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3.7.2 ANHANG: VERTRÄGE ÜBER
GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH
GESCHÜTZTEN
WERKEN
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 09. September 1965 (BGBl. 1965 I S.
1273)
Letzte Änderung durch Art. 83 G v. 17.12.2008.
Den nachfolgenden Text hat sehr dankenswerterweise das Bundesjustizministerium
ins Internet gesetzt unter www.gesetze-im-internet.de. Von dort wurde er am
09.11.2010 heruntergeladen. Also ist diese Herkunft bei jeglicher weiteren
Verwendung anzugeben und zu beachten!
Nichtamtliche Inhaltsübersicht
Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2: Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Veröffentlichte und erschienene
Werke
Abschnitt 3: Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheber- oder
Rechtsinhaberschaft
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2:
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische
Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder
Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und
von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und
Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des
Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und
Verleihen
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im
Urheberrecht
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das
Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von
Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte
Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des
Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte
Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von
Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von
Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer
Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame
Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung
von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige
Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen
Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter
Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von
Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des
Werkes
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche
Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und
Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über
Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen
Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder
Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von
Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen
§ 55 Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines
Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem
Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen
Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche
Vergütungsansprüche
Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und
Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige
Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften;
Vertragsrecht
Teil 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2: Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender
Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der
Darbietung
§ 76 Dauer der
Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und
Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender
Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der
Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4: Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5: Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6: Schutz des
Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des
Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer
Datenbank
Teil 3: Besondere Bestimmungen für
Filme
Abschnitt 1: Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung;
Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2: Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Ergänzende
Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer
Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von
Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung
erforderlichen Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz
§ 97a Abmahnung
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und
Überlassung
§ 99 Haftung des Inhabers eines
Unternehmens
§ 100 Entschädigung
§ 101 Anspruch auf Auskunft
§ 101a Anspruch auf Vorlage und
Besichtigung
§ 101b Sicherung von
Schadensersatzansprüchen
§ 102 Verjährung
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen
Vorschriften
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte für
Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2: Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte
Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte
Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische
Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche
Informationen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen
der Zollbehörde
§ 111b Verfahren nach deutschem
Recht
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1383/2003
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen
den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte
Vorrichtungen
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich des
Gesetzes
Unterabschnitt 1: Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und
Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische
Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische
Flüchtlinge
Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und
Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des
Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter
Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und
Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 92/100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 93/98/EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 93/83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der
Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 137l Übergangsregelung für neue
Nutzungsarten
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer
Werke
§ 139 Änderung der
Strafprozessordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6.
September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 1: Allgemeines
(nicht-amtliche Überschrift) § 1
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
Abschnitt 2: Das Werk
(nicht-amtliche Überschrift) § 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und
Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke
der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste
einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur
persönliche geistige Schöpfungen.
(nicht-amtliche Überschrift) § 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes,
die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke
geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten
Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk
geschützt.
(nicht-amtliche Überschrift) § 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein
zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu
dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil
des Datenbankwerkes.
(nicht-amtliche Überschrift) § 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze
zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die
im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden
sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über
Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch
die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse
oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut
wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu
angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur
Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des
Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(nicht-amtliche Überschrift) § 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit
Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung
in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als
erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Abschnitt 3: Der
Urheber
(nicht-amtliche Überschrift) § 7
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(nicht-amtliche Überschrift) § 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne
daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber
des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur
Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu;
Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber
zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur
Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und
Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur
Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes
gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der
Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern
vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen
Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst
der Anteil den anderen Miturhebern zu.
(nicht-amtliche Überschrift) § 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer
Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur
Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke
verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten
ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste
in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt
ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so
wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers
geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als
Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet,
daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher
Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder
Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im
Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten
Schutzrechts.
Abschnitt 4: Inhalt des
Urheberrechts
Unterabschnitt 1:
Allgemeines
(nicht-amtliche Überschrift) §
11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des
Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung
für die Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2:
Urheberpersönlichkeitsrecht
(nicht-amtliche Überschrift) §
12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie
sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines
Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk
noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner
Zustimmung veröffentlicht ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden
ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine
andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu
gefährden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
(nicht-amtliche Überschrift) §
15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt
insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§
16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche
Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen
Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder
Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für
eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk
verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher
Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche
Beziehungen verbunden ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob
vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher
Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die
Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von
Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die
Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um
die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen
anderen handelt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit
anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung
Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre
Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes
ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst
oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
benutzt zu werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der
bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes
öffentlich zur Schau zu stellen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu
bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen
oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen
das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in
dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt
nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung
solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
(nicht-amtliche Überschrift) §
19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in
einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie
Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche
technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
20a Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so
gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates
ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung
bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend
Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15)
vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung
hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem
Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die
unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende
Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden
Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und
zurück zur Erde führt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines
zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen
Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden
(Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in
Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung
einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller
eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine
angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den
Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an
eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend
gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen,
soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird.
(nicht-amtliche Überschrift) §
21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild-
oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der
Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht,
Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende
Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3
gilt entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes
dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder
umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich
um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und
Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines
Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder
Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
(nicht-amtliche Überschrift) §
24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung
des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des
Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines
Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und
einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des
Urhebers
(nicht-amtliche Überschrift) §
25 Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder
eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er
ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich
macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder
Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des
Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original
oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber
herauszugeben.
(nicht-amtliche Überschrift) §
26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden
Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran
ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil
des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als
Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis
ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als
Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben
ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der
Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1
entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro
beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des
Veräußerungserlöses beträgt:
1. 4 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
2. 3 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000
Euro,
3. 1 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000
Euro,
4. 0,5 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000
Euro,
5. 0,25 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer
Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500
Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der
Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter
Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert
wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines
Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem
Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die
Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder
Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des
Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil
entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die
Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr
oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden
so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft
als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten
der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem
Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller
eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene
Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den
Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an
eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach
§ 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke)
verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte,
weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den
Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im
Urheberrecht
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
(nicht-amtliche Überschrift) §
28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung
die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker
übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei
denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an
Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von
Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen
zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte
über Urheberpersönlichkeitsrechte.
(nicht-amtliche Überschrift) §
30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
Unterabschnitt 2:
Nutzungsrechte
(nicht-amtliche Überschrift) §
31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere
ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt
den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt
werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt
unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach
dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche
Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und
Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht
unterliegt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für
unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der
Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese
Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das
Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die
Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an
den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet
hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die
Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach
§ 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn
die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge
verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu
und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im
Voraus nicht verzichtet werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
32 Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt,
gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte
Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner
die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem
Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
(§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die
Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem
entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der
eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und
Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände
üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers
von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3,
soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich
bestimmt ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu
Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte
Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers
zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere
auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages
einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere
angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe
der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten
vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder
weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige
Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so
haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter
Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die
Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt
nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft
ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht
für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit
die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere
angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1
vorsieht.
(nicht-amtliche Überschrift) §
32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend
Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer
Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche
Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
32c Vergütung für später bekannte
Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der
Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des
Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben
gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches
gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat,
wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
(nicht-amtliche Überschrift) §
34 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des
Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider
Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk
(§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen
Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des
Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers
übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der
Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung
von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht
zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den
Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann
Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des
Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem
Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber
der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich
zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können
der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes
vereinbaren.
(nicht-amtliche Überschrift) §
35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers
einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche
Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt
ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
36 Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von
Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit
Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die
Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen,
insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In
Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen
Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen
repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn
die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen
einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten,
nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat,
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln
beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt
worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig
für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen
begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen
Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht
innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich
widersprochen wird.
