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§ 1
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Rechtsstatus
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Das
Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (FraGes) ist eine zentrale
wissenschaftliche Einrichtung der Universität Leipzig im Sinne des § 101
des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG) und § 25 der Verfassung der
Universität Leipzig. Es untersteht direkt dem Rektoratskollegium.
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§ 2
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Aufgaben
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(1)
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Das
FraGes fördert und koordiniert frauen- und geschlechterbezogene Aktivitäten
in Forschung und Lehre.
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(2)
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Das
FraGes fördert die transdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern der verschiedenen Bereiche der Universität Leipzig
sowie die Bildung von Forschungsschwerpunkten an der Universität.
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(3)
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Das
FraGes fördert die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der transdisziplinären
Forschung mit auswärtigen, in- und ausländischen Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, mit außeruniversitären und universitären Einrichtungen,
Forschungsinstituten sowie Bildungsträgern und Institutionen der
Öffentlichkeit in Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung.
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§ 3
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Mitglieder
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(1)
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Mitglieder
des FraGes können Mitglieder und Angehörige der Universität Leipzig werden,
die ein begründetes wissenschaftliches Interesse an Frauen- und
Geschlechterforschung haben (ausgenommen Mitglieder des Beirates nach § 7).
Nicht der Universität Leipzig angehörende Personen können aufgenommen
werden, soweit diese zur Förderung der Ziele des FraGes beitragen.
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(2)
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Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines
Antragsverfahrens auf der Basis wissenschaftlichen Interesses.
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(3)
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Die
Mitglieder des FraGes werden regelmäßig über die Ergebnisse der am FraGes
durchgeführten Forschungen informiert und zur Teilnahme an vom FraGes durchgeführten
Veranstaltungen eingeladen.
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§ 4
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Mitgliederversammlung
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(1)
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Die
Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des FraGes, zumindest aber einmal
je Semester von der Direktorin/von dem Direktor einberufen. Der Vorstand
ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
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(2)
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Die
Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen Fragen im Rahmen der unter §
2 genannten Aufgaben des FraGes erörtern und Empfehlungen an den Vorstand
aussprechen.
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§ 5
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Vorstand
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(1)
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Oberstes
Geschäftsführungsorgan des FraGes ist der Vorstand. Er ist verantwortlich für
die wissenschaftliche Arbeit des FraGes. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die kollegiale Leitung des FraGes
b) die Koordinierung der Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte des FraGes
c) Anregungen für die Entwicklung neuer Forschungsprojekte
d) Entscheidung über die Vergabe der dem FraGes zur Verfügung stehenden
Mittel
e) die Vertretung des FraGes nach außen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
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(2)
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Alle
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des FraGes sowie Angehörige oder
Mitglieder der Universität Leipzig sein. Der Vorstand sollte in seiner
Besetzung das Fächerspektrum der Mitglieder widerspiegeln. Dem Vorstand
gehören drei Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren an, zwei
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie eine Studentin/ein Student.
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(3)
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Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
vom Rektoratskollegium der Universität für eine Amtszeit von zwei Jahren
bestellt. Die Mitgliederversammlung führt zu diesem Zweck Einzelwahlen nach
dem Mehrheitswahlrecht durch.
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(4)
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Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung und
wiederholte Bestellung durch das Rektoratskollegium sind möglich.
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§ 6
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Direktorin
/ Direktor
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(1)
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Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte für
eine Amtszeit von zwei Jahren eine Direktorin / einen Direktor sowie eine/n
stellvertretende/n Direktor/in. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
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(2)
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Die / der Direktorin /
Direktor vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und vertritt das FraGes im Rahmen
ihrer / seiner rechtlichen Kompetenzen nach innen und außen.
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(3)
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Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Abwesenheit der
Direktorin/ des Direktors übernimmt die/der stellvertretende Direktor/in
die Vertretung des Zentrums.
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§ 7
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Geschäftsführung
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(1)
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Die / der Geschäftsführer/in wird vom Vorstand benannt
und vom Rektorats-kollegium bestellt.
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(2)
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Die / der Geschäftsführer/in unterstützt den Vorstand
bei der Ausführung seiner unter § 5, Absatz (1) genannten Aufgaben und führt
die laufenden Geschäfte des FraGes.
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§ 8
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Beirat
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(1)
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Der
Beirat begleitet die wissenschaftliche Arbeit des Zentrums kritisch. Er
regt Forschungsprojekte an und fördert wissenschaftliche sowie allgemeine geschlechterbezogene
Projekte des FraGes.
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(2)
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Die
Sitzungen des Beirats finden in der Regel einmal jährlich statt. Sie sind
nicht öffentlich.
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(3)
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Der
Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder
des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Rektoratskollegium der
Universität für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
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§ 9
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Änderung
der Ordnung
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Änderungen
der Ordnung werden vom Senat der Universität Leipzig mit Zustimmung des
Rektoratskollegiums und nach Anhörung der Beteiligten beschlossen.
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§ 10
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Inkrafttreten
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Die
Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft.
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