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3.3.3 STUDIUM DER
THEOLOGIE
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 03. Juni 1997 (ABl. 1997 A 139)
Reg.-Nr.: 610 100
Im Landeskirchenamt wird eine Liste der
Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
geführt. Diese Liste erfasst die Studierenden, die sich nach dem Ablegen
der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Landeskirchlichen Prüfungsamt
um den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
bewerben wollen, und gibt so dem Landeskirchenamt einen vorläufigen
Überblick über die Zahlen des theologischen
Nachwuchses.
Die Studierendenliste ermöglicht den Kontakt
zwischen den Theologiestudierenden und ihrer Landeskirche.
1. Aufnahmebedingungen
(1) Voraussetzungen für eine Aufnahme
sind:
a) die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Abiturs im Gebiet
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und Zugehörigkeit zur
Kirchgemeinde,
c) die Immatrikulation an einer Theologischen
Fakultät bzw. Kirchlichen Hochschule mit einem Studiengang, der bis zur
Ersten Theologischen Prüfung führt und zur Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst qualifiziert.
(2) Die Beantragung der Aufnahme in die Liste soll am
Beginn des Studiums beim Landeskirchenamt erfolgen. Folgende Unterlagen sind
dafür einzureichen:
• Formloser Aufnahmeantrag mit Darlegung der
Motivation für das Theologiestudium und für den zukünftigen
Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
• Kopie des Reifezeugnisses
• Immatrikulationsbescheinigung
• Bescheinigung über die
Kirchgemeindegliedschaft
• pfarramtliches Zeugnis
• handgeschriebener Lebenslauf (nicht
tabellarisch)
• ein Passbild
(3) Aus der Eintragung in die Liste leitet sich kein
Anspruch auf eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ab.
2. Angebot und Kontakte während des
Studiums
(1) Das Landeskirchenamt erwartet von den in die Liste
aufgenommenen Theologiestudierenden, dass sie während ihres Studiums in
Verbindung mit einer Kirchgemeinde stehen.
(2) Das Landeskirchenamt veranstaltet und vermittelt
Tagungen und Rüstzeiten zur Studienbegleitung und zur geistlichen
Orientierungshilfe. Die Teilnahme an zwei Studierendentagungen, die von der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens veranstaltet werden, wird
erwartet.
(3) Das Landeskirchenamt sorgt für die
Durchführung der erforderlichen Praktika während des Studiums
entsprechend der Landeskirchlichen Prüfungsordnung und entscheidet
über deren Anerkennung.
Es hält durch Rundschreiben und Besuche an den
Studienorten Kontakt zu den Theologiestudierenden. Außerdem besteht die
Möglichkeit zur persönlichen Beratung.
(4) Die in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden
bilden an den Ausbildungsstätten jeweils einen Konvent der sächsischen
Theologiestudierenden. Für jeden Studienort werden je nach Größe
ein oder zwei Sprecher gewählt. Sie halten die Verbindung zwischen dem
Konvent am Studienort und dem Landeskirchenamt und geben die Anliegen des
Konvents an das Landeskirchenamt weiter. Die Konvente erhalten das Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
3. Streichung von der Liste
(1) Studienrichtungswechsel, Studienabbruch bzw.
-unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Studiums sind dem Landeskirchenamt
mitzuteilen.
Bei Studienrichtungswechsel und Studienabbruch erfolgt
die Streichung der Eintragung in der Liste. Bei einer Studienunterbrechung
entscheidet das Landeskirchenamt, ob eine Streichung der Eintragung in der Liste
erfolgt. Bei Wiederaufnahme des Studiums wird eine erneute Eintragung in die
Liste vorgenommen.
(2) Mit erfolgreicher Ablegung der Ersten Theologischen
Prüfung endet die Eintragung in der Liste der
Theologiestudierenden.
4. In-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1997
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die
Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 30. März 1993 außer Kraft.
