Hochschulrahmengesetz (HRG)
§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.
Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
§ 9 Qualitätssicherung
(2) Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren...
(3)... Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden.
(5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.
Lehrevaluationsordnung* der Universität Leipzig (LEvaO)
Evaluationsplan*
* Anmerkung zu Lehrevaluationsordnung und Evaluationsplan
In Folge des am 01.01.2009 in Kraft getretenen neuen SächsHSG bedarf es einer Neugestaltung der universitären Regelungen durch den Senat (vgl. § 9 (5) SächsHSG). Bis dahin sollten fachspezifische Festlegungen in Anlehnung an die alten Vorgaben (LEvaO/Evaluationsplan) erfolgen.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG)
Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter |