Dienstvereinbarung
Zwischen dem
Rektorat der Universität Leipzig
und dem
Personalrat des Hochschulbereiches
sowie dem
Personalrat des Bereiches Medizin
über die Forbildung des Personals der Universität Leipzig
wird nachfolgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:
Präambel
Ziel der Dienstvereinbarung ist es, die berufliche Forbildung für die
Beschäftigten der Universität so zu gestalten, daß deren
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ständig vertieft und erweitert
und entsprechend den veränderten Bedingungen erneuert werden können.
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Hochschulbereiches
und des Bereiches Medizin der Universität Leipzig, die in den Geltungsbereich
des BAT-O bzw. MTArb-O fallen. Sie umfaßt alle Formen der Fortbildung,
die im dienstlichen Interesse liegen und im Auftrage des Rektorates oder mit
dessen zustimmung erfolgen.
Nicht einbezogen sind darin Forbildungsveranstaltungen, die der Aufstiegsqualifizierung
dienen, insbesondere Veranstaltungen, nach den Vorschriften über Sonder-
und Bildungsurlaub.
Für die Universitätskliniken gelten im Rahmen dieser Vereinbarung
Sonderrichtlinien.
§ 2 Fortbildung im dienstlichen Interesse
Im dienstlichen Interesse liegt die Forbildung, wenn sie
- zur Erhaltung und zur Verbesserung der Eignung für den derzeitigen Arbeitsplatz
führt;
- die Anpassung an die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten
ergebenden Anforderungen unterstützt;
- die Befähigung für einen anderen Arbeitsplatz an der Universität
fördert;
- Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat
erforderlich sind;
- dazu beiträgt, die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen der
Universität besser wahrzunehmen.
§ 3 Antragsverfahren und arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Der Antrag zur Teilnahme an einer Forbildungsmaßnahme ist mindestens
sechs Wochen vor Beginn über den zuständigen Leiter an das Personaldezernat
zu richen.
- Der Antrag bedarf der Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten. Stimmt er
nicht zu, so hat er dies zu begründen.
- Die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung
trifft das Rektorat unter Mitwirkung des jeweiligen Personalrates (siehe § 5).
- Die Teilnahme an Forbildungsmaßnahmen außerhalb der Universität
bedarf vor ihrem Beginn der Zustimmung des Rektorates. Dabei sind der Umfang
der Freistellung und die Höhe der Kosten, die von der Universität
übernommen werden, auf der Grundlage der gültigen Gesetze und
Haushaltrichtlinien zu vereinbaren.
- Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von Angehörigen
der Universität durchgeführt werden, sind für die Beschäftigten
der Universität gebührenfrei. Die Zeiten der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nach § 2 gelten als Arbeitszeit.
- über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
wird ein Nachweis ausgestellt, der auf Wunsch des Teilnehmers in die Personalakte
aufgenommen wird. Die Teilnahme begründet keinen rechtlichen Anspruch
auf unmittelbare berufliche Vorteile.
Das Rektorat der Universität Leipzig wird sich bemühen, die Beschäftigten
so einzusetzen, daß deren erweiterte berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
genutzt werden können.
- Im Rahmen der sozialen Verantwortung der Universität Leipzig werden auch
Forbildungsformen unterstützt, die den in absehbarer Zeit ausscheidenden
Beschäftigten die Möglichkeit geben, während der noch laufenden
Beschäftigungszeit an der Universität Leipzig Umschulungsmaßnahmen
wahrzunehmen, die - nach Ausscheiden - einen möglichst nahtlosen übergang
in ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
erlauben.
§ 4 Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Das Rektorat sichert die personellen, räumlichen und sachlichen
Voraussetzungen für eine effektive Forbildung. Es ist bemüht,
die dazu notwendigen erforderlichen Mittel in ausreichendem Maße
in den Haushaltplan einzubringen.
- Das Rektorat übernimmt die inhaltliche und zeitliche Koordinierung
der Fortbildungsveranstaltungen sowie die Auswahl geeigneter Lehrkräfte.
Es organisiert die regelmäßige und umfassende Information der
Beschäftigten über laufende und geplante Fortbildungsveranstaltungen.
§ 5 Gemeinsame Kommission
Zur Koordinierung der inhaltlichen Gestaltung und des organisatorischen
Ablaufs von Fortbildungsmaßnahmen und zur Sicherung einer gerechten
Auswahl der Teilnehmer wird eine Kommission gebildet, die aus 4 Mitgliedern
besteht, von denen je zwei durch das Rektorat und durch den Personalrat
benannt werden. Diese Kommission gibt dem Rektorat Empfehlungen.
§ 6 Inkrafttreten
- Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch das Rektorat
und die Personalräte in Kraft. Sie wird durch universitätsinterne
Informationsmittel (Aushang, Rundschreiben, Mitteilungsblätter)
bekanntgegeben.
- Die Dienstvereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum 31.12.
des laufenden Jahres gekündigt werden. Im Zusammenhang mit sich
ändernden gesetzlichen Regelungen kann sie im gegenseitigen Einvernehmen
präzisiert und im Ausnahmefall außerhalb der Kündigungsfrist
einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden.
- Laufende Fortbildungsmaßnahmen bleiben von der Kündigungsfrist
und den in 2. genannten Sonderregelungen unberührt.
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gez.
Prof. Dr. C. Weiss
Rektorat |
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gez.
Dr. R. Pfestorf
Personalrat
Hochschulbereich |
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gez.
Dr. M. Drauschke
Personalrat
Bereich Medizin |
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(Juni 1992) |