februar 2005 (ABl. 2005 A 18)
Reg.-Nr. 610102
Aufgrund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes
(KandG) vom 2. November 1994 (ABl. S. A 248), zuletzt geändert durch
Kirchengesetz vom 25. Oktober 2004 (ABl. S. A 193), verordnet
das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
Allgemeines
(1) Das Landeskirchenamt beschließt jährlich,
wie viele Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen
werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
besteht nicht.
(3) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1.
September eines jeden Jahres.
(4) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Männer und für
Frauen.
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
ist bis zum 15. März des jeweiligen Jahres beim Landeskirchenamt
einzureichen.
(2) Das Landeskirchenamt kann dem Bewerber eine Frist zur
Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen setzen. Soweit diese fruchtlos
verstreicht, gilt die Bewerbung als abgelehnt.
(3) Eine Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
ist nur dreimal möglich.
§ 3
Verfahren
(1) Das Auswahlverfahren findet einmal jährlich
statt.
(2) Durch das Landeskirchenamt wird eine
Auswahlkommission gebildet.
Dieser gehören drei Vertreter des Landeskirchenamtes
an sowie zwei weitere Kirchgemeindeglieder, von denen eines in einem
Pfarrerdienstverhältnis zur Landeskirche stehen muss. Mindestens ein
Mitglied der Auswahlkommission soll dem jeweils anderen Geschlecht als die
übrigen Mitglieder angehören.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet anhand der
Bewerbungsunterlagen, welche Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen
werden.
(4) Die Auswahlkommission unterbreitet dem
Landeskirchenamt nach Abschluss der Gespräche einen Vorschlag für
dessen Entscheidung, welche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen
werden sollen.
(5) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern nach
Abschluss des Verfahrens mit, ob sie in den Vorbereitungsdienst aufgenommen
werden.
§ 4
Ablehnung der Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst
Eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt
des Pfarrers und der Pfarrerin ist ausgeschlossen, wenn die Erste Theologische
Prüfung bei einer Benotung von 1 bis 5 schlechter als 3,50 bzw. bei einer
Benotung von 1 bis 6 schlechter als 4,25 ist oder das Aufnahmegespräch zu
dem Ergebnis “nicht geeignet” führt.
§ 5
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2005 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über die
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der
Pfarrerin vom 16. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. A 9) aufgehoben. Die Bewerberliste
ist gegenstandslos.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 13. April 1964 (ABl. VELKD Bd. II, S.
66)
Die Kirchenleitung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat mit Zustimmung der
Bischofskonferenz die folgenden Richtlinien beschlossen:
Die evangelisch-lutherische Kirche muss vom Evangelium
her ihre Verantwortung für alle Priester und Ordensleute klar erkennen, die
aus der römisch-katholischen Kirche übertreten wollen oder
übergetreten sind.
Diese Richtlinien regeln insbesondere die Übernahme
ehemals römisch-katholischer Priester in den Dienst der
evangelisch-lutherischen Kirche.
1. Seelsorgerliche Hilfe
a) Alle Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter sollten mit
den besonderen Problemen und Schwierigkeiten der Konversion
römisch-katholischer Priester und Ordensleute vertraut sein (siehe dazu das
als Heft 10 der Schriftenreihe "Missionierende Gemeinde" veröffentlichte
Memorandum "Unsere Verantwortung für die Konvertiten"). Ebenso sollten sie
die Wege und Möglichkeiten kennen, die die evangelische Kirche den
Priesterkonvertiten eröffnet. Schon die erste Begegnung mit einem
konversionswilligen Priester kann für spätere Entscheidungen
bestimmend sein.
b) Das seelsorgerliche Gespräch mit dem
römisch-katholischen Priester ist offen und ohne Drängen zu
führen. Es wird sich dabei herausstellen, ob Konversionsabsichten vorliegen
und welche Beweggründe dafür maßgebend sind. Gegebenenfalls sind
Erkundigungen einzuholen, die den eigenen Eindruck ergänzen oder
korrigieren. Auch ist zu klären, welche Folgerungen sich aus einer
eventuellen Verbindung mit einer Frau ergeben. In einem solchen Fall bedarf auch
die Frau des seelsorgerlichen Geleits.
