<3.1> DIENSTRECHT: ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE MITARBEIT
Das Kirchenrecht der EvLKS unterscheidet in
vielerlei Hinsicht die Mitarbeiter des Verkündigungsdienstes [=
Geistliche, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker, ab 2004 auch Erzieher in
Kindertagesstätten] von den sonstigen Mitarbeitern; denn der
Verkündigungsdienst bildet den Mittelpunkt kirchlicher
Tätigkeit.
Unabhängig von der erstgenannten
Unterscheidung wird zudem spezifisch dienstrechtlich unterschieden
zwischen:
1. besoldeten öffentlich-rechtlich
geregelten Dienstverhältnissen [= bei Kirchenbeamten, Geistlichen,
Vikaren, soweit sie nicht ausnahmsweise ehrenamtlich tätig sind oder
privatrechtlich angestellt sind],
2. vergüteten privatrechtlich geregelten
Dienstverhältnissen [= bei Angestellten und
Arbeitern],
3. nicht vergüteter, privatrechtlich
geregelter ehrenamtlicher Mitarbeit.
Die öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse sind ähnlich wie staatliche
Beamtenverhältnisse geregelt. Hingegen unterstehen die privatrechtlichen
Dienstverhältnisse den normalen Regeln des allgemeinen staatlichen
Arbeitsrechts - soweit nicht wegen der besonderen Art des kirchlichen Dienstes
Abweichungen erforderlich sind. Einige Gruppen von nebenberuflichen Mitarbeitern
haben statt eines Arbeitsvertrages einen besonderen Rahmenvertrag, der
werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente mischt und anstelle einer
festen Vergütung nur Reisekosten und eventuell Honorarzahlungen von Fall zu
Fall des Tätigwerdens vorsieht: so zum Beispiel Orgelsachverständige,
Glockensachverständige, Archivpfleger, Siegelsachverständige,
Friedhofspfleger .
Der bei weitem größte Teil der
kirchlichen Mitarbeiter arbeitet völlig ohne durch die Kirche gezahlte
Vergütung. Trotzdem sind sie Vollmitglieder der Dienstgemeinschaft in ihrer
Kirchgemeinde und sind entsprechend zu behandeln (vgl. § 29 Abs. 2 KGO,
aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1”ORGANISATION AUF UNTERER EBENE:
KIRCHGEMEINDEN). Das kirchliche Recht gibt diesen ehrenamtlichen
Mitarbeitern aber unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen, also auch für Reisekosten im Dienst der Kirche (vgl. § 38
Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 KGO) . Die EvLKS hat für diese Mitarbeiter
zudem Versicherungsschutz organisiert. Bei Unfällen im Dienst entstehen
Ansprüche aus Sammel-Versicherungsverträgen, welche die EvLKS
zugunsten der ehrenamtlichen Mitarbeiter abgeschlossen hat. Ohnehin sind auch
die ehrenamtlichen Mitarbeiter automatisch bei ihrer Tätigkeit für die
Kirche kraft Gesetzes unfallversichert. Alle kirchlichen Mitarbeiter, also auch
die ehrenamtlichen, können sich bei den speziell für den kirchlichen
Bereich organisierten Versicherungen versichern - was eventuell günstiger
sein kann als bei anderen Versicherungen. Siehe insgesamt den Abschnitt 4.4
VERSICHERUNGSRECHT".
Früher konnte die Kirche Preisnachlässe
für Anschaffung von Kraftfahrzeugen auch an ehrenamtliche Mitarbeiter
vermitteln. Dies ist derzeit nicht mehr möglich. Siehe dazu die KfzVO im
Abschnitt 4.3.1 "BEWEGLICHE SACHEN".
Zu den öffentlich-rechtlich geregelten
Dienstverhältnissen ist vorab Folgendes zu sagen:
Die großen Kirchen in Deutschland haben von
dem staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre
Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verfassen
(gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV).
Demzufolge können sie, soweit sie dies wünschen,
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen. Sie
können ihr Dienstrecht einseitig durch kirchliche Gesetzgebung regeln,
innerhalb des Rahmens der hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts (= so
genannter "erster Weg" des Dienstrechts). Die EvLKS beschreitet
diesen "ersten Weg" bei ihren Pfarrern und bei einigen Laufbahnen ihrer
Verwaltungsmitarbeiter (vgl. Abschnitte 3.1 und 3.2 sowie für
Vergütung 3.10 und 3.13)
Die EvLKS verweist für einige Fragen ihres
kirchlichen Dienstrechts auf das entsprechende jeweilige staatliche Recht. Somit
hat die EvLKS bis auf Weiteres für die betreffenden Rechtsfragen ihre
Gesetzgebungsbefugnis auf den Staat delegiert. Zu manchen anderen Fragen
verweist die EvLKS im Dienstrecht der Pfarrer und Kirchenbeamten auf die
Regelungen für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter. Im Ergebnis
läuft dies darauf hinaus, dass die EvLKS insofern bis auf weiteres ihre
Gesetzgebungsbefugnis auf die Arbeitsrechtliche Kommission für die
verfasste EvLKS delegiert. Auch Delegation von Gesetzgebungsbefugnis in
umgekehrter Richtung kommt vor. Zu beidem siehe unten.
Für diejenigen Dienstverhältnisse,
welche die Kirchen nicht ausdrücklich öffentlich-rechtlich gestalten,
gilt das gewöhnliche Privatrecht, nämlich das von staatlichen
Gesetzgebern und Gerichten fortgebildete Bürgerliche Recht und darin
insbesondere das Arbeitsrecht - soweit nicht Besonderheiten des
kirchlichen Dienstes dem entgegenstehen. Diejenigen Problemfelder, bei denen
wegen der Eigenart des kirchlichen Dienstes das staatliche Recht nicht passt,
können die Kirchen durch eigene Gesetzgebung regeln. Von diesem Recht
machen die Kirchen aber derzeit kaum Gebrauch, sondern behelfen sich meist in
folgender anderen Weise:
Die EKD selbst, die meisten ihrer Gliedkirchen
und die römisch-katholischen Diözesen sichern die Eigenheiten ihres
Dienstes dadurch, dass in den individuellen Arbeitsverträgen aller
Mitarbeiter Bezug genommen wird auf allgemeine kirchliche Dienstregelungen in
deren jeweils sich verändernden Fassungen - siehe unten. So geschieht es
auch in der EvLKS und in ihren diakonischen Einrichtungen. Im Ergebnis
läuft das darauf hinaus, dass die Kirchen die Befugnis, ihren Dienst zu
regeln, an paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen
delegiert haben. Juristisch wird dies freilich oft anders konstruiert. Das
Bundesarbeitsgericht subsumiert diese Bezugnahmen in den individuellen
Arbeitsverträgen unter § 317 BGB = Bestimmung der jeweils geschuldeten
Leistungen der Vertragsparteien durch einen unabhängigen Dritten -
nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission (BArbG 17.04.1996 = AP Nr. 24 zu
§ 611 BGB Kirchendienst)
Im Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsrechts
könnten theoretisch Arbeitsbedingungen auch durch Tarifverträge
geregelt werden, welche die Kirchen mit Gewerkschaften der Mitarbeiter
aushandeln müssten (= so genannter "zweiter Weg"). Dies ist
aber bisher in Deutschland nur bei zwei evangelischen Landeskirchen vorgekommen
- nämlich bei der nordelbischen Kirche und bei derjenigen von
Berlin-Brandenburg.
Stattdessen beschreiten die übrigen
Gliedkirchen der EKD und ebenso die Diözesen der Katholischen Kirche einen
eigenständigen "dritten Weg" für die privatrechtlichen
Dienstverhältnisse: Sie organisieren Kommissionen, in denen
Repräsentanten der Mitarbeiter gemeinsam mit Repräsentanten der
kirchlichen Leitung die erforderlichen arbeitsrechtlichen Regeln
beschließen - siehe die Abschnitte 3.4 bis 3.9 sowie für
Vergütung die Abschnitte 3.5 und 3.11. Die Römisch-Katholische Kirche
organisiert Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts
("KODA"), zurückgehend auf eine Musterordnung der Vollversammlung des
Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 05.12.1977. Im Bereich der EKD gibt
es gleichartige Einrichtungen, nämlich Arbeitsrechtliche Kommissionen
("ARK"). Ihre Einrichtung geht zurück auf eine Empfehlung des
Rates der EKD vom 08.10.1976.
Einzelheiten dazu - und auch weitere Einzelheiten
zum Dienst ehrenamtlicher Mitarbeiter - sind erläutert im Abschnitt 3.4
"DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
ALLGEMEIN".
In den Dienst der EvLKS kann nur treten, wer von
seinen Überzeugungen und von seiner Lebensführung her nicht
stört, insbesondere auch nicht das Bild der Kirche in der
Öffentlichkeit stört. Dies gilt nicht nur für Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst, sondern für alle Mitarbeiter – und zwar mit
abgestuften Anforderungen je nach der Art der Tätigkeit in der Kirche.
Hinsichtlich der Angehörigen von Kirchen, die mit der EvLKS Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft haben (z.B. Methodistische Kirche), entstehen
keinerlei Probleme. Bei Angehörigen sonstiger Glaubensrichtungen innerhalb
der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (siehe oben, Abschnitt 1.1)
wird man verlangen, dass sie die von den Lehren der EvLKS abweichenden Meinungen
ihrer Glaubensrichtung nicht im Umkreis ihrer Berufstätigkeit propagieren.
In Berufspositionen der Diakonie, die nicht das Bild der Kirche in der
Öffentlichkeit prägen, sind eventuell auch sich unauffällig
verhaltende tolerante Nicht-Christen oder sogar Atheisten akzeptabel.
Kirchengesetzlich bestimmt § 3 Abs. 2 LMA (unten aufgelistet)
allgemein, dass nur Personen "endgültig" angestellt werden dürfen, die
Kirchenglieder der EKD sind. Hiervon können Ausnahmen genehmigt werden,
wenn dies ”im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit verantwortet
werden kann”. Seit 2002 ist für Genehmigung solcher Ausnahmen das
Bezirkskirchenamt zuständig: siehe § 1 Buchstabe J der ÜVO 1999
(aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.2)
Kirchliche Mitarbeiter müssen sich im Dienst
und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass die Glaubwürdigkeit der
Kirche nicht beeinträchtigt wird ("Loyalitätspflicht").