Dresden, am 3. Juni 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 26. Januar 1950
(ABl. 1950 A 2)
61040; 61048; 610100
Die Landessynode hat sich auf ihrer letzten Tagung
ernsthaft mit der Frage der Verlobung und Eheschließung von Geistlichen
und Theologiestudenten befasst. Wenn sie auch von der gesetzlichen Forderung
einer vorherigen Zustimmung der Landeskirchenleitung abgesehen hat, so misst sie
doch der Frage ein großes Gewicht bei angesichts der Bedeutung, die die
Pfarrfrau für das Leben in der Gemeinde hat. Sie hält es für
nötig, dass jeder Geistliche vor einer Verlobung den brüderlichen Rat
eines erfahrenen Geistlichen sucht, dass insbesondere sich jeder Student mit
seinem Mentor ausspricht. Sie erwartet, dass namentlich alle Ephoren und
Mentoren den jüngeren Brüdern beratend zur Seite stehen. Es ist
beabsichtigt, eine kleine Schrift über die Pfarrerehe herauszugeben, die
allen jungen Theologen in die Hand gegeben werden soll.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 08. Oktober 1954 (ABl. 1954 A 78)
<Der Absatz über Kandidaten der Theologie
wurde aufgehoben durch VO über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen in
der EvLKS vom 01.12.1981 (ABl. 1981 A 5).>
61014; 610110
Nach Beendigung der Lehrkandidaten- und der
Predigerseminarzeit verleiht das Landeskirchenamt, wenn es nicht durch
entgegenstehende Tatsachen daran gehindert ist, den Kandidaten der Theologie die
licentia concionandi. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass erst von diesem
Zeitpunkt ab ihre Verkündigung im landeskirchlichen Auftrag geschieht.
Alle Studenten der Theologie, die noch ohne die licentia
concionandi sind, können deshalb zum Predigtdienst nur herangezogen werden,
wenn sie die zu haltende Predigt vorher rechtzeitig dem Superintendenten oder
einem von diesem bestimmten Vertreter vorgelegt haben.
<aufgehoben:> Diejenigen
Kandidaten der Theologie, die die licentia concionandi noch nicht
ausdrücklich zuerkannt bekommen haben, dürfen den Predigtdienst in
Gemeindegottesdiensten nur übernehmen, wenn derjenige, der sie dazu
veranlasst, dies in dem Bewusstsein tut, dass er damit seinerseits die
Verantwortung für die Predigt trägt.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Studenten der
Theologie nicht häufig Predigtgottesdienste übertragen werden sollen,
damit sie der eigentlichen Aufgabe ihres Studiums nicht Zeit und Kraft
entziehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Lic. Noth D. Kotte
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
(Landeskirchliche Prüfungsordnung
I)
Vom 06. Oktober 1997 (ABl. 1997 A 221)
<Im Text sind folgende Änderungen
eingearbeitet: § 16 neu gefasst durch VO zur Änderung der Ordnung ...
vom 15.05.2001 (ABl. 2001 A 147); § 5 geändert durch * Zweite
Verordnung zur Änderung ... vom 06.06.2006 (ABl. 2006 A 94).>
Reg.-Nr. 6102010
Auf Grund von § 32 Abs. 3, IV Nr. 1 der
Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung der Ersten
Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
§ 2
Ziel der Prüfung
(1) Die Erste Theologische Prüfung ist
Abschlussprüfung des Studienganges Evangelische Theologie. Sie ist
Eingangsprüfung und eine Voraussetzung für den kirchlichen
Vorbereitungsdienst. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die
Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit zur
theologischen Urteilsbildung besitzt und die für den Übergang in den
Vorbereitungsdienst für das Pfarramt notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Prüfungsfächer sind Altes Testament, Neues
Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik und
Fundamentaltheologie), Praktische Theologie (einschließlich
Religionspädagogik) sowie ein Spezialfach gemäß § 7 Abs. 2
Ziff. 2.
§ 3
Landeskirchliches
Prüfungsamt
(1) Für die Leitung und Organisation der Ersten
Theologischen Prüfung beruft das Landeskirchenamt jeweils für einen
Zeitraum von fünf Jahren ein Prüfungsamt.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus fünf
Mitgliedern: dem Landesbischof als Vorsitzenden, einem Dezernenten des
Landeskirchenamtes als stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Hochschullehrern und
einem Juristen.
