1. Die Braunahrung ist der einzige Erwerbszweig der Stadt Wurzen,
durch den dieselbe mit unter die Mittelstädte gesetzt und mit
beträchtlichen Abgaben und Belastungen �belagert� wurde. In den Jahren,
da jener Erwerb in seiner Blüte stand, hatten die Wurzener mit
patriotischem Eifer und auch ordentlich diese abführen können. Jetzt
aber ist ein Verfall dieses Kommerz eingetreten. Denn nur noch der 8.
Teil des früher gebrauten Bieres wird erzeugt. Das hat dann die noch
"contributabel" (zwangsabgabefähig) bleibenden Bürger und Einwohner so
entkräftet, dass sich die Stadt bei der alljährlichen Fertigung der
"Contributions-Catasterie" (Zwangsabgabeliste) kaum noch zu helfen
weiss.
2. In beiden Wurzener Stadtmühlen (in der Ober- und in der Untermühle)
wurde immer nur in Wurzen gebrautes Bier eingelagert und hauptsächlich
an Mahlgäste ausgeschenkt. Das war schon der Fall, als die Mühlen noch
zum Amte Wurzen gehörten, also Landesherrenbesitz waren, wie auch
danach, als sie 1701 vom damaligen Besitzer der Rittergüter Machern und
Zeititz, Wolf von Lindenau, erworben wurden und als Pertinenzstücke
(zugehörige Erbstücke) in diese Güter eingingen. 1702 wird Wolf von
Lindenau Amtshauptmann von Wurzen. Er stirbt 1710. Sein Sohn Gottfried
Anshelm bekommt die Güter mit den Mühlen, die nach dessen Tod 1749 an
seinen Sohn Heinrich Gottlieb übergehen. Der verkauft 1752 die beiden
Mühlen an Christian Dietrich, dessen Ableben und der Tod seines
unverheirateten Sohnes Adam Gottlob Dietrich dazu führen, dass beide
Mühlen 1774 wieder an die Rittergüter Machern und Zeititz zurückfallen.
Der Besitzer ist noch Heinrich Gottlieb von Lindenau, nun aber schon
Reichsgraf, Oberstallmeister und Wirklicher Geheimer Rat in Chursachsen.
3. Aus vorgenannter Situation sollte auch der Stadt Wurzen das
Privilegium der bekannten Rechtsregel zustehen, das besagt, dass
innerhalb bis zu einer Meile Weges (also 7,4 km) rings um die Stadt
kein anderes als in Wurzen gebrautes Bier ausgeschenkt werden darf:
"Somit müsste man dem Besitzer des Rittergutes Machern wohl verwehren
können, Machernisches Bier allda einzulegen und zu verschenken."
4. Auch ist zu verhindern, dass der besondere Umstand eintritt und die
umliegenden Stiftsdörfer wie Schmöln, Pausitz und Bach dann ihr
benötigtes Bier aus der Lindenauischen Neumühle (Obermühle) holen und
kein Wurzener Bier weiter verlangen und kaufen würden und Wurzen einen
neuen Verlust seines Biervertriebes erlitte.
Nach vielem Hin und Her in diesem Geschäftskrieg weist die "Acta"
aus:
"dass sie , die bierbrauende Bürgerschaft von Wurzen, in Rücksicht
auf ihre Ohnmächtigkeit, sich in kostbare Weitläufigkeiten einzulassen,
auch der hier vorwaltenden besonderen Umständen, und er, der Rat von
Wurzen in Betracht der Arbitzii (Entscheidungen), in wie weit gnädigste
Landesherrschaft eine oder die andere Schankgerechtigkeit verstatten
wolle, und der Wohltat, die der Supplicant (Bittsteller) durch die
beiden Mühlen hiesiger Stadt zum Verdienst und Nahrung vorzüglich hat
angedeihen lassen und sein vorher auf beide Mühlen gerichtetes Suchen,
lediglich auf die Neumühle eingeschränkt habe, dem Supplicanten
gefällig zu sein und von ihren Rechten keinen vollständigen Gebrauch
machen".
Sie erklären daher,
- "dass derselbe die erwähnte Neumühle mit dem auf seinem Rittergut
Machern gebrauten Bier verlegen und solches allda verschenken lassen
könne,
- jedoch mit der Bedingung, dass es lediglich bei der erwähnten
Neumühle verbleibe und es lediglich den Mahlgästen gereicht und allda
eine förmliche Schankstätte nicht eingerichtet werde." Das kann
aber alles nur solange stattfinden, wie diese Neumühle sich als
Pertinenzstück bei dem Rittergute Machern befindet. Die bierbrauende
Bürgerschaft der Stadt Wurzen verlangte schliesslich noch vom Grafen
von Lindenau eine jährliche Entschädigung für die entstehenden
Schankverluste.
Zwei Jahre später läuft dann schon der "Ölkrieg" in Wurzen, bei dem das dortige Seilerhandwerk auf der einen und der Besitzer der beiden Wurzener Stadtmühlen, der Graf von Lindenau, auf der anderen Seite stehen. Letzterer wollte auf seinen Wurzener Mühlen den Einzelverkauf von Leinöl realisieren. Dagegen wehrte sich aber das Wurzener Seilerhandwerk. In einer im Sächsischen Hauptstaatsarchiv in Dresden dazu vorhandenen "Canzley-Acta" von 21.1.1786 übergibt Heinrich Gottlieb Graf von Lindenau alle Vollmachten in diesem ihn betreffenden Streitfall dem Churfürstlich-Sächsischen Finanzprokurator August Wilhelm Schrotsen eidesunterschriftlich. Über den Ausgang dieses Streites ist nichts bekannt.

Von Heinrich Gottlieb Graf von Lindenau sind in Machern 3 gut erhaltene
Grafen-Wappen mit der neunzackigen Krone, dem Lindenbaum und dem Löwen
vorhanden: Über 230 Jahre alt, schmücken zwei, in Stein gehauen, das
Hauptportal (links) und den Altan des Schlosses und weiterhin eins, in
Eisen gegossen, den Ofen in der Herrschaftskapelle der Kirche. Durch
Brand stark beschädigt wurde ein viertes Grafenwappen. Es ist auch in
Stein gehauen und wies in Wurzen auf den gräflichen Mühlenbesitz hin.
Bis zum großen Mühlenbrand im Jahre 1917 befand es sich mehr als 140
Jahre als Tür-Schlussstein über dem Eingang zur Wurzener Stadtmühle.
Jetzt lagert es, damals aus dem Brandschutt geborgen, als
Anschauungsstück (rechts) im Kulturgeschichtlichen Museum von Wurzen
und ist überzeugender Beweis dafür, dass der Graf von Lindenau, der
Churfürstliche Oberstallmeister und Exzellenz in Sachsen, der
Rittergutsbesitzer auf Machern, Zeititz und Gotha und der Besitzer von
Auerbachs Keller in Leipzig auch Besitzer der Stadtmühlen in Wurzen war.