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3.7.1 ANHANG:
ORGELN
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Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Vom 04. Januar 1983 (ABl. 1983 A 14)
3210/176
Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer I 1 und Ziffer II
4 und 5 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
§ 1
(1) Für die Pflege, die Erhaltung und den Schutz von
Orgeln und Orgelpositiven sind deren Eigentümer - Kirchgemeinden und
sonstige kirchliche Körperschaften und Einrichtungen - verantwortlich. Sie
werden hierbei vom zuständigen Kirchenmusikdirektor
beraten.
(2) Die Eigentümer von Orgeln und Orgelpositiven -
im Folgenden kurz "Orgeln" genannt - sind verpflichtet, diese
regelmäßig, wenigstens aber aller zehn Jahre, durch den
zuständigen Kirchenmusikdirektor oder einen verpflichteten
Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer daraufhin
durchsehen zu lassen, ob eine Reinigung, Stimmung oder Instandsetzung
erforderlich ist.
§ 2
(1) Die Eigentümer der Orgeln sind verpflichtet, bei
allen Maßnahmen, die der Pflege, der Erhaltung, dem Umbau, dem Neubau, dem
Erwerb oder der Veräußerung der Orgel dienen, zuvor die fachliche
Beratung durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor einzuholen. In
besonderen Fällen muss der Kirchenmusikdirektor vom Eigentümer die
Hinzuziehung eines verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche
verlangen.
(2) Die vom Kirchenmusikdirektor angeordneten
Maßnahmen sind vom Eigentümer auszuführen. Dagegen besteht ein
Einspruchsrecht beim Landeskirchenamt.
(3) Der zuständige Kirchenmusikdirektor ist
verpflichtet, Vernachlässigung der Pflege, der Erhaltung und des Schutzes
der Orgeln dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt
mitzuteilen.
(4) Bei Generalinstandsetzungen, technischen und
klanglichen Veränderungen, Um- und Neubauten sowie Erwerb und
Veräußerung von Orgeln ist zuvor die Genehmigung des
Landeskirchenamtes einzuholen.
§ 3
(1) Die Orgeln sind gegen Eingriffe Unbefugter zu
schützen.
(2) Das Spiel auf der Orgel kann außer dem
zuständigen Organisten bzw. seinem Vertreter nur solchen Personen gestattet
werden, die sich als fachkundig und vertrauenswürdig ausweisen. Zuvor ist
die Zustimmung des Organisten bzw. seines Vertreters einzuholen.
Grundsätzlich ist dessen Anwesenheit beim Spiel erforderlich. Ist dieser
nicht erreichbar, so ist für Aufsicht zu sorgen. Andernfalls dürfen
die Schlüssel für die Orgel nur für eine befristete Zeit gegen
Quittung ausgehändigt werden.
(3) Nur der Organist bzw. sein Vertreter sowie die unter
§ 1 (2) genannten Personen haben Zutritt zum Orgelinnern
(einschließlich Bälgekammer). Darüber hinaus können
Personen das Orgelinnere betreten, die im Besitz eines vom Landeskirchenamt oder
vom Institut für Denkmalpflege ausgestellten Dienstausweises sind, der sie
als Orgelsachverständige ausweist. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer
schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Diese kann durch die
Bescheinigung bzw. Befürwortung einer außerkirchlichen Dienststelle
nicht ersetzt werden.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten folgende Bestimmungen
außer Kraft:
- Verordnung, eine Abänderung der Anleitung für
das Verfahren bei kirchlichen Bauten und Herstellungen betreffend, vom 20.
Februar 1905 (Kons.Bl. Seite 28),
- Verordnung, die Orgelbauten betreffend, vom 21. Februar
1905 (Kons.Bl. Seite 29),
- Verordnung, die regelmäßige Durchsicht der
Orgeln betreffend, vom 17. Februar 1925 (Kons.Bl. Seite 16),
- Verordnung, die Erhaltung und den Schutz wertvoller
alter Orgeln betreffend, vom 13. Juli 1926 (Kons.Bl. Seite 72).
(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Tage treten folgende
Bestimmungen, soweit es sich dabei um Orgeln handelt, außer
Kraft;
- Verordnung über Beschaffung von Glocken und Orgeln
vom 10. Januar 1950 (Amtsblatt Seite A 7)
- Verordnung über Beschaffung von Glocken und Orgeln
vom 19. Juni 1958 (Amtsblatt Seite A 33).
(4) Mit dem in Absatz 1 genannten Tage treten alle
sonstigen Bestimmungen außer Kraft, die dieser Verordnung
entgegenstehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
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