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Gesetze im Bereich des Gleichstellungsrechts

Zu diesem Thema hat das Center of Excellence Women and Science (CEWS) eine Broschüre herausgegeben, auf die hier verwiesen werden soll.

 

Auf Universitätsebene gibt es zur Regelung der Gleichstellungsfragen das Gleichstellungsprogramm der Universität Leipzig.

Auf sächsischer Ebene sind hier das Sächsische Hochschulgesetz und das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu nennen.

Schließich ist auf Bundesebene noch Art. 3 Abs. 2 GG als Grundnorm sämtlicher Gleichstellungsregelungen zu nennen.

Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) von 1999


Exzerpte aus dem

§ 4 SächsHG Aufgaben der Universität

2. Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für weibliche Mitglieder bestehenden Nachteile hin.

6. Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit. Sie fördern die Lösung der besonderen Probleme ... der Studenten mit Kindern...

Einzelne Paragraphen des SächsHG enthalten Vorschriften, die der Gleichstellungsarbeit dienen, andere beschreiben die Arbeit (Aufgaben, Befugnisse, Rechte) der Gleichstellungsbeauftragten.

 


Zentrales aus dem

§100 SächsHG Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin.

Sie machen Vorschläge und nehmen Stellung zu allen die Belange von Frauen an der Hochschule berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen Personals.

Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen.

Sie sind berechtigt, an Sitzungen des Konzils, des Senats, der Berufungs- und Haushaltskommissionen und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.

Die Hochschule ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten zu sorgen und sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Notwendige zu unterrichten.

Die Gleichstellungsbeauftragten sollen zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet werden. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit durch Freistellung für bis zu zwei Semestern gewährt werden.


Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(Sächsisches Frauenfördergesetz - SächsFFG) von 1994


Exzerpte aus dem Sächs. FFG, Abschnitt 3:
§ 20 Aufgaben

1. Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen. Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten ... und sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.

2. Die Frauenbeauftragte entwickelt eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. ...

§ 21 Befugnisse

1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Frauenbeauftragte rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. ...

2. Die Frauenbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.

3. Der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich die Gelegenheit zur Teilnahme an den Besprechungen nach § 71 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zu geben. ...

4. Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, Sprechstunden und Versammlungen abzuhalten, die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten sowie Wünsche, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen.

§ 22 Beanstandungsrecht

1. Verstöße der Dienststelle gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden. ...

2. Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung. Sie hat die beanstandete Maßnahme oder ihre Durchführung bis zu ihrer Entscheidung aufzuschieben. Hält sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen ...

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) in der Fassung vom 26.07.2002

Art. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

home  Heike Hollas, E-Mail, 15.10.2007