c) Pfarrer oder kirchliche Mitarbeiter müssen
entscheiden, ob sie das Gespräch selbst weiterführen wollen oder an
andere übertragen sollten. In jeder Gliedkirche sind Pfarrer mit der
Seelsorge an Priesterkonvertiten zu beauftragen.
d) Wenn die Konversion feststeht oder so gut wie sicher
ist, ist vor dem formellen Übertritt der Bischof der Landeskirche zu
informieren, in der der Übertritt vollzogen werden soll. Zugleich soll der
Übertrittswillige bis zur Klärung seines weiteren Lebensweges in einem
Heim (nicht in einem Pfarrhaus) Aufnahme finden. Er soll hier seinen
Übertritt unbeeinflusst von außen vollziehen können. Er soll
Gelegenheit haben, evangelisches Leben kennen zu lernen und daran teilzunehmen.
Er muss einen zureichenden Konvertitenunterricht erhalten.
e) Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Übertritts
ist zu entscheiden, ob ein Dienst als Pfarrer, ein anderer kirchlicher Dienst
oder ein weltlicher Beruf in Frage kommt.
2. Wirtschaftliche Hilfe
a) Unabhängig von der späteren
Berufsentscheidung ist für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der
bisherigen Versorgung bis zum Übertritt und bis zur Berufswahl die
wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Dabei ist unter Umständen zu
berücksichtigen, dass der ehemalige Priester nach dem Grundsatz der
Billigkeit weiter Unterstützungspflichten an Angehörige
hat.
b) Wenn der ehemalige Priester einen weltlichen Beruf
ergreifen will oder nicht in den kirchlichen Dienst übernommen werden kann,
ist ihm eine Übergangsbeihilfe zu gewähren. Auch soll ihm durch
Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eventuell mit einem Darlehen geholfen
werden.
c) Wenn er in den kirchlichen Dienst übernommen
werden soll, müssen für die Zeit des Studiums die notwendigen Mittel
bereitgestellt werden.
3. Voraussetzungen für die Übernahme in
den kirchlichen Dienst
a) Wenn nach dem Übertritt entschieden ist, dass der
Priesterkonvertit in den kirchlichen Dienst übernommen werden kann, ist er
in die Kandidatenliste aufzunehmen.
b) In der Regel hat er vier Semester evangelische
Theologie zu studieren. Dabei soll er besonderes Gewicht auf das Studium der
Exegese des Alten und Neuen Testaments, der evangelischen Dogmatik und Ethik,
der Reformationsgeschichte einschließlich der Theologie Luthers und der
Bekenntnisschriften, sowie der Homiletik und Liturgik legen. Es empfiehlt sich,
ihn bei der Wahl einer Kirchlichen Hochschule oder theologischen Fakultät
zu beraten.
c) Mit der Aufnahme des Studiums wird er an einen Mentor
verwiesen. Dieser berät ihn bei der Auswahl der Studienfächer,
fördert seinen Studiengang und steht ihm in allen Problemen und
Schwierigkeiten zur Seite.
d) Das Studium der evangelischen Theologie wird durch ein
Kolloquium abgeschlossen (Pfarrergesetz § 8 Abs. 2) <jetzt § 11
Abs. 3 Nr. 6 PfarrgerG)> .
e) Nach abgelegtem Kolloquium muss ihm die
Anstellungsfähigkeit ausdrücklich verliehen werden. Der
ausdrücklichen Verleihung der Anstellungsfähigkeit soll eine
Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche vorausgehen (Pfarrergesetz § 8
Abs. 2) <siehe aber jetzt § 11 Abs. 3 Nr. 6
PfarrgerG).
f) Priester, die aus der römisch-katholischen Kirche
übergetreten sind und die Anstellungsfähigkeit erworben haben, sind zu
ordinieren (Pfarrergesetz § 8 Abs. 3).
g) Priesterkonvertiten, bei denen sich während des
Studiums herausstellt, dass sie nicht in den kirchlichen Dienst als Pfarrer
übernommen werden können, soll nach Möglichkeit zum Übergang
in einen anderen Kirchendienst verholfen werden.
