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3.7 DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER
-~-
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Vom 08. Juni 1965 (ABl. 1965 A 51)
[ersetzt durch die Ordnung für den
kirchenmusikalischen Dienst ... vom 10.07.2001]
62002/67
Der Kantor hat sein Amt nach dem Bekenntnis und den
Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auszurichten und
sich in allen Stücken so zu verhalten, wie es sich für den Dienst in
einer christlichen Gemeinde geziemt.
Der Kirchenmusiker hat die Aufgabe, durch die
Kirchenmusik in Lobpreis und Anbetung der Verkündigung des Wortes Gottes
und der tätigen Beteiligung der Gemeinde am Gottesdienst zu dienen. Er ist
für die gesamte Musikpflege in der Gemeinde verantwortlich und versieht
seinen Dienst nach den einschlägigen kirchlichen Gesetzen und Verordnungen.
Insbesondere hat er sich die genaue Kenntnis der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und der hierzu
veröffentlichten Richtlinien für die Tätigkeit des Chores im
Gottesdienst sowie für die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst
(Amtsblatt 1959 S. A 63, 65 unter I Nr. 1, 2) anzueignen.
Hieraus ergeben sich folgende Pflichten und
Rechte:
I.
Umfang und Inhalt des Dienstes
1. Der Kantor trägt die Verantwortung für alle
Musik im Gottesdienst und bei sonstigen Veranstaltungen der Kirchgemeinde.
Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung und
Durchführung des Chor- und Orgeldienstes nach den landeskirchlichen
Ordnungen für alle Gemeindegottesdienste und sonstigen Veranstaltungen der
Gemeinde. Er berät den Kirchenvorstand und die kirchlichen Werke innerhalb
der Kirchgemeinde in den musikalischen Fragen der gemeindlichen Arbeit. Die
Mitwirkung bei den Kasualien und Bibelstunden gehört grundsätzlich zum
Dienst des Kantors. Kirchenmusikalische Dienste bei außergemeindlichen
Kasualien und Veranstaltungen sind mit dem Kantor besonders zu vereinbaren.
Besondere musikalische Wünsche für Kasualien sind ihm so rechtzeitig
zu übermitteln, dass ihre ordnungsgemäße Ausführung
gewährleistet ist. Entsprechen sie nicht den landeskirchlichen Richtlinien,
können sie nicht berücksichtigt werden.
2. Der Kantor leitet die Kantorei (Kirchenchor) und
Kurrende (Kinderchor), gegebenenfalls auch Kantorei-Orchester oder
Instrumentalkreis und versieht den Dienst an der Orgel. Er ist für die
Pflege des gemeindlichen Singens verantwortlich. Leitet der Kantor den
Posaunenchor nicht selbst, so soll er dessen Leiter beratend zur Seite stehen.
Die Mitwirkung des Posaunenchores im Gottesdienst kann nur nach Vereinbarung mit
dem Kantor erfolgen.
3. Kantorei und Kurrende sind Einrichtungen der
Kirchgemeinde. Um ihre Bildung und Erhaltung hat sich der Kantor nach besten
Kräften zu bemühen. Kirchenvorstand und Gemeinde unterstützen ihn
hierbei. Die Chormitglieder werden nach ihrer Eignung vom Kantor
ausgewählt, ohne dessen Zustimmung kein Sänger der Kantorei oder
Kurrende angehören darf.
4. Andere Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten
und andere Kirchenmusiker dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen
Kantor und Kirchenvorstand herangezogen werden. Dies gilt auch für die
Mitwirkung bei Kasualien.
5. Der Kantor ist in allen Angelegenheiten der
Kirchenmusik, insbesondere vor diesbezüglichen Beschlussfassungen, vom
Kirchenvorstand zu hören. Auf seinen Antrag soll es ihm ermöglicht
werden, sein Anliegen vor dem gesamten Kirchenvorstand
vorzutragen.
6. Der Kantor ist für die ordnungsgemäße
Verwaltung und Instandhaltung des Notenarchivs verantwortlich und soll sich die
Erweiterung der Notenbestände durch Beschaffung geeigneter Literatur
angelegen sein lassen. Darin wird er vom Kirchenvorstand in erforderlicher Weise
(Raumgestellung, Bereitstellung notwendiger Mittel)
unterstützt.
II.
