| Institut für Linguistik | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
InstituteResearchStudiesTeachingLinks |
Für das 1. Semester des
Magisterstudiengangs ist letztmalig
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Auf Grundlage von §21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/1999 S. 294) hat die Universität Leipzig am 13. März 2001 die folgende Studienordnung für das Hauptfach/Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft im Studiengang Magister Artium erlassen. |
| Inhalt |
|---|
| (Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Studienordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.) |
| I. Allgemeines | |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | |
| Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterrahmenprüfungsordnung MARPO) der Universität Leipzig vom 26.10.1998 das Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Allgemeine Sprachwissenschaft im Studiengang Magister Artium an der Universität Leipzig. Die Studienordnung wird durch die Studienordnung der mit dem Hauptfach/Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft kombinierbaren Haupt- und Nebenfächer ergänzt. | |
| § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
|
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis) nachgewiesen. Der Nachweis über Kenntnisse in Englisch ist durch das Abiturzeugnis oder durch eine Feststellungsprüfung an einer Universität bzw. einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung bei Studienaufnahme zu erbringen. Der Nachweis über Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache ist durch das Abiturzeugnis oder durch eine Feststellungsprüfung an einer Universität bzw. einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung spätestens bis zur Zwischenprüfung zu erbringen. Die Einschreibebedingungen sind durch die Immatrikulationsordnung der Universität Leipzig geregelt. | |
| § 3 Studienbeginn | |
| Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden. | |
| § 4 Studienzeit | |
| Die Regelstudienzeit beträgt im Hauptfach/Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft neun Semester. | |
| § 5 Vermittlungsformen | |
| Vermittlungsformen sind:
und - soweit wie möglich - Teilnahme an Forschungsvorhaben. Die Mitarbeit in studentischen Arbeitsgruppen (Tutorien) wird dringend empfohlen. | |
| § 6 Studienziele | |
| Ziel des Studiums ist es, den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in Allgemeiner Sprachwissenschaft die erforderlichen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, damit sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der sprachwissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Wissenschaftliche Fähigkeiten sollen während des Studiums so vermittelt werden, dass sie nach dem Studium nutzbar und durch eigene Erfahrung und Weiterbildung zu vertiefen sind. | |
| § 7 Studienberatung | |
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Leipzig. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, Einschreibemodalitäten und allgemeine studentische Angelegenheiten. Die studienbegleitende fachliche Beratung im Hauptfach/Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft ist Aufgabe des Instituts. Sie erfolgt durch die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die studienbegleitende fachliche Beratung unterstützt die Studierenden, insbesondere in Fragen der Studiengestaltung sowie der Wahl der Schwerpunkte des gewählten Faches. Studierende, welche die Zwischenprüfung nicht spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters bestanden haben, müssen im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Der Prüfungsausschuss bzw. das ihm zugeordnete Prüfungsamt berät in Fragen der Prüfungsorganisation. | |
| § 8 Umfang des Studiums | |
Das Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Allgemeine Sprachwissenschaft umfasst 72/36 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfällt jeweils die Hälfte auf das Grund- bzw. Hauptstudium. |
| II. Inhalt und Aufbau des Studiums | |
|---|---|
| § 9 Bereiche des Studiums | |
| Das Studium der Allgemeinen Sprachwissenschaft gliedert sich für die Studierenden in Lehrkomplexe der Bereiche | |
| I. II. III. |
Formale Grammatiken Psycholinguistik Typologie und sprachliche Varianz sowie in bereichsübergreifende Lehrkomplexe IV. |
| Im Hauptstudium ist von den Studierenden im Hauptfach einer dieser Bereiche I - III als Schwerpunkt auszuwählen (vgl. auch § 10, Absatz 2). | |
| § 10 Aufbau des Studiums | |
| Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung, das Hauptstudium durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung mit Ausnahme der Fachprüfung im ersten Hauptfach können studienbegleitend abgelegt werden. Die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Fortführung des Faches im Hauptstudium, auch wenn in den weiteren Fächern noch Zwischenprüfungsleistungen zu erbringen sind. | |
| (1) | Grundstudium Im Grundstudium sind Veranstaltungen im Umfang von 36 SWS im Hauptfach und 18 SWS im Nebenfach zu belegen. Davon entfallen im Hauptfach 24 SWS auf Pflicht- (Pf.) und 12 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen (Wpf.), entsprechend 12 SWS Pflicht- (Pf.) und 6 SWS Wahlpflichtveranstaltungen (Wpf.) im Nebenfach. |
| (2) | Hauptstudium Im Hauptstudium sind Veranstaltungen aus allen Bereichen zu belegen. Der Gesamtumfang beträgt 36 SWS im Hauptfach und 18 SWS im Nebenfach. |
