Forum Tsiganologische Forschung

Satzung

des Fördervereins Forum Tsiganologische Forschung in der Mitgliederversammlung
am 18. Dezember 2006 beschlossenen Fassung.
Ungeachtet der verwendeten Bezeichnung sind Männer und Frauen gleichermaßen gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Forum Tsiganologische Forschung“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Forums Tsiganologische Forschung (FTF) bei

a) der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu den Kulturen der Roma/Zigeuner weltweit,
b) seiner Vermittlungsarbeit zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit,
c) Begegnungen, interkulturellem Dialog und Kulturaustausch zwischen Roma-/Zigeunergruppen und der jeweiligen Mehrheitsgesellschaft.

(2) Demnach gehören zu den förderungswürdigen Aktivitäten des FTF etwa

a) die Durchführung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung sowohl an der Universität Leipzig als auch an anderen Standorten,
b) das sachkundige Beantworten von Anfragen von außerhalb des Vereins durch Mitglieder des FTF,
c) das Verfassen von wissenschaftlichen Publikationen,
d) das Abgeben von Stellungnahmen zu aktuellen Ereignissen, welche die Minderheiten der Roma/Zigeuner betreffen,
e) die Verbreitung von Wissen über Roma/Zigeuner und die Vermittlung ihrer Kulturen in öffentlichen Vorträgen, Lesungen, Musikdarbietungen und anderen kulturellen Aktivitäten,
f) die Anfertigung und Verbreitung von Informationsmaterial, Bildern, Bildbänden, Filmen und Tonträgern, welche geeignet sind, Wissen über die Kulturen der Roma/Zigeuner und Verständnis für sie zu fördern,
g) die Durchführung von Austauschprogrammen und Organisation von Reisen für Schüler, Studenten, Akademiker und Kunstschaffende.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein erstrebt keine Gewinne; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über einen  schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2) Der Beitritt als Fördermitglied oder Ehrenmitglied ohne Stimmrecht ist möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt muss einem Vorstandsmitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er wird mit Ablauf des   Geschäftsjahres, in dem er erklärt wird, wirksam.

(2) Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung und denn   Vereinszweck verstößt, auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich und/oder elektronisch einberufen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn einem Vorstandsmitglied vorliegen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die Sitzung wird vom Vorstand geleitet und es wird ein Protokoll verfasst.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und Beauftragung mit Funktionen,
b) die Beschlüsse über Beiträge wie in § 6,
c) die Auflösung des Vereins wie in § 15,
d) die Änderung der Satzung,
e) sonstige Beschlüsse, die für die Arbeit des Vereins von besonderer Bedeutung sind.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren.

(3) Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder in der Gründungsversammlung gewählt.

§ 11 Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des        Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(3) Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit    gewählt. Sollte keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang durch absolute Mehrheit gewählt worden sein, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt, in der wiederum die absolute Mehrheit entscheidet.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Buchführung,
e) die Erstellung eines Jahresberichtes und die Vorlage der Jahresprüfung,
f)  die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
g) die gesetzliche Vertretung des Vereins nach außen.

§ 13 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr den baren und unbaren Geschäftsverkehr auf seine Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zwecken zu überprüfen.

§ 15 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des   Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.