(nicht-amtliche Überschrift) §
36a Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder
einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies
vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
verlangt.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen
Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen
sollen.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des
Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach § 1062 der
Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht
entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt
wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§
1063, 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchführung des
Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen
Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt
zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande,
so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung
teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei
genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so
entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist
schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden
Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die
Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die
Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf
Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die
Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu
leisten.
(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie
weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die
Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu
erlassen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
37 Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der
Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des
Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im
Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu
übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein
Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist
dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der
Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine
periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im
Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und
Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu
einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung
dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so
erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches
Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt,
ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(nicht-amtliche Überschrift) § 39
Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,
dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu
denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann,
sind zulässig.
(nicht-amtliche Überschrift) §
40 Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur
Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die
überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf
der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von
fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere
Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte
an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des
Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch
berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das
Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung
oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf
Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei
Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn
das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht
werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate,
bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden,
nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des
Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des
Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn
die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von
ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist
überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet
würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als
fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das
Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen,
wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem
Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr
entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur
erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum
Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des
Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt
hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen
werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts
angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die
Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung
des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf
bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf
wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit
dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen
einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die
Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der
Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder
verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts
ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen
anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
entsprechend anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein
Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das
Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem
anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes
gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht
erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das
Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63
ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung
des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,
der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem
Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den
Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht
gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die
Übertragung auf Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das
ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu
gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen
mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts
verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der
Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt
worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik
auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf
Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der
Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt
seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden,
wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines
Filmes eingeräumt worden ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch
anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus
dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts
anderes ergibt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
44 Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des
Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht
ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der
bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk
öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist,
es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des
Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Abschnitt 6: Schranken des
Urheberrechts
(nicht-amtliche Überschrift) §
44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und
einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen
und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen
Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige
Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
haben.
(nicht-amtliche Überschrift) §
45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne
Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor
einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder
herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für
Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse
vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und
öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
(nicht-amtliche Überschrift) §
45a Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende
Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung
ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer
bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer
Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur
Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die
Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung
von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem
Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen
Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren
Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den
Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den
Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den
Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen
Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt
ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn
diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht
in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der
öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die
Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber
oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt
worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch
der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen
Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2
zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2
zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet
werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde
zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der
Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von
Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch
Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche
gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur
für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des
auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu
löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung
gezahlt wird.
(nicht-amtliche Überschrift) §
48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von
Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen
Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den
Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen
Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von
§ 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen
vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden
sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung
und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung,
die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
(nicht-amtliche Überschrift) §
49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und
Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen
im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen
lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen
Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische,
wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem
Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer
Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht
handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die
durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere
gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
unberührt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch
Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und
in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
(nicht-amtliche Überschrift) §
51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des
Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in
ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der
Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt
werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt
werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe
eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des
Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle
des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden
Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für
die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe,
der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie
für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem
Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die
Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe
eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen
Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige
Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines
Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Fußnote
§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit
die Vergütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung
entfällt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR 743/86)
(nicht-amtliche Überschrift) §
52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes,
Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an
Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen
für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu
dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche
Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1
auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen
Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung
nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fußnote
§ 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F
2008-12-07) mWv 1.1.2013
(nicht-amtliche Überschrift) §
52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die
keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen,
ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens
dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und
für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine
vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht
mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen
Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne
Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu
lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage
für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt
wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen,
wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines
erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei
Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird
oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung
stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse
tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4
nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2
vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke
von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von
einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder
öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen
Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen,
in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in
Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer
erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und
Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen
Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung
eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich
um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung
handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird,
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es
sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3
Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie
Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung,
dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie
solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder
abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden
sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge,
Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder
Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken
der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(nicht-amtliche Überschrift) §
53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und
Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken,
sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des
Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig,
soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder
kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht
offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und
Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54 Vergütungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des
Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ
allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder
Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder
Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu
Vervielfältigungen benutzt werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54a Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe
ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen
tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3
genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische
Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet
werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu
gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in
diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen
funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt
angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind
die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien,
insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die
Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu
berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten
und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder
des Speichermediums stehen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer
die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen
handelt.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder
Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen
lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so
ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige
Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)
verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn
die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers
entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung
Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien
bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist
oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der
bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach §
54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli
für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
mitteilt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54c Vergütungspflicht des Betreibers von
Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten
Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen),
Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen
betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des
Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt
geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung
des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und
der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht,
ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder
Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende
Urhebervergütung hinzuweisen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54e Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und
Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht,
nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54f Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder §
54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und
Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten
oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die
Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der
Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26
Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts
in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung
der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung
Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst
unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54g Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach
§ 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber
verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des
Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt
werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.
(nicht-amtliche Überschrift) §
54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c,
54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an
den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke
mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind,
werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht
berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und
§ 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und
Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und
Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster
für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden
Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle
dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e
und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz
1 verwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines
Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder
Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner
Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger
sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu
löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die
außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht
gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden.
Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu
benachrichtigen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit
Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund
eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist.
Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes
zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig.
(nicht-amtliche Überschrift) §
56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in
Geschäftsbetrieben
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von
Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand
gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder
Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung
von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken
zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden
vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk
neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich
ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen
Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch
den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung
erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung
und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von
öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder
Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder
zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein
eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
(nicht-amtliche Überschrift) §
59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln
der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere
Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an
einem Bauwerk vorgenommen werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die
unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines
Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder
bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach
dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser
Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der
bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild
zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der
Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte
oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
(nicht-amtliche Überschrift) §
61 (weggefallen)
-
(nicht-amtliche Überschrift) §
62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem
Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind
Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur
Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage
darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und
Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere
Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1
bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken
zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung
des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§
30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das
Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger
nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59
vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der
Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben
dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und
außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere
Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe
entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei
der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten
anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle
deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den
Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51
und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets
anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die
Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist;
ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar
gesendet hat.
(nicht-amtliche Überschrift) §
63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem
Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus
nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des
Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine
Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und
Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Abschnitt 7: Dauer des
Urheberrechts
(nicht-amtliche Überschrift) §
64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers.
(nicht-amtliche Überschrift) §
65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§
8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem
Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des
Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
komponierten Musik.
(nicht-amtliche Überschrift) §
66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch
bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb
dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber
angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet
sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt,
wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des
Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§
138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber,
nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der
Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des
§ 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
(nicht-amtliche Überschrift) §
68 (weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende
Ereignis eingetreten ist.
Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
(nicht-amtliche Überschrift) §
69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle
Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem
Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den
Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht
geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden
auf Computerprogramme keine Anwendung.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,
folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende
Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem
Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert,
bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des
Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das
Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das
Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück
eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen
nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine
bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines
Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich
untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung
erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines
Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu
denen er berechtigt ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung
der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um
die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu
erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder
von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu
ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der
Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1
genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich
gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile
des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der
Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen
dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet
werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn,
daß dies für die Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder
Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform
oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen
verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen,
daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes
beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
unzumutbar verletzt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder
Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke
vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die
allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
(nicht-amtliche Überschrift) §
69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere
über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen,
Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des
Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche
Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu
§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Teil 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Schutz bestimmter
Ausgaben
(nicht-amtliche Überschrift) §
70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter
Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1
geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder
Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe
zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen
des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder
erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das
Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber
schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1
sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
Abschnitt 2: Schutz der
Lichtbilder
(nicht-amtliche Überschrift) §
72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1
geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner
zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre
nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte
öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits
fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden
Künstlers
(nicht-amtliche Überschrift) §
73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt,
spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
künstlerisch mitwirkt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
74 Anerkennung als ausübender Künstler
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in
Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei
bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen
einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur
verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die
Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser
gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen
Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines
solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend
gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf
persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse
unberührt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine
Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu
verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender
Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des
Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte
erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50
Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf
dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die
Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden
Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers
stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
(nicht-amtliche Überschrift) §
77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das
ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das
ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine
Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 27 ist entsprechend anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
78 Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das
ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§
19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die
erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden
sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise
gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher
Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich
wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann
der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im
Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
79 Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte
und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78
Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen
das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis
42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender
Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten
lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der
beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung
wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den
§§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs.