Das betrifft auch Mitarbeiter, die nicht Christen sind. Wenn kirchliche
Mitarbeiter offen gegen Regeln christlicher Lebensführung verstoßen,
so ist dies ein Grund zur Abmahnung. In schwerwiegenden Fällen kann es
sogar ein Grund zur Kündigung und Entlassung sein - beispielsweise bei
Aufrechthalten eines ehebrecherischen Verhältnisses. Pfarrer und
Kirchenbeamte werden gemäß den Bestimmungen des DisziplinarG
gemaßregelt und erforderlichenfalls entlassen.
Die Folgen, welche die Kirche bei
Verstößen gegen das Kirchenrecht zieht, werden zugemessen im Blick
auf die Schwere des Verstoßes und auf die Art des Dienstes, den der
Betreffende versieht; denn einige Arten von Dienst stehen mehr im Licht der
Öffentlichkeit als andere, so dass bei Fehlverhalten von Mitarbeitern in
diesen Diensten die Glaubwürdigkeit der Kirche stärker
beeinträchtigt wird als bei anderen.
Die römisch-katholische Kirche hat
Einzelheiten für die Beurteilung der Schwere von Verstößen
gesetzlich definiert: nämlich in Artikel 4 der "Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse",
verabschiedet durch die Deutsche Bischofskonferenz am 22.09.1993. In der EKD
sind Versuche, in ähnlicher Weise überregional geltende Definitionen
dieser Art zustande zu bringen, bisher gescheitert.
Es ist allein innere Angelegenheit der Kirche, zu
beurteilen, welche Verstöße gegen ihre Lehre so schwer wiegen, dass
sie eine Kündigung rechtfertigen. Über Fragen der kirchlichen Lehre
entscheidet die zuständige kirchliche Stelle - und nicht etwa die Meinung
der Mehrheit der Gläubigen vor Ort oder gar die Mehrheit der Mitarbeiter in
der betreffenden kirchlichen Einrichtung. Staatliche Behörden und Gerichte
dürfen die innerkirchliche Entscheidung nicht revidieren. Das
Bundesverfassungsgericht hat am 04.06.1985 zwei Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, in denen dieses Gericht selbst hatte
definieren wollen, welche Arten von Tätigkeit eine solche Nähe zu
spezifisch kirchlichen Aufgaben haben, dass der die Tätigkeit
ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert und deshalb die
Glaubwürdigkeit der Kirche berührt wird, wenn er sich in seiner
Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen
Glaubens- und Sittenlehre hält: BVerfGE 70,138 (165-166) gegen BArbGE
31,195(204-205) und BArbGE 45,250 (255-256)
Verantwortlichkeit von Mitarbeitern (auch
ehrenamtlichen) für angerichtete
Schäden:
Wenn jemand im Rahmen seiner Tätigkeit
für die Kirche einem anderen einen vorsätzlich oder fahrlässig
einen Schaden zufügt, zum Beispiel wenn jemand durch Nachlässigkeit
als Kirchenvorstandsmitglied die eigene Kirchgemeinde schädigt, so haftet
er eventuell mit seinem persönlichen Vermögen auf Schadensersatz - und
zwar nach folgende Regeln:
In besonders gelagerten Fällen, die hier der
Kürze halber nicht einzeln erläutert werden können, haftet nach
außen hin analog zu Artikel 34 Grundgesetz nur die Körperschaft,
für die der betreffende Mitarbeiter tätig war - aber im
Innenverhältnis kann sie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei
dem betreffenden Mitarbeiter Rückgriff nehmen.
Im Normalfall jedoch haftet im
Außenverhältnis zu dem Geschädigten zunächst einmal der
betreffende Mitarbeiter persönlich - und zwar je nach Fall entweder ganz
alleine oder (in Fällen der §§ 31, 89 und 831 BGB) neben der
betreffenden Körperschaft als Gesamtschuldner (§§ 421, 426
BGB). Aber im Innenverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der
Körperschaft ist die Körperschaft bei allen nicht vorsätzlich
begangenen Schädigungen verpflichtet dafür zu sorgen, dass der
Mitarbeiter den Schadensersatz nicht alleine tragen muss. Nämlich der
Mitarbeiter muss nach Billigkeit ganz oder teilweise entlastet werden, indem die
Körperschaft mehr oder weniger viel von dem Schadensersatz auf sich nimmt
und den Mitarbeiter also von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen
freistellt.
Für Pfarrer und Kirchenbeamte ergibt sich
dies aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Verbindung mit § 64
PfG und § 36 PfErgG, beziehungsweise § 53 KBG und § 16
KBErgG.
Für sonstige Mitarbeiter in vergüteter
Tätigkeit sind gemäß § 14 KDVO die Regeln für
Kirchenbeamte analog anzuwenden.
Bei ehrenamtlichen Mitarbeitern, zum Beispiel bei
ehrenamtlichen Kirchvorstehern, könnte man theoretisch daran denken, streng
den Abschnitt des BGB über ”Auftrag” anzuwenden (§§
662 ff BGB), so dass der ehrenamtliche Mitarbeiter schon für
geringfügigste Fahrlässigkeiten den Schadensersatz in voller Höhe
alleine tragen müsste. Es herrscht aber im Ergebnis Einigkeit in
Rechtsprechung und Schrifttum (trotz Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Begründung dazu), dass dies so nicht richtig sein kann. Denn
gemäß § 670 BGB hat der Beauftragte einen Anspruch darauf, dass
der Auftraggeber ihm Kosten und sonstige Aufwendungen erstattet, die ihm bei
Ausführung des Auftrages entstanden sind. Also muss der Auftraggeber auch
eventuelle Risiken auf sich nehmen, welche der Beauftragte zwecks
Ausführung des Auftrages auf sich geladen hat. Wenn durch
Ungeschicklichkeit des Beauftragten Kosten oder sonstige Aufwendungen entstehen,
die theoretisch hätten vermieden werden können, dann sind sie je nach
Lage des Falles in billiger Weise zwischen Auftraggeber und Beauftragtem zu
verteilen. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof am 05.12.1983
entschieden, BGHZ 89,155 [157ff.], dass bei einer Aufsichtspflichtverletzung
durch einen ehrenamtlich tätigen Jugendführer im Pfadfinderverein der
Schaden nach denselben Regeln verteilt werden soll, die im Arbeitsrecht
allgemein für die innerbetriebliche Schadensteilung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer durch das Bundesarbeitsgericht entwickelt worden sind. Dies
gilt als Präzedenzurteil für andere Fälle der Verantwortlichkeit
ehrenamtlicher Mitarbeiter. Die betreffenden Regeln des Bundesarbeitsgerichts
sind veröffentlicht in BArbG NJW 1995, 210 und BArbG NJW 1993, 1732. Danach
wird der Schaden gemäß folgender Abwägung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer verteilt: Beim Arbeitnehmer berücksichtigt man das
Ausmaß seines Verschuldens, die Höhe seiner Arbeitsvergütung,
eventuelle Unerfahrenheit, Übermüdung, Jugendlichkeit und die
Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit. Zu Lasten des Arbeitgebers
berücksichtigt man die durch ihn zu tragenden Betriebsrisiken, insbesondere
im Hinblick auf die mögliche Schadenshöhe bei zu erwartenden
Schäden, Zumutbarkeit des Abschlusses einer Schadensversicherung, und ein
eventuelles Verschulden durch schlechte Organisation.
Die DDR-Vorschrift, dass bei Berechnung des
Dienstalters auch Wehrdienstzeit mitzurechnen sei, ist ins Kirchenrecht der
EvLKS aufgenommen worden. Eine so erworbene Rechtsstellung blieb folglich auch
nach Auflösung der DDR erhalten: <Mitteilung über>
Anrechnung des Grundwehrdienstes bzw. Wehrersatzdienstes und
Reservistenwehrdienstes auf die Dienstzeit der kirchlichen Mitarbeiter, ABl. vom
??.??.1979 (ABl. 1979 A 73)
durch Zeitlauf obsolet: KirchenG
zur Wiederbesetzung <in den Jahren 1939-1950> kriegsverwaister Pfarr- und
Kirchenbeamtenstellen vom 08.07.1950 (ABl. 1950 A
53)
Für Mitarbeiter, auch ehrenamtliche, und
sogar Teams von Mitarbeitern als Ganze kann psychologische Beratung
über einen längeren Zeitraum hinweg organisiert werden. Solche
psychologische Beratung heißt "Supervision": vgl. dazu die
Supervisionsrichtlinie vom 26.06.2001 am Ende dieses
Abschnittes.
Die Kirchenleitung der VELKD soll prüfen,
wie erreicht werden kann, dass Landeskirchen Mitarbeiter aus anderen
Landeskirchen übernehmen: *
Beschluss der Generalsynode <der VELKD> zum
Austausch von
Pastorinnen und Pastoren, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den
ev.-luth. Landeskirchen in Deutschland vom 16.10.1991
(ABl. VELKD
Bd. VI S. 160)
Jede Einstellung von hauptberuflichen
Mitarbeitern in der Landeskirche, ihren Untergliederungen und Werken bedarf
der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Gleiches gilt für jede
Höherstufung in eine höhere Besoldungs- oder
Vergütungsgruppe. Im Allgemeinen hat das Landeskirchenamt durch die
ÜVO 1999 (siehe oben, Abschnitt 1.3.2) seine Genehmigungsbefugnis auf
die Bezirkskirchenämter übertragen: *
VO mit Gesetzeskraft über die
Besetzung von Stellen und
über die
Versetzbarkeit im kirchlichen Dienst vom 11.07.1958 (ABl.
1958 A 37)
Querverweis: § 2 der zitierten Verordnung
gab früher dem Landeskirchenamt die Macht, Mitarbeiter aus einer
Einrichtung der EvLKS beliebig in eine andere zu versetzen, sofern das
Gehalt / die Vergütung gleichhoch blieb. Diese Macht ist inzwischen durch
Mitspracherechte der Betroffenen und der Mitarbeitervertreter eingeschränkt
worden. Siehe die betreffenden Regelungen im MVG, KBG, PfarrerG, LMG und in der
KDVO. Siehe die Nachweise beim AusfG KBG im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER
KIRCHENBEAMTEN"
Normal beschäftigte, nicht-geistliche
kirchliche Mitarbeiter müssen in der Regel mindestens fünf Jahre auf
derselben Stelle bleiben und dürfen sich also frühestens alle
fünf Jahre bewerben um eine andere kirchliche Stelle: VO an alle
Bezirkskirchenämter Reg.Nr. 6010/29 vom 12.05.1965 (ABl.: 1965; Herzog, S.