(3) Für die Erledigung der laufenden Aufgaben
bestellt das Landeskirchenamt einen Geschäftsführer des
Prüfungsamtes.
(4) Das Prüfungsamt sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet auf
die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Es beschließt
endgültig über Einsprüche gegen in Prüfungsverfahren
getroffene Entscheidungen.
(5) Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer,
Beisitzer und Protokollanten.
(6) Das Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn
neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere
Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) An den Sitzungen des Prüfungsamtes nehmen dessen
Geschäftsführer, der Studiendekan der Theologischen Fakultät der
Universität Leipzig, soweit er nicht als Mitglied des Prüfungsamtes
berufen ist, sowie ein Vertreter der Studentenschaft beratend teil. Bei
Entscheidungen zu Personen und Entscheidungen, die die Beurteilung, die
Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die
Festlegung von Prüfungsaufgaben zum Gegenstand haben, ist der Vertreter der
Studentenschaft von der Teilnahme ausgeschlossen.
(8) Das Prüfungsamt kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle auf seinen Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter oder den Geschäftsführer übertragen. Dies gilt
nicht für Entscheidungen über Einsprüche.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsamtes und dessen
Geschäftsführer können an den Prüfungen
teilnehmen.
§ 4
Prüfer und Beisitzer
(1) Prüfer und Beisitzer für die theologischen
Fächer sind in der Regel ordinierte Hochschullehrer sowie ordinierte
Theologen der Landeskirche, die habilitiert sein sollen. Sie werden vom
Prüfungsamt für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Für
Prüfungen in nichttheologischen Spezialfächern gemäß §
7 Abs. 2 Ziff. 2 können auch andere Fachleute bestellt
werden.
(2) Die Prüfungen werden vom Prüfungsamt
vorbereitet und von einem Mitglied des Prüfungsamtes oder dessen
Geschäftsführer organisatorisch geleitet. Die Namen der Prüfer
sollen den Prüfungskandidaten rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor
dem Termin der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt bekannt gegeben
werden.
§ 5
Prüfungszulassung
(1) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung
ist beim Prüfungsamt für die Prüfung in der ersten
Jahreshälfte bis zum 15. Dezember des Vorjahres, für die Prüfung
in der zweiten Jahreshälfte bis zum 01. Juni des laufenden Jahres zu
beantragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der
Bewerber in der Regel neun Semester ordnungsgemäß Theologie studiert
hat, davon mindestens sechs Semester an einer deutschen staatlichen
Universität oder kirchlichen Hochschule. Für den Erwerb der
erforderlichen Kenntnisse in den Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein
werden bis zu drei Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit gewährt.
Nach Ablegung der letzten Sprachprüfung soll der Bewerber acht Semester
Theologie studiert haben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Lebenslauf mit Studienbericht,
b) Lichtbild,
c) Geburtsurkunde,
d) Taufurkunde, Konfirmationsschein und bei Verheirateten
Trauschein,
e) Bescheinigung der Zugehörigkeit zu einer
Kirchgemeinde,
f) Reifezeugnis bzw. Nachweis einer anerkannten
gleichwertigen Prüfung,
g) Zeugnisse über ausreichende Kenntnisse in der
hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache (Hebraicum, Graecum,
Latinum),
h) Zeugnis über eine Diplom-Vorprüfung oder
Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie, die den
Erfordernissen der "Rahmenordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
für die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung) im Studiengang
Evangelische Theologie" entsprochen haben muss,
i) Bescheinigung über Bibelkundeprüfung (Altes
und Neues Testament), soweit nicht in Diplom-Vorprüfung oder
Zwischenprüfung enthalten,
k) sechs in einem Haupt- oder Oberseminar erworbene und
mit mindestens "ausreichend" (4) benotete Leistungsnachweise und zwei
entsprechende Teilnahmenachweise in den folgenden Fächern:
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchengeschichte,
4. Systematische Theologie,
5. Praktische Theologie (Homiletik) auf Grund einer
ausgearbeiteten und gehaltenen Predigt je einzeln benotet),
6. Praktische Theologie
(Katechetik/Religionspädagogik) auf Grund je einer ausgearbeiteten und
benoteten Katechese und Lehrprobe, von denen mindestens eine von beiden gehalten
und die Durchführung benotet worden ist,
7. ein Spezialfach gemäß § 7 Abs. 2 Ziff.
