Neuwahl von Mitarbeitervertretern bei Begründung
eines Schwesterkirchverhältnisses?
Antwort: Jedenfalls dann nicht, wenn ohnehin die
nächste regulär anstehende Neuwahl <= Anfang 2006> in weniger
als sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Schwesterkirchverhältnisses
bevorsteht.
Grundsätzliches:
§ 5 Abs. 3 MVG ist wie folgt ergänzt durch § 3
Abs. 2 AnwG MVG: “In Schwesterkirchverhältnissen ist für
deren Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu
bilden.”
Daraus folgt, dass Schwesterkirchen nötigenfalls aus
ihrer bisher bestehenden Wahlgemeinschaft für eine Gemeinsame
Mitarbeitervertretung ausscheiden müssen, weil sie in Zukunft ja mit den
Schwesterkirchen gemeinsam wählen müssen. Das braucht aber nicht
sofort zu geschehen. Erst wenn die Neuwahl länger als zwölf Monate
ausbleibt, verlieren die bisherigen Mitarbeitervertreter ihre Befugnisse(§
7 Abs. 2, § 15 Abs. 4 MVG).
§ 7 Abs. 2 MVG passt zwar nicht wortwörtlich, muss
aber wohl sinngemäß angewandt werden:
“Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung
dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden
sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue
Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.”
§ 15 MVG
(1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt
vier Jahre. <Die nächste Neuwahl steht Januar 2006 an.>
(2) Die regelmäßigen
Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der
bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April.
(3) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine
Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der
Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu
wählen. Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der
regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt,
so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die
nächste regelmäßige Amtszeit.
(4) Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die
Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte
Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den
Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu
verfahren.
§ 8 MVG: Es kann sein, dass bei der neu zu bildenden
Wahlgemeinschaft die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter so ansteigt, dass die
zukünftig zu wählende Mitarbeitervertretung eventuell mehr Mitglieder
haben muss als bisher. Darauf ist zu achten.
Auch § 12 MVG könnte sich auswirken, falls die neu
zu bildende Wahlgemeinschaft eine sehr andere Struktur hat als die
bisherige:
“Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen
und Arbeitsbereiche angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt
werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle
zu berücksichtigen.”
§ 16 zählt drei Fälle auf, in denen ohne
Abwarten der nächsten regulär anstehenden Wahlen
“unverzüglich” die gesamte Mitarbeitervertretung neu
gewählt werden muss – nämlich wenn “die Zahl ihrer
Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein
Viertel der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist”
oder die gesamte bisherige Mitarbeitervertretung zurückgetreten ist oder
gerichtlich aufgelöst worden ist. Keiner der drei Fälle ist hier
einschlägig. Weitere Fälle fügt § 16 KGStrukG hinzu:
Vereinigung von Kirchgemeinden, Bildung von Kirchspielen. Auch dies liegt bei
Schwesterkirchverhältnissen ja nicht vor. Also können ruhig die
nächsten regulär anstehenden Wahlen abgewartet werden.