2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1
und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch
dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die
§§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
82 Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den
§§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50
Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25Jahre nach dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50
Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild-
oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder
2 ist nach § 69 zu berechnen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den
§§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden
Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend
anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
84 (weggefallen)
Abschnitt 4: Schutz des Herstellers von
Tonträgern
(nicht-amtliche Überschrift) §
85 Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das
ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger
in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens
als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines
Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der
Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den
Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des
Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der
Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen
Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach
der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die
Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines
ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe
der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den
ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der
Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.
Abschnitt 5: Schutz des
Sendeunternehmens
(nicht-amtliche Überschrift) §
87 Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche
Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und
öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten,
ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen
Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen
kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder
alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die
§§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten
Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1
Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1
gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind
gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im
Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen
abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses
sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens
gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten
oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des
Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die
Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu
schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen
Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Abschnitt 6: Schutz des
Datenbankherstellers
(nicht-amtliche Überschrift) §
87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank
gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen
hat.
(nicht-amtliche Überschrift) §
87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die
wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs.
2 und 3 gelten entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für
eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des
Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
(nicht-amtliche Überschrift) §
87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits
fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder
derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder
eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu
unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Teil 3: Besondere Bestimmungen für
Filme
Abschnitt 1: Filmwerke
(nicht-amtliche Überschrift) §
88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu
verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des
ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung
oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk
sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle
Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen
im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im
Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach
Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
(3) (weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein
Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das
ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und
andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle
Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so
behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder
unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des
Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben
unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei
der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
90 Einschränkung der Rechte
Die Bestimmungen über die Übertragung von
Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer
Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§
42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1
bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das
Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
(nicht-amtliche Überschrift) §
91 (weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
92 Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit
dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung
eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des
Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem
ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78
Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in
Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein
Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem
Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu
übertragen oder einzuräumen.
(3) § 90 gilt entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei
der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung
des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75
hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche
Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke
oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den
Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
(nicht-amtliche Überschrift) §
94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche
Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk
aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur
öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen
Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht,
jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und
Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an
diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller
kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und
Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine
erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn
der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden
ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs.
2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 2:
Laufbilder
(nicht-amtliche Überschrift) §
95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf
Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind,
entsprechend anzuwenden.
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Ergänzende
Schutzbestimmungen
(nicht-amtliche Überschrift) §
95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines
nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang
zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu
ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu
bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom
Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines
geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung
oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die
Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen,
die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung
oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben
oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt,
angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3
unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum
Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der
Strafrechtspflege.
(nicht-amtliche Überschrift) §
95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen
nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine
der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie
rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die
notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in
dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche
Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten
und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach
Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1
verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten
Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der
jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der
Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird
vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke
und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass
sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung
freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen
Rechtsschutz nach § 95a.
(nicht-amtliche Überschrift) §
95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für
die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden,
wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die
Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die
Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne
dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere
Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber
identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen
für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und
Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt
werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen
Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder
geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur
Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder
öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist
oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert.
(nicht-amtliche Überschrift) §
95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit
Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu
kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der
Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder
seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1
findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
(nicht-amtliche Überschrift) §
96 Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte
Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu
öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich
wiedergegeben werden.
Abschnitt 2:
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1:
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
(nicht-amtliche Überschrift) §
97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten
auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder
fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der
Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene
Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und
ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen,
wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(nicht-amtliche Überschrift) §
97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben,
den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann
der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige
Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur
unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
auf 100 Euro.
(nicht-amtliche Überschrift) §
98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und
Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten
auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1
ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen
anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser
Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten
auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder
auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen
werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke,
die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung,
welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen
werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen
Dritter zu berücksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von
Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und
Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1
bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und
§ 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
(nicht-amtliche Überschrift) §
100 Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch
fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§
97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig
großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in
Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall
einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen
wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des
Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch
genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl
der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung
ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder
in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,
besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende
Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten
genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer
3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher
Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen
beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§
383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen
Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von
dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen
über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt
wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so
ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach
Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten
gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht
verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung
angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen
einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten
oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet
werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden,
ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die
Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem
Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz,
seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde
statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen
unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
(nicht-amtliche Überschrift) §
101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder
Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner
Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen
Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit
einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich
der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.
Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur
Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung
angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den
Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der
vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach
Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen
Schadens verlangen.
(nicht-amtliche Überschrift) § 101b
Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des
§ 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder
einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die
sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die
Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt,
trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die
einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) § 102
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen
Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet §
852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(nicht-amtliche Überschrift) § 102a
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(nicht-amtliche Überschrift) § 103
Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden,
so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das
Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung
werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht
wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht
das Gericht etwas anderes bestimmt.
(nicht-amtliche Überschrift) § 104
Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein
Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder
Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung
einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu
den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg
unberührt.
(nicht-amtliche Überschrift) § 105
Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in
erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(3) Die Landesregierungen können die
Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
(nicht-amtliche Überschrift) § 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(nicht-amtliche Überschrift) § 107
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden
Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des
Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original
verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem
Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein
eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung
verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(nicht-amtliche Überschrift) § 108
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder
eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden
Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs.
1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85
verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87
verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und
Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94
verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1
verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(nicht-amtliche Überschrift) § 108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der
§§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(nicht-amtliche Überschrift) § 108b
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang
zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen,
eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende
Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn
irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint,
oder
b) ein Werk oder einen sonstigen
Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung
einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich
zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich
verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken
herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(nicht-amtliche Überschrift) § 109
Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des
§ 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(nicht-amtliche Überschrift) § 110
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) § 111
Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf
Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.
(nicht-amtliche Überschrift) § 111a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 95a Abs. 3
a)
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter
persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
b)
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein
Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung
wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
2.
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges
Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3.
entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere
Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig
kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
Unterabschnitt 3: Vorschriften über
Maßnahmen der Zollbehörde
(nicht-amtliche Überschrift) §
111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die
Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.
1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der
Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren,
die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung
offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des
Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird
Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich
den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde
unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück,
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht
und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung
der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor,
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der
Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für
längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich
nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden
zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der
Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für
die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu
hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde
zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) (weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus
oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den
Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der
Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber
beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren
im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu
lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich
gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die
Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des
Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend
von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die
schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht,
unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage
verlängert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn
der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung
nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz
1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1
hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und
Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung
der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter
Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein
Jahr.
(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit
nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem
entgegenstehen.
Abschnitt 3:
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1:
Allgemeines
(nicht-amtliche Überschrift) §
112 Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes
ergibt.