210)
Unfälle mit schweren Körperschäden
sind sofort fernmündlich dem Landeskirchenamt, dem Bezirkskirchenamt, dem
Kreisarzt und der Polizei zu melden. Andere sind nur brieflich zu melden:
*<VO über> Meldung von
Arbeitsunfällen, vom 14.05.1979 (ABl. 1979 A
46)
Vordrucke zum Anzeigen von
Unfällen sind im Amtsblatt veröffentlicht;
<Hinweis:> Unfallanzeige vom 13.06.2003 (ABl. 2003 A
99)
Adressen der zuständigen Zentren der BAD
Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH: *
<Hinweise über>
Arbeitsmedizinische Betreuung der
kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 1998 A 161)
;
*<Hinweise über> Arbeitsmedizinische
Betreuung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im ABl. vom
15.05.2000 (ABl. 2000 A 69)
Alle Mitarbeiter, gleichgültig ob
ehrenamtlich oder gegen Vergütung arbeitend, dürfen während
Zeiten, wo sie Läuse haben oder an einer der in § 34
InfektionsschutzG aufgezählten Krankheiten leiden, nicht in
Kindergärten, Schulen, Rüstzeitenheimen oder Ferienlagern tätig
sein. Erziehungsberechtigte haben zu überwachen, dass in Bezug auf die
ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen die Vorschriften dieses Gesetzes
eingehalten werden. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter, die in
Gemeinschaftsverpflegungsküchen arbeiten oder anderswo mit Lebensmitteln zu
tun haben, dürfen nicht tätig sein, solange sie Krankheitserreger der
in § 42 Abs. 1 InfektionsschutzG genannten Arten tragen. Über die
betreffenden Vorschriften sind die erwähnten Mitarbeiter und die
Erziehungsberechtigten zu belehren. Hierzu müssen sie Formblätter
unterschreiben, die aus dem Amtsblatt 2001 Seiten A 49-51 zu kopieren und ihnen
zur Unterschrift vorzulegen sind: InfektionsschutzG im ABl. vom 15.03.2001
(ABl. 2001 A 47)
Auch die VELKD selbst hat für ihre
Dienststellen eine entsprechende VO erlassen: *
RechtsVO zur Ausführung des DisziplinarG vom 23.01.1995 (ABl.
VELKD Bd. VI S. 269)
*<VO über>
Pfarramtliche Beurteilungen zu Bewerbungszwecken im kirchlichen Bereich
vom 30.04.1976 <
bindende Anweisungen> (ABl. 1976 A
37)
Für Mitarbeiter, die fachliche Betreuung
durch einen Psychologen benötigen, kann die Landeskirche dies
vermitteln: *Richtlinie über die
Supervision in der EvLKS (Supervisionsrichtlinie) vom 26.06.2001 (ABl.
2001 A 196)
{2.6.10}
<3.4> DIENSTRECHT DER
PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
ALLGEMEIN
ACHTUNG: FÜR MITARBEITER IM BEREICH DES
DIAKONISCHEN WERKES GELTEN BESONDERE REGELUNGEN. SIE SIND GROSSENTEILS NICHT IM
AMTSBLATT DER EvLKS VERÖFFENTLICHT !
Für die Beziehungen zwischen Kirchen und
denjenigen Mitarbeitern, die völlig ohne durch die Kirche gezahlte
Vergütung tätig sind (= ehrenamtliche Mitarbeiter),
gelten die normalen Regeln des Privatrechts über gratis erbrachte
Leistungen - also vor allem die Regeln über unentgeltliche Verträge
allgemein (§§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch) und diejenigen
speziell über das Auftragsverhältnis (§§ 662 ff
Bürgerliches Gesetzbuch)
Informationen über Gewinnung, Förderung
und rechtliche Stellung ehrenamtlicher Mitarbeiter: *
Handreichung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, vom 31.03.1995 (ABl. 1995
B 25)
*
Grundsätze der Kirchenleitung <der VELKD> für die
ehrenamtliche Mitarbeit von Theologen im Verkündigungsdienst vom 25.03.1985
[ABl. VELKD Bd. VI S. 2] (ABl. EKD 1985, S. 351)
Ehrenamtliche Mitarbeiter von
Kirchen und Wohlfahrtseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.
11 SGB VII automatisch gesetzlich versichert gegen Unfälle bei ihrer
Tätigkeit, auf dem Wege dorthin und von dort und bei
Fortbildungsveranstaltungen - genau wie die arbeitsvertraglich
beschäftigten Mitarbeiter. Versicherungsträger ist die sachlich
zuständige Berufsgenossenschaft - siehe die Erläuterungen unten im
Abschnitt 4.4 "VERSICHERUNGSRECHT".
Hingegen diejenigen Mitarbeiter der EvLKS, denen
wenigstens ein Teil der aufgewendeten Arbeitszeit durch die Kirche vergütet
wird (= Angestellte und Arbeiter), unterliegen insoweit den
Regelungen in ihrem jeweiligen Dienstvertrag, ergänzt durch das kirchliche
Arbeitsrecht (siehe sogleich), welches wiederum ergänzt wird durch das
gewöhnliche deutsche Arbeitsrecht (§§ 611 ff Bürgerliches
Gesetzbuch, zahlreiche Spezialgesetze und viele gewohnheitsrechtliche
Regeln). Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung von
Mitarbeitern sind ungültig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht
ordnungsgemäß angehört worden ist - vgl. oben, Abschnitt 1.3.4
"MITARBEITERVERTRETUNG".
Hinweis: eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen
zum kirchlichen Arbeitsrecht wurde durch Bernhard Baumann-Czichon und andere
herausgegeben, Bremen: Verlag Kellner 1996.
Die Gesetzgebungsbefugnis für kirchliches
Arbeitsrecht ist in der EvLKS den beiden Arbeitsrechtlichen Kommissionen
übertragen, soweit die betroffenen Fragen im staatlichen
Öffentlichen Dienst durch Tarifverträge geregelt sind oder geregelt
werden könnten. Die eine Kommission, geregelt im Schlussteil des LMG (siehe
unten), besteht für die verfasste EvLKS. Die andere Kommission,
geregelt im LMEG (siehe unten), besteht für die Einrichtungen des
Diakonischen Werkes. Nur die Kommissionsbeschlüsse für die verfasste
EvLKS werden im Amtsblatt veröffentlicht - nicht die Beschlüsse der
Kommission für die Diakonie. Aus diesem Grund sind letztere hier in dieser
Kirchenrechtsdatenbank nicht mit enthalten. Die Vergütungstarife der
Diakonie in Sachsen schließen sich aber großenteils an
überregionale Regelungen an, über welche im Amtsblatt der EKD
berichtet wird. Insofern findet man immerhin im Amtsblatt der EKD einige
Anhaltspunkte.
Die Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission
für die verfasste EvLKS verweisen zu einigen Punkten auf das Recht der
Kirchenbeamten und Pfarrer der EvLKS und bei manchen anderen Punkten auf
staatliches Recht. Insofern hat also die Arbeitsrechtliche Kommission die ihr
delegierte Gesetzgebungsbefugnis zurückdelegiert oder ihre Rechtsetzung an
Recht aus anderer Quelle angehängt.
Die Arbeitsrechtsregelungen durch die
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes halten sich
großenteils an Vorgaben, die allgemein für die Diakonie innerhalb der
EKD insgesamt ausgearbeitet worden sind.
Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind
paritätisch besetzt mit Vertretern der kirchlichen Rechtsträger als
Arbeitgeber einerseits und Vertretern von Vereinigungen der Mitarbeiter als
Arbeitnehmer andererseits. Bei Uneinigkeit in einer Arbeitsrechtlichen
Kommission kann ein Schlichtungsausschuss angerufen werden und entscheiden. Die
Landessynode der EvLKS kann mit verfassungsändernder Mehrheit
Beschlüsse des Schlichtungsausschusses aufheben und durch eine andere
Regelung ersetzen (§ 20 LMG)
Eine vom Rat der EKD erlassene Richtlinie
enthält Empfehlungen zu den Anforderungen an eine privatrechtliche
berufliche Mitarbeit in der EKD und im Diakonischen Werk der EKD, die laut
Artikel 13 (4) des VerwaltungsstrukturG (aufgelistet im Abschnitt 1.3.1 bei
der Kirchgemeindeordnung) ab dem 01.01.2007 anzuwenden sind:
*Richtlinie des Rates
der EKD nach Artikel 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in
Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 01.07.2005 [ABl. EKD 2005 S.
413],
bekannt gemacht zum 25.04.2006 (ABl. 2006 A
49)
.
Durch das Landeskirchliche
MitarbeiterergänzungsG wurde eine zweite "Arbeitsrechtliche
Kommission" der EvLKS geschaffen, nämlich zur Regelung der
Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Bereich des Diakonischen Werkes
der EvLKS e.V. Es gelten in den Einrichtungen der Diakonie die jeweiligen
"Arbeitsvertragsrichtlinien", welche gemäß der Satzung des
Diakonischen Werkes der EKD durch die dort gebildete gemeinsame
Arbeitsrechtliche Kommission der EKD beschlossen wurden (= "AVR
DW-EKD") - jedoch nur nach Maßgabe von Beschlüssen der
Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS:
*KirchenG zur Ergänzung des ... LMG ...
(Landeskirchliches MitarbeiterergänzungsG - LMEG) vom 20.11.1997
<mit Anlage, Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des
Diakonischen Werkes der EvLKS e.V.> (ABl. 1997 A
236)
{3.5.1.1}
Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission
der EvLKS beträgt sechs Jahre, auslaufend z.B. zum 31.08.2003:
<Mitteilung über die> Arbeitsrechtliche Kommission im ABl. vom
15.05.2003 (ABl. 2003 A 81)
Die "Arbeitsrechtliche Kommission" für die
verfasste EvLKS hat bisher eine Reihe von Vergütungsregelungen und folgende
neun grundsätzliche Regelungen beschlossen: Regelung Nr. 1 über
Gewährung einer Zuwendung (= "WEIHNACHTSGELD"), Regelung Nr. 2
über VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN, Regelung Nr. 3 über
URLAUBSGELD, Regelung Nr. 4 (= KDVO) über ALLGEMEINE
ARBEITSBEDINGUNGEN von Mitarbeitern, die nicht nur geringfügig
beschäftigt sind, Regelung Nr. 5 über PRAKTIKANTEN, Regelung
Nr. 6 (= OgbM) über ARBEITSBEDINGUNGEN VON GERINGFÜGIG
BESCHÄFTIGTEN (aufgehoben ab 01.01.2003), Regelung Nr. 7
über VERTRETUNGEN IM VERKÜNDIGUNGSDIENST, Regelung Nr. 8
über Abfindungen bei Kündigung (= "SOZIALE ABSICHERUNG"),
Regelung Nr. 9 (= ATZO) über
ALTERS-TEILZEIT.
