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Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung 

 

 

 

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Ordnung des Zentrums für Frauen- und Geschlechterforschung der Universität Leipzig (FraGes)

§ 1

Rechtsstatus

Das Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (FraGes) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Leipzig im Sinne des § 101 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG) und § 25 der Verfassung der Universität Leipzig. Es untersteht direkt dem Rektoratskollegium.

§ 2

Aufgaben

(1)

Das FraGes fördert und koordiniert frauen- und geschlechterbezogene Aktivitäten in Forschung und Lehre.

(2)

Das FraGes fördert die transdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der verschiedenen Bereiche der Universität Leipzig sowie die Bildung von Forschungsschwerpunkten an der Universität.

(3)

Das FraGes fördert die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der transdisziplinären Forschung mit auswärtigen, in- und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, mit außeruniversitären und universitären Einrichtungen, Forschungsinstituten sowie Bildungsträgern und Institutionen der Öffentlichkeit in Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung.

§ 3

Mitglieder

(1)

Mitglieder des FraGes können Mitglieder und Angehörige der Universität Leipzig werden, die ein begründetes wissenschaftliches Interesse an Frauen- und Geschlechterforschung haben (ausgenommen Mitglieder des Beirates nach § 7). Nicht der Universität Leipzig angehörende Personen können aufgenommen werden, soweit diese zur Förderung der Ziele des FraGes beitragen.

(2)

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines Antragsverfahrens auf der Basis wissenschaftlichen Interesses.

(3)

Die Mitglieder des FraGes werden regelmäßig über die Ergebnisse der am FraGes durchgeführten Forschungen informiert und zur Teilnahme an vom FraGes durchgeführten Veranstaltungen eingeladen.

§ 4

Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des FraGes, zumindest aber einmal je Semester von der Direktorin/von dem Direktor einberufen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(2)

Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen Fragen im Rahmen der unter § 2 genannten Aufgaben des FraGes erörtern und Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

§ 5

Vorstand

(1)

Oberstes Geschäftsführungsorgan des FraGes ist der Vorstand. Er ist verantwortlich für die wissenschaftliche Arbeit des FraGes. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die kollegiale Leitung des FraGes
b) die Koordinierung der Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte des FraGes
c) Anregungen für die Entwicklung neuer Forschungsprojekte
d) Entscheidung über die Vergabe der dem FraGes zur Verfügung stehenden Mittel
e) die Vertretung des FraGes nach außen sowie Öffentlichkeitsarbeit.

(2)

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des FraGes sowie Angehörige oder Mitglieder der Universität Leipzig sein. Der Vorstand sollte in seiner Besetzung das Fächerspektrum der Mitglieder widerspiegeln. Dem Vorstand gehören drei Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren an, zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie eine Studentin/ein Student.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Rektoratskollegium der Universität für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Die Mitgliederversammlung führt zu diesem Zweck Einzelwahlen nach dem Mehrheitswahlrecht durch.

(4)

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung und wiederholte Bestellung durch das Rektoratskollegium sind möglich.

§ 6

Direktorin / Direktor

(1)

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren eine Direktorin / einen Direktor sowie eine/n stellvertretende/n Direktor/in. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

(2)

Die / der Direktorin / Direktor vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und vertritt das FraGes im Rahmen ihrer / seiner rechtlichen Kompetenzen nach innen und außen.

(3)

Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Abwesenheit der Direktorin/ des Direktors übernimmt die/der stellvertretende Direktor/in die Vertretung des Zentrums.

§ 7

Geschäftsführung

(1)

Die / der Geschäftsführer/in wird vom Vorstand benannt und vom Rektorats-kollegium bestellt.

(2)

Die / der Geschäftsführer/in unterstützt den Vorstand bei der Ausführung seiner unter § 5, Absatz (1) genannten Aufgaben und führt die laufenden Geschäfte des FraGes.

§ 8

Beirat

(1)

Der Beirat begleitet die wissenschaftliche Arbeit des Zentrums kritisch. Er regt Forschungsprojekte an und fördert wissenschaftliche sowie allgemeine geschlechterbezogene Projekte des FraGes.

(2)

Die Sitzungen des Beirats finden in der Regel einmal jährlich statt. Sie sind nicht öffentlich.

(3)

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Rektoratskollegium der Universität für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 9

Änderung der Ordnung

Änderungen der Ordnung werden vom Senat der Universität Leipzig mit Zustimmung des Rektoratskollegiums und nach Anhörung der Beteiligten beschlossen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft.


Ein Beitrittsformular im .rtf-Format ist zum Download verfügbar: Beitrittsformular
(Bitte ausdrucken und ausgefüllt an folgende Adresse senden, eine Online-Beitrittserklärung ist leider nicht verfügbar)

Prof. Dr. Ilse Nagelschmidt
Zentrum für Frauen und Geschlechterforschung
Universität Leipzig
Philologische Fakultät
Beethovenstr. 15
D-04107 Leipzig

 

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