M.A. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung:
Allgemeine Vorschriften für das Lehramt (SO und PO) in den Amtlichen Bekanntmachungen
Studienordnung Gymnasium
Prüfungsordnung Gymnasium
Studienordnung Mittelschule
Prüfungsordnung Mittelschule
Studienordnung Förderschule
Prüfungsordnung Förderschule
M.A. Politikwissenschaft:
Eignungsfeststellungsordnung
Studienordnung
Prüfungsordnung
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Informationen zu
- Anrechnung von Studienleistungen
- Einstufung in ein höheres Fachsemester im Master
- Anrechnung von Wahlpflichtmodulen im M.A. Politikwissenschaft
finden Sie unter
Anrechnung von Studienleistungen
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Täuschungsversuch/Plagiate
Vermutet ein Prüfer einen Täuschungsversuch, meldet er seinen begründeten Verdacht dem Prüfungsausschuss, der dann eine Stellungnahme des Studierenden einholt. Dann gibt es drei Möglichkeiten:
a) Der Prüfungsausschuss entscheidet, dass kein Täuschungsversuch/Plagiat vorliegt. Die Prüfungsleistung wird normal bewertet.
b) Es liegt ein minder schwerer Fall von Täuschung vor: Es wird eine 5,0 für die Prüfungsleistung vergeben (Wiederholungsversuch möglich).
c) Es liegt ein schwerwiegender Fall von Täuschung vor: Das ganze Modul gilt als nicht bestanden (Wiederholungsversuch nicht möglich).
Plagiate können also zum endgültigen Nichtbestehen eines Moduls und damit zum Ende des Studiums führen (§ 13 Absatz 3 PO).