Prüfungsordnung

Stand 01.10.2001

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Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Geologie-Paläontologie

an der Universität Leipzig
 

Vom 1.10.1999
 
 

Auf Grund von § 29 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (GVBl. S. 691) hat der Senat der Universität Leipzig folgende Prüfungsordnung erlassen.






Inhaltsübersicht

 
Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

§ 5 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

§ 6 Prüfungsausschuß

§ 7 Prüfer und Beisitzer

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassung

§ 11 Zulassungsverfahren

§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 13 Mündliche Prüfungen

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 16 Erlöschen des Prüfungsanspruchs

§ 17 Zeugnis

Diplomprüfung
§ 18 Zulassung

§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 20 Diplomarbeit

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 22 Mündliche Prüfungen

§ 23 Zusatzfächer

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 26 Erlöschen des Prüfungsanspruchs

§ 27 Zeugnis

§ 28 Diplomurkunde

Schlußbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 

Anlage 1:
Wahlpflichtfächer im Studiengang Geologie - Paläontologie an der Universität Leipzig
 
 


1. Allgemeines
 
 

§ 1
Zweck der Diplomprüfung


Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Geologie - Paläontologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

 
 

§ 2
Diplomgrad


Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Geologe" (abgekürzt: "Dipl.-Geol.") verliehen.

 
 
 

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes


Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

Das Studium gliedert sich in

(1)1.das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt.

(2) das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit, einer Diplomkartie-rung/Außeruniversitäres Praktikum und der weiteren Prüfungsleistungen fünf Semester umfaßt.

Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Daran schließt sich ein Semester an, das der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas im Rahmen einer Diplomarbeit dient.

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt innerhalb von acht Semestern höchstens 160 Semesterwochenstunden.

Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die Diplom-Vorprüfung vor Beginn des fünften Semesters und die Diplomprüfung im neunten Semester abgeschlossen werden können.
 
 
 
 

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen


Die Diplomprüfung folgt auf die Diplom-Vorprüfung. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung.

Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (Grundstudium), die Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) als Blockprüfung durchgeführt.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist jeweils schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums an den Prüfungsausschuß zu richten. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig vom Prüfungsausschuß bekanntzugeben.
 
 
 
 

§ 5
Vorzeitiges Ablegen der Prüfungen


Fachprüfungen der Diplomprüfung können bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen im jeweiligen Fach vor Abschluß der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit abgelegt werden.

Der Antrag auf Zulassung zu einer solchen Prüfung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

Die Prüfung gilt dann als vorzeitig abgelegt, wenn sie mindestens in dem Prüfungszeitraum des letzten Fachsemesters vor der durch die Prüfungsordnung festgelegten regulären Prüfungsfrist für das Ablegen der Hochschulprüfung absolviert wurde. Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe werden berücksichtigt.

Für jede der betroffenen Prüfungen wird genau ein Freiversuch eingeräumt. Bei der Wiederholung einer Fachprüfung und für die Diplomarbeit sind keine Freiversuche zugelassen.

Eine nichtbestandene Prüfung nach Absatz 1 gilt als nicht stattgefunden. Die nächste Teilnahme an der betroffenen Fachprüfung stellt keine Wiederholung dieser Prüfung dar.

Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten zur Aufbesserung der Note wiederholt werden. Als Ergebnis wird die bessere Benotung aus beiden Versuchen gewertet.

Bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen im jeweiligen Fach kann auf Antrag auch eine Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung vor Ablauf der festgesetzten Frist abgelegt werden. In diesen Fällen gilt die Freiversuchsregelung nicht.
 
 
 
 

§ 6
Prüfungsausschuß


An der Fakultät für Physik und Geowissenschaften wird ein Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfungen und die Bearbeitung der ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein Professor der an der Fakultät vertretenen Diplomstudiengänge und der Didaktik sowie Vertreter der Fachschaft an. Die Professoren haben die absolute Mehrheit der Stimmen.

Vorsitzender und Stellvertreter des Prüfungsausschusses sind Professoren und Mitglieder des Fakultätsrates. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung.

Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Studentische Mitglieder haben bei Prüfungsentscheidungen beratende Stimme.

Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er berichtet dem Fakultätsrat über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Entwicklung der Studienzeiten und der Prüfungsnoten.

Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuß über seine Tätigkeit.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
 
 
 

§ 7
Prüfer und Beisitzer


Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.
 
 
 
 

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen


Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Fachprüfungen in Allgemeiner und Regionaler Geologie sowie Angewandte Geowissenschaften und Umweltgeologie oder die Diplomarbeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurden.

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen.

Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Für die Anrechnung von Studienzeiten und Leistungsnachweisen in den jeweiligen Wahlpflichtfächern sind die Prüfungsausschüsse der selbigen verantwortlich.


 
 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

Der Kandidat kann schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.