Der Text der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
(KDVO) ist weitgehend aus dem Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) übernommen. Soweit Textteile zu interpretieren sind, welche
aus dem BAT übernommen sind, kann man Kommentierungen und
Präzedenzentscheidungen zum BAT mit heranziehen. Dabei muss man aber
große Vorsicht walten lassen; denn erstens gelten teils andere
Auslegungsregeln, und zweitens mischt die KDVO Regelungen des BAT
(Bund/TdL) mit Regelungen des BAT (VKA) und mit spezifischen,
kircheneigenen Regelungen, so dass in vielen Punkten die Mischung andere
Auslegungsergebnisse erzeugt als der reine Text des BAT (Bund/TdL) oder der
reine Text des BAT (VKA)
Im Gegensatz zum BAT ist die KDVO ein Gesetz -
nicht bloß ein Vertrag. Also muss man auf die KDVO die Auslegungsregeln
für Gesetze anwenden - nicht die Auslegungsregeln für Verträge.
Zwar sind bei Tarifverträgen wie dem BAT die Interpretationsregeln bereits
denen für Gesetze angenähert, aber eben nicht vollständig. Es
bleibt auch bei Tarifverträgen die althergebrachte Auslegungsregel für
Verträge bestehen, dass der ursprüngliche Wille der
Vertragschließenden maßgebend ist. Infolgedessen sind auch
Tarifverträge nur sehr eingeschränkt analogiefähig. Ihre
Bestimmungen können nur in sehr engen Grenzen durch "ergänzende
Vertragsauslegung" weiterentwickelt werden. Lücken, welche die
Tarifvertragsparteien absichtlich offen gelassen haben, dürfen nicht durch
Auslegung gefüllt werden. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die
Auslegung des BAT.
Im Gegensatz zu Verträgen sind Gesetze
teleologisch auszulegen: Bei der Auslegung ist der Nutzen des Gesetzes für
Gegenwart und Zukunft zu suchen. Gesetze sind voll analogiefähig.
Lücken im Gesetz dürfen und sollen durch Analogie gefüllt werden.
Dies gilt auch für die KDVO.
Das oben Gesagte möchte ich hier an einem
Beispiel erläutern, nämlich am
"Bewährungsaufstieg". Hier gelten zwei unterschiedliche
BAT-Regelungen - nämlich einerseits für Bund und Tarifgemeinschaft der
Länder, andererseits für den Verband der kommunalen Arbeitgeber. Die
KDVO vermischt diese beiden Regelungen! Der BAT (Bund/TdL) und der BAT
(VKA) unterscheiden sich vor allem darin, dass Letzterer nur den
"Fallgruppenaufstieg" kennt, während ersterer zusätzlich zum
"Fallgruppenaufstieg" auch noch einen "allgemeinen Bewährungsaufstieg"
vorsieht (= den so so genannten "Sternchen-Aufstieg"). Der
Fallgruppenaufstieg ist geregelt in Anhang 1a (Vergütungsordnung) zum
BAT. Beim Fallgruppenaufstieg gelangt man in eine höhere
Vergütungsgruppe, nachdem man über gewisse Zeit in einer ganz
bestimmten Fallgruppe der Vergütungsordnung eingruppiert war. Der
"Sternchen-Aufstieg" hingegen ist geregelt in § 23 a BAT
(Bund/Länder). Dieser Paragraph fehlt im BAT (VKA). Beim
"Sternchen-Aufstieg" gelangt man in eine höhere Vergütungsgruppe,
nachdem man über gewisse Zeit Tätigkeitsmerkmale erfüllt hat,
welche in der Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT (Bund/TdL)
durch ein Sternchen gekennzeichnet sind. Dabei ist gleichgültig, in welchem
Abschnitt und welcher Fallgruppe der Vergütungsordnung man eingruppiert
war. § 23a Nr. 2-6 BAT (Bund/TdL) gewähren zudem
Vergünstigungen für den "Sternchen-Aufstieg", welche beim
Fallgruppenaufstieg nicht vorgesehen sind und welche auch nicht durch Analogie
dorthin hinübergezogen werden werden dürfen, weil nämlich die
Tarifvertragsparteien des BAT (Bund/TdL) hier willentlich eine Lücke
im Tarifvertragsrecht gelassen haben. Bis 1965 hatte es nur eine einheitliche
Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT gegeben. Sie galt sowohl
für Bund / TdL wie auch für VKA Ihre Abschnitte waren durch Ziffern
gegliedert. In dieser einheitlichen Regelung gab es nur den Fallgruppenaufstieg.
1966 führten Bund und TdL zusätzlich zum Fallgruppenaufstieg noch den
"Sternchen-Aufstieg" ein. Bei dieser Gelegenheit wurde für den BAT
(Bund/TdL) die Anlage 1a (Vergütungsordnung) völlig
umgestaltet. Ihre Abschnitte sind nunmehr für Bund / TdL durch
Großbuchstaben gegliedert. Die KDVO für die EvLKS hat jedoch nicht
diese umgestaltete Anlage 1a des BAT (Bund/TdL) als Modell benutzt,
sondern die auf altem Stand gebliebene Anlage 1a des BAT (VKA), welche
einzig den Fallgruppenaufstieg vorsieht. Dementsprechend verwendet die
zugehörige Anlage 1a (VGPA) zur KDVO überall dort, wo über
Bewährungsaufstieg gesprochen wird, immer den Sprachgebrauch für
Fallgruppenaufstieg. Es gibt in der KDVO keinen "Sternchen-Aufstieg".
Andererseits hat die KDVO aber aus dem BAT (Bund/TdL) den § 23a
übernommen, obwohl dieser Paragraph im BAT (Bund/TdL) überhaupt
nicht für Fallgruppenaufstieg gilt, sondern nur für den
"Sternchen-Aufstieg". Daraus kann man folgern, dass also im Bereich der KDVO die
Vergünstigungen des § 23a Nr. 2-6 (anders als im BAT !) auf den
Fallgruppenaufstieg angewendet werden sollen, soweit dies nicht im Einzelfall
widersinnig ist - anderenfalls hätte § 23a KDVO keinerlei
Anwendungsbereich.
*Kirchliche
Dienstvertragsordnung (
KDVO - dies ist "Regelung Nr. 4" der
Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A
81)
{3.5.2}; Anlage SR 2 b zur KDVO (Sonderregelungen für Mitarbeiter
in Anstalten und Heimen) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2.6};
Anlage SR 2 Buchstabe l römisch I zur KDVO (Sonderregelungen für
Mitarbeiter als Lehrkräfte vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2.7};
Anlage SR 2 r zur KDVO (Sonderregelungen für Mitarbeiter als Kirchner und
Hausmeister) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A
81){3.5.2.8}; die meisten §§ traten in Kraft ab
01.10.1992, jedoch wurden §§ 22 Abs. 1-2, 23, 23a, 26 Abs. 2-3, 27
Buchst. B, 28, 28a und 30 erst ab 01.01.1993 in Kraft gesetzt durch
Bekanntmachung vom 12.11.1992 (ABl. 1992 A 195); §§ 20,
23a, 27, 41, 51, 59, 63, 72 geändert durch <Erste> Änderung
vom 07.11.1994 (ABl. 1994 A 266); §§ 3, 15, 15b, 20, 23a, 34,
36, 37, 38, 48, 53, 63, 71 und Anlage SR 2 l I geändert durch 2.
Änderung vom 15.03.1995 (ABl. 1995 A 73); Dritte Änderung vom
07.12.1995 (ABl. 1996 A 13); *
Neufassung bekannt gemacht vom 20.02.1996 (ABl. 1996 A 53)
;
§§ 15, 15a, 16, 27, 29, 33, 33a, 35, 39, 41, 48, 50, 52, 63, 64
geändert durch * Beschluss zur 4.
Änderung der Regelung Nr. 4 vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 257)
;
Überschrift zu Abschnitt X, §§ 46 und 52 Abs. 2 geändert
durch * Beschluss zur 5. Änderung ... vom
14.07.1997 (ABl. 1997 A 182)
; §§ 53 Abs. 3 und 55 neu
gefasst, § 72a eingefügt ab 01.11.1998 durch *
Beschluss zur 6. Änderung ... vom 09.09.1998 (ABl. 1998 A
169)
; §§ 3, 33, 39, 42, 53, 55, 56, 63, 72a geändert
durch * Beschluss zur 7. Änderung ... vom
26.11.1998 (ABl. 1998 A 210)
; rückwirkend "Pfennig" durch "Cent"
ersetzt ab 01.01.2002, § 46 geändert ab 01.08.2002, §§ 2-3,
7, 19, 20, 23a, 27, 29, 36-37, 39, 44, 48, 49, 52a, 53, 57, 59, 63, 71, 72a
geändert ab 01.01.2003 durch * Beschluss
zur 8. Änderung ... vom 22.05.2002 (ABl. 2002 A 130)
; § 15a
gestrichen, §§ 47, 62, 64, SR 2b und SR 2 Buchstabe l römisch I
geändert ab 01.01.2004 durch * Beschluss
zur 9. Änderung ... vom 09.05.2003 (ABl. 2003 A 114)
; § 29 B
geändert durch * Beschluss zur 10.
Änderung ... vom 21.11.2005 (ABl. 2005 A 209)
; Änderungen der
Anlagen zur KDVO durch Tarifanhebungen sind unten im Abschnitt 3.11
nachgewiesen; Beschluss zur Änderung des
Bemessungssatzes für Zulagen und Zuschläge in der KDVO ... vom
06.05.1999 (ABl. 1999 A 120); Beschluss zur Änderung ...<ab
01.04.2000> vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 250); Beschluss zur
Änderung ... <ab 01.10.2000 und ab 01.02.2001> vom 30.08.2000 (ABl.
2000 A 119); * Beschluss zur
Änderung ... <ab 01.02.2002> vom 20.06.2002 (ABl. 2002 A206);
* Beschluss zur Änderung ... <ab
01.07.2003 und ab 01.07.2004> vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A
114)
Querverweis: Zur KDVO gehören mehrere die
Vergütung regelnde Anlagen. Sie sind gesondert aufgelistet: nämlich
unten im Abschnitt 3.11 "VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER", mit Unterabschnitten.
