DV "Fortbildg.Pers." zwischen UL und PR
Dienstvereinbarung

Zwischen dem

Rektorat der Universität Leipzig
und dem
Personalrat des Hochschulbereiches
sowie dem
Personalrat des Bereiches Medizin


über die Forbildung des Personals der Universität Leipzig


wird nachfolgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:

Präambel

Ziel der Dienstvereinbarung ist es, die berufliche Forbildung für die Beschäftigten der Universität so zu gestalten, daß deren Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ständig vertieft und erweitert und entsprechend den veränderten Bedingungen erneuert werden können.

§ 1 Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Hochschulbereiches und des Bereiches Medizin der Universität Leipzig, die in den Geltungsbereich des BAT-O bzw. MTArb-O fallen. Sie umfaßt alle Formen der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen und im Auftrage des Rektorates oder mit dessen zustimmung erfolgen.
Nicht einbezogen sind darin Forbildungsveranstaltungen, die der Aufstiegsqualifizierung dienen, insbesondere Veranstaltungen, nach den Vorschriften über Sonder- und Bildungsurlaub.
Für die Universitätskliniken gelten im Rahmen dieser Vereinbarung Sonderrichtlinien.


§ 2 Fortbildung im dienstlichen Interesse

Im dienstlichen Interesse liegt die Forbildung, wenn sie


§ 3 Antragsverfahren und arbeitsrechtliche Konsequenzen

  1. Der Antrag zur Teilnahme an einer Forbildungsmaßnahme ist mindestens sechs Wochen vor Beginn über den zuständigen Leiter an das Personaldezernat zu richen.
  2. Der Antrag bedarf der Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten. Stimmt er nicht zu, so hat er dies zu begründen.
  3. Die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung trifft das Rektorat unter Mitwirkung des jeweiligen Personalrates (siehe § 5).
  4. Die Teilnahme an Forbildungsmaßnahmen außerhalb der Universität bedarf vor ihrem Beginn der Zustimmung des Rektorates. Dabei sind der Umfang der Freistellung und die Höhe der Kosten, die von der Universität übernommen werden, auf der Grundlage der gültigen Gesetze und Haushaltrichtlinien zu vereinbaren.
  5. Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von Angehörigen der Universität durchgeführt werden, sind für die Beschäftigten der Universität gebührenfrei. Die Zeiten der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 gelten als Arbeitszeit.
  6. über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird ein Nachweis ausgestellt, der auf Wunsch des Teilnehmers in die Personalakte aufgenommen wird. Die Teilnahme begründet keinen rechtlichen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile.
    Das Rektorat der Universität Leipzig wird sich bemühen, die Beschäftigten so einzusetzen, daß deren erweiterte berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten genutzt werden können.
  7. Im Rahmen der sozialen Verantwortung der Universität Leipzig werden auch Forbildungsformen unterstützt, die den in absehbarer Zeit ausscheidenden Beschäftigten die Möglichkeit geben, während der noch laufenden Beschäftigungszeit an der Universität Leipzig Umschulungsmaßnahmen wahrzunehmen, die - nach Ausscheiden - einen möglichst nahtlosen übergang in ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst erlauben.


§ 4 Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

  1. Das Rektorat sichert die personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine effektive Forbildung. Es ist bemüht, die dazu notwendigen erforderlichen Mittel in ausreichendem Maße in den Haushaltplan einzubringen.
  2. Das Rektorat übernimmt die inhaltliche und zeitliche Koordinierung der Fortbildungsveranstaltungen sowie die Auswahl geeigneter Lehrkräfte. Es organisiert die regelmäßige und umfassende Information der Beschäftigten über laufende und geplante Fortbildungsveranstaltungen.


§ 5 Gemeinsame Kommission

Zur Koordinierung der inhaltlichen Gestaltung und des organisatorischen Ablaufs von Fortbildungsmaßnahmen und zur Sicherung einer gerechten Auswahl der Teilnehmer wird eine Kommission gebildet, die aus 4 Mitgliedern besteht, von denen je zwei durch das Rektorat und durch den Personalrat benannt werden. Diese Kommission gibt dem Rektorat Empfehlungen.


§ 6 Inkrafttreten

  1. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch das Rektorat und die Personalräte in Kraft. Sie wird durch universitätsinterne Informationsmittel (Aushang, Rundschreiben, Mitteilungsblätter) bekanntgegeben.
  2. Die Dienstvereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres gekündigt werden. Im Zusammenhang mit sich ändernden gesetzlichen Regelungen kann sie im gegenseitigen Einvernehmen präzisiert und im Ausnahmefall außerhalb der Kündigungsfrist einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden.
  3. Laufende Fortbildungsmaßnahmen bleiben von der Kündigungsfrist und den in 2. genannten Sonderregelungen unberührt.



   
gez.
Prof. Dr. C. Weiss
Rektorat
	
gez.
Dr. R. Pfestorf
Personalrat
Hochschulbereich
	
gez.
Dr. M. Drauschke
Personalrat
Bereich Medizin
  
(Juni 1992)