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3.8 DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN
DIAKONISCHER TÄTIGKEIT
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Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 22. September 1986 [MBl. BEK DDR 1988, S. 1] (ABl.
EKD 1989, S. 159)
§ 1
Auftrag und Dienst des Diakons
(1) Der Auftrag und Dienst des Diakons ist geprägt
von dem engen Zusammenhang der Verkündigung mit dem Tun helfender
Liebe.
Der Diakon trägt in seinem Dienst eine besondere
Verantwortung für die Wahrung des diakonischen Auftrags und die Entfaltung
des diakonischen Handelns der Kirche. Er nimmt diakonische und pädagogische
Aufgaben in der Kirche wahr. In der Ausbildung und in der Ausübung seines
Dienstes wird der Diakon von der Brüderschaft getragen. Er ist nach der
Aufnahme in die Brüderschaft an deren Ordnung gebunden.
(2) Der Diakon richtet seinen Dienst in Gemeinden,
kirchlichen Werken und Einrichtungen aus. Entsprechend seiner Ausbildung nimmt
er vorwiegend folgende Aufgaben wahr:
- Arbeit mit kranken, gefährdeten und behinderten
Menschen
- fürsorgerische Arbeit
- Arbeit mit alten Menschen
- katechetische und sozialpädagogische Arbeit mit
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(3) Bei weiterer Ausbildung und Qualifizierung kann der
Diakon mit Zustimmung der Brüderschaft auch andere als für ihn unter
Absatz 2 vorgesehene kirchliche Aufgaben übernehmen.
(4) Diakon im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in der
Verantwortung eines Diakonenhauses ausgebildet worden ist, als Glied einer
Brüderschaft zum Dienst eingesegnet worden ist, zur Brüderschaft
gehört, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Dienste ausübt und
in einem Dienstverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9
steht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Frauen, wenn es die
jeweilige Brüderordnung mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche
zulässt.
§ 2
Ausbildung des Diakons
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Ausbildung
zum Diakon sind:
a) Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche des Bundes
der Evangelischen Kirchen in der DDR
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung
e) eine mindestens einjährige
Berufserfahrung.
In begründeten Ausnahmefällen kann für die
Aufnahme in die Ausbildung von einzelnen der genannten Voraussetzungen abgesehen
werden. In einem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber für
die Ausbildung zum Diakon geeignet erscheint. Näheres wird durch eine
Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
(2) Die Ausbildung umfasst einen biblisch-theologischen
Ausbildungsteil und eine Fachausbildung für ein bestimmtes Aufgabengebiet
von insgesamt mindestens vier Jahren, die durch Prüfungen abgeschlossen
werden, sowie einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, der mit einer
abschließenden Beurteilung über die Befähigung zum Dienst als
Diakon endet.
(3) Die Ausbildung des Diakons erfolgt in einem
Diakonenhaus, das von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen und der
Gliedkirche, in deren Bereich es liegt, als Ausbildungsstätte anerkannt
worden ist. Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen und die
zuständige Gliedkirche legen die Abstimmung mit dem Hauptausschuss des
Diakonischen Werkes und dem Evangelischen Diakonenverband fest, welche
Fachausbildung in dem jeweiligen Diakonenhaus durchgeführt wird und welche
Ausbildungseinrichtungen für Teile der Diakonenausbildung in Anspruch
genommen werden können.
(4) Für die Durchführung des
Vorbereitungsdienstes sind die Gliedkirchen in Abstimmung mit den
Diakonenhäusern verantwortlich.
(5) Bewährte Mitarbeiter der Kirche und ihrer
Diakonie können auf Grund einer entsprechenden Qualifizierung, die
insbesondere eine biblisch-theologische Ausbildung im Sinne von Absatz 2
einschließen muss, die Befähigung zum Dienst als Diakon
erwerben.
(6) Das Nähere über die Ausbildung, den
Vorbereitungsdienst sowie über eine Qualifizierung gemäß Absatz
25 wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt. Diese wird
von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in Abstimmung mit dem
Hauptausschuss des Diakonischen Werkes und dem Evangelischen Diakonenverband
für alle oder mehrere Gliedkirchen nach deren Stellungnahme
beschlossen.
§ 3
Zugehörigkeit zur
Brüderschaft
Über die Zugehörigkeit zur Brüderschaft
wird von deren Leitung gemäß ihrer Ordnung auf Grund eines
schriftlichen Antrages entschieden.
§ 4
Zuerkennung der Diensteignung
(1) Die Brüderschaft beantragt die Zuerkennung der
Diensteignung als Diakon bei der Gliedkirche, in deren Bereich sie ihren Sitz
hat (im Folgenden: zuständige Gliedkirche). Der Antrag setzt voraus, dass
der zukünftige Diakon die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder die
Befähigung nach § 2 Absatz 5 erworben hat und dass er in die
Brüderschaft aufgenommen worden ist.