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
(nicht-amtliche Überschrift) §
113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die
Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt
werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner
Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des
Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am
Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines
Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines
anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht
ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original
des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des
Urhebers
(nicht-amtliche Überschrift) §
115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner
Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte
einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk
erschienen ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30)
ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden
Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung
zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz
1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines
Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das
Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die
nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den
Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen
den Lichtbildner
(nicht-amtliche Überschrift) §
118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß
anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen
Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
(nicht-amtliche Überschrift) §
119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen,
Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur
Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die
ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie
Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den
§§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72
geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85,
87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b
Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich des
Gesetzes
Unterabschnitt 1:
Urheberrecht
(nicht-amtliche Überschrift) §
120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten
und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die
Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so
genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger
ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen
gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
und
2. Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(nicht-amtliche Überschrift) §
121 Ausländische Staatsangehörige
(1) Ausländische Staatsangehörige
genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine
Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen
ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen
sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste
gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes
fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung
des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige
beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit
des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in
einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie
angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen
genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für
solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber
angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach
einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt
deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht
gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14
genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke,
auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen
Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(nicht-amtliche Überschrift) §
123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne
von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die
Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach §
121 nicht ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2: Verwandte
Schutzrechte
(nicht-amtliche Überschrift) §
124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§
70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis
123 sinngemäß anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
125 Schutz des ausübenden Künstlers
(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre
Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige
genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3
und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer
Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen
und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz
nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild-
oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei
denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage
vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer
Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die
ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der
Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung
der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn
die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden
ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121
Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77
Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt
für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die
unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6
gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in
dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist,
ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
(nicht-amtliche Überschrift) §
126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger,
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den
Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als
dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in
welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85
Abs. 3 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz
2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz
genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126
Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens
mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen
Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu
überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in
§ 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen
Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87b gewährten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich
im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet
oder
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet
eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche
Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten
aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von
Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische
Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht.
(nicht-amtliche Überschrift) §
128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild-
und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs.
2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen
in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 2:
Übergangsbestimmungen
(nicht-amtliche Überschrift) §
129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die
vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß
sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder
daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach
Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach
den bisherigen Vorschriften.
(nicht-amtliche Überschrift) §
130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des
Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur
Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne
Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn
die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
132 Verträge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966
abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für
ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten
für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40
Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1.
Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen
bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor
dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März
2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte
Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge,
die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind,
findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der
Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
133 (weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes
anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als
Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als
Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung
eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das
Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten
Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Fußnote
§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach
Maßgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1
BvR 766/66 -
(nicht-amtliche Überschrift) §
135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor
seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und
liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz
maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die
Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt
jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen
Vorschriften.
(nicht-amtliche Überschrift) §
136 Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem
Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet
werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen
verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den
bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine
angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in
Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer
Vergütung verbreitet werden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137 Übertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die
entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die
Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz
begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so
erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden
ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem
anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt
worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber
oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser
für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung
erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer
bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt,
wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer
das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur
Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die
Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit
nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände
der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am
1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem
Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den
die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden
ist.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche
Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1.
Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum,
um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden
ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137c Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem
1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1.
Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch
nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der
Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach
dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder
Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so
erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden
ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind
auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen
worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht
(§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms,
die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben
hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften
dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen,
Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger
vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten
überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt
die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1,
§§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter
jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3
hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler
und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt
unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30.
Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen
worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht
für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein
ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die
Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender
Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes
mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines
Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf
den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme
seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des
Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der
ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts
verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den
bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden,
deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem
Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt
aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte
des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden
Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der
Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und
95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf
jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab
dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1
bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den
die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§
55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind
auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf
Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden
sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge,
die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000
anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame
Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen
mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche
Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der
Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde
die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen
Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so
ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser
ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur
anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des
Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung gleichgestellt sind.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember
2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände
anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die
Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September
2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren
Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers
wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des
Tonträgers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer
Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht
mehr anzuwenden.
(nicht-amtliche Überschrift) §
137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem
1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte
ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt
eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten
Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber
nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann
für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur
innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht
nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die
beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der
ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der
Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1
für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch
gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser
unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu
erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2
entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt
gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen
haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge
verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu
und Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach
Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war.
§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das
Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme
der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des
anderen entfällt.
Abschnitt 3:
Schlussbestimmungen
(nicht-amtliche Überschrift) §
138 Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für
die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt
geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des
Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu
prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag
entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige
Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der
Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung
des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für das
gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die
Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger
öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der
Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf
Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die
Führung des Registers zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von
Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die
Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger
Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den
Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben
wirksam.
(nicht-amtliche Überschrift) § 139
Änderung der Strafprozessordnung
(nicht-amtliche Überschrift) § 140
Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
(nicht-amtliche Überschrift) § 141
Aufgehobene Vorschriften
(nicht-amtliche Überschrift) § 142
(weggefallen)
(nicht-amtliche Überschrift) §
143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und
§ 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966
in Kraft.
(nicht-amtliche Überschrift) Anlage
(weggefallen)
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (27.09.2004, CC)
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Vom 16. März 2004 (ABl. EKD 2004, S. 349)
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Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch
den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den
Präsidenten des Kirchenamtes der EKD,
- im folgenden EKD genannt- und
der Verwertungsgesellschaft Musikedition, Kassel,
vertreten durch ihren Präsidenten und ihre
Geschäftsführer,
- im folgenden VG genannt-
über Nutzungsrechte für Druck und Vertrieb in
Hinblick auf das Evangelische Gesangbuch (EG) und die von der Deutschen
Bibelgesellschaft herausgegebene CD-Rom zum EG.
Die EKD handelt zugleich für ihre Gliedkirchen sowie
für die Evangelische Kirche A. und H. B. Österreichs und die Kirche
Augsburgischer Konfession und die Reformierte Kirche im Elsass und in
Lothringen.
§ 1
Gegenstand und Zweck des
Vertrages
1. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der EKD
und der VG vom 23. 4. 92/2. 4. 92 samt der 1. Ergänzung vom 2. 11. 99/11.
10. 99. Der Ergänzungsvertrag zum Werkbuch vom 9. 11. 1995/20. 11. 1995
behält weiterhin Gültigkeit.
2. Gegenstand dieses Vertrages ist das Evangelische
Gesangbuch. Es bildet ein Sammelwerk für den Kirchengebrauch i. S. des
§ 46 UrhG. Die EKD wird Nutzungsrechte aus diesem Vertrag weiter
übertragen auf ihre Gliedkirchen und die anderen vorstehend genannten
Kirchen. Diese werden Verlagen/Presseverbänden ihrer Wahl
Unternutzungsrechte für Druck und den Vertrieb des neuen Evangelischen
Gesangbuches einräumen.
3. Durch diesen Vertrag werden zwischen der EKD und der
VG hinsichtlich der im EG abgedruckten Werke (Lieder und Texte) die
erforderlichen urheberrechtlichen Vereinbarungen getroffen. Die VG versichert,
dass sie über die Wahrnehmungsrechte an den genannten Werken verfügt
und dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die VG stellt die EKD
und die anderen Berechtigten von eventuellen Ansprüchen Dritter,
insbesondere Autoren, Verlagen und anderen Wahrnehmungsgesellschaften,
frei.
§ 2
Umfang des Vertrages
Der Vertrag deckt nachstehende im Auftrag der EKD bzw.
der anderen berechtigten Kirchen erfolgende Rechtsnutzungen ab:
a) die Vervielfältigung und Verbreitung der im EG
abgedruckten Werke in allen Ausgaben und Auflagen des Evangelischen Gesangbuchs,
sowie in Auszügen aus dem Gesangbuch, die von Gliedkirchen oder den anderen
genannten Kirchen für ihren Gebrauch herausgegeben werden,
b) die Verwendung von Melodien für die im Auftrag
der EKD, der Gliedkirchen oder der anderen Kirchen erscheinenden mehrstimmigen
Begleitbücher, nämlich für das Orgelchoralbuch und das
Posaunenchoralbuch, wobei die Bearbeitung der Zustimmung des
Urhebers/Rechtsinhabers bedarf,
c) die Verwendung von Melodien für die im Auftrag
der EKD, der Gliedkirchen oder der anderen Kirchen erscheinenden mehrstimmigen
Auswahlausgaben für Kirchenchöre und für Gitarrenbegleitung,
wobei die Bearbeitung der Zustimmung des Urhebers/Rechtsinhabers
bedarf.
d) Einbezogen ist auch die Speicherung von Melodien und
Texten auf Diskette, CD-R und ähnlichen Dokumentationssystemen sowie deren
Verwendung für die gemeindliche und wissenschaftlich-theologische
Arbeit.
