Satzung
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen "Vereinigung von
Förderern und Freunden der Universität Leipzig" und hat
seinen Sitz in Leipzig. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig
unter VR 1120 eingetragen.
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist es, die Universität Leipzig
in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
(1) Der Verein sucht seinen Zweck insbesondere zu erreichen
a) durch die Sammlung und Bewilligung von Mitteln für die Universität
Leipzig zum Zwecke der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung
sowie Kunst und Kultur,
b) durch die Förderung der Studenten und des wissenschaftlichen
Nachwuchses im Rahmen des § 53 AO.
(2) Die erforderlichen Geldmittel werden durch jährliche
Beiträge der Mitglieder, Spenden der Mitglieder und einmalige Zuwendungen
erreicht.
(3) Die Bereitstellung von Mitteln des Vereins soll immer
dann oder soweit erfolgen, wenn oder soweit andere Mittel für die
beantragten Zwecke nicht zur Verfügung stehen und auch nicht erreichbar
sind.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft, Beitrag
§ 4
(1) Mitglied des Vereins können sowohl Einzelpersonen
als auch Personenvereinigungen, Körperschaften und Anstalten werden,
gleichviel in welcher Rechtsform sie organisiert sind.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche
Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes
kann die darauf folgende Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese
entscheidet endgültig.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod eines Mitgliedes
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres; der Austritt muß
mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich
dem Vorstand angezeigt werden.
c) durch Ausschluß. Der Vorstand kann ein Mitglied nach Vorankündigung
durch Streichung in der Mitgliederliste ausschließen, wenn es
trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Ein
Ausschluß ist weiter möglich, wenn ein Mitglied die Interessen
des Vereins schuldhaft verletzt hat. Die Beschwerde an die folgende
Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 6
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit ist
in einer Beitragsordnung festzulegen, die auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten
den Beitrag für das ganze Jahr.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen,
den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.
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III. Die Organe des Vereins
§ 7
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens
zwei Beisitzern.
(2) Stellvertretender Vorsitzender soll der jeweilige
Rektor der Universität, im Falle seiner Verhinderung ein Prorektor
sein, sofern diese Mitglieder sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Der Vorstand besteht mehrheitlich aus Mitgliedern,
die nicht an der Universität tätig sind.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§ 9
(1) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
vor und führt ihre Beschlüsse aus. Der Vorstand sorgt insbesondere
durch die Bestellung von Beauftragten oder Ausschüssen für
die Durchführung von Veranstaltungen, Förderungsmaßnahmen
oder für die Herausgabe von Schriften des Vereins.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
bestellen, dem die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt.
Er kann auch vom Vorstand zur Bewilligung von Beihilfen ermächtigt
werden. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß
§ 30 BGB. Ihm kann eine angemessene Vergütung gewährt
werden.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:
a) Einrichtung und Leitung der inneren Verwaltung,
b) Verfügung über die für den laufenden Bedarf erforderlichen
Vereinsmittel,
c) Anordnung der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz, Satzung, Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
d) Abwicklung des Haushaltplanes,
e) Versicherung des Vereins in allen Belangen,
f) Beschaffung des Geschäftsbedarfs,
g) Beschaffung von Geräten und Einrichtungsgegenständen, die
der inneren Arbeit dienen.
§ 10
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
der Schatzmeister und der Schriftführer.
(2) Jeweils zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein vor Gericht, sonstigen Behörden und bei allen
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften.
§ 11
(1) Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich
im Umlaufverfahren gefaßt werden, es sei denn, daß ein Vorstandsmitglied
dem widerspricht.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn einer der
Vorsitzenden und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes führt
der Schriftführer Protokoll, das von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom
Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres
vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung
beantragt wird.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mit
einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der Mitgliederversammlung
unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle
Mitglieder. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 14
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll,
das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung
ausdrücklich Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
(3) Wahlen erfolgen auf Verlangen durch geheime Abstimmung.
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IV. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 15
(1) Eine Satzungsänderung bedarf der Einwilligung
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Änderungen der Satzung, die das Registergericht
zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder die das Finanzamt zur
Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt, dürfen
vom Vorstand mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
(3) Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Universität Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
§ 17
Diese Satzung tritt am 25. Juni 1997 in Kraft.
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