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3.11.1 ANLAGE 1 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)

Übergangsvorschriften des Beschlusses zur 2. Änderung des VGP A
Für die Mitarbeiter, die am 30. April 1997 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Mai 1997 zu demselben Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Ist ein Mitarbeiter durch das In-Kraft-Treten dieses Änderungsbeschlusses niedriger als bisher eingruppiert, erhält er den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage vermindert sich in der Höhe, wie sich durch die Teilnahme am Bewährungsaufstieg die Vergütung erhöht.
2. Den Mitarbeitern, deren Vergütung sich durch den Wegfall der Meisterzulage ab 1. Mai 1997
verringert, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage gewährt
Für Pfarrer gelten die Übergangsvorschriften des Pfarrbesoldungsgesetzes entsprechend.

Übergangsvorschriften der Arbeitsrechtsregelung zur 4. Änderung des VGP A
Für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2004 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2005 zu demselben Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Dienstverhältnisses Folgendes:

Ist ein Mitarbeiter durch das In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung niedriger als bisher eingruppiert, erhält er den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage vermindert sich in der Höhe, wie sich durch die Teilnahme am Bewährungsaufstieg die Vergütung erhöht.

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