4. Verwendung im kirchlichen
Dienst
a) Der Übergetretene und ordinierte Theologe braucht
auch nach seiner Übernahme geistlichen Rat und brüderliches
Geleit.
b) In der Regel sollte er zunächst nicht in eine
Gemeinde mit nur einer Pfarrstelle eingewiesen werden.
c) In der öffentlich geführten konfessionellen
Auseinandersetzung soll sich der Priesterkonvertit um seiner selbst und seines
neuen Amtes willen jedenfalls zunächst Zurückhaltung
auferlegen.
Hannover, den 13. April 1964
Der Leitende Bischof
D. Lilje
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Landeskirchliche Prüfungsordnung
II)
Vom 17. Dezember 1996 (ABl. 1997 A 11)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 8a (Seelsorgeprüfung) eingefügt und §
11 entsprechend geändert durch RechtsVO zur Änderung der
Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 15.09.2003 (ABl. 2003 A 177);
§§ 3-6, 10-12 geändert durch Zweite RechtsVO zur Änderung
der Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 19.07.2005 (ABl. 2005 A
118).>
Reg.-Nr. 61021
Auf Grund von § 32 Abs. 3, IV Nr. 1 der
Kirchenverfassung sowie § 11 Abs. 1, Ziffer 4 des Pfarrergesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995
(ABl. Seite A 191) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung der
Zweiten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
§ 2
Ziel der Prüfung
Die Zweite Theologische Prüfung ist die
Abschlussprüfung des Vorbereitungsdienstes für das Pfarramt und eine
der Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer auf Probe. Durch sie soll
festgestellt werden, ob die Kandidaten die für das Amt eines Pfarrers der
Landeskirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,
insbesondere
- ob das geistliche, seelsorgerliche und theologische
Urteilsvermögen die Ausübung des Dienstes als Pfarrer
rechtfertigt,
- ob eine ausreichende Befähigung für
Gottesdienste und Seelsorge, die nötige pädagogische Befähigung
für den gemeinde- und religionspädagogischen Dienst in Kirchgemeinde
und Schule sowie anwendungsbereite Kenntnisse der Bibel, der theologischen Lehre
und der Kirchengeschichte vorhanden sind,
- ob ausreichende Kenntnisse im Kirchenrecht und in der
kirchlichen Verwaltung vorliegen.
§ 3
Prüfungskommission
(1) Für die Prüfung wird vom Landeskirchenamt
eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Der Prüfungskommission gehören
an:
a) der Landesbischof als Vorsitzender,
b) der Präsident und sechs Mitglieder des
Landeskirchenamtes, die dieses bestimmt,
c) weitere 12 Theologen und Kirchenbeamte der
Landeskirche, die für die Dauer von sechs Jahren vom Landeskirchenamt in
die Prüfungskommission berufen werden.
(3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission
nach Absatz 2 Buchstabe c beruft das Landeskirchenamt für die Amtszeit von
sechs Jahren insgesamt acht Stellvertreter.
(4) Für die in den §§ 6, 7, 8 a, 9 und 10
geregelten Prüfungseinheiten kann das Landeskirchenamt auch Theologen und
Kirchenbeamte der Landeskirche, die nicht der Prüfungskommission
angehören, als Prüfer einsetzen. Mit der Abnahme der Lehrprobe im
Religionsunterricht können vom Landeskirchenamt auch ein Bezirkskatechet
gemeinsam mit einem Studienleiter des Theologisch-Pädagogischen Instituts
der Landeskirche als Prüfer beauftragt werden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit
ihrer Beschlüsse bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenmehrheit).