 
 
2. Diplom-Vorprüfung
 
 

§ 10
Zulassung


(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

an Übungen oder Praktika in den Fächern

Grundzüge der Geologie, Paläontologie und Physik der Erde

Grundzüge der Mineralogie, Petrographie und Chemie der Erde

Mathematik für Geologen

Chemie für Geologen

und zwei Wahlpflichtfächern aus folgenden Wahlmöglichkeiten:

Experimentalphysik

Grundlagen der Biowissenschaften

Physische Geographie

Anthropogeographie

erfolgreich teilgenommen hat (Leistungsnachweise gemäß § 4 der Studienordnung für den Hauptstudiengang Geologie-Paläontologie an der Universität Leipzig).
 
 

an 23 Exkursionstagen teilgenommen hat.

am Geologischen Kartierpraktikum I (12 Tage) erfolgreich teilgenommen hat.

mindestens ein Semester an der Universität Leipzig immatrikuliert war

seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Der Nachweis aller in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

das Studienbuch

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geologie - Paläontologie oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
§ 11
Zulassungsverfahren


(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

die Unterlagen unvollständig sind oder

der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Geologie - Paläontologie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

der Kandidat sich im Diplomstudiengang Geologie - Paläontologie in einem Prüfungsverfahren befindet.
 
 
 
 

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung


(1)Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen.

Prüfungsfächer sind:

1. Fach Grundzüge der Geologie, Paläontologie und Physik der Erde.

2. Fach Grundzüge der Mineralogie, Petrographie und Chemie der Erde.

3. und 4. Fach aus folgenden Wahlmöglichkeiten, die in der Studienordnung ausgewiesen sind bzw. durch den Prüfungsausschuß bestätigt wurden. Diese Fächer sind:

Mathematik für Geologen

Chemie für Geologen

Experimentalphysik

Grundlagen der Biowissenschaften

Physische Geographie

Anthropogeographie.

Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung.

Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

Die Diplom-Vorprüfung soll insgesamt in einem Zeitraum von vier Wochen abgeschlossen sein.

Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 
 
 
 

§ 13
Mündliche Prüfungen


(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und in der Regel nicht mehr als 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
 
 
 
 

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung


(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung;

2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ent-spricht;

4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend

Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 
 
 

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung


(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Der Termin wird unter Beachtung von §29 Abs.3 des SHG vom Prüfungsausschuß festgelegt. Fehlversuche aus anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(3) Wiederholungsprüfungen sind in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzulegen.
 
 
 
 
 

§ 16
Erlöschen des Prüfungsanspruchs


Die Diplom-Vorprüfung muß spätestens nach dem vierten Fachsemester abgelegt wer-den. Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Studierende aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplom-Vorprüfung einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen nach dem sechsten Semester nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

 
 
 

§ 17
Zeugnis


(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.




 


3. Diplomprüfung
 
 

§ 18
Zulassung


(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Geologie - Paläontologie bestanden hat oder gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistungen erbracht hat (siehe auch § 4 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Geologie-Paläontologie an der Universität Leipzig),

im Hauptstudium mindestens

an den Übungen Sedimentologie oder Geologische Fernerkundung (Bereich Allgemeine und Regionale Geologie)

an den Übungen Hydrogeologie oder Umweltgeologie und Angewandte Geophysik oder Ingenieurgeologie/Geotechnik (Bereich Angewandte Geologie und Umweltgeologie)

an den Lehrveranstaltungen im Bereich Känozoikum

an Praktika (mindestens 5 Tage Gesamtdauer)

an Mittel- und Oberseminar

an den Veranstaltungen der gewählten Wahlpflichtbereiche

an geologischen Exkursionen (Summe 15 Tage), von denen mindestens eine mehrtägig gewesen sein

an den geologischen Kartierpraktikum II (12 Tage) sowie an der Diplomkartierung/am Außeruniversitären Praktikum

mit Erfolg teilgenommen hat.
An Stelle der Selbständigen geologischen Kartierung kann ein zehnwöchiges Außeruniversitäres Praktikum durchgeführt werden. Das Außeruniversitäre Praktikum kann in mehreren Blöcken (in der Regel mindestens 4 Wochen) absolviert werden. Voraussetzung für die Aufnahme des Außeruniversitären Praktikums ist die Abstimmung mit einem Hochschullehrer des Institutes. das Praktikum wird mit einem Bericht (bei Splittung mit mehreren), der spätestens vier Wochen nach Beendigung des Praktikums beim betreuenden Hochschullehrer einzureichen ist, abgeschlossen. Eine erfolgreiche Bewertung ist Voraussetzung für die Vergabe des Diplomthemas. Die zuerbringenden Leistungsnachweise (LN) der Wahlpflichtbereiche sind durch die jeweiligen Wahlpflichtvereinbarungen geregelt.

Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
 
 
 
 

§ 19
Umfang und Art der Diplomprüfung


(1) Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in

Allgemeine und Regionale Geologie

Angewandte Geowissenschaften und Umweltgeologie

und zwei wählbaren Fächern aus dem in der Studienordnung angegebenen Kanon der Wahlpflichtfächer einschließlich des 3. Pflichtfaches Känozoikum. Auf Antrag des Studierenden kann der Prüfungsausschuß auch andere Fächer zulassen.

Die Stoffgebiete der Prüfungsfächer ergeben sich aus der Studienordnung für den Diplomstudiengang Geologie - Paläontologie.

Die Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern müssen vor der Vergabe des Diplomthemas innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

Die Fachprüfungen in Allgemeiner und Regionaler Geologie sowie Angewandter Geologie und Umweltgeologie können vor Vergabe des Diplomthemas oder unmittelbar im Anschluß an die Abgabe der Diplomarbeit jeweils innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden.

Vor Vergabe des Diplomarbeitsthemas ist eine zehnwöchige Diplomkartierung durchzuühren. Sie schließt mit der Fertgstellung eines geologischen Kartenblattes und Erläuterungen (Bericht) - spätestens vier Wochen nach Beendigung des Arbeitszeitraumes -ab. Eine erfolgreiche Bewertung ist Voraussetzung für die Vergabe des Diplomthemas.

Die Bearbeitung des Diplomthemas beginnt in der Regel unverzüglich im Anschluß an die Fachprüfungen, spätestens jedoch drei Monate danach. Bei Überschreiten dieser Frist kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Vertreter des Studienganges im Prüfungsausschuß und einem Hochschullehrer von Amts wegen ein Thema zuteilen.
 
 
 
 

§ 20
Diplomarbeit


Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes geologisches oder paläontologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.

Die Diplomarbeit kann von jedem im Fach Geologie - Paläontologie an der Hochschule in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.Voraussetzung für die Vergabe des Themas ist das Bestehen der Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern, eine erfolgreiche Selbständige geologische Kartierung bzw. ein erfolgreich abgeschlossenes Außeruniversitäres Praktikum.

Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt fünf Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
 
 
 
 

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit


Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der Prüfungsstelle der Fakultät für Physik und Geowissenschaften abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer ist derjenige, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (§ 20 Abs. 2 Satz 1). Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Prüfer vorschlagen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

Bewerten beide Gutachter die Arbeit mit mindestens ausreichend (4), ergibt sich die Note als arithmetisches Mittel der Noten beider Prüfer. Bewertet ein Gutachter die Arbeit mit nicht ausreichend (5,0), bestellt der Prüfungsausschuß einen dritten Gutachter. Bewertet dieser die Arbeit mit mindestens ausreichend (4), ergibt sich die Note als arithmetisches Mittel der beiden positiven Bewertungen. Bewerten zwei Gutachter die Arbeit mit nicht ausreichend (5,0), gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden.
 
 
 
 

§ 22
Mündliche Prüfungen


Für die Fachprüfungen gilt § 13 entsprechend.

 
 

§ 23
Zusatzfächer



 
 
 
 

Der Kandidat kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

 
 
 

§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung


Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Noten gilt § 14 entsprechend.

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.
 
 
 
 

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung


Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 15 Abs.1 entsprechend.

Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 4 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
 
 
 
 

§ 26
Erlöschen des Prüfungsanspruchs



 
 
 
 

Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Studierende aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit und eventueller Wiederholungsprüfungen sechs Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

 
 
 

§ 27
Zeugnis


(1) (Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden; so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
die Gesamtnote,

die in den Fachprüfungen erzielten Noten,

das Thema und die Note der Diplomarbeit,

die Namen der Prüfer

Gegebenenfalls können auf Antrag des Kandidaten das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 23) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 17 entsprechend.

Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
 
 
 
 

§ 28
Diplomurkunde


Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.



4. Schlußbestimmungen
 
 

§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung


Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 
 
 

§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten


Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 
 
 

§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung

 
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1999 in Kraft und gilt für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben. Sie ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig zu veröffentlichen.
 
 

Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Fakultät für Physik und Geowissenschaften der Universität Leipzig aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen, die vom Prüfungsausschuß festzulegen sowie vom Fakultätsrat und vom Senat zu bestätigen sind.
 
 

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Physik und Geowissenschaften vom ......... und des Senates der Universität Leipzig vom ......... sowie der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom ......... (Aktenzeichen)


 

Leipzig, den ........

Der Rektor der Universität Leipzig
 
 
 

Prof. Dr. rer. nat. habil. V. Bigl
 
 




Wahlpflichtfächer

im Studiengang Geologie-Paläontologie an der Universität Leipzig

Vereinbarungen zu Wahlpflichtfächern

1. Geophysik

2. Mineralogie - Petrologie - Geochemie

3. Physische Geographie

4. Anthropogeographie

5. Biologie - Paläontologie

6. Informatik

7. Ur- und Frühgeschichte

8. Bauingenieurwesen

Weitere Wahlpflichtfachkombinationen können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß zugelassen werden.


 

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