Neuwahl von Mitarbeitervertretern bei Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses?

Antwort: Jedenfalls dann nicht, wenn ohnehin die nächste regulär anstehende Neuwahl <= Anfang 2006> in weniger als sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Schwesterkirchverhältnisses bevorsteht.

Grundsätzliches:

§ 5 Abs. 3 MVG ist wie folgt ergänzt durch § 3 Abs. 2 AnwG MVG: “In Schwesterkirchverhältnissen ist für deren Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.

Daraus folgt, dass Schwesterkirchen nötigenfalls aus ihrer bisher bestehenden Wahlgemeinschaft für eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung ausscheiden müssen, weil sie in Zukunft ja mit den Schwesterkirchen gemeinsam wählen müssen. Das braucht aber nicht sofort zu geschehen. Erst wenn die Neuwahl länger als zwölf Monate ausbleibt, verlieren die bisherigen Mitarbeitervertreter ihre Befugnisse(§ 7 Abs. 2, § 15 Abs. 4 MVG).

§ 7 Abs. 2 MVG passt zwar nicht wortwörtlich, muss aber wohl sinngemäß angewandt werden:
Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

§ 15 MVG
(1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre. <Die nächste Neuwahl steht Januar 2006 an.>
(2) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April.
(3) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.
(4) Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.

§ 8 MVG: Es kann sein, dass bei der neu zu bildenden Wahlgemeinschaft die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter so ansteigt, dass die zukünftig zu wählende Mitarbeitervertretung eventuell mehr Mitglieder haben muss als bisher. Darauf ist zu achten.

Auch § 12 MVG könnte sich auswirken, falls die neu zu bildende Wahlgemeinschaft eine sehr andere Struktur hat als die bisherige:
Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen.

§ 16 zählt drei Fälle auf, in denen ohne Abwarten der nächsten regulär anstehenden Wahlen “unverzüglich” die gesamte Mitarbeitervertretung neu gewählt werden muss – nämlich wenn “die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist” oder die gesamte bisherige Mitarbeitervertretung zurückgetreten ist oder gerichtlich aufgelöst worden ist. Keiner der drei Fälle ist hier einschlägig. Weitere Fälle fügt § 16 KGStrukG hinzu: Vereinigung von Kirchgemeinden, Bildung von Kirchspielen. Auch dies liegt bei Schwesterkirchverhältnissen ja nicht vor. Also können ruhig die nächsten regulär anstehenden Wahlen abgewartet werden.