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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
bei der Ableistung von Praktika (Anfertigung der Diplomarbeit) außerhalb
der immatrikulierenden Einrichtung
Entsprechend einer
Anfrage zum Unfallversicherungsschutz bei der Ableistung der Praktika
außerhalb der immatrikulierenden Einrichtung wurde vom Sächsischen
Gemeinde- unfallversicherungsverband (SGUVV) folgendes mitgeteilt:
Im Ausland hat die delegierende Hochschule
keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Organisation des Praktikums, daher
ist auch kein Versicherungsschutz über die delegierende Hochschule gegeben.
Die ausländischen Praktikumsstellen haben ihre eigenen Regelungen, die
im einzelnen vor Beginn des Praktikums erfragt werden sollten, da diese sehr
unterschiedlich sind. Zum Teil gibt es ebenfalls Berufsgenossenschaften, die
wirksam werden können. Über die delegierende Hochschule
ist man im Ausland nicht mehr versichert.
Als Hinweis ein Urteil des BSG:
Nach einem Urteil
des BSG vom 30.06.1993 "steht ein Student, der sich für
Arbeiten an seiner Diplomarbeit im Ausland aufhält, nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung".
Dies ist dahingehend zu erweitern, dass die gesetzliche Unfallversicherung
immer dann nicht greift, wenn sich ein Unfall nicht im organisatorischen
Verantwortungsbereich der Hochschule ereignet und der Studierende
einen eigene und unabhängige Leistung erbringen muss, bei
der er keinen Weisungen der Hochschule unterworfen ist (aus der
Urteilsbegründung).
Bei entsprechenden
Auslandsaufenthalten ist demzufolge der Abschluss einer Unfallversicherung
anzuraten.
Im Inland ist der Versicherungsschutz
für das Praktikum in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule
über den SGUVV nur dann gegeben, wenn die Hochschule maßgeblichen
Einfluss auf die Betreuung, Gestaltung und Organisation des Praktikums nehmen
kann. Ereignet sich der Unfall nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich
der Hochschule ist der Versicherungsschutz über den SGUVV nicht gewährleistet.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für Studierende bei Auslandsfahrten
Studierende sind während des Hochschulbesuchs
in gleicher Weise gesetzlich unfallversichert wie Beschäftigte in Unternehmen.
Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Auslandsfahrten,
die im Rahmen des Lehrplans der Hochschule durchgeführt werden (z.B.
Hochschulexkursionen). Die Fahrten müssen zu Hochschulveranstaltungen
erklärt worden sein und unter Leitung einer Lehrkraft stehen.
Erleidet der Student während einer
solchen Auslandsfahrt einen Unfall, der mit dem Zweck der Fahrt zusammenhängt,
so ist das rechtlich ein Arbeitsunfall. Tätigkeiten außerhalb
der Aufsicht der Lehrkraft (z.B. Abendlicher Discobesuch, Einkäufe) oder
Verrichtungen des persönlichen Lebensbereichs (z.B. Waschen, Essen)
sind im allgemeinen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Unversichert ist
auch der Besuch ausländischer Bildungseinrichtungen durch einzelne
deutsche Studenten.
Während bei Arbeitsunfällen
im Inland der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung, die verschiedenen
Leistungen einschließt, selbst gewährt, ist das bei einem Auslandsaufenthalt
nicht gegeben. Durch Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass in bestimmten ausländischen
Staaten die notwendigen Sachleistungen zu Lasten des deutschen Unfallversicherungsträger
erbracht werden können.
Bei einem Arbeitsunfall im Ausland
ist daher ebenso zu verfahren wie bei einer Erkrankung, die im Ausland eintritt.
Vor Reiseantritt ist bei der Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung zu
besorgen. Diese Bescheinigung berechtigt im Erkrankungsfall zum Bezug der
erforderlichen Sachleistungen in dem betreffenden Staat. Zusätzlich sollte
sich der Versicherte auch das Merkblatt der Krankenkasse für das jeweilige
Aufenthaltsland aushändigen lassen.
Bei einem Arbeitsunfall im Ausland
muss der aushelfende Versicherungsträger schnellstmöglich durch
den Verletzten, eine Lehrkraft oder eine Begleitperson über den Unfall
informiert und gebeten werden, sich den Sachleistungsanspruch vom Sächsischen
Gemeindeunfallversicherungsverband (SGUVV) bestätigen zu lassen. Zu
diesem Zweck ist das Merkblatt A 1 zu Auslandsunfällen des SGUVV vorzulegen.
Die Verfahrensweise bei Auslandsunfällen sowie die aushelfenden Trägereinrichtungen
für den jeweiligen Staat sind dem Merkblatt A 2 zu entnehmen. Beide
Merkblätter können über das Büro für Umweltschutz
und Arbeitssicherheit (Tel.: 97-30360) bezogen bzw. in den Studiendekanaten
eingesehen werden.
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