Ausdrucke von Melodien und Texten sind nur im Rahmen des
Gesamtvertrages zwischen VG Musikedition und EKD über das Fotokopieren von
Liedern und Noten zulässig, d. h. nur für Gottesdienste und
gottesdienstliche Veranstaltungen (einschließlich ihrer Vorbereitung).
Darüber hinausgehende Ausdrucke und Vervielfältigungen müssen bei
den Rechtsinhabern angefragt werden, ausgenommen Ausdrucke für
wissenschaftlich-theologische Arbeit.
§ 3
Vergütung
1. Die Vergütung für die Nutzung nach § 2
des Vertrages beträgt für jedes verkaufte Exemplar des
Gesangbuchs
0,0016 Euro pro Recht für die Absatzzahlen
2003
0,0018 Euro pro Recht für die Absatzzahlen
2004
0,002 Euro pro Recht für die Absatzzahlen 2005, 2006
und 2007.
Bei Kanons und Singsprüchen bis zu drei Notzeilen
werden Text und Melodie zusammen mit 0,0016 Euro (1 Recht) bewertet.
Längere Kanons werden wie ein Lied (2 Rechte) behandelt.
2. Die Vergütung wird jährlich- jeweils zum
Stichtag 31. Dezember – durch die EKD mit der VG abgerechnet,
spätestens zum 1. März des Folgejahres.
3. Die gesetzliche Mehrwertteuer trägt die
EKD.
4. Die EKD wird Verlage und Presseverbände, die das
Gesangbuch im Auftrag der Kirchen herstellen und vertreiben, zur jährlichen
Berichterstattung über die verkaufte Auflage verpflichten und
gegenüber der VG entsprechend Absatz 2 abrechnen.
5. Für die von der Deutschen Bibelgesellschaft
herausgegebene CD-Rom zum EG werden folgende Lizenzgebühren
vereinbart:
0,001023 Euro pro Recht für die Absatzzahlen bis
einschließlich 2002
0,003 Euro pro Recht für die Absatzzahlen 2003, 2004
und 2005
0,004 Euro pro Recht für die Absatzzahlen 2006 und
2007.
Die Abrechnung durch die Bibelgesellschaft erfolgt nach
Maßgabe des Absatzes 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt die
Bibelgesellschaft.
§ 4
Regionale Anhänge
1. Die VG berechnet für Lieder/Texte, die für
die regionalen Anhänge zum Stammteil des EG zusätzlich ausgewählt
werden, die gleichen Vergütungen, wie sie für das Evangelische
Gesangbuch (Stammteil) hiermit vereinbart werden. Dies gilt für
integrierte, d. h. mit dem Stammteil in einem Band erscheinende Anhänge.
Für gesondert erscheinende Anhänge kann die VG von den betreffenden
Gliedkirchen/Kirchen einen angemessenen Zuschlag verlangen.
2. Regionalanhänge können ab einer bestimmten
Auflagenhöhe als Gesamtauflagenhöhe unter Gewährung eines Rabatts
abgerechnet werden.
§ 5
Angaben für die
Rechtsinhaber
Die Urheber von Text und Melodie werden bei jedem Lied
genannt. Die Angaben über die Rechtsinhaber an geschützten
Stücken im Evangelischen Gesangbuch werden in einem Quellenverzeichnis
zusammengefasst, das in allen Ausgaben enthalten ist.
§ 6
Vertragsdauer
Dieser Vertrag ist befristet bis zum 31. 12. 2007. Beide
Seiten vereinbaren, rechtzeitig über eine Verlängerung des Vertrages
zu verhandeln.
§ 7
Ergänzende Bestimmungen
1. Änderungen/Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
2. Die Vertragspartner kommen überein,
Meinungsverschiedenheiten über Bestimmungen dieses Vertrages möglichst
auf gütlichem Wege zu regeln. Für beide Teile gilt als
Erfüllungsort Kassel.
3. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die
Bestimmungen des Urheberrechts- und des Verlagsgesetzes.
Hannover, den 16. März 2004
Bischof Dr. Wolfgang Huber
Präsident Valentin Schmidt
Kassel, den 16. März 2004
Dr. Martin Bente, Präsident
VG
Christian Krauß, Geschäftsführer
VG
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Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 11./19. Februar 1988 (ABl. EKD 1988, S.
57)
Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der EKD,
dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des
Kirchenamtes der EKD, im Folgenden "EKD" genannt
und
der Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger
Verein kraft Verleihung, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft,
Goethestr. 49, 8000 München 2, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand,
im Folgenden "VG WORT" genannt
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke
a) in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung
gem. § 53 Abs. 3 UrhG sowie im Konfirmandenunterricht,
b) in Bibliotheken und Büchereien,
c) sowie Kopien, die in einer Stückzahl gefertigt
werden, welche nicht mehr als die Herstellung "einzelner
Vervielfältigungsstücke" im Sinne von § 53 Abs. 2 UrhG anzusehen
ist.
2. Dieser Vertrag bezieht sich nur auf
Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch der EKD, der Gliedkirchen
der EKD und ihrer Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren
Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (siehe anliegendes Verzeichnis
Hier in der Datenbank nicht mit abgedruckt).
Nicht umfasst ist insbesondere der Bereich der Diakonie.
3. Der Bereich der kirchlichen Hochschulen und
Fachhochschulen bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
4. Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass
als Herstellung "einzelner Vervielfältigungsstücke" i. S. von §
54 Abs. 1 UrhG die Fertigung von höchstens sieben Exemplaren anzusehen
ist.
§ 2
Rechteeinräumung
Mit diesem Vertrag erteilt die VG WORT der EKD die
Erlaubnis, im Rahmen von § 1 Ziff . 1c) auch mehr als "einzelne
Vervielfältigungsstücke", also mehr als sieben Exemplare herzustellen,
wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 UrhG
vorliegen. § 53 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt.
§ 3
Höhe der
Pauschalvergütung
Für die für Vervielfältigungen nach §
1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 UrhG anfallende Vergütung
einschließlich der Vergütungsansprüche für die
Rechteeinräumung gemäß § 2 dieses Vertrages bezahlt die EKD
an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von DM 75 000,-
zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %).
§ 4
Fälligkeit der
Vergütung
Die jährliche Pauschalvergütung wird jeweils am
30. Juni des laufenden Jahres fällig, erstmals zum 30. Juni
1988.
§ 5
Freistellungsklausel
In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen
von §§ 1 und 2 dieses Vertrages hergestellt werden, stellt die
Verwertungsgesellschaft WORT die EKD von allen etwaigen Ansprüchen von
Urhebern oder Inhabern von Nutzungsrechten, auch soweit diese durch
Verwertungsgesellschaften vertreten sind, frei. Die EKD verpflichtet sich,
etwaige dritte Anspruchsteller an die VG WORT zu verweisen und mit diesen ohne
Abstimmung mit der VG WORT keine Vereinbarung zu treffen.