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die
Entscheidstimme.
(6) Mitglieder der Prüfungskommission, die mit einem
der Kandidaten verlobt, verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt sind,
dürfen als Prüfer für den jeweiligen Prüfungsjahrgang nicht
eingesetzt werden. Sie nehmen an der abschließenden Sitzung der
Prüfungskommission zur Feststellung der Prüfungsergebnisse
gemäß § 12 Abs. 1 nicht teil.
(7) Über die Sitzungen der Prüfungskommission
ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht
öffentlich.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie
Beauftragte nach Absatz 3 haben Anspruch auf Gewährung von
Reisekostenvergütung gemäß der landeskirchlichen
Reisekostenverordnung.
§ 4
Prüfungstermine und
Zulassung
(1) Die Zweite Theologischen Prüfung findet einmal
im Jahr statt.
(2) Die Zulassung ist beim Landeskirchenamt bis
spätestens 31. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Verspätet
eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn die
vorgebrachten Gründe dies rechtfertigen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das
Landeskirchenamt auf Grund der Beurteilung im Katechetikum, Lehrvikariat und
Predigerseminar. Die Kandidaten erhalten über die Zulassung sowie über
die Prüfungstermine innerhalb von vier Wochen nach dem im Absatz 2
genannten Termin einen schriftlichen Bescheid und die Einladung zu den
Prüfungsterminen. Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn die zur
Prüfung gehörende Lehrprobe im Religionsunterricht (§§ 5,6)
mit der Note 5 bewertet oder das gemeindepädagogische Projekt nicht
angenommen worden ist.
(4) Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen vier Wochen nach
Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Gibt dieses der
Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die
endgültig entscheidet.
§ 5
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
- einer Lehrprobe im Religionsunterricht, die bereits
während des Katechetikums auszuarbeiten und zu halten ist,
- einem Gottesdienst mit Predigt,
- einer thematisch orientierten großen
Klausurarbeit,
- einer homiletischen Kleinen Klausurarbeit mit
Übersetzung eines griechischen neutestamentlichen
Bibeltextes,
- einer schriftlichen Bearbeitung eines
Seelsorgeprotokolls,
- einem Kolloquium,
- einer Prüfung über Grundkenntnisse im
Kirchenrecht und in der kirchlichen Verwaltung
(Verwaltungsprüfung).
§ 6
Lehrprobe im Religionsunterricht
(1) Die Lehrprobe wird während des Katechetikums im
Religionsunterricht gehalten. Der jeweilige Mentor bestimmt im Einvernehmen mit
dem Landeskirchenamt das Thema der Lehrprobe sowie den Termin und gibt dies dem
Kandidaten zwei Wochen vor der zu haltenden Unterrichtsstunde bekannt.
Gleichzeitig ist der vom Landeskirchenamt bestimmte Prüfer dem Kandidaten
mitzuteilen. Nach der Unterrichtseinheit soll ein Auswertungsgespräch
stattfinden.
(2) Ein Exemplar der schriftlichen Ausarbeitung ist dem
mit der Abnahme Beauftragten rechtzeitig vorher, spätestens drei Tage vor
dem Prüfungstermin zuzuleiten.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung umfasst theologische
und methodisch-didaktische Vorüberlegungen und einen
Unterrichtsverlaufsplan. Die Ausarbeitung soll eine Länge von 20
Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.
(4) Beurteilt werden in einer Zensur Inhalt und Aufbau
der Ausarbeitung sowie der praktische Vollzug der Stunde und die
Gesprächsfähigkeit des Kandidaten.
(5) Ist die Religionsunterrichtseinheit mit der Note 5
bewertet worden, so soll dem Kandidaten die Möglichkeit eingeräumt
werden, diese Prüfungseinheit rechtzeitig vor dem in § 4 Abs. 2
genannten Termin zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der
Prüfungskommission. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7
Gottesdienst mit Predigt
(1) Für den im Rahmen der Prüfung zu haltenden
Gottesdienst mit Predigt schlagen die Kandidaten dem Landeskirchenamt geeignete
Prüfungstermine vor. Das Landeskirchenamt setzt den Prüfungstermin
fest, bestimmt den Prüfungsort und benennt den Prüfer. Nach dem
Gottesdienst soll ein Auswertungsgespräch stattfinden.