(2) Die Diensteignung kann zuerkannt werden, wenn der
zukünftige Diakon
a) die Kirchengliedschaft einer Gliedkirche des Bundes
der Evangelischen Kirchen in der DDR besitzt,
b) die Bereitschaft zum Auftrag und Dienst des Diakons
erkennen lässt und hinsichtlich seiner Lebensführung keine Bedenken
bestehen,
c) die Bereitschaft erklärt, sich zum Dienst des
Diakons einsegnen zu lassen, und
d) den Nachweis erbringt, dass er gesundheitlich den
Anforderungen des Dienstes gewachsen ist.
(3) Über die Zuerkennung der Diensteignung ist von
der zuständigen Gliedkirche eine Urkunde auszustellen, in der auch die
Zugehörigkeit zur Brüderschaft und der der Fachausbildung
entsprechende Einsatzbereich festzustellen sind.
(4) Die in der Gliedkirche erworbene Diensteignung gilt
in allen Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR. Die
zuständige Gliedkirche unterstützt die Brüderschaft bei dem
Bemühen um eine Anstellung. Ein Rechtsanspruch auf Anstellung wird durch
die Zuerkennung der Diensteignung jedoch nicht begründet.
(5) Erwirbt der Diakon durch erfolgreichen Abschluss
einer weiteren Ausbildung die Befähigung für ein anderes als das
bisherige Aufgabengebiet, so ist darüber ein Nachtrag zur Urkunde über
die Diensteignung durch die zuständige Gliedkirche auszufertigen und dem
Diakon auszuhändigen.
§ 5
Einsegnung und Sendung
(1) Der zukünftige Diakon wird durch einen
Beauftragten der zuständigen Gliedkirche in einem öffentlichen
Gottesdienst zum Dienst als Diakon eingesegnet und mit ihm beauftragt. Die
Einsegnung setzt die Aufnahme in die Brüderschaft und die Zuerkennung der
Diensteignung voraus. Mit der Einsegnung verpflichtet sich der Diakon zum Dienst
für das ganze Leben. Über die Einsegnung ist von der zuständigen
Gliedkirche eine Urkunde auszustellen und zusammen mit der Urkunde über die
Diensteignung auszuhändigen.
(2) Der Diakon erklärt sich mit der Aufnahme in die
Brüderschaft und seiner Einsegnung bereit, sich durch die Brüderschaft
in seinen Dienst senden zu lassen. Einen Stellenwechsel nimmt er nur im
Einvernehmen mit seiner Brüderschaft vor. Das Nähere regelt die
jeweilige Brüderordnung.
§ 6
Verlust der Diensteignung
(1) Die Diensteignung als Diakon geht verloren, wenn der
Diakon
a) seinen Austritt aus der Brüderschaft
erklärt,
b) nach Maßgabe der Brüderordnung aus der
Brüderschaft ausgeschlossen oder sein Ausscheiden festgestellt wird,
c) die Voraussetzung gemäß § 4 Absatz 2a
nicht erfüllt.
Die Brüderschaft ist verpflichtet, den Austritt, den
Ausschluss oder das Ausscheiden des Diakons der zuständigen Gliedkirche
mitzuteilen.
(2) Äußert die Gliedkirche gegenüber der
Brüderschaft Bedenken, ob die Voraussetzung gemäß § 4
Absatz 2a noch gegeben ist, so ist die Brüderschaft gehalten zu
prüfen, ob eine Entscheidung gemäß Absatz 1 b herbeigeführt
werden muss.
(3) Über den Verlust der Diensteignung ist der
Diakon schriftlich zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die Urkunde über
die Zuerkennung der Diensteignung der zuständigen Gliedkirche
zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist die Urkunde für
ungültig zu erklären.
(4) Die zuständige Gliedkirche ist verpflichtet, die
Gliedkirche, in der der ehemalige Diakon Dienst tut, über den Verlust der
Diensteignung zu informieren. Diese hat darauf zu prüfen, ob der ehemalige
Diakon zur weiteren Ausübung eines Dienstes in der Kirche geeignet ist oder
der Dienst gemäß den geltenden Bestimmungen zu beenden ist. Für
den Fall, dass er einen Dienst weiterhin ausüben kann, ist das
Dienstverhältnis zu ändern.
§ 7
Wiederzuerkennung der
Diensteignung
Wird ein ehemaliger Diakon, der die Diensteignung
gemäß § 6 verloren hat, wieder in eine Brüderschaft
aufgenommen, so kann auf Antrag der Brüderschaft die Diensteignung von der
zuständigen Gliedkirche wieder zuerkannt werden. Dem Diakon wird erneut
eine Urkunde über die Diensteignung ausgehändigt.