Pflichten und Rechte
1. Der Kantor ist dem Kirchenvorstand für seine
Amtsführung verantwortlich. Er hat an den nach § 11 Abs. 2 der
Kirchenverfassung abzuhaltenden Dienstbesprechungen der Mitarbeiter der
Kirchgemeinde teilzunehmen. Ebenso ist er verpflichtet, die vom
Kirchenmusikdirektor des Kirchenbezirkes einberufenen Konvente und Tagungen zu
besuchen. Ist er an der Teilnahme verhindert, so hat er dem jeweiligen Leiter
der Zusammenkunft unter Angabe des Grundes rechtzeitig Mitteilung zu
machen.
2. Der Kantor ist verpflichtet, an seiner Weiterbildung
zu arbeiten und auch im Rahmen der hierfür geltenden landeskirchlichen
Ordnungen an Fachtagungen, Lehrwochen und Fortbildungskursen teilzunehmen.
Entstehen durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen Vertretungskosten, so
gehen diese zu Lasten der Kirchgemeinde.
3. Urlaub für besondere übergemeindliche
Dienstleistungen (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung usw.) soll dem Kantor
in angemessenem Umfang gewährt werden, soweit dies in Anbetracht seiner
gemeindlichen Verpflichtungen vertretbar erscheint. Die hierdurch entstehenden
Vertretungskosten gehen nicht zu Lasten der Kirchgemeinde. Bei landeskirchlicher
oder ephoraler Beauftragung erfolgt besondere Regelung.
4. Dem Kantor, der regelmäßig Sonntagsdienst
zu versehen hat, ist entsprechende Freizeit in der Woche zu gewähren.
Mindestens zweimal im Monat sollte diese Freizeit als ganzer dienstfreier Tag
gegeben werden. Unter diesen dienstfreien Tagen sollen sich jährlich vier
Sonntage befinden. Dabei ist darauf zu achten, dass das gottesdienstliche Leben
hierdurch möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Vertretungskosten
für die dienstfreien Sonntage übernimmt die
Kirchgemeinde.
5. Gehalts- und Urlaubsfragen werden nach
landeskirchlicher Ordnung geregelt.
6. Die Vertretung des Kantors ist von ihm gemeinsam mit
dem Pfarramtsleiter zu regeln.
7. In Fachfragen wird der Kantor durch den
Kirchenmusikdirektor beraten und gefördert. Bei Beanstandungen des
kirchenmusikalischen Dienstes durch den Kirchenvorstand ist der
Kirchenmusikdirektor hinzuzuziehen.
III.
Zusammenarbeit mit Pfarrer und
Kirchenvorstand
1. Eine sinnvolle Ausübung des Kantorenamtes setzt
die auf den gemeinsamen Auftrag gerichtete menschliche und sachliche
Zusammenarbeit zwischen Pfarrer und Kantor voraus. Sie hat sich vor allem im
sonntäglichen Gottesdienst zu bewähren. In Vorbereitung darauf sollen
die Lieder im Einvernehmen mit dem Kantor ausgewählt werden. Um eine
rechtzeitige und geordnete Vorbereitung des liturgischen Dienstes zu
gewährleisten, sollen Eingangslied und Graduallied zu Beginn der Woche
feststehen. Die Erarbeitung eines Liedplanes nach Vorschlag des Kantors auf
längere Sicht ist zweckmäßig, wie überhaupt die
kirchenmusikalische Arbeit für einen größeren Zeitabschnitt
geplant werden möchte.
2. Auch alle kirchenmusikalischen Veranstaltungen, die
über den Rahmen des Gottesdienstes hinausgehen, sind Veranstaltungen der
Kirchgemeinde. Ihre Durchführung setzt das rechtzeitige Einvernehmen mit
dem Kirchenvorstand voraus.
IV.
Verfügung über zweckbestimmte
Mittel
Über die für die Kirchenmusik im Rahmen des
kirchgemeindlichen Haushaltplanes eingesetzten Gelder verfügt der Kantor im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
Nimmt die Kirchenmusikpflege einen größeren
Umfang an, so kann entsprechend § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 Abs.
6 Ziffer 3 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. 11. 1961 (Amtsblatt 1961, S.
A 72) verfahren werden. In Zweifelsfällen entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
V.