(2) Der Predigttext wird von der Prüfungskommission
bestimmt. Für die schriftliche Ausarbeitung der Predigt stehen dem
Kandidaten 10 Tage zur Verfügung.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung umfasst die
wörtlich niedergeschriebene Predigt, eine Darstellung der
Vorüberlegungen, die Angabe der verwendeten Literatur und der für den
Gottesdienst ausgewählten Lieder. Die Predigt ist im Gottesdienst gut
memoriert zu halten.
(4) Der Kandidat hat die schriftliche Ausarbeitung dem
mit der Abnahme Beauftragten spätestens drei Tage vor dein Gottesdienst
zuzuleiten. Beurteilt werden in einer Zensur der Vollzug des Gottesdienstes und
die Predigt unter exegetischem, dogmatischem und praktisch-theologischem
Aspekt.
§ 8
Klausurarbeiten
(1) Die Termine der Klausurarbeiten werden mit der
Zulassung bekannt gegeben. Die Klausuren werden vor der mündlichen
Prüfung geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur
geschrieben.
(2) In der großen Klausurarbeit, für die bis
zu acht Stunden zur Verfügung stehen, ist ein von der
Prüfungskommission vorgegebenes theologisches Thema zu behandeln. Es werden
zwei Themen zur Auswahl gestellt. Der Kandidat hat nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, ein theologisches Thema sachlich und formal in einer begrenzten Zeit
angemessen zu bearbeiten.
(3) Bei der Kleinen Klausurarbeit, die sich über
drei Stunden erstreckt, wird die homiletische Bearbeitung einer von der
Prüfungskommission gestellten Aufgabe erwartet. In der ersten Stunde ist
ein neutestamentlicher Bibeltext mit Hilfe eines Wörterbuches zu
übersetzen.
(4) Für beide Klausuren stehen folgende Hilfsmittel
zur Verfügung: Altes und Neues Testament im Urtext und in einer deutschen
Übersetzung, griechisches und hebräisches Wörterbuch, die
Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche sowie das Evangelische Gesangsbuch.
Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Bei der Kleinen Klausur ist die
deutsche Bibel erst nach Abgabe der Übersetzung zugelassen.
§ 8 a
Seelsorgeprüfung
(1) Der Termin für die Seelsorgeprüfung wird
mit der Zulassung bekannt gegeben. Er soll in engen zeitlichen Zusammenhang mit
dem Abschluss des Seelsorge-Grundkurses am Predigerseminar
stehen.
(2) In der Seelsorgeprüfung, die sich über drei
Stunden erstreckt und für die als Hilfsmittel Bibel und Gesangbuch zur
Verfügung stehen, hat der Kandidat durch schriftliche Bearbeitung eines
vorgegebenen Seelsorgeprotokolls nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
seelsorgerliches Geschehen wahrzunehmen und zu beurteilen.
§ 9
Kolloquium
(1) In dem Kolloquium über ein
theologisch-kirchliches Thema hat der Kandidat nachzuweisen, dass er fähig
ist, in der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angesichts
praktischer Fragestellungen anzuwenden und die biblische Botschaft zu
erschließen und persönlich zu verantworten. Besonderer Wert wird auf
die Kenntnis der Bibel und der Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche sowie
das Erkennen theologischer Zusammenhänge gelegt. Innerhalb des Kolloquiums
ist auch je ein Text aus dem Alten und dem Neuen Testament im Urtext zu lesen
und zu übersetzen; dies entfällt, soweit der Kandidat während des
Studiums nicht in Alten Sprachen unterwiesen wurde.
