übergangsbestimmungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen nach dem Hochschulrahmengesetz in Kraft getreten
I. Neue Befristungsregelungen
Nach intensiven Beratungen hat der Bundesgesetzgeber die zum 23.02.2002 in das Hochschulrahmengesetz (HRG) eingefügten Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie der studentischen Hilfskräfte um übergangsbestimmungen ergänzt. Das 6. HRGändG wurde am 14.08.2002 im Bundesgesetzblatt (Seite 3138 f.) veröffentlicht und ist am 15.08.2002 in Kraft getreten
II. Wissenschaftliche/ künstlerische Mitarbeiter
Die maßgeblichen übergangsbestimmungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter finden sich in § 57f Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG).
Geltungsbereich
Nach § 57f Abs. 2 HRG können mit Personen, die (zu einem beliebigen Zeitpunkt) vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d HRG standen, weitere befristete Arbeitsverhältnisse als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter mit/ohne Promotion bis zum 28.02.2005 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für jene Personen, die vor dem 23.02.2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. Da § 57b Abs. 2 HRG eine Anrechnung der vor dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossenen Privatdienstverträge nach § 57e HRG a. F. nicht vorsieht, läuft die ebenfalls vorgesehene übergangsregelung für diese Personengruppe weitgehend leer. Der Abschluss befristeter Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften i.S. des § 57b Abs. 1 Satz 3 HRG wird hingegen nicht erleichtert. Insofern bleibt es bei der Höchstdauer von 4 Jahren.
Zweck der Tätigkeit
Der Gesetzgeber will mit der übergangsbestimmung die aus der Anwendung des neuen Rechts resultierenden Härten mindern. Daher wird darauf verzichtet, die Befristung mit einem Zweck zu verbinden.
Ob der Arbeitnehmer zur Qualifizierung, zum Erwerb spezifischer Erfahrungen oder zur Abwicklung von Drittmittelprojekten beschäftigt wird, ist unbeachtlich. Allerdings muss eine Beschäftigung als wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Mitarbeiter i.S. des § 53 HRG erfolgen.
Subsidiarität?
Nach dem Wortlaut der übergangsbestimmungen ist § 57f Abs. 2 HRG nicht erst subsidiär anwendbar, wenn die Frist des § 57b Abs. 1 HRG ausgeschöpft wurde. Aus der Anlage der Norm als übergangsregelung folgt hingegen eine echte Subsidiarität. Für die Praxis ist letztlich egal, in welchem Verhältnis die Normen zueinander stehen. Denn einerseits sieht § 57b Abs. 2 HRG eine Anrechnung vor. Andererseits begrenzt § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG die Laufzeit. Hinsichtlich der Formvorschriften gilt § 57b Abs. 3 HRG einheitlich.
Laufzeit der Verträge
Die Vertragslaufzeit kann von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Insgesamt dürfen entsprechende Verträge aber nur bis zum 28.02.2005 laufen. Es ist daher zulässig, nunmehr etwa mehrere Verträge mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr abzuschließen. Andererseits muss der letzte auf diese übergangsbestimmung gestützte Vertrag am 28.02.2005 enden.
Verlängerungsbestimmungen
Durch den Verweis in § 57f Abs. 2 Satz 3 HRG werden die Verlängerungsbestimmungen des § 57b Abs. 4 HRG für entsprechend anwendbar erklärt. Im Einzelfall kann das Vertragsende daher auch nach dem 28.02.2005 liegen.
Allgemeines Arbeitsrecht anwendbar
Unabhängig von den Regelungen des HRG kann die Befristung eines Arbeitsvertrages natürlich weiterhin auf § 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden, soweit der BAT dem nicht entgegensteht. Danach kommt dem Grunde nach eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 HRG), eine Befristung ohne Sachgrund nach Vollendung des 58. Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 HRG) und eine Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 HRG) in Betracht. Exemplarisch kann die Befristung mit Sachgrund bei einer Beschäftigung in Forschungsprojekten, die durch die DFG oder Dritte gefördert werden, erfolgen.
III. Studentische Beschäftigte
Die maßgeblichen übergangsbestimmungen für studentische Hilfskräfte finden sich in § 57f Abs.3 HRG.
Geltungsbereich
§ 57f Abs. 3 HRG soll abweichend von § 57e HRG den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit studentischen Hilfskräften über die Dauer von 4 Jahren hinaus ermöglichen. Bereits der betroffene Personenkreis lässt sich nur im Wege der Auslegung - gegen den Wortlaut - ermitteln. Denn Personen, die vor dem 23.02.2002 in einem Arbeitverhältnis nach § 57e HRG standen, gibt es nicht. Die "studentische Hilfskraft" kannte das HRG bis zum 23.02.2002 nicht. § 57f Abs. 3 HRG will vielmehr befristete Arbeitsverträge mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, erfassen. Anknüpfungspunkt ist auch hier ein (zu einem beliebigen Zeitpunkt) vor dem 23.02.2002 bestehender befristeter Arbeitsvertrag. Studierende, die an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind, können weder nach § 57e noch nach § 57f Abs. 3 HRG befristet beschäftigt werden.
Laufzeit
Soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, können bis zum 28.02.2003 befristete Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer kann frei vereinbart werden. Der letzte auf § 57f Abs. 3 HRG gestützte Vertrag muss jedoch am 28.02.2003 auslaufen.
Anwendungsbereich
Der Regelung kommt in der Praxis nur dann Bedeutung zu, wenn die nach § 57e HRG maßgebliche Frist ausgeschöpft wurde. § 57e HRG sieht Anrechnungsbestimmungen für frühere bzw. vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern nicht vor. Ob § 57f Abs. 3 HRG gegenüber § 57e HRG subsidiär ist, kann daher wegen der Höchstbefristungsdauer bei einem Arbeitgeber einerseits und der Höchstlaufzeit andererseits dahinstehen.
§ 57f wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
"(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vordem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57e oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Salz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2005 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57e Satz 1 mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 57e Satz 1 standen, ist auch nach Ablauf der in § 57e Satz 1 geregelten zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2003 zulässig."