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3.3.3 STUDIUM DER
THEOLOGIE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.10.1998, PH)
Vom 08. Januar 1983 (ABl. 1983 A 9)
Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik
Aktenzeichen des Bundes: 4121 - 127/83
Reg.-Nr. des Landeskirchenamtes: 103408-5 BA
957
Nachstehend wird bekannt gemacht die Stipendienordnung
vom 8. Januar 1983, deren In-Kraft-Treten von der Konferenz der Evangelischen
Kirchenleitungen in der DDR auf ihrer 85. Tagung vom 11. bis 13. März 1983
beschlossen worden ist, nachdem die Gliedkirchen gemäß § 8
Absatz 1 der Stipendienordnung beschlussmäßig zugestimmt
haben.
Die Stipendienordnung vom 8. Januar 1983 tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft und ist von diesem Zeitpunkt an für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens rechtsverbindlich.
Dresden, am 12. Januar 1984
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
Stipendienordnung vom 8. Januar 1983
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich*
(1) Das von den Gliedkirchen des Bundes der Ev. Kirchen
in der Deutschen Demokratischen Republik gewährte Stipendium ist ein
Unterhaltszuschuss, bei dessen Gewährung vorausgesetzt wird, dass der
Stipendiat sein Studium regelmäßig und erfolgreich
betreibt.
(2) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für
Studierende und Schüler an kirchlichen Ausbildungsstätten für
Pfarrer, Prediger, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker, Katecheten,
Gemeindehelferinnen und Diakone sowie an Vorausbildungsstätten (z.B.
Proseminare). Der Geltungsbereich kann durch die Gliedkirchen erweitert
werden.
(3) Die Stipendien werden den Studierenden und
Schülern (Stipendiaten) nach Maßgabe dieser Ordnung auf ihren Antrag
von der Gliedkirche gewährt, der gegenüber die Stipendiaten
erklären, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihren Dienst treten
wollen. Schüler einer Vorausbildung erklären ihre Bereitschaft
für den kirchlichen Dienst ohne Bindung an eine bestimmte
Gliedkirche.
* Diese Stipendienordnung geht davon aus, dass die
Ausbildungsstätten, sofern sie monatlich Unterkunft als auch Verpflegung
gewähren, den Satz von monatlich 110,00 M berechnen. Bei Gewährung von
Teilverpflegung ist von folgenden Sätzen auszugehen:
Miete mtl. 26,00 M
Mittagessen mtl. 36,00 M (oder tägl. 1,20
M)
Abendbrot mtl. 27,00 M (oder tägl. 0,90
M)
Frühstück mtl. 21,00 M (oder tägl. 0,70
M)
Studiengebühren werden nicht
erhoben.
§ 2
Berechnungsgrundlagen und
Stipendienhöhe
(1) Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach der
Anzahl der Ausbildungsjahre und nach dem Einkommen der Eltern bzw. des
Ehegatten.
(2) Das Grundstipendium beträgt 180 M monatlich.
Bei einem durchschnittlichen Brutto-Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern von
insgesamt 2000 M beträgt das Grundstipendium 120 M
monatlich.
(3) Das Grundstipendium erhöht sich vom 3.
Ausbildungsjahr ab um 10 M monatlich, vom 5. Ausbildungsjahr ab um weitere 10 M
monatlich. Die Zeiten einer Vorausbildung werden bei der Berechnung der
Ausbildungsjahre nicht mitgezählt.
(4) Stipendiaten, die unmittelbar nach Abschluss der
allgemein bildenden Schule eine Vorausbildung beginnen, erhalten ein monatliches
Grundstipendium von 130 M. Abs. 3 findet für die Dauer einer Vorausbildung
keine Anwendung.
§ 3
Sonderregelungen und Zuschläge
(1) Ein Grundstipendium gemäß § 2
erhalten unabhängig vom Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des
Ehegatten:
1. Stipendiaten, die vor der Aufnahme der Ausbildung
mindestens zweieinhalb Jahre berufstätig waren. Der Dienst in der NVA gilt
als berufliche Tätigkeit. Lehrzeiten und Vorausbildungszeiten gelten nicht
als berufliche Tätigkeiten.
2. Alleinstehende Stipendiaten mit Kind.
(2) Stipendiaten, die für ein Kind oder mehrere
Kinder unterhaltspflichtig sind, erhalten für jedes Kind einen Zuschlag zum
Stipendium in Höhe von 50 M monatlich.