(2) Es werden Prüfungsgruppen gebildet, die in der
Regel aus drei Kandidaten und drei Mitgliedern der Prüfungskommission
bestehen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird durch ein
Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll geführt. Die
Prüfungsdauer beträgt zwei Stunden.
§ 10
Verwaltungsprüfung
(1) In der Verwaltungsprüfung haben die Kandidaten
den Nachweis zu erbringen, dass sie die für den Dienst eines Pfarrers
wichtigen kirchlichen Rechtsvorschriften kennen und sie praktisch anzuwenden
wissen und dass sie den organisatorischen Aufbau der sächsischen
Landeskirche überblicken.
(2) Dabei werden insbesondere folgende Bereiche
berücksichtigt: Grundzüge des kirchlichen Verfassungs- und
Verwaltungsrechts, des Staatskirchenrechts und des kirchlichen Dienst- und
Arbeitsrechts sowie die kirchliche Lebensordnung.
(3) Es werden Prüfungsgruppen gebildet, die in der
Regel aus drei Kandidaten und zwei Mitgliedern der Prüfungskommission
bestehen. Über den Verlauf der Verwaltungsprüfung wird durch ein
Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll geführt. Die
Prüfungsdauer soll 20 Minuten pro Kandidaten betragen.
§ 11
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Die in den einzelnen Prüfungseinheiten gezeigten
Prüfungsleistungen werden in arabischen Ziffern wie folgt
benotet:
1 = sehr gut = eine hervorragende
Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die den
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Die Lehrprobe im Religionsunterricht, die
Prüfungspredigt sowie die Klausuren und die Seelsorgeprüfung werden
von zwei Prüfern schriftlich beurteilt. Bei abweichender Benotung sollen
die beiden Prüfer eine Einigung über die Note herbeiführen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, wird die Arbeit noch von einem dritten Prüfer
bewertet. Kann auch dann keine mehrheitliche Beurteilung erreicht werden, so
entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Bei der mündlichen Prüfung legen die
jeweiligen Prüfer einer Prüfungsgruppe die Einzelnoten gemeinsam
fest.
§ 12
Prüfungsergebnisse, Zeugnis
(1) In einer abschließenden Sitzung der
Prüfungskommission werden für alle Kandidaten die Ergebnisse der
Prüfung festgestellt.
(2) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
in dem die Einzelzensuren und die daraus gebildeten Gesamtprüfungsnoten
aller geprüften Kandidaten sowie alle sonstigen Entscheidungen der
Prüfungskommission festzuhalten sind.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet, wer die
Prüfung infolge unzureichender Leistungen oder wegen festgestellter
Verstöße nach § 15 nicht bestanden hat.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn keine der in den
einzelnen Prüfungseinheiten erzielten Leistungen mit der Note 5 = nicht
ausreichend bewertet worden ist. Wurde die Lehrprobe oder die Predigt nur mit
der Note 4 = ausreichend bewertet, so hat die Prüfungskommission den
Auftrag zur Förderung des Kandidaten zu erteilen.
(5) Wer die Zweite Theologische Prüfung bestanden
hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Es ist vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission und vom Landeskirchenamt zu unterzeichnen. Das Zeugnis
trägt das Datum des Tages, an dem die Abschlusskonferenz der
Prüfungskommission die Prüfungsergebnisse festgestellt
hat.
(6) Das Abschlusszeugnis erhält die
Gesamtprüfungsnote, eine Aufstellung aller Einzelnoten und den Vermerk
über das Bestehen der Prüfung.
(7) Nach Prüfungsabschluss kann den Geprüften
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Abschlusszeugnisses Einsicht in
ihre Prüfungsakte gewährt werden.
§ 13
Unterbrechung der Prüfung
Konnte ein Kandidat infolge ärztlich bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit an einer oder mehreren Prüfungseinheiten nicht
teilnehmen, so steht ihm das Recht zu, die ausgefallenen Prüfungseinheiten
nachzuholen bzw. die Prüfung fortzusetzen. Die jeweils erforderlichen
Entscheidungen trifft die Prüfungskommission.
