Auszug aus dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 1. Januar 2001

Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt.
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Kommentar:

Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8:
Die Aufzählung der Sachgründe im TzBfG ist nicht abschließend. Sie schließt weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Sachgründe aus. Die Berufung auf Sachgründe wird durch eine vorangegangene sachgrundlose Befristung gemäß §§ 57a ff. HRG weder eingeschränkt noch abgeschnitten.

Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1:
Drittmittelgeförderte Projekte können einen sachlichen Grund zur Befristung darstellen. Die Abhängigkeit von Drittmitteln rechtfertigt für sich genommen keine Befristungen. Die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung ist allein noch kein sachlicher Grund für die Befristung. Dementsprechend reicht auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln nicht als Sachgrund für eine Befristung aus. Voraussetzungen für die Befristung sind deshalb: Mittel für einen konkreten Arbeitsplatz sind nur eine bestimmte Zeit bewilligt und fallen dann weg. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Arbeitsplatz dauerhafte oder befristete Aufgaben erledigt werden. Erforderlich ist eine schlüssige Prognose, dass die Drittmittel nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen. Das heißt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der Drittmittel vorliegen.

Abs.1 Satz 2 Nr. 1:
Auch die Beschäftigung in einem inhaltlich und zeitlich klar umgrenzten Forschungsprojekt oder einem entsprechend umgrenzten Teilprojekt kommt als sachlicher Grund für einen weiteren befristeten Vertrag nach dem allgemeinen Arbeitsrecht in Betracht. Erforderlich ist eine schlüssige Prognose, dass das Projekt oder Teilprojekt nach Ablauf der vorgesehenen Zeit endet. Das heißt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine nur zeitweise zu erledigende Aufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich ist, dass im Anschluss an das Projekt eine Beschäftigung in einem weiteren Projekt mit nicht durchweg anders gelagerter Thematik erfolgen wird. Die Erledigung von Arbeiten außerhalb des Projekts ist in beschränktem Umfang zulässig.

Abs. 1 Satz 2 Nr. 6:
Befristung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen:

  1. zum Zwecke der Bewerbung
    Voraussetzungen: Im Anschluss an eine der Qualifizierung dienende Beschäftigung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter bzw. als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent oder im Anschluss an eine Juniorprofessur soll dem Mitarbeiter Gelegenheit gegeben werden, sich aus einem Arbeitsverhältnis heraus auf Professuren oder andere qualifikationsadäquate Positionen zu bewerben. Dabei muss aufgrund plausibler Annahmen ... die Erwartung bestehen, dass eine Bewerbung Erfolg haben kann; der Sachgrund entfällt jedoch nicht, wenn diese Prognose sich letztlich nicht realisiert. Maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Angesichts der üblichen Länge von Berufungsverfahren kommt je nach Lage des Einzelfalls eine Befristung von etwa zwei Jahren in Betracht.
  2. Wunsch des Arbeitnehmers
    Voraussetzungen: Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers an einer befristeten Beschäftigung folgt. Entscheidend ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7:
Haushaltsrechtliche Befristung
Voraussetzungen: Einstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan entweder summenmäßig oder in Form befristeter Personalstellen. Das Haushaltsgesetz muss dabei eine bestimmte Zwecksetzung erkennen lassen. Erforderlich ist, dass der Haushaltsgesetzgeber bzw. die als Arbeitgeber handelnde und vom Haushaltsgesetzgeber entsprechend ermächtigte Hochschule Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer entsprechend dieser Zweckbindung eingestellt und beschäftigt wird und seine Vergütung zu Lasten dieser Mittel erfolgt. Eine bloß pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung reicht als sachlicher Grund für eine befristete Beschäftigung nicht aus. Die Zweckbindung muss im Haushaltsplan oder seinen Anmerkungen erläutert werden.
Haushaltsmittel sind nur die vom Träger der Einrichtung unmittelbar zur Verfügung gestellten Mittel. Drittmittel sind deshalb, auch wenn sie in den Haushalt eingestellt sind, keine Haushaltsmittel.

Abs. 1 Satz 1:
Mehrfachqualifizierungen
Voraussetzungen: Durchführung einer Zweitpromotion oder Zweithabilitation, sofern diese jeweils innerhalb der Höchstfristen des § 57b Abs. 1 HRG nicht abgeschlossen werden können. Die "typisierte Qualifizierungsphase" nach HRG schließt in diesen Fällen die Annahme des Sachgrundes "Abschluss einer laufenden Qualifizierung" nach dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht aus.


Quellen:
- Antworten auf Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen An unseren Hochschulen bewegt sich was. Hg. V. BMFB 2002
- Interpretationshilfe des BMFB vom Mai 2002