§ 8
Dienstverhältnis der
Diakons
(1) Die Anstellung des Diakons erfolgt auf der Grundlage
eines mit ihm zu begründenden Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung
dafür ist, dass der Anzustellende die Diensteignung gemäß §
4 besitzt. Geht diese verloren, so treten für das
Arbeitsrechtsverhältnis die in § 6 Absatz 4 genannten Folgen ein.
Für die Anstellung, insbesondere auch die Vergütung, die Versorgung
sowie die Dauer seines Erholungsurlaubes sind die für die jeweils
anstellende Dienststelle geltenden kirchlichen Vorschriften
maßgebend.
(2) Der Diakon wird in einem Gottesdienst unter
Beteiligung seiner Brüderschaft in den Dienst
eingeführt.
(3) Die Errichtung von Diakonenstellen bzw. die Besetzung
von Stellen mit Diakonen wird von den Gliedkirchen geregelt.
(4) Dem Diakon wird ein bestimmter Aufgabenbereich
übertragen, für den er im Rahmen der jeweiligen Dienstgemeinschaft
verantwortlich ist. Einzelheiten sollen in einer Dienstanweisung festgelegt
werden. Den in seinem Dienst eingeschlossenen Verkündigungsauftrag nimmt
der Diakon im Rahmen seines Aufgabenbereiches wahr. Diese besondere
Verantwortung ist Bestandteil seines Arbeitsrechtsverhältnisses. Der Diakon
steht in seinem Dienst unter dem Schutz der Kirche.
(5) Unbeschadet seiner Dienstpflichten ist der Diakon an
die Bestimmungen der Brüderordnung seiner Brüderschaft gebunden. Er
ist verpflichtet, die Gemeinschaft der Diakone zu halten und zu pflegen und sich
an Diakonenkonventen und Brüdertagen regelmäßig zu beteiligen.
Hierzu ist dem Diakon bezahlte Freistellung bis zur Höchstdauer von 5
Arbeitstagen im Jahr zu gewähren.
(6) Der Diakon ist verpflichtet, sich in seinem
Fachgebiet ständig weiterzubilden. Er kann durch die anstellende
Dienststelle zu Weiterbildungsveranstaltungen abgeordnet oder mit Zustimmung der
anstellenden Dienststelle von seiner Brüderschaft dazu einberufen
werden.
(7) Über alle Angelegenheiten, die dem Diakon in
Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach
vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden,
hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Bestehen des
Arbeitsrechtsverhältnisses hinaus.
(8) Die Begründung des
Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Diakon bedarf der vorherigen Zustimmung
der Brüderschaft. Vor Änderungen des Arbeitsrechtsverhältnisses
ist die Brüderschaft anzuhören.
§ 9
Dienstverhältnis auf
Lebenszeit
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass im
Allgemeinen und im Einzelfall der Diakon im Einvernehmen mit seiner
Brüderschaft in ein Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit berufen
wird. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Diensteignung
gemäß § 4. Das Nähere über das Dienstverhältnis
auf Lebenszeit wird durch gliedkirchliches Recht geregelt. Die §§ 1-5
und § 8 Absätze 3-7 gelten entsprechend.
§ 10
Übergang in ein Dienstverhältnis auf
Lebenszeit mit Ordination
(1) Der Übergang des Diakons in ein besonderes
Dienstverhältnis auf Lebenszeit, für das die Ordination vorgesehen
ist, erfolgt nach den entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen. Er bedarf
der vorherigen Zustimmung durch die Brüderschaft.
(2) Die weitere Zugehörigkeit zur Brüderschaft
regelt sich nach der jeweiligen Brüderordnung.
Die Geltung der besonderen dienstrechtlichen Bestimmungen
für den Ordinierten bleibt dabei unberührt.
§ 11
Schlussbestimmung
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Diakone
gemäß § 1 Absatz 4 im Bereich des Bundes der Evangelischen
Kirchen in der DDR.
(2) Die nachfolgend genannten
Diakonen-Brüderschaften mit ihren Ausbildungsstätten gelten als
anerkannt im Sinne von § 2 Absatz 3:
Die Brüderschaft der
Stephanus-Stiftung
Der Kirchlich-Diakonische Lehrgang
Berlin
Die Brüderschaft des Johannes-Falk-Hauses in
Eisenach
Das Johannes-Falk-Haus in Eisenach
Die Brüderschaft Nazareth-Lobetal in
Lobetal
Hoffnungsthaler Anstalten
Die Brüderschaft des Evangelisch-Lutherischen
Diakonenhauses zu Moritzburg
Das Evangelisch-Lutherische Diakonenhaus in
Moritzburg
Die Brüderschaft auf dem Lindenhof zu
Neinstedt
Das Brüderhaus auf dem Lindenhof zu
Neinstedt
Die Brüderschaft Martinshof
(Rothenburg-Kraschnitz)
Das Brüderhaus Martinshof zu
Rothenburg
Die Züllchower-Züssower
Brüderschaft
Das Brüderhaus der Züssower Diakonieanstalten
in Züssow
(3) Die Brüderordnungen der genannten
Brüderschaften bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Gliedkirche.