§ 14
Wiederholungsprüfung
(1) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so
ist er berechtigt, sie einmal zu wiederholen. Die Prüfungskommission
entscheidet, ob die Prüfung insgesamt oder in Teilen wiederholt werden
kann. Der Prüfungskandidat erhält darüber innerhalb einer Frist
von zwei Wochen einen schriftlichen Bescheid.
(2) Die Termine für Wiederholungsprüfungen
bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel vor dem nächsten
regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden.
(3) Hat der Kandidat auch die Wiederholungsprüfung
nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem ihm
die schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der
Wiederholungsprüfung zugeht.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Wenn ein Prüfungskandidat nach
Prüfungszulassung ohne triftige Gründe zurücktritt oder ohne
triftige Gründe zu einer Prüfungseinheit nicht erscheint wird die
Prüfungsleistung mit der Note 5 bewertet.
(2) Triftige Gründe müssen dem Landeskirchenamt
unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein
ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung
durch Täuschung oder durch Benutzung unerlaubter Hilfsmittel zu
beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu
stören, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 zu
bewerten. In schweren Fällen kann der Ausschluss von der Prüfung
ausgesprochen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden (§ 12
Abs. 3).
§ 16
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 15
kann binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich und unter Angabe der Gründe
Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur
darauf gestützt werden, dass Rechtsvorschriften verletzt worden sind oder
pflichtgemäßes Ermessen missbraucht wurde. Gibt das Landeskirchenamt
der Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die
endgültig entscheidet.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1)Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 1997
mit erstmaliger Geltung für die Zweite Theologische Prüfung 1997 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ordnung über die Zweite
Theologische Prüfung (Diensteignungsprüfung) in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. November 1985 (ABl. 1985
Seite A 85) sowie die Änderungsverordnung vom 3. November 1992 (ABl. 1993
Seite A 8) außer Kraft.
Dresden, am 17. Dezember 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt. (17.08.2004, CC)
Kandidatinnen der Theologie in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe
Vom 17. Februar 2004 (ABl. 2004 A 47)
Reg.-Nr. 61045
Aufgrund von § 61 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes
zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) in der durch das
Kirchengesetz vom 18. November 2002 (ABl. 2003 S. A 14) geänderten Fassung
erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie
können nur im Rahmen der in der Landeskirche zur Verfügung stehenden
Pfarrstellen in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen
werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Männer und für
Frauen.
§ 2
Bewerbung
Die Bewerbung um Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist bis zum 1. Mai eines Jahres beim
Landeskirchenamt einzureichen. § 12 des Pfarrergesetzes bleibt
unberührt.
§ 3
Verfahren
(1) Das Auswahlverfahren findet einmal jährlich
statt.
(2) Durch das Landeskirchenamt wird eine
Auswahlkommission gebildet. Dieser gehören drei Vertreter des
Landeskirchenamtes an sowie zwei weitere Kirchgemeindeglieder, von denen eines
in einem Pfarrerdienstverhältnis zur Landeskirche stehen muss. Mindestens
ein Mitglied der Auswahlkommission soll dem jeweils anderen Geschlecht als die
übrigen Mitglieder angehören.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet anhand der
Bewerbungsunterlagen, welche Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen
werden.
(4) Die Auswahlkommission unterbreitet dem
Landeskirchenamt nach Abschluss der Gespräche einen Vorschlag für
dessen Entscheidung, welche Bewerber in den Probedienst aufgenommen werden
sollen.
(5) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern nach
Abschluss des Verfahrens mit, ob sie in das Pfarrerdienstverhältnis auf
Probe aufgenommen werden.
§ 4
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2004 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über die
Aufnahme der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe vom 19. Mai 1998 (ABl. S. A 80)
aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (17.08.2005, AKL)
(Predigtauftragverordnung - PraVO)
Vom 5. Juli 2005 (ABl. 2005 A 105)
Reg.-Nr. 610002
Aufgrund von § 32 Abs. 3 Ziffer I Nr. 1 der
Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Kirchgemeindegliedern mit bestandener Zweiter
Theologischer Prüfung kann nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung ein
Predigtauftrag erteilt werden.
