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3.11.1 ANLAGE 1 ZUR KDVO =
VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)
Übergangsvorschriften des Beschlusses zur 2.
Änderung des VGP A
Für die Mitarbeiter, die am 30. April 1997 in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Mai 1997 zu demselben
Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses Folgendes:
1. Ist ein Mitarbeiter durch das In-Kraft-Treten
dieses Änderungsbeschlusses niedriger als bisher eingruppiert, erhält
er den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die persönliche
Zulage vermindert sich in der Höhe, wie sich durch die Teilnahme am
Bewährungsaufstieg die Vergütung erhöht.
2. Den Mitarbeitern, deren Vergütung sich durch
den Wegfall der Meisterzulage ab 1. Mai 1997
verringert, wird der Unterschiedsbetrag als
persönliche Zulage gewährt
Für Pfarrer gelten die Übergangsvorschriften
des Pfarrbesoldungsgesetzes entsprechend.
Übergangsvorschriften der Arbeitsrechtsregelung
zur 4. Änderung des VGP A
Für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2004 in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2005 zu demselben
Anstellungsträger fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses Folgendes:
Ist ein Mitarbeiter durch das In-Kraft-Treten dieser
Arbeitsrechtsregelung niedriger als bisher eingruppiert, erhält er den
Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage
vermindert sich in der Höhe, wie sich durch die Teilnahme am
Bewährungsaufstieg die Vergütung erhöht.
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