Auszug aus dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 1. Januar 2001
Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kommentar:
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8:
Die Aufzählung der Sachgründe im TzBfG ist nicht abschließend. Sie schließt weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Sachgründe aus. Die Berufung auf Sachgründe wird durch eine vorangegangene sachgrundlose Befristung gemäß §§ 57a ff. HRG weder eingeschränkt noch abgeschnitten.
Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1:
Drittmittelgeförderte Projekte können einen sachlichen Grund zur Befristung darstellen. Die Abhängigkeit von Drittmitteln rechtfertigt für sich genommen keine Befristungen. Die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung ist allein noch kein sachlicher Grund für die Befristung. Dementsprechend reicht auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln nicht als Sachgrund für eine Befristung aus. Voraussetzungen für die Befristung sind deshalb: Mittel für einen konkreten Arbeitsplatz sind nur eine bestimmte Zeit bewilligt und fallen dann weg. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Arbeitsplatz dauerhafte oder befristete Aufgaben erledigt werden. Erforderlich ist eine schlüssige Prognose, dass die Drittmittel nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen. Das heißt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der Drittmittel vorliegen.
Abs.1 Satz 2 Nr. 1:
Auch die Beschäftigung in einem inhaltlich und zeitlich klar umgrenzten Forschungsprojekt oder einem entsprechend umgrenzten Teilprojekt kommt als sachlicher Grund für einen weiteren befristeten Vertrag nach dem allgemeinen Arbeitsrecht in Betracht. Erforderlich ist eine schlüssige Prognose, dass das Projekt oder Teilprojekt nach Ablauf der vorgesehenen Zeit endet. Das heißt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine nur zeitweise zu erledigende Aufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich ist, dass im Anschluss an das Projekt eine Beschäftigung in einem weiteren Projekt mit nicht durchweg anders gelagerter Thematik erfolgen wird. Die Erledigung von Arbeiten außerhalb des Projekts ist in beschränktem Umfang zulässig.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6:
Befristung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen:
Abs. 1 Satz 1:
Mehrfachqualifizierungen
Voraussetzungen: Durchführung einer Zweitpromotion oder Zweithabilitation, sofern diese jeweils innerhalb der Höchstfristen des § 57b Abs. 1 HRG nicht abgeschlossen werden können. Die "typisierte Qualifizierungsphase" nach HRG schließt in diesen Fällen die Annahme des Sachgrundes "Abschluss einer laufenden Qualifizierung" nach dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht aus.
Quellen:
- Antworten auf Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen An unseren Hochschulen bewegt sich was. Hg. V. BMFB 2002
- Interpretationshilfe des BMFB vom Mai 2002