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Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig | |

Einreichungsmodalitäten
Allgemeine Hinweise:
- Die Einreichungsfrist endet jeweils 10 Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin
(von dieser Regelung ausgenommen sind Studien, die nach dem neuen Arzneimittelrecht bzw. Medizinproduktegesetz zur Vorlage kommen).
- Es werden nur komplette Studienunterlagen entgegengenommen.
- Alle Unterlagen (einschl. Anschreiben und Anlagen) sind der Kommission in 2-facher Ausfertigung (jeweils Einzelexemplar) in ausgedruckter Form vorzulegen.
- Bei Vorlage von überarbeiteten Unterlagen sind sämtliche Änderungen deutlich kenntlich zu machen und die Bearbeitungsnummer ist anzugeben, andernfalls erfolgt
keine Bearbeitung durch die Ethik-Kommission.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
vom 29.07.2009 mit Wirkung ab 21. März 2010 sind für das Bewertungsverfahren von
klinischen Prüfungen zu Medizinprodukten durch die Ethik-Kommission an der
Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig im Hinblick auf Konformitätsbewertung
durch eine benannte Stelle und Versicherungssituation durch den Sponsor 1) folgende Bedingungen
zu erfüllen:
Klinische Prüfung von Medizinprodukten ohne CE-Zertifikation:
- Beibringung einer Konformitätsbewertung des Medizinprodukts durch eine
akkreditierte benannte Stelle. Eine Konformitätsbewertung durch den Sponsor selbst
ist nicht ausreichend.
- Vorlage eines die Probanden / Patienten nach § 20 MPG absichernden
Versicherungsnachweises von einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer (§ 20(3) MPG).
Klinische Prüfung von Medizinprodukten mit CE-Zertifikation:
- Vorlage eines die Probanden / Patienten nach § 20 MPG absichernden
Versicherungsnachweises von einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherer (§ 20(3) MPG), wenn in bestätigter Zweckbestimmung (zugelassenes
Indikationsgebiet) zusätzliche invasive oder belastende Untersuchung durchgeführt
werden oder wenn die klinische Prüfung eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt hat.
1) Der Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors haben ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu haben.
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