2. Mindestens zwei benotete Leistungsnachweise müssen auf Grund
schriftlicher Hausarbeiten (in der Regel Hauptseminararbeiten, keine
Proseminararbeiten) erworben sein, davon einer aus den Fächern Altes und
Neues Testament.
l) der Nachweis über das mindestens mit
"ausreichend" (4) bestandene Philosophicum,
m) der Nachweis über die Teilnahme an einer
liturgischen Übung,
n) je ein Nachweis über ein mindestens
sechswöchiges Gemeindepraktikum und ein mindestens vierwöchiges
Diakonie- bzw. Spezialpraktikum,
o) eine Mitteilung über frühere Anträge
auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung oder Diplomprüfung bei
Landeskirchen oder Fakultäten und dazu ergangene Entscheidungen;
Fehlanzeige ist erforderlich.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsamtes oder dessen Stellvertreter auf Grund der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Eine Ablehnung ist dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen.
(5) Auf Antrag eines Kandidaten kann eine
Fachprüfung (vgl. § 7 Abs. 2) vorgezogen werden, sofern die
Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nachgewiesen werden.
Der Kandidat nimmt im betreffenden Fach am laufenden Prüfungsverfahren
teil. Die Vorschriften in den §§ 4, 10 bis 12 und 15 gelten
entsprechend. Wurde die vorgezogene Fachprüfung nicht bestanden, kann sie
erst innerhalb der regulären Prüfung wiederholt werden und gilt dort
als erste Wiederholungsprüfung. Eine zweite vorgezogene Fachprüfung,
auch in einem anderen Fach, ist nicht zulässig. Der Kandidat erhält
nach bestandener vorgezogener Fachprüfung einen Nachweis über die
erreichte Fachnote.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die
Prüfungszulassung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der
Regelstudienzeit zuzüglich der gewährten anrechenbaren Zusatzsemester
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 beantragt worden ist. Die Wiederholungsprüfung
kann nur bis um nächstmöglichen Prüfungszeitraum nach Absatz 1
beantragt werden; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Wer aus selbst zu vertretenden Gründen die
Regelstudienzeit zuzüglich der gewährten anrechenbaren Zusatzsemester
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 um sechs Semester bis zum
Prüfungszulassungsantrag überschritten hat, verliert den Anspruch auf
Ablegung der Prüfung. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Prüfungsamtes.
<Nach § 2 der ÄnderungsVO vom 06.06.2006
sind alle bis zum 15.12.2006 eingehenden Anträge auf Zulassung zur
Prüfung nach der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der
Prüfungsordnung zu entscheiden, d.h. die Absätze 6 und 7 gelten noch
nicht.>
§ 6
Freiversuchsregelung
(1) Die Erste Theologische Prüfung kann bei
Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen vor Abschluss der Regelstudienzeit
(vgl. § 5 Abs. 2) abgelegt werden.
(2) Für die Beantragung der Prüfungszulassung
gelten die Vorschriften in § 5 Abs. 1, 3 und 4
entsprechend.
(3) Die Prüfung gilt dann als vorzeitig abgelegt,
wenn sie mindestens in dem dem regulären Prüfungszeitraum unmittelbar
vorangehenden Prüfungszeitraum absolviert worden ist.
(4) Es wird ein Freiversuch eingeräumt. Dieser
bezieht sich auf alle Prüfungsbestandteile mit Ausnahme der
wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 8) und den Hausarbeiten im Fach Praktische
Theologie (§ 9).
(5) Eine in einem oder mehreren Fächern nicht
bestandene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Die dann folgende Teilnahme an
der regulären Ersten Theologischen Prüfung stellt keine
Prüfungswiederholung dar.
(6) Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene
Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten zum Zwecke der Erzielung besserer
Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden. Absatz 5 Satz 2 gilt
entsprechend. Das günstigere Gesamtprüfungsergebnis aus beiden
Versuchen wird gewertet.