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Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 20. November 1997 (ABl. EKD 1998, S.
7)
Nachstehend wird das Merkblatt in der neuen Fassung vom
20. November 1997 veröffentlicht.
Hannover, den 5. Dezember 1997
Evangelische Kirche in
Deutschland
- Kirchenamt -
In Vertretung:
Guntau
Oberkirchenrat
MERKBLATT*
zum
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die
Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20.
Mai 1986 (ABl. EKD S. 357), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und
2,
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die
Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 4.
März 1987 (ABl. EKD S. 157), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und
2,
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die
Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen vom 17. Juli 1967 (ABl. EKD S.
311),
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über
Tonfilmvorführungen vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 108) mit
Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 1977 (ABl. EKD 1978 S. 13),
- Gesamtvertrag zwischen der Interessengemeinschaft
Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV) (jetzt VG Musikedition)
und der EKD vom 18. November 1974 (ABl. EKD 1975 S. 2).
*) Hinweis: Dies Merkblatt wird ergänzt durch das
Informationsblatt vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen zwischen der GEMA
und der EKD und der Katholischen Kirche. Es ist im Anschluss an das Merkblatt
abgedruckt.
A.
Allgemeines
1. Zur Entlastung der Gemeinden und Kirchenmusiker haben
die EKD und die GEMA schon seit einer Reihe von Jahren Verträge
abgeschlossen, in denen die Vergütungspflicht bei Kirchenkonzerten und bei
gottesdienstlicher Musik u. a. pauschal abgegolten wird. 1986 und 1987 wurden
die beiden wichtigsten Pauschalverträge neu gefasst. In der Folgezeit kam
es zu kleineren Zusatzvereinbarungen sowie zu einvernehmlichen
Vertragsauslegungen und Klarstellungen. Dies Merkblatt soll die wesentlichen
Regelungen erläutern. Zunächst soll es jedoch den rechtlichen
Zusammenhang und Rahmen aufzeigen.
2. Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum
rechtlich geschützt, und zwar insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz
vom 6. September 1965. Das Gesetz wurde 1985 novelliert und 1995 geändert,
wobei der Urheberschutz in Teilbereichen noch ausgebaut und verbessert
wurde.
Der Urheberschutz ist wirksam bis 70 Jahre nach dem Tode
des Verfassers des Werkes (§ 64 UrhG). Dies gilt auch für
Bearbeitungen von Werken, es sei denn die Bearbeitung ist "nur unwesentlich"
(§ 3 UrhG). Geschützt ist speziell auch die Aufführung
musikalischer Werke.
3. Die Interessen der Urheber und aller, die sonst Rechte
an musikalischen Werken besitzen (Verlage insbesondere), werden in der Regel von
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Für die Wiedergabe von Musikwerken und
ebenso für die mechanische Vervielfältigung von Musikwerken, d.h.
für das so genannte "Nicht-Papier-Geschäft", liegt die
Zuständigkeit bei der GEMA, München. Das "Papier-Geschäft"
hingegen (Rechte an Noten, Vervielfältigungen von Noten usw.) wird von der
Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel oder auch von den Verlagen selbst
wahrgenommen.
4. Weitreichende Gesamtverträge hat die EKD vor
allem für die Wiedergabe von Musikwerken, also für das
"Nicht-Papier-Geschäft" abgeschlossen. Vertragspartner ist die
GEMA.
Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA
entsteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Wiedergabe musikalischer Werke
öffentlich geschieht (zum Begriff der "Öffentlichkeit" siehe
§ 15 Abs. 3 UrhG).
Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind nur
solche öffentlichen Wiedergaben, die einen so starken "sozialen
Bezug" haben, dass dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit ein Verzicht
auf ein Nutzungsentgelt zugemutet werden kann. Dies sind unter bestimmten
Voraussetzungen <Fußnote> : Veranstaltungen der Jugendhilfe,
der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie
Schulveranstaltungen (§ 52 Abs. 1 Sätze 3, 4 UrhG – auch die in
kirchlicher Trägerschaft.
Vergütungsfrei sind nach der amtlichen
Begründung zur Urheberrechtsnovelle von 1985 auch der Gemeindegesang und
seine Begleitung, und zwar weil sie nicht als "Darbietung" oder
"Aufführung" im Sinne des Gesetzes anzusehen sind (anderer Ansicht: die
GEMA).
Das "Wahrnehmungsgesetz", ein
Ergänzungsgesetz zum Urheberrechtsgesetz, bietet eine für die Kirchen
wichtige Regelung. § 13 Abs. 3 bestimmt: "Die Verwertungsgesellschaft soll
bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung
auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der
Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege
angemessene Rücksicht nehmen." Diese Bestimmung gibt jedoch keinen
Anspruch auf herabgesetzte Vergütungen, sondern enthält nur
einen Appell oder eine Aufforderung an die
Verwertungsgesellschaft.
<Fußnote:>
Die Anwendung der Ausnahmevorschriften des
§ 52 UrhG erfordert die kumulative Erfüllung folgender
Merkmale:
a) die Besucher dürfen nicht gegen
Entgelt zugelassen werden;
b) es darf kein Erwerbszweck des
Veranstalters vorliegen;
c) es darf keine besondere Vergütung an
die ausübenden Künstler bezahlt werden.
Ist jedoch eines dieser Merkmale
erfüllt, so entfällt die Freistellung des § 52 Abs. 1
UrhG.
Die begünstigten Veranstaltungen
dürfen grundsätzlich nur den Personen zugänglich sein, an die
sich die Freistellung richtet (z.B. die Alten einer Kirchgemeinde, die
Jugendlichen einer Kirchgemeinde).
Ebenso muss die Veranstaltung nach dem
Gesetzeswortlaut einem sozialen oder erzieherischen Zweck dienen. Dient sie nur
der Unterhaltung, entfällt die
Vergütungsfreiheit.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 4 hat derjenige
an die GEMA die tarifliche Vergütung zu zahlen, der aus einer an sich nach
§ 52 Abs. 1 Satz 3 vergütungsfreien Veranstaltung Vorteile zieht. Dies
könne z.B. der Gastwirt sein, der aus der Nutzung seiner Räume
für eine an sich vergütungsfreie Veranstaltung einen Vorteil hat, oder
auch der Omnibusunternehmer, mit dessen Bus eine Veranstaltung, die an sich
vergütungsfrei ist, unternommen wird.
Es besteht derzeit Streit zwischen der GEMA
und verschiedenen von § 52 Abs. 1 UrhG erfassten Verwertern, ob diese
Bestimmung nur für Einzelveranstaltungen oder auch für so genannte
Dauernutzungen (Radio, Fernsehen, Kassettenrekorder, Videorekorder usw.) gilt.
5. Das Diakonische Werk der EKD ist über die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. Partner eines
"Gesamtvertrages" mit der GEMA (datiert vom März/Juni 1975). Der
Gesamtvertrag betrifft den Bereich der Altenheime und Altenwohnheime. Er sieht
keine pauschale Gesamtabgeltung vor, sondern lediglich die Einräumung von
Vorzugssätzen.
6. Einzelne Rechtsträger, insbesondere im Bereich
der kirchlichen Werke und Verbände, haben ergänzende
Vereinbarungen mit der GEMA getroffen. Es handelt sich in der Regel um
Gesamtverträge oder Vorzugssatz-Vereinbarungen für spezielle
Arbeitsgebiete, die von den EKD-Pauschalverträgen nicht abgedeckt
sind.
