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3.5 DIENSTRECHT DER
PRAKTIKANTEN
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (GD; NH; NV)
Dies ist ”Regelung Nr. 5” der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 09. März 1992 (ABl. 1992 A
105)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt:Erste Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18);
Zweite Änderung ... vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 259); §§ 1 und 2
geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Regelung Nr. 5 -
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten ... vom 06.05.1999 (ABl.
1999 A 119); § 4 mit Wirkung ab 01.01.2004 gestrichen durch Beschluss zur
4. Änderung der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und
Praktikanten ... vom 09.05.2003 (ABl. 2003 A 114); Beschluss der
Arbeitsrechtlichen Kommission zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes vom
16.07.1992 (ABl. 1992 A 107); Beschluss <zur Erhöhung> vom 19.07.1993
(ABl. 1993 A 104); Erhöhung in mehreren Zeitstufen: Beschluss zur
Erhöhung ... vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 187); Beschluss zur Erhöhung
... vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141); <Beschluss zur Erhöhung ab
01.10.1995> vom 18.08.1995 (ABl. 1995 A 158); Beschluss zur Erhöhung ...
vom 23.10.1996 <auf der Grundlage der Beträge des
Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten:> (ABl. 1996 A 260);
das In-Kraft-Treten der Erhöhung vom 23.10.1996 zum 01.01.1997 war
ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung ... vom 26.08.1997 und wurde
schließlich obsolet durch: Beschluss zur Erhöhung ... vom 09.11.1998
(ABl. 1998 A 209); Beschluss zur Erhöhung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A
121); Beschluss zur Erhöhung ... <ab 01.04.2000> vom 27.09.1999 (ABl.
1999 A 250); Beschluss zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes <auf der
Grundlage von 87 Prozent (01.10.2000 - 31.01.2001) und 88 Prozent (01.02.2001 -
30.09.2001) des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag über
die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten> vom
30.08.2000 (ABl. 2000 A 118); Bekanntmachung zur Erhöhung ... vom
13.12.2000 (ABl. 2001 A 21); Beschluss zur Erhöhung ... vom 20.06.2001
<ab 01.02.2001 = 90 Prozent des BAT:> (ABl. 2001 A 205); Beschluss zur
Erhöhung ... vom 22.05.2003 <ab 01.07.2003 = 91 Prozent des BAT:>
(ABl. 2003 A 115); §§ 2, 4, 6 und 8 mit Wirkung zum 01.01.2008
geändert durch Beschluss zur 5. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008
A 91); Änderung der Tabellenentgelte durch Arbeitsrechtsregelung über
eine Einmalzahlung im Jahr 2008 und eine Entgelterhöhung vom 13.10.2008
(ABl. 2008 A 158).>
6010(2)56
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (Amtsblatt S. A 35) in ihrer
Sitzung am 9. März 1992 folgende Regelung beschlossen, die hiermit
gemäß § 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.
Regelung Nr. 5
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und
Praktikanten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Praktikantinnen und
Praktikanten für den Beruf
a) des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und
Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach
Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als
Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen
hat,
b) der Erzieherin während der praktischen
Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen
Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
c) der Kinderpflegerin während der praktischen
Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen
Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem
Anstellungsträger stehen, dessen Mitarbeiter unter den Geltungsbereich der
KDVO fallen.
§ 2
Entgelt sowie Berechnung und Auszahlung der
Bezüge
(1) Mit der Praktikantin / dem Praktikanten ist vor
Beginn des Praktikums ein Praktikantenvertrag gemäß der Anlage
abzuschließen. Die Praktikantenzeit wird auf die Beschäftigungszeit
(§ 30 Abs. 3 KDVO) nicht angerechnet.
(2) Das Entgelt beträgt monatlich: <ab hier
viele Male geändert>
< bis 01.01.2008: „... und der
Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:“>
vom 1. Februar 2001 bis 30. September
2001
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf DM zuschlag
DM
des
Sozialarbeiters 2.254,41 109,39
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.916,09 104,23
der
Kinderpflegerin 1.830,59 104,23
<Fassung ab 01.10.2001:>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf DM zuschlag
DM
des
Sozialarbeiters 2.308,52 112,02
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.962,07 106,74
der
Kinderpflegerin 1.874,52 106,74
<Fassung ab 01.02.2002>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag
Euro
des Sozialarbeiters 1.200,33
58,24
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.020,20
55,50
der Kinderpflegerin 974,67
55,50
<Fassung ab 01.02.2003>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro
Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.229,14
59,65
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.044,68
56,83
der Kinderpflegerin 998,06
56,83
<Fassung ab 01.07.2003>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag
Euro
des
Sozialarbeiters 1.242,80 60,32
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.056,29 57,46
der Kinderpflegerin
1009,15 57,46
<Fassung ab 01.01.2004>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro
Zuschlag Euro
des
Sozialarbeiters 1.255,23 60,92
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.066,86 58,04
der Kinderpflegerin
1019,25 58,04
<Fassung ab 01.05.2004>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro
Zuschlag Euro
des
Sozialarbeiters 1.267,78 61,52
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.077,52 58,62
der Kinderpflegerin
1029,44 58,62
<Fassung ab 01.07.2004>
Für die Praktikantin / den
Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro
Zuschlag Euro
des
Sozialarbeiters 1.288,67 62,54
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.095,28 59,58
der Kinderpflegerin
1046,41 59,58
<Fassung ab
01.01.2008>
Für den Praktikanten / die
Praktikantin Entgelt
für den
Beruf Euro
des
Sozialarbeiters 1.323,50
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der
Erzieherin 1.124,88
der
Kinderpflegerin 1.074,69
<Fassung ab 01.01.2009>
Für die Praktikantin/den Entgelt
Praktikanten für den Beruf Euro
des Sozialarbeiters, 1.361,88
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.157,50
der Kinderpflegerin 1.105,86
(3) Für die Berechnung und Auszahlung der
Bezüge gilt § 22 Abs. 1 und 3 KDVO entsprechend.