§ 7
Umfang und Art der Ersten Theologischen
Prüfung
(1) Die Erste Theologische Prüfung
umfasst:
1. eine wissenschaftliche Hausarbeit,
2. den Entwurf einer Predigt mit ausgeführten
Vorarbeiten,
3. eine Katechese bzw. Religionsunterrichtseinheit mit
Sachanalyse, didaktischen und methodischen Überlegungen sowie
Unterrichtsverlaufsplan,
4. Fachprüfungen.
(2) Die Fachprüfungen bestehen aus:
1. den Klausurarbeiten in drei der ersten vier in §
2 Abs. 2 genannten Fächern nach Wahl des Prüfungskandidaten, wobei aus
den Fächern Altes und Neues Testament mindestens ein Fach zu wählen
ist,
2. den mündlichen Prüfungen in den
Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische
Theologie (Dogmatik, Ethik und Fundamentaltheologie), Praktische Theologie
(einschließlich Religionspädagogik) und einem vom
Prüfungskandidaten zu wählenden Spezialfach (z. B. Philosophie,
Religionswissenschaft, Mission, Ökumenik einschließlich
Konfessionskunde, Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst,
Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Religionssoziologie, Religionspsychologie,
Hymnologie).
(3) Die Hausarbeiten werden in der Regel zu Beginn des
Prüfungssemesters angefertigt.
§ 8
Die wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass
der Prüfungskandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist
und in einem bestimmten Umfang ein Thema aus dem Bereich der Theologie
selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten.
(2) Der Prüfungskandidat kann für die
wissenschaftliche Hausarbeit Vorschläge für den Themenbereich machen.
Das Thema wird vom zuständigen Fachvertreter vorgeschlagen und vom
Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben.
(3) Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche
Hausarbeit beträgt zwei Monate. Die Arbeit soll in der Regel eine
Länge von 40 Schreibmaschinenseiten Text und 10 Schreibmaschinen- seiten
Anmerkungen und Literaturverzeichnis (maximal 2400 Zeichen pro Seite) nicht
überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei
Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Bei der Abgabe der Arbeit hat der
Prüfungskandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist
fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder der von ihm
bestimmten Stelle in zwei gebundenen Exemplaren abzuliefern. Die Frist wird
durch Abgabe bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder dessen
Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. Wird die wissenschaftliche
Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht
ausreichend" (5) bewertet.
(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird verteidigt.
Dazu legt der Kandidat eine Thesenreihe vor. Die Verteidigung ist
öffentlich. Über die Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Leistung ist zu benoten.
(7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist von zwei
Prüfern in der Regel innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu begutachten
und mit einer Note zu bewerten. Einer der Prüfer ist der Fachvertreter, der
das Thema der Arbeit vorgeschlagen hat. Der zweite Prüfer wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestimmt.
(8) Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die
beiden Prüfer wird die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem
arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz nicht mehr
als 1,7 beträgt. Beträgt diese mehr als 1,7, wird vom Prüfungsamt
ein weiterer Prüfer zur Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit
bestimmt, der ein Gutachten in Kenntnis der Vorgutachten erstellt. In diesem
Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4) oder
besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" (4) oder besser
sind.
(9) Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit wird aus
dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Gutachter und der Note für
die Verteidigung gebildet.
(10) Eine mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertete
wissenschaftliche Hausarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren
Prüfungsleistungen aus. Die Erste Theologische Prüfung ist in diesem
Fall nicht bestanden.
§ 9
Predigt und Katechese bzw.
Religionsunterrichtsentwurf
(1) Die Hausarbeiten im Fach Praktische Theologie sollen
zeigen, dass der Prüfungskandidat die im Studium erworbenen Kenntnisse und
Methoden in praxisbezogenen Entwürfen anwenden kann.
(2) Die Themen der Hausarbeiten werden vom
Prüfungsamt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Prüfern bestimmt. Die
Ausgabe der Themen erfolgt durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe
ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Frist für die Anfertigung beider
Hausarbeiten beträgt insgesamt zwei Wochen. Die Arbeiten sollen eine
Länge von 20 Schreibmaschinenseiten Text (maximal 2 400 Zeichen pro Seite)
nicht überschreiten.
