Statuten der CIUTI
Anlage zum Moniteur belge vom 24. November 1994, S. 8513 Identitätsnummer 18477/94
1. Kapitel: Bezeichnung - Sitz - Zweck§ 1 BezeichnungDurch vorliegendes Dokument wird eine internationale Vereinigung mit wissenschaftlicher und pädagogischer Zielsetzung gegründet, die die Bezeichnung "Conférence internationale permanente d'Instituts universitaires de Traducteurs et Interprètes" (CIUTI) führt. Die Vereinigung unterliegt dem belgischen Gesetz vom 25. Oktober 1919, das durch das Gesetz vom 05.12.1954 geändert wurde. § 2 SitzSitz der Vereinigung ist zur Zeit Mons (Ecole d'Interprètes Internationaux de l'Université de Mons Hainaut, avenue du Champ de mars 17 - 7000 Mons). Der Sitz kann auf Beschluß der Generalversammlung an jeden anderen Ort innerhalb Belgiens verlegt werden. Der Beschluß ist im Monat der Beschlußfassung in den Anlagen zum Moniteur Belge bekanntzumachen. § 3 ZweckAufgaben der CIUTI, die eine gemeinnützige Vereinigung ist, sind: a) Angleichung der Lehrinhalte der Studiengänge und der Prüfungen, mit dem Ziel, den Austausch der Studierenden zwischen den Mitgliedinstituten zu vereinfachen und somit alle Möglichkeiten, die im Bereich der Ausbildung geboten werden, auszuschöpfen. b) Förderung und Entwicklung des Austauschs von Studierenden und Hochschullehrern. c) Zusammenarbeit der Mitglieder im Bereich der Forschung und bei der Entwicklung neuer Lehrmethoden sowie gegenseitige Hilfe bei der Erarbeitung dokumentarischen Materials. d) Gemeinsame Pflege und Förderung der Beziehungen der Mitglieder zu den internationalen Organisationen und deren Sprachendiensten, zu sonstigen internationalen Institutionen, die an der Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern interessiert sind, sowie zu internationalen Vereinigungen der Dolmetscher und Übersetzer. 2. Kapitel: Mitglieder§ 4 ZusammensetzungDie Vereinigung besteht aus Mitgliedern, die, vertreten durch ihre Delegierten, unterzeichnet haben, und aus später aufgenommenen Mitgliedern. Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern, und nur sie haben das Stimmrecht, und aus assoziierten Mitgliedern. § 5 Aktive MitgliederJedes Institut, das den Gesetzen und Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gemäß gegründet wurde, das satzungsmäßig an eine Hochschule angegliedert ist oder selbst eine solche darstellt, und das über eine Leitung und einen Lehrkörper verfügt, die das Hochschulniveau der Ausbildung gewährleisten, kann aktives Mitglied werden. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. § 6 Aufnahme aktiver MitgliederI. AufnahmebedingungenFolgende Institutionen können als neues Mitglied aufgenommen werden: a) Institutionen, die satzungsmäßig an eine wissenschaftliche Hochschule angeschlossen sind oder selbst diesen Status haben. b) Institutionen, die als ordentliche Studenten nur solche Studenten aufnehmen und als Kandidaten zu den Abschlußprüfungen zulassen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung in dem entsprechenden Land verfügen. c) Institutionen, die über eine Leitung und einen Lehrkörper verfügen, die das Hochschulniveau der Ausbildung gewährleisten und die den Erfordernissen des professionellen Dolmetschens und Übersetzens entsprechen. II. AufnahmeverfahrenNeue Mitglieder werden aufgenommen, wenn die Generalversammlung dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt, einschließlich der zustimmenden Stimme(n) des (der) schon der Vereinigung angehörenden Instituts (Institute) des Landes, aus dem der Beitrittskandidat kommt (kommen). Wenn dieses (diese) Institut(e) eine ablehnende Stimme abgibt (abgeben), wird das Aufnahmeverfahren auf die nächste ordentliche Generalversammlung der Vereinigung vertagt. Auf dieser kann die Aufnahme mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, selbst gegen die Stimme(n) dieses (dieser) Instituts (Institute). § 7 Assoziierte MitgliederDie Generalversammlung kann den Beitritt von Instituten, Vereinigungen oder Organisationen als assoziierte Mitglieder zulassen, die an den Aktivitäten und der Förderung der Anliegen der CIUTI interessiert sind. § 8 Pflichten, Austritt, AusschlußAllein durch ihren Beitritt sind die Mitglieder der Vereinigung an die Satzung, die Geschäftsordnung wie auch die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden. Die Mitgliedschaft geht durch Austritt verloren. Dieser muß dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor Eröffnung der nächsten ordentlichen Generalversammlung schriftlich übermittelt werden. Wenn ein Mitglied eine oder mehrere der in § 3 Abs a aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, muß es dies dem Präsidenten unverzüglich und spätestens vier Wochen vor Eröffnung der nächsten ordentlichen Generalversammlung anzeigen. Die Vereinigung entscheidet dann, ob die Mitgliedschaft weiterhin bestehen bleibt und, wenn ja, zu welchen Bedingungen. Für jeden Beschluß über die Suspendierung oder den Ausschluß eines Mitglieds, welches vorher zu seiner Verteidigung noch angehört werden kann, ist in der Generalversammlung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds, das sich enthält, nicht gezählt wird. Durch Ausschluß geht die Mitgliedschaft verloren. Die Suspendierung eines Mitglieds hat zur Folge, daß es seine Mitgliedsrechte nicht wahrnehmen kann, bis eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder anders entscheidet. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung und kann keine Rückzahlung der schon geleisteten Beiträge geltend machen. § 9 BeiträgeDie aktiven Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Zahlung des jährlichen Beitrags, dessen Höhe und Fälligkeit auf jeder ordentlichen Generalversammlung festgelegt werden. Das ausgeschlossene oder das ausgetretene Mitglied oder das Mitglied, dessen Mitgliedschaft rückgängig gemacht wurde, ist bis zum Ausscheiden aus der Vereinigung zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Das Stimmrecht eines Mitgliedinstituts auf der Generalversammlung ruht, falls es die Beiträge, einschließlich dem des laufenden Jahres, nicht geleistet hat. Die finanziellen Mittel der Vereinigung stammen hauptsächlich aus den Beiträgen und Leistungen der Mitgliedinstitute. Der Schatzmeister ist für die ordentliche Verwaltung und Verwendung aller zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel verantwortlich. Er hält das Präsidium (bureau) über den Vermögensstand der Vereinigung auf dem laufenden und legt ihm einen Kassenbericht vor, wenn dies gefordert wird. Des weiteren bereitet er für jede Sitzung des Vorstandes (conseil) einen Finanzbericht vor, den er im Namen des Präsidiums vorlegt. Der Schatzmeister muß der Generalversammlung im Namen des Vorstands (conseil) einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Bücher und der Konten des letzten Kalenderjahres vorlegen. Die Generalversammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer, die jeweils bis zur folgendenGeneralversammlung, auf der sie die Ergebnisse ihrer Prüfung darlegen, im Amt bleiben. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden. 3. Kapitel: Die Generalversammlung§ 10Die Generalversammlung hat unbeschränkte Befugnisse zur Umsetzung der Ziele der Vereinigung. Sie besteht aus allen aktiven Mitgliedern. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. § 11Jedes aktive Mitglied wird durch eine von ihm delegierte natürliche Person vertreten. Jeder Delegierte darf einen Stellvertreter haben, der ebenfalls vom Mitglied delegiert wurde. Jedes aktive Mitglied trägt die Kosten für seinen Delegierten und dessen Stellvertreter. § 12Die Generalversammlung legt das allgemeine Programm der Vereinigung fest. Sie allein ist dazu befugt, die Vorstandsmitglieder (administrateurs) zu bestellen und abzuberufen, den Haushalt und den Kassenbericht zu genehmigen, die Satzung zu ändern, die Vereinigung aufzulösen und ein Mitglied auszuschließen. Ihr wird der jährliche Geschäftsbericht des Vorstands (conseil d'administration) vorgelegt. § 13Wenn nicht ein anderes bestimmt ist, ist die Generalversammlung nur beschlußfähig, wenn zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind oder durch ein anderes aktives Mitglied vertreten werden. Soweit nicht nach dieser Satzung anderes gilt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden aktiven Mitglieder gefaßt. Jedes aktive Mitglied verfügt nur über eine einzige Stimme. § 14Unbeschadet § 5 des belgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1919, muß jeder Vorschlag zur Änderung der Satzung vom Vorstand (conseil) oder von mindestens einem Fünftel der aktiven Mitglieder ausgehen. Der Vorstand hat den Mitgliedern der Vereinigung mindestens drei Monate im voraus den Zeitpunkt der Generalversammlung, die über einen solchen Vorschlag abstimmt, mitzuteilen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zweitdrittelmehrheit. Wenn auf dieser Generalversammlung jedoch nicht zwei Drittel der aktiven Mitglieder der Vereinigung versammelt sind, wird eine neue Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die dann endgültig über den vorliegenden Vorschlag beschließt, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Die Satzungsänderungen sind erst dann wirksam, wenn die in § 3 des belgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1919 geforderten Publizitätspflichten erfüllt sind. § 15Der Generalsekretär des Vorstands (conseil d'administration) beruft einmal im Jahr die ordentliche Generalversammlung ein. Dieser hat auch die außerordentlichen Generalversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies verlangen. In letzterem Fall muß die Generalversammlung spätestens innerhalb von drei Monaten einberufen werden. Die Tagesordnung und der Ort der Generalversammlung werden den aktiven Mitgliedern mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich bekanntgegeben. Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung werden von der vorherigen Versammlung festgelegt. Wenn die Generalversammlung aufgrund höherer Gewalt nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt und an dem vereinbarten Ort stattfinden kann, muß der Generalsekretär den Mitgliedinstituten unverzüglich die Situation darlegen und sie auffordern, den nächstmöglichen Termin anzugeben, an dem die Generalversammlung stattfinden könnte. Diese Vorschläge werden daraufhin überprüft und im Präsidium (bureau) durch Abstimmung entschieden. Der Präsident legt die Tagesordnung jeder Generalversammlung fest. Alle Beschlüsse werden in einem Register, das vom Präsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern (administrateurs) unterzeichnet wird, vermerkt und liegen für die Mitglieder beim Generalsekretär aus. Die Kosten für die Organisation der Generalversammlung werden von demjenigen Mitgliedinstitut getragen, dessen Leiter, oder die Person, die dieser benennt, den Vorsitz über die Generalversammlung übernimmt. Alle größeren gemeinschaftlichen Ausgaben können nach einem Schlüssel, den die Generalversammlung jeweils im Einzelfall festlegt, auf die Mitglieder umgelegt werden. 4. Kapitel: Der Vorstand (conseil d'administration)§ 16Die Vereinigung wird von einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand (conseil) geführt. Die Vorstandsmitglieder (administrateurs) werden von der Generalversammlung für drei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens ein Vorstandsmitglied (administrateur) muß die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Mandat eines Vorstandsmitglieds (administrateur) endet: a) mit seinem Tod, b) mit seinem Rücktritt, c) wenn er nicht mehr dem Mitgliedsinstitut angehört, dem er bei seiner Wahl angehörte, d) wenn das Mitgliedsinstitut, dem er angehört, nicht mehr der Vereinigung angehört. § 17Dem Vorstand (conseil d'administration) obliegen alle Leitungs- und Geschäftsführungsbefugnisse, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Generalversammlung. Er betraut das Präsidium (bureau) mit der Führung der Tagesgeschäfte der Vereinigung. Der Vorstand legt der Generalversammlung, der gegenüber er verantwortlich ist, Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. § 18Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium (bureau),
das sich zusammensetzt aus: und, falls nötig, aus einem oder mehreren Mitgliedern. Alle diese Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Ämterhäufung ist untersagt. Das Präsidium (bureau) wird für den gleichen Zeitraum wie der Vorstand (conseil) gewählt. Bei jeder Sitzung des Vorstands, demgegenüber es verantwortlich ist, legt es Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Das Präsidium hat die Aufgabe, die Tagesgeschäfte der Vereinigung zu führen. Das gegenwärtige Präsidium besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär § 19Der Vorstand (conseil d'administration) kommt so oft zusammen, wie die Interessen der Vereinigung es erfordern. Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Vorstandsmitglied (administrateur) kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehr als zwei Vollmachten haben. Die Beschlüsse werden in einem Register, das vom Präsidenten oder von zwei Vorstandsmitgliedern (administrateurs) unterzeichnet wird, vermerkt und vom Generalsekretär, der das Register den Mitgliedern der Vereinigung zur Verfügung hält, verwahrt. § 20Alle die Vereinigung verpflichtenden Rechtsgeschäfte werden von zwei Vorstandsmitgliedern (administrateurs) unterzeichnet, es sei denn, es liegt eine besondere Handlungsvollmacht vor. § 21Im Rechtsstreit - und zwar sowohl als Kläger als auch als Beklagter - vertritt der Vorstand (conseil d'administration) die Vereinigung. Die Vertretung erfolgt durch ein dazu ernanntes Vorstandsmitglied (administrateur). 5. Kapitel: Haushaltsplan und Kassenbericht§ 22Das Geschäftsjahr endet am 31. März. Der Vorstand (conseil) hat der Generalversammlung zur Beschlussfassung den Kassenbericht vorzulegen. 6. Kapitel: Schlußbestimmungen§ 23Die Generalversammlung kann, sofern sie nach denselben Bestimmungen wie für eine Satzungsänderung einberufen wurde, bei Anwesenheit von drei Vierteln der aktiven Mitglieder die Auflösung der Vereinigung beschließen und einen Verantwortlichen damit beauftragen, das Vermögen der Vereinigung zu verteilen. Wenn das Quorum von drei Vierteln der Mitglieder nicht erreicht ist, wird die Generalversammlung nach einem Monat nochmals einberufen und ist dann, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, beschlußfähig. Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 24Alles was nicht in dieser Satzung festgelegt ist, insbesondere die Publizitätspflicht in den Anlagen zum Moniteur belge, wird entsprechend den Bestimmungen des belgischen Gesetzes geregelt. § 25Der Generalsekretär ist bevollmächtigt, die Eintragungsformalitäten der Vereinigung durchzuführen. Zuletzt geändert 7.11.2000
|