| Hauptfach Das Hauptfach wird mit 8 SWS Pflicht- und 28 SWS Wahlpflichtveranstaltungen studiert. Dabei ist der gewählte Schwerpunktbereich mit 6 SWS Pflicht- und 14 SWS Wahlpflichtveranstaltungen zu studieren. Studierende im ersten Hauptfach schreiben ihre Magisterarbeit im gewählten Schwerpunktbereich. | |
|
Nebenfach Das Nebenfach wird mit 6 SWS Pflicht- und 12 SWS Wahlpflichtveranstaltungen studiert. Die im Studienablaufplan ausgewiesene Aufgliederung der Pflichtstundenanteile ist verbindlich. | |
| III. Prüfungsvorleistungen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| § 11 Prüfungsvorleistungen im Grundstudium | |||||||||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach
Allgemeine Sprachwissenschaft sind folgende Leistungsnachweise:
| ||||||||
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft sind folgende Leistungsnachweise:
Weiterhin sind die gemäß § 2 geforderten Sprachkenntnisse nachzuweisen. |
|||||||||
| (2) | Leistungsnachweise können in Form a) einer (zweistündigen) Klausur oder erworben werden. Diese Leistungsnachweise beziehen sich auf den Inhalt von Veranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtstundenanteil des gewählten Lehrkomplexes. | ||||||||
| (3) | Die im Absatz 2 genannten Leistungsnachweise werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. | ||||||||
| (4) | Leistungsnachweise, die mit "nicht bestanden" bewertet worden sind, können wiederholt werden. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des Lehrenden, bei dem die Vorleistung erbracht werden soll, ist ebenso zulässig wie ein Wechsel des Themas, auf das sich die Vorleistung bezieht. | ||||||||
| (5) | Einer der geforderten Leistungsnachweise soll bis zum Beginn des dritten Semesters erbracht werden. Studierende, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. | ||||||||
| § 12 Prüfungsvorleistungen im Hauptstudium | |||||||||
| (1) | Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft sind folgende Leistungsnachweise: | ||||||||
| |||||||||
|
Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft sind folgende Leistungsnachweise: | |||||||||
| |||||||||
| (2) | Für den Erwerb, die Bewertung und Wiederholung von Leistungsnachweisen des Hauptstudiums gelten die Regelungen des § 11 Abs. 2 - 4. | ||||||||
| IV. Weitere Bestimmungen |
|---|
| § 13 Studienangebot |
Das Studienangebot (der Stundenplan) ergibt sich aus den Bestimmungen zum Aufbau des Studiums unter § 10 dieser Studienordnung. Die jeweils gültigen Veranstaltungsankündigungen (Vorlesungsverzeichnisse, Aushänge u.ä.) bezeichnen die Veranstaltung sowie Veranstaltungsumfang und -form und geben deren Zuordnung zu den Pflicht- und Wahlpflichtbestandteilen in den jeweiligen Studienabschnitten an. Veranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis erworben werden kann, sind mit "L" gekennzeichnet. Das aktuelle Lehrangebot entspricht den in Satz 2 genannten Veranstaltungsankündigungen. |
| § 14 Anrechnung von Studienleistungen |
| Für die Anrechnung von Studienleistungen gelten die Regelungen des § 14 der Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26.10.1998. |
| § 15 Übergangsbestimmungen |
|
Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 2000 oder später ihr Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Allgemeine Sprachwissenschaft im Studiengang Magister Artium aufgenommen haben. Für alle früher immatrikulierten Studenten besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Studium nach dieser Ordnung abzuschließen. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. |
| § 16 Inkrafttreten |
|
Diese Studienordnung wurde aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Philologischen Fakultät vom 8. Mai 2000 und des Akademischen Senats der Universität Leipzig vom 13. März 2001 ausgefertigt. Sie wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt und mit Schreiben vom 26. Juni 2001 (Az.: 3-7831-12 /135-6) bestätigt. Die Studienordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 18. August 2001 Professor Dr. med. V. Bigl Rektor |
| V. Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anlage
A Gliederung des Lehrstoffes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Magisterstudiengang
Allgemeine Sprachwissenschaft - Hauptfach - |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grundstudium | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrkomplexe in den Bereichen I - III:
Bereichsübergreifende Lehrkomplexe IV:
Der Pflichtstundenanteil (Pf.) beträgt 24 SWS. Aus den Wahlpflichtangeboten (Wpf.) sind 12 SWS zu belegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hauptstudium | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Studierende im Hauptfach studieren den von ihnen als Schwerpunkt gewählten Bereich mit 6 SWS Pflicht- und 14 SWS Wahlpflichtveranstaltungen. Die restlichen 16 SWS sind aus dem Lehrangebot außerhalb des Schwerpunktbereiches zu wählen, wobei die Lehrveranstaltung "Theorie des Lexikons" von allen Studierenden zu belegen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrkomplexe in den Bereichen I - III:
Bereichsübergreifende Lehrkomplexe IV:
Der Pflichtstundenanteil (Pf.) beträgt 8 SWS. Aus den Wahlpflichtangeboten (Wpf.) sind 28 SWS zu belegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Magisterstudiengang
Allgemeine Sprachwissenschaft - Nebenfach - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grundstudium | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrkomplexe in den Bereichen I - III:
Der Pflichtstundenanteil (Pf.) beträgt 12 SWS. Aus den Wahlpflichtangeboten (Wpf.) sind 6 SWS zu belegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hauptstudium | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrkomplexe in den Bereichen I - III:
Bereichsübergreifende Lehrkomplexe IV:
Der Pflichtstundenanteil (Pf.) beträgt 6 SWS. Aus den Wahlpflichtangeboten (Wpf.) sind 12 SWS zu belegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Hauptfach |
||||||||||||
|
Aufgrund von § 24 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/1999 S. 293) hat die Universität Leipzig am 13. März 2001 folgende Anlage Nr. 79 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft erlassen: 1. Fächerkombination Gemäß § 4 Abs. 1 ist eine Kombination des Hauptfaches Allgemeine Sprachwissenschaft nicht möglich mit folgenden
2. Zulassungsvoraussetzungen Gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 sind als Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen: 2.1. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß § 17:
Weiterhin sind die gemäß § 2 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse nachzuweisen. 2.2. Für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß § 22:
Mindestens einer der Leistungsnachweise ist in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. 3. Prüfungen 3.1. Die Fristen und Nachfristen gem. §§ 19 Abs. 2 und 24 Abs. 2 für die Durchführung der Zwischenprüfung/Magisterprüfung werden zu Beginn jeden Semesters vom Prüfungsausschuss, der für das Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft zuständig ist, hochschulöffentlich bekanntgegeben. 3.2. Zwischenprüfung (gem. §§ 18 und 19) 3.2.1. Die Zwischenprüfung besteht im Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft aus zwei Teilprüfungen, und zwar
Gegenstand der Klausur sind drei Lehrkomplexe des Bereiches I nach freier Wahl. Mündlich geprüft wird jeweils ein Lehrkomplex des Bereiches I, der noch nicht Gegenstand der Klausur war, und ein Lehrkomplex außerhalb des Bereiches I nach freier Wahl. Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet sein, wenn die Fachprüfung bestanden sein soll. 3.2.2. Andere Prüfungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 sind nicht vorgesehen. 3.3. Magisterprüfung (gem. §§ 23 - 25) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft aus zwei Teilprüfungen, und zwar a) aus einer vierstündigen Klausur (240 Minuten) und b) aus zwei mündlichen Prüfungsleistungen von jeweils 20 - 30 Minuten, sowie aus der Magisterarbeit, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft als erstes Hauptfach gewählt wurde. Gegenstand der Teilprüfungen sind zwei Lehrkomplexe aus dem Schwerpunktbereich und ein Lehrkomplex außerhalb des Schwerpunktbereiches nach freier Wahl. Mündlich geprüft werden zwei der drei Lehrkomplexe. Die gewählten Lehrkomplexe dürfen nicht in engem Zusammenhang mit der Magisterarbeit stehen. Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet sein, wenn die Fachprüfung bestanden sein soll. Diese Anlage Nr. 79 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 26. Juni 2001 (Az.: 3-7831-12 /135-6) genehmigt und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 18. August 2001 Professor Dr. med. V. Bigl |
|
Nebenfach |
||||||||
|
Aufgrund von § 24 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/1999 S. 293) hat die Universität Leipzig am 13. März 2001 folgende Anlage Nr. 80 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft erlassen: 1. Fächerkombination Gemäß § 4 Abs. 1 ist eine Kombination des Nebenfaches Allgemeine Sprachwissenschaft nicht möglich mit folgenden
2. Zulassungsvoraussetzungen Gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 sind als Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen: 2.1. Für die Zulassung zur Magisterzwischenprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß § 17:
Weiterhin sind die gemäß § 2 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse nachzuweisen. 2.2. Für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß § 22:
3. Prüfungen 3.1. Die Fristen und Nachfristen für die Durchführung der Zwischenprüfung / Magisterprüfung werden gem. §§ 19 Abs. 2 und 24 Abs. 2 zu Beginn jeden Semesters vom Prüfungsausschuss, der für das Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft zuständig ist, hochschulöffentlich bekanntgegeben. 3.2. Zwischenprüfung (gem. §§ 18 und 19) 3.2.1. Die Zwischenprüfung besteht im Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft aus einer Teilprüfung mit zwei Prüfungsleistungen, und zwar
Gegenstand der Klausur sind zwei Lehrkomplexe des Bereiches I nach freier Wahl. Mündlich geprüft wird ein frei gewählter Lehrkomplex, der noch nicht Gegenstand der Klausur war. Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet sein, wenn die Fachprüfung bestanden sein soll. 3.2.2. Andere Prüfungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 sind nicht vorgesehen. 3.3. Magisterprüfung (gem. §§ 23 und 24) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft aus einer Teilprüfung mit zwei Prüfungsleistungen, und zwar
Gegenstand der Klausur ist ein Lehrkomplex nach freier Wahl. Mündlich geprüft wird ein frei gewählter Lehrkomplex, der aber zu einem anderen Bereich als der schriftlich geprüfte Lehrkomplex gehören muss. Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet sein, wenn die Fachprüfung bestanden sein soll. Diese Anlage Nr. 80 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Nebenfach Allgemeine Sprachwissenschaft tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 26. Juni 2001 (Az.: 3-7831-12 /135-6) genehmigt und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 18. August 2001 Professor Dr. med. V. Bigl |