(4) Für die Annahme und Bewertung der Hausarbeiten
gilt § 8 Abs. 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
§ 10
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfungskandidat
nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein
Problem mit den geläufigen Methoden des betreffenden Faches erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Die Termine der Klausurarbeiten werden zu Beginn des
Prüfungsverfahrens vom Geschäftsführer des Prüfungsamtes den
Prüfungskandidaten bekannt gegeben.
(3) Für thematisch orientierte Klausurarbeiten und
thematisch orientierte Teile sind mindestens zwei Themen zur Wahl zu stellen.
Über Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel entscheidet das
Prüfungsamt. In den exegetischen Fächern gehört zu jeder
Klausurarbeit je eine Textübersetzung. Es stehen jeweils 180 Minuten zur
Verfügung.
(4) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu
bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen, sofern die Differenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Ist sie
größer, wird vom Prüfungsamt ein dritter Prüfer zur
Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Klausurarbeit aus dem
arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch
nur dann als "ausreichend" (4) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei
Noten "ausreichend" (4) oder besser sind.
§ 11
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der
Prüfungskandidat nachweisen, dass er sich in den einzelnen
Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und
wissenschaftliche Fragen durchdacht darzustellen vermag.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem
Prüfer, der das betreffende Fach vertritt, in Gegenwart eines Beisitzers
und eines Protokollanten abgelegt. Sie werden in der Regel von einem Mitglied
oder einem Beauftragten des Prüfungsamtes geleitet. Die mündlichen
Prüfungen dauern in jedem Fach etwa 15 bis 20 Minuten, in den exegetischen
Fächern jeweils 20 bis 25 Minuten für jeden
Prüfungskandidaten.
(3) Der Prüfungskandidat kann Spezialgebiete
angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden.
Spezialgebiete müssen sich voneinander unterscheiden und dürfen sich
nicht mit Themenstellungen der Hausarbeiten überschneiden.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der
mündlichen Prüfungen sind jeweils in einem Protokoll festzuhalten. In
das Protokoll ist die Note einzutragen; es ist vom Vertreter des
Prüfungsamtes sowie vom Prüfer, Beisitzer und Protokollanten zu
unterzeichnen.
§ 12
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Protokollanten vorgeschlagen und
von den an der Prüfung teilnehmenden Beauftragten festgesetzt. Für die
Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende
Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die den
durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten
um 0,3 können zwecks differenzierter Bewertung Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten "0,7", "4,3" und "5,3" sind dabei ausgeschlossen. Besteht die
Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, ist auch die Note "4,7"
ausgeschlossen.
(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen
Prüfungsleistungen.
Ist nur eine Prüfungsleistung erforderlich, ergibt
sich aus ihr die Fachnote. Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr
gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend.
(3) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden,
wenn sämtliche Fachprüfungen und die wissenschaftliche Hausarbeit
mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(4) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den
einzelnen Fachnoten, den Noten für Predigt und Katechese bzw.
Religionsunterrichtseinheit und der Note der wissenschaftlichen Hausarbeit
gebildet, wobei die Noten dieser Hausarbeit und der vier ersten Grundfächer
(nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2) zweifach gewichtet werden. Soweit zwecks
differenzierterer Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte
gemäß Absatz 1 Sätze 3 und 4 gebildet wurden, sind diese der
Errechnung der Gesamtnote zugrunde zu legen. Die in Seminaren oder Übungen
erworbenen Noten für den mündlichen Vortrag der Predigt und der
Katechese bzw. Religionsunterrichtseinheit, gegebenenfalls auch für
Liturgisches Singen, werden auf dem Zeugnis festgehalten, aber nicht in die
Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung
lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr
gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend.
§ 13
Wiederholung der Ersten Theologischen
Prüfung
(1) Sind weniger als drei Fachnoten nach § 12 Abs. 2
"nicht ausreichend", kann die Prüfung in den Fächern, in denen sie
nicht bestanden ist, wiederholt werden, jedoch höchstens
zweimal.
