M.A. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung:

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterAllgemeine Vorschriften für das Lehramt (SO und PO) in den Amtlichen Bekanntmachungen

Startet den Datei-DownloadStudienordnung Gymnasium
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Startet den Datei-DownloadPrüfungsordnung Mittelschule

Startet den Datei-DownloadStudienordnung Förderschule
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M.A. Politikwissenschaft:

Startet den Datei-DownloadEignungsfeststellungsordnung
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Informationen zu
- Anrechnung von Studienleistungen
- Einstufung in ein höheres Fachsemester im Master
- Anrechnung von Wahlpflichtmodulen im M.A. Politikwissenschaft
finden Sie unter Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAnrechnung von Studienleistungen

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Täuschungsversuch/Plagiate

Vermutet ein Prüfer einen Täuschungsversuch, meldet er seinen begründeten Verdacht dem Prüfungsausschuss, der dann eine Stellungnahme des Studierenden einholt. Dann gibt es drei Möglichkeiten:

a) Der Prüfungsausschuss entscheidet, dass kein Täuschungsversuch/Plagiat vorliegt. Die Prüfungsleistung wird normal bewertet.
b) Es liegt ein minder schwerer Fall von Täuschung vor: Es wird eine 5,0 für die Prüfungsleistung vergeben (Wiederholungsversuch möglich).
c) Es liegt ein schwerwiegender Fall von Täuschung vor: Das ganze Modul gilt als nicht bestanden (Wiederholungsversuch nicht möglich).

Plagiate können also zum endgültigen Nichtbestehen eines Moduls und damit zum Ende des Studiums führen (§ 13 Absatz 3 PO).