Gemeindeeigenes Instrumentarium
1. Dem Kantor steht das gemeindeeigene Instrumentarium -
insbesondere die Orgel - zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung unentgeltlich
zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für seinen
Vertreter bei Gottesdiensten und Kasualien.
2. Die Genehmigung zur Benutzung der Orgel und sonstiger
gemeindeeigener Instrumente zu Übungszwecken durch andere Personen erteilt
der Kantor im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand.
3. Der Kantor ist dem Kirchenvorstand gegenüber
dafür verantwortlich, dass die Instrumente mit Sorgfalt und Schonung
behandelt werden. Auftretende Schäden sind umgehend dem Pfarrer zu melden.
Ob und in welcher Höhe Übungsgebühren erhoben werden sollen,
bestimmt der Kirchenvorstand. Sie werden durch die Pfarramtskanzlei
erhoben.
VI.
Einweisung
Der Kantor wird nach der Agende für evang.-luth.
Kirchen und Gemeinden Band IV in sein Amt eingewiesen.
VII.
Örtliche Dienstanweisung
1. Übt der Kantor zugleich mit seinem
kirchenmusikalischen Dienst andere Tätigkeiten in der Gemeinde aus (z. B.
katechetischen Dienst, Jugendarbeit oder Verwaltungsdienst), so ist eine den
Umfang aller seiner Aufgaben regelnde Dienstanweisung unter
Berücksichtigung der landeskirchlichen Bestimmungen für haupt- und
nebenamtliche Kirchenmusiker (B- und C- Kirchenmusiker)
aufzustellen.
2. In Kirchgemeinden, in denen das Kantoren- und das
Organistenamt getrennt verwaltet werden, ist diese Dienstordnung
sinngemäß anzuwenden.
VIII.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Dienstordnung treten alle
bestehenden Dienstordnungen und Dienstanweisungen außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
-~-
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Vom 29. April 1954 (ABl. 1954 A 34, berichtigt A
40)
[aufgehoben] durch Ordnung für den
kirchenmusikalischen Dienst ... vom 10.07.2001]
620040/5-6; 6212/143
Zur Ergänzung der Verordnung über die
Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 22. Juli 1948 (nachträglich
abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 78 unter Nr. 94) und vom 20. Juli 1949
(Amtsblatt 1949 auf Seite A 21 unter II Nr. 15) und zur Ausführung von 1
Abs. 2c der Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 15. April 1950
(Amtsblatt 1950 Seite A 27 unter II Nr. 21) wird Folgendes
verordnet:
Nach Eingang der Erledigungsanzeige des Kirchenvorstandes
hat das Bezirkskirchenamt den Kirchenmusikdirektor wegen der Wiederbesetzung zu
hören.
Ebenso hat es den Kirchenmusikdirektor zu hören,
wenn eine neue Stelle gegründet oder der Charakter einer Stelle wesentlich
verändert werden soll (z. B. bei der Umgestaltung einer nebenamtlichen zu
einer hauptamtlichen Stelle oder umgekehrt oder bei der Koppelung mit anderem
kirchlichen Dienst oder der Aufhebung einer solchen Verbindung).
Das Bezirkskirchenamt hat ferner die Vorschläge des
Landeskirchenamtes dem Kirchenmusikdirektor mitzuteilen.
An der Probe nach § 4 Abs. 2 der Verordnung, das
Verfahren bei Besetzung kirchenmusikalischer Ämter betreffend, vom 24.
Februar 1927 (Kirchl. GVBl. S. 30), die grundsätzlich stattfinden soll,
nimmt der Kirchenmusikdirektor als Sachverständiger teil. Er ist vom
Kirchenvorstand einzuladen.
Der Kirchenmusikdirektor hat die Aufgabe, das
Landeskirchenamt, das Bezirkskirchenamt und die Kirchenvorstände bei der
Besetzung kirchenmusikalischer Stellen zu beraten.
Bei der Besetzung von Stellen, bei denen
kirchenmusikalischer Dienst mit katechetischem Dienst verbunden ist, hat der
Kirchenmusikdirektor gemeinsam mit dem Bezirkskatecheten - vgl. Dienstordnung
für die Bezirkskatecheten vom 29. Juli 1948 B 4b (nachträglich
abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 78 unter Nr. 96 I) -
mitzuwirken.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
I. V.: Dr. Müller
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