(2) Sind drei oder mehr Fachnoten "nicht ausreichend",
kann die gesamte Prüfung einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall
gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann, wenn sie nicht
mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist, mit anderer Themenstellung
einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in
§ 8 Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der
Prüfungskandidat bei der Anfertigung der ersten wissenschaftlichen
Hausarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hat.
(4) Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel zum
nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Das Prüfungsamt kann im
Einzelfall einen früheren Termin bestimmen.
§ 14
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Erste Theologische Prüfung
bestanden, erhält er über die Ergebnisse (vgl. § 12) ein Zeugnis.
Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu unterzeichnen und mit dem
Siegel zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Erste Theologische Prüfung nicht
bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Auf
Antrag wird dem Kandidaten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen und die erreichten Noten sowie die zur Ersten
Theologischen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen aufführt
und das Nichtbestehen der Prüfung benennt.
(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann dem
Geprüften innerhalb einer Frist von drei Monaten Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die
Prüfungsprotokolle gewährt werden.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt dann als mit "nicht
ausreichend" (5) bewertet, wenn der Prüfungskandidat ohne triftige
Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, die Hausarbeiten nicht
fristgemäß abliefert oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder für das
Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Prüfungskandidaten ist dem Prüfungsamt ein
ärztliches Attest vorzulegen. Das Prüfungsamt kann weitere Nachweise
anfordern und Ermittlungen anstellen. Liegen ausreichende Gründe vor, so
wird vom Prüfungsamt ein neuer Termin anberaumt; die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Im Ausnahmefall kann
bei Krankheit der Termin der Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit verschoben
werden.
(3) Versucht der Prüfungskandidat, das Ergebnis
einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein
Prüfungskandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann nach Ermahnung von der Fortsetzung der
betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt
die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu
machen.
§ 16
Beschwerde
(1) Gegen das Prüfungsverfahren und das Ergebnis der
Prüfung kann der Geprüfte innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Zeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung
schriftlich Beschwerde beim Prüfungsamt einlegen.
(2) Dei Beschwerde ist zu begründen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Der Geprüfte kann die Beschwerde nur darauf
stützen, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten
verletzt sei.
(3) Im Beschwerdeverfahren wird insbesondere
überprüft, ob zwingende Verfahrensvorschriften verletzt wurden, ob
Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein
gültige Bewertungsgrundsätze missachtet haben oder ob sie sich bei der
Bewertung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(4) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße
rügt, kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen,
dass er die Wiederholung des betreffenden Prüfungsvorganges anordnet. Hilft
er der Beschwerde nicht ab, so legt er sie dem Prüfungsamt zur Entscheidung
vor.
(5) Ist die Beschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes
oder sein Stellvertreter sie durch schriftlichen Bescheid zurückweisen. Der
Geprüfte kann gegen die Zurückweisung innerhalb eines Monats weitere
Beschwerde beim Prüfungsamt einlegen, wenn Rechtsverstöße
geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben.
Hierauf ist im Bescheid des Vorsitzenden hinzuweisen.
(6) Hält das Prüfungsamt die Beschwerde
für zulässig und begründet, so hebt es das Ergebnis der
Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte
schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung zu wiederholen sind und
dass die Wiederholung durch andere Prüfer stattzufinden hat.
(7) Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt,
so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines
Monats nach Zustellung die Klage beim Verwaltungsgericht der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zulässig. Das
Prüfungsamt wird vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Vorsitzenden
vertreten. Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Solange ein Verwaltungsgericht der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens nicht besteht, tritt an die
Stelle der Klage nach Absatz 7 die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung, die
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides des Prüfungsamtes
einzulegen ist.
(9) Solange über eine Beschwerde oder eine Klage
nicht abschließend entschieden und eine angeordnete Wiederholung von
Teilen der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Prüfung als nicht
abgeschlossen.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Dezember 1997
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ersten
Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliche Prüfungsordnung I) vom 10. November 1992 (ABl. S. A 179)
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. März 1994 (ABl. S. A
104) außer Kraft.
Dresden, am 6. Oktober 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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