Auskünfte kann ggf. der entsprechende Verband/
Dachverband geben.
B.
Gesamtvertrag EKD/GEMA über die Aufführung
von Musikwerken
bei Gottesdiensten und kirchlichen
Feiern
1. Mit dem Gesamtvertrag ist
abgegolten:
Die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und bei
"kirchlichen Feiern". Hiermit ist das Gesamtfeld von Veranstaltungen gemeint,
bei denen gewöhnlich gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. Kirchliche
Andachten usw. sind selbstverständlich (wie bisher immer schon)
einbezogen.
Nicht erfasst sind:
Kirchliche Musikwiedergaben außerhalb von
Gottesdiensten, Andachten und kirchlichen Feiern. Derartige Veranstaltungen
fallen jedoch großenteils unter den Pauschalvertrag über
"Kirchenkonzerte und Veranstaltungen" (siehe hierzu unter C.).
Der Kreis der Berechtigten
umfasst:
Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Untergliederungen
sowie die kirchlichen Werke und Verbände, auch die rechtlich
selbstständigen Werke und Verbände usw., die kirchenbezogene Aufgaben
wahrnehmen.
Anhalte gibt die "Liste der Berechtigten", die im Rahmen
des Pauschalvertrages über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bei der GEMA
eingereicht worden ist (siehe unter C., 1., d).
2. Erfassung der Musikwiedergaben:
Es erfolgt eine Repräsentativerhebung.
Inhalt und Umfang der in Gottesdiensten aufgeführten geschützten
Musikwerke werden durch die Formularbögen der Zentralstelle für
evangelische Kirchenmusik ("Musik im Gottesdienst") ermittelt. Die Formulare
erhalten nur die an der Repräsentativerhebung beteiligten Gemeinden, und
zwar über die von den Kirchen jeweils dafür bestimmte landeskirchliche
Stelle (Dienstweg), nämlich:
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
3. Auskünfte:
Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages
Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der
GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der
zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder - für EKU-Kirchen - bei der
Kirchenkanzlei der EKU. In bes. komplizierten oder bedeutsamen Fällen
erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
C.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über Kirchenkonzerte und
Veranstaltungen
1. Mit dem Gesamtvertrag sind
abgegolten:
a) Persönliche (live) und mechanische
Darbietungen von Musikwerken ernsten Charakters in Konzertveranstaltungen, die
durchgeführt werden von folgenden Berechtigten:
aa) der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren
Untergliederungen und den Kirchengemeinden,
bb) deren Institutionen, Einrichtungen und
Vereinigungen,
cc) den Mitgliedern der der früheren Zentralstelle
für evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen,
nämlich
- dem Verband evangelischer Kirchenmusiker und
Kirchenmusikerinnen Deutschlands,
- dem Verband evangelischer Kirchenchöre
Deutschlands und
- dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in
Deutschland.
Erforderlich ist, dass die Berechtigten die Darbietungen
als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
durchführen (Näheres im Gesamtvertrag, Ziffer 1 und
3).
b) Persönliche (live) und mechanische
Darbietungen von Musikwerken in Veranstaltungen der Kirchen und
Kirchengemeinden und der sonst Berechtigten, ggf. auch mit Unterhaltungsmusik,
jedoch ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Unkostenbeitrag; die
Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein
(Näheres im Gesamtvertrag Ziffer 3, Abs. 2). Erfasst sind die verschiedenen
Arten von Veranstaltungen der Berechtigten, beispielsweise Gemeindeabende,
"Bunte Abende", Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u. Ä..
c) Veranstaltungen: mit gottesdienstlicher Musik
(Gottesdienste, Andachten und kirchliche Feiern mit gottesdienstlichem
Charakter) sind nicht von diesem Pauschalvertrag erfasst; sie werden nach dem
Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten
und kirchlichen Feiern abgegolten (siehe oben bei B.).
d) Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus einem
Verzeichnis aller durch den Vertrag Begünstigten, das die EKD der
GEMA eingereicht hat (siehe Ziffer 6 des Gesamtvertrages).
2. Meldung und Programmeinsendungen bei
Konzertveranstaltungen (Kirchenkonzerten):
a) Voraussetzung der pauschalen Abgeltung ist nach wie
vor die Einsendung von Programmen in zweifacher Ausfertigung an die jeweils
dafür bestimmte landeskirchliche Stelle (Dienstweg),
nämlich:
.................................................................................................................
.................................................................................................................
Bei den EKU-Kirchen werden die beiden Programme an das
Dezernat Kirchenmusik der Kirchenkanzlei der EKU geschickt.
b) Die Programme müssen folgende Angaben enthalten:
Ort, Veranstalter, Datum, Komponist, Werk (auch Zugaben), Bearbeiter (ggf.
Herausgeber), Verlag. Es wird in der Regel genügen, ergänzende
Anmerkungen auf dem Programm handschriftlich anzubringen. Auf einem der
Programme bitte auch Eintrittspreise und geschätzte Besucherzahl
angeben!
c) Meldepflichtig ist der Veranstalter am Ort
(Kirchengemeinde geht vor Verband). Die GEMA ist berechtigt, bei nicht
rechtzeitig gemeldeten Veranstaltungen ihre Ansprüche gegenüber dem
Veranstalter direkt geltend zu machen. Rechtzeitig bedeutet: die Programme
müssen bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober für das
jeweils vorangegangene Quartal bei der zuständigen kirchlichen Stelle
eingegangen sein.
3. Meldung und Programmeinsendung bei Gemeinde- und
sonstigen Veranstaltungen, die mit Musik verbunden sind (ausgenommen
Kirchenkonzerte und gottesdienstliche Musik, für welche ja Sonderregelungen
gelten, siehe 2. und B., 2.):
a) Um die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen
Gegebenheiten besser berücksichtigen zu können, können
individuelle Durchführungsvereinbarungen für die Meldung und
Erfassung der Musikdarbietungen zwischen den einzelnen Gliedkirchen und der
jeweils zuständigen Bezirksdirektionen der GEMA getroffen
werden.
Wo keine derartigen Durchführungsvereinbarungen
bestehen, was bislang der Regelfall ist, gilt:
Gemeindeveranstaltungen usw. brauchen nicht speziell
angemeldet zu werden. Es ist jedoch in allen Fällen, in denen Programme mit
Musikdarbietungen in vervielfältigter Form vorliegen, ein
Programmexemplar an die Bezirksdirektion der GEMA
einzusenden.
b) Eventuell anfallende kirchenmusikalische
Konzertprogramme sind der zuständigen kirchlichen Stelle für
Kirchenmusik einzusenden (vgl. Ziff. 2 a).
4. Pauschal nicht abgegoltene
Veranstaltungen:
a) Bestimmte Arten von Musikdarbietungen sind durch den
Gesamtvertrag nicht abgegolten, so insbesondere
- Feste einer Kirchengemeinde, bei denen überwiegend
getanzt wird,
- Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld bzw. ein
sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird (Ziff. 3 Abs. 2 des
Gesamtvertrages).
Sie sind bei der jeweils zuständigen
Bezirksdirektion der GEMA rechtzeitig, d. h. spätestens drei Tage vor
Durchführung, anzumelden. Geeignete Anmeldekarten stellt die
zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung kostenlos zur
Verfügung.
In allen Fällen, in denen bei Einzelveranstaltungen
vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der
Anmeldung der Veranstaltung beizufügen oder aber innerhalb einer Woche nach
der Veranstaltung der Bezirksdirektion der GEMA einzureichen, sofern eine
Durchführungsvereinbarung nichts anderes vorsieht. - Spätere
Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke
müssen der GEMA innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung nachgemeldet
werden.