Aufgehoben: pauschal "alle
entgegenstehenden kirchlichen arbeitsrechtlichen
Regelungen".
Querverweis: Laut § 26
Abs. 3 AusfG KBG wurden zum Tage des In-Kraft-Tretens der KDVO folgende zwei
Kirchengesetze, die die Versetzung und Abordnung von Mitarbeitern regelten, samt
ihren Änderungen aufgehoben: KirchenG über die Versetzung und
Abordnung kirchlicher Beamter und Angestellter vom 13.03.1965; KirchenG zur
Förderung des Gemeindeaufbaus vom 21.11.1967 - siehe die Nachweise beim
AusfG KBG im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER
KIRCHENBEAMTEN"
obsolet: *
Merkblatt zu geringfügig Beschäftigten und freien
Mitarbeitern vom 22.11.1994 <mit Formularen> (ABl. 1994 A
258)
Jedoch waren durch § 1 OgbM
mehrere Gruppen von Fällen aus der OgbM ausgeschlossen, nämlich zum
Beispiel Mitarbeiter in Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
("ABM-Maßnahmen"). Für geringfügig beschäftigte
Lehrer wurden die entsprechenden staatlichen sächsischen
Vorschriften entsprechend herangezogen (OgbM § 1, Ende des Abs. 2).
Ebenso fielen Auszubildende nicht unter die
OgbM.
Einige Gruppen von Auszubildenden fallen
unter die Regelung Nr. 5 über "Praktikanten", aufgelistet unten im
Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN")
*VO über die
Mitteilung entgeltlicher Tätigkeiten an die Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle (TätigkeitsmitteilungsVO) vom 25.10.1994
<
mit Formularen> (ABl. 1994 A 258)
{3.5.5.1}
Die KDVO gilt nicht für Mitarbeiter auf
Honorar-Basis. Die Honorarordnung von 1986, weitgehend obsolet, empfahl hierzu
ein Formular für Honorarvereinbarungen: *
Richtlinie <des BEK DDR> zur
Vergütung nebenberuflicher
Dozenten, Honorarordnung vom 08.11.1986 (MBl. BEK DDR 1986, S.
79)
Gekündigte Mitarbeiter erhalten eine
Abfindung, in Ergänzung der Vorschriften über
"Übergangsgeld" in der KDVO: *Ordnung
zur sozialen Absicherung (=
dies ist "Regelung Nr. 8" der Arbeitsrechtlichen
Kommission) vom 25.04.1996 (ABl. 1996 A 153)
{3.5.3.8};
§§ 1 und 2 geändert und § 2a befristet eingefügt
durch * Beschluss zur 1. Änderung der
Regelung Nr. 8 - Ordnung zur sozialen Absicherung ... vom 26.11.1998 (ABl. 1998
A 209)
; § 2 Abs. 4 geändert durch *
Beschluss zur 2. Änderung der Regelung Nr. 8 - Ordnung zur sozialen
Absicherung ... vom 05.05.2004 (ABl. 2004 A 111)
Alters-Teilzeit: Wer nicht weiter als
maximal sechs Jahre vom Rentenalter entfernt ist, kann durch Vertrag mit dem
Arbeitgeber seine Arbeitszeit halbieren. Es halbiert sich dann zwar auch die
Vergütung, aber dies wird teils ausgeglichen durch einen besonderen
Zuschlag (vgl. ArbeitsteilzeitG vom 23.07.1996, BGBl. I S. 1078), so dass
im Endergebnis der Arbeitnehmer siebzig Prozent der bisherigen
Bruttovergütung erhält. Falls sich daraus Nettobezüge unterhalb
von 83 Prozent der bisherigen Nettobezüge errechnen, wird der Zuschlag
erhöht, bis 83 Prozent erreicht werden. Die Arbeitszeit kann auch in der
Weise halbiert werden, dass der Arbeitnehmer die gesamte im Laufe des Vertrages
noch zu erbringende Arbeitsleistung in der ersten Vertragszeit-Hälfte
erbringt und während der zweiten Vertragszeit-Hälfte gar nicht mehr zu
arbeiten braucht: *Ordnung zur Förderung
eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung -
ATZO) (=
dies ist "Regelung Nr. 9" der Arbeitsrechtlichen
Kommission, gültig für Verträge, die vor dem 01.01.2010
zustande kommen) vom 13.11.2000 (ABl. 2001 A 2)
{3.5.3.9};
*RechtsVO zur Anwendung der Ordnung zur
Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (ATZO-AnVO)
vom 27.02.2001 (ABl. 2001 A 46)
{3.5.3.9.1}
Teilnahme an Rüstzeiten, Evangelisationen,
Tagungen, Fortbildungskursen, Pastoralkollegs usw. gilt immer als Dienst und
wird also niemals auf den Urlaubsanspruch angerechnet, wenn der betreffende
Mitarbeiter daran im Rahmen der Aufgaben seines Dienstes als Leiter,
Vortragender oder sonst wie Mitgestaltender mitwirkt oder wenn es sich um eine
Veranstaltung des Landeskirchenamts handelt oder wenn das Landeskirchenamt
dieTeilnahme anordnet. In sonstigen Fällen gilt Teilnahme an
Rüstzeiten und Tagungen bis zu sechs Tage im Jahr als Dienst, sonst als
Urlaub. Vortragstätigkeit, Evangelisationen usw. gelten in sonstigen
Fällen bis zu 14 Tagen im Jahr als Dienst, sonst als Urlaub. Dies ergibt
sich aus einer nicht im ABl. veröffentlichten VO des Landeskirchenamtes vom
29.12.1976 (Reg.Nr. 6001/115) an alle Superintendenturen und
Kirchenamtsratsstellen, die allen Pfarrämtern mitzuteilen war, mitgeteilt
bei Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des Kirchenrechts der EvLKS,
Dresden 1987, S. 177.
noch gültig als Richtschnur für Urlaub der
ehrenamtlichen Mitarbeiter
und vielleicht auch für manche
geringfügig im Nebenamt Beschäftigten: <VO über>
Erholungsurlaub der nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter vom 10.08.1961 <=
mindestens drei Wochen, einschließlich dreier dienstfreier
Sonntage> (ABl. 1961 A 54)
Dienstzeit an Sonntagen, wenn sie
regelmäßig anfällt, ist durch entsprechende Freizeit in der
Woche auszugleichen: *<VO über>
Dienstzeitregelung, vom 20.01.1959 (ABl. 1959 A 4)
<3.6> DIENSTRECHT DER
KATECHETEN UND PÄDAGOGEN
Querverweis: Das Dienstrecht der
"Prädikanten" hängt historisch eng mit dem
Pfarrstellen-Besetzungsrecht zusammen. Deshalb ist es dort aufgelistet - siehe
den Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN"
Gemeindepädagogen
Der Verkündigungsauftrag der Kirche
enthält in sich auch einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Denn Jesus
Christus, dem ja alle Christen nachfolgen sollen, hat Menschen nicht nur
geführt (--> kirchliche Regierungsaufgaben) und gottesdienstlich
angeleitet (--> kirchliche Heiligungsaufgaben), sondern war auch Lehrer
(--> kirchliche Lehraufgaben). Die EvLKS beschäftigt daher
Gemeindepädagogen als Mitarbeiter im Verkündigungsdienst. Ihre
Aufgaben und die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung sind großenteils in
der Gemeindepädagogenordnung 2003 (GPädO) geregelt.
Wichtige ergänzende Einzelheiten über Christenlehre bei Kindern
enthält die Dienstordnung für die Katecheten 1948.
Sechs Aufgaben für Gemeindepädagogen
sind in der GPädO 2003 aufgelistet - allerdings unübersichtlich und
schwer verständlich formuliert. Demnach sollen
Gemeindepädagogen:
(1) evangelisch-lutherische Christen schulen
und anleiten, damit sie andere Menschen an das Gemeindeleben heranführen
(§ 2 Abs. 1 Satz 1: "pädagogische Möglichkeiten bewusst machen";
§ 2 Abs. 2: "gemeindepädagogische Konzepte vermitteln"; § 2 Abs.
3a: "Leitung und Weiterbildung ehrenamtlicher
Mitarbeiter"),
(2) Menschen innerhalb und außerhalb
der Kirche zum Nachdenken anregen - auch durch "gezielte und wirksame
Öffentlichkeitsarbeit" (§ 3 Abs. 4 Satz 1) Dabei soll der
Gemeindepädagoge beobachten, welche welche Wirkungen seine
Denkanstöße hervorgerufen haben. Er soll sich Gedanken darüber
machen, inwieweit denn der Zweck, den er fördern wollte, wirklich
gefördert worden ist (Siehe § 2 Abs. 1: "Lernprozesse in Kirche und
Gesellschaft zu initiieren und zu reflektieren. Dabei sind Lernwege und
Lerninhalte zu bedenken"),
(3) insbesondere Unterricht erteilen an
Kinder, Konfirmanden, Jugendliche, Erwachsene (§ 2 Abs.
3a-b),
(4) sich bereit halten, um als
Religionslehrer in öffentliche Schulen entsandt zu werden (= "Gestellung",
§ 6 Abs. 3, § 2 Abs. 3b); vgl. dazu die VO über die
Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung
des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000, aufgelistet oben im
Abschnitt 1.8 STAATSKIRCHENRECHT,
(5) erkunden, auf welche sonstigen Weisen
man Menschen in die verschiedenartigen Gemeinschaften innerhalb der EvLKS
eingliedern kann (§ 2 Abs. 1: "Wege zu religiöser Sozialisation zu
erkunden"),
(6) durch ihr persönliches Beispiel
lehren, dass Glaube, Leben und Lernen zusammenhängen (§ 6 Abs. 2 und
§ 2 Abs. 2)
Zu den aufgezählten sechs Aufgaben
gehört auch dazu, dass der Gemeindepädagoge sich an
Gemeindegottesdiensten, Seelsorge, Besuchsdiensten beteiligt (§ 2 Abs.
3a) und mit verschiedenerlei Gruppen arbeitet (§ 3 Abs.
2)
Dies alles soll nicht planlos geschehen, sondern
der Gemeindepädagoge soll planen (§ 2 Abs. 2 "Konzeptionen
entwickeln"). Er soll mit anderen zusammenarbeiten und ihnen seine
Pläne erläutern (= "vermitteln", § 2 Abs. 2; § 3 Abs.