§ 3
Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin
/ des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die
Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin /
des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.
§ 4
Besondere Zahlungen
(1) Der Praktikant/Die Praktikantin, der/die am 1.
Dezember im Praktikantenverhältnis steht, hat Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 55 v. H. des
Urlaubsentgelts, das dem Praktikanten/der Praktikantin zugestanden hätte,
wenn er/sie während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt
hätte. Bei Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31.
Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle
Kalendermonat des Praktikantenverhältnisses. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des § 18 Abs. 3 und 4 KDVO sinngemäß.
(2) Für den Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen gilt sinngemäß § 21 Abs. 1 KDVO.
§ 5
Fernbleiben von der Arbeit
Die Praktikantin / Der Praktikant darf nur mit vorheriger
Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den
Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu
beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf
Bezüge.
§ 6
Fortzahlung des Entgelts bei Erholungsurlaub sowie
Krankenbezüge
(1) Während des Erholungsurlaubs erhält die
Praktikantin / der Praktikant das Entgelt (§ 2 Abs. 1)
weiter.
(2) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
erhält die Praktikantin / der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes. Bei der jeweils ersten
Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen
Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, erhält die Praktikantin / der Praktikant nach Ablauf des
nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem
Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Im Übrigen gilt
§ 20 Abs. 1 KDVO entsprechend.
§ 7
(nicht besetzt)
§ 8
Sonstige Arbeitsbedingungen
(1) Für ärztliche Untersuchungen, für
Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Arbeit
an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die
Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den
Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft und für den
Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils
für die beim Anstellungsträger in dem künftigen Beruf der
Praktikantin / des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend
sind. Dabei gilt als Stundenvergütung der auf die Stunde entfallende Anteil
des Entgelts (§ 2 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige
Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der
Praktikant/ die Praktikantin die Erschwerniszuschläge, die
a) für Mitarbeiter gemäß § 17
KDVO,
b) (nicht besetzt)
jeweils vereinbart sind.
(3) Sachbezüge sind in Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte
anzurechnen.
Kann die Praktikantin / der Praktikant während der
Zeit, für die das Entgelt nach § 6 und nach Absatz 4 fortzuzahlen ist,
Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den
Sachbezugswerten abzugelten.
(4) § 27 Abs. 1 bis 4 KDVO gilt
entsprechend.
§ 9
Schweigepflicht
Die Praktikantin / Der Praktikant unterliegt
bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim
Arbeitgeber in ihrem / seinem künftigen Beruf beschäftigten
Angestellten.
§ 10
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis
verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit von der Praktikantin / dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige
Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für
später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Juni 1992 in
Kraft.
Hierzu: 1 Anlage
Dresden, 9. März 1992
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller
<Anlage>
Muster für Verträge mit Praktikantinnen und
Praktikanten
Zwischen
...................................................................................................................
vertreten
durch.........................................................................(Arbeitgeber)
und
Herrn/Frau....................................................................................................
wohnhaft
in....................................................................................................
.................................................................................................(Praktikant/in)
geboren am:
....................................................................................................
wird - vorbehaltlich1)
.......................................................................................
.....................................................................................................
- folgender
Praktikantenvertrag
geschlossen:
§ 1
Die Praktikantin / Der Praktikant wird während der
praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen
Anerkennung als
( ) Heilpädagoge2)
( ) Erzieher/in2)
( ) Sozialarbeiter2) (
) Kinderpflegerin2)
( )
Sozialpädagoge2)
vorauszugehen hat, beschäftigt.
§ 2
(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am
.................... und endet am .................... .
(2) Die ersten drei Monate des
Praktikantenverhältnisses sind Probezeit. Wird die praktische
Tätigkeit während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen,
verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der
Unterbrechung.
§ 3
Das Praktikantenverhältnis bestimmt sich nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweiligen Fassung, soweit es
sich aus § 19 des Gesetzes ergibt, sowie nach der Ordnung über die
Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Änderungen und Ergänzungen des
Praktikantenvertrages einschließlich von
Nebenabreden3) sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden.
...................., den
...........19....
....................................
........................................
(Für den Arbeitgeber) (Praktikantin /
Praktikant)
1) Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages
z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung
abhängig gemacht wird.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu
regeln, ob sie gesondert kündbar sein sollen. In diesen Fällen wird
die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss
empfohlen.
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