Die vom Veranstalter zu zahlende Vergütung
richtet sich nach den in Ziffer 4 des Vertrages angegebenen
Vorzugssätzen.
b) Meldepflichtig ist auch hier der Veranstalter am Ort.
Die GEMA ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten
Veranstaltungen ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter direkt
geltend zu machen.
c) Bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten
Veranstaltungen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in
doppelter Höhe zu beanspruchen.
d) Es besteht für die einzelnen Kirchengemeinden und
die sonst Begünstigten die Möglichkeit, über Veranstaltungen, die
nicht durch den EKD-Gesamtvertrag erfasst sind, eigene
Pauschalverträge mit der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der
GEMA abzuschließen (siehe Ziff. 5 der Anlage 1 zum
Gesamtvertrag).
5. Auskünfte:
Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages
Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der
GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der
zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder - für EKU-Kirchen - bei der
Kirchenkanzlei der EKU. In bes. komplizierten oder bedeutsamen Fällen
erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
D.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über die Herstellung und Verwendung von
Tonbandaufnahmen
1. Mit dem Gesamtvertrag ist abgegolten:
Die eigene Herstellung von Tonbandaufnahmen und die
Verwendung dieser Tonbandaufnahmen im Rahmen der kirchlichen
Arbeit.
Einschränkung:
Der Vertrag gilt nicht für reine
Tanzveranstaltungen.
2. Kreis der Berechtigten:
a) Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Gliederungen mit
Körperschaftsrechten,
b) die Ton- und Bildstellen (Medienzentralen) der
Evangelischen Kirche,
c) die kirchlichen Werke und
Verbände.
3. Eine Verpflichtung, die einzelnen Herstellungen oder
Verwendungen von Tonbandaufnahmen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem
Gesamtvertrag nicht festgelegt.
E.
Gesamtvertrag EKD/GEMA über
Tonfilmvorführungen
1. Mit dem Gesamtvertrag sind
abgegolten:
Die Aufführungen von urheberrechtlich
geschützten Tonwerken in Tonfilmvorführungen.
Einschränkungen:
a) Das von den Besuchern der Filmvorführungen zu
entrichtende Entgelt darf 1,- DM an sich nicht übersteigen. Mit Schreiben
vom 12. Januar 1979 hat die GEMA sich jedoch bereit erklärt, auch bei einem
Eintrittsgeld über 1,- DM keine Einzelgebühren in Rechnung zu stellen.
Dies ist allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
geschehen.
b) Der Veranstalter darf nicht öfter als an einem
Tag in der Woche eine Filmvorführung vornehmen.
2. Kreis der Berechtigten:
a) Die Evangelischen Landeskirchen und ihre
Kirchengemeinden, ihre Verbände und Filmdienste
(Medienzentralen),
b) der Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA.
3. Eine Verpflichtung, die einzelnen
Tonfilmaufführungen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem Gesamtvertrag
nicht festgelegt.
F.
Gesamtvertrag zwischen der EKD
und der Interessengemeinschaft
Musikwissenschaftlicher
Herausgeber und Verleger (IMHV),
jetzt Verwertungsgesellschaft
Musikedition
Außer mit der GEMA hat die EKD auch eine
Gesamtvereinbarung mit der "Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher
Herausgeber und Verleger (IMHV)" getroffen. Die Vereinbarung bezieht sich auf
Fälle, die nicht zum GEMA-Bereich gehören, nämlich
wissenschaftliche Ausgaben und Erstveröffentlichungen von nachgelassenen
Werken (§§ 70, 71 UrhG).
Die IMHV trägt inzwischen den Namen
Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition); Sitz ist
Kassel.
INFORMATIONSBLATT
vom Juli 1997
zu den Gesamtverträgen zwischen der
GEMA
und der Evangelischen Kirche in
Deutschland
und der Katholischen Kirche
(Deutsche Bischofskonferenz)
über
(1) Kirchenkonzerte und Veranstaltungen (PV/16b Nr.7
(1) bzw. PV/16a Nr.2 (2) )
(2) Gottesdienste und kirchliche Feiern (PV/16b Nr. 5
(1) bzw. PV/16a Nr. 3 (2) )
Die GEMA und die genannten beiden Kirchen haben am 21.
Juli 1997 zur Vertragsauslegung und Vertragsanwendung Folgendes einvernehmlich
festgelegt, wobei die Ergebnisse früherer Absprachen und Regelungen
einbezogen wurden:
1.
Sonderfälle
(1) Von dem Vertrag erfasst sind auch Veranstaltungen der
Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere
Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der
Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes missionarischer
Jugendbewegungen (rmj).
Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder
interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren
Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit
Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziff. 1 des
Vertrages stattfinden.
Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein
derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z.B. wenn die
Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder
interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal
stattfindet.
(2) "Hintergrundmusik" bei Veranstaltungen ist ebenfalls
einbezogen. Hintergrundmusik ohne Verbindung mit einer Veranstaltung ist nur im
Bereich der kirchlichen Jugendarbeit einbezogen.
(3) Erfasst sind auch Veranstaltungen des Deutschen
Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
2.
Möglichkeit abweichender Regelungen
Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 4
Absatz 1 des Gesamtvertrages i.V. m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen
den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende
Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion
Stuttgart).
3.
Verfahren bei Zweifels- und
Streitfällen
Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte
Veranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in
den betreffenden Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche
Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD
herbeigeführt.
4.
Neues geistliches Liedgut, Gospelkonzerte u.
Ä..
Musikwiedergaben mit neuem geistlichem Liedgut sowie
Gospelkonzerte u. Ä.., die von berechtigten kirchlichen Organisationen
durchgeführt werden, sind von dem Gesamtvertrag abgedeckt. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Musik oder der Komponist bei der GEMA dem Bereich
der E-Musik oder der U-Musik zugerechnet werden.
Neues geistliches Liedgut verbindet Texte geistlichen
Charakters mit modernem Melodiegut, insbesondere aus dem Bereich von Popular
Music, Jazz, Rock, Folklore usw.
Die Texte des neuen geistlichen Liedguts müssen
geistlichen, d.h. den Glauben bezeugenden und zum Glauben einladenden,
verkündigungsmäßigen Charakter tragen. Die Veranstaltung muss
einen entsprechenden Charakter aufweisen.
Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 3 Absatz 2
des Gesamtvertrages, wonach bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind, weder
ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden darf, die
Veranstaltung darf auch nicht überwiegend mit Tanz verbunden
sein.
5.
Sonstige Klarstellungen
(1) Der Vertrag schließt mechanische
Musikwiedergaben ein.
(2) Die Meldung der Konzertveranstaltungen
einschließlich der Übermittlung der Programme (Ziffer 5 des
Vertrages) kann auch ohne Einschaltung der Zentralstelle erfolgen. Für die
Ordnungsmäßigkeit haben die EKD und die Berechtigten Sorge zu
tragen.
(3) In Ziffer 3 Absatz 2 des Vertrages über
Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bezieht sich der Begriff "Tanz" auf
gesellige Veranstaltungen (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 des Vertrages). Das Wort "Tanz"
ist also im Sinne von Gesellschaftstanz zu verstehen. Nur Veranstaltungen mit
Gesellschaftstanz sind demgemäß gesondert zu vergüten, nicht
jedoch solche mit beispielsweise meditativem Tanz oder Volkstanz /
Volkstanzdarbietungen.
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