3-4). Er soll mit ihnen gemeinsam beobachten, wie die Plandurchführung
verläuft und soll dann seine Pläne entsprechend anpassen (§ 2
Abs. 2: "Konzeptionen im Ergebnis von Evaluationsprozessen
weiterentwickeln")
Jedes Jahr soll der Gemeindepädagoge beim
Kirchenvorstand seine Pläne und Termine für die kommenden zwölf
Monate vorstellen und beratschlagen (§ 6 Abs.
5)
Der Anstellungsträger erstellt (nach
Anhörung des Bezirkskatecheten) eine schriftliche Dienstanweisung und
überprüft sie alle zwei Jahre. Bei Gemeindepädagogen, die
bloß zu 50 Prozent oder weniger angestellt sind, werden in der
Dienstanweisung nur einzelne Aufgaben aus dem obigen Aufgabenkatalog
ausgewählt. Hingegen bei einer Anstellung zu von 75 Prozent oder mehr muss
der Gemeindepädagoge den gesamten obigen Aufgabenkatalog im Auge haben,
wobei aber die Dienstanweisung einzelne Aufgaben als Schwerpunkte hervorheben
sollen.
*Verwaltungsvorschrift
des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens über die Struktur und die
Auslastung gemeindepädagogischer Stellen (VwV
Gemeindepädagogenstellen) vom 10.05.2005 (ABl. 2005 A
85)
Wie im bisher geltenden Recht, so schreibt auch
die GpädO 2003 vor, dass der Kirchenvorstand eine genaue Dienstanweisung
für den Gemeindepädagogen aufstellt wird. Eine Richtlinie von 1963
gibt dafür detaillierte Anweisungen. Herzog schreibt auf S. 222
ausdrücklich, diese Richtlinie sei noch in Geltung. Auch durch die
GPädO 2003 wurde sie nicht aufgehoben. Sie steht der GPädO 2003 nicht
entgegen, sondern ergänzt vielmehr die GPädO 2003 in nützlicher
Weise. Lediglich ist überall statt des Wortes
”Kirchgemeindehelferin” das Wort ”Gemeindepädagoge”
zu lesen. Zudem ist die Unterstellung, dass es sich ausschließlich um
einen Beruf für Frauen handele, inzwischen obsolet: *
Richtlinien für die Aufstellung von Dienstanweisungen für
Kirchgemeindehelferinnen in den Kirchgemeinden vom 27.11.1963 (ABl. 1963 A
71)
Rechtsgeschichte: Die vormals als
Kirchgemeindehelfer(innen) Gemeindediakone, Katecheten, betitelten
Mitarbeiter erhielten durch das GemeindepädagogenG des BEK DDR vom
22.09.1981 einheitlich die Dienstbezeichnung " Gemeindepädagogen", oder
"Religionspädagogen". Ihr Aufgabenbereich war bis dahin in der EvLKS
definiert gewesen durch die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973. Sie war
möglicherweise durch die Gemeindehelferinnen-Ordnung des BEK DDR von 1974
ergänzt. Der BEK DDR konnte nämlich gemäß Artikel 5 Absatz
2 der Bundesordnung seine Ordnung 1974 in Kraft setzen für alle
Gliedkirchen, die nicht widersprachen. Ich habe zwar nirgends einen Hinweis
darauf gefunden, dass die EvLKS widersprochen hätte. Aber ein Indiz
dafür sehe ich darin, dass das zitierte Buch von Herzog auf S. 221-222
nicht die Ordnung des BEK DDR als Rechtsquelle erwähnt. Wie dem auch sei -
jedenfalls wurde im gesamten Bereich des BEK DDR die Gesetzeskraft aller
Gemeindehelferinnenordnungen suspendiert durch dessen
GemeindepädagogenG.
Durch § 25 des KandidatenG vom
02.11.1994 wurde jedoch ab 01.01.1995 das GemeindepädagogenG des BEK DDR
aufgehoben - vermutlich weil die EvLKS nicht länger wünschte, dass
(wie in diesem Gesetz vorgesehen) Gemeindepädagogen ohne volle
theologische Ausbildung eine Dienststellung ähnlich einem Pfarrer erhalten.
Es war zu fragen, wie diese Aufhebung ausgelegt werden sollte. Der Gesetzgeber
1994 hatte bei § 25 KandidatenG vermutlich nicht die Absicht, nunmehr den
Aufgabenbereich der Gemeindepädagogen völlig undefiniert offen zu
lassen, so dass eine Lücke im Kirchenrecht bestünde. Stattdessen war
die Aufhebung des GemeindepädagogenG wohl so auszulegen, dass nunmehr die
Gesetzeskraft der alten Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 wieder
aufgelebt ist, welche durch das GemeindepädagogenG suspendiert worden
war. Das Landeskirchenamt schloss sich dieser Meinung an, indem es in seiner
gedruckten Sammlung des Kirchenrechts, veröffentlicht am 08.02.2002,
kommentarlos die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 mit aufnahm. Kraft
Gewohnheitsrecht der EvLKS blieb es aber dabei, dass die Dienstbezeichnung
"Kirchgemeindehelferin" ersetzt war durch die Bezeichnung Gemeindepädagoge
/ Gemeindepädagogin, Religionspädagoge / Religionspädagogin.
Dadurch war der Titel der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung 1973 teils obsolet
geworden. Obsolet waren zudem alle Formulierungen, die unterstellen, dass dieser
kirchliche Berufszweig auf Frauen beschränkt
sei.
Mitarbeiter zu mehr als 50 Prozent müssen
auf Anforderung Vertretungsdienste erbringen, soweit ihnen das zumutbar
ist, nämlich zumutbar bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Arbeitsbelastung
bei ihrer eigenen Stelle plus der vertretenen Stelle - und zwar bis zu einem
Monat entgeltlos. Dies entspricht dem übergeordneten allgemeinen Grundsatz,
formuliert in der VO zur ... Vertretung ... vom 17.09.1991, aufgelistet oben im
Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN": *
Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst (= dies ist
"Regelung Nr. 7" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 25.11.1993 (ABl.
1994 A 22)
{3.5.3.7}
Querverweis: Entgelte für Vertretungsdienste
sind einzeln geregelt in der VO vom 26.06.2001, aufgelistet unten im Abschnitt
3.13 "REISEKOSTEN;TRENNUNGSGELD;UMZUGSKOSTEN"
Querverweis: Alle katechetisch tätigen
Mitarbeiter der Kirchgemeinden (hier definiert als
"Gemeindepädagogen") sind verpflichtet, in öffentlichen
Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Einzelheiten sind geregelt in der VO
über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an
der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000 - aufgelistet
im Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT"
Stellenbesetzungsverfahren:
Rechtsgeschichte: Im Zuge der
Neustrukturierung der Finanzen der Kirchgemeinden 1998 (siehe dazu das
ZuweisungsG 1998 im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN") wurden ebenfalls neue
Regeln dafür geschaffen, ob und in welchem Umfang
Gemeindepädagogenstellen, Kirchenmusikerstellen und Verwaltungsstellen
wieder besetzt oder neu eingerichtet werden sollen: nämlich für
Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker überließ man dies nunmehr
dem in der Landeskirche geltenden Stellengenehmigungsplan und den darauf
fußenden bestätigten Stellenplanungen der Kirchenbezirke, und
für Verwaltungsstellen stellte man es dem jeweiligen Träger der Kosten
der Stelle anheim. Die hierzu erlassene RechtsVO wurde durch das GPädO 2003
aufgehoben: VO zur Aufhebung oder künftigen Anwendung
landeskirchlicher VO, Gemeindepädagogen-, Kirchenmusiker- und
Verwaltungsstellen betreffend vom 26.01.1999 (ABl. 1999 A 42); 1999
aufgehoben: *VO über ein Stellen- und
Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und
kirchenmusikalischen Stellen vom 08.07.1997 (ABl. 1997 A
161)
*VO über die
Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und
Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 17.02.1998 (ABl. 1998 A
29)
{3.8.2}
Querverweis: siehe den Beschluss zum Verfahren
bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und
Kirchenmusikerstellen vom 25.11.2003, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.1
BESETZUNG VON PFARRSTELLEN.
Katecheten müssen ihren Erholungsurlaub
während der Schulferien nehmen. Während der restlichen Ferien
können ihnen andere Arbeiten zugewiesen werden: <VO über>
Feriendienst der Katecheten (ABl. 1951 A 42)
Bei Weiterbildungskursen im
anerkanntermaßen dienstlichen Interesse muss die Kirchgemeinde als
Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen: <VO über >
Vergütung von Hilfskatecheten während landeskirchlicher
Lehrgänge (ABl. 1950 A 55)
*VO über die
Anstellungsfähigkeit für den hauptamtlichen katechetischen
Dienst vom 15.02.1954
<enthält auch eine Prüfungsordnung>
(ABl. 1954 A 18)
Folgende drei alte kirchliche
Bildungsabschlüsse wurden staatlichen Fachhochschulabschlüssen
gleichgestellt, so dass man beim Staatsministerium für Wissenschaft und
Kunst beantragen kann, die Bezeichnung "Diplom-Religionspädagoge (FH)"
führen zu dürfen: B-katechetische Ausbildung am Diakonenhaus
Moritzburg, einschließlich des Parallelkurses in Leipzig; Ausbildung am
Amalie-Sieveking-Haus in Radebeul; Katechetische Lehrgänge am Theologischen
Seminar in Leipzig: *Bekanntmachung des
Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über
staatliche Anerkennung landeskirchlicher Bildungsabschlüsse vom 10.02.1993
[Sächs. ABl. 1993, S. 264] (ABl. 1993 A 108)
; Staatliche Anerkennung
landeskirchlicher Bildungsabschlüsse, Wiederholung der Bekanntmachung vom
20.10.1994 (ABl. 1994 A 254){3.6.5}
Hilfskatecheten sollen wöchentlich nicht
mehr als maximal 20 Stunden Christenlehre erteilen: VO vom 19.08.1948 (ABl.
1949 A 81)
*Empfehlung
der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> zur
"Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche
Arbeit mit Kindern" vom 12.11.1973 (MBl. BEK DDR 1974, S.
40)
Querverweis: zur staatlichen Anerkennung von
religionspädagogischer Ausbildung an Ausbildungsstätten der EvLKS
siehe die Einträge zu den betreffenden Ausbildungsstätten oben im
Abschnitt 1.5.1 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN
DER EvLKS".