(4) Dieses Kirchengesetz wird durch die Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen für den Bund der Evangelischen Kirchen in
der DDR und seine Gliedkirchen in Kraft gesetzt, sobald alle Gliedkirchen die
Inkraftsetzung beantragt haben.
(5) Die erforderlichen Bestimmungen zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erlassen die Gliedkirchen.
Erfurt, den 22. September 1986
Der Präses der Synode des
Bundes
der Ev. Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik
gez. Dr. Gaebler
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 05. Juni 1950 (ABl. 1950 A 47)
64001/5
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat unter
verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamtes folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Amt des Diakons ist ein kirchliches Amt. Es
gliedert sich in die Gruppen der Diakone im Gemeinde-, im Verwaltungs-, im
Erziehungs- und im Pflegedienst. Jedoch können Diakone auch in anderen der
diakonischen Tätigkeit entsprechenden Diensten Verwendung
finden.
(2) Die Möglichkeit, Diakone zu pfarramtlichem
Dienst zu berufen und für diesen Dienst zu ordinieren, regelt das
Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher
Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46 unter II Nr.
33).
§ 2
(1) Voraussetzung für die Anstellung des Diakons
ist, dass er der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens angehört,
sich in Glauben und Liebe als Jünger Jesu erwiesen und in Bekenntnis und
Wandel als lebendiges Glied der Gemeinde betätigt hat.
(2) Weiterhin ist erforderlich, dass er
a) mindestens ein Jahr lang praktischen Diakonendienst
geleistet hat,
b) die Prüfung für das Diakonenamt bestanden
hat,
c) in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
erscheint.
(3) Über die Anstellungsfähigkeit stellt das
Landeskirchenamt eine Urkunde aus.
(4) Ein Anspruch auf Anstellung kann aus der Ausstellung
der Urkunde nicht hergeleitet werden.
§ 3
(1) Die Ausbildung der Diakone erfolgt im Brüderhaus
Moritzburg.
(2) Die Anstellung von Diakonen, die in anderen
Brüderhäusern ausgebildet sind, im Dienste der Kirchgemeinden, der
Kirchgemeindeverbände und der kirchlichen Bezirksverbände bedarf der
Genehmigung des Landeskirchenamtes.
§ 4
(1) Ausbildungsgang und Prüfung der Diakone ordnet
das Landeskirchenamt nach Gehör des Rektors des Brüderhauses
Moritzburg.
(2) Zur Übernahme einer diakonischen Aufgabe,
für die der Diakon die nötige Vorbildung nicht besitzt, hat er eine
Ergänzungsprüfung abzulegen.
(3) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt
nach Gehör des Rektors des Brüderhauses Moritzburg von diesem
Erfordernis absehen.
§ 5
Die Anstellung der Diakone im Gemeinde- und im
Verwaltungsdienste erfolgt durch das zuständige kirchliche Organ nach den
bestehenden kirchlichen Vorschriften; die Anstellung der Diakone im Erziehungs-
und im Pflegedienst erfolgt durch die zuständige
Dienststelle.
§ 6
(1) Stellen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit
Diakonen besetzt sind, sind in der Regel wieder mit Diakonen zu
besetzen.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass bestimmte
Stellen in Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und kirchlichen
Bezirksverbänden durch Diakone besetzt werden.
§ 7
(1) Die Anstellungsverhältnisse der Diakone ordnet,
soweit erforderlich, das Landeskirchenamt.
(2) Es erlässt nach Gehör des Rektors des
Brüderhauses Moritzburg eine allgemeine Dienstanweisung für
Gemeindediakone.
(3) Die Diakone bleiben ihrer Bruderschaft nach der
dafür geltenden "Regel und Ordnung" verbunden (vgl. "Regel und Ordnung der
Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen - Moritzburger
Brüderschaft -" vom 24. Mai 1948).
§ 8
Die Einsegnung für das Diakonenamt erfolgt nach
Bestehen der Diakonenprüfung durch den Rektor des Brüderhauses im
landeskirchlichen Auftrag. Sie wird im Gottesdienst vorgenommen.
§ 9
Diakone, die beim In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes
bereits als solche im Bereiche der Landeskirche tätig sind, gelten als
Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes.
§ 10
Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt
das Landeskirchenamt.
Dresden, am 5. Juni 1950.
Der Landesbischof als Vorsitzender des
Landeskirchenausschusses
D. Hahn
Der Präsident des Ev.-Luth.
Landeskirchenamtes
D. Kotte
Der Präsident der Ev.-Luth.
Landessynode
Mager
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