(2) Der Predigtbeauftragte wirkt ehrenamtlich. Ein
kirchliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis wird dadurch weder
begründet, noch sonst berührt. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
(3) Der Predigtbeauftragte steht unter dem Schutz der
Kirche.
§ 2
Voraussetzungen
Ein Predigtauftrag nach § 1 Abs. 1 kann einem
Kirchgemeindeglied erteilt werden, das nach § 5
Kirchenvorstandsbildungsordnung zum Kirchenvorsteher wählbar ist, sich
aktiv am kirchlichen
Leben in seiner Kirchgemeinde beteiligt und in der Regel
bereits ehrenamtliche Aufgaben wahrgenommen hat.
§ 3
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Beauftragung
(1) Die Erteilung, Verlängerung und Erweiterung
eines Predigtauftrages erfolgt auf Antrag des Kirchgemeindegliedes nach Votum
des zuständigen Superintendenten durch das
Landeskirchenamt.
(2) Der Predigtauftrag kann für die Tätigkeit
in einer Kirchgemeinde, in einem Kirchenbezirk oder in einer kirchlichen
Einrichtung erteilt werden.
(3) Für die Tätigkeit des Predigtbeauftragten
in einer Kirchgemeinde ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes, in einem
Kirchenbezirk ein Beschluss des Kirchenbezirksvorstandes, in
einer
kirchlichen Einrichtung ein Beschluss des
Leitungsgremiums erforderlich.
(4) Der Predigtauftrag ist durch das Landeskirchenamt
schriftlich zu erteilen und zu befristen.
(5) Der Predigtbeauftragte wird durch den
zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in seine Tätigkeit
eingeführt.
§ 4
Inhalt des Predigtauftrages
(1) Der Predigtauftrag umfasst die freie
Wortverkündigung im Gottesdienst und anderen Versammlungen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen und
wenn es außergewöhnliche Verhältnisse im Tätigkeitsbereich
erfordern, kann der Predigtauftrag frühestens nach einem Jahr um die
Leitung
von Abendmahlsfeiern erweitert werden. Der
Predigtbeauftragte handelt dabei im Auftrag des zuständigen Ordinierten.
Dessen Verantwortung für die Sakramentsverwaltung bleibt
unberührt.
§ 5
Rechte und Pflichten des
Predigtbeauftragten
(1) Der Predigtbeauftragte hat das Evangelium von Jesus
Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren und
sich in seiner Lebensführung so zu verhalten, wie es
dem Auftrag entspricht. Die kirchlichen Ordnungen sind für ihn verbindlich.
(2) Er übt seine Tätigkeit unter Verantwortung
des zuständigen Pfarrers aus. Die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung
bleiben unberührt.
(3) Der Predigtbeauftragte trägt während seiner
Tätigkeit eine liturgische Kleidung in entsprechender Anwendung von §
6 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die
Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des
Prädikanten.
(4) Er ist zur Wahrung der seelsorgerlichen
Schweigepflicht und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch über
die Beendigung des Predigtauftrages hinaus.
(6) Die Aufsicht obliegt dem Superintendenten, in dessen
Bereich der Predigtbeauftragte seine Tätigkeit ausübt.
§ 6
Beendigung des Predigtauftrages
Ein nach diesem Kirchengesetz erteilter Predigtauftrag
endet,
a) wenn die Frist der Beauftragung abgelaufen
ist,
b) wenn der Predigtbeauftragte den Auftrag durch
schriftliche Erklärung zurückgibt,
c) wenn der Predigtbeauftragte aus seinem
Tätigkeitsbereich fortzieht,
d) wenn das Landeskirchenamt die Predigtbeauftragung
zurücknimmt.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2005 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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