<3.7> DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER
siehe auch die einschlägigen Nachweise im
Abschnitt 2.2 "AGENDE, LITURGIE, GESANGBUCH"
Kirchenmusik verkündigt mit musikalischen
Ausdrucksmitteln Gottes Heilsplan für die Menschen und Gotteslob. Daher
zählen die Kirchenmusiker (= Kantoren) zum
Verkündigungsdienst der EvLKS - ebenso wie die Geistlichen und die
Pädagogen. Die bei der Kirchenmusik verwendeten Texte (bei Liedern und
Chorstücken) unterstehen der Aufsicht des örtlich
zuständigen Superintendenten; denn er ist der geistliche Leiter des
Kirchenbezirks und hat also die Aufsicht über die Wortverkündigung.
Hingegen in allen anderen Hinsichten der musikalischen Gestaltung unterstehen
die Kirchenmusiker der Aufsicht des örtlich zuständigen
Kirchenmusikdirektors, und dieser untersteht dem
Landeskirchenmusikdirektor.
Kirchenmusiker betreuen
eigenverantwortlich die gesamte Kirchenmusik in ihrer Kirchgemeinde -
einschließlich Verwaltung und Betreuung der Musikinstrumente und der
Notenbibliothek. Dies hat selbstverständlich in Absprache und in gutem
Einvernehmen mit Pfarramt und Kirchenvorstand zu geschehen. Der Kirchenvorstand
als Dienstvorgesetzter ist zwar in gewissem Umfang weisungsbefugt. Aber die
Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst vom 10.07.2001 (siehe
unten) stellt klar, dass diese Weisungsbefugnis Grenzen hat. Der für
den betreffenden Bezirk zuständige Kirchenmusikdirektor überwacht dies
und greift ein, wenn die Zuständigkeiten seiner Kirchenmusiker nicht
respektiert werden. Dies ist in der Dienstordnung für die
Kirchenmusikdirektoren vom 04.10.1994 behutsam feinfühlig wie folgt
ausgedrückt: Der KMD solle Pfarrer, Kirchenvorstände und
Kirchgemeinden "mit den Aufgaben der Kirchenmusikpflege vertraut
machen".
Im Haushaltsplan der Kirchgemeinde ist ein
ausreichender Betrag zur Verfügung des Kirchenmusikers und zur
Instandhaltung der Musikinstrumente einzusetzen. Dabei sind auch die Kosten
für Vertretung des Kirchenmusikers bei seinen dienstfreien Tagen,
Urlaub, Fortbildung, Krankheit vorzusehen. Auch der Beitrag zum Kirchenchorwerk
und zur Sächsichen Posaunenmission e.V. darf nicht vergessen
werden.
Querverweis: Auch wenn ein Kirchgebäude zu
außerkirchlichen Konzerten zur Verfügung gestellt werden soll, ist
vorher der Kantor zu hören - sie AVO zu § 13 KGO, aufgelistet oben im
Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE:
KIRCHGEMEINDEN"
Der Kirchenmusikdirektor überwacht,
ordnet und fördert das kirchenmusikalische Leben in seinem Amtsbezirk.
Normalerweise deckt sich der Amtsbezirk mit einem Kirchenbezirk. Der
Kirchenmusikdirektor berät und unterstützt die Kirchenmusiker, hilft
bei der Organisation von Vertretungsdiensten, sorgt für Ausbildung und
Weiterbildung von Hilfskirchenmusikern, überwacht den Zustand der Orgeln
und greift ein, wenn Pfarrer, Kirchenvorstände und Kirchgemeinden den
Verantwortungsbereich des Kantors nicht achten - siehe
oben.
Der Landeskirchenmusikdirektor hat die
Fachaufsicht über die Kirchenmusikdirektoren und unterstützt sie. Er
betreut die Fortbildung der Kirchenmusiker - siehe oben, Abschnitt 1.3.3
"ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"
Querverweis: Kirchenchöre werden beraten und
unterstützt durch das Kirchenchorwerk, durch dessen gewählten Obmann
im Kirchenbezirk und den Landesobmann - siehe die Ordnung des Kirchenchorwerkes
vom 18.04.1973, aufgelistet oben im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN".
Querverweis: Posaunenchöre werden beraten
und unterstützt durch die Sächsische Posaunenmission, durch ihren
Ephoralchorleiter (Posaunenwart) im Kirchenbezirk und den
Landesposaunenwart - siehe die Ordnung der Sächsischen Posaunenmission e.V.
in der Fassung vom 05.11.1994 und die Ordnung für Ephoralchorleiter,
aufgelistet oben im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN".
Für die konkrete Verteilung der Aufgaben des
Kantors in einer Kirchgemeinde, insbesondere für seinen Anspruch auf einen
dienstfreien Tag pro Woche, ist zwischen ihm und dem Kirchenvorstand
einvernehmlich eine Dienstvereinbarung aufzustellen. Dies ist besonders
wichtig bei Kantoren, die zugleich Gemeindepädagogen sind
("Kantorkatecheten") oder sonstige gewöhnlich nicht zum
Kantorendienst gehörende Leistungen erbringen; denn es muss vorgebeugt
werden, damit nicht der für Kirchenmusik bestimmte Anteil der Arbeitszeit
'aufgefressen' wird durch die übrigen Aufgaben.
*<VO über>
Musik bei kirchlichen Amtshandlungen <Taufen, Trauungen und
Bestattungsfeiern> vom 06.02.1950 <
listet einerseits einige
unzulässige, andererseits einige empfehlenswerte Musikstücke
auf> (ABl. 1950 A 9)
Kirchenmusiker dürfen nicht bei
nichtkirchlichen Trauerfeiern mitwirken. Ausnahmen darf jedoch der
Superintendent erlauben: *<VO über>
Kirchenmusikalische Mitwirkung bei nichtkirchlichen Trauerfeiern, vom 07.08.1950
(ABl. 1950 A 71)
Querverweis: die Ordnung für die
Vertretung im Verkündigungsdienst vom 25.11.1993 <für
Katecheten, Pädagogen, Musiker> ist aufgelistet oben im Abschnitt 3.6
"DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN"
Feriendienst als "Kur-Kantor" an einem
Urlaubsort (ähnlich wie bei Geistlichen, die an Urlaubsorten als
"Kurprediger" tätig werden) wird anteilig als nicht auf die
Urlaubstage anzurechnende dienstliche Abwesenheit behandelt, siehe Ziffer IV der
(ansonsten implizit aufgehobenen) RundVO Nr. 3/1990 - Reg.-Nr.
6011(3) 157, 17313-
nicht im ABl. veröffentlicht, aber in einer
Fußnote erwähnt (ABl. 1992 A 5)
Stellenbesetzungsverfahren
Querverweis: siehe den Beschluss zum Verfahren
bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und
Kirchenmusikerstellen vom 25.11.2003, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.1
BESETZUNG VON PFARRSTELLEN.
Zur Stellengenehmigung und Anstellungsgenehmigung
siehe auch die VO über die Anstellung von Dienstanfängern als
Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker vom 17.02.1998 im Abschnitt 3.6
"DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN"
Rechtsgeschichte: Im Zuge der
Neustrukturierung der Finanzen der Kirchgemeinden 1998 (siehe dazu das
ZuweisungsG 1998 im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN ..." ) wurden ebenfalls neue
Regeln dafür geschaffen, ob und in welchem Umfang Kirchenmusikerstellen
wieder besetzt oder neu eingerichtet werden sollen: VO zur Aufhebung oder
künftigen Anwendung landeskirchlicher VO, Gemeindepädagogen-,
Kirchenmusiker- und Verwaltungsstellen betreffend vom 26.01.1999, aufgelistet
oben im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND
PÄDAOGEN".
Die Frage, ob es denn an dem betreffenden
Einsatzort für einen Kirchenmusiker genügend viel zu tun gibt, um eine
Stelle zu rechtfertigen, soll beurteilt werden gemäß einer Verordnung
von 1998, welche allerdings grob unterschätzt, wieviel Zeit Musiker zum
Üben, zum Proben, zur Organisation und für sonstige Vorbereitungen der
musikalischen Einsätze benötigen, um nicht sich und die Kirche bei
diesen Einsätzen zu blamieren: *VO
über die Struktur und die
Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in
der EvLKS (
KantorenstellenVO) vom 11.03.1997 (ABl. 1997 A
64)
{3.7.3}
Die KantorenstellenVO hing
früher zusammen mit der VO über ein Stellen- und
Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und
kirchenmusikalischen Stellen vom 08.07.1997, aufgelistet oben im Abschnitt 3.6
"DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN". Letztgenannte VO wurde
aufgehoben durch Abschnitt II der zuvor zitierten VO vom 26. 01.1999. Man
hätte vielleicht meinen können, damit sei implizit auch die
KantorenstellenVO mit aufgehoben. Das stimmt aber nicht. Sie wurde vielmehr
ausdrücklich als noch in Kraft befindlich zitiert in § 16 Abs. 4 der
"Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst ...", die oben in diesem
Abschnitt aufgelistet ist.
Die "Hilfsdienstzeit" künftiger Kantoren -
jetzt als "Vorbereitungsdienst" bezeichnet - war zu unterscheiden von anderem
kirchenmusikalischem Hilfsdienst: RundVO 6205 120/20 <(im ABl. nur
erwähnt)> vom 31.07.1956 (ABl. 1957 A
26)
Die Diplome der kirchlichen Kirchenmusikschulen
im Freistaat Sachsen seit 1994 werden ohnehin den Prüfungen an staatlichen
Musikhochschulen gleichgestellt. Hingegen für die bis Ende 1993 erworbenen
Diplome "Kirchenmusik-Diplom B" der Kirchenmusikschule Dresden und die
Kirchenmusiker B-Ausbildung der Kirchenmusikschule Görlitz musste dies
eigens staatlich geregelt werden. Sie wurden den B-Prüfungen an
westdeutschen staatlichen Musikhochschulen gleichgestellt: *
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für
Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an
kirchlichen Einrichtungen vom 17.11.1992 (SächsABl. S. 1886){2.5.9};
kirchlich bekannt gemacht vom 22.07.1993 (ABl. 1993 A
107)
Hinweis: Einen Studiengang zur A-Prüfung
bietet im Bereich der EvLKS nur das Kirchenmusikalische Institut der staatlichen
Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn-Bartholdy" in
Leipzig
Querverweis: zum Chorwerk, zur Posaunenmission
und zur Hochschule für Kirchenmusik in Dresden siehe die Einträge zu
ihnen im Abschnitt 1.5 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND
GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS"
Querverweis: wegen Versicherung von
Musikinstrumenten gegen Verlust oder Beschädigung siehe den Abschnitt 4.4
"VERSICHERUNG".
<3.14>
ALTERSVERSORGUNG
Es ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlich
bedienstet gewesenen Mitarbeitern und öffentlich-rechtlich bedienstet
gewesenen. Die privatrechtlich Bediensteten sind pflichtversichert in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder derjenigen der Arbeiter.