(3) Stipendiaten, die innerhalb der Regelstudienzeit von
der Ausbildungsstätte im Rahmen des Ausbildungsprogramms zu Praktika
eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum Stipendium einen Zuschlag von 10
M wöchentlich.
(4) Die Zahlung eines Stipendiums und des Zuschlages
gemäß Abs. 2 entfällt, wenn von anderer Seite eine
Praktikumsentschädigung gezahlt wird.
(5) Abweichende Regelungen in Härtefällen
erfolgen durch besondere Entscheidungen der leitenden Verwaltungsstellen der
Gliedkirchen.
§ 4
Verfahren zur Stipendiengewährung
(1) Die für die Beantragung eines Stipendiums
erforderlichen Unterlagen sind von dem Studierenden oder Schüler bei
Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildungsstätte vorzulegen und der
Gliedkirche (§ 1 Abs. 3) weiterzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung
über das Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des Ehegatten
beizufügen.
(2) Über die Vergabe und Höhe von Stipendien
und Zuschlägen entscheidet die zuständige Stelle der Gliedkirche. Die
Gliedkirchen können Entscheidungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung den
Ausbildungsstätten übertragen, soweit es sich nicht um
Sonderregelungen nach § 3 Abs. 5 handelt.
(3) Hat ein Stipendiat die Absicht, während der
Ausbildung oder nach ihrem Abschluss die Gliedkirche zu wechseln, in deren
Dienst er zu treten beabsichtigt, so teilen der Stipendiat und die Gliedkirche,
die ihn zu übernehmen bereit ist, es der bisherigen Gliedkirche unter
Angabe der Gründe mit. Sofern eine Gliedkirche, die Stipendium gezahlt hat,
die Gründe für einen Wechsel der Gliedkirche nicht für
ausreichend hält, kann sie mit der übernehmenden Gliedkirche die
Erstattung der Ausbildungskosten vereinbaren.
§ 5
Dauer der Stipendiengewährung
(1) Die Festsetzung der Stipendienhöhe gilt in der
Regel für den Zeitraum von zwei Ausbildungsjahren. Nach Ablauf dieser Zeit
prüft die für die Gewährung des Stipendiums zuständige
Stelle (§ 4 Abs. 2), ob sich Veränderungen ergeben haben, die für
die weitere Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind. Der Stipendiat
ist verpflichtet, Veränderungen, die für die Gewährung des
Stipendiums von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle unverzüglich
anzuzeigen. Wenn die Veränderung nicht angezeigt oder nicht rechtzeitig
angezeigt wird, können zu viel gezahlte Stipendien zurückgefordert
werden.
(2) Eigenes Einkommen des Stipendiaten aus Renten,
Mieten u.a. werden dem Einkommen hinzugerechnet, das Grundlage für die
Stipendienberechnung ist.
(3) Das Stipendium wird monatlich, auch für die
Ferienzeit, gewährt.
(4) Die Stipendienzahlung beginnt mit dem ersten Tag des
Monats der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung. Werden ein
Grundstipendium, dessen Veränderung oder Zuschläge zu einem
späteren Zeitpunkt beantragt, so beginnt die Zahlung mit dem der
Beantragung folgenden Monat.
(5) Die Gewährung der Stipendien endet in der Regel
mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Regelstudienzeit beendet
wird.
§ 6
Krankheitskostenversicherung
Stipendiaten sind verpflichtet nachzuweisen, dass sie
eine freiwillige Krankheitskostenversicherung abgeschlossen haben oder bereits
anderweitig versichert sind.
§ 7
Stipendienzahlung bei
Arbeitsunfähigkeit
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses werden das Stipendium
und die Zuschläge in voller Höhe bis zur Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit oder bis zur Invalidisierung weitergezahlt. Dies gilt auch
im Falle von Geburten für die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs.
Die ärztliche Bescheinigung über Arbeitsbefreiung bei
Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen der Ausbildungsstätte
einzureichen.
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Die Stipendienordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1983 in Kraft, nachdem die Konferenz festgestellt hat, dass alle
Gliedkirchen beschlussmäßig zugestimmt haben.
(2) Die Stipendienordnung vom 10. 5. 1980 (Mbl. 1981, S.
5) wird aufgehoben.
Berlin, den 8. 1. 1983
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Hempel
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