Hingegen die kirchlichen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis haben im Prinzip einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsanspruch, so wie ihn die staatlichen Beamten, Richter und Soldaten
gegen ihren Dienstherrn haben. Dieser öffentlich-rechtliche
Versorgungsanspruch ist zeitweise in der kirchlichen Praxis dadurch abgegolten
worden, dass die Kirche einen Rentenanspruch in etwa gleicher Höhe in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten kaufte und dann nur noch
eventuelle Unterschiedsbeträge ausglich.
Rechtsgeschichte:
Gemäß dem staatlichen in Sachsen
gültigen Recht vor 1980 waren Pfarrer und Superintendenten (im Gegensatz zu
den nicht-ordinierten Kirchenbeamten) aus der staatlich organisierten
Rentenversicherung ausgenommen. Es galten stattdessen besondere kirchliche
Regelungen aus den Jahren 1837-1923. Aber 1980 wurde es der Kirche
ermöglicht, durch Vertrag mit dem Staat diesen Personenkreis in die
staatliche Rentenversicherung zu überführen und dort nachzuversichern.
Siehe das [durch § 41 PfVG 1980 aufgehobene]
KirchenG über die Sicherung der Altersversorgung für auf Lebenszeit
angestellte Pfarrer und andere Mitarbeiter, für welche die
arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Anordnung vom
18.01.1958 über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen
Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten <GBl. DDR 1958 I,
S. 84> nicht zur Anwendung kommen, und ihre Hinterbliebenen, vom 26.10.1979
(ABl. 1979 A 95);
vgl. dazu den staatskirchenrechtlichen
Vertrag: Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit
angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom
28.03.1980 [MBl. BEK DDR 1980, S. 31] (ABl. 1980 A 61)
; Vereinbarung
über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen
Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 01.03.1985 (MBl. BEK DDR
1985, S. 11)
Das PfVG von 1980 organisierte zwar weiterhin
eine eigenständige kirchliche Versorgung. Aber in § 3 des Gesetzes
behielt sich die Kirche vor, die gegen sie bestehenden Versorgungsansprüche
abzugelten durch entsprechend erkaufte Ansprüche gegen die staatliche
Rentenversicherung.
Das 1991 eingeführte Landeskirchliche
VersorgungsG (LVG) folgte ebenfalls diesem Prinzip. Es statuierte als
Grundsatz für alle öffentlich-rechtlich Bediensteten und alle ihnen
Gleichgestellten eine eigenständige kirchliche Versorgung nach dem Modell
der Versorgungsgesetze für staatliche Beamte. Versorgungsleistungen wurden
im Prinzip berechnet und festgesetzt wie bei der Bundesrepublik Deutschland und
deren Ländern. Genau wie dort wurden auch bei der Kirche die
Besoldungstabellen gleich vorweg niedriger angesetzt, als es angemessen
wäre, indem nämlich gleich vorweg ein entsprechender Betrag abgezogen
wurde - im Blick auf die zukünftige Versorgungslast. Die kirchlichen
Besoldungstabellen richteten sich dementsprechend nach den staatlichen Tabellen
als Modell. Aber statt eigenständig die so abgezogene Rücklage
für die Versorgungslast zu verwalten, zahlte die Kirche bei der staatlich
organisierten Sozialversicherung Versicherungsbeiträge ein und erkaufte auf
diese Weise den kirchlich zu versorgenden Mitarbeitern einen
Versicherungsanspruch auf Altersrente. Die Kirche zahlte dann den Mitarbeitern
nur noch die Differenz, welche eventuell zwischen der Versicherungsrente des
betreffenden Mitarbeiters und dem kirchlich errechneten und festgesetzten
Sollbetrag für Versorgungsleistungen klaffte.
Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung
versorgten Kirchenbeamten und Pfarrern hätte zwar theoretisch wegen der
Eigenart dieses Versorgungssystems das Gehalt gekürzt werden müssen,
nämlich durch Abzug des Versichertenanteils am Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Kirche glich dies jedoch voll aus - durch einen
entsprechenden Zuschlag zum Gehalt. Dieser Zuschlag wurde gar nicht erst an den
Mitarbeiter ausgezahlt, sondern er wurde gleich vorweg zusammen mit dem
Beitragsanteil des Dienstherrn an den Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung abgeführt. Die Kirche zahlte also sozusagen anstelle des
Versicherten dessen Beitragsanteil. Als Ergebnis erhielt der Mitarbeiter die in
der Besoldungstabelle festgesetzten Bezüge, so wie staatliche Beamte sie
erhalten: nämlich unverkürzt, ohne Abzug eines
Rentenversicherungsbeitrages.
Geltendes Recht:
Die EvLKS ist zum 01.01.2000 aus der
Rentenversicherung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) "ausgestiegen". Sie versorgt nun ihre Kirchenbeamten, indem sie ihnen
Ansprüche gegen die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt erkauft. 1998
wurden dazu 16,5 Prozent der Jahresbezüge dorthin abgeführt, und zwar
die Hälfte im Juni und die andere Hälfte im Oktober [VO vom
16.09.1995, Reg.-Nr. 6033 (1) 21]. Die Pfarrer werden durch
Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse versorgt - siehe die Zweite
Stellenbeitrags-VO vom 10.10.1995, weiter unten
aufgelistet.
Dementsprechend hat das Sächsische
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Bescheid vom
16.09.1999 mit Wirkung ab 01.01.2000 festgestellt, dass für die kirchlich
öffentlich-rechtlich Bediensteten und die ihnen Gleichgestellten eine
hinreichende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit
und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, so dass
sie infolgedessen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung sind; <Mitteilung:> Gewährleistungsbescheid
zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, vom 16.09.1999 (ABl. 2000
A 41)
Wegen Kuren zur Rehabilitation müssen sich
Pfarrer, Kirchenbeamte und Vikare seit dem Ausstieg aus der BfA zum 01.01.2000
nun direkt an ihre Krankenkasse wenden. Für Kuren, die als
fördernswert anerkannt sind, gewährt die EvLKS eine Beihilfe. Die
Frage, ob eine Kur anerkannt werden kann oder nicht, wird mit Wirkung für
die EvLKS beurteilt durch die Landesgeschäftsstelle Sachsen der Bayerischen
Beamtenkrankenkasse, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden: <VO
über> Beantragung von Kuren für Pfarrer und Kirchenbeamte, im ABl.
vom 15.03.2001 (ABl. 2001 A 46)
In § 2 des <Dritten> ÄnderungsG
wurde festgelegt, dass für alle schon vor dem 01.07.2001 eingetretenen
Versorgungsfälle ohnehin die gesamte bisherige Fassung des Gesetzes
weitergilt. Für Pfarrer und Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis zur
Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen am 30. Juni 2001 schon bestanden
hat, gelten die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bisherigen Fassung weiter
- jedoch mit einigen Maßgaben, vgl. die Einzelheiten dort. Aus diesem
Grund wurde als Anhang zu der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 08.07.2001 der
vormalige Wortlaut der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 LVG nochmals
abgedruckt.
Durch § 28 PfBesG vom
26.03.1996 aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft zur einstweiligen Sicherstellung
der Finanzierung der Pflegeversicherung für Pfarrer, Vikare und
Kirchenbeamte vom 12.12.1994 (ABl. 1994 A
267)
Die privatrechtlich beschäftigten
kirchlichen Mitarbeiter mit Dienstbezügen oberhalb der
Versicherungspflicht-Grenze sind sozialversicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus organisiert die Kirche
für diese Mitarbeiter und ihre Hinterbliebenen in bestimmten Fällen
einen Aufstockungsbetrag zur Rente, früher "Treugeld" genannt. Für
diejenigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, die nach dem 1.12.1936
geboren sind, wird der Aufstockungsbetrag zur Rente organisiert als
"Zusatzversorgung" nach dem Vorbild des staatlichen Öffentlichen Dienstes.
Die Zusatzversorgung soll erreichen, dass die betroffenen Mitarbeiter etwa
gleich hohe Versorgung erhalten wie die beamteten Mitarbeiter. § 46 KDVO
spricht dies an. Die Zusatzversorgung ist verschieden geregelt - je nach
Geburtsjahrgang: nämlich die bis zum 31.12.1936 geborenen Mitarbeiter und
ihre Hinterbliebenen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen
Aufstockungsbeträge gemäß der Ordnung über die kirchliche
Altersversorgung (KAV) vom 26.11.1996 - unten aufgelistet. Hingegen
für die nach dem 31.12.1936 geborenen Mitarbeiter gilt das
ZusatzversorgungsG (ZVG) vom 21.11.1996.
Die Zusatzversorgung wird für die EvLKS
normalerweise durchgeführt durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse
Darmstadt. Dies ist aber nicht die einzige kirchliche
Zusatzversorgungseinrichtung in Deutschland. Es gibt zum Beispiel eine
gesonderte Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers (in
Detmold) und eine katholische Kirchliche Zusatzversorgungskasse des
Verbandes der Diözesen Deutschlands (in Köln). Auch im
staatlichen Öffentlichen Dienst gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen.
Sie sind nur zum Teil durch Überleitungsabkommen untereinander verbunden.
Die größte ist die "Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder" (in Karlsruhe). Sie hat mit den oben erwähnten drei
kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen Überleitungsabkommen
geschlossen.
*KirchenG über
die
Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der EvLKS
(ZusatzversorgungsG - ZVG) vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A
244)
{3.5.4}
noch in Kraft: Soweit frühere
Beschäftigte die Voraussetzung für die Gewährung einer
zusätzlichen kirchlichen Altersversorgung erfüllen, sind bei
Errechnung dieser Versorgung auch die Vergütungsteile mitzuzählen,
welche 1969 und 1967 die bis dahin gewährten vierteljährlichen
"Beihilfen" ablösten [= Zulagen zu den tabellenmäßig bestimmten
Bezügen]: *VO mit Gesetzeskraft betr.
die Versorgung von Teilbeschäftigten <verweisend auf KirchenG im ABl.
1969 A 97> vom 20.04.1971 (ABl. 1971 A 29)
; *
KirchenG über die Änderung der Bezüge der
Teilbeschäftigten <verweisend auf VO im ABl. 1967 A 37> vom
14.11.1969 (ABl. 1969 A 97)
; VO mit Gesetzeskraft über die
Änderung von Bezügen der im kirchlichen Dienst Beschäftigten vom
21.06.1967 (ABl. 1967 A 37)
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